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Gesetz  vom  Jahre  1873  haben  als  Muster  dienen  lassen,  so  haben  sie  doch
darin  eine  wesentlich  bessernde  Aenderung  getroffen,  dass  sie  mehr  Personen
als  seither  der  Steuer  unterwerfen  und  höhere  Prozentsätze  einführen.  Unter
diesen  neueren  Gesetzen  verdient  namentlich  dasjenige  des  Grossherzogthums
Hessen  vom  Jahre  1884  Anerkennung.  (Vgl.  Hırra’s  Annalen  des  deutschen
Reichs  1886  No.  10  8.  745—761).

Die  Reformvorschläge  des  Verfassers  gehen  indessen  noch  weiter.  Er
fügt  in  die  Reihe  der  steuerpflichtigen  Personen  auch  die  Ehegatten,  die  zur
Zeit  nur  in  Elsass-Lothringen,  in  Baden  und  im  Grossherzogthum  Lauenburg,
unter  gewissen  Verhältnissen  auch  in  3  kleineren  mitteldeutschen  Fürsten:
thümern  zur  Steuer  herangezogen  werden,  ferner  auch  die  Descendenten  ein,
von  denen  bisher  mit  Ausnahme  von  Elsass-Lothringen  in  keinem  Staate  eine
Erbschaftsabgabe  erhoben  wird.  Wir  verhehlen  uns  nicht  die  Bedenken,  welche
der  Besteuerung  der  Ehegatten  und  Descendenten  entgegengesetzt  werden,
indessen  wird  diesen  Einwänden  sich  dadurch  begegnen  lassen,  dass  die
gedachten  Personen  in  die  niedrigsten  Stufen  der  Steuerscala  (1  bzw.  2°/o)
eingereiht  werden  und  ein  Theil  der  Erbmasse  steuerfrei  belassen  bleibt.  Bei
der  Besteuerung  der  Ehegatten  würden  wir,  weitergehend  als  Verfasser,  nicht
blos  das  Eingebrachte  des  verstorbenen  Ehegatten,  sondern  auch  die  Hälfte  des
ehelichen  Erwerbes  als  Steuerobject  heranzuziehen  für  begründet  erachten.

Mit  den  weiteren  Abstufungen  der  Steuer  sind  wir  einverstanden.  Es
ist  dabei  genügend  beachtet  worden,  dass  diejenigen  Personen,  welche  beim
Erwerbe  der  abgabepflichtigen  Masse  nicht  ganz  unbetheiligt  gewesen  sind,
bei  der  Abstufung  niedrig  gestellt,  im  Uebrigen  aber  die  Verwandtschaftsgrade
  gebührend  berücksichtigt  worden  sind.  Namentlich  erscheint  uns
die  grössere  Heranziehung  der  Geschwister  und  die  Unterscheidung  zwischen
Geschwistern  und  Descendenten  von  Geschwistern  eine  gerechtfertigte.
Wir  haben  bereits  seiner  Zeit  bedauert,  dass  bei  der  Berathung  des  Preuss.
Erbschaftssteuergesetzes  der  von  der  Regierung  beabsichtigte  Satz  von  3  °/o
für  Abkömmlinge  von  Geschwistern  keine  Annahme  gefunden  hat.

Auch  die  vorgeschlagene  Erhebung  einer  Zuschlagssteuer  von  !/s  bis
2  °/o  bei  Erbanfällen  von  50000  M.  bis  400000  M.  dürfte  begründet
erscheinen  und  keine  Härte  sein.

Hinsichtlich  der  Befreiungen  sind  wir  mit  dem  Herrn  Verfasser  insoweit
  nicht  einverstanden,  als  wir  nur  Anfälle  an  den  Kaiser  und  die
souveränen  deutschen  Fürsten  ete.,  sowie  an  den  Reichsfiskus  und  den  Fiskus
der  deutschen  Bundesstaaten,  ferner  auch  an  öffentliche  Schulen  und  zur  sofortigen
  Verthellungan  Arme  steuerfrei  belassen,  dagegen  Zuwendungen  an  Stiftungen
  und  Korporstionen  jeglicher  Art  der  höchsten  Steuerstufe  unterwerfen
möchten.  Die  Ansammlung  des  Vermögens  in  der  „todten  Hand“  nimmt  so
grosse,  selbst  von  klerikaler  Seite  verurtheilte  Ausdehnung  an,  dass  es  mit  Rücksicht
  auf  die  anerkannt  schädlichen  Wirkungen  dieser  Ansammlung  geboten  erscheint,
  jede  financielle  Schonung  derartiger  Körperschaften  zurückzuziehen.

Darin  dürfte  der  Herr  Verfasser  unseres  Erachtens  wohl  zu  weit  gehen,
wenn  er  Zuwendungen  im  Betrage  bis  zu  1000  M.  überhaupt  frei  lassen  will.  Nur
bei  Descendenten  und  Ehegatten  möchten  wir  die  Freilassungen  von  Erbschaften
im  Einzelnen  bis  zu  8000M.  befürworten.  Weitergehende  Befreiungen  schädigen
bei  den  vielen  kleineren  Erbschaften  zweifellos  den  Ertrag  der  Steuer.

Was  nun  im  Uebrigen  die  Ermittelung  der  Erbmasse,  die  Berechnung