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zu  fingiren.  —  Nur  unter  dieser  Voraussetzung  hat  das  Bundesamt  ein
Ruhen  des  Fristenlaufes  vor  thatsächlich  begonnener  Unterstützung  angenommen
  (Entsch.  I.  44.  IX.  5  und  insbesondere  XIII.  26  ff.  XVI.  24.  25)
und  erscheint  ein  Abgehen  von  dem  Wortlaute  der  88  14  und  27,  Abs.  1
gerechtfertigt.

Die  Vernachlässigung  der  vorläufigen  Fürsorgepflicht  durch  einen
an  der  Tragung  der  definitiven  Armenlast  uninteressirten  Armenverband  hat
—  abgesehen  von  dem  Falle  einer  Kollusion  —  nicht  den  Charakter  eines
auf  Umgehung  des  Gesetzes  gerichteten  Verfahrens.  Sie  erscheint  daher
für  das  Verhältniss  der  beiden  interessirten  Armenverbände  als  ein  zutälliger
Umstand.

5.  Unterstützungswohnsitz  der  Stiefkinder.

In  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Frankfurt  a.  M.  Klägers  wider  den
Ortsarmenverband  Neuerhasslau  Beklagten,  war  der  Letztere  in  erster  Instanz
zur  Erstattung  der  von  dem  Kläger  für  den  Knaben  Andreas  O.  aufgewendeten
  Unterstützungskosten  verurtheilt  worden.  —  Der  Knabe  O.  ist  ein
unehelicher  Sohn  der  Margarethe  O.,  welche  am  17.  November  1879  den
Taglöhner  Georg  M.  zu  Frankfurt  a.  M,  heirathete.  Letzterer  besass  damals
den  Unterstützungswohnsitz  in  Neuenhasslau;  ebenso  auch,  als  seine  Ehefrau,
die  Mutter  des  Knaben  O.  am  3.  Juli  1880  verstarb.

Der  erste  Richter  hatte  unter  diesen  Umständen  angenommen,  dass
Neuenhasslau  der  Unterstützungswohnsitz  des  Knaben  O.  sei.  Dagegen  hatte
der  Beklagte  in  der  Berufungsinstanz  auszuführen  gesucht,  dass  Frankfurt  a.  M
der  Unterstützungswohnsitz  des  Knaben  sei.  —  Seine  Gründe  ergaben  sich
aus  der  Motivirung  des  die  Vorentscheidung  bestätigenden  Urtheils  des  Bundesamts
  vom  4.  Dezember  1886,  in  welchem  die  Ausführungen  des  Beklagten
  auf  eine  unrichtige  Auslegung  der  88  18  und  21  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  zurückgeführt  werden.

Es  heisst  in  jenem  Urtheile:

Wenn  der  Berufungskläger  meint,  dass  die  Heirath  der  Mutter  auf
den  vor  derselben  in  Frankfurt  a.  M.  begründet  gewesenen  Unterstützungswohnsitz
  des  Kraben  keinen  Einfluss  habe,  weil  dieser  weder  durch  die
Ehe  legitimirt,  noch  von  dem  M.  adoptirt  sei,  so  übersieht  er,  dass  im  vorliegenden
  Falle  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes  des  Knaben
nicht  darauf  beruht,  dass  er  zu  seinem  Stiefvater  in  ein  Kindschaftsverhältniss
getreten  ist  ($  18  a.  a.  O.),  sondern  vielmehr  darauf,  dass  der  Unterstützungswohnsitz
  seiner  Mutter,  welchen  derselbe  nach  $  21  a.  a.  O.  theilt,  durch
deren  Verheirathung  mit  dem  M.  eine  Veränderung  erlitten  hat  ($  15  a.a.  O.),
welche  indirekt  auf  den  Unterstützungswohnsitz  des  unehelichen  Kindes
derselben  zurückwirkt.  In  ein  unmittelbares  Verhältniss  zu  dem  Stiefvater
  ist  der  Knabe  Andreas  O.  nicht  getreten.  Nach  dem  Tode  seiner
Mutter  war  daher  der  Unterstützungswohnsitz  des  M.  nicht  ferner  bestimmend