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und  Verlustfrist,  wenn  dadurch  zum  Vortheil  des  pflichtwidrig  handelnden
Armenverbandes  eine  Verschiebung  der  Unterstützungswohnsitzverhältnisse
begründet  werden  würde.

Urtheil  des  Bundesamts  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Bremen
wider  den  Ortsarmenverband  Celle  vom  30.  October  1886.

Demselben  lag  folgender  Thatbestand  zu  Grunde:

Der  Cigarrenmacher  R.  hat  unstreitig  von  1877  bis  7.  August  1882  in
Celle,  seitdem  bis  zum  März  1886  in  Bremen  gewohnt.  An  letzterem  Orte
hat  er  seinen  dreijährigen  Knaben  in  hülflosem  Zustande  zurückgelassen,  so
dass  am  17.  März  1886  die  öffentliche  Armenpflege  für  denselben  eintreten
musste.

Der  klagende  Ortsarmenverband  meint,  dass  R.  trotz  seiner  mehr  als
zweijährigen  Abwesenheit  von  Celle  den  Unterstützungswohnsitz  daselbst  beibehalten,
  und  andererseits  trotz  seines  Aufenthaltes  in  Bremen  während  mehr
als  zwei  Jahren  den  Unterstützungswohnsitz  daselbst  nicht  erworben,  vielmehr
  der  Lauf  der  Verlust-  bezw.  der  Erwerbsfrist  seit  dem  Dezember  1882
geruht  habe,  weil  der  Ortsarmenverband  Hänigsen  pflichtwidrig  unterlassen
hätte,  einem  dort  befindlichen  älteren  Kinde  des  R.  die  erforderliche  Armenunterstützung
  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  Bundesamt  hat  in  Uebereinstimmung  mit  dem  ersten  Richter  diese
Rechtsauffassung  des  Klägers  verworfen.

„Die  8$  14  und  27  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  machen  das
Ruhen  des  Fristenlaufes  für  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  von  der  thatsächlichen  Gewährung  einer  Unterstützung  abhängig.
  Sie  stehen,  wie  die  Vorschriften  über  Erwerb  und  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  überhaupt,  in  Wechselbeziehung  zu  einander,  indem
die  gewährte  Unterstützung  ihre  Wirkung  nach  beiden  Richtungen  hin
äussert  und  ebenso  den  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  am  gegenwärtigen
  Aufenthaltsorte,  wie  den  Verlust  desselben  am  früheren  Aufenthaltsorte
  hindert.  Umgekehrt  folgt  aus  der  Nichtgewährung  einer  öffentlichen
  Unterstützung  innerhalb  des  zweijährigen  Zeitraums  der  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  an  dem  früheren  und  der  Erwerb  desselben  an  dem
neuen  Aufenthaltsort  —  falls  sonstige  Hinderungsgründe  nicht  vorliegen  —
ohne  Weiteres.  Die  Unterlassung  der  Gewährung  einer  nothwendigen  Armenunterstützung
  kann  daher  allerdings  zu  einer  Verschiebung  der  Armenlast
führen,

Aber  dieser  Erfolg  allein  berechtigt  nicht,  eine  Ausnahme  von  der
Regel  der  88  14  und  27,  Abs.  1  a.  a.  O.  in  dem  Umfange,  wie  der  Kläger
annimmt,  zu  statuiren.  Nur  wenn  ein  Armenverband  die  ihm  obliegende
gesetzliche  Fürsorgepflicht  vernachlässigt  und  dadurch  zu  seinem  Vortheil
eine  Abschiebung  der  definitiven  Armenlast  von  sich  auf  einen  anderen
Armenverband  herbeiführt,  darf  ein  solches,  eine  Umgehung  des  Gesetzes
in  sich  schliessendes  Verhalten  nicht  geduldet  werden,  und  ist  vielmehr  die
Unterstützung,  welche  hätte  gewährt  werden  müssen,  als  thatsächlich  gewährt