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für  denjenigen  des  Knaben  Andreas  O.  Dieser  behält  den  beim  Tode  seiner
Mutter  durch  Vermittelung  derselben  für  ihn  begründeten  Unterstützungswohnsitz
  als  seinen  eigenen  so  lange  bei,  bis  er  denselben  nach  den  Vorschriften
  der  88  23  Nro.  2,  23—27  a.  a.  O.  verloren  oder  einen  anderen  nach
Vorschrift  der  SS  9—14  a.  a.  O.  erworben  hat.  (88  21.  18  a.  a.  O.).  Es  ist
desshalb  nicht  minder  rechtsirrthümlich,  wenn  der  Beklagte  ausführt,  der
Knabe  O.  habe  am  22.  September  1884  beim  Beginn  der  Unterstützung  den
Unterstützungswohnsitz  in  Frankfurt  besessen,  weil  an  diesem  Tage  sein

Stiefvater  M.  den  Unterstützungswohnsitz  daselbst  durch  Aufenthalt  erworben
  hatte.“