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sie  unterwerfen  sich  ihm  thatsächlich,  arbeiten  sie  gegen  denselben,  so  handeln
sie  auf  ihre  Gefahr,  vielleicht  unklug,  aber  sicher  nicht  widerrechtlich  oder
unpatriotisch.  Die  besetzende  Macht  muss  solchen  Widerstand  unterdrücken,  weil
sie  ihn  ihrer  Sicherheit  wegen  nicht  dulden  kann,  aber  die  Betreffenden  verletzen
damit  keine  Verpflichtungen,  weil  sie  solche  nicht  übernommen  haben.

Im  zweiten  speciellen  Theile  behandelt  Corsı  die  Frage,  ob  und  in  wie
weit  der  Sieger  in  dem  besetzten  Gebiet  legislative  Befugnisse  ausüben
kann?  Er  entscheidet  sich  zunächst  gewiss  richtig  dahin,  dass  derselbe  die
politische  Verfassung  nicht  ändern  darf,  weil  dies  ein  wesentliches  Recht  der
Souveränetät  ist,  welche  ihm  nicht  zusteht,  dass  aber  weil  die  Ausübung
der  nationalen  legislativen  Gewalt  durch  die  Besetzung  unterbrochen  ist,  der
Sieger  wohl  zeitweise  bestehende  Gesetze  suspendiren  kann.  Dies  erfordern  schon
die  Zwecke  seiner  Kriegführung,  er  wird  z.  B.  unverweilt  die  Aushebung  von
Militärpflichtigen  verbieten,  voraussichtlich  auch  die  Vereins-  und  Pressfreiheit
  beschränken  und  nicht  erlauben,  dass  die  Bevölkerung  politisches  Wahlrecht
ausübe,  falls  es  sich  nicht  wie  1871  in  Frankreich  um  die  Wahl  einer  Versammlung
  handelt,  welche  den  Friedensvertrag  genehmigen  soll.  Richtig  ist  auch
gewiss,  dass  er,  falls  in  dem  besetzten  Gebiet  Sklaverei  herrscht,  den  Sklavenhandel
  verbieten  kann,  nicht  aber?das  Recht  der  Sklavenbesitzer  einseitig
und  ohne  Entschädigung  beseitigen  kann,  zu  ersterem  ist  er  berechtigt,  weil
der  Sklavenhandel  dem  Völkerrecht  widerspricht,  während  der  Besitz  von
Sklaven  immerhin  ein  ius  quaesitum  ist.  Der  Fall  in  den  Vereinigten  Staaten
1863  lag  anders,  da  deren’  Regierung  die  Souveränetät  über  die  Südstaaten
in  Anspruch  nahm.  Im  Allgemeinen  bleibt  überhaupt  das  Privatrecht  für
die  besetzende  Macht  ebenso  unantastbar  wie  das  Strafrecht,  doch  lassen
sich  auch  Fälle  denken,  wo  sie  beides  modificirt,  z.  B.  ein  Moratorium
erlässt,  gewisse  sonst  erlaubte  Handlungen  bei  Strafe  verbietet.  Die  richterliche
  Competenz  bleibt  unberührt,  die  Ausführung  des  Erkenntnisses  eines
Appellhofes  ausserhalb  des  besetzten  Gebietes  wird  nur  bis  zum  Frieden
suspendirt,  ob  dagegen  das  Gleiche  für  die  Auslieferung  fremder  Verbrecher
gilt,  wofür  Verträge  mit  dem  betr.  auswärtigen  Staat  bestehen,  dürfte
nicht  unbedingt  zu  entscheiden  sein,  an  sich  ist  kein  Grund  vorhanden,
wesshalb  nicht  bei  Besetzung  eines  französischen  Gebietes  1870  ein  sich  daselbst
  aufhaltender  englischer  Wechselfälscher  von  der  deutschen  Behörde
ausgeliefert  werden  sollte.  Am  weitesten  muss  das  Recht  des  besetzenden
Staates  natürlich  in  Bezug  auf  die  eigentliche  Verwaltung  gehen,  er  hat
einerseits  dafür  zu  sorgen,  dass  dieselbe  fortdauert  und  nimmt  die  Beamten,
wie  sie  dieselben  findet,  aber  behält  sich  die  oberste  Leitung  vor,  welche
ihm  eine  Gewähr  giebt,  dass  die  Interessen  seiner  Kriegsführung  gewahrt
bleiben;  dass  dabei  die  Freiheit  des  Verkehrs  mannigfache  Beschränkungen
leidet,  ist  unvermeidlich.  Auf  alle  Einzelfragen  in  dieser  Beziehung  einzugehen,
fehlt  hier  der  Raum,  die  leitenden  Grundsätze  ergeben  sich  meist  aus  den
angeführten  der  Brüsseler  Conferenz:  dass  die  deutsche  Kriegführung  in
Frankreich  nicht  überall  das  richtige  Maass  eingehalten  hat,  wie  z.  B.  bei
dem  Verlangen  für  Vergehen  der  Freibeuter  Geiseln  zu  stellen,  ist  zuzugeben.
Im  ganzen  werden  diese  Fragen  von  Corsı  besonnen  und  eingehend  erörtert
und  sein  Buch  bietet  bei  einzelnen  Ausstellungen,  wie  die  erwähnten,  eine
werthvolle  Bereicherung  der  völkerrechtlichen  Litteratur  über  das  Kriegsrecht.

Geffcken.