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auf  das  Reich  zuwenden,  so  müssen  wir  gestehen,  dass  wir  durchaus  überzeugt
  den  Erwägungen  zustimmen,  welche  er  uns  in  dem].  Theile  der  ersten
Abtheilung  bietet.  Auch  unseres  Erachtens  ist  auf  dem  begonnenen  Wege,
die  indirekten  Abgaben  auf  das  Reich  zu  übertragen,  unbeirrt  weiter  zu
schreiten.  Die  dagegen  vorgebrachten  Argumente  sind  theilweise  als  unberechtigte
  zu  bezeichnen,  zum  anderen  Theil  müssen  sie  aber,  wie  Verfasser  mit
Recht  hervorhebt,  gegenüber  dem  grossen  Ziele,  nämlich  dem  weiteren  einheitlichen
  Ausbau  des  Reiches,  der  Stärkung  der  Uentralgewalt,  zurückweichen.

Eine  einheitliche  Erhebung  der  Steuer  wird  in  noch  höherem  Maasse,
als  dies  bislang  der  Fall  war,  die  Abgabe  zu  einer  gerechten  machen,  indem
sie  alle  Bewohner  des  Reichs  nach  gleicher  Maassgabe  und  jeden  nach
seinen  Kräften  heranzieht.  Bei  der  Ausdehnung  der  Steuerpflicht  auf  bisher
befreite  Erbanfälle  wird  ferner  den  Einzelstaaten  immer  mehr  Material
beschafft,  wonach  sie  die  Einschätzung  der  directen  Steuern  richtig  und
sicher  entsprechend,  der  wirklichen  Vermögenslage  der  Steuerpflichtigen
bemessen  können,

So  würde  denn  die  neue  Reichssteuer  unzweifelhaft  zu  einem  reichen
Quell  werden,  der  nicht  bloss  dem  Reiche,  sondern  auch  den  Einzelstaaten  zur
Erfüllung  ihrer  grossen  Aufgaben  immer  mehr  Mittel  zuführt.  Und  das  ist  ja
ein  Erfolg,  den  die  Verwaltung  bei  allen  Steuern  zu  erreichen  suchen  muss.

Münster.  Severin.

Das  österreichische  Steuerstrafrecht.  Grundlagen  und  Reformvorlagen
  von  Eduard  Eglauer,  k.  k.  Finanz-Commissär,  Innsbruck.
Verlag  der  Wagner’schen  Universitäts-Buchhandlung  1886.

Während  in  den  preussischen  und  den  für  das  deutsche  Reich  geltenden
  Steuergesetzen,  neben  den  Vorschriften  über  die  Steuererhebung,  der
Festsetzung  der  Steuerpflicht  in  den  einzelnen  Gesetzen  gleichzeitig  die  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  oder  Unterlassungen  in  Bezug  auf  die  zu
erhebende  Steuer  gekennzeichnet  und  die  desswegen  zu  verhängenden  Strafen
bemessen  sind,  gilt  für  Oesterreich  und  die  meisten  seiner  Kronländer  ein
Gefällstrafgesetz,  welches  mit  Ausschluss  der  Uebertretung  der  Vorschriften
über  die  direkten  Steuern  und  einige  wenige  andere  Abgabenzweige  alle
Satzungen  über  die  Steuervergehen  und  deren  Bestrafung  getrennt  von
den  Gesetzen  über  die  zu  erhebenden  Gefälle  umfasst.  Dieses
Strafgesetz  ist  im  Jahre  1835  kundgegeben  und  am  1.  April  1836  in  Kraft
getreten,  besteht  also  jetzt  über  50  Jahre.  Wegen  der  Wechselwirkungen
zwischen  den  Steuervorschriften  und  den  Steuerstrafbestimmungen  ist  es  unausbleiblich
  gewesen,  dass  das  genannte  Gesetz  durch  die  zahllosen  Abänderungen
der  Steuervorschriften  und  durch  Einführung  neuer  Steuern  wesentliche  Veränderungen
  erfahren  musste  und  desshalb  nunmehr  vollständig  veraltet  ist.

In  dem  uns  vorliegenden,  oben  angeführten  Werke  hat  der  Herr  Verfasser
  auf  Grund  längerer  eingehender  Studien  werthvolles  Material  zu  der
nothwendigen  Reform  des  österreichischen  Gefällestrafrechts  niedergelegt.
Nachdem  er  zunächst  in  dem  ersten  Theile  die  Grundlagen  des  österreichischen
Steuerstrafrechts  unter  Entwickelung  der  Begriffe  Steuer,  Steuervergehen
und  Steuerstrafen,  Mittel  und  Zweck  der  letzteren  darlegt  und  damit  eine
Skizze  der  Entwickelung  des  österreichischen  Steuerstrafrechts  verbindet,

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