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den  de  facto  Charakter  derselben  nicht  auf,  sondern  bestimmt  ihn  nur  näher.
Es  scheint  auch  nicht  richtig,  dass  die  Regierung  der  besetzenden  Macht
von  der  nationalen  von  dem  Augenblicke  anerkannt  wird,  wo  sie  ihr  die
Verwaltung  des  besetzenden  Gebietes  überlässt,  von  einer  solchen  Anerkennung
  wird  schon  desshalb  schwerlich  die  Rede  sein,  weil  der  besiegte
Staat  den  Krieg  in  der  Hoffnung  fortsetzt,  das  zeitweilig  verlorene  Gebiet
wiederzunehmen;  die  zeitweilige  Aufgabei  desselben  ist  also  ebenso  rein  thatsächlicher
  Natur  wie  die  Besetzung  seitens  des  Siegers  und  der  Besiegte
entbindet  seine  dortigen  Beamten  nicht  etwa  ihrer  Pflichten  gegen  ihn,
sondern  duldet  nur,  dass  sie  ihre  Functionen  unter  seinem  Gegner  fortsetzen,
weil  er  es  nicht  hindern  kann  und  es  im  Interesse  der  Bevölkerung  ist.
Ruft  er  sie  ab,  wie  das  erwähnte  Decret  Gambetta’s  vom  1.  Nov.  1870  that,
so  handelt  er  unpolitisch,  aber  nicht  widerrechtlich.  Der  Besiegte  steht  dem
Sieger  hinsichtlich  des  besetzten  Gebietes  nicht  anders  gegenüber  als  einem
Usurpator  in  einem  Bürgerkriege,  nur  das  Recht  des  Siegers  ist  ein  anderes,
völkerrechtlich  anerkanntes,  aber  darum  doch  rein  thatsächliches.  Ebenso
ist  das  Verhältniss  auswärtiger  Staaten  zu  der  im  Besitz  eines  Gebietes
befindlichen  Macht  in  beiden  Fällen  dasselbe,  sie  wenden  sich  für  den  Schutz
ihrer  dortigen  Unterthanen  an  diese,  ohne  damit  deren  Recht  auf  das  Gebiet
anzuerkennen,  lediglich  weil  sie  durch  ihren  thatsächlichen  Besitz  für  das,
was  dort  geschieht,  verantwortlich  ist.

Was  die  Beamten  auswärtiger  Staaten  betrifft,  so  hat  Corsı  unzweifelhaft
  Recht,  dass  die  Consuln  im  Amt  bleiben,  bis  der  Staat,  welcher  ihnen
das  Exequatur  verliehen,  dasselbe  zurückzieht,  wenn  er  aber  hinsichtlich  der
beglaubigten  Gesandten  meine  Behauptung  bekämpft,  (HErFTEr’s  Völkerrecht
Franz.  Ausgabe  p.  490  Note  8)  dass  zwischen  ihnen  und  der  feindlichen
Macht  keine  rechtlichen  Beziehungen  bestehen  und  folglich  die  Gesandten
in  Paris  1870  keinen  freien  Verkehr  durch  die  deutschen  Vorposten  fordern
konnten,  so  entzieht  er  sich  selbst  den  Boden,  indem  er  anerkennt,  dass  die
Functionen  dieser  Agenten  rechtlich  (di  diritto)  aufhören  mit  der  Ersetzung
der  Nationalregierung  durch  den  Sieger  und  seine  Behauptung,  dass  gleichwohl
  aus  Gründen  der  internationalen  Höflichkeit  letzterer  sie  als  bei  sich
beglaubigt  betrachten  solle,  ist  einmal  unbegründet  und  sodann  rechtlich
irrelevant,  da  Pflichten  der  Höflichkeit  eben  keine  rechtliche  Natur  haben.

Was  mit  der  Annahme  des  Wortes  von  HaLLEck,  dass  die  Bewohner
des  besetzten  Gebietes  „thatsächlich  Kriegsgefangene  auf  Ehrenwort“  seien,
gewonnen  wird,  ist  nicht  ersichtlich.  Kriegsgefangener  wird  man  durch  einen
ausdrücklichen  Akt,  den  der  Ergebung,  die  angenommen  wird;  ein  solcher
zweiseitiger  Akt  fehlt  bei  jenen  Einwohnern,  noch  weniger  verpflichten  sie
sich  ausdrücklich  zu  gewissen  Dingen,  wie  jene  Gefangene  durch  Ehrenwort,
die  deshalb  auch  nur  durch  bestimmten  Akt  ihrer  Gefangenschaft  entbunden
werden  können,  einseitige  Entlassung  des  Siegers  mit  oder  ohne  Lösegeld
oder  gegenseitige  Auswechslung,  wovon  wiederum  bei  den  Bewohnern  des
besetzten  Gebietes  nicht  die  Rede  ist,  deren  zeitweise  Unterwerfung  mit
dem  Aufhören  der  Besetzung  von  selbst  endet.  Man  kann  überhaupt  nicht
von  einem  stillschweigenden  bedingten  Ehrenwort  reden;  die  Bedingungen
werden  eben  in  dem  Vertrag  festgesetzt,  durch  welchen  das  Ehrenwort  gegeben
und  angenommen  wird,  die  Verletzung  desselben  macht  ehrlos.  Jene  Bewohner
übernehmen  dagegen  gar  keine  rechtlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Sieger,