A.  Corsi.  L’occupazione  militare  in  tempo  di  guerra  et
le  relazioni  di  diritto  pubblico  e  privato  che  ne
derivano.  Seconda  edizione.  tomo  I.  Diritto  internazionale  pubblico.
  Firenze.  1886.

Der  Verf.  geht  davon  aus,  dass  die  vollständige  Umwandlung  der
Kriegskunst  und  die  Ausbildung  des  Völkerrechtes  dem  Recht  der  Eroberung
  eine  ganz  neue  Gestalt  gegeben  haben;  dem  einst  allmächtigen  Sieger
sind,  abgesehen  von  dem  zukünftigen  Geschicke  des  eingenommenen  Landes,
bestimmte  Grenzen  für  die  zeitweilige  Ausübung  der  Regierungsgewalt
gezogen,  welche  zwar  die  Erreichung  des  Kriegszweckes  nicht  behindern
dürfen,  im  Uebrigen  aber  die  nationale  Souveränetät  respectiren  müssen.
Es  ist  im  Unterschied  von  einer  bloss  vorübergehenden  Invasion  und  von  der
durch  Einverleibung  vollendeten  Eroberung,  diese  zeitweilige  Ersetzung  der
einheimischen  Regierung  in  dauernd  besetzten  Gebieten  durch  die  feindliche
Macht,  welche  der  Verf.  in  der  vorliegenden  Schrift  behandelt.  Da  diese
Regierung  eine  zeitweilige  Ausübung  souveräner  Rechte  ist,  folgt  daraus,  dass
sie  die  bestehenden  Behörden  ausser  Kraft  setzen,  die  nationalen  Gesetze
abändern  kann,  aber  da  dieser  Zwischenzustand  keine  Uebertragung  der
Souveränetät  einschliesst,  vielmehr  dem  künftigen  nach  dem  herzustellenden
Frieden  nicht  vorgreifen  soll,  so  folgt  auch  daraus,  dass  alle  Eingriffe  in
die  örtliche  Regierung  und  Gesetzgebung  sich  auf  das  Maass  beschränken
sollen,  welches  durch  die  Kriegszwecke  gefordert  wird  und  dass  die  Einwohner
zwar  zum  Gehorsam  gegen  die  bestehende  Macht  verpflichtet  sind,  dass  ihnen
aber  nichts  zugemuthet  werden  darf,  was  die  Pflichten  gegen  ihre  nationale
Regierung  verletzt.  Der  gesammte  vorgefundene  Regierungsorganismus  bleibt
also  in  Wirksamkeit,  nur  seine  oberste  Spitze  wird  zeitweilig  gewechselt  und
es  ist  sehr  übel  angebracht,  wenn  die  geschlagene  Regierung  ihre  Beamten
aus  dem  besetzten  Lande  abberuft,  wie  dies  Oesterreich  1866  in  Böhmen,
GAMBETTA  1870  durch  das  Dekret  vom  1.  Nov.  that,  denn  durch  eine  solche
thatsächliche  Regierungslosigkeit  leiden  die  Unterthanen  des  betr.  Gebietes
am  meisten.  Diese  grundsätzliche  Auffassung  der  dauernden  kriegerischen
Besetzung  ist  neu  und  unbestreitbar  ein  Fortschritt  des  Völkerrechtes;  Corsı
zeigt,  wie  langsam  die  geschichtliche  Entwickelung  sich  bis  zu  diesem  Punkt
durchgearbeitet  hat.  Die  Amerikanischen  Kriegsartikel  von  1863,  welche
für  letztere  so  wichtig  geworden  sind,  halten  principiell  noch  daran  fest,
dass  durch  die  Thatsache  der  Besetzung  das  feindliche  Gebiet  und  seine
Unterthanen  dem  Kriegsrecht  unterworfen  werden,  also  die  bestehende  Gesetzgebung
  und  Regierung  suspendirt  ist,  aber  Art.  6  sagt  dech,  dass  bis  auf
gegentheilige  Verordnung  die  bürgerlichen  und  Strafgesetze  bestehen  bleiben
und  nach  Art.  33  können  die  Unterthanen  des  besetzten  Gebietes  nicht