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genöthigt  werden,  in  den  Dienst  des  Siegers  zu  treten,  wenn  derselbe  nicht
entschlossen  ist,  das  Land  im  Frieden  zu  behalten;  das  öffentliche  Eigenthum
soll  geachtet  und  das  Gehalt  aller  in  Function  bleibenden  Beamten  unverkürzt
  gezahlt  werden.  Auch  so  beschränkt  enthalten  die  Instructionen  noch
vielfache  Härten,  weit  besser  präcisirt  die  Frage  die  erste  Section  des  Entwurfs
  eines  Kriegsrechtes  der  Brüsseler  Conferenz  von  1870.  „De  l’autorite
sur  le  territoire  de  l’etat  ennemi,“  und  noch  klarer  ist  die  Bearbeitung  dieser
Frage  in  dem  vom  Institut  de  droit  internat.  verfassten  Manuel:  „Les  lois  de
guerre  sur  terre.“  Cap.  Il.  „Des  territoires  occupes.*  Hier  wird  stillschweigend
  anerkannt,  dass  es  sich  bei  der  Besetzung  eines  feindlichen
Gebietes  nicht  um  die  Uebertragung  der  Souveränetät  handelt,  sondern  um
einen  Zwischenzustand,  dessen  Rechte  und  Pflichten  festzustellen  sind.  Die
erste  Pflicht  ist  alle  Massregeln  zu  |treffen,  welche  für  die  Erhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  notwendig  sind,  die  bestehenden  Gesetze  bleiben  in
Kraft,  die  Beamten,  welche  ihre  Functionen  fortsetzen,  werden  geschützt
und  können  nur  für  Pflichtverletzung  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.  Die
Bevölkerung  kann  nicht  genötigt  werden,  dem  Feinde  einen  Eid  zu  leisten,
aber  muss  seiner  Autorität  gehorchen,  sie  darf  nicht  zu  militärischen  Arbeiten
herangezogen  werden,  die  individuelle  Sicherheit,  der  religiöse  Cultus  sind
zu  schützen.  Die  besetzende  Macht  kann  sich  nur  die  Öffentlichen  Kassenbestände,
  Waffen,  Proviant  und  sonstige  Mobilien,  welche  zur  Kriegführung
dienen,  aneignen,  das  Material  der  Verkehrsanstalten  kann  sie  nur  für  ihren
Gebrauch  sequestriren,  falls  nicht  kriegerische  Operationen  eine  Zerstörung
nothwendig  machen.  Von  den  Immobilien  gebührt  ihr  nur  der  Niessbrauch
und  sie  hat  deren  Substanz  unverändert  zu  erhalten,  das  Eigenthum  der
Gemeinden,  Cultus-,  Unterrichts-,  Wohlthätigkeitsanstalten  ist  unverletzlich,  eine
Beschädigung  derselben  sowie  der  Archive,  Kunstwerke  und  Monumente  ist
nur  durch  die  Kriegsnothwendigkeit  gerechtfertigt.  Das  Privateigenthum  wird
geschützt,  die  Verkehrsmittel  der  Privatgesellschaften  sind  diesen  beim
Friedensschluss  zurückzugeben,  die  Requisitionen  (Naturalleistungen)  sind  nach
dem  Bedürfniss  und  der  Leistungsfähigkeit  vom  Befehlshaber  des  Bezirks
festzustellen.  An  Steuern  dürfen  nur  die  bestehenden  erhoben  werden  und
aus  dem  Ertrag  sind  die  Kosten  der  Verwaltung  zu  bestreiten.  Ausserordentliche
  Kriegscontributionen  in  Geld  können  nur  als  Strafe  für  unbezahlte
Steuern  und  nichtgeleistete  Requisitionen  auferlegt  werden  und  nur  von  der
obersten  Behörde.  Für  alle  Zahlungen  und  Leistungen  ist  Quittung  zu  geben.
Diese  Grundsätze  sichern  den  Einwohnern  alle  nothwendigen  Rechte  und
fordern  nichts  Unbilliges  von  ihnen,  sie  gewähren  andererseits  der  besetzenden
  Macht  alle  wünschenswerthe  Freiheit  der  Bewegung  für  ihre  Kriegführung
und  hinreichenden  Spielraum  ihre  Haltung  den  Umständen  anzupassen,  dieselbe
  wird  naturgemäss  eine  andere  sein,  wenn  sie  entschlossen  ist  das  Gebiet
im  Frieden  zu  behalten,  als  wenn  es  später  zurückzugeben  ist.

Es  ist  durchaus  richtig,  wenn  Corsı  die  Bezeichnung  dieses  Zustandes
als  eine  Usurpation  zurückweist,  da  das  Kriegsrecht  mit  einer  solchen  nichts
zu  thun  hat,  wenn  er  aber  auch  den  Namen  einer  de  facto  Regierung  bestreitet,
  welche  HEFFTER  und  HarLteck  der  besetzenden  Macht  zusprechen,
weil  sie  sui  generis  sei,  so  steht  dem  entgegen,  dass  sich  diese  Regierung
lediglich  auf  die  Thatsache  der  Besetzung  begründet  und  mit  deren  Aufhören
  sofort  beendet  ist,  die  eigenthümliche  Natur  der  Regierung  hebt  also