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Durch  die  Vorschläge  bezüglich  der  Zahlungspflicht,  Sicherstellung  und
Fälligkeit  der  Steuer,  insbesondere  bezüglich  der‘  Verhaftung  für  dieselbe
scheint  uns  die  bislang  noch  fehlende  Genauigkeit  erlangt  zu  sein.  Wir  sind
einverstanden,  dass  für  Richter  und  Notare  eine  Verpflichtung,  vor  Auseinandersetzung
  über  einen  Nachlass,  vor  Aushändigung  desselben  an  die  Erben
die  Frage  nach  der  Zahlung  der  Steuer  zu  prüfen,  angeordnet  wird.  Wenn
auch  die  Unterlassung  eine  Haftbarkeit  für  die  etwa  ausfallende  Steuer  nicht
nach  sich  ziehen  soll,  so  könnte  doch  eine  solche  Unterlassung  mit  Ordnungsstrafen
  zu  bedrohen  sein.  Ueberhaupt  halten  wir  es  für  angezeigt,  für  die
Ermittellung  des  Nachlasses  und  der  sonstigen  die  Steuer  beeinflussenden
Umstände  die  ausgedehnteste  Mitwirkung  aller  Behörden  vorzuschreiben.
Unter  diese  nothwendige  Mitwirkung  rechnen  wir  bei  den  Anfällen  aus
Familienstiftungen  die  Anzeige  des  aufsichtführenden  Gerichts,  ohne  welche
solche  Anfälle  nicht  controlirt  werden  können.  Die  Schwierigkeit,  welche
der  Praxis  dadurch  erwächst,  dass  die  Gesetze  nur  den  Steuerpflichtigen
die  Verbindlichkeit  zur  Anmeldnng  und  Angabe  des  Nachlasses  auferlegen,
muss  unbedingt  beseitigt  werden.  Es  muss  Jeder,  welcher  Erbe  wird  und
als  solcher  nach  dem  Tarif  steuerpflichtig  sein  könnte,  gesetzlich  zur  Anmeldung
  und  zum  Nachweise  der  Erbschaft  verpflichtet  werden.  Insbesondere
müsste  diese  Verpflichtung  auch  jedem  Inhaber  eines  Nachlasses  auferlegt
werden.  Dementsprechend  dürften  auch  die  Strafparagraphen  zu  fassen  sein.

Hinsichtlich  des  Beschwerdeverfahrens  würden  die  Vorschriften  des
Bayerischen  bez.  Hessischen  Gesetzes  zu  adoptiren  sein.  Damit  würde  der
Rechtsweg  ausgeschlossen  werden.  Soll  aber  der  Rechtsweg  zulässig  bleiben,
dann  erscheint  die  Klage  gegen  die  Provinzial-Steuerbehörde  im  Interesse
einer  einheitlichen  Rechtsprechung  angemessener,  als  eine  Klage  gegen  die
Erbschaftssteuer-Aemter.  |

Eine  Zahlung  von  Zinsen  von  der  festgesetzten  Steuer,  falls  die  Ablösung
  der  Abgabe  nicht  zu  dem  bestimmten  Termine  erfolgt,  halten  wir
mit  dem  Herrn  Verfasser  für  geboten.  Indessen  müssten  über  die  Zahlungsfristen
  allgemein  geltende  Vorschriften  gegeben  werden.

Mit  der  Erweiterung  der  Verjährungsfristen  erklären  wir  uns  einverstanden.
  Die  aufgenommene  Bestimmung  über  die  Frist,  innerhalb
welcher  Ansprüche  auf  Zurückerstattung  gezahlter  Steuer  agebracht  werden
können,  ergänzt  eine  fühlbare  Lücke  des  jetzigen  Gesetzes.

Bezüglich  der  Schenkungssteuer  beschränken  ‚wir  uns  auf  wenige  Ändeutungen,
  zumal  bezüglich  der  Höhe  derselben  die  Vorschriften  für  die
Erbschaftssteuer  maassgebend  sind.  Wir  erklären  insbesondere  unser  Einverständniss
  mit  dem  Verfasser,  wenn  er  die’  'Uebergabe-,  Leibgedings-,
Leibrenten-,  Alimentationsverträge  u.  8.  w.  mit  der  Schenkungssteuer  belegt
wissen  will.  Alle  diese  Verträge  sind  vielfach  nichts  anderes  als  Schenkungen.
Für  die  übernommenen  Verpflichtungen  aus  solchen  Verträgen  muss  ein  Abzug
  gewährt  werden,  dessen  Werthafeststellung  allerdings  unter  Uimständen
mit  Schwierigkeiten  verbunden  sein  wird.  Die  für  die  Schenkgeber  ausbedungenen
  Vortheile  würden  nach  den  Vorschriften  für  Berechnung  von  lebenslänglichen
  Nutzungen  anzuschlagen  sein.

Wenn  wir  nun  zum  Schlusse  nach  dieser  kurzen  Betrachtung  des  eigentlichen
  Gesetzentwurfes  selbst  und  der  daran  geknüpften  Ausführungen  des
Verfassers  uns  der  wichtigen  Frage  betreffs  der  Uebertragung  der  Steuer