—  603  —

und  Einziehung  der  Steuer,  Strafverfahren,  Verjährung  u.  s.  w.  anlangt,  so
möchten  wir  nur  noch  auf  einzelne  Punkte  näher  eingehen.

Die  Besteuerung  des  im  Inlande  nachgelassenen  Vermögens  von  Ausländern,
  sowie  des  im  Auslande  befindlichen  Vermögens  von  Inländern  dürfte  durch
die  Vorschläge  des  Verfassers  genügend  geregelt  erscheinen.  Die  bekannten  Entscheidungen
  des  Reichsgerichts  vom  10.  November  1882  und  vom  25.  September
1884  lassen  eine  klare  Regelung  als  durchaus  nothwendig  erscheinen.

Dass  die  vom  Todestage  des  Erblassers  an  laufenden  Zinsen  eines
erst  nach  längerem  Zeitraume  dem  Legatar  zinsenfrei  zu  zahlenden
Vermächtnisses  für  den  Erben  eine  zu  versteuernde  Bereicherung  bilden,
erscheint  uns  nicht  zweifelhaft.  Soviel  uns  bekannt,  hat  sich  die  Preuss.  Verwaltungspraxis
  dem  nicht  bloss  vielfach,  sondern  unbedingt  angeschlossen.

Bei  den  Zuwendungen  zur  Vergeltung  übernommener  Leistungen
möchten  wir  eine  bestimmte  Vorschrift  wegen  der  Vermächtnisse  an  Testamentsexekutoren
  in  das  Gesetz  aufgenommen  wissen.  Wir  würden  die  Vorschrift
  in  dem  Lübecker  Erbschaftssteuergesetz,  wonach  Vergütungen  bis  zu
2  °/o  des  Nachlasses  steuerfrei  bleiben  sollen,  als  eine  angemessene  bezeichnen.

Dass  die  Zinsen  eines  Kapitals  nur  zu  4  °/o  angenommen  und  ebenso
der  Kapitalwerth  einer  Nutzung  zum  25fachen  zu  berechnen,  halten  wir
umsomehr  als  angemessen,  nachdem  der  Staat  mit  Herabsetzung  des  Zinsfusses
  der  Staatsschulden  vorgegangen  ist.  Für  Liegenschaften  würden  wir
eine  Jahresnutzung  von  8  °/,  als  zureichend  halten  und  die  durch  Gesetz
vorgenommene  Fesstellung  dieses  Ertragssatzes  der  immerhin  zweifelhaften
Schätzung  durch  Gutachten  vorziehen.  Eine  solche  Feststellung  würde  die
so  häufigen  Einreden  der  Steuerpflichtigen  gegen  die  etwaigen  behördlicher
Seits  vorgenommenen  Erhöhungen  der  Schätzung  beseitigen.

Die  Vorschriften  über  bedingten  bzw.  betagten  Erwerb  und  bedingte  bzw.
betagte  Belastung  sowie  über  den  Erwerb  der  Substanz  ohne  die  Nutzung
halten  wir  durch  das  preuss.  Gesetz  für  ziemlich  zureichend  geregelt.  Verf.
hat  sich  in  dem  Gesetzentwurfe  daran  auch  im  Wesentlichen  gehalten.
Wünschenswerth  wäre  es,  wenn  in  dieser  Beziehung,  namentlich,  wo  die
Nutzungen  verschiedenen  Personen  gleichzeitig  oder  nach  einander  vermacht
sind,  noch  bestimmtere  Vorschriften  gegeben  würden,  wonach  die  sofortige
endgültige  Erhebung  der  Abgabe  ohne  Stundung  und  Nacherhebung,  die  häufig
den  betroffenen  Personen  als  Doppelbesteuerung  erscheinen  muss,  bewirkt  werden
  kann.  Wir  müssen  uns  hier  der  genaueren  Vorschläge  enthalten,  weil
wir  damit  für  die  vorliegende  Besprechung  zu  weitläufig  werden  würden.

Die  Besteuerung  der  Zuwendungen  aus  gemeinschaftlichen  Testamenten
von  Ehegatten  wird  auch  nach  der  Fassung  des  Gesetzentwurfes  des  Herrn
Verfassers  nicht  genügend  klar  gestellt.  Es  muss  bestimmter  ausgedrückt
werden,  wann  es  „zweifelhaft“  ist,  von  welchem  der  Ehegatten  die  Zuwendung
gemacht  ist.  In  unserer  Praxis  sind  uns  fast  keine  Fälle  vorgekommen,  wo  nach
der  höheren  Orts  gegebenen  Auslegung  der  Vorschrift  ein  vorhandener  „Zweifel“
anerkannt  wurde,  sodass  in  der  Regel  die  Zuwendungen  als  von  beiden  Ehegatten
  erfolgt  versteuert  werden  müssten.  Es  ist  aber  fast  durchweg  u.  E.
anzunehmen,  dass  jeder  Ehegatte  nur  seine  Verwandten  bedenken  will.

Die  aus  dem  hessischen  Gesetze  entlehnte  Ausdehnung  der  betr.  Vorschriften
  auf  gemeinschaftliche  Testamente  anderer  Personen  als  Eheleute,
dürfte  sich  empfehlen,  wenngleich  derartige  Fälle  selten  vorkommen.