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giebt  er  in  dem  zweiten  Abschnitte  seine  Vorschläge  zu  der  nothwendigen
Reform  ab,  wobei  er  insbesondere  Voraussetzung  und  Eintheilung  der  Steuervergehen,
  Qualität  und  Quantität  der  Steuerstrafen,  Strafausschliessungsgründe,
Versuch,  Theilnahme,  Konkurrenz  und  Rückfälligkeit,  Haftung  u.  s.  w.  sowie
die  Grundsätze  des  Strafverfahrens  —  sämmtliches  jedoch  nur  in  den  allgemeinen
  Grundsätzen  —  eingehend  berücksichtigt.  Es  würde  zu  weit  führen,
wenn  wir  an  dieser  Stelle  eine  weitere  Besprechung  des  Werkes  eintreten
lassen  wollten.  Wir  stehen  um  so  mehr  davon  ab,  als  uns  das  für  ein
näheres  Eingehen  erforderliche  Gesetzesmaterial  unzugänglich  ist.  Wir
möchten  indessen  nicht  mit  der  Erklärung  zurückhalten,  dass  wir  mit
grossem  Interesse  dem  Verfasser  bei  der  klaren  und  lichtvollen  theoretischen
Entwickelung  gefolgt  sind.  Namentlich  seinen  Ausführungen  über  die  Aehnlichkeit
  der  Gefällehinterziehungen  mit  den  als  Betrüg  sich  qualificirenden
strafbaren  Handlungen,  über  den  Finanzzweck  der  Strafe  (punitur,  quia
peccatum  est  und  ne  peccetur)  treten  wir  überall  voll  bei.  Die  bedauerlichen
Folgen  gewohnheitsmässiger  Gefällehinterziehungen  für  die  Volksmoral  treten
überall  zu  Tage  und  es  ist  zu  beklagen,  dass  nicht  von  der  berufensten  Seite,
von  der  Geistlichkeit  mehr  dagegen  aufgetreten  wird,  als  es  in  der  That
geschieht.  Interessant  ist  es  uns  gewesen,  zu  erfahren,  dass  die  ältere
österreichische  Gesetzgebung  sogar  gegen  (Geistliche,  welche  Schwärzer
begünstigen,  besondere  Strafen  (Temporaliensperre)  hat  vorsehen  müssen.

Was  das  Strafprozessverfahren  anlangt,  so  möchten  wir  nicht  mit
dem  Herrn  Verfasser  die  ausschliessliche  Zuweisung  der  Steuerübertretungen
oder  Vergehen  an  die  ordentlichen  Gerichte  befürworten.  Wir  erachten  die
Entscheidung  durch  die  Finanzbehörden  umsomehr  als  angemessen,  als  diese
wegen  ihrer  technischen  Kenntnisse  die  Schwere  der  Delikte  zu  würdigen
besser  in  der  Lage  sind,  als  die  Gerichte,  denen  jene  Kenntnisse  und  damit
der  Maassstab  der  richtigen  Beurtheilung  in  der  Regel  nicht  beiwohnt.
Dies  Verfahren  ist  kurz,  rasch  und  billig.  Die  Entscheidungen  dürfen  nicht
arbiträr  sein,  jedoch  muss  Milderung  der  Strafe  den  gegebenen  Umständen
nach  in  der  höheren  Instanz  des  Verwaltungsverfahrens  eintreten  können.
Das  Recht,  auf  die  Entscheidung  der  Gerichte  anzutragen,  muss  dagegen  zur
Beseitigung  vermeintlicher  Unrichtigkeiten  der  Finanzbehörden  dem  Angeschuldigten
  im  weitesten  Umfange  gestattet  sein.  Die  entscheidenden  Gerichte
  sollen  aber  nicht  besondere  Gefällegerichte,  sondern  die  ordentlichen
Gerichte  sein.  Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  entscheidet  sich  für  die
einzelnen  Fälle  ohne  Bedenken  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  im  Hinblick
  auf  das  für  das  jeweilige  Delict  vorgesehene  Strafmaass.

Auf  den  besonderen  Theil  des  materiellen  Strafrechts  ist  der  Herr
Verfasser  nicht  näher  eingegangen,  weil  dieses  wegen  der  verschiedenen
Zweige  des  Steuerwesens  überhaupt  nicht  die  Arbeit  eines  einzelnen  Mannes
sei,  sondern  nur  vereinten  Kräften  verschiedener  mit  den  einzelnen  Steuerzweigen
  besondersvertrauten  Personen  möglich  sein  würde,  denen  die  besonderen
technischen  Kenntnisse  innewohnen.  Aus  gleichen  Erwägungen  erachten  wir
auch  eine  vereinte  Kodifizirung  des  gesammten  Steuerstrafrechts  nicht
für  ausführbar  und  glauben,  dass  die  Spezialgesetzgebung  nach  den  einzelnen
Abgabenarten  und  in  Verbindung  mit  den  Steuergesetzen  selbst  geboten
sei.  Wie  diese  nicht  stetig  sind,  müssen  sich  auch  die  Strafgesetze  fortwährend
  ändern.  Im  Steuergesetze  selbst  werden  sich  dann  auch  Versuch,