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        <title>Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band.</title>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>archiv_oeff_recht_band_06</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.

HERAUSGEGEBEN

VON

Dr.  PAUL  LABAND

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  I].  E.

Dr.  FELIX  STOERK

REIFSWALD,.

SECHSTER  BAND.

 

FREIBURG  I.  B,  1891.

AKADEMISCHE  VERLAGSBUCHHANDLUNG  VON  J.  C.  B.  MOHR
(PAUL  SIEBECK).
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        Druck  von  C.  A.  Wagner  in  Freiburg  i.B.
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        Inhaltsverzeichniss.

|

1.  Aufsätze.

CHr.  MEURER,  Das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  .

L.  Fun,  Das  Reichsversicherungsamt  .

R.  Anım,  Völkerrechtliche  Okkupation.  und  deutsches  Kolonialstaatsrecht
  .

C.  BoRNHAR,  Das  Recht  des  Königs  zum  \  Steuererlass  .  in  Preussen

Keı,  Die  Grundsätze  des  öffentlichen  Rechts  und  der  preussische
„Eintwurf  einer  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen
  Provinzen  der  Monarchie“  .

ÄFFOLTER,  Der  deutsch-schweizerische  Niederlassungsvertrag.  Zugleich
  ein  Beitrag  zur  Lehre  von  den  Staatsverträgen  .

GRASSMAnNN,  Das  Recht  der  Regentschaft  in  Preussen  und  im
Deutschen  Reiche  .

2.  Quellen  und  Entscheidungen.

Deuivs,  Die  Unterschiede  des  deutschen  und  des  italienischen
Strafrechts  mit  Rücksicht  auf  den  deutsch-italienischen  Auslieferungsvertrag
  vom  31.  Oktober  1871  (Reichsgesetzblatt
S.  446  ff.)  ..

Horcn,  Die  verwaltungsrechtlichen  Grundlagen  des  Telephonrechtes
  .

ZELLER,  Das  grossherzogl.  hessische  Gesetz  über  die  Unterbringung
jugendlicher  Uebelthäter  und  verwahrloster  Kinder  vom
11.  Juni  1887  .

Deuivs,  Beiträge  für  ein  Deutsches  Auslieferungsgesetz  .  .

L.  BEAUCHET,  Das  französische  Gesetz  vom  26.  Juni  1889  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit

LEskE,  Zur  Frage  des  Telephonmonopols.  Urtheil  des  Kgl.  Landgerichts
  I  zu  Berlin  vom  10.  Juli  1890  in  Sachen  der
Aktiengesellschaft  Mix  und  Genest,  Telephon-,  Telegraphenund
  Blitzableiter-Fabrik  zu  Berlin  gegen  den  Reichsfiskus.

Prennineer,  Der  Entwurf  eines  Schweizerischen  Bundesgesetzes
betreffend  die  Auslieferung  gegenüber  dem  Auslande

Seite
1—  84
85—110
193—310
311—323
345  —377
378—403

489—  534

111—137

138—155

324—339

404—442

443—465

536—555

556—578
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        Inhaltsverzeichniss.

3.  Literatur.
A.  Referate,

M.  Seyper,  Ueber  Budgetrecht.  Deutsche  Zeit-  und  Streitfragen,
Hamburg  1889.  Referent:  Arndt.

OÖ.  Pranck,  Das  Budgetrecht  der  Belgischen  Verfassung,  historischkritisch
  untersucht.  München  (Th.  Ackermann)  1889.  Referent:
Arndt.  nn

v.  Hasens,  Staat,  Recht  und  Völkerrecht.  "Zur  Kritik  juristischer
Grundbegriffe.  Rechtswissenschaftliche  Erörterungen.  München
  (Th.  Ackermann)  1890.  Referent:  Bergbohm

Lines,  Empirische  Untersuchungen  zur  allgemeinen  Staatslehre.
Wien  1890.  A.  Hölder.  Referent:  Preuss

Crausıus,  Das  Merkmal  der  Macht  im  Begriffe  des  subjektiven
Rechts.  Bonner  Doktordissertation  1890.  Referent:  Affolter

FuLv,  Das  Reichsgesetz  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  vom  22.  Juni  1889  erläutert.  Erlangen  (Palm
&amp;amp;  Enke)  1890.  Referent:  Laband

Lewis,  Lehrbuch  des  Versicherungsrechtes.
1889.  Referent:  Cosack

K.  ZıeBAarTH,  Das  Forstrecht.  I—IV.  Berlin  (Parey)  18371889.
Referent:  Endres

K.  ScHENKEL,  Recht  und  Verwaltung  des  Wasserwesens  im  "deutschen
  Rheingebiet.  Berlin  (Ernst  &amp;amp;  Korn)  1889.  Referent:
Zeller.  .

KessLer,  Die  Preussische  Selbstverwaltung  und  ihre  Fortschritte,
Berlin  (Siemenroth  &amp;amp;  Worms)  1890.  Referent:  Parey

WeıssLer,  Das  Preussische  Notariat  im  Geltungsgebiete  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung.  Berlin  (Fr.  Vahlen)  1888.
Referent:  Bornhak  .  En

Rıvıer,  Lehrbuch  des  Völkerrechts.  Handbibliothek  des  öffentlichen
  Rechts.  IV.  Band.  Stuttgart  (Herd,  Enke)  1889.
Referent:  Heimburger

ScHEIN,  Unsere  Rechtsphilosophie  und  J  urisprudenz.  Eine  kritische
Studie.  Berlin  (©.  Heymann)  1889.  Referent:  Radnitzky

PrEnnInGER,  Das  Strafrecht  der  Schweiz.  Berlin  (Puttkammer  &amp;amp;
Mühlbrecht)  1890,  Referent:  Teichmann

HERZFELDER,  Gewalt  und  Recht.  München  (Ackermann)  1890.
Referent:  Radnitzky

Brig,  Die  Fortschritte  des  Völkerrechtes  seit  dem  Wiener  Kongress.
  Breslau  (Schletter)  1890.  Referent:  Slatin

Kaımarowsky,  Ueber  die  Friedensbestrebungen  der  Völker.
Abrüstungsfrage.

Stuttgart  (F.  Enke)

Die
Ueber  einige  internationale  Kongresse

Seite
156—159
156—159
159  —163
163—171
171-173
173—174
174—177
177—179
179—181
181—183
185—186
187—190
340—341
342  —  344
466—469
469-473
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        Inhaltsverzeichniss.

ım  Jahre  1889.  Berlin  (Puttkammer  &amp;amp;  „rihlbreeh)  1890.
Referent:  Slatin  0.

Meurer,  Völkerrechtliche  Schiedsgerichte,  ein  populär-wissenschaftlicher
  Vortrag.  Würzburg  er)  189%.  Referent:
Slatin

Stooss,  Die  schweizerischen  Strafgesetzbücher,  zur  .  Vergleichung
zusammengestellt  und  im  Auftrage  des  Bundesraths  herausgegeben.
  Basel  und  Genf  (Kommissionsverlag  H.  Georg)
1890.  Referent:  Teichmann

VIcoNTE  YORIKADZU  DE  MATSUDAIRA,  Die  völkerrechtlichen  Ver  träge
des  Kaiserthums  Japan  in  wirthschaftlicher,  rechtlicher  und
politischer  Bedeutung.  Stuttgart  (Deutsche  Yorlagvanstalt)
1890.  Referent:  v.  Martitz  .

Böum,  Die  räumliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen  "(örtliche
Statutenkollision)  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechtes  einschliesslich
  des  Handels-,  Wechsels-  und  Konkursrechtes
nach  Theorie  und  Rechtsprechung,  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  Entscheidungen  der  obersten  deutschen
Gerichtshöfe,  zum  Handgebrauche  für  die  Praxis.  Erlangen
(Palm  &amp;amp;  Enke)  1890.  Referent:  Barazetti

STEPHAN,  Strafgesetzbuch  für  das  Königreich  Italien  (Codice  penale
per  il  Regno  d'Italia),  übertragen  und  erläutert  von  —.
Berlin  (G.  Reimer)  1890.  Referent:  Delius

Leipie,  Preussisches  Stadtrecht.  Die  Verfassung  und  Verwaltung
der  preussischen  Städte  systematisch  dargestellt.  Berlin
(Siemenroth  &amp;amp;  Worn#)  1891.  Referent:  Stoerk

Trıers,  Das  deutsche  Reich  und  die  deutschen  Bundesstaaten  ın
ihren  rechtlichen  Beziehungen.  Berlin  (Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht)
  1890.  Referent:  Preuss

SEIDLER,  Die  Immunität  der  Mitglieder  der  Vertretungskörper
nach  österreichischem  Recht.  —  Auf  rechtsgeschichtlicher
und  rechtsvergleichender  Grundlage.  Leipzig  und  Wien
(Franz  Deuticke)  1891.  Referent:  Radnitzky

GuumpLovicz,  Das  österreichische  Staatsrecht.  (Verfassungs-  und
Verwaltungsrecht).  Wien  (Manz)  1891.  Referent:  Hauke

Ortto,  Die  Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
mit  ihren  Arbeitern  in  Theorie  und  Praxis,  erörtert  auf
Grund  des  $  120a  der  Reichsgewerbeordnung.  Berlin-Neuwied
  (Heuser)  1889  .  rn

STIEDA,  Das  Gewerbegericht.  Leipzig  (Duncker  &amp;amp;  Humblot)  1890

EBERTY,  Gewerbegerichte  und  Einigungsämter.  (Bd.  VI  von  Freund’s
„Politische  Handbücher“).  Breslaul890.  Referent:Hoffmann

y
Seite
469-473
469-473
473—474
474-478
4718  -  484
484—486
579  —581
881—584
585—588
588-591
591—594
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        vI  Inhaltsverzeichniss.

Imsart  Latour,  La  mer  territoriale  au  point  de  vue  theorique
et  pratique.  Paris  (G.  Pedone-Lauriel)  1889.  Referent:
v.  Weil  .

Mvskim,  Die  Principien  des  internationalen  Privatrechtes.  Tnaugural-Dissertation.
  Altdorf  (Huber)  1887.  Referent:  Slatin

Fucas,  Die  sogenannten  siebenbürgischen  Ehen  und  andere  Arten
der  Wiederverehelichung  geschiedener  österreichischer  Katholiken.
  Wien  (Manz)  1889.  Referent:  Slatin  .

MEnzEn,  Deutsche  Auslieferungsverträge  und  das  behufs  Erwirkung
von  Auslieferungen  zu  beobachtende  Verfahren.  Paderborn
(F.  Schöningh)  1891

Zucker,  Einige  kriminalistische  Zeit-  und  Streitfragen.  der  Gegenwart.
  Stuttgart  (F.  Enke).  Referent:  Delius  .

Hiınscuws,  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschliessung  vom  6.  Februar  1875.
3.  verm.  Aufl.  Berlin  1890.  Referent:  Frantz..

HUGGENBERGER,  Die  Pflicht  zur  Urkundenedition.  Mit  einer  historischen
  Einleitung  und  einem  Anhange:  die  Archivbenützung.
München  (Th.  Ackermann)  1889.  Referent:  Neukamp

Daupe,  Das  Aufgebotsverfahren  nach  preussischem  Recht  mit
besonderer  Berücksichtigung  des  in  den  neuerworbenen
Landestheilen  bestehenden  Rechtszustandes.  2.  verm.  und

verb.  Auflage.  Berlin  (H.  W.  Müller)  1890.  Referent:
Bornhak  en
GoTHBEm,  Sollen  wir  unseren  Bergbau  verstaatlichen?  Mit  einem

Anhange:  Wie  verbessern  wir  unsere  Arkeiterverhältnisse  ?
Breslau  (W.  Koebner)  1890  .

v.  RvtELen,  Das  Konkursrecht  nebst  Anhang  betr.  die  Anfechtung
  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  ausserhalb  des
Konkursverfahrens.  Berlin  (O.  Liebmann)  1890.  Referent:
Neukamp

GoLDFELD,  Ueber  das  Hamburgische  eheliche  Güterrecht,  "nebst
einem  Anhang,  enthaltend  den  Wortlaut  der  wichtigsten
auf  dasselbe  bezüglichen  Gesetze.  (J.  F.  Richter)  Hamburg
  und  Leipzig  1888.  Referent:  Bewer

KosBLER,  Studien  aus  dem  Strafrecht  I.  Mannheim  (J.  Bensheimer)
1890

SCHÜRMANN,  Die  Rechtsverhältnisse  der  Autoren  und  Verleger.
Halle  (Buohbandlung  des  Waisenhauses)  1889.  Referent:
Fuld

GIERKK,  Untersuchungen  zur  v  deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte.
‘Breslau  (W.  Koebner)  1889.  Heft  XXIX.  Beiträge  zum

Seite

594—595

595—599

599—603

603—605

605

606—607

607—608

608—609

610—612

612—613

613—615

615—616

616—617
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        Inhaltsverzeichniss.

Kriegsrecht  im  Mittelalter,  insbesondere  in  den  Kämpfen,  an
welchen  Deutschland  betheiligt  war  (8.,  9.,  10.  Jahrh.,  Anfang
des  11.  Jahrh.),  von  Dr.  phil.  ALBERT  Levy.  Referent:  Rettich

B.  Anzeigen.

A.  Störzer,  Fünfzehn  Vorträge  aus  der  brandenburgisch-preussischen
  Rechts-  und  Staatsgeschichte.  Berlin  (Fr.  Vahlen)
1889.  (Bornhak)  .  ren

Mayer,  Quellen  zur  Behördengeschichte  Bayerns.  Die  Neuorganisation
  Herzog  Albrechts  V.  Bamberg  (Buchner)  1890.
(Adler)

NEUBAUER,  Das  in  Deutschland  geltende  Erbrecht  mit,  Ausschluss
des  Erbrechts  der  Ehegatten.  Berlin  (W.  H.  Müller)  1890

PETERSEn  und  KLEMFELLER,  Konkursordnung  für  das  Deutsche
Reich.  Frankfurt  a.  M.  und  Lahr  (M.  Schauenburg)  1890

STEINBACH,  Franz  Deak.  Wien  (Manz)  1888.  (St.)

Spiess,  Die  Hinterlegung  und  vorläufige  Verwahrung  von  Geld,
Werthpapieren  und  Kostbarkeiten.  Berlin  (©.  Heymann)
1890

MouLAT,  Lesebuch  zur  Geschichte  der  deutschen  Staatswissenschaft
  von  Kant  bis  BLuntschLı.  Cassel  (Fr.  Scheel)  1890

ErteL,  Die  Quellen  des  römisch-gemeinen,  kirchlichen  und  deutschen
  Rechts.  Berlin  (M.  Pasch)  1890

SCHOTT,  Versuche  einer  Verfassungsrevision  in  Württemberg.  Ulm
(Ebner)  1890.  (Pfizer)

GEBHARD,  Das  Reichsgesetzbuch  betr.  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  vom  22.  Juni  1889  erläutert.  Altenburg  (Geibel)
1891.  (Gesterding)

Ta.  HERGENHAHN,  Das  Eheschliessungs-  und  Ehescheidungsrecht,
dargestellt  nach  der  Rechtsprechung  des  deutschen  Reichsgerichts.
  Zweite  vermehrte  Auflage.  Hannover  (Hellwing)
1890  .

v.  TZScHoPPpE,  Geschichte.  des  Reichstags  „Wahlrechtes.
(Duncker  &amp;amp;  Humblot)  1890.  (Neukamp)  .  ..  .

Parey,  Die  Rechtsgrundsätze  des  Königl.  Preussischen  Oberverwaltungsgerichtes.
  Ergänzungsband  1890  (enth.  Bd.  17  u.18
der  „Entscheidungen“).  Berlin  1890  (J.  J.  Heine).  (Bornhak)

Dietz,  Vertragsbruch  im  Arbeits-  und  Dienstverhältniss.  Berlin
(Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht)  1890.  (Neukamp).

Leipzig

vo

Seite

617—619

1835—184

186—187
190—191
191
191—192
192
192
192

486-487

487—488

488

6584—585

609—610

610
        <pb n="8" />
        Verzeiehniss  der  Mitarbeiter.

 

Avam,  R.,  Dr.  jur.,  Privatdozent  der  Rechte,  in  München.  8.  193—310.

ADLER,  Dr.  jur.,,  in  Wien.  S.  186—187,

AFFOLTER,  Dr.,  Regierungsrath,  in  Solothurn.  8.  171—173,  378—403.

Arnxpr,  Dr.,  Oberbergrath,  Privatdozent  der  Rechte,  in  Halle.  8.  156—159.

BARAZETTI,  C.,  Dr.,  Prof.,  in  Heidelberg.  S.  478—484.

BEAUCHET,  L.,  Dr.,  Prof.,  in  Nancy.  8.  443—465.

BERGBOHM,  Dr.,  Prof.,  in  Dorpat.  S.  159—173.

BEWER,  Dr.,  Amtsrichter,  in  Aurich.  8.  613—615.

BoRNHAK,  CoNRAD,  Assessor,  Dr.  und  Privatdozent  der  Rechte,  in  Berlin.
S.  183—186,  311—323,  608—610.

Cosack,  Dr.,  Prof.,  in  Giessen.  S.  174—177.

DeLivs,  Dr.  jur.,  Gerichtsassessor,  in  Bielefeld.  S.  111—137,  404—442,
484—486,  603—605.

Enpres,  Dr.,  Prof.,  in  Karlsruhe.  S.  177—179.

Frantz,  A.,  Dr.,  Prof.,  in  Kiel.  S.  606  u.  607.

Fvrv,  L.,  Dr.  jur.,  Rechtsanwalt,  in  Mainz.  S.  85—110,  615—617.

GESTERDING,  Dr.,  Polizeidirector,  in  Greifswald.  S.  487—488.

GRASSMANN,  Dr.,  Rechtsrath  der  Stadt  Augsburg.  S.  489—534.

HAUKkE,  Dr.,  Prof.,  in  Czernowitz.  8.  588—591.

HEIMBURGER,  K.,  Dr.,  Privatdozent  der  Rechte,  in  Heidelberg.  8.  187—190.

HorFMAnN,  Dr.,  Rechtsanwalt,  in  München.  S.  591—594.

Horca,  Dr.  jur.,  Rechtsanwalt,  in  Mainz.  S.  138—155.

Keır,  Dr.,  Staatsanwalt,  in  Bochum.  $.  345—377.

LaABan,  Dr.,  Prof.,  in  Strassburg.  S.  173—174.

LESKE,  Dr.,  Landrichter,  in  Berlin.  S.  535—

v.  Marrıtz,  Dr.,  Prof.,  in  Tübingen.  8.  474-478.

MEURER,  Dr.,  Prof.,  in  Würzburg.  8.  1—84.

NEUKAMP,  Amtsrichter,  in  Bochum.  S.  584  u.  585,  607  u.  608,  610—613.

Prizer,  Landgerichtsrath,  in  Ulm.  S.  486-487.

Parey,  Verwaltungs-Gerichtsdirektor  a.  D.,  in  Berlin.  S.  181—183.

Prevss,  Dr.  jur.,  Privatdozent  der  Rechte,  in  Berlin.  S.  163—171,  581—584.

RApnITzKy,  E,,  Dr.  jur.,  in  Wien.  S.  8340—341,  466-469,  585—588.

Rerrich,  H.,  Dr.  jur.  et  phil.,  in  Stuttgart.  S.  617—619.

SLATIN,  Dr.,  Hofsekretär  im  k.  k.  Obersthofmarschallamte,  in  Wien.  S.  469—473,
595—603.

STOERK,  F.,  Dr.,  Prof.,  in  Greifswald.  8.  191,  579—581.

TEICHMANN,  Dr.,  Prof.,  in  Basel.  S.  342—344,  473—474.

O.  RITTER  v.  WEIL,  Dr.  jur.,  Hof-  und  Ministerialconcipist,  in  Wien.  S.  594—595.

ZELLER,  Dr.,  grossherzogl,  hess.  Regierungsrath,  in  Darmstadt.  S.  179—181.
324—339.
        <pb n="9" />
        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.

HERAUSGEGEBEN

VON

Dr.  PAUL  LABAND

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  I.  E.

UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD.

SECHSTER  BAND.
ERSTES  HEFT.

 

FREIBURG  I.  B.  1891.

AKADEMISCHE  VERLAGSBUCHHANDLUNG  VON  J.  C.  B.  MOHR
(PAUL  SIEBECK).

Mit  Beilagen  von  J.  €.  B.  Mohr  in  Freiburg  i.  B.
        <pb n="10" />
        INHALT.

Aufsätze.

Car.  MEURER,  Das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht
L.  FuLo,  Das  Reichsversicherungsamt

 

Quellen  und  Entscheidungen.

Deuivs,  Die  Unterschiede  des  deutschen  und  des  italicnischeu  Strafrechts
mit  Rücksicht  auf  den  deutsch-italienischen  Auslieferungsvertrag
vom  31.  Oktober  1871  (Reichsgesetzblatt  S.  446  ff).  .  .

Horch,  Die  verwaltungsrechtlichen  Grundlagen  des  Telcphonrechtes

Literatur.

M.  SeyvEeL,  Ueber  Budgetrecht.  Deutsche  Zeit-  und  Streitfragen,
Hamburg  1889,  Referent:  Arndt  .

O.  Pranck,  Das  Budgetrecht  der  Belgischen  Verfassung,  historischkritisch
  untersucht.  München,  Th.  Ackermann  1889.  Ref.:  Arndt

L.  von  Hacens,  Staat,  Recht  und  Völkerrecht.  Zur  Kritik  juristischer
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E.  Linee,  Empirische  Untersuchungen  zur  allgemeinen  Staatslehre.
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J.  Crausıvs,  Das  Merkınal  der  Macht  im  Begriffe  des  subjectiven  Rechts.
Bonner  Doktordissertation  1890,  Referent:  Affolter

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Referent:  Laband  en

W.  Lewis,  Lehrbuch  des  Versicherungsrechts.  Stuttgart,  Ferdinand
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K.  Ziesartn,  Das  Forstrecht  I.—IV.  Theil.  Berlin,  Karoy  |  1887—1889.
Referent:  Endres

K.  SCHENKEL,  Recht  und  Verwaltung  des  Wasserwesens  im  deutschen
Rheingebiet.  Berlin,  Ernst  &amp;amp;  Korn  1889.  Referent:  Zeller

R.  Kesster,  Die  Preussische  Selbstverwaltung  und  ihre  Fortbildune.
Berlin,  Siemenroth  &amp;amp;  Worms  1890.  Referent:  Parey  .  .

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Rechts-  und  Staatsgeschichte.  Berlin,  F.  Vahlen  1889.  Referent:
Bornhak.

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  Gerichtsordnung.  Berlin,  F.  Vahlen  1888.  Referent:
Bornhak.  .  en

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  Herzog  Albrecht’sV.  Bamberg,  Buchner  1890.  Ref.:  Adler

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Rechts  IV.  Band.  Stuttgart,  Ferd.  Enke  1889.  Referent:
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Reich.  2.  vollst.  umgearbeitete  Auflage.  Frankfurt  a.M.  u.  Lahr,
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G.  STEINBACH,  Franz  Deak.  Wien,  Manz  1888.  "Referent:  St.  .
SPIESS,  Die  Hinterlegung  und  vorläufige  Verwahrung  von  Geld,  Werthpapieren
  und  Kostbarkeiten.  Berlin,  C.  Heymann  1890
MorAT,  Lesebuch  zur  Geschichte  der  deutschen  Staatswissenschaft  von

Kant  bis  Bluntschli.  Cassel,  Scheel  1890  .

P.  Erteı,  Die  Quellen  des  römischen-gemeinen,  kirchlichen  und  deutschen

Rechts.  Berlin,  Pasch  1890  o.

Seite
1

85

111
138

173
174

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192
192
        <pb n="11" />
        Aufsätze.

Das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht.

Von
Dr.  CHRISTIAN  MEURER,  Professor  der  Rechte  in  Würzburg.

 

Einleitung.

Unter  landesherrlichem  Ehescheidungsrecht  versteht  man  die
Befugniss  des  Landesherrn,  Ehen  dem  Bande  nach  zu  lösen.  Ob
hier  eine  kirchenregimentliche  oder  eine  staatsverwaltungsrechtliche
Function  vorliegt,  soll  vorerst  dahin  gestellt  bleiben.

Die  Scheidung  erfolgt  entweder  durch  den  Landesherrn  selbst
nach  vorgängiger  Instruction  durch  Consistorien,  Gerichts-  oder
Verwaltungsbehörden,  oder  meistens  durch  diese  auf  Ermächtigung
resp.  ım  Auftrag  des  Liandesherrn.

Eine  Ausnahmegestaltung  liegt  insoweit  vor,  als  durch  den
Landesherrn  entweder  in  concreto  ein  neuer  im  Recht  nicht  vorgesehener
  Ehescheidungsgrund  geschaffen  oder  ein  scandalöser
Ehescheidungsprocess  vermieden  resp.  beengende  Processvorschriften
umgangen  werden.  Die  Besonderheit  liegt  demgemäss  bald  auf
materiellrechtlichem,  bald  auf  processualem  Gebiet.

Die  Motivez.d.  Entw.  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches1V.S.578
rufen  die  alte  Controverse  wieder  wach,  ob  das  landesherrliche
Scheidungsrecht  durch  den  8  76  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschliessung  v.  6.  Februar
1875  als  beseitigt  anzusehen  ist.  Im  Verneinungsfall  hat  das  bürgerliche
  Gesetzbuch  zur  Aufhebungsfrage  Stellung  zu  nehmen.

Im  Folgenden  soll  die  Frage  der  Geltung  noch  einmal  ge-Archiv
  für  Öffentliches  Recht.  VI.  1.  1
        <pb n="12" />
        —_-ı  _

prüft,  die  literaturgeschichtliche  Entwicklung  klargelegt,  das  Für
und  Wider  sorgfältig  erörtert  und  dadurch  der  Gesetzespolitik
vorgearbeitet  werden.  Dabei  ist  Gelegenheit  gegeben,  mich
über  Ursprung  und  rechtliche  Natur  dieser  eigenartigen  und  vielumstrittenen
  Befugniss  auszulassen.

I.  Gesetzgeberische  und  literaturgeschichtliche  Entwicklung
der  Geltungsfrage.

81.
Die  Stellung  der  @esetzgebung.

Bei  dem  Erlass  des  Personenstandsgesetzes  v.  J.  1875  war
das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  in  folgenden  Staaten  resp.
Provinzen  in  Geltung:  Hannover,  Schleswig-Holstein,  Kurhessen,
Hessen-Darmstadt,  Weimar,  den  beiden  Mecklenburg,  Braunschweig,
  Altenburg,  Anhalt,  Meiningen,  Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuss  ä.  und  j.  Linie  N).

Hier  hatte  man  daher  alle  Veranlassung,  zu  prüfen,  ob  das
landesherrliche  Scheidungsrecht  mit  dem  Personenstandsgesetz
vereinbar  sei.  Indess  hat  sich  der  Gesetzgeber  dieser  Pflicht
nur  zum  Theil  entledigt.  Für  Hannover,  Schleswig-Holstein,  Kurhessen,
  Weimar,  Mecklenburg,  Altenburg,  Anhalt  und  Reuss  j.  L.
schwieg  sich  derselbe  vollständig  aus,  und  die  Entscheidung  ist
hier  ganz  und  gar  der  Wissenschaft  und  Praxis  überlassen  worden  ?).

Was  die  übrigen  Staaten  anlangt,  so  berichtet  W  ASSERSCHLEBEN
über  Hessen:  „Die  Grossh.  Hess.  Regierung  hat  dem  Vernehmen  nach

1)  Vgl.  die  Nachweise  bei  ZIMMERMANN  in  Dove’s  Ztschr.  f£.  KR.  XIV.
S.271f.  und  in  dem  Commentar  z.  Personenstandsgesetz  von  HınscHtus  zu  876.
Dort  auch  weitere  Literatur.  Im  folgenden  muss  auf  die  Quellen  näher
eingegangen  werden.  ZIMMERMANN  (Dove’s  Zitschr.  f.  KR.  XIV.  S.  271)  und
die  Motive  z.  Entw.  d.  BG.  IV.  S.  578  zählen  noch  Oldenburg,  Nassau  und
Frankfurt  a.  M.  auf.  Indess  ist  mir  davon  nichts  bekannt  geworden,  und
bezüglich  Frankfurt  und  Nassau  habe  ich  starken  Zweifel.

?)  Die  Auslassungen  W  ASSERSCHLEBEN  s  über  Mecklenburg  (2.  Beitr.S.19£.)

beruhen  auf  einer  irrigen  Auslegung.  Vgl.  darüber  STÖLZEL  in  Gruchot’s
Beitr.  XXIV.  8.  783,
        <pb n="13" />
        93  —_

der  massgebenden  Autorität  des  $  76  des  angeführten  Reichsgesetzes
insoweit  Rechnung  getragen,  als  Trennungen  durch  landesherrliches
Dekret  bei  solchen  Ehen,  welche  seit  der  Geltung  dieses  Reichsgesetzes
  eingegangen  worden  sind,  nicht  mehr  stattfinden  sollen“  ).
In  Weimar,  Meiningen,  Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Reuss  ä.  L.*)  haben  Ausführungsverordnungen  (in
Meiningen  ein  Ausführungsgesetz)  zum  Personenstandsgesetz  die
Frage  entschieden®).  Hier  begegnet  uns  nämlich  in  wörtlicher
Uebereinstimmung  folgende  Bestimmung:  „Ist  eine  Ehe  auf  übereinstimmendes
  Ansuchen  der  Eheleute  aus  landesherrlicher  Machtvollkommenheit
  getrennt  worden,  so  hat  das  Ehegericht  eine
beglaubigte  Abschrift  des  landesherrlichen  Erlasses  nebst  einer
Bescheinigung  darüber,  an  welchem  Tage  die  Eröffnung  an  die
Betheiligten  erfolgt  ist,  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die
Ehe  geschlossen  ist,  zu  übersenden.  Der  Standesbeamte  hat  hiernach
  in  Gemässheit  des  $  55  des  Reichsgesetzes  zu  verfahren.“
Hier  erscheint  also  die  landesherrliche  Ehescheidung  unter  der
Voraussetzung,  dass  sie  auf  übereinstimmenden  Antrag  der  Ehegatten
  erfolgt,  als  noch  statthaft.  Die  ganze  Thätigkeit  des  Ehegerichts
  (Amtsgerichts)  ist  die  einer  amtlichen  Bescheinigung  der
erfolgten  landesherrlichen  Scheidung  und  darauf  ergangenen  Er-Öffnung
  an  das  Standesamt  zur  Berichtigung  der  Register.

 

 

®)  Das  Ehescheidungsrecht  kraft  landesherrlicher  Machtvollkommenheit.
2,  Beitr.  1880.  S.  35.  Auf  eine  diesbezügliche  Anfrage  an  das  Grossh.  Hess.
Staatsministerium  ward  mir  die  freundliche  Antwort,  „dass  eine  Entschliessung
Sr.  Kgl.  Hoheit  des  Grossherzogs  in  Betreff  der  Ehescheidung  kraft  landesherrlicher
  Machtvollkommenheit  nicht  veröffentlicht  worden  ist,  dass  aber  Se.  Kgl.
Hoheit  einem  von  uns  gestellten  Antrage  entsprechend  durch  abschlägige  Bescheidung
  aller  Ehescheidungsgesuche,  bei  welchen  es  sich  um  eine  vor  dem
Standesbeamten  nach  dem  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  geschlossene  Ehe
handelt,  von  dem  Ehescheidungsrecht  kraft  landesherrlicher  Machtvollkommenheit
  in  Ansehung  jener  Ehen  thatsächlich  keinen  Gebrauch  gemacht  hat“.

*)  Reuss  j.  L.  in  Hınscarus  Comm.  3.  Aufl.  S.  213  ist  ein  Druckfehler.

6)  Abgedruckt  bei  Himmscuius,  Comm.  z.  Personenstandsgesetz.  2.  u.  3.
Aufl.  2.  Aufl.  S.  330,  359,  366,  384,  397;  3.  Aufl.  S.  334,  361,  390,  409,  420,

1*
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        —_  4  —

In  Braunschweig  erging  ein  besonderes  Gesetz  v.  23.  Juni  1879
„betr.  das  Verfahren  bei  Trennung  der  Ehe  aus  landesherrlicher
Machtvollkommenheit‘)*.  Auch  hier  ist  der  übereinstimmende
Antrag  der  Ehegatten  die  nothwendige  Voraussetzung  für  das
landesherrliche  Eingreifen  ($  2).  Das  Gesuch  ist  bei  dem  Amtsgericht,
  bei  welchem  der  Mann  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  schriftlich  oder  zum  Protocoll  des  Gerichtsschreibers  anzubringen
  ($  1  u.  2).  Nach  angestelltem  Sühnetermin  ($  3,  4)
und  nachdem  das  Amtsgericht  die  sachgemässen  Erkundigungen
eingezogen  sowie  die  Auseinandersetzung  der  Bittsteller  in  Betreff
ihrer  persönlichen  und  Vermögensverhältnisse  sowie  in  Betreff  der
etwa  vorhandenen  Kinder  für  den  Fall  der  Gewährung  des  Gesuchs
  veranlasst  hat  ($  4),  muss  dasselbe  bei  Einsendung  der
Acten  und  des  Gesuchs  an  den  Herzog  berichten.  Wird  durch
das  an  das  Amtsgericht  zu  erlassende  herzogl.  Rescript  das
(Gesuch  verworfen,  so  sind  die  Betheiligten  hiervon  durch  Zufertigung
  einer  Abschrift  des  Rescripts  in  Kenntniss  zu  setzen,
Ist  dagegen  durch  den  Landesherrn  die  Trennung  der  Ehe  verfügt,
  so  hat  das  Amtsgericht  einen  Termin  zur  Verkündigung
des  landesherrlichen  Rescripts  anzuberaumen  und  dazu  die  Betheiligten
  von  Amtswegen  zu  laden  (&amp;amp;  5).  Dieselben  haben  vorbehaltlich
  besonderer  Dispensation  in  Person  zu  erscheinen  (8  6).
Im  Fall  des  Nichterscheinens  beider  Bittsteller  oder  eines  derselben
tritt  nicht  wie  nach  $  3  bei  Nichtbeobachtung  des  Sühnetermins
ein  Ruhen  des  Verfahrens  ein,  so  dass  dasselbe  auf  Anrufen  der
Parteien  wieder  aufgenommen  werden  kann,  sondern  es  wird  der
Verzicht  der  Bittsteller  auf  das  eingereichte  Gesuch  präsumirt,
und  es  findet  folgeweise  eine  Verkündigung  des  landesherrlichen
Rescripts  nicht  statt.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  an  die  erschienenen
Ehegatten  gerichtete  Frage,  ob  sie  auf  ihrem  Gesuch  beharren,
auch  nur  von  einem  der  Bittsteller  verneint  wird.  Andernfalls
erfolgt  die  Verlesung  des  herzoglichen  Rescripts  mit  der  Eröffnung,

6)  Abgedruckt  in  Dove’s  Ztschr.  f.  KR.  Bd.  XIX.  S.  458  ff.
        <pb n="15" />
        _  5  _

dass  ihre  Ehe  nunmehr  getrennt  sei.  Erst  mit  dieser  Erklärung
gilt  die  Ehe  als  getrennt  (8  7).  Was  die  rechtliche  Natur  dieser
amtsgerichtlichen  Erklärung  anlangt,  so  ist  sie  vor  Allem  kein
Erkenntniss.  Nach  der  Auffassung  der  Motive  handelt  es  sich  in
der  landesherrlichen  Scheidung  überhaupt  nicht  um  einen  Jurisdictions-
  sondern  einen  Gnadenact.  „Vielmehr  bedarf  es  nur  einer
Form,  durch  welche  dieser  Gnadenact  gleichzeitig  zur  Kenntniss
der  Betheiligten  gebracht  und  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die
Ehe  als  getrennt  zu  betrachten  ist,  jedem  Zweifel  enthoben  wird.“
Die  amtsrichterliche  Eröffnung  hat  dieselbe  Wirkung,  wie  die  Verkündigung
  eines  Ehescheidungsurtheils,  es  ıst  aber  nur  die  Verkündigung
  eines  landesherrlichen  Gnadenacts,  Am  Schluss  ($  9)
wird  das  Verfahren  als  nichtstreitige  Gerichtsbarkeit  bezeichnet.

Die  Motive  (Anlage  82a  Prot.  21  S.  1—7)  nehmen  zu  der
mittlerweilen  von  HinscHIus  und  WASSERSCHLEBEN  (vgl.  den  folgenden
  Paragraphen)  aufgeworfenen  Frage,  ob  das  in  Braunschweig
bereits  seit  dem  17.  Jahrh.  ausgebildete  und  nach  der  französischen
Zwischenherrschaft  1814  wieder  hergestellte  landesherrliche  Ehescheidungsrecht
  mit  8  76  des  Personenstandsgesetzes  vereinbar  sei,
in  ausführlicher  Weise  Stellung  (8.2  ff.).  Die  Motive  erkennen  den
kirchlichen  Ursprung  der  landesherrlichen  Scheidungsbefugniss  an
und  bezeichnen  dabei  das  päpstliche  Scheidungsrecht  als  Vorbild,
betonen  jedoch,  dass  das  landesherrliche  Vorrecht  in  der  Neuzeit
mit  der  allmäligen  Anerkennung  des  staatlichen  Gesetzgebungsrechts
  in  Ehesachen  eine  staatshoheitliche  Function  geworden
sei,  die  sich  desshalb  keineswegs  auf  die  Protestanten  beschränke.
Der  eit.  $  76  habe  „nur  den  letzten  Rest  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit
  beseitigen  wollen  und  habe  daher  nur  wirklich
streitige  Ehesachen  zum  Gegenstande,  während  es  sich  bei
der  landesherrlichen  Ehescheidung  nur  um  ein  ausserhalb  der
richterlichen  Thätigkeit  stehendes  Eingreifen  der  höchsten  Staatsgewalt
  in  ein  concretes  Rechtsverhältniss,  und  zwar  um  einen
Gnadenact  handelt,  der  niemals  zu  einem  wirklichen  Jurisdictions-
        <pb n="16" />
        66  —

acte  werden  kann,  da  der  Landesherr  wie  bei  anderen  Dispensationsrechten,
  so  auch  hier,  an  eine  rechtliche  Norm  seiner  Entschliessung
nicht  gebunden  ist.“  Die  Motive  sehen  also  in  der  landesherrlichen
Ehescheidung  keinen  Grerichts-  sondern  einen  durch  $  76  unberührt
gebliebenen  Dispensationsact  und  sind  dabei  der  Ansicht  STÖLZEL’s
gefolgt,  wie  sie  im  nächsten  Paragraphen  bekannt  werden  wird.
„Es  kann  hiernach  die  Berechtigung  zur  ferneren  Ausübung  des
landesherrlichen  Ehescheidungsrechts  keinem  gegründeten  Zweifel
unterliegen,  wie  dasselbe  denn  auch  in  den  gemeinrechtlichen
Greebietstheilen  Preussens  (Hannover,  Hessen,  Schleswig-Holstein)
nach  dem  1.  Januar  1876  ausgeübt  worden  ist?)  und  ohne  gleichzeitige
  legislative  Erweiterung  des  gerichtlichen  Ehescheidungsrechts,
d.h.  der  bestehenden  Scheidungsgründe,  geradezu  unentbehrlich
sein  würde“  (Motive  S.  3).

Nach  braunschweigischem  Recht  hatte  bis  dahin  das  die
Untersuchung  führende  Collegialgericht  nach  ertheilter  landesherrlicher
  Ermächtigung  die  Ehescheidung  durch  ein  förmliches
Erkenntniss  ausgesprochen.  Dies  erschien  als  unvereinbar  mit
der  O.-P.-O.,  welche  nur  nach  vorausgegangener  mündlicher  Verhandlung
  und  auf  Grund  eines  den  Vorschriften  der  C.-P.-O.
entsprechenden  förmlichen  Ehescheidungsklageverfahrens  ein  Ehescheidungsurtheil
  gestattet.  Die  Reservation  des  Einf.-Ges.  $  16
Nr.  5  betrifft  nur  die  Fälle,  in  welchen  der  auf  Scheidung
gerichtete  Wille  beider  Ehegatten  als  Scheidungsgrund  in  Betracht
kommt,  während  hier  das  entscheidende  Moment  in  der  lex  specialis
des  Liandesherrn  liegt  (Motiv  S.  3).  Demgemäss  erwachse  der
Landesgesetzgebung  die  Aufgabe,  an  Stelle  des  bisherigen  Verfahrens
  solche  Formen  vorzuschreiben,  welche  dem  wahren  Charakter
desselben  als  eines  Verfahrens  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
angemessen  seien.  „Die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  ist  der  Gegenstand
  des  gegenwärtigen  Gesetzentwurfs*  (Motive  S.  4.)

7)  Dies  bestätigt  auch  STÖLZEL  (Krit.  Vierteljahrsschr.  XX.  S.  238).
        <pb n="17" />
        171  —_

Der  Comissionsbericht  Parpke’s  (Protocoll  27  8.  129  f.)
stellte  sich  auf  denselben  Standpunkt.  „Das  materielle  Recht  anlangend,
  so  könne  man  theoretische  Bedenken  erheben,  ob  das
Institut  der  Trennung  der  Ehe  aus  landesherrlicher  Machtvollkommenheit
  mit  dem  bestehenden  Recht  zu  vereinbaren  sei.  Die
Commission  sei  auch  darin  mit  den  Motiven  des  Entwurfs  einverstanden,
  dass  jene  Bedenken  in  Rücksicht  auf  die  Entwicklung
des  Instituts  in  dem  Rechte  und  der  Gesetzgebung  des  Herzogthums
  nicht  begründet,  und  dass  die  in  langer  Uebung  bewährt
befundene  Einrichtung  beizubehalten  sei  ...  „Endlich  sei  in
der  Commission  die  Frage  aufgeworfen,  ob  nicht  8  9  durch  eine
Bestimmung  zu  ergänzen  sei,  welche  bewirke,  dass  das  betr.
Standesamt  von  der  geschehenen  Ehetrennung  Kenntniss  erhalte.
Herzogl.  Staatsministerium  habe  mitgetheilt,  dass  dafür  im  Verordnungswege
  zu  sorgen  sei“  (8.  130).

Am  18.  Juni  1879  wurde  der  Entwurf  mit  zwei  von  der
Justizcommission  gestellten,  aber  unwesentlichen  Amendements  en
bloce  angenommen.  Dem  Beschluss  ging  nach  dem  Sitzungsprotocoll
  (8.  263)  folgende  Verhandlung  voraus:  „Der  Abg.
GRIEPENKERL  erklärte  sich  für  die  Vorlage,  erachtete  es  jedoch
für  wünschenswerth,  dass  der  Herr  Vertreter  des  Justiz-Departements
  gegenüber  der  noch  fortdauernden  Bekämpfung  der  Vorlage
  Seitens  der  Männer  der  Wissenschaft,  welche  das  Ehescheidungsrecht
  aus  landesherrlicher  Machtvollkommenheit  als  unhaltbar
  und  zugleich  als  unvereinbar  mit  $  76  des  Gesetzes  vom
6.  Febr.  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  bezeichneten,
  über  diese  Frage  nochmals  sich  ausspreche.“  Der  Geheimrath
  TRIEPS  constatirte  daraufhin  zunächst  die  Umbildung  der
kirchenregimentlichen  in  eine  staatshoheitliche  Scheidungbefugniss.
Sodann  unterschied  er  Dispensation  (von  dem  Satz,  dass  Ehen
nur  durch  Richterspruch  geschieden  werden)  und  den  Trennungsact
  selbst.  Dieser  (!)  sei  ein  Gnadenact  und  ergebe  sich  wie  die
Dispensation  aus  dem  Begriff  des  Staatsoberhauptes.  „Ganz  ent-
        <pb n="18" />
        8  —

behren  lasse  sich  das  Institut  angesichts  unserer  Zeitauffassung
nicht“  (8.  264).

Zum  Schluss  muss  ich  noch  erwähnen,  dass  der  Reichskanzler,
  resp.  das  Reichsjustizamt,,  welches  Namens  des  Kaisers
die  Ausführung  der  Reichsgesetze  überwacht  (V.-U.  des  D.  R.
Art.  17),  bis  jetzt  die  vorbezeichneten  particularen  Gesetze  und
Verordnungen  nicht  beanstandet  hat.  Indess  wäre  eine  Einmischung
  angesichts  einer  Controverse,  über  die  das  Reichsgericht
sich  noch  nicht  ausgesprochen  hat,  auch  unbegreiflich  ®).

82.
Die  Stellung  der  Wissenschaft.

Der  erste,  welcher  in  eine  wissenschaftliche  Prüfung  der
Frage  eintrat,  ob  durch  das  Personenstandsgesetz  die  Statthaftigkeit
  der  Ehescheidung  durch  landesherrliches  Rescript  beseitigt  sei,
war  P.  Hinscnius  (1875)°).  Derselbe  charakterisirt  das  erwähnte
Scheidungsrecht  als  eine  auf  der  oberbischöflichen  Macht  beruhende
  und  mithin  geistliche  Gerichtsbarkeit,  die  nur  für  protestantische
  oder  höchstens  protestantisch-katholische  Ehen  ausgeübt
worden  sei.  Dasselbe  sei  also  durch  den  Satz  2  8  76  des  Personenstandsgesetzes
  beseitigt!°)..  „Freilich“,  so  heisst  es  dann
weiter,  „hat  das  erwähnte  Institut  wie  an  der  kirchlichen,  so
auch  an  der  politischen  Stellung  des  Landesherrn  seinen  Anhalt
gefunden.“  In  dieser  Beziehung  aber  müsse  die  landesherrliche
Scheidungsbefugniss  als  durch  den  1.  Satz  des  8  76!')  aufgehoben
angesehen  werden.  Und  zwar  nicht  bloss  im  Fall  des  Widerspruchs
  eines  Ehegatten,  sondern  auch  unter  der  Voraussetzung

®)  Dies  gegen  STÖLZEL  (Dove’s  Ztschr.  f.  KR.  XVII.  S.  46).

?)  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschliessung.  1.  Aufl.  1875  zu  $  76  S.  207  £.

10)  „Eine  geistliche  oder  eine  durch  die  Zugehörigkeit  zu  einem  Glaubensbekenntniss
  bedingte  Gerichtsbarkeit  findet  nicht  statt.“

11)  „In  streitigen  Ehe-  und  Verlöbnisssachen  sind  die  bürgerlichen
Gerichte  ausschliesslich  zuständig.“
        <pb n="19" />
        9  _

des  beiderseitigen  Einverständnisses  finde  aus  der  öffentlichen
Rechtsphäre  heraus  eine  Entscheidung,  also  eine  Entscheidung
rechtlichen  Charakters  statt,  es  liege  mithin  auch  hier  eine  streitige
Rechtssache  vor.  Dass  das  Eingreifen  des  Landesherrn  sich  als
Gnadensache  darstelle,  hebe  den  Charakter  der  Justizsache  nicht
auf.  HiınscHius  glaubt  so  durch  8  76  des  Personenstandsgesetzes
ein  Institut  beseitigt,  „das  sich  weder  vom  Standpunkt  der  protestantischen
  Kirche,  noch  gegenüber  dem  Verbot  der  Kabinetsjustiz
  haltbar  erweist  und  das  alle  Missstände  eines  willkürlichen
Eingreifens  in  bestehende  Rechtsverhältnisse  mit  sich  führen  kann.“

Diese  Ausführungen  sind  unverändert  in  die  2.  Auflage  1876
S.  199f.  übergegangen.  Den  abweichenden  Standpunkt  der  mittlerweilen
  ergangenen  Ausführungsverordnungen  der  thüringischen
Staaten  (vgl.  oben  S.  3)  erwähnt,  aber  theilt  er  nicht,

Hauser  hat  1877  in  seinen  „Bemerkungen  zur  Rechtsanwendung
in  Betreff  der  Ehescheidung“  !?)  gegen  die  Auffassung  von  Hınschius
Front  gemacht  (S.  212f.).  Er  fasst  die  landesherrliche  Ehescheidung
  „aus  dem  Gesichtspunkte  einer  Dispensation  auf,  ähnlich
der  Auflösung  einer  nicht  vollzogenen  Ehe  durch  päpstliche
Dispensation.“  Als  staatsgewaltliche  Befugniss  ist  diese  Dispensation
  dann  durch  8  76  des  Personenstandsgesetzes  nicht  berührt.
Denn  bei  einer  Dispensation  fehlt  der  „Klaganspruch“  und
damit  der  Begriff  der  „streitigen  Ehesache*.  Nur  für  diese  aber
ist  in  &amp;amp;  76  die  Nothwendigkeit  des  gerichtlichen  Urtheils  ausgesprochen.
  „Sofern  aber  jenes  Recht  als  landesherrliche  Dispensationsbefugniss
  auf  die  oberbischöfliche  Macht  des  Landesoberhauptes
  gestützt  werden  könnte,  besteht  diese  Befugniss  als
geistliches  Recht  zwar  nach  dem  angeführten  $  76  nicht  mehr,
allein  gemäss  $  40  a.  a.  O.  wird  sie  nun  vom  Staate  nach  näherer
Bestimmung  der  Landesregierung  ausgeübt,  wenn  die  Ehescheidung
durch  Dispensation  zur  Beseitigung  des  Hindernisses  für  Eingehung
einer  neuen  Ehe  nachgesucht  wird.“

12)  Hauser’s  Ztschr.  f.  Reichs-  und  Landesrecht.  1877.  Bd.  III.  S.  208  ff.
        <pb n="20" />
        _-  10  -—-Von

  jetzt  dreht  sich  der  Streit  darum,  ob  die  landesherrliche
Ehescheidung  als  Act  der  Gerichtsbarkeit  oder  als  Dispensation
und  damit  als  eine  besondere  Erscheinungsform  der  Gesetzgebung
zu  begreifen  sei.

v.  SEEL  in  seinen  „Bemerkungen  zum  Reichsgesetz  vom
5.  Febr.  1875,  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschliessung  betr.“  1°),  setzte  sich  im  Jahr  1877  mit  HAUSER
folgender  Massen  auseinander.  Er  spricht  sich  zunächst  gegen
den  Hauser’schen  Begriff  der  „streitigen  Ehesache*  aus  und
nimmt  mit  HinscHius'*)  an,  dass  auch  bei  vorhandenem  Einverständniss
  beider  Ehegatten  eine  Streitigkeit  im  Sinne  der
C.-P.-O.  vorliegt.  Denn  auch  hier  „hat  das  öffentliche  Interesse
ein  gewichtiges  Wort  mitzusprechen,  welches  seine  Wirkung  dahin
äussert,  dass  die  Herbeiführung  der  Scheidung  nicht  schlechthin
der  Willkür  der  Parteien  anheimgestellt  ist*  (S.  148).  Als
Ausfluss  der  oberstbischöflichen  Gerechtsame  wäre  dies  eine
geistliche  Gerichtsbarkeit,  welche  reichsgesetzlich  aufgehoben  ist
(S.  150).  Aber  auch  „unter  dem  Titel  einer  Dispensationsbefugniss“
  will  er  das  Scheidungsrecht  des  Landesherrn  nicht
gelten  lassen,  mit  der  Motivirung,  dass  es  „ausser  den  im  Reichsgesetz
  statuirten  Dispensationsfällen  keine  weiteren  mehr  gebe“
(S.  150).  Durch  letztere  Bemerkung  geht  er  über  Hınschius,
der  den  Gedanken  einer  Dispensation  überhaupt  nicht  ins  Auge
gefasst  hatte,  hinaus,

Der  Gedankengang  von  Hınschius  tritt  uns  am  reinsten  bei
WASSERSCHLEBEN  entgegen,  welcher  unsere  Frage  in  einer  besonderen
  Abhandlung’)  zum  ersten  Mal  ausführlich  erörterte,
was  Einzelne  irriger  Weise  veranlasste,  demselben  auch  die  Priorität

18)  Blätter  für  Rechtsanwendung  zunächst  in  Bayern.  1877.  Bd.  42
(N.  F.  22).  S.  129  ff.  145  ff.

14)  Was  er  allerdings  S.  144  als  die  Meinung  von  Hinscarvs  vorträgt,
hat  jener  nie  vertreten.

15)  Das  Ehescheidungsrecht  kraft  landesherrlicher  Machtvollkommenbeit.
1877.  (1.  Beitrag.)
        <pb n="21" />
        —  11  —

dieser  Theorie  zuzusprechen.  Dieser  Aufsatz  ist  das  Referat  zu
einem  Gutachten,  welches  die  Grossh.  Hessische  Regierung  von
der  Juristenfakultät  in  Giessen  verlangt  hatte  über  die  Frage,  ob
das  Ehescheidungsrecht  aus  landesherrlicher  Machtvollkommenheit
sich  auch  auf  solche  Ehen  erstrecke,  welche  nach  Massgabe  des
Personenstandsgesetzes  von  dem  Standesbeamten  geschlossen  sind.

Eine  geschichtliche  Untersuchung,  die  bei  der  Ungunst  der
Verhältnisse  freilich  recht  lückenhaft  ausgefallen  ist,  führte
WASSERSCHLEBEN  zu  dem  Ergebniss,  dass  das  erwähnte  Scheidungsrecht
  meistens  aus  dem  Summepiscopat  des  Landesherrn
hervorgegangen  sei.  Wie  bei  Richter'!®)  tritt  dasselbe  sodann  aber
in  der  ganzen  Darstellung  in  die  „Sphäre  des  oberbischöflichen
Rechts  und  erscheint  als  die  vermittelnde  Thätigkeit  der  aequitas
gegenüber  einem  strengen  kirchlichen  Scheidungsrecht.*  Wo
aber  unbestreitbar  die  Scheidungsbefugniss  als  Ausfluss  der  Staatsgewalt
  erscheint  (S.  30ff.)  nimmt  er  Trübung  und  Verwischung
durch  territorialistische  Vorstellungen  an.  WASSERSCHLEBEN  Constatirt,
  dass  der  Liandesherr  eingrifi,  wenn  von  beiden  oder  auch
nur  einem  Ehegatten  ein  diesbezüglicher  Antrag  gestellt  wurde
(S.  40.)

Die  in  der  Folgezeit  noch  oft  ventilirte  Grundfrage,  von  deren
Beantwortung  Alles  abhängt,  ob  die  landesherrliche  Scheidungsbefugniss
  ein  Act  der  Dispensation  oder  der  Gerichtsbarkeit  sei,
entscheidet  er  im  Sinn  der  zweiten  Alternative.  Sie  ist  ihm
keine  Dispensation,  weil  diese  einen  wesentlich  negativen  Charakter
habe;  der  Landesherr  aber  greife  positiv  ein  in  ein  bestehendes
Rechtsverhältniss  und  scheide  anstatt  des  Ehegerichts  —  allerdings
aus  Gnade.  Sie  ist  ihm  auch  kein  Ausfluss  der  oberbischöflichen
Privilegiengewalt,  „denn  die  evangelische  Kirche  hatte  bis  zum
Jahre  1875  kein  Recht  der  Gesetzgebung  im  Gebiete  des  Eherechts,
  welches  durchweg  von  der  bürgerlichen  Gesetzgebung

16)  Beiträge  zur  Geschichte  des  Ehescheidungsrechts  in  der  evangelischen
Kirche.  1858.  S.  77.
        <pb n="22" />
        -  9  —

normirt  war,  und  in  gleicher  Weise  konnte  der  summus  episcopus
ein  Recht  der  Privilegien-Ertheilung  als  ein  besonderes  Reservatrecht
  mit  bürgerlicher  Wirkung  nicht  in  Anspruch  nehmen“  (8.  40).
„Im  Gegensatz  zu  jenen  Ansichten  erscheint  hiernach  die  Auffassung
der  landesherrlichen  Scheidung  als  ein  Act  der  geistlichen  Jurisdicetion
  als  die  allein  haltbare“  (8.40).  Von  hier  werden  dann  die
oben  mitgetheilten  Ausführungen  von  HiınscHıus  bedeutsam  und
thatsächlich  verwerthet:  jede  geistliche  Jurisdiction  ist  durch  das
Personenstandsgesetz  aufgehoben  etc.

Die  Folgen  des  WASSERSCHLEBEN’schen  Gutachtens  waren
die,  dass  nachdem  sich  auch  das  Hess.  Hofgericht  in  Giessen
und  Darmstadt  gegen,  das  Oberappellationsgericht  zu  Darmstadt
aber  für  die  Fortdauer  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts
ausgesprochen  hatte,  die  Grossh.  Regierung  die  Fortdauer  für
die  nach  dem  Personenstandsgesetz  geschlossenen  Ehen  verneinte,
für  die  vor  1876  geschlossenen  Ehen  der  Protestanten  aber  be-Jahte
  !7).

Als  entschiedenster  Gegner  der  HınscHıus-W  AssERSCHLEBENschen
  Ansichten  trat  A.  STÖLZEL  auf,  welcher  in  der  kritischen
Vierteljahrschrift  f.  Gesetzgebung  u.  Rechtswissenschaft  1878  XX.
(N.  F.I.)  8.  232ff.  den  Aufsatz  von  WASSERSCHLEBEN  anzeigte.
Nach  ihm  mag  das  landesherrliche  Scheidungsrecht  in  älterer
Zeit  an  die  oberbischöfliche  Gewalt  des  protestantischen  Landesherrn
  angeknüpft  haben;  später  aber,  nachdem  in  den  protestantischen
  Ländern  das  Eherecht  den  rein  kirchlichen  Charakter
abgestreift  und  vollständig  oder  theilweis  ein  staatliches  Recht
geworden,  sei  es  ein  staatliches  Hoheitsrecht  und  desshalb  auch
gegen  Juden  und  Katholiken  geübt  worden.  Der  Streitpunkt
formulirt  sich  von  jetzt  an  so:  Ist  das  bis  in  die  Neuzeit  geübte
landesherrliche  Scheidungsrecht  ein  kirchliches  und  somit  auf  die
protestantischen,  und  allenfalls  noch  gemischten  Ehen  beschränktes

7)  Vgl.  oben  8.  3.
        <pb n="23" />
        —  13  —

oder  ein  staatliches  und  damit  auf  alle  Confessionen  sich  erstreckendes
  Recht?  Weiter  tritt  STÖLZEL  für  den  Dispensationscharakter
  ein  und  stellt  das  landesherrliche  Scheidungsrecht  in
die  rechtliche  Gesichtsweite  der  dissolutio  matrimoni  rati  nondum
consummati  per  dispensationem  S.  Pontificis.  Dieses  soll  das
„Vorbild“  für  jenes  gewesen  sein.  „So  ist  das  landesherrliche
Scheidungsrecht,  insoweit  es  bisher  in  Uebung  stand,  ein  wesentlicher
  Theil  des  materiellen  Scheidungsrechts  im  betreffenden
Landestheil  geworden.  Namentlich  da,  wo  die  Scheidungsgründe
sehr  eng  begrenzt  und  die  Beweisregeln  sehr  strenge  sind,
dient  es  als  nothwendiges  Correctiv  des  jus  strictum  und  verdankt
dem  desshalbigen  Bedürfnisse  auch  offenbar  seine  Entstehung“
(S.  236.)  Die  landesherrliche  Scheidung  stellt  sich  somit  als  eine
Erweiterung  der  Scheidungsgründe  dar,  welch  letztere  durch  das
Personenstandsgesetz  nicht  berührt  sind.  Sie  ist  kein  Richterspruch,
  sondern  eine  durch  lex  specialis  ergehende  Dispensation
von  einem  engherzigen  materiellen  Scheidungsrecht,  und  somit
noch  in  Kraft.  Nachdem  sodann  v.  SICHERER  in  seinem  Commentar
  zum  Personenstandsgesetz  !?)  in  der  Weise  wie  HınscHius
und  WASSERSCHLEBEN  das  landesherrliche  Scheidungsrecht  ganz
wie  die  päpstliche  Lösung  der  nichtconsummirten  Ehe  unter  Zurückweisung
  des  Dispensationscharakters  als  Richterspruch  charakterisirt
  und  als  staatsrechtliche  Befugniss  durch  den  1.  Satz  des
$  76  und  als  oberbischöfliche  Function  durch  den  2.  Satz  $  76
für  beseitigt  erklärt  hatte,  hat  STÖLZEL  in  einer  Recension  dieses
Werkes  '?)  noch  einmal  seinen  abweichenden  Standpunkt  vertheidigt
und  betont,  dass  der  Wegfall  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts
  ohne  gleichzeitigen  Ersatz  einen  starken  Riss  in  das  bestehende
  materielle  Scheidungsrecht  mache,  das  durch  das  Personenstandsgesetz
  doch  unberührt  bleiben  sollte.  Noch  in  demselben
  Jahre  sprach  sich  im  StöLzer’schen  Sinn  aber  gänzlich

18)  BezoLp’s  Gesetzgebung  des  deutschen  Reichs.  1879.  Bd.  I.  S.  590  f.
19)  Krit.  Vierteljahrschr.  f.  Gesetzg.  u.  Rechtsw.  1879.  Bd.  XXI.  S.250ft.
        <pb n="24" />
        _  14  —

unabhängig  von  diesem  F'RIEDRICH  ZIMMERMANN  aus  in  einer  Abhandlung:
  „Ueber  den  Einfluss  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Febr.
1875  auf  das  Ehescheidungsrecht  durch  landesherrliches  Rescript  ?°).
Hiernach  erscheint  die  landesherrliche  Scheidung,  wenn  die  evangelischen
  Landesherren  dabei  „ursprünglich“  auch  nur  die  höchste
Gerichtsbarkeit  ausübten,  als  Dispensation.  Die  Landesherren
waren  die  Rechtsnachfolger  des  Papstes.  Vorbild  war  Trid.  sess.
24  cap.  5  de  reform.  Unter  dem  Einfluss  des  Territorialismus
wurde  die  Scheidungsbefugniss  —  wenn  auch  nicht  überall  —
ein  staatliches  Hoheitsrecht  und  in  gleicher  Weise  gegenüber  den
Andersgläubigen  angewandt.  In  einer  Polemik  gegen  Hmscaius,
gegen  den  überhaupt  die  Abhandlung  geschrieben  ist,  heisst  es
sodann  noch:  eine  Justizsache  liegt  nicht  vor,  weil  eine  Gnadensache
  niemals  als  reine  Justizsache  erscheint.  Desshalb  kann
auch  von  einer  Oabinetsjustiz  nicht  die  Rede  sein.  Da  dieses
landesherrliche  Scheidungsrecht  nach  seinem  jetzigen  Umfang  stets
den  übereinstimmenden  Antrag  der  Eheleute  voraussetzt,  so  lässt
sich  dabei  auch  nicht  von  einer  streitigen  Ehesache  reden.  Vielmehr
  liegt  stets  ein  Vergleich  der  Eheleute  vor,  der  aber,  da  er
in  der  Regel  wegen  Unauflöslichkeit  der  Ehe  wirkungslos  ist,
erst  durch  ausnahmweis  ertheilte  Genehmigung  des  Regenten
Gültigkeit  erhält.  In  diesem  Sinn  citirt  er  8  6  Nr.  5  des  Einf.-Ges.
  zur  C.-P.-O.?!).  In  Summa:  die  Beseitigung  der  landesherrlichen
  Ehescheidung  wäre  eine  Aenderung  des  materiellen
Ehescheidungsrechts  und  ist  desshalb  durch  das  Personenstandsgesetz
  nicht  gewollt.

Nunmehr  trat  WASSERSCHLEBEN  mit  seinem  2.  Beitrag  hervor:
  „Das  Ehescheidungsrecht  kraft  landesherrlicher  Machtvollkommenheit“
  1880.  Zunächst  ergänzte  er  seine  historischen  Untersuchungen
  durch  Mittheilungen  über  die  ältere  Mecklenburgische

0)  Dove’s  Ztschr.  f.  Kirchenrecht.  1879.  XIV.  S.  260  ff.
2!)  „Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über
das  Verfahren  bei  Ehescheidungen  auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung.“
        <pb n="25" />
        -  135  —

Praxis.  Sodann  bestreitet  er  noch  einmal  unter  Wiederholung
der  früheren  Gründe  der  päpstlichen  wie  der  landesherrlichen
Scheidung  den  Charakter  als  Dispensation..  „Die  Aufstellung
neuer  Ehescheidungsgründe,  auch  wenn  sie  nur  für  einen  einzelnen
Fall  massgebend  sein  sollen,  darf  nur  im  Weg  der  Gesetzgebung
erfolgen  und  kann  nicht  von  Willkür  und  Gnade  abhängig  gemacht
  werden.  Die  Auflösung  einer  Ehe  aber  durch  den  Landesherrn
  ist  unzweifelhaft  ein  Act  der  richterlichen  Gewalt,  die  Vernichtung
  eines  bestehenden  Rechtsverhältnisses,  und  nicht  erst
durch  8  76  des  Personenstandsgesetzes,  sondern  schon  durch  das
viel  ältere  Verbot  der  Cabinetsjustiz  beseitigt.  STÖLZEL  säumte
nicht,  darauf  zu  antworten?)  und  erklärte,  dass  er  auch  jetzt
nicht  „anderen  Sinnes  geworden  sei“.  Vor  allem  widerspricht  er
dem  WASSERSCHLEBEN’  schen  Dispensationsbegriff.  Wenn  man
davon  rede,  es  trete  Dispensation  im  Wege  des  Specialgesetzes
ein,  so  wolle  das  nur  besagen,  dass  die  Anwendung  des  allgemeinen
(Gesetzes  im  concreten  Falle  durch  Specialgesetz  ausgeschlossen
werde.  Die  Richtung  des  Specialgesetzes  sei  für  den  Begriff  der
Dispensation  gleichgiltig;  auch  ein  Gesetz,  das  zu  Gunsten  einzelner
  Personen  in  positiv  bestehende  Verhältnisse  eingreife,  sei
im  Verhältniss  zum  allgemeinen  Gesetz  ein  Dispensationsgesetz.

Das  Jahr  1881  brachte  eine  Vermittelungstheorie.  G.  BucHKA?°)
hatte  sich  durch  die  Praxis  belehren  lassen,  dass  das  landesherrliche
  Scheidungsrecht  nicht  bloss  auf  gemeinschaftliches  sondern
auch  auf  einseitiges  Ansuchen  Platz  greife.  Die  „Thätigkeit  des
Landesherrn  hat  jedoch  völlig  analog  der  Thätigkeit  des  Richters
im  Scheidungsprocess  einen  verschiedenen  rechtlichen  Inhalt,  je
nachdem  beide  Ehegatten  damit  einverstanden  sind,  dass  ihre  Ehe
geschieden  werde  oder  nicht“  (S.  250).  Im  ersten  Falle  sei  sie

®2)  GrucHorT's  Beiträge  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts.  XXIV.
1880.  S.  782  ff.

22)  DovE's  Ztschr.  f.  Kirchenrecht.  XVI.  S.  241  ff.:  „Das  Ehescheidungsrecht
  kraft  landesherrlicher  Machtvollkommenheit.“
        <pb n="26" />
        —  16  —

ein  Act  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  ein  Gnadenact  und
desshalb  durch  $  76  des  Personenstandsgesetzes  nicht  getroffen.
Nur  im  Fall  des  Widerspruchs  eines  Ehegatten  sei  sie  eine  unzulässige
  Cabinetsjustiz.  Denn  Ehestreitigkeiten  könnten  wie
überhaupt  Privatstreitigkeiten  nur  von  den  Gerichten  verhandelt
werden.  So  ist  also  „nach  heutigem  Recht  eine  unerlässliche
Voraussetzung  der  Scheidung  aus  landesherrlicher  Machtvollkommenheit,
  dass  beide  Ehegatten  mit  der  Vollziehung  der  Scheidung
  durch  den  Landesherrn  einverstanden  sind“  (S.  263).  Das
war  ja  auch  der  Standpunkt  der  Ausführungsverordnungen  der
thüringischen  Staaten  und  des  Braunschweigischen  Gesetzes  von
1879.  Auch  Hauser  kam  zu  diesem  Resultat,  obschon  er  vom
Dispensationsgedanken  ausging.  Ueber  die  Ausdehnung  dieses
Einverständnisses  und  die  Folgen  der  Willensänderung  vgl.  BUCHKA
S.  262f.  Im  Uebrigen  erkennt  BuchkA  „eine  gewisse  Aehnlichkeit“
dieser  ursprünglich  rein  confessionellen  und  auf  die  oberbischöfliche
Privilegiengewalt  aufgebauten  Scheidungsbefugniss  mit  der  päpstlichen
  dissolutio  matrimonii  nondum  consummati  an;  er  verneint
indess  den  historischen  Zusammenhang.  Derrein  kirchliche  Ursprung
behindert  ihn  nicht  eine  innere  Verwandtschaft  der  landesherrlichen
Scheidungsbefugniss  mit  der  Mitwirkung  des  Landesherrn  bei  der
Arrogation,  Legitimation,  Emancipation  venia  aetatis  u.  s.  w.  anzunehmen:
  „Zu  diesen  bereits  aus  dem  römischen  Recht  stammenden
Fällen  der  Mitwirkung  des  Landesherrn  bei  Rechtshandlungen  unter
Privaten  tritt  seit  dem  Ende  des  17.  (!)  Jahrhunderts  in  einer  Reihe
protestantischer  Staaten  Deutschlands  die  Befugniss  des  Landesherrn,
eine  Ehe  kraft  eigener  Machtvollkommenheit  zu  scheiden“  (S.  243).

In  demselben  Jahr  nahm  RiTTNER  in  einer  Besprechung
des  Werkes  von  v.  SICHERER  Veranlassung,  sich  gegen  den  richterlichen
  Charakter  der  päpstlichen  wie  landesherrlichen  Scheidung
auszusprechen  ?*).  Dabei  subsumirt  er  dieselbe  „nicht  unter  den

*)  GrünHur's  Ztschr.  f.  d.  Privat-  und  öffentliche  Recht  der  Gegenwart.
  VIII.  S.  169  f.
        <pb n="27" />
        _  17  —

engeren  Begriff  der  Dispens,  sondern  unter  den  weiteren  des
Privilegs“  (S.  170).  Als  materielles  Recht  ist  diese  Scheidungsbefugniss
  nicht  aufgehoben.  RITTNER  ist  der  erste,  welcher  sich
aus  dem  Kreis  der  Theoretiker  für  die  Auffassung  STÖLZEL’s
erklärte.  Ihm  reihte  sich  mit  Modificationen  1882  v.  SCHEURL
an.  Dieser  hat,  angeregt  durch  den  vorerwähnten  Streit  über
die  rechtliche  Natur  der  Dispensation  in  einer  Abhandlung:  „Der
Dispensationsbegriff  des  kanonischen  Rechts*?5)  sowohl  für  das
päpstliche  wie  für  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  den
Charakter  der  Dispensation  zu  erweisen  versucht.  „Als  ein  wirklich
  richterlicher  Act  ist  die  landesherrliche  Ehescheidung  so
wenig  jemals  betrachtet  worden,  dass  für  sie  vielmehr  stets  die
rechtliche  Unmöglichkeit  der  Ehescheidung  durch  einen  Richterspruch
  als  nothwendige  Voraussetzung  betrachtet  wurde“  (S.  205).
Dieselbe  Auffassung  begegnet  uns  in  seinem  „gemeinen  deutschen
Eherecht“,  1882,  8.  331ff.  Was  die  Geltungsfrage  anlangt,  so
unterscheidet  er  hier  das  kirchen-  und  das  staatsgewaltliche
Scheidungsrecht  des  Landesherrn.  „Wo  es  jetzt  noch  als  ein
Recht  der  Kirchengewalt  behandelt  wird,  betrachte  ich  seine
Ausübung  mit  bürgerlicher  Wirksamkeit  als  ebenso  unvereinbar
mit  dem  Reichsgesetz  von  1875,  wie  die  des  päpstlichen  Scheidungsrechts.
  Wo  es  aber  als  schlechthin  landesherrliches  Recht  geübt
wird  und  seine  Uebung  als  eines  solchen  durch  das  Landesrecht
als  berechtigt  anerkannt  ist,  kann  ich  es  nicht  als  durch  das

25)  Dove’s  Ztschr.  f.  Kirchenrecht.  1882.  XVII.  S.  201f.  STÖLZEL  in
Dove’s  Ztschr.  f.  KR.  XVII.  S.  53  und  Dove  in  Herzog’s  Realencyclopädie.
2.  Aufl.  XIII.  S.  473  haben  diesen  Dispensationsbegriff  acceptirt.  Der  Grundgedanke
  der  ScheurL'schen  Abhandlung  ist:  Dispensation  ist  jede  Entbindung
von  Gewissens-  und  dadurch  zugleich  von  Rechtspflichten.  Wenn  das  Gewissen
  frei  ist,  besitzt  auch  das  Recht  keine  Macht  mehr.  Gegen  diesen
Dispensationsbegriff,  der  alles  Mögliche  umfasst,  vgl.  Hınschrus,  Kirchenrecht.
II.S.  789  ff.  Freisen,  Geschichte  des  canonischen  Eherechts,  $.  892.  BRAND-HUBER
  VON  ETSCHFELD,  Ueber  Dispensation  und  Dispensationsrecht,  8.  4  fl.

Bei  Letzterem  ist  jedoch  gleichfalls  wieder  das  Verschiedenartigste  zusammengeworfen.


Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  1.  92
        <pb n="28" />
        18  —

Reichsgesetz  aufgehoben  betrachten“  (S.  334).  So  haben  wir
hier  denn  eine  zweite  Vermittlungstheorie.  Sie  unterscheidet  sich
von  der  Hauser’schen  Auffassung,  mit  welcher  sie  im  Uebrigen
übereinstimmt,  durch  die  Annahme,  dass  die  kirchenregimentliche
Dispensation  durch  das  Personenstandsgesetz  eingegangen,  nicht
aber  auf  den  Staat  übergegangen  sei.  Die  erste  Vermittlungstheorie
  unterschied  Uebereinstimmung  und  Dissens  der  Ehegatten
betr.  landesherrliche  Scheidung,  die  jetzige  hält  die  kirchliche
und  staatliche  Scheidung  des  Laandesherrn  auseinander.

Die  Buntscheckigkeit  der  Ansichten  lässt  Nichts  zu  wünschen
übrig.  In  der  Hauptsache  drehte  sich  der  Streit  immer  um  die
rechtliche  Natur  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts,.  „Zur
Beantwortung  dieser  Frage  ist  zweifellos  die  geschichtliche  Entwicklung
  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts  mit  heranzuziehen,
und  diese  Entwicklung  ist  nur  verständlich,  wenn  auf  die  formellen
Seiten  der  Ehescheidung  überhaupt  eingegangen  wird,  wie  sie
uns  zur  Zeit  der  Einführung  der  Reformation  und  bald  nach  derselben
  entgegentreten.“  Mit  diesen  Worten  leitete  STÖLZEL  1883
seine  letzte  Arbeit  über  diese  Frage  ein:  „Zur  Geschichte  des  Ehescheidungsrechts“
  ?*).  Hiernach  trat  ursprünglich  die  Ehescheidung
  bei  vorhandenem  kundbaren  Ehescheidungsgrund  ipso  jure
et  facto  ein  (Selbstscheidung).  Für  den  unschuldigen  Ehegatten
bedarf  es  aber  alsbald,  um  ihm  das  Recht  zur  Wiederverheirathung
zu  verschaffen,  obrigkeitlicher  Erlaubniss,  eines  Toleramus  oder
Permittimus,  also  der  Dispensation.  Damit  kommt  aber  eine
processuale  Feststellung  auf,  und  das  Toleramus-Verfahren  entwickelt
  sich  von  hier  zur  gerichtlichen  Scheidung  ?”);  die  ursprünglich
  damit  noch  verbundene  Erlaubniss  der  Wiederverheirathung
für  den  Unschuldigen  kommt  in  Wegfall  und  später  auch  das  entsprechende
  Verbot  für  den  Schuldigen.  „Die  Wurzel  des  landes-26)

  Dove’s  Ztschr.  f.  Kirchenrecht.  XVIIL  S.1ft.
27)  Dieser  Grundgedanke  ist  schon  bei  Bürr,  Kurhess.  Kirchenrecht

1861,  S.  686  f.  entwickelt.
        <pb n="29" />
        719  —

herrlichen  Scheidungsrechts  liegt  in  der  Sitte,  den  Landesherrn  zur
Entscheidung  wichtiger  Rechtsfragen  anzurufen.  Diese  zur  Zeit  der
Reformation  für  weltliche  Händel  herrschende  Sitte  übertrug  man
auf  kirchliche  Händel“  (8.  40).  Dasselbe  wird  bei  einseitigem  wie
bei  gemeinschaftlichem  Antrag  geübt  (S.  43).  Es  ist  keine  Cabinetsjustiz,
  sondern  die  Ausübung  landesherrlicher  Gnade  (8.  43).
Die  frühesten  Fälle  stellen  sich  dar  als  eine  Gestattung  der  Wiederverheirathung
  für  ipso  jure  bereits  Geschiedene,  oder  was  das
Nämliche  ist,  als  Dispensation  vom  Verbot  der  Wiederverheirathung.
Daraus  wurde  dann  eine  Dispensation  vom  Bande  der  Ehe  und
damit  Scheidung,  ganz  in  derselben  Weise  wie  sich  aus  dem  gerichtlichen
  Toleramus  die  gerichtliche  Scheidung  entwickelte.
S.  46  ff.  setzt  sich  STÖLZEL  noch  mit  BucHKA  auseinander.  „Vom
praktischen  Standpunkte  aus“,  so  meint  er,  „könnte  man  sich
vielleicht  mit  dessen  Resultate  einverstanden  erklären,  da  auf
dem  Gebiete  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts  wohl  kaum
ein  Fall  neueren  Datums  nachweisbar  sein  wird,  in  welchem  gegen
den  Widerspruch  des  einen  Ehetheils  eine  Ehe  geschieden  ist,
aber  die  Construction  B.’s  ist  von  theoretischem  Standpunkt  aus
schwerlich  zu  billigen“  (8.47).  Nach  B.  soll  das  beiderseitige
Einverständniss  der  Ehegatten  die  formelle  Voraussetzung  der
landesherrlichen  Scheidung  sein.  Wenn  sich  der  Landesherr
bei  Gnadenacten  aber  sogar  über  materielle  Voraussetzungen
setzen  könne,  so  sei  dies  bei  formellen  Voraussetzungen  doch  noch
eher  zu  rechtfertigen.  Wie  soll  es  ferner  gehalten  werden,  wenn
weder  Einverständniss  noch  Widerspruch,  vielmehr  Seitens  des
einen  Ehegatten  überhaupt  nicht  erklärt  ist?  B.  nimmt  hier
Nichteinverständniss  an.  Aber  dieses  Schweigen  begründet  doch
keinen  „Streit“  und  somit  keine  streitige  Ehesache  (S.49).  STÖLZEL
erklärt  sodann  den  „historischen  Zusammenhang“  des  päpstlichen
und  landesherrlichen  Scheidungsrechts  für  „schwerlich  zweifelhaft“
  (8.  53).  In  beiden  Fällen  hätten  wir  eine  lex  specialis  im
Weg  der  Dispensation.  Diese  kann  aber  „nie  als  Entscheidung
9°
        <pb n="30" />
        —  1900  —

einer  Rechtsstreitigkeit  oder  als  Act  der  Cabinetsjustiz  aufgefasst
werden;  sie  ist  zulässig  und  wirksam,  sobald  und  solange  das  allgemeine
  Landesrecht  dem  die  Dispensation  Ertheilenden  das  Recht
zur  Dispensation  einräumt“  (8.  51).

In  einem  Aufsatz  über  das  „Scheidungsrecht  (evangelisches)*
in  Herzo@’s  Realencyclopädie  2.  Aufl.  Bd.  XII.  S.  470  ff,  acceptirt
Dove  die  STÖLZEL’schen  Ausführungen  über  die  Geschichte  des
Ehescheidungsprocesses  und  den  Dispensationsbegriff.  Dagegen
lässt  er  unter  Hervorhebung  der  weltlichen  Natur  der  Ehe  das
landesherrliche  Scheidungsrecht  ursprünglich  ein  staatliches  Hoheitsrecht
  sein.  Erst  später,  in  Folge  der  Verquickung  der  kirchlichen
und  staatlichen  Sphäre  habe  man  dasselbe  auch  auf  die  kirchliche
Seite  gestützt.  Aber  auch  dieses  kirchengewaltliche  Scheidungsrecht
  des  Landesherrn  sei  in  Wahrheit  eine  staatsgewaltliche  Bethätigung.
  Im  Uebrigen  stimmt  Dove  mit  BucnkA  über  den
Begriff  der  streitigen  Ehesache  überein  und  fordert  wie  dieser
die  Uebereinstimmung  der  Parteien  als  Voraussetzung  für  die
landesherrliche  Scheidungsthätigkeit.  Diese  Uebereinstimmung  sei
nicht  der  Scheidungsgrund,  sondern  die  formale  Voraussetzung
für  den  landesherrlichen  Dispensationsact  ??).

Schon  WASSERSCHLEBEN  hatte  in  seinem  1.  Beitrag  (S.  8,
9,  10,  14,  22f.,  34)  an  der  Hand  des  Actenmaterials  betont,  dass
landesherrliche  Gnadenscheidungen  unter  doppelter  Voraussetzung
erfolgt  seien:  beim  Fehlen  eines  rechtlichen  Scheidungsgrundes  und
sodann  bei  der  Gefahr  kostspieliger  oder  zum  öffentlichen  Aergerniss
  gereichender  processualer  Weiterungen.  Dieser  Dualismus
wurde  nun  1885  der  Ausgangspunkt  einer  neuen  Untersuchung  von
V.  WEINRICH,  „die  Reichsgesetzgebung  und  das  materielle  Ehe-2)
  So  auch  Bürr,  Kurhess.  KR.  689°,  ferner  die  Motive  z.  Braunschw.
Gesetz  v.  1879,  S.  3  u.  Sitzungsprotocoll  S.  263  f.;  STRIPPELMANN  und  ZIMMER-MANN
  dagegen  sehen  in  der  landesherrlichen  Scheidung  beim  Einverständniss
der  Ehegatten  bloss  einen  Vergleich,  der  die  landesherrliche  Bestätigung

findet.  Der  Unterschied  offenbart  sich  in  der  Frage:  Ist  das  Dissolvirende
der  Wille  der  Ehegatten,  oder  der  Ausspruch  des  Landesherrn  ?
        <pb n="31" />
        91  —

scheidungsrecht“  ?°).  „Wie  im  folgenden  ausgeführt  werden  wird,
muss  man,  um  die  rechtliche  Natur  der  Ehescheidung  per  rescriptum
  principis  und  daran  anknüpfend  die  Frage  ihrer  heutigen
Geltung  bestimmen  zu  können,  diese  beiden  Arten  der  Scheidung
durch  den  Landesherrn  auseinanderhalten“  (S.  309).  Er  kommt
dabei  zu  dem  Resultat,  dass  die  landesherrliche  Scheidung  nur
noch  zu  Recht  besteht,  wenn  Mangels  eines  legalen
Grundes  eine  Ehe  von  den  Gerichten  nicht  geschieden  werden
kann.  Dispensation  vom  gerichtlichen  Verfahren  sei  angesichts  des
8  1  G.-V.-G.  und  8  568  C.-P.-O.  nicht  statthaft.  Im  Uebrigen
macht  er  wie  BucHKkA  und  DovE  das  gemeinschaftliche  Ansuchen
zur  Voraussetzung.  Die  landesherrliche  Scheidung  ist  ihm  ein
Gnadenact,  eine  Dispensation,  kein  Act  der  Gerichtsbarkeit,
weder  der  streitigen  noch  wie  BucHkA  will,  der  freiwilligen.  Im
Gegensatz  zu  Dove  lässt  er  dieses  landesherrliche  Recht  aus  dem
Summepiscopat  hervorgehen  und  auch  heute  nur  als  kirchliches
auf  die  Protestanten  beschränktes  Recht  gelten.

Die  Lehrbücher  des  Kirchenrechts,  soweit  sie  überhaupt  zu
unserer  Controverse  Stellung  nehmen,  haben  in  der  Hauptsache
den  vermittelnden  Standpunkt  BucHka’s  acceptirt:  KaHL  bei
Richter-Dove  8.  Aufl.  1886,  S.  1183  und  FRIEDBERG  3.  Aufl.
1889,  S.  428.  Nach  FRIEDBERG  ist  die  landesherrliche  Scheidung
eine  Ehegerichtsbarkeit.  „Wenn  dieselbe  nicht  bei  Beseitigung  der
Kabinetsjustiz  gefallen  ist,  so  geschah  das  lediglich,  weil  sie  auf
der  episcopalen  Stellung  des  Landesherrn  beruhte,  für  welche  die
staatsrechtlichen  Principien  nicht  strenge  zur  Anwendung  gebracht
wurden.“  Ist  sie  auf  der  alten  Wurzel  des  oberbischöflichen
Rechts  stehen  geblieben,  so  ist  sie  unverträglich  mit  $  76  des
Personenstandsgesetzes.  Als  staatliches  Hoheitsrecht  ist  sie  durch
5  568  O.-P.-O.  beseitigt.  „Diese  Bestimmung  greift  aber  nicht
Platz  bei  Scheidung  auf  gegenseitige  Uebereinstimmung  hin,  mit-22)

  DoveE’s  Ztschr.  f.  Kirchenrecht.  1885.  XX.  8.297  f,
        <pb n="32" />
        —  19  —

hin  besteht  für  diese,  welche  als  ein  Act  geistlicher  Gerichtsbarkeit
  aufzufassen  ist,  das  landesherrliche  Scheiderecht,  was  auf
(Gesetz  und  Gewohnheit  beruht,  fort.“  Dies  ist  auch  die  Ansicht
Kanr’s;  nur  stützt  er  diese  freiwillige  Gerichtsbarkeit  wie  ZIMMER-MANN
  die  Dispensation  auf  816  Nr.  5  des  Einf.-Ges.  zur  C.-P.-O.

Hinscmus  hat  die  literarische  Bewegung  eingeleitet  und
sorgfältig  verfolgt.  Er  ist  desshalb  am  Schluss  noch  einmal  zu
erwähnen.  In  seinem  „Kirchenrecht  der  Katholiken  und  Protestanten“
  III.  (1883)  hat  er  sich  darauf  beschränkt,  die  ungemessene
Ausdehnung  des  Dispensationsbegriffs  zurückzuweisen  (S.  789  ff.);
wenn  er  auch  bereit  ist,  in  der  landesherrlichen  Erweiterung  der
Scheidungsgründe  eine  Dispensation  zu  erblicken,  so  muss  er  doch
betonen,  dass  „ohne  einen  weiteren  Act  von  rechtsvernichtender
Wirkung  damit  die  bestehende  Ehe  nicht  von  selbst  aufhört“
(S.  791°).  Darnach  hält  er  also  die  landesherrliche  Scheidung
wohl  noch  für  einen  Act  der  Gerichtsbarkeit,  demgegenüber  der
Dispensationsgedanke,  den  er  nicht  ohne  weiteres  leugnet,  nur
zurücktreten  muss.  Klar  spricht  er  sich  darüber  nicht  aus.

In  der  soeben  (1890)  erschienenen  3.  Aufl.  seines  Commentars
hat  Hinscnius  jedoch  eine  entschiedene  Schwenkung  gemacht
und  sich  der  Auffassung  von  STÖLZEL,  ZIMMERMANN,  BUCHRA,
und  v.  WEIMRICH  genähert.  Er  gibt  zu,  dass  ein  Act  der  Gerichtsbarkeit
  nicht  vorliege,  wenn  der  Landesherr  ohne  einen
nach  dem  geltenden  Recht  vorliegenden  Scheidungsgrund  die
Ehe  trennt  (S.  213).  „Aber  anderseits  halte  ich  es  ebensowenig
für  begründet,  die  landesherrliche  Scheidung  rechtlich  als  Dispensation
  von  dem  vorhandenen  Ehebande  aufzufassen,“  denn
diese  habe  nur  eine  negative  Wirkung.  Darnach  ist  die  landesherrliche
  Ehescheidung  weder  Dispensation  noch  Gerichtsbarkeit,
sondern  —  ein  Act  der  Gesetzgebung.  „Eine  derartige  Macht
besitzt  bloss  der  Gesetzgeber,  und  demnach  muss  das  landesherrliche
  Scheiderecht  als  ein  Ausfluss  der  Gesetzgebungsgewalt,
sei  es  der  kirchlichen,  sei  es  der  staatlichen,  aufgefasst  werden.
        <pb n="33" />
        93  —

Hieraus  ergibt  sich,  dass  dasselbe  an  und  für  sich  durch
den  8  76,  abgesehen  von  einer  noch  zu  erwähnenden  Ausnahme°®),
nicht  berührt  wird,  also  auch  dadurch  nicht  aufgehoben
worden  ist“  (8.  214).

HınscHius  vertritt  jetzt  in  Wirklichkeit  die  Dispensationstheorie,
  wenn  er  auch  das  Wort  bemängelt.  Denn  dass  die  hier
in  Frage  stehende  Dispensation  legi  speciali  erfolge,  dass  also
eine  Bethätigung  des  Gesetzgebers  vorliege,  war  unter  den  Dispensationstheoretikern
  niemals  zweifelhaft.  Ob  man  die  letztere
dann  Dispensation  nennt  oder  nicht,  thut  zur  Sache  nichts.

8  3.
Sichtung  der  Streitpunkte.

Das  vorgeführte  wahrhaft  klassische  Durcheinander  von
Meinungen  macht  eine  Sichtung  der  Streitpunkte  wünschenswerth.

1.  Der  Streit  dreht’  sich  zunächst  um  Ursprung  und  Geschichte
  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts.

Ist  dasselbe  kirchlichen  Ursprungs  und  auf  den  Summepiscopat
  aufgebaut,  oder  wie  DovE  meint,  gleich  bei  seinem
ersten  Auftreten  auf  die  Staatsgewalt  gegründet?  Daran  schliesst
sich  die  weitere  Frage,  ob  im  Verlauf  der  Zeit  eine  Wandlung
eingetreten  und  welches  der  Abschluss  der  Entwicklung  ist.
STÖLZEL  und  BUCHKA  sehen  für  die  spätere  Zeit  in  der  landesherrlichen
  Scheidung  rein  und  ausschliesslich  eine  staatsgewaltliche,
  v.  WEINRICH  eine  kirchenregimentliche  Aeusserung,  während
WASSERSCHLEBEN  bloss  eine  Trübung  und  Verwischung  der  oberbischöflichen
  Gewalt  durch  den  Einfluss  des  Territorialismus  zugibt,
  und  die  Anderen  das  Scheidungsrecht  des  Landesherrn
gleichzeitig  auf  seine  kirchenregimentliche  und  staatshoheitliche
Stellung  gründen.  Dabei  ist  des  Besonderen  die  Frage  zu  prüfen,

®0)  Diese  betrifft  den  Fall  der  Scheidung  nach  bestehendem  Scheiderecht.
  Derartige  Scheidungen  seien  ausschliesslich  vor  die  Gerichte  gewiesen
(S.  214).  So  auch  v.  WEIRICH.
        <pb n="34" />
        —_—  94  —

ob  sich  diese  Institution  an  eine  bereits  bekannte  Rechtseinrichtung,
  vor  Allem  an  die  päpstliche  Scheidungsbefugniss  anlehnt.  Die
Motive  z.  braunschw.  Gesetz  v.  1879  sagen  ja,  WASSERSCHLEBEN
nein.  BucHKA  findet  einen  inneren  Zusammenhang  des  Scheiderechts
  mit  der  Mitwirkung  des  Landesherrn  bei  Emancipationen,
Arrogationen  u.  s.  w.;  mit  dem  päpstlichen  Ehescheidungsrecht
soll  hiernach  wohl  eine  gewisse  Aehnlichkeit,  aber  kein  historischer
  Zusammenhang  bestehen,  während  STÖLZEL  gerade  für  den
letzteren  eintritt,  um  dann  aber  den  Ursprung  doch  anders,  nämlich
  in  Anlehnung  an  die  staatliche  Praxis  zu  erklären.  Nach
ZIMMERMANN  schliesslich  dienten  die  Bestimmungen  des  Trid.  sess.
24  c.  5  de  reform.  „ohne  Zweifel  als  Anhaltspunkt,  wonach  besonders
  inter  magnos  Principes  et  ob  publicam  causam  Ausnahmen
  von  der  Regel,  sowohl  bei  der  Eingehung  als  bei  der
Auflösung  der  Ehe  zugelassen  wurden.  Die  Landesherren  traten
in  der  Nothwendigkeit  der  gegebenen  Verhältnisse  an  die  Stelle
des  Papstes  für  die  wichtigeren  Sachen“.  WASSERSCHLEBEN  betont
gegen  STÖLZEL°®!),  dass  sich  das  landesherrliche  Scheidungsrecht
aus  der  oberbischöflichen  Gewalt  entwickelt  habe  und  glaubt  damit
  die  Theorie  von  dem  päpstlichen  „Vorbild“  widerlegt  zu  haben.
Und  doch  suchen  alle  diese  Theorien  nur  eine  Antwort  auf  die
Frage:  wie  kam  der  Landesherr  als  Oberbischof  zum  Ehescheidungsrecht?


2.  Der  Schwerpunkt  liegt  in  der  Frage  nach  der  rechtlichen
Natur  der  landesherrlichen  Scheidung.  Bedeutet  dieselbe  einen
richterlichen  Act  oder  eine  Dispensation  resp.  Privilegiengesetzgebung?
  Nur  im  ersteren  Fall  wird  8  76  des
Personenstandsgesetzes  von  Bedeutung,  im  letzteren  Fall  dagegen
bleibt  das  landesherrliche  Scheidungsrecht  in  Geltung.  Auch  wird
man,  was  die  Dispensation  anlangt,  die  Fälle  auseinanderhalten
müssen,  in  welchen  der  Landesherr  neue  Scheidungsgründe  schafft

——

1)  Der  dies  übrigens  gar  nicht  leugnet.
        <pb n="35" />
        9  —_

und  processrechtliche  Befreiungen  oder  Erleichterungen  gewährt,
wie  dies  neuestens  von  HinscHIus  und  WEINRICH  geschehen  ist,

3.  Die  landesherrliche  Ehegerichtsbarkeit  wurde  und  wird
als  aufgehoben  angesehen  in  der  Unterstellung,  dass  der  in  &amp;amp;  76
des  Personenstandsgesetzes  hervorgehobene  Charakter  einer  „streitigen
  Ehesache*  auch  bei  dem  auf  Scheidung  gerichteten  Einverständniss
  der  Ehegatten  gegeben  ist.  Da  dies  von  HAUSER,
BucHKA,  FRIEDBERG,  KAHL  u.  A.  bestritten  wird,  muss  darüber
eine  besondere  Untersuchung  geführt  werden.

4.  Bei  der  Prüfung  der  Geltungsfrage  haben  wir  vor  Allem
die  staatsgewaltliche  Scheidungsbefugniss  des  Landesherrn  vor
Augen.  Da  aber  auch,  wie  sich  zeigen  wird,  vereinzelt  noch  ein
kirchenregimentliches  Scheidungsrecht  desselben  vorkommt,  ist
die  Frage  der  Geltung  nach  dieser  Richtung  besonders  zu  prüfen.

5.  In  Verbindung  damit  ist  zu  untersuchen,  ob  das  päpstliche
Scheidungsrecht  noch  eine  bürgerliche  Wirksamkeit  hat;  dies  desshalb,
  weil  das  landesherrliche  und  päpstliche  Scheidungsrecht
regelmässig  zu  einander  in  Verbindung  gesetzt  werden.

II.  Kritik  und  Entscheidung  der  Geltungsfrage.
8  4.

UrsprungundGeschichte  deslandesherrlichen
Scheidungsrechts.

Die  folgende  Darstellung  geben  wir  auf  Grund  eines  lückenhaften
  Materials.  Wir  haben  nur  einige  feste  Punkte,  die  dann
zur  Figur  geschlossen  werden.  Möglicher  Weise  werden  künftige
Forschungen  in  den  Ministerial-  und  Consistorialarchiven  dem
Bild  schärfere  Contouren  geben.

Es  handelt  sich  um  die  beiden  Fragen:  Ist  das  landesherrliche
Ehescheidungsrecht  kirchlichen  oder  staatlichen  Ursprungs?  Hat
sich  sein  Charakter  im  Lauf  der  Zeit  gewandelt?

Der  älteste  bis  jetzt  bekannte  Fall  einer  landesherrlichen
        <pb n="36" />
        —  4  —

Scheidung  spielte  sich  in  Holstein  im  Jahre  1529  ab°?).  Die  Frau
des  Raths  und  Amtmanns  von  Kiel  (HENNEKE  SEESTEDEN)  hatte  einen
Ehebruch  begangen  und  ihren  Gemahl  verlassen.  Dieser  frug  bei
LUTHER,  BUGGERHAGEN  und  anderen  Gelehrten  und  Predigern  an:
„ifft  he  sich  nicht  wedderumme  in  den  ehelichen  standt  begeven
mochte“.  Dieselben  sprachen  sich  unter  Berufung  auf  „etliche
wohlbegrundede  Evangelistische  geschriffte*  im  bejahenden  Sinn
aus.  Nunmehr  rescripirte  der  König  Friedrich  I.  von  Dänemark
„mit  dyssem  unserm  Breve*:  „Dat  wy  derwegen  deme  obgemelten
HENNEKEN  SEESTEDEN  up  syn  filytich  ansokent  und  erforderent  na
uthgehatter  Kuntschap,  wo  sich  de  Dinge  mit  syner  afgestadene
Husfrouwen  begeven,  sodans  tho  dhoende  gnediglich  nagelaten
und  darinne  unsen  Consent,  wyllen  und  fulbordt,  so  vele  das  an
uns  is,  gentzlich  gegeben  habben“.  Der  König  hat  es  hiernach
dem  Petenten  gnädig  nachgelassen,  solches  zu  thun,  also  die
Wiederverheirathung  gestattet  und  am  Schluss  den  staatlichen
Schutz  für  die  zweite  Heirath  versprochen  ®?)  Von  einer  landesherrlichen
  Ehescheidung  selbst  ist  hier  —  genau  betrachtet  —
nicht  die  Rede.  Nach  der  älteren  Auffassung  war  die  Ehe  vielmehr
  durch  die  Hurerei,  also  ipso  facto,  gebrochen  (daher  Ehebruch
  genannt),  und  die  landesherrliche  Thätigkeit  stellte  sich  nur
dar  als  die  Wiederverstattung  zur  zweiten  Heirath’®).  Der  Umstand,
  dass  hier  ein  Act  der  Gnade  geübt  werden  will  und  in
schwulstiger  Weise  der  staatliche  Schutz  für  die  zweite  Ehe  ver-2)

  Das  Document  ist  aus  STEMAnN’s  Gesch.  des  Schlesw.  Rechts.  III.
S.  203,  abgedruckt  bei  WASSERSCHLEBEN  1.  Beitr.  S.  33.

88)  Vgl.  den  Wortlaut  a.  a.  O.

4)  Vgl.  darüber  Störzen  in  Dove’s  Ztschr.  XVII.  S.  27f.  „Nur
ein  anderer  Ausdruck  desselben  Gedankens  ist  der  Satz  der  Pommerschen
Kirchenordnung  (1535):  wenn  Einer  sich  wider  Gott  scheidet  durch  unversöhnlichen
  Ehebruch,  so  scheiden  wir  sie  nicht,  sondern  der  Teufel  hat  sie
geschieden,  und  ist  es  dann  Recht,  dass  man  dem  Unschuldigen  helfe.*  Auf
die  eigenthümliche  Uebersetzung  des  biblischen  ropveix  muss  hier  nachdrücklich
  hingewiesen  werden.  Die  Hurerei  wird  beim  Ehegatten  von  selbst  zum
Ehebruch,  d.  h.  bricht  die  Ehe,  und  demgemäss  wird  dann  ropvst«  übersetzt.
        <pb n="37" />
        _-  1717  —

sprochen  wird,  zeigt,  dass  die  Vorstellung,  die  Hurerei  selbst  scheide
die  Ehe,  im  Verblassen  ist  und  der  Gedanke  einer  obrigkeitlichen
Scheidung  aus  Anlass  der  Hurerei  heraufdämmert.  In  dem  neuen
Vorstellungskreis  war  dann  der  Ausdruck  „Ehebruch“  nicht  mehr
zutreffend,  hat  sich  aber  nichtsdestoweniger  bis  heute  erhalten.
Ein  anderer  bei  weitem  interessanterer  Fall  einer  landesherrlichen
  Scheidung  spielte  sich  m  Kurhessen  1561  ab.  Eine
wegen  Aussatzes  von  ihrem  Mann  getrennt  lebende  Ehefrau  beschwerte
  sich  beim  Landgrafen  Philipp,  dass  ihr  Mann  eine  andere
heirathen  wolle.  Der  Landgraf  möge  „beide  alte  und  neue  Testament
  erwägen,  auch  die  heilige  patres  Ambrosium  et  Augustinum
und  concilia  lassen  ersuchen,  ob  man  darin  werde  finden,  dass
diese  unreinigheit,  nemlich  lepra,  solt  eine  ursach  sein,  dass  man
die  Bande  der  ehe  solt  zureissen,  So  wird  E.  F.  @.  befinden,  dass
weder  götlich  noch  weltlich  recht  solchs  nicht  wird  gestatten“.
Der  Kurfürst  rescripirte  an  den  Superintendenten  von  Darmstadt
und  den  Kellner  zu  Rüsselheim  ganz  wie  im  Jahr  726  der  Papst
Gregor  II.,  (c.  180.  32.q.  7°5):  „Derwegen  nochmals  unser  Bedenken,
  dass  Adam  (Name  des  Ehemannes)  gestattet  werde,  sich
mit  einer  anderen  zu  verehelichen“  (Bürr,  S.  681).  Dieser  Fall
ist  nach  verschiedenen  Seiten  merkwürdig:  Die  Veranlassung  zum
landesherrlichen  Ausspruch  ist  eine  Beschwerde  des  die  Unauflöslichkeit
  betonenden  Ehegatten,  und  der  Ausspruch  selbst  keine
Urtheilsfällung,  sondern  ein  an  die  geistliche  und  weltliche  Obrigkeit
  gerichtete,  die  Erlaubniss  zur  Wiederverheirathung  betreffende
Begutachtung  (Bedenken  =  consilium),  also  eine  Rechtsbelehrung
(woraus  erst  später  eine  Ermächtigung  wurde).  Die  Ehescheidung
selbst  vollzieht  sich  hier  noch  in  der  Form  der  Selbstscheidung.  Ob
der  Landgraf  als  Fürst  oder  Oberbischof  gesprochen,  ist  übrigens
nicht  zu  erkennen.  Doch  deutet  ein  Fall  aus  dem  Jahr  1574
darauf  hin,  dass  die  zweite  Alternative  das  Richtige  trifft.  Wegen

%)  Vgl.  darüber  unseren  Aufsatz:  „Zur  Lehre  von  der  Eheschliessung
und  Ehescheidung“  in  der  Krit.  Vierteljahrsschr.  N.  F.  XIII.  S.  596  f.
        <pb n="38" />
        BB  —

Aussatzes  seiner  Frau  bat  hier  ein  Ehemann  den  Landgrafen
„um  die  Ermächtigung  zur  Eingehung  einer  anderen  Ehe“.  Der
Landgraf  verwies  die  „Supplication*  an  die  Synode,  welche  zwei
Mal  beschloss,  das  Gesuch  abzuweisen,  worauf  der  Landgraf
dessen  gegentheilige  Auffassung  vorhin  erwähnt  wurde,  nochmalige
Erwägung  und  Einholung  von  Gutachten  anderer  kirchlichen  Behörden
  oder  theologischer  Facultäten  befahl.  (STÖLZEL,  Zeitschr.
f.  K.-R.  18  S.  30.  Vgl.  auch  die  Fälle  S.  31).  Man  wird  nicht
fehlgehen,  wenn  man  annimmt,  dass  sich  der  Landgraf  hier  als
Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  gerirte.  Dieses
änderte  sich  jedoch,  ohne  dass  wir  den  Veränderungsprocess
genauer  verfolgen  können.  Im  Jahr  1799  und  ebenso  im  Jahr
1834  wurden  in  Kurhessen  auch  jüdische  Ehen  aus  „landesherrlicher
  Macht  und  oberstbischöflicher*  Gewalt  getrennt  °®).
Dessgleichen  schied  der  Landesherr  hier  wie  sonst  gemischte  und
katholische  Ehen’).  WASSERSCHLEBEN  meint,  dass  hier  die  Bedeutung
  der  oberbischöflichen  Gewalt  unter  dem  Einfluss  des
Territorialismus  bloss  „verkannt  ?®),  getrübt  und  verwischt“  3°)
worden  sei.  Wir  sind  aber  mit  STÖLZEL  der  Ansicht,  dass  hier
die  oberbischöfliche  Gewalt  aufgehört  hat,  Quelle  eines  landesherrlichen
  Scheidungsrechts  zu  sein  und  dass  letzteres  nunmehr
eine  staatsgewaltliche  Befugniss  geworden  ist‘).  Die  Erinnerung
an  den  geistlichen  Ursprung  dieses  Rechtes  ist,  wie  W  ASSERSCHLEBEN
einmal  ganz  richtig,  aber  inconsequent  einräumte,  „erloschen“  !):
der  kirchlich-amtliche  Charakter  des  Summepiscopats  ist  nicht

86)  PrEirFER  in  Ledderhose’s  Kurhess.  Kirchenrecht.  1821.  S.  235.  Bürr,
Kurhess.  Kirchenrecht.  1861.  8.  689°.

97)  WASSERSCHLEBEN,  LI.  Beitr.  S.  28.

88)  ]I.  Beitr.  S.  28.

®)  ].  Beitr.  S.  30.

40%)  Mit  Unrecht  meint  WASSERSCHLEBEN,  II.  Beitr.  S.  28,  von  STÖLZEL
missverstanden  worden  zu  sein.  Vgl.  darüber  auch  STÖLZEL  in  Gruchot’s
Beitr.  XXIV.  S.  784.

#1)  ].  Beitr.  S.  19.
        <pb n="39" />
        —  29  —

bloss  „abgeschwächt“*?),  sondern  die  geistliche  Grundlage  des
landesherrlichen  Scheidungsrechts  ist  zerstört  und  dasselbe  auf
die  Staatsgewalt  aufgebaut.  Die  Erinnerung  an  den  kirchlichen
Ursprung  dieses  Instituts  hat  sich  nur  insoweit  erhalten,  als
man  „pleonastisch  in  hergebrachter  Uebung  die  oberbischöfliche
  Gewalt  selbst  bei  Juden  in  der  Scheidungsformel  beibehielt“),
  Vermuthlich  hat,  wie  ich  später  ausführen  werde,
der  Territorialismus  die  Wege  zu  dieser  Umbildung  geebnet.
Dass  wir  es  hier  aber  schliesslich  nicht  mit  einer  bloss
territorialistisch  ausgeprägten  kirchlichen,  sondern  einer  wirklichen
staatshoheitlichen  Institution  zu  thun  haben,  musste  sich  zeigen,
als  in  der  Folgezeit  wieder  eine  strengere  Scheidung  zwischen
den  kirchenregimentlichen  Befugnissen  und  den  staatlichen  Hoheitsrechten
  des  Landesherrn  Platz  griff,  und  der  Landesherr  die
ersteren  durch  kirchliche,  die  anderen  aber  durch  staatliche  Verwaltungsstellen
  ausüben  oder  vorbereiten  liess  **).  Das  Kurhessische
Organisationsedict  vom  29.  Juni  1821  nun  erkennt  das  landesherrliche
  Scheidungsrecht  ausdrücklich  als  staatliches  Hoheitsrecht
an  und  verweist  die  Begutachtung  der  Dispensationsgesuche  in
den  Geschäftskreis  des  Justizministeriums.  So  ist  also  in  Kurhessen
das  landesherrliche  Scheidungsrecht  aus  einer  kirchenregimentlichen
eine  staatsrechtliche  Befugniss  geworden;  sie  ist  auch  keine  blosse
Toleramus-Ertheilung  mehr),  sondern  eine  wirkliche  obrigkeitliche
  Ehescheidung,  die  durch  den  Landesherrn  ohne  Rücksicht
auf  die  Confession,  anderentheils  aber  auch  nur  beim  Fehlen
eines  gesetzlichen  Nichtigkeits-  oder  Scheidungsgrundes  *#)  —

42)  So  WASSERSCHLEBEN,  I.  S.  41.

48)  STÖLZEL,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XX.  S.  235.

+)  BucHKA,  Ztschr.  f.  Kirchenrecht.  XVL  8.  259£.

*5)  In  Kurhessen  hat  sich  diese  Entwicklungsstufe  des  Ehescheidungsprocesses
  am  längsten  erhalten  und  am  bestimmtesten  ausgedrückt.  Vgl.
STÖLZEL,  Ztschr,  f.  KR.  XVIII.  S.  30—33.

#2)  Justiz-Minist.-Entschl.  v.  9.  Juli  1838.  Rors-Meısom,  Kurhess.  Privatrecht.
  I.  S.  350.
        <pb n="40" />
        also  niemals  zum  Zweck  der  processualen  Erleichterung  —  ausgesprochen
  wird.

Der  kirchliche  Ursprung  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts
tritt  besonders  scharf  in  der  Mark  Brandenburg  hervor.  Der
Kurfürst  hatte  durch  V.-O.  v.  5.  Dechbr.  1676”)  das  Consistorium
zu  OCöln  a.  d.  Spree  wegen  seiner  angeblich  laxen  Scheidungspraxis
  scharf  getadelt  und  am  Schluss  verordnet:  „Daferne  sich
einige  bey  Euch  angeben  möchten,  so  eine  gäntzliche  ehescheidunge
  suchten,  habet  Ihr  darunter  nicht  zu  decidiren,  sonder  zuvor
  Uns  umbständlichen  bericht  von  der  Sachen  bewandtnüsse  zu
Unser  gnädigsten  Verordnung  einzuschicken*.  Darauf  antwortete
das  Consistorium  *°):  „Gäntzliche  Ehescheidungen  seindt  von  uns
niemahls  verhenget,  ess  wehre  dan  in  puncto  manifesti  adulteri
et  malitiosae  desertionis  geschehen“.  Da  dasselbe  glaubte,  der
Kurfürst  habe  diese  Fälle  im  Auge,  versicherte  es,  dass  es  „ins
Künfftige  gerne  unterthänigst  referiren  wolle“.  In  einem  Desertionsfalle
  erstattete  es  nun  später  Bericht  mit  der  Bitte  um  Entscheidung,
  erhielt  aber  durch  Verfügung  vom  24.  Januar  1677  *°)
die  Antwort,  dass  sich  die  V.-O.  vom  Jahr  1676  auf  die  beiden
schriftgemässen  Fälle  nicht  erstrecke  und  dass  mithin  in  vorliegendem
Fall  „dass  desertion  Urtel  publiciret  und  dass  unschuldige  theil  a
vinculo  matrimonü  absolviret  werden  könne“.  Der  Grundgedanke  des
kurfürstlichen  Rescripts  war  also:  Das  Consistorium  solle  neue
Ehescheidungsgründe  nicht  zulassen;  die  Aufstellung  derselben
sei  ein  landesherrliches  Reservatrecht.  Das  Consistorium  von
Cüstrin  hat  dann  in  einem  Bericht  vom  3.  November  1683  diese
Auffassung  ausdrücklich  acceptirt:  „Sie  (die  Ehe)  aber  auch  a
vinculo  zu  separiren,  weil  wegen  unterschiedener  Circumstantien
super  desertione  et  adulterio  nicht  erkandt  werden  können,  hat

 

 

#7)  Abgedruckt  bei  RıcHter,  Beiträge  z.  Gesch.  des  Ehescheidungsrechts.
  S.  77£.

48)  RICHTER,  a.  a.  0.  8.  78  ff.

2)  RICHTER,  a.  a.  OÖ.  S.  81.
        <pb n="41" />
        —_  31  —

Uns  als  Consistorial-Rähten  nicht  zugestanden  ....  Also  halten  wir
in  unterthänigkeit  dafür,  dass  Ew.  Churf.  Durchl.  alss  supremus
Episcopus,  ex  plenitudine  protestatis,  auch  gar  wohl  das  vinculum
auflösen  und  Sie  gantz  von  einander  losssprechen  können.  Jedoch
ist  dieses  Unsere  unvorgreifliche  meinung  und  beruhet  die  Sache
auf  Ew.  Churf,  Durchl.  gnädigsten  Ausspruch,  welchem  wir  uns
gehorsambst  unterwerfen“5°).  Nach  einigen  Weiterungen  gab  der
Kurfürst  am  17.  Januar  1684  °!)  die  Erlaubniss,  „bey  so  gestalten
sachen  nunmehro  beyde  quoad  vinculum  jedoch  förmlich  zu  separiren
und  beiden  theilen  freyzustellen,  sich  nach  gelegenheit  anderweit  zu
verehelichen“  °®).  Das  landesherrliche  Scheidungsrecht  erscheint
hier  als  kirchenregimentliche  Befugniss  und  äussert  sich  in  der
Aufstellung  eines  Scheidungsgrundes  in  concreto  °®).  Die  Scheidung
  selbst  erfolgt  durch  das  Oonsistorium.  Auch  in  Brandenburg-Preussen,
  hat  sich  jedoch  später  eine  Wandlung  des  geistlichen
in  ein  staatliches  Scheidungsrecht  des  Landesherrn  vollzogen  °*),
und  dieses  ıst  dann  durch  das  A.  L.-R.,  welches  die  staatlichen

60)  A.a.0.8S.82ff.  Im  Jahr  1676  cassirte  der  Kurfürst  auch  ein  Verlöbniss
  „ex  plenitudine  potestatis“.  FRIEDBERG  in  Dove’s  Ztschr.  f.  KR.  VI.
S.  85.  In  einer  Verlöbnisssache  aus  dem  J.  1553  war  er  angerufen  worden
als  „Landesfurst  vnnd  ordentliche  Obergkeit“  (a.a.  O.  S.  80).  Im  Jahr  1677
cassirte  er  eine  Ehe  „auss  Landesfürstlicher  Obermacht“  (FRIEDBERG  a.  a.  O.
S.  99).

5)  A.  a.  0.  S.  86.

#2)  Ueber  andere  Fälle  vgl.  RıcHtEr  a.  a.  O.  S.  87  und  ZIMMERMANN
in  Dove’s  Ztschr.  f.  KR.  XIV.  S.  266;  vor  Allen  aber  FRIEnBERe  in  Dove’s
Ztschr.  f.  KR.  VIL  S.  56  ff.  Beiträge  zur  Geschichte  des  Brandenburgisch-Preussischen
  Eherechts.  Mittheilungen  aus  dem  Königl.  Geheimen  Staatsarchiv
  zu  Berlin.

69)  In  dem  bei  FRIEDBERG  in  Dove’s  Ztschr.  f.  KR.  VII.  S.  63  erwähnten
  Fall  aus  dem  Jahr  1685  befahl  der  Kurfürst  „dem  Supplicanten
den  gebetenen  scheidebrief  zu  ertheilen“.  Hier  handelte  es  sich  um  Dispens
(„ungeachtet  der  Consistorial-Ordnung“)  von  der  vierjährigen  Wartefrist  für
die  pars  innocens  bei  Desertion.

#)  Noch  im  Jahr  1711  erklärte  sich  der  König  zur  Scheidung  bereit
„als  Landesherr  und  supremus  episcopus“  (FRIEDBERG  in  Dove’s  Zitschr.  f.
KR.  VII  S.  63).
        <pb n="42" />
        392  _

Scheidungsgründe  exclusiv  regelte  und  den  Kreis  derselben  sehr
weit  absteckte  für  dieses  Gebiet  gänzlich  beseitigt  worden.  Die
Haltung  des  Landrechts  war  auch  für  die  gemeinrechtlichen
Territorien  Altpreussens  von  Einfluss.  In  Neuvorpommern  kamen
landesherrliche  Scheidungen  nur  noch  bis  zum  Jahr  1825  vor  °°),
und  eine  Minist.-Entschl.  vom  7.  August  1862  konnte  erklären,  „in
Preussen  könne  eine  Ehe  niemals  durch  landesherrlichen  Ausspruch
sondern  ausschliesslich  nur  durch  richterliches  Erkenntniss  getrennt
werden“  °®).

Was  die  Provinzen  anlangt,  die  1866  Preussen  einverleibt
wurden,  so  nimmt,  wie  oben  Anm.  1  erwähnt  wurde,  ZIMMERMANN’”)
für  Nassau  und  Frankfurt  mit  Berufung  auf  die  Allgem.  Kirchenzeitung
  v.  1839  Nr.  29  S.  241  ein  landesherrliches  Scheidungsrecht
an.  Ich  kann  indess  die  Richtigkeit  dieser  Angabe  nicht  nachprüfen
  und  bin  nicht  ohne  Zweifel.

Besonders  zahlreich  sind  die  Angaben  über  das  landesherrliche
  Scheidungsrecht  in  Hannover°®).  Ueber  den  Ursprung
ist  man  aber  nichtsdestoweniger  im  Dunkel.  Zwar  berief  sich
das  Consistorium  im  Jahre  1816  auf  frühere  landesherrliche
Scheidungen.  „Allein  bei  weiterer  Nachforschung  konnte  kein
Fall  ermittelt  werden®°).“  Der  von  BrüEL  8.  168  berichtete
und  seitdem  des  öfteren  erwähnte  Fall  aus  dem  Jahr  1753
betrifft  die  Dispensation  vom  förmlichen  Beweis  in  einer  Ehesache.
Sie  bedeutet  indess  nicht,  wie  BRÜEL  meint,  bloss  einen  „Schritt
auf  dem  Wege  zur  landesherrlichen  Ehescheidung“,  sondern  die

65)  RıcHTEr,  Beiträge  S.  87f.

66)  Abgedruckt  bei  WASSERSCHLEBEN,  Beitr.  I.  S.  3.

57)  Dove's  Ztschr.  f£  KR.  XIV.  8.  271.

68)  Vgl.  ScHLEGEL,  Ueber  Ehescheidungen,  besonders  durch  landesh.
Dispensation.  Hannover  1809.  BrüEL,  Zur  Lehre  von  den  landesherrlichen
Ehescheidungen  im  Königreich  Hannover  im  Magazin  f.  hannov.  Recht.  1852.
II.  S.  167  ff.  BarteLs,  Ehe  und  Verlöbniss  nach  gemeinem  und  particulärem
Recht  in  d.  Prov.  Hannover.  1871.  8.350  ff.  WASSERSCHLEBEN,  Beitr.  I.
S.  4  ff.

60%)  BrüeL,  Magazin.  II.  S.  168.  ScHLEGEL,  8.  78,
        <pb n="43" />
        3  —_

landesherrliche  Ehescheidung  selbst,  wenn  auch  nur  in  einer
besonderen  Form  und  Richtung;  darüber  später.  Aber  gerade
diese  Besonderheit  bedingt  es,  dass  wir  dabei  über  den  Ursprung
nichts  lernen.  Im  Uebrigen  zeigt  die  stereotype  Formel:  „Kraft
landesherrlicher  und  oberbischöflicher  Macht“*°),,  dass  sich  die
hannoversche  Verwaltung  über  die  rechtliche  Natur  der  landesherrlichen
  Scheidung  noch  nicht  völlig  klar  war.  Letztere  ist  doch
entweder  ein  kirchenregimentlicher  oder  ein  staatshoheitlicher
Act.  Da  gibt  es  kein  Compromiss,  sondern  nur  ein  Entweder-Oder.
Indess  erklärt  sich  diese  Formel,  wenn  wir  die  oben  gewonnenen
Gesichtspunkte  verwerthen.  Man  lebte  offenbar  in  der  Erinnerung
an  den  kirchlichen  Ursprung  dieses  eigenartigen  Rechts  und
konnte  anderntheils  eine  Wandlung  und  Umprägung  nicht  verkennen;
  und  so  stellte  man  beides  friedlich  nebeneinander.  Dass
wir  auch  für  Hannover.  diese  Entwicklung  anzunehmen  haben,
zeigt  sich  in  der  allmäligen  Ausdehnung  des  Scheidungsrechts
auf  die  gemischten  und  insbesondere  die  nichtchristlichen  Ehen  ®!).
Die  Frage  liegt  wie  für  Kurhessen,  dessen  Ehescheidungsrecht
durch  die  Einverleibung  in  Preussen  nicht  geändert  wurde.  Dass
das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  auch  in  Schleswig-Holstein,
  und  zwar  sehr  früh  eingeführt  wurde,  ist  gleichfalls
schon  erwähnt  worden.  Auch  dieses  wurde  früher  auf  die
„Episcopalgewalt“  gegründet?)  und  ist  dann  eine  staatsgewaltliche
Befugniss  geworden,  als  welche  es  in  den  Motiven  z.  G.-V.-G.
S.  24  Anm.  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  wurde.

Bezüglich  der  übrigen  norddeutschen  Staaten,  welche  das  landesherrliche
  Ehescheidungsrecht  kennen,  liegt  der  Ursprung  dieses
Instituts  noch  mehr  im  Dunkel.  Wir  sehen  nur,  dass  es  in  der
Neuzeit  eine  staatsgewaltliche  Funktion  darstellt.  In  Sachsen-0)

  Brüer,  Magazin.  II.  S.  170.  BarTteELs,  S.  851.
e1)  Brter,  II.  S.  172.  186.
02)  WASSERSCHLEBEN,  I.  Beitr.  S.  32.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  1.  3
        <pb n="44" />
        914  —

Altenburg  erscheint  die  „oberste  Macht  im  Staate“  3)  als  competent,
in  Braunschweig  beauftragt  der  Landesherr  das  Kreisgericht  mit
der  Ausführung  der  Scheidung‘*),  in  Reuss  j.  L.  wird  seitens  des
Ministeriums  ein  Bericht  des  Kreisgerichts®),  in  Anhalt  des
Obergerichts®®)  eingeholt.  In  Reuss  ä.  L.  hat  die  Landesregierung
Bericht  resp.  Vortrag  zu  erstatten”);  in  Schwarzburg-Sondershausen
  instruirte  früher  das  Consistorium,  jetzt  die  Justizabtheilung
  des  fürstlichen  Ministeriums®®).  In  Mecklenburg  ist
für  die  Vorbereitung  der  Gnadensachen  im  Bereich  der  Rechtspflege
  „z.  B.  Ehescheidungen  aus  landesherrlicher  Macht“  seit  1853
das  Justizministerium  zuständig.  „Demselben  sind  in  besonderen
Abtheilungen  für  jetzt  beigeordnet:  1.  Die  geistlichen  Angelegenheiten
  mit  Ausnahme  der  aus  unserer  Eigenschaft  als  Oberbischof
der  lutherischen  Landeskirche  hervorgehenden  Befugnisse  und
Pflichten,  welche  wir  durch  den  Oberkirchenrath  wahrnehmen
lassen.“  Damit  können  die  auch  in  Mecklenburg  früher  üblichen
Formeln:  „aus  oberbischöflicher  Macht“°),  aus  „landesherrlicher
und  oberbischöflicher  Macht“  ?°)  jetzt  keine  Stelle  mehr  finden.
Dasselbe  gilt  für  Meiningen,  überhaupt  den  O.-A.-G.-Bezirk
Jena’!).  Die  gegentheilige  Aeusserung  des  Appellationsgerichts
(WASSERSCHLEBEN  ].  8.  20)  entsprach  nicht  dem  wirklichen  Recht
und  blieb  für  die  Zukunft  ohne  Bedeutung.  Das  landesherrliche
Ehescheidungsrecht  bildet  hier  allüberall  die  Ergänzung  des
bürgerlichen  Scheidungsrechts”??),  wobei  sich  freilich  die  Erinnerung

os)  A.
“)  A.

0.8.15.
.  0.  8.  28.
®6)  A.2a.  0.  S.  24.
ee)  A.a.0.  8.26.
en)  A.2.0.  8.21.
e)  A.a.0.  S.  26.
69)  \WASSERSCHLEBEN,  Beitr.  II.  S.  9  u.  21.
70)  WASSERSCHLEBEN,  Beitr.  II.  S.  16,  21.
71)  WASSERSCHLEBEN,  Beitr.  I.  S.  19.
72)  Vgl.  insbesondere  die  provisorische  Ordnung  des  Oberappellationsgerichts
  zu  Jena  v.  J.  1816.  WASSERSCHLEBEN,  I.  Beitr.  S.  8,

e

8  82  2  9
        <pb n="45" />
        5  —_

an  den  kirchlichen  Ursprung  mitunter  gleichfalls  kundgibt.  So
erkläre  ich  es,  wenn  das  Scheidungsrecht  nur  dem  „protestantischen
Landesherrn“  ??)  zugebilligt,  oder  dasselbe  als  eine  Einrichtung
„protestantischer  Staaten“  ?*)  bezeichnet  wird.  Daher  kommt  es
ferner,  dass  in  Schwarzburg-Sondershausen  das  landesherrliche
Scheidungsrecht  als  ein  Gegengewicht  gegen  „die  schwankenden
Satzungen  des  protestantischen  Kirchenrechts*  erklärt  wurde  und
die  Justizabtheilung  des  Ministeriums  „unter  Mitwirkung  des
Kirchenraths“  die  Vorbereitungen  trifft).  Auch  in  Weimar
findet  eine  Begutachtung  durch  die  oberste  Kirchenbehörde,  den
Kirchenrath  statt?*®),

Diese  Ausführungen  lassen  mit  genügender  Deutlichkeit
erkennen,  dass  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht,  ursprünglich
  eine  kirchenregimentliche  Befugniss,  später  eine  staatshoheitliche
  Funktion  wurde.  Diese  Umwandlung  vollzog  sich  unter
dem  Einfluss  des  Territorialismus  leicht  und  fast  unmerklich  7).
Sie  ist  durchaus  gesund  und  bringt  die  reformatorischen  Grundsätze
  über  die  rechtliche  Natur  der  Ehesachen  erst  zum  unverfälschten
  Ausdruck.  Der  von  LUTHER  des  öfteren  betonte  weltliche
  oder  bürgerliche  Charakter  der  Ehe  bedingte  eine  bürgerliche
  Ehegerichtsbarkeit.  Die  Lehre  von  dem  „weltlich  Ding“
war  aber  vorerst  nur  eine  dogmatische  Frontstellung  gegenüber
der  katholischen  Kirche,  eine  Theorie;  mit  der  positiven  Verwerthung
  dieses  grundlegenden  Satzes  schien  es  nicht  besonders
zu  eilen’®).  Schliesslich  drängten  Ueberlieferung  und  Bedürfniss

8)  7.  B.  in  Coburg,  a.a.  0.8.29.  Braunschweig  a.  a.  0.8.29.  Ueber
letzteres  vgl.  insbesondere  DEDEKIND,  Braunschweig.  Präjudizien.  I.  Das

protest.  Ehescheidungsrecht,  S.  259—280.

7)  A.a.0.  S.  21.

75)  WASSERSCHLEBEN,  8.  4.  O.  S.  24  ff.

*e),  A  2.0.  8.8£.

7)  In  dieser  Beziehung  ist  ein  Bericht  des  Oberappellationsgeichts  z.
Wolfenbüttel  v.  17.  Dzbr.  1840  (WAssERSCHLEBEn,  I.  S.  30  f.)  sehr  lehrreich.

8)  Dove  in  Herzog’s  Realencyclopaedie,  2.  Aufl.,  XIII,  S.  480,  499,  nimmt
hier  die  Theorie  für  Praxis  und  kommt  daher  zu  irrigen  Ergebnissen.

3*+
        <pb n="46" />
        _  6  —

in  die  Bahnen  der  vermittelnden  Unbestimmtheit:  man  bezeichnete
Pfarrer  und  Amtmann  als  Vertrauensmänner  und  errichtete  besondere
  Ehegerichte  oder  Consistorien?®)..  Schon  LUTHER,  der
des  öfteren  erklärte,  „er  wolle  mit  solchen  Sachen  unverworren
sein  und  bitte  Jedermann  ihn  damit  zufrieden  zu  lassen“  konnte
sich  der  Entscheidung  in  Ehesachen  nicht  gänzlich  entschlagen,
und  er  hielt  es  auch  für  angezeigt,  neben  der  „Oberheit*  dem
„Lfarrherrn“  in  Ehescheidungssachen  einen  Platz  anzuweisen  und
den  geistlichen  Einfluss  zu  sichern  und  zu  steigern®®).  Eihesachen
erschienen  darnach  wirklich  als  gemischte  Sachen,  und  dieser
Charakter  kam  in  den  neugeschaffenen  Oonsistorien  dann  unverkennbar
  zum  Ausdruck.  Diese  waren  anfangs  gewiss  keine  „geistlichen
  Gerichte“,  aber  sie  wurden  es  thatsächlich  immer  mehr
und  mehr  und  nannten  sich  auch  so;  die  canonistische  Auffassung
von  dem  kirchlichen  Charakter  der  Ehesachen  feierte  hier  noch
wahre  Triumphe.

Der  Landesherr  hatte  anfänglich  unter  dem  Titel  der  christlichen
  Obrigkeit  eine  Art  von  Blankettbefugniss  in  den  keineswegs
scharf  abgegrenzten  rechtlichen  Kirchenangelegenheiten.  Als  sich
dann  das  Kirchenregiment  verfassungsmässig  ausreifte  und  feste
juristische  Gestaltung  gewann,  wurden  die  Üonsistorien  der  kirch-9%)

  Vgl.  z.  B.  Die  Ordnung  und  Reformation  ecclesiastici  consistorii  zu
Jhena  v.  J.  1569  $  VI  (RıcHTer,  Die  evang.  Kirchenordnungen  des  16.  Jahrh.
H.S.  325):  „Und  wiewol  die  Ehesachen,  an  jenen  selbst  Bürgerliche  Sachen
seindt,  dafür  auch  bei  den  alten  christlichen  Kaisern  gehalten  worden,  So
wollen  wir  doch  dieselben  aus  viel  beweglichen  Ursachen  an  das  Consistorium
(in  $  V  als  gemein  Kirchengericht  bezeichnet)  gewiesen  haben.  Dergestalt,
dass  der  Superintendent  und  Pfarrherr,  sammt  dem  Amptmann  oder  Schlösser
des  Orts,  da  sich  der  Fall  begeben,  die  Sach  anfencklich  —  wie  bis  anher
gebreuchlich  gewesen  und  herkomen,  verhören  und  wo  möglich  christlich  und
rechtmesig  in  der  güte  entscheiden  sollen.  Wo  sie  aber  hierin  kein  Volg
haben,  oder  die  Sachen  an  ihr  selbst  dermassen  geschaffen,  dass  sie  an  das
Consistorium  zu  Remittiren,  sollen  sie  mit  Ueberschickung  der  gepflogenen
handlungen  und  notwendigen  bericht,  an  das  Consistorium  gelangen  lassen.“

8°)  Vgl.  darüber  STÖLZEL  in  Dove’s  Ztschr.  XVIIL  S.  14.
        <pb n="47" />
        —_  937  —

liche  Apparat,  durch  den  der  Landesherr  als  Träger  dieser
äusseren  Kirchengewalt  funktionirte,  oder  dessen  er  sich  wenigstens
zur  Unterstützung  seiner  Kirchenregierung  bediente.  Damit  wurde
die  Ehejurisdiction,  welche  den  Consistorien  von  früher  her  zustand,
  und  nunmehr  verblieb,  eine  geistliche  oder  kirchliche  Gerichtsbarkeit,
  und  es  stimmte  nur  zu  sehr  zu  diesem  Entwicklungsgang,
  dass  nun  auch  die  Eheschliessungsform  eine  kirchliche  und
die  Trauung  des  Geistlichen  der  Entstehungsgrund  eines  bürgerlichen
  Gesellschaftsverhältnisses  wurde.  Das  Sittliche  der  Ehe
hatte  sich  zum  Kirchlichen  verdichtet,  ganz  wie  wenn  die  Alımentationspflicht
  gegen  Eltern  und  Kinder  wegen  ihrer  gleichzeitigen
sittlichen  Natur  auf  einmal  zur  kirchlichen  statt  einer  bürgerlichen
Pflicht  gestempelt  würde.  Das  war  die  Nachwirkung  der  katholischen.
  Anschauung.  Die  Consistorialcompetenz  wuchs  sich  mehr
und  mehr  aus  zur  bischöflichen  Jurisdiction  in  Civil-,  Straf-  und
Ehesachen,  und  wir  leben  in  der  Blüthezeit  der  landesherrlichen
Ehescheidung  aus  oberbischöflicher  Gewalt.

Die  territorialistische  Bewegung  im  18.  Jahrhundert  negirte
die  Selbständigkeit  der  Kirche  und  brachte  neben  verschiedenen
naturrechtlichen  Irrthümern  die  Wahrheit  von  dem  bürgerlichen
Charakter  der  Ehe  wieder  zu  Ehren.  Insbesondere  ist  hier
J.  H.  BöHMER  zu  erwähnen®!).  Dabei  erwachte  naturgemäss  die
Neigung,  die  Competenzen  der  Consistorien  mehr  und  mehr
einzuschränken.  Und  als  der  Territorialismus  später  als  irrig
erkannt  wurde,  dachte  Niemand  daran,  den  durch  diese  Theorie
gemachten  Gewinn  herauszugeben.  In  Consequenz  dieses  Gedankens
  haben  die  grossen  Landesgesetzgebungen  des  18.  und
insbesondere  des  19.  Jahrhunderts  die  Ehesachen  endlich  den
weltlichen  Gerichten  überwiesen,  wohin  sie  nach  protestantischem
Kirchenrecht  von  Anfang  an  gehört  hätten.  Als  das  Reichsrecht
(Personenstandsgesetz  8  76  u.  G.-V.-G.  8  15)  der  Ausübung  einer

81)  Vgl.  darüber  ZIMMERMANN  in  Dove’s  Ztschr.  XIV,  S.267f.  Andere
Schriftsteller  S.  269.
        <pb n="48" />
        —_  38  —

geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  die  bürgerliche  Wirkung
absprach,  war  die  ÜOonsistorial-  Ehegerichtsbarkeit  in  fast  allen
deutschen  Staaten  bereits  beseitigt  ??).

Konnte  es  vordem  zweifelhaft  sein,  ob  ın  der  die  landesherrliche
  Scheidung  vorbereitenden  Consistorialthätigkeit  und
folgeweise  in  dem  landesherrlichen  Scheidungsact  selbst  eine
geistliche  oder  eine  staatliche  Funktion  enthalten  sei,  so  ist  darin
jetzt  Klarheit  geschaffen  und  der  staatshoheitliche  Charakter  ausser
allen  Zweifel  gestellt.  Derselbe  Geist,  welcher  an  Stelle  der  kirchlichen
  die  bürgerliche  Eheschliessung  setzte,  hat  auch  die  kirchenregimentliche
  Scheidung  in  eine  staatliche  umgeprägt.  Erst  damit
hat  das  protestantische  Kirchenrecht  seinen  richtigen  Ausdruck
und  das  Staatsrecht  seinen  sachgemässen  Abschluss  gefunden.

Immerhin  ist  jedoch  zu  erwähnen,  dass  die  Empfindlichkeit
gegen  die  consistoriale  Ehejurisdiction  derjenigen  gegen  die  kirchenregimentliche
  Scheidung  des  Landesherrn  mitunter  voraus  war.
So  nahm  Hessen  in  unserer  Frage  eine  Ausnahmestellung  ein  ®?).
Hier  ist  schon  seit  1803  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  von
den  ÜOonsistorien  auf  die  bürgerlichen  Gerichte  übergegangen.
Trotzdem  blieb  die  oberbischöfliche  Scheidungsbefugniss  des
Landesherrn  bis  in  die  neueste  Zeit  in  Kraft.  Die  betreffenden
Dekrete  hatten  regelmässig  die  Formel:  „Wir  genehmigen  u.s.  w.
vermöge  der  Uns  zustehenden  Gewalt  in  kirchlichen  Angelegenheiten
  Unserer  Unterthanen  evangelischer  Confession  u.  s.  w.“  In
den  Motiven  der  Grossh.  Regierung  z.  Entw.  des  bürgerl.  Gesetzbuchs
  f.  d.  Grossh.  Hessen  ®*)  heisst  es  daher:  „Das  Recht  des

e2)  Vgl.  Hmscarus,  Commentar  z.  Personenstandsgesetz  zu  876.  RIıcHTER-Dovsz-KAkL,
  Lehrbuch  des  Kirchenrechts.  $  153  (8.  Aufl.  S.  514).

88)  Vgl.  WASSERSCHLEBEN,  Beitr.  I.  S.42f.und  insbesondere  S.6f.  Uebrigens
liegt  hier  bei  WASSERSCHLEBEN  ein  augenscheinlicher  Widerspruch  vor.

84)  Verhandlungen  der  2.  Kammer.  1844/46.  Beil.  4.  S.  259.  WAssER-SCHLEBEN,
  Beitr.  I.  S.7.  Eine  Entschliessung  des  O.-A.-G.  zu  Darmstadt
rechnet  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  „zu  den  Attributen  der  Krone
und  insbesondere  zu  den  Rechten  des  evangelischen  Landesherrn  als  summus
episcopus“,  (WASSERSCHLEBEN,  8,  a.  O.  S.  6**,)
        <pb n="49" />
        39  _

Grossherzogs  als  oberster  Bischof  der  evangelischen  Kirche  die
Ehen  der  Protestanten  zu  scheiden,  ıst  im  Entwurf  mit  Stillschweigen
  übergangen,  weil  dieser  sich  nur  mit  solchen  Bestimmungen
  beschäftigt,  die  auf  alle  Unterthanen  gleichmässige
Anwendung  finden  können.  Dieses  keiner  Contestation  zu  unterwerfende
  Recht  wird  der  Grossherzog  seinem  ganzen  Umfang  und
seiner  ganzen  Wirksamkeit  nach  auch  ferner  ausüben.  Die  Wirkung
einer  solchen  Scheidung  ist  ihrem  Begriffe  nach  die  Lösung  des
Bandes.“  Das  war  die  Haltung  der  Hessischen  Regierung  bis
zum  Erlass  des  Personenstandsgesetzes.  Hessen  allein  war  in  der
allgemeinen  Entwicklung  zurückgeblieben.  Ein  Rückbildungsversuch
  des  Appellationsgerichts  in  Meiningen  im  Jahr  1874°5)
ist  hier  ohne  erhebliche  Bedeutung.

Das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  ist  also  anfangs  auf
die  kirchenregimentliche  Stellung  des  Landesherrn  gegründet,  der
seine  diesbezügliche  Befugniss  in  Anlehnung  an  die  Staatspraxis
ausübt.  Darnach  greift  er  in  schwierigen  Rechtsfragen  und
wichtigeren  Fällen  ein  durch  Rechtsbelehrung,  Sentenzen,  Mandate
und  eigene  Entscheidung.  Die  wichtigste  aller  Kirchenordnungen,
die  kursächsische  von  1580  behält  dem  Kurfürsten  im  Interesse
einer  gleichmässigen  Urtheilsfällung  sogar  jede  Streitsache  vor  °®),
Nach  der  Wittenberger  Consistorialordnung  von  1542  wurden
Consistorien  überhaupt  nur  desshalb  in’s  Leben  gerufen,  weil
man  Ehesachen  „zu  Hof  nicht  bequemlich  abwarten  kann“  ®”).
Der  Landesherr  ward  Herr  des  Rechts  und  der  Rechtsanwendung
in  der  Kirche,  ganz  in  derselben  Weise  wie  er  es  im  Staate  war,

86)  WASSERSCHLEBEN,  1.  Beitr.  S.  20.

®)  „Nachdem  aber  in  ermelten  Consistorijs  bisshero  in  etlichen  fellen
ungleiche  und  wiederwertige  urtheil  gesprochen,  haben  wir  den  assessorn
aller  Consistorien  aufferlegt,  die  streitigen  fell,  beneben  jhrem  bedencken  zu
verfassen  und  uns  zu  übergeben,  darauff  wir  diese  verordnung  förderlich  thun
wollen,  das  in  denselben  durchaus  auch  ein  gleichheit  gemacht  und  forthin
gehalten  werde.“  RicHTER,  Die  evang.  Kirchenordnungen  des  16.  Jahrh.
II.  S.  420,  für  Mecklenburg  vgl.  WAsSERSCHLEBEN,  II.  Beitr.  8.8.

#7)  RıcHTER,  Kirchenordnungen.  J.  8.  368.
        <pb n="50" />
        —  40  —

und  mit  Vorliebe  berief  man  sich  dabei  auf  die  christlichen  Kaiser
des  ost-  und  weströmischen  Reichs.  In  dieser  Beziehung  ist  vor
allem  eine  Mecklenburgische  V.-O.  interessant,  wonach  wichtige
Sachen,  bei  denen  „Gewissensfälle  und  solche  Fragen,  deren
Entscheidung  noch  nicht  certi  juris  et  constituti  ist,  zum  Grunde
liegen,  von  den  Gerichten  und  dem  Consistorium  nicht  sofort
decidirt,  sondern  an  Serenissimum  durch  die  herzogliche  Regierung
eingesandt  werden  sollten“  (WASSERSCHLEBEN,  II.  Beitr.,  8.8.  Vgl.
auch  das  Responsum  von  J.  H.  BöHMER  bei  WASSERSCHLEBEN,
I.  Beitr,,  S.  43).  Als  der  reformatorische  Gedanke  von  dem
bürgerlichen  Charakter  der  Ehe  endlich  im  18.  und  19.  Jahrhundert
  auf  der  weitesten  Linie  zum  Sieg  gelangte  und  die  Gesetzgebung
  beherrschte,  wurde  die  landesherrliche  Ehescheidung  als
Attribut  der  Staatsgewalt  umgeprägt.  Nur  in  Hessen  ist  diese
Umbildung  unterblieben.  Dafür  hat  man  dann  aber  auch  neuestens
das  landesherrliche  Scheidungsrecht  hier  nicht  auf  die  Civilehe
ausgedehnt,  sondern  auf  die  unter  der  Herrschaft  des  kirchlichen
Rechts  geschlossenen  Ehen  beschränkt,  und  so  bereits  die  Axt  an
die  Wurzeln  dieses  verkümmerten  Instituts  gelegt.

8  5.
Die  rechtliche  Natur  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts.



Die  Frage  nach  der  rechtlichen  Natur  des  landesherrlichen
Scheidungsrechts  ist  die  umstrittenste  und  wichtigste.  Von  ihr
hängt  vor  Allem  die  Entscheidung  der  Geltungsfrage  ab,  wie
dies  neuestens  auch  von  den  Motiven  z.  d.  Entw.  eines  bürgerl.
G.-B.  IV.  8.578  anerkannt  wird.  Der  Streit  dreht  sich  darum,
ob  die  landesherrliche  Scheidung  ein  Act  der  Gerichtsbarkeit  oder
eine  Dispensation  resp.  Privilegertheilung  ist.

Hier  stelle  ich  zunächst  folgendes  fest:  Die  landesherrliche
Ehescheidung  ist  eine  Scheidung  im  Widerspruch  oder  unter  Aufhebung
  des  gewöhnlichen  Rechts.  Sie  ist  einmal  eine  in  Form
        <pb n="51" />
        —  4  —

der  lex  specialis  erlassenen  Dispensation  oder  Rechtssetzung  und
ausserdem  als  Auflösungsthätigkeit  ein  jurisdietioneller  und  damit
rechtsanwendender  Act.  Diese  beiden  Thätigkeiten  können,
aber  müssen  nicht  gleichzeitig  und  in  einer  Person  zusammen
treffen:  Der  Dispensirende  kann  ein  anderer  sein  als  der  scheidende,
  und  wenn  wir  das  Wesen  der  landesherrlichen  Scheidung
kennen  lernen  wollen,  ist  beides  begrifflich  auseinander  zu
halten  °®).

1.  Die  landesherrliche  Scheidung  ist  also  zunächst  eine  Dispensation,
  oder  wenn  man  lieber  will  eine  Privilegertheilung.  Darin
hat  STÖLZEL  unstreitig  Recht.  Die  Anwendung  eines  allgemeinen
Rechtssatzes  wird  hier  im  concreten  Fall  ausgeschlossen  ®°);  Wissenschaft
  und  Praxis  bezeichnen  somit  mit  gutem  Grund  diese  Thätigkeit
  des  Landesherrn  als  Gnadenact).  Von  einem  Richterspruch
kann  da  nicht  die  Rede  sein;  in  diesem  werden  nur  die  durch
das  Gesetz  gewollten  Folgen  ausgesprochen,  bei  der  landesherrlichen
  Scheidung  aber  werden  dieselben  ausgeschlossen;  oder
genauer:  für  einen  concreten  Fall  wird  die  Wirksamkeit  eines
Gesetzes  beseitigt;  derselbe  bekommt  sein  eigenes  Gesetz.  Letzterer

#8)  Was  WEmRicH  (Dove’s  Ztschr.  XX.  S.  311)  hiergegen  sagt,  trifft
nicht  die  Sache.

®®)  Freilich  nicht  in  der  Art,  wie  sich  dies  der  Regierungscommissar
bei  der  Berathung  des  Braunschw.  Ges.  v.  J.  1879  vorstellte.

®)  Doch  steht  derselbe  nicht  etwa  aufder  Stufe  einer  Ordensverleihung  und
bedarf  daher  für  fremde  Unterthanen  nicht  erst  der  Anerkennung  durch  deren
Souverän  (so  irrthümlicher  Weise  eine  preuss.  V.-O.  v.  7.  Aug.  1862  bei  WaAssEr-SCHLEBEN,
  1.  Beitr.  S.3.  Vgl.  auch  die  Motive  z.  Braunschw.  G.  v.  1879,  S.5  und
DEDERIND,  Braunschw.  Präjudizien.  I.  S.  266  £.).  Gnadenact  heisst  diese  Dispensation,
  weil  auf  sie  ein  Rechtsanspruch  nicht  besteht.  Rechtlich  betrachtet
ist  dieselbe  eine  lege  speciali  erfolgende  Beseitigung  einer  gemeinrechtlichen
Bestimmung  für  einen  einzelnen  Fall.  Diese  specialgesetzliche  Ordnung  ist
dann  aber  für  den  Betroffenen  ganz  dasselbe,  was  die  gemeinrechtliche  Ordnung
für  die  grössere  Gesammtheit  ist.  Einer  weiteren  Anerkennung  bedarf  sie
nicht.  Vorausgesetzt  ist  dabei  freilich,  dass  die  dispensirende  Gewalt  zuständig
war.  Dies  regelt  sich  aber  ratione  domicilii  (WASSERSCHLEBEN,  I.  S.  6  und
Deperinp,  Braunschw.  Präjudizien.  I.  S.  267).
        <pb n="52" />
        _  2  —

Umstand  bringt  es  mit  sich,  dass  die  Grenze  von  Dispensation
und  Privileg  flüssig  ist.  Der  allgemeine  Satz  lautet:  Die  Ehe
ist  unlöslich,  es  sei  denn  im  Fall  des  Ehebruchs  und  der  Desertion.
Trotzdem  wird  aber  beispielsweise  bei  Aussatz  oder  Geisteskrankheit
  durch  den  Gesetzgeber  oder  das  von  ihm  betraute  Organ
einmal  erklärt:  auch  in  diesem  Fall  ist  die  Ehe  löslich.  Das  ist
nicht  die  Anwendung,  sondern  die  Setzung  einer  Norm.

Diese  Ausnahmesetzung  ist  nun  in  doppelter  Form  aufgetreten:
sie  ist  entweder,  wie  vorstehendes  Beispiel  zeigt,  die  durch  Specialgesetz
  vorgenommene  Erweiterung  der  Scheidungsgründe,  oder  sie
ist  beim  Vorhandensein  eines  gemeinrechtlichen  Scheidungsgrundes
eine  processuale  Ausnahmegestaltung.

Hier  interessirt  zunächst  der  erste  und  hauptsächlichste  Fall.
Die  Scheidungsgründe  des  protestantischen  Kirchenrechts  waren
ursprünglich  nur  die  sog.  schriftmässigen:  Ehebruch  und  böswilliges
  Verlassen.  Das  Bedürfniss  nach  Zulassung  weiterer
Scheidungsgründe  pochte  aber  bald  sehr  energisch  an.  Der
Sacramentscharakter  stand  dabei  nicht  mehr  im  Weg.  Die  Reformatoren
  konnten  sich  eben  nicht  überzeugen,  dass  die  auf
Herstellung  einer  Leibes-  und  Lebensgemeinschaft,  also  auf  einen
irdischen  Zweck,  eine  Gesellschaftsgründung,  gerichtete  Vertragsschliessung,
  wie  sie  auch  bei  nichtchristlichen  Völkern  üblich  war
und  ist,  auf  einmal  bloss  desshalb,  weil  Christen  diesen  Vertrag
schliessen  —  womöglich  im  Wald  und  auf  der  Heide  —  der
Entstehungsgrund  von  übernatürlichen,  insbesondere  Gnadenzuständen
  werden  könne.  Die  Ehe  erscheint  nach  protestantischer
Auffassung  als  ein  rein  bürgerliches  Rechtsverhältniss,  und  die
biblischen  Aussprüche  bezwecken  keine  neue  rechtliche  Ordnung,
die  vielmehr  dem  Staat  gebührt,  sondern  nur  die  religiöse  Aufforderung,
  in  beschränktem  Umfang  von  dem  staatlichen  Recht
Gebrauch  zu  machen,  eine  lediglich  moralische  Ermahnung.  So
ist  ja  auch  in  der  Bergpredigt  (Matth.  V.  28)  das  lüsterne  Anschauen
  eines  Weibes  als  Ehebruch  bezeichnet,  und  doch  ist  es
        <pb n="53" />
        _  43  —

Niemand  eingefallen,  hier  eine  rechtliche  Neuordnung  zu  erblicken.
Im  Uebrigen  war  ja  die  Desertion  schon  eine  Erweiterung  des
Paulinischen  Scheidungsgrundes  (1.  Corinth.  7  12ff.)  und  dieser
selbst  eine  selbständige  Fortbildung  der  Worte  der  Bergpredigt
  bei  Matth.  V.  32  u.  XIX.  9.  Denn  bei  der  exclusiven
Form,  in  welcher  hier  die  Hurerei  als  Scheidungsgrund  auftritt,
muss  man  entweder  annehmen,  dass  das  Weggehen  des  ungläubigen
Theils  (1.  Corinth.  7.  12)  nur  eine  besondere  Form  der  Hurerei
ist  —  und  dann  steht  einer  weiteren  Ausdehnung  nichts  im  Weg
—  oder  aber  dass  Paulus  das  Recht  hier  selbständig  fortbildet,
womit  dann  wiederum  die  Entwicklungsfähigkeit  der  Scheidungsgründe
  anerkannt  ist.  Genug:  als  das  Bedürfniss  nach  neuen
Scheidungsgründen  auftrat,  konnte  der  Einführung  derselben  ein
dogmatisches  Hinderniss  nicht  entgegengestellt  werden.  Man
hätte  nun  einen  doppelten  Weg  einschlagen  können,  den  der
gesetzlichen  Weiterbildung  des  gemeinen  Rechts  oder  denjenigen
der  Ausnahmegesetzgebung  oder  Dispensation  im  gegebenen  Fall.
Wie  nun  die  ganze  protestantische  Verfassung  nicht  in  einer  einmaligen
  grossen  Schöpfung  das  Leben  empfing,  sondern  als  eine
res  externa  sich  erst  allmälig  und  aus  concretem  Bedürfniss  heraus
entwickelte,  so  ist  auch  das  Eherecht,  insbesondere  das  Scheidungsrecht,
  in  vorsichtigem  Tasten  entstanden,  ein  wahres  Gelegenheitsund
  Verlegenheitsergebniss.  Dieses  behutsame  Vorgehen  war
vernünftig  und  zweckentsprechend,  ein  wahres  Glück  für  die  junge
Kirche.  Wie  der  Praetor  im  klassisch-römischen  Recht  in  seiner
formula  neue  Rechtssätze  für  die  Parteien  schuf,  welche  die  Einseitigkeit
  des  älteren  Rechts  vergessen  liessen,  so  suchte  auch  der
protestantische  Landesherr  die  Starrheit  des  kirchlichen  Ehescheidungsrechts
  im  gegebenen  Fall  zu  mildern  und  dasselbe  für
die  Anforderungen  des  Lebens  brauchbar  zu  machen,  d.h.  er
schritt  im  Bedürfnissfall  zur  Dispensation  oder  Ausnahmegesetzgebung.
  Im  Uebrigen  erschien  dann  das  Eherecht  durch  sittliche
Strenge  beherrscht  Bei  allen  diesbezüglichen  landesherrlichen
        <pb n="54" />
        _  4  —

Bethätigungen  tritt  dieser  Charakter  der  Ausnahmegestaltung
deutlich  hervor®!),  und  zwar  auch  in  späterer  Zeit,  wo  das
Scheidungsrecht  freier  war  und  der  Landesherr  in  demselben  nur
ein  staatliches  Hoheitsrecht  ausübte.  So  heisst  es  in  einem  Bericht
  des  Herzoglichen  Consistoriums  zu  Altenburg  vom  5.  November
  1811°?):  „In  dieser  Lage,  welche  die  unseres  Zeitalters
ist,  finden  wir  es  gerathener,  dass  in  einzelnen  Fällen  die  oberste
Macht  im  Staate  Ausnahmen  vom  Gesetz  bewillige,  als  dass  sie
durch  allgemeine  Gesetze  laxere  Grundsätze  einführe,  die  dann
durch  Deutung  und  Deuteley  bald  wieder  ausdehnende  Erklärung
  finden  und  so  dem  Leichtsinn  und  der  Ausschweifung
nur  noch  mehr  Spielraum  geben  würden.“  Vgl.  auch  den  Bericht
des  Altenburgischen  Consistoriums  vom  Jahr  1843  bei  WASSER-SCHLEBEN
  (l.  Beitr.  8.  16).

So  lange  Selbstscheidung  bestand”),  wie  sie  auch  in  dem
Jüdischen  Geben  des  Scheidebriefes  (Matth.  XIX,  7ff.)  und  in
dem  römisch-rechtlichen  repudium  vorausgesetzt  wird,  ging  die
Dispens  des  Landesherrn  auf  die  Beseitigung  des  Wiederverheirathungsverbotes;
  später,  als  die  Scheidung  durch  obrigkeitlichen
Act,  im  Eheprocess  erfolgte,  bedeutete  sie  die  Zulassung  oder
Möglichkeit  einer  nach  gemeinem  Recht  unzulässigen  Scheidung.

91)  Als  Beispiel  sei  aus  einem  churf.-brandenb.  Rescript  v.  10.  Dezember
1664  (FRIEDBERG  in  Dove’s  Ztschr.  VI.  S.  117)  folgende  Stelle  mitgetheilt:
„Nun  ist  zwar  bekant,  dass  extra  causam  adulterii  et  desertionis  malitiosae
in  andern  Fällen  dem  unschuldigen  Theil  zu  heyrathen  nicht  leichtlich  pfleget
verstattet  zu  werden.  Alldieweilen  aber  in  gegenwärtigem  Fall  eine  gantz
speciale  vrsache  mit  unterlauffet,  in  dem  vorwehnter  Hans  Schröder  sine
summo  vitae  discrimine  seiner  Ehefrauen  nicht  beywohnen  kan;  also  habt
Ihr  euch  zwar  zu  bemühen  denselben  duch  alle  diensame  vorstellung  dahin
zu  disponiren,  dass  Er  von  seinem  vorhaben  widerumb  zu  heyrathen  abstehen
möge,  dafern  Er  aber  davon  nicht  könte  abwendig  gemachet  werden,  so  haben
wir  aus  obangeführten  umbständen  gnädigst  gewilliget,  dass  ihm  solches  verstattet
  und  Er  anderweitig  widerumb  heyrathen  möge,  wornach  Ihr  euch  da
gehorsambst  zu  achten.“

9%)  Abgedruckt  bei  WASSERSCHLEBEN,  1.  Beitr.  S.  15.
9)  Vgl.  darüber  STÖLZEL  in  Dove’s  Ztschr.  XVII.  S.  3  ff.
        <pb n="55" />
        _  45  —

Auch  jetzt  kleidete  sie  sich  noch  in  Erinnerung  an  die  frühere
Zeit  oder  vielleicht  noch  mehr  in  einer  stillschweigenden  Unterstellung
  in  die  Form  einer  Heirathsverstattung.  Wäre  sie  aber
dieses  oder  nur  dieses,  so  hätten  wir  die  Rechtslage  Philipp  des
Grossmüthigen  und  der  Margaretha  v.  Sale.  Das  in  dieser  Sache
ergangene  „Bedenken“  der  Reformatoren  sprach  sich  für  die  Erlaubtheit
  einer  ehelichen  Verbindung  aus,  obschon  die  erste  Ehe
noch  bestand  und  unter  der  zweiten  Ehe  noch  fortbestehen  sollte.
Die  landesherrliche  Thätigkeit  bedeutet  aber  mehr:  sie  war  vor
allen  Dingen  auf  die  Beseitigung  der  alten  Ehe  gerichtet  und
sprach  die  diesbezügliche  Möglichkeit  aus.  Jetzt  erst  war  man
soweit,  wie  wenn  ein  gemeinrechtlich  anerkannter  Scheidungsgrund
vorliegen  würde.  So  weit,  aber  auch  nur  soweit  ging  die  landesherrliche
  Scheidung  als  Dispensation.  Bis  hierher  haben  die  Anhänger
  der  Dispensationstheorie  Recht.  Was  sie  weiter  behaupten,
kann  unsere  Billigung  nicht  finden.

2.  Begrifflich  verschieden  hiervon  ist  nämlich  die  Scheidung
selbst.  Diese  wird  entweder  durch  den  Landesherrn  in
gleichem  Act  oder  durch  das  Ehegericht  in  besonderem  Urtheil
oder  doch  förmlichen  Bescheid  ausgesprochen.  Letzteres  ist  wie
das  publicirte  Actenmaterial  zeigt,  die  Regel.  Dabei  erscheint
die  landesherrliche  Thätigkeit  zum  Theil  und  zwar  besonders  in
der  älteren  Zeit  als  blosses  „Bedenken“,  oder  „consilium“,  also

%)  Hinscarus,  Kirchenrecht.  III.  S.  791%:  „Welcher  allgemeiner  Rechtssatz
  soll  hier  suspendirt  sein?  Etwa  der,  dass  nur  aus  den  beiden  erstgedachten
  Gründen  (Ehebruch  und  Desertion)  eine  Ehe  geschieden  werden
darf?  Ohne  einen  weiteren  Akt  von  rechtsvernichtender  Wirkung
hört  damit  die  bestehende  Wirkung  nicht  von  selbst  auf.“  So
auch  in  der  3.  Aufl.  seines  Commentars  S.  213.  Vgl.  auch  WASSERSCHLEBEN,  II.
Beitr.  S.  24,  26  und  30f.  „Eine  solche  Dispensation,  ich  wiederhole  dies  nochmals,
  würde  sich  zusammensetzen  zunächst  aus  einer  lex  specialis,  wonach
eine  Ehe  noch  in  anderen,  als  in  den  gesetzlich  festgestellten  Fällen  solle
aufgelöst  werden  dürfen,  und  dann  aus  dem  Auflösungsdecret.*  Vgl.  auch
Bucaka,  S.251f.  Hätte  man  diesen  Gedanken  nur  weiter  verfolgt!
        <pb n="56" />
        —_  46  —

als  Rechtsbelehrung  oder  Scheidungsverstattung  ®).  Wie  sonst,
so  wurde  aber  auch  hier  das  Bedenken  gleichwerthig  mit  dem
Spruch  des  Beamten,  eine  „Sentenz“,  und  dann  auch  vom  Landesherrn
  als  „Mandat“  oder  „Specialbefehl“  zugestellt,  wie  von  den
Gerichten  als  „gnädigste  Verordnung“  erbeten.  So  tritt  uns  die
landesherrliche  Scheidungsthätigkeit  aus  den  publicirten  Acten
bis  in  die  neueste  Zeit  regelmässig  entgegen.  Der  wirklich
Scheidende  ist  das  Gericht.  Dies  spricht  sich  am  schärfsten  in
der  Braunschweigischen  Praxis  aus.  Die  landesherrlichen  Rescripte
wurden  hier,  wie  es  scheint,  seit  1865  °°)  in  folgender  Form  abgefasst:
  „Wir  u.  s.  w.  finden  Uns  bewogen,  kraft  landesherrlicher
Machtvollkommenheit  zu  genehmigen,  dass  die...  Ehe  dem  Bande
nach  getrennt  werde  und  ertheilen  daher  dem  Herzoglichen  Kreisgerichte
  hierdurch  die  Ermächtigung  und  den  Auftrag,  solche
Ehescheidungen  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Entschliessung
durch  gerichtliches  Erkenntniss  in  herkömmlicher  Weise  auszusprechen“
  °”).

Durch  den  Landesherrn  selbst  wurde  die  Scheidung  nur  selten
ausgesprochen  °®).

%)  Vgl.  die  oben  S.  26  ff.  mitgetheilten  Fälle.

#8)  Vgl.  aber  auch  die  frühere  Praxis  bei  WASSERSCHLEBEN,  1.  Beitr.  S.  28.

er)  Vgl.  WASSERSCHLEBEN,  a.  a.  O.  S.29,  und  Motive  z.  Gesetz  v.  J.
1879.  S.2.  Vorübergehend  bestand  hier  eine  widerspruchsvolle  Formulirung,
a.a.0.  S.29.  Uebrigens  hat  der  sog.  Gnadencharakter  der  landesherrlichen
Scheidung  hier  bei  der  Gesetzgebung  v.  J.  1879  falsche  Vorstellungen  hervorgerufen.
  Die  Motive  z.  Gesetz  v.  J.  1879,  S.4f.  folgern  aus  demselben,
dass  die  Form  des  gerichtlichen  Urtheils  überflüssig  sei,  „vielmehr  bedarf  es
nur  einer  Form,  durch  welche  dieser  Gnadenact  gleichzeitig  zur  Kenntniss
der  Betheiligten  gebracht  und  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Ehe  als  getrennt
  zu  betrachten  ist,  jedem  Zweifel  enthoben  wird.“  Hiergegen  ist  zu
bemerken:  Nur  die  Dispensation  erscheint  als  Gnadenact.  Die  durch  denselben
  geschaffene  spezialgesetzliche  Neuordnung  hat  jedoch  mit  dem  Satz
nichts  zu  thun,  dass  die  Scheidung  die  Form  des  Scheidungsurtheils  annehmen
  muss.  In  dem  einen  Fall  ist  nur  das  gemeine  Recht,  in  dem  andern
ein  Privileg  Rechtsquelle.  Ueber  weitere  Missverständnisse  vgl.  oben  Anm.  90.

9%)  Vgl.  dazu  DEDERIND,  Braunschw.  Präjudizien  I.  Das  protest.  Ehe-
        <pb n="57" />
        —  4  —

Hieraus  ergibt  sich  zweierlei,

Zunächst  steht  fest,  dass  sich  das  landesherrliche  Scheidungsrecht
  nicht  in  Anlehnung  an  die  päpstliche  Auflösung  der  unvollzogenen
  Ehe  entwickelt  hat.  Diese  ist  weder  eine  Rechtsbelehrung,
noch  eine  Scheidungsermächtigung,  sondern  stets  und  nothwendiger
Weise  eine  wirkliche  selbsteigene  Scheidung.  Die  Möglichkeit
derselben  erklärt  sich  dabei  nicht  aus  besonderen  Umständen,  die
Abhilfe  fordern,  sondern  aus  der  eigenthümlichen  Auffassung  des
katholischen  Kirchenrechts  von  der  copula  carnalis,  wonach  die
nichtvollzogene  Ehe  ein  unfertiges,  und  damit  leicht  zerstörbares
Dasein  führt.  Der  protestantische  Landesherr  sah  sich  durch
besondere  Umstände,  auf  die  ich  hier  nicht  eingehen  kann,  auf
einmal  an  die  Spitze  der  Kirchenregierung  gestellt.  Was  lag  da
näher,  als  dass  sich  seine  diesbezügliche  Thätigkeit  möglichst  in
den  Formen  seiner  staatlichen  Regierung  hielt,  um  so  mehr,  als
man  sich  lange  Zeit  hindurch  keineswegs  darüber  klar  war,  wie
derselbe  eigentlich  zu  dieser  Ehre  gekommen  sei.  So  hielt  sich
denn  die  Thätigkeit  des  Landesherrn  hier  pari  passu  mit  seiner
Antheilnahme  an  den  übrigen  rechtlichen  Streitigkeiten:  er  erliess
in  Rescriptenform  „Bedenken“,  „Sentenzen*  und  dann  auch
„Mandate“.  Die  Ehegerichte  jurisdicirten  wie  die  bürgerlichen
Gerichte  „ex  mandato  Serenissimi“,  und  der  Serenissimus  verschmähte
  es  nicht,  in  besonderen  Fällen  auch  selbst  den  förmlichen
  Bescheid  direct  oder  durch  die  Vermittlung  des  Gerichts
an  die  Parteien  zu  geben.  So  steht  also  fest,  dass  sich  das  kirchliche
  Ehescheidungsrecht  des  Landesherrn  im  Anschluss  an  seine
staatsgewaltliche  Stellung  entwickelt  hat.  Neuestens  gilt  es  sogar,
wie  oben  ausgeführt,  selbst  als  staatshoheitliche  Funktion  und
wird  daher,  soviel  kann  jetzt  schon  gesagt  werden,  bei  den  staatsrechtlichen
  Entwicklungen  der  Neuzeit  nicht  unberührt  geblieben  sein.

 

 

scheidungsrecht.  S.  260.  Solche  vereinzelte  Fälle  bei  WASSERSCHLEBEN,  1.
Beitr.  S.  9,  18.  Verhältnissmässig  am  öÖftesten  kamen  unmittelbare  landesherrliche
  Scheidungen  in  Mecklenburg  vor.
        <pb n="58" />
        —.  48  —

Zweitens  steht  fest,  dass  da,  wo  der  Landesherr  einmal
ausnahmsweise  die  Scheidung  selbst  aussprach,  diese  Thätigkeit
nicht  anders  beurtheilt  werden  kann,  als  wenn  sie  durch  die
Gerichte  erfolgt  wäre.  In  diesem  Fall  ist  der  landesherrliche
Act,  so  einheitlich  er  erscheinen  mag,  gemischt:  er  ist  Dispensation
  und  Gerichtsbarkeit°?).  Beide  Momente  haben  sich
hier  durchdrungen,  müssen  aber  begrifflich  auseinander  gehalten
werden.  Das  ist  das  ganze  Geheimniss  unserer  Controverse.
Hat  WASSERSCHLEBEN  kein  Auge  für  die  in  der  landesherrlichen
Scheidung  liegende  Dispensation  gehabt,  so  hat  STÖLZEL  übersehen,
  dass  hier  auch  ein  Act  der  Gerichtsbarkeit  vollzogen  wird.
An  beides  ist  zu  denken:  beide  haben  Recht  und  Unrecht  zu
gleicher  Zeit.  Desshalb  wollte  trotz  des  oftmaligen  Schriftwechsels
eine  wirkliche  Klärung  nicht  gelingen.  Man  darf  nicht  vergessen,
dass  die  Dispensation  nur  soweit  bringt,  wie  wenn  die  concreten
Umstände  als  gemeinrechtlicher  Scheidungsgrund  anerkannt  wären.
Darnach  ist  die  Ehe  aber  nur  lösbar,  noch  nicht  gelöst.  Zur  wirklichen
  Lösung  bedarf  es  eines  mehr.  Man  darf  aber  auch  nicht  übersehen,
  dass  die  in  die  Form  eines  Urtheils  gegossene  landeslıerrliche
Scheidungsthätigkeit  keineswegs  nur  die  Rechtsfolgen  eines  gemeinrechtlichen
  Satzes  formulirt,  sondern  gleichfalls  ein  mehr  enthält.

Dass  die  landesherrliche  Thätigkeit  regelmässig  mit  der
Auftragsertheilung  an  das  Gericht  abschliesst,  zeigt,  dass  der
Schwerpunkt  in  der  Dispensation  und  nicht  in  dem  gerichtlichen
Act  liegt.  Minima  non  curat  praetor,  d.h.  in  Anwendung  auf
unsern  Fall:  für  die  Scheidungsthätigkeit  selbst  soll  man  den
Landesherrn  nicht  aufrufen.  Was  so  die  Verhältnisse  gezeitigt
haben,  hat,  wie  wir  in  Folgendem  sehen  werden,  der  Reichsgesetzgeber
  in  die  Form  des  Rechtssatzes  gebracht.

®)  Was  den  Dispensationsbegriff  selbst  anlangt,  so  stehe  ich  auf  dem
Standpunkt  von  Hmscurus,  Kirchenrecht.  III.  S.  789  fl.  Die  Ausführungen
von  BRANDHUBER  v.  ETSCHFELD,  Ueber  Dispensation,  $  2,  werden  nicht  im
Stande  sein,  die  durch  Hmschius  geschaffene  klare  Situation  zu  trüben.
        <pb n="59" />
        _  49  —_

8  6.
Das  landesherrliche  Scheidungsrecht  und

das  Reichsrecht.

Der  1.  Satz  des  $  76  im  Personenstandsgesetz  lautet:

„In  streitigen  Ehe-  und  Verlöbnisssachen  sind  die  bürgerlichen
  Gerichte  ausschliesslich  zuständig“  199).

Ist  hierdurch  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  beseitigt?
STÖLZEL  und  Genossen  sagen  nein:  denn  in  der  Ehescheidung
des  Landesherrn  liegt  eine  dem  materiellen  Scheidungsrecht  angehörige
  Dispensation  vor.  WASSERSCHLEBEN  uU.  A.  plädiren  für
ja:  denn  die  Ehescheidung  ist  durch  8  76  in  die  ausschliessliche
Competenz  der  bürgerlichen  Gerichte  verwiesen.

Die  richtige  Antwort  ergibt  sich  nach  den  obigen  Ausführungen
  von  selbst.

Insoweit  in  der  landesherrlichen  Ehescheidungsthätigkeit  eine
Dispensation  und  somit  ein  Theil  des  materiellen  Scheidungsrechts
(der  Ehescheidungsgründe)  steckt,  ist  durch  8  76  keine  Aenderung
herbeigeführt.  In  der  entgegenstehenden  Behauptung  von  SEEL
S.  150,  dass  es  „ausser  den  im  Reichsgesetz  statuirten  Dispensationsfällen
  keine  weiteren  mehr  gibt“,  sind  verschiedenartige  Dinge
zusammengeworfen.  Für  die  im  Personenstandsgesetz  geregelten
  Ehehindernisse  und  Aufgebote  ist  allerdings  das  Dispensationsrecht
  exclusiv  geregelt.  Insoweit  aber  das  Reichsgesetz
eine  Materie  wie  z.  B.  das  materielle  Scheidungsrecht  überhaupt
nicht  geregelt  hat,  war  selbstverständlich  auch  keine  Veranlassung,
das  diesbezügliche  Dispensationsrecht  zu  unterbinden.  Hier  blieb
es  beim  Alten.

Anderntheils  beweist  aber  auch  der  $  40  nichts.  Denn  die
dem  Staat  überwiesene  Dispensationsbefugniss  betrifft  nur  die
„Eihehindernisse“  ;  und  wenn  man  eine  Dispensation  vom  impedi-100)

  Ob  dieselben  die  Scheidung  selbst  oder,  wie  im  Gebiet  des  französischen
  Rechts,  bloss  die  Zulässigkeit  der  Scheidung  aussprechen,  welch

letztere  dann  durch  den  Standesbeamten  bewirkt  wird,  ist  hier  gleichgiltig.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  1.  4.
        <pb n="60" />
        —  50  —

mentum  ligaminis  construiren  will,  so  ist  zu  sagen,  dass  es  nach
Reichsrecht  nur  eine  Dispensation  vom  Ehemündigkeitsalter  ($  28)
Ehebruch  ($  33)  und  der  Wartezeit  ($  35)  gibt.  Eine  Dispensation
  vom  Ehehinderniss  der  Ehe  gibt  es  nicht  (&amp;amp;  34).

Für  unsere  Frage  handelt  es  sich  indess  um  die  Dispensation
von  dem  Erforderniss  eines  Scheidungsgrundes.  Und  da  behaupte
ich:  Wenn  der  Landesherr  in  seiner  Entschliessung  dispensando
bloss  die  Zulässigkeit  der  Scheidung  ausspricht  und  dann  den
Gerichten  die  wirkliche  Scheidung  überlässt,  ist  er  durch  &amp;amp;  76
nicht  behindert.  Dieser  Paragraph  macht  es  ihm  nur  unmöglich,
zugleich  auch  die  Funktion  des  Richters  wahrzunehmen,  Die
Ehescheidung  soll  jetzt  ausnahmslos  die  Form  des  richterlichen
Urtheils  annehmen.  Dass  die  Ehe  durch  richterliches  Urtheil
geschieden  wird,  war  schon  durch  die  deutschen  Particulargesetze
  klargestell.  Dass  dies  aber  der  einzige  Scheidungsmodus
  sei,  ist  zum  ersten  Mal  durch  das  Personenstandsgesetz
für  ganz  Deutschland  ausgesprochen  worden.  Die  landesherrliche
Dispensation  ist  also  nicht  beseitigt,  aber  sie  darf  sich  nicht  mehr
mit  der  Scheidung  verbinden;  letztere  hat  vielmehr  die  Form  des
gerichtlichen  Urtheils  zu  suchen,  und  es  ist  in  dieser  Hinsicht
durch  $  568  ein  ausschliesslicher  Gerichtsstand  bestimmt.

Was  also  früher  schon  Regel  war,  ist  jetzt  rechtliche  Nothwendigkeit
  geworden.  Dabei  ist  auf  eine  weitere  durch  das
Reichsrecht  bewirkte  Aenderung  hinzuweisen.

Der  8  1  des  G.-V.-G.  bestimmt:

„Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige  nur  dem
Gesetze  unterworfene  Gerichte  ausgeübt“.
Darnach  darf  sich  die  landesherrliche  Dispensation  auch  nicht
mehr  in  die  Form  eines  Specialbefehls  oder  eines  Mandats
kleiden  !°1).  Die  Justizgewalt  wird  allerdings,  wie  die  Motive  zum
G.-V.-G.  S.  23f,  ausführen,  „nach  wie  vor  auf  die  Quelle  der  landes-101)

  Nur  insoweit  darf  v.  SICHERER,  S.  591,  zugestimmt  werden.
        <pb n="61" />
        —  5l  —

hoheitlichen  Gewalt  zurückgeführt  werden  müssen;  die  Landesgerichte
  haben  in  Vollmacht  und  unter  Autorität  der  bundesstaatlichen
  Landesherrn  zu  richten.  Aber  jedes  selbstthätige
Eingreifen  des  Souveräns  in  die  Rechtspflege,  jede  Kabinetsjustiz
  wird,  wie  sie  von  der  Wissenschaft  längst  als  durchaus
unzulässig  erkannt,  auch  thatsächlich  schon  jetzt  fast  ganz  in
Deutschland  beseitigt  ist,  durch  die  Bestimmung  ausgeschlossen,
dass  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  durch  Gerichte,  das  heisst
lediglich  durch  Gerichte  ausgeübt  wird“  192).

Nachdem  so  das  geltende  Gerichtsverfassungsrecht  eine
Urtheilsfällung  nach  Anweisung  und  auf  Befehl  des  Landesherrn
unmöglich  macht,  kommt  das  landesherrliche  Dispensationsrecht
aber  auch  endlich  zu  seinem  unverfälschten  und  reinsten  Ausdruck
  !°®).  Dasselbe  bezweckt  ja  nur  eine  Erweiterung  der
Scheidungsgründe,  und  die  Parteien  sind  nach  ertheilter  Dispensation
  nicht  weiter,  als  wenn  sie  einen  gesetzlichen  Scheidungsgrund
  besässen.  Nunmehr  tritt  auf  Anrufen  das  Gericht  ın
Action.  Nehmen  wir  also  den  Fall  an,  dass  der  Landesherr  für

102)  Die  Motive  machen  dazu  folgende  Anmerkung:  „Nicht  Ausfluss
einer  in  Preussen  längst  unzulässigen  Kabinetsjustiz,  sondern  einer  eigenthümlichen
  Auffassung  der  Ehe  und  Ehescheidung  ist  die  in  vormals  dänischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Schleswig-Holstein  bestehende  dänisch-rechtliche
Einrichtung,  nach  welcher  unverträgliche  Eheleute  nach  dreijährigem  im
Verwaltungsweg  gestatteten  Getrenntleben  von  Tisch  und  Bett  und  nach
Abhaltung  eines  geistlichen  Sühneversuchs  auf  beiderseitiges  Verlangen  im
Gnadenwege  per  rescriptum  principis  geschieden  werden  können.“  Man  wird
nach  dem  Wortlaut  annehmen  müssen,  dass  diese  Einrichtung  aufrecht  erhalten
  werden  soll.  Sie  sei  keine  Kabinetsjustiz,  sondern  es  trete  hier  nur
eine  eigenthümliche  Auffassung  der  Ehe  und  Ehescheidung  hervor.  Man
sieht,  dass  sich  in  dieser  etwas  sibyllinischen  Ausdrucksweise  der  Gedanke
der  Dispensation  versteckt,  welch  letztere  beibehalten  werden  soll.  Man
hätte  nur  hinzufügen  sollen,  dass  diese  Dispensation  nicht  die  Form  der
Cabinetsjustiz  annehmen  dürfe  und  ein  gerichtliches  Urtheil  nicht  entbehrlich
  mache.

108)  Vgl.  DEDEKIND,  Braunschweig.  Präjudizien.  I.  Das  protest.  Ehescheidungsrecht.
  1872.  S.  260.

4*
        <pb n="62" />
        eine  Ehe  Aussatz  oder  Geisteskrankheit  oder  gegenseitige  Einwilligung
  ausnahmsweise  als  Scheidungsgrund  zugelassen  hat,  so
prüft  nunmehr  das  Gericht,  ob  die  erwähnten  Voraussetzungen
thatsächlich  vorliegen  und  spricht  dann  die  Scheidung  aus.  Seine
Thätigkeit  ist  somit  ganz  dieselbe,  wie  wenn  ein  bereits  im  gemeinen
  Recht  als  Scheidungsgrund  anerkannter  Ehebruch  geltend
gemacht  worden  wäre.

Wir  haben  schon  erwähnt,  dass  der  Landesherr  auch  bei
dem  Vorhandensein  gesetzlicher  Scheidungsgründe  mitunter  dispensando
  eingriff.  Es  entsteht  nun  die  Frage,  ob  sich  dieses
noch  mit  dem  Reichsrecht  verträgt.

Zunächst  sollen  diese  Fälle  angegeben  werden  !%).  Wie
BRÜEL!P5)  und  WASSERSCHLEBEN  !')  mittheilten,  erging  in  einer
Ehescheidungssache  im  Jahr  1783  an  das  hannoversche  Uon
sistorium  ein  Königl.  Rescript,  wonach  „wiewohl  man  zwar  überhaupt
  nicht  geneigt  sei,  ohne  ganz  ausserordentliche  und  wichtige
Ursachen  an  dem  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Laufe
einer  Rechtssache  durch  landesherrliche  Machtsprüche  etwas
zu  verändern  oder  abzuschneiden“,  das  Consistorıum  von  der
Schuldigkeit,  weiteren  Beweis  zu  verlangen,  insgleichen  beide  Theile
von  der  Pflicht  dispensirt  wurden,  solchen  zu  führen  oder  über
sich  ergehen  zu  lassen.  Dabei  wurde  dem  CUonsistorium,  da  ein
ausreichender  Scheidungsgrund  vorliege,  aufgetragen,  ohne  weitere
Umstände  zur  Abfassung  des  Scheidungsurtheils  zu  schreiten.
Immerhin  war  bis  zu  den  30er  Jahren  in  Hannover  die  Ulasse
der  landesherrlichen  Ehescheidungen  gering,  in  welchen  bei  vorhandenem
  im  Rechte  anerkannten  Ehescheidungsgrund  bloss  zur
Vermeidung  der  Weiterungen  und  des  Skandals  eines  Scheidungs-10%)

  In  Anhalt  soll  nach  einer  Resolution  v.  J.  1853  bei  dem  Vorhandensein
  eines  gesetzlichen  Scheidungsgrundes  eine  landesherrliche  Dispensation
nicht  stattfinden  (WASSERSCHLEBEN,  I.  S.  26).  Ebenso  eine  kurhess.  ME.  v.
9.  Juli  1838  (Rota-Meisom,  1.  S,  350).

106)  Magazin  f.  hannoversches  Recht.  II.  S.  168.
108)  I],  Beitr.  8.  4f.
        <pb n="63" />
        processes  die  landesherrliche  Ehescheidung  erbeten  und  gewährt
wurde”).  In  Mecklenburg  wurde  im  Jahr  1875  während  eines
wegen  Ehebruchs  anhängig  gemachten  Scheidungsprocesses  die  Ehe
direct  durch  landesherrliches  Patent  geschieden  (WW  ASSERSCHLEBEN,
II.  Beitr.  S.  19).  Hierher  rechne  ich  auch  den  ersten  actenmässig
  nachweisbaren  landesherrlichen  Scheidungsfall  aus  Mecklenburg
  vom  12.  November  1774  (WASSERSCHLEBEN,  11.  Beitr.  S.  10),
wo  die  Ehe  eines  Musketiers  in  puncto  malitiosae  desertionis  durch
das  Land-  und  Hofgericht  ex  mand.  Serenissimi  proprio  aus  landesherrlicher
  Macht  und  Gewalt  formell  geschieden  wurde.  Der  Umstand,
  dass  die  Ehegatten  adelig  waren,  genügte  hier  (Fall  aus  dem
Jahr  1868:  WASSERSCHLEBEN,  11.  Beitr.  S.  18,  22).  Dessgleichen
sind  in  Schleswig-Holstein  vereinzelt  Ehen  höher  gestellter  Personen
durch  landesherrliches  Rescript  geschieden  worden,  „um  das  mit
dem  Beweis  des  Scheidungsgrundes  verbundene  öffentliche  Aergerniss
  zu  vermeiden“  (WASSERSCHLEBEN,  I.  Beitr.  S.  34).  Der
Landesherr  griff  hier  ferner  ein,  wenn  das  Vorhandensein  wirklicher
  Nichtigkeitsgründe  oder  Scheidungsursachen  zwar  nicht  bis
zur  juristischen  Gewissheit  bewiesen,  aber  doch  bis  zur  vollen  moralischen
  Ueberzeugung  erhoben  war  (FALck,  Lehrb.  des  Schlesw.-Holst.
  Privatr.  IV.  S.  489).  Auch  die  Coburger  Archive  weisen
nach  WASSERSCHLEBEN  (I.  Beitr.  S.  10)  Fälle  auf,  in  welchen
beim  Vorhandensein  rechtlicher  Scheidungsgründe  die  wünschenswerthe
  Vermeidung  kostspieliger  zum  öffentlichen  Aergerniss  gereichender
  processualischer  Weiterungen  und  sonstige  erhebliche
Billigkeiten  Motive  abgaben,  der  Scheidung  durch  den  Landesherrn
  den  Vorzug  vor  der  gerichtlichen  Trennung  zu  geben.  In
Weimar-Meiningen-Gotha-Altenburg  konnte  ein  „Gesuch  sowohl
auf  hinreichende  Ehescheidungsgründe  gestützt  und  auch  nur  in
der  Hinsicht  angebracht  werden,  dass  die  förmliche  und  rechtliche
  Erörterung  und  Nachweisung  dieser  Gründe  aus  Schonung

 

107)  Vgl.  BRüEL,  Magazin  f.  hannoversches  Recht.  II.  S.  174.
        <pb n="64" />
        54  —

für  die  Ehegatten  und  zur  Vermeidung  jedes  öffentlichen  Anstosses
  nachgelassen  werden  möchte,  als  selbst  in  Ermangelung
rechtlich  ausreichender  Ehescheidungsgründe  stattfinden“  (WASSER-SCHLEBEN,
  I,  Beitr.  S.  22f.).  Dabei  kann  auch  „im  Laufe  eines
schon  begonnenen  und  anhängigen  Ehescheidungsprocesses  darum
gebeten  werden.“  Hier  steht  unser  Fall  sogar  im  Vordergrund,
und  ein  Altenburgischer  Consistorialberichtt  vom  Jahr  1856
(WASSERSCHLEBEN,  I.  Beitr.  S.  18)  sagt  bei  Besprechung  der
Scheidungsvoraussetzungen  (Fehlen  eines  gesetzlichen  Scheidungsgrundes
  und  processuales  Bedürfniss)  geradezu:  „Den  ersten  Grund
halten  wir  für  sehr  bedenklich,  zumal  in  allen  denjenigen  Ländern,
wo  schon  die  Gesetzgebung  die  Ehescheidungsgründe  in  einer  Weise
ausgedehnt  hat,  welche  es  schwer  rechtfertigen  lässt,  ausnahmsweise
  auch  noch  andere  Gründe  als  genügend  zuzulassen.  Viel
weniger  bedenklich  erscheinen  uns  Fälle  der  zweiten  Art.“  In
Gotha  soll  denn  auch  seit  Jahrzehnten  die  landesherrliche  Scheidung
  nur  stattfinden,  wenn  gesetzliche  Scheidungsgründe  vorliegen,
deren  Erörterung  aber  im  Processverfahren  ein  öffentliches  Aergerniss
  erregen  oder  für  die  Betheiligten  mit  ungewöhnlichen  Nachtheilen
  verbunden  sein  würde  (WASSERSCHLEBEN,  J.  Beitr.
S.  14)  108),

Diese  Fälle  bedeuten  nicht  bloss  einen  „Schritt  auf  dem
Wege  zur  landesherrlichen  Ehescheidung  !°°),  sondern  die  landesherrliche
  Scheidung  selbst.  Aus  denselben  geht  hervor,  dass  der
Landesherr  den  Richter  von  der  Pflicht,  weiteren  Beweis  zu  verlangen,
  entband  und  den  Urtheilstenor  einfach  vorschrieb:  auch
anhängige  Gerichtssachen  zog  derselbe  an  sich.

All  das  ist  nun  ausgeschlossen.  Unser  Reichsrecht  spricht
das  aus  im  G.-V.-G.  &amp;amp;  16:  „Niemand  darf  seinem  gesetzlichen
Richter  entzogen  werden.“  Und  des  Weiteren  greift  wiederum

108)  So  auch  die  hannoversche  Consistorialpraxis  seit  1836;  vgl.  BRÜEL,
Magazin  f.  hannoversches  Recht.  II.  S.  169.
190)  So  BRÜEL,  Magazin  f.  hannoversches  Recht.  II.  S.  168.
        <pb n="65" />
        5

&amp;amp;  1  ein:  „Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige  nur
dem  Gesetz  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.“  Das  Verfahren
bestimmt  sich  dabei  ausschliesslich  nach  C.-P.-O.  8  568  ff.  resp.
8  16  No.  5  des  Einf.-G.  z.  O.-P.-O.

Was  die  Befürchtung  processualer  Weiterungen  anlangt,  so
bietet  unser  Processrecht  so  reichliche  Mittel  zur  Abkürzung  des
Processes,  dass  ein  Eingreifen  des  Landesherrn  auch  gar  nicht
mehr  nöthig  ist.  Da  unser  geltendes  Recht  ferner  durch  die
Theorie  der  freien  Beweiswürdigung  beherrscht  wird,  ist  auch  nicht
mehr  zu  befürchten,  dass  der  Formalismus  Herrschaft  über  den
Processausgang  gewinnt.  Bedürftigen  wird  das  Armenrecht  gewährt,
  und  in  Scandalprocessen  kann  Ausschluss  der  Oeffentlichkeit
  verfügt  werden  (G.-V.-G.  8  173).  In  Ehesachen  muss  überhaupt
  auf  Antrag  einer  Partei  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
werden  (G.-V.-G.  8  171).  Auch  einen  Unterschied  von  Hoch  und
Nieder  erkennen  wir  auf  diesem  Gebiet  nicht  mehr  an.

Somit  ergibt  sich  folgendes  Resultat:

Die  Ehescheidung  muss  nach  geltendem  Recht  die  Form  des
richterlichen  Urtheils  annehmen.  Die  landesherrliche  Ehescheidung
ist  damit  beseitigt.  Nur  insoweit  dieselbe  zugleich  eine  dem
materiellen  Scheidungsrecht  angehörende  Dispensation  enthält,
hat  das  Reichsrecht  nichts  geändert.  Nur  darf  dieselbe  nicht
mehr  als  Auftrag  oder  Befehl  an  das  Gericht  auftreten,  sondern
muss  sich  in  die  Form  des  Privilegs  kleiden.  Eine  Dispensation
in  processualer  Beziehung  ist  rechtlich  unzulässig  geworden.

Mit  Bezug  auf  Art.  2  der  V.-U.  des  D.R.  ergibt  sich  darnach
  für  die  Rechtsgiltigkeit  der  Ausführungsverordnungen  der
thüringischen  Staaten  und  des  Braunschw.  Gesetzes  von  1879
folgendes:

Dass  die  fortdauernde  Geltung  einer  landesherrlichen  Dispensation
  vom  materiellen  Scheidungsrecht  vorausgesetzt  und  die
Gewährung  derselben  von‘  dem  Einverständniss  der  Ehegatten
abhängig  gemacht  wird,  ist  nicht  zu  beanstanden.  Insoweit  aber
        <pb n="66" />
        56  —_

auch  der  Trennungsact  in  den  Händen  des  Landesherrn  liest
resp.  die  durch  das  Reichsgesetz  vorgeschriebene  Form  des  gerichtlichen
  Scheidungsurtheils  beseitigt  werden  will,  sind  die  betreffenden
  particularrechtlichen  Anordnungen  rechtlich  unwirksam.  In
summa:  die  auf  Grund  dieses  Particularrechts  ausgesprochene
landesherrliche  Ehescheidung  widerspricht  dem  Reichsrecht  und
kann  daher  eine  rechtliche  Bedeutung  nicht  haben.

Praktisch  dürfte  es  sich  empfehlen,  dass  die  betreffenden
Staaten,  da  sie  zur  Aufhebung  weniger  geneigt  sein  werden,  bis
zur  Emanation  des  B.-G.-B.  thatsächlich  darauf  verzichten,  eine
landesherrliche  Scheidung  zu  gewähren.

8  7.

Die  landesherrliche  Ehescheidung  und  die  „streitigen
Ehesachen“.

Die  landesherrliche  Scheidung  erging  schon  in  früher  Zeit
regelmässig  nur  im  Fall  der  gegenseitigen  Einwilligung,  oder  wenn
beide  Ehegatten  darum  nachsuchten.  Diese  Praxis  ist  bestätigt
für  Hessen-Darmstadt!!%),  Kurhessen!!!),  Schwarzburg:  Sondershausen
  !!2),  Weimar  !!®),  Meiningen  !!),  Altenburg!'®),  Braunschweig
  !!6),  Gotha  und  Reuss!!”).  Hier  soll  das  Einverständniss
der  Ehegatten  sogar  die  unentbehrliche  Voraussetzung  für  die  landesherrliche
  Scheidung  sein.  Mir  scheint  jedoch,  dass  dies  nicht

110)  WASSERSCHLEBEN,  I.  Beitr.  S.  7,  und  ZIMMERMANN  in  Dove’s  Ztschr.
XIV.  8.  275  £.

111)  STRIPPELMANN,  Das  Ehescheidungsrecht.  S.  126  £.

112)  WASSERSCHLEBEN,  1.  Beitr.  S.  25  und  Hempach,  Lehrb.  des  partic.
Privatrechts  (der  thüring.  Staaten).  S.  158,  N.  1.

118)  WASSERSCHLEBEN,  8.  a.  OÖ.  S.8,  und  Hemsach,  S.  158.

114)  WWASSERSCHLEBEN,  a.  a.  O.  8.  19.

115)  WASSERSCHLEBEN,  a.  4.  O.  S.  15,  19,  und  Hkımsachn,  $.  158.

116)  DEDEKIND,  Braunschweig.  Präjudizien.  I.  S.  261.

117)  WASSERSCHLEBEN,  2.2.  O.  S.  12,  für  die  zum  Oberlandesgericht  Jena
gehörigen  thüringischen  Staaten  insgesammt  ;  vgl.  auch  WASSERSCHLEBEN,
S.  22,  und  Heimbach,  S.  158!,
        <pb n="67" />
        wörtlich  zu  nehmen  ist.  Denn  das  Gothaische  Ehegesetz  vom
Jahr  1834  &amp;amp;  134  und  138  hatte  sich  durch  den  vorbezeichneten
Standpunkt  nicht  hindern  lassen,  auch  bei  einseitigem  Antrag  die
landesherrliche  Ehescheidung  zuzulassen  (bei  Glaubenswechsel  und
anderen  Gründen,  insbesondere  Abneigung)!'?),  und  das  Gothaer
wie  Sondershauser  Recht  ordnet  die  Vermögensauseinandersetzung
verschieden,  je  nachdem  ein  Ehegatte  oder  beide  die  Scheidung
des  Landesherrn  begehren  !!°?),  Das  Einverständniss  der  Ehegatten
war  somit  wohl  nur  die  regelmässige,  aber  nicht  die  nothwendige
Vorbedingung.  Dies  lässt  beispielsweise  die  Schleswig-Holsteinsche
  !?°)  Praxis  erkennen.  Auch  in  Mecklenburg  wurde  in  mehreren
Fällen  der  Scheidungsantrag  eines  Ehegatten  zurückgewiesen,  weil
der  andere  Ehegatte  nicht  einverstanden  war!?)),  In  anderen
Fällen  dagegen  wurde  dem  einseitigen  Acte  wiederum  Folge
gegeben  !??),  so  z.  B.  bei  Geisteskrankheit!??)  und  überhaupt  in
dem  Fall,  dass  der  andere  Theil  nicht  widersprach  (z.  B.  bei  böswilligem
  Verlassen).  Wenn  man  aber  auch  nicht  gerade  sagen  kann,
dass  der  Landesherr  nur  bei  gemeinschaftlichem  oder  doch  unwidersprochenem
  Antrag  eingegriffen  habe  oder  eingreifen  könne,  so
ist  doch  anderntheils  anzuerkennen,  dass  gerade  die  Neuzeit  —
man  denke  nur  an  die  Ausführungsverordnungen  der  thüringischen
Staaten  vom  Jahr  1875  und  das  braunschw.  Gesetz  von  1879
—  hier  eine  Neigung  zur  Verschärfung  verrieth,  und  dass  der
Landesherr  davor  zurückschreckte,  wohlerworbene  Rechte  zu  zerstören
  und  dass  er  in  der  zustimmenden  Haltung  der  Ehegatten
das  Mittel  sah,  sein  Gewissen  zu  salviren'®).  Auch  in  Han-118)

  Vgl.  auch  HemmsachH,  S.  158.

110)  Vgl.  Hemsach,  S.  158  !,

120)  WASSERSCHLEBEN,  1.  Beitr.  S.  34.  Die  Motive  z.  G.-V.-G.  S.  24  erwähnen
  das  „beiderseitige  Verlangen“  als  eine  unentbehrliche  Voraussetzung.

121)  WASSERSCHLEBEN,  II,  Beitr.  S.  14.

122)  A.  a.  0.  8.16.

129)  A,  a.  0.  S.  21£.

124)  Anderntheils  geht  es  jedoch  zu  weit,  wenn  man  die  landesherrliche
        <pb n="68" />
        8  —

nover,  wo  früher  die  Anträge  auf  landesherrliche  Ehescheidung
„meistens  nur  von  einem  Ehegatten  ausgegangen  sind  !?5),  ist
die  Uebereinstimmung  der  Ehegatten  seit  1848  als  nothwendig
erklärt  und  wird  demgemäss  hier  vom  Landesherrn  die  Ehescheidung
auf  Grund  des  Wahnsinns  nur  in  dem  Fall  ausgesprochen,  dass
die  Zustimmung  des  Wahnsinnigen  durch  dessen  Curator  erklärt
ist  12%),  Als  Grund  gibt  man  hier  an,  dass  die  wohlerworbenen  Rechte
eines  Ehegatten  durch  die  Willkür  des  Landesherrn  nicht  verletzt
  werden  dürfen  !?’),  In  Mecklenburg  wurden  von  1853  bis
1875  zahlreiche  Scheidungsgesuche  abschlägig  beschieden,  „da  eine
Ehe  wegen  der  nach  Eingehung  derselben  eingetretenen  Geisteskrankheit
  eines  Ehegatten  nicht  geschieden  werden  könne“  und  „da
die  Ehescheidung  in  dem  Wege  der  Gnade  nur  auf  Antrag  beider
Theile  zulässig  sei,  die  geisteskranke  Frau  aber  zu  solchen  Erklärungen
  unfähig  und  ihr  Curator  nicht  befugt  sei,  solche  Erklärungen
  für  sie  abzugeben.“  (WASSERSCHLEBEN,  II.  Beitr.  S.  22).

Man  hat  nun  gesagt:  der  &amp;amp;  76  des  Personenstandsgesetzes
verlangt  bloss  für  streitige  Ehesachen  die  Form  des  gerichtlichen
Urtheils.  Nichtstreitige  Sachen  erledigen  sich  in  der  früheren

Ehescheidung  als  einen  „unter  Autorität  der  obersten  Staatsgewalt  eingegangenen
  Vergleich“  der  Ehegatten  auffasst.  So  z.  B.  STRIPPELMANN
und  ZIMMERMANN,  vgl.  oben  Anm.  28.

125)  BRÜEL,  Magazin  f.  hannoversches  Recht.  11.  S.  170,  177.  In  diesem
Fall  „scheint  man  bis  auf  die  jüngste  Zeit  (1848)  eine  zustimmende  Erklärung
des  andern  Theils,  dessen  vorgängige  Vernehmung  über  das  Gesuch  nur  in
besonderer  Veranlassung  angeordnet  wurde,  in  der  Regel  nicht  für  erforderlich
  gehalten  zu  haben,  ohne  dass  jedoch  hiedurch  Beschwerden  hervorgerufen
wären.  Nur  in  solchen  Fällen,  in  denen  ein  im  Eheprocesse  ergangenes  Erkenntniss,
  namentlich  über  Verpflichtung  des  Bittstellers,  zum  andern  Ehegatten
  zurückzukehren,  denselben  wieder  aufzunehmen,  oder  auch  bei  erkannter
zeitweiliger  Trennung  zu  unterhalten,  in  der  Mitte  lag,  hielt  man  sich,  indem
man  in  diesen  Fällen  ein  wohlerworbenes  Recht  des  andern  Ehegatten  anerkannte,
  für  verpflichtet,  der  Zustimmung  des  letzteren  vor  einer  landesherrlichen
  Entscheidung  sich  zu  versichern.“

126)  BrRÜEL,  a.  a.  O,  8.  171.

127)  BrÜEL,  a  a.  O.  8.179,
        <pb n="69" />
        _  59  _

Form  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Ein  Streit  setzt  aber  den
Widerspruch  einer  Partei  voraus.  Insoweit  dieser  fehlt  —  was,
wie  erwähnt,  bei  der  landesherrlichen  Scheidung  jetzt  regelmässig
der  Fall  ist  —  steht  der  jurisdictionellen  Scheidungsthätigkeit
des  Landesherrn  kein  reichsrechtliches  Hinderniss  entgegen.

Dem  ist  nicht  so.

Es  handelt  sich  hier  um  den  Begriff  der  „streitigen  Ehesachen“
  oder  im  weiteren  Sinn  um  den  Begriff  der  „bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten“  (G.-V.-G.  $  13).  Das  Gesetz  hat  keine
Definition  aufgestellt,  und  die  Motive  z.  G.-V.-G.  8.  25  geben  hier
eine  sehr  trostlose  Auskunft:

„Der  Begriff  der  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  leidet  keine
(vgl.  Motive  zur  badischen  Processordnung  $  41)  oder  doch  nur
eine  durchaus  ungenügende  (vgl.  preuss.  A.  G.-0.  I  Em.$  1)
Definition.  Ihn  gemeinsam  für  alle  deutschen  Staaten  zu  präcisiren,
war  um  so  weniger  ausführbar,  als  nach  einzelnen  Rechten  auch
Justizpolizeisachen  bezw.  Acte  der  gemischt  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  namentlich  auch  Vormundschaftssachen,  in  den  Formen
eines  Processes  verhandelt  werden  (vgl.  nordd.  Prot.  V.  8.  2260).
Der  Entwurf  konnte  aber  den  Begriff  der  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  als  einen  gegebenen  voraussetzen,  weil  er  ungeachtet
seiner  Verschiedenheit  in  den  verschiedenen  Gebieten  des  deutschen
  Reichs,  überall  gesetzlich,  sei  es  im  geschriebenen  oder
ungeschriebenen  Rechte,  fixirt  ist  (Hannov.  Prot.  I.  S.  343  ff.)
Für  die  Bestimmung  einer  Sache  als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit
  sind  sonach  in  erster  Linie  die  Reichsgesetze,  in  weiterer
Linie  aber  das  Landesrecht  des  einzelnen  Staates  massgebend*.

Der  Begriff  der  rechtsstreitigen  Ehesache  ist  indessen  nicht
so  schwer  festzustellen,  als  es  hiernach  scheinen  möchte.  Auch
handelt  es  sich  für  uns  nur  darum,  zu  erkennen,  ob  in  dem
speciellen  Falle  eines  auf  Ehescheidung  gerichteten  gemeinschaftlichen
  Antrags  der  Ehegatten  ein  Rechtsstreit  anzunehmen  ist.

Der  8  568  O.-P.-O.  bezeichnet  unter  Anderem  als  „Ehe-
        <pb n="70" />
        60  —

sachen“  im  Sinn  der  O.-P.-O.  „die  Rechtsstreitigkeiten,  welche
die  Trennung  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben“.  Er  hätte  sie
auch  streitige  Ehesachen  nennen  können,  wenn  das  in  einer  C.-P.-O.
überhaupt  einen  besonderen  Sınn  hätte.  Im  Zusammenhang  damit
nennt  die  C.-P.-O.  8  592  eine  Ehescheidungsklage  jede  „Klage
auf  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe“.  Das  Verfahren  ist  &amp;amp;  568
bis  592  geordnet.  Die  Frage  ist:  Liegt  im  Sinn  des  8  568
eine  „Rechtsstreitigkeit“  oder  im  Sinn  des  $&amp;amp;  592  eine  Ehescheidungsklage
  vor,  wenn  beide  Theile  einmüthig  die  Scheidung
verlangen?  Mit  wem  streiten,  gegen  wen  klagen  sie?

Hier  wird  8  16  No.  5  des  Einf.-G.  zur  O.-P.-O.  von  Bedeutung:
  Dort  werden  „die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
über  das  Verfahren  bei  Ehescheidungen  auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung“
  ausdrücklich  als  „unberührt“  durch  die  O.-P.-O.  erklärt.

Dazu  bemerken  die  Motive  zur  O.-P.-O.  8.  539:

„In  den  Rechtsgebieten,  in  denen  die  Scheidung  der  Ehe
auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung  gestattet  wird  (vgl.  z.  B.
preuss.  A.  L.-R.  II.  1  8  716,  Oode  civ.  art.  233,  275—294,
297,  305,  Code  de  proc.  art.  881,  Einf.-Ges.  z.  bayer.  Processordnung
  vom  29.  April  1869  $  69,  bad.  Ges.  vom  28.  Mai  1864
$  10),  ist  für  die  Herbeiführung  der  Scheidung  ein  besonderes
Verfahren  geordnet,  dessen  Zweck  dahin  geht,  durch  erschwerende,
komplicirte  Formen  dem  Missbrauche  entgegenzutreten,  welcher
mit  diesem  Scheidungsgrunde  getrieben  werden  kann.  Da  es  bei
dem  innigen  Zusammenhang  der  fraglichen  Formen  mit  dem
materiellen  Eherechte  nicht  möglich  war,  ohne  Schädigung  des
letzteren  eine  Uebereinstimmung  in  der  Procedur  herzustellen,
und  da  ferner  die  Procedur  weniger  der  streitigen  als  der  unstreitigen
  Gerichtsbarkeit  angehört,  so  musste  der  Entwurf  von
einer  gemeinsamen  Regelung  absehen,  und  sich  darauf  beschränken,
den  Fortbestand  des  in  den  betreffenden  Rechtsgebieten  vorgezeichneten
  Verfahrens  durch  den  Vorbehalt  in  $  13  (jetzt  $  16)
No.  5  des  Einführungsgesetzes  zu  sichern.“
        <pb n="71" />
        _  61  —

Diese  Motivirung  ist  verschwommen  und  der  Missdeutung
ausgesetzt,  im  Uebrigen  aber  die  Tendenz  doch  zu  erkennen.  Vor
allem  ist  die  Wendung  zu  beanstanden,  die  Ehescheidung  bei
gegenseitiger  Einwilligung  gehöre  „weniger  der  streitigen  als
der  unstreitigen  Gerichtsbarkeit“  an.  Sie  ist  entweder  das  eine
oder  das  andere.  Im  Uebrigen  ist  folgendes  zu  betonen:

1.  Nach  Ausweis  der  Motive  ist  das  alte  Verfahren  für  Ehescheidungen
  bei  gegenseitiger  Einwilligung  in  Rücksicht  auf  die
Gebiete  des  A.  L.-R.,  Code  civil  und  B.  L.-R.  beibehalten
worden,  also  gerade  für  diejenigen  Territorien,  welche  ein  landesherrliches
  Scheidungsrecht  nicht  kennen.  Schon  hieraus  geht
hervor,  dass  die  Tendenz  des  $  16  No.  5  Einf.-Ges.  nicht  auf
Beibehaltung  des  landesherrlichen  Scheidungsrechts  gerichtet  war.
Der  Vorbehalt  des  Einf.-Ges.  will  nur  diejenigen  Territorien
treffen,  in  welchen  die  Einwilligung  der  Ehegatten  ein  durch  das
Landrecht  bestimmter  Scheidungsgrund  ist.  Wir  sprechen  hier
aber  von  den  Staaten,  in  welchen  —  allerdings  unter  der  Voraussetzung
  der  Einwilligung  der  Ehegatten  —  der  Wille  des
Landesherrn  den  Scheidungsgrund  abgibt.

2.  Es  handelt  sich  im  Einf.-Ges.  nur  um  die  Sanctionirung
des  particularen  Verfahrens.  Die  Auffassung  ist  also  irrig,
welche  hier  eine  im  Widerspruch  zum  Reichsrecht  stehende
Competenzvertheilung  erblickt,  wonach  der  Amtsrichter  resp.  das
Landgericht  durch  den  Landesherrn  verdrängt  würde.  Das  liegt
überhaupt  nicht  im  Sinn  des  modernen  Rechts.  Die  Thätigkeit
des  Landesherrn  könnte  man  aber  auch  nicht  als  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  bezeichnen.  Richter  ist  er  schon  lange  nicht  mehr,
nicht  einmal  in  streitigen  Sachen.  Man  wird  es  auch  nicht  als
eine  besondere  Ehre  für  den  Landesherrn  bezeichnen  können,
dass  er,  wie  das  der  Zweck  des  Verfahrens  bei  gegenseitiger  Einwilligung
  ist,  feststellen  darf,  —  wozu  er  übrigens  auch  am
wenigsten  geeignet  ist  —  dass  der  Wille  beider  Ehegatten  auf
Scheidung  gerichtet  und  nicht  aus  vorübergehender  Aufregung
        <pb n="72" />
        —  9  —

hervorgegangen  sei,  sondern  auf  festem  Eintschluss  beruhe.  Derartiges
  vorzubehalten,  hatte  das  Reichsrecht  um  so  weniger  Veranlassung,
  als  für  das  Verfahren  bei  der  landesherrlichen  Scheidung
  gar  keine  besonderen,  ja  überhaupt  keine  Bestimmungen
bestanden,  die  man  hätte  reserviren  können.

3.  Die  für  die  Gebiete  des  A.  L.-R.,  Code  civil  und  B.  L.-R.
getroffene  Ausnahmebestimmung  des  Einf.-Ges.  will  nur  das  besondere
  amtsrichterliche  und  landgerichtliche  Verfahren  !?®)  aufrecht
  erhalten,  welches  daselbst  bei  gegenseitiger  Einwilligung  in
die  Ehescheidung  üblich  war.  Dies  erschien  insbesondere  desshalb
geboten,  weil  dieses  Verfahren  mit  wichtigen  Bestimmungen  des
materiellen  Rechts  zusammenhing,  das  ja  in  Geltung  blieb.  Hier
mag  man  immerhin  bestimmter  als  die  Motive  sagen:  Das  Reichsrecht
  hat  das  frühere  Verfahren  beibehalten  und  demselben  den
Charakter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  belassen.  Das  ist  dann
eine  particulare  Besonderheit.  Das  Organ  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  ist  hier  aber  nichtsdestoweniger  überall  nur  das  ordentliche
bürgerliche  Gericht.

4.  Die  Auffassung  des  Reichsrechts  selbst  ist  eine  andere.
Das  Einf.-Ges.  lässt  die  particularen  Vorschriften  über  das  Verfahren
  bei  Ehescheidungen  auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung
„unberührt.  Das  kann  einen  doppelten  Sinn  haben.

Es  kann  bedeuten:  Das  Verfahren  bei  gegenseitigem  Einverständniss
  ist  kein  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen,  sondern
ein  Act  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  und  gehört  desshalb

—

128)  Vgl.  insbesondere  bad.  Landrecht  und  Code  civ.  art.  8lfl.,  wo
ein  besonderes  amtsrichterliches  Vorverfahren  geordnet  ist,  in  welchem  die
Ehegatten  zusammen  5  Mal  in  entsprechenden  Intervallen  ihren  auf  Ehescheidung
  gerichteten  Willen  erklären,  und  der  Amtsrichter  an  beide  Ehegatten
  zusammen  oder  an  jeden  allein  die  dienlichen  Vorstellungen  und
Ermahbnungen  richtet  und  ihnen  den  landesrechtlichen  Titel  über  die  Wirkungen
  der  Ehescheidung  vorliest.  Ueber  das  so  als  ernstlich  erwiesene
Ehescheidungsgesuch  entscheidet  sodann  das  Landgericht  nach  Anhörung  des
Staatsanwalts  vorbehaltlich  der  Berufung  an  das  Oberlandesgericht,
        <pb n="73" />
        _-  698  —

nicht  in  die  O.-P.-O.  Dieser  Auffassung  widerspricht  der  Wortlaut
  der  Motive.  Unter  der  genannten  Voraussetzung  bätten
die  Motive  nicht  gesagt,  das  Verfahren  sei  weniger  eine
streitige  als  eine  unstreitige,  sondern:  es  sei  eine  unstreitige
und  keine  streitige  Greerichtsbarkeit.  Dass  man  sich  aber
wenigstens  zum  Theil  an  die  Rechtskategorie  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  anlehnte,  erklärt  sich  aus  der  altbekannten  Neigung
  der  Theorie,  eine  rechtliche  Eigenart  schlecht  und  recht
mit  einer  bereits  bekannten  juristischen  Formel  zu  etikettiren.
So  ist  es  ja  kein  Geheimniss,  wie  gern  sich  deutschrechtliche
Eigenthümlichkeiten  in  römischen  Formen  verkapselt  haben.  Dass
die  matte  Färbung  als  freiwillige  Gerichtsbarkeit  nicht  massgebend
war,  zeigt  aber  nicht  bloss  das  „weniger“  sondern  vor  Allem  die
in  erster  Linie  gestellte  Erwägung,  dass  man  das  particulare  Verfahren
  bei  gegenseitiger  Einwilligung  desshalb  fortbestehen  lasse,
wel  es  unmöglich  gewesen  wäre,  ohne  Schädigung
  des  materiellen  Rechts  ein  einheitliches
  Verfahren  herzustellen.  Dass  dies  im  anderen
Fall  unter  dem  Titel:  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  in  der
O.-P.-O.  geschehen  wäre,  ist  dabei  vorausgesetzt,

Somit  ist  der  anderen  Deutung  zuzustimmen:  Die  alten  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  bei  wechselseitigem  Einverständnis
bleiben  unberührt,  weil  für  die  dort  getroffenen  Verhältnisse  das
neue  Kleid  nicht  past.  Mangels  der  im  Einf.-Ges.
gsetroffenenAusnahmenorm  müsste  also  dasin
der  C.-P.-O.  geregelte  Verfahren  bei  streitigen  Ehesachen
  resp.  bei  Ehescheidungsklagen  ohne  weiteres
auch  bei  Trennungen  unter  gegenseitiger  Einwilligung
  Platz  greifen.  Das  heisst:  im  Sinn  des  Reichsrechts
liegt  trotz  der  Uebereinstimmung  der  Parteien  ein  formeller  Streit,
eine  Klage  vor.  Mit  gutem  Grund,  denn  die  Form  einer  ordentlichen
  Procedur  gibt  die  beste  Garantie,  dass  das  bei  der  Ehescheidung
  engagirte  öffentliche  Interesse  seine  geeignete  Würdigung
        <pb n="74" />
        64  —

findet.  Dass  aber  an  der  Aufrechterhaltung  der  Ehe,  selbst  im
Widerstreit  mit  dem  einhelligen  Willen  der  Ehegatten,  die  Gemeinschaft
  interessirt  ist,  wird  in  &amp;amp;  581  C.-P.-O.  (überhaupt
568—592)  unzweifelhaft  vorausgesetzt.  Die  weitere  Frage,  mit
wem  hier  Streit  geführt,  gegen  wen  Klage  erhoben  wird  resp.
ob  im  ordentlichen  Eheprocess  überhaupt  ein  Processgegner
vorhanden  sein  muss,  ist  lediglich  eine  Constructionsfrage  des
Civilprocessrechts,  Es  genügt,  darauf  hinzuweisen,  dass  auch  die
Ungiltigkeits-  und  Nichtigkeitsklage  (C.-P.-O.  $  592)  bei  gegenseitiger
  Einwilligung  durchgeführt  werden  kann.  Der  816  No.5
des  Einf.-Ges.  greift  hier  nicht  Platz,  und  es  findet  trotz  der
Uebereinstimmung  der  Ehegatten  der  ordentliche  Process  statt,
wie  er  in  &amp;amp;  568—592  O.-P.-O.  geregelt  ist.  Die  Ehescheidungsund
  Ungiltigkeitsklage  können  sogar  verbunden  werden  (8  575).
Im  Uebrigen  bietet  sich  bei  Ehesachen,  also  auch  in  der  Scheidung
  bei  gegenseitiger  Einwilligung,  im  Staatsanwalt  ein  natürlicher
  Processgegner  dar  !??).

Das  moderne  Recht  drängt  dazu,  auch  für  Ehescheidungen
bei  gegenseitiger  Einwilligung  das  ordentliche  Verfahren  bereit
zu  stellen.  Im  Reichsrecht  ist  nur  auf  eine  einheitliche  Durchführung
  verzichtet,  weil  die  materiellrechtliche  Verschiedenheit
im  Wege  stand.  Die  desshalb  aufrechterhaltenen  Particularrechte
setzen  aber  nichtsdestoweniger  als  Functionär  gleichfalls  „die
bürgerlichen  Gerichte“  voraus.  Die  Besonderheit  trifft  nur  das
Verfahren.  Für  den  Landesherrn  ist  hier  keine  Stelle  mehr,
mögen  wir  ihn  nun  als  Organ  der  streitigen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  ansehen.

129)  In  einer  Nichtigkeitsklage  ist  der  Staatsanwalt  wirkliche  Partei.
Die  Motive  z.  C.-P.-O.  sagen  mit  Bezug  auf  $  586:  „Der  Staatsanwalt  hat
in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Nichtigkeit  einer  Ehe  betreffen,  die
Rolle  einer  Partei“  (L.  SEUFFERT,  Comm.  z.  C.-P.-O.  5.  Aufl.  8.  722).  Die
Behauptung  im  Text  stützt  sich  auf  die  ©.-P.-O.  $  569.  Die  Motive  weisen
dem  Staatsanwalt  in  dieser  Hinsicht  die  Stellung  eines  „defensor  matrimonii“
zu.  Vgl.  L.  SEUFFERT,  Commentar.  5.  Aufl.  S.  708.
        <pb n="75" />
        65  —
8  8.

Das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  als  kirchenregimentliche
  Befugniss.

In  Hessen  hat  sich  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht
bis  ın  die  neueste  Zeit  als  kirchenregimentliche  Befugniss  erhalten
  (vgl.  oben  8.  3).  Als  solches  beschränkt  es  sich  auf  die
Protestanten.  Wir  haben  desshalb  noch  die  Frage  zu  prüfen,
in  wie  weit  diese  Befugniss  durch  das  Personenstandsgesetz  eine
Aenderung  erfahren  hat.  Auch  darin  gehen,  wie  ich  festgestellt
habe,  die  Ansichten  auseinander.

In  der  kirchenregimentlichen  Ehescheidungsbefugniss
des  Landesherrn  steckt  nun  gleichfalls  das  doppelte  Moment  der
Dispensation  und  der  Gerichtsbarkeit.

Eine  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  mit  Wirksamkeit  für  das
Staatsgebiet  besitzt  die  kirchenregimentliche  Spitze  nicht  mehr.
Dies  ergibt  sich  schon  aus  dem  1.  Satz  des  $  76  im  Personenstandsgesetz.
  Man  hatte  aber  ein  erhebliches  Interesse  daran,
hier  jeglichen  Zweifel  auszuschliessen,  und  so  fand  dieser  Satz  1
in  der  confessionellen  Richtung  noch  seine  besondere  Anwendung:
„Eine  geistliche  oder  eine  durch  die  Zugehörigkeit  zu  einem
Glaubensbekenntniss  bedingte  Gerichtsbarkeit  findet  nicht  statt.“
Genauer  G.-V.-G.$  15  Abs.  3.:  „Die  Ausübung  einer  geistlichen
Gerichtsbarkeit  in  weltlichen  Angelegenheiten  ist  ohne  bürgerliche
Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  bei  Ehe-  und  Verlöbnisssachen.“

In  dieser  Hinsicht  macht  es  demnach  keinen  Unterschied,
ob  der  Landesherr  eine  Ehescheidung  kraft  seiner  kirchenregimentlichen
  Stellung  oder  auf  Grund  seiner  Staatshoheit  vornimmt.  In
beiden  Fällen  ist  sie  durch  das  Personenstandsgesetz  unmöglich
gemacht.  Es  ist  nur  noch  die  Frage,  ob  dieser  Parallelismus
auch  rücksichtlich  der  auf  Scheidung  gerichteten  Dispensation
besteht.  Gebührt  in  dieser  Hinsicht  dem  Landesherrn  in  seiner
Eigenschaft  als  kirchenregimentliche  Spitze  dieselbe  Befugniss,

die  wir  oben  der  Staatsgewalt  zugesprochen  haben?
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI  ı.  5
        <pb n="76" />
        66  —

Man  hat  gesagt,  dass  das  Personenstandsgesetz  eine  Auseinandersetzung
  zwischen  Staat  und  Kirche  rücksichtlich  des
bürgerlichen  Eherechts  vollzogen  und  den  Einfluss  kirchlicher
Organe  und  confessioneller  Anschauungen  auf  dasselbe  aufgehoben
habe  13°),

Dieser  Auffassung  kann  nicht  beigetreten  werden,  In  der
Vorgeschichte  des  Personenstandsgesetzes  treten  allerdings  Bestrebungen
  auf,  die  darauf  gerichtet  waren,  das  von  W  ASSERSCHLEBEN
aufgestellte  Princip  nach  allen  Richtungen  durchzuführen.

So  hatte  insbesondere  die  bayerische  Regierung  beantragt,
das  ganze  Eheschliessungs-  wie  Ehescheidungsrecht  für  die  Angehörigen
  sämmtlicher  Glaubensbekenntnisse  in  erschöpfender  Weise
zu  regeln.  Diese  Bestrebungen  gelangten  indess  nicht  zum  Sieg;
der  Gesetzgeber  schreckte  vor  dieser  Arbeit  zurück  und  zog  es
vor,  einen  Torso  zu  schaffen.  Der  Ausschluss  der  confessionellen
Elemente  geht  nur  soweit,  als  ıhn  das  Personenstandsgesetz
wirklich  vollzogen  hat.  Dies  ist  geschehen  bezüglich  der  Eheschliessungsform,
  in  welcher  jede  confessionelle  Beimischung  beseitigt
  wurde  (8  41,  44,  52),  bezüglich  der  Ehehindernisse  (8  39)'?!)
und  der  Dispensation  von  denselben,  die  ausschliesslich  dem  Staat
zugewiesen  wurde  (&amp;amp;  40).  Aber  schon  die  rechtlichen  Folgen
einer  bei  vorhandenem  Ehehinderniss  geschlossenen  Ehe  bestimmen
sich  nach  früherem  Recht  (8  36),  wodurch  es  dann  beispielsweise
kommt,  dass  der  Mangel  des  Consenses  der  gesetzlichen  Vertreter,
namentlich  der  Eltern,  da  wo  das  canonische  Recht  gilt,  wie  im

180)  Insbesondere  WASSERSCHLEBEN  (I.  Beitr.  S.  46):  „Schon  aus  diesem
allgemeinen  Charakter  und  Standpunkt  des  Gesetzes  ergibt  sich,  dass  von
einer  massgebenden  Autorität  und  einer  irgendwie  eingreifenden  Wirksamkeit
der  evangelischen  Landesherrn  als  summi  episcopi  der  evangelischen  Landeskirche
  keine  Rede  mehr  sein  kann.*  Dagegen  BucHkA  in  Dove’s  Ztschr.  f.
KR.  XVl.  S.  257  ff.

181)  Desshalb  ist  das  Ehehinderniss  der  cultus  disparitas,  des  Gelübdes,
des  Coelibats,  der  geistlichen  Verwandtschaft  u.  s.  w.  für  die  bürgerliche
Sphäre  allenthalben  beseitigt.
        <pb n="77" />
        67  —

grössten  Theile  Bayerns,  ein  bloss  aufschiebendes  Ehehinderniss
bildet,  während  in  anderen  Staaten  unter  dem  Einfluss  der  protestantischen
  Anschauung  derselbe  Nichtigkeit  begründet,  die  hier
von  Amtswegen,  dort  nur  auf  Antrag  berücksichtigt  wird,  während
wieder  andere  Rechte  hier  bald  ein  trennendes,  bald  ein  aufschiebendes
  Ehehinderniss  annehmen  !??),

Was  die  Ehescheidung  anlangt,  so  ist  die  Auseinandersetzung
  zwischen  Staat  und  Kirche  im  Personenstandsgesetz  nur  in
folgender  Richtung  erfolgt:  Einmal  ist  die  Ehescheidung  durch
geistliche  oder  im  Hinblick  auf  das  Bekenntniss  organisirte  Gerichte
  beseitigt  (8  76).  Sodann  ist  die  durch  das  kath.  Kirchenrecht
  eingeführte  und  in  kath.  Territorien  mit  bürgerlicher  Wirksamkeit
  ausgestattete  Auflösung  einer  Ehe  durch  Eingehung  einer
neuen  nach  Reichsrecht  nicht  mehr  möglich.  Diese  Bestimmung
war  zum  Schutz  des  katholisch  gewordenen  Ehegatten  eingeführt
für  den  Fall,  dass  der  nichtchristliche  Ehegatte  die  Ehe  gar
nicht  mehr  oder  doch  nur  mit  Gefahr  für  dessen  Leib  und  Seele
fortsetzen  will.  Nach  $  34  ist  jetzt  die  hier  mit  Scheidungskraft
ausgestattete  Neueingehung  einer  Ehe  erst  möglich,  nachdem
die  frühere  Ehe  aufgelöst  ist.  Schliesslich  ist  da,  wo  unter  dem
Druck  der  katholischen  Anschauung  eine  Scheidung  dem  Bande
nach  ausgeschlossen  war,  dieselbe  ausdrücklich  zugelassen  worden
(877).  Im  Uebrigen  wurde  das  alte  Scheidungsrecht  aufrecht  erhalten.
Der  cit.  8  77  beispielweise  hat  nur  die  „beständige  Trennung
der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bett“  aus  dem  bürgerlichen  Eherecht
  gestrichen,  die  aber  in  der  kath.  Kirche  entwickelte  zeitliche
Trennung  belassen.  Soweit  also  das  confessionell  verschiedene
Ehescheidungsrecht  vom  Staat  als  bindend  für  die  bürgerliche
Sphäre  anerkannt  war  und  durch  die  vorbezeichneten  Normen
des  Personenstandsgesetzes  nicht  betroffen  wird,  hat  dasselbe  heute
noch  Geltung.  Dies  findet  beispielsweise  seine  Anwendung  für

132)  Vgl.  darüber  HinscHhius  und  v.  SICHERER,  Commentar  z.  $  86.
5*
        <pb n="78" />
        68  —

den  durch  das  canonische  Recht  entwickelten  Scheidungsgrund
des  Votums.  Eine  giltig  abgeschlossene,  aber  durch  den  Beischlaf
noch  nicht  vollzogene  Ehe  wird  nämlich  durch  Ablegung  des
feierlichen  Keuschheitsgelüibdes  dem  Bande  nach  gelöst  3°).
V.  SICHERER  !3?)  führt  mit  Recht  gegen  v.  SEEL  aus,  dass  es  wohl
consequent  wäre,  wenn  der  Ablegung  der  Ordensgelübde  die
Kraft  abgesprochen  würde,  eine  giltig  abgeschlossene  Ehe  zu
zerstören,  da  dieselbe  nach  8  30  des  Reichsgesetzes  nicht  einmal
im  Stande  ist,  die  Eheschliessung  zu  verhindern.  Mit  demselben
Recht  betont  er  aber  auch,  dass  der  Gesetzgeber  diese  logische
Consequenz  nicht  gezogen  hat,  weil  er  nur  das  Eheschliessungsrecht,
  nicht  aber  das  Ehescheidungsrecht  (abgesehen  von  den
vorerwähnten  Punkten)  geregelt  hat'?®).  Dass  eine  Ehe  kraft

188)  Dies  gilt  noch  in  Bayern.  Hier  war  zwar  durch  das  Relig.-Edict
v.  24.  März  1809  S.  594  das  ewige  oder  unwiderrufliche  Gelübde  in  bürgerlicher
  Hinsicht  der  rechtlichen  Wirkungen  entkleidet  worden.  Allein  diese
Bestimmung  ist  mit  Rücksicht  auf  das  Concordat  in  das  2.  Religionsedict
(II.  Verfassungsbeilage)  v.  18.  März  1818  nicht  aufgenommen  worden.  Das
feierliche  Gelübde  ist  daher  heute  noch  in  Bayern  ein  Auflösungsgrund  für
die  unvollzogene  Ehe.  Vgl.  Bayer.  Landr.  I.  c.  6.  8  41.

186)  Commentar  S.588f.  Vgl.  auch  Hauser,  8.  211,  Rıtrtner,  S.  170.

185)  Im  Uebrigen  heisst  es  dann:  „Der  Satz  des  canonischen  Rechts  wird
jedoch  nur  auf  diejenigen  Ehen  anwendbar  sein,  welche  unter  der  Herrschaft
des  früheren  Rechts,  somit  in  kirchlicher  Form  geschlossen  worden  sind,  nicht
um  desswillen,  weil  anzunehmen  wäre,  dass  nach  dem  Reichsgesetz  die  sämmtlichen
  Wirkungen  der  Ehe  mit  dem  Augenblick  der  Eheschliessung  eintreten
(so  Hauser,  S.  211),  sondern  um  desswillen,  weil  eine  in  kirchlicher  Form
geschlossene  Ehe  zu  dem  Thatbestand  gehört,  auf  welchen  der  Satz  des
canonischen  Rechts  sich  bezieht“  (S.  589).  Diesen  Satz  hat  v.  ScHEuRL  (Eherecht
  S.  279),  der  im  Uebrigen  v.  SICHERER  zustimmt,  beanstandet.  „Dass
dieser  Rechtssatz  Eheschliessung  in  kirchlicher  Form  nicht  voraussetzt,  ergibt
sich  sofort  daraus,  dass  er  auch  da  volle  Geltung  hat,  wo  der  tridentinische
Beschluss  über  die  Eheschliessung  nicht  in  Wirksamkeit  getreten  ist  und
folglich  auch  schon  vor  dem  Reichsgesetz  vollgültige  Schliessung  der  Ehe
ohne  kirchliche  Mitwirkung  möglich  war.“  Dies  ist  richtig:  der  rechtlich
geforderte  Thatbestand  ist  nicht  die  Eheschliessung  in  kirchlicher  Form,
sondern  nach  kirchlichem  Recht.  Anderer  Meinung  FRIEDBERe,  Kirchenrecht,
3.  Aufl.  S.  409.
        <pb n="79" />
        —  69  —

Rechtssatzes  durch  einen  bestimmten  Thatbestand  geschieden
werden  könne,  ist  durch  das  Personenstandsgesetz  in  keiner  Weise
alterirt  worden.  Das  bestimmt  sich  wie  die  Auflösungskraft  des
Todes  und  der  Verschollenheit  nach  früherem  Recht.  Die  confessionelle
  Bedeutung  des  Thatbestands  ist  dabei  gleichgiltig.
Diese  Ausführung  soll  zeigen,  dass  sich  mit  dem  Personenstandsgesetz
  confessionelle  Scheidungsgründe  wohl  vertragen.  Dies  ist
die  Folge  einer  „legislatorischen  Inconsequenz*  13%),

Während  nun  durch  das  Personenstandsgesetz  an  dem
Scheidungsrecht  selbst  nur  weniges,  ist  an  der  Dispensation  vom
Erfordernisse  eines  Scheidungsgrundes  gar  nichts  geändert  worden.
Insoweit  also  vor  dem  1.  Januar  1876  in  Deutschland  mit  Wirkung
für  die  bürgerliche  Sphäre  wirksame  kirchliche  Dispensationen
vom  Scheidungsrecht  zulässig  waren,  sind  diese  auch  heute  noch
statthaft.  Desshalb  steht  kein  rechtliches  Hinderniss  im  Weg,
dass  das  landesherrliche  Kirchenregiment  in  Hessen  heute  noch
im  concreten  Fall  lege  speciali  einen  Scheidungsgrund  mit  Wirkung
für  den  Staatsbereich  zulässt,  der  im  gemeinen  Recht  keine  Stütze
hat.  HAUSER  und  v.  SCHEURL  lassen  durch  &amp;amp;  76  des  Personenstandsgesetzes
  auch  die  geistliche  Dispensationsbefugniss  im
Scheidungsrecht  beseitigt  werden,  obschon  dem  klaren  Wortlaut
nach  nur  die  geistliche  „Gerichtsbarkeit“  getroffen  ist.  Dass
sodann  die  bis  1876  dem  Kirchenregiment  zugestandene  Dispensation
  nach  $  40  auf  die  Staatsgewalt  übergegangen  sei  (HAUSER
S.  213),  ist  gleichfalls  ein  Irrthum.  Hauser  identificirt  vielleicht
die  Dispensation  von  den  Scheidungsgründen,  über  welche  das

186)  HAuser,  S.  221.  Die  Ausführungen  Hauser’s,  S.  213—221,  über  die
unbegreiflichen  Einwirkungen  des  confessionellen  Rechts  auf  den  heutigen
Eheprocess,  wie  sie  durch  das  Personenstandsgesetz  zugelassen  sind,  verdienen
überhaupt,  beachtet  zu  werden.  v.  SEEL  (8.  131)  tröstet  sich  bezüglich  des
Einflusses  eines  Votums  auf  die  nichtconsummirte  Ehe  damit,  dass  „es  sich
dabei  um  einen  casus  vix  dabilis  handelt  und  schwerlich  anzunehmen  ist,  dass
eine  vor  dem  Jahr  1875  geschlossene  Ehe  noch  nicht  zum  matrimonium
consummatum  geworden.“
        <pb n="80" />
        70  —

Personenstandsgesetz  keine  abändernden  Bestimmungen  trifft,
mit  der  Dispensation  von  Ehehindernissen,  die  nach  $&amp;amp;  40  in  die
Hände  der  Staatsgewalt  gelegt  wird.  Hiergegen  auch  v.  SEEL
S.  132  f.,  145  ff.  Die  Meinung  Hauser’s  geht  aber  möglicher
Weise  auch  dahin,  dass  sich  in  der  landesherrlichen  Ehescheidung
nur  eine  Dispensation  vom  Ehehinderniss  des  Ehebandes  darstelle,
was  gleichfalls  irrig  ist.  Die  landesherrliche  Ehescheidung  ist
ebensowenig  wie  der  Tod  oder  die  gerichtliche  Scheidung  blosse
Ausserkraftsetzung  eines  bestehenden  Ehehindernisses,  sondern
bewirkt,  dass  ein  Hinderniss,  von  dem  dann  dispensirt  werden
könnte  resp.  müsste,  gar  nicht  entsteht.  Auch  geht  es  nicht  an,
die  landesherrliche  Ehescheidung  in  eine  nothwendige  Verbindung
zur  Neuheirath  zu  bringen.  Im  Uebrigen  darf  Niemand  eine  neue
Ehe  schliessen,  bevor  seine  frühere  Ehe  aufgelöst,  für  ungiltig
oder  für  nichtig  erklärt  ist  (&amp;amp;  34  des  Personenstandsgesetzes).
Hier  gibt  es  keine  Dispensation  (vgl.  auch  oben  8.  49f.).

Ob  der  Landesherr  also  als  kirchlicher  oder  staatlicher  Gewaltsträger
  dispensirt,  ist  in  der  Gesichtsweite  des  Personenstandsgesetzes
  gleichgiltig.  In  beiden  Fällen  ist  die  Dispensation
statthaft,  die  selbsteigene  Scheidung  aber  als  ein  Akt  der  Gerichtsbarkeit
  verboten.  Auch  in  seiner  kirchlichen  Stellung  spricht  der
Landesherr  bloss  die  ausnahmsweise  Zulässigkeit  der  Scheidung,
keinen  Scheidungsbefehl  aus.  Die  Ehescheidung  selbst  erfolgt  durch
das  Gericht,  aber  nicht  wie  früher,  durch  das  Consistorium  als
besonderes  Gericht,  sondern  durch  das  ordentliche  staatliche
Gericht.  In  vielen  deutschen  Staaten  war  diese  Verschiebung
schon  geraume  Zeit  erfolgt.  Heute  stehen  wir  einer  durch  $&amp;amp;  76
geschaffenen  reichsrechtlichen  Nothwendigkeit  gegenüber.

Das  Gutachten  der  Giessener  Fakultät,  welches  die  hessische
Regierung  gefordert  hatte,  sollte  sich  nur  darüber  aussprechen,
ob  sich  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  auch  auf  die
standesamtliche  Ehe  erstrecke.  Dass  es  die  vor  1876  in  kirchlicher
Form  geschlossenen  Ehen  nach  wie  vor  ergreife,  ist  dabei
        <pb n="81" />
        _  .  1  —

vorausgesetzt.  Für  eine  verschiedene  Behandlung  liegt  indess
kein  rechtlich  zwingender  Grund  vor.  Nach  protestantischer
Auffassung  kommt  die  Ehe  durch  Vertragsschliessung  zu  Stand,
die  der  Staat  zu  ordnen  hat.  Früher  hatte  dieselbe  der  letztere
vor  den  Geistlichen  gewiesen,  durch  das  Personenstandsgesetz  ist
aber  die  Mitwirkung  des  Standesbeamten  eingeführt  worden,  ohne
dass  sich  dadurch  an  der  juristischen  Natur  der  Ehe  oder  Eheschliessung
  in  kirchlicher  Werthschätzung  etwas  geändert  hätte.
Die  standesamtlich  geschlossene  Ehe  ist  eine  giltige  Ehe  auch
im  Sinne  des  protestantischen  Kirchenrechts  und  in  kirchlicher
Sphäre.  Wie  früher  die  in  kirchlicher  Form  geschlossene  Ehe
ihre  Wirkungen  auch  in  bürgerlicher  Beziehung  äusserte  und  durch
den  Landesherrn  als  den  Träger  der  Staatsgewalt  gelöst  wurde,
so  steht  kein  rechtliches  Hinderniss  im  Weg,  die  standesamtlich
geschlossene  und  damit  für  den  Kirchenbereich  vollwirksame  Ehe
durch  das  landesherrliche  Kirchenregiment  scheiden  zu  lassen,
wenn  der  Landesherr  nur  darauf  verzichtet,  die  Scheidung  selbst
auszusprechen.  Sachliche  Erwägungen  mögen  aber  immerhin  den
Standpunkt  der  hessischen  Regierung  rechtfertigen  !?”).  Denn  es
hat  einen  Sinn,  dass  dieselbe  eine  Scheidung  durch  das  landesherrliche
  Kirchenregiment  nicht  befürworten  will,  wenn  die
Ehe  ihren  Rechtsbestand  durch  den  Standesbeamten  erhalten  hat.
Zu  einer  solchen  Haltung  war  die  Regierung  nicht  durch  Reichsrecht
  gezwungen,  aber  doch  zweifellos  berechtigt.

Zum  Schluss  ist  noch  die  Frage  zu  beantworten,  ob  der
Grossherzog  von  Hessen  Dispensationen  von  dem  Erforderniss
eines  Scheidungsgrundes  ohne  Mitwirkung  der  Liandessynode  ertheilen
  kann  '#®).  Diese  Frage  ist  nicht  bloss  im  Sinn  der  Gesetz-187)

  Anscheinend  anderer  Meinung  STÖLZEL  (Gruchot’s  Ztschr.  XXIV.
S.  789),  welcher  von  einer  „eigenthümlichen  Verschiedenheit  der  Behandlung
  der  vor  und  der  nach  dem  1.  Januar  1876  geschlossenen  Ehen“
spricht.

188)  TJeber  diese  Frage  im  weiteren  Sinn  vgl.  Hmschius,  Commentar  z.
Personenstandsgesetz,  3.  Aufl.  S.  214.
        <pb n="82" />
        _  2  —

gebungs-  sondern  auch  der  Dispensationstheorie  berechtigt.  Denn
die  Dispensation  ist  ja  ein  Attribut  der  Gesetzgebung.  Das  Verfassungsedict
  der  evang.  Kirche  in  Hessen  vom  6.  Febr.  1874
überweist  nun  „das  Gesetzgebungsrecht  in  allen  kirchlichen  Angelegenheiten“
  an  die  Landessynode  „in  Gemeinschaft  mit  dem
Landesherrn“  ($  107).  Dass  dieses  Gesetzgebungsrecht  indess
nicht  nothwendig  die  Dispensationen  mitbegreift,  sieht  man  an
8  131  No.  20,  wo  „die  Ertheilung  der  kirchlichen  Dispensationen“
im  Allgemeinen  als  zum  Wirkungskreis  des  Oberconsistoriums  gehörig
  bezeichnet  wird.  Wie  die  Praxis  der  constitutionellen  Staaten
das  Dispensationsrecht  des  Landesherrn  als  Vorrecht  der  Krone
fortbestehen  liess  13°),  so  hat  man  auch  bei  der  Reorganisation  der
Synodalverfassung,  also  der  Einführung  des  Oonstitutionalismus
in  die  Kirche,  das  Vorrecht  der  kirchenregimentlichen  Dispensation
nicht  treffen  wollen.

8  9.
Das  päpstliche  Ehescheidungsrecht.

Der  Papst  hat  nach  canonischem  Recht  die  Befugniss,  eine
durch  Beischlaf  noch  nicht  vollzogene  christliche  Ehe  dem  Bande
nach  beliebig  zu  trennen  *°).  Dieses  päpstliche  Scheidungsrecht
hat,  wie  oben  gezeigt  wurde,  in  unserer  Üontroverse  eine  grosse
Rolle  gespielt.  Sowohl  was  die  rechtliche  Natur  als  die  Frage
der  reichsgesetzlichen  Beseitigung  anlangt,  sehen  wir  das  landesherrliche
  und  päpstliche  Scheidungsrecht  immer  pari  passu
marschiren.  Desshalb  soll  eine  kurze  Besprechung  dieser  beiden
Punkte  hier  erfolgen.  Ausserdem  interessirt  die  Geltungsfrage
ja  schon  ihrer  selbst  wegen.

Was  zunächst  die  rechtliche  Natur  anlangt,  so  handelt  es
sich  wiederum  darum,  ob  eine  Dispensation  oder  ein  Richterspruch
  vorliegt.  Hier  muss  ich  folgendes  vorausschicken:

180%)  Vgl.  darüber  STÖLZEL,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XX.  8.  237  fi.
110)  Darüber  gibt  jedes  Lehrbuch  des  Kirchenrechts  Aufschluss.
        <pb n="83" />
        —_  73  —

Die  Frage,  von  welchem  Zeitpunkt  die  Ehe  unauflöslich  sei,
hat  im  katholischen  Kirchenrecht  eine  interessante  Entwicklung
durchgemacht  !*'..  Der  römischen  Auffassung,  dass  die  Ehe  unmittelbar
  mit  dem  Vertragsabschluss  den  Charakter  der  Unauflöslichkeit
  annehme,  trat  frühzeitig  im  fränkischen  Reich  eine
andere  Lehrmeinung  entgegen,  welche  der  copula  carnalis  eine
Bedeutung  beimass.  Ursprünglich  wohl  ein  Bestandtheil  der  Eheschliessung,
  später  die  Voraussetzung  für  die  vollen  Ehewirkungen
wurde  die  Ausübung  des  Beischlafs  bei  den  Franken  die  nothwendige
  Vorbedingung  für  die  volle  Unauflöslichkeit.  Der  erste,
welcher  dem  fränkischen  Particularrecht  einen  klaren  Ausdruck
verlieh,  zugleich  aber  auch  eine  Versöhnung  mit  der  römischen
Lehre  anstrebte,  war  HınkmARr  von  Rems.  Seine  Compromisstheorie
  lautet:  Die  Eheschliessung  vollzieht  sich  durch  den  nach
der  ehelichen  Oonsenserklärung  erfolgten  Beischlaf.  So  sollte  die
römische  Auffassung  von  der  Unauflöslichkeit  und  die  fränkische
von  der  Bedeutung  der  copula  carnalis  versöhnt  werden.  Weil
damit  aber  der  römischrechtliche  Gedanke  „consensus  facit  nuptias“
verletzt  erschien,  richtete  sich  gegen  diese  Theorie  eine  heftige
Opposition,  insbesondere  von  Seiten  DamIants.  Das  Resultat
war  eine  neue  wiederum  im  Frankenland  entstandene  Compromisstheorie:
  matrimonium  consensu  initiatur,  copula  perficitur:  diese
Auffassung,  wonach  sich  die  Eheschliessung  im  Consensaustausch
vollzieht,  zur  wahren  Perfection  oder  Unlöslichkeit  aber  der  Beischlaf
  hinzutreten  muss,  nahm  in  der  That  auf  die  römische  wie
auf  die  fränkische  Rechtsanschauung  gleichmässig  Rücksicht.  Sie
wurde  durch  die  Schule  in  Bologna,  insbesondere  GRATIAN,  in  der
ganzen  katholischen  Kirche  herrschend  und  hat  sich  trotz  der
Anstrengung  von  Huco  von  St.  Vıcror  und  LOMBARDUS,  welche
die  Unlöslichkeit  wiederum  unmittelbar  an  die  Eheschliessung  an-141)

  Vgl.  darüber  meine  Abhandlung:  „Zur  Lehre  von  der  Eheschliessung
und  Ehescheidung  nach  kath.  Kirchenrecht“  in  der  Krit.  Vierteljahrsschr.  N.F.
XIII.  S.  591  £f.
        <pb n="84" />
        _  7A  —

lehnen  wollten,  bis  heute  in  ihrer  Geltung  erhalten.  Anfangs
war  in  Erinnerung  an  das  altfränkische  Recht  nur  Impotenz,  dann
auch  Votum  und  nachfolgende  vollzogene  Ehe  ein  Scheidungsgrund.
  Die  Gründe,  welche  bis  zur  Consummation  die  Ehe  als
lösbar  erscheinen  liessen,  stiegen  schliesslich  auf  acht;  ausser  den
genannten  ist  noch  zu  erwähnen:  unheilbare  Krankheit,  Wahnsinn,
  geistliche  Verwandtschaft  affınittas  superveniens  und  raptus.
Später  trat  in  Annäherung  an  LOMBARDUS  eine  Reduction  ein,
bis  schliesslich  nur  das  votum  übrig  blieb  und  —  wir  befinden
uns  mittlerweile  im  13.  Jahrhundert,  in  der  Blüthezeit  des  Papstthums
  —  die  übrigen  Scheidungsgründe  in  dem  an  keine  rechtlichen
  Schranken  gebundenen  päpstlichen  Scheidungsrecht  geborgen
  wurden.  Dasselbe  wird  heute  noch  als  „dispensatio
matrimonii“  oder  „super  matrimonium“  geübt  und  hat  die  Wirkung,
dass  dadurch  das  Band  der  Ehe  gelöst  und  beiden  Theilen  die
Neuheirath  gestattet  wird.

Ist  diese  päpstliche  Scheidungsthätigkeit  in  Wahrheit  eine
Dispensation!??)  oder  ein  richterlicher  Act?  14)

Man  kann  bei  der  grundsätzlichen  Verschiedenheit  der  Strömungen,
  die  auf  die  Bildung  des  canonischen  Ehescheidungsrechts
eingewirkt  haben  und  den  keineswegs  widerspruchsfreien  Formulirungen
  des  kirchlichen  Gesetzgebers  im  Zweifel  sein,  wie  der
hier  einschlägige  gemeinrechtliche  Satz  zu  formuliren  ist.  Man
kann  sagen:

Die  Ehe  ist  mit  dem  Abschluss  unlöslich,  doch  kann  ausnahmsweise
  durch  den  Papst  bis  zur  Consummation  eine  Auflösung
  erfolgen.

Man  kann  aber  auch  sagen:

Nur  die  consummirte  Ehe  ist  unauflöslich.  Bezüglich  der
unvollzogenen  Ehe  besteht  ein  päpstliches  Scheidungsrecht.

142)  So  die  älteren.  Neuestens  STÖLZEL,  HAUSER,  v.  SCHEURL,  FRIED-BERG,
  RITTNER,  FREISEN.
148)  So  z.  B.  v.  SICHERER.
        <pb n="85" />
        _—  nn  —

Bei  der  ersten  Formulirung,  welche  wir  als  die  herrschende
bezeichnen  können  und  die  dem  (seist  und  Wortlaut  der  Gesetze
durchgehends  am  nächsten  kommt,  tritt  der  Dispensationsgedanke
in  den  Vordergrund.  Und  doch  ist  es  anderntheils  nicht  minder
richtig,  dass  der  Papst  durch  seine  ausnahmsweise  Bethätigung
ein  bestehendes  Rechtsverhältniss  auflöst,  dessen  Bestand  der
Willkür  der  Parteien  entzogen  ist,  dass  er  also  auch  das  thut,
was  sonst  Sache  des  Richters  ist.

Die  zweite  Formulirung  fasst  die  päpstliche  Scheidung  als
Grerichtsact  ins  Auge.  „Denn“,  so  heisst  es  bei  v.  SICHERER
S.  587,  „er  löst  ein  bestehendes  Rechtsverhältniss  auf;  er  löst  es
auf  in  Anwendung  des  Rechtssatzes,  dass  eine  giltig  abgeschlossene,
aber  durch  den  Beischlaf  nicht  vollzogene  Ehe  eine  in  bestimmter
Form  lösbare  Verbindung  sei.“  Gerade  die  „bestimmte  Form“
aber  führt  uns  wieder  auf  die  Gedankenlinie  der  Dispensation  '*).
Auch  mit  der  „Anwendung  eines  Rechtssatzes“  ist  es  merkwürdig
bestellt  !*5).  Der  päpstliche  Ausspruch  ist  zwar  durch  den  rechtlichen
  Thatbestand  der  Nichtconsummirung  bedingt,  keineswegs
aber  dessen  nothwendige  Folge.  Und  doch  will  das  gerichtliche
Urtheil  die  durch  das  Gesetz  mit  einem  Thatbestand  im  Allgemeinen
  verknüpften  Rechtsfolgen  nur  im  concreten  Fall  verfügen.
  Der  Richter  ist  gebunden  und  der  Kläger  hat  einen
Scheidungsanspruch.  Beides  fehlt  bei  der  päpstlichen  Scheidung,
deren  rechtliche  Natur  demnach  nicht  erfasst  ist,  wenn  wir  sie
als  Gerichtsact  bezeichnen.

Die  päpstliche  Scheidung  ist  wie  die  landesherrliche  weder
Dispensation  noch  Gerichtsthätigkeit,  wohl  aber  von  beiden  etwas
in  sich  aufnehmend,  was  sich  dann  zum  eigenen  Wesen  verbindet.
Nenne  man  sie  immerhin  einen  Gerichtsact  oder  auch  eine  Dispensation
  —  über  Worte  streite  ich  nicht  —;  man  wird  aber
zugestehen  müssen,  dass  diese  Dispensation  oder  diese  Gerichts-—_



 

144)  y,  SCHEURL,  Eherecht.  S:  282.
’«)  RITTNER  in  Grünhut’s  Ztschr.  VII.  S.  169.
        <pb n="86" />
        _  7  —

barkeit  eine  auffallende  rechtliche  Eigenthümlichkeit  hat  und  dass
hier  ganz  verschiedenartige  Functionen  in  einem  Wort  zusammengefasst
  sind.  Erst  wenn  diese  erkannt,  ist  die  rechtliche  Natur
der  päpstlichen  Scheidung  erfasst;  man  mag  sie  dann  unter  einer
Rechtskategorie  weiterführen  wie  man  will.

Nach  katholischer  Lehre  ist  dem  Papst  ein  Gnadenschatz
zur  Verwaltung  übergeben,  aus  dem  er  als  Oeconom  oder  Dispensator
  an  Bedürftige  Vergabungen  macht,  wobei  dann  Gewissenserleichterungen
  und  rechtliche  Freiheitsgewährungen  von  Anfang
an  durcheinanderlaufen.  Dies  darf  natürlich  für  uns  kein  Grund
sein,  diese  Oonfusion  auch  wissenschaftlich  zu  verewigen.

Dispensationen  kommen  im  Kirchenrecht  vor  als  Aufhebung
eines  Rechtssatzes  resp.  seiner  Wirksamkeit  im  concreten  Fall.
Man  denke  nur  an  die  dispensatio  in  matrimonio  contrahendo.
Hier  wird  ein  Ehehinderniss  bezw.  dessen  Wirksamkeit  für  die
Nupturienten  beseitigt  (negative  Wirkung);  es  wird  also  für  dieselben
  lege  speciali  ein  rechtlicher  Ausnahmezustand  geschaffen,
insofern  sie  ein  Ehehinderniss  am  Abschluss  der  Ehe  nicht  hindert.
Die  Dispensation  erscheint  so  als  Ausfluss  der  Gesetzgebung,
Das  ist  der  herrschende  Dispensationsbegriff,  und  an  diesem  müssen
wir  festhalten.  Derselbe  liegt  denn  auch  unseren  obigen  Ausführungen
  zu  Grund.

Der  canonistische  Sprachgebrauch  kennt  aber  auch  andere
Dispensationsarten.  Wenn  ein  Rechtssatz  bereits  seine  Wirkung
geäussert  hat,  also  beispielsweise  eine  Ehe  bei  dem  Vorhandensein
eines  Ehehindernisses  eingegangen  ist,  und  mit  Nichtigkeit  behaftet
erscheint,  wird  gleichfalls  dispensirt.  In  diesem  Fall  muss  indess
ein  viel  nachdrücklicheres  Mittel  ergriffen  werden.  Hier  genügt
es  nicht,  den  Weg  für  die  Zukunft  frei  zu  machen,  d.  h.  den
Rechtssatz  von  jetzt  an  in  seiner  Wirkung  zu  hemmen,  sondern
vor  allem  ist  das  Product  der  vorausliegenden  Wirkung,  die
bereits  erzielte  Rechtsfolge  der  Nichtigkeit  zu  vernichten.  Diese
sog.  unechte  Dispensation  (z.  B.  in  matrimonio  contracto)  vereinigt
        <pb n="87" />
        _  17  —

zwei  Momente:  ein  gesetzgeberisches  und  ein  verwaltungs-,  resp.
strafrechtliches:  d.  h.  sie  suspendirt  die  Wirksamkeit  eines  Gesetzes
  für  die  Zukunft  und  lässt  ausserdem,  wie  in  der  Begnadigung,
die  erzielten  Unrechtsfolgen  auf  sich  beruhen  resp.  legitimirt  das
bis  dahin  rechtswidrige  Verhältniss.

Eine  wiederum  andere  rechtliche  Natur  zeigt  die  gleichfalls
als  Dispensation  eingeführte  päpstliche  dissolutio  matrimonü  rati
nondum  consummati.  Die  specialgesetzgeberische  Function  liegt
hier  in  der  Ausserkraftsetzung  des  Unauflöslichkeitsgesetzes,  oder
wenn  man  lieber  will,  des  Satzes,  dass  die  obrigkeitliche  Auflösung
  einen  rechtlichen  Scheidungsgrund  voraussetzt.  Dazu
kommt  dann  aber,  was  die  Anhänger  der  Dispensationstheorie  alle
übersehen  haben,  der  Zerstörungs-  oder  Auflösungsact  selbst,  der
als  richterliche  Thätigkeit  zu  charakterisiren  ist.  Dieselbe  bedeutet
  nicht  wie  vorher  eine  Legitimirung  oder  einen  Rügeverzicht
gegenüber  einem  bis  dahin  fehlerhaften  Verhalten,  sondern  die
bisherige  Correctheit  vorausgesetzt  erfolgt  ein  Schnitt  ins  frische
Fleisch.

Hiernach  steht  fest,  dass  die  Dispensationskategorie  an  und
für  sich  noch  nichts  erklärt,  und  es  war  daher  ein  Fehler,  wenn
man  alles  Mögliche  unter  diese  Rubrik  gebracht  hat,  ohne  für
die  rechtlichen  Verschiedenheiten  ein  Auge  zu  haben,  um  dann
mit  diesen  verwaschenen  Farben  eine  Streitfrage  aufzuputzen.  Die
canonische  Dispensationskategorie  birgt  sehr  verschiedenartige
Elemente,  die  gesondert  werden  müssen,  und  je  nach  dem  Ergebniss
  der  Analyse  bestimmt  sich  dann  unser  weiteres  Verhalten.


Die  päpstliche  Ehescheidung  lässt  zwei  Elemente,  ein  gesetzgeberisches
  und  ein  richterliches  deutlich  erkennen.  Die  sog.  dispensatio
  in  matrimonio  ist  ein  zusammengesetzter  Act.

Solche  begriffliche  Untersuchungen,  an  und  für  sich  vielleicht
ohne  erhebliches  Interesse,  werden  in  dem  Augenblick  von  Werth,
wo  der  Gesetzgeber  für  die  einzelnen  in  einem  Begriff  enthaltenen
        <pb n="88" />
        _  718  —

Thätigkeiten  besondere  Functionäre  bestellt.  Dies  trifft  unseren
Fall.  Das  Personenstandsgesetz  hat,  ohne  zwischen  vollzogener
und  unvollzogener  Ehe  zu  unterscheiden,  die  obrigkeitliche  Auflösung
  einer  Ehe  mit  bürgerlicher  Rechtswirkung  den  geistlichen
Gerichten  entwunden  und  sie  in  die  Hände  der  ordentlichen  staatlichen
  Gerichte  gelegt.  Daraus  folgt,  dass  die  päpstliche  dispensatio
  super  matrimonium,  soweit  sie  als  richterliche  Thätigkeit
  in  Betracht  kommt,  aufgehört  hat,  Rechtswirkungen  für  die
bürgerliche  Sphäre  zu  äussern.

Was  die  gesetzgeberische  Seite  der  päpstlichen  Scheidungsthätigkeit
  anlangt,  so  ist  diese  an  und  für  sich  ebenso  wenig  wie
die  landesherrliche  Dispensation  durch  das  Reichsgesetz  berührt
worden.  Nichtsdestoweniger  kommen  wir  hier  zu  einem  anderen
Resultat.

Die  landesherrliche  Ehescheidung  lässt  sich,  wie  wir  gesehen
haben,  in  Wirklichkeit  sehr  leicht  in  ihre  beiden  Bestandtheile:
lex  specialis  und  Auflösung  zerlegen,  während  bei  der  diesbezüglichen
  päpstlichen  Thätigkeit  diese  Auseinanderlegungsmöglichkeit
eine  bloss  begriffliche,  keine  thatsächliche  ist.  Dieselbe  aber  auch
vorausgesetzt,  muss  ich  sagen:  das  protestantische  Kirchenrecht,
welches  die  staatliche  Ehegerichtsbarkeit  anerkennt,  kann  dem  summus
  episcopus  erlauben,  dem  staatlichen  Gericht  eine  lex  specialis
zuzustellen  oder  zustellen  zu  lassen,  damit  dieselbe  die  rechtliche
Grundlage  für  ein  staatsgerichtliches  Urtheil  werde  Ein  derartiger
  Zusammenhang  fehlt  aber  zwischen  Papst  und  bürgerlichem
Gericht.  Eine  Privilegertheilung  des  Papstes  der  Art,  ein  staatlicher
  Gerichtshof  dürfe  im  gegebenen  Fall  eine  Ehe  dem  Bande
nach  trennen,  ist  ein  canonistisches  Unding.  Zwischen  der  kath.
Kirche  und  dem  modernen  Staat,  von  welchen  der  eine  in  der
Ehe  ein  Sacrament  und  damit  eine  gnadenspendende  übernatürliche
  Einrichtung,  der  andere  aber  nur  ein  bürgerliches  Gesellschaftsverhältniss
  sieht,  ist  eine  derartige  innige  Wechselbeziehung
selbstverständlich  ausgeschlossen.  Damit  ist  dann  aber  die  päpst-
        <pb n="89" />
        —  719  —

liche  dissolutio  matrimonii  nondum  consummati  in  Deutschland
auch  in  der  Form  einer  blossen  Privilegiensetzung  unmöglich  geworden.

  Das  Hinderniss  liegt  im  canonischen,  nicht  im  staatlichen
  Recht  !4$).

8  10.
Gesammtergebniss.

Das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  stellt  sich  bei  seinem
ersten  Auftreten  als  eine  kirchenregimentliche  Befugniss  dar.  Es
war  üblich,  bei  verwickelteren  Rechtsfällen  den  Landesherrn  als
obersten  Gerichtsherrn  um  Rechtsbelehrung,  Urtheilsermächtigung
und  eigenen  Entscheidung  anzugehen.  Was  so  für  seine  staatshoheitliche
  Stellung  recht  war,  konnte  für  seinen  kirchlichen
Machtbereich  nicht  unbillig  sein.  Die  diesbezügliche  Thätigkeit
des  Liandesherrn  bedeutete  zur  Zeit  der  Selbstscheidung  eine
Heirathsverstattung  und  diesbezügliche  Schutzverleihung;  später
erlaubte,  bewirkte  oder  bedeutete  sie  die  obrigkeitliche  Scheidung
selbst.  Die  landesherrliche  Scheidung  bildete  gegenüber  der
consistorialen  Ehescheidung  die  Ausnahme  und  stellte  sich  als
Erweiterung  der  Scheidungsgründe  oder  als  Befreiung  vom  ordentlichen
  Process  dar.  In  dem  Mass  als  der  reformatorische  Gedanke
  von  dem  bürgerlichen  Charakter  der  Ehe  im  18.  und
19.  Jahrhundert  den  Boden  der  Theorie  verliess  und  die  Gesetzgebung
  beherrschte,  ging  die  WEhegerichtsbarkeit  von  den
Consistorien  auf  die  bürgerlichen  Gerichte  über  und  wurde  das
Scheidungsrecht  des  Landesherrn  von  einer  kirchenregimentlichen
zur  staatsgewaltlichen  Function  umgeprägt.  Nur  im  Grossh.
Hessen  blieb  der  kirchliche  Charakter  gewahrt  und  beschränkte

146)  Andere  Erwägungen  mit  demselben  Ergebniss  bei  v.  SCHEURL,
Eherecht.  $.  285;  v.  Sıcherer,  Commentar.  S.  448  ff;  v.  WEInRIcH  in  Dove’s
Ztschr.  XX,.  S.  301.  FRriensere,  Kirchenrecht.  3.  Aufl.  S.  409f.  Für  die
Geltung  der  päpstlichen  Dispensation  in  bürgerlicher  Sphäre  FREISEN,  S.  8221,
        <pb n="90" />
        —  80  —

sich  demgemäss  die  landesherrliche  Scheidungsbefugniss  nach  wie
vor  auf  die  Ehen  der  Protestanten.

Was  die  viel  umstrittene  rechtliche  Natur  der  landesherrlichen
  Ehescheidung  betrifft,  so  lässt  dieselbe  zwei  verschiedene
Elemente,  ein  gesetzgeberisches  (Dispensation,  Privilegertheilung)
und  ein  richterliches  deutlich  erkennen.  Die  Scheidung  ist  ein
zusammengesetzter  Act.  In  erster  Beziehung  bedeutet  sie  die  durch
Specialgesetz  vorgenommene  Erweiterung  der  Scheidungsgründe
oder  beim  Vorhandensein  eines  gemeinrechtlichen  Scheidungsgrundes
  eine  processuale  Ausnahmegestaltung.  Die  Scheidung
selbst,  ein  gerichtlicher  Act,  erfolgt  regelmässig  ex  mandato
Serenissimi  durch  das  Ehegericht,  seltener  durch  den  Landesherrn
  selbst,  und  ist  von  der  Dispensation  zu  unterscheiden.

Diese  Zweitheilung  ist  entscheidend  für  die  Beantwortung
der  Frage,  ob  das  Reichsrecht  (Personenstandsgesetz  $  76  Satz  1)
das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  beseitigt  habe.  Insoweit  das
letztere  als  Dispensation  in  Betracht  kommt,  ist  dasselbe  durch
das  Personenstandsgesetz  nicht  berührt.  Immerhin  sind  aber
auch  hier  noch  einmal  die  beiden  Dispensationsarten  zu  unterscheiden.
  Einen  Eingriff  in  den  ordentlichen  Process  gestattet
das  Reichsrecht  nicht  mehr;  somit  bleibt  nur  noch  die  ausnahmsweise
  Statuirung  eines  Scheidungsgrundes  in  concreto  bestehen.
Hier  ist  der  Landesherr  noch  competent,  mag  er  als  Träger  der
Staatsgewalt,  oder  wie  in  Hessen,  als  Inhaber  des  Kirchenregiments
  auftreten.  Die  Ehescheidung  selbst  aber  muss  die  Form
des  staatsgerichtlichen  und  zwar  durchaus  unabhängigen  Urtheils
annehmen.  Die  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkt  stehenden
Verordnungen  der  thüringischen  Staaten  vom  Jahr  1875  und  das
braunschw.  Gesetz  vom  Jahr  1879  sind  rechtlich  unwirksam.  Die
Dispensation  darf  auch  nicht  mehr  als  Auftrag  oder  Specialbefehl
ergehen,  sondern  muss  sich  in  die  Form  des  Privilegs  kleiden,
das  die  Parteien  dann  produciren.

Der  Einwand,  das  Personenstandsgesetz  &amp;amp;  76  verlange  nur
        <pb n="91" />
        _  8  —

für  streitige  Ehesachen  die  Form  des  gerichtlichen  Urtheils,  somit
stehe  der  landesherrlichen  Scheidung  bei  gegenseitiger  Einwilligung
der  Ehegatten,  kein  rechtliches  Hinderniss  entgegen,  unterstellt
einen  irrigen  Streitigkeitsbegrif.  Im  Sinn  des  Reichsrechts  liegt
trotz  der  Uebereinstimmung  der  Parteien  in  einer  Ehescheidungssache
  ein  formeller  Streit  vor.

Die  Scheidungsbefugniss  des  Papstes  in  matrimonio  rato
nondum  consummato,  welche  gern  als  Seitenstück  des  landesherrlichen
  Ehescheidungsrechts  angeführt  wird,  diesem  aber  in
keiner  Weise  als  Vorbild  gedient  hat,  zeigt  gleichfalls  die  Doppelgestalt
  des  Privilegs  und  des  gerichtlichen  Urtheils.  Beides  ist
mit  unserem  Reichsrecht  unverträglich  und  die  päpstliche  Scheidung
  daher  ohne  bürgerliche  Wirkung.

8  11.
Die  Zukunft  des  landesherrlichen  Ehescheidungsrechts.


Das  Reichsrecht  hat,  wie  wir  gesehen,  das  landesherrliche
Ehescheidungsrecht  in  der  empfindlichsten  Weise  beschnitten.  Die
Dispensation  vom  Processgesetz  und  die  unmittelbare  landesherrliche
  Scheidung  sind  gefallen.  Erhalten  hat  sich  bloss
die  Möglichkeit,  auf  dem  Weg  landesherrlicher  (staatsgewaltlicher
oder  kirchenregimentlicher)  Dispensation,  also  lege  speciali  die
Ehescheidungsgründe  zu  erweitern.

Soll  das  für  die  Zukunft  so  bleiben?

Der  Entw.  z.  bürgerl.  Gesetzbuch  musste  sich  mit  dieser
Frage  befassen  und  hat  sie  ganz  richtig  mit  Nein  beantwortet
(Motive  IV,  8.  578).  Mag  man,  so  ist  hier  ausgeführt,  über  die
rechtliche  Natur  der  landesherrlichen  Ehescheidung  und  in  Verbindung
  damit  über  die  Frage,  ob  dieselbe  nicht  schon  durch
das  Personenstandsgesetz  beseitigt  sei,  denken,  wie  man  will:
„Jedenfalls  fehlt  es  an  einem  Bedürfnisse,  jenes  Institut  neben  dem

bürgerlichen  Gesetzbuche  fortbestehen  zu  lassen,  da  das  letztere
Archiv  für  offentliches  Recht.  VI.  1.  6
        <pb n="92" />
        -  9  —

die  Aufgabe  hat,  das  Scheidungsrecht  in  einer  dem  Wesen  der
Ehe  und  den  Bedürfnissen  des  Lebens  entsprechenden  Weise
erschöpfend  zu  regeln.  Darüber  hinaus  soll  eine  Scheidung  überhaupt
  nicht  zulässig  sein“.

Was  zunächst  die  kirchenregimentliche  Scheidung  anlangt,
so  ist  die  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Kirche  auf  dem
(sebiet  des  Eherechts,  welche  im  Personenstandsgesetz  nur  unvollkommen
  vollzogen  ist,  jetzt  endlich  zum  Abschluss  zu  bringen.
Dabei  entspricht  es  der  Parität,  dass  der  Einfluss  des  protestantischen
  Kirchenregiments  ebenso  beseitigt  wird,  wie  derjenige
des  Papstes  schon  beseitigt  ist.

Die  Stimmen  gegen  das  landesherrliche  Scheidungsrecht  haben
sich  in  der  letzten  Zeit  erheblich  vermehrt.  Und  die  Vertheidiger
desselben,  wie  insbesondere  STÖLZEL,  haben  dasselbe  nur  mit  Rücksicht
  auf  die  Engherzigkeit  der  Scheidungsgründe  befürwortet.
Hier  liegt  thatsächlich  der  Schwerpunkt.

So  lange  nur  Hurerei  und  böswilliges  Verlassen  eine  Ehescheidung
  begründete,  war  das  Eingreifen  des  Landesherrn  —
ähnlich  wie  die  Formula-Ertheilung  des  Praetor  in  der  klassischrömischen
  Zeit  —  ein  wirksames  Mittel,  offenbare  Härten  des
Rechts  zu  mildern  und  dasselbe  practisch  weiterzubilden.  Aber
jenes  strenge  Princip  hatte  schon  unter  den  Reformatoren  seine
Gegner  gefunden,  so  z.  B.  in  MELANCHTHON,  BRENZ  und  ZWINGLI,
und  man  befürwortete  hier  eine  Ausdehnung  des  Scheidungsrechts
in  Anlehnung  an  die  römische  Gesetzgebung.

Andere  halfen  sich  dadurch,  dass  sie  Ehebruch  und  Desertion
durch  Extensivinterpretation  breit  schlugen.  Ein  totaler  Umschwung
  aber  trat  ein,  als  die  naturrechtliche  Doctrin  an  Stelle
der  Verschuldung  den  Vertragsbruch  als  Scheidungsgrund  ausspielte.
  Das  Beispiel  des  preussischen  A.  L.-R.  blieb  dabei  nicht
ohne  Erfolg.

So  haben  neben  dem  correctorischen  Scheidungsrecht  des
Landesherrn  noch  andere  Umstände  auf  eine  Erweiterung  der
        <pb n="93" />
        8  —

Scheidungsgründe  und  Ausbauung  des  Scheidungsrechts  in  der
protestantischen  Kirche!?”)  hingedrängt.

Nachdem  sich  aber  auf  diese  Weise  das  Scheidungsrecht
ausgereift  und  dasselbe  in  den  Landesgesetzen  und  der  Gewohnheit
durchgängig  seinen  klaren  Ausdruck  gefunden  hat,  ist  dem  landesherrlichen
  Scheidungsrecht  der  Boden  entzogen.  Auch  der  Praetor
musste  gehen,  als  seine  Aufgabe  gelöst  war.  Dazu  kommt,  dass
die  Privilegiengesetzgebung  nicht  mehr  in  eine  Zeit  passt,  welche
die  Rechtsgleichheit  zu  einem  staatsrechtlichen  Princip  erklärt  hat.

Diese  Erwägungen  bekommen  eine  gesteigerte  Bedeutung
angesichts  des  Entw.  eines  bürgerl.  @.-B.’s.  Dieses  will  Rechtseinheit
  schaffen  und  kann  dabei  nicht  die  Anomalien  kleiner  Staaten
zu  Grund  legen.  Noch  weniger  aber  können  hier  particularrechtliche
  Sonderstellungen  befürwortet  werden.

Man  mag  über  die  Ehescheidungsgründe  des  Entw.  8  1441
bis  1445  und  insbesondere  über  den  Kautschuck-Paragraphen  1444
denken  wie  man  will:  niemand  aber  kann  behaupten,  dass  sich
der  Scheidungslust  nicht  die  besten  Chancen  eröffnen.  Man  wird
die  Möglichkeit  der  Scheidung  noch  erheblich  herabstimmmen  können,
ohne  dass  ein  unmittelbares  Eingreifen  des  Landesherrn  nothwendig
  oder  wünschenswerth  wird.

Da  das  landesherrliche  Scheidungsrecht,  wie  oben  ausgeführt
  wurde,  regelmässig  das  Einverständniss  der  Ehegatten  zur
Voraussetzung  hat,  so  werfen  die  Motive  IV.,  8.  578,  die  Frage
auf,  ob  —  das  Bedürfniss  einer  ausnahmsweisen  Scheidung  vorausgesetzt
  —  es  nicht  richtiger  sei  und  dem  Zug  der  heutigen  Gesetzgebung
  mehr  entsprechen  würde,  „diesem  Bedürfnisse  im  Wege
der  ordentlichen  Rechtspflege  durch  Zulassung  der  Scheidung

147)  In  den  sog.  kathol.  Staaten  allerdings  blieb  ein  engherziges  Scheidungsrecht
  bestehen.  Das  bayerische  Landrecht  z.  B.  (I  6.  $  41  u.  42)
kennt  für  die  vollzogene  Ehe  nur  Ehebruch  als  Scheidungsgrund.  Hier  hätte
das  landesherrliche  Eingreifen  correctorisch  wirken  können;  aber  gerade  hier
blieb  es  unstatthaft.

6*
        <pb n="94" />
        84  —

auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung  Rechnung  zu  tragen“.  Dies
hatte  insbesondere  ZIMMERMANN  (Dove’s  Ztschr.  f.  K.-R.  XIV.
S.  277)  von  dem  Entwurfe  erwartet.  In  der  That  hat  die  Möglichkeit
  einer  derartigen  Scheidung  im  Gebiet  des  Uode  civil  und
des  B.  L.-R.  die  landesherrliche  Scheidung  entbehrlich  gemacht.
(Grewiss  lassen  sich  auch  manche  Gründe  für  die  Zulassung  der
Scheidung  aus  gegenseitiger  Einwilligung  anführen  (vgl.  Motive
IV.  S.  568).  Viel  gewichtigere  Gründe  sprechen  aber  gegen
dieselbe,  und  den  Motiven  IV,  S.  568  f.  habe  ich  in  dieser  Hinsicht
  nichts  hinzuzufügen.
        <pb n="95" />
        Das  Reichsversicherungsamt.
Von

Dr.  Lupwıg  FuLv,  Rechtsanwalt  in  Mainz.

Die  Arbeiterversicherungsgesetzgebung  des  Deutschen  Reiches,
welche  seit  einem  Jahrzehnt  einen  so  grossen  Theil  der  Kraft
der  deutschen  Gesetzgebung  für  sich  in  Anspruch  genommen  hat,
und  nimmt,  hat  zu  der  Errichtung  einer  neuen  ganz  eigenartigen
Reichsbehörde  geführt,  deren  Aufgabe  durch  die  Zwecke  dieser
(Gesetzgebung  selbst  bestimmt  ist,  des  Reichsversicherungsamtes.
Die  alte  Eigenthümlichkeit  des  deutschen  Rechtslebens  und  der
deutschen  Rechtsentwicklung,  staatliche  Einrichtungen  zu  schaffen,
welche  sich  in  die  seit  Alters  überlieferten  Kategorien  des  Staatsund
  Verwaltungsrechtes  nicht  wohl  einfügen  lassen,  welche  in  das
staatsrechtliche  Prokrustesbett  nicht  recht  passen,  zeigt  sich  auch
bei  diesem  Punkte  wieder  einmal  in  deutlichster  Weise.  Das
Reichsversicherungsamt  ist  weder  eine  reine  Verwaltungsbehörde
noch  ein  reines  Verwaltungsgericht,  sondern  es  übt  Befugnisse
aus,  welche  sowohl  in  den  Bereich  dieses  wie  jener  fallen  und  es
stehen  ihm  ausserdem  noch  Kompetenzen  zu,  welche  in  der  Regel
weder  einem  Verwaltungsgericht  noch  einer  Verwaltungsbehörde
beigegeben  zu  sein  pflegen,  sondern  zumeist  der  Gesetzgebung
selbst  vorbehalten  sind.  Es  dürfte  im  Hinblick  auf  die  in  Folge
des  Erlasses  des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  vom
22.  Juni  1889  erhöhte  Wichtigkeit  und  Bedeutung  des  Reichsversicherungsamtes
  nicht  unangemessen  sein,  die  Funktionen,  Be-
        <pb n="96" />
        fugnisse  und  Stellung  desselben  einer  eingehenderen  Prüfung  zu
unterziehen,  als  diess  in  den  Kommentaren  der  verschiedenen  sozialpolitischen
  Gesetze  möglich  ist.

Errichtet  ist  das  Reichsversicherungsamt  durch  das  Unfallversicherungsgesetz
  vom  6.  Juli  1884.  Der  &amp;amp;  87  desselben  bestimmt:
  „Das  Reichsversicherungsamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin;
es  besteht  aus  mindestens  drei  ständigen  Mitgliedern  einschliesslich
  des  Vorsitzenden  und  acht  nichtständigen  Mitgliedern.  Der
Vorsitzende  und  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  werden  auf
Vorschlag  des  Bundesrathes  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.
Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden  vier  vom  Bundesrathe
  aus  seiner  Mitte  und  je  zwei  mittelst  schriftlicher  Bestimmung
  von  den  Genossenschaftsvorständen  und  von  den  Vertretern
der  versicherten  Arbeiter  ($  41)  aus  ihrer  Mitte  in  getrennter
Wahlhandlung  unter  Leitung  des  Reichsversicherungsamtes  gewählt.
  Die  Wahl  erfolgt  nach  relativer  Stimmenmehrheit,  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Amtsdauer  der
nichtständigen  Mitglieder  währt  vier  Jahre.  Das  Stimmenverhältniss
  der  einzelnen  Wahlkörper  bei  der  Wahl  der  nichtständigen
  Mitglieder  bestimmt  der  Bundesrath  unter  Berücksichtigung
  der  Zahl  der  versicherten  Personen.  Für  jedes  durch
die  Genossenschaftsvorstände,  sowie  durch  die  Vertreter  der  Arbeiter
  gewählte  Mitglied,  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter
  zu  wählen,  welche  dasselbe  in  Behinderungsfällen  zu
vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches  Mitglied  während  der
Wahlperiode  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die  Stellvertreter
  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  als  Mitglied  einzutreten.
Die  übrigen  Beamten  des  Reichsversicherungsamtes  werden  vom
Reichskanzler  ernannt.“  Diese  Zusammensetzung  des  Reichsversicherungsamtes
  hat  durch  &amp;amp;  95  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1886,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  eine
Verstärkung  erhalten,  indem  auf  Grund  dieser  Bestimmung  dem
        <pb n="97" />
        —_  87  —

Reichsversicherungsamt  vier  nichtständige  Mitglieder  hinzugetreten
sind,  von  welchen  zwei  von  den  (Gxenossenschaftsvorständen  aus
ihrer  Mitte  gewählt  und  zwei  Vertreter  der  Arbeiter  durch  den
Bundesrath  berufen  werden.  Hierbei  ist  zu  bemerken,  dass  diese
nichtständigen  Mitglieder  an  Stelle  der  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  6.  Juli  1884  gewählten  Mitglieder  treten,  sofern  es  sich  um
Angelegenheiten  der  land-  und  forstwirtkschaftlichen  Genossenschaften
  handelt,  aber  neben  diesen  funktioniren,  sofern  allgemeine
Angelegenheiten  der  Unfallversicherung  in  Frage  stehen.  Eine
weitere  Verstärkung  der  nichtständigen  Mitglieder  ist  durch  8  97
des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  Seeleute,  bewirkt  worden;  nach  dieser  Vorschrift  treten  dem
Reichsversicherungsamt  vier  nichtständige  Mitglieder  hinzu,  von
welchen  zwei  von  dem  Genossenschaftsvorstande  aus  seiner  Mitte,
die  beiden  andern  von  den  aus  den  Versicherten  berufenen  Beisitzern
  der  Schiedsgerichte  aus  der  Zahl  schifffahrtskundiger  befahrener
  Männer  gewählt  werden,  welche  nicht  Rheder,  Mitrheder,
  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  sind.  Hingegen
hat  weder  das  Gesetz  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  noch  das
Gesetz  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
  eine  Aenderung  der  Zusammensetzung  des  Reichsversicherungsamtes
  veranlasst;  eine‘  Verstärkung  der  Zahl  der
ständigen  Mitglieder  ist  aber  die  nothwendige  Folge  des  Erlasses
des  letzterwähnten  Gesetzes.  Inhaltlich  der  angeführten  Vorschriften
  ist  die  Zusammensetzung  des  Reichsversicherungsamtes
zur  Zeit  die  folgende:

1.  Ein  Vorsitzender.

2.  Eine  Anzahl  ständiger  Mitglieder,  die  Zahl  derselben  beläuft
  sich  zur  Zeit  auf  11.

3.  Vier  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath.

4.  Zwei  von  den  industriellen  Berufsgenossenschaften  aus
ihren  Vorständen  gewählte  Mitglieder.
        <pb n="98" />
        88  —

5.  Zwei  von  den  Vertretern  der  industriellen  Arbeiter  aus
ihrer  Mitte  gewählte  Mitglieder.

6.  Zwei  von  den  Vorständen  der  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Berufsgenossenschaften  aus  ihrer  Mitte  gewählte  Mitglieder.


7.  Zwei  von  dem  Bundesrathe  aus  den  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Arbeitern  ernannte  Mitglieder.

8.  Zwei  Vertreter  der  Rheder.

9.  Zwei  Vertreter  der  versicherten  Seeleute.

10.  Mehrere  richterliche  Beamte,  welche  vom  Kaiser  für  die
Dauer  des  von  ihnen  bekleideten  Amtes  auf  vorgängigen  Vorschlag
  des  Bundesrathes  ernannt  werden;  bisher  sind  hierzu  stets
Mitglieder  des  Königl.  preussischen  Kammergerichtes  in  Berlin
ernannt  worden.

Ueber  den  Oharakter  des  Reichsversicherungsamtes  enthält
der  Bericht  der  mit  Berathung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884
betrauten  Kommission,  sowie  die  bei  Verabschiedung  desselben
im  Reichstage  gepflogenen  Verhandlungen  einige  bemerkenswerthe
Aufschlüsse,  die  zunächst  hier  wiedergegeben  werden  mögen.  Es
heisst  in  dem  Kommissionsberichte:  „Das  Reichsversicherungsamt
ist  eine  mit  selbständigen  Entscheidungs-  und  Zwangsbefugnissen
ausgerüstete  Reichsbehörde,  welche  unbeschadet  gewisser,  dem
Bundesrath  übertragener  Funktionen  die  Durchführung  des  Gesetzes
  in  organisatorischer,  administrativer,  verwaltungsgerichtlicher
  und  disziplinarischer  Beziehung  in  letzter  Instanz  in  der
Hand  hat.  Eine  oberste  Reichsbehörde,  wie  das  Reichsamt  des
Innern,  das  Reichsjustizamt  und  das  Reichsschatzamt  ist  das
Reichsversicherungsamt  indessen  nicht.  Aehnlich  wie  die  Reichskommission
  und  das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen,  gehört
das  Reichsversicherungsamt  zum  Ressort  des  Reichsamtes  des
Innern,  dessen  geschäftlicher  Aufsicht  es  untersteht;  das  Gesetz
gewährt  Niemanden  und  namentlich  auch  der  erwähnten  Aufsichtsbehörde
  nicht  die  Befugniss,  in  die  Instanzentscheidungen  des
        <pb n="99" />
        —  89  —

Reichsversicherungsamtes  einzugreifen  oder  statt  seiner  selbst  zu
entscheiden.“  Bei  der  Verhandlung  im  Reichstage  über  die
Paragraphen  des  Unfallversicherungsgesetzes,  welche  sich  auf  die
Stellung  des  Reichsversicherungsamtes  bezogen,  kam  dieselbe  aus
Anlass  einer  Bemerkung  des  Abgeordneten  Dr.  EBERTY  zur
näheren  Erörterung;  derselbe  äusserte  u.  A.:  „Was  die  rechtliche
  Stellung  des  Reichsversicherungsamtes  weiter  betrifft,  so  ist
dieses  Amt  das  erste,  bei  welchem  wir  eine  solche  Vermischung
der  verschiedenen  Funktionen  finden,  einerseits  richterliche
Funktionen,  anderseits  verwaltungsrichterliche  und  endlich  rein
administrative  Funktionen.  Ein  solches  Amt  haben  wir  bis  jetzt
noch  nicht.  Das  Gesetz  lässt  nicht  klar  ersehen,  wie  die  Stellung
dieses  Amtes  eigentlich  sein  soll,  inwieweit  es  unterstellt  sein
soll  der  Verantwortung  und  Leitung  des  Reichskanzlers,  inwieweit
  es  unabhängig  dasteht.  Allerdings  ist  uns  in  der  Kommission
  erklärt  worden,  dass  bezüglich  der  Instanzentscheidung
das  Amt  unabhängig  dastehe,  ich  würde  aber  dem  Herrn  Vertreter
  der  verbündeten  Regierungen  verpflichtet  sein,  wenn  er
hier  feststellen  wollte,  was  unter  Instanzentscheidung  eigentlich
hat  verstanden  sein  sollen.  Ich  fürchte  allerdings,  es  wird  doch
immer  eine  Zweifelhaftigkeit  bleiben,  wir  werden  immer  nicht  recht
wissen,  wann  das  Amt  eigentlich  als  administratives  anzusehen,
wann  es  als  rechtsprechendes  Amt  zu  betrachten  ist.  Diess  ist  um
so  bedenklicher,  weil  heute  schon  wiederholt  gesagt  ist  —  und  das
ist  auch  in  der  Kommission  bereits  ausgesprochen  worden  —  dass
das  Amt  mit  dieser  Funktion  demnächst  noch  andere  verbinden
wird,  nämlich  die  Aufsicht  über  das  ganze  Versicherungswesen.
Es  wird  ferner,  wenn  die  Unfallversicherung  auf  weitere  Kreise
ausgedehnt  wird,  auch  mit  dieser  zu  thun  haben.  Endlich  wird
ihm  die  Invalidenversorgung  demnächst  zu  Theil  werden;  das  Amt
wird  also  von  grosser  Bedeutung  werden  und  darum  ist  es  von
besonderer  Wichtigkeit,  dass  wir  hier  seine  Kompetenz  klarstellen.“
  Auf  diese  Anfrage  erwiederte  der  Vertreter  der  ver-
        <pb n="100" />
        bündeten  Regierungen,  Unterstaatssekretär  von  Bosse:  „Ich  habe
es  nur  damit  zu  thun,  Ihnen  eine  Antwort  zu  geben  auf  die  Frage,
was  unter  Instanzentscheidungen  zu  verstehen  ist  und  in  welcher
Weise  die  Aufsicht  über  das  demnächstige  Reichsversicherungsamt
geregelt  werden  soll.  Es  ist  von  dem  Herrn  Abgeordneten  das
Reichsversicherungsamt  ganz  richtig  als  eine  gemischte  Behörde
bezeichnet  worden.  Es  ist  eine  Behörde,  die  theils  administrative,
theils  aber  auch  Aufgaben  der  Rechtsprechung  hat.  Entsprechend
dieser  Vereinigung  verschiedener  Funktionen,  wie  wir  sie  auch  bei
anderen  Selbstverwaltungsbehörden  finden,  die  ebenfalls  verwaltungsgerichtliche
  Aufgaben  neben  administrativen  haben,  wird
sich  auch  demnächst  die  Aufsicht  verschieden  gestalten  und  wird
die  Aufsicht  über  das  Reichsversicherungsamt  einen  verschiedenen
Inhalt  haben,  einen  positiven  nach  der  Seite  der  administrativen
Aufgaben  und  einen  negativen  nach  der  Seite  der  Rechtsprechung;
diese  negative  Aufgabe  der  Aufsichtsinstanz  des  Herrn  Reichskanzlers
  oder  des  Reichsamtes  des  Innern  wird  darauf  gerichtet
sein,  dass  in  Bezug  auf  die  Rechtsprechung  und  auf  die  verwaltungsgerichtlichen
  Entscheidungen  des  Reichsversicherungsamtes
die  Aufsichtsinstanz  dahin  zu  wirken  hat,  dass  das  Versicherungsamt
  seine  Rechtsprechung  in  verfassungsmässiger  Unabhängigkeit
auszuüben  in  der  Lage  und  im  Stande  sein  wird.  Eine  materielle
Einwirkung  auf  die  Art,  wie  die  Rechtsprechung  und  die  verwaltungsgerichtliche
  Thätigkeit  des  Reichsversicherungsamtes  geübt
  wird,  wird  Niemanden  zustehen.  Nun  muss  ich  aber  doch
bemerken,  dass  die  Rechtsprechung,  die  Judikatur  des  Reichsversicherungsamtes
  keineswegs  allein  in  der  Entscheidung  auf
Rekurse  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  besteht,
wie  vorher  der  Herr  Abgeordnete  EBERTY  anzunehmen  schien,
sondern  es  ist  eine  ganze  Reihe  derartiger  verwaltungsgerichtlicher
  Funktionen,  die  in  den  einzelnen  Paragraphen  zerstreut,
dem  Reichsversicherungsamte  übertragen  werden.  So  hat  es  zu
entscheiden  über  die  Beschwerden  in  Betreff  der  Zugehörigkeit
        <pb n="101" />
        —  91  —_

eines  Betriebes  zu  einer  bestimmten  Genossenschaft  und  die  Streitigkeiten,
  die  sich  daran  knüpfen  können,  so  hat  es  zu  entscheiden
über  Beschwerden  wegen  Einschiebung  der  Betriebe  in  die  Gefahrentarife,
  ferner  über  Beschwerden  der  Arbeiter  wegen  der
ihnen  zugebilligten  Entschädigungen  und  der  Betriebsunternehmer
wegen  der  Höhe  der  ihnen  von  der  Genossenschaft  auferlegten
Jahresbeiträge,  ferner  über  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
der  unteren  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  die  Entschädigungen
  für  Unfälle,  welche  sich  in  nicht  katastrirten  Betrieben
ereignen,  abgelehnt  werden,  endlich  über  Beschwerden  in  Betreff
der  Person  der  Betriebsrevisoren,  sowie  über  Beschwerden  über
die  Auferlegung  von  Kosten  im  Falle  selbstverschuldeter  Revisionen,
  kurz  es  ist  eine  ganze  Reihe  von  gerichtlichen  Entscheidungen,
  die  dem  Reichsversicherungsamt  obliegen  werden
und  in  dieser  Beziehung  wird  Niemand  das  Recht  haben,  in  die
Thätigkeit  und  Befugnisse  des  Reichsversicherungsamtes  einzugreifen.“
  Die  ausführliche  Erklärung  des  Vertreters  der  verbündeten
  Regierungen  hebt  sehr  richtig  die  Funktionen  hervor,
welche  dem  Reichsversicherungsamte  eigen  sind,  dieselben  haben
das  Gebiet  der  Organisation,  der  Verwaltung,  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  und  der  Disziplinargewalt  zum
Inhalte  und  man  kann  mit  Rücksicht  hierauf  behaupten,  dass  das
Amt  sowohl  eine  obere  Verwaltungsbehörde  wie  ein  Oberverwaltungsgericht
  darstellt;  die  auf  dem  verwaltungsgerichtlichen  Gebiete
  liegende  Thätigkeit  des  Reichsversicherungsamtes  überwiegt
jedoch  an  Bedeutung  seine  Thätigkeit  in  organisatorischer,  administrativer
  und  disziplinarer  Beziehung  ganz  bedeutend  und  es
ist  diess  namentlich  der  Fall,  seitdem  ihm  durch  den  Erlass  des
Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  die  Entscheidung  über
die  Revision  gegen  die  von  den  Schiedsgerichten  der  Versicherungsanstalten
  erlassenen  Urtheile  zugewiesen  worden  ist;  die  einheitliche
  Auslegung  der  wichtigsten  Bestimmungen  des  geltenden
Arbeiterversicherungsrechtes,  insbesondere  derjenigen,  welche  für
        <pb n="102" />
        2-9  _

die  Frage  entscheidend  sind,  ob  die  Voraussetzungen  vorhanden
sind,  unter  denen  eine  Rente  des  Versicherten  zugebilligt  werden
kann,  bezw.  zugebilligt  werden  muss,  ist  den  Händen  des  Reichsversicherungsamtes
  anvertraut,  und  dasselbe  hat  hierdurch  eine
Aufgabe  erhalten,  die  einerseits  an  die  Funktionen  des  Reichsgerichtes,
  anderseits  an  die  des  preussischen  Oberverwaltungsgerichtes
  erinnert,  wie  sich  weiter  unten  noch  des  Näheren  ergeben
wird.  Aus  der  Aeusserung  des  Regierungskommissars,  welche
bezüglich  der  analogen  Vereinigung  verschiedenartiger  Funktionen
auf  die  Organe  der  Selbstverwaltung  verweist,  darf  allerdings
nicht  der  Schluss  gezogen  werden,  dass  derselbe  das  Reichsversicherungsamt
  als  Organ  der  Selbstverwaltung  habe  qualifiziren
wollen,  das  Reichsversicherungsamt  ist  natürlich  kein  Selbstverwaltungsorgan,
  sondern  eine  wirkliche  Behörde,  wie  WOEDTKE
richtig  bemerkt,  eine  Sozialbehörde  des  Reiches'),  die  rechtlich
allerdings  nicht  die  Selbständigkeit  einer  obersten  Reichsbehörde
besitzt,  deren  Entscheidungen  aber  im  Allgemeinen  endgültig
sind;  eine  Ausnahme  besteht  von  letzterem  Satze  nur  in  Ansehung
  weniger  auf  die  Genehmigung  der  Statuten  der  Berufsgenossenschaften
  und  der  Versicherungsanstalten  sowie  deren
Abänderung  bezüglicher  Entscheidungen,  welche  mittelst  der  Beschwerde
  bei  dem  Bundesrathe  angegriffen  werden  können.  Unter
Anlehnung  an  die  obige  Aeusserung  des  Kommissionsberichtes
sowie  die  mitgetheilte  Erklärung  des  Regierungskommissars  werden
in  den  Kommentaren  der  Arbeiterversicherungsgesetze  die  Funktionen
  des  Reichsversicherungsamtes  in  folgender  Weise  zumeist
eingetheilt?):

1)  Art.  Reichsversicherungsamt  in  von  STENGEL,  Wörterbuch  des  deutschen
Verwaltungsrechts.

»)  Vgl.  von  WoEDTKE,  Kommentar  zu  dem  Unfallversicherungsgesetze
vom  6.  Juli  1884  (Berlin  2.  Aufl.  1885),  S.  234—237.  Derselbe,  Kommentar
zu  dem  land-  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetze  (Berlin
1888),  S.  383—387.  Derselbe,  Art.  Reichsversicherungsamt  in  von  STENGEL,
Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts.  Fun,  Kommentar  zu  dem
        <pb n="103" />
        9  —_

a)  in  organisatorischer  Beziehung,

b)  in  administrativer  Beziehung,

c)  richterliche  und  verwaltungsgerichtliche  Funktionen,

d)  Disziplinarbefugnisse.

Für  die  kommentirende  Behandlung  des  in  den  verschiedenen
(sesetzen  enthaltenen  Stoffes  empfiehlt  sich  diese  Eintheilung  auch
zweifellos;  wenn  es  sich  aber  darum  handelt,  nicht  sowohl  eine
erschöpfende  Uebersicht  über  die  dem  Reichsversicherungsamt
überwiesenen  Aufgaben  und  Befugnisse  zu  geben,  als  vielmehr
seinen  Charakter  und  Wirkungskreis  und  seine  staatsrechtliche
Stellung  hervorzuheben,  so  scheint  uns  zunächst  die  normenbildende
Thätigkeit  betrachtet  werden  zu  müssen,  für  welche  Rosın  folgende
Eintheilung  vorgeschlagen  hat?),  die  sich  durch  scharfe  Auseinanderhaltung
  der  einzelnen  Materien  empfiehlt:

a)  Entscheidungen,  die  sich  auf  die  nähere  Feststellung  des
Umfanges  der  Versicherungspflicht  bei  der  Unfallversicherung  durch
gewisse  begriffserklärende  Satzungen  beziehen.

b)  Entscheidungen,  die  den  Erlass  einzelner  Ausführungsvorschriften
  zur  näheren  Bestimmung  der  materiellen  Rechte  und
Pflichten  der  bei  der  Unfallversicherung  betheiligten  Personen
zum  Gegenstand  haben.

c)  Entscheidungen,  die  normative  Befugnisse  hinsichtlich  der
inneren  Verhältnisse  und  Geschäftsordnung  der  Berufsgenossenschaften
  und  Versicherungsanstalten  zum  Inhalte  haben.

d)  Entscheidungen,  die  sich  auf  den  Erlass  von  Wahlordnungen
  und  Wahlregulativen  für  die  bei  der  Konstituirung
von  Versicherungsverbänden  und  der  Herstellung  der  Arbeitervertretungen
  erforderlich  werdenden  Wahlen  beziehen.

e)  Eintscheidungen  und  Verfügungen,  welche  die  Feststellung

Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  (Erlangen  1890),  S.  455457.
WOoeDTKE-Bosse,  Kommentar  zu  dem  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
  (Leipzig  1890),  S.  237.

®)  Rosın,  Recht  der  Arbeiterversicherung  I  (Berlin  1890),  S.  93,  94.
        <pb n="104" />
        94  —

gewisser  bei  der  Durchführung  der  Unfallversicherung  wichtiger
Formulare  bezwecken.

Diesen  unter  a  bis  e  genannten  Funktionen,  durch  welche
die  reichsgesetzlichen  Normen  auf  dem  Gebiete  des  Arbeiterversicherungsrechtes
  entweder  fortgebildet  oder  deklarirt  werden,
stehen  die  richterlichen,  verwaltungsgerichtlichen  und  disziplinaren,
theilweise  auch  die  administrativen  gegenüber,  da  letztere  wohl  theilweise
  aber  bei  Weitem  nicht  durchaus  zu  den  normenbildenden
gezählt  werden  können.

Betrachten  wir  zunächst  die  gerichtlichen  und  verwaltungsgerichtlichen
  Befugnisse  des  Reichsversicherungsamtes,  so  steht
unter  denselben  die  Befugniss  zur  Entscheidung  von  Rekursen
bezw.  Revisionen  gegen  die  Urtheile  der  Schiedsgerichte  der  Genossenschaften
  und  Versicherungsanstalten  in  Ansehung  der
Wichtigkeit  und  Bedeutung  an  der  Spitze.  Zwischen  den  Unfallversicherungsgesetzen
  und  dem  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
  besteht  in  Ansehung  dieses  Punktes  ein  sehr  bemerkenswerther
  Unterschied;  gegen  die  Entscheidung  der  Schiedsgerichte
der  Berufsgenossenschaften  lässt  die  Gesetzgebung  den  Rekurs  zu;
Gesetz  vom  6.  Juli  1884,  $  63,  Gesetz  vom  5.  Mai  1886,  8  68,
Gesetz  vom  11.  Juli  1887,  8  38,  Gesetz  vom  13.  Juli  1887,  8  71.
Hingegen  kann  nach  dem  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
8  79  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  mittelst  der  Revision  bei
dem  Reichsversicherungsamt  angefochten  werden;  das  Rechtsmittel,
durch  welches  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  einer  Invalidenversicherungsanstalt
  angegriffen  werden  kann,  ist  sonach
ein  wesentlich  engeres  wie  dasjenige,  das  zur  Anfechtung  der
Entscheidung  eines  Schiedsgerichtes  einer  Berufsgenossenschaft
benützt  wird.  Die  Revision  ist  ein  die  Nachprüfung  eines  Urtheils
nur  unter  dem  rechtlichen  Gesichtspunkte  gestattendes  Rechtsmittel,
  wogegen  der  Rekurs  die  über  ihn  entscheidende  Behörde
in  die  Lage  setzt,  auch  die  Thatfrage  der  angegriffenen  Entscheidung
  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen.  Das  Invaliden-
        <pb n="105" />
        906  —

versicherungsgesetz  hat  jedoch  diesen  Charakter  der  Revision,  wie
er  dem  Prozessrechte,  insbesondere  dem  Civilprozessrechte,  entspricht,
  nicht  streng  festgehalten,  sondern  nach  Vorbild  der
neueren  preussischen  Verwaltungsgesetzgebung  und  unter  Anlehnung
  an  das  altpreussische  Recht,  das  Rechtsmittel  derart
modifizirt,  dass  dasselbe,  streng  genommen,  als  eine  revisio  in  jure
im  Sinne  der  deutschen  Civilprozessordnung  eigentlich  nicht  mehr
bezeichnet  werden  kann.  Nach  $&amp;amp;  80  des  genannten  Gesetzes
kann  nämlich  die  Revision  darauf  gestützt  werden,

1.  dass  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung
  oder  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes
oder  auf  einem  Verstoss  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten
beruht,

2.  dass  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leidet.

Diese  Formulirung  schliesst  sich,  was  die  Anfechtung  des
schiedsgerichtlichen  Urtheils  wegen  eines  Mangels  des  Verfahrens
betrifft,  error  in  judicando,  dem  &amp;amp;  94  des  preussischen  Gesetzes
vom  30.  Juli  1883  betreffend  die  allgemeine  Landesverwaltung  an,
während  sie,  insoweit  sie  einen  Verstoss  gegen  den  klaren  Akteninhalt
  als  Revisionsgrund  anerkennt,  in  dem  vor  Erlass  der  deutschen
  Üivilprozessordnung  geltenden  preussischen  Civilprozessrechte
  ihr  Vorbild  erblickt  hat.  Hierdurch  ist  dem  Reichsversicherungsamte
  trotz  seiner  Stellung  als  Revisionsgericht  die
Möglichkeit  geboten,  auch  den  thatsächlichen  Verhältnissen,  welche
der  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  zu  Grunde  liegen,  Beachtung
und  Prüfung  zu  schenken  und  die  Entscheidung  auch  mit  Rücksicht
  auf  die  Beurtheilung  der  Thatfragen  seitens  des  Schiedsgerichtes
  aufzuheben,  allerdings  nur  unter  der  Voraussetzung,  dass
diese  Beurtheilung  mit  dem  unzweideutigen  Akteninhalt  in  Widerspruch
  steht.  Der  thatsächliche  Unterschied  zwischen  den  Befugnissen,
  mit  welchen  das  Reichsversicherungsamt  dem  Urtheile
eines  Schiedsgerichtes  einer  Berufsgenossenschaft  und  der  Entscheidung
  des  Schiedsgerichtes  einer  Versicherungsanstalt  gegen-
        <pb n="106" />
        —  96  —

übersteht,  ist  in  Folge  dieser  hervorgehobenen  Anlehnung  an
das  altpreussische  Civilprozessrecht  nicht  so  bedeutend,  wie  es
auf  den  ersten  Blick  bei  dem  Gegenüberstellen  von  Rekurs  und
Revision  scheinen  könnte;  das  Gebiet  der  Thatfrage  ist  hier  wie
dort  dem  Reichsversicherungsamte  nicht  verschlossen  und  die  in
praktischer  Hinsicht  wichtigste  Differenz  dürfte  wohl  darin  zu
sehen  sein,  dass  nach  der  Unfallversicherungsgesetzgebung  das
Reichsversicherungsamt  befugt  ist,  in  dem  Rekursverfahren  unmittelbare
  Beweiserhebungen  anzuordnen  und  vorzunehmen  bezw.
vornehmen  zu  lassen),  während  diese  Befugniss  ihm  nach  Massgabe
  des  Invaliditätsversicherungsgesetzes  abgeht.

Ein  zweiter  Unterschied  in  der  verwaltungsgerichtlichen  Thätigkeit,
  welche  das  Reichsversicherungsamt  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
  einerseits  und  dem  Invaliditätsversicherungsgesetz
  anderseits  entfaltet,  liegt  darin,  dass  nach  dem  letzteren
Gesetz  nur  das  Reichsversicherungsamt  über  die  Revisionen  gegen
die  Urtheile  der  Schiedsgerichte  entscheidet  und  eine  mit  seiner
Zuständigkeit  bezüglich  dieses  Punktes  konkurrirende  Entscheidungsbefugniss
  der  Landesversicherungsämter  ausgeschlossen  ist,  während
nach  den  Unfallversicherungsgesetzen  für  die  Industrie-,  land-  und
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  und  die  bei  Bauten  beschäftigten
Arbeiter  die  Landesversicherungsämter  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  zu  der  Entscheidung  der  eingelegten  Rekurse  befugt
sind.  Die  Garantie  für  die  einheitliche  Auslegung  und  Anwendung
  der  reichsgesetzlichen  Normen,  für  die  Ausbildung  einer
einheitlichen  Praxis  ist  demgemäss  auf  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherungsgesetzgebung
  in  weit  höherem  Masse  vorhanden  als
auf  dem  der  Unfallversicherung  und  wir  stehen  nicht  an,  in  diesem
Ausschluss  der  Landesversicherungsämter  von  der  Entscheidung
der  Revisionen  einen  der  grössten  Vorzüge  des  Gesetzes  vom

*)  Entscheid.  des  R.-V.-A.  vom  29.  Sept.  1886,  abgedruckt  bei  ScHMITz,

Sammlung  der  Bescheide,  Beschlüsse  u.  s.  w.  des  R.-V.-A.  Bd.  I  (Berlin
1888),  8.  200.
        <pb n="107" />
        —  07  —

22.  Juni  1889  zu  erblicken;  die  Aufgabe  eines  für  das  ganze
Reichsgebiet  errichteten  Gerichtes  oder  Verwaltungsgerichtes  besteht
  unserer  Ansicht  nach  vor  Allem  darin,  die  Entstehung  einer
verschiedenen  und  auseinandergehenden  Rechtsprechung,  die  Bildung
  einer  Rechtszersplitterung  zu  verhüten  und  dieser  wichtigen
Aufgabe  kann  das  betreffende  Organ  nur  dann  nachkommen,
wenn  den  Behörden  der  Gliedstaaten  die  Möglichkeit  genommen
ist,  seine  Zuständigkeit  für  die  Gebiete  dieser  Staaten  auszuschliessen.
  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  ist  und  bleibt  es
unserer  Ansicht  nach  sehr  zu  beklagen,  dass  die  Rechtsprechung
des  Reichsgerichtes  durch  die  dem  Kgl.  bayerischen  obersten
Landesgerichte  eingeräumte  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  von
Revisionen  in  Civilprozesssachen  in  nicht  unerheblichem  Masse
eingeschränkt  wird,  es  muss  von  demselben  aus  als  ein  Mangel  erachtet
  werden,  dass  neben  dem  Reichsversicherungsamte  Landesversicherungsämter
  in  letzter  Instanz  über  die  Bedeutung  und  Tragweite
  der  Normen  des  Reichsrechtes  entscheiden  und  wenn  auch
zuzugeben  ist,  dass  bislang  die  Landesversicherungsämter  sich  in
grundsätzlichen  Fragen  von  der  Auffassung  des  Reichsversicherungsamtes
  nicht  entfernt  haben,  so  sind  doch,  wie  bei  den  Berathungen
des  Invaliditätsversicherungsgesetzes  im  Reichstage  konstatirt’°)
wurde,  kleinere  Differenzen  zwischen  der  Rechtsprechung  des
Reichsversicherungsamtes  und  des  bayerischen  Landesversicherungsamtes
  schon  hervorgetreten;  indem  man  bei  Abfassung  das  Gesetz
vom  22.  Juni  1889  die  Wiederholung  dieses  Fehlers,  wenigstens
insoweit  die  Entscheidung  von  Revisionen  in  Frage  steht,  vermied,
hat  man  der  Entstehung  von  Uebelständen  und  Unzuträglichkeiten
vorgebeugt,  die  sich  bei  der  Durchführung  der  Invalidenversicherung
zweifellos  in  grösserem  Masse  geltend  gemacht  hätten  als  bei  der
Durchführung  der  Unfallversicherung.  Es  wird  desshalb  für  alle
Zeiten  daran  festgehalten  werden  müssen,  dass  nur  dem  Reichs-6)

  Stenogr.  Bericht  1888/89,  S.  1633—34.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  ı.  7
        <pb n="108" />
        98  —

versicherungsamt  die  Befugniss  zur  Entscheidung  der  Revisionen
zustehen  darf  und  den  in  der  bayerischen  Abgeordnetenkammer
bei  Berathung  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  zu  dem  genannten
  Gesetze  geäusserten  Wünschen,  welche  die  Beseitigung  der
ausschliesslichen  Zuständigkeit  des  Reichsversicherungsamtes  in
Ansehung  dieses  Punktes  bezweckten,  wird  dieserhalb  unmöglich
willfahrt  werden  können.  Die  Thätigkeit,  welche  das  Reichsversicherungsamt
  bisher  bei  Entscheidung  der  Rekurse  entfaltet  hat,
darf  als  eine  höchst  erspriessliche  und  für  die  Entwicklung  der
Arbeiterversicherungsgesetzgebung  überaus  bedeutungsvolle  bezeichnet
  werden;  dieselbe  hat  wesentlich  dazu  beigetragen,  die
Anwendung  des  neuen  Rechtes  zu  erleichtern  und  feste  Grundsätze
  für  die  Entscheidung  der  wichtigsten  Fragen  desselben  aufzustellen.
  Allerdings  kann  hier  nicht  unerwähnt  gelassen  werden,
dass  ın  den  ersten  Jahren  seiner  Thätigkeit  das  Reichsversicherungsamt
  manche  Entscheidung  erliess,  durch  welche  der  Begriff  des
Betriebsunfalles  in  einer  dem  Gesetze  nicht  entsprechenden  Weise
ausgedehnt  wurde  und  Vorkommnisse,  auf  die  sich  die  Gesetzgebung
  nicht  erstreckt,  unter  die  Bestimmungen  derselben  gestellt
wurden,  wie  diess  bereits  Rosın  in  der  in  dieser  Zeitschrift  veröffentlichten
  Abhandlung  über  den  Begriff  des  Betriebsunfalles
deutlich  hervorgehoben  hat;  in  dem  Bestreben,  sich  bei  der  Auslegung
  des  Gesetzes  von  aller  Einseitigkeit  frei  zu  halten  und
dasselbe  in  arbeiterfreundlichem  Sinne  auszulegen,  ging  man  mitunter
  zu  weit  und  griff  durch  die  erweiternde  Ausdehnung  der
grundlegenden  Vorschriften  in  das  der  Gesetzgebung  vorbehaltene
Gebiet  über.  Die  Prüfung  der  Entscheidungen  aus  den  beiden
letzten  Jahren  zeigt  aber,  dass  dieser  Fehler  bereits  überwunden
ist,  und  das  Reichsversicherungsamt  jetzt  den  richtigen  Standpunkt
gefunden  hat,  der  sich  einerseits  von  einseitiger  und  rigoroser  Auffassung
  der  gesetzlichen  Vorschriften,  anderseits  von  der  Neigung  zu
einer  allzuweitgehenden  und  die  von  dem  Gesetzgeber  aufgestellten
Schranken  nicht  beachtenden  Interpretation  gleich  weit  entfernt  hält,
        <pb n="109" />
        9  —_

Ausser  der  Entscheidung  der  Rekurse  und  Revisionen  entfaltet
  das  Reichsversicherungsamt  auf  verwaltungsgerichtlichem  Grebiete
  noch  eine  sehr  umfassende  Thätigkeit;  es  entscheidet  über
die  Beschwerden  wegen  der  Einschätzung  der  Betriebe  in  die  Gefahrenklassen
  und  wegen  der  höheren  Einschätzung  eines  Betriebes
wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Unfallverhütungsvorschriften  ®),
Beschwerden  wegen  der  Zugehörigkeit  eines  Betriebes  zu  einer
bestimmten  Genossenschaft  bezw.  einer  Genossenschaft  überhaupt,
in  Betreff  des  Uebergangs  in  eine  andere  Genossenschaft  oder
eine  andere  Gefahrentarifposition  derselben  Genossenschaft  wegen
Betriebsveränderungen”),  Beschwerden  gegen  die  Entscheidungen
der  unteren  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  die  Entschädigung
für  Unfälle  in  nicht  katastrirten  Betrieben  abgelehnt  wird  °),
Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Auslegung  der  Statuten,  die
Gültigkeit  der  Wahlen  und  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber
der  (renossenschaftsämter  und  der  Aemter  der  Versicherungsanstalten
  beziehen),  u.  s.  w.  Von  besonderer  Bedeutung  erscheinen
aber  folgende  Entscheidungen,  welche  die  vermögensrechtlichen
Interessen  der  Träger  der  verschiedenen  Versicherungen  berühren:

a)  Die  Entscheidung  von  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten
unter  Genossenschaften  und  Versicherungsanstalten,  welche  aus  Anlass
  von  Bestandsveränderungen  derselben  entstehen  !P).  Der  Rechtsweg
  ist  für  die  Streitigkeiten  dieser  Art  ausgeschlossen,  dagegen  gestattet
  das  Gesetz  eine  Vereinbarung  behufs  schiedsgerichtlicher
Erledigung  derselben  zu  treffen  und  die  Zuständigkeit  des  Reichsversicherungsamtes,
  sich  mit  ihnen  zu  befassen,  ist  erst  dann  begründet,
  wenn  eine  solche  Vereinbarung  nicht  getroffen  worden  ist.

b)  Entscheidung  über  den  Einspruch  gegen  den  von  dem

e)  Ges.  vom  6.  Juli  1884.  $  28  u.  81,  vom  5.  Mai  1886  $  38  u.  39.
n)  U.-G.  $  37,  38,  39  landw.  Ges.  &amp;amp;  48.

°e)  U.-G.  $  62  landw.  Ges.  $  67.

®)  U.-G.  $  89,  landw.  Ges.  $  97,  Invalidenges.  $  48,  51,  54,  131,  132.
10)  U.-G.  $  82,  landw.  Ges.  $  43,  Invalidenges.  $  68.

7*
        <pb n="110" />
        —  190  —

Rechnungsbüreau  für  die  Vertheilung  der  Renten  aufgestellten
Vertheilungsplan!!).,  Das  Rechnungsbüreau  ist  eine  besondere
Abtheilung  des  Reichsversicherungsamtes!?),  welche  insbesondere
die  für  die  Vertheilung  der  Renten  erforderlichen  rechnerischen,
sowie  die  bei  Vollzug  des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
  nothwendig  werdenden  statistischen  Arbeiten  zu  besorgen
hat;  es  vertheilt  die  bewilligten  Renten  auf  das  Reich  und  die
betheiligten  Versicherungsanstalten  bezw.  die  denselben  gleichgestellten
  besonderen  Kasseneinrichtungen  und  zwar  im  Verhältniss
der  Beiträge,  welche  für  den  betreffenden  Versicherten,  um  dessen
Rente  es  sich  handelt,  den  einzelnen  Anstalten  zugeflossen  bezw.
zu  Lasten  des  Reiches  in  Anrechnung  zu  bringen  sind;  dieser
Vertheilungsplan  wird  den  Vorständen  der  Anstalten  und  Kassen,
die  für  die  Aufbringung  der  Rente  in  Anspruch  genommen  werden
müssen,  mitgetheilt;  letztere  können  binnen  vierzehn  Tagen  nach
der  Zustellung  gegen  seinen  Inhalt  Einspruch  erheben,  über
welchen  seitens  des  Reichsversicherungsamtes  entschieden  wird.
Verwandt  mit  dieser  Entscheidung  ist

c)  die  Entscheidung  über  den  Widerspruch  der  Versicherungsanstalten
  gegen  die  von  dem  Rechnungsbüreau  festgesetzte  Belastung
  derselben  mit  den  Renten,  welche  während  der  ersten
fünfzehn  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Invalidengesetzes  bewilligt
  werden  '3).

Nach  8  160  dieses  Gesetzes  hat  das  Rechnungsbüreau  bei
der  Vertheilung  der  während  der  ersten  fünfzehn  Jahre  nach
seiner  Inkraftsetzung  fällig  werdenden  Invaliden-  und  Altersrenten
die  Versicherungsanstalten,  in  deren  Bezirken  der  Versicherte
während  der  dem  Inkrafttreten  unmittelbar  vorangegangenen  fünfzehn
  Jahre  nachweislich  in  einem  die  Versicherungspflicht  nach

11)  Invalidenges.  $  96.

2)  Vgl.  Invalidenges.  $  88.  Eine  Befugniss  zur  Entscheidung  von
Rechtsfragen  besitzt  das  Rechnungsbüreau  nicht.

1%)  Invalidenges.  $  160.
        <pb n="111" />
        —  101  —

dem  Inhalt  seiner  Vorschriften  begründenden  Arbeits-  und  Dienstverhältniss
  gestanden  hat,  so  zu  belasten,  als  ob  während  dieser
Zieit  fortlaufend  Beiträge  in  Lohnklasse  I  entrichtet  worden  wären.
Die  zu  belastenden  Versicherungsanstalten  sind  vor  der  Vertheilung
zu  hören,  sie  können  gegen  dieselbe  Widerspruch  erheben,  der
von  dem  Reichsversicherungsamt  entschieden  wird.  Wie  aus  dem
vorstehenden  Satze  zu  ersehen  ist,  ist  diese  Thätigkeit  des  Reichsversicherungsamtes
  nur  eine  vorübergehende,  durch  besondere
Bestimmungen  über  die  Berechnung  der  Invaliden-  und  Altersrenten
  während  der  Uebergangsperiode  hervorgerufen  und
wird  nach  Ablauf  der  letzteren  verschwinden.  Gemeinsam
ist  den  unter  a  bis  c  genannten  Entscheidungen,  dass  sie  das
Vermögen  der  Berufsgenossenschaften  bezw.  der  Versicherungsanstalten
  betreffen,  also  Verhältnisse  zum  Gegenstand  haben,  die
im  Allgemeinen  der  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  unterstellt
  zu  sein  pflegen;  eine  gewisse  Aehnlichkeit  mit  diesen  Entscheidungen
  haben  diejenigen,  welche  sich  auf  die  Beschwerden
der  Betriebsunternehmer  wegen  der  Auferlegung  von  Kosten
im  Falle  selbstverschuldeter  Revisionen  beziehen  '%).  Die  Kosten,
welche  durch  Ueberwachung  und  Kontrolle  der  Betriebe  entstehen,
  gehören  im  Allgemeinen  zu  den  Verwaltungskosten
der  Berufsgenossenschaften;  hat  aber  der  Betriebsunternehmer
durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zu  ihrer
Aufwendung  Anlass  gegeben,  so  können  sie  ihm  jedoch  nur  insoweit,
  als  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  auferlegt  werden;
diese  Auferlegung  der  Kosten  kann  der  Betriebsunternehmer
jedoch  mit  der  Beschwerde,  die  von  dem  Reichsversicherungsamt
entschieden  wird,  anfechten.  Auch  hierbei  entscheidet  das  Reichsversicherungsamt
  über  vermögensrechtliche  Fragen  und  Verhältnisse,
  der  Unterschied  zwischen  jenen  und  diesen  Entscheidungen
besteht  aber  darin,  dass  es  sich  hier  um  vermögensrechtliche  Ver-14)

  U.-G.  $  86,  landw.  Ges.  $  94.
        <pb n="112" />
        —  192  —

hältnisse  der  einzelnen  Betriebsunternehmer,  dort  dagegen  um  die
der  korporativen  Träger  der  Versicherung  überhaupt  handelt.
Eine  für  den  Rechtsschatz  der  Betriebsunternehmer  und
Betriebsleiter  gegenüber  der  Strafgewalt  der  Vorstände  der  Genossenschaften
  und  Versicherungsanstalten  wichtige  Thätigkeit  übt
das  Reichsversicherungsamt  als  Beschwerdegericht  gegen  die  von
letzteren  erlassenen  Strafverfügungen  aus’).  Der  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  und  Versicherungsanstalt  und  den  übrigen  Organen
  der  Versicherungsanstalt  —  letzteren  steht  auf  Grund  des
Gresetzes  eine  Strafgewalt  nicht  zu,  sondern  lediglich  auf  Grund  der
Statuten  —  sowie  dem  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  der
Versicherungsanstalt  eingeräumten  Befugniss  gewisse  Ordnungswidrigkeiten
  und  Uebertretungen  bestimmter  Vorschriften  der  Gesetze
  und  Statuten  mit  einer  Ordnungsstrafe  zu  belegen,  die  unter
Umständen  eine  recht  empfindliche  Höhe  erreichen  können,  entspricht
  die  Bewidmung  der  Behörde,  welche  für  das  Gebiet  des
Arbeiterversicherungsrechtes  als  oberster  Gerichtshof  fungirt,  mit
der  Befugniss,  diese  Strafverfügungen  auf  eingelegte  Beschwerde
hin  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen  und  gegebenen  Falles  aufzuheben;
  die  grosse  Vorliebe,  mit  welcher  seitens  mancher  Genossenschaftsvorstände
  von  der  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
schon  Gebrauch  gemacht  wurde  und  wird,  beweist  zur  Genüge,
dass  diese  Befugniss  des  Reichsversicherungsamts  ein  nothwendiges
Gegengewicht  für  die  weitgehende  Ordnungsstrafgewalt  bildet.
Eine,  wenn  auch  der  gerichtlichen  und  verwaltungsgerichtlichen
  Entscheidungen  an  Bedeutung  nicht  völlig  gleichstehende,
doch  immerhin  sehr  bedeutsame  Thätigkeit  entfaltet  das  Reichsversicherungsamt
  auf  dem  (Gebiete  der  Normenbildung;  unter
Normen  sind  hierbei,  wie  wir  im  Anschluss  an  die  Ausführungen
Rosm’s!®)  bemerken,  alle  allgemeinen  Regeln  verstanden,  durch
welche  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterversicherung  das  Verhalten

15)  U.-G.  $  103,  106,  landw.  Ges.  $  98,  126,  Invalidenges.  $  145.
16)  Recht  der  Arbeiterversicherung  I,  S.  60.
        <pb n="113" />
        —  103  —

der  Unterthanen  oder  der  staatlichen  Organe  bindend  bestimmt
wird.  Die  Hauptnormenquelle  ist  für  das  Arbeiterversicherungsrecht
  selbstverständlich  ebenso  die  Reichsgesetzgebung  wie  für
jeden  anderen  seitens  des  Reiches  einheitlich  geregelten  Rechtszweig,
  daneben  bestehen  aber  noch  andere  Normenquellen  für  jene,
welche  Rosın  mit  einem  sehr  treffenden  Ausdrucke  als  Normenquellen
  untergeordneter  Art  bezeichnet  hat.  Eine  solche  Normenquelle
  untergeordneter  Art  ist  auch  das  Reichsversicherungsamt;
manche  der  ihm  zustehenden,  unter  diese  Kategorie  zu  stellenden
Befugnisse  lassen  sich  auch  rechtlich  als  Befugnisse  zu  authentischen
  Interpretationen  der  reichsgesetzlichen  Satzungen  auffassen,
  welche  vorzunehmen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Delegation
  (Verweisung)  das  Reichsversicherungsamt  zuständig  ist.
Die  wichtigsten  normenbildenden  Befugnisse  sind:

a)  Die  Befugniss  zur  näheren  Feststellung  des  Umfanges
der  Versicherungspflicht  bei  der  Unfallversicherung  durch  Erlass
gewisser  begriffserklärender  Satzungen;  dahin  gehört  die  Befugniss
  zu  entscheiden,  welche  Betriebe  ausser  den  in  dem  Gesetze
bezeichneten  als  Fabriken  anzusehen  sind,  U.-G.  &amp;amp;  1,  Abs.  5,
welche  Betriebszweige  als  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebe
gelten,  landw.  U.-G.  &amp;amp;  1,  Abs.  6  und  ob  ein  Betrieb  im
Sinne  des  Seeunfallversicherungsgesetzes  versicherungspflichtig
ist,  See-Unf.-Ges.  $  1,  Abs.  4.  Diese  Feststellung  ist  im
Grunde  genommen  eine  authentische  Interpretation,  das  Reichsversicherungsamt
  bestimmt  dabei  den  Sinn  und  die  Tragweite
verschiedener  Begriffe,  Fabrik,  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebe,
  welche  in  den  Gesetzesworten  verwerthet  und  angewendet
werden  und  erklärt  in  autoritativer,  für  die  Rechtsübung  im
ganzen  Reiche  ebenso  bindender  Weise,  als  wenn  diess  durch  ein
Gesetz  geschehen  würde,  dass  gewisse  Einrichtungen  und  Lebenserscheinungen
  unter  dieselben  fallen.  Es  bedarf  nur  der  Hervorhebung,
  dass  zwischen  dieser  Befugniss  des  BReichsversicherungsamtes
  und  der  dem  Bundesrath  durch  andere  Bestimmungen  ein-
        <pb n="114" />
        —  104  —

geräumten  Ermächtigung,  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Versicherungspflicht  auf  Gruppen  auszudehnen,  die  derselben
an  sich  nicht  unterstellt  sind,  ein  wesentlicher  Unterschied  besteht.
  Wenn  8  2  des  Invalidengesetzes  den  Bundesrath  ermächtigt,
  Betriebsunternehmer,  welche  nicht  regelmässig  wenigstens
einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  Hausindustrielle  für  versicherungspflichtig
  zu  erklären,  wenn  &amp;amp;  1,  Abs.  8  des  U.-G.  ihm
die  gleiche  Befugniss  bezüglich  der  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
einräumt,  welche  in  anderen  nicht  unter  Absatz  2  fallenden,  auf
die  Ausführung  von  Bauarbeiten  sich  erstreckenden  Betrieben
beschäftigt  werden,  so  übt  der  Bundesrath,  indem  er  von  dieser
Befugniss  Gebrauch  macht,  keineswegs  eine  authentische  Interpretation
  aus,  sondern  er  dehnt  nur  das  Geltungsgebiet  des  Gesetzes
  durch  Einreihung  von  Arbeiter-  bezw.  Betriebsbeamtenklassen
  aus,  welche  in  demselben  schon  ganz  genau  bezeichnet
sind,  so  dass  also  eine  Auslegung  des  Sinnes  und  der  Tragweite
der  Begriffe  des  Gesetzes  gar  nicht  in  Frage  kommt;  auch  der
Bundesrath  hat  auf  Grund  gesetzlicher  Delegation  in  manchen
Fällen  eine  authentische  Interpretation  zu  erlassen,  es  ist  diess
beispielsweise  auf  Grund  des  $  3,  Abs.  3  des  Invalidengesetzes
der  Fall,  indem  er  bestimmt,  dass  und  inwieweit  eine  lediglich
vorübergehende  Dienstleistung  als  eine  Beschäftigung  im  Sinne
des  Gesetzes  nicht  anzusehen  ist,  aber  die  soeben  hervorgehobene
Erstreckung  des  Gesetzes  auf  weitere  Kategorien  kann  als  solche
nicht  erachtet  werden.

b)  Erlass  von  Ausführungsvorschriften  zur  näheren  Bestimmung
  der  materiellen  Rechte  und  Pflichten  der  bei  der  Unfallversicherung
  betheiligten  Personen;  hierher  gehört  der  Erlass
einer  Vorschrift  zur  Ausführung  des  $  5,  Abs.  9  des  U.-G.;  nach
dieser  Bestimmung  ist  von  Beginn  der  fünften  Woche  nach  Eintritt
  eines  Unfalles  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten  das  Krankengeld,
  welches  den  durch  einen  Betriebsunfall  verletzten  Personen
auf  Grund  des  Krankenversieherungsgesetzes  gewährt  wird,  auf
        <pb n="115" />
        —  105°  —

mindestens  zwei  Drittel  des  der  Berechnung  desselben  zu  Grund
gelegten  Arbeitslohnes  zu  bemessen;  die  Differenz  zwischen  diesen
zwei  Dritteln  und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäss  zu  gewährenden
  niedrigeren  Krankengeld  ist  der  betheiligten  Krankenkasse
  bezw.  der  Gemeindekrankenversicherung  von  dem  Unternehmer
  desjenigen  Betriebes  zu  erstatten,  in  welchem  der  Unfall
sich  ereignet  hat;  ferner  gehört  in  diese  Kategorie  die  Aufstellung
  eines  Prämientarifs  für  die  Versicherungsanstalten  der  Berufsgenossenschaften,
  welche  nach  Massgabe  des  &amp;amp;  24,  Abs.  1
und  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1888  ihm  obliegt;  auch  der
Erlass  von  Kontrollvorschriften  nach  Massgabe  des  8  126  des
Invalidengesetzes  ist  in  gewissem  Sinne  hierher  zu  rechnen.

c)  Normative  Befugnisse  hinsichtlich  der  inneren  Verhältnisse
und  Geschäftsordnung  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Versicherungsanstalten.
  Die  Zahl  dieser  Befugnisse  ist  eine  sehr
bedeutende;  es  gehört  dahin  das  Recht,  unter  gewissen  Voraussetzungen
  Statuten  zu  erlassen,  die  Befugniss  über  die  ihm  einzureichenden
  Uebersichten  über  die  Rechnungsergebnisse  Anweisungen
  zu  geben,  die  seitens  der  Genossenschaften  und  Versicherungsanstalten
  zu  befolgen  sind  !”),  einen  Gefahrentarif  aufzustellen  '?),
die  Bestimmung  der  Unterscheidungsmerkmale  und  Gültigkeitsdauer
  der  Marken  und  Zusatzmarken,  welche  zu  Entrichtung
der  auf  Grund  des  Invaliditätsversicherungsgesetzes  zu  zahlenden
Beiträge  verwendet  werden  !?)  u.  s.  w.  Auch  diese  Funktionen  des
Reichsversicherungsamtes  sind  für  die  Entwicklung  des  Versicherungsrechtes,
  insbesondere  die  Ausgestaltung  der  internen
Verhältnisse  der  Versicherungsanstalten,  von  hoher  Wichtigkeit.

d)  Erlass  von  Wahlordnungen  und  Wahlregulativen  für  die
Wahlen,  welche  bei  der  Errichtung  von  Versicherungsverbänden

17)  U.-G.  $  77,  Abs.  1,  landw.  Ges.  $  86,  Abs.  1,  See-Unf.-Ges.  $  89,
Abs.  1,  Bau-Unf.-Ges.  $  43,  Invalidenges.  $  130.

18)  Unf.-Ges.  $  28,  landw.  Ges.  $  35.

1%)  Invalidenges.  8  99,  Abs.  1,  $  121.
        <pb n="116" />
        —  106  —

und  der  Bestellung  von  Arbeitervertretern  erforderlich  werden;
hierher  gehört  der  Erlass  einer  Wahlordnung  für  gemeinsame  Versicherungsanstalten,
  durch  welche  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter
  im  Ausschuss  der  Anstalt  geregelt  wird),  ferner  die
Regelung  des  Wahlverfahrens  für  die  konstituirende  Genossenschaftsversammlung
  einer  land-  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft").
  In  dieselbe  Kategorie  von  Funktionen  ist  auch  der  Erlass
einer  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Beisitzer  der  Arbeiter  zu  den
Schiedsgerichten  zu  rechnen,  wozu  ihm  die  Zuständigkeit  lediglich
unter  der  Bedingung  zusteht,  dass  es  sich  um  das  Schiedsgericht
einer  Genossenschaft  oder  Sektion  handelt,  welche  über  die
Grenzen  eines  Landes  hinaus  reicht  °°).

e)  Die  Feststellung  bestimmter  Formulare,  welche  bei  Anwendung
  der  Unfallversicherungsgesetzgebung  von  Wichtigkeit  sind;
solche  Formulare  werden  vorgesehen  für  die  Unfallanzeige  ?°?),
ferner  für  die  Nachweisungen,  welche  die  Unternehmer  von  Bauarbeiten,
  deren  Ausführung  von  anderen  Verbänden  als  den  öffentlichrechtlichen
  oder  nicht  gewerbsmässig  erfolgt,  bezüglich  der  in
jedem  Monat  bei  Ausführung  von  Bauarbeiten  verwendeten  Arbeitstage
  und  der  von  den  versicherten  Arbeitern  dabei  verdienten
Löhne  und  Gehälter  der  von  der  Landescentralbehörde  zu  bestimmenden
  Behörde  einzureichen  haben  ?*).  Es  unterliegt  keinem
Bedenken,  das  Reichsversicherungsamt  für  ermächtigt  zu  halten,
ausser  diesen  Formularen  auch  andere  aufzustellen,  z.  B.  Entwürfe
  für  die  bei  den  Schiedsgerichten  zu  führenden  Protokolle,
für  die  Berathungen  des  Ausschusses  der  Versicherungsanstalten,
für  die  dem  Rentenberechtigten  zu  übergebende  Zahlungsanweisung,
auf  Grund  deren  er  von  der  zuständigen  Postanstalt  die  ihm  zuge-20)

  Invalidenges.  $  64,  Ziff.  3  in  Verbindung  mit  $  49,  Abs.  1.

31)  Landw.  Ges.  $  20,  Abs.  3.

22)  Unf.-Ges.  $  43  Abs.  I,  44  Abs.  1,  47  Abs.  4,  landw.  Ges.  $  51,
Abs.  4,  See-Unf.-Ges.  $  51.

28)  Unf.-Ges.  $  41,  Abs.  4,  landw.  Ges.  $  55,  Abs.  4,  See-Unf.-Ges.  $  59.
#)  Bau-Unf.Ges.  $  22,  Abs.  1  in  Verbindung  mit  $  4,  Ziff.  4.
        <pb n="117" />
        —  17  —

billigte  Rente  erheben  kann  u.  s.  w.  Während  jedoch  für  die
bei  Anwendung  der  Gesetzgebung  betheiligten  Personen  ein  Zwang
zur  Nachahmung  dieser  Formulare  nicht  besteht  und  es  ihrem  freien
Ermessen  überlassen  bleibt,  ob  sie,  was  ja  die  Regel  bilden  wird,
aus  Zweckmässigkeitsgründen  sich  veranlasst  sehen,  die  Entwürfe
des  Reichsversicherungsamtes  bei  der  (Gresetzesanwendung  zu
benützen  und  zu  verwerthen,  ist  in  Ansehung  jener  Formulare
das  Gegentheil  der  Fall;  das  Gesetz  legt  den  Personen,  welche  in
die  Lage  kommen,  derartige  Anzeigen  und  Nachweisungen  einzureichen,
  die  Verpflichtung  auf,  sich  hierbei  der  von  dem  Reichsversicherungsamte
  aufgestellten  Formulare  zu  bedienen;  es  ist
diess  um  desswillen  vorgeschrieben,  weil  die  Form  und  der  Inhalt
derartiger  Anzeigen  und  Formulare  nach  den  Bedürfnissen  der  Unfallversicherung
  und  der  Gewerbeaufsichts-  sowie  der  sonstigen  Behörden
  eingerichtet  werden  müssen;  eine  normenbildende  Thätigkeit
kann  in  der  Aufstellung  der  Formulare,  zu  deren  Anwendung  eine
rechtliche  Verpflichtung  der  versicherten  Personen  nicht  besteht,
zunächst  nicht  erblickt  werden,  wohl  aber  wäre  es  möglich,  dass  auch
die  an  sichunverbindliche  Aufstellung  von  Formularen,  falls  dieselben
während  längerer  Zeit  seitens  der  Betreffenden  nachgeahmt  und  angewendet
  würden,  den  Charakter  einer  gewissermassen  durch  Gewohnheitsrecht
  entstandenen  Normen  annimmt.  Die  Thätigkeit  des
Reichsversicherungsamtes  als  normenbildenden  Organes  ist  nach
Vorstehendem  inhaltlich  eine  höchst  reiche  und  für  die  Gesetzesanwendung
  sehr  bedeutungsvolle;  in  der  bisherigen  Gesetzgebung
dürfte  kaum  ein  Vorbild  dafür  existiren,  dass  eine  Behörde,  welche
berufen  ist,  das  geltende  Recht  anzuwenden  und  über  Entschädigungsansprüche
  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden,  auch  die  Befugniss  besitzt,
  die  lex  lata  in  authentischer  Weise  an  Stelle  der  Gesetzgebung
auszulegen  und  den  in  dem  Gesetze  enthaltenen  Rechtsstoff  zu  ergänzen
  ;  die  Eigenartigkeit  deutscher  Rechtsbildung  zeigt  sich  bei
diesem  Punkte  in  besonders  deutlicher  Weise.

Die  disziplinaren  bezw.  Exekutiv-Befugnisse  des  Reichsversiche-
        <pb n="118" />
        —  108  —

rungsamtes  haben  zum  Zweck,  den  Ungehorsam  und  Widerstand
der  ihm  bei  Ausführung  des  Gesetzes  unterstellten  Vorstände,  Vertrauensmänner,
  Beamten  der  Genossenschaften  und  Versicherungsanstalten
  zu  brechen  und  dieselben  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen
und  statutarischen  Pflichten  anzuhalten;  das  Reichsversicherungsamt
kann  hiernach  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  Ausschusses
einer  Versicherungsanstalt,  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner
  und  Beamten  der  Berufsgenossenschaften  Geldstrafen
bis  zu  1000  Mk.  verhängen,  um  sie  zur  Befolgung  der  gesetzlichen
und  statutarischen  Vorschriften  wie  auch  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Schriftstücke,  Belege,  Werthpapiere  u.  s.  w.  anzuhalten,  es
kann  gegen  renitente  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  der  (xenossenschaften
  Geldstrafen  bis  zu  500  Mk.  aussprechen,  die  Beauftragten
der  Genossenschaft  zur  Erfüllung  der  ihnen  gegenüber  den  staatlichen
Fabrikaufsichtsbeamten  obliegenden  Verpflichtungen  durch  Geldstrafen
  bis  100  Mk.  anhalten;  in  allen  diesen  Fällen  sind  die  von
dem  Reichsversicherungsamt  erkannten  Strafen  sofort  vollstreckbar
und  der  Anfechtung  mittels  eines  Rechtsmittels  entzogen;  die
Strafen  fliessen  in  die  Reichskasse  ?°).

Die  vorstehenden  Ausführungen  werden  zur  Genüge  erkennen
lassen,  dass  das  Reichsversicherungsamt  eine  ganz  originelle  Institution
  ist,  deren  Charakterisirung  man  nicht  völlig  gerecht  wird,
wenn  man  dasselbe  als  eine  obere  Verwaltungsbehörde  oder  ein  Oberverwaltungsgericht
  bezeichnet,  es  ist  sowohl  dieses  wie  jenes  und  muss
daher  auch  unter  beiden  Gesichtspunkten  betrachtet  werden.  Eigenartig
  wie  die  sozialpolitische  Gesetzgebung  des  Reiches  überhaupt
ist,  ist  auch  die  für  dieselbe  eingesetzte  oberste  Ausführungsbehörde;
die  Verbindung  verschiedenartigster  Funktionen  in  einer  Behörde
hat  sich  ausweislich  der  bisher  gemachten  Erfahrungen  durchaus
bewährt  und  es  kann  auf  Grund  derselben  nicht  in  Abrede  gestellt
werden,  dass  die  seiner  Zeit  hiergegen  im  Reichstage  geäusserten

 

2)  Anderer  Ansicht  WoEDTKE-BossE,  a.  a.  O.  8.  241.
        <pb n="119" />
        —  109  —

Bedenken  und  geltend  gemachten  Befürchtungen  durchaus  unbegründet
  waren;  weder  hat  die  normenbildende  Thätigkeit  des
Reichsversicherungsamtes  durch  die  Verbindung  mit  seiner  richtenden
  gelitten,  noch  diese  durch  die  Verknüpfung  mit  jener;
die  Theilung  des  Reichsversicherungsamtes  in  mehrere  Abtheilungen
für  Rekurssachen,  Verwaltungssachen  und  Aufsichtssachen  hat
hierzu  vor  Allem  beigetragen,  indem  es  hierdurch  möglich  gemacht
wurde,  dass  bei  der  Behandlung  der  einzelnen  Angelegenheiten
sich  feste  Grundsätze  ausbildeten,  welche  nicht  ohne  Nachtheil
für  die  sachgemässe  Erledigung  derselben  entbehrt  werden  können;
durch  diese  Trennung,  welche  Rücksichten  der  Geschäftserledigung
veranlasst  haben,  wird  natürlich  die  äussere  Einheit  des  Reichsversicherungsamtes
  nicht  beeinträchtigt,  ebensowenig  wird  dadurch
die  charakterisirte  Verbindung  von  Funktionen  verschiedenen  Inhaltes
  und  verschiedener  Art  irgendwie  berührt.

Die  Bedeutung,  welche  das  Reichsversicherungsamt  für  die
Anwendung  und  Entwicklung  des  Arbeiterversicherungsrechtes
besitzt,  wird  aus  dem  Inhalte  der  vorstehenden  Erörterungen
erkannt  werden  können;  dieselbe  wäre  noch  eine  erhöhte,
wenn  nicht  einerseits  den  Landesversicherungsämtern  eine  mit
seiner  Zuständigkeit  mehrfach  konkurrirende  Kompetenz  eingeräumt
worden  wäre  und  nicht  anderseits  das  Invalidengesetz  die  Entscheidung
  der  wichtigen  Frage,  ob  eine  Person  versicherungspflichtig
  ist,  den  oberen  Verwaltungsbehörden  in  letzter  Instanz
überwiesen  hätte;  Invaliditätsges.  $  122.  Ohne  diese  Einschränkungen
  wäre  für  die  Sicherung  der  Rechtseinheit  noch  in  weitergehendem
  Masse  Sorge  getragen  als  diess  nach  Massgabe  des  geltenden
Rechtes  der  Fall  ist.  So  wünschenswerth  eine  Erweiterung  der
Zuständigkeit  des  Reichsversicherungsamtes  in  dieser  Richtung  auch
ist,  so  wenig  kann  verkannt  werden,  dass  die  Aussichten  für  die
Erfüllung  dieses  Wunsches  zur  Zeit  sehr  geringe  sind  und  derselbe
für  die  nächste  Zeit  wohl  ebensowenig  zur  Verwirklichung  gelangen
wird,  wie  der  auf  die  Errichtung  eines  Reichsverwaltungsgerichtes
        <pb n="120" />
        —  10  —

bezügliche;  die  unitarische  Richtung  der  deutschen  Rechtsentwicklung,
welche  in  den  ersten  Jahren  nach  der  Neuerrichtung  des  Reiches
sich  in  so  kräftiger  Weise  entfaltet  hatte,  ist  leider  in  den  letzten
Jahren  etwas  zurückgedrängt  worden,  wie  aus  verschiedenen  Vorgängen
  zu  entnehmen  ist,  die  sich  auf  gesetzgeberischem  Gebiete  im
Laufe  des  letzten  Jahrzehntes  abspielten  und  erst  wenn  die  ÜUentripetalkraft
  in  der  Rechtsentwicklung  wieder  die  Oberhand  über  die
Oentrifugalkraft  erlangt  hat,  wird  man  nebst  Anderem  auch  daran
denken  können,  das  Reichsversicherungsamt  mit  der  ausschliesslichen
Zuständigkeit  zu  bekleiden,  welche  es  in  den  Stand  setzt,  in  Ansehung
derjenigen  Fragen  des  Arbeiterversicherungsrechtes  für  die  Wahrung
der  Rechtseinheit  Sorge  zu  tragen,  die  nach  Massgabe  der  geltenden
Gesetzgebung  der  Möglichkeit  einer  verschiedenartigen  Beantwortung
und  Entscheidung  noch  ausgesetzt  sind.
        <pb n="121" />
        Quellen  und  Entscheidungen.

Die  Unterschiede  des  deutschen  und  des  italienischen
Strafrechts  mit  Rücksicht  auf  den  deutsch-italienischen
  Auslieferungsvertrag  vom  31.  October  1871.
(Reichsgesetzblatt  S.  446  ff.)
Von
Dr.  iur.  DELIUS,  Gerichtsassessor  in  Bielefeld.

 

Mit  dem  1.  Januar  1890  ist  im  Königreich  Italien  ein  neues
Strafgesetzbuch  in  Kraft  getreten,  durch  welches  die  bisher  in
Geltung  befindlichen  verschiedenen  Strafgesetze  aufgehoben  sind.
Es  waren  dies:  1)  das  sardinische  Strafgesetz  vom  20.  November
1859,  welches  den  grössten  Theil  Italiens  beherrschte,  mit  wenigen
Abänderungen  eingeführt  für  die  südlichen  Provinzen,  als  2)  das
modificirte  Strafgesetz  für  die  neapolitanischen  Provinzen  vom
17.  Februar  1861,  3)  das  grossherzoglich  toskanische  Strafgesetz
  vom  20.  Juni  1853.

Ganz  Italien  besitzt  also  nunmehr  ein  einheitliches  Strafrecht.

Bezüglich  der  Auslieferung  bestimmt  das  neue  Gesetzbuch
im  Art.  9:

„Nicht  gestattet  ist  die  Auslieferung  eines  Inländers.

Die  Auslieferung  des  Ausländers  ist  weder  wegen  politischer
Vergehen,  noch  wegen  Strafthaten,  welche  mit  denselben  im  Zusammenhange
  stehen,  gestattet.

Die  Auslieferung  eines  Ausländers  kann  nur  von  der  Königlichen
  Regierung,  sowie  nur  auf  voraufgegangenen  übereinstimmenden
  Beschluss  der  gerichtlichen  Behörde  desjenigen  Ortes,
        <pb n="122" />
        —  12  —

woselbst  der  Ausländer  betroffen  wird,  angeboten  oder  bewilligt
werden.

Nichtsdestoweniger  kann  auf  einen  Auslieferungsantrag  oder
eine  Auslieferungsanerbietung  die  vorläufige  Inhaftnahme  des
Ausländers  angeordnet  werden.“

Diese  Bestimmungen  stehen  mit  dem  deutsch-italienischen
Auslieferungsvertrage  in  Uebereinstimmung  bis  auf  den  letzten
Absatz.  Nach  Art.  8  jenes  Vertrages  kann  nämlich  in  dringenden
Fällen  die  deutsche  Regierung  unter  Berufung  auf  das  Vorhandensein
  eines  Strafurtheils  u.  s.  w.  die  Verhaftung  des  Verurtheilten
oder  Angeschuldigten  beantragen  und  erwirken  (pourra  demander
et  obtenir).

Deutschland  gegenüber  ist  also  die  Verhaftung  des  Flüchtigen
nicht  facultativ,  sondern  obligatorisch,  denn  Staatsverträge  können
nicht  einseitig  von  dem  einen  Contrahenten  abgeändert  werden.

Nach  dem  Wortlaut  des  Artikels  1  des  Ausl.-Vertr.  war  es
zweifelhaft,  ob  auch  die  Auslieferung  wegen  eines  in  Italien  verübten
  Vergehens  von  Deutschland  beansprucht  werden  könne').
Diese  Streitfrage  ıst  nach  Auffassung  der  italienischen  Regierung
zu  verneinen;  nach  Art.  3  des  neuen  Strafgesetzbuches  wird,  wer
eine  Strafthat  im  Gebiete  des  Königreichs  Italien  begeht,  nach
dem  italienischen  Gesetz  bestraft.

Abgesehen  hiervon  hat  das  neue  italienische  Strafgesetzbuch
für  die  deutsche  Strafrechtspraxis,  insbesondere  das  Auslieferungswesen,
  eine  bei  dem  zunehmenden  Verkehr  zwischen  Italien  und
Deutschland  sich  noch  fortwährende  steigernde  Bedeutung.

Bekamntlich  wird  von  den  neueren  Völkerrechtslehren?)  die
Frage,  nach  welchem  Rechte  die  in  einem  Auslieferungsvertrage
aufgezählten  Delicte  zu  verstehen  sind,  dahin  beantwortet,  dass
die  That,  wegen  welcher  Auslieferung  gewährt  werden  soll,  von

1)  Vgl.  Lammascn,  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht  1887  S.  462.
2)  Vgl.  Lammascn,  a.  a.  O.  S.  170;  v.  Bar,  Internationales  Privat-  und
Strafrecht  S.  587.
        <pb n="123" />
        —  13  —

der  Gesetzgebung  beider  Staaten,  nicht  bloss  des  ersuchenden,
mit  Strafe  bedroht  sein  muss.  Diese  Auffassung  ist  auch  in  dem
deutsch-italienischen  Vertrage  zum  Ausdruck  gelangt.  Allerdings
wird  nur  hinsichtlich  jener  Verbrechensgattungen,  in  Betreff  deren
die  in  den  Gesetzen  der  contrahirenden  Staaten  aufgestellten  Begriffe
  in  höherem  Masse  differirten  —  Kuppelei,  Unterschlagung
und  Widerstand  gegen  den  Schiffsführer  —  sowie  hinsichtlich  der
Strafbarkeit  des  Versuches  die  Bedingung,  dass  die  That,  wegen
welcher  Auslieferung  gewährt  werden  solle,  „von  der  Gesetzgebung
beider  Staaten  mit  Strafe  bedroht“  sein  müsse,  ausdrücklich
erwähnt.  Was  indess  die  übrigen  Delicte  anbetrifit,  so  kann
aus  der  Formel  des  Art.  1:  „dass  die  Hohen  vertragenden  Theile
sich  verpflichten,  sich  einander  in  allen  nach  den  Bestimmungen
des  Vertrages  zulässigen  Fällen  diejenigen  Personen  auszuliefern,
welche  von  den  Behörden  eines  der  beiden  vertragenden  Theile
wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten  Handlungen  verurtheilt,
oder  in  Anklagezustand  versetzt,  oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung
  gezogen  worden  sind*  —  nicht  gefolgert  werden,  dass
es  genüge,  wenn  das  requirirte  Individuum  von  den  Behörden
des  requirirenden  Staates  nach  dessen  Gesetzen  eines  der  im
Vertrage  aufgezählten  Delicte  beschuldigt  wird.  Die  Befugniss,
nach  der  eigenen  Gesetzgebung  zu  beurtheilen,  ob  die  dem  Requirirten
  zur  Last  gelegte  That  eines  der  im  Vertrage  aufgezählten
Delicte  begründet,  liegt  so  sehr  in  der  Natur  des  Institutes  der
Auslieferung,  dass  es  einer  besonderen  ausdrücklichen  Bestimmung
bedurft  hätte,  um  dieselbe  dem  um  die  Auslieferung  ersuchten
Staate  absprechen  zu  können.  Nach  der  entgegenstehenden  Meinung
würde  der  ersuchte  Staat  ein  urtheils-  und  willenloser  Vollzieher
fremden  Willens  sein,  der  auch  ausliefern  müsste,  wenn  nach
seinen  Gesetzen  die  betreffende  Handlung  straflos  wäre.

Für  die  diesseitige  Ansicht  spricht  ferner  die  Bestimmung
des  Art.  5  des  Vertrages,  nach  welchem  eine  Auslieferung  nicht

stattfinden  soll,  wenn  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Staates
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  ı.  8
        <pb n="124" />
        —  1141  —

bezüglich  der  betreffenden  Strafthat  Verjährung  der  Strafverfolgung
oder  der  erkannten  Strafe  eingetreten  ist.  Hieraus  ist  ebenfalls
zu  schliessen,  dass  eine  Verpflichtung  wegen  Delicten,  welche  nach
dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  straflos  sind,  auszuliefern,  nicht
hat  übernommen  werden  sollen.

Auch  im  deutsch-belgischen  Auslieferungsvertrage  ist  der  vorerwähnte
  Grundsatz  nur  hinsichtlich  einzelner  Delicte  ausdrücklich
  erwähnt.  Es  behauptet  indess  Haus,  Principes  generaux  de
droit  belge  No.  960  Anm.  29,  dass  jener  Grundsatz  auch  für
die  übrigen  Delictsarten  gelte,  hinsichtlich  welcher  man  bei  der
vermutheten  Uebereinstimmung  der  Gesetze  beider  Contrahenten
es  nur  nicht  für  nothwendig  erachtete,  ihn  ausdrücklich  auszusprechen.


Allerdings  hat  man  früher  in  Italien  es  für  genügend  angesehen,
  wenn  die  That  nach  dem  Rechte  des  ersuchenden  Staats
strafbar  war?).  Diese  Auffassung  scheint  sich  indess  geändert  zu
haben,  denn  in  dem  Entwurf  eines  italienischen  Auslieferungsgesetzes
  heisst  es:  l’estradizione  puö  essere  consentita  per  tutti
i  fatti  puniti  della  legge  italiana  come  reati.

Die  Strafthat,  wegen  welcher  die  Auslieferung  verlangt  wird,
muss  aber  nicht  bloss  nach  dem  Rechte  beider  Vertragsstaaten
überhaupt  strafbar  sein,  sondern  auch  nach  der  Gesetzgebung
beider  Theile  einem  der  in  dem  betreffenden  Vertrage  aufgeführten
Delictsbegriffe  entsprechen.

Es  fragt  sich  nun,  welchen  Einfluss  übt  eine  Aenderung  des
Strafrechts  aus,  welche  in  einem  oder  beiden  Staaten  nach  Abschluss
  des  Auslieferungsvertrages  stattgefunden  hat.

Als  der  deutsch-italienische  Auslieferungsvertrag  im  Jahre  1871
seine  Gültigkeit  erlangte,  galten  in  Italien,  wie  bereits  erwähnt
worden,  drei  verschiedene  Strafgesetzbücher.  Auch  in  Deutsch-°®)

  Vgl.  das  Gutachten  des  ital.  Staatsraths  vom  8.  August  1874  bei
Fiore-Antome,  Trait&amp;amp;  de  droit  penal  international  et  de  l’extradition.  Paris
1880.  No.  332,
        <pb n="125" />
        —  155  —

land  ist  u.  a.  durch  die  Novelle  vom  26.  Febr.  1876  eine  Aenderung
des  damals  geltenden  Strafrechts  herbeigeführt  worden,  es  ist
z.  B.  bei  dem  Verbrechen  der  Nothzucht  ein  Strafantrag  nicht
mehr  erforderlich.

Für  die  Regel  wird  man  nun  an  dem  Grundsatze  festhalten
müssen,  dass  Staatsverträge  nur  mit  Bewilligung  beider  Contrahenten
  abgeändert  werden  können,  ein  neues  Strafgesetzbuch  also,
welches  er  sich  selber  giebt,  den  einen  Staat  von  seiner  vertragsmässig
  übernommenen  Auslieferungspflicht  nicht  befreien  kann.

Allein  bezüglich  Italiens  muss  doch  angenommen  werden,
dass  das  neue  Strafgesetzbuch  als  das  massgebende  Gesetz  für
die  Beurtheilung  der  Auslieferungspflicht  zu  erachten  ist.

Wollte  man  die  Auslieferungspflicht  von  dem  im  Jahre  1871
in  Italien  geltenden  Strafrecht  auch  jetzt  noch  abhängig  machen,
so  würde  sich  fragen,  nach  welchem  von  den  verschiedenen  drei
Strafgesetzbüchern  soll  beurtheilt  werden,  ob  die  betreffende  Strafthat
  sich  als  ein  Auslieferungsdelict  darstelle.  Müssen  alle  drei
übereinstimmend  den  Auslieferungscharakter  constituiren,  cessirt
bei  mangelnder  Uebereinstimmung  die  Auslieferungspflicht,  oder
ist  massgebend  das  Recht  in  dem  (Gebietstheile,  in  welchem  der
Flüchtige  ergriffen  worden  ist?  Der  deutsch-italienische  Auslieferungsvertrag
  enthält  über  diese  Fragen  nichts,  es  war  daher
durchaus  in  das  Ermessen  der  italienischen  Regierung  gestellt,
welches  Strafrecht  im  concreten  Falle  zur  Anwendung  gebracht
werden  sollte.

Nach  Emanation  des  neuen  Strafgesetzbuches,  welches  im
ganzen  Königreich  Italien  gilt,  kann  für  das  Auslieferungswesen
nur  dieses  in  Betracht  kommen,  da  die  Auslieferung  seitens  der
Regierung  nur  auf  Grund  eines  dieselbe  für  zulässig  erklärenden
Gerichtsbeschlusses  bewilligt  werden  darf,  für  die  Gerichtsbehörden
aber  nur  das  geltende  Recht,  nicht  die  durch  das  Einführungsgesetz
  vom  22.  November  1888  ausdrücklich  aufgehobenen  alten
Strafgesetze  massgebend  sein  können.  Das  deutsche  Reich  hat

gr
        <pb n="126" />
        —  116  —

durch  den  Auslieferungsvertrag  keinen  Anspruch  darauf  erworben,
dass  der  Auslieferungscharakter  nach  einem  bestimmten  Strafrecht
  entschieden  werde.

Deutscherseits  wird  hingegen  bei  einem  Auslieferungsantrage
wegen  Nothzucht  die  Stellung  eines  Strafantrages  nachgewiesen
werden  müssen.

Bei  der  nachfolgenden  Darstellung  sollen  nicht  sämmtliche
Unterschiede  des  deutschen  und  des  italienischen  Strafrechts  hinsichtlich
  der  Auslieferungsdelicte  erörtert,  es  wird  vielmehr  hauptsächlich
  nur  dargethan  werden,  ob  eine  Handlung,  welche  nach
deutschem  Recht  strafbar  ist  und  unter  den  Begriff  eines  der
im  Vertrage  genannten  Delicte  fällt,  beide  Eigenschaften  auch
nach  dem  ital.  Strafgesetzbuch  besitzt.

Was  zunächst  den  allgemeinen  Theil  des  Strafrechts  anbetrifft,
  so  folgen  wir  dabei  der  Eintheilung  des  deutschen  Strafgesetzbuches:


I.  Allgemeiner  Theil.

1.  Einleitung:  Das  ital.  Strafgesetzbuch‘)  (Art  1)  theilt
die  Strafthaten  abweichend  von  der  in  europäischen  Strafgesetzbüchern
  sonst  üblichen  Dreitheilung  ein:  in  Vergehen  und  Uebertretungen
  (delitti  und  contravenzioni).  Letztere  scheiden  bei  unserer
Betrachtung  aus,  da  es  sich  für  uns  nur  um  schwere  Delicte
handelt.

2.  Strafen:  Die  für  Vergehen  festgesetzten,  hier  in  Betracht
kommenden  Strafen  sind  (Art.  11):  1)  Kerker  (ergastolo)  lebenslänglich.
  2)  Einschliessung  (reclusione)  von  3  Tagen  bis  zu
24  Jahren.  3)  (Gefängniss  (detenzione)  von  3  Tagen  bis  zu
24  Jahren.  4)  Geldstrafe  (multa)  von  10  bis  10000  Lire.  Die
Todesstrafe  ist  dem  ital.  Recht  unbekannt.

*)  Bei  Angabe  des  Textes  ist  die  Uebersetzung  von  STEPHAN,  Strafgesetzbuch
  für  das  Königreich  Italien,  Berlin  1890,  benutzt.  Die  Artikel  bezeichnen
  das  italienische,  die  Paragraphen  das  deutsche  Strafgesetzbuch.
        <pb n="127" />
        —  117  —

3.  Versuch:  Nach  Art.  61  begeht  derjenige  einen  strafbaren
Versuch,  welcher  „in  der  Absicht,  ein  Vergehen  zu  begehen,  die
Ausführung  desselben  mit  tauglichen  Mitteln  (con  mezzi  idonei)
beginnt,  aber  in  Folge  von  seinem  Willen  unabhängiger  Umstände
nicht  alles  vollführt,  was  zur  Vollendung  desselben  erforderlich  ist.

Der  Versuch  ist  also  nach  ital.  Recht  generell  bei  allen  Vergehen
  (delitti)  strafbar,  während  das  deutsche  Strafgesetzbuch
den  Versuch  beim  Verbrechen  stets,  beim  Vergehen  nur  ın  den
besonders  vorgesehenen  Fällen  berücksichtigt.  Ist  der  Versuch
nach  beiden  Rechten  strafbar,  so  wird  wegen  desselben  ausgeliefert
  (Art.  1  a.  E.).  In  Uebereinstimmung  mit  der  Judikatur
der  obersten  Gerichtshöfe  in  Italien  ist  nur  der  mit  tauglichen
Mitteln  und  am  tauglichen  Object  begangene  Versuch  strafbar.
Bekanntlich  ist  für  das  deutsche  Recht  das  Reichsgericht  anderer
Meinung.

4.  Theilnahme:  Auch  Theilnehmer  eines  Auslieferungsdelicts
  werden  nach  Art.  1  des  Vertrages  ausgeliefert.

5.  Gründe,  welche  die  Strafe  ausschliessen:  Nach
Art.  45  sollen  nur  die  vorsätzlichen  Handlungen  —  abgesehen
von  den  wegen  Fahrlässigkeit  besonders  zu  bestrafenden  Vergehen
—  als  delitti  angesehen  werden.  Es  fehlt  daher  in  den  einzelnen
Artikeln  der  Zusatz:  „wissentlich“,  „rechtswidrig“  u.  dgl.  Hat
der  Thäter  die  That  (il  fatto)  allein  gewollt,  und  weniger  den
Effect  (il  effetto),  so  ist  er  nur  strafbar,  wenn  das  Gesetz  dies
besonders  vorgesehen  hat.  Der  ital.  Gesetzgeber  will  also  den
dolus  eventualis  oder  indirectus  nur  in  den  ausdrücklich  hervorgehobenen
  Fällen  bestraft  wissen.  Ist  also  im  Auslieferungsvertrage
ein  Delict  ohne  eine  bestimmte  Schuldform  bezeichnet,  so  wird
Italien  nur  wegen  der  dolosen  That  ausliefern.

a)  Taubstummheit:  Nach  8  58  ist  ein  Taubstummer,  welcher
die  zur  Erkenntniss  der  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  nicht
besass,  freizusprechen.  Dagegen  bleibt  nach  ital.  Recht  der  Taubstumme
  bis  zum  vollendeten  14.  Lebensjahre  überhaupt  straffrei,
        <pb n="128" />
        —  118  —

erst  von  jenem  Zeitpunkt  ab  wird  die  Strafbarkeit  darnach  beurtheilt,
  ob  der  Taubstumme  mit  Unterscheidungsvermögen  (con
discerminento)  gehandelt  hat.

Diese  Frage  wird  nicht  vom  ausliefernden  Staate,  sondern
erst  bei  der  Aburtheilung  in  dem  Staate  des  Thatortes  geprüft.
Dasselbe  gilt  bei  minderjährigen  Verbrechern.

b)  Zurücknahme  des  Strafantrages:  Art.  88  bestimmt:
„Bei  den  Strafthaten,  wegen  deren  nur  auf  Antrag?)  eingeschritten
werden  kann,  löscht  die  Zurücknahme  des  Antrages  seitens  des
verletzten  Theils  die  Strafverfolgung  aus,  sie  bringt  aber  die
Vollstreckung  des  Urtheils  nur  in  den  vom  Gesetz  bestimmten
Fällen  in  Wegfall.  Der  Verzicht  zu  Gunsten  eines  der  Beschuldigten
kommt  auch  den  anderen  zu  statten.

Die  Zurücknahme  des  Strafantrages  führt  keine  Wirkung
für  den  Beschuldigten  herbei,  welcher  sich  weigert,  dieselbe  anzunehmen.“


Während  also  nach  ital.  Recht  die  Zurücknahme  des  Strafantrages
  bei  allen  Antragsdelicten  zulässig  ist,  darf  nach  deutschem
Recht  der  Strafantrag  nur  in  den  gesetzlich  besonders  vorgesehenen
Fällen  und  nur  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden
Urtheils  zurückgenommen  werden  ($  64).  —  Die  Zurücknahme
des  Antrages  ist  in  Deutschland  an  die  Annahme  seitens  des
Beschuldigten  nicht  gebunden.

c)  Verjährung:

aa)  der  Strafverfolgung.

Nach  Art.  91  verjährt  die  Strafverfolgung:

l.  in  20  Jahren,  wenn  die  Kerkerstrafe,

2.  ın  15  Jahren,  wenn  Einschliessung  nicht  unter  20  Jahren,

3.  in  10  Jahren,  wenn  Einschliessung  über  fünf  und  unter

20  Jahren,  oder  Gefängniss  über  5  Jahre....

 

®)  Eine  bestimmte  Frist  zur  Einbringung  des  Strafantrages  ($  61ff.)  ist
im  ital.  Strafgesetzbuch  nur  bei  einzelnen  Delicten,  z.  B.  der  Entführung
(Art.  344)  gegeben,
        <pb n="129" />
        —  119  —

4.  in  5  Jahren,  wenn  Einschliessung  oder  Gefängniss  nicht
über  5  Jahre.  .......
gegen  den  Beschuldigten  hätte  verhängt  werden  müssen;
scilicet:  wenn  er  vor  Gericht  gestellt  worden  wäre.

Im  Gegensatz  zum  deutschen  Strafrecht,  welches  die  verschiedenen
  Verjährungstermine  nach  der  in  abstracto  angedrohten
Strafe  bezeichnet,  ist  nach  dem  ital.  Strafgesetzbuch  massgebend
diejenige  Strafe,  welche  in  concreto  zu  verhängen  gewesen  wäre,
wobei  alle  Umstände  der  That  und  der  Person  in  Rechnung  zu
ziehen  sind.  Der  ital.  Gesetzgeber  motivirt  diese  Bestimmung  mit
der  Ausführung,  dass,  nachdem  sich  die  Verjährung  auf  die  Dauer
der  angedrohten  Strafe  bezieht  und  diese  auf  den  Beschuldigten
in  concreto  und  nicht  auf  die  Strafthat  in  abstracto  bemessen
werde,  als  logisches  Üorrelat  sich  ergebe,  dass  dieser  concreten
Zumessung  die  Norm  der  Verjährungsfristen  coordinirt  sein  müsse.

Es  ist  nicht  recht  erfindlich,  wie  dieses  Princip  auf  Fälle,
in  denen  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  praktisch  wird,  d.h.
ein  Strafurtheil  mit  concret  bemessener  Strafe  noch  nicht  vorliegt,
angewendet  werden  soll.  An  Stelle  festbestimmter  Normen  wird
sich  hier  ein  weites  (Gebiet  unsicherer,  zum  Theil  willkürlicher
Präsumtionen  ergeben.  (Vgl.  MayEr  in  Goltdammer’s  Archiv.
Bd.  35  8.  365.)

Erhebliche  Schwierigkeiten  müssen  sich  aber  einstellen,  wenn
die  Verjährung  eines  Auslieferungsdelictes  in  Frage  kommt.  Bekanntlich
  pflegen  die  meisten  europäischen  Staaten  sich  nicht
einmal  in  eine  Erörterung  der  Frage,  ob  das  requirirte  Individuum
  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  überhaupt  schuldig  sei,
bei  Bewilligung  einer  Auslieferung  einzulassen®).  Welche  Strafe
aber  im  Einzelfalle  verhängt  werden  wird,  lässt  sich  im  Voraus
gar  nicht  bestimmen.  Es  wird  daher  das  Zweckmässigste  sein,
wenn  Italien,  falls  die  Verjährungsfrage  zweifelhaft  ist,  die  Aus- 



6)  Vgl.  LammascH,  a.  a.  O.  S.  536,
        <pb n="130" />
        —  120  —

lieferung  bewilligt,  aber  unter  der  Bedingung,  dass  die  demnächst
verhängte  Strafe  eine  derartige  ist,  dass  nach  ital.  Strafrecht
(Art.  91)  Verjährung  zur  Zeit  der  Auslieferungsbewilligung  noch
nicht  Platz  gegriffen  hatte.

Die  deutschen  Strafen  sind  nun  zwar  nicht  die  gleichen,  wie
diejenigen  des  ital.  Strafgesetzbuches.  Es  entsprechen  jedoch  im
Grossen  und  Ganzen  dem  ital.  Kerker  (ergastolo)  und  der  Einschliessung
  (reclusione)  unsere  Zuchthausstrafe  (lebenslängliche
bezw.  zeitliche),  der  detenzione  hingegen  das  deutsche  „Gefängniss“.

Die  Verjährung  beginnt  bei  den  vollendeten  Strafthaten  mit
dem  Tage  ihrer  Vollendung  bezw.  beim  Versuch  der  letzten  Ausführungshandlung,
  bei  fortgesetzten  oder  dauernden  Strafthaten
mit  dem  Tage,  an  dem  die  Fortsetzung  oder  Fortdauer  aufhörte
(Art.  92  Abs.  1).

Der  Lauf  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  wird  durch
die  Verkündigung  des  verurtheilenden  Erkenntnisses  in  der  Verhandlung
  oder  „in  contumaciam“  unterbrochen  (Art.  93  Abs.  1).

Die  Verjährung  unterbrechen  auch  der  richterliche  Haftbefehl
(il  mandato  di  cattura),  auch  wenn  derselbe  wegen  Verborgenheit
des  Beschuldigten  ohne  Wirkung  bleibt,  sowie  jede  gegen  denselben
gerichtete  und  ihm  gesetzmässig  bekannt  gemachte  richterliche
Verfügung  wegen  der  That,  welche  ihm  vorgeworfen  wird;  jedoch
kann  die  unterbrechende  Wirkung  des  Befehls  oder  der  Verfügung
  die  Dauer  der  Strafverfolgung  über  eine  Zeit  nicht  verlängern,
  welche  in  ihrem  Umfange  die  Hälfte  der  betreffenden,
im  Art.  91  festgesetzten  Fristen  übersteigt  (Art.  93  Abs.  2).

Die  Schlussbestimmung  enthält  eine  Abweichung  vom  deutschen
  Recht;  nach  letzterem  läuft  nach  jeder  Unterbrechungshandlung
  seitens  des  Richters  eine  neue  volle  Verjährung.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  nach  Art.  93  Abs.  5
gegen  Alle,  welche  an  der  Strafthat  theilgenommen  haben,  auch
wenn  die  unterbrechenden  Handlungen  nur  gegen  Einen  allein
begangen  sind.  Im  deutschen  Recht  ($  68  Abs.  2)  findet  die
        <pb n="131" />
        —  121  —

Unterbrechung  nur  rücksichtlich  desjenigen  statt,  auf  welchen  die
Handlung  sich  bezieht.
bb)  der  Verurtheilung.

Nach  Art.  95  verjährt  die  Verurtheilung:

1.  ın  30  Jahren,  wenn  Einschliessung  auf  30  Jahre,

2.  ın  20  Jahren,  wenn  Einschliessung  oder  Gefängniss  auf

mehr  als  5  Jahre,
3.  ın  10  Jahren,  wenn  Einschliessung  oder  Gefängniss  von
nicht  über  5  Jahr  ....  oder  Geldstrafe  .....

auferlegt  worden  ist.

Die  lebenslängliche  Kerkerstrafe  verjährt  überhaupt  nicht.

Die  Verjährung  des  Strafurtheils  läuft  von  dem  Tage,  an
welchem  das  Urtheil  rechtskräftig  oder  an  welchem  die  bereits  begonnene
  Strafvollstreckung  in  irgend  einerWeise  unterbrochen  wird.

Jede  dem  Verurtheilten  gesetzmässig  bekannt  gemachte
Handlung  der  für  die  Vollstreckung  des  Urtheils  zuständigen  Behörde
  unterbricht  die  Verjährung;  auch  unterbricht  dieselbe  bei
den  Freiheitsstrafen  die  Haft  des  Verurtheilten,  gegen  den  mit
der  Vollstreckung  dieses  Erkenntnisses  vorgegangen  wird;  die  Verjährung
  des  Strafurtheils  wird  auch  unterbrochen,  wenn  während
ihres  Laufes  der  Verurtheilte  eine  Strafthat  derselben  Art  begeht
(Art.  96).

Il.  Specieller  Theil.

Bei  der  Erörterung  der  einzelnen  Delicte  empfiehlt  es  sich
die  Reihenfolge  zu  beobachten,  in  welcher  dieselben  im  Auslieferungsvertrage
  aufgeführt  sind.

Die  Auslieferungsdelicte  sind  folgende:

1.  Todtschlag,  Mord,  Giftmord,  Elternmord  und  Kindesmord.

Das  ital.  Strafgesetzbuch  unterscheidet:  a)  den  einfachen  Todtschlag
  (omicidio  volontario  Art.  364)  =  8  212;  b)  den  Todtschlag
unter  erschwerenden  Umständen  (circostanze  aggravanti  Art.  365),
wozu  auch  der  Todtschlag  mittels  giftiger  Substanzen  gerechnet
        <pb n="132" />
        —  12  —

wird;  c)  den  Todtschlag  unter  „qualificirenden  Umständen“  (circostanze
  qualificanti  Art.  366).  Hierher  gehören  1.  der  Todtschlag
mit  Vorbedacht  (con  premeditazione)  =  Mord  8  211  und  2.  der
Todtschlag  an  Ascendenten  —  Elternmord  $8  215  und  3.  der
Todtschlag  im  Fall  des  8  214.

Hinsichtlich  der  Tödtung  eines  Einwilligenden  ($  216)  fehlt
es  im  ital.  Strafgesetzbuch  an  einer  Bestimmung,  sie  wird  daher
als  gemeine  Tödtung  behandelt.  Es  ist  bestritten,  ob  die  Strafthat
  des  $  216  nach  deutschem  Recht  ein  Auslieferungsdelict  ist.
Diejenigen,  welche  dieselbe  als  selbständiges  Vergehen  ansehen,
müssen  die  Frage  verneinen?).  Richtiger  Ansicht  fällt  indess  das
Delict  unter  den  Begriff  des  Mordes  oder  Todtschlages,  das  Verlangen
  des  Getödteten  bildet  nur  einen  strafmindernden  Umstand.

Wegen  Tödtung  im  Zweikampf  wird  nicht  ausgeliefert,  da
beide  Strafrechte  das  Duell  als  ein  selbständiges,  von  Mord  und
Todtschlag  verschiedenes  Delict  behandeln).

Wegen  Kindesmordes  wird  mit  Gefängniss  von  3—12  Jahren
bestraft,  wer  einen  Todtschlag  an  der  Person  eines  noch  nicht  in
die  Civilstandsregister  eingetragenen  Kindes  und  in  den  ersten  fünf
Tagen  seit  der  Geburt  desselben  begeht,  um  die  eigene  Ehre  oder
die  Ehre  der  Ehefrau,  der  Mutter,  der  Verwandten  absteigender
Linie,  der  Adoptivtochter  oder  der  Schwester  zu  retten  (Art.  369).

Der  ital.  Gesetzgeber  giebt  dem  Begriff  infanticıdio  eine  ungewöhnliche
  Ausdehnung,  es  kann  danach  auch  an  einem  ehelichen
Kinde  Kindesmord  begangen  werden,  auch  braucht  der  Thäter
nicht  die  Mutter  zu  sein,  sondern  jede  andere  Person  kann  Subject
  des  Delicts  sein.

Wird  also  Jemand,  z.  B.  ein  Mann,  der  nach  deutschem
Recht  als  gemeiner  Mörder  anzusehen  ist,  von  Italien  auf  Grund
des  Art.  369  nur  wegen  Kindesmordes  ausgeliefert,  so  kann  seine
Strafe  nur  nach  8  217  festgesetzt  werden.

”),  Vgl.  MÜLLER,  Der  Ausgelieferte  vor  Gericht,  in  Hirth’s  Annalen  1887  S.597.
°®)  Vgl.  Lammasch,  a.  a.  O.  S.  140.
        <pb n="133" />
        —  123  —

2.  Vorsätzliche  Abtreibung  der  Leibesfrucht  ($8$  218—220).

Dies  Delict  (procurato  aborto)  ist  in  den  Art.  381—385  behandelt.


3.  Aussetzung  und  vorsätzliche  Verlassung  eines  Kindes  ($  221).

Von  der  Kindesaussetzung  (dell’  abandonno  di  fanciulli)
handelt  Art.  386,  welcher  demjenigen  Strafe  androht,  „wer  ein
Kind  unter  12  Jahren,  über  welches  er  die  Beaufsichtigung  oder
für  welches  er  zu  sorgen  hat,  verlässt“.  Nach  &amp;amp;  221  ist  strafbar,
„wer  eine  wegen  jugendlichen  Alters  hülflose  Person  aussetzt
oder  eine  solche  Person,  wenn  dieselbe  unter  seiner  Obhut  steht,
oder  wenn  er  für  die  Unterbringung,  Fortschaffung  oder  Aufnahme
derselben  zu  sorgen  hat,  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verlässt“.

Ausgeliefert  wird  demnach  nur,  wenn  das  Kind  unter
12  Jahren  ist  und  ausserdem  nach  deutschem  Recht  anzunehmen
ist,  dass  eine  Hülflosigkeit  wegen  jugendlichen  Alters  vorliegt.

4.  Raub,  Unterdrückung,  Verwechselung  oder  Unterschiebung
eines  Kindes.

Nach  $  235  liegt  Kinderraub  vor,  wenn  „eine  minder-Jährige
  Person  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt  ihren  Eltern
oder  ihrem  Vormunde  entzogen  wird“.  Gegen  welche  Person
„List,  Drohung  oder  Gewalt“  angewendet  wird,  ist  gleichgültig.
Auch  kann  das  Delict  trotz  Einwilligung  des  Minderjährigen  begangen
  werden.  Kinderraub  liegt  nach  deutschem  Recht  auch
vor,  wenn  die  Handlung  in  der  Absicht  geschieht,  die  Person  zum
Betteln  oder  zu  gewinnsüchtigen  Zwecken  oder  Beschäftigungen
zu  gebrauchen.

Art.  148  bedroht  den,  „welcher  zu  einem  anderen  Zwecke  als
dem  der  Unzucht,  der  Ehe  und  des  Gewinns  eine  Person  unter
15  Jahren  mit  ihrem  Einverständniss  den  Eltern  oder  dem  Vormunde
  auch  nur  vorübergehend  wegnimmt  oder  sie  mit  ihrer
Einwilligung  widerrechtlich  zurückhält“?°).

®)  Nach  dem  ital.  Specialgesetze  vom  21.  December  1873  ist  die  Verwendung
  fremder  minderjähriger  —  hier  bis  zu  18  Jahren  —  Personen
        <pb n="134" />
        —  124  —

Wird  die  That  ohne  die  Einwilligung  der  weggenommenen
oder  zurückgehaltenen  Person  begangen  oder  hatte  letztere  das
12.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  so  liegt  nach  Auffassung
des  ital.  Gesetzgebers  Freiheitsberaubung  (vgl.  No.  8)  vor.

Wird  die  That  in  sinnlicher  oder  ehelicher  Absicht  begangen,
  so  kommen  die  Bestimmungen  über  „Entführung“  (il  ratto
Art.  340  ff.)  zur  Anwendung.  Dieses  Delict  ist  jedoch  nur  Frauenspersonen
  gegenüber  möglich.  Die  Wegnahme  eines  Knaben  mit
dessen  Einwilligung  zum  Zwecke  der  Unzucht  ist  also  straflos.

Dem  8  169  (Unterschiebung,  Unterdrückung  und  Verwechselung
  eines  Kindes)  entsprechen  die  Art.  361—363  (della
supposizione  e  della  soppressione  di  stato).

5.  Entführung  eines  Menschen  (88  234—238).

Der  Begriff  „Entführung“  ist  hier  im  weiteren  Sinne  aufzufassen,
  als  die  88  236  u.  237  dies  thun.  Es  fällt  darunter  auch
der  Menschenraub.  Der  dem  $  234  entsprechende  Art.  145  bestraft
denjenigen,  wer  „eine  Person  in  Sclaverei  oder  in  eine  andere  ähnliche
  Lage  bringt“.  Strafverfolgung  tritt  von  Amtswegen  ein.

Der  Entführung  im  engeren  Sinne  macht  sich  schuldig:
1)  wer  mit  Gewalt,  Drohung  oder  Hinterlist  eine  grossjährige  —
also  21  Jahre  alte  —  oder  aus  der  väterlichen  Gewalt  entlassene
Frauensperson  zum  Zwecke  der  Wollust  oder  der  Ehelichung
entführt  oder  zurückhält  (Art.  340),  2)  wer  mit  Gewalt,  Drohung
oder  Hinterlist  eine  minderjährige  Frauensperson  zum  Zwecke  der
Wollust  oder  der  Ehelichung  oder  eine  verheirathete  Frauensperson
zum  Zwecke  der  Wollust  entführt  oder  zurückhält  (Art.  341).
Entführung  legt  ferner  vor,  wenn  ohne  Anwendung  von  Gewalt,
Drohung  oder  Hinterlist  a)  eine  noch  nicht  12  jährige  Frauensperson
  oder  b)  mit  ihrer  Einwilligung  eine  minderjJährige  Frauensperson
  in  sinnlicher  oder  ehelicher  Absicht  entführt  oder  zurückgehalten
  wird  (Art.  341  Abs.  2  u.  3).  Vgl.  88  236  u.  237.

bei  umherziehenden  künstlerischen  Gewerben  aller  Art  (professioni  girovaghe)
verboten.
        <pb n="135" />
        —  125  —

Die  Entführung  im  engeren  Sinne  ist  wie  im  deutschen  Recht
nur  auf  Antrag  strafbar.  Während  jedoch  nach  dem  deutschen
Strafgesetzbuch  der  Antrag  nicht  zurückgenommen  werden  kann,
ist  dies  nach  Art.  344  Abs.  2  bis  zur  Eröffnung  der  Verhandlung,
  womit  offenbar  die  Hauptverhandlung  gemeint  ist,  möglich.
Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  nach
&amp;amp;  238  die  Verfolgung  nur  statt,  wenn  die  Ehe  für  ungültig  erklärt
  worden  ist.  Der  ital.  Gesetzgeber  lässt  im  Falle  der
Heirath  Straffreiheit  eintreten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Ehe
gültig  bleibt  (Art.  352).

6.  Vorsätzliche  und  rechtswidrige  Beraubung  der  persönlichen
Freiheit  eines  Menschen,  sei  es,  dass  sich  eine  Privatperson  oder
ein  Öffentlicher  Beamter  derselben  schuldig  macht.

Diese  in  den  88  239,  341  u.  344  ff.  erwähnte  Strafthat  behandeln
die  Art.  146  u.  147.

7.  Mehrfache  Ehe  (bigamia).

Dem  8  171  entspricht  Art.  359  u.  360.

8.  Nothzucht  (violenza  carnale).

Nach  Art.  331  wird  bestraft,  wer  „mit  Gewalt  oder  Drohung
eine  Person  des  einen  oder  des  anderen  Geschlechts  zu  fleischlicher
  Vereinigung  zwingt“.  Derselben  Strafe  unterliegt,  wer  sich
—  ohne  dass  Gewalt  oder  Drohung  angewendet  wird  —  mit
einer  Person  des  einen  oder  des  anderen  Geschlechts  fleischlich
vereinigt,  welche  zur  Zeit  der  That:

a)  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,

b)  das  15.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  wenn  der
Thäter  der  Ascendent,  der  Vormund  oder  der  Lehrer  derselben  ist,

c)  als  verhaftet  oder  verurtheilt,  dem  Thäter  zum  Zwecke
der  Ueberführung  oder  der  Ueberwachung  anvertraut  war,

d)  in  Folge  geistiger  oder  körperlicher  Krankheit,  oder  aus
einer  anderen  von  der  That  des  Thäters  unabhängigen  Ursache
oder  in  Folge  betrügerischer,  von  demselben  angewendeter  Mittel
nicht  in  der  Lage  war,  Widerstand  zu  leisten,
        <pb n="136" />
        —  126  —

Die  vorstehend  unter  a—d  erwähnten  Fälle  stellt  der  ital.
Gesetzgeber  der  eigentlichen  Nothzucht  gleich,  da  er  sie  in  einem
Artikel  behandelt.  Es  wird  daher  seitens  Italiens  gewiss  auch
wegen  dieser  Delicte  ausgeliefert  werden.

Dem  deutschen  Strafgesetzbuche  ist  der  Ausdruck  „Nothzucht“
  fremd.  Nach  unserem  Sprachgebrauch  ist  darunter  wohl
zunächst  der  Thatbestand  des  &amp;amp;  177  St.-G.-B.,  bei  dem  es  sich
um  eine  Beischlafsvollziehung  handelt,  zu  verstehen.  Allein  der
Thatbestand  der  vorgedachten  vier  Fälle  hat  so  viele  Verwandtschaft
  mit  jenem  des  &amp;amp;  177,  dass  man  dieselben  unbedenklich
unter  demselben  Namen  vereinigen  darf!P).

Weiter  kann  jedoch  der  Begriff  „Nothzucht“  nicht  interpretirt
werden.  Auslieferungsdelict  ist  also  nicht  die  Vornahme  unzüchtiger
  Handlungen  (atti  di  libidine)  8  176  No.  3  —  es  sei  denn,
dass  versuchte  Nothzucht  vorliegt  —  oder  gar  Blutschande,  8  173,
letztere  ist  übrigens  nach  ital.  Recht  nur  strafbar,  wenn  dadurch
öffentliches  Aergerniss  erregt  wird  (Art.  337).

Die  Nothzucht,  bezw.  die  ihr  gleichgestellten  Verbrechen,  sind
übrigens  nur  auf  Antrag!!!)  strafbar.  Die  Zurücknahme  desselben
  ist  zulässig  bis  zur  Eröffnung  der  Hauptverhandlung.
Von  Amtswegen  wird  dagegen  eingeschritten,  wenn  die  That

1)  den  Tod  der  verletzten  Person  herbeigeführt  hat,  oder  wenn
dieselbe  von  einem  anderen  Vergehen  begleitet  ist,  für  welches
eine  Freiheitsstrafe  von  nicht  unter  30  Monaten  festgesetzt  ist
und  dessen  wegen  von  Amtswegen  eingeschritten  werden  muss,

2)  an  einem  öffentlichen  oder  dem  Publikum  zugänglichen
Orte  begangen  wird,

10%)  Im  deutsch-belgischen  Vertrag  ist  auch  nur  von  „Nothzucht*  die
Rede;  ausgeliefert  ist  jedoch  seitens  Belgiens  wegen  Verbrechens  gegen  8  176®.
(Vgl.  Just.-Min.-Blatt  1889  S.  8ff.).

11)  Der  Antrag  wird  aber  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage,  an
welchem  die  That  begangen  wurde  oder  seitdem  derjenige  Kenntniss  von
derselben  hatte,  welcher  an  Stelle  des  Verletzten  zur  Antragsstellung  berechtigt
  ist,  nicht  mehr  zugelassen.
        <pb n="137" />
        —  127  —

3)  unter  Missbrauch  der  väterlichen  Gewalt  oder  des  vormundschaftlichen
  Ansehens  begangen  wird  (Art.  336).

Straffrei  bleibt  der  Thäter,  wenn  er  vor  der  Urtheilsverkündigung
  mit  der  verletzten  Person  die  Ehe  eingeht,  in  diesem  Falle
wird  das  Verfahren  gegen  Alle,  welche  an  dem  Vergehen  theilgenommen
  haben,  eingestellt.

Wird  die  Ehe  nach  der  Verurtheilung  geschlossen,  so  treten
die  Vollstreckung  und  die  strafrechtlichen  Wirkungen  der  Verurtheilung
  in  Wegfall,

9.  Kuppelei  mit  minderjährigen  Personen  des  einen  oder
anderen  Geschlechts.

Kuppelei  betreibt  nach  Auffassung  des  deutschen  Strafgesetzbuches
  derjenige,  welcher  durch  seine  Vermittelung  oder  durch  Gewährung
  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit  der  „Unzucht“  Vorschub
  leistet.

Die  Kuppelei  wird  strafbar,  wenn  sie  entweder  gewohnheitsmässig
  oder  aus  Eigennutz  ($  180)  oder  wenn  entweder  hinterlistige
  Kunstgriffe  angewendet  sind  oder  der  Schuldige  zu  den
Personen,  mit  welchen  Unzucht  getrieben  ist,  in  dem  Verhältniss
von  Eltern  zu  Kindern  u.  s.  w.  steht  (8  181).

Nach  ital.  Recht  wird  bestraft,  wer,  um  der  Wollust  eines
Anderen  zu  dienen,  a)  eine  minderjährige  Person  zur  Gewerbsunzucht
  verführt  oder  die  Schändung  derselben  veranlasst  (Art.  345),
oder  b)  die  Gewerbsunzucht  oder  die  Verführung  einer  minderjährigen
  Person  begünstigt  oder  erleichtert  (Art.  346).

Wenn  die  That  mittelst  Hinterlist,  von  Ascendenten  u.  s.  w.,
gewohnheitsmässig  oder  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen
ist,  so  bildet  dies  nur  einen  erschwerenden  Umstand  (Art.  345;
2,  3  u.  4).

Soll  die  That  Auslieferungsdelict  sein,  so  muss  1)  die
Person  (Knabe  oder  Mädchen)  minderjährig  sein  —  die  Grossjährigkeit
  tritt  auch  nach  ital.  Recht  mit  dem  vollendeten
21.  Lebensjahre  ein  —  2)  die  „Unzucht“  muss  a)  in  concreto  ver-
        <pb n="138" />
        —-  128  —

übt  und  b)  Gewerbsunzucht  (prostituzione,  Hurerei)  oder  der
erste  Beischlaf  sein.

Auch  nach  ital.  Recht  tritt  Verfolgung  von:  Amtswegen  ein;
wenn  der  Thäter  jedoch  der  Ehemann  ist,  wird  nur  auf  Antrag
der  Ehefrau  eingeschritten  und  wenn  dieselbe  minderjährig  ist,
auch  auf  Antrag  desjenigen,  welcher,  wenn  sie  unverheirathet
wäre,  über  sie  die  väterliche  oder  die  vormundschaftliche  Gewalt
haben  würde  (Art.  348).

10.  Vorsätzliche  Misshandlung  oder  Verletzung  eines  Menschen,
  welche  eine  unheilbare  oder  voraussichtlich  unheilbare
Krankheit  oder  Entstellung  oder  den  Verlust  des  unumschränkten
(Grebrauchs  eines  Organs  oder  den  Tod,  ohne  den  Vorsatz  zu
tödten,  zur  Folge  gehabt  hat.

Den  88  224  u.  226  entsprechen  die  Art.  368  u.  372.

11.  Diebstahl,  sofern  er  unter  erschwerenden  Umständen  erfolgt
  ist  (schwerer  Diebstahl)  oder  sofern  der  Werth  des  gestohlenen
Gegenstandes  1000  Franken  übersteigt;  —  Raub  und  Erpressung.

Diebstahl  (furto)  begeht  nach  Art.  402,  „wer  um  Vortheil
davon  zu  ziehen,  sich  in.den  Besitz  der  beweglichen  Sache  eines
Anderen  setzt,  indem  er  dieselbe  ohne  die  Einwilligung  dessen,
dem  sie  gehört,  von  dem  Orte  wegnimmt,  wo  sie  sich  befindet“.

Die  Absicht  der  rechtswidrigen  Zueignung  hält  der  ital.
Gesetzgeber  nicht  für  erforderlich,  ihm  genügt  das  sich  in  Besitzsetzen,
  dagegen  fordert  er  in  Uebereinstimmung  mit  dem  römischen
  Recht  den  animus  lucri  faciendi,  welcher  nach  deutschem
Strafrecht  nicht  nothwendig  ist.

Auslieferungsdelict  ist  der  einfache  Diebstahl  nur,  wenn  der
Werth  des  gestohlenen  Gegenstandes  1000  Franken  übersteigt.
Unter  einem  „Frank“  ist  der  italienische  Lire  zu  verstehen,
welcher  mit  ersterem  gleichen  Werth  hat.  Das  Werthverhältniss
unserer  Mark  zum  Lire  ist  gesetzlich  nicht  festgestellt.  Es  wird
daher  nötbigenfalls  der  Kurswerth  am  Tage  des  Diebstahls  ermittelt
  werden  müssen.  Weicht  der  Kurs  der  Berliner  Börse
        <pb n="139" />
        —  129  —

von  demjenigen  in  Rom  ab,  so  muss  das  arithmetische  Mittel
genommen  werden.

Nach  Analogie  der  ital.-rechtlichen  Behandlung  der  vorsätzlichen
  Tödtung  (Art.  365  u.  366)  ist  auch  der  schwere  Diebstahl
in  den  unter  „erschwerenden“  und  in  den  unter  „qualificirenden
Umständen“  begangenen  unterschieden  (Art  403  u.  404).  Die  nach
dem  deutschen  Strafgesetzbuch  den  Diebstahl  erschwerenden  Umstände
  stimmen  nur  zum  Theil  mit  den  ital.-rechtlichen  überein.

Dem  8  243  Ziff.  1  entspricht  Art.  403  Ziff.  3.

Der  Diebstahl  mittelst  Einsteigens  ($  243  Ziff.  2)  findet  sich
im  Art.  404  Ziff.  6,  es  heisst  dort,  „wenn  der  Thäter,  um  das
Vergehen  zu  begehen  oder  um  die  entwendete  Sache  wegzuschaffen,
das  Gebäude  oder  den  umschlossenen  Raum  auf  einem  von  dem
für  den  gewöhnlichen  Durchgang  der  Personen  bestimmten  verschiedenen
  Wege  unter  Ueberwindung  solcher  Hindernisse  und
Schutzwehre  betritt  oder  verlässt,  welche  nur  mit  betrügerischen
Mitteln  oder  mittels  persönlicher  Geschicklichkeit  überwunden
werden  können“.

Den  Diebstahl  mittelst  Einbruchs  und  Erbrechens  von  Behältnissen
  (Ziff.  2)  behandelt  Art.  404  Ziff.  4,  welcher  tolgendermassen
  lautet:

„wenn  der  Thäter,  um  die  That  zu  begehen  oder  um  die
entwendete  Sache  wegzuschaffen,  die  aus  festem  Stoff  zum  Schutze
der  Person  oder  des  Eigenthums  aufgestellten  Schutzvorrichtungen
vernichtet,  zerstört,  zerbricht  oder  wegnimmt,  wenngleich  der  Einbruch
  am  Orte  der  That  nicht  erfolgte.“

Der  im  8  243  Ziff.  3  erwähnte  schwere  Diebstahl  wird  nach
Art.  404  Ziff.  5  bestraft,  wenn  „der  Thäter,  um  die  That  zu
begehen  oder  die  entwendete  Sache  wegzuschaffen,  Schlösser
öffnet,  indem  er  sich  falscher  Schlüssel  oder  anderer  Werkzeuge,
oder  auch  des  richtigen,  vom  Besitzer  verlorenen  oder  demselben
heimlich  entwendeten  oder  unrechtmässig  erhaltenen  oder  zurückbehaltenen

  Schlüssels  bedient“.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  1.  9
        <pb n="140" />
        —  130°  —

Schwerer  Diebstahl  liegt  nach  Art.  404  Ziff.  3  ferner  vor,
wenn  „der  Thäter,  ohne  mit  dem  Bestohlenen  zusammen  zu  leben,
die  That  zur  Nachtzeit  in  einem  Gebäude  oder  an  einem  zur
Wohnung  bestimmten  Ort  begeht“.  Das  deutsche  Strafgesetzbuch
rechnet  den  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude  verübten
Diebstahl  nur  dann  zu  den  schweren,  wenn  der  Thäter  sich  in
dasselbe  in  diebischer  Absicht  eingeschlichen  oder  daselbst  in
gleicher  Absicht  verborgen  hatte  ($  243  Ziff.  7).

Dem  $  243  Ziff.  4  entspricht  Art  403  Ziff.  5,  Diebstahl  „an
(segenständen  oder  an  Geld  der  Reisenden  in  Fahrzeugen  jeder
Art  zu  Lande  und  zu  Wasser  oder  auf  Stationen  oder  auf  den
Stapelplätzen  öffentlicher  Beförderungsanstalten“.  Das  deutsche
Recht  nimmt  nur  unter  gewissen  Einschränkungen  diesfalls  schweren
Diebstahl  an.

Der  im  $  243  Ziff.  5  erwähnte  Diebstahl  ist  nach  ital.  Auffassung
  kein  schwerer.

Nach  ital.  Recht  (Art.  404  Ziff.  9)  ist  es  schwerer  Diebstahl,
wenn  die  That  von  drei  oder  mehr  Personen  gemeinschaftlich
verübt  wird.  Das  deutsche  Strafgesetzbuch  sieht  die  Mitwirkung
mehrerer  Personen  bei  Verübung  eines  Diebstahls  nur  dann  als
erschwerenden  Umstand  an,  wenn  dieselben  sich  zu  fortgesetzter
Begehung  von  Diebstahl  verbunden  haben  (8  243  Ziff.6)..  Um
Auslieferungsdelict  zu  sein,  muss  der  Diebstahl  des  $  243%
mindestens  von  drei  Personen  begangen  sein.  „Mehrere“  Personen
sind  nämlich  auch  zwei.

Diebstahl  im  wiederholten  Rückfalle  (8  244)  ist  kein  schwerer
nach  ital.  Recht.

Ist  ein  Diebstahl  begangen  zum  Schaden:

1)  des  nicht  gesetzlich  geschiedenen  Ehegatten,

2)  eines  Verwandten  oder  Verschwägerten  auf-  oder  absteigender
  Linie,  des  Adoptivvaters  oder  der  Adoptivmutter  oder
des  Adoptivkindes,

3)  eines  Bruders  oder  einer  Schwester,  welche  mit  ihm  in
        <pb n="141" />
        —  131  —

einer  Familie  leben,  so  wird  gegen  den  Thäter  nicht  eingeschritten
(Art.  433).

Nach  deutschem  Recht  soll  nur  Diebstahl  seitens  Verwandter
aufsteigender  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie,  sowie
unter  Ehegatten  straflos  bleiben.

Der  Diebstahl  ist  nach  ital.  Recht  Antragsdelict,  wenn  derselbe
  zum  Schaden  des  gesetzlich  geschiedenen  Ehegatten  oder
eines  Bruders  oder  einer  Schwester,  welche  mit  dem  Urheber  der
That  nicht  in  einer  Familie  leben,  oder  eines  Oheims  oder  Enkels
oder  Verschwägerten  zweiten  Grades,  welche  mit  dem  Urheber
in  einer  Familie  leben,  begangen  ist.

Raub  und  Erpressung  (rapina  e  estorsione)  —  vgl.  88  249
bis  256  —  werden  in  den  Art.  406—412  behandelt.

12.  Unterschlagung  (appropriazioni  indebite)  und  Betrug
(truffa),  sofern  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Verbrechens  oder
Vergehens  1000  Franken  übersteigt.

Der  Unterschlagung  macht  sich  nach  Art.  417  schuldig,  wer
eine  Sache  eines  Anderen,  welche  ihm  unter  irgend  einem  Titel
anvertraut  oder  übergeben  worden  ist,  der  die  Verpflichtung  enthält,
  dieselbe  zurückzuerstatten  oder  von  ihr  einen  besonderen
Gebrauch  zu  machen,  sich  zueignet,  indem  er  sie  zu  seinem  oder
eines  Dritten  Vortheil  verwendet.

In  den  bisherigen  Gesetzbüchern  Italiens  findet  sich  das
Vergehen  der  Unterschlagung  als  solches  nicht  besonders  hervorgehoben,
  sondern  als  Missbrauch  des  Vertrauens,  als  Betrug,
truffa  behandelt.

Die  Unterschlagung  ist  nach  ital.  Recht  Antragsdelict;
es  wird  indes  von  Amtswegen  eingeschritten,  wenn  dieselbe
begangen  worden  ist  an  Sachen,  welche  in  Veranlassung  eines
Berufes,  eines  Gewerbes,  eines  Handels,  eines  Geschäftsbetriebes,
eines  Amtes,  eines  Dienstes  oder  einer  Nothhinterlegung  anvertraut
  oder  übergeben  worden  sind.

Unter  „deposito  necessario“  wird  diejenige  Hinterlegung  ver-9*
        <pb n="142" />
        —  12  —

standen,  zu  welcher  Jemand  durch  irgendwelchen  Zufall,  wie  durch
Brand,  einen  Hauseinsturz,  eine  Plünderung,  einen  Schiffbruch
oder  ein  anderes  unvorhergesehenes  Ereigniss  gezwungen  wird
(Art.  1864  O.-G.-B.).

Als  Nothhinterlegungsstück  gelien  auch  alle  von  den  Reisenden
  in  die  Gasthäuser  mitgebrachten  Effecten.

Straflos,  bezw.  stets  nur  auf  Antrag  verfolgbar,  ist  die  Unterschlagung
  in  denselben  Fällen,  wie  der  Diebstahl.

Um  Auslieferungsdelictt  zu  sein,  muss  das  unterschlagene
Object  den  Werth  von  1000  Franken  übersteigen.

Betrug  begeht  nach  Art.  413,  wer  dadurch,  dass  er  mit
Kunstgriffen  (artificii)  oder  Ränken  (raggiri),  welche  geeignet  sind,
den  guten  Glauben  eines  Anderen  zu  überlisten  oder  zu  überraschen,
Jemanden  in  einen  Irrthum  versetzt,  sich  oder  einem  Anderen  einen
rechtswidrigen  Vortheil  zum  Nachtheil  eines  Anderen  verschafit.

Dem  8  265  entspricht  der  Art.  414.

Der  Betrug  ist  Officialdelict.  Straffrei,  bezw.  nur  auf
Antrag  verfolgbar,  ist  der  Betrug  in  denselben  Fällen,  wie  der
Diebstahl.

Um  Auslieferungsdelict  zu  sein,  muss  der  Schaden  beim  Betruge
  über  1000  Franken  betragen.

Wegen  des  Werthes  der  1000  Franken  nach  deutschem  Gelde
vgl.  die  Bemerkung  beim  Diebstahl.

13.  Betrüglicher  Bankerutt  und  hetrügliche  Benachtheiligung
einer  Konkursmasse.

Die  Strafbestimmungen  über  den  Bankerutt  befinden  sich
nicht  im  Strafgesetzbuch,  sondern  im  Handelsgesetzbuch  (Üodice
di  commercio  Art.  856—861).  Bestrafung  erfolgt  unter  ähnlichen
Verhältnissen,  wie  nach  deutschem  Recht.

14.  Meineid  !?).

12)  Die  unter  Ziff.  14—16  erwähnten  Delicte  sind  im  ital.  Strafgesetzbuch
  in  einem  Kapitel  mit  der  Ueberschrift  „della  falsita  in  giudieio*  erwähnt.
        <pb n="143" />
        —  133  —

Der  dem  8  153  entsprechende  Artikel  221  bedroht  denjenigen,
welcher  als  Partei  in  einem  bürgerlichen  Rechtsstreit  das  Falsche
beschwört,  mit  Einschliessung  von  6—30  Monaten.

Fahrlässiger  Meineid  ist  nach  ital.  Recht  nicht  strafbar.

15.  Falsches  Zeugniss  und  falsches  Gutachten  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers.

Art.  214  bestimmt:  „Wer  vor  einer  richterlichen  Behörde
das  Falsche  versichert  oder  das  Wahre  verneint,  oder  ganz  oder
zum  Theil  das  verschweigt,  was  er  von  den  Thatsachen,  über
welche  er  befragt  wird,  weiss,  wird  mit  Einschliessung  von  1—.  30  Monaten
  bestraft.“

Nach  Art.  217  gilt  dasselbe  für  Sachverständige  und  Dolmetscher,
  welche  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  vor  eine  richterliche
  Behörde  geladen,  lügenhafte  Gutachten,  Auskünfte  oder
Auslegungen  abgeben.

Es  ist  zweifelhaft,  ob  auch  die  falsche  Versicherung  an  Eidesstatt
  ein  Auslieferungsdelict  bildet.  Im  deutschen  Strafgesetzbuch
wird  sie  unter  der  Ueberschrift:  „Meineid“  ım  9.  Abschnitt
Theil  II  erwähnt.  Da  ferner  nach  ital.  Recht  sogar  das  uneidlich
abgegebene  falsche  Zeugniss  strafbar  ist,  so  wird  die  Auslieferung
wegen  der  erwähnten  Strafthat  bewilligt  werden,  zumal  da  sich
dieselbe  unter  den  Begriff  „falsches  Zeugniss“,  worunter  nicht
nothwendig  ein  eidliches  verstanden  zu  werden  braucht,  ungezwungen
subsumiren  lässt.  Nur  muss  die  falsche  Versicherung  vor  einer
richterlichen  Behörde  abgegeben  sein.  Strafbar  ist  jedoch
nach  ital.  Recht  nur  die  wissentliche  Verletzung  des  Eides,
nicht  auch  die  fahrlässige.

Es  bleibt  nach  Art.  215  straffrei:

1)  Wer  durch  Offenbarung  der  Wahrheit  sich  selbst  oder
einen  Angehörigen  unvermeidlich  einem  schweren  Schaden  an  der
Freiheit  oder  an  der  Ehre  aussetzen  würde.

Unter  „Angehöriger“  (prossimo  congiunto)  sind  nach  Art.  191
zu  verstehen:  der  Ehegatte,  die  Verwandten  auf-  und  absteigender
        <pb n="144" />
        —  134  —

Linie,  die  Oheime,  die  Enkel,  die  Brüder,  die  Schwestern  und
die  Verschwägerten  desselben  Grades.

Nach  deutschem  Recht  tritt  nur  Strafermässigung  ein  und
auch  nur  dann,  wenn  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  den  Thäter
selbst  eine  Verfolgung  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
nach  sich  ziehen  würde.  Zur  Straflosigkeit  genügt  nach  ital.  Recht
schon  die  Erwartung  eines  dem  Thäter  oder  einem  Angehörigen
für  Freiheit  oder  Ehre  drohenden  Schadens.

2)  Wer  wegen  seiner  dem  Richter  von  ihm  erklärten  persönlichen
  Eigenschaften  als  Zeuge  nicht  vernommen  werden  durfte
oder  über  die  Befugniss,  sich  der  Zeugnissablegung  zu  enthalten,
belehrt  werden  musste.

Verwandte  auf-  und  absteigender  Linie,  Brüder,  Schwestern,
Onkel,  Neffen  und  andere  in  gleichem  Grade  Verwandte,  sowie
der  auch  geschiedene  Ehegatte  dürfen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
des  Verfahrens  als  Zeugen  überhaupt  nicht  vernommen  werden,
—  jedoch  im  Strafprocess  mit  der  Ausnahme,  wenn  es  sich  um
ein  zum  Nachtheil  eines  Familiengliedes  begangenes  Vergehen
handelt,  das  auf  andere  Weise  nicht  erwiesen  werden  kann;  und  im
Civilprocess,  wenn  es  sich  um  Personenstandsfragen  handelt.  Ebensowenig
  dürfen  Rechtsanwälte  oder  Vertheidiger  sowie  Medicinalpersonen
  —  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  —  über  ihnen  in  Ausübung
ihres  Berufes  anvertraute  Angelegenheiten  als  Zeugen  vernommen
werden.  Immer  sind  diese  Zeugen  über  ihr  Recht  auf  Ablehnung
ihrer  Vernehmung  zu  belehren  (bei  Strafe  der  Nichtigkeit).

Auch  darf  die  Person,  welche  die  Strafanzeige  erstattet  oder
die  Beschuldigung  erhoben  hat,  nicht  unter  dem  Eide  vernommen
werden,  abgesehen  von  ihrer  Befragung  seitens  der  Beschuldigten
oder  Angeklagten  im  Interesse  der  Letzteren  !?).

3)  Straffrei  bleibt  der  Thäter,  wenn  er,  nachdem  er  in  einem
Strafverfahren  —  nicht  auch  in  einem  Civilprocess  —  Zeugniss

2)  Vgl.  STEPHAN,  a.  a.  O.  8.103  Anm.
        <pb n="145" />
        -—  1355  —

abgelegt  hat,  das  Falsche  zurücknimmt  und  das  Wahre  bekundet,
bevor  die  Untersuchung  mit  einem  Erkenntniss  oder  mit  einer
Verfügung,  dass  dem  Verfahren  nicht  weiter  stattzugeben  ist,  oder
bevor  die  Verhandlung  geschlossen  ist,  oder  bevor  die  Sache  wegen
des  falschen  Zeugnisses  zu  einer  anderweitigen  Audienz  vertagt
worden  ist  (Art.  216).

Geschieht  der  Widerruf  zu  einer  späteren  Zeit  oder  handelt
es  sich  um  ein  falsches  Zeugniss  im  Civilprocess,  so  tritt  nur
Strafermässigung  ein.

16.  Verleitung  eines  Zeugen,  Sachverständigen  oder  Dolmetschers
  zum  Meineide.

Dieses  in  den  88  159  u.  160  erwähnte  Delict  behandelt  Art.  218.

17.  Fälschung  von  Urkunden  oder  telegraphischer  Depeschen
und  wissentlicher  Gebrauch  falscher  oder  gefälschter  Urkunden
und  telegraphischer  Depeschen.

Das  ital.  Strafgesetzbuch  enthält  das  vorstehende  Delict  ın
den  Art.  275ff.  unter  der  Ueberschrift  „della  falsıta  in  attı®.
Während  nach  deutschem  Strafrecht  unter  „Urkunde“  jeder  leblose,
  von  Menschenhand  gefertigte,  zum  Beweise  von  T'hatsachen
geeignete  Gegenstand  verstanden  wird  (vgl.  Entsch.  des  Reichsgerichts
  Bd.  1  8.  162),  begreift  der  ital.  Gesetzgeber  unter  Urkunde
  (atto)  entweder  nur  eine  Verhandlung,  eine  Acte,  welche
von  einer  mit  publica  fides  ausgestatteten  Person,  oder  ein  Schriftstück,
  welches  von  einer  Privatperson  vollzogen  worden  ist.

Auch  die  sog.  intellectuelle  Urkundenfälschung  (88  271  u.  272)
ist  Auslieferungsdelict,  diese  Strafthat  erwähnt  Art.  279.

18.  Falschmünzerei,  insbesondere  Nachmachen  und  Verändern
von  Metall-  und  Papiergeld,  und  wissentliches  Ausgeben  und  Inumlaufsetzen
  von  nachgemachtem  oder  verändertem  Metall-  oder
Papiergelde.

19.  Nachmachen  und  Verfälschen  von  Bankbillets  und  anderen
vom  Staate  oder  unter  Autorität  des  Staates  von  Üorporationen,
  Gesellschaften  oder  Privatpersonen  ausgegebenen  Schuld-
        <pb n="146" />
        —  136  —

verschreibungen  und  sonstigen  Werthpapieren,  sowie  wissentliches
Ausgeben  und  Inumlaufsetzen  solcher  nachgemachten  oder  gefälschten
  Bankbillets,  Schuldverschreibungen  und  anderer  Werthpapiere.


Vorstehende  unter  No.  18  u.  19  erwähnten  Strafthaten,  welche
das  deutsche  Strafgesetzbuch  in  den  88  146—152  berücksichtigt,
finden  sich  in  den  Art.  256—263  unter  der  Ueberschrift:  „della
falsita  in  monete  e  in  carte  di  publico  credito“  (öffentliche  Creditscheine).


Zu  bemerken  ist,  dass  der  Thäter,  wenn  derselbe  vom  Vergehen
  zurücktritt,  bevor  die  Obrigkeit  Kenntniss  davon  hat,  um
die  Nachmachung,  die  Fälschung  und  die  Inumlaufsetzung  des
nachgemachten  oder  gefälschten  Geldes  zu  verhindern,  straffrei
bleibt  (Art.  262).

20.  Vorsätzliche  Brandstiftung.  Dieses  Delict  ist  im  Art.  300
u.  301  behandelt.

21.  Unterschlagung  und  Erpressung  seitens  öffentlicher  Beamten.


Unterschlagung  im  Amte  (88  350  u.  246)  ist  im  Art.  168
(„del  peculato“)  Erpressung  (88  339  u.  343)  in  den  Art.  169  u.  170
mit  Strafe  bedroht.

22.  Bestechung  öffentlicher  Beamten  zum  Zwecke  einer  Verletzung
  ihrer  Amtspflicht  (88  331—-335).

Die  entsprechenden  Artikel  des  ital.  Strafgesetzbuches  sind
171—174  (della  corruzione).

23.  Folgende  strafbare  Handlungen  der  Schiffsführer  und
Schiffsmannschaften  auf  Seeschiffen:

a)  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung  eines  Schiffes,

b)  vorsätzlich  bewirkte  Strandung  eines  Schiffes,

c)  Widerstand  gegen  den  Schiffsführer  seitens  mehr  als  eines

Dritttheils  der  Schiffsmannschaft.

Den  88  305  u.  323  R.-St.-G.-B.,  welche  die  unter  a  und  b

erwähnten  Strafthaten  berücksichtigen,  entspricht  Art.  304.
        <pb n="147" />
        —  137  —

Ein  Auslieferungsdelict  ist  diesfalls  nur  vorhanden,  wenn
Schifisführer  oder  Schiffsmannschaften  die  Thäter  sind.

Das  Delict  unter  c  berücksichtigt  88  86—92  der  Seemannsordnung
  vom  27,  December  1872.

24.  Gänzliche  oder  theilweise  Zerstörung  von  Eisenbahnen,
Dampfmaschinen  oder  Telegraphenanstalten;  jede  vorsätzliche
Handlung,  durch  welche  den  auf  der  Eisenbahn  reisenden  oder
beim  Betrieb  derselben  angestellten  Personen  eine  Körperverletzung
erwachsen  ist  oder  erwachsen  kann.

Den  88  303,  305,  315,  317  entsprechen  die  Art.  312—317
u.  327.

Auch  Telephonanlagen  geniessen  abweichend  vom  deutschen
Recht  besonderen  strafrechtlichen  Schutz  (Art.  316  Abs.  2).
        <pb n="148" />
        Die  verwaltungsrechtlichen  Grundlagen
des  Telephonrechtes.

Von
Rechtsanwalt  Dr.  Horcna  in  Mainz.

Die  Veranlassung  zu  der  nachfolgenden  Arbeit  ist  zugleich
geeignet,  die  praktische  Bedeutung  der  in  ihr  behandelten  Frage
hervorzuheben.  Die  Bürgermeisterei  der  Stadt  Mainz  hatte  im
Laufe  dieses  Sommers  der  dortigen  Stadtverordnetenversammlung,
deren  Mitglied  Verfasser  ist,  eine  Ausarbeitung  derjenigen  Bedingungen
  unterbreitet,  unter  welchen  die  Herstellung  von  Fernsprechleitungen
  durch  Privatpersonen  innerhalb  der  Stadt  in  Zukunft
  zulässig  sein  sollte.  In  dem  8  1  dieser  Bedingungen  war
der  Grundsatz  ausgesprochen  worden,  dass  die  Genehmigung  zu
derartigen  Anlagen  erst  zu  ertheilen  sei,  wenn  „ausweislich  einer
schriftlichen  Erklärung  der  Kaiserlichen  Telegraphenverwaltung
ein  Anstand  von  dieser  gegen  die  geplante  Anlage  nicht  erhoben
werde.“  Von  Seiten  des  Verfassers  wurde  gegen  das  in  diesen
Worten  ausgedrückte  Monopol  der  Telegraphenverwaltung  Widerspruch
  erhoben,  und,  nachdem  die  juristische  Commission  der
Stadtverordnetenversammlung  den  vom  Verfasser  dargelegten  Bedenken
  beigetreten  war,  von  dem  Plenum  die  Streichung  der
oben  citirten  Worte  beschlossen,  während  die  übrigen  Bedingungen
gutgeheissen  wurden.  Die  Kaiserliche  Ober  -  Postdirektion  in
Darmstadt  wandte  sich  hierauf  an  das  Grossherzogliche  Ministerium
des  Innern  und  der  Justiz  mit  dem  Ersuchen,  den  bezüglichen
        <pb n="149" />
        —  139  —

Beschluss  der  Stadtverordnetenversammlung  auf  Grund  des  Art.122
der  Städteordnung  zu  inhibiren,  welcher  dahin  lautet:  „Wenn
die  Stadtverordnetenversammlung  einen  Beschluss  gefasst  hat,
welcher  ihre  Befugnisse  überschreitet,  gesetz-  oder  rechtswidrig  ist,
so  ist  der  Kreisrath  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  den  Bürgermeister
  zur  vorläufigen  Beanstandung  der  Ausführung  zu  veranlassen.“
  Es  erfolgte  denn  auch  durch  den  Kreisrath  auf  directe
Veranlassung  des  Ministeriums  die  beantragte  Inhibirung  des  Beschlusses
  und  zwar  ohne  irgendwelche  Angabe  der  Gründe,  aus
welchen  die  Anwendung  des  Art.  122  stattfand.  Seitens  der
juristischen  Commission  der  Stadtverordnetenversammlung  wurde
nunmehr  Verfasser  mit  der  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  beauftragt,
  dessen  Aufgabe  es  war,  „darzuthun,  dass  die  Form,
in  welcher  der  8  1  der  Bedingungen  für  die  Herstellung  telephonischer
  Anlagen  durch  Private  die  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung
  gefunden,  im  Einklang  mit  den  gesetzlichen
Bestimmungen,  der  Doktrin  und  der  gesammten  bis  jetzt  erwachsenen
  Judicatur  sich  befinde.“  Wir  lassen  nunmehr  zunächst
dieses  der  Stadtverordnetenversammlung  erstattete  Gutachten  in
seinen  wesentlichen  Ausführungen  folgen.

Das  seitens  der  Telegraphenverwaltung  beanspruchte  Monopol
für  telegraphische  und  telephonische  Anlagen  wird  mit  dem  Hinweis
  auf  Artikel  48  Abs.  1  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
sowie  auf  das  Ministerial-Circulär  vom  30.  Juni  1882  zu  begründen
  versucht.

Artikel  48  Abs.  1  der  Reichsverfassung  lautet:

„Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche
Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet.“

Das  oben  citirte  Ministerial-Circulär,  von  dem  Minister  für
Handel  und  Gewerbe,  sowie  dem  Minister  des  Innern  unterzeichnet,
  hat  folgenden  Inhalt:

„Bei  der  Reichsverwaltung  besteht  über  die  Grenzen  des
        <pb n="150" />
        —  140  —

Reichs-Telegraphenregals  die  aus  dem  Nachstehenden  zu  entnehmende
  Auffassung:

Nach  Artikel  48  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
sind  die  Telegraphenanlagen,  zu  denen  auch  die  Fernsprechanlagen
  gerechnet  werden  müssen,  im  Princip  als  Gegenstände
des  Reichs-Regals  anzusehen.

Es  kann  darnach  zwar  Niemanden  verwehrt  werden,  innerhalb
  seiner  eigenen  Gebäude,  Etablissements  oder  Grundstücke
Telegraphen-  oder  Fernsprechanlagen  einzurichten,  vorausgesetzt,
dass  der  Besitzer  innerhalb  seiner  Grenzen  bleibt  und  mit  der
Anlage  nicht  fremde  Grundstücke,  öffentliche  Wege,  Strassen  etc.
überschreitet.  Derartige  Anlagen  sind  keine  Verkehrsanstalten,
sondern  ein  Theil  der  technischen  Einrichtungen  des  landwirthschaftlichen
  oder  Fabrikbetriebs  des  Eigenthümers,  ähnlich
wie  eine  elektrische  Klingel  in  den  Wohnräumen  eines  Privaten.

Sobald  es  sich  aber:

a)  um  die  Unterhaltung  der  Telegraphen-  oder  Fernsprechverbindungen
  zwischen  Grundstücken  handelt,  welche
zwar  ein  und  demselben  Besitzer  gehören,  aber  räumlich
  —  sei  es  durch  Grundstücke  anderer  Besitzer,  sei
es  durch  öffentliche  Wege  —  von  einander  getrennt
sind  oder  sobald

b)  die  Unterhaltung  derartiger  Verbindungen  zwischen
Häusern,  Etablissements,  Grundstücken  etc.  in  Frage
kommt,  welche  nicht  ein  und  demselben  Besitzer  gehören,
  würde  die  Leitung  den  Begriff  einer  Verkehrsanstalt
  haben  und  damit  in  das  Reichs-Regal  eingreifen.

Hinsichtlich  der  Fälle  zu  a)  wird  die  Genehmigung  seitens
des  Reichs  in  der  Regel  ohne  Weiteres  und  insbesondere  ohne
Anspruch  auf  Erhebung  einer  Abgabe  ertheilt  werden,  jedoch
unter  dem  Vorbehalt  des  Widerrufs,  um  jederzeit  den  Abbruch
einer  Leitung  verlangen  zu  können,  z.  B.  falls  dieselbe  störend
auf  den  Betrieb  benachbarter  öffentlicher  Leitungen  einwirken
        <pb n="151" />
        —  141  —

oder  der  Besitzer  sich  unbefugt  den  Anschluss  an  die  letzteren
verschaffen  sollte.

Ob  eine  Anlage  den  Charakter  einer  Verkehrsanstalt  hat,
wird  der  Entscheidung  der  Reichsorgane  zu  unterziehen  sein.“

Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  das  vorstehende
Ministerial-Ausschreiben  irgendwelche  gesetzliche  Kraft  nicht  besitzt
  und  dass  demselben  nur  dann  eine  allgemein  verpflichtende
Bedeutung  zukäme,  wenn  in  der  That  aus  dem  Art.  48  der
Reichsverfassung  eine  Regalität  der  Fernsprechanlagen  zu  folgern
wäre.  Dies  ist  indess  keineswegs  der  Fall.  Zunächst  ist  für
die  vorliegende  Frage  die  Thatsache  von  grossem  Interesse,  dass
selbst  das  Telegraphen-Regal,  d.  h.  das  Monopol  der  Telegraphenverwaltung
  hinsichtlich  der  eigentlichen  Telegraphenanlagen,  welches
die  grundlegende  Voraussetzung  eines  Telephon  -  Regals  bildet,
gerade  von  den  bedeutendsten  Staatsrechtslehrern  mit  Entschiedenheit
  bestritten  wird.  (Vgl.  LABAnn,  Staatsrecht  des
Deutschen  Reichs.  2.  Auflage.  1890.  Bd.  I  8.68  ff.  Lewis  in
Holtzendorff’s  Rechtslexikon.  Bd.  III  S.  861.  MeıLı,  Telephonrecht.
  S.  31  ff.  G@.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts.
  Bd.  I  S.  563.  Lönıng,  Verwaltungsrecht.  S.  611  Note  6.
SCHOTT,  in  Endemann’s  Handbuch  des  Handelsrechts.  Bd.  III
S.  588  u.  A.  m.)

Der  Telegraphenzwang  —  sagt  LABAND,  „diese  erste  Autorität
der  deutschen  Staatsrechtstheorie*  (MEILI1  a.  a.  O.S.  32.  LABAND
2.4.  0.8.68)  —  besteht  nur  thatsächlich,  die  rechtliche  Anerkennung
  fehlt  zur  Zeit  noch.  Man  hat  zwar  versucht,  aus  dem
Art.  48  Abs.  1,  wonach  das  Telegraphenwesen  für  das  gesammte
Reichsgebiet  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und
verwaltet  wird,  eine  solche  Anerkennung  herzuleiten.  Allein  mit
Unrecht.  Aus  der  Zusammenstellung  des  Postwesens  und  des
Telegraphenwesens  im  Art.  48  Abs.  1  ergibt  sich,  dass  nur  eine
ganz  willkürliche  Auslegung,  die  sich  von  Gründen  gänzlich  dispensirt,
  aus  diesem  Artikel  ein  Telegraphenmonopol  heraus-
        <pb n="152" />
        —  142  —

interpretiren  kann,  während  es  doch  zweifellos  feststeht,  dass  ein
Postmonopol,  abgesehen  von  verschlossenen  Briefen  und  Zeitungen,
  nicht  existirt  und  dass  es  auch  für  diese  beiden  Geschäftszweige
  nicht  auf  der  Verfassung,  sondern  auf  dem  Postgesetz
  beruht.  Wie  ist  es  juristisch  zu  rechtfertigen,  aus
denselben  Worten  für  das  Telephonwesen  das  Gegentheil  von
dem  zu  folgern,  was  für  das  Postwesen  aus  ihnen  entnommen
wird?  Der  Art.  48  spricht  hinsichtlich  der  Telegraphie  und  der
Post  nur  aus,  dass  die  bis  dahin  selbstständigen  Verwaltungen
zu  einer  einheitlichen  Verwaltung  des  Reiches  verbunden  werden;
aber  so  wenig  wie  er  den  Postzwang  sanctionirt  und  so  wenig
er  irgend  Jemandem  verbietet,  Briefe,  Pakete,  Personen  gegen
Entgelt  zu  befördern  und  der  Reichspost  Concurrenz  zu  machen,
ebensowenig  enthält  der  Art.  48  Abs.  1  ein  Verbot,  telegraphische
Leitungen  anzulegen  und  Telegramme  gegen  Entgelt  zu  befördern.
Der  Art.  48  verfügt,  dass  die  Post  und  Telegraphie  als  Staatsverkehrsanstalten
  einheitlich  vom  Reich  verwaltet  werden,  aber
er  sagt  nicht,  dass  die  Geschäfte,  denen  sich  diese  Anstalten
widmen,  nur  von  Staatsanstalten  betrieben  werden  dürfen  und
Privatunternehmern  untersagt  seien.  Auch  aus  allgemeinen  Gründen
lässt  sich  ein  Telegraphen  -  Regal,  wo  es  nicht  durch  positives
Gesetz  eingeführt  ist,  nicht  darthun;  denn  dass  der  Telegraph
dem  Publikum  dient,  zur  öffentlichen  Benutzung  bestimmt  ist  und
eine  staatliche  Controle  seines  Betriebes  wünschenswerth  erscheint,
sind  —  wenn  überhaupt  Gründe  —  jedenfalls  nur  Gründe  de
lege  ferenda.

MEyER  (Professor  in  Jena)  fasst  die  gesetzmässige  Stellung
des  Publikums  gegenüber  der  prätendirten  Regalität  der  Telegraphie
noch  schärfer  in  folgende  Worte  zusammen  (a.  a.  O.  8.  563):

„In  Deutschland  besteht  kein  Telegraphen-Regal.  Die  Anlegung
  von  Telegraphen  zu  eigenem  Gebrauch  und  auf  eigenen
Grundstücken  unterliegt  lediglich  baupolizeilichen  Beschränkungen.
Aber  auch  die  Anlegung  von  Telegraphen  auf  fremden  Grund-
        <pb n="153" />
        —  143  —

stücken  und  zur  Benutzung  für  das  Publikum  steht  Jedermann
frei,  der  die  Erlaubniss  der  fremden  Grundstückseigenthümer
dazu  erlangt  hat.  Eine  staatliche  Concession  zu  einer  derartigen
Anlage  wird  nur  erfordert,  wo  sie  durch  die  Landesgesetzgebung  !)
ausdrücklich  vorgeschrieben  ist.“

Wenn  gegenüber  derartigen  autoritativren  Aeusserungen,
denen  sich  eine  grosse  Anzahl  gleichlautender  zur  Seite  stellen
liesse  2),  SyDow  (in  STENGEL’s  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts,
  Freiburg  1890,  Bd.  II  S.  617)  bemerkt,  Wortlaut,
  Entstehungsgeschichte  des  Art.  48  und  die  Staatspraxis,
sprächen  für  die  Regalıtät  der  Telegraphie,  so  mag  der  höchst
relative  Werth  der  Staatspraxis  gegenüber  dem  Gesetze  selbst
zunächst  dahin  gestellt  bleiben,  darüber  aber  kaum  ein  Zweifel
bestehen  können,  dass  Wortlaut  und  Entstehungsgeschichte  weit
mehr  gegen,  wie  für  das  Telegraphenregal  sprechen.  Was  speciell
die  Geschichte  betrifft,  so  sei  darauf  hingewiesen,  dass  dem
Preussischen  Abgeordnetenhause  im  Jahre  1855  der  Entwurf
eines  (Gesetzes,  betreffend  die  Befugniss,  Telegraphenanstalten  zu
errichten  und  in  Betrieb  zu  nehmen,  vorgelegt  wurde.  Dieser
Gesetzentwurf,  welcher  die  in  Rede  stehende  Befugniss  für  ein
Monopol  des  Staates  erklären  wollte,  fand  indess  nicht  die  Zustimmung
  des  Abgeordnetenhauses,  sondern  die  Angelegenheit
wurde  in  der  Sitzung  vom  19.  April  1855  zur  weiteren  Berathung
und  Berichterstattung  an  die  Commission  zurückgewiesen  (vgl.
stenographische  Berichte  des  Pr.  Abgeordnetenhauses  1855,
Bd.  II,  S.  770—773),  ist  aber  dann  nicht  weiter  zur  Berathung
gelangt.  Vgl.  Rönne,  Staatsrecht  der  Pr.  Monarchie,  Bd.  IV.
S.  610  Anm.  1.

Die  vorstehenden  Ausführungen  sind  um  desswillen  für

1)  Eine  derartige  Landesgesetzgebung  besteht  nur  für  Sachsen  und
Elsass-Lothringen.  Lapaxp  a.  a.  O.  S.  70.

°)  „Die  hier  vertretene  Ansicht“  —  sagt  Lapann  a.  a.  O.  S.  69,  Note  l
—  „ist  die  weitaus  überwiegende“.
        <pb n="154" />
        —  14  —

unsere  Frage  von  grosser  Bedeutung,  weil  sie  zeigen,  dass  schon
hinsichtlich  der  eigentlichen  Telegraphie  das  oben  citirte  Ministerial-Circulär
  vom  30.  Juni  1882,  welches  „die  Telegraphenanlagen
für  Gegenstände  des  Reichsregals“  erklärt,  einer  gesetzlichen  Begründung
  durchaus  ermangelt,  womit  die  grundlegende  Voraussetzung
  des  behaupteten  Telephon-Regals  von  selbst  in  Wegfall
kömmt.

Nehmen  wir  aber  auch  an,  die  hinsichtlich  der  Telegraphenanlagen
  bisher  beobachtete  Staatspraxis  entspräche  in  der  That
dem  Art.  48  der  Reichsverfassung  und  es  bestehe  trotz  der  hervorgehobenen
  schwerwiegenden  Einwände  ein  diesbezügliches  Monopol,
so  ist  doch  die  Schlussfolgerung,  es  seien  dann  auch  die  Fernsprechleitungen
  unter  dieses  Monopol  zu  subsumiren,  weil  sie  —
wie  es  in  dem  Ministerial-Circulär  heisst  —  „zu  den  Telegraphenanlagen
  gerechnet  werden  müssten“  —  eine  durchaus  willkürliche.

Zunächst  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  der  Gesetzgeber
  bei  Abfassung  des  Art.  48  der  Reichsverfassung  im
Jahre  1871,  selbst  wenn  er  ein  Telegraphen-Regal  creiren  wollte,
an  die  Subsumption  der  damals  kaum  in  den  ersten  Anfängen
und  lediglich  als  Spielerei  vorhandenen  Telephonie  gewiss  nicht
gedacht  hatte°?).  Eine  innere  Gleichheit  aber  zwischen  Telegraphie
und  Telephonie  ist  keineswegs  vorhanden;  vielmehr  bestehen
zwischen  beiden  Arten  der  Nachrichtenvermittlung  die  schwersten
Unterscheidungsmomente  und  es  wird  von  der  ganzen  diesbezüglichen
  Literatur  die  Ansicht  FuLp’s  (Telegraphen-,  Telephonund
  Rohrpostanstalten  in  Schwarze’s  Gerichtssaal  Bd.  36  S.  205)
durchaus  bestätigt,  welcher  sich  dahin  ausspricht:  „Aus  einer
Vergleichung  geht  so  viel  als  Resultat  hervor,  dass  das  für  die
juristische  Auffassung  wesentliche  Moment  bei  Telegraph  und
Telephon  grundverschieden,  dass  was  jenem  essentiell,  diesem
irrelevant  ist  und  dass  demgemäss  die  Fernsprechanstalten  nur

°)  Vgl.  das  unten  eitirte  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  20.  September
1881.
        <pb n="155" />
        —  145  —

mit  Missachtung  aller  logischen  Interpretationsgrundsätze  als
Telegraphen  angesehen  werden  können“.  (Derselben  Ansicht
ÜESARE  NORSA,  il  telefono  e  la  legge  Mailand  1883.  Vgl.  auch
Lupewie’s  Kritik  des  vorstehenden  Werkes  in  GOLDSCHMIDT'’s
Zeitschrift  für  Handelsrecht  Bd.  30  S.  311.  Ferner  SCHWARZE’s
(ferichtssaal  Bd.  37  S.  652  unter  „Miscellen“  und  MEıL1’s  Telephonrecht
  S.  47  und  48.)

„Das  Telephon“  —  sagt  FuLD  a.  a.  O.  8.205  —  „benutzt
zwar  ebenfalls  die  Kraft  der  Electricität  (verbunden  mit  dem
Magnetismus);  allein  dies  ist  auch  das  Einzige,  was  es  mit  der
Telegraphie  gemein  hat.  Das  Telephon  befördert  keine  Zeichen,
sondern  Worte.  Die  Telephonie  geschieht  nicht  durch  Vermittlung
  eines  Beamten  an  der  Ankunftsstation,  welcher  das  in  irgend
einer  Weise  reproducirte  Telegramm  dem  Adressaten  mittheilt,
sondern  dadurch,  dass  der  Adressat  an  der  Endstelle  des  Verbindungsapparats
  die  für  ihn  bestimmten  Worte  im  Original,
d.h.  so  wie  sie  gesprochen  wurden,  vernimmt,  so  dass  nicht  der
(Gesichtssinn,  sondern  das  Gehör  die  Mittheilung  empfängt.  Während
  bei  dem  Telegraphen  das  Original  niemals  in  die  Hände
des  Adressaten  gelangt,  ist  dies  bei  dem  Telephon  stets  der  Fall
und  dieser  Punkt  ist  in  dem  Grade  das  ausschlaggebende  Oriterium,
dass  ohne  ihn  der  Telephonbegriff  nothwendigerweise  cessiren
muss.  Während  endlich  beim  Telegraphen  die  dem  Beamten
schriftlich  eingereichte  Inhaltsangabe  die  Grundlage  jeder  weiteren
Beförderung  bildet,  entfallen  bei  dem  Telephon  alle  diese  Momente.“


Es  liesse  sich  dem  noch  hinzufügen,  dass  gerade  derjenige
Umstand,  der  am  meisten  für  die  Nützlichkeit  eines  Telegraphen-Regals
  angeführt  werden  könnte,  nämlich  die  Thätigkeit  des  Telegraphenbeamten
  als  einer  Urkundsperson,  welcher  den  Inhalt  einer.
aufgegebenen  Depesche  weiter  zu  befördern,  einer  ankommenden
Depesche  niederzuschreiben  und  der  auch  eine  gewisse  Üontrole

über  den  Inhalt  eines  Telegramms  auszuüben  hat,  indem  er  un-Archiv
  für  Öffentliches  Recht.  VI.  1.  10
        <pb n="156" />
        —  146  —

erlaubte  Mittheilungen  von  der  Beförderung  ausschliesst,  dass
gerade  diese  gewissermassen  publicistische  Thätigkeit  bei  dem
Telephon  durchaus  in  Wegfall  kömmt.

Nach  alledem  dürfte  der  Beweis  vollständig  erbracht  sein,
dass  die  in  dem  Ministerialeirculär  versuchte  Subsumption  der
Fernsprechanlagen  unter  das  behauptete  Telegraphen-Regal  eine
unbegründete  ist  und  dass  für  diesen  Versuch  mit  noch  weit  grösserer
Berechtigung  LABAnD’s  Urtheil  hinsichtlich  des  Telegraphen-Monopols
  zu  gelten  hat,  der  sich  dahin  ausspricht  (in  Marquardsen’s
Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  S.  151  Anm.  3;  so  auch  in  der
neuesten  Auflage  seines  Staatsrechts  Bd.  II  8.  69  Note  1):

„Dass  die  Reichstelegraphen-Verwaltung  wiederholt  versucht
hat,  die  mangelnde  rechtliche  Grundlage  des  von  ihr  in  Anspruch
genommenen  Monopols  durch  eine  haltlose  Interpretation  zu  gewinnen,
  ist  nicht  zu  verwundern;  sie  ist  in  dieser  Beziehung
Partei  und  plädirt  pro  domo;  dass  sie  anstatt  dessen  nicht  vorzieht,
  das  Telegraphenmonopol  durch  ein  Reichsgesetz  zweifellos
zur  Anerkennung  zu  bringen,  hat  seinen  Grund  wohl  darin,  dass
ein  solches  Gesetz,  ähnlich  wie  das  Postgesetz,  auch  andere  wichtige
Punkte  des  Telegraphenwesens  regeln  würde  und  dass  die  Telegraphenverwaltung,
  die  zur  Zeit  gesetzlich  ganz  ungebunden  ist
und  sich  einer  Freiheit,  wie  keine  andere  Verwaltung  erfreut,  sich
Schranken  auferlegen  müsste,  die  niemals  ganz  bequem  sind.  Die
Telegraphenverwaltung  begnügt  sich  daher  mit  dem  de  facto-Zustand.“


Je  mehr  die  versuchte  Subsumption  der  Telephonie  unter
die  Telegraphenanstalten  und  die  Monopolisirung  beider  gegen
das  Gesetz  und  die  ratio  legis  verstösst,  je  weniger  dafür  stichhaltige
  Gründe  angeführt  werden  können  und  je  empfindlicher
sie  andererseits  weitgehende  Interessenkreise  zu  schädigen  geeignet
ist,  um  so  sorgfältiger  muss  darauf  geachtet  werden,  dass  nicht
auch  bezüglich  der  Fernsprechanlagen  sich  ein  solcher  de  facto-Zustand
  einbürgere  und  den  Mangel  gesetzlicher  Gründe  verdecke.
        <pb n="157" />
        —  147  —

In  den  vorstehenden  Ausführungen  wurde  bisher  absichtlich
die  Frage  des  Monopols  der  telephonischen  Verbindungen  im
weitesten  Sinne  genommen  und  es  kann  nach  dem  Angeführten
nicht  zweifelhaft  sein,  dass  wenn  Jemand  es  unternehmen  wollte,
der  Reichstelegraphen-Verwaltung  Concurrenz  zu  machen,  d.  h.
eine  grössere  Anzahl  Privatfernsprechleitungen  mit  einem  gemeinsamen
  Centralpunkt  zu  verbinden  und  nach  dem  System  der  von
der  Reichstelegraphen-Verwaltung  angelegten  und  geleiteten  telephonischen
  Verbindungen  zu  organisiren,  dass  einem  derartigen
Unternehmen  ein  rechtlich  begründeter,  insbesondere  dem  Art.  48
der  Reichsverfassung  entnommener  Einwand  nicht  entgegengesetzt
werden  könnte.  In  der  That  hat  das  unten  anzuführende  jüngst
ergangene  Urtheil  des  Landgerichts  Berlin  das  Recht  von  Privatpersonen
  zu  derartigen  Fernsprechunternehmungen  im  weitesten
Sinne  ausdrücklich  anerkannt.  Allein  in  dieser  Ausdehnung  steht
die  Frage  für  unsere  Stadt  auf  unabsehbare  Zeit  hinaus  gar  nicht
zur  Entscheidung.  Derartige  Unternehmungen  sind  kaum  in  ganz
grossen  Städten  möglich;  für  unsere  Verhältnisse  erscheinen  sie
den  thatsächlichen  Schwierigkeiten  gegenüber  geradezu  ausgeschlossen.
  Hier  werden  die  Fernsprechleitungen,  die  durch  Private
angelegt  werden,  nur  praktisch  bei  Verbindungen,  die  zwei  durch
Strassen  oder  Plätze  getrennte  Grundstücke  derselben  Eigenthümer
  oder  doch  derselben  Interessenten  verbinden.  In  diesem
Umfange  allein  wurden  bisher  in  unserer  Stadt  Fernsprechleitungen
durch  Private  angelegt  und  nur  in  diesem  Umfange  werden  sie
zweifellos  fernerhin  angelegt  werden.  Dass  aber  eine  derartige
Anlage,  die  in  keiner  Weise  den  Charakter  einer  „Verkehrsanstalt“
im  Sinne  des  Ministerial-Circulärs  an  sich  trägt,  von  der  Erlaubniss
  der  Reichstelegraphen-Verwaltung  nicht  abhängig  gemacht
werden  kann,  bedarf  keiner  Ausführungen.  Auch  der  letzte  Scheingrund‘),
  der  etwa  —  de  lege  ferenda,  nicht  de  lege  lata  —  für

“)  Dass  es  lediglich  ein  Scheingrund  ist,  beweist  die  in  zahlreichen
Städten  vorhandene  Existenz  von  Privatposten,  die  auch  einer  unbegrenzten

10*
        <pb n="158" />
        —  148  —

die  Regalität  der  Telephonie  angeführt  werden  könnte,  dass
nämlich  bei  den  von  der  Telegraphen-Verwaltung  organisirten
Fernsprechverbindungen  eine  unbegrenzte  Anzahl  Personen  mit
einander  in  Verbindung  treten  können  und  eine  gewisse  Publicität
  vorhanden  ist,  fällt  hier  hinweg,  wo  die  Leitung  ausschliesslich
  dem  Privatgebrauch  dient  und  jede  Benutzung  durch  das
grössere  Publikum  naturgemäss  in  Wegfall  kömmt.,

Werfen  wir  schliesslich  noch  einen  Blick  auf  die  bis  jetzt
vorliegende  Rechtsprechung,  so  findet  die  von  der  Telegraphenverwaltung
  beanspruchte  Regalität  in  den  auf  criminalistischem
Gebiet  ergangenen  Urtheilen  nicht  die  geringste  Unterstützung,  in
foro  civili  aber  den  einmüthigsten  Widerspruch.  Zunächst  sei
auf  strafrechtlichem  Gebiet  zweier  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  gedacht,  die  zwar  nicht  auf  telephonische  Verbindungen,
sondern  auf  Rohrpostanlagen  sich  beziehen,  jedoch  wegen  der
Urtbeilsgründe  auch  für  unsere  Frage  von  Bedeutung  sind.  In
einem  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  20.  September  1881  (Entscheidungen
  in  Strafsachen  Bd.  IV  S.  406,  vgl.  auch  Puchelt
Zeitschrift  für  französisches  Civilrecht  Bd.  XV  S.  529)  heisst  es:

„Es  soll  nicht  bestritten  werden,  dass  die  Rohrposteinrichtungen
  mit  ihren  umfassenden  unterirdischen  Anlagen  denselben
strafrechtlichen  Schutz  verdienen,  welcher  den  Telegraphen-Eisenbahnen
  und  sonstigen  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anstalten
  verliehen  ist;  aber  der  Umstand,  dass  dieselben  erst  nach
Einführung  des  Strafgesetzbuchs  in  Deutschland  entstanden  und
desshalb  vorher  ein  Bedürfniss  für  eine  darauf  zielende  Strafvorschrift
  nicht  vorlag,  kann  nicht  dahin  führen,  sie  einem  der
bereits  geschützten  Institute  anzufügen,  zu  welchem  sie  ihrem
Wesen  nach  nicht  gehören.  Nur  die  Gesetzgebung  wird  darin
Abhilfe  schaffen  können.

Anzahl  von  Personen  offen  stehen,  ohne  dem  Widerspruch  der  Postverwaltung
  zu  begegnen.
        <pb n="159" />
        —  149  —

Ein  zweites  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  23.  September
1883  (Rechtsprechung  Bd.  III  S.  510)  wendet  sich  gleichfalls
gegen  die  Subsumption  der  Rohrpostanstalten  unter  die  Telegraphenanstalten
  in  folgenden  bemerkenswerthen  Worten:

„Hat,  wie  nicht  zu  verkennen,  der  erste  Richter  zunächst
an  die  Telegraphen  gedacht  und  bei  den  bestehenden  Verkehrs-Verhältnissen
  denken  müssen,  welche  sich  der  Electricität  als
Mittel  zur  Beförderung  bedienen,  so  hat  er  diesem  Momente  doch
keine  entscheidende  Bedeutung  für  den  Begriff  „Telegraphenanstalt“
  beigemessen,  sondern  mit  Recht  das  Wesen  derselben
darin  gefunden,  dass  sie  eine  ihr  zur  Weiterbeförderung  an  einen
entfernten  Ort  zugehende  schriftliche  oder  auch  nur  mündliche
Mittheilung  an  dem  Bestimmungsorte  mittelst  vorausbestimmter
Zeichen  reproducirt,  während  die  Postanstalten,  sowie  im  Besonderen
  die  Rohrpostanstalten  den  bei  ihnen  bestehenden  Einrichtungen
  nach  nur  schriftliche  Mittheilungen  entgegennehmen
und  diese  in  Natur  an  den  Adressaten  befördern.  Ein  Brief
bleibt  Brief  und  wird  nicht  zum  Telegramm,  auch  wenn  er  mittelst
der  Rohrpost  die  Beförderung  erlangt  hat.“

In  einem  unverkennbaren  Widerspruch  zu  den  Ausführungen
der  vorstehenden  Erkenntnisse  hat  nun  allerdings  das  Reichsgericht
in  einem  Urtheil  vom  28.  Februar  1889  (Entscheidungen  Bd.  19,
S.  45)  die  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Fernsprechanstalten
als  unter  den  Gattungsbegriff  der  Telegraphenanstalten  fallend  und
den  strafrechtlichen  Schutz  der  letzteren  auch  für  die  ersteren
anwendbar  erachtet.  Allein  nichts  wäre  irrthümlicher,  als  aus
diesem  Urtheile  den  Schluss  auf  eine  vom  Reichsgericht  anerkannte
Regalität,  sei  es  der  Telegraphen-,  sei  es  der  Telephonanstalten
zu  ziehen.  Ueber  diese  Fragen  hat  sich  das  Reichsgericht  in
keiner  Weise  ausgesprochen  und  hatte  hierzu  auch  gar  keine
Veranlassung,  da  der  Schutz  der  88  317  und  318  des  Strafgesetzbuchs
  von  einer  Monopolisirung  der  betreffenden  Anstalten  absolut
unabhängig  ist.  Wie  engbegrenzt  zudem  noch  der  höchste  Ge-
        <pb n="160" />
        —  150  —

richtshof  das  Anwendungsgebiet  seines  Urtheils  auffasst,  geht  aus
den  Entscheidungsgründen  unzweideutig  hervor.  „Der  Angeklagte“
—  heisst  es  hier  —  „ist  beschuldigt,  die  Benutzung  von  »Reichsfernsprechleitungen«
  gestört  zu  haben.  Darunter  können  nur
diejenigen  Anstalten  verstanden  werden,  welche  auf  Grund
der  deutschen  Telegraphenordnung  vom  13.  August  1880  von
der  Reichspostverwaltung  im  unmittelbaren  Anschluss  an
die  Telegraphenanstalten  für  die  gleichen  öffentlichen
Zwecke  der  Nachrichtenvermittlung,  denen  Post  und
Telegraph  dienen,  hergestellt  und  unterhalten  werden.  Nur
in  solcher  Beschränkung  steht  die  Frage  der  Erstreckung  der
88  317,  318  des  Strafgesetzbuches  auf  die  Telephonie  zur  Entscheidung.
  Innerhalb  dieses  so  begrenzten  Anwendungsbereiches
  etc.“  Dass  bei  denjenigen  Telephonverbindungen,  die
bisher  durch  Private  in  unserer  Stadt  angelegt  wurden  und  nach
den  Verhältnissen  derselben  in  Zukunft  allein  in  Betracht  gezogen
werden  können,  von  einem  unmittelbaren  Anschluss  an  die  Telegraphenanstalten
  für  die  gleichen  öffentlichen  Zwecke,  denen  Post
und  Telegraphie  dienen,  auch  nicht  im  Entferntesten  die  Rede
sein  kann,  dass  also  derartige  Fernsprechverbindungen  nicht  in
das  engbegrenzte  strafrechtliche  Gebiet  des  obencitirten  Urtheils
fallen,  bedarf  keiner  Ausführungen.

Wenden  wir  uns  zu  den  bisher  ergangenen  civilrechtlichen
Entscheidungen,  die  sich  allein  mit  der  Frage  des  Monopols  der
Fernsprechverbindungen  zu  befassen  vermögen,  so  finden  wir  volle
Uebereinstimmung,  dass  eine  solche  Regalität  gesetzlich  nicht
begründet  ist.  Das  erste  hier  in  Betracht  kommende  Urtheil
ist  dasjenige  des  Amtsgerichts  Ratibor  vom  22.  Juni  1886  in
Sachen  zwischen  der  Kaiserlichen  Ober-  Postdirection  Oppeln
gegen  den  Fabrikbesitzer  Schlesinger  zu  Ratibor.  Letzterer
hatte  für  die  Erlaubniss,  zwischen  seinem  Comptoir  und  der  durch
mehrere  Strassen  getrennten  Fabrik  eine  Frernsprechverbindung
privatim  anlegen  zu  lassen,  der  Ober-Postkasse  zu  Oppeln  per
        <pb n="161" />
        —  151  —

Betriebsjahr  75  Mk.  zu  zahlen  versprochen.  Auf  die  Seitens  der
Ober-Postdirection  auf  Zahlung  erhobene  Klage  replicirte  Beklagter,
  der  bezügliche  Vertrag  sei  wegen  wesentlichen  Irrthums
der  Contrahenten  rechtsunwirksam,  da  er  bei  Abschluss  desselben
der  Meinung  gewesen,  dass  dem  Reiche  ein  ausschliessliches
Recht  auf  Anlegung  von  Telephonleitungen  zustehe  und  er  desshalb
  die  Genehmigung  des  Reichspostfiskus  erwerben  und  die
partielle  Ausübung  dieses  Rechtes  erkaufen  müsse,  während  thatsächlich
  ein  Reichsregal  für  Fernsprecheinrichtungen  der  vorliegenden
  Art  nicht  bestehe.  Das  Gericht  hat  diese  Einrede  des
Beklagten  für  begründet  erklärt  und  die  Klage  der  Ober-Postdirection
  abgewiesen.  In  den  Gründen  heisst  es:  „Es  kann  keinem
Zweifel  unterliegen,  dass,  obwohl  die  Gesetzgebung  von  dem
Telephonwesen  nicht  spricht,  solche  Telephonanlagen,  welche  dem
öffentlichen  Verkehr  dienen,  unter  das  Reichsregal  fallen.  Bezüglich
  des  Telegraphenwesens  ist  dies  ausdrücklich  (?)  ausgesprochen
und  Telephonanlagen,  welche  in  grösseren  Städten  derart  eingerichtet
  sind,  dass  eine  COentralstelle,  in  welche  die  einzelnen
Leitungen  münden  und  von  dort  die  aufgegebene  Nachricht  denjenigen
  Personen,  welche  Leitungen  nach  ihren  Behausungen  besitzen,
  übermittelt  wird,  müssen  lediglich  als  ein  Modus  des
öffentlichen  Telegraphenwesens,  als  eine  Staatsanstalt,  angesehen
werden.

Ebenso  aber  erscheint  es  unzweifelhaft,  dass  Telegraphenanlagen
  einschliesslich  des  Modus  der  Fernsprechverbindungen
geschaffen  werden  können,  welche  nicht  unter  das  Reichs-Regal
fallen.

Es  wird  keiner  Privatperson  verschränkt  sein,  ihr  Arbeitszimmer
  mit  ihrem  Comptoir  innerhalb  desselben  Hauses  durch
eine  Telephonleitung  zu  verbinden,  ebensowenig  die  Verbindung
zwischen  ihrem  Arbeitszimmer  mit  einem  im  Hofe  gelegenen
Fabrikraum  und  schrittweise  weiter  schliesslich  ebensowenig  die
Verbindung  für  den  internen  Verkehr  zwischen  der  Privatwohnung
        <pb n="162" />
        —  1532  —

und  einer  anderweitig  belegenen  Fabrik.  Wäre  eine  grössere
oder  geringere  Entfernung  massgebend  für  die  Beurtheilung  der
Frage,  ob  eine  solche  Anlage  unter  das  Reichs-Regal  falle  oder
nicht,  so  müsste  dies  ausdrücklich  gesetzlich  betont  sein;  Mangels
einer  ausdrücklichen  gesetzlichen  Bestimmung  kann  nur  der  Umstand
  entscheidend  sein,  ob  die  Anlage  einen  privaten,  internen
oder  einen  öffentlichen  Verkehrszweck  hat.  Im  vorliegenden
Fall  ist  die  Anlage  eine  lediglich  private,  internen  Zwecken  ihres
Besitzers  innerhalb  der  gewissermassen  erweiterten  Häuslichkeit
dienende  und  desshalb  war  Klägerin  bezw.  der  Reichsfiskus  nicht
in  der  Lage,  die  Einrichtung  derselben  von  ihrer  Genehmigung
abhängig  zu  machen  oder  zu  inhibiren.“

Das  Landgericht  Oppeln  hat  dies  Urtheil  auf  die  seitens  der
Ober-Postdirection  eingelegte  Berufung  durch  Erkenntniss  vom
27.  Oktober  1886  vollinhaltlich  bestätigt.  In  den  Gründen  heisst  es:

„Die  deutsche  Reichstelegraphie  besteht  als  »Staatsverkehrsanstalt«
  ausschliesslich  für  den  öffentlichen  Verkehr.  Die  in  dem
fraglichen  Vertrage  dem  Beklagten  gestattete  Anlage  hat  diesen
Charakter  nicht.  Es  ist  somit  durch  diesen  Vertrag  dem  Beklagten
  ein  Recht  eingeräumt,  welches  gar  nicht  besteht.  Der
Vertrag  ist  aus  diesem  Grunde  unverbindlich.“

Es  kann  nicht  geleugnet  werden,  dass  beide  Urtheile  es  sich
mit  der  Frage  der  Regalität  der  Telegraphie  und  Telephonie  recht
leicht  gemacht  und  dass  sie  die  schwerwiegenden  Bedenken  gegen
diese  Regalität  nicht  einmal  gestreift  haben;  ebensowenig  aber
kann  es  zweifelhaft  erscheinen,  dass  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
  dieser  Urtheile  auf  die  in  Mainz  durch  Private  angelegte
  Telephonverbindungen  in  jeder  Beziehung  anwendbar  sind.

Viel  weitergehend  ist  das  jüngste  Erkenntniss  in  dieser  Frage
das  Urtheil  des  Landgerichts  I  Berlin  vom  10.  Juli  1890  in
Sachen  Mix  und  Genest  gegen  den  Reichstelegraphenfiskus,  das
bis  jetzt  nur.in  seinem  Tenor,  nicht  in  seinen  Entscheidungsgründen
vorliegt,  offenbar  aber  die  Frage  der  Regalität  selbst  eingehend  ge-
        <pb n="163" />
        —  153  —

prüft  und  durchaus  verneint  hat.  Das  Landgericht  hat  nämlich,
ohne  sich  auf  die  subsidiären,  im  begrenzten  Sinne  der  oben  citirten
Urtheile  gestellten  Anträge  der  klägerischen  Firma  Mix  und  Genest
zu  beschränken,  ganz  allgemein  den  beklagten  Fiskus  verurtheilt:
„anzuerkennen,

dass  er  nicht  berechtigt  ist,  der  Klägerin  die  Herstellung
und  den  Betrieb  von  Fernsprechverbindungen:

a.  zwischen  Grundstücken,  welche  zwar  einem  und  demselben
Besitzer  gehören,  aber  räumlich  sei  es  durch  Grundstücke  anderer
Besitzer,  sei  es  durch  öffentliche  Wege,  Strassen  oder  anderweit
von  einander  getrennt  sind;

b.  zwischen  Grundstücken,  welche  sich  im  Eigenthum
verschiedener  Besitzer  befinden,  zu  untersagen  und  zu
verhindern.

Es  ist  damit  die  Befugniss  von  Privatpersonen,  telephonische
Verbindungen  herzustellen,  im  weitesten  Umfange  anerkannt  und
in  demselben  Umfang  die  von  dem  Telegraphenfiskus  beanspruchte
Regalität  denegirt.“

Soweit  der  wesentliche  Theil  des  der  Mainzer  Stadtverordneten-Versammlung
  erstatteten  Gutachtens,  dem  die  juristische  Commission
  derselben  einstimmig  beigetreten  war.  Die  Versammlung
hat  auf  Grund  der  diesbezüglichen  Ausführungen  am  29.  Oktober
  d.  J.  ihren  früheren,  das  Monopol  der  Telegraphenverwaltung
  denegirenden  Beschluss  einstimmig  aufrecht  erhalten,  weil
sie  mit  dem  Verfasser  der  Ansicht  war,  „dass  ‘dieser  Beschluss
im  vollen  Einklang  mit  dem  Gesetze,  der  Doktrin  und  der  Praxis
sich  befinde  und  eine  Abänderung  desselben  nur  im  Widerspruch
mit  diesen  Factoren  erfolgen  könne“.  Der  weitere  Verlauf  der
Angelegenheit  mag  zunächst  dahin  gestellt  bleiben;  wie  er  aber
auch  ausfallen  möge,  darüber  kann  wohl  ein  Zweifel  nicht  obwalten,
  dass  eine  gesetzgeberische  Lösung  der  einschlägigen  Fragen
sowohl  auf  dem  Gebiete  der  telegraphischen  wie  demjenigen  des
telephonischen  Verkehrs  allmälig  zu  einem  wirklich  brennenden
        <pb n="164" />
        —  154  —

Bedürfniss  geworden  ist.  Insbesondere  haben  die  telephonischen
Verbindungen  in  neuerer  Zeit  eine  derartige  Ausbreitung  erfahren,
  dass  eine  specielle  Industrie  in  dieser  Hinsicht  erwachsen
ist,  die  unter  der  Unklarheit  der  einschlägigen  Verhältnisse  zweifellos
schwer  geschädigt  wird.  Zahlreiche  Zuschriften  und  Anfragen,
die  dem  Verfasser  seit  dem  Bekanntwerden  der  aus  den  Mainzer
Verhältnissen  erwachsenen  Streitfrage  geworden  sind,  bestätigen,
wie  dringend  in  den  Kreisen  des  Publikums  das  Bedürfniss  nach
einer  Klarstellung  der  bezüglichen  Fragen  sich  geltend  macht.
Endgiltig  kann  und  wird  dies  nur  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
  sich  ermöglichen  lassen.  So  sehr  wir  nun  den  Nachweis
erbracht  zu  haben  glauben,  dass,  wie  die  Dinge  gegenwärtig  liegen,
das  Monopol  der  Telegraphenverwaltung  hinsichtlich  der  telegraphischen
  und  telephonischen  Verbindungen  in  jedem  Umfange
  als  unbegründet  erscheint,  so  möchten  wir  doch  de  lege
ferenda  einer  so  unbedingten  Verneinung  dieses  Monopols  nicht
das  Wort  reden,  wie  sie  de  lege  lata  in  dem  oben  citirten  Urtheil
des  Berliner  Landgerichts  mit  Recht  ausgesprochen  wurde.  Gerade
der  Umstand,  dass  bei  dem  öffentlichen,  dem  Gesammtpublikum
dienenden  Telegraphen-  und  Fernsprechdienst  das  Interesse  der
diese  Einrichtung  benutzenden  Personen  eine  gewisse  Stabilität,
eine  Controle  hinsichtlich  der  Art  des  Verkehrs  und  eine  Garantie
gegen  den  Missbrauch  dringend  erfordert,  gerade  dieser  Umstand
dürfte  meines  Erachtens  de  lege  ferenda  dahin  führen,  dass  man
die  Organisation  dieser  Einrichtungen  nicht  Industriegesellschaften,
sondern  dem  Staate  und  seinen  Beamten  überlässt,  mindestens
aber  der  Gemeindeautonomie  anheimgibt.  Bei  der  grossen  Bedeutung
  des  telephonischen  Verkehrs,  der  vielfach  schon  die
telegraphischen  Verbindungen  verdrängt  hat,  kann  eine  Verschiedenheit
  der  Behandlungsweise  vom  öffentlich  -  rechtlichen
Standpunkte  aus  wohl  nicht  empfohlen  werden.  Unbedingt  aber
würden  alle  nicht  öffentlichen,  sondern  privaten  Zwecken  dienenden,
nur  den  Verkehr  von  Haus  zu  Haus  seitens  einer  begrenzten
        <pb n="165" />
        —  155  °  —

Anzahl  von  Personen  bezweckenden  telephonischen  Verbindungen,
wie  sie  oben  des  Näheren  geschildert  worden,  von  einer  Monopolisirung
  auszuscheiden  und  der  Privatindustrie  freizugeben  sein,
selbstverständlich  unter  der  Voraussetzung  der  Zustimmung  seitens
der  durch  die  Leitung  in  Anspruch  genommenen  Eigenthümer.
Die  von  der  Telegraphenverwaltung  in  dieser  beschränkten  Anwendung
  des  telephonischen  Verkehrs  beanspruchte  Regalität  hat
auch  vom  Öffentlich-rechtlichen  Standpunkte  aus  nicht  die  geringste
Berechtigung.  Möge  der  Ruf  nach  einem  Reichstelegraphen-  und
Reichstelephongesetz,  der  aus  den  Kreisen  der  Interessenten
immer  dringender  ertönt,  bald  die  gebührende  Berücksichtigung
finden,  damit  auf  einem  für  Handel  und  Verkehr  so  überaus
wichtigen  Gebiet  klargestellt  werde,  was  Prätention  und  was
Rechtens  ist!
        <pb n="166" />
        Literatur.

 

Ueber  Budgetrecht  von  Dr.  M.  Seydel,  Deutsche  Zeit-  und  Streitfragen,
Hamburg  1889.

Das  Budgetrecht  der  Belgischen  Verfassung,  historisch-kritisch  untersucht
  von  Otto  Planck,  München,  Th.  Ackermann  1889.

Der  Streit  über  das  Budgetrecht  ist  von  der  Politik  in  die  Wissenschaft
  übergegangen.  Beweis  dafür  liefern  u.  A.  die  beiden  oben  bezeichneten
Schriften,  von  denen  die  erstgenannte  in  allgemein  verständlicher  Form  den
status  causae  et  controversiae  auch  dem  Nichtjuristen  vorführt,  wohingegen
die  letztgenannte  den  Nachweis  versuchen  will,  dass  selbst  nach  dem  belgischen
Staatsrecht  das  Etatsgesetz  kein  Gesetz  im  materiellen  Sinne,  sondern  nur
eine  in  Gesetzesform  ergehende  Verwaltungsordnung  sei.  In  die  Sprache
des  Lebens  und  insbesondere  der  Parlamente  übertragen,  handelt  es  sich
beim  Streit  über  das  Budgetrecht  um  die  Kontroverse:  Kann  die  Kammer
Einnahmen  oder  Ausgaben  auch  dann  verweigern,  wenn  diese  gesetzlich
feststehen?  Mit  Recht  macht  m.  Er.  SEyYDEL  auf  den  Unterschied  aufmerksam,
der  in  der  Ausdrucksweise  der  Verfassungsurkunden  besteht,  von  denen  nur
ein  Theil  die  Aufstellung  des  ganzen  Budgets  durch  Gesetz  fordert.  Auch
der  Unterzeichnete  glaubt,  dass  die  Antwort  auf  die  oben  aufgeworfene
Frage  nicht  allgemein,  noch  deduktiv  ertheilt  werden  könne.  In  dem  einen
Staate  müsse  sie  bejaht,  in  dem  anderen  verneint  werden.  Sie  falle  zusammen
mit  der  Frage,  ob  die  Parlamentsherrschaft  anerkannt  sei.  Die  Bewilligung
oder  Verweigerung  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  wolle  und  solle  oft  nicht
entscheiden,  ob  die  Einnahmen  oder  Ausgaben  erlaubt  oder  verboten  werden
sollen,  sondern  ob  die  gerade  am  Ruder  befindliche  Regierung  dieselben
bewirken  dürfe.  Die  Verweigerung  oder  Vertagung  des  Budgets  soll  alsdann  dem
Ministerium  die  rechtliche  Möglichkeit  zur  Fortregierung  entziehen.  In  solchen
Staaten  ist  das  Budgetrecht  nach  einer  zutreffenden  Bemerkung  BisMArcK’s
aus  dem  Jahre  1849  die  Waffe,  welche  mit  Geschick  und  Nachdruck  geführt,
die  Kammer  zum  Herrscher  und  die  Regierung  zum  Diener  machen  muss.

Nun  ist  Eines  zu  beachten  —  was  m.  Er.  nicht  immer  beachtet  wird  —
dass  in  Ländern,  wo  die  Parlamentsherrschaft  unangefochten  ist,  die  oben
aufgeworfene  Frage  nicht  mehr  praktisch  werden  kann.  Denn  da  dort  das
        <pb n="167" />
        —  157  —

Parlament  durch  das  Ministerium  die  Staatsgeschäfte  führt  und  dieses  jedem
seiner  Winke  auch  ohne  Budgetverweigerung  gehorcht,  liegt  kein  Anlass
vor,  dass  die  Parlamentsmehrheit  die  nothwendigen  oder  gesetzlichen  Einnahmen
  oder  Ausgaben  seinem  Ausschusse  —  nämlich  dem  Ministerium  —
verweigern  sollte.  Die  Frage  kann  deshalb  m.  Er.  praktisch  nur  in  solchen
Staaten  werden,  in  welchen  das  Parlament  um  die  Herrschaft  zu  ringen  hat
und  zu  ringen  wagt.

PLanck  verneint  nun  die  Frage  für  das  Belgische  Staatsrecht;  das  ist
m.  Er.  eine  originelle,  aber,  wie  Referent  trotz  aller  Anerkennung  des  in
der  interessanten  Schrift  niedergelegten  Fleisses  glaubt,  eine  unrichtige
Ansicht.  Es  ist  richtig,  dass  nach  Belgischem  Staatsrecht  einst  der  Fürst
Einnahmequellen  besass,  die  unabhängig  von  der  ständischen  Bewilligung
waren;  allein  daraus  folgert  selbst  Pranck  Nichts  für  das  heutige  Recht.
Es  mag  sogar  richtig  sein,  dass  auch  nach  heutigem  Belgischem  Rechte
organische  Gesetze  nicht  durch  das  Budgetgesetz  abgeändert  zu  werden  pflegen;
gleichwohl  muss  behauptet  werden,  dass  das  Belgische  Parlament  alle  Einnahmen
  und  alle  Ausgaben  verweigern  könnte.  Diese  Verweigerung  hat
für  die  Regierung  nicht  zur  Folge,  dass  sie  „Mangels  der  Fonds“  alle  Zuchthäuser
  öffnen,  alle  Beamte  entlassen  muss,  sondern  die  eine  ganz  bestimmte,
abzutreten,  „se  demettre*.  Gerade  die  von  PLanck  citirten  Schriftsteller
lassen  keinen  Zweifel  darüber,  dass  es  sich  beim  Budgetgesetz  nicht  nur  um
das  Budget  an  sich  handelt,  sondern  auch  darum,  ob  das  Ministerium  fortregieren
  soll.  Wie  THonIssen,  der  bekannte  Belgische  Minister  und  Professor
in  seinem  Kommentar  zu  Art.  111  der  .Belg.  Verfassung  sagt,  das  Budgetrecht
  sei  „le  puissant  moyen  de  maintenir  le  pouvoir  legislatif  dans  les
limites*.  Mit  Recht  bemerkt  Pranck,  dass  auch  der  König  der  Belgier  beim
Zustandekommen  des  Budgetgesetzes  mitzuwirken  habe.  Gewiss  er  kann
das  Budget,  wie  es  im  Parlament  festgestellt  ist,  durch  Nichtsanktionirung
des  Budgetgesetzes  verwerfen.  Daraus  würde  aber  nach  Belgischem  Staatsrecht
  nur  folgen,  dass  er  dann  auch  nicht  einen  Centime  durch  seine  Organe
vereinnahmen  oder  verausgaben  dürfte.  Desshalb  wird  der  König  kaum  jemals
von  seinem  Rechte  Gebrauch  machen.  So  kann  man  allerdings  behaupten
—  was  z.  B.  LAsker  analog  selbst  für  das  Preussische  Staatsrecht  behauptet
hat  —,  dass  der  König  der  Belgier  das  Budget,  so  wie  es  in  den  Kammern
festgestellt  sei,  unbedingt  annehmen  müsse.  Es  giebt  keine  Gesetzesvorschrift
und  keine  Macht,  welche  das  Belgische  Parlament  zwingen  könnte,  das
Budget  zu  bewilligen.  Wenn  Pranck  behauptet,  dass  ein  Minister  nicht
wegen  Gesetzesverletzung  verantwortlich  gemacht  werden  könne,  wenn  er
die  ihm  eröffnete  Kreditsumme  nicht  verausgabt,  so  ist  das  richtig,  wenn
und  weil  das  Budgetgesetz  ihn  zu  der  Geldausgabe  nur  ermächtigte,  nicht
aber  verpflichtete.  Pranck  erwähnt,  GnEIsT  folgend,  dass  die  Krone  auch
in  England  Einnahmen  habe,  die  unabhängig  vom  Parlament  seien.  Aber
diese  Einnahmen  sind  thatsächlich  Null  (bona  vacanta,  royalties  u.  s.  w.).
        <pb n="168" />
        —  18  —

Wie  jeder  einzelne  Soldat  in  England  von  Parlamentsgnaden  lebt,  so  hat
das  Unterhaus  nach  den  feierlichsten  Zusicherungen  der  Regierung  und  den
bündigsten  Beschlüssen  beider  Häuser  „in  its  own  hands  the  power  so  to
impose  and  remits  taxes  and  to  frame  bills  of  supply“.  Ja,  in  England  ist
das  Besteuerungsrecht  nicht  einmal  in  der  Gesetzgebung  enthalten:  „Taxation
is  no  part  of  the  governing  or  legislative  power.  The  taxes  are  a  voluntary
gift  and  grant  of  the  Commons.  In  legislation  the  three  estates  of  the  realm
are  alike  concerned;  but  the  concurrance  of  the  Pears  and  the  Crown  to  a
tax  is  only  necessary  to  cloth  it  with  the  form  of  alaw.  The  gift  and  grant
is  of  the  Commons  alone“.  Hiernach  kann  das  Unterhaus,  wenn  es  wollte
und  Veranlassung  dazu  hätte,  allerdings  alle  Steuern  verweigern.  Das  Gegentheil
  folgt  jedenfalls  nicht  aus  dem  von  GnEIsT  in  seiner  Streitschrift  „Gesetz
und  Budget,  Berlin  1879*  citirten  Präzedenzfalle:  das  Unterhaus  sah  sich
einst  bei  einer  Frage  der  äusseren  Politik  im  Widerspruche  mit  der  herrschenden
  Volksströmung  und  der  Regierung  und  wollte  die  letztere  dadurch
zum  Gehorsam  zwingen,  dass  es  die  Budgetberathung  verschob.  Darauf
löste  die  Krone  die  Commons  auf  und  die  Mehrheit  des  neuen  Unterhauses
billigte,  wie  vorauszusehen  war,  die  Politik  des  Ministeriums.  Daraus  folgt
aber  m.  Er.  Nichts  gegen  das  Steuerverweigerungsrecht  der  Commons.  May
bemerkt  zu  dem  Falle,  dass  dieses  Steuerverweigerungsrecht  einst  mit  durchgreifendem
  Erfolge  vom  Parlament  als  Waffe  gegen  die  Krone  verwandt
worden  sei,  dass  diese  wuchtige  Waffe  nun  aber  auf  dem  Rüstboden  lagere,
weil  das  Unterhaus  zur  Zeit  leichtere  und  bequemere  Mittel  habe,  die  Staatsregierung
  nach  seinem  Willen  zu  zwingen.  Seitdem  die  Commons  diesen
verunglückten  Versuch  gemacht  hatten  —  verunglückt,  nicht  weil  das  Recht,
sondern  weil  das  neue  Unterhaus  gegen  sie  war  —,  sind  mehr  als  hundert  Jahre
verfiossen,  herrschen  sie  unbedingt  und  unbeschränkt  und  haben  keinen  Anlass
gefunden  durch  Versagung  der  Steuern  ein  Ministerium  zum  Rücktritt  zu
zwingen.

Zutreffend  bemerken  SeYDEL  und  PLanck,  dass  nach  deutschem  Reichsrecht,
  nach  der  Preussischen  und  der  Bayerischen  Verfassungsurkunde  das
Parlament  kein  Steuerverweigerungsrecht  besitze.  Dies  beruht  m.  Er.  nicht
auf  irgendwelcher  juristischen  Nothwendigkeit,  auch  nicht  in  der  Natur  des
Budgetgesetzes,  sondern  auf  dem  positiven  Willen  der  Verfassungen,  die,  wenn
sie  gewollt,  auch  das  Gegentheil  hätten  vorschreiben  können.  Der  berühmte
DAHLmANnN  behauptete  i.  J.  1849  als  eine  „ewige  Wahrheit“  u.  A.  neben  den
Volksgerichten,  dass  die  Volksvertretung  alljährlich  Alles,  was  aus  des  Volkes
Tasche  fliesse,  bewilligen  müsse,  also  auch  verweigern  könne.  Die  Krone
Preussen  und  die  erste  Kammer  waren  der  entgegengesetzten  Ansicht  und  sie
setzen  ihren  Willen  gegenüber  der  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  und  zahlreicher
  Autoritäten  (Sımson  u.  A.)  durch.  Dagegen  giebt  es  kein  Mittel  das
Parlament  im  deutschen  Reiche  oder  in  Preussen  zu  zwingen  gesetzliche  oder
nothwendige  Ausgaben  zu  bewilligen.  Die  Nichtbewilligung  hat  indess  —
        <pb n="169" />
        —  159  —

Mangels  eines  Ministerverantwortlichkeitsgesetzes  —  nur  politische,  nicht
rechtliche  Folgen.  Es  wird  auch  kaum  dem  Landtage  einfallen,  gesetzlich
oder  sonst  nothwendige  Ausgaben  zu  verweigern.  Die  Verfassungskonflikte
knüpften  sich  an  Fälle,  bei  denen  eine  gesetzliche  Nothwendigkeit  für  die
Ausgabe  nicht  bestand  und  die  Zweckmässigkeit  bestritten  war  (Militärkonflikt
  in  Preussen!).  Formell  aber  legt  die  Staatsregierung  dem  Parlamente
in  Preussen  wie  im  Reiche  jede,  auch  die  gesetzlich  oder  sonst  nothwendige
Ausgabe  zur  Genehmigung  vor.  Die  preussische  Regierung  hat  i.  J.  1849
dem  Landtage  das  Ausgabebewilligungsrecht  zugestanden,  das  von  der
II.  Kammer  gewünschte  Einnahme-  (Steuer-)  Bewilligungsrecht  aber  versagt.
Zum  Schlusse  gestattet  sich  der  Referent  zu  bemerken,  dass  viele
Fragen,  welche  die  Theorie  erörtert,  in  der  Praxis  kaum  vorkommen,  da
(wovon  die  Verfassungen  auch  ausgehen)  in  der  Regierung  und  im  Parlament
überwiegend  vernünftige  Männer  sitzen.  Sodann  möchte  derselbe  anrathen,
dass  sich  die  Theorie  praktischeren  Fragen  zuwenden  möchte,  z.  B.  der  Bedeutung
  des  Etatsgesetzes  Dritten  gegenüber,  ferner  den  vielen  Streitfragen
bezüglich  der  sog.  justifizirenden  Kabinets-Ordres.  Arndt.

Luitpold  von  Hagens,  Staat,  Recht  und  Völkerrecht.  Zur  Kritik
juristischer  Grundbegriffe.  Rechtswissenschaftliche  Erörterungen,
München  (Th.  Ackermann)  1890.  VII.  90  SS.  Gross  8  2M.

Ein  nicht  ohne  Prätension  vorgetragenes  Allerlei  über  Recht,  Staat
und  Völkerrecht.  Von  der  „Kritik  jurist.  Grundbegriffe“  und  den  „Erörterungen“,
  die  der  Titel  ankündigt,  ist  darin  nichts  zu  finden.  Den  Inhalt
der  Schrift  bildet  eine  Reihe  nur  lose  zusammenhängender  Aufstellungen,
unreifer  Früchte  einer  ungeregelten  Lektüre  juristischer  Werke.  Absicht  und
Plan  des  Unternehmens  bleiben  verborgen.  Nach  der  Einl.  (S.1)  scheint
der  Verf.  vornehmlich  eine  neue  Abgrenzung  von  Recht  und  Moral  versuchen
  zu  wollen.  Die  Ausführung  ist  jedoch  unterblieben,  obwohl  er  mehrmals
  in  den  verschiedenen,  übrigens  ganz  willkürlich  gemachten  Abschnitten
dazu  ansetzt  (S.  22,  28  ff).  Einer  andern  Stelle  der  Einl.  (S.  2)  gemäss
beabsichtigt  er  eine  Sonderung  der  res  facti  von  der  res  juris,  wie  er  sich
ausdrückt,  insbesondere  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechts  vorzunehmen,
Auch  diese  Absicht  wird  nicht  ausgeführt.  Statt  dessen  legt  der  Verf.  ein
rapides  Bekenntniss  über  ein  paar  Dutzend  schwierige  Zweifelsfragen  ab.
Methode,  Logik,  Fiktionen  nebst  jurist.  Person,  Staatsbegriff,  Staatspersönlichkeit
  und  Souveränetät,  Rechtsbegriff,  Gewohnheitsrecht,  Gesetz,  subjektives
Recht,  Verhältniss  von  Recht  und  Moral,  Willensfreiheit,  Pflichtenkollision,  Gerechtigkeit
  und  Zweckmässigkeit,  Entstehung  und  Nichtigkeit  des  Naturrechts,
das  Problem  des  Völkerrechts,  die  Rechtsmittel  im  Völkerrecht,  der  Vertragsbegriff
  und  der  internationale  Vertrag,  die  jurist.  Natur  der  Konkordate,  das
Verhältniss  von  Staat  und  Kirche  —  alles  dieses  und  noch  manche  andere
        <pb n="170" />
        —  10  —

Haupt-  und  Nebensache  wird  auf  65  Seiten  flüchtigst  gestreift.  Aus  diesem
Text  quellen  die  Behauptungen  über  in  die  angehängten  225  Anmerkungen,
in  denen  man  vergeblich  irgend  einen  Beweis  für  die  sich  überstürzenden
Thesen  sucht.

Es  ist  eine  äusserst  unerquickliche  Aufgabe,  dem  Verf.  auf  dieser  Parforcetour
  zu  folgen.  Er  selbst  kennt  keine  Hindernisse;  der  mit  den  behandelten
  Gegenständen  vertraute  Leser  aber  wird  bei  allen  Sätzen  ohne
Ausnahme  stutzen,  bei  mancher  längeren  Periode  wohl  mehr  als  ein  Fragezeichen
  machen.  Es  bleiben,  die  ganz  trivialen  abgerechnet,  buchstäblich  auch
nicht  drei  Sätze  übrig,  gegen  die  gar  kein  Bedenken  geltend  zu  machen
wäre.  Um  so  peinlicher  wirkt  der  zuversichtliche  Ton,  in  dem  der  Verf.
spricht.

Die  Logik,  behauptet  der  Verf.  (S.  3),  fordert  präcise  Definitionen.  Sie
fordert  nun  gewiss  gar  keine  Definitionen.  Aber  warum  ist  er  der  angeblichen
Forderung  durchaus  nicht  nachgekommen?  Er  äussert  (S.  2)  einige  krause
Ansichten  über  die  Verfahrungsweisen  a  priori  und  a  posteriori;  letztere  zieht
er  vor.  Aber  warum  ignorirt  er  dieselbe  so  gänzlich  in  seiner  eigenen  Abhandlung?
  Die  nicht  eben  neue  Einsicht,  dass  die  Philosophie  aus  den
einzelnen  Fachwissenschaften  herauszuarbeiten  habe  (S.  3),  sitzt  bei  ihm  so
locker,  dass  er  sie  alsbald  wieder  vergessen  und  (S.  9)  behaupten  kann,  die
Grundbegriffe  einer  jeden  Wissenschaft  „stammen“  aus  einer  „allgemeineren
Disciplin  und  schliesslich  aus  der  Philosophie“.  Was  heisst  hier  „stammen“?
Der  dem  Verf.  vorschwebenden  Eintheilung  —  man  sieht  nicht  recht,  welcher
Dinge  —  in  Verkehrs-  und  Staatslehre  (S.  9—10)  kann  unmöglich  eine  klare
Vorstellung  zu  Grunde  liegen.  Von  der  Rechtslehre  wird  behauptet,  sie
„fusse“  auf  der  Staatslehre,  die  letztere  wiederum  auf  der  Gesellschaftswissenschaft.
  Dieses  „Fussen*  ist  so  viel  werth  wie  das  obige  „stammen“.  Indessen
  sind  der  unpräzisen  Ausdrücke  und  gänzlich  haltlosen  Aufstellungen
zu  viele,  als  dass  sie  alle  aufgezählt  werden  könnten.  Z.  B.  wird  (S.  26)
behauptet,  bis  Cur.  THomasıus  habe  es  keine  Rechtsphilosophie  gegeben;  in
der  ältesten  Zeit  sei  die  Religion  der  Mittelpunkt  des  Volkslebens  gewesen
(8.  28),  ohne  nähere  Angabe,  wo  und  wie  man  sich  dies  zu  denken  hat.
Ueberraschend  ist  (S.  28—30)  die  Auseinandersetzung  über  die  historische
Entstehung  des  jus  naturale,  mehr  noch  die  Belehrung  über  diesen  Begriff
bei  den  röm.  Juristen  und  im  C.  5.  civ.,  welche  nur  möglich  ist  bei  der  Annahme,
  als  hätten  die  röm.  Juristen  persönlich  die  Institutionen  und  Pandekten
JUSTINIAN’s  komponirt;  noch  überraschender  die  Auskunft  (S.  29  ff.),  dass
die  Lücken  des  positiven  Rechts  aus  —  dem  positiven  Recht  selbst  ausgefüllt
  werden  müssen.  Eine  Lücke  im  Recht,  die  sich  mit  homogenem
Material  ausfüllen  lässt,  ist  genau  so  denkbar,  wie  ein  im  Wasser  des  Meeres
befindliches  Loch,  das  mit  Meereswasser  ausgefüllt  ist.  Vielleicht  meint
v.  H.  sog.  Lücken  in  den  Gesetzen?  Aber  ein  Jurist  darf  nicht  das  Recht
mit  den  Gesetzen  verwechseln,  sonst  geräth  er  in  unvollziehbare  Vorstellungen
        <pb n="171" />
        —  161  —

hinein.  Auf  die  Frage  von  dem  Zwang  resp.  der  Erzwingbarkeit  des  Rechts
lässt  der  Verf.  sich  wiederholt  (S.  18,  19,  24,  31)  ein.  Er  hat  dieselbe  aber
garnicht  erfasst.  Das  geht,  von  Anderem  abgesehen,  schon  aus  einer  Anmerkung
  (S.  76  Note  74)  hervor,  wo  er  nudum  jus  für  ein  Recht  ohne  Zwang
hält.  Dass  nach  Tmomasıus  einige  nicht  ganz  unbekannte  Männer  wie  Kant,
STAHL,  V.  IHERING  gewisse  Lehren  in  Betreff  des  Zwanges  vorgetragen  haben
ist  ihm  unbekannt  geblieben.  Das  gleiche  Niveau  rechtsphilosophischer  Bildung
verrathen  seine  Aussprüche  über  Gewohnheitsrecht,  subjektive  Rechte,  wohlerworbene
  Rechte  (S.  18—20)  u.  s.  w.

Mit  den  Ansichten,  welche  der  Verf.  über  Staat  und  Staatsrecht  offenbart,
  steht  es  womöglich  noch  schlimmer.  Hier  walten  Missverständniss
fremder,  Unklarheit  und  Selbstwiderspruch  eigener  Meinungen  in  der  auftälligsten
  Weise.  Einige  Beispiele  werden  als  Beweis  genügen.  Er  hat  sich
(S.  4  ff,  14)  entschieden  gegen  Fiktionen  ausgesprochen;  aber  er  operirt
doch  selbst  (S.  11)  mit  einem  „Urzustande“  und  lässt  aus  der  Familiengemeinschaft
  (nur  einer  oder  wievieler  Familien  nebeneinander?)  die  Geschlechts-
  und  Stammesgemeinschaft,  aus  dieser  den  (welchen?)  Staat  hervorgehen,
  als  wenn  er  dabei  gewesen  wäre.  Gleich  darauf  (S.  12)  behauptet  er
dagegen,  der  konkrete  Staat  entstehe  nur  durch  positive  menschliche  Willensthat.
  Wie  sah  nun  diese  positive  menschliche  Willensthat  aus,  als  sich  z.  B.
der  konkrete  preussische  Staat  aus  einer  Stammesgemeinschaft  nach  vorausgegangener
  Geschlechts-  und  Familiengemeinschaft  zu  einen  Staat  konstituirte
und  in  welchen  Zeitpunkt  der  doch  für  diese  Frage  weit  genug  rückwärts
überschaubaren  Geschichte  ist  sie  zu  verlegen?  Was  v.  H.  nach  bekannten
Mustern  über  den  Staat  behauptet,  z.  B.  dass  er  kein  Subjekt,  sondern  ein
Objekt  der  Herrschaft  und  einen  Willen  zu  fassen  unfähig  sei  (S.  12—16)  ist
nicht  vereinbar  mit  seinen  eigenen  Ansichten  über  Staatsgesetze  und  Staatsverträge.
  Indem  der  Herrscher  sich  selbst  beschränkt,  meint  er  (S.  13)  —
diesmal  nach  unrichtig  angeführten  Mustern  —  entstehe  das  Staatsrecht.
Das  möge  noch  hingehen,  trotzdem  es  insofern  unrichtig  ist,  als  z.  B.  Strafrecht,
  Prozessrecht  und  Völkerrecht  ebenso  entstehen.  Aber  warum  entzieht
er  dem  Staatsrecht,  das  er  soeben  entstehen  liess,  sogleich  wieder  die  Rechtsqualität?
  Denn  es  soll  (S.  15)  die  Verfassung  nur  eine  thatsächlich  (—  moralisch!
S.  72  Note  41)  unübersteigliche  Schranke  gegen  absolutistische  Bestrebungen
sein,  weil  —  „princeps  legibus  solutus“.  Die  Unbeschränktheit  des  Herrschers
aber  folge  wieder  aus  der  Souveränetät  (S.  75  Note  64),  welche  doch  (8.  13)
definirt  wird  als  „die  nur  durch  sich  selbst  beschränkte  (also  doch  beschränkbare?)
  höchste  Staatsgewalt“.  Abgesehen  davon  —  die  Logik,  sagte  der
Verf.,  fordert  präzise  Definitionen!  —  dass  die  Staatsgewalt  nicht  mit  einer
ihrer  Eigenschaften  identisch  sein  kann,  wirft  schliesslich  der  Satz  (S.  73
Note  54):  „Im  Verfassungsstaate  tritt  an  die  Stelle  der  willkürlich  geübten
die  nach  Grundsätzen  des  Rechts  geübte  Gewalt  u.  s.  w.“  diese  ganze  Theorie
von  der  Verfassung,  welche  bloss  Thatsache  und  nicht  Recht  sein  soll,  wieder

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  1.  11
        <pb n="172" />
        —  162  —

um.  Doch  genug  der  Beispiele.  Da  der  Verf.,  wie  jede  Seite  des  Textes  und
namentlich  viele  Noten  zeigen,  noch  nicht  einmal  mit  den  technischen  Ausdrücken
  sicher  zu  hantiren  gelernt  hat,  so  kann  man  sich  denken,  welche
Verwirrung  er  unter  den  sonstigen  staatsrechtlichen  Lehren,  die  er  sich  zur
Erörterung  herausgreift,  anrichtet.  Was  er  hinsichtlich  des  Vertrages  im
Allgemeinen  und  des  völkerrechtlichen  im  Besonderen  vorbringt,  was  er  über
Konkordate  und  Verhältniss  der  Kirche  zum  Staate  meint,  ist  abwechselnd  bald
so  trivial,  bald  so  unrichtig  wie  nur  möglich;  dem  Problem  des  Völkerrechts
kommt  er,  trotzdem  er  16  Seiten  davon  handelt,  überhaupt  nicht  in  die  Nähe,

Durch  die  ganze  Schrift  macht  der  Verf.  reichlichen  Gebrauch  von
Wörtern  wie  „demnach“,  „daher“,  „daraus  folgt“,  „daraus  erhellt“  u.  dgl.  m.
Doch  darf  man  in  den  denselben  vorausgehenden  Sätzen  selten  die  Gründe
der  nachfolgenden  Behauptungen  suchen.  Statt  der  Gründe  bringt  er  zusammengerafite
  Citate.  Und  was  für  Citate!  Ist  von  der  Auffassung  des
Staates  als  Organismus  die  Rede,  so  erwartet  man  doch  neben  Andern
(GHIERKE,  GERBER,  VAN  KRIEKEN  pro  und  contra  auftreten  zu  sehen  —  es  steht
aber  nur  SEYDEL  da  (S.  73  Note  47);  bei  der  Frage  von  dem  Souveränetätsbegriff
  und  der  Selbstbindung  des  Souveräns  waren  doch  JELLINEK  und  zehn
Andere  unmöglich  zu  übersehen  —  in  der  betr.  Note  wird  auf  eine  frühere
verwiesen,  wo  wieder  SEYDEL  angeführt  ist  (mehrere  Noten  S.  72—73);  zu
der  Neuigkeit,  dass  das  Recht  nicht  absolut  und  ewig  sei,  erwartet  man  mit
Entsetzen  die  Anführung  aller  Denker  von  Archelaos  bis  auf  den  jüngsten
Doktor  der  Rechtsgelahrtheit  —  beruhigt  sieht  man  (S.  67  Note  2)  auf  die
kurze  Liste  der  Gewährsmänner,  die  anfängt  mit  —  SEYDEL  und  endet  mit  —
SEYDEL,  der  sich  schutzlos  der  Dankbarkeit  seines  Schülers  preisgegeben  sieht.
Sogar  „über  die  Wichtigkeit  einer  richtigen  Definition  vom  Staate*  wird  man
(S.  71  Note  36)  doch  wenigstens  drei  Schriftsteller  zu  vergleichen  aufgefordert.
Dabei  sind  die  Citate  selbst  aus  den  landläufigsten  Autoren  gar  oft  indirekte,
das  Verhältniss  derselben  zum  Text  in  zahlreichen  Fällen  nicht  ersichtlich.
Dadurch  dass  der  Verf.  einer  einzigen  Textstelle  mitunter  eine  ganze  Reihe
auseinanderliegender  Noten  anhängt  und  innerhalb  der  Noten  wiederum  zahlreiche
  Verweisungen  auf  andere  Noten  anbringt,  wird  dem  Lieser  die  mühselige
  Arbeit  zugemuthet,  sich  die  Ansichten  des  Verf.  über  irgend  eine
Lehre  stückweise  aus  den  verschiedenen  Gegenden  der  Schrift  zusammenzusuchen.
  Wenn  aber  z.B.  (S.27)  so  zu  lesen:  „(vgl.  Text  vor  °®);  dann  *)
44)  106))%  oder  gar  (S.  65)  so:  „.  .  mit  Rechtsbruch  (vgl.  Text  nach  ?°°)  und  22°),

bezw.  Treuebruch  (s.  %)  und  Text  vor  '#°))“  —  dann  kann  Einem  die  Lust
zum  Nachschlagen  wohl  gründlich  vergehen.  Die  überaus  zahlreichen  Nachlässigkeiten
  und  sonstigen  Schwächen  in  der  Ausdrucksweise  —  „sonst  kennt

sich  schliesslich  Niemand  mehr  aus“  (S.7),  „die  Lehre  von  dem  die  Individuen
  nähernden  menschlichen  Verkehr“  (S.  9),  „moralisch  gleichgiltig  sind
diejenigen  Handlungen,  deren  Absicht  das  Bewusstsein  der  Unsittlichkeit
mangelt“  (S.25  eine  von  den  geforderten  präzisen  Definitionen?),  „hier  wird
        <pb n="173" />
        —  163  —

daran  zurückerinnert*  (S.  27)  u.  s.  w.  u.  s.  w.  —  sowie  der  verkehrte  Gebrauch
einiger  fremder  Redewendungen,  z.  B.  vis  inertiae  (8.  7),  rar’  e&amp;amp;oynv  (S.  12,  20)
lassen  sich  auch  nicht  übersehen.

Da  v.  H.  einen  äusserlich  zwingenden  Anlass  zur  Publikation  seiner
Schrift  nicht  anführt,  so  ist  es  ihm  voll  zuzurechnen,  dass  er  nicht  hat
die  angeborene  Farbe  der  Entschliessung  durch  des  Gedankens  Blässe  ankränkeln
  d.  h.  den  Drang  zur  schnellen  literarischen  That  durch  strenge
Selbstkritik  zügeln  lassen.  Wer  sich  noch  nicht  sicher  auf  den  Beinen  fühlt,
soll  nicht  nach  den  Sternen  greifen.  Wenn  uns  etwa  ein  Mann,  der  sich  ein
Menschenalter  hindurch  eifrig  im  Gebiete  der  Jurisprudenz  bethätigt  hat,  sein
Bekenntniss  über  „Recht,  Staat  und  Völkerrecht“  in  apodiktischen  Sätzen
ablegte,  so  würden  wir  es  annehmen  und  die  mangelnde  Begründung  vielleicht
theilweise  durch  seine  Autorität  ersetzt  finden  —  vielleicht.  Wenn  aber
jemand  gleich  beim  Eintritt  in  den  Dienst  der  Wissenschaft  auf  wenigen  Seiten
seine  unausgetragenen  Ansichten  über  drei  Probleme  von  solchem  Gewicht
zum  Besten  giebt,  dann  geht  auch  das  Quantum  Denkarbeit,  das  möglicherweise
  doch  darin  steckt,  spurlos  verloren,  und  ihm  bleibt  nur  die  bittere
Erinnerung  an  das  abfällige  Urtheil  der  Kritik.  Was  ihm  an  dieser  heute
grausam  erscheint  aber  wird  er  bei  fortgesetzter  literarischer  Thätigkeit  nach
Jahren,  wenn  er  selbst  seine  Jugendschrift  wie  eine  fremde  anschauen  und
beurtheilen  wird,  als  heilsam  anerkennen.

Dorpat.  on  Bergbohm.
Emil  Lingg,  „Empirische  Untersuchungen  zur  allgemeinen  Staatslehre.*

  Wien  1890.  Alfred  Hölder.  XIV  u.  2358.  8.  (6  Mk.)

„Entia  non  sunt  multiplicanda  praeter  necessitatem“  —  diesen  für  jede
wissenschaftliche  Konstruktion  gewiss  beherzigenswerthen  Satz  stellt  Linag
als  Motto  an  die  Spitze  seines  Buches.  Er  muss  demnach  die  Vermehrung
der  bereits  existirenden  allgemeinen  Staatskonstruktionen  für  eine  Nothwendigkeit
  halten.  Nun  will  Referent  gewiss  am  wenigsten  leugnen,  dass  es
an  einer  nach  allen  Seiten  befriedigenden  allgemeinen  Staatskonstruktion
durchaus  fehlt  —  und  vielleicht  immerdar  fehlen  wird.  Die  Erkenntniss  des
Staats-  wie  des  mit  ihm  in  organischer  Wechselwirkung  verbundenen  Rechtsbegriffs
  dürfte  wohl  zu  denen  gehören,  bei  denen  das  Suchen  nach  der  Wahrheit
  fruchtbarer  ist,  als  ihr  Besitz.  Und  jede  Arbeit,  welche  dieses  Suchen
fördert  oder  anregt,  trägt  daher  —  ganz  abgesehen  von  ihren  Resultaten  —
ihre  Existenzberechtigung  in  sich.  Die  vorliegende  Schrift  ist  als  eine  ernste,
ehrliche  und  gewissenhafte  Arbeit  auf  diesem  schwierigen  Gebiete  gern  anzuerkennen.
  Wenn  wir  jedoch  nicht  weiter  in  der  Anerkennung  zu  gehen
vermögen,  so  beruht  dies  in  erster  Linie  nicht  auf  dem  nach  unserer  Ansicht
allerdings  völlig  irrthümlichen  und  unbefriedigenden  dogmatischen  Ergebniss.
Denn  nach  dem  vorher  Gesagten  kommt  es  bei  derartigen  Arbeiten  weit
weniger  auf  die  Richtigkeit  der  schliesslich  zu  Wege  gebrachten  Definition

11*
        <pb n="174" />
        -  14  —

an,  —  und  welche  neue  Definition  würden  wohl  die  verehrten  Vorgänger
auf  diesem  Gebiete  als  richtig  anerkennen  können?  —  als  vielmehr  auf  den
Weg  und  die  Art,  wie  man  zu  jener  gelangt.  Diese  vermag  in  jedem  Fall
klärend  für  die  Erfassung  der  überaus  schwierigen  Probleme  der  Staatskonstruktion
  zu  wirken.  Hierfür  ist  vor  allem  eine  durchsichtige  Klarheit  und
ein  in  die  Augen  fallender  Fortschritt  der  Beweisführung  unentbehrlich,  was
die  vorliegende  Schrift  leider  einigermassen  vermissen  lässt.  Zu  Gunsten
jener  Klarheit  und  Durchsichtigkeit  muss  man  unter  Umständen  eine  gewisse
Breite  der  Darstellung,  selbst  gelegentlich  Wiederholungen  in  den  Kauf
nehmen.  Obgleich  nun  Lmee  diese  letzteren  Nachtheile  keineswegs  vermieden
  hat,  seine  Darstellung  breit  und  reich  an  Wiederholungen  ist,  so  hat
er  trotzdem  jenen  dadurch  zu  erkaufenden  Vortheil  nicht  erreicht,  indem
der  Fortschritt  der  Untersuchung  kaum  merklich  ist.  Schuld  hieran  ist  in
erster  Linie  die  nicht  glückliche  Anordnung  des  Stoffes,  welcher  eine  klare
und  einheitliche  Systematik  abgeht.  Aus  eigener  bitterer  Erfahrung  muss  ich
zugeben,  dass  ein  gewisses  Ueberwuchern  der  Polemik  durch  die  Natur  der
Aufgabe  bedingt  ist.  Jedoch  hat  es  Linse  unterlassen,  die  Reihenfolge  nach
irgend  einem  einheitlichen  Gesichtspunkt,  sei  es  chronologisch,  sei  es  nach
der  Beziehung  zum  thema  probandum,  zu  ordnen.  Dadurch  verliert  man
den  Eindruck  des  Fortschreitens.  Schon  ein  Blick  auf  das  Inhaltsverzeichniss
  macht  dies  klar;  und  dabei  erörtert  der  Verfasser  ausser  den  dort  genannten
  Theorien  noch  an  zahlreichen  Stellen  andere,  besonders  die  GIERKE’s
und  des  Referenten  recht  ausgiebig.

Sodann  macht  sich  im  Ganzen  wie  im  Einzelnen  fühlbar,  dass  der  Verfasser
  nicht  nur  Juristerei,  sondern  leider  ach!  auch  Philosopbie  durchaus
studirt  mit  heissem  Bemühen.  So  erfreulich  und  anerkennenswerth  sein  Ankämpfen
  wider  die  Kunststücke  und  Verschwommenheiten  der  Hegelei  ist,
so  hat  doch  auch  bei  ihm  die  hohe  und  reine  Philosophie  die  specifisch
juristische  Klarheit  und  Präcision  beeinträchtigt.  Das  zeigt  sich  bei  seinen
Definitionen,  seiner  ganzen  Auffassung  von  Recht  und  Staat,  wie  wir  gleich
sehen  werden;  bei  Wendungen  wie:  „in  Gemässheit  ihrer  zu  ethischen  Zielen
teleologisch  hingeordneten  psychischen  Determination“,  oder  Missworten  wie
„Entität“,  wobei  einem  armen  Juristen  Angst  und  bange  wird.  Auf  gleichem
Grunde  erwächst  seine  Neigung  bei  ganz  einfachen  und  geläufigen  Worten,
wie  „zweckmässig“,  „natürlich“,  „für“  tief  philosophisch  zwei  ganz  verschiedene
  Bedeutungen  zu  unterscheiden.  Unsere  Materie  ist  schon  an  sich  und
für  die  einfach  juristische  Behandlung  gerade  complicirt  und  abstrakt  genug,
und  man  muss  sich  hüten,  sie  noch  weiter  zu  compliciren  und  ihren  Inhalt
zu  verflüchtigen.

Die  Kardinalfrage  der  Staatskonstruktion  ist  zugleich  die  der  Personentheorie:
  gibt  es  wahre  und  wirkliche  Personen  ausser  den  Individuen
d.  h.  gibt  es  reale  Gesammtpersonen  über  den  Einzelwesen?  Und  da  die
Bejahung  dieser  Frage  sich  vernünftigerweise  nur  auf  die  Existenz  einer
        <pb n="175" />
        —  165  —

realen  Willenseinheit  über  den  Einzelwillen  stützen  kann,  geht  sie  zurück
auf  die  Frage:  gibt  es  einen  von  der  Summe  aller  oder  der  Mehrzahl  der
in  einer  Körperschaft  enthaltenen  Einzelwillen  verschiedenen  Gesammtwillen
dieser  Körperschaft?  Bei  der  Stellungnahme  hierzu  vertritt  Lmee  rückhaltlos
  die  Meinung:  es  gibt  keine  Personen  ausser  den  Individuen;  „es  gibt
keinen  Allgemeinwillen,  sondern  nur  eine  Uebereinstimmung  einer  Vielheit
von  Individualwillen.“  Auf  eine  Erörterung  dieser  fast  in  der  ganzen  juristischen
  Litteratur  meist  erörterten  Frage  kann  natürlich  hier  nicht  von
neuem  eingegangen  werden.  Was  ich  an  anderer  Stelle  darüber  ausgeführt,
scheint  mir  durch  die  Einwürfe  Lmea@’s  in  keiner  Weise  erschüttert;  um
so  weniger,  als  dieselben  vielfach  auf  irrigen  oder  geradezu  falschen  Voraussetzungen
  beruhen.  So  ist  die  Behauptung,  dass  jeder  Organismus  eine  Person
sei  (S.  157),  wirklich  ein  Unsinn,  den  ich  aber  auch  niemals  behauptet  habe;
denn  meine  Anschauung,  dass  jede  Person  ein  Organismus  ist,  ist  doch  etwas
völlig  anderes.  Ueberaus  charakteristisch  aber  für  die  vielfach  übliche
Kampfweise  der  Gegner  unserer  organischen  Theorie  ist  es,  wenn  Linse
meint  (S.  185),  die  Richtigkeit  seiner  Polemik  könne  „nur  der  bezweifeln,
der  darin  keine  Unmöglichkeit  findet,  eine  Pflicht  des  Stengels  gegenüber
dem  Gesammtorganismus  Rose  anzunehmen,  auf  Grund  deren  er  der  Knospe
Nahrung  zuführt.*  (cf.  auch  S.  53.)  Immer  und  immer  wieder  diese  grundfalsche
  Uebertragung  des  Rechts-  und  Pflichtbegriffs  von  den  Rechtsorganismen
  auf  die  physischen,  welche  der  organischen  Schule  zur  Last  gelegt
wird,  obgleich  gerade  sie  von  der  Scheidung  beider  ausgeht.  Weil  Staat
und  Rose  Organismen  sind,  folgt  doch  aus  der  Existenz  eines  Staatsrechts
nicht  die  eines  Rosenrechts!

Wer  sich  der  Anschauung  verschliesst,  dass  —  gleichwie  aus  der  physischen
  Verbundenheit  organischer  Theile  ein  physischer  Organismus
—  so  aus  der  rechtlichen  Verbundenheit  organischer  Theile  ein  rechtlicher
  Organismus  erwächst,  dem  muss  selbstverständlich  die  organische
Staatslehre  ein  Buch  mit  sieben  Siegeln  sein;  und  er  wird  in  solchem  Missverstand
  dieser  Lehre  Ungereimtheiten  zuschreiben,  von  denen  sie  in  Wahrheit
  nicht  die  Spur  enthält.  Und  auch  die  Grundlage  der  organischen
Theorie,  ohne  welche  sie  freilich  auf  Sand  gebaut  wäre,  die  Scheidung  von
Individual-  und  Social-Recht  muss  ihm  verschlossen  bleiben.  Allerdings
hat  selbst  Lmes  die  Empfindung  von  der  Nothwendigkeit  einer  solchen
Scheidung,  indem  er  sagt  (S.2):  „Tief  in  der  Natur  des  Menschen  als
Cwov  moAttınov  liegt  es,  einerseits  mit  Andern  parallele  Zwecke  anzustreben,
andrerseits  einen  Verkehr,  eine  Wechselbeziehung  mit  andern  Menschen
als  Zweck  und  Ziel  des  Strebens  anzusehen.“  Wenn  er  aber  hinzusetzt:
„Dies  und  nur  dies  ist  der  Gegensatz  zwischen  Individual-  und  Socialrecht“
—  so  verlangt  er,  dass  man  eine  verschwommene  philosophische  für  eine
präcise  juristische  Distinktion  gelten  lasse.

Völlig  konsequent  nach  seiner  Grundansicht  vom  Wesen  der  Person
        <pb n="176" />
        —  166  —

bekämpft  Lmea  nicht  nur  die  organische,  sondern  auch  die  reine  —  oder
besser  die  unvollkommene  —  Persönlichkeitstheorie  GERBER’s.  Wer  Person
und  Individuum  identificirt,  muss  natürlich  die  eigene  Persönlichkeit  d.  h.
jedes  eigene  Recht  des  Staates  als  solchen  unbedingt  leugnen.  Aber  gerade
weil  sie  unvollkommener  ist  und  daher  seinem  Angriff  bessere  Blössen  bietet,
behandelt  er  die  Lehre  GERBER's  wohlwollender,  als  die  organische.  Und
doch  muss  er  selbst  zugeben,  dass  jene  nur  an  dieser  ihren  Halt  findet,  dass
die  Persönlichkeit  des  Staates  ohne  die  organische  Anschauung  hinfällig  ist;
er  sieht  selbst  den  unaufbaltsamen  Siegeszug  unserer  Lehre,  der  sich  neuestens
die  bedeutendsten  Jünger  GERBER’s,  LABAND  und  JELLINEK,  wenn  auch
zögernd  und  halb  wider  Willen,  nähern.  Demgegenüber  hält  er  an  einer
Theorie  fest,  die  —  schon  im  Privatrecht  nicht  mehr  herrschend  —  im
Staatsrecht  nur  noch  einen  einzigen  namhaften  Vertreter  findet,  Max
SEYDEL,  den  Lines  mit  Recht  als  seinen  einzigen  publicistischen  Ahnherrn
bezeichnet.

Lmee  stimmt  mit  SEYDEL  darin  überein,  dass  Subjekt  der  s.g.  staatlichen
  Rechte  nicht  der  Staat,  als  welcher  ja  keine  Person  sei,  sondern
einzig  der  „Herrscher“  sei.  Während  jedoch  SEYDEL  den  Staat  als  Objekt
des  herrschenden  Subjekts  betrachtet,  lehrt  Lmes,  dass  der  Staat  weder
Subjekt  noch  Objekt,  sondern  nichts  als  ein  Verhältniss,  ein  Zustand
sei.  Er  ist  der  „Zustand  der  Beherrschung  der  Bewohner  eines
bestimmten  Gebiets“  (Vorrede);  „Die  Menschen,  die  innerhalb  eines  Gebiets
  in  dem  Verhältniss  der  Beherrschung  stehen,  machen  den  Staat  aus“
(S.103)  u.a.v.a.O.  Also  der  Staat  (und  ganz  folgerichtig  auch  alle  anderen
Gemeinwesen,  Familie  und  Körperschaften  jeder  Art)  kommen  in  eine
Kategorie  mit  den  Obligationen.  Erscheint  nach  SEYDEL  das  Staatsrecht  als
eine  Art  von  Sachenrecht,  so  nach  Linse  als  eine  Art  von  Obligationenrecht!
Es  ist  dieser  Richtung  eigen,  sich  vor  allem  auf  die  in  die  Augen  springenden
Thatsachen,  auf  die  sinnfällige  Wahrnehmung  und  Erfahrung  zu  berufen.  Sie
leugnet  die  Existenz  von  Gesammtpersonen,  weil  man  sie  nicht  mit  Augen
sehen  noch  mit  Händen  greifen  kann;  als  ob  das,  was  man  beim  Individuum
sehen  und  greifen  kann,  seine  Persönlichkeit  (im  Rechtssinne)  ausmache!
Wie  SEYDEL  seine  Lehre  mit  Vorliebe  als  „realistisch“  rühmt,  so  betont
Lee  mit  Nachdruck  das  „empirische“  der  seinen.  Messen  wir  sie  nach
ihrem  eigenen  Maassstabe!  Mit  der  bei  ihm  überhaupt  durchaus  zu  lobenden
Konsequenz  zieht  Lmee  die  Folgen  aus  seiner  obligationenrechtlichen  Staatsauffassung.
  Danach  kann  der  Staat  immer  nur  ein  Verhältniss  der  zur  Zeit
lebenden  Menschen  sein;  durch  Geburt  oder  Tod  jedes  Individuums  tritt  an
Stelle  des  bisherigen  ein  neues  Verhältniss  d.  h.  ein  neuer  Staat.  Oder
concret  ausgedrückt  (S.  116):  „Der  englische  Staat  von  1739  ist  die  Summe
der  Engländer  dieses  Jahres...  .  Der  englische  Staat  von  1889  ist  die
Summe  seiner  heutigen  Staatsglieder.  Zwischen  beiden  besteht  nicht  einmal
etwa  jene  Kontinuität,  wie  sie  zwischen  meinem  dermaligen  Ich  und  meinem
        <pb n="177" />
        —  167  —

Ich  vor  mehr  als  7  Jahren  besteht,  denn  ein  allgemeines  Bewusstsein,  das
ausser  oder  über  meinem  Individualbewusstsein  als  gesonderte  Wirklichkeit
bestünde,  ist  eine  Fiktion“  u.  s.  w.  Lass  dich  begraben,  Völkerpsychologie
und  deinesgleichen!  Aber  wozu  der  grosse  Zeitraum  von  150  Jahren?  Im
englischen  Reiche  vergeht  keine  Stunde,  vielleicht  kaum  eine  Minute,  ohne
dass  ein  Staatsglied  stirbt  oder  geboren  wird;  also  ist  der  englische  Staat
in  jeder  Minute  etwas  anderes,  als  in  der  vorhergehenden;  und  in  diesem
ewigen  Wechsel  gibt  es  keine  verbindende  Einheit;  d.  h.  mit  anderen  Worten
ein  englischer  Staat  existirt  überhaupt  nicht;  und  ebenso  wenig  irgend  ein
anderer  grösserer  Staat;  höchstens  Staatswesen  wie  Reuss  oder  Waldeck
bleiben  einige  Stunden  oder  Tage,  was  sie  sind.  Und  das  ist  „empirisch!“

Nicht  besser  steht  es  um  den  anderen  Theil  dieser  Theorie,  welcher
Lmee  mit  SEYDEL  gemeinsam  ist,  und  der  die  nothwendige  Ergänzung  des  bisher
erörterten  bildet.  Da  es  einen  Staat  eigentlich  gar  nicht  gibt,  so  kann  es
auch  keinen  Willen  und  kein  Recht  des  Staates  geben.  Was  man  im  „flüchtigen
  Sprachgebrauch“  (8.  119)  so  nennen  mag,  ist  in  Wirklichkeit  Willen
und  Recht  des  „Herrschers*.  Ein  Staatswillen  trete  nur  in  dem  Individualwillen
  des  Herrschers  zu  Tage.  „Dass  der  Herrscher  es  ist,  der  herrscht
und  die  Herrscherhandlungen  will,  ist  eine  erfahrungsmässige  Thatsache.  Was
für  ein  Recht  haben  wir,  diese  gegebene  Thatsache  dahin  umzudeuten,  dass
sein  Wille  nur  die  Verwirklichung  eines  unsichtbaren  Willens  ist,  wenn  wir
das  Dasein  eines  solchen  niemals  wahrzunehmen  oder  zu  erschliessen  im
Stande  sind?“  (S.  74).  —  Also  wieder  die  vielgerühmte  „Empirik!*  Schade
nur,  dass  der  wirklich  von  „apriorischer*  Befangenheit  freien  Beobachtung
  das  gerade  Gegentheil  als  erfahrungsmässig  gegebene  Thatsache  erscheint.
  Denn  nicht  etwa  eine  Theorie  des  absoluten  Fürstenstaates  will
Lme@  geben,  sondern  des  Staates  überhaupt,  also  auch  des  modernen  Rechtsund
  Verfassungsstaates  bis  zur  demokratischen  Republik;  und  gerade  auf  die
Vereinbarkeit  seiner  Theorie  mit  diesen  doch  gegenwärtig  massgebenden
Bildungen  legt  er  mit  Recht  besonderes  Gewicht.  Aber  um  dies  zu  erreichen,
muss  der  „Empiriker“  den  erfahrungsmässigen  Thatsachen  derart  Gewalt
anthun,  zu  solchen  „apriorischen“  Hypothesen  greifen,  dass  dagegen  der
mystische  Anthropomorphismus  des  seligen  BLuntscHLi  realistisch  und  empirisch
  anmuthet.

Da  es  keine  anderen  Personen  als  Individuen  gibt,  müsste  der  „Herrscher“,
  als  welcher  Subjekt  der  staatlichen  Rechte  d.  h.  Person  sein  soll,
immer  ein  Individuum  sein.  Und  wirklich  stellt  Lmeg  diese  apriorische
Hypothese  ganz  ungenirt  auf  (8.  69):  „Das  Subjekt  der  Herrschaft  ist  immer
in  Monarchie  und  Republik  eine  physische  Person,  welche  die  Regierungsgewalt
  in  Händen  hat.“!!  Sehen  wir  von  der  Herrscherstellung  des
französischen  und  amerikanischen  Präsidenten,  die  wohl  keinem  Amerikaner
oder  Franzosen  als  erfahrungsmässige  Thatsache  bekannt  sein  dürfte,  hier
noch  einen  Augenblick  ab;  wer  ist  denn  die  herrschende  physische  Person
        <pb n="178" />
        —  168  —

in  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft?  Nach  Lmee’s  Anschauung  offenbar
  der  Vorsitzende  des  Bundesraths,  obgleich  weder  die  Stellung  des  Bundesraths
  im  ganzen,  noch  die  des  Vorsitzenden  innerhalb  desselben  mit  seinen
unwesentlichen  Ehrenvorrechten  irgend  dem  Begriff  der  Herrschaft  entspricht.
Meint  doch  Lmee  als  radikaler  Individualist,  dass  überhaupt  bei  Mehrheitsbeschlüssen
  die  eigentliche  Beschlusskraft  in  der  Enunciation  des  Vorsitzenden
liege.  (S.193).  Auf  demselben  Gedankengange  kommt  man  dazu,  den  Setzer
in  der  Druckerei  des  Gesetzblattes  für  den  eigentlichen  Gesetzgeber  zu  erklären.


Freistaaten  und  konstitutionelle  Staatsformen  erklären  sich  nach  Lmee
(S.  8)  daraus,  dass  die  Individuen,  zu  klarerer  Erkenntniss  ihrer  Zwecke  gekommen,
  die  Förderung  derselben,  um  derentwillen  sie  sich  der  Herrschaft
unterworfen,  dem  Irrthum  der  Herrscher  zu  entziehen  streben.  Das  schmeckt
ein  wenig  nach  Naturrecht,  nach  einer  längst  vergangenen  Zeit.  Indessen
es  sei!  Aus  jener  Zwecksicherung  folgt  die  „Determination“  des  Herrscherwillens
  durch  das  Volk,  das  Parlament  u.  s.  w.  Aber  immer  bleibe  der  —
durch  alle  möglichen  Faktoren  „determinirte*  —  Wille  des  Herrschers
der  einzige  Ausdruck  des  Staatswillens.  Wenn  wir  von  der  verfassungsmässigen
  Bildung  des  letzteren  sprechen,  so  heisst  das  in  Wahrheit:  die
Determinanten  bestimmen  die  Richtung,  in  welcher  der  Herrscherwille
determinirt  wird.  Freilich  müsse  der  Herrscher  vielfach  wollen,  was  er
„nach  eigenen  Motiven“  nicht  wollen  würde.  Darin  spreche  sich  jedoch
nicht  ein  von  ihm  gesonderter  Staatswille  aus;  vielmehr  „zwingt  ihn  die
Determination,  so  zu  wollen:  acsi  coactus  voluit!“  (S.  119).  Man
denke!  Welch’  armselig’  ohnmächtiges  Ding  ist  danach  dieser  höchste,  einzige
  Herrscherwille,  der  unter  Umständen  nur  dazu  da  ist,  wollen  zu  müssen,
was  andere  Willen  wollen.  Denn  „die  Determination“,  die  den  Herrscher
zwingt,  ist  doch  der  Wille  der  sog.  Determinanten;  und  ist  nicht  in  Wahrheit
  der  Wille,  dessen  Zwang  sich  der  angebliche  Herrscher  beugen  muss,
der  herrschende?  OÖ  diese  Empirik!  Sollte  da  nicht  die  Theorie,  wonach
der  herrschende  Wille  der  des  Staates  ist,  welcher  sich  aus  den  Willenselementen
  der  verfassungsgemäss  berufenen  Faktoren  organisch  zusammensetzt,
den  „erfahrungsmässigen  Thatsachen“  besser,  einfacher  und  ohne  gezwungene,
apriorische  Dogmen  entsprechen?

Es  liegt  in  der  ganzen  Richtung,  welcher  Lmee  folgt,  naturgemäss  die
Neigung,  von  den  verschiedenen  Staatsfunktionen  besonders  die  im  engeren
Sinne  sog.  Verwaltung  zu  betonen,  die  ihrer  vorgefassten  Meinung  noch
am  meisten  Anhalt  bietet.  So  heisst  es  auch  hier  (S.  229):  „der  wesentlichste
  Bestandtheil  der  Staatsgewalt,  die  Verwaltungsbefugniss.*“  Auch  das
wird  so  schlankweg  behauptet,  während  man  doch  Rechtsprechung  und  vor
allem  Gesetzgebung  für  allermindestens  ebenso  wesentlich  zu  halten  pflegt.
Aber  Lme«a  scheut  sich  nicht,  die  Konsequenzen  seiner  Theorie  nach  allen
Seiten  hin  zu  ziehen.  Auch  der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  ist  ihm
        <pb n="179" />
        —  169  —

als  „Herrscher“  der  wahre  Inhaber  der  Gesetzgebung,  wie  sehr  auch  die
völlig  von  der  Idee  der  Gewaltentheilung  beherrschte  amerikanische  Verfassung
  seine  Theilnahme  an  jener  beschränkt  hat.  Wenn  eine  Bill  gegen
das  Veto  oder  ohne  die  Unterschrift  des  Präsidenten  Gesetzeskraft  erlangt,
so  ist  es  doch  einzig  der  Individualwille  des  „herrschenden“  Präsidenten,
auf  dem  sie  beruht.  Solche  Empirik  bedarf  des  credere,  quia  absurdum  est.
Auch  in  der  Republik  „gehört“  der  Staatsschatz  dem  „Herrscher“  d.h.  dem
Präsidenten,  wenn  auch  sein  Wille  diesbezüglich  noch  so  „determinirt“  ist
(S.  80).  Amerikanische  Beutepolitiker  werden  von  dieser  neuen  Theorie
freudig  überrascht  sein.

Bei  seiner  Stellung  zur  organischen  Anschauung  muss  Lmee  nothwendig
  die  organische  Wechselbeziehung  von  Recht  und  Staat  verschlossen
bleiben.  Wie  alle  diese  „Realisten“  nimmt  er  die  Herrschaft  als  etwas  rein
thatsächliches,  vorrechtliches.  „Die  Beherrschung  der  Einzelnen  durch  ein
Individuum  .........  ist  eine  nothwendige  Form  des  menschlichen  Gemeinlebens,
  welche  eine  Rechtsbildung  erst  ermöglicht.“  (S.  100).  Diese  Behauptung
  scheint  er  für  weniger  apriorisch  zu  halten,  als  die  vorher  (S.  44  fg.)
von  ihm  als  apriorisch  bekämpfte  organische  Lehre,  dass  die  erste  Gesammtperson,
  die  Familie,  gleichzeitig  mit  dem  Individuum  von  Natur  gegeben
sei.  Jedoch  nöthigt  ihn  sein  Streben,  seine  eigentlich  absolutistische  Theorie
den  Rechtsstaatsbildungen  anzupassen,  zu  der  Erkenntniss,  dass  jenes  Dogma
alles  Staatsrecht  todtschlagen  würde;  und  so  schiebt  er  das  weitere  Dogma
ein,  dass  jenem  Individuum  „die  Mehrheit  ihre  Macht  zum  Zwecke  der
Beherrschung  der  Gesammtheit  zur  Verfügung  stellt.“  Das  wird  ihm  zum
Nothanker  seiner  ganzen  Theorie.  „Der  Nagel,  an  dem  das  ganze  System
der  Rechts-  und  Staatsordnung  befestigt  ist,  ist  der  Wille  der  Gesammtheit
bezw.  der  Mehrheit  und  ihre  Ueberzeugung  von  dem,  was  gut  und  gerecht
ist.“  (8.209).  Ein  etwas  wackliger  Nagel,  will  uns  bedünken.  Lediglich
weil  die  Herrschaft  in  jedem  Augenblick  von  dem  Willen  der  Unterthanen
getragen  wird,  hebt  die  Thatsache  des  Unterworfenseins  nicht  die  Thatsache
der  Berechtigung  auf;  verneint  die  Thatsache  der  Herrschaft  nicht  den  Bestand
  des  Rechts.  (S.  208).  Also  die  „Herrschaft“  ist  die  Voraussetzung  jeder
Rechtsbildung;  sie  beruht  aber  wiederum  auf  einer  rechterzeugenden  Uebertragung
  des  Herrscherrechts:  ein  offenbarer  circulus  vitiosus.  Der  Herrscher
schafft  durch  den  Zwang  seiner  Befehle  Recht;  aber  dann  heisst  es  wieder
(S.  207):  „Insofern  die  Determination  seitens  der  Beherrschten  ihn  zwingt,
bezüglich  der  Ausübung  der  Herrschaft  die  Grenzen  seiner  Herrscherbefugnisse
  durch  die  Ausprägung  von  Rechtssätzen  zu  bezeichnen,  bezw.  die  bereits
ausgeprägten  anzuerkennen,  wird  seine  abgegrenzte  Befugnisssphäre  ebenfalls
  zu  der  Sphäre  eines  subjektiven  Rechts,  wird  die  Ausübung  der  Herrschaft
  zur  Ausübung  eines  Herrschaftsrechts.“  Man  denke:  der  zwingende
Herrscher  wird  durch  die  seinem  Zwang  Unterworfenen  gezwungen,  sich
selbst  etwas  zwingend  zu  befehlen!  Vor  der  realistischen  Klarheit  und  Ein-
        <pb n="180" />
        —  10  —

fachheit  solcher  „erfahrungsmässigen  Thatsachen“  muss  füglich  die  „apriorische*,
unfassbare  organische  Theorie  verstummen!  —  „Der  Herrscher  kann  den
Zwang,  seinen  Befehlen  zu  gehorchen,  so  weit  üben,  als  seine  Herrschaft
noch  getragen  ist  von  dem  Willen  einer  übermächtigen  Mehrheit.“  (S.  98).
Und  wenn  sie  nicht  mehr  von  der  Mehrheit  getragen  ist,  kann  er  den
Zwang  auch  noch  üben,  falls  er  genügend  Soldaten  und  Kanonen  hat.  Aber
freilich  nach  Linae  darf  er  es  nicht  mehr  d.  h.  seine  Herrschaft  ist  nicht  mehr
rechtmässig.  Ist  sie  denn  aber,  auch  nach  Limes,  nicht  die  Voraussetzung
jedes  Rechts?  Ferner,  wer  und  was  ist  jene  Mehrheit;  wie  wird  sie  constatirt?
  „Mehrheit  ist  freilich  nicht  ausschliesslich  arıthmetisch  zu  nehmen.
Immer  wird  Intelligenz  und  Energie  mehr  Macht  und  Einfluss  haben,  als  die
an  Zahl  vielleicht  bedeutend  überlegene  grosse  Menge*  (ebenda  N.  314).
Sehr  schön;  jedoch  wer  entscheidet  die  —  in  Wahrheit  gar  nicht  zu  entscheidende
  —  Frage,  ob  eine  derartige  Mehrheit  vorhanden  d.  h.  ob  die
Regierung  rechtmässig  ist?  Wenn  wir  der  Geschichte  glauben  dürfen,  waren
Regierungen  gar  nicht  so  selten,  welche  wahrscheinlich  die  Mehrheit  des
Volkes,  ob  man  sie  nun  zählte  oder  wog,  gegen  sich  hatten;  waren  die  nun
de  jure  illegitim?  Und  in  welchem  Moment  beginnt  die  Unrechtmässigkeit?
Die  „Empirik*  bleibt  auf  alle  diese  Fragen  die  Antwort  schuldig.  Man
könnte  in  Erinnerung  an  das  Wort  vom  despotisme  modere  par  l’assassinat
das  System  Lmee’s  als  Absolutismus  basirt  auf  das  Plebiscit  bezeichnen,
wenn  nicht  letzteres  doch  noch  den  Vorzug  der  Klarheit  hätte.

Lines  hat  die  Anwendung  seiner  Theorie  auf  den  Bundesstaatsbegrift
einer  besonderen  Schrift  vorbehalten.  Was  er  schon  hier  im  letzten  Kapitel
gelegentlich  der  Souveränitätslehre  davon  verlautbart,  stellt  derselben  kein
gutes  Prognostikon.  Natürlich  hält  er  den  unseligen  Souveränitätsbegrif
fest;  leugnet  mit  Recht  die  Möglichkeit  einer  halben  oder  getheilten  Souveränität
  und  erklärt  dieselbe  für  das  Charakteristicum  des  Staates  gegenüber
den  Kommunalkörpern.  Also  spricht  er  sie  dem  Reich  wie  den  Gliedstaaten
  zu;  denn  in  jenem  Begriffe  liege  nicht  das  Prädikat  der  Unabhängigkeit
  nach  oben  und  aussen,  sondern  nur,  „dass  derjenige,  dem  die  Souveränität
eignet,  eine  höhere  Gewalt  besitzt,  als  alleanderen  Gewalten,  —  die  ihm
unterworfen  sind.“  (S.  219).  Weahrhaftig;  ein  erstaunlich  inhaltsreicher
Begriff!  Welche  Gewalt  ist  denn  nicht  höher,  als  die  ihr  unterworfenen?
Dem  entspricht  die  ebenda  vorgetragene  Lehre:  „Das  Reich  herrscht  nicht
über  die  Gliedstaaten“  und  „die  Bundesexekution  ist  ein  Krieg  zwischen
Staaten,  ein  völkerrechtliches,  kein  staatsrechtliches  Verhältniss.*
Wie  man  dann  noch  von  einem  Bundesstaatsrecht  reden  kann,  ist  uns
absolut  unerfindlich.  Nimmt  man  dazu  noch  die  gleich  folgende  Aeusserung
(S.  221):  „der  [scil.  in  einem  wirklichen,  internationalen  Kriege]  besiegte
Grossstaat  hat  sogar  eine  grössere  Macht  über  sich,  von  der  im  vollen
Wortsinne  gesagt  werden  muss,  dass  sie  dem  besiegten  Staate  rechtlich
bindende  Befehle  ertheilt;*  —  so  hat  man  eine  Konfundirung  aller  Grund-
        <pb n="181" />
        —  171  —

lagen  des  Staats-  und  Völkerrechts,  durch  welche  diese  Empirik  die  nebelhafteste
  Spekulation  übertrifft.

Sehr  richtig  sagt  Las  in  der  Vorrede:  „Jede  Theorie  muss  sich  daran
bewähren,  dass  die  Erscheinungen  der  Erfahrung  auf  Grund  dieser  Theorie
eine  widerspruchslose  und  ungezwungene  Erklärung  finden.“  Wo  immer
aber  seine  Theorie  mit  den  Gebilden  der  Wirklichkeit  in  Berührung
kam,  sahen  wir  sie  scheitern.  Dem  höchst  realen  Bundesstaatsproblem
kann  man  auf  Grund  einer  solchen  Staatsanschauung  und  im  Banne  des
Souveränitätsbegriffs  nun  und  nimmer  beikommen.  Will  der  Verfasser  dies
noch  des  weiteren  ad  oculos  demonstriren,  so  kann  es  der  organischen  Lehre
nur  willkommen  und  förderlich  sein.

Dr.  Hugo  Preuss.

John  Clausius,  Referendar.  Das  Merkmal  der  Macht  im  Begriffe
des  subjektiven  Rechts.  Bonner  Doktordissertation  1890.

Der  Verfasser  stellt  sich  bei  seinen  Untersuchungen  auf  den  Boden  der
Normentheorie,  wie  sie  von  THon  (Rechtsnorm  und  subjektives  Recht)  gestaltet
  worden  ist  und  zieht  in  Betrachtung  nur  diejenigen  Schriftsteller,  in
deren  Begriffsbestimmungen  des  subjektiven  Rechts  das  Merkmal  der  Macht
enthalten  ist  (Tuon,  WInDscHEID  und  MERKEL).  Die  Untersuchung  beschränkt
sich  auf  die  Rechte  der  Willensfähigen;  der  Verfasser  hält  es  nicht  nur
für  vereinbar  mit  der  wissenschaftlichen  Methode,  sondern  geradezu  für
erforderlich,  dass  die  Beobachtung  sich  zunächst  auf  einige  Normalfälle  beschränke
  und  die  weiteren  Erscheinungen  erst  im  Lichte  der  gewonnenen
Resultate  in  Berücksichtigung  ziehe.  Leider  ist  dieser  Weg  nicht  bloss  derjenige
  des  Verfassers.  Der  Satz,  dass  nur  durch  Betrachtung  sämmtlicher  Erscheinungsformen
  eines  Dinges  sich  das  Wesen  desselben  erfassen  lasse,  hat  in
der  Rechtswissenschaft  noch  keine  allgemeine  Anerkennung  gefunden.  Eine
Untersuchung  des  Begriffes  des  subjektiven  Rechts  darf  sich  nach  Ansicht  des
Ref.  niemals  bloss  auf  die  Rechte  der  willensfähigen  Personen  beschränken,
sie  muss  vielmehr  sämmtliche  Erscheinungen  sowohl  des  Privatrechts  wie
des  öffentlichen  Rechts,  welche  der  Sprachgebrauch  Rechte  nennt,  in  Betracht
ziehen.

Der  Verfasser  nimmt  mit  Tuon  an,  dass  das  objektive  Recht  in  den
Fällen,  in  denen  es  ein  subjektives  Privatrecht  verleiht,  nicht  nur  den  Organen
  des  Staates,  sondern  auch  dem  Verpflichteten  einen  Befehl  ertheile;
er  bestreitet  jedoch  die  Ansicht  Tnon’s,  dass  dieser  Befehl  auch  an  Willensunfähige
  ertheilt  werde.  Die  Befehle  würden  dem  Berechtigten  zur  Verfügung
  gestellt,  jedoch  in  verschiedenem  Grade  (Abschnitt  II).  Dieses  „Zurverfügungstellen“
  sei,  näher  betrachtet,  Macht,  Befehle  aufzuheben  und  solche,
welche  von  Handlungen  des  Berechtigten  abhangen,  ins  Leben  zu  rufen.
Neben  dieser  materiellen  Macht  (in  ihren  Gradabstufungen)  bestehe  noch  eine
ethische  Macht  (von  MERKEL  zuerst  hervorgehoben).  Es  sei  eine  Ueberfülle
        <pb n="182" />
        —  12  —

von  Machtmitteln  vorhanden,  welche  die  Rechtsordnung  dem  Berechtigten
zu  gewähren  vermöge;  diese  Machtmittel  können  sich  zu  den  mannigfachsten
Gruppen  zusammensetzen  und  damit  ihre  Aufgabe,  dem  Berechtigten  die
Möglichkeit  eines  bestimmten  Genusses  zu  verschaffen,  erfüllen.

Der  Begriff  der  Macht  wird  vom  Verfasser  nicht  als  feststellungsbedürftig
angesehen,  und  die  Frage  unerörtert  gelassen,  ob  die  Macht  zur  Substanz  des
subjektiven  Rechts  selbst  gehöre.  Die  Macht  im  Sinne  von  Einwirkungsfähigkeit
  und  -kraft  ist  allerdings  regelmässig  Begleiterin  des  subjektiven  Rechts,
sie  gehört  aber  nicht  zum  Wesen  der  Berechtigung,  sie  ist  nicht  Ausfluss
derselben,  sondern  Gegenstand  eines  besondern  Anspruchs.  Das  subjektive
Recht  wird  begleitet  von  dem  Anspruche  auf  Macht;  diese  selbst  aber  wird
nur  durch  die  staatlichen  Organe  innegehalten  und  ausgeübt.  Die  Macht  ist
nicht  Merkmal  des  subjektiven  Rechts,  sondern  staatlicher  Organe.  Der
Gläubiger,  der  vom  ungerechten  Richter  oder  infolge  Meineids  des  Schuldners
abgewiesen  wird,  ist  ohnmächtig  und  doch  hat  er  Recht,  ist  im  Recht.

Der  Verfasser  spricht  fast  durchwegs  in  Bildern,  welche  einer  Erklärung
ebenso  bedürftig  sind,  wie  dasjenige,  was  er  erklären  will.  Dieser  Vorwurf
trifft  aber  nicht  ihn  allein;  die  Bilder,  welche  der  Verfasser  gebraucht,  finden
sich  bei  allen  Vertretern  der  Normentheorie.  Als  solche  Figuren  führe  ich
an:  die  Rechtsordnung  verleiht  eine  Macht,  stellt  Imperative  zur  Verfügung;
der  Berechtigte  setzt  die  Vorbedingung  für  den  Eintritt  von  Imperativen;
der  Berechtigte  erhält  die  Macht,  Befehle  aufzuheben  oder  ins  Leben  zu
rufen;  der  Berechtigte  hat  Aussicht  auf  eine  Macht  u.  s.  w.  Eine  Konstruktion
  der  Hülfsbegriffe  wird  nicht  versucht.  Schon  über  das  Subjekt
des  Befehlenden  (und  ein  solches  muss  doch  logischer  Weise  vorausgesetzt
werden)  herrscht  durchaus  keine  Klarheit.  Die  Rechtsordnung  kann  es
nicht  sein,  die  befiehlt,  sie  ist  selbst  ein  Produkt  des  Willens  und  als  solches
seelen-  und  willenlos.  Es  ist  wohl  bloss  eine  Fiktion,  wenn  man  die  Annahme
aufstellt,  der  Gesetzgeber  befasse  sich  mit  Befehlen  an  unbestimmte,  nicht  nur
gegenwärtig,  sondern  auch  zukünftig  existirende  Menschen.  Die  Gesetzgebung
ist  Erklärung,  dass  bestimmte  Rechtssätze  Geltung  haben  sollen;  der  Gesetzgeber
  erklärt  damit  seinen  Willen,  sein  Begehren,  dass  die  Staatsorgane  das  für
sie  im  Gesetze  vorgesehene  Verfahren  innehalten.  Durch  dieses  Innehalten
wird  die  Geltung  sämmtlichen,  geltensollenden  Rechts,  so  weit  dies  überhaupt
  möglich  ist,  erzielt.  Die  Geltung  der  primären  Rechtssätze  wird  nur
indirekt  und  immer  nur  unvollkommen  dadurch  bewirkt,  dass  die  richterlichen
  und  administrativen  Behörden  diese  Rechtssätze  ihren  Entscheidungen
und  Anordnungen  zu  Grunde  legen.  Die  Rechtssätze  über  das  Verhalten
der  Staatsorgane  finde  ihre  Geltung  in  letzter  Linie  durch  das  Verhalten
der  oberen  und  obersten  Staatsorgane,  Der  Gesetzgeber,  bezw.  der  Staat,
befiehlt  durch  das  Gesetz  nicht  den  einzelnen  Staatsbürgern.  Gerade  in
Bezug  auf  den  Handel  und  Verkehr,  die  Hauptgebiete  des  Privatrechts,  ist
es  dem  Staate  vielfach  gleichgültig,  wie  die  Privatangelegenheiten  von  den
        <pb n="183" />
        —  13  —

Bürgern  geordnet  werden.  Das  gesammte  sog.  materielle  Recht  ist  ein  Plan,
welcher  den  Behörden,  namentlich  den  richterlichen  Organen  gegeben  wird,
um  danach  ihre  Entscheidungen  treffen  zu  können.  Dadurch  wird  zugleich
mittelbar  bewirkt,  dass  die  Staatsbürger  selbst  bei  ihren  Angelegenheiten
sich  möglichst  an  diesen  Plan  halten.  Der  Staat  wünscht  zwar  regelmässig,
dass  das  materielle  Recht  von  den  Bürgern  befolgt  werde;  diesen  Wunsch
sucht  er  aber  nicht  durch  Befehle,  sondern  durch  andere  Mittel  zu  erreichen.

Wenn  eine  Definition  des  subjektiven  Rechts,  welche  sämmtliche  vom
Sprachgebrauche  als  Rechte  bezeichnete  Erscheinungen,  also  auch  die  Rechte
der  willensunfähigen  und  juristischen  Personen  umfasst,  gefunden  werden  will,
so  muss  von  jedem  Merkmale,  das  eine  Willensfähigkeit,  ja  überhaupt  etwas
Seelisches  beim  berechtigten  Subjekte  voraussetzt,  abgesehen  werden.  Das
subjektive  Recht  ist  lediglich  Vergünstigung  seitens  des  objektiven  Rechts.
Die  Rechtsordnung  sieht  unter  bestimmten  thatsächlichen  Voraussetzungen
ein  Verhalten  von  Personen  vor,  welches  für  eine  bestimmte  andere  Person
ein  nach  allgemeiner  Werthschätzung  lusterregendes  Verhältniss  zu  begründen
im  Stande  ist.  Jedes  sympathische  Aussprechen,  jede  Stellungnahme  der
Rechtsordnung  (richtiger:  derjenigen  Person,  welche  den  Rechtssatz  gestaltet
hat),  für  eine  Person  in  der  Weise,  dass  ein  Verhalten  anderer  Personen  zu
Gunsten  jener  vorgesehen  wird,  begründet  ein  subjektives  Recht.  Dieses
entsteht  dabei  nicht  erst  durch  das  Innehalten  des  vorgesehenen  Verhaltens
selbst,  sondern  schon  durch  den  Eintritt  der  thatsächlichen  Voraussetzungen,
worauf  gestützt  die  Rechtsordnung  das  Verhalten  fordert.  Die  Substanz  des
subjektiven  Rechts  besteht  aus  Thatsachen,  welche  unabhängig  von  der
psychischen  Verfassung  des  berechtigten  Subjektes  sind.

Statt  den  Boden  auf  induktivem  Wege  erst  zu  gewinnen,  hat  der  Verfasser
  es  vorgezogen,  einen  bereits  gegebenen  Standpunkt  zu  acceptiren  und
den  vorhandenen  Stoff  analytisch  zu  zergliedern.  Die  gut  geschriebenen
Ausführungen  verrathen  scharfes  und  logisches  Urtheil.

A.  Affolter.

Dr.  Ludwig  Fuld,  Rechtsanwalt  in  Mainz.  Das  Reichsgesetz  betreffend  die
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889  erläutert.
  5618.  gr.8.  Erlangen,  Palm  u.  Enke,  1890.  (10  M.  40  Pf.)

Der  Kommentar  ist  nicht  schlechter  und  nicht  besser  als  die  meisten
anderen  Kommentare  umfangreicher  und  schwieriger  Reichsgesetze,  welche
dem  Erlass  der  letzteren  sofort  nachfolgen.  Erst  die  Gesetzesanwendung
erzeugt  casuistische  Streitfragen;  erst  die  praktische  Durchführung  und  Handhabung
  weist  Schwierigkeiten  auf,  welche  der  Gesetzgeber  nicht  in  Betracht
gezogen  hat;  das  wichtigste  und  werthvollste  Auslegungsmaterial  liefert
daher  erst  die  Praxis.  Bei  einem  Gesetz,  welches  noch  gar  nicht  in  thatsächlicher
  Geltung  steht,  fehlt  es  daher  an  diesem  dem  Leben  entnommenen
Stoffe  und  der  Kommentator  ist  auf  die  Verwerthung  der  legislatorischen
        <pb n="184" />
        —  1714  —

Vorarbeiten  und  auf  Worterklärungen  und  Erläuterungen  hingewiesen,  durch
welche  er  zum  grossen  Theil  selbstgeschaffene  Zweifel  und  hypothetische
Streitfragen  entscheidet.  Für  theoretische  Erörterungen  aber  und  für  die
Entwicklung  und  Durchführung  wissenschaftlicher  Rechtsbegriffe  ist  theils  die
Form  des  Kommentars  nicht  geeignet  und  der  Stoff  zu  spröde,  theils  widerspricht
  es  der  auf  die  unmittelbare  praktische  Benutzung  gerichteten  Tendenz
derartiger  Werke,  ihnen  durch  solche  Untersuchungen  einen  doctrinären
Charakter  zu  verleihen.

Hieraus  ergibt  sich  von  selbst,  was  man  von  dem  vorliegenden  Werke
erwarten  darf  und  was  es  bieten  kann.  In  der  Hauptsache  beschränkt  es
sich  auf  die  sehr  vollständige  Verarbeitung  der  Entwürfe,  Motive,  Kommissionsberichte
  und  Reichstagsverhandlungen  und  auf  eine  umschreibende  Erläuterung
  der  Gesetzesparagraphen,  auf  Vergleichungen  mit  den  dazu  geeigneten
Vorschriften  der  anderen  Arbeiter-Versicherungsgesetze  und  auf  Hinweise
auf  die  zur  Ergänzung  dienenden  Bestimmungen  anderer  Gesetze.  Die  Ausführungsbestimmungen,
  welche  ein  sehr  willkommenes  Material  geboten  haben
würden,  fehlen  noch  zum  grössten  Theile.  Durch  die  Kommentare  zum
land-  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz  und  zum  Unfallversicherungsgesetz
  für  Bauarbeiter  hat  der  Verfasser  sich  eine  Gewandtheit
in  der  Bearbeitung  solcher  Gesetze  erworben,  welche  ihm  auch  bei  dem  vorliegenden
  Kommentar  zu  Statten  gekommen  ist.  Dem  Praktiker,  welcher  das
Gesetz  anwenden  und  durchführen  soll,  wird  der  Kommentar  von  Nutzen
sein,  da  er  ihm  Entstehung,  Tendenz  und  Bedeutung  der  einzelnen  Gesetzesbestimmungen
  erläutert  und  das  in  den  Vorarbeiten  enthaltene  Material  in
übersichtlicher  Weise  vor  Augen  führt.  Die  Schwierigkeiten,  welche  das
Gesetz  dem  Verständniss  bietet,  sind  zwar  nicht  annähernd  so  gross,  wie  sie
die  verwickelte  Unfallversicherungs-Gesetzgebung  in  sich  schliesst;  immerhin
wird  der  vorliegende  Kommentar  eine  dankenswerthe  Erleichterung  gewähren.
Einer  wissenschaftlichen  Darstellung,  wie  sie  Rosm  und  PiıLotyY  in  ihren
systematischen  Werken  über  das  Recht  der  Arbeiterversicherung  bieten,  lässt
sich  freilich  der  FuLp’sche  Kommentar  nicht  zur  Seite  stellen.

Laband.

Dr.  William  Lewis,  o.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Greifswald.
  Lehrbuch  des  Versicherungsrechts.  XVI  u.  360  S.
Stuttgart  1889.  Ferdinand  Enke.

Das  Werk  bringt  zum  ersten  Male  in  der  neueren  deutschen  Rechtsliteratur
  eine  umfassende  Darstellung  des  gesammten  Versicherungsrechts;
alle  früheren  Darstellungen  waren  entweder  sehr  knapp  gefasst,  z.  B.  die  in
DernBuR@’s  Preussischem  Privatrechte,  oder  unvollständig,  wie  z.  B.  die  Abhandlung
  Könıe’s  in  EnpEMAnn’s  Handbuch  des  Handelsrechts  das  Seeversicherungsrecht
  ausschloss.  Schon  hierdurch  erscheint  das  Werk  als  eine
bedeutende,  höchst  dankenswerthe  Leistung.  Erst  durch  die  Zusammen-
        <pb n="185" />
        —  15  —

fassung  und  gleichmässig  gründliche  Durcharbeitung  aller  Zweige  des  Versicherungsrechts
  in  einem  Werke  wird  eine  unbefangene  Erkenntniss  des  Wesens
des  Versicherungsrechts  möglich.

Im  Einzelnen  zeigt  das  Buch  alle  Vorzüge,  die  auch  den  früheren
Schriften  des  Verfassers  eigen  waren.  Namentlich  ist  die  gründliche  und
umsichtige  Verwerthung  des  ausländischen  Rechts  zu  rühmen.  Geht  nicht
aber  Lewıs  in  der  Hochachtung  vor  dem  fremden  Rechte  zu  weit,  wenn  er
unser  Handelsgesetzbuch  fast  immer  ausdrücklich  als  das  „deutsche  H.-G.-B.“
bezeichnet?  Wenn  ein  deutscher  Schriftsteller  vom  H.-G.-B.  schlechthin
spricht,  sollte  es  sich  doch  von  selbst  verstehen,  dass  er  damit  das  deutsche
Gesetzbuch  meint.  —  Auch  die  Rechtsprechung  ist  ausgezeichnet  benützt;
ebenso  eine  Fülle  besonderer  vertragsmässiger  oder  statutarischer  Bestimmungen
  der  einzelnen  Versicherungsgesellschaften.  Dadurch  gewinnt  der  Leser
einen  werthvollen  Einblick  in  die  Gestaltung  des  wirklichen  Rechtslebens;
und  auch  für  Nichtjuristen  wird  das  Buch  eben  durch  diese  seine  praktische
Richtung  ein  vortrefflicher  Wegweiser  in  Versicherungssachen  sein.

Die  grosse  Schwierigkeit  einer  Gesammtdarstellung  des  Versicherungsrechts
  liegt  in  der  Eintheilung  und  Ordnung  des  Stoffs.  Die  einzelnen  Zweige
des  Versicherungsrechts  sind  so  verschieden  ausgebildet,  dass  es  schwer  hält,
für  alle  Besonderheiten  die  Stelle  zu  finden,  wo  sie  am  besten  zur  Darstellung
kommen.  Eine  erhebliche  Schwierigkeit  liegt  z.  B.  darin,  dass  für  das  Seeversicherungsrecht
  in  grösstem  Umfange  geschriebenes  Reichsrecht  vorhanden
ist,  während  für  die  übrigen  Arten  der  Versicherung  meist  das  Gewohnheitsrecht
  oder  ein  geschriebenes  Landesrecht  entscheidet;  ferner  darin,  dass  die
Versicherung  gegen  Prämie  den  allgemeinen  Regeln  des  Handelsrechts  unterliegt,
  die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeitnicht  u.  s.  f.  Lewis  hat  diese  Schwierigkeiten
  trefflich  überwunden.  Im  Allgemeinen  fasst  er  alle  Zweige  des  Versicherungsrechts
  einheitlich  zusammen  und  flicht  etwaige  Besonderheiten  eines
einzelnen  Zweiges  im  Laufe  der  Darstellung  gelegentlich  ein;  nur  die  Rückversicherung,
  die  Lebensversicherung  und  die  neuere  Arbeiter-Zwangsversicherung
  wird  in  getrennten  Abschnitten  behandelt;  ausserdem  wird  die
Frage,  welche  Schäden  unter  die  Versicherung  fallen,  sachgemäss  für  die
wichtigeren  Zweige  der  Versicherung,  z.  B.  die  Feuer-,  die  Transport-,  die
Kredit-,  die  Haftpflichtversicherung  in  getrennten  Paragraphen  untersucht.

An  Einzelheiten  sei  Folgendes  erwähnt.

Bei  der  handelsrechtlichen  Versicherung  (gegen  Prämie)  gehe  gemäss
H.-G.-B.  Art.  1  die  Handelsgewohnheit  dem  bürgerlichen  Rechte  vor;  jedoch
nur  soweit  beide  gleichstehende  Quellen  sind,  während  wenn  das  bürgerliche
Gesetz  ein  engeres  Herrschaftsgebiet  habe,  das  auf  weiterem  Gebiete  geltende
Handelsgewohnheitsrecht  ihm  nachstehe  (8.  7).  Wie  sonderbar!  Ein  bayerisches
dem  bürgerlichen  Rechte  angehöriges  Gesetz  kann  also  ein  Handelsgewohnheitsrecht
  nicht  beseitigen,  dessen  Geltung  auf  Bayern  oder  gar  auf  Nürnberg
  beschränkt  ist;  hat  aber  das  nämliche  Gewohnheitsrecht  auch  ausser-
        <pb n="186" />
        —  1716  —

halb  Bayerns,  vielleicht  gar  in  ganz  Deutschland  Geltung  erlangt,  dann  soll
es  durch  ein  bayerisches  bürgerliches  Gesetz  aufgehoben  werden  können!  —
S.  18  flg.  wird  in  überzeugender  Art  gegen  EHRENBERG  ausgeführt,  dass  es,
für  den  Begriff  des  Versicherungsgeschäfts  genüge,  wenn  bei  Geschäften  gleicher
Art  „ein  planmässiger  und  gewerbsmässiger  Betrieb  im  Geschäftsleben  sich
ausgebildet  hat  und  auch  die  Regel  bildet“;  dass  dagegen  das  Versicherungsgeschäft
  nicht  auch  in  jedem  Einzelfall  in  der  „Intention  planmässigen  Grossbetriebes*
  vorgenommen  zu  werden  brauche.  —  Gegen  ENnDEMAnNN  hält  Lewis
daran  fest,  dass  „ohne  Interesse  eine  Versicherung  nicht  denkbar  ist“  (S.  41).
Hieraus,  also  „auf  Grund  des  Charakters  des  Versicherungsvertrages“,  folgert
Lewis,  dass  Versicherungen  ohne  eigenes  gegenwärtiges  Interesse  ungültig
seien  (S.  44).  Bedenklich.  Vielmehr  folgt  daraus  nur,  dass  Geschäfte  dieser
Art  etwas  anderes  sind  wie  wirkliche  Versicherungen;  ein  positives  Urtheil
über  ihren  wirklichen  Rechtscharakter  oder  gar  über  ihre  Gültigkeit  kann
dagegen  in  solch  negativer  Art  nicht  gewonnen  werden.  Vielmehr  ist  weiter
positiv  zu  fragen,  ob  die  „Versicherung  ohne  eigenes  Interesse“  ein  Spiel
ist  oder  eine  Wette  oder  ein  gewagtes  Geschäft  eigener  Art;  in  letzterem
Falle  könnte  die  Ungültigkeit  des  Geschäftes  nur  durch  Nachweis  eines  bezüglichen
  besonderen  Gesetzes  oder  Gewohnheitsrechts  begründet  werden.  —
Zeigt  der  Versicherungsnehmer  Umstände,  die  für  die  vom  Versicherer  zu
übernehmende  Gefahr  wesentlich  sind,  unrichtig  an,  so  ist  der  Seeversicherungsvertragungültig,
  auch  wenn  den  Versicherungsnehmer  keine  Schuld  trifft  (H.-G.-B.
Art.  813).  Lewis  stellt  den  gleichen  Satz  auch  für  die  Binnenversicherung
auf,  weil  er  gar  keine  Besonderheit  der  Seeversicherung  sei,  sondern  auf  „allgemeinen
  Prinzipien  des  Versicherungsrechts  überhaupt“  beruhe,  nämlich  auf
der  Nothwendigkeit,  dass  der  Versicherungsnehmer  die  Gefahr  genau  bezeichnet,
  „welche  der  Versicherer  auf  sich  nehmen  soll“  (S.  76).  Aber  das
ist  doch  gerade  die  Frage,  ob  der  Versicherungsnehmer  die  Gefahr  schlechthin
  genau  bezeichnen  soll,  oder  ob  es  nicht  genügt,  dass  er  sie  so  genau
bezeichnet,  wie  er  es  nach  bestem  Wollen  und  Wissen  vermag.  Das  Wesen
des  Versicherungsrechts  lässt  auf  diese  Frage  die  eine  Antwort  so  gut  zu
wie  die  andere.  Entscheidend  ist  vielmehr  die  Erwägung,  dass  der  Versicherungsnehmer
  sich  schlechterdings  gegen  die  Möglichkeit,  schuldlos  falsche  oder
unvollständige  Angaben  zu  machen  und  dadurch  die  Ungültigkeit  der  Versicherung
  herbeizuführen,  nicht  schützen  kann  —  man  denke  hier  namentlich
an  die  Lebensversicherung  —,  dass  also,  wenn  man  der  Ansicht  Lewis’  folgt,
der  Abschluss  des  Versicherungsvertrages  ihm  eine  wirkliche  Sicherheit  —
dem  ganzen  Zwecke  des  Versicherungsrechts  entgegen  —  nicht  gewährt;
hingegen  kann  der  Versicherer  innerhalb  seines  als  Regel  vorauszusetzenden
Grossbetriebes  sich  durch  eine  entsprechende  Berechnung  der  Prämienhöhe
gegen  alle  nachtheiligen  Folgen  schützen,  welche  ihm  aus  etwaigen  schuldlos
  falschen  Angaben  des  Versicherungsnehmers  erwachsen.  Mit  Recht  entscheidet
  desshalb  die  neuere  Rechtsprechung  gegen  die  Ansicht  von  LEwIs.  —
        <pb n="187" />
        —  17  —

Die  Rückversicherung  führt  Lewis  mit  Recht  auf  die  allgemeinen  Regeln  des
Versicherungsrechts  zurück  und  bestreitet  namentlich  (gegen  EHRENBERG),
dass  der  Rückversicherte  als  Geschäftsführer  seiner  Rückversicherer  zu  betrachten
  sei,  und  (gegen  Hinrichs),  dass  die  Rückversicherung  auf  einem
(Gesellschaftsvertrage  beruhe  (S.  113  flg.).  Ebenso  erklärt  er  (gegen  v.  Haun
und  Himricas)  mit  Recht  die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  für  eine  wirkliche
  Versicherung  und  führt  sie  nicht  auf  eine  „Verlustvertheilungsassoziation“
zurück  (S.  144).  —  Aus  falschen  Angaben  oder  Rathschlägen  der  Versicherungsagenten
  lässt  Lewis  regelmässig  eine  Einrede  für  den  Versicherungsnehmer
gegen  den  Versicherer  nicht  entstehen;  denn  dies  sei  nur  zulässig,  wenn  der
Agent  Bevollmächtigter  des  Versicherers  sei,  und  die  Annahme  solcher  Vollmacht
  sei  „reine  Fiktion“  (S.  153).  Mir  scheint  dieser  Standpunkt  etwas
einseitig.  Der  Agent  ist  zwar  nicht  Bevollmächtigter,  aber  doch  Werkzeug
des  Versicherers;  und  für  die  Fehler  seiner  Werkzeuge  muss  der  Versicherer
in  gewissem  Umfange  so  gut  wie  jede  andere  Vertragspartei  haftbar  sein.
Eine  solche  Haftung  ist  denn  auch  thatsächlich  ein  dringendes  Bedürfniss.
Der  Agent  geniesst  Vertrauen  im  Publikum  nicht  wie  Lewis  S.  155  meint
„lediglich  als  Sachverständiger,  nicht  anders  als  etwa  ein  in  Versicherungssachen
  bewanderter  Rechtsanwalt“,  sondern  regelmässig  nur  desshalb,  weil
er  gerade  Agent  einer  ganz  bestimmten  Versicherungsgesellschaft  ist;  das
weiss  die  Gesellschaft;  daraus  zieht  sie  tagtäglich  die  grössten  Vortheile;
desshalb  muss  sie  sich  auch  die  entsprechenden  Nachtheile  gefallen  lassen.  —
Die  Lebensversicherung  führt  Lewis  S.  301  fig.  mit  Recht  (gegen  Hmrichs)
auf  das  allgemeine  Versicherungsrecht  zurück,  nur  dass  er  selbstverständlich
gewisse  Ausnahmen,  z.  B.  bezüglich  der  Höhe  des  Versicherungsbetrages,  zulässt.
  —  Nach  dem  Tode  des  Versicherungsnehmers  soll  der  Versicherungsbetrag
  (entgegen  der  Ansicht  DERNBURE's)  sofort  dem  im  Vertrage  bezeichneten
  Empfänger  zuwachsen,  so  dass  die  Gläubiger  des  Versicherungsnehmers
keinen  Zugriff  darauf  haben  (S.  323).  —  Der  Gemeinde-Krankenversicherung,
der  Unfall-,  Alters-  und  Invaliditätsversicherung  spricht  Lewis  (S.  344,  348,
353)  den  Charakter  als  wirkliche  Versicherung  ab.
K.  Cosack.

Das  Forstrecht  von  Dr.  Karl  Ziebartlı.  Berlin,  Parey.  I.  Theil  Civilrecht

  1887,  II.  Theil  Verwaltungsrecht  1888,  III.  u.  IV.  Theil  Strafrecht

  und  Processrecht  1889.

Der  Herr  Verfasser,  welcher  an  der  k.  preuss.  Forstakademie  Münden
die  Vorlesungen  über  Rechtswissenschaft  übernommen  hat,  stellte  in  dem
vorliegenden  Werke  unter  Zugrundelegung  des  Collegienheftes  die  für  den
Forstmann  wichtigen  Rechtslehren  encyklopädisch  zusammen  und  versteht
dabei  unter  Forstrecht  „ganz  äusserlich  diejenigen  Rechtsdisciplinen,  über
welche  an  Forstakademien  Vorlesungen  gehalten  werden“.  Letztere  Erklärung
  über  den  Titel  des  Buches  kann  uns  nicht  recht  befriedigen,  da

Archiv  für  öftentliches  Recht.  VI.  ı.  12
        <pb n="188" />
        —  178  —

man  gemeinhin  unter  Forstrecht,  Wasserrecht,  Bergrecht  u.  s.  w.  doch  den
Inhalt  der  auf  das  betreffende  Objekt  sich  beziehenden  und  mit  demselben
verbundenen  Rechts-  und  Gesetzesnormen  versteht.  Die  vorliegende  Encyklopädie
  erstreckt  sich  aber  auch  auf  solche  Disciplinen,  welche  mit  dem  Forstrecht
  im  engeren  Sinne  in  keinem  ursächlichen  Zusammenhange  stehen,
welche  aber  wohl  jeder  ausübende  Forstmann  in  seiner  Eigenschaft  als  Verwaltungsbeamter
  wissen  muss  und  ausserdem  jeder  gebildete  Mensch  wissen
sollte.  Ferner  sollte  auf  dem  Titel  des  Buches  die  Angabe  nicht  vergessen
sein,  dass  sich  dessen  Inhalt  zunächst  nur  auf  die  Verhältnisse  des  preussischen
  Staates  bezieht.  —  Was  nun  die  Eintheilung  des  Stoffes  betrifft,  so
kann  man  mit  derselben  im  Grossen  und  Ganzen  einverstanden  sein,  vorausgesetzt,
  dass  man  der  aphoristischen  Behandlung  eines  so  grossen  Lehrgebietes
  zum  Zwecke  der  Beschaffung  einer  Unterlage  für  den  Collegienvortrag
an  sich  zustimmend  gegenübersteht.  Der  bereits  im  Jahre  1887  erschienene
erste  Theil  greift  aus  dem  ÖObligationenrecht,  Sachenrecht,  Familien-  und
Erbrecht  die  wichtigsten  Lehren  heraus.  Vielleicht  wäre  gerade  in  diesem
Theil  manchem  eine  Erläuterung  der  naturgemäss  oft  sehr  abstrakt  gehaltenen
Definitionen  durch  kürzere  Beispiele  erwünscht  gewesen,  um  so  mehr,  als
das  Buch  nicht  bloss  für  den  Studirenden,  sondern  auch  für  den  ausübenden
Beamten  bestimmt  sein  soll.  Von  dem  letzteren  Standpunkt  aus  vermissen
wir  hier  wie  auch  in  den  folgenden  Theilen  die  Angabe  von  Literaturnachweisen.
  Wenn  einzelne  Lehren  nach  der  Anlage  des  ganzen  Buches  nur
gestreift  werden  konnten,  so  muss  dem  Leser  wenigstens  der  Weg  gezeigt
werden,  den  er  behufs  genauerer  Orientirung  zu  gehen  hat.  Der  das  Verwaltungsrecht
  behandelnde  zweite  Theil  enthält  nach  einer  zum  Theil  geschichtlichen
  Einleitung  die  Organisation  und  die  Machtmittel  der  preussischen
Verwaltung  und  erstreckt  sich  noch  auf  einzelne  (sebiete  der  Verwaltungsthätigkeit
  (Enteignung  und  Einschränkung  von  Privatrechten,  Grundentlastung
und  Förderung  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  Baurecht,  Wegerecht,  Wasserrecht,
  Jagdrecht,  Fischereirecht,  Gewerbe-  und  Arbeiterrecht).  Bei  Besprechung
  der  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  (S.  138)  ist  die  Angabe
  nicht  richtig,  dass  Württemberg  das  sog.  Oberförstersystem  habe  und
Bayern  das  Forstmeistersystem.  In  Württemberg  ist  auch  nach  Durchführung
der  Organisation  der  Forstmeister  im  Wesentlichen  der  eigentliche  Wirthschaftsbeamte,
  der  Oberförster  mehr  Vollzugsbeamte,  daher  Forstmeistersystem;
  in  Bayern  dagegen  ist  das  Oberförstersystem  in  seiner  reinsten  Gestalt
durchgeführt,  nur  führt  der  selbständige  Wirthschafter  nicht  den  jetzt  in
ganz  Deutschland  üblichen  Titel  Oberförster,  sondern  den  Titel  Forstmeister.
Etwas  zu  kurz  ist  nach  unserer  Ansicht  der  dritte  Theil,  das  Strafrecht,  und
der  vierte  Theil,  Processrecht,  behandelt.  Denn  während  der  Studirende
und  Beamte  in  Verwaltungssachen  sich  ausserdem  in  dem  ausgezeichneten
Werke  ScHLICKMANN’s,  „Handbuch  der  Staatsforstverwaltung  in  Preussen“
Rath  und  Aufschluss  erholen  kann,  wenn  einzelne  Kapitel  des  vorliegenden
        <pb n="189" />
        —  179  —

Werkes  nicht  ausführlich  genug  sind,  sollte  Strafrecht  und  Processrecht  so
weitläufig  behandelt  sein,  dass  die  Einsicht  weiterer  Commentare  nicht  nöthig
ist.  Der  äussere  Beamte  hat  heuzutage  sehr  viel  mit  den  Gerichten  zu  verkehren
  und  muss  daher  über  deren  Competenz  genauestens  informirt  sein.  —
Endlich  möchten  wir  dem  Herrn  Verfasser  wohl  zu  erwägen  geben,  ob  in
einem  Buche,  welches  das  gesammte  juristische  Wissen  eines  Forstmannes
umfassen  soll,  die  sociale  Gesetzgebung,  welche  die  Berufsthätigkeit  des
Oberförsters  jetzt  ungeheuer  belastet,  nicht  auch  berührt  sein  sollte.  Wir
wissen  wohl,  dass  dieselbe  streng  genommen  nicht  hieher  gehört,  aber  wenn
man  sich  einmal  entschlossen  hat,  ein  solches  Compendium  einem  bestimmten
Fachkreise  in  die  Hand  zu  geben,  dann  braucht  man  nicht  engherzig  zu  sein
und  kann  ruhig  auch  etwas  entfernter  liegendes  hereinziehen,  wenn  kein
gecigneterer  Platz  sonst  hiefür  vorhanden  ist.  —  Selbst  wenn  wir  im  Vorausgehenden
  einige  Wünsche  und  Bedenken  nicht  unterdrücken  konnten,  so
können  wir  unser  Urtheil  über  das  Buch  doch  aus  voller  Ueberzeugung  dahin
zusammenfassen,  dass  dasselbe  bei  vollständiger  Klarheit  der  Darstellung  jedem
preussischen  Forstverwaltungsbeamten  ein  guter  Wegweiser  durch  das  gesammte
  Rechts-  und  Gesetzesgebiet  sein  wird,

Karlsruhe.  Prof.  Dr.  Endres.
Recht  und  Verwaltung  des  Wasserwesens  im  deutschen  Rheingebiet,

  von  Dr.  K.  Schenkel,  Grossherzoglich  Bad.  Ministerialrath.
Sonderabdruck  aus  „Der  Rheinstrom  und  seine  wichtigsten  Nebenflüsse*
  im  Auftrag  der  Reichskommission  zur  Untersuchung  der  Rheinstromverhältnisse,
  herausgegeben  von  dem  Centralbüreau  für  Meteorologie
und  Hydrographie  im  Grosslerzogthum  Baden.  Berlin.  Ernst  und
Korn.  1889.

Bei  öffentlichen  Flüssen  übt  der  Staat  das  Recht  der  Regelung,  Beschränkung
  und  Beaufsichtigung  des  Öffentlichen  Gebrauchs.  Er  macht
diesen  abhängig  von  der  Beobachtung  gesetzlicher  und  polizeilicher  Vorschriften.
  Da  er  andererseits  die  Wasserpolizei  handhabt  und  für  Baggerei,
Ufercorrection,  Leinpfade  u.  s.  w.  Aufwendungen  macht,  setzt  er  mit  Recht
die  Entrichtung  bestimmter  Abgaben  als  Bedingung  gewisser  Benutzungsarten.
Ebenso  kann  der  Staat  auf  Grund  seines  Aufsichtsrechtes  einzelne  Benutzungsarten
  von  der  Verleihung  von  Concessionen  abhängig  machen  oder  verbieten.
Die  Flüsse  sind  der  Gebietshoheit  des  Staates  unterworfen  durch  welche  sie
fliessen.  Indessen  hat  doch  der  natürliche  Zusammenhang  der  schiffbaren
Ströme  jene  Gebietshoheit  durch  Rücksichten  auf  die  Verkehrsgemeinschaft,
vielfach  eingeschränkt.  Es  war  das  Verdienst  des  Wiener  Congresses  auf
dem  Gebiete  des  Stromrechtes  eine  Art  internationalen  öffentlichen  Rechtes
anzubahnen,  dessen  Weiterbildung  Aufgabe  der  Rheinuferstaaten  ist.

Vorliegende  Arbeit  des  auf  dem  Gebiete  des  Wasserrechtes  erprobten
Autors  gibt  in  Abschnitt  I  ein  interessantes  Bild  der  geschichtlichen  Ent-12*
        <pb n="190" />
        —  180  °—

wickelung  des  deutschen  Wasserrechtes.  Neben  dem  staatlich  zu  regelnden
allgemeinen  Gebrauchsrechte  an  öffentlichen  Gewässern  finden  sich  in  den
Rechtsquellen  noch  andere  Theorien,  z.  B.  die  Lehre  der  aus  der  Landeshoheit
  abgeleiteten  Regalität  (constitutio  de  regalibus  von  1158  von  Kaiser
Friedrich  I.;  Privilegien  von  König  Wenzel  1393  und  1398  an  Strassburg,
von  Sigismund  1428  an  Frankfurt,  von  Maximilian  I.  1494  an  Kaufbeuern).
Mit  Stärkung  der  territorialen  Gewalten  geht  das  Stromregal  allmälig  an  die
Landesherrschaften  über,  welche  das  Wasserzollregal  des  Kaisers  ausübend,
Anordnungen  über  Wasserschutz,  Wasserzölle,  Wasserverkehr,  Wasserstrassen
u.  s.  w.  treffen.  (S.  1—25).  Der  Grundsatz  der  Freiheit  der  Schifffahrt  auf
dem  Rheine  ist  zwar  noch  anerkannt  ($  14  des  Reichsabschiedes  von
1555),  thatsächlich  jedoch  durch  eine  Reihe  auf  Verleihung  oder  langjährige
Uebung  beruhenden  Verkehrsabgaben  beeinträchtigt.  Die  Umgestaltung  des
Rechtes  und  der  staatlichen  Verfassungen  zu  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts
führen  allmälig  zur  Aufhebung  der  künstlichen  Verkehrshemmnisse.  $  39
des  Reichsdeputationshauptschlusses  beseitigte  zwar  die  Rheinzölle,  richtete
jedoch  gleichzeitig  ein  gemeinsames  Rheinschifffahrtsoctroi  ein;  an  Stelle
der  seitherigen  31  Zollstätten  treten  durch  Convention  vom  Jahr  1804  für
die  Strecke  zwischen  Strassburg  und  den  Niederlanden  12  Octroistellen.  Der
Pariser  Friede  (1814)  hielt  die  Neuordnung  bei  und  verwies  wegen  Regelung
der  Schifffahrtsabgaben  in  einer  möglichst  gleichmässigen  und  dem  Handel
aller  Nationen  günstigen  Weise  auf  den  bevorstehenden  Congress.  Das  Ergebniss
  der  Berathungen  waren  die  Bestimmungen  in  Art.  107—117  der  Wiener
Congressacte  (8.  28—48).

Abschnitt  II  (der  Wasserlauf  und  seine  Bestandtheile)  beleuchtet  die
auf  dem  Rheingebiet  herrschende  Zweitheilung  „öffentliche  und  Privatgewässer*
  nach  ihrer  rechtlichen  Seite.  Besonders  interessante  rechtsgeschichtliche
  Nachweise  enthalten  die  Unterabtheilungen:  die  Grenzen  der
Gewässer,  das  Flussbett,  die  Inseln  und  Verlandungen,  und  die  Abreissungen.
Ueberall  ist  das  Recht  der  einzelnen  Staaten  eingehend  dargestellt.  Abschnitt
  III  bespricht  die  Aufgaben  des  Wasserschutzes.  Die  staatlichen
Unterhaltungs-  und  Correctionsarbeiten  in  Baden,  Bayern,  Hessen  und  den
Reichslanden  stellen  sich  das  Ziel,  die  Rheingewässer  für  den  Verkehr  tauglich
  zu  erhalten,  wobei  noch  andere  Aufgaben:  Uferschutz,  Sicherung  der
Ortschaften  gegen  Ueberschwemmung  u.  s.  w.  in  Betracht  kommen.  Besonders
  eingehend  ist  das  Dammbauwesen,  die  Uferschutzgesetzgebung  der
verschiedenen  Staaten  und  die  Stellung  der  Verwaltung  gegenüber  dem
Einzelinteresse  behandelt.  Als  gemeinsame  Grundzüge  der  Normen  der
Wasserpolizei  finden  sich  in  den  Gesetzen  der  einzelnen  Staaten,  trotz
der  bunten  Verschiedenheit:  Zwangsrechte  und  Beschränkungen  zur  Durchführung
  des  Wasserschutzes,  polizeilicher  Eingriff  in  das  Eigenthumsrecht,
Duldung  von  Bauten,  Ueberlassung  liegenschaftlichen  Eigenthums,  Gestattung
der  Entnahme  von  Materialien,  vorübergehende  Benutzung  der  Grundstücke
        <pb n="191" />
        —  181  —

zum  Lagern  des  Materials,  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich
der  Cultur  der  Grundstücke,  besondere  deichpolizeiliche  Verpflichtungen
(S.  85—150).  Eine  hervorragende  Stelle  nehmen  die  Veranstaltungen  zur
Bekämpfung  der  Hochwassergefahren,  die  Nothhülfe  und  der  Nachrichtendienst,
  ein  (8.  158—171).  Ueberall  wird  die  Wasserpolizei  durch  kommunale
oder  staatliche  Beamte,  unter  Anwendung  des  administrativen  Zwanges  ausgcübt;
  vielfach  wirken  Verwaltungs-  und  technische  Beamte  gemeinsam.
Gegenüber  den  administrativen  Anordnungen  ist  in  den  meisten  Gesetzen
der  Weg  der  Klage  oder  Beschwerde  an  die  Verwaltungsgerichte  eröffnet
(S.  172—183).  Aus  Abschnitt  IV  (Die  Wasserstrasse  und  ihre  Zubehörden)
ersehen  wir,  wie  der  Grundsatz  der  freien  und  ungehinderten  Schifffahrt
durch  Staatsverträge  gesichert  wurde;  auch  für  einige  der  wichtigeren  Nebenflüsse
  des  Rheines  bestehen  Staatsverträge.  Der  Sicherheit  der  Schifffahrt
dienen  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  technischen  Befähigung  der
Schiffsführer  und  die  Tauglichkeit  der  Schiffe,  genaue  Bestimmungen  über
die  Flösserei,  das  Lootsenwesen,  die  Erhaltung  und  Verbesserung  der  Fahrwasser,
  die  Thätigkeit  der  Rheinschifffahrtsgerichte  u.  s.  w.

In  zahlreichen  Gesetzen  und  Verordnungen  über  die  Wasserbenutzung
(Abschnitt  V)  äussert  sich  die  Thätigkeit  der  öffentlichen  Verwaltung  nach
folgenden  Richtungen:  Genehmigung  der  Wasserbenutzung  bei  bestimmten
Arten  gewerblicher  Anlagen  (Trieb-  und  Stauwerke),  Untersagung  der  Wasserbenutzung
  im  öffentlichen  Interesse,  Ausübung  von  Zwangsbefugnissen  zur
Regelung  des  rationellen  Gebrauches  der  Wasserkräfte,  Ordnung  der  Wasserbenutzung
  im  Verwaltungswege,  Vorschriften  über  Einleitung  von  Stoffen,
Bildung  von  Wassergenossenschaften  u.  s.  w.  (8.  221—252).  Auch  die  Thätigkeit
  der  Wasserbaubehörden  findet  durch  statistische  Angaben  über  die  Kosten
der  Rheinbauarbeiten  die  gebührende  Würdigung.  Ein  Schlussabschnitt  hebt
die  Bedeutung  des  Zusammenhangs  der  Forstgesetzgebung  mit  der  Wasserwirthschaft
  hervor.

Das  Recht  und  die  Verwaltung  der  Wasserstrassen  in  dem  Rheingebiete
hängt  mit  der  Entwickelung  des  allgemeinen  Wasserrechtes  eng  zusammen.
Bei  der  hohen  Bedeutung  der  Gewässer  für  das  wirthschaftliche  Leben  muss
eine  Arbeit  besonderes  Interesse  bieten,  welche  den  spröden  Stoff  klar  darstellend,
  die  genauesten  Nachweise  über  das  Recht  der  einzelnen  Rheinuferstaaten
  enthält.  Gerade  auf  diesem  Gebiete  war  bisher  die  Literatur  unvollständig,
  welche  Lücke  nunmehr  ergänzt  ist.  —

Dr.  Zeller,  Regierungsrath  (Darmstadt).

 

Ronald  Kessler.  Die  Preussische  Selbstverwaltung  und  ihre  Fortbildung.
  Berlin  bei  Siemenroth  und  Worms  1890.
Die  Ziele,  welche  der  Verfasser  anstrebt,  ergeben  sich  aus  folgenden
einleitenden  Sätzen:
„Auf  dem  Gebiete  der  (Verwaltungs-)  Gesetzgebung  sind  bisher  bedeu-
        <pb n="192" />
        —  132  —

tende  und  zahlreiche  Vorschriften  ergangen,  um  die  älteren  vorgefundenen
Einrichtungen  der  Verwaltung  mit  den  neueren  zu  verbinden;  das  beweist
die  unstreitig  im  Gefolge  der  neuen  Gesetzgebung  aufgetretene

1)  Erschwerung  und  Verwickelung  des  Geschäftsganges,

2)  die  ausserordentliche  Häufung  der  Behörden,

3)  die  künstliche  Abgrenzung  ihrer  Zuständigkeit.“

In  diesen  Worten  ist  schon  an  sich  ein  vollständiger  Angrifisplan  gegen
die  gesammte  neuere  Gesetzgebung  enthalten,  denn  über  jeden  der  drei  (übrigens
gerechtfertigten)  Vorwürfe  liesse  sich  ein  besonderes  umfangreiches  Buch
schreiben.  Das  thut  der  Verfasser  aber  nicht,  sondern  er  reibt  seine  Kraft
auf  in  einer  Reihe  von  Verbesserungsvorschlägen,  von  denen  hier  folgende
erwähnt  sein  mögen:  Beseitigung  des  Provinzialrathes,  Verlegung  des  Schwerpunktes
  der  Verwaltung  von  den  Provinzen  (Oberpräsidenten)  in  die  Bezirksregierungen
  (Regierungspräsidenten),  Umwandlung  des  Herrenhauses  in  einen
Kronrath  an  Stelle  des  Staatsrathes,  Wahl  des  Abgeordnetenhauses  durch
die  Kreistage,  Umgestaltung  des  gesammten  Beamtenthums,  wobei  von  jeder
bestimmten  Vorbereitung  abzusehen  wäre  u.  s.  w.

In  der  Begründung  dieser  Vorschläge  findet  sich  manches  Zweckmässige
und  Zutreffende,  insbesondere  hinsichtlich  des  ersten  Punktes  (Beseitigung
des  Provinzialrathes),  aber  auch  sehr  vieles,  was  schon  längst  als  abgethan  und
deshalb  heute  als  etwas  seltsam  angesehen  werden  muss.

Der  Grund  aller  in  der  gewiss  gut  gemeinten  Schrift  enthaltenen  Verirrungen
  scheint  uns  in  dem  Satze  zu  liegen,  die  Selbstverwaltung  sei
das  Bindeglied  zwischen  Staats-  und  Gemeindeverwaltung.  Dieser
Satz  ist  nicht  aufrecht  zu  erhalten,  höchstens  könnte  er  Anwendung  finden
auf  die  wirthschaftliche  Selbstverwaltung  (Provinzial-,  Kreis-  und  Gemeinde-Ordnung),
  niemals  aber  auf  die  obrigkeitliche  (polizeiliche  und  gerichtliche)
Selbstverwaltung.  Für  diese  verschiedenen  Arten  der  Selbstverwaltung  eine
einzige,  umfassende  Definition  aufzustellen,  ist  unmöglich,  es  sei  denn,
dass  man  sich  darauf  beschränkte,  zu  unterscheiden  zwischen  staatlichen
Verwaltungs-OÖrganen  und  solchen,  die  von  den  Verwaltungsbezirken  und
deren  Mitgliedern  gewählt  und  eingesetzt  sind.  Unter  keinen  Umständen
kann  man  aber  eine  oder  die  andere  dieser  drei  Arten  der  Selbstverwaltung
als  ein  „Bindeglied  zwischen  Staats-  und  Gemeindeverwaltung“  ansehen,  wie
sich  das  bei  näherer  Erwägung  der  thatsächlichen  Verhältnisse  sofort  herausstellt.
  Gleichwohl  stellt  der  Verfasser  diesen  Satz  an  die  Spitze  seiner  Betrachtungen,
  welche  sich  also  als  Folgerungen  aus  einer  nicht  zutreffenden
Voraussetzung  darstellen  müssen.  Der  Verfasser  hat  unzweifelhaft  die  Absicht
  gehabt,  eine  Kritik  der  neuen  Verwaltungsgesetzgebung  zu  schreiben,
und  dazu  hat  er  auch  in  der  Aufstellung  der  obigen  drei  Angriffspunkte
einen  glücklichen  Anlauf  genommen,  aber  nachher  hat  er  übersehen,  dass
die  gedachten  drei  Arten  der  Selbstverwaltung  jede  für  sich  einer  Kritik
unterworfen  werden  mussten,  denn  nicht  auf  jede  derselben  passen  die  drei
        <pb n="193" />
        —  183  —

Angriffspunkte.  Bei  einer  solchen  Darstellung  sollte  der  Rechtsgeschichte
eine  hervorragendere  Bedeutung  eingeräumt  werden  und  zwar  hinsichtlich  der
wirthschaftlichen  Selbstverwaltung,  der  Vorgeschichte  und  der  Entstehungsgeschichte
  der  Städte-Ordnung  von  1808,  wobei  das  vortreffliche  Werk  von
Ernst-MEıer:  „Stein  und  Hardenberg“  eine  gute  Handhabe  bietet.  Bei  der
Darstellung  der  polizeilichen  Selbstverwaltung  wäre  der  Ausgangspunkt
zu  nchmen  von  den  $8  165—167  der  Städte-Ordnung  von  1808  und  von  dem
S  46  der  altländischen  Kreisordnung  von  1872,  dagegen  ist  der  Ursprung
der  Geschichte  der  gerichtlichen  Selbstverwaltung  (Verwaltungsgerichtsbarkeit)
  in  der  brandenburgisch-preussischen  Rechtsgeschichte  zu  suchen,  d.h.
in  einer  Zeit,  zu  welcher  die  Landesgerichte  noch  von  den  Ständen  mit  Richtern
besetzt  und  von  dem  Landesherrn  unabhängig  waren.  Die  hieraus  sich  ergebenden
  Conflicte  führten  zu  zahlreichen  Competenz-Einschränkungen  der
Gerichte,  zu  den  sogenannten  Evocationen  nach  französischem  Muster.  Hierauf
beruhen  auch  die  (nunmehr  aufgehobenen  und  anderweit  ersetzten)  88  135
und  140  der  altländischen  Kreisordnung.  Der  Verfasser  der  hier  besprochenen
Schrift  würde  sich  ein  unsterbliches  Verdienst  erwerben,  wenn  er  es  unternähme,
  das  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  1883  in  der  Weise  zurückzurevidiren,
  dass  den  ordentlichen  Gerichten,  welche  ja  jetzt  nicht  mehr
ständisch,  sondern  königlich  sind,  die  früheren  Zuständigkeiten  zurückgegeben
würde.  Dadurch  würde  der  Geschäftsgang  erheblich  vereinfacht,  die  Häufung
der  Behörden  und  die  künstliche  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  gründlich
beseitigt  werden.  Für  die  hierdurch  verursachten  Verluste  an  Zuständigkeiten
  könnten  die  Verwaltungsgerichte  reichlich  entschädigt  werden  durch
zahlreiche  Geschäfte  in  Reichs-  und  Landessachen,  welche  jetzt  besondern,
leicht  zu  entbehrenden  Behörden  übertragen  sind.

In  letzterer  Beziehung  besondere  Vorschläge  zu  machen,  würde  über
den  Rahmen  dieser  einfachen  Besprechung  weit  hinausgehen.

nn  Karl  Parey.
Adolf  Stölzel.  Fünfzehn  Vorträge  aus  der  brandenburgischpreussischen
  Rechts-  und  Staatsgeschichte.  Berlin  1889.
Verlag  von  Franz  Vahlen.  IV  und  182  S.

Während  des  Verf.  früher  (Bd.  IV,  S.  193)  in  dieser  Zeitschrift  besprochenes
  Werk  über  Brandenburg-Preussens  Rechtsverwaltung  und  Rechtsverfassung
  gedruckt  wurde,  hielt  er  über  denselben  Gegenstand  im  Winter
1887/88  eine  öffentliche  Vorlesung  an  der  Berliner  Universität.  Der  mehrfach
  geäusserte  Wunsch  nach  Veröffentlichung  dieser  Vorträge  hat  den  Verf.
zu  deren  Herausgabe  in  der  vorliegenden  Form  bestimmt.

Diese  populärere  Darstellungsweise  dürfte  auch  ausserhalb  der  Kreise  der
Juristen  und  Historiker  für  die  ältere  preussische  Rechtsgeschichte  ein  noch
lebhafteres  Interesse  erwecken,  als  dies  schon  durch  das  grössere  Werk  des
Verf.  geschehen  ist.  Aber  auch  für  diejenigen,  welche  sich  mit  letzterem
        <pb n="194" />
        —  184  —

Werke  eingehend  beschäftigt  haben,  bieten  die  Vorträge  vieles  Anzichende.
Nicht  nur  heben  sie  die  leitenden  Momente  in  prägnanterer  Form  hervor
und  lassen  gleichsam  repetendo  noch  einmal  den  ganzen  -Entwicklungsgang:
vor  dem  geistigen  Auge  vorüberziehen.  Man  findet  auch  einzelne  Gegenstände
  in  den  Vorträgen  behandelt,  welche  in  dem  grösseren  Werke  keine
Erwähnung  gefunden  haben,  jedenfalls  weil  die  betreffenden  Thatsachen  dem
Verf.  erst  später  bei  seinen  weiteren  Studien  bekannt  geworden  sind.  Hierher
  gehören  namentlich  einzelne  Mittheilungen  über  französische  Einflüsse
auf  die  Reformen  Cocceji's  und  über  das  Geistesleben  Friedrichs  des  Grossen.
Insofern  bilden  die  Vorträge  eine  erfreuliche  Ergänzung  des  Hauptwerkes.

Der  Inhalt  ergibt  sich  kurz  aus  den  Ueberschriften  der  einzelnen  Vorträge:
  Einleitung,  das  Berliner  Schloss  und  die  römische  Kirche,  das  Berliner
Kammergericht  und  die  Frankfurter  Universität,  die  Reformatiouszeit  I,  die
Reformationszeit  II,  die  Kanzler  Distelmeier,  die  Einsetzung  des  Greheimenraths,
  die  Zeit  des  dreissigjährigen  Krieges,  Reformversuche  innerhalb  der
letzten  Regierungsjahre  des  grossen  Kurfürsten  und  der  ersten  Regierungsjahre
  Friedrichs  IIL.,  die  ersten  Jahrzehnte  des  Königthums,  Friedrich  Wilhelm
  I.  und  die  Justiz,  französische  Einflüsse  auf  die  Reformen  Cocceji's,
Resultate  der  Reformen  Coccejis,  Machtsprüche,  der  Prozess  des  Müllers
Arnold.  Die  Darstellung  führt  also  nicht  wie  das  Hauptwerk  bis  zum  Jahre
1850,  sondern  bloss  bis  zum  Ende  der  fridericianischen  Zeit.  Eine  Ergänzung
der  Vorträge  bis  zum  Jahre  1850  wäre  jedenfalls  erwünscht  gewesen.  Der
äussere  Umstand,  dass  die  Vorträge  über  die  nachfridericianische  Zeit  nicht
gehalten  waren,  hätte  bei  einer  Veröffentlichung  in  Buchform  an  der  Weiterführung
  nicht  hinderlich  sein  sollen.

In  Auffassung  und  Behandlungsweise  schliessen  sich  naturgemäss  die
Vorträge  an  das  grössere  Werk  des  Verf.  eng  an.  Inwiefern  Ref.  gegen  den
historischen  Ausgangspunkt  des  Verf.,  der  sich  durchaus  auf  den  Boden  der
pragmatischen  Geschichtsschreibung  stellt,  Einwendungen  erheben  zu  müssen
glaubte,  ist  bereits  bei  der  früheren  Besprechung  erwähnt  worden.  Die  eigenthümlichen
  Vorzüge  dieser  Geschichtsschreibung,  der  lebendige  Eindruck  von
dem  Wirken  der  einzelnen  Persönlichkeiten,  treten  bei  der  vorliegenden,  aus
mündlichem  Vortrage  hervorgegangenen  Darstellung  eigentlich  noch  mehr
hervor  als  früher.  Noch  näher  auf  Einzelheiten  einzugehen  und  zu  zeigen,
wie  sich  die  Grundauffassung  des  Verf.  bei  der  Darstellung  der  einzelnen
geschichtlichen  Ereignisse  geltend  macht,  scheint  hier  nicht  der  Ort.

Eine  möglichst  weite  Verbreitung  ist  den  Vorträgen  namentlich  in  den
Kreisen  der  Studirenden  zu  wünschen,  unter  denen  vielfach  die  Ansicht
herrscht,  dass  die  deutsche  Rechtsgeschichte  eigentlich  mit  der  Zeit  der
Rechtsbücher  zu  Ende  sei.

Berlin.  Conrad  Bornhak,
        <pb n="195" />
        —  15  —

Adolf  Weissler,  Rechtsanwalt  und  Notar.  Das  preussische  Notariat  im
Geltungsgebiete  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung.  Berlin
1888.  Verlag  von  Franz  Vahlen.  X  und  588  S.

Bekanntlich  lässt  der  Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  das  Verfahren
  bei  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden  und  die  landesrechtlich  geordnete
Stellung  der  Notare  im  Allgemeinen  unberührt.  Der  Verf.  ist  daher  vou
der  Ansicht  ausgegangen,  dass  ein  Buch  über  das  preussische  Notariat  noch
für  lange  Zeit  seine  Bedeutung  behalten  werde.  Leider  hat  er  dabei  seine
Rechnung  ohne  die  preussische  Justizverwaltung  gemacht,  die  bereits  im
vergangenen  Winter  den  Versuch  unternommen  hat,  innerhalb  des  Rahmens
der  preussischen  Gesetzgebung  das  bestehende  Notariatsrecht  durch  eine
Novelle  zu  verbessern.  Um  in  dieser  Beziehung  die  mühsame  Arbeit  des  Verf.
vor  dem  Veralten  zu  schützen  und  sie,  schon  ehe  etwa  eine  neue  Auflage
sich  als  nothwendig  erweist,  auf  der  Höhe  der  Zeit  zu  erhalten,  dürfte  sieh
vielleicht  die  Herausgabe  eines  kleinen  Supplementheftes  zu  dem  vorliegenden
Werke  empfehlen.

Eine  allseitig  befriedigende  und  für  Theorie  wie  Praxis  gleichmässig
ausreichende  Darstellung  des  preussischen  Notariatsrechtes  gab  es  bis  in  die
neueste  Zeit  nicht.  Die  Praxis  half  sich  vorzugsweise  mit  dem  Koch’schen
Formularbuche,  welches  neuerdings  durch  JAsTRow  eine  neue  Bearbeitung
erhalten  hat.  Eine  theoretisch  wie  praktisch  gleich  brauchbare  Darstellung
des  preussischen  Notariatsrechtes  war  daher  gewiss  ein  Bedürfniss.

Bekanntlich  bestehen  innerhalb  des  preussischen  Staates  drei  verschiedene,
auf  wesentlich  von  einander  abweichenden  Principien  beruhende  Systeme  des
Notariatsrechtes  neben  einander,  das  altpreussische,  das  hannöversche  und
das  rheinische.  Der  Verf.  beschränkt  seine  Darstellung  auf  das  altpreussische
Notariatsrecht.  Die  rheinische  Gesetzgebung  und  Wisseuschaft  auf  dem  Gebiete
  des  Notariatsrechts  hat  zwar  auch  in  ausgedehntem  Masse  Berücksichtigung
  gefunden,  jedoch  nur  soweit,  als  sie  ein  geeignetes  Interpretationsmittel
  des  vielfach  auf  ihr  beruhenden  altpreussischen  Notariatsrechtes  bildet.

Da  im  Gebiete  des  altpreussischen  Notariatsrechtes  eine  erschöpfende
Codification  nicht  besteht,  vielmehr  das  Notariatsrecht  ausser  auf  der  Notariatsordnung
  vom  11.  Juli  1845  auch  auf  Bestimmungen  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  und  zahlreicher  Specialgesetze  besteht;  so  war  eine  Bearbeitung  in
der  Form  des  Commentars  nicht  wohl  möglich.  Der  Verf.  hat  sich  vielmehr
zu  einer  systematischen  Darstellung  entschlossen  und  die  Verordnungen  und
Rescripte  im  Texte  an  den  einschlagenden  Stellen  im  Wortlaute  eingeschaltet.
Am  Schlusse  findet  sich  eine  Zusammenstellung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
im  ursprünglichen  Wortlaute  ohne  Rücksicht  auf  die  andauernde  Giltigkeit,
so  dass  bezüglich  der  letzteren  beständig  auf  den  Text  zurückgegangen  werden
muss.  Statt  dessen  wäre  vielleicht  eher  die  Form  zu  empfehlen  gewesen,  welche
zuerst  BRAUCHITSCH  in  seinen  Preuss.  Verwaltungsgesetzen  angewandt  hat,  und
welche  wie  keine  andere  den  Bedürfnissen  der  Praxis  entspricht.
        <pb n="196" />
        —  186  —

Bei  der  Arbeit  des  Verf.  haben  zum  ersten  Male  die  im  Staatsarchive
aufbewahrten  gesetzgeberischen  Vorarbeiten  zur  Notariatsordnung  von  1845
Berücksichtigung  gefunden.  Die  Bedeutung  dieser  Mittheilungen  greift  über
das  Gebiet  des  Notariatsrechts  weit  hinaus.  Es  eröffnet  sich  damit  einmal
für  das  grössere  juristische  Publikum  ein  Blick  in  die  Art  und  Weise  der
preussischen  Gesetzgebung  nach  ihren  verschiedenen  Stadien  vor  Erlass  der
Verfassungsurkunde.

Das  Buch  zerfällt  in  sieben  Theile.  Nach  einem  allgemeinen  Theile
über  das  Wesen  des  Notariats  und  die  Stellung  der  Notare  überhaupt  folgen
die  Behandlung  der  notariellen  Urkunde,  der  dienstlichen  Verhältnisse  des
Notars,  des  notariellen  Stempelrechts  und  der  Gebührenordnung.  Daran
schliesst  sich  die  Mittheilung  der  gesetzgeberischen  Vorarbeiten  zur  Notariatsordnung
  nach  den  Akten  des  Staatsarchivs  und  als  Schluss  der  Abdruck
der  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Notariat  ohne  Rücksicht  auf  ihre
fortdauernde  Geltung.

Die  Darstellung  des  Verf.  ist  übersichtlich  und  sachgemäss,  auch  hat
das  vorhandene  Material  in  vollem  Umfange  Berücksichtigung  gefunden,
wenigstens  soweit  es  in  den  amtlichen  Quellen  enthalten  ist.  Ueber  die
Pensionsvereine  in  Sachsen  und  Westfalen  (S.  265)  dürfte  vielleicht  durch
Anfrage  bei  dortigen  Notaren  Näheres  zu  ermitteln  gewesen  sein.  Jedenfalls
wird  das  Buch  den  Notaren  in  der  täglichen  Praxis  als  handliche  Zusammenfassung
  alles  Nothwendigen  erwünscht  sein.  Am  Schluss  beigefügte  Kostentabellen
  und  ein  ausführliches  alphabetisches  Register  erhöhen  noch  die  Brauchbarkeit
  des  Buches.  Nur  der  tägliche  praktische  (kebrauch  kann  freilich
lehren,  inwiefern  der  Verf.  das  gesteckte  Ziel  erreicht  hat.  Es  scheint  jedoch,
als  ob  die  Lücke,  welche  hinsichtlich  des  preussischen  Notariatsrechts  in  der
juristischen  Literatur  bisher  bestand,  durch  die  gründliche  Arbeit  des  Verf.
ausgefüllt  wäre.  Es  bleibt  nur  zu  wünschen,  dass  die  folgende  Auflage  nicht
mehr  das  preussische  Notariat,  sondern  bereits  das  künftige  deutsche  Notariatsrecht
  zum  Gegenstande  hat.

Berlin.  Conrad  Bornhak.

Dr.  Manfred  Mayer.  Quellen  zur  Behördeu-Geschichte  Bayerns,
Die  Neuorganisationen  Herzog  Albrecht’s  V.  Baınberg  1890,
Buchner.  VIII  und  464  Seiten.

Die  Zeiten  Herzog  Albrecht’s  V.  (1550—1579)  bilden  in  der  Geschichte
Bairischer  Verwaltung  eine  Epoche  der  Reorganisirung  des  Behördenwesens,
welche  für  die  Entwicklung  dieses  deutschen  Territorialstaates  in  mancher
Beziehung  grundlegend  wurde.  Der  Verfasser  hat  sich  die  Aufgabe  gestellt,
die  damalige  Reform  aus  den  unmittelbaren  Quellen  zu  untersuchen,  und  behandelt
  im  darstellenden  Theile  des  Buches  (S.  1—84)  der  Reihe  nach:  die
Geschichte  des  geistlichen  Rathes,  des  Hofrathes  und  der  Hofkammer.  Am
Schlusse  dieser  Abschnitte  wird  für  jede  dieser  Behörden  die  Entwicklung
        <pb n="197" />
        —  1897  0  —

mit  einzelnen  Strichen  bis  zur  Gegenwart  geführt.  —  Eine  Einwirkung  fremder,

insbesondere  Österreichischer  Vorbilder  auf  die  Reform  will  der  Verfasser

uur  ın  sehr  beschränktem  Masse  gelten  lassen.

Ein  näheres  Eingehen  auf  die  Schrift  würde  die  Vergleichung  ihres
Juhaltes  mit  den  entsprechenden  Theilen  des  fast  gleichzeitig  erschienenen
vorzüglichen  Werkes  von  RosSENTHAL  über  „Geschichte  des  Gerichtswesens
und  der  Verwaltungsorganisation  Baierns“  nahelegen,  was  hier  nicht  beabsichtigt
  ist.

Von  grossen  Werthe  für  jede  weitere  Forschung  auf  dem  Gebiete  der
Geschichte  des  Behördenwesens  sind  die  in  extenso  abgedruckten  Instructionen
für  die  genannten  Behörden,  die  Zeit  von  1550  bis  1678  umfassend.

Wien.  Dr.  Sigmund  Adler.

Dr.  Alphons  Rivier,  Prof.  d.  R.  in  Brüssel,  Generalkonsul  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  in  Belgien.  Lehrbuch  des  Völkerrechts.
Handbibliothek  des  öffentlichen  Rechts.  IV.  Band.  Stuttgart,  Ferd.
Enke  1889.  XVI  u  4528.  Kl8.

Mit  dem  vorliegenden,  der  Erinnerung  an  FRANZ  von  HOLTZENDORFF
gewidmeten  Bande  ist  die  von  A.  v.  KIRCHENHEIM  herausgegebene  Sammlung
kurz  gefasster  Lehrbücher  des  öffentlichen  Rechts  (vgl.  die  Besprechungen
in  Archiv  II,  8.162ff.  u.  III,  S.  475ff.  u.  S.  645fl.)  zu  einem  vorläufigen
Abschluss  gelangt.  Ueber  Charakter  und  Aufgabe  der  Sammlung,  sowie  über
die  Art,  in  welcher  denselben  bisher  seitens  der  einzelnen  Bearbeiter  entsprochen
  worden  ist,  habe  ich  den  zutreffenden  Bemerkungen  LasBanD’s  und
STÖRK's  nichts  hinzuzufügen.  Was  von  ihnen  bezüglich  der  Arbeiten  von
STENGEL  und  KIRCHENHEIM  gesagt  worden  ist,  gilt  im  Grossen  und  Ganzen
auch  von  der  R.’schen  Bearbeitung  des  Völkerrechts.  Auch  hier  dürfen  wir
wesentlich  Neues  weder  in  der  Gesammtauffassung  noch  im  Einzelnen  erwarten;
  wir  müssen  uns  auch  hier  damit  begnügen,  dass  die  weitverzweigte
Materie  in  knapper,  klarer,  leichtverständlicher  Weise  dargestellt  ist,  ohne
dass  irgend  ein  wesentlicher  Punkt  übergangen  wäre.  Dies  ist  es  aber  auch,
worauf  es  bei  einer  derartigen  für  das  erste  Lernbedürfniss  der  Studirenden
berechneten  Bearbeitung  vor  Allem  ankommt.  Bei  einer  solchen  handelt  es
sich  in  erster  Linie  nicht  sowohl  um  Aufstellung  neuer  Gesichtspunkte  oder
um  Bereicherung  unseres  Wissens  durch  eindringende  selbständige  Forschungen,
  als  vielmehr  um  eine  methodische  Darstellung  des  Lehrstoffs  nach
dem  neuesten  Stande  der  wissenschaftlichen  Forschung,  soweit  deren  Resultate
als  einigermassen  gesicherte  betrachtet  werden  dürfen.  Ich  möchte  daher
aus  den  von  LaBAnD  bei  STENGEL  so  scharf  gerügten  Mängeln,  die  zum
grossen  Theil  auch  bei  Rıvıer  sich  konstatiren  lassen,  weder  hier  noch  dort
dem  Verf.  einen  Vorwurf  machen;  ich  glaube  vielmehr,  dass  dieselben  durch
den  Zweck  und  den  dadurch  bedingten  Rahmen  der  Darstellung  hinreichend
erklärt  und  entschuldigt  sind.  Die  Hauptsache  bei  einem  solchen  Lehrbuch
        <pb n="198" />
        —  188  —

ist  die  Methode,  und  in  dieser  Beziehung  scheint  mir  Rıvier  durchaus  das
Richtige  getroffen  zu  haben.  Er  gibt  weder  zu  wenig  noch  zu  viel  und
Alles  in  klarer,  streng  juristischer  Fassung.  Im  Text  bringt  er  eine  knappe,
zusammenhängende  Darstellung  des  Stoffes,  die  überall  positiv  ist  und  nirgends
sich  mit  Phrasen  abfindet.  Die  Noten  enthalten  reichhaltige  literarische
Nachweisungen  und  vielfache  Citate  aus  Schriftstellern  und  Verträgen,  die
geeignet  sind,  das  im  Text  Gesagte  deutlicher  zu  veranschaulichen  und  in
seiner  Positivität  quellenmässig  zu  belegen.  Wir  finden  hier  vielfach  neues
werthvolles  Material,  nicht  nur  den  üblichen  Citatenballast,  der  sich  von
cinem  Völkerrechtswerk  ins  andere  fortzuschleppen  pflegt  und  häufig  nur
ornamenti  causa  beigefügt  erscheint,  ohne  dass  man  den  praktischen  Nutzen
davon  einzusehen  vermöchte.  Dabei  ist  durch  Hervorhebung  der  völkerrechtlichen
  Beziehungen  des  Deutschen  Reichs  auf  das  für  den  deutschen  Studirenden
hauptsächlich  Interessante  stets  besondere  Rücksicht  genommen.  Ueberall
tritt  wohlthuend  das  ernste  Bestreben  des  Verf.  nach  strengster  Objektivität
zu  Tage.

Weniger  glücklich  scheint  mir  Rivier  die  Frage  der  Systematik  gelöst
  zu  haben.  Es  ist  ja  dies  überhaupt  einer  der  wundesten  Punkte  der
Völkerrechtsdoktrin,  bezüglich  dessen  trotz  der  vielen  darauf  verwendeten
Mühe  doch  weder  Uebereinstimmung  noch  ein  einigermassen  befriedigendes
Resultat  erreicht  ist.  In  dieser  Beziehung  nun  steht  Rıvıer  nicht  nur  hinter
dem  trefflichen  Buche  von  BULMERINcQ,  der  sich  ja  um  die  Systematik  des
Völkerrechts  besondere  Verdienste  erworben  hat,  sondern  auch  hinter  den
kürzlich  erschienenen  Institutionen  von  GArEIs  entschieden  zurück.  Ein  auf
strengen  Prinzipien  ruhendes  System  vermögen  wir  in  dem  R.'schen  Lehrbuch
  nicht  zu  erkennen.  Es  ist  mehr  eine  an  das  grosse  HoLTZENDORFF'sche
Handbuch  sich  anschliessende  lose  Aneinanderreihung  des  Stoffes.  Wenn
eine  solche  für  ein  von  verschiedenen  Autoren  bearbeitetes  Sammelwerk,
wie  das  genannte,  aus  mannigfachen  Gründen  sich  empfehlen  mochte,  so  war
doch  für  eine  einheitliche  Bearbeitung  in  Form  eines  Lehrbuchs  ein  strengerer
systematischer  Aufbau  entschieden  wünschenswerth.  Uebrigens  darf  der
Werth  der  Systematik  nicht  zum  Hauptkriterium  für  den  Werth  einer  Arbeit
gemacht  werden.  Die  Hauptsache  ist,  dass  es  dem  Verf.  gelingt,  auf  der
Grundlage  seines  Systems  ein  tüchtiges,  zweckentsprechendes  Werk  zu
liefern.  Und  dies  ist,  glauben  wir,  dem  Verf.  im  vorliegenden  Falle  allerdings
gelungen.

Rivier  theilt  seinen  Stoff  in  sieben  Bücher  ein.  DasI.B.  enthält  die
bei  fast  allen  Völkerrechtssystemen  übliche  allgemeine  Einleitung:  eine
Erörterung  der  philosophischen,  juristisch-dogmatischen,  geschichtlichen  und
literarhistorischen  Grundlagen  des  Völkerrechts.  In  richtiger  Erkenntniss
der  hohen  Bedeutung,  welche  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Völkerrechtsidee
  im  Staatenleben  und  in  der  Wissenschaft  für  diese  hervorragend
historische  Disziplin  zukommt,  hat  R.  gerade  diesen  Partien  eine  besonders
        <pb n="199" />
        —  189  —

sorgfältige  Behandlung  zu  Theil  werden  lassen.  Es  will  uns  sogar  scheinen,
als  habe  sich  der  Verf.  in  der  übrigens  meisterhaft  durchgeführten  Skizze
der  literarhistorischen  Entwicklung  von  seiner  Vorliebe  für  diese  Materie
zu  einer  den  Rahmen  des  im  Uebrigen  so  knapp  gefassten  Lehrbuchs  einigermassen
  überschreitenden  Darstellung  hinreissen  lassen.

Das  II.  B.  handelt  von  den  Staaten  als  Subjekten  des  Völkerrechts,
  in  ihren  verschiedenen  Erscheinungsformen,  Abhängigkeitsverhältnissen
  und  Vereinigungen.  Dass  wir  in  der  Lehre  von  den  Staatenverbindungen
  mit  dem  Verf.  nicht  überall  übereinstimmen,  wird  man  fast  als
selbstverständlich  betrachten;  denn  auf  diesem  vielumstrittenen  Gebiete  dürfte
es  schwer  halten,  zwei  Schriftsteller  ausfindig  zu  machen,  die  nicht  in  einem
oder  mehreren  Punkten  dissentirten.  Wir  müssen  aber  hier  auf  eine  Erörterung
  der  Differenzpunkte  verzichten;  denn  dazu  müssten  wir  die  ganze
Frage  aufrollen.  Nur  bezüglich  des  Deutschen  Reiches  wollen  wir  erwähnen,
dass  uns  die  Definition  desselben  (S.  108/9)  als  „eines  Gemisches  von  Staatenbund
  und  Bundesstaat,  bei  dem  die  Bundesstaatsnatur  jedoch  überwiegt“,  denn
doch  gar  zu  wenig  befriedigt.  Auch  können  wir  uns  nicht  damit  einverstanden
erklären,  wenn  R.  in  Anlehnung  an  HoLTZENnDoRFF  (H.-B.  II.  S.  146)  behauptet,
  dass  Bayern  im  Falle  kriegerischer  Auflehnung  gegen  das  Reich
schon  von  Rechtswegen  die  Eigenschaft  als  kriegführende  Macht  zustehen
würde.

Im  II.  B.  wird  die  völkerrechtliche  Stellung  des  Staatsgebiets,
einzelner  Gebietstheile  sowie  des  freien  Weltmeers  erörtert.  Unter  den
(rebietserwerbsgründen  vermissen  wir  sehr  gern  den  der  Verjährung.  Dagegen
hätte  die  Bedeutung  der  in  neuester  Zeit  ebenso  häufigen  als  wichtigen  Verträge
  betr.  die  Abgrenzung  der  Macht-  oder  Interessensphären  nicht  gänzlich
unerwähnt  bleiben  sollen.

Im  IV.  B.  handelt  R.  von  den  Grundrechten  der  Staaten  und
deren  wechselseitigen  Einschränkungen  in  Folge  der  internationalen  Gemeinschaft.
  In  richtiger  Auffassung  desselben  als  eines  Komplexes  von  Konzessionen,
die  ein  Staat  bei  Ausübung  seiner  Hoheitsrechte  zu  Gunsten  der  mit  ihm
in  Verkehr  stehenden  übrigen  Staatenwelt  macht,  wird  hier  das  gesammte
sog.  internationale  Verwaltungsrecht  im  weitesten  Sinne  ins  System
eingereiht.  Jedoch  entspricht  es  durchaus  dem  engbegrenzten  Zweck  des
Lehrbuchs,  dass  die  weitschichtigen  Gebiete  des  internationalen  Privatund
  Strafrechts  ausgeschieden  sind.  Der  Verf.  beschränkt  sich  bezüglich
derselben  auf  eine  kurze  Kennzeichnung  ihres  rechtlichen  Charakters  und
eine  sorgfältige  Bibliographie  der  wichtigsten  Spezialwerke.

Im  V.  B.,  „Die  Vertretung  der  Staaten  nach  aussen  und  die
Formen  des  Verkehrs  unter  den  Staaten“,  erfahren  insbesondere  das
Gesandtschafts-  und  das  Konsularrecht  eine  ausführliche  und  gründliche  Behandlung.


VI.  B.  „Die  Staatsverträge“.  Die  Kategorien  der  Staatsverbind-
        <pb n="200" />
        —  190  —

lichkeiten  quasi  e  contractu  und  quasi  e  delicto  halten  wir  für  gänzlich
werthlose  privatrechtliche  Nachbildungen,  deren  Einführung  ins  Völkerrecht
wir  weit  entfernt  sind  HEFFTER  mit  Rıvıer  als  ein  besonderes  Verdienst
anzurechnen.  Die  wenig  sagenden  Sätze,  mit  denen  R.  die  betr.  Rubrik
ausfüllt,  können  uns  in  der  ausgesprochenen  Ansicht  nur  bestärken.

Das  VII.  B.  behandelt  die  Streitigkeiten  der  Staaten  und  deren
Erledigung,  insbesonders  das  Kriegsrecht,  dem  der  Verf.  eine  seiner
grossen  Bedeutung  für  das  Völkerleben  und  «das  Völkerrecht  entsprechende
eingehende  Darstellung  widmet  (S.  360—449).  Er  weiss  dabei  stets  in  glücklichster
  Weise  die  Anforderungen  des  Rechts  und  der  Humanität  mit  denen
der  kriegerischen  Nothwendigkeit  zu  vereinen  und  sich  von  allen  das  Völkerrecht
  lediglich  diskreditirenden  Utopien  fernzuhalten.  —

Alles  in  Allem  genommen,  glauben  wir,  dass  das  Lehrbuch  von  RıvIEr
seinem  Zwecke  vollständig  entspricht  und  jedem  Studirenden  getrost  empfohlen
werden  kann.  Er  wird  in  demselben  nicht  nur  eine  gründliche  Orientirung
über  den  gegenwärtigen  Stand  der  Völkerrechtslehre,  sondern  auch  Anregung
zu  weiter  gehenden  Studien  finden.

Für  die  Völkerrechtswissenschaft  aber,  welche  dem  hochverdienten  langjährigen
  Generalsekretär  und  gegenwärtigen  Präsidenten  des  Völkerrechtsinstituts,
  dem  Mitherausgeber  und  früheren  Chefredakteur  der  Revue  de  droit
international  bereits  so  viel  verdankt,  möchten  wir  wünschen,  dass  es  RiVIER
vergönnt  sein  möge,  die  reiche  Fülle  seines  Wissens,  die  Schärfe  und  Gerechtigkeit
  seines  Urtheils,  die  Meisterschaft  in  der  Handhabung  seiner
Muttersprache,  in  einem  grösseren  Werke,  bei  dem  er  nicht  auf  Schritt  und
Tritt  durch  Rücksichten  auf  Raum  und  Leserkreis  beengt  wäre,  noch
freier  zu  bethätigen.  Wir  glauben,  ohne  uns  einer  Indiskretion  schuldig  zu
machen,  andeuten  zu  dürfen,  dass  Rıvıer  in  der  That  im  Begriffe  steht,  dem
von  uns  geäusserten  Wunsche  zu  entsprechen,  und  wir  heissen  sein  Werk
im  Namen  der  Wissenschaft  im  voraus  willkommen.  Heimburger.

 

W.  Neubauer,  Kammergerichtsrath.  Das  in  Deutschland  geltende  Erbrechtmit
  AusschlussdesErbrechtsderEhegatten.  Berlin  1890.
Verlag  von  H.  W.  Müller.  (8.  70  8.)

Die  Arbeit  enthält,  ebenso  wie  die  frühere  vom  Verfasser  herausgegebene
Zusammenstellung  des  in  Deutschland  geltenden  ehelichen  Güterrechts  und
die  Zusammenstellung  des  eine  Reihe  anderer  Rechtsmaterien  betreffenden
Rechts  das  Material,  welches  der  Kommission  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfs
  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  Deutschland  zugegangen  war.  Hebt
auch  der  Verfasser  selbst  ausdrücklich  in  der  Vorrede  hervor,  dass  dieses
Material  nicht  erschöpfend  ist,  so  ist  die  Zusammenstellung  doch  ein  werthvolles
  Hülfsmittel  für  die  Darstellung  des  in  den  einzelnen  deutschen  Staaten
geltenden  Erbrechts;  das  Heftchen  wird  daher  bei  allen  derartigen  Arbeiten
mit  Nutzen  zu  Rathe  gezogen  werden.
        <pb n="201" />
        —  191  —

Dr.  Julius  Petersen,  Reichsgerichtsrath  und  Dr.  Georg  Kleinfeller,  Privatdozent
  in  München.  Konkursordnung  für  das  Deutsche  Reich,
nebst  dem  Einführungsgesetz  und  dem  Reichsgesetz  vom  21.  Juli  1879
betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  ausserhalb
  des  Konkursverfahrens.  Zweite  vollst.  umgearbeitete  Aufl.
M.  Schauenburg,  Frankfurt  a.  M.  und  Lahr  1890.  XX.  u.  716  SS.
Die  neue  Bearbeitung  des  umfangreichen  Gesetzstoffes,  die  in  ihr  gegebene
Aufrollung  der  den  einzelnen  Konkursrechtsinstituten  innewohnenden  allgemeinen
  Grundsätze,  die  Gliederung  der  Erörterungen  in  sachlichen  Bedürfnissen
  angemessene  übersichtlich  disponirte  Abhandlungen,  neben  knapp  orientirenden
  Hinweisen  sichern  auch  der  neuen  Auflage  die  im  ersten  Wurfe
gewonnene  Individualität  des  Buches,  das  trotz  seiner  vorwiegenden  Bestimmung
  für  die  Praxis  den  von  dieser  nicht  zu  trennenden  Aufgaben  streng
wissenschaftlicher  Forschung,  Auslösung  dogmatischer  Gedankenketten,  die
alte  Treue  bewahrt  hat.  Es  fällt  nicht  in  den  Rahmen  unserer  Aufgabe,  an
dieser  Stelle  im  Einzelnen  die  Nachweise  dafür  beizubringen,  dass  durch  die
Verschmelzung  zweier  vornehmer  fachlicher  Kräfte  das  PETERSEN  -  KLEIn-FELLER’
  sche  Werk  den  Repraesentanten  des  vornehmsten  Typus  der  deutschen
Kommentarienliteratur  sich  anreiht.  Wir  müssen  uns  hier  darauf  beschränken,
auf  die  im  Buche  gebotenen  zahlreichen  Ausläufer  in  das  Gebiet  des  engeren
öffentlichen  Rechts  hinzuweisen.  Werden  die  Berührungspunkte  mit  diesem
auch  nicht  eben  gesucht,  die  gefundenen  sind  mit  Sorgfalt  festgehalten  in
den  Fragen  über  das  Absonderungsrecht  für  die  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Abgaben,  in  der  Streitfrage  über  die  Qualifizirung  der  letzteren
als  Masseschulden  oder  als  Massekosten,  in  der  scharfen  Abgrenzung  der
bevorrechteten  öffentlichen  Verbände  von  privatrechtlichen  Vereinen  und
Genossenschaften,  auch  wenn  sie  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person
erlangt  haben  u.  s.  w.  Die  Auseinandersetzungen  über  die  auf  Grund  des
Gesetzes  zwangsweise  erhobenen  Abgaben  und  Leistungen  für  Zwecke  der
Unfall-  und  Krankenversicherung  lassen  sich  sinngemäss  übertragen  auch  auf
das  durch  die  Reichsgesetzgebung  für  die  Aufgaben  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  begründete  Belastungsverhältniss,  das  erst  nach  dem  Abschlusse
  des  Werkes  konkretere  Formen  angenommen  hat.  B.

Dr.  Gustav  Steinbach.  Franz  Deak.  Wien  1888,  Manz.  78  8.

Es  fehlt  bis  zur  Stunde  an  jeder  auch  nur  nothdürftig  die  grundlegenden
Ereignisse  in  ihren  inneren  Zusammenhängen  und  einheitlichen  Wirkungen
zusammenfassenden  Darstellung  aus  der  Zeit  des  sog.  Öster.-ung.  Ausgleiches;
gleichwohl  sind  doch  viele  Erscheinungen  und  positive  Einrichtungen  des
öffentlichen  Rechts  der  Nachbarmonarchie  nur  im  Lichte  jener  gährenden
Tage  zu  erkennen  und  zu  verstehen.  Verfasser  hat  darum  für  das  Werk  der
Zukunft  zahlreiche  Bausteine  zusammengetragen,  aus  denen  wir  sowohl  eine
        <pb n="202" />
        —  193  —

scharfe  Charakteristik  der  handelnden  Personen,  wie  eine  Klarstellung  der
zur  Diskussion  gestandenen  juristischen,  staatsgeschichtlichen  und  ökonomischen
Probleme  gewinnen  können.  Das  lichtvoll  gehaltene  Buch  behandelt  ausser
der  Person  DsAr’s  die  Reformkämpfe  des  Vormärz,  die  politische  Bewegung
der  Jahre  1848—1860,  das  für  die  verfassungsrechtliche  Entwicklung  von
Gesammtösterreich  so  wichtige  Februarpatent,  den  Reichstag  von  1861,  das
Provisorium  und  endlich  in  klarer  Kürze  den  Ausgleich  vom  Jahr  1867.
St.

Spiess,  Dr.,  Regierungsrath.  Die  Hinterlegung  und  vorläufige  Verwahrung
  von  Geld,  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten.
Berlin,  C.  Heymann.  1890.  8.  VIII  u.  224  S.  Pr.  geb.  M.5.

Dies  mit  erprobtem  Blick  für  die  Forderungen  der  Praxis  angeordnete
Buch  gibt  eine  Darstellung  der  Organisation  des  Hinterlegungswesens  auf
Grund  der  in  Preussen  geltenden  Vorschriften,  welche  durch  die  Hinterlegungsordnung
  vom  14.  März  1879  keineswegs  erschöpft  werden,  sondern
zum  grossen  Theil  noch  in  verschiedenen  anderen  Gesetzen  zerstreut  sind.
Die  Arbeit  kommt  einem  Bedürfnisse  der  Jurisprudenz  des  täglichen  Iiebens
gut  nach  durch  eine  zuverlässige  Anleitung  für  den  Verkehr  mit  den  Hinterlegungsbehörden
  und  erhebt  sich  bei  gebotenen  Anlässen  auch  zu  anziehenden
Prüfungen  einzielender  dogmatischer  Grundfragen.

Mollat,  Dr.  jur.  Lesebuch  zur  Geschichte  der  deutschen  Staatswissenschaft
  von  Kant  bis  Bluntschli.  Cassel,  Fr.  Scheel.  1890.
VII  u.  120  S.  Preis  M.  3.—

Paul  Ertel.  Die  Quellen  des  römischen-gemeinen,  kirchlichen  u.
deutschen  Rechts.  Berlin,  Max  Pasch.  1890.  VI  u.  171  S.
Preis  M.  3.60,

Den  beiden  Publikationen  gemeinsam  ist  der  Grundgedanke:  für  die
Zwecke  des  Rechtsstudiums  den  Zugang  zu  den  literarischen  und  historischen
Quellen  zu  erleichtern.  Ob  dies  durch  Auszüge  aus  Auszügen  erreichbar  wird,
scheint  Ref.  zweifelhaft.  Noch  zweifelhafter  muss  aber  jedem  Dritten  werden,
ob  die  Fülle  von  Gedächtnissballast,  die  ERTEL  gewiss  nicht  ohne  Grund
aus  allen  Ecken  zusammengetragen,  im  normalen  Triennium  anders  als  rein
äusserlich  bewältigt  werden  kann,  und  ob  auch  nur  MorrAr's  gut  gewählte
aber  doch  homöopathische  Dosen  aus  dem  Schatzhause  der  deutschen  staatswissenschaftlichen
  Gedankenarbeit  neben  jenem  erdrückenden  Material  des
„Positiven®*  auf  Empfängliche  zählen  können.  Wenn  die  in  den  Lüften
schwebende  „Reform“  des  Rechtsstudiums  noch  weiterer  Rechtfertigung  bedarf,
  kann  sie  jeder  Kundige  aus  den  vorliegenden  beiden  Stoffsammlungen
mit  leichter  Mühe  herauslesen.
        <pb n="203" />
        Verlag  von  Breitkopf  &amp;amp;  Härtel  in  Leipzig.

 

 

 

Nunmehr  vollständig:

Herm.  von  Schulze-Gaevernitz.

Das  Preussische  Staatsrecht
auf  Grundlage  des  Deutschen  Staatsrechts  dargestellt.

 

 

 

 

2.  Auflage.

1.  Band  1888.  XII,  658  S.  gr.  8%.  geh.  A  12,—,  fein  geb.  «A  13.50.
2.  Band  1888/90.  732  S.  gr.  8°.  geh.  M  13.—,  fein  geb.  A  14.50.

Derlag  von  Eranz  Dahlen  in  Berlin.  W.,  Mohrenitraße  13/14.

 

 

Soeben  ift  volljtärdig  erjhienen:

Dr.  Juffus  Dlishaufen,

Neihägerichtärath:

Kommentar  zum  Hfrafgefebbud
für  das  Deutfche  Bei.

1890.  Dritte  umgearbeitefe  Buflage.
wei  Bände.  —  961/a  Bog.  Ver.  8%.  Geh.  M.  29.—;  geb.  M.  34.—.

 

 

 

Gleichzeitig  ift  ein  Sonderabdrud  aus  dem  vorjtehenden  Werfe  zur  Aug
gabe  gelangt  unter  dem  Titel:

Bommentar  zum  Vebertretungsabfhnitt  des  Strafgefehbus
  für  das  Dentfche  Bei.  Bon  Dr.  Iuflus  Olshaufen,
Reichögerichtsrath.  1890.  (Mit  befonderem  Sachregifter.)  Geh.
M.  2.40;  geb.  M.  3.—.

 

Verlag  von  3.  E.  B.  Mohr  m  Freibug  Bd
as

Deutfcde  Begeredti

feinen  Grundgügen
von

&amp;amp;.  Sreiheren  von  Beihenftein,

Bezirtäpräfibent  5.  D.
12.  1890.  (VIIL  160)  M.  2.—.
        <pb n="204" />
        Annals  of  the  American  Academy

of

Political  and  Social  Seience.
Vierteljahrschrift  für  Volkswirthschaft,  $taatsrecht,  Politik  und  Sociologie.

Herausgegeben  unter  Mitwirkung

von

Franklin  H.  Giddings  und  Roland  P.  Falkner

von

Edmund  J.  James.

“  -  n—_

Erscheint  vierteljährlich  seit  Juli  1890  zum  Preise  von  Mk.  13.---  per
Jahrgang  bei  A.  L.  Hummel  in  Philadelphia.  Einzelne  Hefte  zu  Mk.  4.50
Jeder  Band  wird  einen  Umfang  von  mindestens  30  Druckbagen  erhalten.

Diese  Zeitschrift  ist  das  Organ  der  American  Academy  of  Politiealand  Social  Seience
in  Philadelphia,  welcher  alle  namhaften  Autoritäten  des  Landes  angelıören.

Die  Zeitschrift  soll  ein  Bild  des  Aufschwunges  der  Staatswissenschaften  in  Amerika
geben.  Ohne  für  irgend  eine  Schule  Propaganda  zu  machen,  wird  die  Zeitschrift  die
wichtigeren  theoretischen  und  praktischen  Fragen  der  Gegenw  art  von  rein  wissenschaftlichem
  Standpunkte  aus  behandeln.  Eine  Reihe  bekannter  Volkswirthe  und  Publizisten
haben  die  Mitarbeit  zugesagt.

Es  darf  darauf  hingewiesen  werden,  dass  diese  Zeitschrift  sich  mehr  als  alle  anderen
  amerikanischen  Fachblätter  der  Erörterung  staatsrechtlicher  und  politischer  Fragen
widmen  wird.  Neben  dem  Studium  der  Volkswirthschaft  hat  sich  in  Amerika  ein
lebhaftes  Interesse  für  die  Staatslehre,  das  sichin  Abhandlungen  über  Staat,  Verfassung  ete.
kund  gibt,  entwickelt.  Dieser  Entwiekelung  gerecht  zu  werden,  ist  Anfgahbe  der
Zeitschrift.

Das  erste,  Juli-Heft,  hat  einen  Umfang  von  164  Seiten.  Sein  Inhalt  war
wie  folgt:

Canada  and  the  United  States  .  .  .  .  .  Pr.  J.  G.  Bonrinot.
Decay  of  State  and  Local  Government  in
the  United  States  .  .  .  .  2.  0.  Prof.  Simon  N.  Patten.
The  Law  of  Wages  and  Interest  20.20.  Prof.  J.  B.  Clark.
The  Province  of  Sociology  .  .  .  .  .  .  Prof.  F.  H.  Giddines.
Railroad  Passenger  Fares  in  Hungary  .  ..J.J3.  Wetherell.
Instruction  in  Public  Law  and  Political
Economy  in  German  Universities  .  .  L.S.  Rowe.
Personal  Notes,  Book  Notes,  Proceedings  of  the  American  Acadenıy,
Miscellany.

 

Druck  von  C.  A.  Wagner,  Freiburg  i.  B.
        <pb n="205" />
        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.

HERAUSGEGEBEN

VON

Dr.  PAUL  LABAND

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  I.

UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD.

SECHSTER  BAND.
ZWEITES  HEFT.

 

FREIBURG  1.  B.  1891.

AKADEMISCHE  VERLAGSBUCHHANDLUNG  VON  J.  C.  B.  MOHR
(PAUl,  SIEBECR).

Heft  3,  enthaltend  Studien  über  den  preussischen  Entwurf  einer  Landgemeinde-Ordnung
  und  über  den  deutsch-schweizerischen  Niederlassungsvertrag,
ist  unter  der  Presse.

Mit  Beilagen  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  in  Freiburg  i.  B.
        <pb n="206" />
        INHALT.

Aufsätze.  Seite

R.  Apım,  Völkerrechtliche  Okkupation  und  deutsches  Kolonialstaatsrecht  193
C.  BornHaK,  Das  Recht  des  Königs  zum  Steuererlass  in  Preussen  .  .  311

Quellen  und  Entscheidungen.
ZELLER,  Das  grossherzogl.  hessische  Gesetz  über  die  Unterbringung

jugendlicher  Uebelthäter  und  verwahrloster  Kinder  vom
11.  Juni  187°.  02  00  00  oe.  324

Literatur.
J.  SCHEIN,  Unsere  Rechtsphilosophie  und  Jurisprudenz.  Eine  kritische
Studie.  Berlin,  C.  Heymann’s  Verlag  1889.  Referent:  Radnitzky  340
H.  Prennmeer,  Das  Strafrecht  der  Schweiz.  Berlin,  Puttkammer  &amp;amp;
Mühlbrecht  1890.  Referent:  Teichmann  .  .  .  ......842

 

 

yn  meinem  Verlage  ift  eriienen:

Die  Eivilprozeßordönung
für  das  Deuffche  Reidr.

Erläutert  von

Dr.  T.  Gaupp

in  Tübingen.
ameile  gänzlid;  umgearbeifefe  Auflage.
Grfier  Band,

ger.  8.  1890.  (XXXII.  839  ©.)  M.  18.  —.
In  Halbfranz  gebunden  M.  20.50.

Die  1.  Lieferung  von  Yand  2  ift  unter  der  Preife.

Akadenifrke  Berlagsbuchhandlung  von  3.  &amp;amp;.  8.  Mohr  (Maul  Hieberk)
in  Sreiburg  i.  8.
        <pb n="207" />
        Aufsätze.

Völkerrechtliche  Okkupation  und  deutsches
Kolonialstaatsrecht.

Von
Dr.  ROBERT  ApAm  in  München.

Der  Erwerb  der  deutschen  Schutzgebiete  in  Afrika  und  in  der
Südsee,  sowie  die  im  Zusammenhange  hiemit  eingreifende  gesetzgeberische
  Thätigkeit  des  Reiches  haben  für  die  deutsche  Rechtslehre
  eine  Bedeutung  von  grosser  Tragweite  insofern  gewonnen,
als  dadurch  der  Grund  zu  einer  der  Jurisprudenz  bisher  fremden
Disciplin  des  deutschen  Kolonialrechtes  gelegt  wurde.

Kaum  hatte  in  jenen  Gebieten  eine  rechtliche  Gestaltung  der
Verhältnisse  sich  zu  bilden  begonnen,  als  auch  schon  die  Literatur
sich  des  neuen  Stoffes  bemächtigte.  Es  mag  zwar  die  scharfe
Kritik,  welche  DE  JONGE  gegenüber  den  Schriften  von  LENTNER
und  PAnn!)  geübt  hat,  gerechtfertigt  erscheinen.  Man  wird  sich
dem  Proteste  DE  JONGE’s  anschliessen  gegen  eine  Behandlungsweise
  kolonialrechtlicher  Fragen,  welche  kolonialrechtliche  Erörterungen
  nicht  etwa  bloss  mit  allgemein  rechtlichen  Erwägungen,
sondern  auch  mit  nationalökonomischen,  handels-  und  legislativpolitischen,
  ethnographischen  Notizen  verbindet  und  ein  solchermassen
  aus  heterogenen  W  issenszweigen  zusammengestelltes  Sammelsurium
  „unter  der  alles  deckenden  Flagge  des  interessanten  Kolonial- 



!)  LENTNER,  Das  internationale  Kolonialrecht  im  19.  Jahrhundert,  Wien
1886;  Pann,  Das  Recht  der  deutschen  Schutzherrlichkeit,  Wien  1887.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  2.  13
        <pb n="208" />
        —  1944  —

rechtes  in  die  Rechtswissenschaft  einschmuggelt“?).  Gerade  desshalb,
  weil  bei  der  Behandlung  eines  neuen  Rechtsstoffes,  welcher
noch  eines  feststehenden  Systems  entbehrt,  die  Gefahr  nahe  liegt,
die  von  einer  streng  juristischen  Methode  gezogenen  Grenzen  zu
überschreiten  und  den  Mangel  systematischer  Durchdringung  des
Stoffes  durch  eine  prunkende  Schaustellung  geistreicher,  dem  Thema
jedoch  fernliegender  Gedanken  zu  verhüllen,  muss  um  so  entschiedener
  darauf  bestanden  werden,  den  neuen  Rechtsstoff  scharf
zu  isoliren  und  losgetrennt  von  jedwedem,  anderen  Gebieten  entlehnten
  Ballaste  zu  betrachten.

Diese  vom  Standpunkte  der  Kritik  gestellte  Forderung  muss
angesichts  der  neuesten  Literatur  über  deutsches  Kolonialrecht
als  erfüllt  gelten.  Die  Darstellungen  von  LABAND,  GEORG  MEYER
und  v.  STENGEL  erörtern  die  in  den  Schutzgebieten  bestehende
Rechtsordnung  überhaupt  als  im  Besonderen  die  öffentlich-rechtliche
  Stellung  der  Schutzgebiete  gegenüber  dem  deutschen  Reiche,
d.  i.  speziell  das  Kolonial-Staatsrecht,  nach  den  Grundsätzen
juristischer  Konstruktion  und  Systematik.  Allerdings  wird  man
sich  nicht  dem  Gedanken  verschliessen  können,  dass  die  gegenwärtige
  wirthschaftliche  wie  rechtliche  Gestaltung  der  Verhältnisse
in  den  Schutzgebieten  nicht  als  eine  auf  Jahre  hinaus  gefestigte
zu  erachten  ist.  Die  Wissenschaft  hat  sich  jetzt  auf  die  Aufgabe
zu  beschränken,  den  augenblicklichen  Rechtszustand  zu  fixiren,
dies  in  dem  Bewusstsein,  dass  der  Fluss  der  vorwärts  schreitenden
Entwicklung  die  gefundenen  Resultate  möglicherweise  über  kurz
oder  lang  wieder  umstossen  oder  doch  modificiren  werde?).  Einen
stringenten  Beweis  hiefür  bietet  die  Thatsache,  dass  v.  STENGEL®)

?)  De  JoneE  in  d.  Krit.  Vierteljahrsschrift  f.  Gesetzgebung  u.  Wissenschaft,
  Jahrg.  1887,  S.  278  u.  ff.

8)  So  SEYDEL  in  einem  Aufsatze:  Das  Recht  der  deutschen  Schutzgebiete,
  welcher  in  der  Wissenschaftlichen  Rundschau  der  Münchener  Neuest.
Nachrichten  1888  No.  586  u.  588  erschien.

*),  v.  STENGEL,  Die  deutschen  Schutzgebiete,  ihre  rechtliche  Stellung,
Verfassung  und  Verwaltung,  in  den  Annalen  von  Hirth  u.  Seydel  Jahrg.  1889
        <pb n="209" />
        —  195  —

innerhalb  eines  kurzen  Zeitraumes  sich  zur  Umarbeitung  seiner
kolonialrechtlichen  Untersuchungen  veranlasst  sah,  und  neuestens
die  durch  das  deutsch-englische  Abkommen  vom  1.  Juli  1890
bewirkte  Veränderung  des  deutschen  Besitzstandes  in  Afrika.

Jedoch  selbst  hinsichtlich  der  Auffassung  des  gegenwärtigen
Rechtszustandes  in  den  deutschen  Schutzgebieten  liegt  keine  Uebereinstimmung
  der  verschiedenen  Autoren  vor,  und  besonders  über
die  Konstruktion  des  rechtlichen  Verhältnisses,  in  dem  die  Schutzgebiete
  zum  deutschen  Reiche  stehen,  sowie  über  die  daraus  zu
ziehenden  Folgerungen  gehen  die  Ansichten  auseinander.

Mit  der  vorliegenden  Studie  will  der  Verfasser  Stellung  zu
der  eben  bezeichneten  Streitfrage  nehmen.  Gleichzeitig  bestimmt
ihn  eine  bereits  von  anderer  Seite  betonte  Erwägung,  ein
Thema  der  völkerrechtlichen  Doktrin  der  Erörterung  zu  unterziehen.
  HEIMBURGER?)  hat  darauf  hingewiesen,  dass  die  Gebietserwerbungen
  des  deutschen  Reiches  nicht  allein  Gegenstand  der
staatsrechtlichen  Betrachtung  sind,  sondern  auch  ein  hervorragendes
Interesse  für  die  Lehre  des  Völkerrechtes  bieten:  denn  der  Erwerb
  der  Gebietshoheit  über  die  Schutzgebiete  sei  sowohl  den  zu
erwerbenden  Gebieten  wie  dritten  Staaten  gegenüber  völkerrechtlicher
  Natur,  diese  völkerrechtliche  Bedeutung  des  Schutzgebietserwerbes
  sei  aber  bisher  nur  vorübergehend  gewürdigt‘).

Als  Rechtstitel  für  den  Erwerb  der  Schutzgebiete  oder  richtiger
für  den  Erwerb  der  Schutzherrschaft  über  dieselben  wird  die
völkerrechtliche  Okkupation  —  wenigstens  von  der  Mehrzahl  der

S.  1—211.  —  Diese  Monographie  bezeichnet  sich  als  völlige  Umarbeitung  der
früheren,  in  den  Annal.  1887  S.  309ff.  u.  S.  805  ff.  erschienenen  Abhandlung
über  das  deutsche  Kolonialstaatsrecht.  Die  Citate  im  Folgenden  beziehen  sich,
wenn  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bemerkt  ist,  auf  die  neueste  Monographie
  v.  STENGEL'S.

5)  HEIMBURGER,  Der  Erwerb  der  Gebietshoheit  (1888)  8.  4.

6)  Vgl.  jedoch  nunmehr  v.  SteneeL  $  5  8.29  ff.,  u.  Geore  MEYER,  Die
staatsrechtliche  Stellung  der  deutschen  Schutzgebiete,  S.  27  ff.,  u.  besonders
Ca.  Saromox,  L’occupation  des  territoires  sans  maitre  (Paris  1889).

13*
        <pb n="210" />
        —  19  —

Autoren  —  bezeichnet.  Da  die  Okkupation  zu  den  bestrittensten
Lehren  des  Völkerrechtes  zählt,  dürfte  eine  Prüfung  der  einschlägigen
  Streitfragen  nicht  werthlos  scheinen,  zumal  wenn  im
Hinblicke  auf  jüngst  vergangene  Erscheinungen  des  internationalen
Rechtslebens  und  speziell  die  Gebietserwerbungen  des  deutschen
Reiches  gerade  die  bedeutendsten  Kontroversen  innerhalb  der
Okkupationslehre  als  in  bestimmtem  Sinne  endgiltig  erledigt  gelten
können”).

Ehe  in  die  Erörterung  der  einzelnen  Kontroversen  eingetreten
werden  kann,  ist  eine  grundlegende  Bemerkung  vorauszustellen,
welche  die  juristische  Auffassung  der  völkerrechtlichen  Okkupation
  betrifit.

In  der  Doktrin  des  Völkerrechtes  wird  in  analoger  Anlehnung
  an  das  System  des  Privatrechtes,  welches  die  Eigenthumserwerbsarten
  in  originäre  und  derivative  scheidet,  zwischen  ursprünglichem
  und  abgeleitetem  Gebietserwerbe  unterschieden,  und  als
hervorragendster  originärer  Erwerbsgrund  fungirt  die  Okkupation.
Hätte  es  in  der  Darstellung  des  Gebietserwerbes  bei  der  bloss
analogen  Hinweisung  auf  den  privatrechtlichen  Eigenthumserwerb
sein  Bewenden  gehabt,  so  würde  gegen  diese  vergleichende  Methode
nichts  zu  erinnern  sein.

In  der  That  aber  erwies  sich  die  im  Privatrechtssysteme  sich
darbietende  Analogie  für  die  Theorie  des  Völkerrechtes  verhängnissvoll.
  Vielfach  wurde  der  nach  den  Prinzipien  des  Völkerrechtes

7)  Der  Verfasser  hat  erst  nach  Fertigstellung  seiner  Studie  Kenntniss
von  der  vorzüglichen  Monographie  SALomon’s  —  vgl.  hierüber  die  Recension
HEIMBURGER’s  im  Archiv  f.  öff.  Recht  Bd.  V  1890  S.  445  —  erhalten  und  konnte
dieselbe  daher  vorzugsweise  nur  mehr  in  seinen  Anmerkungen  berücksichtigen.

Trotzdem  die  Arbeit  SaLomon’s  als  eine  erschöpfende  dogmatische  Darstellung
  der  völkerrechtlichen  Okkupationslehre  zu  bezeichnen  ist,  glaubt  der
Verfasser  sich  der  Hoffnung  hingeben  zu  dürfen,  dass  seine  Erörterungen
nicht  überflüssig  sind.  Denn  wenn  auch  in  manchen  Punkten  seine  Anschauung
sich  mit  der  des  französischen  Autors  deckt,  gelangt  er  doch  bezüglich  der
bedeutendsten  Streitpunkte  zu  einem  ab  veichenden  Ergebnisse.
        <pb n="211" />
        —  197  0  —

zu  beurtheilende  Gebietserwerb  auf  gleiche  Stufe  mit  dem  privaten
Eigenthumserwerbe  gestellt  und  daraus  ergab  sich  die  Konsequenz,
einerseits  die  Eigenthumserwerbstitel  des  Privatrechtes  auch  als
Rechtstitel  für  den  Gebietserwerb  auszugeben,  andererseits  die
Rechtswirkungen  des  speziell  durch  Okkupation  vollzogenen  Gebietserwerbes
  nach  dem  Gesichtspunkte  blossen  Eigenthumserwerbes
an  Grund  und  Boden  zu  beurtheilen®).  Gleichsam  um  die  Verirrung
  im  Begriffe  zu  verkörpern,  operiren  viele  Autoren  in  der
Darstellung  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  mit  dem  unklaren
und  zu  falschen  Folgerungen  verleitenden  Begriffe  des  „Internationalen
  oder  sogenannten  Staats-Eigenthums  (domaine  international)“,
  mag  auch  zugegeben  werden,  dass  einige  Autoren  (so
HErFFTER-GFEFFOKEN,  BULMERINCQ)  eine  nicht  zu  beanstandende
Definition  damit  verknüpfen°®).  Zufolge  jener  irrigen  Auffassung
ist  es  erklärlich,  wenn  eine  der  privatrechtlichen  nachgebildete
Usukapion  oder  Immemorialverjährung  stets  noch  in  der  völkerrechtlichen
  Literatur  als  Gebietserwerbstitel  ein  hartnäckiges  Dasein
fristet!%.  Nicht  minder  hat  die  privatrechtliche  Anschauungsweise
  des  Grebietserwerbes  in  der  Okkupationslehre  Verwirrung
gestiftet.

®)  Travers  Twıss,  Law  of  Nations,  Bd.  I  $  105ff.  (in  der  mir  zu  Gebote
  stehenden  Auflage  von  1861);  PHILLIMORE,  Commentaries  upon  International
  Law,  Bd.  I  $  222ff.  (in  der  2.  Aufl.  1871);  MARTENS-BERGBOHM,
Völkerrecht,  Bd.  I  S.  349.  —  Dagegen  HEIMBURGER  S.  6  u.  S.  104,  und  im
Anschlusse  an  ihn  SıLomon  a.  a.  0.88  2—4.

®)  OrToLan,  Des  moyens  d’acquerir  le  Domaine  International  (1851)
S.20,  scheidet  zwei  Funktionen  innerhalb  des  Eigenthums  „im  Verhältniss
von  Staat  zu  Staat“,  nämlich  ein  ausschliessendes  „Eigenthumsrecht“  jeder
Nation  über  ihr  Staatsgebiet  gegenüber  den  anderen  Nationen  und  eine  ausschliessliche
  öffentlich  rechtliche  „Herrschaft“  über  das  Gebiet;  HEFFTER-GEFFCKEN,
  Völkerrecht  8  64;  v.  BuLmermcq,  Völkerrecht,  in  Marquardsen’s
Handbuch  S.  279.

10%)  Twıss  $  121;  PuıLLmore  S.  293  u.  ff.;  CaLvo,  Droit  international,
2.  Aufl.  1870  Bd.  I  $S  173;  BuLmerincg  S.  286  —  und  hiegegen  HEIMBURGER
S.  137  u.  ff.
        <pb n="212" />
        —  18  —

Demgegenüber  ist  scharf  zu  betonen,  dass  für  die  juristische
Konstruktion  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  nur  die  Anschauung
  auf  Grundlage  öffentlich-rechtlicher  Begriffe  als  die  allein
richtige  in  Frage  stehen  kann!!..  Denn  in  den  Beziehungen
zwischen  den  Staaten  als  den  völkerrechtlichen  Rechtssubjekten
kommt  bei  Gebietserwerbungen  nicht  in  erster  Linie  der  Erwerb
privater  Rechte  an  Grund  und  Boden  in  Betracht,  womit  nicht
negirt  werden  soll,  dass  auch  der  Erwerb  solcher  Rechte  mit
dem  Gebietserwerbe  im  einzelnen  Falle  zusammenhängen  kann.
Aber  zunächst  ist  für  das  Verhältniss  von  Staat  zu  Staat  nur
die  Frage  von  massgebender  Bedeutung,  ob  und  zu  wessen  Gunsten
die  Herrschaft  über  das  betreffende  Gebiet  begründet  ist.  Darin,
dass  das  Gebiet  ein  Objekt  für  die  Herrschaft  der  Staatsgewalt
bildet,  liegt  seine  staats-  und  zugleich  völkerrechtliche  Bedeutung.
Demnach  kann  das  für  die  juristische  Betrachtung  einzig  relevante
Moment  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  nur  im  Erwerbe
der  Gebietshoheit,  d.  h.  der  Staatsgewalt  in  ihrer  Beziehung  und
Bethätigung  auf  das  Gebiet  als  unterstehendes  Objekt,  gefunden
werden.  Da  nun  die  Gebietshoheit  nicht  als  ein  besonderer
trennbarer  Bestandtheil  der  Staatsgewalt  aus  dem  Grunde  gedacht
werden  kann,  weil  der  Begriff  der  Staatsgewalt  (Souveränetät)  als
der  summa  potestas  die  Auflösung  in  ein  Konglomerat  einzelner
Herrschaftsbefugnisse  ausschliesst  !?),  so  vermitteln  die  völkerrechtlichen
  Erwerbsgründe  stets  den  Erwerb  der  Souveränetät  über
ein  Gebiet  zu  Gunsten  des  Erwerbers  gegenüber  den  übrigen
Subjekten  des  Völkerrechtes.

Von  diesem  Standpunkte  aus  ist  die  völkerrechtliche  Okkupation
  als  originäre  Erwerbsart  der  Gebietshoheit  und  beziehungsweise
  der  Souveränetät  zu  betrachten:  der  Erwerber  erlangt  unter

11)  v.  HoLTZENDORFF  in  s.  Handbuch  des  Völkerrechts  Bd.  II  S.  226  u.  ff.;
HEIMBURGER  8.  25.

12\  LaBanD,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Bd.  I  S.  67;  BorEL,  Etude
sur  la  Souverainete  et  l’Etat  federatif,  S.  28,
        <pb n="213" />
        —  199  —

gewissen  Voraussetzungen  über  ein  Grebiet  die  Staatsgewalt,  —
unabhängig  von  dem  Willen  eines  dritten  Subjektes,  —  lediglich
durch  Bethätigung  seines  Willens.  Im  Gegensatze  hiezu  erblicken
wir  einen  derivativen  Gebietserwerb  in  jenen  Fällen,  wo  sich  der
Uebergang  der  Gebietshoheit  mit  Einwilligung  des  bisherigen
Inhabers  auf  den  Erwerber  vollzieht,  und  erachten  wir  somit  für
die  Annahme  des  derivativen  Erwerbes  einen  auf  die  Uebertragung
der  Grebietshoheit  gerichteten  Vertrag  als  wesentlich.  Schliesst
man  sich  dieser  Unterscheidung  an,  so  reiht  sich  die  Debellation
im  strengen  Sinne  des  Wortes,  d.  h.  der  auf  Grund  einer  vollständigen,
  im  Wege  des  Krieges  bewerkstelligten  Vernichtung  der
gegnerischen  Staatsgewalt  sich  vollziehende  Gebietserwerb  durch
den  siegenden  Staat,  als  eine  Spezies  unter  den  Begriff  der  Okkupation
  ein,  da  nach  Beseitigung  der  bisherigen  Staatsgewalt  das
Gebiet  des  Besiegten  als  völkerrechtlich  herrenlos  erscheint  und
desshalb  dem  ersten  Okkupanten,  also  dem  Sieger,  zufällt'?).  Innerhalb
  des  Okkupationsbegriffes  stehen  sich  die  friedliche,  ohne
Voraussetzung  eines  Kriegsverhältnisses  erfolgende,  und  die
kriegerische  Okkupation  gegenüber.  Allerdings  hat  sich  die  Doktrin
bisher  zum  grossen  Theile  nicht  entschliessen  können,  der  Debellation
  in  der  Lehre  vom  Grebietserwerbe  den  hier  angewiesenen
Platz  zuzuerkennen.  Einerseits  wird  derivativer  Erwerb  schon
dann  angenommen,  falls  der  Erwerber  nur  an  Stelle  eines  bisherigen
  Inhabers  tritt,  mag  auch  ein  Üessionswille  auf  Seite  des
Letzteren  nicht  vorliegen,  und  wird  die  Debellation  mit  der  Cession
in  gleiche  Linie  gestellt!*).  Weiterhin  werden  Gebietsabtretung
durch  Friedensschluss  und  Gebietserwerb  durch  Eroberung  (Debellation)
  vielfach  in  der  Lehre  vom  Kriegsrechte  gesondert
betrachtet,  als  ob  hier  andere,  von  Cession  und  Okkupation  grundsätzlich
  verschiedene  Erwerbsgründe  in  Frage  stünden.  Zu  welcher

18)  HEIMBURGER  S.  197  u.  ff.;  v.  HOLTZENDORFF  S.  255  Anm.  1;  SALOMON
S.  25.
14)  y.  STENGEL  S.  40;  BoRNHAK  im  Archiv  f.  öff.  Recht  Bd.  II  S.  4.
        <pb n="214" />
        —  20  —

Verwirrung  diese  Sonderstellung  des  durch  Krieg  vermittelten
Gebietserwerbes  führen  kann,  hat  HEIMBURGER  (S.  120  A.1)  zutreffend
  nachgewiesen.  —  Unsere  Erörterungen  sollen  sich  auf
die  Kontroversen,  welche  die  friedliche  Okkupation  betreffen,
beschränken.

I.  Das  Subjekt  der  Okkupation.

Die  civilisirten  Staaten  sind  die  Träger  der  Rechte  und
Pflichten,  welche  sich  aus  den  durch  das  Völkerrecht  geregelten
Verhältnissen  ergeben).  Aus  dem  Prinzipe,  dass  nur  dem  von
der  Staatengemeinschaft,  welche  die  Normen  des  Völkerrechtes
für  die  Verkehrsbeziehungen  der  Mitglieder  unter  einander  verbindlich
  erklärt,  als  gleichberechtigtes  Mitglied  anerkannten  Staate  die
Völkerrechtspersönlichkeit  zukommt,  ergibt  sich  der  Folgesatz,
dass  ausschliesslich  die  Staaten  Subjekte  des  völkerrechtlichen
Gebietserwerbes  sind.  In  konkreter  Anwendung  dieses  Satzes
auf  die  Okkupation  wäre  zu  folgern,  dass  nur  ein  der  Völkerrechtsgenossenschaft
  angehörender  Staat  die  Besitzergreifung  eines  der
Okkupation  zugänglichen  Gebietes  zum  Zwecke  seiner  Herrschaftsbegründung
  vornehmen  kann.  In  der  That  war  dies  bis  in  die
Jüngste  Vergangenheit  ein  unangefochtenes  Dogma,  und  v.  HoLTZEN-DORFF
  (S.  258  Ziff.  3)  formulirt  dasselbe  dahin:  „Nur  anerkannte
Staaten  können  mit  völkerrechtlich  unanfechtbarer  und  unmittelbar
eintretender  Wirkung  okkupiren.“

Hieraus  ergeben  sich  die  Folgesätze:

a.  Die  die  Okkupationshandlung  vollziehenden  Personen  müssen
als  Repräsentanten  einer  von  der  Staatengemeinschaft  anerkannten
Staatsgewalt  auftreten.

Sie  können  einer  ausdrücklichen  Spezialvollmacht  entbehren,
wie  die  Befehlshaber  eines  Landheeres,  einer  Kriegsflotte  oder
selbst  eines  Kriegsschiffes,  da  diese  staatlichen  Organe  ein  ständiges

18)  v.  HOLTZENDORFF,  Handbuch  Bd.  II  8.5.
        <pb n="215" />
        —  201  —

Mandat  zur  Bethätigung  der  staatlichen  Herrschaftsgewalt  ım
internationalen  Verkehre  besitzen,

b.  Andere  Personen,  welchen  dieser  Rechtscharakter  nicht
innewohnt,  müssen  von  dem  sie  entsendenden  Staate  zur  Okkupation
  ermächtigt  sein.  Auf  Grund  solcher  ausdrücklicher  Vollmachtsertheilung
  können  Kolonisten  oder  Handelsgesellschaften,
welche  in  völkerrechtlich  herrenlosen  Gebieten  Niederlassungen
zu  Ackerbau-  oder  Handelszwecken  gründen,  ebenso  wissenschaftliche
  Forschungsreisende  und  geistliche  Missionäre,  welche  der
Civilisation  und  dem  Christenthum  den  Pfad  in  unerforschte  und
staatenlose  Gegenden  des  Erdballs  erschliessen,  im  Namen  ihres
Auftraggebers  und  für  denselben  rechtswirksam  okkupiren  !®).  Die
staatliche  Ermächtigung  braucht  nicht  im  Voraus  ertheilt  zu  sein;
es  kann  der  durch  Private  ohne  Auftrag  vorgenommenen  Okkupationshandlung
  auch  eine  nachträgliche  Genehmigung  seitens  des
Staates  folgen.  Aber  erst  durch  die  letztere  erlangt  die  Handlung
  Völkerrechtsgiltigkeit:  demnach  ist  vor  Erwirkung  der  Ratihabition
  eine  dritte  Staatsgewalt  ihrerseits  nicht  davon  ausgeschlossen,
eine  rechtswirksame  Okkupation  an  demselben  Gebiete  zu  bethätigen,
ferner  äussert  demnach  die  Ratihabition  den  Effekt,  „dass  ein
bisheriges  Privatrechtsverhältniss  zu  einer  Öffentlich  -rechtlichen
Herrschaft  umgestaltet  werden  soll“  (v.  HOLTZENDORFF  a.  a.  O.).
Denn

c.  jede  durch  private  Einzelpersonen  oder  (Gesellschaften  ohne
staatliche  Ermächtigung  erfolgende  Okkupation  unterliegt  nicht
der  Regelung  durch  das  Völkerrecht,  sondern  jener  durch  das
für  alle  Menschen  geltende  Natur-  oder  Privatrecht.  Eine  solche
Okkupation  kann  nur  Privatrechte  für  jene  Personen  am  okkupirten
Lande  begründen,  nicht  eine  öffentlich-rechtliche  Herrschaft  '?).

18)  BLuntschLı,  Das  moderne  Völkerrecht  (1872)  8  279;  VATTEL,  Droit
des  gens  (Aufl.  1863),  Bd.  I  $  207.

17)  PuısLmorE  $  227  S.  269:  The  discoverer  must  either  be  fortified
by  a  commission  from  the  State  of  which  he  is  a  member,  or  his  discovery
        <pb n="216" />
        —  202  —

Diese  letztere  wird  erst  dann  begründet  und  völkerrechtliche  Okkupation
  liegt  erst  dann  vor,  wenn  jene  Personen  „sich  unter  das
Protektorat  ihrer  Regierung  oder,  wenn  diese  sich  des  Schutzes
weigert,  einer  fremden  Regierung  stellen“  (v.  HOLTZENDORFF,
S.  263  Ziff.  3).  In  der  Uebernahme  des  Schutzes  und  zugleich
der  Herrschaft  ruht  eine  nachträgliche  Genehmigung  der  Okkupation
  seitens  eines  Staates  und  ist  offenbar  hierin  der  vorhin
betonte  Umwandlungseffekt  im  Sinne  v.  HOL’TZENDORFF’s  zu  erblicken
  !).

d.  Sind  Privatpersonen  zwar  nicht  als  Subjekte  der  Okkupation
  zu  erachten,  so  besteht  allerdings  die  Möglichkeit,  dass  sie
nach  ihrer  Niederlassung  in  unbewohnten  oder  einer  staatlichen
Ordnung  entbehrenden  Gegenden  zur  Macht  gelangen,  eine  Rechtsordnung
  schaffen  und  ein  staatliches  Gemeinwesen  einrichten.

Eine  solche  Thatsache  jedoch  fällt  nicht  unter  den  (sesichtspunkt
  völkerrechtlicher  Okkupation,  sondern  unter  den  der  Staatenentstehung.
  Staatenbildung  als  ein  „geschichtlicher  Vorgang  in
dem  politischen  Leben  der  Völker“  (BLunTschLi),  als  ein  „historischer
  Machtprozess,  der  sich  hinterher,  d.  h.  nach  der  Vollendung,
  so  stark  erweist,  dass  er  durch  menschliche  Willkür  nicht

must  be  subsequently  adopted  by  that  State;  otherwise  he  does  not
fall...  under  the  cognizance  of  International  Law,  except  in  a
limited  degree;  that  is  to  say,  the  individual  has  a  natural  title  to  be
undisturbed  in  the  possession  of  the  territory  which  he  occupies,  as
against  all  third  Powers.  Ebenso  v.  HoLTZENDORFF  S.  258  Ziff.  4,  und  speziell
mit  Bezug  auf  die  Kolonialgesellschaften  drückt  den  Gedanken  scharf  aus
LENTNER,  2.2.0.8.  91:  „Kolonialgesellschaften  sind  keine  Subjekte  des  Völkerrechtes.
  Der  von  ihnen  bewerkstelligte  Eigenthumserwerb,  sei  es  durch
Okkupation,  sei  es  durch  Vertrag,  kommt  nur  als  privatrechtlicher  in
Betracht.  Sie  können  sich  weder  auf  den  Rechtstitel  der  Eroberung,  noch
auf  ihre  Ermächtigung  zur  Vereinbarung  von  Staatsverträgen  berufen  ..  .*,
u.  8.  88.

18)  Ueber  die  verschiedenen  Formen,  in  welchen  ein  Staat  durch  Mittelspersonen
  okkupirt,  vgl.  nunmehr  SaLomon  8.  106—115,  dem  ich  nicht  in  allen
Aufstellungen  beipflichten  kann.

SALOMoN  unterscheidet  Mandat  und  negotiorum  gestio,  innerhalb  des
        <pb n="217" />
        —  203  —

gehindert  werden  konnte“  (v.  HOLTZENDORFF),  bleibt  für  das
Völkerrecht  insofern  irrelevant,  als  dasselbe  sich  um  das  Entstehen
  der  Staaten  nicht  kümmert  und  vielmehr  die  Koexistenz
mehrerer  Staaten  voraussetzt.  Und  erst  die  Frage,  ob  ein  neu
entstandener  Staat  durch  Anerkennung  seitens  der  übrigen  Staaten
in  deren  Rechtsgemeinschaft  als  Mitglied  eintritt,  ist  eine  völkerrechtliche
  1°),  —

Gegenüber  diesen  Sätzen  hat  sich  jetzt  die  Lehre  Bahn  gebrochen,
  dass  blosse  Privatpersonen  in  staatenlosen  Gebieten
staatliche  Hoheitsrechte  durch  Okkupation  erwerben  können,  dass
sie  daher  in  gewissem  Umfang  mit  den  Staaten  als  Subjekte  des
Völkerrechtes  konkurriren.  Sollte  es  eine  Täuschung  sein,  zu

ersteren  1)  mandat  special  —  Auftrag  zur  Okkupation  eines  speziell  bestimmten
  Gebietes,  2)  mandat  general  —  Ermächtigung  zur  Besitzergreifung
unbestimmter  Okkupationsgebiete,  3)  mandat  tacite  —  den  Fall,  dass  die
Okkupation  durch  eine  Mittelsperson  ohne  Auftrag  des  Staates,  aber  nicht
ohne  Wissen  des  Staates  geschieht.  Negotiorum  gestio  liegt  vor,  wenn  die
Mittelsperson  ohne  Auftrag  und  ohne  Wissen  des  Staates,  aber  mit  dem
Willen,  an  Stelle  des  Staates  und  zu  dessen  Nutzen  zu  handeln,  okkupirt.

Die  Aufstellung  eines  mandat  tacite  neben  neg.  gestiö  ist  überflüssig
und  zudem  unlogisch,  weil  SALOMON  aus  seiner  Definition  des  mandat  tacite
das  für  das  mandatum  gerade  wesentliche  Moment  des  „Auftrages“  eliminirt.

Indem  ferner  SaALomon  mit  den  der  Privatrechtslehre  entnommenen
Sätzen:  ignoranti  non  acquiritur  possessio  und  ratihabitio  mandato  aequiparatur
  operirt,  schreibt  er  einerseits  der  nachträglichen  Genehmigung  des
Staates  rückwirkende  Kraft  auf  den  Zeitpunkt  der  vom  neg.  gestor  bewirkten
Okkupation  zu,  andererseits  hält  er  im  Falle  des  mandat  general  die  Okkupation
  für  den  Staat  erst  bewirkt,  wenn  derselbe  Kepntniss  von  den  seitens
seiner  Mittelspersonen  okkupirten  Objekten  erhält.  Meines  Ermessens  sind
gerade  die  entgegengesetzten  Schlüsse  richtig:  der  Staat  okkupirt  in  dem
Momente,  wo  seine  Mittelsperson  den  staatlichen  Auftrag,  sei  es  auch  ein
genereller,  vollzieht;  denn  die  Handlung  des  Beauftragten  hat  als  die  des
Staates  selbst  zu  gelten.  Hinwieder  wird  der  von  einer  nicht-beauftragten
Mittelsperson  gemachte  Gebietserwerb  ein  staatlicher  erst  im  Momente  der
staatlichen  Genehmigung;  denn  vorher  fehlt  es  an  jeder  auf  Okkupation  gerichteten
  Willensäusserung  des  Staates.

10)  v.  HoLTZENDORFF  S.  258  Ziff.  3  mit  8.  19,  24;  Biuntschui,  Note  zu
$  279  mit  $$  28,  29.
        <pb n="218" />
        —  204  —

behaupten,  dass  der  neue  Lehrsatz  trotz  seines  jugendlichen  Alters,
trotz  seiner  Rebellion  gegen  eine  anscheinend  unanfechtbare  Ueberlieferung
  über  diese  den  Sieg  davongetragen  hat,  dass  für  die
neu  auftauchende  Kontroverse  zugleich  mit  der  Entstehung  auch
schon  die  richtige  Entscheidung  gegeben  war?

Den  faktischen  Anlass  zur  Bildung  der  doktrinären  Streitfrage
  gaben  die  Erwerbungen  der  Association  internationale
africaine  im  Innern  von  Uentralafrika  und  die  der  Gesellschaft
drohenden  Verwicklungen  mit  andern  Kolonialmächten  2°).

Die  Association  war  ihrer  Zweckbestimmung  zufolge  als  eine
wissenschaftliche,  kulturelle  und  philanthropische  Gesellschaft,  ihrer
rechtlichen  Natur  nach  als  eine  rein  private  Gesellschaft  zu  erachten.
Der  bei  Gründung  der  Association  massgebende  Gedanke,  in  der
Eigenschaft  eines  internationalen,  von  jeder  Staatsgewalt  unabhängigen
  —  „qui  ne  relöve  d’aucun  souverain  europ&amp;amp;en“  (Twıss
a.  a.  0.8.  549)  —  Verbandes,  den  Angehörigen  aller  Nationen  in
gleicher  Weise  weite  Landgebiete  Centralafrikas  zugänglich  zu
machen,  die  durch  Freundschaftsverträge  mit  den  eingeborenen
Machthabern  der  Association  mit  allen  Rechten  erworben  waren,
war  der  Ausfluss  eines  hohen  Idealismus.  Die  Idee  musste  an
der  Macht  der  rauhen  Wirklichkeit  scheitern,  sobald  die  Ländergier
  rivalisirender  Kolonialmächte  den  unerwarteten  ?!)  Aufschwung
des  Unternehmens  der  Association  mit  scheelen  Blicken  verfolgte,
sobald  ernstliche  Konflikte  mit  europäischen  Regierungen  drohten,
welche  Rechtsansprüche  auf  Theile  des  zur  Interessenzone  der
Association  gehörigen  Gebietes  geltend  machen  zu  dürfen  glaubten.

2°)  Vgl.  zum  Folgenden:  Revue  de  droit  international,  tome  XV  (1883),
„La  neutralite  du  Congo“,  von  DE  LAVELEYE  S.  254  ff.,  und  „La  libre  navigation
  du  Congo“,  von  Travers  Twiss  S.  547  ff,  tome  XVIII  S.  141  ff.
(DE  MARTENS).

21)  Hieher  ist  zu  vergleichen  der  Passus  der  Rede  Sir  EnwAarp  MALET's
in  der  Sitzung  vom  23.  Februar  1885  der  Kongokonferenz,  —  bei  MARTENS-Hopr,
  Nouveau  Recueil  general  de  Traites,  2me  Serie,  10.  Band,  S.  355:
Pendant  de  longues  annees,  le  Roi  (des  Belges),  domine  par  une  idee  pure-
        <pb n="219" />
        —  205  —

Da  war  es  vor  allem  Portugal,  das  unter  dem  Deckmantel
„historischer  Rechte  über  das  ganze  Kongobecken“  gegen  die
Association  den  Vorwurf  schleuderte,  sie  bemächtige  sich  fremden
Eigenthums,  obwohl  Portugal  vor  dem  Auftreten  der  Association
nie  daran  gedacht  hatte,  diese  Rechte  auch  effektiv  auszuüben.

Dann  schien  der  Zwischenfall  der  Gründung  von  Brazzaville
einen  dauernden  Bruch  der  freundlichen  Beziehungen  der  Association
  zu  Frankreich  herbeizuführen,  als  der  französische
Forschungsreisende  DE  BRAZZA  sich  durch  Vertrag  mit  MAKOKO,
Souverän  der  Bataken,  dessen  Souveränetätsrechte  für  seine  Regierung
  cediren  liess  über  ein  Gebiet,  das  schon  vorher  der  Association
  durch  Cession  seitens  Makokos  zugefallen  war.  Der  Beeinträchtigung
  durch  fremde  Mächte  konnte  sich  die  Association
auf  die  Dauer  nur  dadurch  entziehen,  dass  sie  in  den  von  ihr
gewonnenen  (xebieten  ausschliessliche  Ausübung  staatlicher  Hobeitsrechte
  für  sich  beanspruchte  und  Respektirung  dieses  Rechtes  von
den  anderen  Kolonialmächten  forderte.

Konnte  aber  kraft  Rechtes  eine  des  staatlichen  Charakters
entbehrende  Gesellschaft  mit  einem  solchen  Anspruche  auftreten  ?
Konnte  speziell,  —  wie  Twıss  die  Frage  formulirt,  —  der  Mandatar
  einer  solchen  Gesellschaft  vermöge  einer  Uession  von  Seite
des  gegenwärtigen  Machthabers  des  Landes  die  Souveränetät
über  ein  ausserhalb  Europas  gelegenes  Gebiet  erwerben  und  ausüben
  ?

ment  philanthropique,  n’a  rien  Epargne,  ni  efforts  personnels,  ni  sacrifices
p€cuniaires,  de  ce  qui  pouvait  contribuer  &amp;amp;  la  realisation  de  son  but.  Cependant
  le  monde  en  general  regardait  ces  efforts  d’un  oeil  presque  indifferent.
Par  ci,  par  lä,  Sa  Majeste  soulevait  la  sympathie,  mais  c’etait,  en  quelque
sorte,  plutöt  la  sympathie  de  la  condoleance  que  celle  de  l’encouragement.
On  croyait  que  l’entreprise  &amp;amp;tait  au-dessus  de  ces  forces,  qu’elle  &amp;amp;tait  trop
grande  pour  reussir.  On  voit  maintenant  que  le  Roi  avait  raison  et  que
idee  qu’il  poursuivait  n’&amp;amp;tait  pas  une  utopie.  Il  l’a  mende  &amp;amp;  bonne  fin,  non
sans  difficultes;  mais  ces  difficultes  m&amp;amp;mes  ont  rendu  le  succes  d’autant  plus
€clatant.
        <pb n="220" />
        —  206  —

Die  Bejahung  schien  Manchen??)  etwas  Unerhörtes,  so  zwar,
dass  sie  den  von  Negerfürsten  der  Association  gemachten  Konzessionen
  jeden  Werth  absprachen.  Das  Verdienst  DE  LAVELEYE’s
ist  es,  auf  induktivem  Wege  den  Beweis  angetreten  zu  haben,  dass
Private  Souveränetätsrechte  über  Landgebiete  ausserhalb  Europas
erlangten  und  diese  Erwerbungen  von  den  europäischen  Regierungen
  nicht  angefochten  wurden.  Die  Ausführungen  DE  LAVELEYE’s
fanden  fördernde  Ergänzung  durch  Twiıss,  und  nach  dem  Vorgange
  so  hervorragender  Publizisten  wurde  die  Statthaftigkeit  des
Erwerbes  staatlicher  Hoheitsrechte  über  staatenloses  Land  durch
Private  in  der  deutschen  Rechtsliteratur  anerkannt  ?°).

Wenn  hienach  die  frühere  Doktrin  erschüttert  ist,  dass  Private
durch  die  Gründung  von  Kolonien  in  okkupationsfähigen  Gebieten
nur  ein  Eigenthumsrecht  am  Boden  für  sich  zu  begründen  vermögen,
besteht  gleichwohl  noch  eine  weittragende  Differenz  bezüglich  der
Auffassung  des  im  Prinzip  zugegebenen  Erwerbes  von  Souveränetätsrechten
  durch  Privatpersonen.

DE  LAVELEYE  und  Twiıss  halten  dafür,  dass  der  Erwerb  sich
als  ein  durch  die  Normen  des  Völkerrechtes  gewährleistetes  Recht
darstellt,  dass  demnach  die  Inhaber  dieses  Rechtes  Subjekte  des
Völkerrechtes  sind  und  den  Schutz  des  letzteren  geniessen,  insoweit
als  ihr  Erwerb  in  Frage  kommt.

Eine  andere  Auffassung  hat  zuerst  HEIMBURGER  in  gediegener
Weise  vertreten.  Dieselbe  ist  von  v.  STENGEL  gebilligt  und

22)  Vgl.  den  Bericht  pe  LAvELeye'’s  a.  a.  O.  S.  257,  Twıss  in  d.  Rev.
XV  8.  553  und  XVL  S.  237.

28)  v.  BuLMERINoQ  $  45  Ziff.  3,  JoEL  S.  196,  Pann  S.  22,  MErvEr  S.  150,
HEIMmBURGER  S.  47—77,  v.  STENGEL  S.  45,  v.  Martıtz  im  Archiv.  f.  öff.  Recht
Bd.  IS.  17  Anm.  55  a.  E.  —  v.  BuLmerimcog’s  Ausführungen  (S.  283  a.  E.)
stellen  das  von  Privaten  durch  Gründung  von  Kolonien  erworbene  Eigenthum
  in  den  Vordergrund,  während  doch  der  in  erster  Linie  in  Frage
stehende  Erwerb  von  Hoheitsrechten  zu  betonen  wäre.  Denn  den  Schutz
des  Eigenthums  gesteht  ja  auch  die  ältere  Doktrin  zu.  Gleichwohl  polemisirt
v.  BULMERMCQ  gegen  PHILLIMORE  und  ist  demnach  unter  seinem  Begriffe  des
Eigenthums  offenbar  das  sogen.  „Staatseigenthum“  hier  zu  verstehen.
        <pb n="221" />
        —  207  —

neuerdings  von  SALOMON”)  eifrig  verfochten  worden.  Auch
v.  MARTITZ,  a.  a.  O.,  scheint  denselben  Gedanken  wie  HEIMBURGER
zu  vertreten.

HEIMBURGER  gibt  im  Hinblicke  auf  die  historischen  Präcedenzfälle
  und  im  Gegensatze  zur  älteren  Doktrin  die  Möglichkeit  und
Zulässigkeit  des  Gebietshoheitserwerbes  durch  Private  zu,  aber
der  Erwerb  charakterisirt  sich  seiner  Meinung  nach  nicht  als  ein
völkerrechtlicher,  da  die  Handlungen  von  Privatpersonen  als  nicht
völkerrechtlichen  Personen  nicht  nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechtes
  zu  beurtheilen  sind.  Vielmehr  „können  Privatpersonen
faktisch  die  Souveränetät  über  ein  Gebiet  erwerben,  indem  sie
durch  Handlungen  privatrechtlicher  (?)  oder  rein  thatsächlicher
Natur  die  Grundlagen  zu  einem  neuen  Staatsgebilde  legen“  (S.  76),
wir  haben  es  mit  Vorgängen  zu  thun,  „die  nicht  auf  dem  völkerrechtlich
  geregelten  Gebiete  der  Staatenbeziehungen  liegen,  sondern
sich  in  dem  vom  Völkerrechte  noch  nicht  ergriffenen  Vorstadium
der  Staatengründung  und  Staatenbildung  befinden“  (S.  66).

Hier  liegt  eine  Ansicht  vor,  welche  von  der  älteren  Lehre
insofern  abweicht,  als  sie  die  oben,  8.  201  sub  c.,  skizzirten  Sätze
verwirft,  insofern  mit  ihr  übereinstimmt,  als  sie  Privatpersonen
keinesfalls  als  völkerrechtliche  Subjekte  anerkennt  und  deren
(tebietshoheitserwerb  mit  dem  vom  Völkerrechte  angeblich  nicht
berührten  Vorgange  der  Staatenentstehung  identifizirt  (oben
S.  202  sub  d.).

Bei  diesem  Zwiespalte  der  Meinungen  ist  es  die  nächstliegende
Aufgabe  zu  untersuchen,  ob  die  ältere  Doktrin?®),  der  zufolge
Private  in  okkupationsfähigen  Gebieten  staatliche  Hoheitsrechte
aus  eigenem  Rechte  zu  erwerben  unbefähigt  sind,  als  unhaltbar

24)  SaLomon  8.  128—188,  besonders  S.  135,  166,  170  u.  188.

25)  Für  dieselbe  hat  sich  RoLm-JAEQUEMmYNs,  in  der  Revue  tome  XXI
(1889)  S.  169,  und  zwar  gerade  mit  Bezug  auf  die  Association  africaine  erklärt:
  elle  (l’Association)  se  conformait  &amp;amp;  la  doctrine  du  droit  international,

d’apres  laquelle  des  particuliers,  individus  ou  societes,  ne  peuvent  acquerir
des  territoires  ä  titre  public  (occupatione  imperii)  qu’en  vertu  d’un  mandat,
        <pb n="222" />
        —  208  —

widerlegt  ist.  Gelingt  der  Beweis,  so  muss  die  weitere  Frage
entschieden  werden,  ob  jedesmal  eine  Staatengründung  anzunehmen
ist,  wenn  der  Erwerb  staatlicher  Gewaltrechte  durch  Private  feststeht,
  oder  ob  ein  solcher  Erwerb  den  Normen  und  dem  Schutze
des  Völkerrechtes  unterliegt.

I.  Nach  den  vielseitigen  Darstellungen,  welche  die  Fälle  eines
Erwerbes  staatlicher  Hoheitsrechte  durch  Private  in  der  Literatur  ?°)
gefunden  haben,  darf  eine  wiederholte  Aufzählung  überflüssig  erscheinen.
  Nur  den  Bedenken  bezüglich  der  Beweiskraft  einiger
angeblicher  Präcedenzfälle  sei  hierorts  Ausdruck  verliehen.

Verleitet  durch  die  Analogie  der  Zweckbestrebungen,  welche
die  Institution  der  mittelalterlichen  Ritterorden  mit  der  Association
africaine  aufweist,  erblickt  TrAvers  Twıss  im  Deutschritter-  und
in  dem  damit  vereinigten  Schwertritter-Orden,  ferner  im  Johanniterorden
  private  Körperschaften,  welche  in  damals  einer  Staatsgewalt
nicht  unterstehenden  Gebieten  Europas  zur  Ausübung  von  Souveränetätsrechten
  gelangten,  ohne  dass  sie  sich  zu  Staatswesen
organisirten  oder  etwa  als  Staaten  anerkannt  waren.  Twıss  betont
  die  Ironie  des  Schicksals,  die  darin  lag,  dass  während  der
ganzen  Zeit,  als  der  deutsche  Orden  eine  souveräne  Stellung
einnahm,  derselbe  nicht  als  Staat  anerkannt  war  und  der  Grossmeister
  von  Livland  mit  Sitz  und  Stimme  unter  die  Stände  des
deutschen  Reiches  dann  aufgenommen  wurde,  als  der  Orden  aufgehört
  hatte,  Souverän  zu  sein.

Diese  Beispiele  sind  für  das  Beweisthema  nicht  stringent.

d’une  delegation,  ou  tout  au  moins  pour  compte  et  sous  reserve  de  ratification
  d’Etats  existants.

In  Anm.  1  zu  S8.  169  bemerkt  RoLm-JAEqUEMmYNs  ausdrücklich:  je  ne
saurais  me  rallier  &amp;amp;  l’opinion  de  Messieurs  TrAvers  Twiss,  DE  LAVELEYE  et
ARNTz,  d’aprös  lesquels  il  suffirait,  pour  fonder  un  Etat,  de  la  seule  initiative
  de  particuliers  qui  se  feraient  ceder  par  des  chefs  indig&amp;amp;nes  pour  un  prix
generalement  derisoire  des  territoires  immenses.

26)  pe  LAVELEYE  S.  258,  Travers  Twıss  S.  550  ff.,  v.  BuLMERINcQ  S.  284,
Meyer  S.  151,  jetzt  besonders  HEIMBURGER  8.  50  ff.  und  Saromon  S.  186  ff.
        <pb n="223" />
        —  209  —

Anlangend  den  Johanniterorden,  so  kann  von  souveräner  Stellung
desselben  höchstens  für  jene  Zeit  die  Rede  sein,  während  der  er
die  Insel  Rhodus  behauptete.  Die  Ansiedelung  des  Ordens  nach
dem  Falle  von  Rhodus  auf  Malta  geschah  durch  Verleihung
Karl’s  V.,  demnach  besass  der  Orden  nur  übertragene  Hoheitsrechte
  als  Lehen.  —  Uebrigens  legt  Twıss  selbst  wenig  Gewicht
auf  diese  Beispiele,  da  er  den  Einwand  befürchtet,  man  könnte
die  genannten  Ritterorden  als  „privilegirte*  Körperschaften  betrachten,
  die  überdies  einer  Epoche  angehörten,  in  der  die  Ausbreitung
  der  christlichen  Civilisation  mit  dem  Schwerte  erfolgt  sei.

Doch  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  jene  Körperschaften
vor  anderen  bevorrechtet  waren  oder  nicht;  gleichgiltig  ist  es
ferner,  wenn  die  Deutschritter  nicht  mittels  friedlicher  Kolonisation,
sondern  mit  Waffengewalt  die  heidnischen  Preussen  sich  unterjochten.
  Ausschlaggebend  für  die  geringe  Beweiskraft  der  angezogenen
  Beispiele  ist  die  Erwägung,  dass  vermöge  der  im
Mittelalter  herrschenden  lehenrechtlichen  Auffassung  sich  eine
Gliederung  der  öffentlichen  Herrschaftsgewalt  in  ein  Konglomerat
von  über-  und  untergeordneten  Gewalten  ergab,  dass  mithin  damals
überhaupt  keine  Staatsgewalt  im  modernen  Sinne  existirte  und
für  die  Kontroverse,  ob  nur  Staaten  oder  auch  Private  aus  eigenem
Rechte  Souveränetät  erwerben  können,  die  Entscheidung  nicht  im
Mittelalter  gefunden  werden  kann.

Die  von  Twıss  angeführte  Britisch-Ostindische  und  Niederländisch-Ostindische
  Kompagnie  beweisen  nichts  für  die  These  des
Souveränetätserwerbes  durch  Private,  da  diese  Handelsgesellschaften
ihre  Hoheitsrechte  als  delegirte  Rechte  unter  der  Oberhoheit  des
Mutterlandes  ausübten  ?”).

Mit  desto  grösserem  Gewichte  sprechen  Thatsachen  der
neuesten  Kolonialbestrebungen,  der  Landerwerb  der  englischen
Nord-Borneo-Kompagnie,  die  Erwerbungen  der  Association  africaine

?7)  Vgl.  HEIMBURGER  S.  54,  v.  STENGEL  S.  91,  SaLomon  8.  138.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  2.  14
        <pb n="224" />
        —  210  —

und  die  Ereignisse,  welche  zum  Erwerbe  der  Schutzgebiete  für
das  deutsche  Reich  führten  ?®),  für  die  Richtigkeit  der  in  Streit
befindlichen  These.

Die  Behauptung,  dass  private  Personen  in  okkupationsfähigen
Gebieten  stets  nur  dem  Privatrechte  zuzuweisende  Rechtsbefugnisse
erwerben  können,  widerspricht  den  Thatsachen.  Wenn  Private
zur  Verwirklichung  ihrer  Kolonisationsbestrebungen  in  überseeischen
Ländern  festen  Fuss  fassen,  so  begnügen  sie  sich  vielfach  nicht
mit  dem  Erwerbe  des  zur  Niederlassung  und  wirthschaftlichen
Ausbeutung  erforderlichen  Bodens.  Die  Verträge  über  die  Grundabtretungen,
  welche  sie  in  bewohnten  Landstrecken  mit  den  Machthabern
  der  eingeborenen  Stämme  abzuschliessen  pflegen,  enthalten
meist  Stipulationen  über  den  gleichzeitigen  Erwerb  staatlicher
Hoheitsrechte.  Unbestreitbar  haben  deutsche  Reichsangehörige
im  Wege  solcher  Verträge  öffentlich-rechtliche  Herrschaftsgewalt
ursprünglich  in  eigenem  Namen  über  weite  Landstrecken  Afrikas
gewonnen.

Der  thatsächlichen  Uebung  zufolge  könnte  der  Rechtsgrund
für  den  Erwerb  der  Hoheitsrechte  seitens  Privater  in  den  Verträgen
  mit  den  Stammhäuptlingen  gesucht  werden.  Die  Frage,
ob  die  durch  Verträge  vermittelte  Gebietshoheit  als  eine  derivativ
begründete  zu  erachten  ist  oder  nicht,  bleibt  hier  ausser  Betracht.
Denn,  selbst  wenn  man  der  Verträge  halber  einen  derivativen
Gebietshoheitserwerb  annehmen  müsste,  sind  jedenfalls  Privatpersonen
  als  Subjekte  dieses  Erwerbes  anerkannt,  und  ist  es  nicht
abzusehen,  warum  dieselben  sich  auf  den  Rechtsgrund  des  Vertrages
  eingeschränkt  sehen  und  nicht  auch  zur  Okkupation  berechtigt
  sein  sollten,  sobald  sie  nur  einmal  zum  völkerrechtlichen

28)  Ueber  die  Verträge,  wodurch  deutsche  Reichsangehörige  Hoheitsrechte
  in  Afrika  erwarben,  ist  zu  vergleichen  die  Denkschrift  über  die
deutschen  Schutzgebiete  vom  2.  Dez.  1885,  abgedruckt  in  HırRTH  u.  SEYDEL,
Annal.  1886  S.  483;  s.  ferner  Meyer  S.  5ff.  und  v.  STENGEL,  in  den  Annal.
1887  S.  805  ff.
        <pb n="225" />
        —  2ll  —

Erwerbe  überhaupt  gleich  den  Staaten  zugelassen  sind.  Soviel
steht  fest,  dass  die  civilisirten  Staaten  die  Giltigkeit  der  von  Privaten
  mit  uncivilisirten  Machthabern  geschlossenen  Verträge  nicht
bestreiten  °°?).

Auf  dem  Wege  induktiver  Beweisführung,  durch  den  Nachweis
  von  Thatsachen,  welchen  die  Völkerrechtsgemeinschaft  der
civilisirten  Staaten  die  Anerkennung  ertheilte,  steht  die  Fähigkeit
privater  Rechtssubjekte  zu  völkerrechtlichem  Gebietserwerbe  und
folgeweise  die  Qualität  der  Privatpersonen  als  Subjekte  der  Okkupation
  im  Besondern  fest.

Die  Polemik  gegen  die  entgegenstehende  Doktrin  hat  noch
die  Einwände,  welche  von  einer  Seite  erhoben  wurden,  zu  beseitigen
  und  auf  einen  inneren  Widerspruch  hinzuweisen,  der  unvermeidlich
  ist,  falls  man  Privatpersonen  nur  die  Fähigkeit  zur
privatrechtlichen  Okkupation  belässt.

LEnTNEr  (8.  90)  betrachtet  die  von  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  erworbenen  Hoheitsrechte  als  Regale  und  Mono-22)

  Vgl.  die  Debatten  im  englischen  Parlament  über  die  Nord-Borneo-Kompagnie,
  s.  DE  LAVELEYE  8.258,  Twıss  S.  554,  Salomon  S.  145;  ferner  die
Anerkennung  der  von  der  Association  africaine  durch  ihre  Verträge  mit  den
Negerfürsten  erworbenen  Hoheitsrechte  seitens  des  Senates  von  Washington,
8.  DE  Martens  (Revue  t.  XVIII  S.  147).

Die  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  Nordamerikas  und  der  Association
im  April  1884  über  Anerkennung  der  letzteren  als  Staatsmacht  gewechselten
Deklarationen  enthalten  den  Passus:  L’Association  declare  qu’en  vertu  de
traites  conclus  avec  les  souverains  legitimes  du  Congo  il  lui  a  et&amp;amp;  cede  un
territoire  pour  l’usage  et  au  profit  d’Etats  libres  deja  &amp;amp;tablis  ou  en  voie
d’etablissement  sous  la  protection  de  ladite  Association,  s.  MARTENS  -  HopF
a.  a.  OÖ.  S.  366;  ebenso  heisst  es  im  Anerkennungsvertrag  mit  Belgien:  il
lu  a  ete  cede  en  toute  souverainete  de  vastes  territoires  en  vue
de  l’erection  d’un  Etat  libre  et  ind&amp;amp;pendant,  s.  am  gl.  O.  S.  383.

Ueber  die  Unbestimmtheit  des  Begriffes  der  Etats  libres  deja  etablis  etc.
in  den  vorigen  Verträgen  s.  RoLIN-JAEQuEmYNs  (Rev.  XXI  S.  169)  und  SALOMON
S.174.  Gleichwohl  kann  ich  RoLin-JAEQuEMmYNs’  Schluss  nicht  theilen,  dass
die  Association  staatliche  Eigenschaft  erst  durch  Proklamation  in  der  Schlusssitzung
  der  in  der  Kongokonferenz  versammelten  Mächte  erlangt  hat.

14*
        <pb n="226" />
        —  212  —

pole,  „als  dem  Grund  und  Boden  anhaftende  Privatrechte“.  Ferner
wendet  er  ein,  die  Association  africaine  habe  vor  Anerkennung
ihres  staatlichen  Charakters  nicht  Souveränetätsrechte  besessen,
sondern  es  sei  ihr  „zunächst  nur  die  Respektirung  ihrer  Flagge
zugestanden  worden,  da  sie  sonst  unmöglich  im  Stande  gewesen
wäre,  die  der  Entwicklung  des  Handels  und  der  Civilisation
förderlichen  Anstalten  in's  Werk  zu  setzen“.

Ersterer  Einwand  widerlegt  sich  durch  die  Thatsache,  dass
der  Ostafrikanischen  Gesellschaft  doch  ein  viel  weiterer  Kreis
staatlicher  Hoheitsrechte  von  den  Negerfürsten  cedirt  wurde,  dass
in  einigen  dieser  ÜCessionsverträge  °°)  die  nachgerade  berüchtigt
gewordene  Klausel  der  Cession  aller  derjenigen  Rechte  enthalten
ist,  „welche  nach  dem  Begriff  des  deutschen  Staatsrechtes  den
Inbegriff  staatlicher  Oberhoheit  ausmachen.“  Ebenso  unstichhaltig
  erweist  sich  der  andere  Einwand,  weil  er  die  Bedeutung
der  Flaggenrespektirung  verkennt?!).  Die  Aufnahme  der  Association
  in  die  Staatengemeinschaft  vollzog  sich  der  Art,  dass
in  den  Anerkennungsverträgen  der  Berliner  Signatarmächte  der
staatliche  Charakter  der  Association  bündig  damit  betont  wurde,
„man  wolle  die  Flagge  der  Association  als  die  eines  befreundeten
Staates  anerkennen“.  Wenn  nun  schon  vorher  ihre  Flagge  von
den  europäischen  Mächten  in  Afrika  respektirt  wurde,  so  wurde
die  Association  durch  diesen  symbolischen  Akt  als  unabhängige
Herrin  in  ihrem  Gebiete  geachtet,  mochte  sie  auch  in  die  Staatengesellschaft
  noch  nicht  eingetreten  sein.

Ein  innerer  Widerspruch  der  älteren  Doktrin  ergibt  sich  aus
Folgendem:  Spricht  man  Privaten  die  völkerrechtliche  Befähigung

 

0)  Vgl.  v.  STENeEL  in  den  Annal,  1887  S.  820.

®1)  Richtig  ist  die  Auffassung  SaLomon’s  S.  286:  Le  pavillon  est  la
manifestation  exterieure  de  la  souverainete.  Wenn  aber  derselbe  Autor  das
Recht  der  Flaggenführung  nur  den  Staaten  zugesteht,  so  dürfte  er  sich  nicht
der  Folgerung  entziehen  können,  dass  die  Anerkennung  der  Flagge  einer
Okkupations-Gesellschaft  durch  die  Staaten  implicite  die  Anerkennung  der
Fähigkeit  der  Gesellschaft,  völkerrechtlich  zu  okkupiren,  enthält.
        <pb n="227" />
        —  213  —

zum  Erwerbe  staatlicher  Gewaltrechte  ab  und  erklärt  man  die
durch  Okkupation  völkerrechtlich  herrenlosen  Gebietes  für  Privatpersonen
  begründeten  Rechte  für  blosse  Privatrechte,  so  können
diese  Rechte  nicht  über  Nacht  den  Oharakter  einer  öffentlich
rechtlichen  Herrschaft  dann  annehmen,  wenn  eine  souveräne  Staatsgewalt
  durch  COession  an  Stelle  der  bisherigen  Rechtsinhaber  tritt.
Soll  die  Annahme  der  Oession  und  die  Ratihabition  der  bis
dahin  nur  privatrechtlich  beurtheilten  Okkupation  „ein  bisheriges
Privatrechtsverhältniss  zu  einer  öffentlich-rechtlichen  Herrschaft
umgestalten“  (v.  HOLTZENDORFF),  so  könnte  dies  nur  dadurch
erreicht  werden,  dass  die  genehmigende  souveräne  Regierung
jetzt  erst  ihrerseits  den  für  die  Privaten  unmöglichen,  den
Gebietshoheitserwerb  vermittelnden  Okkupationsakt  nachholt.
Solchen  Falls  kann  aber  nicht  von  Umwandlung  eines  bestehenden
  Rechtsverhältnisses  gesprochen  werden,  sondern  zu  dem
nach  wie  vorher  vorhandenen  Privatrechtsverhältniss  hinzu  wird
erst  ein  bisher  nicht  vorhandenes  öffentliches  Rechtsverhältniss
geschaffen.

Doch  erweist  sich  eine  derartige  Konstruktion  unrichtig,  weil
die  Völkerrechtspraxis  nicht  nach  derselben  gehandelt  hat.  Wo
hätte  eine  europäische  Macht  sich  bemüssigt  gefunden,  in  Gebieten,
  in  welchen  Privatpersonen  bereits  Okkupationshandlungen
vorgenommen  hatten  und  für  welche  sie  die  Herrschaftsübernahme
durch  jene  anriefen,  nochmals  den  Okkupationsakt  zu  vollziehen  ?
Die  Hoheitsrechte,  welche  deutsche  Kaufleute  in  Afrika  durch
Vertragsschluss  mit  Häuptlingen  erworben  hatten,  erkannte  die
Reichsregierung  bei  Uebernahme  der  Schutzherrschaft  als  zu
Recht  bestehend  an°?),  und  nur  da  liess  die  deutsche  Reichsregierung
  durch  bevollmächtigte  Organe  Okkupationsakte  vor-#2)

  Vgl.  die  Denkschrift,  in  den  Annal.  $S.  487:  Am  19.  August  verkaufte
  der  Topnaar  Häuptling  ...  an  Lüderitz  die  Hoheitsrechte  über  sein
Gebiet...  Am  23.  November  1884  erkannte  der  Generalkonsul  Dr.  NACHTIGAL
im  Namen  des  deutschen  Reiches  diese  Abtretung  an.
        <pb n="228" />
        —  214  —

nehmen,  bezw.  Verträge  schliessen,  wo  solche  von  privaten  Reichsangehörigen
  noch  nicht  vorgenommen,  bezw.  geschlossen  waren.

Uebereinstimmend  behaupten  G.  MEYER  und  v.  STENGEL
desshalb  richtig,  dass  durch  die  Uebernahme  der  Schutzherrschaft
die  von  den  privaten  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  schon
vorher  besessenen  Hoheitsrechte  auf  das  deutsche  Reich  übertragen
  und  demselben  abgetreten  worden  sind°?).

Ein  innerer  Widerspruch  der  älteren  Doktrin  liegt  meines
Ermessens  auch  desshalb  vor,  weil  sie  andererseits  doch  die
Möglichkeit  der  Staatengründung  durch  Privatpersonen  einräumt.
Wie  sollte  sich  die  Staatengründung  seitens  Privater  in  überseeischen
  Gebieten  °*)  anders  vollziehen  können,  als  dass  die
Gründer  im  Wege  der  Okkupation  die  staatliche  Herrschaftsgewalt
  bethätigen  und  immer  intensiver  ausprägen?  Zufolge  ihrer
thatsächlichen  Macht  werden  sie  sich  auch  das  Recht  beilegen,
im  Innern  eine  Rechtsordnung  und  Rechtspflege  zu  schaffen  und  eine
mehr  oder  minder  ausgedehnte  staatliche  Verwaltungsthätigkeit  zu
entfalten.  Nach  Aussen  werden  sie  mit  dem  Rechtsanspruche  auftreten,
  dass  die  Unabhängigkeit  und  das  Selbstbestimmungsrecht
des  neugegründeten  Staatswesens  geachtet  und  demselben  die
völkerrechtliche  Anerkennung  zu  Theil  werde.  Auf  dem  Umwege
der  Staatengründung  wären  doch  Privatpersonen  als  Subjekte  des
Gebietshoheitserwerbes  zugelassen.

II.  Aber  freilich  soll  die  Staatenbildung  sich  nicht  unter  dem
Schutze,  sondern  ausserhalb  des  Völkerrechtes  vollziehen,  soll
der  als  möglich  zugestandene  Gebietshoheitserwerb
seitens  Privater  stets  unter  dem  Gesichtspunkte  der

#8)  Meyer  S.  155,  v.  STENGEL  S.  54.

*%4)  Gegen  diese  von  Twıss  beliebte  Beschränkung  der  ganzen  Streitfrage
in  territorialer  Hinsicht  erklären  sich  HEIMBURGER  und  Salomon  S.  1380.  Doch
dürfte  Gebietshoheitserwerb  durch  Private  innerhalb  Europas  geradezu  eine
Unwahrscheinlichkeit  für  die  Zukunft  bilden,  wie  er  für  die  Gegenwart  eine
rechtliche  Unmöglichkeit  darstellt.
        <pb n="229" />
        —  215  —

nicht  völkerrechtlichen  Staatenbildung  betrachtet
werden.

Hiemit  sind  wir  bei  der  von  HEIMBURGER  und  SALOMON  ausführlich
  begründeten  Theorie  angelangt.

1.  Privatpersonen  sollen  durch  die  Okkupation  bezw.  Oession
eines  unbewohnten  oder  eines  Gebietes,  wo  eine  niedere  Form
staatlicher  Ordnung  besteht,  eine  „völlige,  von  keiner  staatlichen
Hoheit  abhängige  Verfügungsgewalt  über  das  erworbene  Land
erhalten,  die  entweder  wirkliches  Privateigenthum  oder  bloss
faktischer  Besitz  sein  kann“°®).

Die  Üession  von  SNSouveränetätsrechten  seitens  unciwlisirter
Häuptlinge  legt  HEIMBURGER  dahin  aus,  dass  sie  sich  dadurch  der
politischen  Herrschaft  des  anderen  Vertragschliessenden  unterwerfen
  und  der  private  Erwerber  dadurch  das  Recht  erlangt,  einen
wirklichen  Staat  erst  zu  gründen,  während  ein  erwerbender  Staat
die  Befugniss  dadurch  erhält,  seine  Souveränetät  auf  das  abgetretene
  Gebiet  auszudehnen.

Bedenken  muss  aber  der  Satz  erregen,  dass  „das,  was  der
private  Erwerber  besitzen  kann,  rein  faktische  Befugnisse
sind,  die  sich  dem  Inhalte  nach,  aber  nicht  nach  ihrer  rechtlichen
  Natur  und  Quelle  mit  bestimmten  Hoheitsrechten
decken  können“.  Damit  stimmt  der  Satz  im  zusammenfassenden
Ergebniss  (S.  76)  überein,  dass  „Privatpersonen  faktisch  die
Souveränetät  über  ein  Gebiet  erwerben  können,  indem  sie
durch  Handlungen  privatrechtlicher  oder  rein  thatsächlicher
  Natur  die  Grundlagen  zu  einem  neuen  Staatsgebilde
legen“.

HEIMBURGER  bleibt  den  Beweis  dafür  schuldig,  auf  welche
Art  und  Weise  ein  faktischer,  als  Staatengründung  anzusehender
Souveränetätserwerb  sich  durch  Handlungen  privatrechtlicher  oder
rein  thatsächlicher  Natur  bilden  soll.  Unter  diesen  Handlungen

85)  HEIMBURGER  S.  67  ff.
        <pb n="230" />
        —  216  —

versteht  er  ja  die  durch  Okkupation  oder  Scheinvertrag  sich  vollziehenden
  Erwerbshandlungen  privater  Personen,  welche  wirkliches
Privateigenthum  oder  bloss  faktischen  Besitz  für  die  Erwerber
begründen,  —  allerdings  mit  der  Auszeichnung,  dass  diese  erworbenen
  Befugnisse  den  Charakter  einer  von  keiner  Staatsgewalt
abhängigen  Verfügungsgewalt  besitzen.  Aber  faktischer  Besitz
oder  Eigenthumsrecht  am  erworbenen  Lande  bleiben  ın  alle  Ewigkeit
  die  nämlichen  unveränderten  Befugnisse,  und  wohnt  ihnen
ihrem  begrifflichen  Wesen  zufolge  nicht  die  Kraft  bei,  sich  in
öffentlich  -rechtliche  Gewaltrechte  zu  verwandeln,  während  doch
zum  Prozesse  der  Staatsgründung  die  Ausübung  solcher  Gewaltrechte
  unumgänglich  erforderlich  scheint.

Allerdings  erklärt  HEIMBURGER,  die  rein  faktischen  Befugnisse
  des  privaten  Erwerbers  könnten  sich  ihrem  Inhalte,  nicht
ihrer  rechtlichen  Natur  und  Quelle  nach  mit  bestimmten  Hoheitsrechten
  decken.  So  richtig  die  Bemerkung  ist,  dass  der  private
Erwerber  den  Rechtsgrund  seiner  Befugnisse  nicht  in  der  Art
ihrer  Entstehung  suchen  darf,  falls  man  sie  nämlich  aus  den
Schein  -  Cessionsverträgen  ableiten  wollte,  so  unrichtig  ist  die
Gregenüberstellung  des  Inhaltes  und  der  rechtlichen  Natur  der
angeblich  rein  faktischen  Befugnisse  des  privaten  Erwerbers.  Denn
gerade  der  Inhalt  eines  begründeten  Rechtsverhältnisses  bestimmt
dessen  rechtliche  Natur.  Umfasst  der  Inhalt  der  Befugnisse  des
privaten  Erwerbers  Hoheitsrechte  über  das  erworbene  (Grebiet,  so
liegen  nicht  mehr  bloss  thatsächliche,  d.  h.  ausserhalb  der  Sphäre
der  Rechtsordnung  stehende,  sondern  öffentlich-rechtliche,  d.  h.  von
der  öffentlichen,  im  Völkerrechte  zur  Erscheinung  kommenden
Rechtsordnung  verliehene  und  geschützte  Befugnisse  vor.

Die  Annahme  rein  faktischer  Befugnisse,  deren  Inhalt  zwar
mit  gewissen  Hoheitsrechten  identisch  sein  kann,  die  aber  gleichwohl
  nicht  nach  dem  Gesichtspunkte  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes
  zu  beurtheilen  sind,  in  der  Person  des  privaten  Erwerbers
eines  völkerrechtlich  okkupationsfähigen  Gebietes  beruht  auf  Will-
        <pb n="231" />
        —  217  —

kür,  lediglich  zu  dem  Behufe,  um  den  nicht  bestreitbaren  Gebietshoheitserwerb
  seitens  Privater  als  einen  ausserhalb  des  Völkerrechtes
  sich  vollziehenden  Akt  hinzustellen  °®).

Soll  es  sich  jedesmal,  wo  ein  solcher  Erwerb  in  Frage  steht,
um  den  dem  Völkerrechte  indifferenten  Vorgang  der  Staatenentstehung
  handeln,  so  müssen  hieraus  auch  zwei  Konsequenzen
gezogen  werden:

a)  Da  die  Staaten  als  ausschliessliche  Völkerrechtssubjekte
durch  Okkupation  Gebietshoheit  erwerben,  Private  dagegen  in
einem  nicht  rechtlich  normirten  und  geschützten,  sondern  nur
thatsächlichen  Verfahren  einen  Staat  gründen  können,  so  ist  kein
Staat  rechtlich  gezwungen,  den  in  nur  allmählicher  Entfaltung

 

86)  In  einer  von  HEINBURGER  etwas  abweichenden  Deduktion  scheint  sich
mir  SALOMON  zu  bewegen,  8.  166:  La  formation  d’un  nouvel  Etat  suppose
  pr&amp;amp;alablement  une  occupation  de  droit  prive  qui  ne  donnera
naissance  qu’&amp;amp;  des  droits  de  propriete  privee.  Nun  ist  nach  SaLomon’s  Ansicht
die  privatrechtliche  Okkupation  nur  an  unbewohntem  Gebiete  möglich,  andernfalls
  Vertragsschluss  über  Abtretung  des  Gebietes  nöthig.  Enthält  aber  der
Vertrag  neben  Abtretung  des  Eigenthums  die  Cession  von  Hoheitsrechten
an  Private,  so  ist  damit  staatliche  Hoheitsgewalt  für  die  Privaten  nicht  erworben.
  Denn  le  traite  n’a  pu  se  former  A  cause  de  l’incapacite  du
cessionaire.  La  cession  de  souverainete  au  profit  de  la  Compagnie  sera
nulle  en  tant  que  cession,  elle  vaudra  en  tant  qu’abdication  par  le
cedant  de  sa  souverainete&amp;amp;  (S.  168).

Wiederholt  kommt  SaLomon  auf  diesen  Gesichtspunkt  zurück:  der  Hoheitsrechte
  cedirende  Häuptling  übertrage  nicht  seine  Souveränetät  an  die
Privaten,  sondern  derelinguire  nur  die  Souveränetät  und  mache  hiemit
sein  Gebiet  zur  res  derelicta,  auf  welchem  sich  die  Staatengründung
(dann  vollziehen  könne  (cf.  S.  174,  179,  183,  232).  —

Die  Ausführungen  SaLomon’s  vermeiden  die  Deduktion  eines  Souveränetätserwerbes
  durch  Handlungen  privatrechtlicher  oder  faktischer  Natur,  legen
aber  andererseits  die  fraglichen  Cessionsverträge  irrig  aus.  Die  Annahme
einer  einseitigen  Dereliktion  der  Herrschaftsgewalt  seitens  des  Cedenten  ohne
gleichzeitige  Unterwerfung  unter  den  Cessionar  widerspricht  dem  gewöhnlichen
  Wortlaute  der  Verträge  und  der  beim  Vertragsschlusse  vorhandenen
Willensrichtung  der  Cessionare,  auf  Grund  des  Vertrages  ein  sofortiges
Herrschaftsrecht  zu  erhalten.  Abgesehen  davon,  sind  die  fraglichen  Verträge
rechtlich  bedeutungslos  (cf.  weiter  unten).
        <pb n="232" />
        —  218  —

vorwärts  schreitenden  Staatenbildungsprozess  ungestört  zu  lassen.
Er  brauchte  dem  sich  bildenden,  aber  noch  nicht  fertigen  Staatswesen
  lediglich  entgegenzuhalten,  dass  die  bisherigen  auf  Staatsgründung
  abzielenden  Handlungen  der  privaten  Individuen  oder
Societäten  nur  thatsächlicher,  nicht  rechtlicher  Art  seien.  Er
könnte  unter  Berufung  auf  die  ausschliessliche  Subjektsqualität
der  Staaten  im  völkerrechtlichen  Verkehre  zu  einer  Okkupation
eben  des  Gebietes  schreiten,  in  dem  ein  neues  Staatswesen  sich
zu  bilden  im  Begriffe  steht,  und  es  läge  kein  Unrecht  vor,  weil
das  Gebiet  lo  lange  herrenlos  bleibt,  als  bis  die  neu  entstehende
Staatsgewalt  vollendet  existent  geworden  und  von  den  übrigen
Staatsmächten  anerkannt  worden  ist.

Zieht  aber  HEIMBURGER  diese  Konsequenz?  Für  das  Gegentheil
  scheint  eher  der  Satz  zu  sprechen,  dass  er  den  im  Entstehen
begriffenen  Staatsgebilden  die  Stellung  von  völkerrechtlichen  Nascituri
  einräumt,  „die  als  solche  dem  Rechte  keineswegs  gleichgiltig
sind“  (S.  66).  Inwiefern  sich  die  Antheilnahme  des  Rechtes  an
diesen  Nascituri  äussert,  ist  verschwiegen  °”?).

b)  Oediren  Private  die  von  ihnen  erworbenen  und  einige  Zeit
ausgeübten  Hoheitsrechte  an  einen  bestehenden  Staat,  so  ist  folgerichtig
  zu  sagen,  dass  der  Versuch  der  Staatsgründung  missglückt
ist,  weil  den  Privaten  die  Kraft  fehlte,  faktisch  die  Staatsgewalt
über  das  erworbene  Gebiet  zu  begründen,  und  dass  der  Üessionar
in  Folge  der  Cession  keine  Gebietshoheit  in  völkerrechtlichem
Sinne  erwirbt,  weil  die  bisherigen  Gebietsinhaber  eine  solche  zu
erwerben  und  zu  cediren  überhaupt  nicht  im  Stande  waren.  Konsequent
  müsste  in  einer  solchen  ÜOession  lediglich  ein  Offert  seitens

#”)  In  der  That  zieht  dagegen  SaLomon  mit  aller  Schärfe  die  erörterte
Konsequenz  auf  8.  176:  Les  Etats  en  voie  de  formation  sont  exposes  ä  de
graves  dangers;  le  droit  international  ne  les  protege  pas...,  ebenso  S.  256.

Ein  Widerspruch  hiegegen  liegt  aber  in  Anm.  1  8.172:  La  doctrine
de  l’effectivite  peut  aussi  bien  @treinvoquee  par  une  communaut6
naissante  que  par  les  Etats  deja  formes,
        <pb n="233" />
        —  219  —

der  bisherigen  Gebietsinhaber  an  einen  Staat,  derselbe  möge  als
ein  nach  Satzung  des  Völkerrechtes  hiezu  berechtigtes  Subjekt
die  bisher  unterlassene  Okkupation  am  herrenlosen  Gebiete  nachholen,
  und  eine  Willenserklärung  des  Üessionars,  dass  er  das
Offert  annehme  und  den  Okkupationsakt  vollziehen  werde,  erblickt
werden.

Weder  die  Völkerrechtspraxis  hat  nach  dieser  Konsequenz
gehandelt,  noch  ist  HEIMBURGER  geneigt,  die  Konsequenz  zuzulassen.
  Denn  nach  seinen  Ausführungen  erlangen  die  von
Privaten  erworbenen  Gebiete  völkerrechtliche  Bedeutung  durch
Erlangung  staatlicher  Natur,  welche  die  Anerkennung  des  Völkerrechtes
  findet,  sei  es,  dass  sie  sich  zu  selbständigen  Staaten  ausbilden
  oder  der  Souveränetät  eines  schon  bestehenden  Staates
unterwerfen.  Der  letztere  Modus  der  Erlangung  staatlicher  Natur
ist  in  der  Cession  seitens  der  Privaten  an  eine  Staatsgewalt  zu
erblicken:  demnach  äussert  die  ÜUession  eine  unmittelbar  eintretende
  Rechtswirkung  dahin,  dass  durch  den  Eintritt  einer
Staatsgewalt  als  Rechtssubjekt  an  Stelle  der  bisherigen  Privatinhaber
  das  von  den  letzteren  erworbene  Gebiet  sofort  die  Qualität
eines  Staatsgebietes  annimmt,  demnach  ist  die  Vornahme  völkerrechtlicher
  Okkupation  an  diesem  Gebiete  seitens  des  staatlichen
Üessionars  überflüssig.

2.  Das  Dogma,  dass  der  Gebietshoheitserwerb  durch  Private
nicht  einen  völkerrechtlichen  Erwerb,  sondern  den  thatsächlichen
Vorgang  der  Staatsgründung  darstellt,  beruht  überhaupt  auf  einer
petitio  principii.

Da  HEIMBURGER  nur  im  Staate  das  Rechtssubjekt  des  Völkerrechtes
  sieht,  können  ihm  „Privatpersonen  als  solche  nicht
Subjekte  eines  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisses  sein*  (8.  49),
kann  „unter  völkerrechtlichem  Gebiets-  oder  Souveränetätserwerbe
  nur  die  Ausdehnung  einer  vorhandenen  Staatsgewalt
  über  ein  derselben  bisher  nicht  unterworfenes  Gebiet
verstanden  werden:  darnach  können  innerhalb  der  Grenzen  des
        <pb n="234" />
        —  220  —

Völkerrechtes  nur  souveräne  Staaten  Gebiet  erwerben,  es  müssen
also  die  Beispiele  von  Gebietserwerb  seitens  nichtstaatlicher
Rechtspersönlichkeiten  ausserhalb  der  Sphäre  des  Völkerrechtes
  liegen“  (S.  66)°®).  Demzufolge  wird  die  von  HEm-BURGER
  aus  Anlass  der  thatsächlichen  Gebietserwerbungen  durch
Private  in  aussereuropäischen  Ländern  mit  Recht  gestellte  Frage,
„ob  und  inwieweit  in  diesen  thatsächlichen  Erscheinungen  ein
allgemeines  Rechtsprinzip  des  modernen  Völkerrechtes  seinen  Ausdruck
  gefunden  hat“  (S.  62),  negirt.

Diese  Verneinung  hätte  aber  nicht  mit  blosser  Berufung  auf
den  überlieferten  Satz,  dass  nur  Staaten  Völkerrechtssubjekte
sind,  bewiesen  werden  müssen,  da  ja  dieser  Beweisgrund  durch
den  Induktions-Gegenbeweis,  dass  in  vielen  Fällen  Privatpersonen
Hoheitsrechte  wie  die  Staaten  durch  Vornahme  völkerrechtlicher
Erwerbshandlungen  für  sich  begründet  haben,  für  die  konkrete
Frage  völlig  eliminirt  erschien.  Vielmehr  hätte  HEIMBURGER  durch
logische  Deduktion  darlegen  müssen,  dass  trotz  des  scheinbaren  Induktions-Gegenbeweises
  das  Dogma  der  ausschliesslichen  Subjektsqualität
  der  Staaten  im  Völkerrechte  auch  für  den  völkerrechtlichen
  Gebietserwerb  unerschütterlich  festgehalten  werden  muss.
Nur  solchenfalls  hätte  sich  die  weitere  These  HEIMBURGER’s  bewährt,
  dass  der  Greebietshoheitserwerb  durch  Private  unter  dem
Gesichtspunkte  der  für  das  Völkerrecht  gleichgiltigen  Staatsbildung
  zu  betrachten  sei.

III.  Aus  den  thatsächlichen  Vorgängen,  wonach  Private  Gebietshoheit
  erworben  haben,  lässt  sich  wohl  ein  Prinzip  des
Völkerrechtes  abstrahiren:

„Private  Einzelpersonen  oder  -Gesellschaften
können  völkerrechtlich  herrenloses  Land  mit  demselben
Rechte  und  durch  denselben  Rechtsakt  erwerben  wie  die
eigentlichen  Völkerrechtssubjekte,  d.  h.  die  Staaten.

®®,  Ebenso  SaLomon  S.  108,  170.
        <pb n="235" />
        —  221  —

Durch  den  Erwerb  werden  tür  die  privaten  Erwerber  dieselben
Rechte  begründet  wie  für  die  Staaten,  und  die  begründeten
Rechte  unterstehen  ebensogut  dem  Schutze  des  Völkerrechtes
wie  die  durch  völkerrechtlichen  Erwerb  einer  staatlichen  Macht
erwachsenen  Rechte.“

Die  Begründung  dieses  Prinzipes  ruht  auf  folgenden  Erwägungen
  ’°?).

1.  Ein  zwingender  Grund  ist  nicht  aufzufinden,  warum  der
Erwerb  staatenlosen  Landes  nur  den  anerkannten  Staaten,  nicht
auch  privaten  Unternehmern  offen  stehen  sollte,  warum  der  vollzogene
  Erwerb  für  Staaten  eine  höhere,  dem  Staats-  und  Völkerrechte
  angehörende  Rechtswirkung  im  Gefolge  haben,  für  private
Erwerber  dagegen  nur  dem  Privatrechte  zugehörige  Rechte  begründen
  sollte.  Diese  Einschränkung  kann  sich  aus  dem  positiven
Staatsrechte  des  einzelnen  Staates,  falls  dasselbe  dem  Staatsunterthanen
  die  Fähigkeit  zu  völkerrechtlichem  Erwerbe  abspricht
  *°),  ergeben;  keinesfalls  ist  sie  in  der  Völkerrechtsordnung
enthalten.

2.  Vielmehr  hat  die  Doktrin,  wenn  anerkannte  Staaten  den
Privaten  die  Befähigung  zu  völkerrechtlichem  Gebietserwerbe
nicht  bestreiten,  den  seitens  Privater  gemachten  Erwerb  und
dessen  etwaige  Üession  als  rechtsgiltig  und  rechtsverbindlich  betrachten,
  aus  einer  solchen  Praxis  den  Satz  abzuleiten:  „Die
Privaten  sind  in  gewissem  Umfange,  nämlich  soweit  staatenloses
Land  in  Frage  steht,  neben  den  Staaten  als  Subjekte  des  völkerrechtlichen
  Gebietserwerbes  anzuerkennen.“

Denn  mehr  als  auf  anderen  durch  eine  Rechtsordnung  geregelten
  Gebieten  bestimmen  in  den  Beziehungen  der  Staaten  zu

#)  Vgl.  meine  Recension  der  Schrift  HEIMBURGER’s  in  der  Krit.Viertel-Jahrsschrift
  1890  S.  172.

40)  Ueber  die  staatsrechtliche  Seite  der  Frage  nach  der  Zulässigkeit
völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  durch  Private  vgl.  v.  STENGEL  S.  46,  Heım-BURGER
  S.  47  und  anders  8.  66.
        <pb n="236" />
        —_—  22  —

einander  Handlungen  die  Rechtsauffassung,  und  nicht  umgekehrt
äussert  die  von  der  Theorie  ausgebildete  Rechtsanschauung  eine
ewig  bindende  Einwirkung  auf  die  Praxis  des  internationalen  Verkehres.
  Die  Unabhängigkeit  der  völkerrechtlichen  Staatenpraxis
von  den  aufgestellten  Rechtssätzen  der  Doktrin  steigert  sich  oft
bis  zu  dem  Grade,  dass  sie  sich  in  Widerspruch  zu  einem  nach
allgemein  menschlicher  Auffassung  giltigen  Rechtsgebote  stellt,
dass  sie  Unrecht  und  Gewalt  für  Recht  ausgibt.  Der  Widerspruch
  der  Doktrin  verhallt  machtlos  gegenüber  der  Gewalt  der
Thatsachen,  und  es  erübrigt  der  Theorie  nichts  anderes,  als  das
historisch  Gewordene  hinzunehmen  als  eine  auch  für  das  Recht
unabänderliche  Thatsache  und  hienach  ihre  Axiome  zu  modifiziren
  oder  sogar  in  das  gerade  Gregentheil  umzukehren.

Erblickt  man  richtig  in  der  Praxis  der  Staaten  einen  rechtsbildenden
  und  rechtsumgestaltenden  Faktor  des  Völkerrechtes,  so
ist  der  alte  Lehrsatz  von  der  Eigenschaft  der  Staaten  als  ausschliesslicher
  Subjekte  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  umgestossen.

3.  Sind  Privatpersonen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Erwerber  der
Gebietshoheit  über  staatenloses  Land  Subjekte  eines  Rechtsverhältnisses
  geworden,  auf  welches  die  Normen  des  Völkerrechtes
hinsichtlich  der  Erwerbshandlung  und  der  Rechtswirkung  derselben
  Anwendung  finden,  so  erstreckt  sich  folgerichtig  auch  der
durch  das  Völkerrecht  gewährleistete  Schutz  auf  die  aus  dem
Rechtsverhältnisse  für  die  Erwerber  fliessenden  Herrschaftsrechte.

Ebenso  wie  die  für  einen  Staat  begründete  Souveränetät
über  ein  Gebiet  derart  den  völkerrechtlichen  Schutz  geniesst,
dass  ein  dritter  Staat  keine  Berechtigung  besitzt,  seinerseits
Hoheitsrechte  über  dasselbe  Gebiet  zu  beanspruchen,  sind  die
privaten  Erwerber  ausschliesslich  berechtigte  Inhaber  der  Herrschaftsgewalt
  über  ihr  erworbenes  (Gebiet.

Die  Befugniss  eines  Staates,  seine  Souveränetät  über  das
von  Privaten  okkupirte  Gebiet  auszudehnen,  lässt  sich  nur  auf
einem  doppelten  Wege  konstruiren:
        <pb n="237" />
        —  223  —

Entweder  unterwerfen  die  privaten  Erwerber  durch  Abschluss
eines  völkerrechtlichen  Cessionsvertrages  ihr  Gebiet  der  Souveränetät
  eines  Staates  und  scheiden  durch  freiwilligen  Verzicht  aus
dem  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  aus,  dessen  Subjekte  sie
bis  dahin  waren,  wogegen  der  Üessionar  in  dasselbe  mit  gleichzeitigem
  Erwerbe  aller  aus  demselben  fliessenden  Rechte  und
Verpflichtungen  eintritt.  Eine  solche  Entwicklung  haben  die  Gebietserwerbungen
  deutscher  Reichsangehöriger  in  Afrika  genommen.

Oder  die  privaten  Erwerber  beweisen  auf  die  Dauer  einerseits
  ihre  Unfähigkeit,  unter  dem  Schutze  des  Völkerrechtes  einen
Staat  allmählich  zu  organisiren,  während  sie  andererseits  auch
nicht  gewillt  sind,  ihr  Gebiet  der  Souveränetät  eines  Staates  zu
unterstellen.  Dieses  denkbare  Faktum  muss  juristisch  dahin  interpretirt
  werden,  dass  die  privaten  Unternehmer  seiner  Zeit  überhaupt
  keinen  völkerrechtlichen  Erwerb  gemacht  haben,  weil  sie,
wie  die  Folgezeit  bewies,  die  mit  dem  Erwerb  untrennbar  verknüpfte
  staatliche  Herrschaftsgewalt  nicht  gewonnen  haben.  Ihre
Erwerbshandlung  war  demgemäss  nur  eine  fiktive,  keine  rechtsgiltige
  und  rechtswirksame.  Ihr  Gebiet  erscheint  trotz  der  in
Mitte  liegenden  Erwerbshandlung  noch  als  herrenlos  und  ist  eine
bestehende  Staatsgewalt  berechtigt,  an  diesem  Gebiete  einen
völkerrechtlich  wirksamen  Erwerb  zu  machen.

Dagegen  ist  entschieden  die  Auffassung  zu  bestreiten,  dass
private  Okkupanten  staatenlosen  Landes,  obgleich  sie  den  Anspruch
  auf  Ausübung  staatlicher  Herrschaft  über  das  Gebiet  gegen
jede  dritte  Macht  hervorkehren  und  wirklich  durch  kontinuirliche
  Herrschaftshandlungen  bethätigen,  insolange  völkerrechtlichen
Schutzes  entbehren,  bis  das  von  ihnen  gegründete  Gemeinwesen
durch  ausdrückliche  Anerkennung  seitens  der  übrigen  Staaten
Mitglied  der  Völkerrechtsgemeinschaft  geworden  ist*').

Der  Schutz  des  Völkerrechtes  erstreckt  sich  schon  auf  das

 

41)  Die  bekämpfte  Auffassung  vertritt  ausser  SaLomon  auch  HEIMBURGER
S.  72  u.  73,  anders  dagegen  (wie  vorhin  bemerkt)  S.  66.
        <pb n="238" />
        —  224  —

nach  überlieferter  Anschauung  angeblich  rein  faktische  Vorstadium
  der  Staatsentstehung.  Denn  wäre  dies  nicht  der  Fall,
so  würde  es  überhaupt  undenkbar  sein,  wie  ein  neuer  Staat  auf
staatenlosem  Gebiete  sich  noch  bilden  könnte.  Bei  der  gegenwärtigen
  Verkehrsentwicklung  ist  die  Annahme,  der  bestehenden
Staatenwelt  könne  die  Bildung  eines  neuen  Staates  bis  zu  dem
Zeitpunkte,  da  derselbe  für  die  völkerrrechtliche  Anerkennung
reif  ist,  verborgen  bleiben,  geradezu  ausgeschlossen.  Sollte  nun
das  Völkerrecht  nicht  den  langsamen  Entwicklungsgang  der  Staatsbildung
  mit  seinem  Schutze  begünstigen,  so  könnte  jeder  Staat,
ohne  hiebei  unrecht  zu  handeln,  dieselbe  einfach  vereiteln  und
trotz  des  Widerspruches  der  privaten  Erwerber,  welche  staatliche
Hoheitsrechte  bereits  auszuüben  begonnen  haben,  durch  einen
neuen  Okkupationsakt  seine  Souveränetät  proklamiren.

Mit  dem  in  der  modernen  Völkerrechtsübung  zum  Durchbruche
  gelangten  Prinzipe  der  Anerkennung  der  Privatpersonen
als  Subjekte  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  ist  zugleich  die
bisherige  Lehrmeinung,  die  Staatenbildung  vollziehe  sich  nur  thatsächlich,
  ohne  von  der  Regelung  und  dem  Schutze  des  Völkerrechtes
  betroffen  zu  werden,  erschüttert.

Im  Gegentheile  hat  die  Gründung  des  Kongostaates  bewiesen,
dass  es  auch  eine  völkerrechtlich  vermittelte  Staatsschöpfung  geben
kann  (v.  HOLTZENDORFF  S.  24),  und  nicht  ohne  Ironie  bemerkt
v.  MARTENS:  Ce  territoire  africain  peut  servir  en  quelque  mesure
aux  professeurs  de  droit  politigque  &amp;amp;  vörifier  leur  theorie  sur
l’origine  et  la  croissance  des  Etats  (Revue  XVIII  S.  268).

Unsere  Thesis,  die  Staatenbildung  in  herrenlosen  und  von
Privaten  erworbenen  Gebieten  werde  durch  das  Völkerrecht  geschützt,
  kann  auch  nicht  angefochten  werden  mit  dem  Einwande,
dass  die  Entwicklungsgeschichte  der  durch  deutsche  Reichsangehörige
  in  Afrika  bewerkstelligten  Kolonialerwerbungen  das  Gegentheil
  beweise;  denn  hätten  dieselben  nicht  um  den  Schutz  des
Reiches  für  ihre  Territorien  nachgesucht  und  denselben  erlangt,
        <pb n="239" />
        —  25  —

so  hätten  bald  rivalisirende  Staaten  ihre  Souveränetät  über  diese
(tebiete  erstreckt,  wie  thatsächlich  diese  Eventualität  den  Lüderitz’
Besitzungen  seitens  Englands  gedroht  habe  ??).

Diese  Eventualität  mag  zugestanden  werden.  Daraus  folgt
jedoch  nicht  die  Unstichhaltigkeit  der  obigen  Thesis,  sondern  es
wäre  damit  nur  der  Beweis  erbracht,  dass  die  privaten  Okkupanten
  zu  schwach  waren,  um  staatliche  Herrschaftsrechte  in
eigenem  Namen  über  ihre  Gebiete  auszuüben  und  gegen  fremden
Eingriff  zu  vertheidigen,  und  dass  ihr  völkerrechtlicher  Erwerb
nur  ein  fiktiver  war  *3).

Sind  sonach  Private  möglicher  Weise  Träger  von  Rechten
innerhalb  eines  bestimmten  Völkerrechtsverhältnisses,  so  sind
gleichwohl  nur  die  Staaten  die  vollberechtigten  Subjekte  des
Völkerrechtes.  Jene  erlangen  diese  Qualität  für  das  von  ihnen
beherrschte  Gebiet  erst  dann,  wenn  das  letztere  als  Staat  in  die
Staatengemeinschaft  durch  Anerkennung  Aufnahme  gefunden  hat.
Insoweit  bleibt  die  bisherige  Doktrin  unverändert  bestehen  **).

I.  Das  Objekt  der  Okkupation.

Aus  dem  Begriffe  der  Okkupation  als  eines  originären  Erwerbsgrundes
  der  Gebietshoheit  folgt  die  Bestimmung  des  Okku:
pationsobjektes.

Der  Erwerb  der  Souveränetät  über  Territorien,  in  welchen
bereits  eine  Staatsgewalt  existirt,  fordert  die  Uebereinstimmung
zweier  Willensmächte,  den  Erwerbswillen  auf  Seite  des  Er-#2)

  Vgl.  Meyer  $S.  11,  und  Joorıs,  La  Question  d’Angra  Pequena,  in
der  Revue  XVIII  S.  236  ff.

48)  FABRI  verneint  in  seiner  jüngsten  Schrift:  Fünf  Jahre  deutscher
Kolonialpolitik,  S.  21  ff,  die  Frage,  „ob  eine  politische  Ordnung,  ein  Rechtsund
  Sicherheitszustand  in  überseeischen  Gebieten  von  Einzelnen,  von  Privatgesellschaften
  geschaffen  werden  kann.“  Aus  dieser  Negation  kann  nicht  der
Schluss  gezogen  werden,  dass,  wenn  es  in  einem  konkreten  Falle  Privaten
wirklich  gelingt,  ein  Staatswesen  in  überseeischen  Gebieten  zu  organisiren,
dasselbe  rechtlos  den  Gelüsten  staatlicher  Kolonialmächte  preisgegeben  ist.

“4,  Mever  S.  152,  v.  STENGEL  S.  47,  HEMBURGER  S.  75.

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  2.  15
        <pb n="240" />
        —  226  —

werbers  und  den  Üessionswillen  auf  Seite  des  Inhabers.  Er
kann  sich  nur  durch  einen  auf  Uebertragung  der  Souveränetät
gerichteten  Vertrag  vollziehen.  —  Anders  verhält  es  sich  bei
(tebieten,  welche  staatlicher  Herrschaft  ermangeln.  Hier  ist  eine
einseitige  Begründung  der  Souveränetät  möglich,  weil  keine  Kollision
  mit  einem  dritten  Willenssubjekte  zu  befürchten  steht.

Das  territorium  nullius,  wie  v.  MarTITz  vorschlägt*),
um  den  Unterschied  von  der  res  nullius  im  privatrechtlichen
Sinne  zu  markiren,  erscheint  als  das  Objekt  der  Okkupation.
Völkerrechtlich  herrenlos  ist  aber  nicht  das  staatenlose  Gebiet
überhaupt,  falls  man  Gebiet  als  identisch  mit  einem  Theile  der
Erdoberfläche  auffasst.  Denn  auch  die  hohe  See  ist  staatenloses
Gebiet,  jedoch  die  Okkupation  derselben  ausgeschlossen  kraft  des
anerkannten  Prinzipes  der  Meeresfreiheit*#).  Demzufolge  beschränkt
  sich  die  Zulässigkeit  der  Okkupation  auf  das  staatenlose
Festland  einschliesslich  der  Binnengewässer  und  Küstenmeere
(v.  HOLTZENDORFF  8.  256).

Andere  Erfordernisse  als  der  Mangel  staatlicher  Herrschaft
über  ein  Gebiet  sind  an  das  Okkupationsobjekt  nicht  zu  stellen.

Von  einigen  wird  behauptet‘),  der  Okkupant  müsse  aus
dem  okkupirten  Lande  einen  Nutzen  ziehen  können,  sonst  erscheine
er  zur  Okkupation  nicht  berechtigt.  Wenn  v.  BULMERINCQ  dies
damit  widerlegen  will,  dass  unnützes  Eigenthum  seiner  Werth-+5)

  Siehe  das  für  das  Völkerrechtsinstitut  bestimmte  Deklarationsprojekt
von  v.  Marrıtz,  in  d.  Revue  XIX  S.  374.

#6)  Die  Begründung  des  Prinzipes  kann,  wie  v.  STENGEL  S.  32  Anm.1
bemerkt,  für  die  Okkupationslehre  gleichgiltig  sein.  Ueber  die  verschiedenen
Auffassungen,  in  welchen  sich  vielfach  die  Uebertragung  privatrechtlicher
Konstruktion  auf  ein  öffentlich  rechtliches  Problem  geltend  macht,  vgl.  STÖRK
im  Handb.  d.  Völkerr.  Bd.  I.  $  92.4  :

Mit  Recht  erblickt  HEIMBURGER  S.  94  in  der  „Anerkennung  der  Effektivität
  für  jeden  Herrschaftserwerb“  den  Grund  für  das  Dogma  der  Meerfreiheit.


7)  MARTENS,  Precis  de  droit  des  gens  (1858),  I  $36;  An.  HarTmann,
Institutionen  des  Völkerr.,  1.  Aufl.  S.  174.
        <pb n="241" />
        —  227  —

losigkeit  für  den  Eigenthümer  halber  kein  widerrechtliches  sei,  so
genügt  dieses  Argument  nicht,  da  die  völkerrechtliche  Okkupation
nicht  den  Eigenthumserwerb,  sondern  den  Erwerb  der  staatlichen
Herrschaft  bezweckt.  Aber  die  Behauptung  der  Brauchbarkeit
des  zu  okkupirenden  Gebietes  für  den  Erwerber  ist  als  eine  ganz
willkürliche  zurückzuweisen.

Zunächst  müssten  die  Kriterien  angegeben  werden,  bei  deren
Vorhandensein  das  Okkupationsobjekt  die  Eigenschaft  der  Brauchbarkeit
  besässe.  Dies  dürfte  schwer  halten,  wenn  ein  bisher  unbekanntes
  Gebiet  okkupirt  wird.  In  Wirklichkeit  dient  ferner
jede  Okkupation  dem  Interesse  des  Okkupanten  an  der  Ausdehnung
oder  Begründung  seiner  Herrschaft.  Mögen  ihn  Motive  der  verschiedensten
  Art  zur  Okkupation  bewegen,  für  die  juristische  Betrachtung
  bleiben  dieselben  gleichgiltig  und  erscheint  für  sie  die
Begründung  der  Souveränetät  durch  Okkupation  als  Selbstzweck.

Die  Erörterung  über  das  Okkupationsobjekt  hat  lediglich
festzustellen,  welches  Land  als  staatenlos  zu  erachten  ist.

So  einfach  die  Frage  auf  den  ersten  Blick  gelagert  zu  sein
scheint,  gehört  sie  gegenwärtig  zu  den  interessantesten  und  schwierigsten
  Fragen  der  Völkerrechtsdoktrin  **)..  Handelt  es  sich  doch
bei  Lösung  der  Frage  um  Beantwortung  der  Vorfrage,  ob  von
einem  politisch  organisirten  Gemeinwesen  einer  nach  europäischer
Auffassung  uncivilisirten  Völkerschaft  gesagt  werden  darf,  dass

8)  SaLomon  S.  206,  HEIMBURGER  im  Archiv.  f.  öff.  Recht  Bd.  V  8.  448.
—  Gerade  der  Schwierigkeit  und  noch  mehr  der  politischen  Tragweite  der
ganzen  Frage  ist  es  zuzuschreiben,  dass  die  zur  Erörterung  der  Frage  berufensten
  Versammlungen,  nämlich  die  Kongokonferenz  und  das  Völkerrechtsinstitut,
  trotz  mannigfacher  Debatten  ein  decisives  Votum  in  keiner  Weise
gefällt  haben.  Vgl.  über  die  Sitzung  des  Instituts  vom  7.  September  1888
das  Annuaire  de  l’Institut,  t.  X  S.  177  ff,  Saromon  8.  209  ff.,  der  jedoch
mit  Unrecht  aus  den  von  einzelnen  Theilnehmern  an  der  Konferenz  wie  an
der  Sitzung  des  Instituts  gemachten  Aeusserungen  und  aus  der  Verwerfung
des  von  v.  Marrıtz  verfassten  Deklarationsprojektes  den  Schluss  zieht,  dass
sowohl  die  Berliner  Signatarmächte  als  das  Institut  uneivilisirte  Stämme  als
Mitglieder  der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  betrachtet  wissen  wollten.

15*
        <pb n="242" />
        —  228  —

es  ein  Staatswesen  bildet.  Und  würde  die  Vorfrage  bejaht,  so
knüpfte  sich  daran  erst  die  weitere  Frage,  ob  die  Existenz  eines
solchen,  jedenfalls  dem  europäischen  Rechtsbegriffe  nicht  entsprechenden
  Staatsgebildes  genügt,  um  die  Okkupation  durch
civilisirte  Staaten  auszuschliessen,  —  m.  a.  W.,  ob  die  über  das
Okkupationsobjekt  aufgestellte  Norm  des  Völkerrechtes  nur  ein
Privilegium  der  die  Völkerrechtsgemeinschaft  bildenden  Staaten
bildet,  sodass  die  Gebiete  uncinlisirter  Völkerschaften  stets  als
völkerrechtlich  staatenlos  gelten.

Keinem  Zweifel  kann  die  Zulässigkeit  der  Okkupation  von
völlig  unbewohntem  und  zugleich  staatlich  nicht  beherrschtem
Lande  unterliegen.  Wäre  sie  aber  auf  solches  Land  beschränkt,
würde  die  Okkupation  so  gut  wie  aus  der  Reihe  der  völkerrechtlichen
  Erwerbsgründe  gestrichen  sein,  und  die  Bemerkung  PRrA-DIER-FODERE’s
  zutreffen:  La  conquäte  et  la  cession  sont,  &amp;amp;  peu
pres,  de  nos  jours  les  seuls  modes  de  conferer  &amp;amp;  un  Etat  la  propriet&amp;amp;
  d’un  territoire  *°).

In  der  That  leugnen  einige  Autoren°°)  die  Möglichkeit  einer
einseitigen  Besitzergreifung  an  Territorien,  welche  auch  nur  von
uncivilisirten  Volksstämmen  bewohnt  sind:  solle  die  Festsetzung
des  Okkupanten  nicht  einen  unrechtmässigen  Gewaltakt  bilden,
so  müsse  eine  „Vereinbarung  mit  den  bisherigen  Gewalthabern“
stattfinden.

Diese  Anschauung  berücksichtigt  nicht  die  Thatsache,  dass
Wilde  auf  einer  so  niedrigen  Gesittungsstufe  stehen  können,  dass
sie  sich  noch  gar  nicht  zum  Stamm-  oder  blossen  Dorfverbande
zusammengeschlossen  haben.  Es  fehlt  ein  Vertretungsorgan,
welches  für  derartige  Völkerschaften  die  zur  Rechtmässigkeit  der
Besitzergreifung  angeblich  erforderliche  Einwilligung  geben  könnte°!).

#9)  Note  zu  VATTEL  Bd.  I$  207  S.  491.

60%)  Martens,  Precis  S.  129;  v.  BuLmerincg  $  45  Ziff.  1;  HEFFTER-GEFFCKEN
  $  70.

&amp;gt;!)  Vgl.  über  die  deutschen  Schutzgebiete  in  der  Südsee  die  Denkschrift
        <pb n="243" />
        —  229  —

Für  solche  bewohnte  Territorien  kann  die  Möglichkeit  einseitigen
völkerrechtlichen  Erwerbes  nicht  bestritten  werden.

Aber  entscheidend  ist  die  Frage:  Ist  die  Okkupation  nur
unzulässig  gegenüber  dem  Gebiete,  das  unter  der
Souveränetät  oder  dem  Protektorate  eines  civilisirten
Staates  (bezw.  civilisirter  Kolonisten)  steht?

Bei  einer  absoluten  Bejahung  der  Frage  ergibt  sich  der
Gegentheilsschluss:  „Alles  übrige  Land,  sei  es  unbewohnt  oder
selbst  von  Völkerschaften  bewohnt,  in  deren  politischer  Organisation
  jedoch  ein  staatliches  Gemeinwesen  im  Sinne  der  civilisirten
Nationen  nicht  erblickt  werden  kann,  ist  der  völkerrechtlichen
Besitzergreifung  zugänglich.“

Dieselbe  Frage  lässt  jedoch  eine  relative  Beantwortung  zu:
„Okkupation  ist  möglich  zunächst  an  unbewohnten  und  keiner
staatlichen  Herrschaft  unterliegenden,  ferner  an  bewohnten  Territorien,
  soferne  die  dort  wohnenden  Stämme  keinerlei  rechtliche
Organisation  besitzen.  Dagegen  sind  Gebiete,  in  welchen
eine  niedere  oder  selbst  vorgeschrittenere  Form  staatlicher
Herrschaft  besteht,  nicht  mehr  völkerrechtlich  herrenlos,
  selbst  wenn  die  dort  existirende  staatliche  Ordnung  nicht
oder  zum  geringsten  Theile  den  Anforderungen  genügt,  die  wir
mit  dem  Begriffe  der  Staatsgewalt  in  civilisirten  Staaten  verbinden.
An  solchen  Gebieten,  —  und  hier  eröffnet  sich  wieder  die  Möglichkeit
  einer  doppelten  Entscheidung,  —  ist  entweder  völkerrechtlicher
  Erwerb  überhaupt  nur  möglich  durch  Uebertragung
der  bestehenden  Herrschaftsgewalt  im  Wege  völkerrechtlichen
Vertrages  oder  der  Erwerb  kann  sich  durch  einseitige,  aber  mit
Zustimmung  der  eingeborenen  Machthaber  erfolgende  Besitzergreifung
  vollziehen.“

8.  V,  LaBann  S.  781,  v.  STENGEL  8.  48.  —  Demnach  ist  die  Behauptung
Hornune’s  in  der  Revue  XVII  S.  558  gegen  v.  MARTENS  unrichtig,  die  Barbaren
  hätten  stets  eine,  wenn  auch  unvollkommene  politische  Organisation,

sei  es  in  der  Form  von  „chefs  reconnus*  oder  der  „assemblee  generale  du
peuple*  qui  decide  souverainement  dans  les  questions  les  plus  graves.
        <pb n="244" />
        —  230  —

Es  lässt  sich  nicht  verhehlen,  dass  hervorragende  Autoren
ihre  Stimme  direkt  zu  Gunsten  der  völkerrechtlichen  Subjektsqualität
  der  von  uncivilisirten  Völkerschaften  organisirten  staatlichen
  Gemeinwesen  oder  wenigstens  zu  Gunsten  der  rechtlichen
Nothwendigkeit  von  Vertragsschlüssen  mit  denselben  vor  Besitzergreifung
  des  Gebietes  in  die  Waagschale  gelegt  haben.  Ebensowenig
  ist  zu  verkennen,  dass  diese  Anschauung  eine  Stütze  durch
die  Praxis  des  modernen  Völkerrechtes  zu  finden  scheint.

Gleichwohl  hat  meines  Ermessens  absolute  Unbeschränktheit  der
Okkupation  gegenüber  allem  Landgebiete,  das  nur  keiner  civilisirten
Staatsgewalt  unterworfen  ıst,  als  Prinzip  des  Völkerrechtes  zu  gelten.

Eine  Prüfung  der  sich  gegenüberstehenden  Theorien  bietet
Anlass  zu  folgenden  Erwägungen:

I.  Kaum  trügt  die  Behauptung,  dass  ein  Theil  jener  Autoren,
welche  die  Okkupation  an  bewohnten  Territorien  nur  unter  gewissen
  Voraussetzungen  zulassen,  unter  dem  Banne  privatrechtlicher
  Anschauungsweise  befangen  ist.  Irrthümlich  erscheint  ihnen
nicht  die  Begründung  öffentlich  rechtlicher  Herrschaft  als  das
Essentielle  der  Okkupation,  sondern  die  Aneignung  von  Grund
und  Boden  zum  Behufe  wirthschaftlicher  Ausbeutung.  Sollen  die
Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschaft,  —  so  fragen  diese  Autoren,
  —  berechtigt  sein,  den  Wilden  Land  wegzunehmen,  bloss
aus  dem  Grunde,  weil  jene  sich  als  Glieder  einer  höheren  Rechtsordnung
  und  die  weniger  gesitteten  Barbaren  als  ausserhalb  dieser
Rechtsgemeinschaft  stehend  betrachten?  Eine  solche  Rechtsanschauung
  scheint  ihnen  unverträglich  mit  dem  für  alle  Menschen
geltenden  Naturrechte,  das  auch  den  Wilden  einen  unantastbaren
Anspruch  auf  Sicherung  ihrer  Existenz  verleiht.

All  das  mag  als  richtig  zugegeben  werden,  aber  es  bietet
keinen  entscheidenden  Gesichtspunkt  für  die  völkerrechtliche  Betrachtung.
  Denn  es  bleibt  der  Einwand  bestehen,  dass  ein  Gebiet,
  an  dem  private  Rechte  nicht  mehr  originär  erworben  werden
können,  doch  noch  herrenlos  im  Sinne  des  Völkerrechtes  sein
        <pb n="245" />
        —  231  —

kann,  dass  eine  privatrechtliche  Beweisführung  da  versucht  wird,
wo  sie  gänzlich  ausgeschlossen  erscheinen  muss.

Der  Einwand  trifft  die  Ausführungen  der  vorhin  citirten  Autoren
  MARTENS,  HEFFTER  und  v.  BULMERINCQ.  Wenn  HEFFTER
den  Staaten  die  Befugniss  abspricht,  ihre  Herrschaft  anderen
Bewohnern  bestimmter  Erdstriche  aufzudrängen,  begibt  er  sich
andererseits  mit  dem  "Matze,  dass  dieselben  nur  bei  freiwilliger
Abtretung  Grund  und  Boden  zur  Kolonisation  sich  erwerben
können,  auf  den  Boden  privatrechtlicher  Deduktion.  v.  BULMERINCQ
definirt  zwar  das  Staatseigenthum  als  die  von  einer  Staatsgewalt  über
ihr  Gebiet  geübte  Herrschaft,  spricht  aber  alsbald  hinsichtlich  der
Koloniengründung  von  einem  ipso  facto  erfolgenden  Eigenthumserwerb,falls
  die  Ländereien  unbewohnt  waren,  undfordert  für  den  entgegengesetzten
  Fall  Vereinbarung  mit  den  bisherigen  Gewalthabern.

In  noch  höherem  Grade  macht  sich  der  Mangel  scharfer  begrifflicher
  Scheidung  zwischen  privat-  und  völkerrechtlicher  Okkupation
  bemerkbar  und  äussert  derselbe  eine  Rückwirkung  auf  die
Entscheidung  der  vorliegenden  Frage  in  den  widerspruchsvollen
Erörterungen  VATTEL’s®?).  Sein  Ausgangspunkt  gipfelt  in  dem
Satze  (IT  $  81),  der  Anbau  der  Erde  sei  eine  der  Menschheit
durch  das  Naturgesetz  diktirte  Verpflichtung  und  Völkerschaften,
die  mehr  Land  usurpirten  als  sie  bei  sorgfältiger  Bebauung  zur
Befriedigung  ihrer  Lebensbedürfnisse  brauchten,  könnten  sich  nicht
beklagen,  wenn  andere  Nationen  Theile  ihres  Territoriums  okkupirten.
  Die  richtige  Grenze  kolonialer  Okkupation  findet  VATTEL
in  der  Bedingung,  dass  man  den  betreffenden  Völkerschaften  nicht
den  für  sie  selber  unentbehrlichen  Boden  entziehe  (II  8  97).
Unmittelbar  darauf  stürzt  er  unter  Bezugnahme  auf  die  nomadisirenden
  Araber  die  bisherigen  Sätze  wieder  um:  denn  er  gibt
zu,  dass  diesen  Stämmen  auch  ein  enger  begrenztes  Territorium

52)  Vırrer,  Lib.  I  $$  81,  209,  II  $  97;  im  Anschlusse  an  VATTEL
s.  ORTOLAN  &amp;amp;  77  und  Pnırımore  88  242—247.  —  Ueber  VATTEL  vgl.  nunmehr
  auch  SALomoN  S.  208.
        <pb n="246" />
        —  232  —

genügen  könnte,  bestreitet  aber  die  Berechtigung  der  Okkupation,  weil
die  Nomaden  ihr  Land  wirklich  besässen  und  einen  ihrer  Lebensweise
entsprechenden  Gebrauch  davon  machten.  An  anderer  Stelle  (T8  209)
hinwieder  vertheidigt  VATTEL  die  Möglichkeit  der  Besitzergreifung
generell  an  den  von  uncivilisirten  Stämmen  bewohnten  Gebieten.

Ersichtlich  rührt  die  Unentschiedenheit  VATTEL’s  daher,  dass
er  die  einfache  Wegnahme  des  von  den  Wilden  in  Besitz,  wenn
auch  nicht  in  Gebrauch  genommenen  Landes  mit  seinem  naturrechtlichen
  Standpunkte  nicht  vereinbaren  kann.  (Gewiss  stehen
staatlich  nicht  organisirte  Stämme  nicht  rechtlos  innerhalb
der  menschlichen  Verkehrsbeziehungen  da,  sondern  der  höher
entwickelte  Staat  hat  den  Bestand  sittlicher  Verpflichtungen,  die
nicht  dem  Gebiete  des  Völkerrechtes,  wohl  aber  der  Völkermoral
zuzuweisen  sind,  auch  in  seinem  Verhalten  gegen  wilde  Völker
anzuerkennen  °®).  Desswegen  dürfen  den  Wilden  nicht  die  Existenzbedingungen
  verkümmert  werden  und  ist,  wenn  eine  solche  Beeinträchtigung
  dadurch  zu  befürchten  stünde,  die  privatrechtliche
  Okkupation  ihres  Gebietes  ausgeschlossen.  Aber  unrichtig
wäre  die  Folgerung,  dass  auch  die  im  Wege  der  Okkupation  erfolgende
  Herrschaftsbegründung  eines  Kulturstaates  über  uncivilisirte
  Völkerschaften  ein  Unrecht  sei,  wenn  diese  nicht  einwilligen
oder  sogar  mit  Gewalt  sich  widersetzen.

ll.  Die  letzte  Folgerung  charakterisirt  sich  als  das  Extrem
der  Opposition  gegen  eine  nicht  minder  extreme  und  heute
wenigstens  allgemein  von  der  Doktrin  verworfene  Anschauung,
welche  seit  dem  Zeitalter  der  Entdeckungen  die  Praxis  des  internationalen
  Verkehres  bis  in  die  Gegenwart°*)  beherrscht  hat&amp;gt;&amp;gt;).

#®)  v.  HoLTZENDORFF  im  Handk.  II  S.  5,  257;  STÖRK  ebenda  $S.  586;
MARTENS-BERGBOHM,  Völkerrecht  I  S.  182.

54)  Hornune  verzeichnet  in  seinem  Essai:  Civilises  et  Barbares  (in  d.
Revue  Bd.  XVII  u.  XVIII)  die  Gräuel,  deren  sich  die  Kulturstaaten  oder
deren  Angehörige  noch  in  den  letzten  Jahrzehnten  gegen  wilde  Völker
schuldig  machten,  s.  XVII  S.  6,  552,  558.

55)  Vgl.  zum  Folgenden  die  fesselnde  Darstellung  bei  ENGELHARDT,
        <pb n="247" />
        —  2331  —

Als  die  Entdeckung  fremder  Welttheile  die  christlichen  europäischen
  Mächte  in  Berührung  mit  Völkern  brachte,  deren  Kultur
zum  grössten  Theile  auf  den  niedersten  Stufen  der  menschheitlichen
  Entwicklung  darniederlag,  huldigten  jene  nicht  bloss  dem
Grundsatze,  dass  die  Rechtsbeziehungen,  welche  sie  unter  sich
beobachteten,  auf  die  Heiden  keine  Anwendung  finden  könnten.
Ihre  Handlungsweise  bekundete  nur  zu  deutlich,  dass  sie  den
Heiden  sogar  nicht  die  unantastbaren  Menschenrechte  des  Lebens,
der  Freiheit  und  des  Eigenthums  zubilligen  wollten.  Denn  nicht
allein  ein  unbeschränktes  Herrschaftsrecht  beanspruchten  die
christlichen  Eroberer  über  die  für  die  christliche  Kultur  erst  zu
gewinnenden  Eingeborenen  5°),  ihre  Habsucht  liess  auch  nicht  die
Unterscheidung  zwischen  staatlicher  Herrschaftsgewalt  und  dem
privaten  Eigenthume  der  Eingeborenen  an  ihrer  Erde  zu.

Die  rücksichtslose  Behandlungsweise,  welche  die  Wilden  im
Entdeckungszeitalter  seitens  der  christlichen  Staaten  im  Widerspruch
  zum  Sittengesetze  und  zu  dem  die  Heiden  ebensogut  wie
die  Christen  schützenden  Vernunftrechte  erfuhren,  erhielt  überdies
eine  schwerwiegende  Sanktion  oder  schien  sie  wenigstens  zu  erhalten
  durch  die  Autorität  des  päpstlichen  Stuhles,  insbesondere
durch  die  berühmte  Bulle  Alexander’s  VI.  vom  4.  Mai  1493.  Von
Rechten  der  eingeborenen  Völkerschaften  in  und  an  den  Territorien,
  welche  der  Papst  der  Krone  Spaniens  zuspricht,  ist  in  der
Bulle  nichts  erwähnt”).

III.  Heutzutage  ist  in  der  Doktrin  eine  humanere  Anschauung

Rev.  XVIII  S.  572ff.;  Hornune,  a.  a.  O.  XVII  S.  554ff.,;  v.  STENGEL  S.  36;
PhitLLımore  88  245,  246;  besonders  SaLomon  8.  41,  72  u.  192.

50)  CaLvo  (Aufl.  1870)  S.  291:  afın  de  mieux  justifier  les  appropriations
par  voie  de  conquäte,  on  admettait  que  les  peuples  chretiens  ont  un  droit
implicite  et  absolu  de  domination  sur  les  peuples  paiens.  Aehnlich  SALOMON
S.  41:  Le  chretien  seul  peut  posseder  et  ötre  proprietaire,  l’Etat  chretien  seul
jouit  des  droits  de  souverainete.  Lesindigönes  paienssontsans
droit.

57)  SALOMON  S.  37  und  v.  STENGEL  a.  a.  0,
        <pb n="248" />
        —  234  —

zum  Siegegelangt,  als  sie  in  der  Staatenpraxis  vertreten  war,  und
auch  die  letztere  hat  in  die  ihr  von  der  Doktrin  gewiesene  Bahn
eingelenkt.

1.  Dass  die  Kulturstaaten,  welche  in  Verkehrsbeziehungen
zu  niedriger  entwickelten  Menschenrassen  treten,  in  diesen  die
(Grattung  des  Menschen  ehren,  nicht  auf  Ausrottung  oder  Knechtung,
  sondern  auf  Erziehung  und  Heranbildung  dieser  Stiefkinder
der  Natur  zu  höheren  Kulturstufen  hinwirken  müssen,  wird  heute
Niemand  mehr  bestreiten  wollen  5°).

Die  Völkermoral  schützt  die  niedrigen  Rassen  gegen  Vergewaltigung
  durch  die  höher  stehenden.  Wie  MARTENS-BERGBOHM
zutreffend  sagt,  die  thatsächlich  unterhaltenen  Beziehungen  zwischen
civilisirten  und  uncivilisirten  Völkern  sind  nicht  ohne  jede  rechtliche
  Bestimmbarkeit,  „sie  unterliegen  den  Vorschriften  des  natürlichen
  Rechtes,  d.  h.  eines  Imbegriffes  gewisser  Grundsätze,
welche  aus  der  sittlichen  Natur  und  Vernunft  des  Menschen
entspringen.“

Gemäss  des  den  Wilden  zukommenden  Rechtsschutzes  haben

 

88)  Vgl.  RoLIN-JAEQUEMYNS  in  d.  Rev.  XXI  S.  190:  Il  n’est  aujourd’hui
personne,  dont  la  pensee  ne  se  revolte  contre  cette  idee  d’un  continent
entier,  destin&amp;amp;  &amp;amp;  approvisionner  de  machines  humaines  une  autre  partie  du
monde  Nous  ne  concevons  plus  une  colonisation  sans  devoirs
envers  les  peuples  indig&amp;amp;nes,  —  ähnlich  8.  168.

Dagegen  behauptet  SaLomonx  8.  193  ff.:  die  Ausplünderung  der  schwächeren
Rassen  durch  die  civilisirten  Staaten  sei  in  unseren  Tagen  dieselbe  geblieben
wie  im  Entdeckungszeitalter,  nur  die  Beschönigung  sei  mit  einem  anderen
Namen  getauft;  ehedem  lautete  sie  „l’interet  religieux“,  jetzt  „linteret  de
civilisation“.

Die  Fehde  gegen  das  von  den  civilisirten  Staaten  beanspruchte  Recht
der  Civilisation  macht  dem  Idealismus  SaLomon’s  alle  Ehre.  Aber  die
volle  Konsequenz  hat  SaLomon  selber  nicht  gezogen  (cf.  weiter  unten),  und
sollte  es  nicht  doch  eine  zu  grelle  Schwarzseherei  sein,  wenn  der  Autor  sich
zu  dem  Satze  versteigt:  Le  but  principal,  nous  dirions  volontiers
unique,  de  la  colonisation  est  l’enrichissement  de  l’Etat  colonisateur
aux  depens  des  peuples  colonisös  (S.  207).  So  handelt  die  heutige
Kolonialpraxis  denn  doch  nicht!
        <pb n="249" />
        -—-  235  —

sie  einen  Anspruch  gegen  den  okkupirenden  Staat  auf  Erhaltung
ihrer  Gattung  und  jener  Bedingungen,  wodurch  Ersteres  ermöglicht
  wird®®).  Daraus  folgt,  dass  besonders  das  private  Eigenthumsrecht
  der  Eingeborenen  am  Grund  und  Boden  geachtet
werden  muss.  Ein  Erwerb  desselben  zur  wirthschaftlichen  Nutzung
ist  nur  im  Vertragswege  möglich  mit  Ausnahme  jener  Ländereien,
deren  Ausnützung  die  Eingeborenen  nie  übernommen  haben  oder
an  welchen  sie  auch  nur  einen  Besitz  nicht  beanspruchen.  Die
Sachlage  ändert  sich  nicht  etwa  durch  die  thatsächliche  Erscheinung,
dass  der  Begriff  des  Eigenthums  Einzelner  am  Boden  den  Wilden
unbekannt  ist,  wie  dies  FABrı  (S.  76)  als  die  Regel  für  die
Negervölker  Afrikas  hinstellt,  und  der  gesammte  Stamm  als
der  am  Boden  Nutzungsberechtigte  erscheint;  hier  ist  Vertragsschluss
  mit  dem  Häuptling  als  Vertretungsorgan  der  Gesammtheit
  geboten.

Die  thatsächliche  Uebung  der  modernen  Staaten  entspricht
diesen  Forderungen.  In  den  deutschen  Schutzgebieten  vollzog
und  vollzieht  sich  der  private  Erwerb  des  Bodens,  soweit  nicht
völlig  herrenloses  Gebiet  in  Frage  steht,  durch  Verträge.

Besonders  markirt  tritt  der  durch  das  deutsche  Reich  übernommene
  Schutz  der  Bodenrechte  der  eingeborenen  Bevölkerung
hervor  in  der  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  gerade  desjenigen
Gebietes,  in  welchem  die  Inwohner  jedes  Ansatzes  einer  rechtlichen
Organisation  entbehrten  und  eine  bewusste  Vorstellung  von  Rechten,
die  sie  auf  ihre  Erde  haben,  überhaupt  nicht  besitzen  konnten.
Der  kaiserliche  Schutzbrief  vom  17.  Mai  1885  verlieh  der  Neuguinea-Kompagnie
  das  ausschliessliche  Recht  zu  Grunderwerbungen
innerhalb  des  Schutzgebietes,  behielt  aber  die  Oberaufsicht  der
Reichsregierung  vor,  „welche  die  zum  Schutz  der  Eingeborenen
erforderlichen  Bestimmungen  erlassen  wird“.  Die  Verordnung  vom

6%)  v,  HOLTZENDORFF  S.  257;  v.  STENGEL  S.  38  u.  83;  Projet  de  declaration
internationale  relative  aux  occupations  de  territoires,  art.  4—10,  angenommen
in  der  Sitzung  des  Völkerrechtsinstituts  in  Lausanne:  s.  Annuaire  X  8.  201.
        <pb n="250" />
        —  236  —

20.  Juli  1887,  welche  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  den  Bestimmungen
des  preussischen  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872  unterstellt  hat,  erklärt
(8  4),  dass  sie  keine  Anwendung  finde  auf  den  Erwerb  von  herrenlosem
  Lande,  sowie  auf  die  Grundstücke  der  Eingeborenen,  und
überlässt  (8  5)  die  Feststellung  der  diesbezüglichen  Grundsätze
der  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  erfolgenden  Regelung
durch  die  Kompagnie‘°).  Hienach  erliess  die  Kompagnie  eine
Anweisung  „betr.  das  Verfahren  bei  dem  Grunderwerb“  vom
10.  August  1887,  welche  die  vorgeschriebene  Genehmigung  erhielt.
Nach  dem  von  v.  STENGEL  (S.  121)  mitgetheilten  Inhalte  der
Anweisung  hat  der  Besitzergreifung  herrenlosen  Landes  eine  sorgfältige
  Untersuchung  vorherzugehen,  ob  das  Land  nicht  von  Eingeborenen
  bebaut  oder  benützt,  überhaupt  beansprucht  wird;  für
den  Erwerb  von  Land,  das  sich  im  Besitze  von  Eingeborenen
befindet,  ist  schriftlicher  Vertragsschluss  erforderlich  und  soll  der
Vertrag  alles  enthalten,  was  nach  deutschem  Rechte  für  einen
Kauf-  oder  Tauschvertrag  wesentlich  ist.

Es  ist  gegen  die  Rechtsgiltigkeit  der  vertragsmässigen  Landnahmen
  das  Bedenken®!)  erhoben  worden,  dass  fast  alle  Requisite
eines  giltigen  Vertrages  vom  privatrechtlichen  Standpunkte  aus
mangeln,  dass  das  von  den  Erwerbern  gebotene  Entgelt  in  der
Regel  nicht  dem  ökonomischen  Werthe  der  erworbenen  ausgedehnten
Landgebiete  entspricht.  Man  kann  behaupten,  die  Stammhäuptlinge,
  welche  sich  bereit  finden  lassen,  für  die  geringwerthigsten
Preisgegenstände  weite  Ackergründe  oder  reichhaltige  Minerallager
  an  die  civilisirten  Ansiedler  zu  verkaufen,  könnten  sich  auf
laesjo  enormis  berufen,  falls  nur  einmal  ihr  intellektuelles  Ver-6%)

  Aehnliche  Bestimmungen  sind  enthalten  in  der  Verordn.  betr.  die
Rechtsverhältnisse  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo  vom  2.  Juli
1888  88  20  u.  21,  und  in  der  Verordn.  betr.  den  Eigenthumserwerb  und  die
dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln

vom  22.  Juni  1889  $$  4  u.  5.
6!)  LENTNER  S.  45,  Lapand  S.  781.
        <pb n="251" />
        —  237  —

mögen  sich  bis  zu  dem  Grade  ausgebildet  hat,  um  den  wirklichen
Werth  der  abgetretenen  Bodengründe  zu  erkennen.  Und  wie
verhält  es  sich  mit  der  Rechtskraft  des  vertragsmässigen  Erwerbstitels
  in  Wirklichkeit?  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  dass  für  manche
Stämme,  bezw.  deren  Häuptlinge,  das  Bewusstsein  der  bindenden
Kraft  des  Vertragsschlusses  gar  nicht  existirt®?).

So  scheinen  denn  die  „papierenen  Verträge,  deren  Sinn  und
Verstand,  deren  Tragweite  dem  unkultivirten  Eingeborenen  nothwendig
  vielfach  ganz  verdeckt  bleiben,  keine  wirksamen  Rechtstitel“
  (FABRI  S.  20)  zu  sein,  auch  soweit  sie  nur  den  Erwerb
privater  Rechte  am  Boden  vermitteln.  Sie  würden  in  eine  Linie
mit  den  angeblich  völkerrechtlichen  Verträgen  zu  stehen  kommen,
durch  welche  die  Häuptlinge  ihrer  Souveränetätsrechte  über  ihren
Stamm  und  ihr  Land  sich  begeben.  Das  Vertragsgeschäft  wäre
der  politische  Deckmantel  für  den  rechtlichen  Vorgang  der  privatrechtlichen
  Okkupation  des  Bodens  der  Eingeborenen.  Auf  dem
Umwege  von  Scheinverträgen  würde  man  zu  dem  bereits  verworfenen
Satze  wieder  gelangen,  dass  das  von  den  Wilden,  privatrechtlich
betrachtet,  besessene  Land  einer  schrankenlosen  Wegnahme  durch
Civilisirte  unterliege.

Dies  ist  nicht  der  Fall.  Wenn  sich  der  Erwerb  des  Grundeigenthums
  nur  durch  vertragsmässige  Abtretung  vollziehen  darf,
ist  hiemit  das  nach  naturrechtlicher  Anschauung  den  Eingeborenen
ausschliesslich  zustehende  Verfügungsrecht  anerkannt.  Entspricht
die  ihnen  gebotene  Gegenleistung  nicht  dem  Werthe  des  abgetretenen
  Bodens  und  acceptiren  sie  dieselbe  gleichwohl,  beweist
dies  so  viel,  dass  ihnen  an  dem  Besitze  nichts  gelegen  ist.  Rechtlich
  können  sie  auch  nicht  fordern,  dass  ihnen  ein  Antheil  an
dem  grösseren  Nutzen  zu  Theil  werde,  den  der  civilisirte  Erwerber
vermöge  seiner  rationellen  Bewirthschaftung  und  höheren  Intelligenz
  aus  dem  abgetretenen  Boden  zieht.  Sie  können  nicht  den
Vertrag  hinterher  aus  dem  Gesichtspunkte  der  laesio  enormis

u  02)  Farrı  8.  64  u.  70.
        <pb n="252" />
        —  238  —

anfechten,  weil  sie  selber  nie  in  der  Lage  gewesen  wären,  aus
eigener  Kraft  eine  solche  Ausbeutung  des  Bodens  für  sich  zu
bewerkstelligen.

Gleichwohl  wird  eine  Beschränkung  massloser  Ausübung  der
vertragsmässig  begründeten  Grundeigenthumsrechte  in  doppelter
Richtung  auszusprechen  sein:

Da  zwar  in  der  vertragsmässigen  Abtretung  das  Dispositionsrecht
  der  eingeborenen  Bevölkerung  zum  Ausdruck  kommt,  aber
das  Verständniss  für  die  aus  der  Abtretung  sich  ergebenden  Rechtsfolgen
  ihr  meist  mangelt,  muss  das  sie  schützende  Naturrecht
ihre  Disposition  über  den  Boden,  folglich  den  darauf  beruhenden
Rechtserwerb  beschränken,  falls  eine  solche  Disposition  die  vitalen
Interessen  der  Eingeborenen  selbst  schädigt.  Dies  trifft  zu,  wenn
Häuptlinge,  wie  in  Ostafrika,  das  ausschliessliche  Recht  uneingeschränkter
  privatrechtlicher  Ausnutzung  ihres  ganzen  Gebietes
an  den  anderen  Vertragstheil  abtreten;  eine  rigorose  Ausübung
der  hiemit  übertragenen  Rechte  würde  die  Entsetzung  der  Eingeborenen
  von  allem  Grund  und  Boden  zur  Folge  haben.  Nach
dem  Vorgange  v.  STENGEL’s#?)  ist  anzunehmen,  dass  durch  derartige
Verträge  die  Ostafrikanische  Gesellschaft  keinesfalls  die  Verfügung
über  das  von  den  Eingeborenen  dauernd  in  Besitz  genommene,
sondern  nur  über  herrenloses  Land  innerhalb  des  betreffenden
Gebietes  erhielt.

Ist  in  dem  Vorigen  eine  rechtliche  Beschränkung  der  durch
den  Vertrag  für  den  Erwerber  begründeten  Rechte  zu  erblicken,
so  wird  eine  weitere  Selbstbeschränkung  des  Erwerbers  vermöge
politischer  Klugheit  geboten  sein,  „die  erworbenen  Ansprüche
schonend  und  ohne  Bedrückung  des  benachtheiligten  Theiles
geltend  zu  machen“  (Fazkı  S.  77).  Von  diesem  Gesichtspunkte
aus  ist  zum  Theile  die  seit  Ende  1888  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiete  bestehende  Gährung  gegen  die  deutsche  Schutz- 



03)  v.  STENGEL  S.  127,  vgl.  auch  Farrı  S.  75  u.  77.
        <pb n="253" />
        —  239  —

herrschaft  aufzufassen.  Während  die  Schutzherrschaft  den  ständigen
blutigen  Wirren  zwischen  den  dortigen  Stämmen  keinen  Einhalt
zu  gebieten  vermocht  hatte,  musste  der  Hererohäuptling  zusehen,
dass  es  der  deutschen  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  um
möglichste  Ausbeutung  der  ihr  verliehenen  Minenrechte  zu  thun
war,  dass  er  Rechte  aufgegeben  hatte,  ohne  hiefür  ein  entsprechendes
Aequivalent  erhalten  zu  haben.  Durch  die  kaiserliche  Verordnung
vom  25.  März  1888  (8  1)  war  der  Gesellschaft  überdies  das  Bergregal
  für  den  ganzen  Umfang  des  Schutzgebietes  verliehen  worden.

Seitdem  hat  die  Verordnung  voın  15.  August  1889  eine  erfreuliche
  Wandlung  geschaffen:  die  frühere  Verordnung  ist  aufgehoben,
  das  Bergregal  der  Gesellschaft  beseitigt.  Den  Interessen
der  (zesellschaft  ist  genügend  Rechnung  getragen‘)  durch  die
88  54  und  55  der  neuen  Verordnung,  wonach  die  von  ihr  bis
zur  Bekanntmachung  der  früheren  Verordnung  rechtsgiltig  erworbenen
  Gerechtsame  von  den  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen
unberührt  bleiben  und  die  letzteren  keine  Anwendung  auf  das  von
der  Gesellschaft  vor  Erlass  der  ersten  Verordnung  zu  Eigenthum
erworbene  Gebiet  finden.  Während  hier  die  Gesellschaft  nach
ihrem  Ermessen  befugt  ist,  Bergbau  selbst  zu  treiben  und  die
Bedingungen  für  den  Betrieb  anderer  Personen  aufzustellen,  und
keine  Gebühren  noch  Abgaben  an  die  kaiserliche  Bergbehörde
zu  entrichten  braucht,  enthalten  hinsichtlich  der  anderen,  nicht
im  Privateigenthum  der  Gesellschaft  stehenden  Gebietstheile  des
Schutzgebietes  die  88  46  und  47  der  Verordnung  Satzungen  im
Interesse  der  Bodeneigenthümer  und  der  eingeborenen  Häuptlinge.
  Die  Bodeneigenthümer  sollen  in  Zukunft  die  Hälfte  der
aus  den  auf  ihre  Grundstücke  verliehenen  Feldern  eingehenden
Verleihungsgebühren  erhalten,  ebenso  die  Häuptlinge  hinsichtlich
der  innerhalb  ihres  Gebietes  verliehenen  Felder,  sofern  sie  nicht

%4)  Vgl.  ausserdem  noch  $  48  der  Verordnung,  wonach  ein  Ueberschuss
der  aus  den  Gebühren  und  Abgaben  fliessenden  Einnahmen  über  die  Kosten
der  Bergverwaltung  zur  Hälfte  der  Gesellschaft  zufliesst.
        <pb n="254" />
        —  240  —

mit  einem  Bodeneigenthümer  konkurriren;  ausserdem  kann  der
kaiserliche  Kommissar  den  Häuptlingen  bezüglich  der  diesen  unterstehenden
  Gebiete  einen  Antheil  an  den  Schürfgebühren  bis  zum
Betrage  der  Hälfte  gewähren.

Der  Schutz  der  Bodenrechte  der  eingeborenen  Stämme  ist
wohl  eine  der  aus  dem  Naturrechte  für  den  kolonisirenden  Staat
sich  ableitenden  Hauptverpflichtungen.  Keineswegs  aber  ist  mit
diesem  Schutze  die  Summe  der  Verpflichtungen  gegenüber  den
Eingeborenen  erschöpft.

Ueber  die  Auffassung  der  Verpflichtungen,  welche  die  modernen
Staaten  gegen  inferiore  Rassen  zu  erfüllen  haben,  wurde  zum
ersten  Male  formell  durch  die  Berathungen  der  in  der  Kongokonferenz
  versammelten  Mächte  Licht  verbreitet.  Das  Schlussergebniss
der  Berathungen  verkörpert  sich  in  Art.  6  und  9  der  Kongoakte.
Allgemein  verpflichten  sich  die  Signatarmächte  nach  Art.  6,  allerdings
  nur  für  die  von  der  Akte  betroffenen  Gebiete  Afrikas,
„a  veiller  &amp;amp;  la  conservation  des  populations  indigenes  et  A
l’ame&amp;amp;lioration  de  leurs  conditions  morales  et  materielles  d’existence“
  5).  .

2.  So  gewiss  wir  in  uncivilisirten  Völkerschaften  Träger  von
Rechten  anerkennen,  scheint  uns  andererseits  die  Behauptung
ENGELHARDT’s  und  SaLoMmon’s®®),  die  Berliner  Staatenkonferenz
habe  bewiesen,  dass  sie  in  jenen  keine  ausserhalb  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  stehende  Verbände  oder  Individuen  erblicke,  weit
über  das  Ziel  zu  schiessen.  Dies  sicherlich,  wenn  damit  behauptet
werden  soll,  jene  Völkerschaften  müssten  wie  die  civilisirten  Staaten
als  Rechtssubjekte  des  völkerrechtlichen  Verkehrs  betrachtet  werden.
Hätten  die  Konferenzmächte  dieser  Theorie  gehuldigt  und  die-65)

  Vgl.  v.  STENGEL  S.  202  über  die  verschiedenen,  zu  Gunsten  der  Eingeborenen
  getroffenen  Verwaltungsvorschriften  in  den  deutschen  Schutzgebieten.
  Ueber  die  im  Kongostaate  getroffenen  Schutzmassregeln  vgl.  RoLm-JARQUEMYNS
  in  d.  Revue  XXI  S.  173,  174.  \

©)  ENGELHARDT  S.  578,  SaLomon  S.  211.
        <pb n="255" />
        —  41  —

selbe  als  Massstab  für  die  Zukunft  ihrer  Praxis  zu  Grunde  legen
wollen,  so  ist  zu  verwundern,  wie  sie  dennoch  dann  eine  Deklaration
  hinsichtlich  der  bei  zukünftigen  Okkupationen  an  den
Küsten  des  afrikanischen  Kontinentes  zu  erfüllenden  Bedingungen
vereinbaren  konnten.

Richtig  ist,  dass  bei  den  Berathungen  der  Konferenz  die
„Souveränetät  der  chefs  indigenes“  über  ihre  Gebiete  wiederholt
zur  Sprache  kam  und  besonders  der  Vertreter  der  Vereinigten
Staaten  Nordamerikas  sich  als  eifrigen  Verfechter  der  Souveränetätsrechte
  der  afrikanischen  Häuptlinge  gerirte®),  Was  die  Konferenzmächte
  in  Wirklichkeit  von  Souveränetät  und  völkerrechtlicher
Grleichberechtigung  afrıkanischer  Völkerstämme  gehalten  haben,
darüber  gibt  den  massgebenden  Aufschluss  der  Verlauf  der  speziell
zur  Berathung  über  die  Okkupationsmaterie  bestimmten  Sitzung
vom  31.  Januar  1885.

Kasson  schlug  den  versammelten  Mächten  folgende  Deklaration
  zur  Annahme  vor:  „Le  droit  international  moderne  suit
fermement  une  voie  qui  mene  &amp;amp;  la  reconnaissance  du  droit  des
races  indigönes  de  disposer  librement  d’elles-m&amp;amp;mes  et  de  leur  sol
hereditaire.  Conform&amp;amp;ment  A  ce  principe,  mon  Gouvernement  se
rallierait  volontiers  ä  une  re&amp;amp;gle  plus  etendue  et  bastce  sur  un
principe  qui  viserait  le  consentement  volontaire  des  in-7)

  Vgl.  den  Passus  der  Rede  Kasson’s  über  die  Association  africaine
in  der  Sitzung  vom  19.  Nov.  1884:  ils  out  obtenu  des  concessions  de  la  part
des  souverains  indigönes,  les  seules  autorites  existantes  dans  ces  regions
et  disposant  de  la  souverainete  sur  les  territoires  et  les  peuples,  —
siehe  bei  Hopr  S.  214;  ferner  die  Erklärungen  de  CourcEr's  und  Kasson’s  in
der  Sitz.  vom  22.  Dez.  1884  anlässlich  der  Diskussion  über  die  für  das  Kongobecken
  zu  statuirende  Handelsfreiheit,  —  bei  Hopr  S.  322,  endlich  in  dem
von  LAMBREMONT  ausgearbeiteten  Rapport  zur  Sitz.  vom  1.  Dez.  die  Stelle:
ces  populations  (indigenes),  qui,  pour  la  plupart,  ne  doivent  pas  sans
doute  &amp;amp;tre  considerdes  comme  se  trouvant  en  dehors  de  la  communaut&amp;amp;
  du  droit  des  geus...—  bei  Horr  S.  254.  Weitere  Citate  siehe
bei  SALOMON  a.  a.  O.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  Vl.  2.  16
        <pb n="256" />
        —  242  0°  —

dig&amp;amp;nes  dont  le  pays  est  pris  en  possession,  dans  tous  les  cas
oü  ils  n’auraient  pas  provoque  l’acte  aggressif.“

Der  vorsitzende  Vertreter  der  deutschen  Reichsregierung  äusserte
  dagegen  das  Bedenken,  dass  die  Deklaration  Kasson’s  delikate
  Fragen  berühre,  über  welche  die  Konferenz  kaum  entscheiden
könnte.  Die  Konferenz  nahm  in  der  That  Abstand,  sich  in  eine
Debatte  über  den  Antrag  Kasson’s  einzulassen,  und  liess  ihn
lediglich  im  Sitzungsprotokolle  konstatiren.

Die  Gründe,  warum  die  Sätze  KAsson’s  für  die  Konferenzmächte
  unannehmbar  waren,  sind  klar  ersichtlich  und  in  der
Literatur  gebührend  gewürdigt.  —  Jene  Sätze  bezweckten,  die
Legitimität  zukünftiger  Okkupationen  zu  einer  Bedingung  ihrer
Rechtsgiltigkeit  zu  erheben,  in  dem  doppelten  Sinne,  dass  einerseits
  der  okkupirende  Staat  sich  der  Einwilligung  der  souveränen
chefs  indigönes  in  seine  Herrschaftsbegründung  zu  versichern  hat
und  andererseits  jede  andere  Signatarmacht  das  Recht  der  Prüfung
des  Okkupationserwerbes  nach  dieser  Richtung  geltend  machen
darf.  Jene  Sätze  waren  desshalb  unvereinbar  mit  der  Würde
und  Handlungsfreiheit  jedes  einzelnen  Staates,  da  sie  geradezu
eine  Rechtfertigung  der  Handlungsweise  des  okkupirenden  Staates
involvirten,  und  unverträglich  mit  dem  bisherigen  internationalen
Rechtsprinzipe,  wonach  nur  die  Frage,  ob  die  Thatsache  des
Gebietserwerbes  für  einen  Staat  feststeht,  nicht  auch  die  Frage,
auf  welche  Weise  die  Thatsache  existent  geworden  ist,  einer
Prüfung  durch  dritte  Staaten  unterliegen  kann.  Jene  Sätze  liefen
überdies  der  von  der  Konferenz  sich  gestellten  Aufgabe,  die
Möglichkeit  künftiger  Konflikte  aus  Anlass  überseeischer  Gebietserwerbungen
  hintanzuhalten,  direkt  zuwider  und  waren  geeignet,
nur  neuen  Streitstoff  in  die  Staatenbeziehungen  hereinzutragen  °°).

Gerade  die  absichtliche  Beschränkung  der  Konferenzaufgabe

68)  ENGELHARDT  NS.  580,  SALoMon  8.  216.  —  Wenn  die  Genannten  trotzdem
  zum  entgegengesetzten  Schlusse  kommen,  so  beruht  dies  auf  dem  Uebersehen,
  dass  sie  das  Rechtsverhältniss  nach  Innen,  d.  i.  zwischen  Okkupanten
        <pb n="257" />
        —  243  —

auf  Regelung  der  Okkupationsbedingungen  im  Verhältnisse  der
civilisirten  Staaten  unter  sich,  sowie  die  damit  zusammenhängende
Ablehnung  der  Proposition  Kasson’s  lassen  den  Standpunkt  der
Konferenzmächte  dahin  präzisiren:

„Das  Gebiet  uncivilisirter,  in  die  Rechtsgemeinschaft  der
civilisirten  Staaten  nicht  aufgenommener  Völkerschaften,  ist
völkerrechtlich  staatenlos.  Die  Legitimität  der  Okkupation,
d.  h.  die  nur  mit  Einwilligung  dieser  Völkerschaften  geschehende
Herrschaftsbegründung  über  dieselben,  ist  keine  Giltigkeitsbedingung
  der  Okkupation;  denn  sie  betrifft  nicht  die  Beziehungen
von  Staat  zu  Staat,  sondern  das  Rechtsverhältniss  nach  Innen
zwischen  Okkupanten  und  Okkupirten.“

Ebensowenig  darf  SALOMON  aus  den  Berathungen  des  Völkerrechtsinstitutes
  in  dessen  Sitzung  zu  Lausanne  den  Schluss  entnehmen,
  dass  diese  für  die  Fortbildung  des  internationalen  Rechtes
so  massgebende  Gelehrtenversammlung  die  Zugehörigkeit  uncivilisirter
  Stämme  zur  Völkerrechtsgemeinschaft  anerkannt  hat.

Allerdings  fand  die  von  v.  MARTITZ  in  dessen  Deklarationsprojekte
  an  erster  Stelle  vorgeschlagene  These:  Est  considerde
comme  territorium  nullius  toute  region  qui  ne  se  trouve  pas  efiectivement
  sous  la  souverainete  ou  sous  le  protectorat  d’un  des
Etats  qui  forment  la  communaut&amp;amp;  du  droit  des  gens
(peu  importe  que  cette  rögion  soit  ou  non  habit&amp;amp;ee)  —  nicht  die
Zustimmung  der  Versammlung.  Die  Diskussion  über  die  These
brachte  den  Beweis,  wie  sehr  die  Meinungen  über  den  Begriff
der  „Völkerrechtsgemeinschaft“  auseinandergingen.

Andererseits  erfuhr  der  Vorschlag  ENGELHARDT’,  die  vorige
These  zu  ersetzen,  durch  die  folgende  Deklarations-Formel:  L’Institut,
  considerant  qu’en  fait  des  prises  de  possession  effectuees

 

und  Okkupirten,  zusammenlegen  mit  dem  Verhältniss  der  Staaten  zu  einander,
während  doch  die  Berliner  Konferenz  nur  die  aus  letzterem  Verhältnisse

für  die  Okkupation  sich  ableitenden  Bedingungen  von  vornherein  bestimmen
wollte.

16*
        <pb n="258" />
        —  2144  —

depuis  un  certain  temps  sur  le  continent  d’Afrique  ont  pour  base
des  arrangements  avec  les  chefs  indigenes,  &amp;amp;met  le  voeu
que  cette  pratique  se  generalise  et  devienne  la  regle  des
occupations  en  pays  non  civilis6es,  —  gleichfalls  Bekämpfung,
  so  dass  ENGELHARDT  seinen  Antrag  zurückzog.

Die  Debatte  endigte  mit  Verwerfung  der  von  v.  MARTITZ  proponirten
  These.  Der  Grund  lag  aber  nicht  darin,  dass  über  die
Frage  endgiltig  abgestimmt  worden  wäre,  ob  uncivilisirte  Stämme
die  Völkerrechtsgemeinschaft  theilen‘®),  sondern  er  beruhte  auf
der  mehrseits  (v.  BAR,  RıvIiEr)  betonten  Erwägung,  dass  das  Institut
  sich  nur  mit  der  Aufgabe  befassen  solle,  die  Bedingungen
zu  normiren,  bei  deren  Einhaltung  die  Okkupation  als  ein  Rechtstitel
  gegenüber  anderen  Staaten  betrachtet  werden  könne:  es  handle
sich  nur  darum,  sich  mit  den  Beziehungen  zwischen  civilisirten
  Staaten  zu  befassen,  dagegen  würde  die  Erledigung  der
von  v.  MARTITZ  angeregten  Frage  in  einen  unentwirrbaren  Kreis
von  Gedanken  führen.

Damit  ergibt  sich  zur  Genüge  der  Ungrund  der  von  SALOMON
vertretenen  Behauptung,  da  auch  das  Völkerrechtsinstitut  dem
Beispiele  der  Kongokonferenz  gefolgt  ist  und  die  „delikate“  Frage
nach  dem  Okkupationsobjekte  mit  Stillschweigen  in  seiner  Deklaration
  übergangen  hat.

Die  Gleichstellung  uncivilisirter  Völkerstämme  mit  den  civilisirten
  Staaten  innerhalb  der  Völkerrechtsgemeinschaft  scheitert  an
der  Thatsache,  dass  diese  Gemeinschaft  eine  ihren  Mitgliedern  gemeinsame
  Auffassung  von  Rechten  und  Pflichten  gegen  einander,
verbunden  mit  dem  Willen,  dieselben  auszuüben  bezw.  zu  erfüllen,
voraussetzt.  Zufolge  ihrer  tieferstehenden  geistigen  wie  politischen
Entwicklung  fehlt  den  ersteren  dieses  Bewusstsein  und  dieser  Wille.

69)  Dadurch  ist  allerdings  vom  Standpunkte  SALOMon’s  aus  (S.  210)  eine
„bedauerliche*  Lücke  in  der  Deklaration  des  Institutes  entstanden,  und  hat
Rivier  dies  selbst  hervorgehoben:  Sans  doute,  il  serait  utile  de  fixer  lcs

conditions  intrins&amp;amp;ques  de  l’occupation,  car  en  disant  ce  qui  peut  ätre
occupe,  on  dirait  aussi  ce  qui  ne  peut  l’Etre  (Annuaire  X  S.  184).
        <pb n="259" />
        —  245  —

Es  bleibt  eine  glänzende  Utopie,  wenn  HORNUNG  in  seinem
Essai:  „Civilises  et  Barbares*  die  Auffassung  eines  Völkerstaates
vertritt,  der  alle  Rassen  umschliesst  und  den  Segnungen  eines
gemeinsamen  Rechtes  unterstellt,  das  von  den  civilisirten  Nationen
in  ihrer  Gesammtheit  gewährleistet  wird.  Nur  zufolge  dieses
Standpunktes  lässt  sich  der  Satz  vertreten:  Toutes  les  tribus
encore  souveraines  ont  un  droit  &amp;amp;  ötre  ainsi  reconnues  ’®).

Näher  zugesehen,  setzt  sich  aber  die  Prämisse  HoRNUuNG’s,
dass  wilde  und  halbwilde  Völkerschaften  das  Recht  voller  Autonomie
  und  Selbstbestimmung  wie  die  Kulturnationen  haben  und
keine  Einmischung  oder  Kontrole  fremder  Staatsgewalten  zu
dulden  brauchen,  in  Widerstreit  zu  seiner  eigenen  Forderung,
wonach  die  Kulturstaaten  im  allumfassenden  Völkerbunde  das
Recht  der  Hegemonie  über  die  schwächeren  Bundesglieder  zu
beanspruchen  haben,  um  die  letzteren  auf  die  Bahn  der  Omilisation
  zu  lenken.  Denn  wie  soll  sich  die  Tutel  der  Kulturnationen
über  die  Barbaren  noch  äussern  können,  wenn  letztere  im  altgewohnten
  Zustande  der  Barbarei  verharren  wollen  und  andererseits
ein  unantastbares  Herrschaftsrecht  über  ihr  Land  besitzen?

Darin  liegt  ein  Widerspruch,  zu  dessen  Lösung  v.  HOLTZEN-DORFF
  die  richtige  Antwort  gibt:  „Für  das  positive  Völkerrecht
  entscheidet  bei  der  Okkupation  staatenloser  Gebiete  nicht
das  Bedenken  einzelner  Philanthropen  zu  Gunsten  der  Barbarei,
sondern  die  welthistorische  Thatsache,  dass  europäische  Nationen
im  auswärtigen  Verkehr  wechselseitig  sich  niemals  das  Recht  der
Okkupation  an  staatenlosen  Gebieten  bestritten  haben.  Europäischen
  Nationen  gegenüber  haben,  völkerrechtlich  genommen,
staatenlos  lebende  Wilde  ebensowenig  Handlungsfähigkeit,  wie
in  civilrechtlicher  Hinsicht  Kinder  oder  Unmündige“  ').

0%)  Siehe  Revue  XVII  8.18,  XVILI  8.  18%.

1)  Vgl.  Handbuch  des  Völkerr.  II  S.  257  u.  256  und  mit  v.  HoLTzEn-DORFF
  übereinstimmend  v.  MarTıTz  im  Archiv  f.  öff.  Recht  I  S.  17  Anm.  55
und  in  der  Revue  XIX  a.  2.  0.
        <pb n="260" />
        —  246  —

Unerschütterlich  ist  der  durch  die  geschichtliche  Entwicklung
begründete  Satz  festzuhalten:  Nur  die  civilisirten  Staaten
sind  die  Rechtssubjekte  des  Völkerrechtes.

Es  bleibt  quaestio  facti,  ob  ein  organisirtes  (femeinwesen
die  Eigenschaft  eines  civılisirten  Staates  besitzt.  Die  Eigenschaft,
—  wird  sich  allgemein  sagen  lassen,  —  ist  gegeben,  wenn  die
vorhandene  öffentlich  rechtliche  Gewalt  eine  Rechtsordnung  in
ihrem  Territorium  aufgerichtet  hat,  welche  den  bereits  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  angehörenden  Staaten  genügend  erscheint,  um
jene  Gewalt  als  gleichberechtigtes  Mitglied  in  ihre  Gemeinschaft
aufzunehmen”?).  Die  Erfüllung  der  Bedingung  kann  bei  den  politischen
  Organisationen  uncivilisirter  und  vom  Verkehre  mit  der
kulturellen  Staatenwelt  bisher  ausgeschlossener  Volksstämme  kaum
jemals  angenommen  werden.

3.  In  der  Doktrin  wird  mehr  und  mehr  eine  vermittelnde
Theorie  über  die  Stellung  unentwickelter  staatlicher
Organisationen  uncivilisirter  Völkerschafteninnerhalb
  des  Völkerrechtes  vertreten,  und  dieselbe  kann
sich,  wie  es  den  Anschein  hat,  auf  die  thatsächliche  Uebung  der
Staaten  berufen.

v.  STENGEL  formulirt  sie  folgendergestalt:

„Wilde  und  uncivilisirte  Völkerschaften  können  nicht  als  den
in  die  völkerrechtliche  Gemeinschaft  aufgenommenen  Staaten
gleichgestellte  Subjekte  des  Völkerrechtes  betrachtet  werden.
Man  wird  aber  andererseits  nicht  bestreiten  können,  dass  trotzdem
  mit  solchen  Völkerschaften  rechtlich  bindende  Vereinbarungen
  getroffen  werden  können.  Es  folgt  dies  einfach
aus  der  Thatsache,  dass  gegenwärtig  die  erwähnten  Völkerschaften

2)  Viel  zu  weit  geht  m.  Erm.  RıviER,  wenn  er  anlässlich  der  Diskussion
  über  Art.  I  des  Projektes  von  v.  Marrırz  die  Sätze  ausgesprochen  hat:
Un  Etat,  c’est  un  corps  politique  organise;  une  tribu  nomdde  ne  sera  pas  un
Etst.  Des  qu'il  y  a  apparence  d’organisation,  c’estä  dire  de  l’existence

  d’un  Etat,  il  n’y  a  plus  lieu  &amp;amp;  occupation  pure  et  simple,  mais  &amp;amp;
protectorat  —  s.  Annuaire  8,  181.
        <pb n="261" />
        —  247  —

nicht  mehr  als  rechtlos  gelten,  sondern  ihre  Rechtsfähigkeit  in
(privatrechtlicher,  wie)  öffentlich  rechtlicher  Beziehung  anerkannt  ist.
Wenn  aber  derartigen  Völkerschaften  namentlich  das  Rechtder
Selbstbestimmunginpolitischer  Beziehung  eingeräumt
  wird,  muss  es  auch  möglich  sein,  mit  denselben  Verträge
abzuschliessen.

Die  Anerkennung  der  rechtlichen  Gültigkeit  der  (scil.  mit
halbeivilisirten  Völkern  abgeschlossenen)  Verträge  ist  dadurch
zu  erklären,  dass  gegenwärtig  die  Neigung  besteht,  die  Geltung
des  Völkerrechtes  auf  alle  Völker  der  Erde  auszudehnen.  Auch
auf  die  halbeivilisirten  Völker  finden  die  Grundsätze  des  Völkerrechtes
  wenigstens  insoweit  Anwendung,  als  dieselben  durch  diese
Grundsätze  in  ihrer  Selbstbestimmung  und  Freiheit  (und  ihrem
Eigenthum)  geschützt  werden,  und  wird  dementsprechend  auch
ein  wenigstens  beschränktervölkerrechtlicher  Verkehr
  mit  ihnen  unterhalten“  ”°),

Die  folgerichtige  Durchführung  der  Theorie  muss  den  in
staatenlosen  Gebieten  sesshaften  Volksstämmen,  soferne  sie  eine
niedere  politische  Organisation  aufweisen,  völkerrechtliche
Subjektsqualität  mindestens  in  dem  Masse  zusprechen,
  dasssieimvölkerrechtlichen  Vertragswege
  die  Herrschaft  über  ihr  Gebiet  an  den  anderen
Vertragsthell  zu  übertragen  im  Stande  sind.  Sie  muss
aber  auch  die  Folgerung  ziehen,  dass  der  Gebietshoheitserwerb
über  derartige  Territorien  sich  rechtlich  nur  durch  Üession
  vollziehen  kann  und  dass  nicht  mehr  Rechte  für  den  Cessionar
begründet  werden,  als  deren  sich  jene  Stämme,  bezw.  ihre  völkerrechtlichen
  Vertretungsorgane  freiwillig  begeben  haben.

An  einer  Stelle  gibt  v.  STENGEL  der  Folgerung  wirklich
statt:  „Derartige  Verträge  haben  die  Bedeutung,  dass  sie  nicht
bloss  für  den  okkupirenden  Staat  den  Titel  für  seine  Herrschaft

2)  v,  STENGEL  S.  41,  42  u.  die  dortige  Anmerkung.
        <pb n="262" />
        —  248  —

bilden,  sondern  dass  sie  auch  die  Grenze  angeben,  bis  wohin  diese
Herrschaft  sich  erstrecken  darf“  (S.  44).

Dass  DE  LAvELEYE  und  TrAvEers  Twıss  den  im  Innern
Afrikas  sich  vorfindenden  Staatswesen  wenigstens  eine  beschränkte
Völkerrershtspersönlichkeit  zuschreiben  und  den  mit  den  Negerfürsten
  abgeschlossenen  Cessionsverträgen  «die  Bedeutung  völkerrechtlicher
  Verträge  beimessen’*),  lässt  sich  schon  aus  unseren
Erörterungen  an  früherer  Stelle  entnehmen.

Selbstverständlich  schliesst  sich  ENGELHARDT  derselben  Theorie
an.  fıa  science  moderne  se  prononcera  sur  la  lögitimite  des
prisc:  de  possession  en  terres  sauvages,  en  reconnaissant
positivement  auxtribusindigä&amp;amp;önes,  entantqu’Etats
ind&amp;amp;pendants,  le  droit  de  signer  des  trait6s,  deconsentir
aı’abandon  total  ou  partiel  de  leur  souverainet6,
sort  par  la  cession  döfinitive  de  leur  territoire,  soit  par  la  stipulation
  d’un  protectorat  (S.  582).

Auch  in  der  deutschen  Literatur  hat  die  Theorie,  ausser
v.  STENGEL,  den  man  kaum  als  konsequenten  Verfechter  derselben
wird  bezeichnen  dürfen,  Anhang  gewonnen.

LaBanD  (S.  781)  theilt  die  Anschauung,  dass  in  ılın  afrikanischen
  Schutzgebieten  einheimische  Staatsgewalten  vorhnden
waren,  mit  welchen  Protektions-  und  Ländererwerbsverträge  abgeschlossen,
  eine  Abgrenzung  zwischen  den  von  diesen  und  den
vom  Reich  auszuübenden  Hoheitsrechten  festgestellt  werden  konnte,
und  baut  LABAND  auf  diesem  Vordersatze  seine  Konstruktion  des
Rechtsverhältnisses  der  Schutzgebiete  zum  deutschen  Reiche  auf.
Auch  ReHMm  lässt,  in  seiner  Kritik  zu  LaABAnD’s  Staatsrecht,
unter  Berufung  auf  die  thatsächliche  Uebung  der  europäischen
Staaten,  welche  Verträge  mit  den  afrikanischen  Stämmen  schliessen,
den  Kechtstitel  völkerrechtlicher  Okkupation  nur  für  die  deutschen

 

"4,  Revue  XV  S.  260:  on  ne  peut  mettre  en  doute  la  validite  des
contrats  conclus  avec  les  chefr  locaux  du  Congo,  u.  ähnlich  S.  555.
        <pb n="263" />
        —  249  —

Erwerbungen  in  den  Südseeländern  gelten?®).  Im  Wesentlichen
vertritt  den  gleichen  Standpunkt  FABrRI:  so  sehr  er  sich  der  gegen
die  Rechtsverbindlichkeit  der  fraglichen  Verträge  aufzuwerfenden
Bedenken  bewusst  ist,  folgert  er  doch  „nach  Lage  der  Gesammtverhältnisse
  und  der  Uebung  aller  Nationen  Europas  noch  nicht
die  Ungiltigkeit  solcher  Verträge“  (S.  76).

Ebenso  erblicken  die  österreichischen  Kolonialschriftsteller
PAnn  und  LENTNER  in  den  Gebietscessionsverträgen  uncivilisirter
Machthaber  rechtsgiltige  und  rechtsverbindliche  Abmachungen  °°),
ihre  beiderseitige  Motivirung  aber  ist  meines  Ermessens  höchst
bedenklich  zu  nennen.

Gegen  PAnn  kommt  in  Betracht,  dass  man  doch  wohl  nicht
die  Cession  der  Gebietshoheit  aus  einem  Satze  der  Digesten  (!)
herleiten  kann,  wonach  „mit  dem  Grunderwerbe  (scil.  von  eingeborenen
  Negerfürsten)  auch  die  an  demselben  klebenden  Rechte
transmittirt  werden“.  Eine  Konstruktion  mit  privatrechtlichen
Begriffen  ist  entschieden  abzulehnen.

Andererseits  wendet  sich  PAnn  wie  auch  v.  STENGEL  ”)  mit
Recht  gegen  die  Anschauung  LENTNER’s,  als  ob  nur  der  physische
Boden,  auf  welchem  eine  Volksgenossenschaft  existirt,  nicht  die
Staatsgewalt,  wäre  sie  noch  so  unentwickelt,  durch  Okkupation
erworben  werden  könne.  Die  widerspruchsvollen  Erörterungen
LENTNER’s  sollen  hierorts  nicht  im  Einzelnen  widerlegt  werden.
Da  sein  Ausgangspunkt,  die  Gebietshoheit  bedürfe  stets  eines
Rechtstitels  auf  dem  Wege  der  abgeleiteten  Erwerbung,  irrig  ist,
erweisen  sich  die  von  LENTNER  beliebten  Unterscheidungen  der
occupatio  (simplex,  bellica,  colonica,  occupatio  imperii,  maritima)
und  die  meisten  der  daraus  abgeleiteten  Rechtssätze  als  haltlos.

Gewiss  liegt  ein  krasser  Widerspruch  darin,  von  Okkupation
der  Gebietshoheit  zu  sprechen,  für  deren  Erwerb  LENXTNER  selbst

‘5)  Krit.  Vierteljschr.  1888  S.  134.
”6)  Pann  S.  18  Anm.,  S.  22  Anm,  8.  37  Aum.:  Lextser  ®8.  44  u.  49.
‘”)  Pann  S.  26  Anm.  15,  v.  STENGEL  SS.  39,
        <pb n="264" />
        —  250  °—

„über  jene  Territorien,  in  denen  eine  staatlich  organisirte  Herrschaft
  nicht  besteht,  Uebertragung  oder  Abtretung“
fordert.  Hinwieder  ist  kein  durchschlagender  Grund  einzusehen,
warum  die  occupatio  maritima,  worunter  der  Autor  die  „Uebertragung
  der  Flagge  vom  Schiffe  als  schwimmenden  Gebietstheil
des  Heimathstaates  auf  das  Festland“  begreift,  doch  mindestens
den  provisorischen  Besitz  verleihe,  bis  die  Machtansprüche  zur
thatsächlichen  Machtausübung  an  Land  und  Leuten  führen  (vgl.
S.  55  u.  fig.,  60).

Kann  man  sich  der  Zweifelsfrage  nicht  erwehren,  auf  welche
Weise  und  von  wem  denn  die  Uebertragung  der  Gebietshoheit  in
staatlich  nicht  organisirten  Territorien  vollzogen  werden  soll,  so
erscheint  der  angebliche  folgende  Rechtssatz  geradezu  als  eine
Ungeheuerlichkeit:  „Wird,  wie  dies  regelmässig  der  Fall  sein
wird,  die  Gebietshoheit  oder  Schutzherrschaft  durch  Vertrag  oder
anderweitigess  Abkommen  erworben,  so  müssen  derartige
Rechtsgeschäfte  und  Urkunden  allen  im  europäjischen
  Völkerrechte  zur  Zeit  ihres  Zustandekommens  b  egründeten
  Erfordernissenentsprechen“  (8.  49).
Man  vergegenwärtige  sich  zu  dem  Satze  den  Gedanken,  wie  des
Lesens  und  Schreibens  unkundige  afrikanische  Häuptlinge  die
Legitimation  der  bevollmächtigten  Vertreter  des  deutschen  Reiches
behufs  Abschlusses  von  Schutzverträgen  geprüft,  wie  verständnissinnig
  sie  ihr  Handkreuz  unter  die  mit  juristischen  Klauseln  gespickten
  Vertragsurkunden  gesetzt  haben  werden!

Die  Abnormität  des  citirten  Satzes  fällt  um  so  mehr  auf,
als  LENTNER  an  späterer  Stelle  (S.  71)  richtig  bemerkt,  dass  die
Verträge  mit  den  Negerhäuptlingen  nicht  als  Ausdruck  freier
Willensäusserung  und  lebendigen  Rechtsbewusstseins  angesehen
werden  können,  dass  ihre  vertragsmässige  Unterwerfung  unter
eine  europäische  Schutzmacht  nicht  einmal  den  zweifelhaften  Werth
der  modernen  Plebiscite  beanspruchen  kann.

Der  letztere  Gedanke  leitet  zu  den  Gründen  über,  weshalb
        <pb n="265" />
        —  231  —

eine  auch  nur  beschränkte  Völkerrechtspersönlichkeit  barbarischer
oder  halbeivilisirter  Gemeinwesen  in  Abrede  gestellt  werden  muss
und  dieselben  nicht  einmal  für  den  Abschluss  völkerrechtlicher
Cessionsverträge  befähigt  zu  erachten  sind.

Juristisch  betrachtet,  ist  die  Giltigkeit  der  Cessionsverträge
durch  das  Vorhandensein  eines  subjektiven  und  objektiven
Momentes  auf  Seite  des  Cedenten  bedingt.  Er  muss  in  erster
Linie  das  Bewusstsein  und  den  Willen  haben,  dass  er  die  Herrschaft
  über  sein  Gebiet  abtrete,  d.  h.  erforderlich  ist  das  Verständniss
  des  Oedenten  über  den  Vertragsinhalt.  Allerdings  ist
ın  den  Vertragsurkunden  mit  afrikanischen  Häuptlingen  meist
konstatirt,  dass  der  fungirende  Dolmetsch  den  Vertragsinhalt  dem
unterzeichnenden  Häuptling  wortgetreu  übersetzt  und  der  Häuptling
  erklärt  habe,  alles  wohl  verstanden  zu  haben,  dass  der  Vertrag
  als  völlig  rechtsgiltig  und  auf  ewige  Zeiten  verbindlich  von
beiden  Kontrahenten  unter  Zuziehung  einer  Reihe  rechtsgiltiger
Zeugen  durch  Namens-  bezw.  Zeichenunterschrift  in  durchaus
rechtsverbindlicher  Form  vollzogen  werde.

Was  für  ein  Werth  solchen  Konstatirungen  zukommt,  erhellt
übrigens  aus  dem  eigenen  Zugeständniss  der  Urkunden,  z.  B.  der
von  Dr.  PETERS  mit  den  ostafrikanischen  Sultanen  aufgenommenen
Vertragsurkunden,  wonach  jene  Machthaber  sich  durch  Uebermittlung
  oder  Zusicherung  von  Geschenken,  die  in  ihren  Augen
ihren  ganzen  Herrschaftsbesitz  aufwogen,  zum  Abschlusse  der
Verträge  bestimmen  liessen.  Es  verhält  sich  gerade  so,  als  wollte
man  der  Zusicherung  eines  unmündigen  Kindes,  für  den  Besitz
eines  hübschen  Spielzeuges  sein  ganzes  Vermögen  herzulassen,  im
Civilrechte  eine  Rechtsverbindlichkeit  beimessen.  Jene  Cessionsverträge
  erscheinen  „in  der  Hauptsache  doch  nur  als  Scheingeschäft,
  weil  den  dabei  betheiligten  Barbaren  die  fundamentalen
  Vorstellungen  von  Staat,  Gebiet,  Grundeigenthum  und
Hoheitsrecht  völlig  fehlen“  (v.  HOLTZENDORFF).

Und  wie  die  afrikanischen  Potentaten  die  ewige  Rechtsverbind-
        <pb n="266" />
        —  292  —

lichkeit  der  eingegangenen  Verträge  unter  Umständen  auffassen,  beweist
  statt  vieler  das  Beispiel  Makokos  und  neuestens  Mahareros.
Unseres  Dafürhaltens  bedeutet  die  Vertragsbrüchigkeit  derselben
nicht  einmal  etwas  Rechtswidriges’®),  wenn  wirklich  in  den
mit  ihnen  geschlossenen  Cessionsverträgen  ein  derivativer  Erwerbstitel
  für  die  Gebietshoheit  gefunden  wird.  Warum  sollen  sich
jene  nicht  auf  die  Nichtigkeitseinrede  berufen  :  Man  hat  uns  durch
schimmernde  Lockifittel  veraulasst,  unseren  Herrschaftsrechten  zu
entsagen,  und  erst  nachher  hat  in  uns  das  Bewusstsein  von  dem
Missverhältniss,  in  welchem  der  Wertliı  unserer  abgetretenen
Rechte  zur  Gegenleistung  steht,  aufgedämmert.

Selbst  unter  der  Annahme,  die  Häuptlinge  seien  sich  des
Vertragsinhaltes  vollkommen  bewusst,  bleibt  ein  weiteres  objektives
  Erforderniss  auf  Seite  des  Üedenten  zur  Vertragsgiltigkeit
unerfüllt  zufolge  des  Grundsatzes:  Nemo  in  alium  plus  juris  transferre
  potest  auam  ipse  habet.  Die  afrikanischen,  überhaupt  unoder
  halbcivilisirten  Machthaber  vertreten,  wie  man  zugestehen
wird,  nicht  eine  Staatsgewalt  nach  europäischem  Begriffe,  über
deren  Oession  die  civilisirten  Staaten  in  völkerrechtlichem  Vertragswege
  mit  einander  paktiren.  Die  Cessionsverträge  mit  den  Häuptlingen
  können  daher  keine  Gebietshoheit  der  Art,  wie  sie  der
Cessionar  erwerben  will,  übertragen.

Monströs  hat  es  v.  HOLTZENDORFF  mit  Recht  genannt,  wenn
in  den  Verträgen  mit  den  Negersultanen  Ostafrikas  die  Abtretung
aller  derjenigen  Rechte  stipulirt  wurde,  „welche  nach  dem  Begriff
des  deutschen  Staatsrechtes  den  Inbegriff  staatlicher  Oberhoheit
ausmachen“.  Vielleicht  darf  man  den  Negerfürsten  sogar  gratu-8)

  Anders  v.  STENnGEL  S.  41  a.  E.;  HEINBURGER  S.  J14:  „Solche  Cessionsverträge
  binden  die  eingeborenen  Häuptlinge  soweit,  dass  sie  das  einmal
einem  Staate  vertragsmässig  zugesicherte  Gebiet  nicht  nachträglich  auch  an
einen  anderen  Staat  veräussern  können“,  wiewohl  HEINMBURGER  kurz  zuvor,
vom  streng  juristischen  Standpunkte  aus,  die  Giltigkeit  der  Verträge  verwirft;
  SALOMON  S.  286,
        <pb n="267" />
        —  253  —

liren,  dass  ihnen  bisher  die  Gelegenheit  fehlte,  sich  in  die  Probleme
und  den  Kontroversenwust  deutscher  Gelehrsamkeit  zu  versenken
und  darüber  nachzugrübeln,  was  das  Wesen  der  staatlichen  Souveränetät
  eigentlich  vorstellt!  Jedenfalls  ist  sicher,  dass  sie  die
staatliche  Oberhoheit  nach  deutschem  Staatsrechtsbegriffe  nicht
besessen  oder  vertreten  haben,  dass  sie  daher  dieselbe  auch  nicht
cediren  konnten.  „Alles,  was  ein  solcher  Vertrag  wirklich  sagt
und  sagen  kann“,  bemerkt  HEIMBURGER,  „ist,  dass  der  betreffende
Häuptling  sich  der  politischen  Herrschaft  des  anderen  Vertragschliessenden
  unterwirft  und  demselben  gestattet,  auf  seinem  Gebiete
als  herrschende  Macht  aufzutreten“  (S.  71).

4.  Damit  ist  ein  neuer  Gesichtspunkt  gewonnen.  Man  betrachtet
  die  fraglichen  Üessionsverträge  nicht  als  einen  völkerrechtlichen
  derivativen  Erwerbstitel  und  behauptet,  „die  vom  neuen
Erwerber  ausgeübten  öffentlichen  Rechte  seien  nicht  die  abgetretenen,
  sondern  in  der  Hand  des  Erwerbers  neu  entstandene
  Rechte“’?),  aber  man  schreibt  den  Verträgen
dennoch  eine  rechtliche  Bedeutung  zu  und  stellt  sie  als  einen  für
rechtmässigenErwerbnothwendigenRechtsakt
hin.  Dieser  Anschauung  huldigen  HEIMBURGER,  GEORG  MEYER,
V.  STENGEL  und  SALOMON  °®).

Einer  Inkonsequenz  machen  sich  hiebei  die  beiden  letztgenannten

70,  HEIMBURGER  S.  71,  v.  STENGEL  S.  46  Anm.  2.  —  Auch  Pann  S.  22
A.9,  kann  ein  Bedenken  bezüglich  des  Rechtstitels  der  cedirten  Hoheitsrechte
in  der  Richtung,  dass  „die  eingeborenen  Fürsten  die  Hoheitsrechte  nicht  im
Sinne  der  civilisirten  Staaten  ausüben“,  nicht  unterdrücken.  Er  beschwichtigt
dasselbe  aber  mit  einer  Erwägung,  die  sich  wesentlich  im  gleichen  Geleise
wie  die  Anschauung  HEIMBURGER’s  und  v.  STENGEL's  bewegt:  „Ob  die  nach
den  Satzungen  des  deutschen  Staatsrechtes  taxirten  und  zum  Begriffe  eines
Jeden  Staatswesens  gehörigen  Hoheitsrechte  von  den  eingeborenen  Fürsten
ausgeübt  wurden  oder  nicht,  das  ist  vollkommen  gleichgiltig,  für  die  Erwerber
  werden  sie  lebendig,  wenn  sie  mit  dem  Willen,  ein  staatliches
Gemeinwesen  zu  schaffen,  thatsächlich  zur  Ausübung  kommen“.

80)  HEIMBURGER  S.  111ff.  und  S.  85  Anm,,  Mryrr  SS.  29--31,  v.  STENGER
S.43  u.  5l,  SaLomon  8.  2321.
        <pb n="268" />
        —  254  —

Autoren  schuldig.  Wenn  für  SALOMON  jedes,  nur  irgend  einer
Art  von  Souveränetät  unterstehende  Territorium,  auch  das  eines
uncivilisirten  Gemeinwesens  kein  Okkupationsobjekt  bildet  und  er
sich  nebenbei  in  einer  heftigen  Philippika  gegen  das  sogen.
„Recht  der  Civilisation“  ergeht,  wenn  er  ferner  ein  Kapitel  der
Untersuchung  widmet,  ob  die  wilden  Völker  ein  Recht  auf  ihr
Territorium  haben,  und  die  Frage  bejaht,  so  muss  seine  Folgerung
verwundern:  Trotzdem  das  Gebiet  uncivilisirter  Volksstämme  nicht
ein  territorium  nullius  ist,  unterliegt  es  einer  „qualifizirten  Okkupation,
  deren  charakteristisches  Kennzeichen  der  Abschluss  eines
die  Einwilligung  der  Völkerstämme  konstatirenden  Vertrages  ist,
und  ist  der  Erwerbstitel  anderen  Staaten  gegenüber  nicht  der
Vertrag,  sondern  die  Besitzergreifung“  ®').

Andererseits  bezeichnet  v.  STENGEL,  wie  vorhin  bemerkt,  die
Cessionsverträge  uncivilisirtter  Häuptlinge  als  Titel  und  Grenze
der  Herrschaft  für  den  okkupirenden  Staat.  Damit  lässt  sich
nicht  der  Satz  v.  STENGEL’s  vereinen,  dass  sie  nur  den  Titel
bilden,  auf  welchen  hin  die  Erwerber  sich  berechtigt  erachten,
„über  die  ihrer  Herrschaft  unterstellte  Völkerschaft  im  Sinne
des  europäischen  Staatsrechtes  die  öffentliche  Gewalt
  auszuüben“  (S.  46).  Schon  vorher  erblickt  v.  STENGEL  in
den  Verträgen  keinen  ausreichenden  Rechtstitel  für  dieSouveränetät,
weil  eine  Gebietsabtretung  durch  Vertrag  nur  möglich  ist  zwischen
zwei  zur  Gemeinschaft  des  europäischen  Völkerrechts  gehörigen
Staaten  (8.  43).

Dierechtliche  Bedeutung  der  Verträgefindet  hienach  v.  STENGEL
in  der  Anerkennung  seitens  des  europäischen  Staates,  „dass  er
die  Selbstbestimmung  der  eingeborenen  Bevölkerung  und
ihre  wenn  auch  noch  ursprüngliche  politische  Organisation  achte,
und  dass  sich  die  staatliche  Hoheit  über  diese  Bevölkerung  auf

81)  SaLomon  S.  200  u.  234,  widersprechend  S  199  u.  206.  —  Die  Inkonsequenz
  hat  bereits  HEIMBURGER  im  Archiv  V  S.  448  gerügt  (vgl.  auch
oben  Anm.  58).
        <pb n="269" />
        —  25  °  —

freiwillige  Unterwerfung  gründe  Jedenfalls  bilden
derartige  Verträge  den  Anfang  der  Erwerbung  dieses  (völkerrechtlich
  herrenlosen)  Gebietes  durch  Okkupation;  durch  dieselben
wird  zwar  nicht  die  Souveränetät  selbst,  aber  der  Anspruch
aufUlnterwerfung  der  Eingeborenen  erworben“  (8.43).

Im  Wesentlichen  stimmen  damit  überein  MEYER  und  Heım-BURGER.
  G.  MEYER  hält  die  Besetzung  des  Gebietes  von  Stämmen,
welche  wenigstens  gewisse  Elemente  einer  Verfassung  und  anerkannte
  Obrigkeiten  besitzen,  ohne  ihre  Zustimmung  für  einen
Gewaltakt,  und  er  unterscheidet  desshalb  von  der  „reinen  Okkupation*
  an  völlig  staatenlosem  Lande  die  „Okkupation  auf
Grund  einer  vorhergegangenen  Vertragsschliessung“.

Ebenso  fasst  HEIMBURGER  seine  Anschauung  über  den  rechtlichen
  Werth  der  fraglichen  Verträge  dahin  zusammen,  dass  sie
nicht,  wie  es  äusserlich  sich  darstellt,  einen  abgeleiteten  Gebietserwerb
  durch  Üession,  sondern  „eine  auf  vertragsmässiger
Grundlage  sich  vollziehende  besondere  Art  der  Okkupation“
bedeuten).  —

Dieser  Theorie  begegnen  folgende  Einwände:

a)  Zunächst  scheint  es  ein  begrifflicher  Widerspruch,  eine
einseitige  Rechtshandlung  anzunehmen,  wenn  doch  die  vertrags-#2)

  HEIMBURGER  S.  113;  vgl.  S.111:  Seinem  materiellen  Inhalte  nach  kann
ein  derartiger  Vertrag  "nichts  anderes  bekunden,  als  den  Willen  des  Cedenten,
  sich  und  die  seiner  wie  immer  gearteten  Gewalt  unterstehenden  Eingeborenen
  der  Herrschaft  des  europäischen  Staates  zu  unterwerfen  und  sich
einer  Okkupation  des  Gebietes  seitens  dieses  Staates  nicht  zu  widersetzen.
  Er  kann  nur  die  Grundlage  für  eine  nachfolgende  Okkupation  abgeben,
  und  durch  diese  erst  erwirbt  der  okkupirende  Staat  in  originärer
Weise  eine  wirkliche  Gebietshoheit  über  das  Land.

Auf  S.  85,  Anm.,  bezeichnet  HEIMBURGER  die  Verträge  als  „Vorbereitungsakte
  zur  okkupatorischen  Besitznahme“.  Eine  ausführliche
Begründung  seiner  Auffassung  stellt  er  für  den  2.  Theil  seiner  Monographie
in  Aussicht.

Die  Auffassung  SaLomon’s  der  Verträge  als  „Dereliktionsverträge*
ist  bereits  erwähnt  (siehe  Anm.  36).
        <pb n="270" />
        —  2356  —

mässig  geäusserte  Einwilligung  eines  zweiten  Subjektes  eın  wesentliches
  Erforderniss  zur  Rechtmässigkeit  der  einseitigen  Handlung,
d.  h.  der  Besitzergreifung,  bilden  soll.  Trifft  die  Bedingung  zu,
so  ist  für  die  Konstruktion  das  Vertragsverhältniss  massgebend
und  die  auf  den  Vertrag  folgende  einseitige  Handlung  kann  nur
als  eine  Rechtsfolge  des  Vertrages  in  Betracht  kommen.  Es
wäre  demnach  Erwerb  der  Gebietshoheit  durch  Cession  anzunehmen
  und  der  angebliche  Rechtstitel  der  Okkupation  würde
sich  höchstens  als  die  Besitzübernahme  des  bereits  durch  die
Cession  in  der  Person  des  Cessionars  begründeten  staatlichen
Herrschaftsrechtes  darstellen.

b)  Es  gibt  meines  Ermessens  nur  die  Alternative,  den  thatsächlichen
  Vorgang,  durch  welchen  die  Gebietshoheit  erworben
wird,  entweder  als  eine  ausschliesslich  vom  Willen  des  Erwerbers
abhängige  Erwerbshandlung  oder  als  das  Produkt  der  Uebereinstimmung
  zweier  Willensmächte  juristisch  zu  konstruiren.  Ausgeschlossen
  scheint  die  Annahme,  das  Faktum  könne  unter  Umständen
  auch  als  ein  Rechtsvorgang  charakterisirt  werden,  der
Merkmale  sowohl  von  der  einen  als  auch  der  anderen  Konstruktion
entlehne  °°).

Aus  diesem  Grunde  ist  Verwahrung  gegen  die  Annahme
MEYER’s  einzulegen,  als  ob  der  Souveränetätserwerb  über  solche
halbwilde  Stämme,  mit  welchen  nach  seiner  Ansicht  Vertragsschluss
nothwendig  ist,  auf  einem  Rechtstitel  sozusagen  mit  einem
‚Janusgesichte  ruhe.  Der  Erwerb  soll  nämlich  den  anderen  Staaten
der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft  gegenüber
in  der  Okkupation,  jenen  Stämmen  gegenüber  im  Vertrage  begründet
  sein®*).  Wie  ein  erworbenes  Recht  je  nach  Verschieden-83)

  Diese  Konstruktion  macht  in  der  That  Saromon  S.  236  Anm.  1
geltend;  vgl.  dagegen  meine  Bemerkung  in  der  Krit.  Vierteljschr.  1890
S.  174.

°*)  Auch  Saromon  adoptirt  diese  Scheidung  des  Rechtstitels  hinsichtlich
des  gegenüberstehenden  Subjektes,  S.  234  u.  235,
        <pb n="271" />
        —  257  —

heit  der  gegenüberstehenden  Personen,  je  nachdem  sie  zum  Erwerbe
  mitwirkten  oder  die  Rolle  unbetheiligter  Zuschauer  spielten,
seinen  Rechtsgrund  wechseln  kann,  ist  kaum  erklärlich.

c)  Ist  es  richtig,  dass  völkerrechtliche  Okkupation  nach  einem
zur  Legitimität  des  Erwerbes  geforderten  Vertrage  nicht  mehr
denkbar  ist,  so  würden  die  hier  bekämpften  Autoren  eine  Konstruktion
  vertreten,  der  sie  gerade  mit  ihren  Ausführungen  entgehen
  wollen.  Denn  keinesfalls  wollen  sie  die  befürworteten
Unterwerfungsverträge  als  völkerrechtliche  Oessionsverträge  betrachtet
  wissen.  Es  bleibt  also  für  die  Autoren  nur  das  Zugeständniss
  übrig,  dass  die  Unterwerfungsverträge  den  Rechtsgrund
für  den  Gebietshoheitserwerb  in  keiner  Weise,  vom  juristischen
Standpunkt  aus,  zu  beeinflussen  im  Stande  sind.

d)  Uebrigens  erhellt  die  Bedeutungslosigkeit  der  befürworteten
Unterwerfungsverträge  für  den  völkerrechtlichen  Gebietserwerb
theilweise  aus  den  eigenen  Ausführungen  der  befehdeten  Autoren.

Dass  HEIMBURGER  sein  juristisches  Gewissen  mit  dem  Zugeständnisse
  salvirt,  der  die  Okkupation  vorbereitende  Vertrag  sei  eigentlich
kein  völkerrechtlich  giltiger  und  wirksamer,  ist  bereits  erwähnt.

Endlich  geräth  die  philanthrope  Theorie  v.  STENGEL’s  über
das  moderne  Prinzip  der  Anerkennung  des  „Selbstbestimmungsrechtes,
  freiwilliger  Unterwerfung  von  Völkerschaften  mit  unentwickelter
  staatlicher  Organisation“  da  in  die  Brüche,  wo  er
vor  der  Frage  steht:  Wie  ist  zu  entscheiden,  wenn  im  konkreten
Falle  das  denselben  zugesprochene  Selbstbestimmungsrecht  sie  bestimmen
  würde,  die  angebotene  Herrschaft  eines  Kulturstaates
abzulehnen  und  den  Okkupationsgelüsten  eines  civilisirten  Staates
sogar  mit  Waffengewalt  entgegenzutreten?  Man  sollte  die  Entscheidung
  erwarten:  Da  freiwillige  Unterwerfung  der  Völkerschaften
rechtlich  nothwendig  ist,  wenn  anders  nicht  die  Gebietsbesetzung
  durch  eine  Staatsmacht  als  rechtswidriger  Gewaltsakt
missbilligt  werden  soll,  so  hat  im  gesetzten  Falle  der  Kulturstaat

auf  Ausdehnung  seiner  Herrschaft  zu  verzichten.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  2.  17
        <pb n="272" />
        —  258  —

Aber  weit  gefehlt,  dass  v.  STENGEL  so  entscheiden  wollte!
Wenn  feindseliges  Vorgehen  der  Eingeborenen  den  okkupirenden
Staat  zu  bewafinetem  Einschreiten  gezwungen  hat,  erklärt  er
deren  gewaltsame  Unterwerfung  für  zulässig  und  er  findet
„die  freiwillige  Unterwerfung  der  Eingeborenen,  welche
ausserdem  als  Rechtstitel  verlangt  wird,  um  die  Souveränetät  des
okkupirenden  Staates  in  vollem  Masse  auf  dieselben  auszudehnen,
in  solchem  Falle  ersetzt  durch  die  gewaltsame  Unterwerfung
  der  Bevölkerung“  (S.  39  und  41).

Die  Argumentation  mit  einer  solchen  Fiktion  beweist  genügend,
was  von  der  rechtlichen  Nothwendigkeit  der  Unterwerfungsverträge
und  dem  angeblichen  Selbstbestimmungsrecht  halbwilder  Völker  in
Wahrheit  zu  halten  ist.

e)  Hienach  vertreten  wir  den  Satz:  „Die  thatsächlich  in  der
modernen  Kolonialbewegung  der  Kulturnationen  mit  den  Häuptlingen
  barbarischer  oder  halbeivilisirter  Stämme  abgeschlossenen
Verträge  können  von  der  völkerrechtlichen  Betrachtung
  weder  als  völkerrechtliche  Gebietscessionen  noch
auch  als  eine  rechtlich  nothwendige  Voraussetzung  für  die
Okkupationshandlung  angesehen  werden“,  —  und  schliessen  uns
v.  HOLTZENDORFF,  v.  MARTITZ,  v.  MARTENS  und  BORNHARK  an.
Noch  sei  erwähnt,  dass  das  zeitlich  den  Kolonialbestrebungen  der
Neuzeit  vorgehende  Rechtsbuch  BLuNTschLi’s  (8  280)  eine  Ansicht
  vertritt,  welche  die  Normen  des  Naturrechtes  und  der  Völkermoral
  mit  der  Zulassung  absoluter  Okkupation  an  bewohntem,
aber  im  europäischen  Rechtssinne  staatenlosem  Territorium  wohl
zu  vereinbaren  weiss.

Zu  erwarten  ist  der  Einwand,  dass  aus  der  thatsächlichen
Uebung  der  gegenwärtigen  Staatenpraxis,  wonach  ÜCessionsverträge
mit  afrikanischen  Häuptlingen  auf  der  Tagesordnung  sind,  sich
ebenso  ein  Rechtsprinzip  abstrahiren  lässt,  wie  aus  derselben  die
Eigenschaft  einfacher  Privatpersonen  als  Subjekte  des  Gebietshoheitserwerbes
  deduzirt  worden  ist.
        <pb n="273" />
        —  259  —

Jedoch  kann  sich  in  den  Verträgen  ein  Rechtsprinzip  nur
dann  verkörpern,  falls  dasselbe  nicht  in  Widerspruch  mit  der
feststehenden  juristischen  Begriffswelt  und  den  Denkgesetzen  überhaupt
  geräth.  Die  Praxis  des  Völkerverkehrs  kann  doch  nicht
Handlungen  bloss  aus  dem  Grunde,  weil  sie  geschehen,  zu
Verträgen  stempeln,  wenn  die  wesentlichsten  Rechtserfordernisse
  für  ein  zweiseitiges  Rechtsgeschäft  jenen  Handlungen
mangeln.  Hievon  abgesehen,  ist  es  dem  Staatenbunde  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  bis  jetzt  nicht  beigefallen,  Negervölker  als  ihnen
ebenbürtige  Völkerrechtspersönlichkeiten  zu  betrachten.  Sind  sonach
  die  fraglichen  Verträge  nicht  bloss  aus  juristischen  Gründen,
sondern  auch  nach  Auffassung  der  Berliner  Konferenzmächte  keine
völkerrechtlichen  Gebietscessionsverträge,  so  haben  sie  überhaupt
keine  Bedeutung  für  die  Rechtslehre.  Denn  die  von  den  vorhin  befehdeten
  Autoren  ihnen  zugeschobene  Rechtsbedeutsamkeit  glauben
wir  mit  Recht  abgelehnt  zu  haben.

5.  Es  bleibt  die  Frage  übrig:  Aus  welchem  Grunde  finden
sich  die  kolonisirenden  Staaten  heutzutage  veranlasst,  solche  Scheinverträge
  einzugehen?

Die  Antwort  lautet:  Aus  politischen  Gründen,
mit  welchen  die  Rechtsbetrachtung  an  sich  nichts  zu  schaffen
hat.  Der  okkupirende  Staat  versichert  sich  einer  in  seine  Herrschaft
  einwilligenden  Erklärung  der  bisherigen  Machthaber  des
zu  okkupirenden  Gebietes.  Als  ein  Gebot  der  Klugheit  wird  er
es  ferner  erachten,  seine  Herrschaft  im  Wege  gütlicher  Auseinandersetzung
  mit  der  eingeborenen  Bevölkerung  zu  begründen
und  sich  den  kostspieligen  Aufwand  militärischer  Operationen  so
weit  als  möglich  zu  ersparen  ®°).

#5)  In  diesem  Sinne  wohl  bemerkt  v.  Marrız,  in  d.  Revue  XIX  S.  374:
Les  arrangements  qui  aujourd’hui  se  passent  röguliörement  avec  les  chefs  des
tribus  sauvages,  seront  indispensables  pour  se  fixer  dans  un  territoire
occupe.  Mais  le  titre  de  possession  internationale  n’est  pas  derivatif;  il  reste
originaire.  —  Vgl.  auch  SaLomon  8.  240.

17*
        <pb n="274" />
        —  260  —

Endlich  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  jenen  Freundschafts-  und
Unterwerfungsverträgen  eine  politische  Bedeutung  im
Verhältniss  des  okkupirenden  Staates  zu  anderen  Staaten
zukommt.  Viele  Autoren  sind  allerdings  einen  Schritt  weiter  gegangen:
  selbst  solche  Autoren,  welche  die  Verträge  im  übrigen
als  juristisch  indifferente  Scheingeschäfte  charakterisirt  haben,
haben  denselben  doch  mindestens  einen  „Rechtseffekt  für  die
völkerrechtlichen  Beziehungen  zwischen  den  Staaten“  beigelegt.

Nach  MEYER  besteht  sogar  die  hauptsächlichste
Bedeutung  jener  Verträge  „darin,  dass  sie  für  den  abschliessenden
  Staat  ein  Vorzugsrecht  hinsichtlich  der  Besitznahme
gegenüber  allen  anderen  civilisirten  Staaten  begründen“.
  Fbenso  erklärt  v.  STENGEL  die  Seitens  eines  anderen
Staates  erfolgende  Okkupation  des  betreffenden  Gebietes  für  eine
„Verletzung  des  durch  die  Verträge  erworbenen  Anspruchs
  auf  Unterwerfung  der  Eingeborenen“  °®%),

In  Uebereinstimmung  mit  BORNHAK  ist  meines  Ermessens
auch  eine  solche  Rechtswirkung  jener  Verträge  nicht  anzuerkennen.
Denn  ein  Präventionsrecht  zur  Okkupation  existirt  nicht  für  einen
Staat  mit  Ausschluss  aller  anderen  Staaten.  Unterbleiben  jene
Handlungen,  welche  unumgängliches  Erforderniss  für  die  völkerrechtliche
  Giltigkeit  der  Okkupation  sind,  so  ist  trotz  der  vereinbarten
  Unterwerfungsverträge  das  betreffende  Gebiet  noch
immer  ein  völkerrechtliches  territorium  nullius  und  eine  andere
Staatsgewalt  ist  rechtlich  nicht  behindert,  ihrerseits  eine  rechtlich
wirksame  Okkupationshandlung  an  diesem  Gebiete  zu  vollziehen.

Aber  in  politischer  Hinsicht  haben  die  Verträge  für  die  Beziehungen
  des  vertragschliessenden  Staates  zu  den  anderen  Gliedern
der  Völkerrechtsgemeinschaft  den  Werth,  dass  aus  ihnen  die  Absicht
  und  der  Wille  des  Staates  erhellt,  seine  Herrschaft  auf  das
fragliche  Gebiet  zu  erstrecken.  Demzufolge  werden  andere  Staaten,

ee)  Ebenso  HEIMBURGER  9.  114,  aber  auch  v.  HOoLTZENDORFF  $S.  257,
v.  Marrıtz  in  der  öfters  cit.  Anm.  55;  anders  BornHAK  SS,  7.
        <pb n="275" />
        —_—  261  —

um  politische  Verwicklungen  zu  vermeiden,  es  unterlassen,  das
durch  den  Vertragsschluss  bekundete  Interesse  eines  Staates  ihrerseits
  durch  die  Vornahme  von  Okkupationshandlungen  zu  durchkreuzen.


Als  Endergebniss  der  Erörterung  über  das  Okkupationsobjekt
resultirt  die  These:

„Der  völkerrechtlichen  Okkupation  unterliegt  alles  Landgebiet,
  gleichviel  ob  unbewohnt  oder  bewohnt,  welches  nur
nicht  der  staatlichen  Herrschaft  eines  civilisirten  Staates
oder  civilisirter  Einzelindividuen,  bezw.  Gesellschaftsverbände
untersteht“  °”).

III.  Der  Akt  der  Okkupation.

Die  Frage,  welche  Handlung  den  Erwerb  der  Gebietshoheit
über  ein  der  Okkupation  zugängliches  Territorium  vermittelt,  hat
im  Laufe  der  Jahrhunderte  verschiedene  Beantwortung  erfahren.

Zu  Beginn  des  Entdeckungszeitalters  kennzeichnet  die  Beantwortung
  der  Frage  den  Einfluss  der  die  Erscheinungen  des
Rechtslebens  noch  allmächtig  beherrschenden  Rechtsordnung  der
Kirche.  Als  bald  darauf  die  innere  und  äussere  Machtstellung
der  Kirche  durch  die  Reformation  und  die  Ausbildung  des  staatlichen
  Souveränetätsprinzipes  bis  in  die  tiefsten  Grundfesten  erschüttert
  wurde,  liessen  die  sich  widerstreitenden  Interessen  der
Kolonialmächte  der  obigen  Frage  nicht  so  fast  eine  strengrechtliche
  als  rein  äusserliche  Lösung  zu  Theil  werden.  In  ihren
Streitigkeiten  um  den  Besitz  überseeischer  Länder  legten  die
Mächte  eine  staunenswerthe  Gewandtheit  an  den  Tag,  ihre  Rechtsanschauungen
  beständig  zu  wechseln.  Der  Wissenschaft  des
Völkerrechts  blieb  es  vorbehalten,  eine  folgerichtige  Theorie  über
die  Okkupationshandlung  mehr  und  mehr  auszubilden.  Als  ein

 

#7)  Die  Ausdehnung  der  These  auf  civilisirte  Privatrechtssubjekte  rechtfertigt

  sich  nach  unseren  Ausführungen  betreffis  des  Subjektes  der  Okkupation.
        <pb n="276" />
        —  262  —

Triumph  der  Wissenschaft  kann  es  gelten,  wenn  jetzt  das  konventionelle
  Recht  der  Staaten  sich  zur  Annahme  der  in  der
Doktrin  längst  vertretenen  Grundsätze  entschlossen  hat®®).

I.  In  päpstlicher  Verleihung  suchten  Spanien  und  Portugal
  den  Rechtsgrund  ihrer  ersten  Erwerbungen  überseeischer
Länder,  sie  suchten  durch  päpstliches  Privileg  die  ausschliessliche
  Berechtigung  zur  Unterwerfung  der  neu  entdeckten  Länder
sich  zu  sichern  und  durch  päpstlichen  Schiedsspruch  eine  Theilung
der  neuen  Welten  unter  sich  zu  erlangen.  Das  geschah  durch  die
berühmte  Bulle  Alexanders  VI.  v.  4.  Mai  1493  und  die  darin
festgesetzte  Demarkationslinie  ®°).

Aus  seiner  apostolischen  Machtvollkommenheit  leitet  der
Papst  die  Befugniss  ab,  sowohl  die  entdeckten  als  erst  zu  entdeckenden
  Länder  der  Krone  Spaniens  bezw.  Portugals  zu  unumschränktem
  Herrschaftsrechte  auf  ewige  Zeiten  zuzusprechen.  Er
nimmt  hievon  nur  jene  Gebiete  aus,  die  vor  dem  1.  Januar  1493
von  anderen  christlichen  Königen  in  „gegenwärtigen“  °°)  Besitz
genommen  sein  sollten.

Das  Motiv,  die  heidnischen  Völker  dem  christlichen  Glauben
zu  gewinnen,  bestimmt  den  Papst,  mit  der  verfügbaren  Erde  zwei
ihm  ergebene  Mächte  zu  beschenken  oder  richtiger  zu  belehnen.
Dem  Motive  entspricht  die  Erwartung,  die  Belehnten  möchten
das  Werk  der  Heidenbekehrung  fördern.  Doch  ist  ihnen  eine
solche  Verpflichtung  nicht  als  Bedingung  ihres  Rechtes  gesetzt.
Der  Rechtstitel  für  ihre  Herrschaft  war  einzig  die  Schenkung
des  Papstes,  demnach  der  Erwerbsgrund  nicht  originär,  sondern
derivativ.

#8)  Aus  der  neueren  Literatur  ist  besonders  die  Darstellung  SALOMoN’s
S.  29—101  hervorzuheben.

®®,  Statt  vieler  vgl.  PuıLLımore  $  231,  MARTENS  und  ENGELHARDT  in
der  Revue  XVII  S.  262  und  574,  SıLomon  S.  36  ff.

®)  Wie  SALoMoN  richtig  hervorhebt,  dürfen  die  Worte  der  Bulle:  „actuaiter
  possessae*  nicht  übersetzt  werden:  „thatsächlich  in  Besitz  genommen“,
        <pb n="277" />
        —  263  —

II.  Als  sich  der  Kreis  der  Kolonialmächte  erweitert  hatte,
ersetzte  den  Rechtstitel  der  päpstlichen  Belehnung  die  Berufung
auf  das  Entdeckungsrecht:  die  erste  Entdeckung  eines  herrenlosen
  Territoriums  sollte  für  den  Entdecker  den  Rechtsgrund
seiner  staatlichen  Herrschaft  bilden.

Mit  dem  Vorgange  der  Entdeckung  verknüpften  sich  allerdings
  Handlungen,  aus  welchen  die  Absicht  erhellte,  ein  ausschliessliches
  Recht  für  den  entdeckenden  Staat  zu  begründen.  Der
Befehlshaber  der  Expedition  verlas  wohl  meistens  nach  Betreten
des  Landes  eine  Proklamation  der  Souveränetät  seines  Herrschers.
Eine  Bekräftigung  der  erfolgten  Besitzergreifung  lag  noch  darin,
dass  die  Flagge  des  entsendenden  Staates  gehisst  oder  eine  Steininschrift
  hinterlassen  wurde,  um  späteren  Ankömmlingen  gewissermassen
  zur  Warnung  und  Darnachachtung  zu  dienen.

Genügten  derartige  Handlungen  zur  staatlichen  Herrschaftsbegründung,
  selbst  wenn  künftighin  die  entdeckten  Gebiete  gleichgiltig
  ihrem  Schicksale  überlassen  wurden  und  der  entdeckende
Staat  nicht  einmal  die  gleichen  Verkehrsbeziehungen  zu  ihnen
unterhielt  wie  andere  Staaten?  Der  Egoismus  der  Seemächte
entschied  sich  für  die  Bejahung  der  Frage.  Noch  in  neuerer  Zeit
ist  ein  Beweis  hiefür  in  dem  Proteste  Portugals  gegen  die  Erwerbungen
  der  Kongo-Gesellschaft  und  in  der  Haltung  Spaniens
bezüglich  des  Karolinen-Streitfalles  zu  finden.  Wenn  der  Protest
Portugals  zeitlich  vor  die  Vereinbarungen  der  Berliner  Staaten-Konferenz
  des  Jahres  1884/5  fiel  und  eben  deswegen  sich  einigermassen
  rechtfertigen  lässt,  so  trug  dagegen  die  Berufung  Spaniens
auf  das  veraltete  Prinzip  des  Entdeckungsrechtes  alle  Anzeichen
des  Anachronismus  an  sich  °').

1)  Hingegen  lautet  der  Eingang  des  Schiedsspruches  Leo’s  XIIL.  vom
22.  Oktober  1885:  La  decouverte  faite  par  l’Espagne  au  seizieme  siecle  des
iles  Carolines  ....  a  cre&amp;amp;  dans  la  conviction  de  ce  Gouvernement  et  de  sa
nation  un  titre  ä  la  souverainete,  fonde  sur  les  maximes  de  droit  international
invoquees  et  suivies  &amp;amp;  cette  &amp;amp;poque  dans  les  cas  de  conflits  analogues.  —  Die
        <pb n="278" />
        —  264  —

Eine  Theorie  des  Entdeckungsrechtes,  welche  zwar  von  der
früheren  Staatenpraxis  abweicht,  aber  gleichwohl  die  Entdeckung
als  einen  mit  Rechtswirkungen  ausgestatteten  Vorgaug  hinstellt,  ist
selbst  noch  von  TrAvers  Twıss  und  PHILLIMORE  vertreten  °®).

Beide  Autoren  gehen  davon  aus,  dass  erst  durch  den  Thatbestand
  von  Discovery,  Use  und  Settlement  eine  vollendet
  wirksame  Okkupation  geschaffen  werde  (a  valid  perfect
  exclusive  title).  Die  auf  Entdeckung  eines  herrenlosen
Landes  folgende  Festsetzung  in  demselben  zeige  die  körperliche
Detention  an  und  könnten  deshalb  andere  Nationen  das  Gebiet
dem  Okkupanten  nicht  mehr  streitig  machen.  Die  Entdeckung
für  sich  allein  verschaffe  nur  den  Beginn  eines  Rechtstitels
  (an  inchoate  title  to  possession).

Aber  die  Bedeutung  des  inchoate  title  fassen  sie  verschieden  auf:
Eine  energische  Konsequenz  zieht  Trav.  Twıss.  Für  den  ersten
Auffinder  herrenlosen  Landes  bestehe  eine  praesumtio  juris  et  de
jure,  dass  er  Eigenthümer  des  Landes  sei,  ferner  eine  natürliche
Verpflichtung,  den  anderen  Staaten  seine  Entdeckung  und  seinen
Willen  zu  notifiziren,  dass  er  das  Gebiet  sich  aneigne.  Andererseits
  ergebe  sich  aus  der  comitas  gentium  für  die  anderen  Staaten
die  Verpflichtung  zur  Annahme,  dass  die  Festsetzung  des  Okkupanten
  innerhalb  eines  billig  bemessenen  Zeitraumes  erfolgen
werde.

Hingegen  weiss  PHILLIMORE  mit  seinem  Right  of  Discovery
nichts  auszurichten.  Zunächst  bringt  er  die  Bedeutung  dieses
Rechtes  in  Beziehung  zur  Lehre  vom  Okkupationssubjekte,
und  ist  hierüber  schon  berichtet  worden  (vgl.  oben  S.  201  und
Anm.  17).  Wenn  aber  der  englische  Rechtslehrer  im  weiteren
Verlaufe  seiner  Ausführungen  eine  thatsächliche  Besitzergreifung

auf  den  Karolinen-Streit  bezüglichen  Aktenstücke  s.  in  STOERR’s  Forts.  d.
Nouv.  Rec.  gen.  de  Traites,  II.  Ser.,  Bd.  XII  S.  283  ft.

#2)  Trav.  Twıss,  Law  $  110  ff.  (Auflage  von  1861),  und  in  d.  Revue
XV  S.  562;  PHILLIMORE  $  226  ff.
        <pb n="279" />
        —  265  —

als  ein  im  gemeinsamen  Rechtsbewusstsein  der  Staaten  begründetes
Erforderniss  für  einen  rechtswirksamen  Okkupationsakt  hinstellt,
so  erblicken  wir  in  seinem  Entdeckungsrechte  ein  wesenloses
Schema.

Ueberdies  ist  der  von  Trav.  Twıss  und  PHILLIMORE  vertretenen
  Theorie  entgegenzuhalten,  dass  unter  Use  und  Settlement
nicht  die  Ausübung  staatlicher  Gewalt,  sondern  privatrechtlicher
Besitz  und  wirthschaftliche  Ausnutzung  des  Landes  verstanden
werden,  wie  die  Aufstellung  einer  Rechtspräsumtion  des  Eigenthums
für  den  Entdecker  beweist.  Diese  Rechtsvermuthung  kennt  jedoch
selbst  das  Civilrecht  nicht  zu  Gunsten  des  Finders  einer  herrenlosen
  Sache,  deren  Besitzergreifung  derselbe  unterlässt.

III.  Die  Doktrin  des  Völkerrechts  hat  von  Alters  her  das
Erforderniss  thatsächlicher  Besitzergreifung  (corporalis
possessio)  für  den  Okkupationsakt  aufgestellt.

So  schon  GROTIUS  und  BYNKERSHOoEK,  für  welche  wie  auch
für  ihre  Nachfolger  die  Analogie  der  Sätze  des  römischen  Civilrechts
  über  die  privatrechtliche  Okkupation  bestimmend  war.  In
dieser  Hinsicht  lässt  sich  die  für  die  Gebietserwerbslehre  sonst
verhängnissvolle  Uebertragung  civilrechtlicher  Sätze  nicht  beklagen,
da  die  Doktrin  auf  diesem  Wege,  gegenüber  der  von  jeder  Bindung
  durch  anerkannte  Rechtsnormen  losgelösten  Staatenpraxis,
zu  einer  vernunftmässigen  Theorie  des  Okkupationsaktes  gelangte.

In  ‚der  Literatur?)  ist  es  ein  Fundamentalsatz  geworden,
dass  innerhalb  der  Rechtsbeziehungen  der  Staaten  zu  einander
die  Giltigkeit  eines  Okkupationsaktes  bedingt  ist  durch  den  Willen,
Gebietshoheit  zu  erwerben,  und  durch  die  Aeusserung  des  Willens
in  einer  thatsächlichen  und  auf  Dauer  berechneten  Besitzergreifungshandlung.


M.  a.  W.:  Zum  herrschenden  Grundsatze  ist  das  Prinzip
der  Effektivität  der  Okkupation  erhoben.  Fiktive  Okku-®®)

  Statt  vieler  vgl.  OrtoLan  8  68,  BuLuntschui  $  278,  BuLmermeg  S.  282,
HoLrtzEennorFrF  S.  258,  Saromon  S.  310  ff.
        <pb n="280" />
        —  266  —

pationen  gelten  als  unwirksam,  und  ebensowenig  wird  ein  Prioritätsrecht,
  das  gegenüber  anderen  Staaten  durch  bloss  den  Okkupationswillen
  bekundende  Handlungen  begründet  werden  soll,
anerkannt.

Bei  Entscheidung  der  sich  aufdrängenden  Frage,  durch
welche  Handlungen  die  Effektivität  der  Okkupation  verwirklicht
werde,  lassen  sich  Mehrere,  so  VATTEL,  ORTOLAN  und  theilweise
LENTNER°%),  von  einer  privatrechtlichen  Anschauung  leiten.  Ihnen
zufolge  ist  die  Okkupation  verwirklicht,  wenn  Kulturarbeiten  im
okkupirten  Gebiete  vorgenommen,  Handels-  und  gewerbliche
Niederlassungen  dort  errichtet  sind,  und  entspricht  dieser  Standpunkt
  der  englischen  Theorie  über  Use  und  Settlement.

Treffend  hat  hiegegen  v.  HOLTZENDORFF  eingewendet,  dass
die  mittels  Okkupation  verfolgten  Zweckbestimmungen  sich  nicht
für  den  Rechtsbegriff  derselben  verwerthen  lassen.  v.  HOLTZEN-DORFF
  hält  eine  theoretische  Formulirung  bezüglich  der  Handlungen,
  welche  als  effektive  Besitzergreifung  anzusehen  sind,  überhaupt
  für  unmöglich.  Unseres  Erachtens  kann  eine  Formulirung
erreicht  werden,  falls  man  die  mit  dem  Okkupationsakte  untrennbar
  verknüpfte  Rechtswirkung  des  originären  Gebietshoheitserwerbes
  berücksichtigt.  Danach  muss  die  Handlung  so  beschaffen
sein,  dass  die  Wirkung  als  logische  Folge  der  Handlung  erscheint,
d.  h.  sie  selbst  muss  sich  als  der  Anfang  dauernder  staatlicher
Herrschaft  charakterisiren,  und  gelangen  wir  zu  dem  Satze:

„Die  zur  Gültigkeit  der  völkerrechtlichen  Okkupation  geforderte
  thatsächliche  Besitzergreifung  ist  mit  Handlungen
  identisch,  welche  den  Beginn  der  dauernden
Ausübung  der  Staatsgewalt  über  das  okkupirte  Gebiet
bekunden.“

Dem  Begriffe  des  Gebietshoheitserwerbes  an  und  für  sich
ist  die  Zeitdauer,  während  welcher  das  zu  erwerbende  Herrschafts-%)

  VarteL  I  8  208,  Ortonan  8  68  Ziff.  2  und  $  73,  LEnTner  8.  89  ff.
über  occupatio  colonica,  —  dagegen  v.  HcLTZENDORFF  S.  261  und  259,
        <pb n="281" />
        —  267  —

recht  bestehen  wird,  unwesentlich.  Jedoch  in  die  vorstehende
Formulirung  ist  die  Dauer  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  als
wesentliches  Begriffsmerkmal  aufzunehmen,  da  andernfalls  den  von
uns  verpönten  fiktiven  Okkupationen  wieder  eine  Hinterthüre
geöffnet  würde.

Dauernde  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Gebieten,  welche
vom  herrschenden  Staate  räumlich  getrennt  sind,  erfordert  die
Bestellung  ständiger  Regierungsorgane..  Man  erblickt  deshalb
in  der  Einsetzung  staatlicher  Behörden  direkt  den  Vorgang
  der  thatsächlichen  Besitzergreifung”).  Letztere  Formulirung
ist  aber,  —  abgesehen  von  dem  hier  noch  nicht  in  Frage  stehenden
  Falle,  dass  sie  ihren  Grund  in  einer  völkerrechtlichen  Vertragsnorm
  findet,  —  zu  enge  gefasst.  Denn  denkbarerweise  könnte  sich
der  Wille,  dauernd  Gebietshoheit  zu  erwerben  und  auszuüben,  zuerst
  in  Akten  staatlicher  Verwaltungsthätigkeit  —  unabhängig  von
einer  Behördenorganisation  —  vollziehen.  Solchenfalls  ist  die
Okkupation  perfekt  geworden,  ehe  der  Okkupant  an  die  ihm
allerdings  kaum  erspart  bleibende  Aufgabe  herantritt,  ständige
Regierungsorgane  einzusetzen.

In  der  neueren  Staatenpraxis  pflegten  Akte,  welche  lediglich
den  Okkupationswillen  bekunden  (Flaggenhissen,  Vertragsschluss
mit  den  Eingeborenen),  und  die  Mittheilung  hievon  an  rivalisirende
  Mächte  lange  der  Verwirklichung  staatlicher  Herrschaft
über  das  betreffende  Gebiet  vorauszugehen.  Wenn  diese  Akte
thatsächlich  seitens  der  anderen  Staaten  respektirt  wurden,  so
zeigt  sich  hier  die  Erscheinung,  dass  die  internationalen  Beziehungen
  nicht  allein  vom  jus  strictum,  sondern  auch  von  Regeln
der  Courtoisie  beherrscht  werden.

IV.  Der  Grundsatz  der  Effektivität  völkerrechtlicher  Besitzergreifung
  ist  Vertragsrecht  der  Völkerrechtsgemeinschaft

®5)  v.  STENGEL  S.  34,  Meyer  S.  35  und  in  Uebereinstimmung  mit  den
Projekten  von  En@ELHARDT  und  MarTıITz  die  Declaration  des  Völkerr.  Instituts,
Art.  1  (Rev.  XX  S.  605).
        <pb n="282" />
        —  268  —

fung  bedeute  soviel  als  auf  einem  Umwege  die  Rückkehr  zur
Praxis  der  fiktiren  Okkupationen  gestatten,  wird  durch  die  dem
Art.  35  innewohnende  Rechtsbedeutung  widerlegt.

2.  Die  Effektivität  des  Okkupationsaktes.

Der  Art.  35  der  Berliner-Akte  statuirt  nicht  eine  Verpflichtung,
  deren  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  ohne  Rechtszwang  im
Belieben  des  okkupirenden  Staates  steht,  sondern  eine  wesentliche
Bedingung  für  den  okkupatorischen  Gebietserwerb,  d.h.  der  Artikel
  ist  eine  zwingende  Rechtsnorm  internationalen  Vertragsrechtes
  °®).

Um  eine  die  Vertragsmächte  befriedigende  Definition  des
Effektivitätsprinzipes  zu  finden,  war  die  Konferenz  bestrebt,  eine
möglichst  generell  gefasste  und  den  Operationen  der  Staaten
möglichst  freien  Spielraum  gewährende  Norm  herauszugestalten.
Vergleicht  man  das  der  Kommission  zur  Berathung  übermittelte
Projekt°®)  mit  dem  endgiltigen  Texte  des  Art.  35,  so  wird  man
zugeben,  dass  jenes  Bestreben  in  der  That  seine  Verwirklichung
gefunden  hat.

Nach  dem  Wortlaute  des  Entwurfes  wäre  Bedingung  für  die
Effektivität  die  Organisation  und  dauernde  Erhaltung  der
Rechtspflege  gewesen.  Gegen  diese  Fassung  regte  sich  das
Bedenken,  dass  hienach  organisatorische  Neuerungen  in  den
Justizeinrichtungen  des  Gebietes  vorgeschrieben  würden,  während
doch  vielleicht  in  gewissen  Gegenden  die  bestehenden  Einrichtungen
  genügend  erscheinen  und  einfach  erhalten  werden  könnten.

98)  MarTITZz,  sub  Ziff.  IV;  auch  hier  ist  anderer  Ansicht  BoRNHAK  im
Archiv  £.  öff.  R.  IIS.  8.

®)  Vgl.  Annex  I  zum  Komm.-Bericht,  bei  Hopr  S.  348:  2)  Lesdites
Puissances  reconnaissent  l’obligation  d’etablir  et  de  maintenir  dans  les
territoires  ou  endroits  occup&amp;amp;s  ou  pris  sous  leur  protection  une  juridiction
  suffisante  pour  faire  observer  la  paix,  respecter  les  droits
acquis  et,  le  cas  Echeant,  les  conditions  sous  lesquelles  la  libert&amp;amp;  du  commerce
et  du  transit  aura  et&amp;amp;  garantie.
        <pb n="283" />
        —  269  —

Im  Folgenden  soll  daher  auf  die  Bedeutung  der  Art.  34  u.  35
der  Kongo-Akte  für  die  Weiterbildung  der  völkerrechtlichen  Okkupationslehre
  näher  eingegangen  und  die  in  der  Deklaration  enthaltene
  Scheidung  der  Okkupation  in  Besitzergreifung
und  Protektoratsübernahme  kritisch  gewürdigt  werden.

1.  Die  Publicität  des  Okkupationsaktes.

Die  Besitznahme  afrikanischer  Küstengebiete  oder  die
Uebernahme  der  Schutzherrschaft  über  dieselben  seitens
einer  Signatarmacht  soll  in  Zukunft  von  einer  an  die  übrigen
Signatarmächte  gerichteten  Anzeige  begleitet  werden  (Art.  34).

Die  Form  der  Notifikation  ist  nicht  geregelt.  Es  entscheidet
  das  Belieben  der  notifizirenden  Regierung,  ob  sie  die  für
die  Publikation  ihrer  offiziellen  Akte  übliche  Form  oder  diplomatische
  Vermittelung  für  die  Anzeige  wählt.

Der  wesentliche  Inhalt  der  Notifikation  wird  durch  die
Erklärung  gebildet,  dass  das  betreffende  Küstengebiet  in  Besitz
genommen  oder  unter  Schutz  gestellt  ist.  Eine  Lücke  mag  darin
gefunden  werden,  dass  eine  Angabe  der  ungefähren  Grenzen  des
Gebietes  nicht  vorgeschrieben  ist.  Indessen  ergibt  sich  die  Nothwendigkeit
  einer  solchen  Angabe  aus  dem  eigenen  Interesse  des
Okkupanten,  keinen  Zweifel  aufkommen  zu  lassen,  welches  und
wieviel  Land  er  für  sich  beanspruche,  und  aus  der  Zweckbestimmung
  der  Notifikation,  „die  übrigen  Signatarmächte  in  den  Stand
zu  setzen,  gegebenen  Falles  ihre  Reklamationen  geltend  zu  machen“.
Ueber  die  Gründe  nämlich,  welche  einer  Reklamation  zur  Unterlage
  dienen  sollen,  ist  keine  Bestimmung  getroffen  und,  wenn  auch
in  den  Kommissionsberathungen  der  Konferenz  als  gewöhnlicher
Anlass  zur  Reklamation  die  Berufung  auf  ein  zeitlich  früher  begründetes
  Besitzrecht  gedacht  wurde,  so  sollte  dem  doch  nach
Angabe  des  Kommissionsberichtes  eine  ausschliessliche  Tragweite
nicht  beigelegt  werden.

Zwei  Fragen  lassen  sich  aufwerfen:  Sind  die  benachrichtigten
        <pb n="284" />
        —  270  —

Mächte,  falls  sie  Reklamationen  nicht  erheben  wollen,  wenigstens
zu  einer  Erwiderung  verbunden,  dass  sie  den  notifizirten  Akt  als
rechtsgiltig  anerkennen,  oder  darf  der  Okkupant  aus  ihrem
Schweigen  die  Anerkennung  folgern?  Gibt  es  ferner  eine  Zeitgrenze,
  bis  zu  welcher  Proteste  seitens  der  benachrichtigten
Mächte  anzubringen  sind,  oder  muss  der  notifizirende  Staat  eine
noch  so  verspätete  Reklamation  beachten?

Nach  dem  ursprünglichen  Entwurfe  des  Art.  34  sollte  die
Notifikation  alternativ  die  Möglichkeit  bezwecken,  entweder  den
notifizirten  Akt  als  effektiv  anzuerkennen  oder  gegen  denselben
zu  reklamiren.  Wenn  selbst  hienach  ein  Erwiderungszwang  nicht
statuirt  gewesen  wäre,  so  beschloss  die  von  der  Konferenz  eingesetzte
  Kommission  dennoch,  den  auf  Anerkennung  des  Aktes
bezüglichen  Passus  zu  streichen,  weil  einstimmige  Anerkennung
eine  Voraussetzung  für  den  Rechtsbestand  der  Okkupation  nicht
bilden  sollte.

Anlangend  die  zweite  Frage,  wurde  der  (Gedanke,  einen
Präklusivtermin  aufzustellen,  aus  Erwägungen  der  internationalen
Courtoisie  wieder  fallen  gelassen  und  die  Kommission  erklärte  es
nur  für  eine  Forderung  der  Billigkeit,  eine  Reklamation  nicht
übermässig  zu  verzögern.  Ebensowenig  glaubte  man  hinsichtlich
der  Behandlung  einer  Reklamation  die  Aktionsfreiheit  der  Regierungen
  beschränken  zu  dürfen,  und  es  wurde  der  Vorschlag
schiedsrichterlicher  Entscheidung  im  Streitfalle  abgelehnt.

Die  vom  Art.  34  vorgeschriebene  Notifikation  bildet  einen
wesentlichen  Bestandtheil  des  Okkupationsaktes,
und  wird  die  gegentheilige  Ansicht  BoRNHAK’s  schon  durch  die
Ueberschrift  der  Deklaration  widerlegt.  Nach  dem  Willen  der
kontrahirenden  Staaten  soll  künftighin  blosser  Vertragsschluss
nicht  mehr  die  Begründung  einer  Schutzherrschaft  über  Küstengebiete
  Afrikas,  blosse  Besitzergreifung  dortigen  staatenlosen
Gebietes  nicht  mehr  den  Erwerb  der  Souveränetät  bewirken.

In  engem  Zusammenhange  damit  steht  die  Frage  nach  dem
        <pb n="285" />
        —  271  —

zeitlichen  Verhältnisse  der  Notifikation  zur  Besitzergreifungshandlung.
  Aus  dem  Wortlaute  des  Art.  34  könnte
gefolgert  werden,  dass  die  formelle  Handlung  der  Anzeige  der
materiellen  Erwerbshandlung  nachzufolgen  hat  und  der  Rechtserwerb
  stets  mit  der  Notifikation  vollendet  wird.

Auf  die  Begründung  des  Protektorates  trifft  der  Schluss  zu,
da  die  Anzeige  erst  erfolgen  kann,  wenn  der  Schutzvertrag  thatsächlich
  abgeschlossen  ist.  Anders  gelagert  ist  das  Verhältniss
bei  der  Okkupation  eigentlichen  Sinnes?”).  Da  hier  die  Herstellung
  einer  gewissen  staatlichen  Organisation  das  Begriffliche
der  (rebietserwerbshandlung  ausmacht  und  dieselbe  in  der  Regel
einen  längeren  Zeitraum  beanspruchen  wird,  so  wird  die  Notifikation
  der  erforderlichen  Besitzergreifung  voraneilen  und  demgemäss
  nur  die  Bedeutung  haben,  dass  sie  den  anderen  Staaten
die  Erklärung  des  Okkupationswillens  vermittelt.

Nach  Anschauung  der  Konferenzmächte  sollen  symbolische
Handlungen  (Flaggenhissen,  Proklamationen),  in  welchen  sich  der
Okkupationswille  verkörpert,  und  die  hierauf  folgende  Notifikation
dieser  Akte  genügen,  um  den  Rechtsanspruch  auf  das  betreffende
Gebiet  sicher  zu  stellen.  Dieser  Gedanke  gelangt  im  Wortlaute
des  Art.  35  zum  deutlichen  Ausdrucke:  „Die  Signatarmächte
anerkennen  die  Verpflichtung,  in  den  von  ihnen  besetzten
  Gebieten  das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern.“
Die  Staatenbevollmächtigten  waren  auch  darüber  einig,  dass  der
okkupirende  Staat  zur  Erfüllung  der  im  Art.  35  statuirten  Verpflichtung
  eine  angemessene  Zeit  (un  delai  raisonnable)  beanspruchen
dürfe,  und  wurde  die  Einschaltung  einer  diesbezüglichen  Klausel
sogar  als  überflüssig  erachtet.

Das  von  SaLoMoN  geäusserte  Bedenken,  die  Zulassung  der
Anticipation  der  Notifikation  vor  der  thatsächlichen  Besitzergrei- 



7)  Zweifelhaft  ist  es,  ob  MarrıTz  in  seinem  Projekte  sub  Ziff.  III  die
Anschauung  theilt.  Vgl.  auch  Saromon  S.  294.
        <pb n="286" />
        —  272  —

geworden  durch  die  in  der  General-Akte  vom  26.  Fehruar  1885
der  Berliner  Konferenz  niedergelegte  Deklaration  (Kapitel
VI,  Art.  34  u.  35)  °®).

Das  neugeschaffene  konventionelle  Völkerrecht  ist  ein  beschränktes,
  beschränkt  hinsichtlich  der  verpflichteten  Subjekte  wie
hinsichtlich  des  Vertragsobjektes  und  Vertragsinhaltes.  Denn  es
verpflichtet  nur  jene  Staaten,  welche  die  Generalakte  der  Konferenz
unterzeichnet  haben  oder  ihren  Bestimmungen  nachträglich  beigetreten
  sind,  es  regelt  nur  die  Bedingungen  jener  Besitzergreifungen,
  welche  eine  Konferenzmacht  künftig  an  den  Küsten  Afrikas
vollzieht,  endlich  bezeichnet  es  nur  das  Minimum  der  an  einen
Okkupationsakt  zu  stellenden  Bedingungen.

Trotz  ihrer  beschränkten  Geltung  als  konventionelles  Recht
hat  aber  die  Deklaration  der  Kongo-Konferenz  die  Autorität  eines
allgemein  giltigen  Völkerrechtes  zu  beanspruchen,  da  sie  den
feierlichen  Ausdruck  eines  allgemeinen  Rechtsbewusstseins  der
modernen  Kulturstaatenwelt  bildet.

Nicht  bloss  aus  diesem  Grunde  stellt  die  Deklaration  einen
Fortschritt  auf  der  Bahn  der  Völkerrechtsentwicklung  dar.  Die
Deklaration  hat  den  Grundsatz  der  Effektivität  in
einem  bestimmten  Sinne  definirt  und  überdies  mit
dem  neuen  Erfordernisse  der  Publicität  verbündet.

Während  sie  aber  einerseits  durch  die  Vorschrift  der  Notifikation
  eine  neue  Garantie  für  die  Thatsächlichkeit  der  Okkupation
  schuf,  ist  andererseits  der  Grundsatz  der  Effektivität  durch
eine  von  den  Vertragsmächten  beliebte  haltlose  Unterscheidung
zweier  Arten  okkupatorischen  Erwerbes  verdunkelt  und  theilweise
wieder  beseitigt  worden.

®)  Vgl.  zum  Folgenden:  Protokoll  No.  8  der  Konferenz  und  den
Kommissionsbericht  hiezu,  —  abgedruckt  in  Hopr’s  Rec.  a.  a.  O.
S.  834  ff.,  Revue  XVII  S.  263  ff,  433  ff.  und  580  ff.;  v.  STEN@eEL  8.  33.
Eine  eingehende  Erörterung  über  die  Deklaration  findet  sich  bei  SaLomon
S.  260  ff.
        <pb n="287" />
        —  273  —

Die  Erwähnung  der  Sicherung  des  Friedens  als  Zweckes
der  zu  treffenden  Einrichtungen  kam  in  Wegfall;  denn  sonst  konnte
es  strittig  werden,  ob  Friedensstörungen  und  Unruhen,  die  nicht
sofort  im  Keime  erstickt  würden,  andere  Staaten  berechtigten,
das  Gebietshoheitsrecht  des  Okkupanten  in  Frage  zu  stellen.

Uebrigens  verkannten  die  Konferenztheilnehmer  durchaus
nicht,  dass  durch  die  getroffenen  Modifikationen  nur  missverständlichen
  Auffassungen  vorgebeugt  werden  und  die  endgiltige  Fassung
  des  Art.  35  nicht  wesentlich  vom  Inhalte  des  ursprünglichen
  Entwurfes  sich  entfernen  sollte.  Die  Uebereinstimmung
zwischen  Entwurf  und  definitiver  Fassung  wird  durch  die  Hervorhebung
  des  Schutzes  erworbener  Rechte  als  einer  Zweckbestimmung
  der  Einrichtung  von  Obrigkeiten  vermittelt.

Was  unter  den  erworbenen  Rechten  zu  verstehen  sei,  war
Gegenstand  lebhafter  Diskussion.  Den  Kommissionsberathungen
zufolge  wurde  eine  Definition  als  überflüssig  erachtet,  weil  selbstverständlich
  damit  Privatrechte  gemeint  seien.  Auf  eine  Anregung
  KAsson’s  wurde  in  der  8.  Sitzung  noch  betont,  dass  „der
fragliche  Ausdruck  offenbar  alle  erworbenen,  im  Zeitpunkte
einer  neuen  Okkupation  bestehenden  Rechte  umfasse,
mögen  diese  Rechte  Privaten  oder  Regierungen  zustehen“.  Die
Rechte  können  aber  nur  den  Charakter  privater  Rechte  haben,
nicht  den  der  Territorialgewalt,  da  sonst  das  Gebiet  überhaupt
nicht  mehr  okkupirt  werden  könnte.

Da  der  Schutz  privater  Rechte  durch  die  Staatsgewalt  dann
veranlasst  ist,  falls  ein  widerrechtlicher  Angriff  auf  dieselben
erfolgt  oder  ihr  Bestehen  zwischen  zwei  Parteien  streitig  ist,
muss  nothwendig  die  vom  Art.  35  geforderte  Obrigkeit  mit  den
Funktionen  der  Rechtspflege  betraut  werden.  Und  da  die  Rechtspflege
  ihrerseits  die  vorgängige  Schaffung  einer  konkreten  Rechtsordnung
  voraussetzt,  so  betont  die  jetzige  Fassung  des  Art.  35

die  Erfüllung  derselben  staatlichen  Aufgaben,  wie  der  ursprüngliche
  Entwurf.

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  2.  18
        <pb n="288" />
        —  274  —

Die  definitive  Formulirung  verdient  sogar  den  Vorzug,  weil
inihr  der  Gedanke  zum  Ausdruck  kommt,  dass  die  Obrigkeit,
welche  selbstverständlich  nicht  eine  Mehrheit  von  Behörden  ausschliesst,
  die  Staatsgewalt  des  herrschenden  Staates  inihrem
ganzen  Umfange  vertritt  und  nicht  bloss  das  Organ  für  die
Ausübung  einer  bestimmten  Erscheinungsart  derselben,  wie  der
Jurisdiktionsgewalt,  ist.

Immerhin  wäre  es  wünschenswerth  gewesen,  wenn  die  Vertragsmächte
  für  das  Prinzip  der  Effektivität  eine  Formulirung
adoptirt  hätten,  wie  sie  jetzt  das  Völkerrechtsinstitut  vorgeschlagen
hat!®).  Die  Fassung  des  Art.  35  ist  mangelhaft,  weil  die  der
Errichtung  einer  Obrigkeit  zugesellten  Zw  eckbestimmungen  nicht
die  Allseitigkeit  der  Staatsgewalt  betonen,  weil  ferner  die  den
Schutz  der  Handelsfreiheit  betreffende  Schlussklausel  aus  einem
doppelten  Grunde  zu  verwerfen  ist.

Allerdings  vertrat  die  deutsche  Reichsregierung  in  den  der
Konferenz  vorgehenden  Verhandlungen  mit  Frankreich  den  Standpunkt,
  die  Effektivität  künftiger  Okkupationen  beruhe  wesentlich
in  der  Uebernahme  der  Verpflichtung,  die  Angehörigen  aller
Nationen  zum  freien  Handel  innerhalb  des  Territoriums  zuzulassen.
  Die  Forderung  Deutschlands  stiess  auf  begründeten
Widerspruch  !%'),  doch  drang  Deutschland  wenigstens  mit  seinem
Begehren  der  Aufnahme  der  fraglichen  Klausel  in  die  Deklaration
durch.

Die  Klausel  ist  völlig  überflüssig.  Ihre  Fassung,  die  Einschaltung
  der  Worte  „gegebenen  Falles“,  lässt  keine  andere  Auslegung
  als  die  auch  seitens  Frankreichs  betonte  zu,  dass  das

100)  Vgl.  dessen  Projekt,  art.  1  Abs.  2:  La  prise  de  possession  s’accomplit
  par  l’etablissement  d’un  pouvoir  local  responsable,  pourvu  de  moyens
suffisants  pour  maintenir  l’ordre  et  pour  assurer  l’exercise  regulier  de  son
autorite  dans  les  limites  du  territoire  occupe&amp;amp;.

101)  Vgl.  EnaELHARDT  8.  435,  v.  MartıTz  a.2.0.:  Le  regime  du  libre
echange  ..  .  n’est  pas  une  condition  necessaire  pour  l’effectivite  des  prises
de  possession.  Ce  serait  une  servitude  anticipee.
        <pb n="289" />
        —  275  —

okkupirte  Land  durch  speziellen  darauf  gerichteten  Vertrag,
sei  es  nun  mit  allen  oder  nur  einigen  Staaten,  dem  Freihandel
eröffnet  sein  müsse.  Die  Pflicht,  einen  solchen  Vertragsinhalt  zu
realisiren,  folgt  aus  den  allgemeinen  für  die  Einhaltung  völkerrechtlicher
  Verträge  massgebenden  Grundsätzen.  War  es  demnach
  unnöthig,  diese  Verpflichtung  ausdrücklich  zu  versichern,  so
war  die  Aufnahme  der  Klausel  in  den  Text  des  Art.  35  überdies
sinnstörend,  weil  ei  logischer  Kausalnexus  zwischen  Garantie  der
Handelsfreiheit  und  Effektivität  der  Okkupation  nicht  zu  entdecken
  ist.

3.  Die  Besitzergreifung  im  Gegensatze  zur  Protektoratsübernahme.


Die  Effektivität  des  Okkupationsaktes  in  dem  erläuterten
Sinne  des  Art.  35  der  Kongo-Akte  ist  leider  nicht  zum  ausnahmslosen
  Rechtsgrundsatze  erhoben  worden,  und  hierin  liegt
die  Schwäche  des  durch  die  Akte  geschaffenen  Vertragsrechtes
der  Staaten.

Aus  der  Vergleichung  des  klaren  Wortlautes  der  Art.  34
und  35  mit  einander  und  mit  der  Ueberschrift  der  Deklaration
erhellt  als  Vertragswille  und  als  Vertragsrecht  der  Kontrahenten:


a)  Die  Uebernahme  der  Schutzherrschaft  über  Küstengebiete
  des  afrikanischen  Festlandes  ist  eine  Unterart  der
Okkupation  und  steht  als  solche  in  gleicher  Linie  mit
der  Besitzergreifung  eigentlichen  Sinnes.

b)  Die  Publicität  nach  Massgabe  des  Art.  34  ist  wesentliche
  Bedingung  für  die  Rechtsgiltigkeit  sowohl  der
Uebernahme  einer  Schutzherrschaft  als  der  Besitzergreifung
  eigentlichen  Sinnes.  Dagegen  ist  die
Effektivität  nach  Massgabe  des  Art.  35  wesentliches
Erforderniss  nur  für  die  Gebietsbesetzung,  nicht
für  die  Begründung  des  Protektorates.

18*
        <pb n="290" />
        —  276  —

Nach  zwei  Richtungen  fordern  diese  im  Kodex  des  derzeit
geltenden  Völkerrechtes  stehenden  Sätze  eine  unseres  Ermessens
berechtigte  Kritik  heraus.  Nach  der  einen  Seite  ist  zu  prüfen,
ob  sich  die  Einschmuggelung  der  Protektoratsübernahme  in  das
Recht  des  okkupatorischen  Gebietserwerbes  rechtfertigen  lässt,
und  ist  die  Frage  zu  verneinen.  Nachdem  aber  diese  Subsumtion
als  unabänderliche  Thatsache  hingenommen  werden  muss,  so  ist
in  zweiter  Linie  zu  untersuchen,  ob  die  ausgesprochene  Geltungsbeschränkung
  des  Art.  35  der  Berliner-Akte  auf  die  Fälle  der
Gebietsbesetzung  einen  befriedigenden  Rechtszustand  geschaffen
hat,  und  auch  diese  Frage  darf  kaum  bejahend  entschieden
werden.  —

Das  Protektorat,  für  sich  allem  betrachtet,  stellt
einen  Zwitterbegriff  dar,  welcher  der  juristischen  Konstruktion
die  grössten  Schwierigkeiten  bereitet  und  im  direkten  Widerspruche
  zu  den  von  der  Staatsrechtslehre  gefundenen  Begriffen
steht,  um  nicht  zu  sagen,  denselben  Hohn  spricht.

Hält  man  an  der  Untheilbarkeit  und  Unbeschränkbarkeit  der
staatlichen  Souveränetät  fest,  so  wird  man  nicht  umhin  können,
das  Protektoratsverhältniss,  das  von  der  Voraussetzung  „halbsouveräner“
  Staaten  ausgeht,  für  eine  Anomalie  innerhalb  des
Staats-  und  Völkerrechtes  zu  erklären.  Thatsächlich  hat  das
Bedürfniss  des  internationalen  Verkehres  die  Existenz  halbsouveräner
  Staaten,  welche  in  einem  Verhältniss  der  Abhängigkeit
und  Unterordnung  zu  einem  anderen  Staate  sich  befinden,  herbeigeführt.
  Wohl  oder  übel  muss  sich  die  juristische  Konstruktion
entschliessen,  die  Begrifismerkmale  des  Protektoratsverhältnisses
festzustellen.

Aber  es  zeigt  sich  die  Unmöglichkeit,  einen  einheitlichen
  Begriff  aufzustellen,  der  in  gleicher  Weise  auf  alle
Protektorate  anwendbar  wäre.

Zwar  wird  das  wesentliche  Kriterium  des  halbsouveränen
Staates  gefunden  „in  der  Unterordnung  seiner  auswärtigen  Ver-
        <pb n="291" />
        —  27  —

hältnisse  unter  eine  ausländische  Staatsgewalt,  während  er  in
Bezug  auf  seine  inneren  Verhältnisse  in  der  Regel  völlig  autonom
ist“,  und  wird  hiemit  das  Protektoratsverhältniss  für  ein  Institut
  des  Völkerrechtes,  nicht  des  Staatsrechtes  erklärt  !92).

Strenge  genommen  darf,  wenn  ein  Staat  auch  bloss  hinsichtlich
  seiner  völkerrechtlichen  Vertretung  sich  dem  Willen  eines
anderen  Staates  zu  fügen  hat,  nicht  mehr  von  einem  rein  völkerrechtlichen
  Verhältnisse  beider  Staaten  zu  einander  gesprochen
werden,  sondern  es  steht  bereits  ein  herrschaftliches  Gewaltverhältniss
  in  Frage.  Aber  abgesehen  davon,  lässt  sich  die
obige  Prämisse  der  Schlussfolgerung  nicht  aufrecht  halten.

vV.  STENGEL  will  allerdings  völkerrechtliche  und  staatsrechtliche
  Unterordnung  unterschieden  wissen  und  bemerkt,  dass
gerade  das  die  staatsrechtlichen  Unterordnungsverhältnisse  Auszeichnende,
  die  Ausübung  einer  territorialen  Gewalt,  beim
Protektorate  fehlt  (8.  11  Anm.  2).  Aber  mit  der  Behauptung,
  dass  die  Schutzherrlichkeit,  welche  der  eine  Staat  über
den  anderen  ausübt,  qualitativ  etwas  ganz  Anderes  ist,  als  die
Souveränetät,  harmoniren  keineswegs  die  eigenen  Ausführungen
v.  STENGEL’S  (S.  14  ff.)  über  das  „Koloniale  Protektorat“.

Einen  mehr  thatsächlichen  als  rechtlichen  Unterschied
des  letzteren  vom  internationalen  Protektorate  erblickt  von
STENGEL  darin,  dass  die  dem  kolonialen  Protektorate  unterstehenden
  staatenähnlichen  Gemeinwesen  auch  in  ihren  inneren
Angelegenheiten  einem  mehr  oder  weniger  starken  Einfluss
der  Schutzmacht  unterworfen  sind.

Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  der  bezeichnete  Einfluss  in
den  inneren  Angelegenheiten  des  Koloniallandes  nicht  gleich-109)

  Vo].  v.  STENGEL  S.  10  ff.  —  Die  gleiche  Auffassung  des  Protektorates
  als  eines  „Rechtsverhältnisses  rein  völkerrechtlicher  Natur“  vertritt
im  Wesentlichen  Pann,  S.  26—40,  bezüglich  der  deutschen  Schutzherrschaft.

Noch  enger  fasst  JELLINEK  den  Begriff  und  begründen  seiner  Meinung

nach  die  Protektorate  in  keiner  Weise  Unterordnung  eines  Staates  unter
einen  anderen.  Vgl.  Grore  MEveEr  a.  a.  O.  8.  70  fl.
        <pb n="292" />
        —  278  —

bedeutend  ist  mit  territorialer  Herrschaftsgewalt.  Wenn  aber,
wie  V.  STENGEL  zugesteht,  der  angeblich  thatsächliche  Unterschied
  eines  kolonialen  Protektoratsverhältnisses  von  seinem  Protektoratsbegriffe
  sich  derart  steigert,  dass  es  starken  Zweifeln
unterliegt,  ob  nicht  vielmehr  das  betreffende  Gebiet  der  Souveränetät
  des  schutzherrlichen  Staates  untersteht,  so  sollte
ein  so  erheblicher  Unterschied  von  der  juristischen  Begriffsbestimmung
  gewürdigt  werden.  Wenn  ferner,  nach  v.  STENGEL’s
Ausführungen  (S.  17),  „in  derartigen  Verhältnissen  der  schutzherrliche
  Staat  auf  den  Schutzstaat  einen  Einfluss  und  im  Gebiete
  desselben  eine  Herrschaft  übt,  welche  sich  eher
als  Souveränetät  denn  als  Schutzgewalt  darstellt“,  so  treffen
unseres  Ermessens  die  von  @&amp;amp;.  MEYER  gegen  die  von  STENGEL
früher  (HırrH-SevpEr’s  Annalen  1887)  aufgestellte  Entwickelung
des  Protektoratsbegriffes  vorgebrachten  Ausstellungen  in  der
Hauptsache  noch  auf  den  jetzigen:  Standpunkt  v.  STENGEL’s  zu.

Protektoratsverhältnisse  können  eine  Herrschaftsgewalt  staatsrechtlicher
  Natur  in  gewissen  Richtungen  über  den  geschützten
Unterstaat  in  sich  schliessen.  Insofern  erklärt  G.  MEYER  mit
Recht  eine  allgemeine  Theorie  der  Protektorate  für  unmöglich
und  hat  die  jeweilige  Untersuchung  des  konkreten  Protektorates
festzustellen,  ob  darunter  Rechtsverhältnisse  staats-  oder  völkerrechtlicher
  Art  begriffen  sind.

Gleichwohl  erscheint  eine  theoretische  Grenzlinie  zwischen
Schutzherrschaft  und  Souveränetät  geboten,  um  festzustellen,  inwieferne
  trotz  der  Entziehung  einzelner  Hoheitsrechte  des  untergeordneten
  Staates  zu  Gunsten  des  schutzherrlichen  dennoch  die
Gewalt  des  letzteren  nicht  identisch  mit  der  Souveränetät  über
das  Gebiet  des  Schutzstaates  ist.

Ausschliesslich  Mass  gibt  hiebei  der  Gedanke:  Das  Protektorat
  setzt  die  Koexistenz  zweier  Staaten  voraus,
mag  im  Uebrigen  die  Ueberordnung  des  schutzherrlichen  Staates
nur  die  Vertretung  des  geschützten  Staates  nach  Aussen  oder
        <pb n="293" />
        —  279  —

selbst  Hobheitsrechte  nach  Innen,  im  Verhältniss  zu  Land  und
Leuten  des  Unterstaates,  umfassen.  Das  dem  Protektorate
unterstehende  Land  muss  also  von  einer,  wenn  auch  beschränkten
  und  abhängigen,  Staatsgewalt  beherrscht  sein.  —

Gesteht  man  diesem  Gedanken  eine  Berechtigung  zu,  so
muss  die  Verbindung,  in  welche  die  Deklaration  der  Kongo-Akte
die  Protektoratsübernahme  mit  der  Okkupation  gebracht  hat,
bedenklich  erscheinen.  Beide  verhalten  sich  ihrem  begrifflichen
Wesen  zufolge  gegensätzlich  zu  einander:

Das  Gebiet,  welches  der  Okkupation  offen  steht,  ist  der
Begründung  einer  Schutzherrschaft  verschlossen;  denn  die  letztere
setzt  eine  bestehende  staatliche  Organisation  des  zu  schützenden
Gebietes  voraus.

Wo  dagegen  ein  Protektorat  begründet  werden  kann,  kann
die  Okkupation  nicht  mehr  verwirklicht  werden;  denn  das  Gebiet
ist  nicht  staatenlos.

Zwei  sich  widerstreitende  Begriffe  sind  daher  mit  einander
verbunden,  wenn  von  einer  „occupation  &amp;amp;  titre  de  protectorat“
gesprochen  wird!®).  In  der  Sitzung  des  Völkerrechtsinstitutes
zu  Lausanne  (1888)  wurde  von  Einigen!”)  die  Unverträglichkeit
der  Protektoratsübernahme  mit  der  Materie  der  Okkupation  berührt.
  Jedoch  hat  die  Deklaration  des  Instituts  die  für  die
„occupation  &amp;amp;  titre  de  souverainet&amp;amp;“  aufgestellten  Bedingungen  im
Art.  II  auf  den  Fall  anwendbar  erklärt,  „oü  une  puissance,  sans
assumer  l’entiöre  souverainet&amp;amp;  d’un  territoire  et  tout  en  maintenant
  avec  ou  sans  restrictions  l’autonomie  administrative  indig£ne,
placerait  ce  territoire  sous  son  protectorat.“

Gegenüber  dieser  Formulirung  darf  nach  dem  vorhin  Entwickelten
  gefragt  werden:  Ist  ein  theilweiser  Erwerb  der  Souveränetät
  durch  Okkupation  noch  möglich,  wenn  andererseits

 

102)  Vgl.  das  Projekt  von  Marrızz,  Ziff.  II  und  VI.
14)  Vgl.  die  Aeusserungen  von  Rıvızrk  und  An.  HARTMANN,  Annuaire
XS.  186,
        <pb n="294" />
        —  280  —

anerkannt  wird,  dass  für  das  konkrete  Gebiet  die  Voraussetzung
zur  Protektoratsbegründung  vorliegt?  Welche  Bewandtniss  hat  es
hinwieder  mit  der  staatlichen  Eigenschaft  des  Gebietes,
wenn  andererseits  die  Protektoratsübernahme  sick  durch  effektive
OÖkkupation,  d.  i.  im  Sinne  der  Deklaration  (Art.  I)  durch
„letablissement  d’un  pouvoir  local  responsable“,  vollziehen  soll?

Dem  Begriffe  der  Protektoratsbegründung  widerstreitet  die
Forderung  einer  einseitigen  Besitzergreifungshandlung  und  ist
der  Standpunkt  v.  STENGEL’s  und  MARTITZ’  zu  theilen,  dass  ein
Protektorat  lediglich  durch  Abschluss  eines  völkerrechtlichen  Vertrages
  mit  einer  schon  existenten  Staatsgewalt  begründet  wird.
Konsequent  wäre  dann  die  Anerkennung  zu  folgern,  dass  die
vom  Art.  35  der  Berliner-Akte  für  Protektoratsübernahmen  vorgesehene
  Ausschliessung  der  Effektivität  die  einzig  richtige
Norm  sei.

Die  Schlussfolgerung  ist  aber  nicht  zuzulassen,  wie  auch
keineswegs  juristisch-theoretischen,  sondern  praktischen  Interesse-Erwägungen
  die  im  Art.  35  statuirte  Beschränkung  der  Eiffektivität
  ihr  Dasein  verdankt.

Die  Konferenzmächte  haben,  allerdings  theoretisch  anfechtbar,
die  Uebernahme  von  Protektoraten  als  eine  Art  völkerrechtlicher
Okkupation  in  den  Kreis  neu  zu  schaffender  Vertragsrechtsnormen
einbezogen  und  deshalb  für  dieselbe  das  Erforderniss  der  Publicität
  aufgestellt.  War  aber  dieser  Weg  einmal  beschritten,  so
durfte  die  Uebernahme  von  Protektoraten,  ausser  es  standen
zwingende  Gründe  zur  Seite,  von  dem  weiteren  Erfordernisse  der
Effektivität  nicht  ausgenommen  werden.  Im  Gegentheile  bestanden
triftige  Gründe  gerade  dafür,  die  Protektoratsübernahmen  den
Besitzergreifungen  eigentlichen  Sinnes  bezüglich  des  Erfordernisses
der  Effektivität  gleichzustellen,  wie  dies  der  deutsch-französische
Entwurf  beabsichtigt  hatte.

Indem  aber  auf  Betreiben  Englands  diese  Gleichstellung  beseitigt
  wurde,  mangelt  jede  Garantie  für  eine  loyale  Beobachtung
        <pb n="295" />
        —  281  —

des  Art.  35  der  Akte  ım  internationalenVerkehre.  Die  Verpflichtung
zur  effektiven  Okkupation  kann  umgangen  werden  mit  der  Erklärung,
  es  handle  sich  im  konkreten  Falle  nur  um  eine  Begründung
der  Schutzherrschaft,  und  diese  Eventualität  macht  den  Zweck
des  neugeschaffenen  Vertragsrechtes,  fiktiven  Gebietserwerb  im
Verhältniss  der  Staaten  unter  sich  auszuschliessen,  illusorisch.

Es  rechtfertigt  sich  deshalb  die  Wiederaufnahme  der  vom
deutsch-französischen  Entwurfe  beabsichtigten  Norm  durch  das
Völkerrechtsinstitut.

IV.  Der  Effekt  der  Okkupation.

Die  Rechtswirkung  der  Okkupation  lässt  sich  in  dem  Satze
zusammenfassen  :

„Der  Okkupant  erwirbt  durch  einen  völkerrechtlich  unanfechtbaren
  Okkupationsakt  die  Staatsgewalt  über  das
in  Besitz  genommene  Land“.

Unter  dem  Gesichtspunkte  der  Rechtswirkung  der  Okkupation
  können  zwei  Fragen  behandelt  werden:  „Welches  ist  die
territoriale  Grenze  der  entstandenen  Staatsgewalt?“  und  „In
welches  Rechtsverhältniss  treten  die  vor  der  Okkupation  im  Gebiete
  vorhandenen  eingeborenen  Machthaber  zur  neuen  Staatsgewalt?“
  Die  letztere  Frage  führt  auf  ein  kontroverses  Gebiet
speziell  des  deutschen  Kolonialstaatsrechtes.

A.  Die  geographische  Begrenzung  giltig  okkupirter
Territorien  im  Verhältniss  zu  dritten  Staaten  hat  mit  und
neben  der  Frage  der  Giltigkeit  von  Okkupationsakten  wiederholt
ein  Streitthema  zwischen  rivalisirenden  Mächten  gebildet.  Auch
bezüglich  dieser  Streitfrage  hat  die  Völkerrechtspraxis  vom  Beginn
  des  Entdeckungszeitalters  weg  mit  ihrer  Entscheidung  geschwankt
  und  man  hat  zu  mehreren  Theorien,  welche  eine
Schlichtung  ermöglichen  sollten,  Zuflucht  genommen.  Ob  die
Theorie  eine  einigermassen  befriedigende  Lösung  zu  finden  im
Stande  ist,  das  erscheint  selbst  heute  fraglich.  Jedoch  hat  die
        <pb n="296" />
        —  282  —

moderne  Kolonisationspraxis  der  europäischen  Grossmächte  einen
Ausweg  entdeckt,  der  die  Möglichkeit  internationaler  Verwickelungen
  ziemlich  beseitigt.  Hierin  ist  mehr  eine  praktische  Lösung
der  Frage  als  eine  solche  vom  Standpunkte  Rechtens  zu  erblicken.

Wenn  anfänglich  die  Gebietserwerbsansprüche  der  entdeckenden
  Nationen  derart  ins  Masslose  und  Absurde  gesteigert  waren,
dass  aus  der  Festsetzung  an  einem  Punkte  der  Küste  die  Okkupation
  des  ganzen  Kontinentes  gefolgert  wurde,  so  wurden  in
der  Folgezeit  hauptsächlich  drei  Theorien  massgebend.

Man  behauptete,  die  Festsetzung  im  Mündungsgebiete  eines
Stromes  schliesse  stillschweigend  die  Okkupation  des  PBinnenlandes
  insoweit  ein,  als  dasselbe  gewissermassen  hydrographisch
durch  den  Lauf  des  Stromes  von  seiner  Quelle  ab  und  durch  die
einmündenden  Nebenflüsse  zu  einem  organischen  Ganzen  vereinigt
sei  (vgl.  PHILLIMORE  &amp;amp;  236ff.).  Diesen  Satz  vertraten  die  Vereinigten
  Staaten  im  Oregonstreite,  ebenso  gegenüber  Spanien  im
Grenzstreite  um  Luisiana,  und  in  unserer  Zeit  hat  Portugal  aus
dem  Besitz  der  Kongomündung  ein  Anrecht  auf  das  Land  längs  des
ganzen  Flusslaufes  herleiten  wollen.  Eine  Billigung  findet  die
Theorie  noch  bei  BLuntscaLı  ($  282),  welcher  ihr  nur  relative
Geltung  zuschreibt.  Wenn  aber  in  jedem  einzelnen  Falle  erst
gefragt  werden  soll,  ob  der  Satz  zur  Anwendung  kommen  darf,
und  kein  Anhaltspunkt  für  die  Anwendbarkeit  desselben  gegeben
ist,  erweist  er  sich  als  unbrauchbar.

Einen  anderen  Behelf  entdeckte  man  in  der  Kontiguitätstheorie:
  das  Gebiet,  das  an  das  besetzte  anstosse,  gelte  als  miterworben,
  und  jedenfalls  habe  der  Okkupant  ein  Vorkaufsrecht
an  demselben  mit  Ausschluss  anderer  Konkurrenten.  Noch  in
den  über  Angra-Pequeia  mit  Deutschland  schwebenden  Verhandlungen
  stützte  sich  England  auf  diese  Theorie  !%),  welche
kaum  weniger  vage  ist  als  die  vorige.

106)  Joorıs  in  d.  Rev.  XVIII  S.  242;  ausserdem  PHILLIMORE  8.  287,
HOoLTZENDoRFF  S.  263,  SALOMON  8.  325.
        <pb n="297" />
        —  283  —

Das  Hauptbedenken  gegen  die  vorbezeichneten  angeblichen
Rechtssätze  beruht  darauf,  dass  die  Verwirklichung  der  staatlichen
  Herrschaft  nicht  allein  für  den  Okkupationsakt  massgebend
ist,  sondern  auch  auf  die  Frage  nach  dem  Umfange  des  erworbenen
  Gebietes  bestimmend  einwirkt.  Wollte  man  in  letzterer
Hinsicht  von  der  Thatsächlichkeit  der  Beherrschung  absehen,  so
würde  die  neuere  Rechtsentwicklung  eine  Halbheit  bedeuten  und
fiktive  Okkupationen  würden  dieselbe  Rolle  wie  früher,  nur  in
anderem  Sinne,  spielen.  In  der  Doktrin  hat  sich  deshalb  die
Anschauung  Bahn  gebrochen,  dass  durch  Okkupation  nicht  mehr
Land  erworben  ist,  als  faktisch  durch  Machtmittel  behauptet
wird  198),

Da  aber  der  Okkupant  von  dem  Gebiete  aus,  auf  welchem
er  sich  zunächst  festgesetzt  hat,  regelmässig  seine  Machtsphäre
successiv  weiter  ausdehnt,  wird  eine  Interessenkollision  unvermeidlich,
  wenn  zwei  Okkupanten,  von  verschiedenen  Punkten  ausgehend,
  sich  eines  Gebietes  bemächtigen.

Für  diesen  Fall  bestand  in  der  Doktrin  eine  dritte  Regel,
dass  eine  Mittellinie  zwischen  beiden  Gebieten  der  Okkupanten
als  Grenze  zu  gelten  habe!).  Hiezu  verleitete  wohl  die  Analogie
  der  Eigenthumstheilung  am  alveus  derelictus  zwischen  den
Ufereigenthümern  nach  röm.  Rechte.  Aber  eine  Berechtigung
kann  man  auch  jener  Regel  nicht  zuerkennen,  es  fehlt  jeder  Anhaltspunkt
  dafür,  welcher  Ausgangs-  und  welcher  Endpunkt  für
die  zu  ziehende  Grenzlinie  gewählt  werden  muss.

Unleugbar  liegt  hier  eine  Quelle  von  Konflikten  offen.  In
neuerer  Zeit  haben  die  europäischen  Kolonialmächte  ein  zweckdienliches
  Mittel,  um  Konflikte,  wie  sie  ehedem  über  die  gegenseitige
  Abgrenzung  überseeischer  Gebiete  sich  entsponnen  haben,
hintanzuhalten,  in  den  Verträgen  gefunden,  welche  die  sog.

106)  Vgl.  OrroLan  8  75,  BLuntschLıi  8281,  LENTNER  S.  85  und  HoLTZEn-DORFF.


07,  PuiwLımoRE  S.  280,  BLuntschLı  $  283,  SaLomon  S.  322.
        <pb n="298" />
        —  2834  —

Interessensphären  zwischen  den  Konkurrenten  bestimmen  und
zu  diesem  Behufe  Demarkationslinien  aufstellen.  Nach  dem
gewöhnlichen  Wortlaute  der  Verträge  verpflichten  sich  die  Kontrahenten
  wechselseitig,  in  der  Interessensphäre  des  Andern
„weder  Gebietserwerbungen  zu  machen  noch  Schutzherrschaften
anzunehmen,  noch  der  Ausdehnung  des  gegnerischen  Einflusses
entgegenzutreten,  und  alle  früheren  Grebietserwerbungen  oder
Schutzherrschaften  aufzugeben“  !%®).

Die  Bedeutung  dieser  Verträge  ist  richtig  gewürdigt  worden.
Sie  bilden  keinen  Gebietserwerbstitel,  sondern  theils  enthalten
sie  eine  für  den  vollzogenen  Gebietserwerb  gleichgiltige  Anerkennung
  desselben,  soferne  (Gebiete  in  Betracht  kommen,  die
vom  Gegenkontrahenten  bereits  thatsächlich  okkupirt  sind,  theils
ist  in  ihnen  der  Verzicht  auf  das  den  Vertragstheilen  an  sich
gemeinsam  zustehende  Okkupationsrecht  erklärt,  soferne  das  zur
Interessensphäre  des  Gegenkontrahenten  gehörige  Land  thatsächlich
  von  ihm  nicht  okkupirt  ist.  Selbst  wenn  eine  von  einem
Vertragstheile  bereits  okkupirte  Landstrecke  dem  Gebiete  des
andern  zugewiesen  wird,  ist  dies  nicht  als  Grebietscession,  sondern
als  Dereliktion  zu  konstruiren,  sodass  der  Gegenkontrahent  Gebietshoheit
  erst  durch  neue  Besitzergreifung  erwirbt  !%°).

Trotz  der  Verträge  bleibt  der  rechtserzeugende  Erwerbsakt
die  Okkupation.  Die  Verträge  binden  nur  die  Kontrahenten  und
präjudiziren  nicht  dem  Okkupationsrechte  unbetheiligter  Staaten,
wenn  auch  das  letztere  faktisch  kaum  sich  verwirklichen  dürfte.

Entgegen  den  bisherigen  vagen  Aufstellungen  über  die  terri-108)

  Eine  Anzahl  dieser  internationalen  Grenzverträge  ist  abgedruckt  in
Stoerk’s  Recueil,  II.  Ser.  11.  Bd.,  No.  28  ft.

Die  hervorragendste  Stelle  unter  den  Verträgen  nimmt  das  neuerliche
deutsch-englische  Abkommen  vom  1.  Juli  1890  über  die  Interessensphären
beider  Mächte  in  Afrika  ein.

109)  BORNHAK  S.  5,  MEYER  S.  40,  v.  STENGEL  S.  48  und  dessen  Aufsatz,
  Das  deutsch-englische  Uebereinkommen  vom  1,  Juli  1890,  in  d.  deutsch.
Kolon.-Zeitung  (1890)  S.  201.
        <pb n="299" />
        —  285  —

toriale  Abgrenzung  okkupirter  (febiete  sind  die  Verträge  als  ein
erfreulicher  Fortschritt  auf  der  Bahn  friedlicher  Entwicklung  der
Staatenbeziehungen  zu  begrüssen.  Hinwieder  lässt  sich  nicht  die
Richtigkeit  des  von  SALOMON  (8.  254)  vertretenen  Satzes  verkennen,
  dass  dieselben  eines  der  wirksamsten  Mittel  sind,  welche
die  Diplomatie  erfunden  hat,  um  den  Vorschriften  der  Art.  34
und  35  der  Berliner-  Akte  zu  entschlüpfen  und  auf  einem  Umwege
  zu  fiktiven  Okkupationen  zurückzukehren.

B.  Uebergehend  zur  zweiten  oben  gestellten  Frage,  haben
wir  unseren  Standpunkt  zu  den  verschiedenen  Theorien  zu  entwickeln,
  welche  bisher  über  die  Rechtsstellung  der  Schutzgebiete
  zum  Deutschen  Reiche  vertreten  sind.

Den  Satz,  dass  die  Rechtswirkung  der  völkerrechtlichen
Okkupation  im  Erwerb  der  souveränen  Staatsgewalt  besteht,  hat
die  Mehrzahl  der  Autoren  hinsichtlich  der  Schutzgebiete  anerkannt.
  Die  Schutzgebiete  sind  Objekt  der  Herrschaft  des  Reiches
geworden  und  stehen  zu  letzterem  in  keinem  völkerrechtlichen
Verhältniss  wie  Staat  zu  Staat,  sondern  in  staatsrechtlichem,
territorialem  Abhängigkeitsverhältniss'!%).  Aber  über  die  Art
und  Weise,  sowie  über  das  Mass  dieser  Unterordnung  schwanken
die  Ansichten  erheblich.

Der  Grund  ist  darin  zu  finden,  dass  in  den  Schutzgebieten
neben  der  Souveränetät  des  Reiches  sich  öffentlich  -rechtliche
Herrschaftsrechte  dritter  Rechtssubjekte  äussern,  —  der  Häuptlinge
  der  eingeborenen  Stämme  und  gewisser  deutscher  Kolonialgesellschaften.
  Das  Verhältniss  dieser  koexistirenden  (Grewalten
zu  einander  bildet  das  punctum  |itis.

I.  Von  den  aufgestellten  Theorien  scheiden  zunächst  jene
aus,  welche  in  der  Schutzgewalt  des  Reiches  ein  völkerrechtliches
  Protektorat  erblicken.

Die  Ausführungen  JoEL’s  und  Panw’s  haben  eingehende

110)  BoRnHAK  S.  9,  MEyrR  S.  76  und  87,  Laprann  S.  785,  v.  STENGEL
S.  75,  HEIMBURGER  8.  86.
        <pb n="300" />
        —  286  —

Widerlegung  durch  MEYER  und  v.  STENGEL  erfahren  !!!),  und
genügt  es  an  dieser  Stelle,  die  Kerngedanken  jener  Ausführungen
in  Kürze  zu  betonen.

Aus  der  Definition  der  Schutzgewalt  als  einer  dem  Reiche
über  ein  ausländisches  Gebiet  zustehenden,  durch  vertragsmässige
  Hoheitsrechte  anderer  dies  Gebiet  beherrschender
Rechtssubjekte  beschränkten  Staatsgewalt  folgert  JoEL  die
rechtliche  Natur  der  Schutzherrschaft  als  eines  völkerrechtlichen
Protektorates.  Die  völkerrechtlichen  Regeln  über  Entstehung,
Endigung  und  Inhalt  des  Protektorates  sind  nach  JOEL  anwendbar
  auf  die  deutsche  Schutzherrschaft.

Hinsichtlich  der  besonderen  Frage,  wie  das  Verhältniss  der
Schutzgewalt  zu  den  Häuptlingen  und  privilegirten  Kolonialgesellschaften
  rechtlich  gestaltet  ist,  gelangt  JoEL  zu  folgenden
Sätzen:  Das  Reich  ist  auf  Ausübung  der  in  den  Schutzverträgen
und  Schutzbriefen  ihm  zugeschriebenen  Rechte  nicht  beschränkt,
sondern  kann  alle  in  der  Souveränetät  enthaltenen  Hoheitsrechte
ausüben.  Beschränkt  ist  die  Herrschaft  des  Reiches  durch
die  den  Häuptlingen  in  den  Schutzverträgen  vorbehaltenen
  und  durch  dieden  Kolonialgesellschaften
in  den  Schutzbriefen  vom  Reiche  verliehenen  Hoheitsrechte,
andererseits  sind  diese  die  Schutzgewalt  des  Reiches  einschränkenden
  Rechte  die  einzig  ihren  Inhabern  fortan  zustehenden  Hoheitsrechte,
  m.  a.  W.  „dieSchutzverträge  undSchutzbriefe
  enthalten  für  die  Häuptlinge  und  Kolonialgesellschaften
denRechtsgrund,  für  das  Reich  dieRechtsschranke
der  Hoheitsrechte.“

Schon  aus  diesen  Sätzen  lässt  sich  ein  Widerspruch  gegen
den  Ausgangspunkt  JoEL’s  entnehmen.  Wenn  JoEL  richtig  zur
Begründung  eines  Protektorates  einen  Staat  als  Gegenkontrahenten

 

—

111)  JoEL  in  Hirth-Seydel’s  Annalen  1887,  S.  194  ff.,  Pann  8.25  ff.  und
hiegegen  Meyer  S.  77,  STENeEL  S.  63.
        <pb n="301" />
        —  287  0  —

und  Vertragsschluss  mit  demselben  voraussetzt,  darf  er  die  den
Kolonialgesellschaften  zustehenden  Hoheitsrechte  nicht  als  vom
Reiche  „verliehene*  bezeichnen.  Von  einem  völkerrechtlichen
Vertragsverhältnisse  des  Reiches  zu  einer  gleichberechtigten  ausländischen
  Staatsgewalt  kann  nicht  mehr  die  Rede  sein,  und  die
nach  JOEL  von  den  Gesellschaften  repräsentirte  staatliche  Eigenschaft
  der  Gesellschafts-Schutzgebiete  ist  aufgegeben.  Zwar  erklärt
  JoeL  (S.  197)  die  Schutzbriefe  als  blosses  Anerkenntniss
des  Reichs  über  den  erfolgten  Abschluss  eines  Vertrages  mit  der
betreffenden  Gesellschaft,  aber  inkonsequent  genug  muss  dieser
Standpunkt  späterhin  der  richtigen  Auffassung  (S.  203)  weichen,
dass  die  Gesellschaften  ihre  zu  Gunsten  des  Reiches  aufgegebenen
Hoheitsrechte  theilweise  wieder  durch  das  in  den  Schutzbriefen
ertheilte  Privileg  vom  Reiche  als  aus  der  Reichsgewalt  abgeleitete
Rechte  zurückerhalten  haben.

Nach  Joer’s  eigener  Ausführung  können  die  Gesellschafts-Schutzgebiete
  nicht  als  selbstständige  Staaten  gelten.  Noch
weniger  ist  dies  der  Fall  bei  den  übrigen  Schutzgebieten,  welche
vor  Eintritt  der  Schutzherrschaft  des  Reiches  völkerrechtlich
staatenloses  Land  waren,  und  mangelt  in  dieser  Hinsicht  der
Theorie  JoEL’s  die  thatsächliche  Basis.

Ausserdem  sieht  sich  JoEL  veranlasst,  die  Annahme  eines
Protektorates  mehrfach  zu  modifiziren.  Zum  Unterschiede  vom
gewöhnlichen  Protektorate  verfolgt  seiner  Meinung  nach  die
Schutzgewalt  des  Reiches  nicht  bloss  den  Schutz  des  untergebenen
  Schutzstaates  gegen  auswärtige  Mächte,  sondern  den
weiteren  Zweck  einer  positiv  fördernden  Thätigkeit,  nämlich  Gewährung
  des  Reichsschutzes  an  die  im  Schutzstaate  sich  aufhaltenden
  Reichsangehörigen.  Deshalb  hält  JoEL  die  —  bei
sonstigen  Protektoraten  zulässige  —  einseitige  Kündigung  des
Schutzverhältnisses  seitens  des  Schutzstaates  für  ausgeschlossen,
weil  sonst  der  vorbezeichnete  Zweck,  um  dessenwillen  die  Schutzgewalt
  des  Reiches  besteht,  vereitelt  würde.
        <pb n="302" />
        —  288  —

Verfolgt  man  endlich  näher,  was  JoEL  (S.  206)  unter  jener
Schutzgewährung  an  die  Reichsangehörigen  begreift,  so  ist  sie
nichts  Anderes  als  die  Bethätigung  der  souveränen  Ntaatsgewalt
  des  Reiches  über  die  Schutzgebiete  im  besten  Sinne  des
Wortes  und  für  eine  neben  dem  Reiche  bestehende  untergeordnete
Staatsgewalt  bleibt  kein  Raum  übrig.  —

Folgerichtiger  als  JOEL  scheint  uns  PAnN  vorgegangen  zu
sein.  Ihm  zufolge  erschöpft  sich  der  Inhalt  der  Reichs-Schutzgewalt
  in  der  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugniss  gegenüber
den  Schutzgebieten  und  in  dem  Aufsichtsrechte  über  die  innere
Verwaltung  derselben,  dagegen  soll  ein  Eingreifen  der  Reichsgewalt
  in  die  inneren  Angelegenheiten  der  Schutzgebiete  nach
legislativer  wie  administrativer  Richtung  ausgeschlossen  sein,  wenn
und  soweit  nicht  die  Gewalthaber  der  Schutzgebiete  freiwillig
sich  unter  die  Souveränetät  des  Reiches  begeben.

(segenüber  der  Thatsache,  dass  das  Reich  bald  nach  Erwerb
der  Schutzgebiete  ein  Gesetzgebungsrecht  hinsichtlich  der  Ordnung
  der  Rechtspflege  in  denselben  entfaltete,  konnte  PANN  sein
Prinzip  nicht  unbedingt  aufrechthalten.  Die  Klippe  glaubte  er
mit  der  Behauptung  umgehen  zu  dürfen,  dass  jenes  (esetzgebungsrecht
  als  einzige  Ausnahme  den  Grundsatz  der  inneren
Autonomie  der  Schutzgebiete  bekräftige.

Der  an  sich  missbräuchliche  Satz:  exceptio  firmat  regulam
ist  angesichts  der  betonten  Ausnahme  kaum  am  Platze.  Ausübung
  der  Justizhoheit  ist  von  jeher  eine,  wenn  nicht  sogar  die
hauptsächlichste,  Bethätigung  der  souveränen  Staatsgewalt.

Davon  abgesehen,  ist  das  von  PAınn  dem  Reiche  zugeschriebene
  „Aufsichtsrecht,  mittels  dessen  das  Reich  seine  Interessen
  nach  allen  Richtungen  zu  wahren  in  die  Lage  kommt“,  im
Grunde  genommen  von  der  Ausübung  territorialer  Herrschaftsgewalt
  nicht  zu  unterscheiden.  Als  ein  „naturgemässer  (?)  Ausfluss
  der  völkerrechtlichen  Vertretungspflicht  und  Vertretungsbefugniss
  des  Reiches“,  wie  Pann  (8.  30  u.  43)  behauptet,  kann
        <pb n="303" />
        —  21839  0  —

dasselbe  nicht  konstruirt  werden  und  unterlässt  selbst  Pan
jede  nähere  Begründung  seiner  Behauptung.

Die  Theorie  Pannw’s  wie  auch  JoEL’s  wurzelt  in  einem  irrthümlichen
  Ausgangspunkte,  der  in  ihren  Ausführungen  deutlich
durchschimmert.  Sie  stellen  eine  staatsrechtliche  Verbindung  der
Schutzgebiete  mit  dem  Reiche  nur  deshalb  in  Abrede,  weil  dieselben
  nicht  zum  Reichsgebiete  nach  Art.  1  der  Reichsverfassung
gehören.  Darin  liegt  eine  Verwechslung  zwischen  den  Begriffen
„Ausland“  und  „fremdes  Staatsgebiet“  112).  Nach  den  detaillirten
  Untersuchungen  G.  MEYyERr’s  kann  nicht  einmal  die  Unterscheidung,
  dass  die  Schutzgebiete  völkerrechtlich  Inland,  staatsrechtlich
  Ausland  (im  Verhältniss  zum  Reiche)  seien  !'3),  unbedingten
  Anspruch  auf  Richtigkeit  erheben.

Die  Ausführungen  Paxw’s  beziehen  sich  ferner,  wie  von
anderer  Seite!!!)  schon  betont  wurde,  allzu  einseitig  auf  die
Gesellschafts-Schutzgebiete.  In  denselben  hätte  sich  eine  Rechtsentwickelung,
  wie  sie  PAnn  vorschwebt,  herausgestalten  können.
Die  thatsächliche  Entwicklung  der  Rechtslage  der  deutschen
Schutzgebiete,  einschliesslich  der  Gesellschafts-Schutzgebiete,  steht
mit  der  Auffassung  PAnw’s  nicht  im  Einklang,  da  das  Reich  sowohl
  ein  ausgedehntes  Gesetzgebungsrecht  wie  eine  ausgebreitete
Verwaltungsthätigkeit  über  dieselben  und  in  denselben  ausübt.

Die  Kron-Schutzgebiete,  in  welchen  ein  vom  Reich  verschiedenes,
  mit  Hoheitsrechten  ausgestattetes  Subjekt  fehlt,  werden
von  den  Ausführungen  PAnnw’s  gar  nicht  betroffen.  Die  übereifrige
  Polemik  Pann’s  (in  Anm.  16)  gegen  die  zuerst  von

112)  JoeL  S.  194,  Pann  S.  16  und  25;  nach  Anm.  17  auf  8.  33  zu
schliessen,  ist  PAnn  überhaupt  der  irrigen  Ansicht,  dass  das  staatliche  Gesetz
keine  Wirkung  ausserhalb  des  Staatsterritoriums  äussern  könne.  —  Dagegen
vel.  MEvER  S.  68.

118)  BoRnHAK  8.  9,  Lagann  S.  790  —  dagegen  MryER  S.  89  und  jetzt
auch  v.  STENGEL  S.  70.

114)  MEYER  S.  81  und  in  Grünhut’s  Zeitschrift  XV  S.  241,  STENGEL
S.  65.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  2.  19
        <pb n="304" />
        —  290  —

BoRNHAK  eingeführte  Unterscheidung  der  Kron-  und  (Gesellschafts-Schutzgebiete
  beruht  auf  dem  irrthümlichen  Schlusse,  dass,  weil
beide  Arten  der  Gebiete  nicht  in  das  Reichsgebiet  inkorporirt
wurden,  die  ersteren  ebensowenig  in  einem  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  zum  Reiche  stehen  könnten  als  die  letzteren.  Mit  demselben
  Schlusse  argumentirt  Pann  an  der  Stelle,  wo  er  die
Rechtsstellung  der  Häuptlinge  zur  Reichsgewalt  vorübergehend
streift  (S.  32  Anm.):  das  unter  die  Schutzgewalt  gestellte  Land
bleibe  mit  Ausnahme  jener  Hoheitsrechte,  welche  ausdrücklich
an  die  Schutzmacht  abgetreten  werden,  unter  der  Landeshoheit
des  eingeborenen  Fürsten.

Ueber  die  Rechtsstellung  der  Häuptlinge  sind  demnach
PAnn  und  JoEL  dahin  einig,  dass  die  denselben  verbliebenen
Hoheitsrechte  unentziehbar  sind.  Eine  abweichende  Ansicht
scheint  PAnn  hinsichtlich  der  Hoheitsrechte  ausübenden  Kolonialgesellschaften
  zu  vertreten,  da  er  ihnen  die  Stellung  autonomer
Selbstverwaltungskörper  und  die  Befugniss  zuspricht,  die  inneren
Angelegenheiten  ihres  Gebietes  kraft  eigenen  Rechtes  vollkommen
  unabhängig  zu  regeln.  Aber  auch  JoEL  gelangt,  seiner
Annahme  verliehener  und  aus  der  Reichsgewalt  abgeleiteter  Hoheitsrechte
  der  Gesellschaften  widersprechend,  sprungartig  zu  dem
Satze  (S.  205),  dass  die  Gesellschaften  ihre  Hoheitsrechte  in
eigenem  Namen  ausüben,  weil  die  Schutzbriefe  dem  Kaiser  lediglich
  die  Oberhoheit  vorbehalten  und  das  Reich  seine  Schutzgewalt
  nicht  durch  die  Gesellschaften,  sondern  ihnen  gegenüber
  ausübt.

II.  v.  HoLTZENDoRFF  (Handb.  II,  S.  115  u.  263)  spricht
den  Schutzgebieten  den  Charakter  halbsouveräner  Staaten  ab,
weil  thatsächlich  Unterstaatsgewalten  in  den  von  wilden  Stämmen
bewohnten  Gebieten  nicht  vorhanden  waren.  Andererseits  sind
die  Schutzgebiete  nicht  Kolonien  im  Rechtssinne,  weil  „neben
einem  territorialen  Abhängigkeitsverhältnisse  personale
Herrschaftsverhältnisse  sich  vervielfältigen“.
        <pb n="305" />
        —  291  —

Die  Vervielfältigung  personaler  Herrschaft  ist  offensichtlich
der  Ausdruck  für  die  den  Kolonialgesellschaften  und  Häuptlingen
zustehenden  Rechte.  Jedoch  liegt  hierin  eine  Unbestimmtheit,
wenn  nicht  die  Beziehung  dieser  mehrfachen  personalen  Herrschaft
  zu  der  angenommenen  Territorialgewalt  des  schutzherrlichen
  Staates  klargestellt  wird.

Aus  dem  Satze  v.  HOLTZENDORFF’s,  dass  Kolonialgesellschaften
  mit  der  Ertheilung  eines  Schutzbriefes  nur  die  Stellung
privilegirter,  aber  durchaus  abhängiger  Korporationen  erlangen
und  Unterthanen  des  beschützenden  Staates  bleiben,  sollte  uns.
Erachtens  vielmehr  die  Souveränetät  des  Schutzherrn  gefolgert
werden.

Die  weitere  Hypothese  v.  HOLTZENDORFF’s,  dass  die  privilegirten
  Kolonialgesellschaften  quasi-obrigkeitliche  Befugnisse  geniessen,
  die  gegenüber  Eingeborenen  oder  Eingewanderten
als  ein  erweitertes,  im  internationalen  Verkehr  anerkanntes  Recht
der  Selbsthilfe  angesehen  werden  müssen,  bestimmt  nicht  die
Rechtsbeziehung  der  Schutzbriefinhaber  zu  der  den  Schutzbrief
verleihenden  Macht  und  erscheint  deshalb  für  die  Konstruktion
nicht  verwerthbar.

III.  Die  Schriftsteller,  welche  die  Souveränetät  des
Reiches  über  die  Schutzgebiete  behaupten  !!?),  fassen  nicht  allein
die  rechtliche  Stellung  der  Häuptlinge  und  Kolonialgesellschaften
abweichend  unter  einander  auf,  sondern  ziehen  trotz  des  gegentheiligen
  prinzipiellen  Standpunktes  Folgerungen,  welche  mit  der
Anschauung  Pann’s  und  JoEL’s  sich  berühren,

1.  LaBanp  hat  den  von  ihm  entwickelten  Begriff  des
„Staatenstaates®  zur  Konstruktion  des  zwischen  dem  Reich  und
seinen  Schutzgebieten  bestehenden  staatsrechtlichen  Verhältnisses
verwendet.

 

 

115)  Die  Ansicht  BornHAR’s,  dass  der  Kaiser  in  den  Schutzgebieten
als  Souverain  anzusehen  sei,  hat  berichtigt  v.  SreneEL  S.  136  Anm.  1,  MkyFR
S.  123.

19*
        <pb n="306" />
        —  292  —

Nach  LaBanD  ist  die  Schutzgewalt  des  Reiches  eine  souveräne
  Gewalt,  setzt  aber,  weil  nicht  alle  staatlichen  Aufgaben
umfassend,  eine  ihr  untergeordnete  und  sie  ergänzende  Staatsgewalt
  voraus.  Die  letztere  wird  durch  die  Häuptlinge,  bezw.
Kolonialgesellschaften  vertreten  und  ist  vom  Reiche  in  der  Art
geschaffen,  dass  den  Häuptlingen  ihre  bisherigen  Herrschaftsrechte
  insoweit  gelassen  wurden,  als  sie  dieselben  nicht
an  das  Reich  aufgegeben  haben,  dass  dagegen  die  Kolonialgesellschaften
  (Östafrikanische  Gesellschaft  und  Neuguinea-Kompagnie)
  ein  eigenes  Herrschaftsrecht  an  ihren
Gebieten  durch  Verleihung  erlangt  haben.

Der  den  Ausgangspunkt  für  LABAnD  bildende  Gedanke  beruht
  auf  einer  willkürlichen  Annahme.  Ist  die  Schutzgewalt  des
Reiches  nicht  eine  allumfassende  Staatsgewalt,  so  braucht  sie
keineswegs  eine  ergänzende  Staatsgewalt  vorauszusetzen.  Darin
stimmen  Andere  mit  LaABANnD  überein,  dass  das  Reich  bisher
auf  einen  kleinen  Kreis  staatlicher  Aufgaben  in  den  Schutzgebieten
  sich  beschränkt  hat,  und  gerade  wegen  dieses  beschränkten
  sachlichen  Wirkungskreises  wurde  der  Ausdruck
„Schutzgewalt“  jenem  der  „Staatsgewalt“  im  Reichs-Ges.  vom
17.  April  1886  vorgezogen.  Das  rechtfertigt  aber  nicht,  auf  eine
Verschiedenheit  der  Schutzgewalt  von  der  Staatsgewalt,  dem
Wesen  nach,  zu  schliessen,  und  ist  die  Hoheit  des  Reiches  nicht
auf  eine  Summe  bestimmter  Befugnisse  begrenzt  !!%).  Demnach
ist  die  Grenzlinie  zwischen  der  Reichsschutzgewalt  und  der  angeblichen
  Unterstaatsgewalt  nicht  unverrückbar  und  wird  die
letztere  überflüssig.

Auf  die  Thatsachen,  dass  der  Kulturzustand  der  Eingeborenen
  in  manchen  Schutzgebieten  der  Annahme  eines  Unterstaates
  widerspricht,  in  anderen  ein  Vorbehalt  von  Hoheitsrechten

116)  Vgl.  MEyER  S.  86,  ebenso  BorNHAK  8.  14,  STENGEL  S.  74,  SEYDEL
in  seinem  Aufsatze  :  Das  Recht  der  deutschen  Schutzgebiete.
        <pb n="307" />
        —  293  —

für  die  Häuptlinge  überhaupt  nicht  erfolgte,  hat  v.  STTENGEL
hingewiesen.

Gegen  die  Konstruktion  LABAnD’s  erheben  sich  Bedenken
selbst  in  Beziehung  auf  die  Schutzgebiete,  wo  thatsächlich  Häuptlinge
  und  Gesellschaften  noch  staatliche  Hoheitsrechte  ausüben.
Entscheidend  ıst  es,  ob  man  die  von  LABAND  gemachte  Unterscheidung
  zwischen  souveränen  und  nicht-souveränen  Staaten
gelten  lässt.

Unseres  Ermessens  kann  an  Stelle  der  Souveränetät  als
einer  der  Staatsgewalt  wesentlich  anhaftenden  Eigenschaft  nicht
das  Kriterium  der  „öffentlich-rechtlichen  Herrschaft  kraft  eigenen
Rechtes“  gesetzt  werden.  Eine  eingehende  Auseinandersetzung
dieses  gegensätzlichen  Standpunktes  ist  hier  nicht  am  Platze.  Es
mag  nur  dies  betont  werden,  dass  die  Grenzlinie  zwischen  Kommunalverband
  und  nicht-souveränem  Staate  unauffindbar  ist,  sobald
  das  eigene  Herrschaftsrecht  an  Stelle  der  Souveränetät  als
Begriffsmerkmal  des  Staates  gesetzt  wird  !!”).

Zu  dem  Satze,  die  Neuguinea-Kompagnie  und  Ostafrikanische
Gesellschaft  hätten  durch  Verleihung  des  Kaisers  eine  Herrschaft
zu  eigenem  Rechte  erhalten,  gelangt  LABAND  nur  deshalb,  weil
er  den  Begriff  der  nicht-souveränen  Staatsgewalt  für  jene  Gesellschaftsgebiete
  retten  will.  Es  fehlt  eine  nähere  Begründung  der
Vorstellung,  wie  und  warum  aus  dem  Verleihungsvorgange  das
eigene  Herrschaftsrecht  der  Gesellschaften  seine  Grenesis  erlebt
hat.  Wenn  vielmehr  LABAnD  fortfährt:  „Die  souveräne  Staatsgewalt
  des  Reiches  ist  das  Fundament  und  die  Quelle  aller
staatsrechtlichen  Befugnisse  der  Gesellschaften,  und  die  Gresellschaften
  sind  verpflichtet,  bei  Ausübung  ihrer  Rechte  die  Anordnungen
  des  Kaisers  zu  befolgen“,  so  liegt  in  diesen  Sätzen  viel

117)  REHM  in  der  Krit.  Vierteljahresschr.  1888,  S.  122  ff.,  BoREL  S.  77
und  v.  STENGEL  S.  68,  welch  Letzterer  allerdings  Theilbarkeit  und  Einschränkbarkeit
  der  Souveränetät  zugibt,  —  anders  LaBann  8.  67  Anm.  3  und  Reum
S.  136.
        <pb n="308" />
        —  294  —

eher  das  Zugeständniss,  dass  die  Gesellschaften  Hoheitsrechte
des  Reiches  zur  Ausübung  delegirt  erhalten  haben,  als  die  Begründung
  ihres  eigenen  Herrschaftsrechtes.

Endlich  steht  die  von  LABAND  angenommene  Rechtsfolge,
welche  mit  der  Entziehung  des  den  Gesellschaften  gewährten
kaiserlichen  Schutzes  eintreten  soll,  im  Gegensatze  zu  seinem
Prinzipe.  Wir  erblicken  überhaupt  in  dem  Satze,  dass  im  Falle
der  Schutzentziehung  nicht  die  Landeshoheit  der  Kompagnie  sich
in  eine  souveräne  Staatsgewalt  verwandelt,  sondern  das  Recht
der  Kompagnie  zur  Ausübung  der  territorialen  Gewalt  fortfällt
und  das  Reich  eine  anderweitige  Einrichtung  treffen  kann,  den
einzigen  Differenzpunkt  zwischen  LABANnD  und  andererseits  PAnN
und  JoEL.  Denn  so  grundsätzlich  LABAND  den  souveränen
Charakter  der  Reichs-Schutzgewalt  betonen  mag,  darin  stimmt
er  mit  den  Anhängern  der  Protektoratstheorie  überein,  dass  die
Schutzgewalt  durch  die  vertragsmässig  den  Häuptlingen  zugesicherten
  und  durch  die  den  Kolonialgesellschaften  verliehenen
Befugnisse  rechtliche  Schranken  erhalten  hat!!®).

2.  Die  Unterscheidung  LABAND’s  zwischen  einer  souveränen
Oberstaatsgewalt  des  Reiches  und  einer  untergeordneten  Unterstaatsgewalt
  der  Häuptlinge  und  Kolonialgesellschaften  wird  von
den  übrigen  Autoren,  welche  die  Souveränetätstheorie  bezüglich
der  Schutzgewalt  verfechten,  —  GEORG  MEYER,  vV.  STENGEL,
BORNHAK,  REHM  —  nicht  getheilt.  Aber  die  Erscheinung,  dass
neben  der  Reichssouveränetät  andere  Subjekte  als  Träger  von
Hoheitsrechten  in  Betracht  kommen,  verleitet  die  Genannten  zu
uns.  Erm.  irrigen  und  widerspruchsvollen  Folgerungen.

Wenden  wir  uns  an  erster  Stelle  den  Erörterungen  MEYER’s
(S.  84  ff.)  zu,  so  pflichten  wir  sicher  seinem  vorangestellten
Grundsatze  zu,  dass  Kolonialgesellschaften  und  Häuptlinge  zum
Reiche  im  Verhältniss  der  Unterordnung  sich  befinden  und

118)  Lapann  Bd.  I  S.  795,  798  Ziff.  5  und  6.
        <pb n="309" />
        —  295  —

keinerlei  Souveränetät  besitzen.  Der  Grundsatz  wird  aber  von
MEYER  verlassen,  sobald  er  in  die  nähere  Betrachtung  der
Rechtsstellung  der  bezeichneten  Subjekte  eintritt.

Die  in  Folge  ihres  geringen  Wirkungskreises  vorhandene  „thatsächliche*
  Beschränkung  der  Reichssouveränetät  verwandelt  sich
in  eine  „rechtliche“,  wenn  er  die  Rechte  der  Häuptlinge
als  dem  Reiche  gegenüber  vorbehalten  erklärt  und  damit  sich
an  JOEL,  Pann  und  LaABanD  anschliesst.  Die  Metamorphose
wird  auch  durch  die  Anschauung  MeEyer’s  (S.  166),  dass  die
Herrschaft  der  Häuptlinge  nicht  territorial,  sondern  eine  bloss
„persönliche“,  d.  h.  über  ihre  Stammesgenossen  existente  sei,
nicht  gehindert.  Zudem  ist  in  manchen  Schutzverträgen  den
Häuptlingen  das  Recht  der  Abgaben-  und  Steuererhebung
sogar  gegenüber  den  deutschen  Staatsangehörigen  und  Schutzgenossen
  zugesichert!!)  und  kann  solchenfalls,  wenn  überhaupt
  die  Rechte  der  Häuptlinge  unzerstörbare  Reservatrechte
sind,  denselben  nicht  die  Eigenschaft  der  Territorialgewalt  abgesprochen
  werden.

In  anderem  Zusammenhange  (S.  108)  bezeichnet  MEYER
das  Unterthanenverhältniss  der  eingeborenen  Bevölkerung  als  ein
„doppeltes“,  gegenüber  dem  Reich  und  den  Häuptlingen,  und
erklärt  er  die  Theorie  LABANnD’s  zutreffend  für  den  thatsächlich
bestehenden  Rechtszustand.  Da  sich  jedoch  hieran  die  Bemerkung
  anschliesst,  dass  rechtlich  kein  Hinderniss  der  Entwicklung
  der  Reichs-Schutzgewalt  zu  einer  vollen  Staatsgewalt
entgegenstehe  !?°),  so  bewegt  sich  MEYER  uns.  Dafürhaltens  in

119)  Vgl.  BoRNHAK  S.  25,  STENGEL  S.  84  und  mehrere  dieser  Verträge
in  Stoerk’s  Recueil,  t.  XI  S.  461  ft.

120)  Vgl.  auch  MEvErR’s  Ausführungen  auf  S.  167,  dass  in  den  Schutzgebieten
  nicht  eine  abgeschlossene  Rechtsbildung  vorliegt  und  dort  thatsächliche
  Machtverhältnisse  entscheidender  sind  als  rechtliche  Festsetzungen.
Von  dem  Gesichtspunkte  aus,  dass  bei  Verfolgung  der  kolonialpolitischen
Aufgaben  „es  eine  Thorheit  wäre,  sich  in  ängstlicher  Weise  durch  rechtliche
Schranken  und  vertragsmässige  Festsetzungen  binden  zu  lassen“,  hätte  aber
        <pb n="310" />
        —  296  —

einem  beständigen  Widerspruche:  Die  vorbehaltenen  Rechte  der
Häuptlinge  sind  unentziehbar,  und  doch  soll  sich  die  Schutzgewalt
  zur  unbeschränkten  und  untheilbaren  Staatsgewalt  ausbilden
  können?  Grundsätzlich  besitzen  die  Schutzgebiete  keine
staatsrechtliche  Persönlichkeit  (S.  87),  und  doch  sollen  in  den
Häuptlingen  Träger  einer  Unterstaatsgewalt  vorhanden  sein?

Einen  anderen  rechtlichen  Charakter  trägt  nach  MEYer’s
Auffassung  das  Verhältniss  der  privilegirten  Kolonialgesellschaften
  zum  Reiche,  und  äussert  sich  ein  doppelter  Unterschied
  gegenüber  der  Rechtsstellung  der  Häuptlinge.

Die  Hoheitsrechte  der  Gesellschaften  sind  nicht  vertragsmässig
  vorbehalten,  sondern  vom  Reiche  einseitig  verliehen,  und
ferner  haben  die  Gesellschaften  keinen  unentziehbaren  Anspruch
auf  die  ihnen  verliehenen  Befugnisse,  vielmehr  ist  das  Reich  —
und  hier  weicht  .MEYER  von  LAaBAnD  ab  —  jederzeit  berechtigt,
in  die  Hoheitsrechte  der  Gesellschaften  einzugreifen,  sie  ihnen  zu
entziehen  und  zur  eigenen  Ausübung  zurückzunehmen  (vgl.  S.  85,
126  u.  162).

Diesen  Sätzen  ist  vollinhaltlich  beizutreten  und  sollte  hienach
kein  Zweifel  bestehen,  dass  die  Gesellschaften  in  Ausübung  der
ihnen  eingeräumten  Hoheitsrechte  die  Stellung  von  Reichsorganen
einnehmen,  welche  mit  partieller  Ausübung  der  Staatsgewalt  betraut
  sind.  Dennoch  ist  hier  ein  Wendepunkt  für  die  Auffassung
MEyERr’s  gegeben.

Im  Widerspruche  mit  den  vorigen  Sätzen  theilt  MEYER  mit
LaApanD  den  Kultus  des  „eigenen  Rechtes“,  und  sollen  durch  den
Verleihungsakt  des  Reiches  die  Rechte  selbst  ihrer  Substanz
nach,  nicht  lediglich  die  Ausübung  der  verliehenen  Rechte,  den
Gesellschaften  übertragen  worden  sein.  Fungiren  die  Gesellschaften
  nicht  als  Organe  des  Reiches,  besitzen  sie  vielmehr  den
Charakter  selbständiger  Rechtssubjekte,  welche  nicht

MEYER  eine  andere  Lösung  für  die  Rechtsstellung  der  Häuptlinge  finden
sollen  als  die  seinige.
        <pb n="311" />
        —  297°  —

Rechte  des  Reiches,  sondern  eigene  Rechte  ausüben  (S.  158),
—  so  schuldet  MEYER  die  Erklärung,  aus  welchem  Grunde  das
Reich  diese  eigenen  Rechte  selbständiger  Rechtssubjekte  jeden
Augenblick  nach  Belieben  zerstören  darf.  Ferner  hat  Meyer,
wie  auch  LABAND,  die  nähere  Begriffsbestimmung  des  „eigenen
Rechtes“  unterlassen.

Zwar  hält  MEYER  die  theoretische  Frage,  ob  die  Gesellschaften
  Rechte  des  Reiches  oder  eigene  ausüben,  praktisch
bedeutungslos.  Gewiss  ist  das  richtig,  insofern  als  die  souveräne
(Gewalt  des  Reiches  sich  in  den  Gesellschafts-Schutzgebieten  immer
weiter  entfalten  wird,  ohne  sich  um  entgegengesetzte  Theorien
der  Doktrin  zu  bekümmern.  Hätte  aber  MEYER  die  Frage
richtig  entschieden,  so  würde  zwischen  der  wirklichen  Gestaltung
der  Rechtslage  und  der  doktrinären  Theorie  über  dieselbe  Einklang
  bestehen.

3.  Mit  Recht  sehen  BOoRNHAK,  V.  STENGEL,  SEYDEL  und
Renm  in  den  mit  Hoheitsrechten  ausgestatteten  Kolonialgesellschaften
  lediglich  Organe  des  Reiches,  welche  Hoheitsrechte
  desselben  zur  Ausübung  delegirt  erhalten  haben  '?!).

121)  BORNHAK  S.  12  und  S.  33,  v.  STENGEL  S.  113  und  in  seinem
Wörterbuch  des  Verwaltungsrechts  Bd.  I  S.  804  ff.  (Artikel  „Kolonialgesellschaften“
  &amp;amp;  3).  —  Mit  Unrecht  spricht  BornHAK  den  Gesellschaften  die
Ausübung  des  Gesetzgebungsrechtes  ab  und  betrachtet  sie  lediglich  als
„Organe  des  Reiches  für  die  innere  Landesverwaltung“  —  contra
V.STENGEL  a.  a.  O.  und  Meyer  S.  159.

Die  Ausführungen  SEYDEL’s  in  s.  Aufs.  lauten:  „Es  kann  m.  Erachtens
keine  Rede  davon  sein,  diese  Gesellschaften  als  Landesherren  zu  betrachten,
wie  etwa  die  deutschen  Bundesfürsten.  Denn  in  den  Schutzgebieten  ist  das
Reich  der  Souverän  und,  was  die  Kolonialgesellschaften  an  Hoheitsrechten
ausüben,  üben  sie  kraft  Uebertragung  durch  das  Reich  so  lange  aus,
als  das  Reich  sie  im  Besitze  dieser  Hoheitsrechte  belässt.  Und  dabei  ist  es
ganz  einerlei,  ob  etwa  eine  Kolonialgesellschaft  Hoheitsrechte  von  eingeborenen
Fürsten  schon  erworben  hatte,  ehe  sie  sich  unter  Reichsschutz  stellte.  Denn
von  dem  Augenblicke,  wo  sie  die  Souveränetät  des  Reiches  über  sich  erkannte,
  trat  sie  jedenfalls  unter  die  Herrschaft  des  Reiches  und  besitzt,  was
        <pb n="312" />
        —  298  —

Die  der  Ostafrikanischen  Gesellschaft  und  der  Neuguinea-Kompagnie
  ertheilten  kaiserlichen  Schutzbriefe,  auf  welchen  die
öffentlich-rechtliche  Stellung  der  Gesellschaften  beruht,  lassen
über  die  Richtigkeit  dieser  Theorie  keinen  Zweifel  aufkommen.

Mit  direkten  Worten  ist  nur  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten
  im  Schutzbriefe  vom  27.  Februar  1885  übertragen.
Wenn  dagegen  der  Neuguinea-Kompagnie  „die  entsprechenden
Rechte  der  Landeshoheit“  verliehen  sind,  kommt  in  erster  Linie
zu  erwägen,  dass  in  beiden  Schutzbriefen  der  Verleihung  der
Rechte  die  Bestätigung  vorangeht,  die  betreffenden  Gesellschaftsgebiete
  seien  unter  die  Öberhoheit  des  Reiches  gestellt.  Ist
unter  Leetzterem  richtig  die  Uebernahme  der  Souveränetät  zu  verstehen,
  so  ist  zufolge  des  Grundsatzes  der  Unveräusserlichkeit
und  Untheilbarkeit  der  Souveränetät  aus  den  kaiserlichen  Privilegien
  nur  eine  Selbstbeschränkung  der  Reichsgewalt  in  Ausübung
der  Souveränetät  zu  Gunsten  der  Gesellschaften  zu  folgern.

Eine  weitere,  wenn  selbst  entbehrliche  Stütze  findet  diese
Auffassung  durch  den  treffenden  Hinweis  von  REHM,  dass  nach
Inhalt  des  Schutzbriefes  die  Neuguinea-Kompagnie  nur  um  das
„Recht  zur  Ausübung  landeshoheitlicher  Befugnisse  unter  kaiserlicher
  Oberhoheit“  nachgesucht  hatte  und  für  die  Auslegung  auch
des  in  diesem  Schutzbriefe  enthaltenen  Privilegs  der  Satz  zu
gelten  hat:  ne  ultra  petita  partium.

Schliesslich  mangelt  es  nicht  an  einem  bezeichnenden  Ausdrucke
  des  Reichsgesetzes  vom  15.  März  1888,  indem  dessen  &amp;amp;  8
von  deutschen  Kolonialgesellschaften  spricht,  „denen  durch  kaiserliche
  Schutzbriefe  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  in  den
deutschen  Schutzgebieten  übertragen  ist“.

Dagegen  vermögen  wir  den  Ausführungen  v.  STENGEL’s  über

sie  an  Hoheitsrechten  nunmehr  hat,  nur  durch  Zulassung  und  im  Namen
des  Reiches.“

Endlich  vgl.  Rem  a.  a.  O.  S.  137  und  ebendort,  Jahrgang  1890,
S.  150.
        <pb n="313" />
        —  299  —

die  rechtliche  Beziehung  der  Häuptlinge,  welche  in  Schutzverträgen
  sich  Hoheitsrechte  vorbehalten  haben,  zur  souveränen
Schutzgewalt  des  Reiches  nicht  zuzustimmen.

Auch  BorNHAR,  der  sich  über  diese  Wechselbeziehung  nicht
ausführlicher  geäussert  hat,  vertritt  nicht  zu  billigende  Sätze.
Während  er  doch  die  Schutzverträge  als  irrelevant  für  den  Gebietshoheitserwerb
  des  Reiches  angesehen  hat,  werden  seiner  Ansicht
  (S.  24  und  14)  nach  durch  die  Verträge  den  Häuptlingen
ihre  bisherige  Herrschaft  über  ihre  Unterthanen  und  ihre
sonstigen  Rechte  gewährleistet  und  lässt  die  deutsche  Schutzgewalt
  die  einheimischen  Gewalten  als  Vasallen  des
Reiches  bestehen.

Dem  gegenüber  zeigt  die  Anschauung  v.  STENGEL’s!??)  eine
gewisse  Folgerichtigkeit,  da  er  die  vertragsmässige  Unterwerfung
der  in  den  Schutzgebieten  eingeborenen  Völkerschaften  für  rechtserheblich
  hält.

In  Folge  der  in  den  Schutzverträgen  gemachten  Vorbehalte
werden  nach  der  Ansicht  v.  STENGEL’s  die  Eingeborenen  „nicht
volle  Unterthanen  des  Deutschen  Reiches,  sondern  nur  Unterthanen
  in  gewissen  Beziehungen“,  und  spricht  v.  STENGEL
sogar  von  einer  gewissen  Extraterritorialität  der  Eingeborenen,
welche  an  das  Institut  der  Option  erinnert.

Hieraus  sind  die  Sätze  v.  STENGEL’s  über  die  Rechtsbeziehung
  der  Häuptlinge  zur  Schutzgewalt  ersichtlich:  Soweit
staatliche  Hoheitsrechte  den  Häuptlingen  nicht  vorbehalten  sind,
sind  sie  und  ihr  Stamm  unbeschränkt  der  Reichssouveränetät
unterworfen.  Soweit  das  Gegentheil  der  Fall,  ist  das  Reich  an
die  Vorbehalte  gebunden  (vgl.  S.  77  u.  87).

Darin,  dass  v.  STENGEL  nicht  ein  doppeltes,  sondern  ein
„nicht-volles“  Unterthanenverhältniss  der  Eingeborenen  unterscheidet
  und  ferner  die  Annahme  einer  bloss  persönlichen  Herr-132)

  Vgl.  a.  a.  O.  (Annalen  1889)  S.  75  ff.  und  v.  STENngEL's  Wörterbuch
  Bd.  II  S.  436  fi,  Art.  „Schutzgebiete“  $  4  und  10.
        <pb n="314" />
        —  300  —

schaft  der  Häuptlinge  nicht  theilt,  liegt  der  einzige  Unterschied
gegenüber  dem  Standpunkte  MEyEr’s.  Jedoch  bleibt  die  Auffassung
  vV.  STENGEL’s  eine  schwankende.

Bilden  nämlich  die  Hoheitsrechte  der  Häuptlinge  wirklich
eine  rechtliche  Schranke  für  die  Reichsgewalt,  sind  sie  als
eigene  Herrschaftsrechte  unentziehbar  und  nur  durch  Verzicht
und  Abtretung  des  Erlöschens  fähig,  so  widerstreitet  dem  die
Annahme  v.  STENGEL’s  (S.  82),  dass  die  Häuptlinge  im  Laufe
der  Zeit  die  Stellung  von  Beamten  und  Dorfvorständen  erhalten
werden,  welche  im  Namen  und  Auftrage  der  deutschen  Regierung
  die  öffentlichen  Angelegenheiten  der  eingeborenen  Bevölkerung
  unter  Aufsicht  deutscher  Beamten  verwalten.

Ein  noch  schärferes  Verdikt  über  die  in  eigenem  Namen
ausgeübten  Hoheitsrechte  der  Häuptlinge  wird  von  STENGEL
gefällt,  wenn  er  die  Häuptlinge  in  Bezug  auf  die  Ausübung
dieser  Rechte  unter  der  Aufsicht  der  deutschen  Regierung
und  ihrer  Beamten  stehen  lässt  und  das  Aufsichtsrecht  aus
der  Unterthanen-Eigenschaft  der  Häuptlinge  ableitet.

Die  vorstehenden  Sätze  v.  STENGEL’s  dürften  kaum  eine  befriedigende
  Lösung  enthalten,  so  wenig  auch  die  Ansicht  REeum’s,
gegen  welche  sich  STENGEL  mit  seiner  Ausführung  gewendet  hat,
getheilt  werden  mag.

REHM  nimmt  richtig  an,  dass  die  Schutzverträge  in  erster
Linie  die  Unterwerfung  unter  deutschen  Schutz,  d.  i.  die  Souveränetät
  des  Reiches,  zum  Ausdruck  bringen.  Wenn  hiemit
die  Häuptlinge  alle  Hoheitsrechte  an  das  Reich  dem
Rechte  nach  abgetreten  haben,  so  musste  doch  die
von  REHM  getheilte  Annahme,  dass  die  Schutzverträge  wahrhaft
völkerrechtliche  Verträge  sind,  denselben  bewegen,  den  darin
niedergelegten  Rechtsvorbehalten  der  Häuptlinge  eine  rechtliche
Bedeutung  zuzuerkennen.  REHM  findet  daher  in  den  Vorbehalten
nur  enen  Vorbehalt  des  Rechts  auf  Ausübung
einer  dem  Rechte  nach  abgetretenen  Herrschaft  und  erklärt  die
        <pb n="315" />
        —  301  —

Häuptlinge  für  Beamten  des  Reiches,  die  ein  Recht
aufihr  Amt  haben.

Aber  die  Vorstellung,  dass  der  zur  künftigen  Würde  eines
Häuptlings  seines  Stammes  Berufene  in  der  Wiege  die  sichere
Anwartschaft  auf  ein  Reichsamt  herumträgt,  bedeutet  gleichfalls
eine  Einschränkung  der  Souveränetät  des  Reiches.  Das  öffentlichrechtliche
  Dienstverhältniss  der  Häuptlinge  schliesst  in  sich  die
Befugniss  zur  Ausübung  von  Hoheitsrechten  bestimmter  Art
Namens  des  Reiches.  Nach  den  Sätzen  Renm’s  wäre  jede
Willensbestimmung  des  Reiches  bei  der  Begründung  dieses  Dienstverhältnisses
  ausgeschlossen,  und  das  Reich  wäre  selbst  wider
Willen  verpflichtet,  die  Häuptlinge  als  seine  Beamten  anzuerkennen.


4.  Nach  den  bisherigen  Ausführungen  sollen  kurz  die  Folgesätze
  gezeichnet  werden,  welche  sich  m.  Erm.  aus  der  Souveränetät
  des  Reiches  über  die  Schutzgebiete  für  die  Rechtsstellung
  der  Hoheitsrechte  ausübenden  Häuptlinge  und  Kolonialgesellschaften
  ergeben.

a.  Stellung  der  Häuptlinge.

Durch  die  Begründung  der  Schutzgewalt  wurde  die  in  den
Schutzgebieten  eingeborene  Bevölkerung  mitsammt  ihren  Häuptlingen
  in  den  Unterthanenverband  des  Reiches  aufgenommen.
Gleichgiltig  bleibt  es  hiebei,  ob  mit  einzelnen  Häuptlingen  vertragsmässige
  Festsetzungen  getroffen  worden  sind  oder  nicht,
durch  welche  ihnen  staatsgewaltliche  Befugnisse  verblieben  sind.
Wo  solche  Verträge  geschlossen  wurden,  ist  die  souveräne  Staatsgewalt
  des  Reiches  nicht  beschränkt.  Weder  stehen  die  Häuptlinge
  dem  Reiche  als  unabhängige  Subjekte  gegenüber,  die  nach
Massgabe  des  Vertragsinhaltes  eigene  Hoheitsrechte  inne  haben,
noch  sind  die  denselben  untergebenen  Eingeborenen  von  der  Staatsgewalt
  des  Reiches  soweit  ausgenommen,  als  die  Verträge  die
Herrschaft  den  Häuptlingen  dem  Anscheine  nach  vorbehalten.
        <pb n="316" />
        —  302  —

Der  Gedanke,  dass  die  Eingeborenen  nicht  Voll-Unterthanen
des  Reiches  sind  und  gewissermassen  in  den  Schutzverträgen
durch  Vermittlung  ihrer  Häuptlinge  von  dem  Rechte  Gebrauch
gemacht  haben,  ihre  „bisherige  Staatsangehörigkeit*  zu  einem
Theile  behalten  zu  wollen,  muss  völlig  ausgeschlossen  erscheinen.
In  einem  Staatsverbande  haben  die  Neger  Afrikas  und  Wilden
Neuguineas  vor  dem  Zeitpunkte  des  Gebietshoheitserwerbes  Seitens
  des  Reiches  sich  nicht  befunden.  Den  Rechtsakt  der  Option
diesen  uncivilisirten  Wilden  zumuthen  zu  wollen,  heisst  soviel
als  an  dieselben  ein  unmögliches  Ansinnen  stellen  und  sie  mit
Vorstellungen  des  europäischen  Rechtslebens  vertraut  halten,
denen  doch  der  Ideenkreis  dieser  Wilden  bisher  fern  gestanden  ist.

Zugegeben  mag  werden,  dass  die  Häuptlinge  nach  dem
Wortlaute  der  Schutzverträge  dem  Reiche  als  gleichberechtigter
Vertragstheil  gegenübergetreten  sind.  Aber  nach  unseren  früheren
Ausführungen  findet  die  Souveränetät  des  Reiches  ihren  Rechtsgrund
  in  der  völkerrechtlichen  Okkupation.  Dass  daran  die  Verträge
  nichts  ändern,  beweist  die  stets  an  erster  Stelle  hervortre-Btende
  etonung  der  Unterwerfung  der  Häuptlinge  unter  deutschen
  Schutz.

Sonach  erblicken  wir  in  den  Häuptlingen,  welche  in  den
Schutzgebieten  Hoheitsrechte  ausüben,  nur  Organe  des
Reiches,  deren  es  sich  zur  Durchführung  seiner  staatlichen
Aufgaben  bedient.  Sie  sind  Organe  des  Reiches  nur  so  lange,
als  die  Reichsgewalt  es  für  gut  befindet,  ihnen  diese  Stellung  einzuräumen.
  So  wenig  sie  ein  Recht  auf  Ausübung  ihres  Amtes
haben,  so  wenig  besteht  eine  Rechtspflicht  für  das  Reich,  ihnen  die
in  den  Verträgen  zur  Ausübung  zugesprochenen  Rechte  sämmtlich
zu  belassen.  Stets  kann  das  Reich  kraft  seiner  souveränen  Heırschaft
  den  den  Häuptlingen  übertragenen  Wirkungskreis  einschränken
und  sich  an  Stelle  der  Häuptlinge  anderer  Organe  bedienen.

In  der  bisherigen  Literatur  theilt,  soweit  wir  sehen,  nur
M.  SEYDEL  die  hier  vertretene  Auffassung  in  seinem  mehrmals
        <pb n="317" />
        —  303  —

citirten  Aufsatze.  Da  seine  Publikation  wohl  nicht  in  weitere
juristische  Kreise  gedrungen  ist,  so  führen  wir  seine  Ausführungen
wörtlich  an:

„Unterthanen  in  den  Schutzgebieten  sind  alle  denselben  angehörigen
  Eingeborenen,  und  zwar  meiner  Meinung  nach,  etwa
geschlossener  Verträge  unerachtet,  unbedingt,  sobald  nur  feststeht,
  dass  die  Verträge  Unterwerfung  unter  die  deutsche  Staatssewalt
  bedeuten.  Die  Einhaltung  vertragsmässiger  Beschränkungen
  in  Bezug  auf  die  Ausübung  der  Souveränetät  mag  (zebot
politischer  Klugheit  sein  und  ist  es  gewiss  auf  lange  hinaus.
Aber  der  Souverän  bindet  sich  durch  Verträge  mit  seinen  Unterthanen
  nicht  als  Gesetzgeber,  und  dabei  ist  es  einerlei,  ob  der
Vertrag  bei  Unterwerfung  unter  die  Herrschaft  oder  nachher  geschlossen
  wurde.  Denn  in  beiden  Fällen  steht  der  Vertrag  unter
dem  Gesetz.  Es  gibt  —  und  hier  weiche  ich  von  STENGEL’s
Ansicht  ab  —  keine  bedingten  Unterthanen,  keine  Unterthanen
„in  gewissen  Beziehungen“,  sondern  nur  volle  Unterthanen.
Darüber,  dass  diese  Theorie  überall  da,  wo  eine  Kolonialmacht
sich  hält,  früher  oder  später  auch  Praxis  wird,  ist  ohnedies  kein
Zweifel.  Mit  staatsrechtlichen  Argumenten  werden  die  Negerhäuptlinge,

  selbst  wenn  diese  Argumente  ihnen  beifallen  sollten,
kein  Glück  haben.“

b.  Stellung  der  Kolonialgesellschaften.

In  gleicher  Weise  wie  die  Häuptlinge  sind  die  privilegirten
Kolonialgesellschaften,  d.  h.  jene,  welche  in  den  Schutzgebieten
nicht  bloss  eine  private  Rechtsstellung  einnehmen,  indem  sie  unter
dem  Schutze  des  Reiches  wirthschaftliche  Unternehmungen  verfolgen,
  sondern  zugleich  im  Besitze  öffentlicher  Gewaltrechte  sind,
Organe  des  Reiches.  Die  Rechte  sind  den  Gesellschaften
durch  das  Reich  verliehen,  und  weil  auf  einseitiger  widerruflicher
Konzession  beruhend,  sind  sie  jederzeit  einschränkbar  und  entziehbar.
  Die  Gesellschaften  üben  keine  Herrschafts-
        <pb n="318" />
        —  304  —

rechte  in  eigenem  Namen  und  aus  eigener  Machtvollkommenheit
aus,  sondern  kraft  Ermächtigung  seitens  des
Reiches  Rechte  des  Reiches.

Da  diese  Anschauung  schon  anlässlich  der  kritischen  Bemerkungen
  zu  den  abweichenden  Theorien  näher  begründet  wurde,
so  soll  noch  auf  die  jüngsten  Ereignisse  der  Kolonialgeschichte
Deutschlands  hingewiesen  werden,  welche  für  die  Richtigkeit  der
hier  vertretenen  Anschauung  eine  Bestätigung  erbringen.

Zur  Zeit  besteht  nur  mehr  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft,
  welche  Hoheitsrechte  ausübt.  Die  bisher  in  dieser
Beziehung  ihr  gleichstehende  Neuguines-Kompagnie  ist  in  die
Stellung  einer  rein  privatrechtlichen  Erwerbs-  und  Handelsgesellschaft
  zurückgetreten.  Die  Vertretung  der  Kompagnie  hat  im
Frühjahre  1889  mit  dem  Auswärtigen  Amte  des  Reiches  sich
dahin  verständigt,  dass  die  staatliche  Verwaltung  des  Gesellschaftsschutzgebietes
  ganz  auf  Beamte  des  Reiches  übertragen  werde.
Demzufolge  sollte  die  Landesverwaltung  einschliesslich  der  Rechtspflege
  und  der  Einziehung  der  auf  der  Landeshoheit  beruhenden
Steuern  und  Zölle  durch  einen  kaiserlichen  Kommissar  geführt
werden  und  die  Uebernahme  bis  längstens  1.  Oktober  1889
erfolgen  !?3),  während  bisher  ein  von  der  Direktion  der  Kompagnie
ernannter  Landeshauptmann  an  der  Spitze  der  staatlichen  Verwaltung
  des  Gebietes  gestanden  war.  Diese  bedeutsame  Wandlung
in  der  Rechtslage  des  Neuguinea-Schutzgebietes  ist  in  der  kaiserl.
Verordnung  vom  6.  Mai  1890  (Reichs-Ges.-Bl.  S.  67)  zu  klarem
Ausdrucke  gekommen.

Wenn  hienach  „die  gesammten  richterlichen  und  Verwaltungsbefugnisse
  des  ehemaligen  Landeshauptmanns  auf  den  kaiserlichen
Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Neuguinea-Kompagnie  übertragen
  werden“,  so  ist  der  Charakter  dieses  Schutzgebietes  als
einer  Kronkolonie  oder,  nach  dem  Ausdrucke  v.  STENGEL’s,  als

128)  Vgl.  Deutsche  Kolon.-Zeitung  1889  S.  262,  und  v.  StenarL's  Wörterbuch
  I  S.  808.
        <pb n="319" />
        —  305  —

eines  „unmittelbaren  Schutzgebietes“  nicht  zu  leugnen.  Von  der
nach  LABAnD  der  Gesellschaft  zustehenden  Unterstaatsgewalt
über  das  Gebiet  kann  nicht  mehr  die  Rede  sein  und  noch  weniger
hat  der  Verlauf  der  Thatsachen  der  Anschauung  PaAnn’s  und
JoEL’s  Recht  gegeben.

Die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  ist  nominell  noch
mit  Ausübung  von  Hoheitsrechten  betraut,  aber  seit  dem  Araberaufstande
  im  Herbst  1888  war  die  Ausübung  illusorisch  gemacht
und  hat  die  Reichsgewalt  Anlass  genommen,  mit  aller  Energie
die  erschütterte  Ordnung  im  Gebiete  der  Gesellschaft,  wozu  allerdings
  in  erster  Linie  der  Namens  des  Sultans  von  Sansibar  verwaltete
  Küstenstrich  gehörte  !?*),  wiederherzustellen.

Unzweifelhaft  war  leitender  Gedanke  der  Reichsregierung  bei
Aufnahme  der  Kolonialpolitik  der,  den  privilegirten  Gesellschaften
die  Sorge  für  Herstellung  staatlicher  Ordnung  in  den  Schutzgebieten
  zu  überlassen  und  ein  Öberaufsichtsrecht  vorzubehalten.
Dies  ist  auch  aus  den  Motiven  zum  Gresetzentwurfe,  betr.  den
Schutz  der  deutschen  Interessen  und  Bekämpfung  des  Sklavenhandels
  in  Ostafrika,  ersichtlich  :

„Die  leitenden  Grundsätze  der  deutschen  Kolonialpolitik,  wie
sie  1884  und  1885  die  Zustimmung  des  Reichstags  erhalten
haben,  bilden  auch  gegenwärtig  die  Richtschnur  für  das  Verhalten
  der  kaiserlichen  Regierung  bei  überseeischen  Unternehmungen
  von  Reichsangehörigen.  In  Folge  derselben  ist  dem
Reiche  keine  Verpflichtung  angesonnen  worden,  deutsche  Unternehmer
  in  überseeischen  Ländern  bei  Verlusten  schadlos  zu
halten  ...  Die  Intervention  des  Reiches  kann  in  der  Regel
nur  anderen  auswärtigen  Mächten  gegenüber  zur  Geltung  kommen,
während  die  Bewältigung  des  Widerstrebens  wilder  Eingeborener

124)  Der  Vollzug  des  deutsch-englischen  Abkommens  vom  1.  Juli  1890
wird  hier  eine  wichtige  Aenderung  schaffen,  insoferne  der  Sultan  veranlasst
werden  soll,  seine  Souveränetät  über  den  Küsteustrich  an  Deutschland  abzutreten,


Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  2.  20
        <pb n="320" />
        —  306  —

und  anderer  ...  Hindernisse  Aufgabe  der  Unternehmer  bleiben
muss...

Desgleichen  gehört  es  nicht  in  das  Programm  der  deutschen
Kolonialpolitik,  für  die  Herstellung  staatlicher  Einrichtungen
unter  barbarischen  Völkerschaften  einzutreten  und  dort  eine
unseren  Anschauungen  entsprechende  Ordnung  der  Verwaltung  und
Justiz  herzustellen.“

Unter  dem  Drucke  der  Thatsachen  hat  aber  die  Reichsregierung
  den  Rahmen  ihres  Programmes  längst  überschritten.
Wenn  sie  dies  nicht  offen  bekennt,  mögen  politische  Rücksichten
den  widerstrebenden  Fraktionen  des  Reichstages  gegenüber  massgebend
  sein.  Und  wenn  auch  für  die  vorerwähnte  Gesetzesvorlage
die  „internationale  vom  Reiche  übernommene  Verpflichtung,  sich
an  der  Civilisirung  Afrikas  in  gleicher  Linie  mit  den  anderen
Grossmächten  Europas  zu  betheiligen“,  als  Motiv  in  den  Vordergrund
  gestellt  wurde,  so  war  dies  nur  der  Vorwand,  um  gleichzeitig
  die  Mittel  zu  einer  intensiven  Machtentfaltung  im  ostafrikanischen
  Schutzgebiete  zu  erhalten.  Die  Begründung  des
(tesetzentwurfes  betont  die  Nothwendigkeit  der  Anwerbung  einer
„einheimischen  Polizeimacht*  und  nimmt  die  „Aufstellung  eines
Reichskommissars“  in  Aussicht.

Mit  dem  angeblichen  Prinzipe  der  Nicht-Intervention  in  den
inneren  Angelegenheiten  des  Schutzgebietes  harmonirt  schlecht
die  Schlussstelle  der  Motive,  welche  die  Stellung  des  zu  entsendenden
  Reichskommissars  bespricht:

„Es  hat  sich  das  Bedürfniss  ergeben,  zur  Ueberwachung  der
Thätigkeit  der  Gesellschaft  in  Ostafrika  ...  ein  ständiges
politisches  Aufsichtsorgan  des  Reiches  an  Ort
und  Stelle  zu  besitzen,  welches  der  dortigen  Vertretung  der
Gesellschaft  gegenüber  mit  durchgreifender
Autorität  ausgestattet  ist...  Dem  durch  das  Gesetz
in  Vorschlag  gebrachten  Reichskommissar  für  Ostafrika  wird
daher  insbesondere  das  Recht  zustehen  müssen,  die  von  der
        <pb n="321" />
        —  307  —

Gesellschaft  (auf  Grund  der  ihr  vom  Sultan  übertragenen
Ausübung  der  Landeshoheit  für  das  ostafrikanische  Küstengebiet)
erlassenen  Verordnungen  und  Reglements  ausser
Kraft  zu  setzen  oder  Abänderungen  derselben  zu  verlangen,
sowie  die  Entfernung  bezw.  Ersetzung  der  dort  angestellten  Beamten
der  Gesellschaft  herbeizuführen.  Eine  staatliche  Einmischung  in
die  wirthschaftlichen  Angelegenheiten  oder  in  die  Zollerhebung
der  Gesellschaft  ist  nicht  beabsichtigt“  12°).

Nach  den  hier  betonten  Gesichtspunkten  ist  durch  die
unterm  8.  Februar  1889  erlassene  kaiserliche  Bestallung  für  den
Reichskommissar  Wıssmann  und  die  weitere  Instruktion  des
Reichskanzlers  an  denselben  vom  12.  dess.  Mts.  die  Stellung  des
Reichskommissars  geregelt  worden.

Die  kaiserliche  Bestallung  lautet:  ...  „Wir  befehlen  dem
Hauptmann  WıssmAnN  und  ertheilen  ihm  hiermit  Vollmacht,  nach
Massgabe  Unserer  ihm  durch  den  Reichskanzler  zu  übermittelnden
Weisungen  als  Unser  Kommissar  in  Ostafrika  und  namentlich  in
den  durch  den  Vertrag  vom  28.  April  1888  unter  Verwaltung
der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  gestellten  Besitzungen
des  Sultans  von  Sansibar,  sowie  in  den  benachbarten,  unter
Unserem  Schutze  stehenden  Gebieten  des  Festlandes
  die  zur  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  und  zum

126)  Bei  Berathung  des  Gesetzentwurfes  hat  Reichskanzler  Fürst  Bıs-MARCK
  vor  dem  Reichstage  am  26.  Januar  1889  Folgendes  geäussert:  „Ich
habe  den  Gedanken,  dass  die  Gesellschaft  dort  Herrin  bleibt  —  der  Kaiser
kann  unmöglich  an  Stelle  der  Gesellschaft  Pächter  des  Sultans  von  Sansibar
werden.“

Vorher  lautet  aber  ein  Passus  seiner  Rede:  „Das  Organ  der  Ausführung

unserer  Politik  muss  ja  an  sich  die  Gesellschaft  bleiben...  Wir  können  sie
kontrolliren,  wir  können  unter  Umständen,  wenn  Sie  unsere  Vorlage  genehmigen,
  —  und  das  ist  die  Hauptsache  in  der  Vorlage  —  ihr  durch  die

Vermittlung  des  Reichskommissars  Befehle  und  Vorschriften
ertheilen,  was  wir  bisher  nicht  konnten.  Das  Organ,  das  wir  haben,
war  bisher  im  Wesentlichen  ein  kontrollirendes,  es  wird  unter  Umständen
ein  vorschreibendes,  wenn  Sie  unsere  Vorlage  bewilligen.“

20*
        <pb n="322" />
        —  308  —

Schutze  der  deutschen  Interessen  erforderlichen
  Massregeln  zu  treffen,  für  Herstellung  und
Erhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  in  den  bezeichneten  Besitzungen
und  Gebieten  durch  alle  ihm  zu  Gebote  stehenden
Mittel  Sorge  zu  tragen,  und  für  diesen  Zweck  die  durch  $  1
des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1889  zur  Verfügung  gestellten
Mittel  zu  verwenden.

Indem  Wir  dem  Hauptmann  WıssmAnn  dieses  Kommissorium
ertheilen,  befehlen  Wir  Unseren  Offizieren  und  Beamten,  ihn  und
im  Falle  seiner  Behinderung  den  zu  seiner  Stellvertretung  berufenen
  Beamten  in  der  Erfüllung  dieses  Auftrages  zu  unterstützen,
  und  fordern  alle  die  es  angeht  auf,  dem
Hauptmann  WıssmAnN  wie  seinem  etwaigen  Stellvertreter  bei
Ausübung  der  ihm  durch  diesen  Unseren  Auftrag  übertragenenFunktionendenschuldigenG@ehorsam

zu  leisten.“

Die  Instruktion  an  den  Kommissar  befasst  sich  mit  der
näheren  Regelung  seines  Verhältnisses  zur  Ostafrikanischen
Gesellschaft:

„Was  Ihr  Verhältniss  zu  den  Beamten  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  in  Ostafrika  betrifft,  so  ist  daran  festzuhalten,
  dass  die  Rechte  der  Gesellschaft,  welche
sich  aus  dem...  Vertrage  derselben  mit  dem  Sultan  vom
28.  April  v.  J.  ergeben,  unverändert  fortbestehen.
Die  Verwaltung  bleibt  unter  Ihrer,  in  meiner  Vertretung
  .  ..  .  geübten  Aufsicht  den  Organen  der  Gesellschaft
  in  den  ihr  unterstellten  Gebieten,  insoweit  nicht
durch  militärische  Rücksichten  Einschränkungen,  bezw.
eine  zeitweilige  Suspension  geboten  erscheinen  und  mit  dem
Standrechte  die  Oivilbefugnisse  auf  das  Militär  übergehen.  Eine
Einmischung  in  die  geschäftlichen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
  und  namentlich  auch  in  die  Zollverwaltung  wollen  Sie
vermeiden.  Dagegen  übertrage  ich  Ihnen  die  Aus-
        <pb n="323" />
        —  309  —

übung  der  mir  statutenmässig  zustehenden  Aufsichtüber
die  Gesellschaft,  soweit  es  sich  um  die  Thätigkeit  derselben
  auf  dem  ostafrikanischen  Festlande  handelt.  E.  Hochw.
werden  sich  daher  für  befugt  zu  erachten  haben,  Abänderung
etwaiger  Anordnungen  der  Gesellschaft  zu
verlangen,  welche  geeignet  erscheinen,  die  einheimische  Bevölkerung
  zu  beunruhigen,  oder  welche  im  Widerspruch  mit  den
vertragsmässigen  Rechten  anderer  europäischer  Nationen  stehen.

Wird  Ihrem  Verlangen  keine  Folge  geleistet,  können  Sie  die
von  Ihnen  angefochtenen  Verordnungen  zeitweilig  ausser  Kraft  setzen.

Desgleichen  sind  E.  Hochw.  berechtigt,  in  dringenden
Fällen  die  Entfernung  von  Beamten  der  Gesellschaft
  herbeizuführen,  deren  Verbleiben  mit  der  Aufrechterhaltung
  der  Sicherheit  und  der  guten  Beziehungen  zu  der
einheimischen  Bevölkerung  nicht  vereinbar  erscheint.“

Hienach  erscheint  der  Reichskommissar  kraft  kaiserlichen
Auftrages  als  Träger  der  Ausübung  staatlicher  Hoheitsgewalt  im
Namen  des  Reiches  über  das  ostafrikanische  Schutzgebiet.

Die  dem  Kommissar  mit  der  Klausel,  dass  „die  Rechte  der
Gesellschaft  unverändert  fortbestehen“  ,  gezogene  Kompetenzschranke
  erweist  sich  bei  näherer  Betrachtung  als  illusorisch.
Denn  nach  dem  Wortlaute  der  Instruktion  sind  damit  nur  jene
Hoheitsrechte  der  Gesellschaft  gemeint,  welche  dieselbe  vom
Sultan  über  das  demselben  gehörige  Küstengebiet  zur  Ausübung
erhalten  hatte.  Jene  Klausel  hatte  gar  keinen  Bezug  auf  das
eigentliche  binnenländische  Schutzgebiet  des  Reiches,  und  fehlte
an  sich  auch  dem  Reiche  die  Legitimation  dazu,  in  dem  ihm
damals  nicht  gehörigen  Küstengebiet  als  souverän  herrschende
Gewalt  aufzutreten.

Aber  die  dem  Kommissar  zugesprochene  Kontrolbefugniss
über  die  Thätigkeit  der  Gesellschaft  steigerte  sich  zu  einer
direkt  befehlenden  Machthefugniss  selbst  in  dem  von  der  Gresellschaft
  verwalteten  Sultansgebiete,  da  er  aus  militärischen  Rück-
        <pb n="324" />
        —  310  —

sichten  die  Verwaltung  der  Gesellschaft  einzuschränken  und  sogar
zu  suspendiren  berechtigt  war.

Inwieferne  diese  Machtstellung  des  Reichskommissars  in
einem  völkerrechtlich  noch  nicht  zum  Reiche  gehörigen  Gebiete
mit  der  nominellen  Souveränetät  des  Sultans  von  Sansibar  sich
vertrug,  braucht  hier  nicht  untersucht  zu  werden.  Jedenfalls  ist
der  massgebende  Grundsatz,  dass  dem  Kommissar  von  allen,  die
es  angeht,  bei  Ausübung  seiner  Funktionen  Gehorsam  zu  leisten
ist,  der  deutlichste  Beweis  für  die  Unterordnung  der  Gesellschaft
unter  den  im  Namen  des  Reiches  auftretenden  Kommissar.  Die
Unterordnung  wird  noch  schärfer  gekennzeichnet  durch  die
Scheidung  zwischen  der  rein  wirthschaftlichen  Thätigkeit  der
Gesellschaft,  in  welche  eine  Einmischung  des  Kommissars  ausgeschlossen
  sein  soll,  und  der  staatlichen  Verwaltungsthätigkeit
derselben,  welche  nur  soweit  besteht,  als  der  Kommissar  sie  zulässt.

Aus  den  Debatten  des  Reichstages  vom  12./13.  Mai  1890
erhellt  die  Absicht  der  Reichsregierung,  nach  endlicher  Pacifieirung
  des  Schutzgebietes  der  Ostafrikanischen  Gesellschaft  ihre
frühere  Stellung  wieder  einzuräumen.  Der  Kanzler  ÜAPRIVI
erklärte:  ..  ..  „Wir  trachten  danach,  die  Gesellschaften  so  selbständig,
  als  es  möglich  sein  wird,  zu  machen.  Ich  muss  hier  die
Einschränkung  machen,  dass  eben  das  von  der  Leistungsfähigkeit
der  Gesellschaften  abhängen  wird  und  dass  sich  heute  noch  nicht
mit  Bestimmtheit  übersehen  lässt,  wie  weit  sie  dazu  geeignet  sein
werden.“

Sollte  die  Diktatur  Wıssmann’s  demnach  nur  eine  vorübergehende
  Phase  in  der  Eintwicklungsgeschichte  des  deutschen
Schutzgebietes  darstellen,  so  erbrachte  sie  doch  den  Beweis,  dass
über  der  Gesellschaft  die  souveräne  Herrschaft  des  Reiches  steht.
Und  trügen  nicht  die  Zeichen,  so  wird  auch  der  Zeitpunkt  in
nicht  zu  ferner  Zukunft  liegen,  in  welchem  die  Ausübung  der
Landeshoheit  Namens  des  Reiches  über  das  Schutzgebiet  ausschliesslich
  auf  einen  kaiserlichen  Gouverneur  übergehen  wird.
        <pb n="325" />
        Das  Recht  des  Königs  zum  Steuererlass  in  Preussen  ').

Von
CoNRAD  BORNHAK.

(relegentlich  der  Erörterung  des  Lucıus’schen  Stempelerlasses
erhielt  Verf.  dieses  Aufsatzes  von  den  verschiedensten  Seiten
Anfragen  über  seine  juristische  Ansicht.  Einige  namhafte  Tageszeitungen
  begründeten  ferner  ihre  Meinung,  dass  ein  Steuererlassrecht
  des  Königs  bestehe,  indem  sie  eine  Reihe  von  Sätzen  über
die  Stellung  des  Königthums  überhaupt  und  die  staatsrechtliche
Bedeutung  der  Verfassungsurkunde  fast  wörtlich  aus  des  Verf.
Preuss.  Staatsrechte  entnahmen,  so  dass  es  den  Anschein  gewinnen
  konnte,  als  wäre  hier  die  gleiche  Auffassung  vertreten.
Diese  äusseren  Umstände  mögen  es  rechtfertigen,  wenn  der  an
und  für  sich  wenig  erquickliche  Vorfall  zum  Anlass  einer  allgemeinen
  Erörterung  über  das  Recht  des  Steuererlasses  genommen
wird.  Dass  es  sich  hier  lediglich  um  die  juristische  Seite  der
Frage  handelt,  braucht  wohl  kaum  hervorgehoben  zu  werden.
Ob  im  gegebenen  Falle  der  Erlass  politisch,  insbesondere  sozialpolitisch
  zweckmässig,  und  ob  die  Annahme  des  Erlasses  angemessen
  war,  bleibt  also  vollkommen  ausser  Betracht.  Man
kann  sehr  wohl  die  juristische  Zulässigkeit  bejahen,  aber  die
Zweckmässigkeit  der  Gewährung  und  Annahme  verneinen,

Die  Frage,  inwieweit  der  König  die  der  gesetzlichen  Normirung
  vorbehaltene  Rechtsordnung  durch  seine  einseitigen  Anordnungen
  durchbrechen  kann,  ist  eine  der  schwierigsten  des

!)  Der  Aufsatz  war  geschrieben  vor  der  Debatte  über  den  Steuererlass

im  Abgeordnetenhause.  Auf  Grund  derselben  habe  ich  den  vorliegenden
Ausführungen  nichts  hinzuzufügen.  Anm.  d.  Verf.
        <pb n="326" />
        —  312  —

konstitutionellen  Staatslebens.  Wird  der  Herrscher  unbedingt  an
das  Gesetz  gebunden,  und  kann  eine  völlige  oder  theilweise  Aufhebung
  des  Gesetzes  einzig  und  allein  durch  Gesetz  erfolgen,  so
nöthigt  die  Verfassung  den  Herrscher  in  dringenden  Nothlagen  zu
einem  Verfassungsbruche,  der  allenfalls  später  durch  ein  Indemnitätsverfahren
  geheilt  werden  kann,  aber  doch  immerhin  zunächst
eine  Rechtsverletzung  ist.  Gewährt  dagegen  die  Verfassung  dem
Herrscher  die  Befugniss,  durch  einseitige  Regierungsakte  dem
Gesetze  seine  Geltung  ganz  oder  zum  Theil  zu  entziehen,  so  ist
damit  die  verfassungsmässige  Möglichkeit  für  die  einseitige  Aufhebung
  der  ganzen  Rechtsordnung  gegeben,  und  jede  konstitutionelle
  Schranke  der  monarchischen  Gewalt  beseitigt.  Die
meisten  Verfassungen  suchen  daher  zwischen  beiden  Extremen  zu
vermitteln,  die  Berücksichtigung  ausserordentlicher  politischer
Nothstände  und  die  Garantie  der  konstitutionellen  Staatsform  mit
einander  zu  vereinigen.

In  dem  Ursprungslande  der  konstitutionellen  Monarchie,  in
England,  war  eine  feste  Grenze  des  monarchischen  Rechtes
nach  dieser  Richtung  von  Haus  aus  nicht  vorhanden.  Wohl
galt  es  seit  5l  Epw.  III.  als  fester  Rechtsgrundsatz,  dass  die
ım  Parlament  gemachten  Statuten  nicht  anders  anullirt  werden
könnten  als  mit  gemeinsamer  Zustimmung  im  Parlamente,  dass
also  nur  ein  neues  Gesetz  ein  bestehendes  Gesetz  aufzuheben
vermöge.  Allein  das  Recht  des  Königs,  in  besonderen  Fällen
von  der  Anwendung  des  Gesetzes  zu  entbinden,  war  damit  keineswegs
  verneint  und  wurde  bis  in  das  17.  Jahrhundert  hinein  von
den  englischen  Monarchen  in  massvoller  Weise  geübt.  Erst  der
Versuch  JaKop’s  LI.,  durch  massenhafte  und  systematische  Dispensationen
  von  verschiedenen  Gesetzen,  namentlich  der  Testakte
die  bestehende  Kirchenverfassung  umzustürzen  und  England  wieder
der  katholischen  Kirche  zu  unterwerfen,  führte  zu  einem  Rückschlage.
  Es  hatte  sich  gezeigt,  dass  das  Dispensationsrecht  zu
einer  Verkehrung  der  geltenden  Rechtsordnung  in  ihr  Gegentheil
        <pb n="327" />
        —  313  —

missbraucht  werden  könne  und  missbraucht  werde,  und  die
Möglichkeit  dieses  Missbrauchs  musste  abgeschnitten  werden.
Nach  der  Vertreibung  JAKoßp’s  II.  erklärte  daher  die  Declaration
of  right:  „that  the  dispensing  power,  lately  assumed  et
exercised,  had  no  legal  existence.“  Nicht  das  Dispensationsrecht
  überhaupt,  sondern  in  seinem  zuletzt  angemassten  und  geübten
  Umfange  wurde  für  illegal  erklärt.  Es  lag  darin  das
Anerkenntniss,  dass  sich  eine  rein  logische  Grenze  für  das  rechtmässige
  Dispensationsrecht  nicht  ziehen  lasse,  sondern  das  politische
Zwweckmoment  ausschlaggebend  sei.  Beseitigt  sind  die  Schwierigkeiten
  damit  keineswegs.  Allein  die  neuere  englische  Praxis  hat
sie  mit  dem  Uebergange  zum  parlamentarischen  Systeme  zu  umgehen
  verstanden.  Da  die  Regierung  thatsächlich  nicht  vom
Monarchen,  sondern  von  einem  Verwaltungsausschusse  des  Parlaments
  geführt  wird,  so  erlässt  dieser  in  dringenden  Fällen  die
an  und  für  sich  der  Gesetzesform  bedürftigen  Anordnungen.
Dabei  kann  sich  das  Kabinet  der  sicheren  und  nie  getäuschten
Erwartung  hingeben,  dass  die  parlamentarische  Mehrheit,  aus  der
es  hervorgegangen,  es  nicht  im  Stiche  lassen  und  nachträglich
seine  Grenehmigung  ertheilen  wird.  Das  mit  dem  Parlamentarismus
im  engsten  Zusammenhange  stehende  Indemnitätsverfahren  hat
demnach  in  England  das  monarchische  Dispensationsrecht  vollständig
  verdrängt.

In  Frankreich  gestand  die  Charte  constitutionnelle  von  1814
art.  14  dem  Könige  das  Recht  zu,  ÖOrdonnanzen  zu  erlassen,
welche  nothwendig  waren  für  die  Ausführung  der  Gesetze  und
die  Sicherheit  des  Staates.  Die  Frage,  ob  Verordnungen  im
Interesse  der  staatlichen  Sicherheit  nur  praeter  legem  oder  auch
contra  legem  erlassen  werden  könnten,  war  hiernach  nicht  klar
beantwortet.  Der  Versuch  KarrL’s  X.,  sein  Verordnungsrecht  in
dem  letzteren  Sinne  auszulegen  und  zu  bethätigen,  führte  bekanntlich
  den  äusseren  Anlass  zur  Julirevolution  herbei.  In  der  neuen
Verfassung  wurde  daher  dem  Könige  ausdrücklich  jede  Befugniss
        <pb n="328" />
        —  314  —

zum  Erlasse  von  Verordnungen  contra  legem  abgesprochen.  Diese
Bestimmung  ging  demnächst  in  die  meisten  romanischen  Verfassungsurkunden
  über?).  Es  wurde  demgemäss  ein  allgemeiner
Verfassungsgrundsatz  der  romanischen  Staaten,  dass  der  König
unter  keinen  Umständen  dem  Gesetze  widersprechende  Verordnungen
  erlassen  dürfe,  sei  es,  dass  diese  Verordnungen  die
Geltung  des  Gesetzes  überhaupt  aufhoben  oder  einzelne  Personen
von  seiner  Anwendbarkeit  dispensirten.  In  der  Praxis  des  parlamentarischen
  Staatslebens  ist  jedoch  dieser  starre  Grundsatz
erheblich  gemildert  worden.  Alle  romanischen  Staaten  haben  das
parlamentarische  System  angenommen,  wonach  die  königliche
Regierung  thatsächlich  von  einem  Verwaltungsausschusse  der
Parlamentsmehrheit  geführt  wird.  Ein  Ministerium,  welches  seiner
parlamentarischen  Mehrheit  sicher  war,  konnte  also  in  dringenden
Fällen  unbedenklich  eine  an  sich  der  Gesetzesform  bedürfende
Anordnung  einseitig  erlassen  und  nachträglich  die  Genehmigung
der  Volksvertretung  einholen.  Der  Parlamentarismus  hat  also
auch  in  den  romanischen  Staaten  das  monarchische  Recht  durch
das  Indemnitätsverfahren  ersetzt  und  damit  den  politischen  Bedürfnissen
  Genüge  geleistet.

In  dem  älteren  preussischen  Staatsrechte  war  bei  dem  absoluten
  Gesetzgebungsrechte  des  Monarchen  die  Frage  nach  einem
königlichen  Verordnungsrechte  contra  legem  gegenstandslos.  Allerdings
  war  auch  in  der  absoluten  Monarchie,  wie  ein  Blick  auf
das  A.  L.-R.  Einl.  88  7ff.  zeigt,  der  Unterschied  von  Gesetz  und
Verordnung  vorhanden.  Allein  die  praktische  Bedeutung  der
Unterscheidung  lag  doch  nur  darin,  dass  Gesetze,  d.  h.  Ver-2)

  Constitution  belge  art.  67:  „Il  (d.h.  der  König)  fait  les  röglements
et  arretes  necessaires  pour  l’ex&amp;amp;cution  des  lois,  sans  pouvoir  jamais  ni  suspendre
  les  lois  elles-m&amp;amp;ömes,  ni  dispenser  de  leur  ex&amp;amp;cution.“  Statuto  del
Regno  d'Italia  art.  6:  „Il  Re  nomina  a  tutte  le  cariche  dello  Stato,  e  fa
i  decreti  e  regolamenti  necessari  per  l’esecuzione  delle  leggi,  senza  sospenderne
  l’osservanza  o  dispensarne.“
        <pb n="329" />
        —  315  —

ordnungen,  welche  die  besonderen  Rechte  und  Pflichten  der
Bürger  bestimmten  oder  die  gemeinen  Rechte  abänderten,  ergänzten
  oder  erklärten,  einer  besonderen  Vorbereitung  durch  die
Gesetzkommission  bedurften  und  Verbindlichkeit  für  die  Unterthanen
  nur  durch  eine  förmliche  Publikation  erlangten.  Ergab
sich  das  Bedürfniss,  ein  Gesetz  aufzuheben  oder  zu  ändern,  so
konnte  der  König  jeden  Augenblick  ein  neues  Gesetz  erlassen,
das  selbstverständlich  erst  durch  die  Publikation  für  die  Unterthanen
verbindlich  wurde.  Wollte  andererseits  der  König  eine  bestimmte
Person  von  der  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  befreien,  so  stand
auch  dieser  Bethätigung  seines  (Gesetzgebungsrechtes  kein
Hinderniss  im  Wege.  Diese  nur  für  eine  Person  erlassenen
Sonderrechtsnormen,  welche  nach  der  landrechtlichen  Terminologie
meist  als  Privilegien  bezeichnet  wurden,  bedurften  dagegen,  da
sie  nicht  die  Unterthanen  in  ihrer  Gesammtheit  angingen,  der  förmlichen
  Publikation  nicht.  Die  Zulässigkeit  solcher  Befreiungen
von  der  Anwendbarkeit  der  Steuergesetze  auf  bestimmte  physische
oder  juristische  Personen  ist  im  A.  L.-R.  II,  14  8  4  ausdrücklich
anerkannt.  Dass  ein  solches  Steuerprivilegium  einer  Person  einfür
  allemal  wie  für  einen  bestimmten  Fall  der  Steuerverpflichtung
ertheilt  werden  konnte,  ist  selbstverständlich,  da  der  Umfang  der
Privilegien  einer  weiteren  gesetzlichen  Einschränkung  nicht
unterlag.  Vor  Erlass  der  Verfassungsurkunde  hatte  also  der
König  von  Preussen  kraft  seines  absoluten  Gesetzgebungsrechtes
die  unbestrittene  Befugniss,  einzelne  Personen  von  der  Anwendbarkeit
  bestimmter  Gesetze,  insbesondere  der  Steuergesetze,  in
grösserem  oder  geringerem  Umfange  zu  befreien.

Im  Gegensatze  zu  dem  west-  und  südeuropäischen  Konstitutionalismus
  hat  nun  die  preussische  Verfassungsurkunde  nach
dem  Vorbilde  anderer  deutscher  Verfassungen  ein  Verordnungsrecht
  des  Königs  contra  legem  anerkannt,  aber  gleichzeitig  durch
genaue  Präcisirung  dieses  Rechtes  einen  Missbrauch  desselben
zu  verhüten  gesucht.  So  kann  der  König  nach  Art.  63  zur
        <pb n="330" />
        —  316  —

Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  zur  Beseitigung
eines  ungewöhnlichen  Nothstandes  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  und  in  bestimmten  Formen  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft
  erlassen,  nach  Art.  111  für  den  Fall  des  Krieges  und  des
Aufruhrs  einzelne  Verfassungsartikel  zeit-  und  distriktweise  ausser
Kraft  setzen.  Die  wichtigsten  Fälle,  in  denen  das  politische
Bedürfniss  die  vorläufige  Aufhebung  der  Gesetze  durch  Verordnung
nothwendig  machen  kann,  sind  damit  herausgegriffen  und  positiv
durch  die  Verfassungsurkunde  entschieden.  Wenn  auch  diese
Entscheidung  zu  vielfachen  Zweifeln  und  Streitfragen  Anlass
gegeben  hat,  so  kommen  doch  die  verfassungsmässig  entschiedenen
Fälle  für  die  folgenden  Erörterungen  nicht  weiter  in  Betracht.
Die  Frage,  inwieweit  der  König  Gesetze  überhaupt  durch  Verordnung
  aufheben  kann,  ist  durch  die  Verfassungsurkunde  beantwortet.
  Es  fragt  sich  nur,  inwieweit  der  König,  auch  wenn
die  Voraussetzungen  des  Art.  63  oder  111  nicht  vorliegen,  einzelne
  Personen  von  der  Anwendbarkeit  der  Gesetze  befreien  kann.

Wie  in  zahlreichen  anderen  Fällen,  so  übersetzt  auch  bei
Erörterung  der  Ausführungsverordnungen  die  preussische  Verfassungsurkunde
  (Art.  45)  fast  wörtlich  die  belgische  Verfassung,
ohne  jedoch  die  in  der  letzteren  enthaltene  Beschränkung  des
monarchischen  Rechtes  mit  zu  übernehmen.  Der  König  soll  die
zur  Ausführung  der  Gesetze  nöthigen  Verordnungen  erlassen,  die
Suspensions-  und  Dispensationsbefugniss  wird  ihm  aber  keineswegs
abgesprochen.  Es  konnte  dies  schon  desshalb  nicht  geschehen,
weil  die  Verfassungsurkunde  selbst  in  Art.  63  und  111  ein
königliches  Verordnungsrecht  contra  legem  anerkennt.  Im  übrigen
wird  dem  Könige  in  Art.  49  ausdrücklich  das  Begnadigungsrecht,
d.  h.  die  Befugniss,  die  Strafrechtsnormen  und  die  Strafvollzugsnormen
  zu  Gunsten  einzelner  Personen  aufzuheben,  zugesprochen,
und  dieses  Begnadigungsrecht  nur  zwei  bestimmten  Beschränkungen
hinsichtlich  verurtheilter  Minister  und  bereits  eingeleiteter  Untersuchungen
  unterworfen.
        <pb n="331" />
        —  317  —

Da  nach  Art.  109  alle  der  Verfassungsurkunde  nicht  zuwiderlaufenden
  Rechtsnormen  und  Rechtsinstitutionen  bestehen  geblieben
sind,  so  könnte  es  hiernach  den  Anschein  gewinnen,  als  sei  das
vor  Erlass  der  Verfassungsurkunde  zweifellos  vorhandene  Recht
des  Königs  zum  Steuererlasse  im  konkreten  Falle  unberührt  geblieben.
  Dieser  Ansicht  ist  in  der  That  die  preussische  Verwaltungspraxis
  während  des  Zeitraumes  von  nunmehr  vier  Dezennien
  gewesen.  Die  Niederschlagung  geschuldeter  Steuern  im
Gnadenwege  durch  kgl.  Kabinetsordre  hat  in  zahlreichen  Fällen
stattgefunden  und  zwar  nie  derart,  dass  einer  Person  allgemein
die  Steuerbefreiung  ertheilt,  sondern  nur  so,  dass  eine  bestimmte
verwirkte  Steuer  erlassen  wurde.  Allein  das  Recht  des  Königs
zum  Steuererlasse  würde  doch  nur  dann  als  bestehend  anerkannt
werden  können,  wenn  auch  aus  sonstigen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  sich  seine  Aufhebung  nicht  ergiebt.  Demgegenüber
  würde  auch  eine  vierzigjährige  Verwaltungspraxis  bedeutungslos
sein,  da  das  preussische  Recht  die  derogatorische  Kraft  der
(Gewohnheit  verneint.

Eine  solche  das  königliche  Recht  des  Steuererlasses  aufhebende
Bestimmung  kann  zunächst  nicht  gesehen  werden  in  Art.  101
der  Verfassungsurkunde  Nach  diesem  können  in  Betreff  der
Steuern  Bevorzugungen  nicht  eingeführt,  die  bestehende  Steuergesetzgebung
  soll  einer  Revision  unterworfen  und  dabei  jede  Bevorzugung
  abgeschafft  werden.  Aus  diesen  Sätzen  ergiebt  sich,
dass  der  Art.  101  nicht  unmittelbar  geltendes  Recht,  sondern  nur
eine  Direktive  für  die  künftige  Steuergesetzgebung  geben  will.
Das  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verfassungsurkunde  bestehende
Steuerrecht  enthielt  zum  Theil  Steuerbevorzugungen  einzelner  Bevölkerungsklassen,
  so  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Grundsteuern,
  zum  Theil  die  Möglichkeit  der  Bevorzugung  einzelner
Individuen  oder  juristischen  Personen  durch  königliches  Steuerprivilegium.
  Dieses  bestehende  Steuerrecht,  auch  soweit  es  unmittelbar
  oder  mittelbar  Steuerbevorzugungen  begründete,  wird
        <pb n="332" />
        —  318  —

keineswegs  beseitigt,  wie  sich  z.  B.  die  Grundsteuervorrechte  bis
zur  allgemeinen  Grundsteuerreform  von  1861  erhalten  haben.
Nur  eine  künftige  Gesetzgebung  ist  an  die  Verfassungsbestimmung
gebunden.  Hätte  zur  Zeit  des  Zustandekommens  der  Verfassungsurkunde
  ein  Recht  des  Königs  zum  Steuererlasse  nicht  bestanden,
so  würde  zweifellos  jeder  Steuererlass  als  eine  für  die  Zukunft
verbotene  Steuerbevorzugung  der  Form  des  Verfassungsgesetzes
bedurft  haben.  Da  jedoch  das  Recht  existirte,  so  blieb  die
damit  gegebene  Möglichkeit  der  Steuerbevorzugung  durch  Art.  101
unberührt.  Vom  Standpunkte  dieses  Verfassungsartikels  hätte
höchstens  eine  künftige  Kodifikation  der  obersten  Grundsätze
des  Steuerrechtes  die  Beseitigung  jener  königlichen  Befugniss  ins
Auge  fassen  müssen.

Das  entscheidende  Gewicht  ist  nicht  auf  den  Art.  101,  sondern
auf  den  Art.  100  der  Verfassungsurkunde  zu  legen.  Nach  diesem
können  Steuern  nur  erhoben  werden  auf  Grund  eines  Gesetzes.  Alle
steuerrechtlichen  Normen  müssen  also  erlassen  werden  in  der  Form
des  Gesetzes,  d.  h.  durch  Zusammenwirken  des  Königs  und  beider
Häuser  des  Landtages.  Ausnahmsweise  haben  nach  Art.  109  die  zur
Zeit  des  Erlasses  der  Verfassungsurkunde  bestehenden  steuerrechtlichen
  Normen  legis  vicem,  d.h.  die  Steuern  werden  auf  Grund  jener
früheren  Rechtsnormen,  obgleich  sie  nicht  Gesetze  im  Sinne  der
Verfassungsurkunde  sind,  forterhoben,  und  jene  älteren  Rechtsnormen
  können  nur  durch  Gesetz  abgeändert  werden.  Als
Ergebniss  stellt  sich  jedenfalls  heraus,  dass  das  Gebiet  des
Steuerrechtes  zur  Sphäre  der  Gesetzgebung  gehört,  der  König
keine  Normen  des  Steuerrechtes  im  Verordnungswege  erlassen
kann.  Das  von  der  Mitwirkung  der  Volksvertretung  unabhängige
Recht  des  Königs  und  seiner  Behörden  beschränkt  sich  auf  die
Exekutive,  d.  h.  auf  die  Anwendung  der  in  der  im  Gesetze
niedergelegten  allgemeinen  Rechtsnorm  auf  alle  diejenigen  Fälle,
die  das  Gesetz  zu  treffen  beabsichtigt.

Welchen  Charakter  hat  nun  aber  ein  Steuererlass?  Die  Frage
        <pb n="333" />
        —  319  —

lässt  sich  nicht  allgemein  beantworten,  sondern  ist  abhängig  von
der  Vorfrage,  welche  Stellung  das  Steuergesetz  selbst  zu  einem
Steuererlasse  einnimmt,  ob  es  einen  solchen  unter  Umständen  zulässt
oder  nicht.  Nach  diesem  Gesichtspunkte  lassen  sich  zwei  wesentlich
von  einander  verschiedene  Fälle  unterscheiden.

Lässt  das  Gesetz  selbst  Ausnahmen  zu,  so  will  es  von  Anfang
  an  seine  Norm  auf  gewisse  an  und  für  sich  darunter  fallende
Thatbestände  nicht  erstrecken.  Es  bestimmt  jedoch  diese  Fälle
nicht  selbst  in  abstrakter  Form,  sondern  überträgt  die  Festsetzung
der  Fälle,  die  es  nicht  treffen  will,  dem  Könige  oder  einem  Organe
des  Staates.  Wenn  z.B.  ein  Gesetz  das  Alter  der  Ehemündigkeit
  auf  das  20.  bezw.  16.  Lebensjahr  festsetzt,  aber  gleichzeitig
die  Dispensation  für  zulässig  erklärt,  so  spricht  es  keineswegs  für
alle  jüngeren  Personen  die  Unzulässigkeit  der  Eheschliessung  aus,
es  will  Ausnahmen  machen,  deren  Festsetzung  im  einzelnen  jedoch
dem  dispensirenden  Staatsorgane  überlassen  wird.  Die  Ertheilung
der  Dispensation  ist  in  diesen  Fällen  keine  Durchbrechung  der
im  Gesetze  enthaltenen  Rechtsnorm,  sondern  im  Gegentheile  nur
die  Ausführung  des  von  der  Rechtsnorm  Gewollten,  ihre  Anwendung
  auf  das  praktische  Leben.  Es  handelt  sich  lediglich  um
einen  Vollzugsakt  zur  Ausführung  des  Gesetzes.

Lässt  dagegen  das  Gesetz  Ausnahmen  nicht  ausdrücklich  zu,
so  liegt  darin  der  gesetzgeberische  Wille  ausgesprochen,  so  oft
auch  immer  der  in  der  Rechtsnorm  vorausgesetzte  T’hatbestand
zutrifft,  an  diesen  die  Rechtsfolgen  anzuknüpfen.  Das  Gesetz
gebietet  und  verbietet  unbedingt,  und  die  Unbedingtheit  des  Befehls
  lässt  keinerlei  Ausnahme  zu.  Die  Regierungsthätigkeit  des
Königs  wie  die  Verwaltungsthätigkeit  der  Behörden  bewegt  sich
aber  nur  intra  legem,  kein  Regierungs-  und  Verwaltungsakt
darf  im  Widerspruche  stehen  mit  einem  gesetzlichen  Befehle.
Unter  diesen  Umständen  kann  weder  der  König  noch  ein
Organ  des  Staates  von  der  Anwendung  des  unbedingt  befehlenden
  Gesetzes  entbinden.  Die  Festsetzung  einer  Ausnahme  be-
        <pb n="334" />
        —  320  °  —

darf  als  theilweise  Aufhebung  des  Gesetzes  selbst  wieder  der
Gresetzesform.

Wendet  man  diese  Ausführungen  auf  die  Steuererlasse  an,
so  gewähren  die  einzelnen  Steuergesetze  zweifellos  dem  Könige
nicht  die  Befugniss,  die  an  und  für  sich  begründete  Steuerpflicht
einer  Person  im  Wege  der  Dispensation  aufzuheben.  Die  Steuergesetze
  wollen  unbedingt  überall  da,  wo  bestimmte  Voraussetzungen
vorhanden  sind,  die  Steuerpflicht  der  einzelnen  Person  gegen  den
Staat  begründen.  Die  Befreiung  eines  einzelnen  von  dieser  Verpflichtung
  wäre  als  im  Widerspruche  mit  dem  gesetzgeberischen
Willen  stehend  theilweise  Aufhebung  des  Gesetzes  und  könnte
daher  auch  nur  in  Gesetzesform  erfolgen.  Nach  den  einzelnen
Steuergesetzen  existirt  daher  zweifellos  ein  Recht  des  Königs  zum
Steuererlasse  nicht.

Eine  gesetzliche  Ermächtigung  des  Königs  zum  Steuererlasse
könnte  nur  in  dem  S4  II,  14  A.  L.-R.  gesehen  werden,  der  die
Befreiung  einzelner  Personen  von  den  Abgaben  durch  ausdrückliche
  Privilegien  vorsieht.  Fasst  man  diese  Bestimmung  als  einen
allgemeinen  steuerrechtlichen  Grundsatz  auf,  so  findet  sie  naturgemäss
  Anwendung  auf  sämmtliche  Steuern,  und  es  bedarf  besonderer
  Ermächtigungen  in  den  speziellen  Steuergesetzen  nicht
mehr,  da  der  Grundsatz  ein-  für  allemal  feststeht.

Allein  die  Absicht  des  Gesetzgebers  beim  Erlasse  des  A.  L.-R.
war  es  nicht  und  konnte  es  nicht  sein,  dem  Landesherrn,  d.h.
sich  selbst  eine  besondere  Ermächtigung  zur  Gewährung  von
Steuerbefreiungen  zu  ertheilen.  Dieses  Recht  des  Königs,  die
im  Gesetze  niedergelegte  allgemeine  Rechtsnorm  zu  (zunsten  einer
einzelnen  Person  durch  eine  individuelle  Rechtsnorm  zu  durchbrechen,
  stand  bereits  kraft  des  absoluten  monarchischen  Gesetzgebungsrechtes
  fest.  Da,  auch  wenn  das  Gesetz  keine  Ausnahme
zuliess,  der  König  als  Gesetzgeber  solche  jeden  Augenblick  machen
konnte,  so  war  eine  Ermächtigung  des  Königs,  in  einzelnen  Fällen
von  der  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  zu  dispensiren,  vollständig
        <pb n="335" />
        —  321  —

überflüssig.  Auch  der  84  II,  14  A.  L.-R.  beabsichtigt  daher  nicht
die  Befugnisse  des  Königs,  sondern  die  Verpflichtungen  der  Unterthanen
  zu  normiren,  er  besagt  nicht,  dass  der  König  durch  ausdrückliches
  Privilegium  befreien  könne,  sondern,  dass  die  Unterthanen  die
Befreiung  ausnahmsweise  durch  ausdrückliche  Privilegien  erlangen.

Allerdings  kann  das  Privilegium  wie  jede  Dispensation,  je
nachdem  die  allgemeine  Rechtsnorm  Ausnahmen  zulässt  oder  nicht,
Vollzugsakt  oder  individuelle  Rechtsnorm  sein.  In  der  absoluten
Monarchie  wird  aber  regelmässig  die  letztere  Eventualität  zutreffen®).
  In  der  That  behandelt  das  A.  L.-R.  Einl.  88  52f:.,
63ff.  die  Privilegien  unter  den  Rechtsquellen.  Es  fasst  sie  auf
als  individuelle  Rechtsnormen,  welche  von  allgemein  verpflichtenden
  Rechtsnormen  befreien.  Der  Erlass  der  Privilegien,  von  denen
das  A.  L.-R.  spricht,  ist  also  Rechtssatzung.  Demgemäss  muss
das  Privilegium  in  der  Form  des  Gesetzes  ergehen,  soweit  die
allgemeine  Rechtsnorm,  von  dem  es  eine  Ausnahme  macht,  der
Sphäre  der  Gesetzgebung  vorbehalten  ist.

Dies  gilt  insbesondere  von  den  Steuerbefreiungen.  Die  Befugniss
  zu  ihrer  Ertheilung  hat  der  König  als  Inhaber  der  Gesetzgebung
  im  materiellen  Sinne,  nicht  als  Inhaber  der  Exekutive.
Die  Steuergesetzgebung  kann  aber  der  König  nur  üben  unter
Mitwirkung  der  Volksvertretung.  Folglich  kann  er  auch  ohne
deren  Zustimmung  eine  an  und  für  sich  gesetzlich  bestehende  Steuerpflicht
  nicht  aufheben.  Mit  dem  absoluten  Gesetzgebungsrechte  des
Königs  ist  auch  dessen  Befugniss  zum  Steuererlasse  untergegangen.

Es  könnte  sich  nur  noch  darum  handeln,  ob  die  Befugniss
zum  Steuererlasse  sich  auf  diejenige  Richtung  des  Dispensationsrechtes
  stützen  lässt,  welche  auch  nach  Erlass  der  Verfassungs-®)

  Umgekehrt  im  konstitutionellen  Staate,  wo  der  Monarch  bei  der
Gesetzgebung  an  die  Mitwirkung  der  Volksvertretung  gebunden  ist  und  desshalb
  in  den  Fällen,  in  denen  eine  Durchbrechung  der  allgemeinen  Rechtsnorm
wünschenswerth  erscheint,  die  Ermächtigung  zu  Dispensationen  im  Gesetze
‘ausgesprochen  wird.  Die  Privilegien  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  etc.
sind  daher  durchgängig  keine  Rechtsnormen,  sondern  Vollzugsakte.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  2.  21
        <pb n="336" />
        —  322  —

urkunde  denı  Könige  im  Wesentlichen  unverkürzt  geblieben  ist,
nämlich  auf  das  Begnadigungsrecht.  Der  preussischen  Verwaltungspraxis
  scheint  dieser  Gedanke  nicht  ganz  fern  zu  liegen,  wenn  sie
sich  von  demselben  auch  nicht  klar  Rechenschaft  gegeben  haben
mag.  Denn  bei  den  Steuererlassen  ist  immer  die  Rede  von  einem
Erlasse  im  Wege  der  Gnade.  Gnade  ist  aber  nichts  anderes  als
Bethätigung  des  Begnadigungsrechtes.  Die  Frage,  ob  sich  aus
diesem  die  Berechtigung  zum  Steuererlasse  herleiten  lässt,  ist  also
nicht  ganz  zu  umgehen.

Das  Begnadigungsrecht  des  Königs  ist  historisch  erwachsen
aus  der  oberstrichterlichen  Gewalt  des  Landesherrn,  welches  sich
seinerseits  in  ein  Bestätigungsrecht  für  schwerere  Kriminalerkenntnisse
  abgeschwächt  hattet).  Seitdem  jedoch  die  Verfassungsurkunde
die  Ausübung  der  richterlichen  Gewalt  ausschliesslich  unabhängigen
  Gerichten  übertragen  hat,  widersprach  die  in  der  Praxis  der
alten  Provinzen  fortbestehende  „Konfirmation“  der  Todesurtheile
zum  mindesten  dem  Geiste  der  preussischen  Staatsverfassung.
Hier  hat  erst  die  Reichsstrafprozessordnung  $  485  die  nothwendige
Folgerung  aus  der  richterlichen  Unabhängigkeit  gezogen,  indem
sie  die  Vollstreckung  von  Todesurtheilen,  die  einer  Bestätigung
nicht  mehr  bedürfen,  erst  für  zulässig  erklärt  auf  Grund  einer
Entschliessung  des  Monarchen,  von  dem  Begnadigungsrechte  keinen
Gebrauch  machen  zu  wollen.  Das  Begnadigungsrecht  ist  damit
von  seiner  historischen  Grundlage,  der  oberstrichterlichen  Gewalt
des  Landesherrn,  losgelöst.  Es  ist  nunmehr  ein  auf  gesetzlicher
Ermächtigung  beruhendes  Recht  des  Königs,  einzelne  Personen
von  der  Anwendung  der  Strafrechts-  und  Strafvollzugsnormen  auf
eine  von  ihnen  begangene  strafbare  Handlung  zu  entbinden.  Die
Begnadigung  ist  also  nur  noch  eine  besondere  Art  der  Dispensation.
  Die  historische  Wurzel  des  Instituts  kommt  jedoch  noch
immer  darin  zur  Geltung,  dass  es  sich  um  eine  auf  Strafrecht

*)  Vgl.  darüber  StÖöLzeL,  Brand.-Preuss.  Rechtsverwaltung  und  Rechts:
verfassung,  Bd.  2,  S.  698  ff.
        <pb n="337" />
        —  323  —

und  Strafvollzug  beschränkte  Dispensationsbefugniss  handelt.  Ueber
dieses  Gebiet  hinaus  giebt  es  kein  Begnadigungsrecht.

Dass  die  Steuerzahlung  als  solche,  wenn  auch  für  Niemanden
eine  besondere  Annehmlichkeit,  gleichwohl  nicht  den  Charakter
der  Strafe  hat,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.  Allerdings
sind  gewisse  Gebühren  accessorische  Strafen.  Bei  den  Kosten
des  Strafverfahrens  erscheint  dies  sofort  klar.  Aber  auch  die
Kosten  des  Oivilprozesses  sind  historisch  eine  Poena  temere  litigantium.
  Eine  Erstreckung  des  Begnadigungsrechtes  auf  diese
Fälle  erscheint  durchaus  gerechtfertigt.  Daran  würde  sich  selbst
dann  nichts  ändern,  wenn  der  Staat  die  betreffenden  Gebühren  —
was  früher  in  viel  umfassenderem  Masse  geschah  als  heute  —  in
der  Form  des  Stempels  erheben  würde.  Denn  die  Stempelsteuer
ist  ihrem  Wesen  nach  keine  einheitliche  Abgabe,  sie  umfasst  Einkommensteuern,
  Gebrauchsabgaben,  Gebühren  etc.,  und  das  gemeinsame
  Moment  besteht  bloss  in  der  besonderen  Form  der
Erhebung.  Sofern  also  die  Stempelsteuer  ihrem  Inhalte  nach  eine
Gebühr  ist,  welche  den  Charakter  der  Strafe  hat,  könnte  ihr
Erlass  im  Gnadenwege  sich  rechtfertigen.  Dies  wird  aber  nur
der  Fall  sein  bei  Stempelsteuern,  welche  gelegentlich  der  Ausübung
  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  zur  Hebung  gelangen.  Im
übrigen  fehlt  der  durch  den  Stempel  erhobenen  Gebühr  der  Strafcharakter,
  sie  ist  nur  Entgelt  einer  staatlichen  Leistung  und  kann
daher  durch  Begnadigung  nicht  erlassen  werden.

Das  Resultat  der  bisherigen  Erörterungen  lässt  sich  somit
dahin  zusammenfassen,  dass  ein  einseitiges  Steuererlassrecht  des
Königs  in  Preussen  nicht  existirt,  sondern  als  integrirender  Bestandtheil
  der  gesetzgebenden  Gewalt  nur  mit  Zustimmung  der
Volksvertretung  geübt  werden  könnte.  Nur  soweit  eine  Stempelsteuer
  materiell  Gebühr  mit  Strafcharakter  ist,  lässt  sich  eine

Befugniss  des  Königs  zum  Erlasse  aus  dem  Begnadigungsrechte
herleiten.

21*
        <pb n="338" />
        Quellen  und  Entscheidungen.

Das  grossherzogl.  hessische  Gesetz  über  die  Unterbringung
  jugendlicher  Uebelthäter  und  verwahrloster
  Kinder,  vom  11.  Juni  1887.

Von

Regierungsrath  Dr.  ZELLER-Darmstadt.

Die  öffentliche  Fürsorge  für  verwaiste,  verwahrloste  und
verlassene  Kinder  ist  nur  ein  Theil  der  in  den  letzten  Jahren
so  vielfach  erörterten  und  praktisch  gewordenen  Frage  der  Fürsorge
  für  schutz-  und  hilfsbedürftige  Kinder  und  jugendliche
Personen  überhaupt.  Bei  den  Erörterungen  über  das  Problem
des  Kinderschutzes  trat  die  Frage  der  Fürsorge  für  verwahrloste
Kinder  scharf  in  die  öffentliche  Diskussion,  und  waren  es  hauptsächlich
  die  Lehrer-,  Gefängniss-  und  Armenpflegerkongresse,  welche
sich  mit  ihr  beschäftigten.  Nach  der  Statistik  hat  sich  die  Zahl
jener  unglücklichen  Geschöpfe  fortwährend  erhöht,  sie  schädigen
und  verderben  die  Schulen,  führen  dem  Verbrecher-  und  Strolchenthum
  ständig  neue  Rekruten  zu,  belasten  die  Armenfonds  in
steigendem  Masse.

Bei  der  Frage  der  verwahrlosten  Kinder  ist  zu  unterscheiden
zwischen:

A)  denjenigen,  welche  bereits  strafbare  Handlungen  begangen
haben  und

B)  denjenigen,  welchen,  obwohl  der  Zustand  der  Verwahrlosung
  bereits  vorliegt,  eine  Uebertretung  von  Strafgesetzen  noch
nicht  zur  Last  fällt.
        <pb n="339" />
        —  325  —

Bei  der  ersten  Kategorie  ist  in  der  Hauptsache  ein  prinzipieller
  Streit  durch  die  88  55,  56  und  57  des  R.-St.-G.-B.  ausgeschlossen.
  Kinder  unter  12  Jahren  können  kriminalrechtlich
nicht  verantwortlich  gemacht  werden  (8  55);  die  Novelle  zu  8  55
des  R.-St.-G.-B.  bestimmt:  dass  gegen  solche  Personen  nach
Massgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften  die  zur
Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Massregeln  getroffen
werden  können.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eine
Erziehungs-  und  Besserungsanstalt  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluss
  der  Vormundschaftsbehörde  die  Begehung  der  Handlung
festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.
Landesgesetzliche  Vorschriften  dieser  Art  bestanden  bis  1887  in
Hessen  nicht.  Bezüglich  der  Kinder,  welche  zwar  das  12.,
aber  nicht  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  nur  beim
Vorhandensein  der  zur  Erkenntniss  ihrer  Strafbarkeit  erforderlicherr
  Einsicht  zu  verurtheilen,  anderen  Falles  aber  freizusprechen
sind,  schreibt  $  56  des  R.-St.-G.-B.  vor:  in  dem  (freisprechenden)
Urtheil  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie
überwiesen  oder  in  einer  Erziehungs-  und  Besserungsanstalt  untergebracht
  werden  soll.  In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,
  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  solches
für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das  vollendete
20.  Lebensjahr.  —  Auch  für  Ausführung  dieser  Bestimmung  fehlten
in  den  meisten  Staaten,  so  auch  in  Hessen,  die  öffentlichen  Anstalten.
  Eine  dritte  Kategorie  bilden  diejenigen  Kinder,  welche
ungeachtet  des  Vorhandenseins  der  Erkenntniss  ihrer  Strafbarkeit
mit  milderen  Strafen  belegt  werden  sollen  ($  57  R.-St.-G.).

Nachdem  die  1876er  Novelle  die  Einzelstaaten  zu  Anordnung
  von  Massregeln  gegen  die  unter  &amp;amp;  55  fallenden  Kinder  ermächtigt
  hatte,  regelte  zuerst  die  preussische  Regierung  die
wichtige  Materie  durch  Gesetz  vom  13.  März  1878.  Hiernach
können  Kinder,  welche  nach  Vollendung  des  6.  und  vor  Vollendung
  des  12.  Lebensjahres  eine  strafbare  Handlung  begangen
haben,  durch  die  Kommunal-  und  Provinzialverbände  in  einer
Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  untergebracht
  werden,  nachdem  das  kompetente  Vormundschaftsgericht
        <pb n="340" />
        —  326  —

die  gesetzlichen  Voraussetzungen  dieser  Massregel  festgestellt  und
die  Unterbringung  verfügt  hat.  Diese  Voraussetzungen  sind:  die
Begehung  einer  strafbaren  Handlung  und  die  konstatirte  Nothwendigkeit
  der  Unterbringung  im  Interesse  der  Verhütung  weiterer
Verwahrlosung.  Die  Ausführung  der  Zwangsmassregel,  in  erster
Linie  durch  Unterbringung  in  eine  Familie  event.  in  einer  Erziehungs-
  oder  Besserungsanstalt  ist  den  Organen  der  Kommunalverwaltung
  übertragen,  welchen  die  Waisenräthe  unterstützend
zur  Seite  stehen.  Eine  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  über
das  16.  Jahr  hinaus  ist  unzulässig.  Der  Antrag  auf  Anordnung
der  Massregel  wird  entweder  von  Amtswegen  oder  von  den
Eltern,  dem  Vormund,  Kurator  oder  Ortspolizeibehörde  gestellt.
Die  Kosten  der  Massregel  fallen  zum  grössten  Theil  den
Verbänden  der  Selbstverwaltung,  zu  einem  geringen  den  Ortsarmenverbänden
  anheim;  den  ersteren  leistet  der  Staat  eine  Beihülfe
  in  Höhe  der  Hälfte  der  entstandenen  Auslagen.-  Das
preussische  Gesetz  vom  13.  März  1878,  welches  durch  eine
Novelle  vom  Mai  1884  in  einem  wichtigen  Punkte  abgeändert
wurde,  blieb  fast  für  alle  späteren  Gesetze  ein  vorbildliches
Muster.  Von  grossem  Einfluss  auf  die  Fortbildung  der  Gesetzgebung
  der  Einzelstaaten  war  die  Energie,  mit  welcher  sich  eine
grosse  Anzahl  von  Kongressen  und  Vereinigungen  für  den  Erlass
ähnlicher  Bestimmungen  wie  in  Preussen  aussprach.  In  Hessen
trat  der  Mangel  geeigneter  Vorschriften  um  so  stärker  hervor,
weil  Ausführungsbestimmungen  für  den  in  &amp;amp;$  56  Pos.  II  R.-St.-G.
normirten  Fall  fehlten.  Ein  Antrag  der  Abgeordnetenkammer
ersuchte  die  Regierung:

1.  in  Ausführung  des  durch  die  Novelle  von  1876  gegebenen
Zusatzes  zu  $  55  R.-St.-G.  ein  Gesetz  vorzulegen,  welches  ermöglicht,
  dass  Kinder,  die  nach  Vollendung  des  6.  und  vor  Vollendung
  des  12.  Lebensjahres  eine  strafbare  Handlung  begehen,
auch  gegen  den  Willen  der  Eltern  in  einer  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  untergebracht  werden  können,

2.  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  gesetzliche  Bestimmungen
zu  erlassen  wären,  wonach  die  zwangsweise  Unterbringung  solcher
Kinder  auch  ohne  strafbare  Handlung  zuzulassen  ist,  und
        <pb n="341" />
        —  327  —

3.  in  Betracht  zu  nehmen,  ob  sich  neben  der  Erziehung  in
der  Familie  und  Benützung  der  vorhandenen  benachbarten  Anstalten,
  die  Errichtung  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
von  Seiten  des  Staates  empfiehlt,  oder  doch  eventuell  der  Abschluss
  von  Verträgen  durch  den  Staat,  welcher  die  Verbringuug
verwahrloster  Kinder  aus  diesseitigen  Gemeinden  in  auswärtige
derartige  Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  allgemein  ermöglicht.
  —  Im  November  1885  erfolgte  die  Vorlage  eines  solchen
(resetzesentwurfes.  Die  Hauptunterschiede  vom  preussischen  Vorbilde
  bestanden  darin,  dass  er  auch  Kinder,  welche  kein  Delikt
begangen  hatten,  der  Zwangserziehung  überwies,  und  die  Entscheidung
  über  die  Anordnung  der  Massregel  an  Stelle  der  Gerichte
  den  Verwaltungsbehörden  übertrug,  Den  Standpunkt  der
Regierung  charakterisiren  folgende  Stellen  aus  den  Motiven:
„Gleichzeitig  sind  in  dem  Eintwurfe  gesetzliche  Bestimmungen
vorgesehen  über  die  Anordnung  einer  Zwangserziehung  bei  solchen
Kindern,  welche  zwar  eine  strafbare  Handlung  nicht  begangen
haben,  .bei  welchen  aber  diese  Anordnung  entweder  aus  in  der
Person  der  Eltern  oder  eines  Elterntheils  gelegenen  Gründen
oder  aber  um  der  bei  dem  Kinde  bereits  zu  Tage  getretenen
sittlichen  Verwahrlosung  willen,  welche  die  erziehliche  Einwirkung
der  Eltern  und  der  Schule  als  unzureichend  erscheinen  lässt,
geboten  und  gerechtfertigt  ist.  Dass  dem  Staate  das  Recht
muss  zugeschrieben  werden,  unter  Umständen  sowohl  im  Interesse
des  betreffenden  Kindes,  als  mit  Rücksicht  auf  das  öffentliche
Wohl  in  die  elterlichen  Rechte  einzugreifen  und  unter  bestimmten
Voraussetzungen  den  Eltern  das  Recht  zur  Erziehung  eines
Kindes  dauernd  oder  zeitweise  aus  den  Händen  zu  nehmen  und
auf  Andere  zu  übertragen,  kann  nicht  bezweifelt  werden.  Die
(esetzgebung  verschiedener  deutscher  Staaten  hat  dieses  Recht
ausdrücklich  anerkannt,  wie  es  denn  im  Prinzip  auch  als  die
Voraussetzung  der  88  55  und  56  des  St.-G.  zu  betrachten  ist.
Gerade  die  Begehung  einer  an  sich  strafbaren  Handlung  aber
zur  unerlässlichen  Bedingung  für  Ausübung  dieses  Rechtes  zu
machen,  ist  ohne  inneren  Grund,  denn  in  vielen  Fällen  ist  der
Grad  sittlicher  Verwahrlosung,  ohne  bereits  in  strafbaren  Hand-
        <pb n="342" />
        —  328  —

lungen  hervorgetreten  zu  sein,  ein  höherer,  die  Gefahr  dem  Verbrecherthum
  bei  Fortdauer  der  elterlichen  Erziehung  anheim  zu
fallen,  eine  grössere,  als  in  Fällen,  in  welchen  ein  vielleicht  sonst
nicht  schlecht  beanlagtes  Kind  aus  Leichtsinn  oder  Lüsternheit
eine  vom  (resetz  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  begangen  hat.
Der  Staat  darf  sich  nicht  auf  die  Bestrafung  und  Besserung  der
Verbrecher  beschränken,  er  hat  es  als  seine  Aufgabe  und  seine
Pflicht  zu  betrachten,  durch  vorbeugende  Thätigkeit,  durch  erzieherische
  Mittel  bei  der  Jugend  der  Entwicklung  des  Verbrecherthums
  entgegenzuwirken.  Allerdings  steht  dieser  Pflicht
des  Staates  das  Recht  der  Familie  gegenüber.  Es  sind  daher
nicht  nur,  wie  im  Falle  der  Begehung  einer  strafbaren  Handlung,
  die  Voraussetzungen  genau  zu  bestimmen,  unter  welchen
der  Staat  die  Unterbringung  eines  Kindes  zur  Zwangserziehung
anordnen  kann,  auch  ohne  dass  sich  dasselbe  einer  vom  Gesetze
mit  Strafe  bedrohten  Handlung  schuldig  gemacht  hat,  sondern  es
muss  auch  das  für  eine  solche  Anordnung  geltende  Verfahren
mit  solchen  Garantien  versehen  sein,  dass  jeder  missbräuchliche
Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  und  in  die  elterlichen  Rechte
ausgeschlossen  erscheint.  Letzteres  glaubt  der  Entwurf  zu  erreichen,
  wenn  er  für  die  Anordnung  der  Unterbringung  verwahrloster
  Kinder,  welchen  noch  keine  Uebertretung  der  Strafgesetze
  zur  Last  fällt,  dasselbe  gegen  Uebergriffe  sichernde
Verfahren  festsetzt,  welches  in  Anlehnung  an  die  Bestimmungen
des  R.-St.-G.-B.  stattzufinden  hat,  wenn  es  sich  um  die  Unterbringung
  jugendlicher  Uebelthäter  handelt.“  —

Auch  der  zur  Berathung  des  Gesetzes  berufene  Ausschuss
der  zweiten  Kammer  erkannte  die  Nothwendigkeit  einer  durchgreifenden
  Regelung  der  Materie  durch  besonderes  Gesetz  an;  der
Bericht  äussert  u.  A.  treffend:  „Der  von  verschiedenen  Seiten  erhobene
  Einwand,  die  geeigneten  Massregeln  zur  Fürsorge  für  verwahrloste
  Kinder  hätten  in  einer  Bestimmung  des  Schulgesetzes
oder  des  Polizeistrafgesetzbuches  angeordnet  werden  können,  oder
müssten  in  Zusatzbestimmungen  zu  einem  dieser  Gesetze  Platz
finden,  ist  augenscheinlich  unbegründet.  Der  Gegenstand  der
Vorlage  hat  allerdings  neben  seiner  überwiegend  polizeilichen
        <pb n="343" />
        —  329  —

Natur  auch  eine  pädagogische  Seite;  allein  gerade  desshalb,  weil
er  in  verschiedene  Zweige  der  öffentlichen  Wohlfahrt  und  Gesetzgebung
  einschlägt  und  zur  Abwendung  von  Missbrauch  und  Willkür
  besondere  in  andere  Gesetze  nicht  gehörende  Vorschriften
über  das  Verfahren  und  die  Ausführung  erforderlich  macht,
eignet  es  sich  am  besten  zur  Regulirung  durch  ein  besonderes
Gesetz.  Auch  die  Tendenz  des  Gesetzentwurfes  wird,  wie  es
scheint,  vielfach  missverstanden.  Es  ist  nicht  beabsichtigt,  die  in
der  Fürsorge  für  verwahrloste  Kinder  seither  mit  segensreichen
Erfolgen  thätig  gewesene  freiwillige  Liebesthätigkeit  von  Privatpersonen
  zu  beseitigen  oder  zu  beschränken,  vielmehr  kann  auch
für  die  Folge  eine  noch  grössere  Ausbreitung  dieser  Thätigkeit,
soferne  sie  durch  sachgemässe  Organisation  ‘die  beabsichtigten
Erfolge  zu  erzielen  vermag,  dem  Staate  nur  höchst  erwünscht
sein,  ja,  man  müsste  es  freudig  begrüssen,  wenn  sich  die  freiwillige
  Fürsorge  für  verwahrloste  Kinder  in  einer  Weise  ausbreiten
  und  entwickeln  würde,  dass  das  zu  erlassende  Gesetz  gar
nicht  zur  Anwendung  zu  kommen  brauchte.  Unsere  heutigen
wirthschaftlichen  Verhältnisse  gestatten  aber  vorerst  eine  solche
Hoffnung  noch  nicht,  die  tägliche  Erfahrung  der  Lehrer,  Verwaltungsbeamten
  und  Richter  konstatirt  eine  grosse  Anzahl  von
Fällen,  in  welchen  die  freie  Liebesthätigkeit  ohne  die  Hilfe  gesetzlichen
  Zwanges  gegen  Eltern  und  Kinder  ebensowenig  ausreicht,
  als  eine  den  Interessen  der  bürgerlichen  Gesellschaft
entsprechende  Volksbildung  ohne  allgemeinen  Schulzwang  erreicht
werden  könnte.  Der  freiwilligen  Liebesthätigkeit  gegenüber  hat
das  zu  erlassende  Gesetz  nur  einen  subsidiären  und  unterstützenden
  Oharakter,  was  schon  daraus  erhellt,  dass  man  mit
Errichtung  staatlicher  Anstalten  vorerst  gar  nicht  vorgehen,
sondern  sich,  abgesehen  von  der  Familienpflege,  zunächst  mit
den  vorhandenen  und  noch  zu  errichtenden  Privatanstalten,  soweit
dieselben  ausreichen,  begnügen  will.“  —  Ein  ablehnendes  Votum
eines  Abgeordneten  ging  davon  aus,  dass  der  Staat  nicht  befugt
sei,  Kinder  der  Zwangserziehung  zu  überweisen,  wenn  die  Eltern
ihrer  Erziehungspflicht  nachkommen.  Er  wollte  bezüglich  solcher
Kinder,  deren  sittliche  Verwahrlosung  die  Mitschüler  gefährde,
        <pb n="344" />
        —  330  —

eine  Ergänzung  des  Volksschulgesetzes  vorgenommen  wissen,  sohst
habe  der  Staat  aber  kein  Recht,  den  Eltern  die  Erziehungsrechte
abzunehmen.

Mit  grosser  Majorität  erfolgte  die  Annahme  des  Gesetzes,
dessen  Schwerpunkt  in  Art.  1  liegt,  welcher  die  dem  Gesetze
unterworfenen  Kategorien  von  Kindern  bezeichnet.  Der  Entwurf
handelte  in  Anlehnung  an  $  55  Abs.  2  St.-G.-B.  lediglich  von
jugendlichen  Uebelthätern,  in  zweiter  Linie  von  solchen  Kindern
unter  16  Jahren,  welche  zwar  eine  strafbare  Handlung  noch
nicht  begangen  haben,  bei  denen  jedoch  eine  Unterbringung  geboten
  erscheint.  Er  unterschied  hierbei  Gründe,  welche  in  der
Person  der  Eltern  und  solche,  die  in  der  Persönlichkeit  des
Kindes  selbst  gelegen.  Anlehnend  an  das  preussische  Gesetz
war  als  Kriterium  neben  der  dolosen  oder  kulposen  Vorenthaltung
der  Nahrung  und  nothwendigen  Pflege,  sowie  schwerer  Misshandlung,
  die  Verleitung  zum  Bösen  und  das  Nichtabhalten  vom
Bösen  aufgestellt.  Zur  Unterbringung  in  Zwangserziehung  genügt
jedoch  in  allen  diesen  Fällen  nicht  die  eine  oder  die  andere
Thatsache,  vielmehr  muss  durch  die  begleitenden  Umstände,  mit
Rücksicht  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern  und  des  Kindes,
sowie  die  sonstigen  Lebensverhältnisse  des  letzteren  bei  eingehender
  Sachuntersuchung  die  Annahme  berechtigt  erscheinen,
dass  das  Kind  bei  Fortdauer  der  elterlichen  Pflege  und  Erziehung
  an  Gesundheit  oder  geistiger  oder  sittlicher  Ausbildung
erheblichen  Schaden  leiden  würde.  Als  weitere  Gründe  des
amtlichen  Einschreitens  war  vorgesehen,  wenn  Kinder  unter
16  aber  über  6  Jahren  (hier  bildete  das  Alter  der  Schulpflichtigkeit
  die  Minimalgrenze)  zwar  eine  strafbare  Handlung
noch  nicht  begangen  haben,  aber  bereits  eine  solche  Verwahrlosung
  hervorgetreten  ist,  dass  die  erziehliche  Einwirkung  der
Eltern  und  der  Schule  als  unzureichend  erscheint.  Auch  hier  ist
jedoch  die  Anordnung  der  Zwangserziehung  nur  zulässig,  wenn
nicht  etwa  bloss  aus  Tatsachen,  sondern  auch  in  Berücksichtigung
  und  verständigem  Ermessen  der  Persönlichkeit  der
Eltern  und  des  Kindes  und  der  ganzen  Lebensverhältnisse  das
Unzureichende  der  Zuchtmittel  der  Eltern  und  der  Schule  sich
        <pb n="345" />
        —  331  —

ergibt.  Endlich  sollte  Unterbringung  auch  bei  noch  nicht  bestraften
  Kindern  wegen  sittlicher  Verwahrlosung  angeordnet
werden  können.

Der  Ausschussbericht  bezeichnet  die  Fassung:  „oder  welche
von  ihren  Eltern  oder  einem  Elterntheil  zum  Bösen  verleitet,
oder  vom  Bösen  nicht  abgehalten  werden“  für  nicht  glücklich
gewählt.  Sie  sei  dem  preussischen  Landrecht  entnommen  und
gäbe  in  Preussen  Veranlassung  zu  Schwierigkeiten  und  Missverständnissen.
  „Zum  Bösen  verleiten“  setze  ohne  Zweifel  doloses
Handeln  in  bestimmter  Richtung  voraus,  während  das  „Nichtabhalten
  vom  Bösen“  wenigstens  so  verstanden  werden  könne,  als
ob  das  Abhalten  von  einer  bestimmten  unerlaubten  oder  moralisch
verwerflichen  Handlung  gemeint  sei.  In  den  meisten  Fällen  bilde
aber,  wo  es  sich  um  eine  Schuld  der  Eltern  an  dem  Zustand  der
Verwahrlosung  handle,  das  unmoralische  Allgemeinveihalten  und
die  Fahrlässigkeit  der  Eltern  in  Erfüllung  ihrer  Pflege-  und  Erziehungspflichten
  den  eigentlichen  Grund.  Endlich  könne  bei  fortgesetzter
  schwerer  körperlicher  Misshandlung  und  der  Nahrungsentziehung
  nicht  der  förmliche  Nachweis  eriorderlich  sein,  dass
das  Kind  an  der  Gesundheit  erheblichen  Schadeu  erleiden  würde.
Eine  solche  Behandlung  bringe  jedem  Kinde  Schaden.  Volle
Uebereinstimmung  bestand  darüber,  dass  in  vorderster  Linie  die
Familienpflege  einzutreten  habe,  neben  dieser  aber  für  gewisse
Kategorien  auch  die  Anstaltspflege  unentbehrlich  sei.  Art.  1
ging  schliesslich  aus  den  Berathungen  in  folgender  Fassung
hervor:  Wer  nach  Vollendung  des  6.  und  vor  Vollendung  des
12,  Lebensjahres  eine  strafbare  Handlung  begeht,  kann  von
Obrigkeitswegen  in  eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  untergebracht  werden,  wenn  die  Unterbringung
  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  strafbaren
Handlung,  auf  die  Persönlichkeit  des  Kindes,  der  Eltern  oder
sonstigen  Erzieher  desselben  und  auf  dessen  übrige  Lebensverhältnisse
  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung  erforderlich
  ist,

Dieselbe  Massregel  kann  von  ÖObrigkeitswegen  bei  Kindern
und  jugendlichen  Personen  unter  16  Jahren  getrofien  werden:
        <pb n="346" />
        —  332  —

1.  wenn  ihnen  von  ihren  Eltern  in  böslicher  oder  fahrlässiger
Weise  fortgesetzt  die  nöthige  Nahrung  oder  Pflege  entzogen  wird,
oder  wenn  sie  fortgesetzt  schweren  Misshandlungen  von  Seiten
der  Eltern  oder  eines  Elterntheils  ausgesetzt  sind;

2.  wenn  Kinder  über  6  Jahre  zwar  noch  keine  strafbare
Handlung  begangen  haben,  aber  doch  bereits  eine  Verwahrlosung
an  den  Tag  legen,  welche  die  erziehliche  Einwirkung  der  Eltern
oder  anderer  Erzieher  und  der  Schule  als  unzureichend  erscheinen
lässt.

In  den  Fällen  unter  2  und  3  wird  jedoch  vorausgesetzt,  dass
mit  Rücksicht  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern  und  des  Kindes,
sowie  nach  Lage  der  sonstigen  Verhältnisse  der  Familie  die  Fortdauer
  der  elterlichen  Pflege  und  Erziehung  zum  sittlichen  Verderben
  des  Kindes  führen  würde.

Nach  Art.  2  spricht  die  Vormundschaftsbehörde,  abweichend
von  dem  preussischen  Gesetze,  nach  Feststellung  der  gesetzlichen
Voraussetzung  nur  die  Zulässigkeit  (nicht  Nothwendigkeit)  der
Unterbringung  aus,  wodurch  die  Verwaltungsbehörde  die  Befugniss
  (nicht  die  Verpflichtung)  zur  Anordnung  der  Zwangserziehung
erhält.  Hierin  liegt  eine  Cautel  gegen  Eingriffe  in  die  Elternrechte,
  der  Verwaltungsbehörde  bleibt  es  unbenommen  eine  nochmalige
  Prüfung  dahin  eintreten  zu  lassen,  ob  sie  die  Ausführung
der  Massregel  für  erforderlich  hält  oder  nicht.  Eine  ministerielle
Instruktion  empfiehlt  den  Kreisämtern  für  die  Regel  zur  sofortigen
Ausführung  des  Beschlusses  zu  schreiten  und  nur  ausnahmsweise
aus  besonders  triftigen  Gründen  von  der  Anordnung  der  Unterbringung
  vorerst  abzusehen.  Solche  Gründe  sind  beispielsweise
als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  sich  im  gegebenen  Falle,  sei  es
in  Folge  Eingreifens  freiwilliger  Liebesthätigkeit,  sei  es  in  Folge
Anerbietung  zuverlässiger  Verwandten  oder  in  Folge  gemeindlicher
  Anordnungen  u.  s.  w.  die  Ueberzeugung  gewinnen  lässt,
dass  der  Zweck  der  Besserung  auch  ohne  die  alsbaldige  Unterbringung
  erreicht  wird.  Das  Gesetz  sieht  die  Unterbringung  in
Familien  als  Regel  an.  Nur  wo  besondere  Verhältnisse  es  rechtfertigen,
  kann  die  Anstaltserziehung  bessernd  einschreiten.  Die
Unterbringung  in  eine  geeignete  Familie  ist  die  naturgemässe  und
        <pb n="347" />
        —  333  —

zweckentsprechendste  Art  der  Erziehung.  Sie  ist  desshalb,  wie
bei  der  Waisenpflege,  in  erster  Linie  ins  Auge  zu  fassen.  Allerdings
  ist  bei  der  Auswahl  der  Familie  mit  grösster  Sorgfalt  zu
verfahren.  Gerade  bei  Kindern,  welche  bereits  in  körperlicher,
geistiger  oder  sittlicher  Hinsicht  Noth  gelitten  haben,  ist  scharf
darauf  zu  sehen,  dass  die  Pflegeltern  die  zur  Besserung  des  Kindes
erforderliche  Befähigung  und  Uharakterbeschaffenheit  haben  und
in  der  Lage  sind,  sich  um  die  körperliche  Verpflegung  sowohl,
wie  um  die  sittlich-religiöse  Erziehung  genügend  zu  kümmern.
Als  geeignet  hierzu  sind  im  Allgemeinen  nur  solche  Familien  anzusehen,
  welche  sich  eines  unbescholtenen  Rufes  erfreuen,  der
Confession  des  ihnen  anvertrauten  Kindes  angehören  und  den
Pflegling  in  den  Familienkreis  eintreten  lassen.  Sie  sollen  die
elterliche  Pflege  und  Fürsorge  ersetzen,  ein  den  eigenen  Unterhalt
  sicherndes  Auskommen,  gesunde  Wohnung  und  geordneten
Haushalt  haben.  Mehr  als  zwei  Kinder  empfiehlt  sich  in  der
Regel  nicht  in  der  gleichen  Familie  unterzubringen.  Bei  Auswahl
  der  Familie  ist  auch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  dass  jeder
nachtheilige  Einfluss,  insbesondere  seitens  des  bisher  Verpflichteten
ausgeschlossen  wird.  In  den  meisten  Fällen  empfiehlt  es  sich
desshalb  das  Kind  in  eine  auswärtige  Familie  unterzubringen,  nur
ist  immer  darauf  zu  sehen,  dass  das  Kind  ausreichenden  Unterricht
  in  seiner  Religion  erhalten  kann  (Art.  8,  Abs.  3).  Findet
sich  keine  geeignete  Familie  oder  erscheint  die  Familienpflege
nicht  zweckentsprechend,  so  hat  eine  Unterbringung  in  eine  Erziehungs-
  oder  Besserungsanstalt  zu  erfolgen.  Es  gilt  dies  namentlich
  für  verwahrloste  Kinder  von  bösartiger  Beschaffenheit,  die
schon  zur  Abwendung  von  Ansteckung  und  um  die  Schulen  von
verderblichen  Einflüssen  zu  befreien  in  der  Regel  am  zweckmässigsten
  in  den  Anstalten,  in  welchen  selbst  der  erforderliche
Unterricht  ertheilt  wird,  unterzubringen  sind.  Eine  staatliche  Erziehungs-
  und  Besserungsanstalt  besteht  in  Hessen  noch  nicht,
dagegen  wirken  eine  Reihe  von  Privatanstalten  (Rettungshäuser)
mit  Erfolg.  Bewährte  Anstalten  ausserhalb  Hessens  sind  von  der
Benützung  nicht  ausgeschlossen.  Bei  der  Wahl  der  Anstalt  wird
Geschlecht,  Alter,  Ausbildungszweck  und  Grad  der  Verwahrlosung
        <pb n="348" />
        —  334  —

des  Kindes  gebührend  beachtet.  Auf  die  Confession  ist  bei  Anstalten
  mit  confessionellem  Oharakter,  wozu  die  meisten  Privatanstalten
  gehören,  Rücksicht  zu  nehmen.  Bei  Anstalten,  welche
Kinder  verschiedener  Confession  aufnehmen,  muss  darauf  gesehen
werden,  dass  die  aufgenommenen  Kinder  in  ihrer  Religion  ausreichenden
  Unterricht  erhalten  und  denjenigen  Einflüssen  nicht
entzogen  werden,  welche  die  Religion  auf  die  Erziehung  und  auf
die  Ausbildung  des  Gemüthes  haben  sollen.

Das  Amtsgericht  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes  der
Eltern  ist  die  kompetente  Behörde.  Sind  die  Eltern  nicht  mehr
am  Leben  oder  haben  sie  in  Hessen  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,
  so  ist  das  Amtsgericht  des  Aufenthaltsortes  des  Kindes
zuständig.  Das  Amtsgericht  als  Obervormundschaft  beschliesst
in  den  Fällen  des  Art.  1  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  und
zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  Vormundschaft  bereits  angeordnet
  ist  oder  nicht.  Die  als  Ergänzung  des  Verfahrens  von
Amtswegen  vorgesehene  Berechtigung  zur  Antragstellung  ist  nur
denjenigen  Behörden  und  Personen  eingeräumt,  welche  der  Natur
der  Sache  nach  hierzu  berufen  erscheinen:  die  Staatsanwaltschaft,
die  Bürgermeisterei  oder  Ortspolizeibehörde,  die  Kreisschulkommission,
  das  Pfarramt,  Eltern,  Grosseltern,  Vormund  oder
Pfleger  des  Kindes.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  verpflichtet,  der
Vormundschaftsbehörde  von  den  in  Art.  1  bezeichneten  zu  ihrer
Kenntniss  gekommenen  strafbaren  Handlungen  Mittheilungen  zu
machen.  Das  Verfahren  ist  an  strenge  Formen  nicht  gebunden.
Die  über  den  Umfang  der  Erhebungen  getroffenen  ausdrücklichen
Bestimmungen  sollen  voreiligen  und  ungerechtfertigten  Entscheidungen
  vorbeugen.  Obligatorisch  ist  die  Vernehmung  der  Bürgermeisterei
  (oder  Ortspolizeibehörde),  des  Pfarramtes  und  bei  schulpflichtigen
  Kindern  des  Schulvorstandes..  Die  Vorschrift,  dass
Eltern,  Grosseltern,  Vormund  oder  Pfleger,  nicht  richterliche
Mitglieder  des  Familienrathes  oder  sonstige  nahe  Verwandte  nur
zu  vernehmen  sind,  falls  dies  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  erfolgen
  kann,  findet  ihre  Rechtfertigung  darin,  dass  bei  der  Möglichkeit
  der  Abwesenheit  oder  sonstigen  Verhinderung  das  Verfahren
  leicht  eine  Verzögerung  erleiden  könnte.  Auch  die
        <pb n="349" />
        —  335  —

Vernehmung  des  Kindes,  falls  sie  nach  Alter  und  Individualität
geeignet  erscheint,  darf  nicht  versäumt  werden.  Handelt  es  sich
um  körperliche  Vernachlässigung  oder  Misshandlung,  so  ist  auch
ein  Gutachten  des  Kreisgesundheitsamtes  einzuziehen.  Abgesehen
von  der  Vorschrift,  dass  verschiedene  Personen  und  Behörden  zu
hören  sind,  ist  das  Amtsgericht  in  Bezug  auf  Vernehmung  von
Zeugen  unbeschränkt  und  auch  zu  deren  Beeidigung  berechtigt.
Die  Entscheidung  wird  durch  einen  förmlichen,  mit  Gründen  versehenen
  Bescheid  abgegeben,  welcher  die  Begehung  der  strafbaren
Handlung  oder  die  sonstigen  Voraussetzungen  für  Anordnung  der
Zwangserziehung  festzustellen  und  die  Unterbringung  für  zulässig
zu  erklären  oder  den  hierauf  gerichteten  Antrag  abzulehnen  hat.
Eine  Ausfertigung  des  Beschlusses  ist  dem  etwaigen  Antragsteller,
den  Eltern  bezw.  Grosseltern,  Vormund  oder  Pfleger,  und  im  Öffentlichen
  Interesse,  der  Bürgermeisterei  des  Wohnortes  des  Kindes,
sowie  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  vorgesetzten  Landgerichte
zuzustellen.  Zur  Wahrung  der  persönlichen  Freiheit  und  der  elterlichen
  Rechte,  sowie  im  öffentlichen  Interesse  steht  allen  vorgenannten
  Personen  und  Behörden  gegen  die  Entscheidung  das
Recht  der  Beschwerde  an  das  vorgesetzte  Landgericht  zu,  den
Eltern  bezw.  Grosseltern  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Beschluss
auf  Unterbringung  lautet,  welche  Bestimmung  einem  etwaigen  Bestreben
  auf  Abschiebung  des  Kindes  vorbeugt.  Die  Beschwerde
ist  binnen  einer  Woche,  von  Zustellung  des  Beschlusses  an  gerechnet,
  bei  dem  Gericht,  welches  den  Beschwerdebeschluss  erlassen
  hat,  oder  bei  dem  Beschwerdegericht  einzureichen.  Auf
der  Ausfertigung  des  Beschlusses  ist  auf  das  Recht  der  Beschwerde
binnen  einer  Woche  hinzuweisen.  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende
Wirkung.  Hierbei  ist  Vorsorge  für  Fälle  getroffen,  in  welchen  die
alsbaldige  Unterbringung  als  eine  dringliche  konstatirt  ist.  Es  steht
nämlich  dem  Amtsgericht  das  Recht  zu,  seine  Entscheidung  einstweilen
  für  vollstreckbar  zu  erklären  und  in  Vollzug  zu  setzen.
Voraussetzung  ist  ein  durch  den  Aufschub  zu  erwartender  erheblicher
  Nachtheil  für  das  Kind.  Ebenso  ist  der  Behörde  die  Befugniss
  eingeräumt  bei  Gefahr  in  Verzug  schon  vor  abgeschlossenem
  Verfahren  zu  Gunsten  des  Kindes  eine  sofortige  provisorische
        <pb n="350" />
        —  336  —

Unterbringung  zu  verfügen,  welche  durch  Beschwerdeführung  nicht
aufgeschoben  werden  kann  (Art.  5).  Art.  6  wahrt  die  Rechte  der
Eltern  bezw.  der  Träger  der  Erziehungsgewalt  dadurch  noch  besonders,
  dass  ihnen  die  Befugniss  eingeräumt  ist,  eine  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  für  den  Fall  zu  verlangen,  dass  sie  vor
der  getroffenen  Entscheidung  aus  irgend  welchem  Grunde  nicht
gehört  werden  konnten.  Auf  das  Verfahren  vor  dem  Vormundschaftsgericht
  und  in  den  Beschwerdeinstanzen  finden  die  Vorschriften
  über  den  Gang  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  und  in  Vormundschaftsangelegenheiten  Anwendung.  Mit
Rücksicht  auf  das  betheiligte  öffentliche  Interesse  sind  die  gerichtlichen
  Verhandlungen  gebühren-  und  stempelfrei  und  die  baaren
Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Hat  jedoch  der  Antragsteller
  das  Verfahren  wider  besseres  Wissen  oder  aus  grober
Fahrlässigkeit  veranlasst,  so  kann  er  zum  Ersatz  der  baaren  Auslagen
  verurtheilt  werden.

Die  Ausführung  der  Unterbringung,  sowie  die  Oberaufsicht
über  Pflege  und  Erziehung  des  Kindes  ist  den  Verwaltungsbehörden
übertragen.  Die  hessischen  Kreisämter  haben  bereits  ähnliche
Obliegenheiten  bei  der  Waisenpflege  und  erschien  es  zweckmässig
die  bewährten  Grundsätze  analog  bei  der  Zwangserziehung  anzuwenden.
  Nicht  minder  spricht  dafür  die  Eigenschaft  der  Kreisämter
  als  oberen  Polizeibehörden,  sowie  der  Umstand,  dass  den  mit
den  Kreisämtern  verbundenen,  und  unter  der  Leitung  der  Kreisräthe
  stehenden  Kreisschulkommissionen  die  obere  Leitung  und
Beaufsichtigung  des  Unterrichtswesens  zusteht  und  die  Kreisräthe
in  den  Kreisschulinspektoren  Beamte  zur  Verfügung  haben,  welche
zur  Ueberwachung  der  Erziehung  und  des  Unterrichtes  besonders
befähigt  sind.  Endlich  machte  auch  das  amtliche  Verhältniss  der
Kreisämter  gegenüber  den  betheiligten  Gemeinden  die  Unterbringung
  durch  die  Verwaltungsbehörden  in  mehrfacher  Richtung
wünschenswerth.  Das  auf  die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichtes
  folgende  Verfahren  gestaltet  sich  in  der  Weise,  dass  der
Beschluss,  nachdem  er  unanfechtbar  geworden  oder  für  vorläufig
vollstreckbar  erklärt  ist,  unter  Beifügung  der  Akten  mit  gutächtlichen
  Aeusserungen  über  Art  und  Weise  der  Unterbringung
        <pb n="351" />
        —  337  —

dem  Kreisamt  zum  Vollzug  mitgetheilt  wird.  Gleichzeitig  bestellt
das  Amtsgericht  einen  Vormund  oder  Beistand  für  das  Kind,
sofern  ein  solcher  nicht  schon  vorhanden  ist  oder  vertrauenswürdige
  Eltern  eine  solche  Bestellung  überflüssig  machen.  Das
Kreisamt  hört,  falls  es  über  die  Art  der  Unterbringung  noch  im
Zweifel  ist,  die  Orts-  und  Schulbehörden  und  den  etwaigen  Vormund
  oder  Beistand  und  ordnet  dann  die  Unterbringung  in  eine
Familie  oder  in  eine  Anstalt  an.  Hierbei  ist  die  Behörde  befugt
die  Art  der  Unterbringung  des  Kindes  umzuändern,  falls  ein  derartiger
  Wechsel  zur  Erreichung  des  Zweckes  der  getroffenen  Massregel
  oder  aus  sonstigen  Gründen  geboten  erscheint.

Die  regelmässige  Beendigungsart  der  Zwangserziehung  bildet
—  abgesehen  von  der  Aufhebung  des  vorläufig  vollstreckbaren
Beschlusses  oder  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  —  konform
mit  dem  preussischen  Rechte  das  vollendete  18.  Lebensjahr.  Es
wird  indessen  gefehlt  sein  und  der  Intention  des  Gesetzes  widersprechen,
  wollte  man  die  Zwangserziehung  auf  länger  eintreten
lassen,  als  es  zur  Erreichung  des  Zweckes  geboten  ist.  Die
Zwangserziehung  ist  desshalb  schon  vor  vollendetem  18.  Jahre
durch  Entlassungsbeschluss  aufzuheben,  wenn  die  Erreichung  des
Zwweckes  der  getroffenen  Massregel  anderweit  sichergestellt  oder
dieser  Zweck  erreicht,  oder  soweit  der  Grund  der  Anordnung
lediglich  in  der  Person  der  Eltern  lag,  dieser  Grund  weggefallen
ist.  Im  Zweifelsfalle  kann  das  Kreisamt  eine  widerrufliche  Entlassung
  verfügen,  welche  das  Recht  der  Unterbringung  nicht  berührt.
  Dieselbe  ist  zurückzunehmen,  wenn  das  Kind  den  zu
stellenden  Bedingungen  nicht  genügt  oder  die  Eltern  rückfällig
geworden  sind.  Einer  Wiederholung  des  Verfahrens  bedarf  es
bei  der  Zurücknahme  der  nur  widerruflich  ausgesprochenen  Entlassung
  nicht.  Das  Kreisamt  ist  als  diejenige  Behörde,  welche
die  Zwangserziehung  anordnet,  dafür  verantwortlich,  dass  der
Eingriff  in  die  Rechte  der  Familie  nicht  länger  andauert  als  es
die  Rücksicht  auf  das  Kind  bezw.  das  öffentliche  Interesse
erheischt.  Es  hat  ferner  eventuell  das  finanzielle  Interesse  der
betreffenden  Gemeinde  bezw.  des  Kreises,  sowie  dasjenige

des  Staates  zu  vertreten,  welche  erfordern,  dass  die  Zwangs-Archiv
  für  Öffentliches  Recht.  VI  2.  22
        <pb n="352" />
        —  3383  —

erziehung  nicht  länger  als  zur  Erreichung  ihres  Zwecks  geboten
ist,  ausgedehnt  werde.  Selbstverständlich  muss  es  auch  gestattet
sein,  die  Aufhebung  der  Zwangserziehung  bei  dem  Kreisamt  zu
beantragen,  welches  Recht  nicht  auf  bestimmte  Behörden  oder
Personen  beschränkt  ist.  Beantragen  Eltern,  Grosseltern,  der
Vormund,  Beistand  oder  Pfleger,  oder  die  Bürgermeisterei  die
Entlassung,  weil  der  Zweck  der  Massregel  anderweit  sichergestellt
oder  erreicht  sei,  so  entscheidet  beim  Widerspruch  des  Kreisamts
auf  Anrufen  des  Antragstellers  das  Vormundschaftsgericht.  Gegen
den  abweisenden  Beschluss  des  Gerichts  steht  dem  Antragsteller,
gegen  den  auf  Eintlassung  lautenden  dem  Kreisamt  das  Recht  der
Beschwerde  an  die  für  Vormundschaftssachen  bestehenden  höheren
Instanzen  (Landgerichte)  zu.  Die  Beschwerde  muss  binnen  einer
Woche  von  Zustellung  des  Beschlusses  an  beim  Vormundschaftsgericht
  eingereicht  werden  und  hat  aufschiebende  Wirkung.  Ein
abgewiesener  Antrag  darf  nicht  vor  Ablauf  von  6  Monaten  erneuert
  werden  (Art.  9).

Auch  bezüglich  der  Regelung  der  Kostenfrage  schliesst  sich
das  Gesetz  dem  preussischen  Vorbilde  an.  Zunächst  sind  die
Kosten  der  Unterbringung  als  Erziehungskosten  von  den  aus
privatrechtlichen  Titeln  zur  Alimentation  des  Kindes  Verpflichteten
zu  tragen  und  wenn  solche  nicht  vorhanden  oder  unvermögend
sind,  aus  dem  etwaigen  eigenen  Vermögen  des  Kindes  zu  bestreiten.
Nicht  nur  die  Zinsen  des  Vermögens,  sondern  auch  dessen  Substanz
  kann  angegriffen  werden.  Sind  die  Verpflichteten  säumig
und  kommt  es  zur  Beitreibung,  so  erfolgt  letztere  in  dem  für
Beitreibung  von  Gemeindeausständen  vorgeschriebenen  administrativen
  Verfahren.  Die  Unvermögenheit  der  zur  Alimentation  Verpflichteten
  wird  als  vorhanden  angenommen,  wenn  diese  bei  Tragung
der  Kosten  ausser  Stand  gesetzt  würden,  sich  selbst  und  ihre
Familie  angemessen  zu  ernähren.  Fehlt  es  an  alimentationspflichtigen
  Personen  und  eigenem  Vermögen  des  Kindes,  so  trägt
die  Kosten  der  Unterbringung  diejenige  öffentliche  Kasse,  welcher
eine  etwaige  Armenunterstützung  des  Kindes  und  seiner  Angehörigen
  obliegen  würde,  falls  sie  nicht  der  Kreistag  ganz  oder  zum
Theil  (was  in  Hessen  meistens  geschah)  als  Kosten  des  Kreises
        <pb n="353" />
        —  339  —

auf  die  Kreiskasse  übernimmt.  Der  Staat  ersetzt  der  öffentlichen
Kasse  die  Kosten  des  eigentlichen  Unterhalts  und  der  Erziehung,
sowie  der  etwa  nothwendig  werdenden  Fürsorge  bei  der  Beendigung
  der  Unterbringung  (nicht  die  Kosten  der  Verbringung  in
die  Pflege  und  die  Kleiderausstattung)  zur  Hälfte  aus  Staatsmitteln.
  Die  Kreiskasse  macht  die  zur  pünktlichen  Zahlung  der
Pflegkosten  erforderliche  Vorlage  und  nimmt,  falls  keine  zur  Alimentation
  verpflichtete  Person  oder  Vermögen  des  Kindes  vorhanden,
  ihren  Regress  an  den  nach  8  28  des  R.-G.  über  den
Unterstützungswohnsitz  zur  vorläufigen  Armenunterstützung  verpflichteten
  Verband.  Weigert  sich  letzterer,  so  entscheiden  die
Verwaltungsgerichte  (Kreisausschuss,  Provinzialausschuss).

Soll  der  Zweck  des  Gesetzes  erreicht  werden,  so  darf  die
Thätigkeit  des  Kreisamts  mit  der  Unterbringung  des  Kindes  nicht
abschliessen,  vielmehr  ist  eine  fortdauernde  Oontrole  unter  Mitwirkung
  der  Vorstände  der  Familien  und  Anstalten,  des  Vormundes
  und  der  lokalen  Behörden  erforderlich.  Von  wesentlicher
Bedeutung  ist  es  vor  der  Entlassung  des  Kindes  aus  der  Volksschule
  rechtzeitig  für  die  zweckmässige  Ausbildung  desselben  zu
einem  bestimmten  Lebensberufe  Vorsorge  zu  treffen  und  das  Kind
in  diesem  Lebensabschnitte  zu  überwachen.

Das  Gesetz  enthält  zum  Schlusse  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  8  56  R.-St.-G.  Ist  durch  Urtheil  bestimmt  worden,
dass  ein  wegen  mangelnder  Erkenntniss  der  Strafbarkeit  einer
That  freigesprochener  Angeschuldigter  über  12  und  unter  18  Jahren
in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  untergebracht  werden
soll,  so  hat  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  das  Kreisamt  die
Unterbringung  zu  veranlassen,  welche  Behörde  auch  über  die
Dauer  des  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  entscheidet.  Die  Unterbringung  erfolgt  stets  in  einer
Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt,  die  Kosten  des  Unterhalts
und  der  Erziehung,  der  Verbringung  und  der  Anschaffung  der
nöthigen  Kleidungsstücke  fallen  dem  Staate  allein  zur  Last,  soweit
  sie  nicht  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  Angeschuldigten
gedeckt  werden  können.
        <pb n="354" />
        Literatur,

 

Dr.  Josef  Schein.  Unsere  Rechtsphilosophie  und  Jurisprudenz.

Eine  kritische  Studie.  226  S.  Berlin,  Carl  Heymann’s  Verlag,  1889.

Wiederholt  ist  in  der  Literatur  die  Frage  erörtert  worden,  wer  die
eigentlichen  Adressaten  der  verschiedenen  Klassen  von  Rechtsvorschriften
seien,  m.  a.  W.  für  welche  Subjecte  die  einzelnen  Normen  des  geltenden
Rechtes  verpflichtende  Wirkung  haben.  Durch  diese  Discussion  ist  der  m.  E.
unbestreitbar  richtige  Gedanke  zu  Tage  gefördert  worden,  dass  jeder  Rechtssatz,
  mag  er  seinem  Wortlaut  nach  an  wen  immer  gerichtet  sein,  zugleich
eine  Verpflichtung  oder  Selbstbeschränkung  der  Staatsgewalt  involvirt  und
dass  es  grosse  Gruppen  von  Rechtssätzen  gibt,  bei  welchen  überhaupt  kein
anderes,  durch  sie  verpflichtetes  Subject  als  die  Staatsgewalt  nachgewiesen
werden  kann.  Wie  die  vorliegende  „kritische  Studie“  zeigt,  ist  auch  diese
Wahrheit  dem  Schicksal  nicht  entgangen,  welches  derlei  Wahrheiten  gewöhnlich
  zu  treffen  pflegt  —  einerseits  missverstanden  und  verflacht,  andrerseits
  masslos  übertrieben  zu  werden.  S.  5  sagt  nämlich  der  Verfasser:  „Recht
ist  der  Inbegriff  der  Regeln  des  staatlichen  Handelns,  eine  Sammlung  aller
Regeln,  nach  denen  der  Staat  sein  Verhalten  einrichtet  resp.  handelt.“  Dies
wird  dahin  erläutert,  dass  unter  „Regel“  hier  nicht  ein  Gebot,  das  für  den
Handelnden  massgebend  sein  soll,  sondern  die  Art  und  Weise  zu  verstehen
sei,  wie  man  gewöhnlich  unter  gewissen  Umständen  zu  handeln  pflegt.
Das  Recht  sei  nicht  eine  Sammlung  von  an  den  Staat  gerichteten  Imperativen,
  sondern  ein  Reglement,  eine  Ordnung  der  staatlichen  Thätigkeit,
eine  Ordnung  in  dem  Sinne,  wie  wir  von  Geschäfts-,  Fabriks-,  Exercier-Ordnung
  sprechen,  die  stets  angeben,  wie,  wann  und  was  gethan  wird.  (!)
Man  sieht,  wie  dem  Verf.  gleich  im  Anfang  des  Buches  die  Auffassung  des
Rechtes  als  des  Inbegriffes  der  vom  Staate  sich  selbst  gesetzten  Normen
abhanden  kommt  und  an  ihre  Stelle  die  Auffassung  tritt,  als  sei  das  Recht
eine  Sammlung  empirischer  Regeln,  welche  sich  aus  dem  thatsächlichen
Verhalten  des  Staates  abstrahiren  lassen.  Diese  Anschauung  behält  auch  in
den  folgenden  Ausführungen  —  trotz  mancher  Stellen,  welche  sich  im  gegentheiligen
  Sinne  deuten  lassen  —  die  Oberhand,  so  namentlich  in  dem  Abschnitt
  über  „Recht  und  Moral“,  worin  der  Verf.  diese  beiden  Dinge  als
toto  genere  verschieden  erklärt  und  jeden  Vergleich  zwischen  ihnen  mit  den
‘Worten  ablehnt:  „Es  ist  ganz,  wie  wenn  jemand  nach  dem  Unterschied  fragen
wollte  zwischen  der  Handlungsweise  einer  Person  (i.  e.  des  Staates)  und
der  Moral.“
        <pb n="355" />
        —  341  —

Noch  weiter  entfernt  sich  aber  der  Verf.  von  der  Wahrheit,  indem  er
—  und  dies  ist  der  eigentliche  Tenor  des  Buches  —  überhaupt  alle  und  jede
Beziehung  zwischen  dem  Recht  und  den  Individuen  in  Abrede  stellt.  Die
Vorstellung,  dass  das  Recht  —  oder  auch  nur  das  Privatrecht  —  Gebote  an
die  einzelnen  Rechtsgenossen  enthalte,  ist  nach  der  Ansicht  des  Verf.  ein
verhängnissvoller  Irrthum,  auf  welchen  sich  unzählige  andere  Irrthümer
„unserer  Rechtsphilosophie  und  Jurisprudenz*  zurückführen  lassen.  In  Wahrheit
  sei  das  materielle  Civil-Straf-  und  Verwaltungs-Recht  nichts  als  ein
Anhängsel  des  Civil-Straf-  und  Administrativ-Verfahrens  und  wie  dieses
nur  für  die  Richter  und  Verwaltungsbeamten  vorhanden,  Von  diesem  Standpunkt
  aus  polemisirt  der  Verf.  in  ziemlich  unklarer  Weise,  jedoch  in  höchst
absprechendem  Tone  gegen  verschiedene  Aufstellungen  der  herrschenden  Lehre.
Dass  die  von  ihm  vertretene  Anschauung  vom  Wesen  des  Rechtes  eine  entschieden
  socialistische  Färbung  hat,  kann  dem  Verf,  wenngleich  er  dieses
Umstandes  mit  keiner  Silbe  Erwähnung  thut,  unmöglich  verborgen  geblieben
sein;  um  so  nothwendiger  wäre  aber  eine  Begründung  gewesen,  wie  so  eine
derartige  Anschauung  unserer  heutigen,  noch  immer  überwiegend  individualistisch
  gestalteten  Rechtsordnung  adäquat  sein  könne?  In  dieser  Beziehung
hat  sich  der  Verf.  m.  E.  ein  gewichtiges,  wenn  auch  keineswegs  entscheidendes
  Argument  entgehen  lassen.  Wenn  nämlich  etwas  der  Vorstellung  Raum
zu  geben  vermag,  dass  unser  geltendes  Recht  nichts  als  eine  Dienstinstruction
für  Richter  und  Beamte  sei,  so  ist  dies  gewiss  die  Unübersichtlichkeit  des
täglich  anschwellenden  Gesetzesmaterials  und  die  hiedurch  bedingte  Rechtsunkenntniss,
  in  der  sich  die  grosse  Mehrzahl  der  Bevölkerung  befindet.  Denn
subjective  Rechte,  von  welchen  der  Berechtigte  nichts  weiss,  führen  in  der
That  nur  ein  theoretisches  Dasein;  praktische  Bedeutung  können  sie  im
günstigsten  Falle  nur  dadurch  erlangen,  dass  sie  von  der  Staatsgewalt  als
„Regeln  ihres  Verhaltens*  freiwillig  respectirt  werden.  —

Der  zweite  Theil  des  Buches  enthält  eine  überaus  „schneidige“,  mit
zahlreichen  parodirenden  Gleichnissen  gewürzte  Kritik  der  Technik  des
Rechtes.  Der  Verf.  legt  in  diesen  Ausführungen  einen  Mangel  an  Verständniss
  für  die  einschlägigen  Fragen  an  den  Tag,  wie  man  ihn  kaum  einem
gebildeten  Laien,  geschweige  denn  einem  geschulten  Juristen,  zutrauen
würde.

Im  übrigen  ist  das  Buch  durch  eine  erstaunliche  Menge  sprachlicher
und  orthographischer  Fehler  entstellt,  welche  nur  zum  geringsten  Theile  auf
Redactionsversehen  zurückgeführt  werden  können.  So  spricht  der  Verf.
wiederholt  von  einer  „Collecte“  von  Regeln  oder  Thatbeständen,  S.  24  und  25
lesen  wir  viermal  „theleologisch“,  S.  23  spricht  der  Verf.  von  „Theodiceen“
des  geltenden  Rechtes,  wo  offenbar  Apologien  gemeint  sind,  u.  s.  w.

Dr.  Ernst  Radnitzky.
        <pb n="356" />
        —  342  —

Heinrich  Pfenninger.  Das  Strafrecht  der  Schweiz.  Berlin  1890,
Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht  —  XXVIII,  839  Seiten.

Dieses  umfangreiche,  auf  langjährigen  Studien  beruhende,  trefflich  ausgestattete
  Werk  erscheint  in  einem  Augenblicke,  wie  er  günstiger  gar  nicht
gewählt  werden  kann.  Handelt  es  sich  doch  gerade  jetzt  darum,  dass  endlich
  auch  die  Schweiz  ein  einheitliches  Strafrecht  erhalten  soll.  Unumgängliche
  Vorbedingung  hiezu  ist  aber,  dass  man  weiss,  was  eigentlich  heutzutage
in  der  Schweiz  gilt,  was  als  echt  schweizerisches  Recht  bezeichnet  werden
kann,  was  dagegen  als  mehr  oder  minder  gelungene  Nachahmung  fremden
Rechtes  entbehrlich  oder  als  gedankenlose  Nachbildung  verwerflich  ist.  Die
in  der  Schweiz  zu  lösende  gesetzgeberische  Aufgabe  ist  eben,  wie  man  sich
bei  Lesen  dieses  Werkes  wohl  mehr  und  mehr  überzeugen  wird,  eine  ganz
andere,  als  die  in  grösseren  Staaten  mit  anderen  Verfassungen  auftretende.
Diese  Verschiedenheit  verkannt  oder  wenigstens  nicht  selten  ungenügend
beachtet  zu  haben,  konnte  nur  dahin  führen,  dass  bisher  von  einer  Wissenschaft
  des  Schweizer  Strafrechts  nicht  viel  zu  reden  war,  und  erst  in  neuester
Zeit  eine  eigene  Zeitschrift  für  dieses  Gebiet  mit  einiger  Aussicht  auf  Erfolg
gegründet  werden  konnte,  welcher  Erfolg  auch,  Dank  der  trefflichen  Leitung,
nicht  ausblieb.  Auch  waren  allerdings  die  Schwierigkeiten  des  Unternehmens
  einer  eingehenden  Darstellung  des  Schweizer  Strafrechts  bis  auf
die  neueste  Zeit  herab,  wie  sie  in  vollem  Masse  wohl  nur  dem  Verfasser
selbst  bekannt  geworden  sind,  für  Viele  ein  unüberwindliches  Hinderniss.
Dieselben  liegen  für  die  neuere  Zeit  in  der  Vielgestaltigkeit  des  in  22  (25)
Kantonen  (abgesehen  von  dem  Bundesstrafrecht)  vielfach  unter  fremdem
Einfluss  ausgestalteten  Rechtes,  wie  nebenbei  in  der  fast  unmöglichen  Feststellbarkeit
  des  wirklich  in  der  Praxis  gehandhabten  Rechtes,  während  für
das  frühere  Recht  die  Verhältnisse  nicht  wesentlich  andere  sind,  als  in
Deutschland,  wo  auch  noch  eine  Arbeit  über  die  geschichtliche  Entwicklung
in  den  einzelnen  Ländern  eine  mit  unseren  jetzigen  Mitteln  nicht  zu  lösende
Aufgabe  darstellt.  Die  unbestreitbar  grossen  Fortschritte  aber,  welche  die
Strafrechtswissenschaft  in  den  letzten  Dezennien  gemacht  hat,  treten  uns
recht  klar  vor  Augen,  wenn  wir  das  vorliegende  Werk  mit  dem  bekannten
Werke  TemmeE’s  aus  den  Sechziger  Jahren  (1855)  vergleichen.  Es  berührt
wohlthuend,  dass  der  Verfasser  die  Verdienste  jenes  Mannes,  wie  Andrer
(MITTERMAIER,  ÖSENBRÜGGEN,  WÄCHTER,  V.  HOLTZENDORFF,  JOHN),  gebührend
würdigt.  Gewiss  war  es  eine  für  jene  Zeit  verdienstliche  Leistung,  wenn
TEMME,  eben  erst  in  die  Schweiz  gelangt,  nach  den  Auffassungen  der
deutschen  Doktrin  die  Schweizer  Strafgesetzbücher  unter  die  gemeinrechtliche
  Doktrin  und  die  neueren  deutschen  Strafgesetzgebungen  einzureihen
unternahm.  Für  einen  Mann  der  deutschen  Wissenschaft,  wie  dies  TEMME
zeitlebens  mehr  geblieben  ist,  als  OseEnBRÜGGEN,  war  die  Behandlung  des  ohne
vorangegangene  rechtshistorische  Untersuchungen  verwerthbaren  Materials
in  der  von  ihm  gewählten  Form  eigentlich  der  einzige  Weg  zur  Anbahnung
        <pb n="357" />
        —  343  —

einer  schweizerischen  Strafrechtswissenschaft.  Nur  das  geltende  Recht  konnte
hier  Darstellung  finden:  das  Verhältniss  der  ersten  Schweizer  Strafgesetzgebungen
  zu  den  Quellen,  zum  Österreichischen,  bayrischen  oder  französischen
Rechte,  unter  sich  und  zu  den  nachfolgenden  war  von  der  Behandlung  auszuschliessen.
  Erst  eine  mühevolle,  ganz  andere  Grundlegung  erfordernde
Vertiefung  in  schweizerische  Eigenart,  ein  lebendiges  Bewusstsein  von  den
grossen  Verschiedenheiten  des  schweizerischen  Volksgeistes  gegenüber  dem
deutschen,  eine  klare  Erkenntniss  der  besonderen  Eigenthümlichkeiten  des
alten  Rechtes,  welche  Vielen  nur  als  Rechtsalterthümer  erschienen,  wie  sie
auch  erst  durch  die  rechtsgeschichtlichen  Forschungen  und  Veröffentlichungen
der  jüngsten  Zeit  zu  gewinnen  war,  nur  eine  lebendige  und  verständnissvolle
Begeisterung  für  das  Recht  seines  Volkes  konnten  endlich  einem  Schweizer
ermöglichen,  eine  in  den  grossen  Zügen  wie  in  den  herausgehobenen  Einzelheiten
  getreue  Charakterisirung  des  Schweizer  Strafrechtes  zu  geben,  sodass
wir  mit  einem  Mal  die  schweizerische  Literatur  um  ein  Werk  bereichert
sehen,  das  in  weiterem  Rahmen,  als  das  Werk  von  BERNER  für  die  neuere
deutsche  Strafgesetzgebung,  einen  Einblick  in  die  Entwicklungsgeschichte  mit
sachlicher  Kritik  der  verschiedenen  Entwicklungsstufen  und  eine  werthvolle  Erörterung
  darüber  gewährt,  wie  das  jetzt  geltende  Recht  sich  zu  einem  selbständigen,
  eigenartigen,  den  Anforderungen  der  Neuzeit  entsprechenden  Ganzen
umformen  lasse.  Einen  wie  grossen  Dienst  dadurch  der  Verfasser  der  Schweizer
Wissenschaft,  aber  damit  zugleich  der  des  Auslandes,  geleistet  hat,  muss  zuerst
in  der  Schweiz  erkannt  und  anerkannt  werden,  wo  bisher  jedenfalls  dem  Nichtschweizer
  es  unmöglich  war,  den  in  seiner  überreichen  Fülle  vielfach  unbekannten
Stoff  derart  einigermassen  in  gewisse  die  Uebersicht  erleichternde  Kategorien  einzuordnen,
  wie  dies  mit  so  grossem  Geschick  für  die  wichtigen  Spezialfragen  des
Civilrechts  neuestens  durch  HuBEr  geschehen  ist,  während  wieder  andere  Gebiete,
wie  das  Kirchenrecht,  sich  einer  solchen  Anordnung  völlig  zu  entziehen  scheinen.

Soll  auf  die  wichtigsten,  zu  neuen  Resultaten  führenden  Untersuchungen
hingewiesen  werden,  so  wäre  erstens  zu  nennen  die  Charakterisirung  des
alten  Rechtes  nach  der  hier  als  typisch  hingestellten  Berner  Gerichtssatzung
von  1539,  an  der  uns  die  Grundlagen  desselben  (Frieden,  Friedensgelöbniss,
Friedensbruch,  Waffenzucken,  Fehlwurf,  Erdfall,  Verletzung  der  Were)  in
entsprechender  Form  und  mit  besonderem  Interesse  vorgeführt  werden,
insofern  hiedurch  mehrere  früher  oft  behandelte  Fragen  eine  ganz  andere
Lösung  finden  können  und  manche  Rechtsgedanken  jener  Zeit  einer  Wiederbelebung
  vielleicht  nicht  ganz  unzugänglich  sind.  Die  bekannte  Streitfrage
der  Rezeption  bez.  Geltung  der  C.  C.  CO.  in  einzelnen  Gebieten  der  Schweiz
ist  wesentlich  geklärt  und  neues  Licht  fällt  auf  die  selbst  von  Schweizern
(wie  SIEGSWART-MÜLLER)  missgünstig  beurtheilten,  vielfach  falsch  aufgefassten
Rechtszustände  in  den  Kantonen  ohne  Kodifikation!).  Sehr  beachtenswerth

')  Einen  Beitrag  liefert  ein  Aufsatz  über  Urner  Strafverfahren  in  der
Ztsch.  f.  Schweizer  Strafrecht  III,  362—367.
        <pb n="358" />
        —  344°  —

ist  die  gründliche  Würdigung  und  Ehrenrettung  des  helvetischen  Gesetzbuches,
  das  man  gewöhnlich  leichthin  wegen  seiner  übergrossen  Strenge  verurtheilt,
  während  dasselbe  gerade  in  vielen  Beziehungen  das  mildeste  seiner
Zeit  ist  und  hierin  viele  der  nachfolgenden  Gesetzgebungen  übertrifft.  Mit
ausserordentlicher,  vielleicht  zu  weit  getriebener  Sorgfalt  (auf  360  Seiten)
wird  die  Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Kantone  für  die  drei  Perioden
bis  1830,  1848  und  1870  in  ihrem  wechselnden  Fort-  und  Rückschritt,  ihrer
Hinneigung  zu  diesem  oder  jenem  fremden  oder  inländischen  Gesetz  unter
Hervorhebung  des  Strafensystems,  der  Fragen  des  allgemeinen  Theils  wie
vieler  Institute  des  speziellen  Theiles  behandelt,  nicht  ohne  Erwähnung
der  Umgestaltungen  des  Verfahrens  und  der  Verfassungen  und  Hinweisung
auf  die  irgend  bedeutenderen  Nebengesetze.  In  der  letzten  Periode  (von
1870  an)  tritt  natürlich  das  deutsche  Reichsstrafgesetzbuch  bei  Besprechung
der  sich  demselben  anschliessenden  Gesetze  in  den  Vordergrund,  wogegen
sich  das  Recht  der  selbständiger  vorgehenden  Kantone  mit  höchst  vereinfachten,
  volksthümlichen  Satzungen  und  einem  theilweise  scharfsinnig  durchdachten
  Strafensysteme  als  ein  eigenartiges,  in  seinem  Werthe  vielfach  noch
verkanntes  deutlich  abhebt.  Hiebei  wird  eingehend  das  gesammte  Bundesstrafrecht
  erörtert  und  zu  manchen  neueren  Entscheidungen  (z.  B.  Fall
ScHILL)  Stellung  genommen.  Hiemit  ist  der  Uebergang  zu  dem  letzten
umfangreichen  Abschnitte  gewonnen,  in  welchem  von  den  technischen  Anforderungen
  an  eine  gute  Strafgesetzgebung  die  Rede  ist.  Diese  Erörterungen
werden  speziell  auch  im  Auslande  mit  lebhaftem  Interesse  verfolgt  werden,
da  es  sich  hier  um  Fragen  handelt,  die  namentlich  in  Deutschland  seit
einiger  Zeit  auf  der  Tagesordnung  stehen.  Will  ja  doch  die  neueste  Bewegung
  in  deutschen  strafrechtlichen  Kreisen  auf  Friedensbürgschaft,  Hausarrest,
  Wirthshausverbot,  Verweis  u.  dgl.  zurückgreifen,  die  in  der  Schweiz
ganz  ebenso,  wie  besondere  Sühneformen  für  Ehrenkränkungen  bekannt
sind.  Gewiss  ist  dem  Verfasser  beizupflichten,  wenn  er  für  die  Schweiz  ein
kurzes,  von  doktrinellem  Ballast  befreites  Gesetzbuch  als  wünschbar  hinstellt.
Was  jedoch  die  Einfachheit  der  Formulirung  betrifft,  so  werden  wohl  die
Ansichten  weit  auseinander  gehen  und  ist  jedenfalls  bei  allzugrosser  Einfachheit
  die  Gefahr  sehr  naheliegend,  dass  dieselbe  in  volle  Unbestimmtheit
umschlägt  und  der  Gesetzgeber  sein  Amt  zu  Gunsten  des  jeweilig  das  Recht
setzenden  Richters  abtritt.  Mit  vollem  Recht  dagegen  legt  der  Verfasser
in  patriotischer  Wärme  Allen  die  Werthschätzung  des  ethischen  Faktors  im
Rechte  ans  Herz.
Teichmann.
        <pb n="359" />
        Akademilde  Derlagsbuchhandlung  von  I.  €.  B.  Mohr  (Baul  Hieberk)
in  Freiburg  i.  8,

 

 

 

An  meinem  Berlage  ift  erihienen:

Preußildes  Blaalstedt,

Bon
Dr.  &amp;amp;.  Boruhak,

Privatdocent  an  der  Univerfität  Berlin.

3  Bünde.  8.  1888—90.  M.  26.—.  Geb.  WM.  32.50.

Band  2  und  3  wurden  auch)  feparat  unter  dem  Titel:  ‚„Preubifches  Verwaltungs:
recht‘  ausgegeben.  Preis  M.  18.—.  Geb.  M.  22.50.

Bavilıhe  Gelee,
die  Ratbolife  Kirche  betreffend,
mit  Einleitung,  Anmerkung  und  Regifter

herausgegeben  von
Dr.  &amp;amp;.  &amp;amp;.  Heiner,
PVrofeffor  in  Freiburg.

12.  1890.  6.  321  ©.)  fartonirt  M.  3.—.

Dax

Deuffde  WBegeredbt

in  feinen  Örundzigen
von
FL.  Freiheren  von  Beikenftein,
Bezirtspräfident  5.  D.

Mit  Erweiterungen  verjehener  Separatabdrud  aus  dem  Wörterbuch  des  deutfchen
VBerwaltungsrehts  von  Freiherrn  von  Stengel.

t2.  1890.  (VIII.  160  ©)  M.  2.—.

 

Die  sogenannten  Gommissivdeliete

durch  Unterlassung
im  deutschen  Strafrechte.

Ein  Versuch
von

Dr,  Ernst  Landsberg,

ausserordentlicher  Professor  an  der  Universität  Bonn.

8.  1890.  (IV.  290  8)  M.  6.  —.
        <pb n="360" />
        Akndemilde  Derlagsbuchhandlung  von  3.  &amp;amp;.  8.  Mohr  (Paul  Hieberk)
in  Lreiburg  i.  8.

 

 

Soeben  ift  erjchienen:

Würterbur
es  dentlden  VBermaltungstredts.

Sn  Verbindung
mit  vielen  Praftifern  und  Gelehrten
herausgegeben  von
Dr.  &amp;amp;,  von  Stengel,
Profeffor  an  der  Univerfität  Würzburg.
I.  Band  A—f.  XLer.  8.  1889.  (VIII  895  ©.)  M.  19.  —.  Geb.  M.  21.  40.
II.  Band  2—9.  er.  8.  1890.  (XVI.  1040  ©.)  M.  22.  —.  Geb.  M.  24.  40.

Das  Wörterbuch  behandelt  in  folgenden  Artikeln  Wasserrecht  und  Wasserpolizei:


Bewässerungen  u.  Ent-  Flösserei.  Ströme.
wässerungen.  Flüsse.  Unterhaltung  der
Binnengewässer.  Inseln.  fliessenden  Gewässer.
Binnenschiffahrt.  Kanäle.  Vorflut,.
Deichwesen.  Leinpfad.  Wassergenossen-Fähren.
  Stauanlagen.  schaften.
Yas
Staatsredt  des  Deutfhen  NReides.
Bon

Dr.  Paul  Tabanpd,

Profeffor  an  der  Univerfität  Straßburg.
Bweite  gänzlich  umgearbeifefe  MRuflage  (in  2  Bänden).
Zmeiter  Band.  Erite  Abtheilung.
ger.  8.  1890.  (IV.  ©.  1—4%.)  M.  11.  —.
Zweite  WAbtheilung:
ger.  8.  1890.  (IV.  ©.  497-838)  M.  8.—.
Dritte  Abtheilung:  Schluk  des  Wertes.
ger.  8.  1891.  (VIII  ©.  839—1120)  ca.  M.  5.50.
Zweiter  Band  complet  ca.  Mt.  24.50.  Gebunden  M.  27.—.
Der  erite  Band  (X  VI.  800  ©.)  erfhien  1888  und  Toftet  M.  17.50.  Geb.  M.  20.  —.

Baverifdes  Staafsredt.

Bon
Dr.  Max  Sepdel,

Brofefior  an  ber  Univerfität  Münden.
Fünfter  Band.  Erfte  Abtheilung.

8.  1890.  (V.  392  ©)  M.8.—.
Preis  des  erften  bi8  vierten  Bandes  M.  54.  —.

 

Drud  von  C.  4.  Wagner,  Freiburg  i.  2.
        <pb n="361" />
        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.  :

HERAUSGEGEBEN

VON

Dr.  PAUL  LABAND

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  I.  E.

UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD.

SECHSTER  BAND.
DRITTES  HEFT.

 

FREIBURG  I.  B.  1891.

AKADEMISCHE  VERLAGSBUCHHANDLUNG  VON  J.  C.  B.  MOHR
(PAUL  SIEBECK).

Mit  Beilagen  von  J.  C,  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  in  Freiburg  i.  B,
        <pb n="362" />
        INHALT.

—_

Aufsätze.

Keı,  Die  Grundsätze  des  öffentlichen  Rechts  und  der  preussische
„Entwurf  einer  Landgemeinde-Ordnung  für  die  sieben  östlichen
Provinzen  der  Monarchie“  .

ÄFFOLTER,  Der  deutsch-schweizerische  Niederlassungsvertrag.  Zugleich
ein  Beitrag  zur  Lehre  von  den  Staatsverträgen  .

Quellen  und  Entscheidungen.

Deuius,  Beiträge  für  ein  deutsches  Auslieferungsgesetz  .  .
L.  BEAUcHET,  Das  französische  Gesetz  vom  26.  Juni  1889  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  .

Literatur.

F.  HERZFELDER,  Gewalt  und  Recht.  Eine  Untersuchung  über  den
Begriff  des  Gewaltverhältnisses.  Zugleich  ein  Beitrag  zur  allgemeinen
  Rechts-  und  Staatslehre.  München,  Ackermann’s  Verlag
1890.  Referent:  Radnitzky.

S.  BrIE,  Die  Fortschritte  des  Völkerrechtes  seit,  dem  Wiener  Kongress.
Breslau,  Schletter’sche  Buchhandlung  1890.

GrAr  L.  KımarowskyY,  Ueber  die  Friedensbestrebungen  der  Völker.
Die  Abrüstungsfrage.  Ueber  einige  Kongresse  im  Jahre  1889.
Deutsch  von  E.  Mansuroff.  Berlin,  Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht
  1890.

Car.  MEURER,  Völkerrechtliche  Schiedsgerichte,  ein  populär-wissenschaftlicher
  Vortrag.  Würzburg,  Georg  Herz  1890.

Referent:  Slatin  .  .  .  oo

C.  Stooss,  Die  schweizerischen  Strafgesetzbücher  zur  Vergleichung  ZUsammengestellt
  und  im  Auftrage  des  Bundesrathes  herausgegeben.
Basel  u.  Genf,  Kommissionsverlag  von  H.  Georg  1890.  Referent:
Teichmann

VIcoMTE  YORIKADZU  DE  MaTsuDAıRA,  Die  völkerrechtlichen  Verträge
des  Kaiserthums  Japan  in  wissenschaftlicher,  rechtlicher  und
politischer  Bedeutung.  Stuttgart,  Deutsche  Verlagsanstalt  1890.
Referent:  v.  Martitz  .  .

F.  Bönm,  Die  räumliche  Herrschaft  der.  Rechtsnormen  “(örtliche
Statutenkollision)  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  einschliesslich
des  Handels-,  Wechsel-  und  Konkursrechts  nach  Theorie  und
Rechtsprechung,  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Ent-Seite



845

378

404

443

466

469

473

474
        <pb n="363" />
        Aufsätze.

Die  Grundsätze  des  Öffentlichen  Rechts  und  der
preussische  „Entwurf  einer  Landgemeinde-Ordnung
für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie“.

Von

Dr.  jur.  Keil,  Staatsanwalt  in  Bochum.

Ob  eine  Landgemeinde-Ordnung  für  den  Osten  der  preussischen
Monarchie  nothwendig  war,  oder  ob  nach  dem  famosen  Verwaltungs-Grundsatze
  des  Abgeordneten  von  MEYER-Arnswalde!):  „Es
geht  auch  so!“  in  Zukunft  weiter  regiert  werden  konnte;  ob  eine
Neu-Organisation  einen  generellen  oder  provinziellen  ?)  Charakter
tragen,  oder  ob  sie  gar  der  Initiative  der  einzelnen  Selbstverwaltungs-Körperschaften
  überlassen  werden  dürfte,  mag  gegenüber
der  Thatsache,  dass  der  Minister  des  Innern,  HERRFURTH,  am
12.  November  1890  im  Hause  der  Abgeordneten  einen  Entwurf
einbrachte,  der  eine  allgemeine  und  obligatorische  Reform  in  Aussicht
  stellte,  hier  unerörtert  bleiben.  Dass  sich  eine  solche  Neu-Ordnung
  auf  die  Codification  des  bestehenden  materiellen  Rechts
beschränken  könne,  war  undenkbar.  Eine  neue  Landgemeinde-Ordnung
  bedeutet  nicht  nur  nach  den  Worten  GnEIsT's?)  „eine
neue  Regelung  der  ländlichen  Gemeinde-Abgaben“.  Neue  Formen

1)  Verhandl.  des  Hauses  der  Abg.  17.  Legislatur-Periode,  III.  Session
1890/91  S.  206.
?)  TuıeL  in  den  Verhandl.  des  Vereins  für  Socialpolitik,  Bd.  XLVII
der  Vereinsschriften  S.  102.
*)  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  $S.  218.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3,  o3
        <pb n="364" />
        —  346  —

bringen  jederzeit  neue  Aufgaben  mit  sich  und  lassen  nach  neuen
Mitteln  suchen,  um  diesen  zu  genügen.  Der  Entwurf  der  Landgemeinde-Ordnung
  hat  sich  auch  thatsächlich  nicht  auf  eine  formelle
Regelung  beschränkt.  Sein  Verfasser  will  nicht  einen  Neubau,
aber  doch  einen  Ausbau  der  Grundlagen  des  Staates;  neben  der
Codification  strebt  er  eine  Ergänzung  und  eine  Abänderung  des
Gemeinde  -Verfassungsrechts  an).

I.  Die  communalen  Einheiten.
1.  Der  selbständige  Gutsbezirk.

Wird  im  Allgemeinen’  die  Theilnahme  eines  Staatsangehörigen
an  politischen  Rechten  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  dass  derselbe
  wirthschaftlich  selbständig  sei  —  mag  diese  Thatsache
durch  einen  eigenen  Hausstand  bewiesen,  mag  sie  bei  der  Ueberschreitung
  einer  Altersgrenze  gesetzlich  vermuthet  werden  —,  so
darf  auch  der  Gesetzgeber  bei  der  Prüfung  der  Frage,  welche
der  vorhandenen  wirthschaftlichen  Gebilde  als  communale  Körper
anzuerkennen  sind,  will  er  anders  etwas  dauerndes  schaffen,  nicht
den  Grundsatz  ausser  Acht  lassen,  dass  eine  communale  Gliederung
  die  ökonomische  Selbständigkeit  der  geschlossenen  Bevölkerungsgruppen
  getreu  zum  Ausdruck  bringen  müsse.

In  den  ältesten  rein  germanischen  Ansiedlungen  trat  in  der
Configuration  der  communalen  Einheiten  deutlich  genug  zu  Tage,
dass  die  Bedürfnisse  der  Realgemeinde  hierfür  allein  ausschlaggebend
  waren.  Die  Gemeinden,  deren  wirthschaftliche  Unterlage
die  zusammenhängende  Dorfsanlage  mit  Feldgemeinschaft  bildeten,
waren  zwar  in  der  grossen  Mehrzahl;  aber  in  den  Thälern  der
Alpen  und  des  Odenwaldes,  wie  in  den  Mooren  und  Brüchen
Niedersachsens  knüpfte  die  Gemeindebildung  an  die  vereinzelt
liegenden  Höfe  ohne  Feldgemeinschaft  an,  deren  Zusammenhalt
durch  gemeinsame  Waldungen  und  Hütungen  gebildet,  damit  aber

*)  Ebenda  S.  201  ff.
        <pb n="365" />
        —  3417  —

auch  lockerer  war,  als  in  Gemeinden  der  Dorfsverfassung®).  Und
auch  das  herrschaftliche  Gut,  der  Frohnhof,  welcher  zu  keiner
Gremeinde  gehörte,  verdankte  in  den  meisten  Fällen  seine  rechtliche
  Existenz  der  selbständigen  Wirthschaftslage  als  Einzel-Siedlung
  in  entfernten  Theilen  der  Feldmark  oder  auf  dem  ursprünglichen
  herrschaftlichen  Grund  und  Boden,  wenn  auch  später
zahlreiche  Herrensitze  im  Dorfe  selbst  durch  Auskaufen  der
Bauern  entstanden  sind®).  Während  nun  im  Westen  politische
Ereignisse  der  mannigfachsten  Art  diese  ursprünglich  klaren  Verhältnisse
  unübersichtlich  gemacht  und  durchgehends  dazu  geführt
haben,  dass  das  herrschaftliche  Gut  seine  communale  Sonder-Existenz
  einbüsste,  gewährt  der  viel  später  der  deutschen  Oultur
erschlossene  slavische  Osten,  das  Oolonisationsland,  noch  heute  in
seiner  wirthschaftlichen  Physionomie  ein  bei  weitem  getreueres
Abbild  der  bestehenden  communalen  Eintheilung.  In  dem  künftigen
  Geltungsbereiche  der  Landgemeinde-Ordnung  fallen  neben
den  geschlossenen  Dörfern”)  die  zahlreichen  von  anderen  Wohnstätten
  meist  getrennt  inmitten  der  Gutsländereien  liegenden  Gutshöfe
  mit  ihren  Wirthschafts-Gebäuden  auch  dem  oberflächlichen
Beobachter  in  die  Augen.  Diese  wirthschaftliche  Zweitheilung
in  Dörfer  und  Gutshöfe  ist  aber,  so  flüssig  auch  die  Grenze
Jahrhunderte  lang  gewesen  sein  mag,  in  dem  weitaus  grössten
Theile  des  preussischen  Ostens  —  die  Mark  Brandenburg  wird
partiell  eine  Ausnahme  bilden  —  die  ursprüngliche  communale.
Die  in  der  Colonisations-Epoche  einwandernden  deutschen  Bauern
trafen  überall  grössere  Güter  an,  die  sich  im  Besitz  der  Landesfürsten
  oder  des  Adels  befanden.  Innerhalb  der  Gutsgrenzen
haben  sich  ihre  Niederlassungen  gebildet,  die  Anfangs  im  Genusse
  einer  weitgehenden  Autonomie  seit  dem  16.  Jahrhundert

5)  v.  Maurer:  Einleitung  zur  Geschichte  der  Mark-,  Hof-,  Dorf-  und
Stadtverfassung  8.  10  ff.

®)  Ebenda  S.  234.

?)  Hofanlagen  als  Grundlagen  der  Dörfer  kommen  nur  in  den  Weichselund

  Memel-Niederungen  vor.
23*
        <pb n="366" />
        _  348  —

politisch  und  wirthschaftlich  derart  von  den  Dominien  aufgesogen
wurden,  dass  zur  Zeit  der  Emanation  des  Allgemeinen  Landrechts
wohl  formell  Landgemeinden  existirten,  in  Wahrheit  aber  „das
dominiale  Herrschaftsgebiet“®)  d.  i.  alles,  was  der  patrimonialen
Gewalt  des  Guts-  und  Gerichtsherrn  unterworfen  war,  Guts-  wie
Bauern-Ländereien,  die  unterste  communale  Einheit  darstellte.
Die  Aufhebung  der  Erbunterthänigkeit  im  Jahre  1807,  das
Regulirungs-Edict  des  Jahres  1811  und  die  sich  daran  schliessende
Reihe  der  Agrar-Gesetze  haben  das  dominiale  Herrschaftsgebiet
völlig  zersprengt.  Neben  der  Landgemeinde,  die  sich  jetzt  erst
auf  dem  Boden  der  landrechtlichen  Vorschriften  in  Wahrheit  als
Commune  zu  entwickeln  vermochte,  bestand  aber  auch  die  andere
Hälfte  des  dominialen  Herrschaftsgebiets,  das  Rittergut,  weiter
fort,  jene  Schöpfung  des  Gewohnheitsrechts,  welche  das  ius  scriptum
  ignorirte,  die  treibenden  Kräfte  im  Beamtenstande  mit  unverholener
  Abneigung  betrachteten,  und  die  Wissenschaft  nicht
zu  classificiren  versuchte  —  ein  Rudiment  der  feudalen  Epoche,
aber  dennoch  voll  Lebenskraft  und  für  den  Staat  von  unschätzbarem
  Werthe.  Kaum  hatte  sich  dann  das  Rittergut  oder  „der
selbständige  Gutsbezirk*  im  Gesetze  vom  31.  December  1842
„über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege*,  wenn  auch  nur  beiläufig,
  die  gesetzliche  Anerkennung  errungen,  so  drohten  die
Stürme  der  Revolutionszeit  wieder  alles  ungewiss  zu  machen.  Die
Frage  nach  dem  Fortbestehen  der  Gutsbezirke  war,  sehr  zum
Schaden  einer  sachlichen  Behandlung,  eine  eminent  politische  geworden.
  Wie  einst  die  ephemere,  unter  dem  Einfluss  eines
theoretisirenden  Liberalismus  entstandene  (Gemeinde  -  Ordnung
vom  11.  März  1850  das  Rittergut  durch  Eingemeindung  vernichtete,
  so  fordert  noch  heute  der  Radicalismus,  der  a  priori  nur
Gemeinden  kennt,  mindestens  im  Princip  die  Beseitigung  dieser

8)  Kern:  Die  Landgemeinde  in  den  östl.  Provinzen  Preussens.  Bd.  XLIII
der  Schriften  des  Vereins  für  Socialpolitik  S.  75.
        <pb n="367" />
        —  349°  —

angeblichen  Rechts-Anomalie°).  Aber  nicht  bloss  partei-politische
(Gründe,  auch  Erwägungen  einer  weitsichtigen  inneren  Politik  sind
für  die  Eingemeindung  der  Gutsbezirke  geltend  gemacht  worden.
Das  glänzende  Beispiel  der  hannöverischen  Gesetzgebung,  die
durch  STÜVE  inspirirt,  die  bisher  exempt  gewesenen  Güter  zwangsweise
  in  die  Gemeinde  einordnete!®),  um  durch  die  Theilnahme
des  ländlichen  Adels  dem  Gemeindeleben  Intelligenz  und  Kraft
zuzuführen,  sowie  der  Hinblick  auf  rheinische  Zustände  hat  auch
in  neuester  Zeit  den  Einfluss  auf  gründliche  Kenner  der  Verhältnisse
  nicht  verfehlt  !N).

Die  lebhafte  Opposition,  die  sich  im  Osten  jederzeit  seitens
der  Bauern,  wie  der  Gutsbesitzer  gegen  den  Plan  einer  Eingemeindung
  des  Guts  erhoben  hat,  entspricht  in  erster  Linie  einer
gesunden  Achtung  vor  den  historisch  gewordenen  Verhältnissen  ;
sie  findet  aber  auch  ihre  Berechtigung  in  der  oben  angedeuteten
wirthschaftlichen  Gliederung  des  Landes.  Der  selbständige
Grutsbezirk  umfasst  nicht  allein  in  der  Idee,  sondern  in  der  übergrossen
  Mehrzahl  von  Fällen  auch  thatsächlich  einen  gesondert
gelegenen  Complex  von  Gebäuden  und  Ländereien,  der  mit  seinem
weiten  Areal  um  so  mehr  zum  Träger  öffentlicher  Rechte  und
Verpflichtungen  geeignet  erscheint,  als  er  der  Verfügungsgewalt
eines  Herrn  untersteht,  so  dass  die  Einwohner  in  ihm  ökonomisch
von  diesem  abhängen.  Ihn  unterscheidet  von  der  schwach  bevölkerten
  Gemeinde  die  Einheit  des  Besitzes,  von  dem  auf  dem
Land  gelegenen  Fabrik-Etablissement  oder  Bergwerk  der  Umfang
seines  Areals  und  die  Thatsache,  dass  die  von  ihm  abhängigen
Existenzen  im  Normalfalle  auf  dem  Gebiete  des  Arbeitgebers

?)  Wısser  in  den  Verhandl.  des  Vereins  £f.  Socialpolitik  8.  63  ff.  —
Rickert  in  den  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  231.

10)  Just  in:  Berichte  über  die  Zustände  und  die  Reform  des  ländl.
Gemeindewesens  in  Preussen.  Bd.  XLIV  der  Schriften  des  Vereins  für
Socialpolitik  S.  211  ff.

1)  TuıEL  in  der  Verhandl.  des  Vereins  für  Socialpolitik  8.  97  ff.
        <pb n="368" />
        —  350  —

selbst  ihren  Wohnsitz  haben.  Erfüllt  der  Gutsbezirk  eine  dieser
Anforderungen  nur  unvollständig,  hat  er  nur  ein  winziges  oder
unzusammenhängendes  Territorium,  haben  privatrechtliche  Veräusserungen
  innerhalb  seines  Bezirks  eine  Oolonie  von  zu  Eigenthum
angesessenen  Häuslern  und  Arbeitern  entstehen  lassen,  oder
bezieht  der  Besitzer  umgekehrt  die  nöthigen  Arbeitskräfte  aus
den  benachbarten  Gemeinden,  dann  ist  in  der  Theorie  mit  dem
wirthschaftlichen  Auseinanderfallen  auch  das  Recht  der  communalen
  Existenz  verwirkt,  politisch  aber  kann  die  Aufhebung  des
Gutsbezirks  eine  Nothwendigkeit  werden.

Wie  verhält  sich  nun  der  Entwurf  zu  diesen  theoretischen
Postulaten?  Formell  reproducirt  derselbe  in  seinem  III.  Titel
im  Wesentlichen  nur  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Kreisordnung
  !?),  er  acceptirt  damit  den  historischen  Begriff  des
(zutsbezirks.  Was  ein  solcher  sei,  wurde  nämlich  auch  in  der
Kreisordnung  nicht  definirt,  sondern  damals  als  etwas  Gegebenes
vorausgesetzt,  so  dass  die  Verwaltungsgerichte,  welche  bisher
durch  ihre  Judicatur  den  Begriff  des  Gutsbezirks  festgelegt
haben,  auch  in  Zukunft  dazu  berufen  erscheinen.  Nicht  eine  bis
in  die  Gegenwart  behauptete  Freiheit  von  jedem  Communal-Verbande,
  nicht  die  ehemalige  Kreisstandschaft,  selbst  nicht  der
Besitz  der  patrimonialen  Gerichts-  und  Polizeigewalt  bis  zu
ihrer  Aufhebung  lässt  somit  mit  Sicherheit  auf  die  publicistische
Qualität  eines  Guts  als  eines  Gutsbezirks  schliessen.  Entscheidend
ist  lediglich  die  Thatsache,  ob  bei  Aufhebung  der  Erbunterthänigkeit
  im  Jahre  1807  die  Hintersassen  dem  Gutsherrn  erbunterthänig
  waren,  d.  i.  ob  damals  das  Gut  den  Kern  eines  dominialen
  Herrschaftsgebiets  gebildet  hatte.  Haben  sich  seit  dem
Edicte  vom  9.  October  1807  privatrechtliche  Aenderungen  vollzogen,
  so  sind  sie  irrelevant;  hatte  bereits,  was  in  unklaren
Rechtsverhältnissen  natürlich  genug  erscheint,  eine  anderweite  Auf-12)

  cf.  8$  31—34°  Kreis-Ord.  vom  13.  Dec.  1872.
        <pb n="369" />
        —  351  —

fassung  der  publicistischen  Stellung  bei  Behörden  oder  Privaten
Platz  gegriffen,  so  ist  diese  einer  sofortigen  Correctur  fähig,  es
sei  denn,  dass  durch  Oab.-Ordre  auf  Grund  des  8189  II,  6  A.  L.-R.
das  communale  Gebilde  selbst  aufgehoben  wurde.

Der  sociale  Boden,  auf  dem  der  Entwurf  hier  beruht,  ist
somit  noch  der  eines  patriarchalischen  Verhältnisses  zwischen
(utsherrn  und  Unterthanen,  wie  es  auf  dem  platten  Lande  rechtlich
  bis  zum  Jahre  1807,  thatsächlich  vielfach  noch  heute  vorkommt.
  Der  Gutsherr  ist  als  Haupt  seiner  Familie,  die  im
weiteren  Sinne  (esinde,  Instleute,  Tagelöhner  mitumfasst,  communal
  allein  berechtigt,  aber  auch  allein  verpflichtet.  Von  dem
Ertrage  des  Gutes  hängt  nicht  nur  seine,  sondern  ganz  unmittelbar
  auch  seiner  Leute  Existenz  ab,  die  als  Deputat-Empfänger
oder  mit  einer  Quote  des  Ernte-Ertrages  betheiligt  sind  und  in
guten,  wie  in  bösen  Tagen  bei  dem  Gutsherrn  ausharren  '?).
Aber  auch  für  den  modernen  Arbeitsvertrag,  der  auf  Geldwirthschaft
  basirend  keine  Interessen-Gemeinschaft  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  kennt,  ist  der  Begriff  des  Gutsbezirks
als  einer  communalen  Einheit  vorzüglich  brauchbar.  Hat  sich
einerseits  auch  das  Verhältniss  zwischen  Herrn  und  Gesinde,
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  in  neuerer  Zeit  gelockert,  so  ist
andererseits  auch  der  Zusammenhang  der  Gutseingesessenen  mit
dem  Grund  und  Boden  vielfach  ein  so  oberflächlicher  geworden,
dass  schon  aus  diesem  Grunde  die  Verleihung  communaler  Rechte
an  die  Guts-Einwohner  unmöglich  sein  dürfte.  Dort,  wo  die
übergrosse  Mehrzahl  derselben  aus  jederzeit  kündbaren  Lohnarbeitern
  oder  gar  aus  Personen  besteht,  die,  wie  die  sogenannten
„Sachsengänger“,  sich  nur  während  der  Bestellzeit  oder  der
Ernte  im  Gutsbezirke  aufhalten,  kann  ein  communaler  Organismus
nur  einen  Halt  in  der  Person  und  dem  Grund  und  Boden  des

18)  Nicht  ganz  mit  Unrecht  nennt  v.  MEyEr-Arnswalde  die  patrimoniale
  Gutswirthschaft  das  Ideal  eines  socialistischen  Gebildes.  cf.  Verhandl.
des  Abg.-Hauses  S.  209.
        <pb n="370" />
        —  352  —

Gutsherrn  haben,  der  das  einzig  bleibende  darstellt  „in  der  Erscheinungen
  Flucht.“  Wie  von  dem  Fabrikunternehmer,  dem
Bergwerksbesitzer  auf  Grund  der  Socialgesetzgebung  öffentliche
Leistungen  zum  Besten  der  Arbeitermassen  verlangt  werden,  weil
er  sich  deren  Arbeitskraft  für  seine  privaten  Zwecke  dienstbar
macht,  so  hat  ausser  diesen  Summen  aus  dem  gleichen  ökonomischen
Grunde  der  Gutsherr  sämmtliche  communale  Lasten  zu  tragen,  die
für  gewöhnlich  unterschätzt,  sich  im  Etats-Jahre  1889/90  allein  für
die  Zwecke  der  Armenpflege  auf  3  382  378  Mark,  für  die  Volksschulen
  auf  2  924  258  Mark  beliefen  !*),  in  Wirklichkeit  aber,  da
die  freiwilligen  Leistungen  auf  diesen  Gebieten  nicht  berücksichtigt
sein  können,  diese  Summen  noch  um  ein  Bedeutendes  übertreffen
dürften.  Diesen  öffentlichen  Leistungen  entsprechend  musste  auch
die  Stellung  des  Gutsbesitzers  gerechter  Weise  als  eine  obrigkeitliche
  gestaltet  werden.

Dem  Gutsbesitzer  qua  Gutsvorsteher  stehen  demnach  dieselben
obrigkeitlichen  Rechte,  wie  dem  Gemeinde-Vorsteher  zu”).  Wenn
aber  der  8  123  des  Entwurfs  den  Gutsbesitzer  als  Gutsvorsteher
von  dem  Landrath  bestätigen  und  vereidigen  lässt,  so  ist  dies
eine  Schein-Concession  an  den  staatsrechtlichen  Grundsatz,  dass
die  obrigkeitliche  Gewalt  nicht  auf  einem  privatrechtlichen  Titel
beruht,  sondern  durch  einen  staatlichen  Act  verliehen  wird.  Der
Gutsbesitzer  ist  dennoch  der  geborene  Gutsvorsteher,  er  wird
nicht,  wie  der  (Gremeinde-Vorsteher,  erwählt,  sondern  bestätigt;
es  kann  wohl  mit  seinem  Willen  ein  Vertreter  vorhanden  sein;
ein  Gutsvorsteher  wider  Willen  des  Gutsbesitzers  aber,  obwohl
rechtlich  möglich  '%),  bedeutet  begrifflich  eine  öffentlich-rechtliche
Entmündigung,  ein  für  das  Princip  unwesentlicher  Ausnahmefall.

Dieser  für  die  Rechtfertigung  des  Instituts  nothwendige  Parallelismus
  zwischen  wirthschaftlicher  Geschlossenheit  und  historischer

1)  cf.  Motive  in  No.  7  der  Drucksachen  des  Abg.-Hauses  S.  85.
15)  8  120  des  Entwurfs.
1,  8  122  No.  4  des  Entwurfs.
        <pb n="371" />
        —  353  —

Entwicklung,  der  dem  Entwurfe  unausgesprochen  zu  Grunde
liegt,  weist  auch  naturgemäss  darauf  hin,  wo  die  angreifbaren
Seiten  dieses  communalen  Organismus  zu  finden  sind.  Ueberall
da  treten  Mängel  des  Gutsbezirks  zu  Tage,  wo  sich  das  geschichtlich
  gewordene  mit  den  ökonomischen  Verhältnissen  der
Gegenwart  nicht  mehr  deckt.  Dass  in  einer  grossen  Anzahl  der
Gutsbezirke  die  Einheit  des  Besitzes,  also  die  völlige  Verfügungsgewalt
  des  Gutsherrn  über  das  Substrat  der  gutsherrlichen
Gewalt  nicht  mehr  vorhanden,  ist  nicht  immer  so  bedenklich,  wie  es
BoLDT  in  seinem  aus  dem  Leben  gegriffenen  Stimmungsbilde
hinstellt  !).  Dort,  wo  sich  Oolonieen  gebildet  haben  —  der  Entwurf
  führt  in  seinen  Anlagen  '®)  unter  15621  Gutsbezirken  überhaupt
  1524  mit  Colonieen  auf  —  kann  allerdings  die  Ueberlastung
  des  Gutsbesitzers  durch  die  Fürsorge  für  eine  zahlreiche
Bevölkerung  zu  Bedenken  Anlass  geben.  Ist  dieser  aber  solchen
Ansprüchen  gegenüber  prästationstählg  —  und  das  wird  in
der  Mehrzahl  der  Fälle,  in  denen  sich  Ansiedlungen  zum  Betriebe
  der  eigenen  Unternehmungen  des  Gutsherrn  auf  Gutsterrain
gebildet  haben,  zu  vermuthen  sein  —,  so  bietet  die  Form  des
Gutsbezirks  social  immer  noch  die  richtigste  communale  Lösung,
denn  in  der  Regel  werden  die  in  dem  Gutsbezirke  ansässigen
ländlichen  Tagelöhner,  Bergleute,  Fabrikarbeiter  mit  ihrem  Anhange
  von  Handwerkern  und  Wirthen,  die  vom  Gutsherrn  völlig
abhängig  sind,  vollkommen  in  den  Rahmen  eines  solchen  Gebildes
hineinpassen,  selbst  wenn  sie  das  Privateigenthum  an  ihren  Stellen
erworben  haben.  Nur  dann  sind  die  Bedenken,  ob  denn  der
Gutsbezirk  eine  social  gerechte  Organisationsform  darstellt,  begründet,
  wenn  die  Eigenthümer  der  Parzellen  als  Bauern,  Mühlenbesitzer,
  Gross-Industrielle  wirthschaftlich  vom  Gutsherrn  unabhängig
  sind  und  dennoch  von  ihm  communal  bevormundet  werden.

17)  BoLpt:  Zur  Neu-Regelung  des  ländlichen  Gemeindewesens  8.  8  ff.
18)  Anlagen  zu  dem  Entw.  der  Landgem.-Ord.  zu  No.  7  der  Drucksachen
des  Abg.-Hauses  S.  53.
        <pb n="372" />
        —  354  —

Der  8  8  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend  die
Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
freilich),  den  der  Entwurf  in  seiner  Geltung  nicht  alterirt,
sucht,  was  die  Armenlast  betrifft,  dadurch  eine  Abhülfe  zu
schaffen,  dass  er  die  Bildung  einer  mit  dem  Gutsbezirk  territorial
zusammenfallenden  Armengemeinde  vorsieht,  in  der  der  Gutsbesitzer
  als  Vorsteher  fungirt,  wie  dies  in  561  Gutsbezirken  zur
Zeit  der  Fall  ist?)  Diese  theoretisch  vielleicht  als  Zweckgemeinde
  im  Gutsbezirk  zu  definirende  Zwitterbildung  —  man  löst
ja  eine  der  communalen  Aufgaben  in  der  genossenschaftlichen,
den  Rest  in  der  patrimonialen  oder  besser  dominialen  Form  einer
Commune  —  scheint  in  der  Praxis  Anklang  gefunden  zu  haben.
Lediglich,  um  den  Gutsherrn  in  einem  andern  sehr  wesentlichen
Punkte  zu  entlasten,  sehen  auch  die  88  41,  56  des  Entwurfs
eines  Gesetzes  „betreffend  die  öffentliche  Volksschule“  eine  analog
construirte  Schulgemeinde  im  Gutsbezirke  vor.  So  nützlich  nun
diese  Bestimmungen  in  einem  Uebergangsstadium  für  einen  Gutsbezirk
  sein  können,  der  in  der  Umbildung  zu  einer  Gemeinde
begriffen  ist,  so  ist  doch  ein  Zweifel  daran  gerechtfertigt,  ob  diese
Zwischenbildung  als  eine  dauernde  Institution  zu  rechtfertigen  ist,
denn  Gutsherren,  die  entweder  nicht  gewillt  oder  nicht  fähig  sind,
Armen-  und  Schullasten  in  vollem  Umfange  zu  übernehmen,
können  gerechter  Weise  eine  obrigkeitliche  Stellung  nicht  beanspruchen.


Die  Leistungsunfähigkeit  eines  Zwerg-Gutsbezirks,  der  aus
irgend  einem  Grunde  verkrüppelte,  sowie  die  mangelhafte  Abrundung
  eines  Gutsbezirks,  dessen  Theile  trotz  der  Separation
mit  bäuerlichen  Grundstücken  im  Gemenge  blieben,  sind  weitere
Mängel,  welche  die  Incommunalisirung  rechtfertigen,  zumal  die
Gemengelage  unter  Umständen  die  vorausgesetzte  wirthschaftliche

ı,  88  6  u.  8  des  R.-G.  über  die  Kriegs-Leistungen  vom  13.  Juni  1873
können  als  in  Friedenszeiten  unanwendbar  ausser  Betracht  bleiben.
2)  cf,  Anlagen  zu  dem  Entwurf  einer  Landgem.-Ord.  S.  53.
        <pb n="373" />
        —  399  0  —

Selbständigkeit  des  Gutes  in  erheblichster  Weise  beeinträchtigen
kann.  Der  Entwurf  konnte  sich  also,  so  sehr  er  auch  bemüht
ist,  dem  Rittergute  eine  seiner  wirthschaftlichen  und  historischen
Entwicklung  entsprechende  Stellung  zu  gewährleisten,  nicht  verhehlen,
  dass  in  einer  Reihe  von  Einzelfällen,  deren  richtige  Beurtheilung
  nur  einem  mit  den  localen  Verhältnissen  vertrautem
Kenner  gelingen  dürfte,  der  Gutsbezirk  schon  in  der  Gegenwart
dem  Ideale  nicht  mehr  entspricht.

92.  Die  Gemeinde.

Blieb  der  Gutsbezirk  in  allen  wesentlichen  Zügen  unberührt,
und  war  diese  Fortexistenz  bereits  ein  Programm  für  sich,  so
unterliegt  dagegen  dessen  Schwester-Einheit  im  communalen  Leben,
die  Landgemeinde,  einer  tiefeingreifenden  Umgestaltung.  Die  gesetzliche
  Basis  der  gegenwärtigen  Verfassung  in  den  85  18—86
II  7,  A.  L.-R.  wurzelt  im  Wesentlichen  in  der  Fortdauer  der
alten  Realgemeinde,  die  nach  ihrer  geschichtlichen  Entstehung
ursprünglich  nur  diejenigen  Grundbesitzer  umfasste,  welche  die
„Hufen“  inne  hatten,  in  welche  die  Feldmark  bei  der  Aussetzung
des  Dorfes  getheilt  gewesen.  Es  war  dies  eine  naturgemässe  Begrenzung
  im  Sinne  der  alten  Markgenossenschaft,  wie  sie  auch
in  Theilen  Hannovers  bis  zu  den  Zeiten  der  Stüve’schen  Reformen
  bestanden  hat?!)  und  in  Schleswig-Holstein  in  gewissem
Umfange  noch  jetzt  Rechtens  ist??).  Freilich  hatte  sich  im  Laufe
der  Zeiten  unter  dem  auf  allen  gleichmässig  lastenden  Drucke  der
Erbunterthänigkeit  der  Charakter  der  Markgenossenschaft  insofern
  verwischt,  dass  allmählich  alle  innerhalb  der  Feldmark  wohnenden
  Besitzer  von  Grundstücken,  auf  denen  Landwirthschaft
betrieben  wurde,  als  vollberechtigte  Gemeindemitglieder  sich  zu
fühlen  begannen.  Die  auf  ehemaligem  Gemeindeboden,  auf  der
Dorf-Aue,  oder  auf  abverkauften  Theilen  der  Hufen  ansässigen

21)  Just  in  den  Berichten  über  das  ländliche  Gemeindewesen  8.  210.
22)  Ebenda  Kıer  8.  191.
        <pb n="374" />
        —  9356  —

Abbauer  u.  s.  w.,  wie  auch  die  auf  den  Wörthen°?)  siedelnden
Feld-Gärtner  und  Kossäthen,  sie  alle  erkannten  daher  das  A.L.-R.
und  die  Praxis  „als  angesessene  Wirthe“  an,  während  diese
Stellung  nach  mehrfachen  Schwankungen  den  Häuslern  und  den
Ausmärkern  (Forensen)  versagt  blieb.  Die  Realgemeinde  in  dieser
erweiterten  Form  bestand  damit  fort,  trotzdem  für  den  Fall  einer
Neu-Regelung  der  Verhältnisse  durch  das  Gesetz  vom  14.  April
1856  Forensen,  gleichgut  ob  physische  oder  juristische  Personen,
sofern  sie  nur  Besitzer  eines  Grundstücks  von  der  Grösse  oder
im  Werthe  einer  Ackernahrung  waren,  und  Häusler  zum  Stimmrechte
  zugelassen  wurden.  Im  Normalfalle  war  das  Gremeindemitglied
  der  ackerbauende  Wirth;  ein  Nicht-Grundbesitzer,  mochte
er  noch  so  kapitalkräftig  sein,  konnte  nie  Gemeinderechte  prätendiren.


Im  schneidendsten  Gegensatze  zu  der  landrechtlichen,  streng
die  historische  Oontinuität  wahrenden  Auffassung  der  Commune
steht  die  Lieblingsschöpfung  des  modernen  Radicalismus,  die
Einwohnergemeinde.  Ihm  ist  die  Gemeinde  nicht  ein  wirthschaftlicher
  Organismus,  sondern,  was  STÜVE  einst  so  sehr  perhorrescirte,
  ein  staatlicher  Verwaltungsbezirk,  zu  dem  jeder  innerhalb
  desselben  wohnende  Staatsangehörige  kraft  dieser  Thatsache
gehört.  Nur  der  Ausländer  ist  nicht  Gemeindebürger,  während
das  Staatsbürgerrecht  ohne  weiteres  das  Gemeindebürgerrecht  in
sich  schliesst.  Ein  Kind  der  französischen  Revolution,  verdankt
die  Einwohnergemeinde  dem  Gesetze  der  Nationalversammlung
vom  14.  December  1789  ihre  Entstehung,  das  noch  heute,  wenn
auch  nicht  der  Form,  so  doch  dem  Inhalte  nach  in  Elsass-Lothringen
  in  Geltung  steht.  Ihrem  Principe  nach  ohne  Anlehnung
an  den  Grundbesitz,  ist  diese  Gemeindeordnung  nur  für  einen
Staat  geeignet,  in  dem  der  mobile  Besitz  den  Ausschlag  gibt,
und  in  dem  eine  vagirende  industrielle  Bevölkerung  ohne  Heimaths-28)

  Gegensatz  zu  den  in  Hufen  vertheilten  Ackerlosen,
        <pb n="375" />
        —  357  —

gefühl  jeden  Gedanken  an  eine  lebenskräftige  Gemeindebildung
ausschliesst,  während  sie  unter  anderen  Verhältnissen,  in  dem
Frankreich  eines  SıEYEs  einer  revolutionären  Demokratie,  in
dem  Frankreich  NaroLEon’s  und  in  seinen  deutschen  Vasallenstaaten
  einem  nicht  minder  unhistorischen  Cäsarismus  als  Werkzeug
  diente,  um  alles  geschichtlich  gewordene  zu  nivelliren  und
auf  diesem  Boden  das  Gebäude  des  omnipotenten  Staates  zu
errichten.

Zwischen  diesen  Extremen  der  Real-  und  der  Einwohnergemeinde
  bewegen  sich  alle  sonstigen  Versuche  einer  Gemeindebildung,
  für  die  es  ein  ganz  vergebliches  Bemühen  sein  dürfte,
einen  positiven  Grundtypus,  etwa  den  der  ÖOrtsbürgergemeinde,
aufzustellen  ?*).  Bezeichnet  lediglich  der  Oensus  die  Grenze,
von  der  an  der  selbständige  Einwohner  den  Vollbesitz  der  Gemeinderechte
  geniesst,  so  wird  sich  diese  Zwischenform,  die  der
Einwohnergemeinde  nahe  steht,  für  Industriegegenden  und  grössere
Städte  mit  ihrem  steten  Bevölkerungswechsel  eignen,  wie  dies  in
der  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  von  1853
und  der  für  Westphalen  von  1856  sowie  in  der  Gemeinde-Ordnung
für  die  Rheinprovinz  von  1845  Ausdruck  gefunden  hat.  Ueberwiegt
der  Einfluss  der  Grundbesitzerklasse,  oder  ist  diese  neben
dem  mobilen  Vermögen  wenigstens  ausreichend  berücksichtigt,  so
dürfte  diese  Institution  für  Gegenden  passen,  in  denen  neben  dem
Ackerbau  auch  andere  Erwerbszweige  einheimisch  sind.

Der  Osten  der  preussischen  Monarchie  bietet  nun  Landgemeinden
  des  verschiedensten  Charakters.  Neben  den  halbstädtischen
  Vororten  Berlins  und  anderer  Bevölkerungs-Uentren,  in
denen  der  Ackerbau  gänzlich  zurücktritt,  verlangt  die  Masse  der
nur  Landwirthschaft  treibenden  Bevölkerung,  aber  auch  das  industrielle
  Oberschlesien  und  das  schlesische  Gebirge  volle  Be-2?!)

  JoLLy  in  v.  Stengel:  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  I,
S.  512  ff.
        <pb n="376" />
        —  358  —

rücksichtigung.  Eine  Gemeinde-Ordnung  für  Rixdorf  oder  Schöneberg
  hat  von  MEYER-Arnswalde?’)  den  Entwurf  genannt,  der
seiner  Meinung  nach  die  Interessen  derartiger  Orte  vorwiegend
berücksichtigte.  Zog  aber  der  Entwurf  nicht  vor,  um  jeder  localen
Eigenthümlichkeit  gebührend  zu  entsprechen,  die  Frage  des  Gemeinde-Bürgerrechts,
  der  statutarischen  Regelung  zu  überlassen,
so  musste  er,  wie  alle  Legislationen  dieses  Jahrhunderts,  in
diesem  Punkte  eine  Vermittelung  zwischen  den  widerstreitenden
Principien  suchen.  Ein  Ausschluss  steuerkräftiger  und  intelligenter
  Elemente  lediglich  aus  dem  Grunde,  weil  sie  nicht  mit
Grundbesitz  bewidmet  waren,  erschien  aber  nach  der  heutigen
Rechtsanschauung  ebenso  ungerecht,  wie  er  für  das  Gemeindeleben
  einen  fühlbaren  Verlust  bedeutet  hätte.  Von  der  Nothwendigkeit,
  sich  auf  den  Stamm  der  grundbesitzenden  Gremeindeglieder
  zu  stützen,  konnten  die  Ackerbau  treibenden  Provinzen
andererseits  mit  Recht  nicht  absehen.  Der  Entwurf  löst  dies
Problem,  indem  er  das  Gemeinde-Bürgerrecht  an  einen  Üensus
knüpft,  aber  die  Gemeindevertretung  ihrer  Majorität  nach  aus
Grundbesitzern  bestehen  lässt  und,  wo  eine  solche  nicht  vorhanden
ist,  den  Grundbesitzern  eine  Zweidrittel-Mehrheit  in  der  Gemeindeversammlung
  sichert,  um  schliesslich  auch  noch  die  Führung
mehrerer  Stimmen  durch  grössere  Grundbesitzer  vorzusehen  ?®).

Das  Gemeinderecht  selbst  d.  i.  das  volle  Gemeinde-Bürgerrecht
  mit  activer  und  passiver  Wahlfähigkeit  setzt  neben
der  Staatsangehörigkeit,  wirthschaftlicher  Selbständigkeit,  Solvenz,
einem  nur  einjährigen  Wohnsitze  in  der  «emeinde,  entweder  den
Besitz  eines  Wohnhauses  und  einen  Real-Steuersatz  von  mindestens
drei  Mark  oder  einen  Einkommen-Steuersatz  von  mindestens  vier
Mark  voraus,  so  dass  das  Gemeinde-Bürgerrecht  dadurch  einerseits-
  den  kleinsten  Grundbesitzern  entzogen,  andererseits  aber

25)  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  207.
26)  8$  48—51  des  Entwurfs.
        <pb n="377" />
        —  359  —

auf  ca.  120  000  Stimmberechtigter  ausgedehnt  wird?”).  Hier
dürfte  ein  Steuersatz  von  vier  Mark,  der  nach  8  77  des  Entwurfs
eines  Einkommensteuergesetzes  einem  Jahres-  Einkommen  von
660-900  Mk.  entspricht,  generell  als  zu  niedrig  gegriffen,  und
ein  nur  einjähriger  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  ebenfalls  als  nicht
geeignet  erscheinen,  um  jeden  Einfluss  einer  fluctuirenden  Bevölkerung
  auf  communale  Verhältnisse  fern  zu  halten.  Dagegen
zeigt  sich  freilich  eine  sorgfältige  Rücksichtnahme  auf  das  stabile
Element,  den  Grundbesitz,  durch  die  Verleihung  des  Stimmrechts
als  des  hier  allein  anwendbaren  Theils  des  (remeinderechts  an  die
Forensen,  die  juristischen  Personen  und  die  Erwerbsgesellschaften,
sofern  sie  nur  ein  spannfähiges  oder  durch  eine  gewerbliche  Anlage
  gleichwerthiges  Grundstück  besitzen  ??),  wenn  auch  gerade
in  Folge  hiervon  wieder  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen  ist,
dass  mindestens  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertretung  eine  potente
  Erwerbsgesellschaft  an  Stelle  der  grundbesitzenden  physischen
Personen  den  Ausschlag  gibt.  Bei  diesen  Wahlen  nämlich,  die
durch  8  49  des  Entwurfs  in  Gemeinden  mit  mehr  als  dreissig
Gemeindebürgern  eingeführt  wurden,  musste  man  sich  besonders
schmerzlich  der  Auflösung  der  alten  Grundbesitzer-Klassen  bewusst
  werden,  da  die  freie  Theilbarkeit  des  Grrundeigenthums
die  alten  Hufen  und  deren  Bestandtheile  bis  auf  ihren  Namen
vernichtet  hatte.  Um  überhaupt  einen  Maassstab  für  eine  ungleiche
  Bemessung  des  Wahlrechts,  die  erforderlich  erschien,  zu
erhalten,  griff  man  auf  das  zuerst  in  den  industriellen  Rheinlanden
angewandte  Drei-Klassen-System  zurück,  das  Steuerleistungen  der
verschiedensten  Herkunft  gleichmässig  respectirt,  ohne  zu  prüfen,

?")  Es  würden  nach  amtlicher  Nachweisung  den  957,526  bisherigen
Stimmberechtigten,  von  denen  allerdings  die  kleinsten  Grundbesitzer  abgehen,
123,371  Neuberechtigte  gegenüberstehen.

cf.  Anlage  F  zu  dem  Entwurfe  8.  138.

28)  8  46  des  Entwurfs  entsprechend  der  facultativen  Bestimmung  des
Gesetzes  vom  14.  April  1856,  $  5  No.  2.
        <pb n="378" />
        —  360  —

ob  eine  Vertheilung  der  Stimmen  nach  den  Steuerquellen  und
sodann  eine  Privilegirung  der  Grundbesitzer  durchführbar  war.
Die  Einführung  des  Repräsentativ-Systems  in  die  Verfassung  der
ländlichen  Communen  an  sich  erscheint  dem  gegenüber  nicht  von
allzu  erheblicher  Bedeutung.  Dass  dasselbe  in  grösseren  Gemeinden
  eine  Nothwendigkeit  ist,  wie  es  auch  schon  ortsstatutarisch
auf  Grund  des  Gesetzes  von  1856  in  1805  Communen  besteht,
ist  zweifellos;  ob  eine  statutarische  Lösung  aber  nicht  auch  in
Zukunft  generellen  Bestimmungen  vorzuziehen  gewesen,  kann  dahingestellt
  bleiben.

II.  Die  Stellung  des  Entwurfs  innerhalb  der  Selbstverwaltungs-Gesetze.


Die  Erkenntniss,  dass  Staat  und  Commune  wesensgleich  sind,
trotzdem  ersterer  kraft  seines  Souveränetätsrechts  die  Rechtssphäre
  der  letzteren  formell  nach  seinem  Belieben  begrenzen
kann,  hat  in  den  letzten  Jahrzehnten  um  so  mehr  Fortschritte
gemacht,  als  in  der  Gegenwart  die  einseitige  Anschauung,  der
Staat  nehme  nur  obrigkeitliche  Rechte  wahr,  während  die  Gemeinde
eine  rein  wirthschaftliche  Korporation  sei,  der  Staat  herrsche,
die  Gemeinde  wirthschafte,  völlig  in's  Wanken  gekommen  ist.
Der  Socialismus  in  seinen  verschiedenen  Strömungen  hat  hinreichend
  dafür  gesorgt,  dass  die  wirthschaftlichen  Functionen
des  Staates  nicht  mehr  geleugnet  werden,  mögen  sie  je  nach  der
Parteistellung  bald  die  Regelung  der  Gesammt-Production,  bald
den  wirthschaftlichen  Schutz  der  Schwächeren  umfassen.  Auf
jeden  Fall  hat  der  Staat  Preussen,  der  seine  Eisenbahnen  verstaatlichte,
  der  als  Arbeitgeber  Normen  für  den  Arbeitsvertrag,
als  Producent  solche  für  die  Bildung  des  Unternehmer-Gewinns
aufzustellen  bemüht  ist,  jenen  fiscalischen  Standpunkt  längst  verlassen,
  der  dem  Staate  nicht  seinem  Wesen  nach,  sondern  lediglich
  zufällig  den  Besitz  wirthschaftlicher  Güter  zuschrieb,  die  er
nach  privatwirthschaftlichen  Gesichtspunkten  zu  verwalten  und  zu
        <pb n="379" />
        —_  561  —

veräussern  habe.  Wie  also  der  Staat  nicht  mehr  eine  äusserliche
Verbindung  von  Obrigkeit  plus  Fiscus,  sondern  einen  Organismus
mit  obrigkeitlichen  und  zugleich  wirthschaftlichen  Functionen  darstellt,
  so  hat  auch  der  wesensgleiche  communale  Körper  neben
den  von  Alters  her  anerkannten  wirthschaftlichen  Aufgaben  auch
obrigkeitliche  zu  erfüllen,  ehemals  unter  der  feudalen  Ordnung
kraft  eigenen  Rechts,  jetzt  auf  Grund  des  Staatswillens,  der  die
ihm  für  die  Commune  geeignet  erscheinenden  obrigkeitlichen
Functionen  aussonderte.

Im  Mittelalter,  in  welchem  Commune  und  Staat  nicht  nur
in  den  Reichsstädten,  sondern  auch  in  den  autonomen  landesfürstlichen
  Städten  zusammenfiel  ?°),  zweifelte  Niemand  an  der
Doppelnatur  dieser  Commune,  die  auf  dem  platten  Lande  nur  in
den  Reichsdörfern  ein  Analogon  fand.  Im  Uebrigen  hatte  aber,
und  ganz  besonders  im  Osten,  die  Dominialherrschaft  bald  ein
solches  Uebergewicht  erlangt,  dass  schon  darum  der  Charakter
der  Landgemeinde  als  einer  Realgemeinde  ohne  hervorragende
obrigkeitliche  Functionen  gewahrt  blieb.  Während  hier  der  Staat
den  Erb-  und  Gerichtsherrn  frei  schalten  liess,  beanspruchte  er
mit  Erfolg  in  den  landesherrlichen  Städten  zuerst  die  Verwaltung
der  obrigkeitlichen  Angelegenheiten,  sodann  aber  auch  die  Wahrnehmung
  wirthschaftlicher  Interessen,  wie  wenn  die  Stadtpräsidenten
  und  Steuerräthe  des  friedericianischen  Preussens  eine  ausserordentlich
  weitgehende  Bevormundung  auch  in  wirthschaftlichen
Dingen  ausübten.  Als  nun  die  Städteordnung  vom  19.  November
1808  diesen  Gemeinwesen  die  Sorge  für  ihre  eigenen  Angelegenheiten
  zurückgab,  da  bedeutete  diese  Concession  im  Wesentlichen
nicht  mehr  und  nicht  minder,  als  dass  die  Städte  wieder  Herren
im  eigenen  Hause  wurden.  Mit  der  obrigkeitlichen  Verwaltung
hatte  diese  Erneuerung  der  communalen  Autonomie  wenig  zu
schaffen,  wie  denn  die  Polizeiverwaltung  zwar  Communalbeamten,

22)  Von  der  praktisch  bedeutungslosen  Souveränetät  des  Reichs,  bezw.

der  Landeshoheit  kann  hier  abgesehen  werden.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3,  94
        <pb n="380" />
        —  362°  —

aber  in  ihrer  Qualität  als  Staatsdienern  anvertraut  war.  Diese
durchaus  natürliche  Neuordnung  der  Dinge,  welche  einst  der
friedericianische  Staat  in  das  Gegentheil  verkehrt  hatte,  musste
allerdings  in  einer  Periode  Aufsehen  erregen,  in  der  die  französische
  Einwohner-Gemeinde  mit  ihrer  völligen  Einordnung  in  den
Staats-Mechanismus  als  einer  der  Hebel  der  napoleonischen
Universal-Monarchie  erschien.  Versuche,  das  Amt  des  englischen
Friedensrichters  und  damit  einen  ganz  neuen  Factor  in  die  Staatsverwaltung
  einzuführen,  wie  sie  von  VINCKE  und  SCHÖN  ausgingen,
sind  niemals  über  dieses  Stadium  hinausgekommen  °°).

Erst  der  liberalen  Strömung  seit  der  Mitte  des  Jahrhunderts
blieb  es  vorbehalten,  die  Selbstverwaltung  im  eigentlichen
Sinne  zu  einem  förmlichen  Programm  auszugestalten,  das  in  der
Gemeindeordnung  vom  11.  März  1850,  wie  in  der  Kreisordnung
vom  13.  December  1872  seinen  Ausdruck  fand.  Nicht  mehr  die
communale  Autonomie,  die  ganz  selbstverständlich  erschien  und
in  der  Städteordnung  wie  in  der  patrimonialen  Gliederung  des
platten  Landes  längst  bestand,  war,  wie  einst  im  Jahre  1808,
das  Ziel  der  Reform.  Der  Systemwechsel  bestand  in  der  Uebertragung
  obrigkeitlicher  Functionen  an  communale  Körperschaften
und  Einzelbeamte,  welche  demnach,  sowohl  die  wirthschaftlichen
Interessen  der  Commune,  als  die  obrigkeitlichen  des  Staates  und
zwar  kraft  ihrer  communalen  Stellung  und  nicht  etwa  kraft
staatlicher  Delegation  zu  wahren  hatten°!).

Auf  die  communalen  Einheiten,  wie  sie  bei  definitiver  Einführung
  der  Selbstverwaltung  im  Jahre  1872  bestanden,  übt  der
Entwurf  keine  unmittelbare  Einwirkung.  Der  selbständige
Gutsbezirk  war  bisher,  wenn  er  auch  der  Feudal-Epoche  angehörte,
  ein  ächter  Selbstverwaltungs-Körper  gewesen.  Seine
wirthschaftlichen  Functionen  waren  mit  den  privatrechtlichen
Interessen  des  Besitzers  zusammengefallen,  die  obrigkeitliche  Ge-20)

  Kem:  Landgemeinde  S.  83  ff.
1)  Laranp:  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  I,  2.  Auflage,  S.  98  ff.
        <pb n="381" />
        —  563  —

walt  hatte  dieser  kraft  eigenen  Rechtes  ausgeübt.  Nachdem  1849
die  patrimoniale  Gerichtsbarkeit,  1872  die  patrimoniale  Polizeigewalt
  verloren  gegangen,  wurde  zugleich  durch  die  Kreisordnung
auch  der  Rest  der  obrigkeitlichen  Functionen  des  communalen
Körpers  als  ein  vom  Staate  abgeleitetes  Recht  bezeichnet.  Aus  dem
feudalen  war  somit  formell  ein  moderner  Selbstverwaltungs-Körper
geworden,  ein  Zustand,  an  dem  der  Entwurf  nichts  geändert  hat.

Bis  zur  Beseitigung  der  patrimonialen  Rechtsordnung  schien
die  ländliche  Gemeinde  wenig  Verlangen  nach  der  Selbstverwaltung
  zu  zeigen.  Nachdem  einmal  seit  den  Jahren  1807
und  1811  das  dominiale  Herrschaftsgebiet  auseinandergefallen,
hatte  sich  die  Gemeinde-Autonomie  in  den  wirthschaftlichen
Fragen,  die  doch  bisher  gleichfalls  unter  der  Aufsicht  der  Herrschaft
  gestanden,  ungestört  weiter  entwickeln  können.  Die  obrigkeitlichen
  Functionen  dagegen  blieben  trotz  der  Aufhebung  der
Erbunterthänigkeit  noch  immer  zum  grossen  Theil  dem  Gutsherrn,
einer  der  Gemeinde  fremden  Autorität,  deren  Unterorgan  der
Schulze  war.  Die  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  hob  zwar
die  Privat-Gerichtsbarkeit  auf,  aber  erst  die  Kreisordnung  reformirte
  von  Grund  auf.  Die  obrigkeitlichen  Functionen,  die  dem
ehemaligen  Schulzen  als  dem  Gemeindevorsteher  übertragen
wurden,  übte  dieser  nicht  mehr  qua  Substitut  der  Gerichts-Obrigkeit,
  sondern  im  Namen  des  Staates  aus.  Von  diesem  Momente
an  beginnt  die  Selbstverwaltung  der  Gemeinde.  Der  $  6  des
Entwurfs,  der  den  Landgemeinden  „das  Recht  der  Selbstverwaltung
  ihrer  Angelegenheiten“  gibt,  will  damit  also  nun  den  bestehenden
  Zustand  aufrecht  erhalten,  Zu  bemerken  ist  freilich,
dass  auch  hier  unter  der  Selbstverwaltung  nach  dem  ungenauen,
aber  einmal  herrschenden  Sprachgebrauche,  sowohl  die  Autonomie
in  wirthschaftlichen  Angelegenheiten,  als  die  Wahrnehmung  obrigkeitlicher
  Functionen  verstanden  wird,  wie  dies  auch  aus  der
systemlosen  Aufzählung  der  Pflichten  des  Gemeindevorstehers  in
den  88  87—89  des  Entwurfs  hervorgeht.

24*
        <pb n="382" />
        —_  364  —

III.  Die  Realgemeinde.

Dass  die  Landgemeinde  des  Entwurfs  mit  der  auf  der  Realgemeinde
  sich  aufbauenden  Commune  des  A.  L.-R.  nicht  mehr
zusammenfällt,  ist  bereits  erörtert.  Zweifelhaft  könnte  nur  sein,
ob  neben  der  neuen  Gemeinde  eine  Realgemeinde  grundsätzlich
Berechtigung  beanspruchen  darf.  Der  Entwurf  kennt  aber  eine
solche  nicht.  Im  Princip  vernichtet  er  damit  die  bisher  mit  der
politischen  Gemeinde  zusammenfallende  Realgemeinde  vollständig,
wenn  auch  in  manchen  Orten  gemäss  einer  in  8  68  des  Entwurfs
aufgenommenen  conservirenden  Clausel  eine  rechtlich  sehr  unsichere
Fortexistenz  derselben  wahrscheinlich  bleibt®??®).  Der  Besitz  der
Realgemeinde  wird  somit  zum  ächten  Gremeindeeigenthum  33).

Das  sogenannte  „Interessenten-Vermögen  °%)  d.  i.  nach  der
Definition  des  $  2  der  Declaration  vom  26.  Juli  1847  diejenigen
„Nutzungsrechte  der  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner  am
Gremeindeglieder-Vermögen,  welche  denselben  nicht  vermöge  dieser
ihrer  Eigenschaft,  sondern  aus  einem  andern  Rechtstitel  gebühren“,
kommt  freilich  hier  nicht  in  Betracht,  da  es  als  reines  Privateigenthum
  durch  öffentlich-rechtliche  Bestimmungen  nicht  berührt
werden  kann.  Besass  aber  die  landrechtliche  Gemeinde  ausser
dem  Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne  Gemeindeglieder-Vermögen
  (Allmenden,  Gemeinheiten),  dessen  Nutzungen  den  einzelnen
Gemeindegliedern  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukamen,  so
hatte  sie  nach  $  28  IL,  7  A.  L.-R.  die  Nutzung  an  demselben
den  Gremeinde-Bürgern  vorbehalten  und  den  sonstigen  Dorfs-Einwohnern
  im  8  30  h.  t.  nur  ein  beschränktes  Weiderecht  eingeräumt.
  Der  Entwurf  dagegen  sieht  aus  Gründen  der  Billigkeit
gegen  die  ärmeren  Volksklassen  davon  ab,  den  Gemeinde-Bürgern
ausschliesslich  die  Nutzungen  des  (Gremeindeglieder  -Vermögens

#2)  Eine  ähnliche  radicale  Massregel  schlägt  der  $  45  des  Entwurfs
eines  Gesetzes,  „betreffend  die  öffentliche  Volksschule“,  vor.

se)  &amp;amp;  66  des  Entwurfs.

84)  cf,  v.  REITZENSTEIN  in  v.  Stengel’s  Wörterbuch  I,  S.  542.
        <pb n="383" />
        —  365°  —

vorzubehalten®®).  Er  lässt  vielmehr  alle  Gemeinde-Angehörigen
zu  dessen  Genuss  zu,  sodass  das  Gemeindeglieder-Vermögen  nur
zum  allgemeinen  Besten  fortbesteht  ?*).  Dass  dieser  gesetzgeberische
Act  nicht  den  Charakter  einer  Gewaltmassregel  trägt,  dafür  hat
freilich  die  wirthschaftliche  Entwickelung  zur  Genüge  gesorgt.
Mit  dem  Abschluss  der  Agrar-Reform  hatte  in  der  That  die
Realgemeinde  durch  die  Gemeinheitstheilung,  Separation  und
Regulirung  ihren  inneren  Halt  längst  verloren’).  Die  zunehmende
Greldwirthschaft  hatte  ihre  Basis  zu  einer  schwankenden  gemacht;
die  ökonomischen  Aufgaben  der  Neuzeit,  die  Beschaffung  von
Credit  und  von  landwirthschaftlichen  Productionsmitteln  sowie
die  Regelung  der  Absatzverhältnisse,  waren  bei  der  Ueberlastung
des  Gemeindevorstands  mit  pseudo-communalen  Verpflichtungen
an  privatrechtliche  Genossenschaften  und  Societäten  übergegangen.
Wald-,  Wiesen-  und  Wasser-Nutzung  wurden  durch  Verbände
öffentlich-rechtlichen  Charakters  geordnet,  sodass  in  der  That
der  alten  Realgemeinde  kaum  Raum  für  ihre  T'hätigkeit  übrig
geblieben  wäre.  Ob  aber  die  Organe  der  neuen  Landgemeinde
die  ökonomische  Seite  ihrer  Thätigkeit  in  ebensolcher  Weise,  wie
einst  die  der  Realgemeinde  erfassen  werden,  erscheint,  nachdem
einmal  der  privaten  Initiative  und  concurrirenden  öffentlichen
Verbänden  so  viel  überlassen  worden  ist,  mehr  als  zweifelhaft.
Und  doch  hängt  die  innere  Gesundung  der  Gemeindeverhältnisse
weit  mehr  von  der  gemeinsamen  Arbeit  für  wirthschaftliche  Aufgaben
  ab,  als  von  Codifications-Versuchen  und  von  staatlichen
Verwaltungsmassregeln.

8°)  Motive  zur  Landgem.-Ord.,  S.  80.

6)  Anders  z.  B.  in  der  Provinz  Hannover,  wo  noch  jüngst  in  dem
Gesetz  vom  5.  Juni  1888  die  Realgemeinde  neben  der  politischen  Gemeinde
neuorganisirt  wurde.

#7)  cf.  dagegen  die  trotz  der  radicalen  Gesetzgebung  unberührt  gebliebenen
  Realgemeinden  des  Hunsrücks  s.  v.  ERNSTHAUSEN  in  den  Verhandlungen
  des  Vereins  für  Socialpolitik  8.  32  ff.
        <pb n="384" />
        —  366  —

IV.  Gemeinde-Abgaben.

In  alten  Zeiten  pflegte  im  Allgemeinen  in  den  ländlichen
Communen  das  Einkommen  aus  dem  Gemeindevermögen  für  die
geringen  Baar-Ausgaben  mehr  als  hinzureichen,  sodass  sogar
bisweilen  an  eine  Vertheilung  der  Ueberschüsse  gedacht  werden
konnte.  In  der  Realgemeinde,  die  nur  nebenbei,  soweit  der
Patrimonialherr  sie  heranzog,  Öffentliche  Aufgaben  erfüllte,  war
desshalb  ein  der  Privatwirthschaft  nachgebildetes  System  durchaus
am  Platze:  die  Ausgaben,  die  selten  dringend  waren,  richteten
sich  nach  den  Einnahmen.  Als  sich  aber  der  Staat  gewöhnte,
Forderungen  im  öffentlichen  Interesse  an  die  Gemeinden  zu  stellen,
die  absolut  waren,  änderte  sich  dieses  bequeme  Verhältniss  völlig.
Wie  bei  allen  öffentlichen  Budgets  entschieden  nicht  mehr  die
Einnahmen,  sondern  die  Ausgaben  über  den  finanziellen  Charakter
eines  Rechnungs-Abschnitts.  Verschärft  wurde  diese  Entwicklung
durch  die  Richtung  der  inneren  Politik.  Der  preussische  Staat
befand  sich  in  der  Zeit  von  1820—1848  nur  dann  in  der  Lage,
eine  rechtsgültige  Anleihe  aufzunehmen,  wenn  dazu  die  Zustimmung
  der  nicht  vorhandenen  Reichsstände  zu  erlangen  war,
deren  Zusammenberufung  immer  wieder  vermieden  wurde.  Man
musste  daher  den  Öommunen  aufbürden,  was  der  Staat  zu  tragen
gehabt  hätte®®).  Die  Gemeinde  des  A.  L.-R.  war  aber  nicht
mit  Hülfsmitteln  ausgerüstet,  welche  ihr  den  Kampf  um  die
Existenz  erleichtern  konnten,  Der  8  43  II,  7  A.  L.-R.  verwies
sie  im  Bedarfsfalle  auf  das  Aufbringen  von  Steuern  nach  dem
Contributions-Fusse;  ausser  dieser  Grundsteuer  hatte  denn  von
praktisch  brauchbaren  Abgaben  der  $  13  der  Verordnung  vom
30.  Mai  1820  im  Wesentlichen  nur  Zuschläge  zur  Klassensteuer
gestattet,  neben  der  nur  noch  die  Hundesteuer  der  Cabinets-Ordre
vom  29.  April  1829  und  Lustbarkeitssteuern  auf  Grund  des  $  27
Il,  19  A.  L.-R.  eine  gewisse  Bedeutung  beanspruchten.  Erst  das

98)  GnEIsT:  In  den  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  218.
        <pb n="385" />
        —  367  —

sogenannte  Communal-Nothsteuergesetz  vom  27.  Juli  1885  hatte
in  etwas  Wandel  geschaffen  und  den  Gemeinden  des  Ostens  eine
Möglichkeit  gegeben,  welche  die  des  Westens  längst  besassen,
die  Besteuerung  des  Einkommens  der  juristischen  Personen,  Forensen
  und  Erwerbsgesellschaften.  Die  Gutsbezirke  freilich,  die
sich  in  ebensolcher  Nothlage  befanden,  konnten  auf  diesem  Wege  —
daran  hinderte  ihr  principieller  Charakter,  der  jede  Communalsteuer
verbot  —  nicht  bedacht  werden.  Daneben  hatte  auch  der  Staat
rein  mechanisch  zu  helfen  gesucht,  indem  er  besonders  für  Schul-Lasten
  Subventionen  leistete,  und  so  der  Schulsocietät  Zuwendungen
  machte,  die  wenigstens  indirect  der  Gemeinde  zu  Gute
kamen.  Eine  grundsätzliche  Regelung  der  Steuerfrage  war  somit
vor  Allem  geboten.

Von  einem  Steuergesetz  wird  man  erwarten,  dass  es  die
Eigenart  des  öffentlich-rechtlichen  Körpers  berücksichtigt,  für  den
die  Abgaben  erhoben  werden.  Eine  Beschränkung  der  Abgaben
auf  den  Kreis  der  vollberechtigten  Gemeindebürger,  wie  dies
mittelalterliches  Princip  war,  verbot  schon  der  allgemeine  Charakter
der  von  der  Oommune  dargebotenen  Vortheile,  sodass  mit  Recht
alle  Gemeinde-Angehörigen  als  communalsteuerpflichtig  betrachtet
wurden  3°),  wie  denn  auch  die  neben  der  Abgabenpflicht  beibehaltenen
  Hand-  und  Spanndienste  allen  Gemeinde-Angehörigen
oblagen.  Durch  eine  Anwendung  des  Gebührensystems,  nach
welchem  bestimmte  communale  Leistungen  nur  gegen  eine  als
Entgelt  zu  zahlende  Gebühr  zugänglich  blieben‘%),  wurde  der
Entwurf  der  wirthschaftlichen  Seite  des  Gemeindecharakters  gerecht.
  Allein  die  dem  Staate  wesensgleiche  Natur  der  Commune
konnte,  ebenso  wie  der  moderne  Staat  sich  nicht  auf  Gebühren
basiren  lässt,  mit  dieser  Einnahmequelle  allein  nicht  bestehen
Wie  der  Staat,  musste  die  Gemeinde  Abgaben  nach  der  Leistungsfähigkeit,
  Steuern,  erheben.

®)  8  11  des  Entwurfs.
4%)  8  19  des  Entwurfs.
        <pb n="386" />
        —  368  —

Nicht  nur  der  historische  Charakter  der  Gemeinde  wies  auf
eine  ausgiebige  Heranziehung  der  Grundsteuer  hin,  die  GNEIST
schon  längst  als  ideale  Communal-Abgabe  proclamirt  hatte,  auch
die  sociale  Nothwendigkeit,  einen  durch  die  Zunahme  des  Wohlstandes
  oder  Anlegung  besonderer  gemeinnütziger  Anstalten  geschaffenen
  Conjuncturen-Gewinn  des  Grundbesitzes  angemessen
zu  treffen  *"),  schien  eine  solche  Steuer-Politik  zu  fordern.  Einer
Reform  in  dieser  Richtung  stand  aber  das  staatliche  Steuersystem
  im  Wege.  Grund-  und  Gebäudesteuern  waren  als  die
sichersten  Einnahmen  eines  alten  Agriculturlandes  der  Hauptsache
nach  vom  Staate  in  Anspruch  genommen;  eine  Erhöhung  derselben
  blieb,  was  die  Grundsteuer  anbetraf,  zudem  durch  die  Lage
der  Landwirthschaft  völlig  ausgeschlossen.  Eine  schon  längst  mit
Ungeduld  ersehnte  Neuregelung  wird  durch  den  $  84  des  Entwurfs
eines  Einkommensteuergesetzes,  der  die  Aufsammlung  von  Ueberschüssen
  aus  der  neuen  Einkommensteuer  zwecks  Ueberweisung
der  Realsteuern  an  die  zu  entlastenden  Communen  anordnet,  in
den  Bereich  der  Wahrscheinlichkeit  gerückt.  Ob  diese  Ueberweisung
  an  communale  Verbände,  wie  die  Regierung  vorschlägt,
oder  an  die  einzelnen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  erfolgen,  für
Letztere  also  die  Natur  eines  Steuererlasses  tragen  soll,  wie  die
conservativen  Mitglieder  der  Einkommensteuer-Oommission  des
Abgeordneten-Hauses  beantragen  *?),  hängt  mit  der  Frage  der  Ausgestaltung
  der  Zweckverbände  zusammen.  Aus  dem  blossen  Dasein
dieser  Absichten,  so  spät  sie  auch  realisirbar  sein  werden,  ergiebt
sich  aber  hinlänglich,  dass  die  Bestimmungen  des  Entwurfs  über  die
(Gemeindeabgaben  einen  nur  provisorischen  Charakter  tragen.

Schon  die  eigenartige  Zusammensetzung  der  Gemeindebürger,
die  zum  Theil  aus  Nichtansässigen  bestehen,  verlangt,  um  Pflicht
und  Recht  ın  ein  Verhältniss  zu  setzen,  neben  Realsteuern  die

*1)  FRIEDBERG:  Die  Besteuerung  der  Gemeinden  S,  13  ff.
*%)  Siehe  Mittheilung  der  Neuen  Preussischen  Zeitung  in  No.  18  vom
12.  Januar  1891.
        <pb n="387" />
        —  369  —

Heranziehung  von  Personalabgaben.  Dahin  zielende  Normativ-Bestimmungen
  schliessen  eine  weitgehende  Steuer-  Autonomie,  wie
sie  grundsätzlich  den  Communen  hätte  zugestanden  werden  können,
mit  Rücksicht  auf  eine  Harmonie  der  Staats-  und  Communalsteuer-Systeme
  aus’).  Zu  allem  Ueberfluss  wird  auch  noch  die  Commune
  in  wichtigen  Fällen  an  die  Zustimmung  des  Kreis-Ausschusses
gebunden“).  Die  auf  das  Einkommen  gelegten  Abgaben  sollen
nur  in  Form  von  Zuschlägen®’)  zur  Staats-Einkommensteuer  erhoben
  werden,  soweit  nicht  von  dieser  Steuer  freie  Steuer-Objecte
auf  Grund  des  Communal-Nothsteuergesetzes  mit  einer  besonderen
Abgabe  belegt  werden  können“).  Bei  der  Grund-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  haben  die  emeinden  die  Wahl  zwischen  Zuschlägen
  und  einem  eigenen  Steuersystem.  Im  Uebrigen  ist  auf
eine  gleichzeitige  Belastung  durch  Personal-  wie  Realsteuern  in
ähnlicher  Weise,  wie  in  den  nicht  zur  Verabschiedung  gelangten
Gemeinde-Steuer-Entwürfen  von  1877—1879  Vorsorge  getroffen,
jedoch  so,  dass  gerade  diejenigen  Gemeinde-Angehörigen  oder
deren  Grundstücke,  welche  durch  eine  Gemeinde-Einrichtung  in
hervorragender  Weise  bevortheilt  oder  belastet  werden,  zu  Präcipualleistungen
  herangezogen  bezw.  entlastet  werden  können  ?”).

Auch  indirecte  Steuern  —  die  Commission  des  Abgeordneten-Hauses
  verstand  darunter  Hundesteuer,  Miethssteuer  und  Luxussteuer
  —  sollen  erhoben  werden  *?),  wovon  man  sich  in  Vorstadts-+2)

  Motive  zu  dem  Entwurf  S.  57.

*)  8  18  des  Entwurfs.

#5)  685  13  u.  14  des  Entwurfs  —  am  meisten  ist  das  System  der  Zuschläge
in  Elsass-Lothringen  ausgebildet,  wo  dieselben  die  regelmässige  Form  der
directen  Besteuerung  darstellen.  S.  v.  REITZENSTEN  in  v.  Stengel's  Wörterbuch
  I,  S.  533.

©)  Nach  den  $$  1  u.  2  des  Entwurfs  eines  Einkommensteuer-Gesetzes
ist  freilich  der  Kreis  der  damit  zu  treffenden  Steuerzahler  ein  nicht  allzu
grosser.

#7)  $  16  des  Entwurfs;  ähnlich  $  59  der  Landgem.-Ord.  für  Westphalen
vom  19.  März  1856.

4)  8  17  des  Entwurfs.
        <pb n="388" />
        —  370  —

dörfern  und  industriellen  Gegenden  nennenswerthe  Einnahmen
versprechen  kann  *°).  Die  natürliche  Grenze  dieses  Steuerrechts
bildet  die  Rücksicht  auf  die  Reichsgesetzgebung;  aber  auch  die
Mahlsteuer  ist  für  alle  Zukunft  ausgeschlossen  und  die  Schlachtsteuer
  nach  Massgabe  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  nur  nach
Lage  der  örtlichen  Verhältnisse  gestattet.

V.  Zusammengesetzte  Verbände.

Mit  der  Bestimmung,  dass  einerseits  stark  bevölkerte  Gutsbezirke
  in  (remeinden,  andererseits  Letztere,  wenn  das  Privateigenthum
  in  denselben  in  eine  Hand  übergegangen  war,  in  Gutsbezirke
  umzuwandeln  seien,  dürfte  der  Entwurf  den  Grundsätzen
einer  gesunden  Communal-Politik  durchaus  entsprechen.  Daneben
schlägt  der  &amp;amp;  1  des  Entwurfs,  von  der  Abtrennung  einzelner  Theile
abgesehen,  eine  Verschmelzung  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
mit  andern  communalen  Einheiten  vor,  die  in  der  Regel  erfolgen
soll,  wenn  die  Communen  zu  klein  bezw.  leistungsunfähig  sind  oder
im  Gemenge  mit  einander  liegen°®).  Dem  staatlichen  und  communalen
  Interesse  ist  aber  mit  diesen  Neubildungen  nicht  genügt  °!).
An  völlig  normale  Communen  können  neue  Aufgaben  herantreten,
denen  diese  ihrer  Organisation  nach  nicht  gewachsen  sind.  Schon  die
Nothwendigkeit,  Gemeindeeigenthum,  insbesondere  Waldungen,  mit
demjenigen  anderer  Communen  rationell  zu  verwalten,  kann  grössere
Verbände  wünschenswerth  machen.  Es  wird  auch  der  Staat,  der
die  Gemeindelasten  vermehrte  und  als  Entgelt  dafür  Subventionen
und  Dotationen  gibt  —  eine  Art  der  Finanzpolitik,  die  bedenkliche
  Dimensionen  angenommen  hat,  —  mit  Recht  communale
Körper  verlangen,  die  durch  ihre  Grösse  und  durch  die  darin
ansässige  Intelligenz  eine  Garantie  für  zweckmässige  Verwendung
von  Staatsgeldern  bieten.  Dass  solche  grössere  Communen  nicht

*%)  In  Elsass-Lothringen  wird  nur  Gemeinden  von  über  4000  Einwohnern
die  Erhebung  des  Octroi  bewilligt.  v.  REITZENSTEN  a.  a.  O.  I,  S.  533.

50%)  Motive  zum  Entwurf  8.  49.
61)  BoLpr:  Zur  Neu-Regelung  des  ländlichen  Gemeindewesens  8.  51.
        <pb n="389" />
        —  371  —

durch  eine  mechanische  Ausdehnung  der  communalen  Einheiten,
sondern  durch  sachdienlich  organisirte  zusam  mengesetzte
Verbände  zu  bilden  sind,  darüber  ist  alle  Welt  einig;  die  Unsicherheit
  aber  über  die  staatsrechtliche  Natur  dieser  Verbände
erfordert  gerade  aus  diesem  Grunde  eine  Revision  der  Begriffe
„Dürgermeisterei“,  „Zweckverband“,  „Sammtgemeinde“,  mit  denen
man  in  jüngster  Zeit  im  öffentlichen  Leben  willkürlich  genug
umgegangen  ist.

Vor  Allem  bedingt  ein  zusammengesetzter  communaler  Verband
  seiner  Idee  nach  einen  selbständigen  Inhalt  d.i.  communale
Zwecke,  die  gerade  von  diesem  Organismus  erfüllt  werden.  Ein
solcher  communaler  Inhalt  geht  aber  begriffllich  der  Bürgermeisterei
  der  Rheinlande  ebenso,  wie  dem  Amte  Westphalens,
gänzlich  ab;  sie  kann  zwar  Üommune  sein,  ist  aber  in  der  Regel
reiner  Verwaltungsbezirk°?).  Schon  die  historische  Entwicklung
sollte  vor  der  Annahme  warnen,  dass  die  Landbürgermeisterei
als  Sammtgemeinde  zu  betrachten  sei.  Der  französischen  Verwaltung
  nämlich,  die  in  den  Rheinlanden  sofort  die  revolutionäre
Gemeinde  -  Verfassung  mit  ihrer  Einwohnergemeinde  einführte,
mangelte  es  Anfangs  so  sehr  an  französisch  sprechenden  und
politisch  zuverlässigen  Persönlichkeiten  für  die  Maire-Posten,  dass
sie  sich  nothgedrungen  dazu  entschliessen  musste,  geeigneten  Maires
mehrere  Gemeinden  anzuvertrauen,  wobei  die  Communen  ursprünglich
  völlig  selbständig  blieben,  und  nur  allmählich,  aus  der  Macht
der  Verhältnisse  heraus,  in  der  Hand  des  einen  Gemeinde-Vorstehers
  die  Vereinigung  der  Vermögen  und  Organisationen
Fortschritte  machte5®).  Diese  nur  in  den  deutschen  Grenzdepartements
  entstandene  Institution,  die  als  reine  Administrativ-Massregel
auf  keiner  gesetzlichen  Bestimmung  basirte  und  im  Innern  Frankreichs
  völlig  unbekannt  blieb,  wurde  erst  von  der  preussischen  Verwaltung
  nach  den  Befreiungskriegen  in  ein  System  gebracht.

Dt

6?)  NEUKAMP  :  Staats-  und  Selbstverwaltung  der  Rheinprovinz  8.  34.
2)  Kein:  Landgemeinde  S.  122.
        <pb n="390" />
        —  372  —

Diese  trennte  die  zusammengeflossenen  Gemeinde-Vermögen,  stellte
also  die  communale  Persönlichkeit  der  Einzelgemeinde  wieder
her,  um  aus  Zweckmässigkeitsgründen  den  Gesammt-Maire,  Bürgermeister,
  als  obersten  Verwaltungsbeamten  beizubehalten  °*).  Dass
diese  rein  administrative  Bildung  in  der  Praxis  keinen  neuen
communalen  Organismus  geschaffen  hat,  ist  erklärlich,  sodass
Landbürgermeistereien,  die  aus  einer  Mehrzahl  von  Gemeinden
bestehen  und  gemeinsame  communale  Zwecke  verfolgen,  noch
heute  selten  genug  vorkommen.

Zusammengesetzte  communale  Verbände  müssen,  wenn  sie
eine  grössere  praktische  Bedeutung  haben  sollen,  nicht  allein
communalen  Inhalt,  sondern  auch  die  Rechte  öffentlicher  Corporationen
  haben;  sie  müssen  staatsrechtlich  eine  Commune  bilden.
Verbände,  denen  dieses  Moment  fehlt,  existiren  zahlreich  genug.
Sie  sind  in  der  Rheinprovinz  innerhalb  der  Bürgermeisterei  oder
auch  deren  Grenzen  überschreitend  für  die  Unterhaltung  von
Brücken-  und  Wege-Anlagen  gebildet,  in  den  östlichen  Provinzen
kommen  sie  z.  B.  auf  Grund  der  88  139,  140  des  Zuständigkeits-Gesetzes
  in  Gestalt  von  Spritzen-Verbänden  vor.  Der  Minister
des  Innern  erwähnt  ihrer  als  „Societäten  von  Einzel-Gemeinden
und  Gutsbezirken“,  die  auch  noch  später  neben  den  Corporationen
der  Landgemeinde-Ordnung  bestehen  bleiben®).  Eine  ganz  neue
Anwendung  dieses  Typus,  der  sich  in  gesunden  ländlichen  Verhältnissen
  durchaus  brauchbar  erwiesen,  ist  der  RAUCHRAUPT’sche
„Statut-Entwurf  für  die  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke
  der  Provinz  Sachsen“,  nach  welchem  zur  Tragung  sämmt-54)

  Eine  ähnliche,  aber  nicht  völlig  analoge  Entwicklung  gilt  für  Theile
der  Provinz  Westphalen  durch  das  Medium  des  königlich  westphälischen
Kanton-Maires.

685)  HERRFURTH:  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  243,  —  Der  $  126°
des  Entwurfs  in  der  Fassung  der  Commissionsbeschlüsse  lässt  sogar  die
Möglichkeit  zu,  dass  auf  Grund  der  Landgemeinde-Ordnung  Zweckverbände
ohne  Korporationsrechte  geschaffen  werden.  S.  Mittheilung  der  Neuen
Preussischen  Zeitung  in  No.  49  vom  30.  Januar  1891.
        <pb n="391" />
        —  373  —

licher  oder  einzelner  Communallasten  zwischen  Gemeinden  und
Gutsbezirken  eine  auf  völliger  Parität  beruhende  Societät  geschaffen
  wird,  die  ohne  corporative  Organisation  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  beider  Factoren  ausserhalb  der  Genossenschaft,
beim  Kreisausschuss,  eine  Entscheidung  nachzusuchen  hat°®),
gewiss  eine  rechtlich  und  praktisch  äusserst  interessante  Lösung
einer  tiefeingreifenden  Streitfrage.

Der  Entwurf  gibt  den  „Verbindungen  nachbarlich  belegener
Landgemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke,  behufs  gemeinsamer
Wahrung  communaler  Angelegenheiten“  des  IV.  Titels,  welche
der  Minister  im  bewussten  Gegensatz  zur  Sammtgemeinde  Zweckverbände
  nennt”),  einen  grundsätzlich  corporativen  Charakter.
Beiden  Institutionen,  Zweckverbänden  wie  Sammtgemeinden,  ist
das  Kennzeichen  gemeinsam,  dass  sie  in  der  Form  von
öffentlich-rechtlichen  Corporationen  begrifflich  einen  Theil  der
Aufgaben  von  selbständig  verbleibenden  communalen  Einheiten
absorbiren.  Wie  im  Bundesstaate  über  den  Einzelstaaten,  die
ihrer  Souveränetät  verlustig,  doch  eine  Anzahl  von  Einzelaufgaben
erfüllen,  die  Bundesgewalt,  so  erhebt  sich  in  beiden  communalen
Organisationen  über  den  Einzel-Communen  eine  Sammt-  oder  eine
Zweckgemeinde.  Nur  der  Unterschied  dürfte  zwischen  Sammtgemeinde
  und  Zweckverband  zu  construiren  sein,  dass  begrifflich
der  Sammtgemeinde  die  Summe  der  communalen  Functionen
zuzuschreiben  ist,  den  Einzelgemeinden  dagegen  Special-Aufgaben
übertragen  sind,  während  bei  dem  Zweckverbande  die  Einzelgemeinde
  aus  der  Fülle  ihres  communalen  Lebens
Functionen  zwecks  Wahrnehmung  durch  die  Zweckgemeinde
aussondert.  Es  ist  somit  die  Beweislast  in  beiden  Fällen  eine
verschiedene,  wenn  es  sich  um  die  Zuständigkeit  der  Einzelgemeinde
  und  des  höheren  Organismus  handelt.  Oder  um  eine
Analogie  heranzuziehen,  das  alte  deutsche  Reich,  das  begrifflich

68)  cf,  Berichte  über  ländliches  Gemeindewesen  $.  175  fl.
7)  HERRFURTR:  In  den  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  204.
        <pb n="392" />
        —  374  —

seine  Souveränetät  bis  an’s  Ende  bewahrte  und  immer  nur  Einzelrechte
  an  seine  Glieder  abgegeben,  würde  in  einer  Sammtgemeinde,
  das  neue  Reich,  dessen  souveräne  Competenz  in  der
Verfassung  genau  umschrieben  und  zu  dessen  Bildung  sich  die
Einzelstaaten  ihrer  Rechte  entäusserten,  würde  in  einem  Zweckverbande
  sein  egenspiel  finden.  Für  die  Frage,  ob  Sammtgemeinde,
ob  Zweckverband  entscheidet  also  im  concreten  Falle,  wohin  der
Gesetzgeber  den  Schwerpunkt  des  Organismus  legen  wollte,  ob  in
die  Einzelgemeinde,  ob  in  das  Uentral-Organ.  Daneben  ist  noch
in  der  Regel  ein  qualitativer  Unterschied  daraus  zu  entnehmen,  ob
die  Mehrzahl  der  communalen  Functionen  der  Sammtgemeinde
oder  der  Einzelgemeinde  zugetheilt  wurde.  So  haben  demnach  diejenigen
  Skeptiker,  welche  aus  der  Einführung  des  Zweckverbandes
die  spätere  Verwirklichung  des  Sammtgemeinde-Gedankens  prophezeien,
  insoweit  Recht,  als  jeder  Zweckverband  den  Keim  einer
Sammtgemeinde  in  sich  trägt.  Nur  ist  die  Frage,  ob  und  wann
eine  solche  Entwicklung  eintreten  wird,  kaum  zu  beantworten.
Fasst  man  nur  den  einzelnen  Zweck  und  dessen  möglichst
sachgemässe  Erfüllung  in's  Auge,  so  wird  man  sich  für  Einführung
des  Zweckverbandes  entscheiden,  der  so  construirt  werden  kann,
wie  es  gerade  das  Bedürfniss  einer  Wege-,  einer  Schul-,  einer
Armenlast  verlangt.  Zudem  vermeidet  eine  solche  Lösung  jeden
weitergehenden  Eingriff  in  die  Selbständigkeit  der  communalen
Einheiten  und  hat  daher  schon  aus  diesem  Grunde  Vertheidiger
gefunden.  So  sachdienlich  nun  auch  im  concreten  Falle  der  Zweckverband
  sein  wird,  dennoch  hätte  der  Entwurf  die  Möglichkeit,
Sammtgemeinden  zu  bilden,  nicht  principiell  aufgeben  dürfen.
Der  Gedanke,  durch  die  Sammtgemeinde  Mängel  der  communalen
Verfassung  zu  beheben,  ist  nicht  etwa  aus  dem  Auslande  importirt;
  er  entstammt  der  stolzesten  Zeit  des  altpreussischen  Beamtenthums.
  Der  Entwurf  der  von  HARDENBERG  berufenen  Immediat-Commission
  vom  7.  August  1820°°),  in  der  Männer  wie  FRIEsE,
8)  Abgedruckt  bei  Krır:  Landgemeinde  als  Anlage  I.
        <pb n="393" />
        —  35  —

VIncKE,  KÖHLER  ihren  Sitz  hatten,  schuf  unter  Wahrung  der
Selbständigkeit  der  einzelnen  Communen  in  seinen  88  84  ff.
Sammtgemeinden  und  legte  auf  diese  Institution  den  Hauptnachdruck.
  Welch’  glücklicher  Griff  aber  die  Einfügung  dieses
communalen  Organismus  gewesen  wäre,  lehrt  GneEIsT’s  treffender
Hinweis  auf  die  englische  Entwicklung  °°),  in  der  der  Wirrwarr
zahlloser  Zweckverbände  das  communale  Leben  beinahe  ertödtet
hat.  Sein  Vorschlag,  die  Grenzen  der  projectirten  Zweckverbände
in  einem  concreten  Kreise  einmal  zu  coloriren  und  dadurch  sinnlich
  wahrnehmbar  zu  machen,  würde  denn  doch  Zweifel  an  der
Brauchbarkeit  einer  Institution  hervorrufen,  die  der  Einzelgemeinde
communale  Aufgaben  entzieht,  ohne  sie  einem  lebenskräftigen
Organismus  zu  übertragen.  Drastisch  drückt  GIERKE  seine  Abneigung
  vor  einer  solchen  Atomisirung  aus,  wenn  er  ausruft,  für
die  Ehre  seiner  Gemeinde  sei  schon  Mancher  in  den  Tod  gegangen,
  noch  nie  aber  für  die  seines  Armenverbandes°®).  Zweifellos
  ist  diese  anscheinend  auf  politische  Gründe  zurückzuführende
Ausmerzung  der  Sammtgemeinde  die  bedenklichste  Seite  des
Entwurfs,  welcher  diese  verpönt,  die  Einzelgemeinde  schwächt
und  es  dennoch  nicht  ermöglichen  wird,  dem  Zweckverbande
communales  Leben  einzuhauchen.

Ein  Bedenken  freilich  dürfte  auch  der  Sammtgemeinde
entgegenstehen:  ihre  Organisation  würde  ungemein  schwierig  sein,
zumal  da  Zwangsbildungen  hier,  wie  auch  beim  Zweckverbande,
nicht  zu  vermeiden  sind.  Die  Sammtgemeinde  soll  in  der  Idee
alle  gemeinsamen  Bedürfnisse  der  Communen  befriedigen,  so  sehr
dieselben  auch  in  praxi  auseinandergehen.  Die  Unterrichtsverwaltung
  aber  verlangt  im  Zweifel  die  centrale  Lage  des  Schulortes,
  die  Armenpflege  die  Möglichkeit,  die  Bedürftigen  ständig
zu  beaufsichtigen;  Wegelasten  müssen  wieder  ohne  Rücksicht  auf
die  Entfernung  auf  alle  Interessenten  vertheilt  werden.  Die

#®)  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  219.
°°%)  GIERKE:  In  den  Verhandl.  des  Vereins  für  Socialpolitik  8.  86.
        <pb n="394" />
        _  376  —

Mittellinie  dieser  widerstreitenden  Interessen  zu  finden,  würde
vor  Allem  die  Aufgabe  der  Selbstverwaltungsorgane  sein,  wobei
nicht  ausgeschlossen  bleibt,  dass  ausnahmsweise  wieder  Zweckverbände
  unter  den  einzelnen  Sammtgemeinden  z.  B.  für  die
Deichlast  vorkommen  können  ®!),  wenn  die  communale  Verpflichtung
sich  nicht  auf  andere  Weise  vertheilen  lässt.

Die  Sammtgemeinde  mit  ihren  Einzelgemeinden  und  Gutsbezirken,
  in  der  alle  Interessen  vertreten  sind,  aber  auch  zu  einem
Ausgleich  kommen  sollen,  stellt  schliesslich  allein  den  communalen
Organismus  her,  an  den  überhaupt  eine  der  Billigkeit  entsprechende
Ueberweisung  der  Grund-  und  Gebäudesteuer  erfolgen  könnte.
Sollte  man  diese  den  Zweckverbänden  zuweisen,  so  würde  auch
die  peinlichste  administrative  Einmischung  in  communale  Details
immerhin  die  Wahrscheinlichkeit  bestehen  lassen,  dass  einer  oder
der  andere  der  zahlreichen,  sich  durchkreuzenden  Zweckverbände
arg  benachtheiligt  bliebe.  Die  Ueberweisung  der  Realsteuern  an
eine  Einzelgemeinde  endlich  beschwört  mit  Sicherheit  die  Gefahr
einer  Verzettelung  der  Gelder  herauf,  während  dem  Gutsbezirk,
in  dem  die  Grundsteuer  schon  längst  den  Charakter  einer  Reallast
  annahm,  durch  einen  derartigen  Steuererlass  wenig  Freunde
gewonnen  würden.

Ob  nun  durch  den  Entwurf,  trotzdem  er  nur  Zweckverbände
berücksichtigt,  ein  Boden  für  die  gedeihliche  Weiterentwicklung
dieser  Organismen  zu  Sammtgemeinden  geschaffen  wird,  hängt
wesentlich  davon  ab,  ob  bei  der  Zusammenlegung  von  communalen
Einheiten  zu  Zweckverbänden  schon  von  Anfang  an  die  Möglichkeit
  einer  späteren  Ausgestaltung  zur  Sammtgemeinde  in’s  Auge
gefasst  wird.  Die  Einzelheiten  des  parlamentarischen  Streites,
ob  in  letzter  Linie  der  Minister  oder  die  Selbstverwaltungsbehörde
über  diese  Zusammenlegung  zu  entscheiden  hat,  interessiren  hier
nur  insofern,  als  sie  erkennen  lassen,  dass,  wenn  locale  Behörden,

——l  ol

e1)  8  86  des  Entwurfs  der  Immediat-Commission  von  1820.
        <pb n="395" />
        —  3717  —

mögen  sie  sich  für  die  laufende  Verwaltung  noch  so  sehr  bewährt
haben,  über  eine  Neuorganisation  entscheiden,  die  Gefahr  einer
Verzettelung  communaler  Kräfte  ausserordentlich  nahe  liegt.  Es
ist  in  letzter  Linie  nicht  die  Wahrung  von  Prärogativen  der
Krone,  die  durch  die  Selbsverwaltung  bisher  nicht  als  gefährdet
gegolten  haben,  sondern  die  Sorge  für  eine  gesunde,  harmonische
Gestaltung  der  communalen  Verhältnisse,  welche  den  Minister
zwingt,  entweder  direct  oder  durch  das  Medium  des  Staatsministeriums
  die  endgültige  Entscheidung  in  wichtigen  Organisationsfragen
  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  eine  Entscheidung,
die  im  Wege  des  Verwaltungs-Streitverfahrens  doch  nur  im
Rahmen  des  einzelnen  Rechtsstreits,  ohne  Rücksicht  auf  administrative
  Principien  gefunden  werden  kann.  Neue  Organisationen
erfordern  für  die  ausführende  Behörde  immer  und  zu  allen  Zeiten
ausserordentliche  Vollmachten,  die  freilich  in  dem  modernen
Verfassungsstaate  der  (Gegenstand  heftiger  parlamentarischer
Kämpfe  zu  sein  pflegen.  Die  vom  Minister  in  den  88  2  und  126
des  Entwurfs  nachgesuchte  Ermächtigung  zur  Incommunalisirung
und  Bildung  von  Zweckverbänden  erscheint  nothwendig,  um  einheitlich
  und  nach  grossen  Gesichtspunkten  leistungsfähige  Communen
  zu  schaffen,  um  dieselben  zu  Zweckverbänden  zu  verbinden,
welche  den  Ansprüchen  einer  Fürsorge  für  die  Armen,  für  Schul-  und
Wegewesen  vollauf  genügen,  und  um  schliesslich  für  die  Zukunft
Sorge  zu  tragen,  damit  in  der  Fülle  der  individualisirten  Zwecke
der  Gemeindegedanke  nicht  verloren  geht,  sondern  die  Kraft  behält,
sich  dereinst  in  Folge  der  zielbewussten  Anordnung  der  Zweckverbände
  zur  Sammtgemeinde  zu  cristallisiren,  in  deren  Schoosse  Gutsbezirk
  wie  Einzelgemeinde  ihre  Sonder-Existenz  bethätigen  werden  ®?,

2)  Die  Studie  konnte  in  der  Zeit  ihrer  Entstehung  auch  nur  den  Entwurf
  berücksichtigen,  wie  er  aus  den  Commissionsbeschlüssen  auf  Grund  der
ersten  Lesung  im  Abg.-Hause  hervorging.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  3.  °
        <pb n="396" />
        Der  deutsch-schweizerische  Niederlassungsvertrag.

Zugleich  ein  Beitrag  zur  Lehre  von  den
Staatsverträgen.

Von
Dr.  AFFOLTER,  Regierungsrath  in  Solothurn.

 

Der  gegenwärtig  geltende  deutsch  -schweizerische  Niederlassungsvertrag
  wurde  abgeschlossen  am  31.  Mai  1890,  ratificirt
von  der  Schweiz  am  26.  Juni  und  vom  deutschen  Reiche  am
27.  Juni  gleichen  Jahres.  Dieser  Vertrag  ist  an  Stelle  des  Vertrages
  vom  27.  Juni  1876  getreten,  welcher  am  20.  Juni  1889
von  Deutschland  gekündet  worden  ist.  Die  Gründe  dieser  Kündigung
  können  für  unsere,  lediglich  die  rechtliche  Seite  des  Vertrages
  ins  Auge  fassende  Studie  ausser  Betracht  fallen,  zumal
dieselben  nicht  das  Gewicht  besitzen,  eine  Erklärung  besonderer
Punkte  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu  bieten.

Der  neue  Vertrag  unterscheidet  sich  inhaltlich  nur  in  untergeordneter
  Weise  von  dem  früheren  Vertrage  und  zeigt  überhaupt
das  bei  den  Niederlassungsverträgen  der  europäischen  Staaten
übliche  Gepräge.

Artikel  1  des  Vertrages  stimmt  wörtlich  überein  mit  Art.  1
des  früheren  Vertrages  und  mit  Art.  1  des  französisch-schweizerischen
  Niederlassungsvertrages.

Der  erste  Absatz  lautet:

„Die  Deutschen  sind  in  jedem  Kanton  der  Eidgenossenschaft
  in  Bezug  auf  Person  und  Eigenthum  auf  dem  nämlichen
Fusse  und  auf  die  nämliche  Weise  aufzunehmen  und  zu  be-
        <pb n="397" />
        —  379  —

handeln,  wie  es  die  Angehörigen  anderer  Kantone  sind  oder
noch  werden  sollen.  Sie  können  insbesondere  in  der  Schweiz
ab-  und  zugehen  und  sich  daselbst  dauernd  oder  zeitweilig  aufhalten,
  wenn  sie  den  Gesetzen  und  Polizeiverordnungen  nachleben.“


Diese  Bestimmung  bezieht  sich  zweifelsohne  ganz  allgemein
auf  die  deutschen  Staatsbürger,  abgesehen  davon,  ob  sie  in  der
Schweiz  eine  förmliche  Niederlassung  besitzen  oder  nicht.  Jeder
Kanton  hat  „in  Bezug  auf  Person  oder  Eigenthum“  den  deutschen
  Staatsangehörigen  diejenigen  Rechte  einzuräumen,  welche
er  den  Angehörigen  anderer  Kantone  freiwillig  einräumt,  oder
nach  den  Vorschriften  der  schweizerischen  Bundesverfassung  einräumen
  muss;  die  letztere  bestimmt  nach  dieser  Richtung  in
Art.  60:

„Sämmtliche  Kantone  sind  verpflichtet,  alle  Schweizerbürger
  in  der  Gesetzgebung  sowohl,  als  im  gerichtlichen  Verfahren
  den  Bürgern  des  eigenen  Kantons  gleich  zu  halten.“

Diese  Gleichstellung  der  Bürger  eines  anderen  Kantons  mit
denjenigen  des  eigenen  Kantons  umfasst  das  gesammte  Rechtsgebiet,
  mit  Ausnahme  derjenigen  Rechte,  welche  speciell  nur  aus
der  Kantons-  und  Gemeindeangehörigkeit  fliessen,  so  der  Anspruch
auf  Verpflegung  in  den  Kantons-  und  Gemeindespitälern  und
-Pflegeanstalten,  Anspruch  auf  Unterstützung,  Mitgenuss  an  Stiftungs-
  und  Korporationsgütern  u.s.  w.  Der  genannte  Art.  60
der  Bundesverfassung  bildet  somit  die  Grundlage  zur  Beurtheilung
der  Frage,  welche  Rechte  den  deutschen  Staatsangehörigen  in
den  einzelnen  Kantonen  gewährt  werden  müssen.  Das  Weniger,
welches  den  Deutschen  gegenüber  den  Angehörigen  eines  anderen
Kantons  zukommt,  besteht  lediglich  in  denjenigen  Rechten,  welche
Ausfluss  der  schweizerischen  Staatsangehörigkeit  sind;  es  sind  dies
die  politischen  Rechte!),  nämlich  Stimmfähigkeit  in  eidgenössischen,

!)  BLumer-Morer,  Handbuch  des  schweizerischen  Bundesstaatsrechts,
2.  Aufl.,  III.  Bd.,  S.  468.

25*
        <pb n="398" />
        —  380°  —

kantonalen  und  Gemeinde-Angelegenheiten  und  Wöählbarkeit  in
eidgenössische,  kantonale  und  Gemeinde-Behörden.

Die  Gleichstellung  der  Deutschen  mit  den  Angehörigen  eines
anderen  Kantons  hat  zu  ihrer  Voraussetzung  nicht,  wie  bereits
bemerkt,  die  förmliche  Niederlassung,  ja  nicht  einmal  den  Aufenthalt
  auf  schweizerischem  Territorium.  Ein  Deutscher  geniesst
also  von  seinem  Wohnsitze  in  Deutschland  aus,  z.  B.  bei  Prozessführung,
  die  gleichen  Rechte,  wie  ein  Schweizerbürger,  der  in
einem  anderen  als  seinem  heimathlichen  Kanton  einen  Prozess
führt,  ohne  dort  niedergelassen  zu  sein.  Kantonale  Bestimmungen,
wonach  der  Erwerb  von  Grundeigenthum  Fremden  entweder
gänzlich  versagt  (Obwalden  und  Uri)  oder  doch  an  eine  besondere
Bewilligung  der  Regierung  geknüpft  wird  (Bern,  St.  Gallen,  Wallis
und  Genf)  haben  auch  gegen  nicht  in  der  Schweiz  wohnende
Deutsche  keine  Wirksamkeit.  Ebenso  fallen  die  in  einzelnen
kantonalen  Gesetzen  enthaltenen  Bestimmungen  über  Nichtannahme
von  Schwängerungsanzeigen  ausländischer  Weibspersonen  und  die
in  Anlehnung  an  Art.  726  des  Code  civil  francais  in  mehreren
französischen  Kantonen  sich  vorfindenden  Beschränkungen  der
Ausländer  in  Bezug  auf  das  Erbrecht  gegenüber  den  deutschen
Staatsangehörigen  dahin  ?).

Der  zweite  Absatz  des  ersten  Artikels  lautet:

„Jede  Art  von  Gewerbe  und  Handel,  welche  den  Angehörigen
  der  verschiedenen  Kantone  erlaubt  ist,  wird  es  auf
gleiche  Weise  auch  den  Deutschen  sein,  und  zwar  ohne  dass
ihnen  eine  pekuniäre  oder  sonstige  Mehrleistung  auferlegt
werden  darf.“

Nach  dieser  Bestimmung  ist  jeder  Beruf  und  jeder  Handel,
sofern  nicht  Vorschriften  polizeilicher  Natur  entgegenstehen  und
soweit  nicht  staatliche  Monopole  und  Regale  bestehen,  den  An-2)

  Vgl.  E.  Huser,  System  und  Geschichte  des  schweizerischen  Privatrechts,
  I.  Bd.,  S.  146—152.  Biuner-MorEL  a.  a.  O.  S.  465  und  466.
        <pb n="399" />
        —  331  —

gehörigen  des  deutschen  Reiches  im  gleichen  Umfange  wie  den
Schweizerbürgern  gestattet  und  zwar  abgesehen  davon,  ob  eine
Niederlassung  erwirkt  worden  ist  oder  nicht.  Es  sind  desshalb
auch  die  (xewerbe,  welche  im  Herumziehen  ausgeübt  werden,  wie
namentlich  das  Hausirgewerbe  gestattet.  Ueberhaupt  findet  Art.  31
der  schweizerischen  Bundesverfassung  auf  die  Angehörigen  Deutschlands
  volle  Anwendung;  in  diesem  Artikel  wird  die  Handels-  und
(ewerbefreiheit  garantirt,  den  Kantonen  jedoch  das  Recht  eingeräumt,
  das  Wirthschaftsgewerbe  und  den  Kleinhandel  mit  geistigen
  Getränken  im  Interesse  des  Öffentlichen  Wohles  zu  beschränken.
Was  die  wissenschaftlichen  Berufsarten  anbetrifft,  so  ist  es  selbstverständlich,
  dass  die  Deutschen  zur  Ausübung  diejenigen  Ausweise,
  welche  die  Schweizer  zu  leisten  haben  (Prüfungen,  Cautionen
etc.)  ebenfalls  erbringen  müssen.

Die  Hauptabweichung  des  neuen  Vertrages  vom  bisherigen
Vertrage  liegt  in  Art.  2.

Die  neue  Fassung  desselben  lautet:

„Um  die  in  Art.  1  bezeichneten  Rechte  beanspruchen  zu
können,  müssen  die  Deutschen  mit  einem  Zeugnisse  ihrer  Gesandtschaft
  versehen  sein,  durch  welches  bescheinigt  wird,  dass
der  Inhaber  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt  und  einen
unbescholtenen  Leumund  geniesst.“

Art.  2  des  aufgehobenen  Vertrages  hatte  folgenden  Wortlaut:


„Um  in  der  Schweiz  Wohnsitz  zu  nehmen,  oder  sich  dort
niederzulassen,  müssen  die  Deutschen  mit  einem  Heimathscheine
und  einem  von  der  zuständigen  Heimathbehörde  ausgestellten
Zeugnisse  versehen  sein,  durch  welches  bescheinigt  wird,  dass
der  Inhaber  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich
befindet  und  einen  unbescholtenen  Leumund  geniesst.“

Während  also  nach  dieser  letzteren  Bestimmung  die  vorgesehenen
  Ausweise  nur  für  den  Fall  der  Wohnsitznahme,  bezw.
Niederlassung  in  der  Schweiz  erforderlich  waren,  wird  dem  ver-
        <pb n="400" />
        —  382  —

tragsschliessenden  Staate  die  Befugniss  gegeben,  diese  Ausweise?)
zur  Voraussetzung  der  Ausübung  sämmtlicher  in  Art.  1  vorgesehenen
  Rechte  zu  machen.  Es  können  somit  die  in  Art.  2
vorgesehenen  Papiere  auch  dann  gefordert  werden,  wenn  es  sich
z.  B.  nur  um  Erwerb  von  Liegenschaften,  um  einen  zeitweiligen
Aufenthalt,  ja  nur  um  die  Anhebung  eines  Prozesses  handelt.
Freilich  steht  zu  erwarten,  dass  beide  Staaten  die  genannten
Ausweise  nur  bei  förmlicher  Niederlassung  verlangen).

Da  Art.  2  des  neuen  Vertrages  das  Recht  der  Wohnsitznahme,
  bezw.  Niederlassung  nicht  mehr  ausdrücklich  erwähnt,  so
ist  dasselbe  als  in  den  in  Art.  1  bezeichneten  Rechten  inbegriffen
anzusehen.  Die  deutschen  Staatsangehörigen  haben  sonach  in
Bezug  auf  das  Niederlassungswesen  die  gleichen  Befugnisse  wie
die  Schweizerbürger,  insoweit  nicht  ım  Vertrage  selbst  abweichende
  Bestimmungen  aufgestellt  sind.  Die  Niederlassungsfrage
wird  in  Art.  45  der  schweizerischen  Bundesverfassung  geregelt.
Danach  hat  jeder  Schweizerbürger  und  somit  jeder  Deutsche  das
Recht,  sich  innerhalb  des  schweizerischen  Gebietes  an  jedem  Orte
niederzulassen®).  Voraussetzung  der  Niederlassung  ist  für  den

9)  Die  Beibringung  des  Zeugnisses  über  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  wird  im  neuen  Vertrage  nicht  erwähnt.

*)  Es  ist  wohl  unzweifelhaft,  dass  durch  den  Niederlassungsvertrag  die
beiden  Staaten  sich  nicht  völkerrechtlich  verpflichtet  haben,  die  Aufnahme
von  Bürgern  des  anderen  Staates  von  dem  erwähnten  Ausweise  abhängig  zu
machen.  Die  entgegengesetzte  Ansicht  vertrat  die  deutsche  Reichsregierung
in  dem  Notenwechsel,  welcher  der  Kündigung  des  Vertrages  im  Jahre  1889
voraufging.  Der  schweizerische  Bundesrath  konstatirt  dagegen  in  seiner
Botschaft  an  die  Bundesversammlung  vom  5.  Juni  1890,  betreffend  den
Niederlassungsvertrag  mit  Deutschland  (Schweizerisches  Bundesblatt  1890,
III.  Bd.,  S.  221):  „Da  das  von  uns  in  Anspruch  genommene,  aber  deutscherseits
  bestrittene  Recht,  Jeden  bei  uns  aufzunehmen,  gleichviel,  ob  er  die  in
den  Niederlassungsverträgen  aufgestellten  Bedingungen  erfülle  oder  nicht,
nunmehr  unumwunden  anerkannt  war,  so  nahmen  wir  keinen  Anstand,  auf
die  Vorschläge  Deutschlands  einzutreten.“  —  Vgl.  J.  LanaHArn,  Das  Recht
der  politischen  Fremdenausweisung,  S.  5ff.

5)  Neben  der  förmlichen  Niederlassung  kennt  das  schweizerische  Staats-
        <pb n="401" />
        —  383  0  —

Schweizerbürger  bloss  der  Heimathschein,  für  die  deutschen  Staatsangehörigen
  ein  Zeugniss  der  Gesandtschaft,  durch  welches  bescheinigt
  wird,  dass  der  Inhaber  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
besitzt  und  einen  unbescholtenen  Leumund  geniesst.  Auf  die
niedergelassenen  Deutschen  sind  auch  die  Schlussbestimmungen
des  Art.  45  der  schweizerischen  Bundesverfassung  anwendbar,
welche  lauten:

„Der  niedergelassene  Schweizerbürger  darf  von  Seite  des
die  Niederlassung  gestattenden  Kantons  mit  keiner  Bürgschaft
und  mit  keinen  anderen  besonderen  Lasten  behufs  der  Niederlassung
  belegt  werden.  Ebenso  darf  die  Gemeinde,  in  welcher
er  seinen  Wohnsitz  nimmt,  ihn  nicht  anders  besteuern,  als  den
Ortsbürger.

Ein  Bundesgesetz  wird  das  Maximum  der  für  die
Niederlassungsbewilligung  zu  entrichtenden  Kanzleigebühr  bestimmen.“


Das  vorgesehene  Bundesgesetz  ist  gegenwärtig  noch  dasjenige
vom  10.  Dezember  1849,  wonach  sämmtliche  Kanzleigebühren  für
die  Niederlassung  6  Franken  (neue  Währung)  nicht  übersteigen
dürfen.

Der  Deutsche,  welcher  in  der  Schweiz  Wohnsitz  hat,  bezw.
niedergelassen  ist,  geniesst  sämmtliche  in  der  Bundesverfassung
dem  niedergelassenen  Schweizerbürger  gewährten  Rechte.  Es
kommen  hiebei  in  Ansehung  Art.  46,  49  letzter  Absatz  und  Art.  59
der  Bundesverfassung.

recht  noch  den  sog.  „Aufenthalt“.  Nach  Art.  47  der  Bundesverfassung  soll
der  Unterschied  zwischen  Niedergelassenen  und  Aufenthaltern  durch  ein
Bundesgesetz  festgesetzt  werden.  Da  das  Bundesgesetz  noch  nicht  erlassen
ist,  so  wird  dieser  Unterschied  noch  durch  das  kantonale  Recht  umgrenzt.
Nach  Entscheiden  des  Bundesrathes  dürfen  jedoch  die  Aufenthalter  (abgesehen
von  den  politischen  Rechten)  nicht  ungünstiger  behandelt  werden  als  Niedergelassene,
  so  dass  diese  Unterscheidung  zwischen  Niederlassung  und  Aufenthalt
  den  Deutschen  gegenüber  keine  Bedeutung  hat.  Vgl.  SCHOLLENBERGER,
Die  schweizerische  Freizügigkeit,  S.  40—4.
        <pb n="402" />
        —  334  —

Art.  46:

„In  Beziehung  auf  die  civilrechtlichen  Verhältnisse  stehen
die  Niedergelassenen  in  der  Regel  unter  dem  Rechte  und  der
Gesetzgebung  des  Wohnsitzes.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  über  die  Anwendung  dieses
Grundsatzes,  sowie  gegen  Doppelbesteuerung  die  erforderlichen
Bestimmungen  treffen“  ®).

Art.  49  letzter  Absatz:

„Niemand  ist  gehalten  Steuern  zu  bezahlen,  welche  speciell
für  eigentliche  Kultuszwecke  einer  Religionsgenossenschaft,  der
er  nicht  angehört,  auferlegt  werden.  Die  nähere  Ausführung
dieses  Grundsatzes  ist  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten“  ?).

Art.  59:

„Der  aufrechtstehende  Schweizerbürger,  welcher  in  der
Schweiz  einen  festen  Wohnsitz  hat,  muss  für  persönliche  Ansprachen
  vor  dem  Richter  seines  Wohnortes  gesucht,  und  es
darf  daher  für  Forderungen  auf  das  Vermögen  eines  solchen
ausser  dem  Kanton,  in  welchem  er  wohnt,  kein  Arrest  gelegt
werden.“

Ueber  die  Entziehung  der  einmal  bewilligten  Niederlassung
spricht  sich  Art.  4  des  Vertrages  folgendermassen  aus:

„Durch  die  Bestimmung  der  vorstehenden  Artikel  wird
das  Recht  eines  jeden  der  vertragsschliessenden  Theile,  Angehörigen
  eines  andern  Theils,  entweder  in  Folge  gerichtlichen
Urtheils,  oder  aus  Gründen  der  inneren  und  äusseren  Sicherheit
des  Staates,  oder  auch  aus  Gründen  der  Armen-  und  Sittenpolizei
  den  Aufenthalt  zu  versagen,  nicht  berührt.“

Die  Ausweisungsgründe  sind  also  theilweise  die  nämlichen,
welche  den  Kanton  zur  Ausweisung  auch  des  niedergelassenen

©)  Dieses  Bundesgesetz  ist  noch  nicht  erlassen.  Dagegen  hat  das
Bundesgericht  Rekursentscheide  über  Doppelbesteuerung  zu  treffen,  sofern
die  Steuerhoheit  verschiedener  Kantone  in  Kollision  kommt.

?)  Dieses  Gesetz  ist  noch  nicht  erlassen.
        <pb n="403" />
        —  385  —

Bürgers  eines  anderen  Kantons  berechtigen  (Gründe  der  Armenund
  Sittenpolizei).  Es  frägt  sich,  ob  nach  dieser  Richtung  zu
Gunsten  der  deutschen  Staatsangehörigen  die  gleichen  materiellen
Voraussetzungen  der  Ausweisung  wie  für  den  niedergelassenen
Schweizerbürger  bestehen.  Es  ist  diese  Frage  zu  bejahen;  der
Deutsche,  dem  Ausweisung  aus  armen-  oder  sittenpolizeilichen
Gründen  droht,  hat  desshalb  das  gleiche  Rekursrecht  an  die
Bundesbehörden,  wie  der  Schweizerbürger.  Dagegen  sind  die
formellen  Voraussetzungen,  welche  für  die  Ausweisung  eines
nicht  kantonsangehörigen  Schweizerbürgers  wegen  Verarmung  bestehen®),
  für  die  Ausweisung  verarmter  Deutscher  nicht  massgebend.


Die  Ausweisung  in  Folge  gerichtlichen  Urtheils  kann  stattfinden
  sowohl  auf  Grund  des  Bundesstrafrechts  (Art.  5  des
Bundesgesetzes  vom  4.  Februar  1853),  als  auch  auf  Grund  der
kantonalen  Strafgesetzbücher.  Im  letzteren  Falle  kann  staatsrechtlich
  die  Ausweisung  nur  eine  solche  aus  dem  betreffenden
Kanton  sein°).  Es  giebt  jedoch  eine  Reihe  kantonaler  Strafgesetzbücher,
  welche  die  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  gesammten
  Gebiete  der  Schweiz  vorsehen.  Es  wird  dabei  stillschweigend
  vorausgesetzt,  dass  die  Kantone  gegenseitig  diese
Ausweisungsurtheile  respektiren  und  ausführen.  Eine  bundesrechtliche
  Pflicht  hiezu  besteht  nicht.

Die  Ausweisung  aus  Gründen  der  Fremdenpolizei  ist  durchaus
  ins  freie  Ermessen  der  Behörden  gestellt.  Art.  70  der
Bundesverfassung  giebt  dem  Bundesrathe  das  Recht,  Fremde,

®)  Nach  Art.  45  Absatz  3  und  5  der  schweizerischen  Bundesverfassung
muss  bei  Verarmung  von  niedergelassenen  Bürgern  eines  anderen  Kantons
die  Heimathsbehörde  zuvor  um  Unterstützung  angegangen  werden;  erst,
wenn  sich  diese  Aufforderung  als  erfolglos  erweist,  darf  zur  Ausweisung  geschritten
  werden.

®)  Das  deutsche  Strafgesetzbuch  kennt  die  Ausweisung  als  Strafe  nicht.
Die  Ausweisung  ist  jedoch  möglich  in  Folge  eines  Urtheils  auf  Polizeiaufsicht,
vgl.  $  39,  Ziff.  2  leg.  cit.
        <pb n="404" />
        —  9386  —

welche  die  innere  oder  äussere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft
gefährden,  aus  dem  schweizerischen  Gebiete  wegzuweisen.  Selbstverständlich
  steht  auch  den  Kantonen  die  Befugniss  zu,  aus  dem
nämlichen  Grunde  Ausweisungen  vorzunehmen,  freilich  nur  aus
dem  Gebiete  des  Kantons,  nicht  der  ganzen  Schweiz  !).

In  Art.  8  des  Vertrages  wird  jedem  Theile  die  Verpflichtung
überbunden,  den  Ausgewiesenen  mit  Familie  zu  übernehmen,  auch
wenn  derselbe  das  Staatsbürgerrecht  nach  der  inländischen
Gesetzgebung  verloren  hat.  Diese  letztere  Bestimmung  bezieht
sich  lediglich  auf  Deutschland,  da  nach  der  schweizerischen
Bundesverfassung  Art.  44  der  Verlust  des  Schweizerbürgerrechts
nur  in  Folge  Erwerbes  eines  anderen  Staatsbürgerrechts  eintreten
kann.  Die  polizeiliche  Zuführung  der  Ausgewiesenen  soll,  sofern
nicht  das  Heimathsrecht  des  Zuzuweisenden  durch  eine  noch
gültige  unverdächtige  Heimathsurkunde  dargethan  ist,  gegenseitig
nicht  stattfinden,  bevor  die  Frage  der  Uebernahmspflicht  erledigt
und  die  letztere  von  dem  pflichtigen  Theile  ausdrücklich  anerkannt
ist.  Die  Transportkosten  bis  zur  Grenze  zwischen  Deutschland
und  der  Schweiz  werden  von  dem  zuweisenden  Theile  getragen  !!).

Art.  3  des  Vertrages  gewährt  den  Schweizern  unter  den  in
Art.  1  und  2  enthaltenen  Voraussetzungen  die  nämlichen  Rechte
und  Vortheile,  wie  sie  den  Deutschen  zugesichert  sind.  Der
deutsche  Einzelstaat  hat  also  den  Schweizern  alle  diejenigen
Rechte  einzuräumen,  welche  er  den  Angehörigen  der  übrigen

10%)  Art.  70  der  schweizerischen  Bundesverfassung  will  eben  dem  Bunde
ein  Recht  vindiciren,  das  nach  der  gegenwärtigen  Gestaltung  des  schweizerischen
  Bundesstaates  sonst  lediglich  Ausfluss  der  Kantonalhoheit  wäre.  —
Ueber  die  Fremdenausweisung  aus  politischen  Gründen  vgl.  J.  LANGHARD,
Das  Recht  der  politischen  Fremdenausweisung.

11)  Ueber  die  nähere  Ausführung  des  Ausweisungsverfahrens  wurde
unterm  21.  Dezember  1881  ein  Zusatzprotokoll  zum  Niederlassungsvertrage
vom  Jahre  1876  beschlossen,  dieses  Zusatzprotokoll  wird  in  Ziffer  4  des
Schlussprotokolles  zum  neuen  Vertrage  als  noch  provisorisch  in  Wirksamkeit
bleibend  erklärt.
        <pb n="405" />
        —  3870  —

Einzelstaaten  gewährt,  bezw.  nach  Art.  3  der  deutschen  Reichsverfassung
  gewähren  muss.  Ausgenommen  sind  nur  diejenigen
Rechte,  welche  als  Ausfluss  der  deutschen  Reichsangehörigkeit
zu  betrachten  sind.  Es  ist  hierorts  auf  die  zweite  Bestimmung
des  Schlussprotokolles  zum  Vertrage  zu  verweisen,  worin  Deutschland
  auf  die  Beibringung  des  Immatriculationsscheines,  d.  h.  des
Zeugnisses  der  Gesandtschaft,  bezw.  eines  schweizerischen  Konsuls
  solange  Verzicht  leistet,  als  nicht  die  schweizerische  Gesetzgebung
  Bestimmungen  über  diesen  Punkt  trifit!?).

In  Art.  5  des  Vertrages  wird  ausdrücklich  bestätigt,  dass
die  Angehörigen  des  einen  oder  anderen  Staates  den  Gesetzen  des
Vaterlandes  über  die  Militärpflicht  oder  die  an  deren  Stelle
tretende  Ersatzleistung  (schweizerisches  Institut)  unterworfen  sind.

Art.  6  bestimmt  ebenfalls,  in  Ausführung  der  allgemeinen
Grundsätze,  die  Gleichberechtigung  in  Bezug  auf  Schadensersatz
bei  Beschädigungen  in  Kriegsfällen  und  bei  Expropriationen.

Art.  7  des  Vertrages  enthält  die  sog.  Meistbegünstigungsklausel.


Eine  Ausnahme  in  Bezug  auf  die  Grundsätze  des  Art.  1
statuirt  Art.  9:

„Beide  Theile  behalten  sich  in  Bezug  auf  solche  Personen,
welche  vor  Erfüllung  ihrer  Militärpflicht  die  Staatsangehörigkeit
gewechselt  haben,  das  Recht  vor,  ihnen  die  Befugniss  zum
bleibenden  Aufenthalte  oder  die  Niederlassung  in  ihrem  früheren
Heimathlande  zu  untersagen.“

Diese  Bestimmung,  aus  dem  früheren  Vertrage  (Art.  8)
herübergenommen,  ist  eine  Concession  an  Deutschland,  für  die
Schweiz  ist  sie  unpraktisch.  Immerhin  wird  in  dem  Schlussprotokolle
  zum  Vertrage,  Ziffer  5,  die  Zusicherung  gegeben,

12)  Ueber  die  Frage,  von  welcher  Gemeindebehörde  das  Leumundszeugniss
  des  Schweizerbürgers  herzurühren  hat,  äussert  sich  eine  Note  des
schweizerischen  Departementes  des  Auswärtigen  vom  28.  Juni  1890  an  die
schweizerische  Gesandtschaft  in  Berlin  folgendermassen:
        <pb n="406" />
        —  388  0  —

„dass  in  allen  Fällen,  wo  der  Artikel  9  in  Anwendung  kommen
wird,  der  Ausweisung  vorausgehend,  die  Verhältnisse  genau  untersucht
  und  erwogen  werden  sollen,  und  insofern  die  Umstände
ergeben,  dass  der  Nationalitätswechsel  bona  fide  und  nicht  zum
Zwecke  der  Umgehung  der  Militärpflicht  erfolgt  ist,  die  Ausweisung
  unterbleiben  soll“.

Art.  10  betont,  völlig  überflüssigerweise,  noch  besonders,
dass  die  deutschen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken
  in  der  Schweiz  und  umgekehrt  die  schweizerischen
Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken  in  Deutschland
in  Bezug  auf  die  Bewirthschaftung  ihrer  Güter  die  nämlichen
Vortheile  geniessen,  wie  die  am  gleichen  Orte  wohnenden  Inländer.


Art.  11  bestimmt  Folgendes:

„Jeder  der  vertragsschliessenden  Theile  verpflichtet  sich,
dafür  zu  sorgen,  dass  in  seinem  Gebiete  denjenigen  hülfs-„1.

  Der  nach  Deutschland  auswandernde  Schweizer  hat  sein  letztes
Domizil  in  seiner  Heimathgemeinde  gehabt.  In  diesem  Falle  hat  natürlich
die  Heimathgemeinde  das  Leumundszeugniss  auszustellen  und  die  Behörde
des  Heimathkantons  dasselbe  zu  beglaubigen.

2.  Der  nach  Deutschland  auswandernde  Schweizer  hat  sein  letztes
Domizil  in  einer  schweizerischen  Gemeinde,  aber  nicht  in  seiner  Heimathgemeinde
  gehabt.  In  diesem  Falle  wäre  anzunehmen,  dass  das  Zeugniss  der
Wohngemeinde  dasjenige  der  Heimathgemeinde  ersetzen  kann.  Das  Leumundszeugniss
  wäre  jeweilen  durch  die  Kantonsbehörde,  in  deren  Gebiete
die  dasselbe  ausstellende  Gemeinde  liegt,  zu  legalisiren.

3.  Der  nach  Deutschland  auswandernde  Schweizer  hat  sein  letztes
Domizil  nicht  in  der  Schweiz,  sondern  im  Auslande  gehabt.  In  diesem
Falle  wäre  demselben  von  der  deutschen  Behörde  die  nöthige  Zeit  zu  belassen
  —  eine  Frist  ist  schwer  zu  bestimmen  —,  um  sich  entweder  von  der
letzten  Heimathgemeinde  das  erforderliche  Leumundszeugniss  zu  verschaffen,
falls  man  sich  nicht  mit  anderen  Ausweisen  über  den  guten  Leumund  des
Eingewanderten  begnügen  sollte.“

Das  auswärtige  Amt  des  deutschen  Reiches  hat  mit  Note  vom  1.  Juli
1890  diese  Auffassung  acceptirt.  (Schweizerisches  Bundesblatt  1890,  III.  Bd.,
Ss.  983  f.).
        <pb n="407" />
        —  389  —

bedürftigen  Angehörigen  des  anderen  Theils,  welche  der  Kur
und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  den  am  Aufenthaltsorte
  für  die  Verpflegung  der  eigenen  Angehörigen  bestehenden
Grundsätzen  bis  dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in
die  Heimath  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit
geschehen  kann.

Ein  Ersatz  der  hiedurch  oder  durch  die  Beerdigung  Verstorbener
  erwachsenden  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde-
  oder  anderen  öffentlichen  Kassen  desjenigen  der  vertragenden
  Theile,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht
beansprucht  werden.  Für  den  Fall,  dass  der  Hülfsbedürftige
selbst,  oder  dass  andere  privatrechtlich  Verpflichtete  zum  Ersatze
  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die  Ansprüche  an
diese  vorbehalten.

Die  vertragenden  Theile  sichern  sich  auch  wechselseitig
zu,  auf  Antrag  der  zuständigen  Behörde  die  nach  der  Landesgesetzgebung
  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,
welche  die  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen
  erstattet  werden“  !?).

Von  Interesse  ist  noch  der  Schlussartikel  (Art.  12)  des
Vertrages,  dessen  beide  ersten  Absätze  folgenden  Wortlaut  haben:

„Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  20.  Juli  1890  in
Wirksamkeit  treten  und  bis  zum  31.  Dezember  1900  in  Kraft
verbleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragsschliessenden  Theile  zwölf
Monate  vor  dem  Ablaufe  des  gedachten  Zeitraumes  seine  Absicht,
  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben
  haben  sollte,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum  Ab-18)

  Das  schweizerische  Bundesgesetz  über  die  Kosten  der  Verpflegung
erkrankter  und  der  Beerdigung  verstorbener  Angehöriger  anderer  Kantone
vom  22.  Juni  1875  bildet  den  Massstab  für  die  Verpflichtungen  der  Kantone
gegenüber  den  deutschen  Staatsangehörigen.  Vgl.  BLumer-Moreu  III.  Bd.,
S.  476—478.
        <pb n="408" />
        —  390  —

laufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  eine
oder  der  andere  der  vertragenden  Theile  gekündet  hat.“

Bei  der  Beurtheilung  der  Tragweite  dieser  Bestimmung
spielt  natürlich  die  doktrinäre  Auffassung  des  Staatsvertrages
das  entscheidende  Moment.

Die  natürliche  Anschauung  sieht  im  Staate  ein  organisches
Ganze,  ein  Wesen,  das  Organe  und  Glieder  hat.  Das  Organische,
der  Organismus  beruht  auf  der  Durchführung  einer  Rechtsordnung.
Die  Vorstellungen  der  einzelnen  Beziehungen  von  Land,  Volk
und  in  Kraft  bestehender  Rechtsordnung  formen  sich  in  der  Denkthätigkeit
  zu  einem  wesenhaften  Gebilde!*).  Die  Substanz  dieses
realen  Wesens  besteht  aus  den  Thatsachen:  Vorhandensein  eines
Territoriums,  eines  sesshaften  Volkes  und  einer  geltenden  Rechtsordnung’).
  Die  Rechtsordnung  als  Bestandtheil  des  Staates

1)  Meine  Untersuchungen  über  das  Wesen  des  Rechts,  S.  10,  11
und  23ff.

1%)  Unter  der  in  Anwendung  stehenden  Rechtsordnung  sind  hauptsächlich
  die  organisatorischen  Rechtseinrichtungen,  die  Gliederung  der  Gewalten
  und  die  Bildung  der  Behörden  zu  verstehen.  Die  organisatorischen
Einrichtungen  des  Staates  sind  in  That  umgesetzte  Rechtssätze,  Ausführungen
  von  solchen.  Das  Recht  ist  das  Primäre  und  die  Einrichtung  das
Sekundäre,  letzteres  ist  Verwirklichung  des  ersteren.  Jede  Organisation
mehrerer  Menschen  unter  sich  setzt  eine  Ueber-  und  Unterordnung  voraus.
Der  Uebergeordnete  hat  Befugnisse  gegenüber  dem  Untergeordneten  und  die
Ausübung  dieser  Befugnisse  erscheint  als  Herrschaft.  Jede  feste  menschliche
  Organisation  begründet  eine  Macht,  die  sich  in  dem  Nichtvorhandensein
  eines  Widerstandes  oder  in  der  Fähigkeit  zeigt,  den  allfälligen  Widerstand
  vermittelst  der  festgefügten  Organisation  zu  unterdrücken.  Die  Herrschaft
  ist  Eigenschaft  der  durch  die  Organisation  in’s  Leben  gerufenen  Organe
und  im  modemen  Staate  oft  in  sehr  kunstvoller  Weise  auf  die  verschiedenen
Organe  (Regierung,  bezw.  Monarch,  Parlament,  Gerichte)  zertheilt,  so  dass
wir  von  einem  einheitlichen  Träger  der  Herrschaft  nicht  mehr  zu  sprechen
vermögen.  Ich  halte  desshalb  die  Ansicht  Linae’'s  (Empirische  Untersuchungen
S.  23ff.  und  an  andern  Stellen),  dass  die  Herrschaft  immer  in  der  Hand  des
Monarchen  oder  bei  Direktorialverfassung  in  der  Hand  des  Präsidenten  liege,
für  unzutreffend.  Das  Merkmal  der  Herrschaft  treffen  wir  bei  jedem  Staate
an,  aber  es  ist  solches  bloss  der  Staatsorgane  und  ist  somit  nicht  als
Merkmal  des  Staates  selbst  hervorzuheben.
        <pb n="409" />
        —  3911  —

kann  sich  nicht  mit  dem  Staatswesen  als  solchem  befassen,  demselben
  Freiheiten  oder  Beschränkungen  auferlegen,  weil  das  (unabhängige)
  Staatswesen  eo  ipso  jedwede  Freiheit  und  Bewegungsfähigkeit
  geniesst.  Nur  die  von  der  Rechtsordnung  vorgesehenen
Organe  und  die  Glieder  des  Staates  werden  mit  Rechten  und  Pflichten
ausgestattet.  Anderseits  vermag  aber  die  Rechtsordnung  gegenüber
  der  natürlichen  Anschauung  einen  engeren  Begriff  des
Staates  zu  schaffen,  indem  sie  denselben  als  vermögensrechtliches
Subjekt  den  Rechtssubjekten  der  übrigen  Personen  gegenüberstellt.
  Dieses  von  der  Rechtsordnung  geschaffene  Subjekt  ist
juristische  Person  im  vermögensrechtlichen  Sinne;  es  steht  nicht
über  der  Rechtsordnung,  sondern  ist  abhängig  von  derselben.
Das  vermögensrechtliche  Subjekt  des  Staates  unterscheidet  sich
also  vom  Staatsganzen,  vom  organischen  Staatswesen,  es  wird  zu
einem  Gliede  des  letzteren.  Die  Substanz  des  vermögensrechtlichen
  Subjekts  besteht  aus  den  beiden  Thatsachen  des  Vorhandenseins
  eines  bestimmten  Territoriums  und  eines  darauf  angesessenen
  Volkes.  Die  Thatsache  des  Vorhandenseins  einer
geltenden  Rechtsordnung  gehört  nicht  zur  Substanz  dieses  Subjekts,
weil  eben  die  Rechtsordnung  es  ist,  welche  der  vorhandenen
Substanz  die  Persönlichkeit  verleiht.

Der  Staat  ist  ein  organisches  Ganze  nicht  gemäss  der  Rechtsordnung
  des  Staates,  vom  Standpunkte  derselben  aus,  weil  die
Rechtsordnung  dem  Ganzen  inhärirt,  ein  Theil  desselben  ist.  Der
Staat  ist  ein  organisches  Ganze  nur  gemäss  der  über  der  staatlichen
  Rechtsordnung  stehenden  allgemeinen  Anschauung.  Insofern
  diese  allgemeine  Anschauung  zugleich  Rechtsanschauung  ist,
kann  das  organische  Ganze  des  Staates  als  Subjekt  angesehen
werden.  Der  Staat  ist  dann  aber  eben  Subjekt  und  hat  Rechte
und  Pflichten  nur  nach  der  über  der  Rechtsordnung  des  Staates
stehenden,  nicht  Geltunghabenden  Rechtsanschauung  '®).  Das  Staats-16)

  Das  Recht  besteht  überhaupt  aus  Anschauungen.  Dadurch,  dass
diese  Anschauungen  zur  Geltung  gelangen,  werden  sie  geltendes  Recht,  sie
        <pb n="410" />
        —  392  —

wesen  hat  seine  Rechte,  seine  Pflichten  und  seine  Aufgaben  nicht
gemäss  der  im  Staate  herrschenden  Rechtsordnung,  sondern
nur  gemäss  der  über  dieser  stehenden  allgemeinen  Anschauung.
Eine  über  den  Staaten  stehende  Rechtsordnung  würde  nicht  nur
den  Staat  als  organisches  Ganze,  sondern  auch  die  Organe  und
Glieder  des  Staates  zu  berechtigen  und  verpflichten  vermögen  '");
die  Rechtsordnung  im  Staate  vermag  nicht  den  Staat  als  Ganzes,
wohl  aber  die  Organe  und  Glieder  des  Staates  zu  berechtigen
und  zu  verpflichten.  Anderseits  werden  die  Organe  und  Glieder
des  Staates  nur  durch  geltende  Rechtssätze  verpflichtet,  entweder
durch  solche,  welche  über  dem  Staate  stehen  und  also  diesen
mit  Organen  und  Gliedern  verpflichten  oder  durch  die  staatliche
Rechtsordnung  selbst,  welche  dabei  den  Staat  als  Ganzes  ausser
Betracht  lassen  muss.  Es  ist  desshalb  einleuchtend,  dass  der
Staat  nicht  bloss  durch  Rechtsgeschäfte  sich  und  damit  seine
Organe  und  Glieder  zu  berechtigen  und  verpflichten  vermag;  nur
der  Staat  als  vermögensrechtliches  Rechtssubjekt  kann  sich  durch
Rechtsgeschäfte  berechtigen  und  verpflichten.  Der  Staat  als
organisches  Ganze  vermöchte  nur  dann  sich  mit  Organen  und
Gliedern  durch  Rechtsgeschäfte  zu  verpflichten,  wenn  eine  über
den  Staaten  bestehende  Rechtsordnung  erklären  würde,  dass
sind  aber  Recht  schon  vor  der  Geltung.  Es  ist  also  über  den  Staaten
stehendes  Recht  nicht  nur  möglich,  sondern  es  existirt  auch  (in  der  allgemeinen
  Rechtsanschauung  der  Menschen);  freilich  ist  dieses  Recht  nicht
geltendes  Recht.  Vgl.  meine  Untersuchungen  über  das  Wesen  des  Rechts,
S.  21.

17)  Dieses  Verhältniss  zeigt  sich  sehr  deutlich  in  einem  Bundesstaate.
Die  schweizerische  Bundesverfassung  spricht  z.  B.  von  Verpflichtungen  der
Kantone  (vgl.  Art.  60:  Sämmtliche  Kantone  sind  verpflichtet,  alle  Schweizerbürger
  in  der  Gesetzgebung  sowohl  als  im  gerichtlichen  Verfahren  den
Bürgern  des  eigenen  Kantons  gleichzustellen)..  Ferner  werden  in  den
schweizerischen  Bundesgesetzen  die  Kantone  verhalten,  Einführungsbestimmungen
  nach  gewissen  Richtungen  aufzustellen.  Hier  sind  die  Kantone  als
organische  Staatswesen,  nicht  als  vermögensrechtliche  Subjekte  in’s  Auge

gefasst.  Es  werden  desshalb  die  Organe  der  Kantone  mitverpflichtet,  die
vom  Bunde  geforderten  Bestimmungen  zu  erlassen.
        <pb n="411" />
        —  393  —

durch  die  und  die  in  der  und  der  Art  und  Weise  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  das  organische  Ganze  des  Staates  sammt  dessen
Organen  und  Gliedern  verpflichtet  werden.  Die  gleiche  Wirkung
würde  auch  eintreten,  wenn  der  Staat  eine  Rechtsbestimmung
hätte,  wonach  ein  Organ  des  Staates  Namens  des  Staatswesens
Verträge  mit  anderen  Staatswesen  einzugehen  vermöchte  mit  der
Wirkung,  dass  die  Sätze  des  Vertrages  als  Rechtssätze  gesetzliche
  Kraft  erhielten,  Gesetze  wären.  In  diesem  Falle  würden
natürlich  Organe  und  Glieder  des  Staates  verpflichtet;  das  kontrahirende
  Staatswesen  aber  würde  als  Subjekt  nur  nach  allgemeiner
  über  der  staatlichen  Rechtsordnung  stehenden  Rechtsanschauung
  verpflichtet  sein  ®).

18)  Das  Verhältniss  des  organischen  Ganzen  und  des  vermögensrechtlichen
  Subjektes  treffen  wir  auch  bei  den  Korporationen.  Die  Korporation
tritt  im  Verkehre  nur  als  vermögensrechtliches  Rechtssubjekt  sowohl
gegenüber  den  Korporationsmitgliedern  als  auch  gegenüber  den  übrigen
Rechtssubjekten  auf.  Der  Vertreter  dieses  Rechtssubjektes  vermag  im  Verkehre
  nur  dieses,  nicht  zugleich  auch  die  Korporation  als  organisches  Ganze
mit  Haupt  und  Gliedern  zu  verpflichten.  Die  Organe  und  Glieder  der
Korporation  werden  nur  durch  Statuten,  Reglemente  und  Beschlüsse  verpflichtet.
  Wenn  also  der  Vertreter  der  Korporation  Rechtsgeschäfte  eingeht,
  deren  Erfüllung  eine  Aenderung  oder  Erweiterung  der  Statuten  oder
Reglemente  oder  Vereinsbeschlüsse  zur  Voraussetzung  hat,  so  sind  die
Organe  der  Korporation,  bezw.  die  Mitglieder  derselben  nicht  eo  ipso  verpflichtet;
  sie  sind  auch  nicht  verpflichtet,  die  Aenderung  oder  Erweiterung
der  Statuten  und  Reglemente  vorzunehmen  oder  die  erforderlichen  Beschlüsse
zu  fassen.  Wenn  z.  B.  der  Vertreter  der  Korporation  eine  Verpflichtung
eingeht,  dass  eine  bestimmte  Person  in  die  Korporation  aufgenommen  werden
solle,  so  sind  die  Mitglieder  der  Korporation  nicht  dadurch  verpflichtet,  den
Aufnahmebeschluss  zu  fassen.  Aus  einem  solchen  Rechtsgeschäfte  kann  nur
eine  vermögensrechtliche  Verpflichtung  des  vermögensrechtlichen  Rechtssubjektes
  entstehen,  d.  h.  letzteres  ist  für  den  Fall  der  Nichtaufnahme  zur
Schadensersatzleistung  verbunden.  Die  Korporation  als  organisches  Ganze
kann  aber  durch  die  Gesetzgebung  verpflichtet  werden.  So  besteht  im
Kanton  Solothurn  ein  Gesetz,  wonach  die  bürgerlichen  Korporationen  verpflichtet
  sind,  Kantonsangehörige,  welche  gewisse  Erfordernisse  erfüllen,
aufzunehmen.  Die  Aufnahme  selbst  geschieht  durch  Beschluss  der  Korporationsmitglieder.
  Wenn  sich  eine  Korporation  weigert,  Jemanden,  der  den

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3.  96
        <pb n="412" />
        —  3594  —

Im  völkerrechtlichen  Verkehre  könnte  der  Staat  entweder
als  vermögensrechtliches  Subjekt  oder  aber  als  Staatswesen,  als
organisches  Ganze  auftreten  und  Verträge  schliessen  1%).  Es
leuchtet  ein,  dass  für  Niederlassungsverträge  kaum  das  vermögensrechtliche
  Subjekt  des  Staates  sich  als  Kontrahent  eignen  dürfte  ?°).
Der  Abschluss  des  Vertrages  im  Namen  des  Staates  als  eines
organischen  Ganzen  bietet  aber  bei  konstitutionellen  Staaten  bedeutende
  Schwierigkeiten  dar.  Wenn  der  Vertrag  das  Ganze  des
Staatswesens,  Organe  und  Glieder  binden  soll  (und  dies  ist  bei
Niederlassungsverträgen  der  Fall),  so  muss  die  Vertragserklärung
zugleich  ihrem  bindenden  Inhalte  nach  gesetzliche  Kraft  für  das
Staatswesen  haben.  Diese  gesetzliche  Kraft  kann  aber  bei  kon-Voraussetzungen

  Genüge  leistet,  aufzunehmen,  so  kann  die  Aufnahme  nur  durch
Zwangsmassregeln  (Repressalien)  seitens  der  Staatsbehörden  durchgesetzt
werden.  —  Auch  bei  den  Personenverbänden  wird  das  vermögensrechtliche
Subjekt  zunächst  durch  die  Organisation  des  Vereins  geschaffen,  d.  h.  dadurch,
  dass  die  Organisation  ein  Subjekt  im  Vereine,  eine  Vereinskasse
mit  besonderer  Verwaltung  ausscheidet.  Wenn  die  Rechtsordnung  dieses
Subjekt  auch  nach  Aussen  anerkennt,  ihm  die  allgemeine  Rechtsfähigkeit
verleiht,  vermag  dieses  Subjekt  nicht  nur  innerhalb  des  Vereins,  d.  h.  mit
den  Mitgliedern  desselben,  sondern  auch  mit  anderen  Personen  als  Rechtssubjekt
  zu  verkehren.

19)  Der  Staatsvertrag  ist  Vertrag  nicht  nach  einer  staatlich  geltenden
Rechtsordnung;  er  ist  Vertrag  nur  nach  Rechtsanschauungen,  die  über  den
Staaten  stehend,  von  keiner  Macht  mit  Geltungskraft  ausgestattet  sind.  Es  wäre
unrichtig,  anzunehmen,  dass  es  Rechtssätze  nicht  geben  könne,  die  ohne  zum
staatlich  geltenden  Rechte  zu  gehören,  sich  mit  dem  Verhalten  der  staatlichen
(Gemeinwesen  befassen.  Freilich  bestehen  diese  Rechtssätze  nur  in  der
allgemeinen  Anschauung,  sie  haben  keine  gesetzliche  Kraft  und  sind  nicht
erzwingbar  (vgl.  meine  Untersuchungen  über  das  Wesen  des  Rechts,  S.  21
und  22).  Ein  ähnliches  Verhältniss  liegt  z.  B.  vor,  wenn  Personen,  die
verschiedenen  Staaten  angehören,  auf  einem  Territorium,  das  keinem  Staate
gehört,  sich  gegenseitig  Versprechungen  machen;  gewiss  haben  wir  hier
nach  allgemeinen  Rechtsanschauungen  bindende  Verpflichtungen,  Verträge.

20)  Es  kann  jedoch  internationale  Verträge  geben,  wobei  das  vermögensrechtliche
  Rechtssubjekt  des  Staates  sich  ganz  gut  als  Kontrahent
eignet,  so  namentlich  bei  Verträgen  über  Erbauung  von  internationalen
Werken  wie  Kanäle,  Eisenbahnen  u.  s.  w.
        <pb n="413" />
        _  395  —

stitutionellen  Staaten  nur  durch  die  Mitwirkung  des  Parlamentes  :
erreicht  werden  und  dieses  eignet  sich  nicht  zum  völkerrechtlichen
Stellvertreter  des  Staates.  Es  kann  nicht  wohl  die  Einrichtung
getroffen  werden,  dass  die  gesetzgebenden  Faktoren  eines  Staates
die  Collektivprokura  nach  Aussen  tragen.  Wenn  auch  die  Mitwirkung
  des  Parlamentes  nur  in  der  Form  der  sog.  Ratifikation
geschähe,  so  wäre  dennoch  das  Parlament  als  eigentlicher  Stellvertreter
  des  Staates  anzusehen,  denn  die  Ratifikation  ist  ihrer
rechtlichen  Natur  nach  eine  Willenserklärung  an  den  Kontrahenten.
  A  Es  darf  auch  nicht  angenommen  werden,  dass  das
Staatsoberhaupt  zwar  formell  die  Vollmacht  habe,  den  Staat  als
Ganzes  zu  binden,  dass  aber  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  von
der,  dem  Vertragsabschlusse  vorauf-  oder  nachgehenden  Genehmigung
  seitens  des  Parlamentes  abhange.  Eine  bloss  formelle,  eine
Vollmacht,  die  nicht  aus  sich  heraus  bindet,  ist  keine  Vollmacht.  In
konstitutionellen  Staaten  wäre  das  Auftreten  des  Staatsoberhauptes
als  Vertreter  des  Staates  nur  so  zu  denken,  dass  dasselbe  entweder
  im  Besitze  einer  durch  Beschluss  der  gesetzgebenden
Faktoren  zu  begründenden  Specialvollmacht  ist  (die  gesetzgebenden
  Faktoren  geben  ihre  Zustimmung  und  ermächtigen  zum  Vertragsabschlusse),
  oder  den  Vertrag  unter  der  (Partei-)Bedingung
abschliesst,  dass  das  Parlament  seine  Einwilligung  giebt.  Abgesehen
  von  der  Frage,  ob  wir  es  in  letzterem  Falle  nicht  bloss
mit  einer  stellvertretenden  negotiorum  gestio,  welcher  die  Zustimmungserklärung
  des  eigentlichen  Stellvertreters  zu  folgen  hat,
zu  thun  haben,  muss  jedenfalls  der  Meinung  entgegengetreten
werden,  dass  eine  conditio  juris  jedes  Mal  bestehe,  wenn  der
Vertreter  des  konstitutionellen  Staates  die  Bedingung  nicht  erwähnt
  hat.  Die  Annahme  SELIGMANN’s  (Staatsgesetz  und  Staatsvertrag
  II,  S.  102),  dass  es  die  Rechtsordnung  des  kontrahirenden
  Staates  sei,  welche  die  Entstehung  der  von  den  Parteien
gewollten  Rechtswirkungen  von  dem  Eintritte  eines  bestimmten
Umstandes  abhängig  mache,  dass  somit  eine  conditio  juris  vor-26*
        <pb n="414" />
        —  396  —

handen  sei,  ist  unzutreffend.  Der  Staatsvertrag  untersteht  eben
bezüglich  seines  Abschlusses  und  seiner  Perfektion  nicht  der
Rechtsordnung  des  einzelnen  Staates,  sondern  als  Geschäft
zwischen  Staaten  der  über  den  Staaten  stehenden  Rechtsanschauung.


Es  ist  noch  auf  eine  andere  Möglichkeit  aufmerksam  zu
machen:  das  Staatsoberhaupt  schliesst  den  Vertrag  in  eigenem
Namen  ab  und  übernimmt  die  Verpflichtung,  für  die  Wirksamkeit
  des  Vertrages  im  Staate  zu  sorgen.  Es  muss  überhaupt
darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  dass  regelmässig  nicht,  wie
man  allgemein  annimmt,  die  Staaten  als  solche,  sondern  die
Staatsoberhäupter,  bezw.  die  obersten  Staatsbehörden  (die  Regierungen)
  die  Verträge  schliessen.  So  treten  nicht  der  österreichische,
  englische,  italienische,  belgische  etc.  Staat,  sondern
der  Kaiser  von  Oesterreich,  die  Königin  von  England,  der  König
von  Italien,  der  König  der  Belgier  etc.  als  Kontrahenten  auf.
Der  Grund  dieser  offenkundigen  Thatsache  liegt  wohl  darin,  dass
nicht  die  Staaten  als  solche,  sondern  nur  die  Staatsorgane  (Regierungen)
  mit  einander  verkehren.  Die  Staatsoberhäupter,  bezw.
Regierungen  schliessen  die  Verträge  in  eigenem  Namen,  nicht  als
Stellvertreter  des  Staates  ab.  Sie  verpflichten  sich  dafür  besorgt
zu  sein,  dass  das  vorgesehene  Verhalten  zur  Ausführung  komme.
Die  Sätze,  welche  dieses  Verhältniss  normiren,  sind  Rechtssätze  ?!).
Durch  das  Innehalten  des  versprochenen  Verhaltens  finden  diese
Rechtssätze  ihre  Anwendung,  Damit  sie  Anwendung  finden,
müssen  sie  als  geltende  erklärt  werden;  diese  Erklärung  ist
Gesetzgebungsakt.  Die  Erfüllung  der  Verpflichtung  aus  dem
Vertrage  bedingt  also  einen  Akt  des  Gesetzgebers;  nicht  das

#1)  Wie  ich  in  meinen  Untersuchungen  über  das  Wesen  des  Rechts,
S.  21  und  22,  sowie  in  dieser  Zeitschrift  Bd.  V,  S.  606  und  607  ausgeführt
habe,  ist  die  Geltung  nicht  Begriffsmerkmal  des  Rechts  und  des  Rechtssatzes.
  Wenn  ich  also  von  Rechtssätzen  spreche,  so  meine  ich  damit  nicht
ohne  Weiteres  geltende  Rechtssätze.
        <pb n="415" />
        —  397  0  —

Zustandekommen  des  Vertrages  zwischen  zwei  Regierungen,  wohl
aber  die  beidseitige  Erfüllung  desselben  hat  zur  Voraussetzung
die  Mithülfe  des  Gesetzgebers.  Wenn  ein  Vertrag,  der  zwischen
zwei  Regierungen  abgeschlossen  ist,  desshalb  nicht  zur  Ausführung
kommen  kann,  weil  die  gesetzgebenden  Behörden  ihre  Mitwirkung
(Geltungserklärung)  versagen,  so  liegt  nicht  Vertragsbruch,  sondern
  bloss  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  vor.  Desshalb  werden
sich  die  Regierungen  vorher  der  Möglichkeit  der  Erfüllung  versichern,
  d.  h.  vor  dem  Abschlusse  die  Zustimmung  der  gesetzgebenden
  Behörden  (die  Geltungserklärung)  einholen.

Der  deutsche  Kaiser  hat  beim  deutsch-schweizerischen  Niederlassungsvertrage,
  wie  üblich,  in  eigenem  Namen,  nicht  im  Namen
des  Reiches  gehandelt;  er  hat  demgemäss  nicht  das  Reich,  sondern
  sich  selbst  verpflichtet  *®).  Es  könnte  diese  Thatsache  als  im
Widerspruche  zu  Art.  11  der  deutschen  Reichsverfassung  stehend
angesehen  werden.  Der  erste  Absatz  dieses  Artikels  spricht  davon,
dass  der  Kaiser  im  Namen  des  Reiches  Bündnisse  und  Verträge

32)  Als  Kontrahent  deutscherseits  ist  ausdrücklich  „Seine  Majestät  der
deutsche  Kaiser“  bezeichnet.  Beim  Abschlusse  handelte  Herr  v.  BüLow
als  beauftragter  und  legitimirter  stellvertretender  negotiorum  gestor  des
Kaisers,  d.  h.  mit  Vorbehalt  der  Ratifikation  durch  den  Kaiser.  Wenn  in
den  Präliminarien  des  Vertrages  von  Herrn  v.  BüLow  als  „Bevollmächtigter“
gesprochen  wird,  so  ist  unter  diesem  Ausdrucke  nicht  ein  eigentliches  Vollmachtsverhältniss
  zu  verstehen  (vgl.  SELIGMAnN,  Staatsgesetz  und  Staatsvertrag
  II,  S.  36  und  37),  sondern  bloss  die  Legitimation  als  beauftragter
stellvertretender  negotiorum  gestor  des  Kaisers.  Die  Legitimation  begründet
eine  Beziehung  des  Legitimirten  zum  Dritten;  sie  beruht  auf  einer  Erklärung
des  Legitimirenden  an  den  Dritten,  mit  welchem  der  Legitimirte  in  Beziehung
  treten  soll.  Die  Legitimation  ist  nicht  Bevollmächtigung,  bildet
aber  ein  juristisches  Element  dieser  letzteren.  Bevollmächtigung  ist  immer
Legitimation,  nicht  aber  umgekehrt.  —  Die  Ratifikation  ist  vom  deutschen
Kaiser  in  eigenem  Namen  erfolgt:  „Wir  Wilhelm  etc.  genehmigen  und
ratifiziren  hiedurch  den  gedachten  Vertrag  und  versprechen  die  darin  enthaltenen
  Abreden  erfüllen  und  ausführen  zu  lassen;  Gegeben  im  Schloss  zu
Kiel,  den  27.  Juni  1890,  Wilhelm  I.  R.,  Frhr.  v.  MarscHaLL.“  (Die  Genehmigung
  seitens  des  deutschen  Reichstages  ist  vorher,  den  16.  Juni  erfolgt;
  das  Datum  der  Zustimmung  des  Bundesrathes  ist  mir  nicht  bekannt).
        <pb n="416" />
        —  398  —

abschliesse.  Der  Ausdruck  „im  Namen  des  Reiches“  ist  aber
nicht  streng  juristisch  im  Sinne  der  Stellvertretung,  sondern
ganz  allgemein  im  Sinne  von  „in  Bezug,  in  Ansehung  des  deutschen
  Reiches“  aufzufassen.  Art.  11  enthält  nicht  eine  Vollmacht;
enthielte  er  eine  solche,  so  müsste  diese  als  eine  Erklärung,  gerichtet
  an  die  auswärtigen  Staaten,  angesehen  werden;  denn  die
Vollmacht  ist  Erklärung  gegenüber  dem  Dritten,  nicht  gegenüber
dem  Vertreter?®),,  Eine  solche  Erklärung  ist  aber  in  dem  Verfassungsartikel
  nicht  beabsichtigt.  Die  Staatsverfassung  ist  ein
Internum,  bezieht  sich  auf  die  inneren  Angelegenheiten  und  enthält
  keine  Adresse  nach  auswärts?*).  Ich  wende  mich  hier  gegen
die  Auffassung  LaBAnn’s  (Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches
2.  Aufl.,  I.  Bd.,  8.  637).  Dieser  Schriftsteller  erblickt  in  Art.  11,
Absatz  1  der  deutschen  Reichsverfassung  eine  Vollmacht,  eine
Ermächtigung.  Selbst  die  etwas  abgeschwächte  Bedeutung  der
Verleihung  einer  formellen  Legitimation  kann  dieser  Verfassungsbestimmung
  nicht  beigelegt  werden.  Die  Legitimation  ist  etwas,
das  Bezug  auf  den  Dritten  hat,  mit  welchem  der  Legitimirte
handeln  soll.  Die  Ordnung,  Feststellung  der  Legitimasion  ist  Ordnung
  und  Feststellung  des  Verhältnisses  zwischen  dem  Dritten  und
dem  Legitimirten.  Art.  11  behandelt  m.  E.  bloss  das  Verhältniss
  der  gesetzgebenden  Faktoren  zum  abgeschlossenen  oder  abzuschliessenden
  Staatsvertrag.  Als  handelnder  Theil  wird  angesehen
  der  deutsche  Kaiser,  legitimirt  nach  Aussen  ist  er  aber
nicht  durch  die  Verfassung,  sondern  durch  die  Mittheilungen  an
die  übrigen  Staaten,  überhaupt  durch  die  allgemeine  Kenntniss,

28)  Diese  Thatsache  wird  in  der  Wissenschaft  und  Gesetzgebung  noch
immer  verkannt,  obgleich  nur  sie  das  Wesen  der  Stellvertretung  zu  erklären
vermag;  vgl.  meine  Abhandlung:  Die  Vollmacht  nach  schweizerischem  Oblgationenrecht,
  in  der  Zeitschrift  des  bernischen  Juristenvereins  Bd.  XXI,
S.  123ff.  und  meine  Untersuchungen  über  das  Wesen  des  Rechts,  S.  70.

%)  Wie  etwa  die  Statuten  einer  Aktiengesellschaft.  Derjenige  Theil
der  Statuten,  der  publizirt  werden  muss,  enthält  eine  Erklärung  nach  auswärts;
  vgl.  Art.  210c  des  deutschen  Handelsgesetzbuches.
        <pb n="417" />
        —  399  —

dass  das  Staatsoberhaupt  des  deutschen  Reiches  aus  der  bestimmten
  Persönlichkeit  besteht.

Die  in  Art.  11,  Absatz  3  der  deutschen  Reichsverfassung
vorgesehene  Zustimmung  und  (tenehmigung  des  Bundesrathes
und  Reichstages  ist  Mitwirkung  bei  der  Ausführung  des  vom
Kaiser  abgeschlossenen  Vertrages,  speciell  Mitwirkung  bei  der
Geltungserklärung  derjenigen  Rechtssätze,  welche  das  versprochene
Verhalten  bestimmen.

Seitens  der  Schweiz  tritt  beim  vorliegenden  Niederlassungsvertrage
  der  schweizerische  Bundesrath  als  Kontrahent  auf.  Der
schweizerische  Bundesrath  ist  Staatsorgan,  das  in  eigenem
Namen  handelt,  er  ist  die  im  völkerrechtlichen  Verkehre  als  Repräsentant
  der  schweizerischen  Herrschaftsgewalt  auftretende
Behörde.  Wenn  Art.  85  der  schweizerischen  Bundesverfassung
als  Gegenstand,  welcher  in  den  Geschäftskreis  beider  Räthe  (des
Nationalrathes  und  des  Ständerathes)  fällt,  die  Bündnisse  und
Verträge  mit  dem  Auslande  nennt,  so  ist  diese  Anordnung  nicht
so  aufzufassen,  dass  die  eidgenössischen  Räthe  die  Verträge  abschliessen,
  bezw.  ratifiziren  (LABAND  a.  a.  O.  1,  8.  637;  JELLINEK,
Gesetz  und  Verordnung,  8.  342).  Die  beiden  schweizerischen
Kammern  sind  nicht  der  Kontrahent,  welcher  die  in  stellvertretender
  negotiorum  gestio  des  Bundesrathes  abgeschlossenen  Verträge
genehmigt,  sie  haben  keine  völkerrechtliche  Persönlichkeit,  treten
mit  den  Staaten  nicht  in  Beziehung’).  Art.  85,  Ziffer  5  cit.

3)  Beim  Abschlusse  des  Niederlassungsvertrages  hat  schweizerischerseits
  gehandelt  Herr  Numa  Droz,  Chef  des  schweizerischen  Departementes
des  Auswärtigen.  Er  trat  dabei  als  beauftragter  und  legitimirter  stellvertretender
  negotiorum  gestor  des  schweizerischen  Bundesrathes  auf.  Der
Auftrag  und  die  Legitimation  ging  vom  Bundesrathe  aus,  was  auch  ausdrücklich
  gesagt  wird  mit  den  Worten:  „und  es  haben  zu  ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:  der  schweizerische  Bundesrath  den  Herrn
Bundesrath  Numa  Droz  etc.“  Freilich  lautet  der  Eingang  der  Vertragspräliminarien:
  „Die  schweizerische  Eidgenossenschaft  und  Seine
Majestät  der  deutsche  Kaiser,  von  dem  Wunsche  beseelt:  .........  sind
übereingekommen,  zu  diesem  Ende  einen  Vertrag  abzuschliessen  und  haben
        <pb n="418" />
        —  400  —

bezieht  sich  m.  E.  lediglich  auf  die  Durchführung  des  Vertrages,
bezw.  auf  die  Geltungserklärung  der  zur  Ausführung  des  Vertrages
  bestimmten  Rechtssätze.  Die  Mitwirkung  der  eidgenössischen
  Räthe  ist  gesetzgeberischer  Natur;  die  Thätigkeit  derselben
ist  von  Nöthen,  damit  die  Rechtssätze,  welche  die  Erfüllung  des

zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich  der  schweizerische
Bundesrath  den  Herrn  etc.“  Man  bemerkt,  dass  das  „nämlich“  nicht
stimmt;  die  schweizerische  Eidgenossenschaft  ist  „nämlich“  nicht  der
schweizerische  Bundesrath.  —  Herr  Droz  schliesst  den  Vertrag  unter
Ratifikationsvorbehalt  ab.  Wessen  Ratifikation  vorbehalten  sei,  wird
nicht  gesagt.  Thatsächlich  geht  aber  die  Ratifikation  vom  schweizerischen
Bundesrathe  aus.  Die  bezügliche  Klausel  lautet:  „Der  Bundesrath
der  schweizerischen  Eidgenossenschaft,  nach  Einsicht  und  Prüfung
  des  zwischen  den  Bevollmächtigten  des  schweizerischen  Bundesrathes
  und  Seiner  Majestät  des  deutschen  Kaisers  am  31.  Mai  in  Bern
unter  Ratifikationsvorbehalt  abgeschlossenen  und  unterzeichneten  Niederlassungsvertrages,
  sowie  des  Schlussprotokolles  vom  gleichen  Tage,  welche
vom  schweizerischen  Bundesrathe  am  26.  des  gleichen  Monats  genehmigt
worden  sind  und  also  lauten:  [folgt  Wortlaut  des  Vertrages  und  Schlussprotokolles]|
  —  erklärt  den  vorstehenden  Vertrag  und  das  Schlussprotokoll
ihrem  ganzen  Inhalte  nach  als  angenommen  und  in  Kraft  erwachsen,  und
verspricht  im  Namen  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft,  dieselben,
soweit  es  von  dieser  abhängt,  jederzeit  gewissenhaft  zu  beobachten.  Zu
Urkunde  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ratifikation  vom  Bundespräsidenten
und  vom  Kanzler  der  Eidgenossenschaft  unterschrieben  und  mit  dem  eidgenössischen
  Staatssiegel  versehen  worden.  So  geschehen  in  Bern,  den
2.  Juli  1890.  Im  Namen  des  schweizerischen  Bundesrathes,  der  Bundespräsident:
  L.  Ruchonner.  Der  Kanzler  der  Eidgenossenschaft:  RıngIER.*  —
Eine  gewisse  Unsicherheit  des  Bundesrathes  in  der  Auffassung  seiner
Stellung  ist  nicht  zu  verkennen.  Es  geht  jedoch  aus  der  Klausel  mit
Sicherheit  hervor,  dass  der  Bundesrath  in  eigenem  Namen  und  nicht  im
Namen  der  juristischen  Person  des  schweizerischen  Staates  und  auch  nicht
Namens  der  eidgenössischen  Räthe  ratifizirt.  Dass  diese  den  Vertrag  genehmigt
  haben,  wird  gesagt,  aber  lediglich  als  Thatsache  hingestellt.  Der
Bundesrath  „erklärt  den  Vertrag  als  angenommen“,  d.  h.  er  ratifizirt  ihn,
nachdem  er  sich  vorher  der  Möglichkeit  der  Durchführung  versichert  hat.
Dass  der  Bundesrath  als  Kontrahent  auftritt,  entspricht  der  Natur  der
Sache  und  der  Bestimmung  des  Art.  102,  Ziffer  8  schweiz.  B.-V.,  wonach
der  Bundesrath  die  völkerrechtlichen  Beziehungen  wahrt  und  die  auswärtigen
Angelegenheiten  überhaupt  besorgt.
        <pb n="419" />
        —  401  —

Vertrages  normiren,  gesetzliche  Kraft  erhalten.  Die  Geltungserklärung
  dieser  Rechtssätze  ist  materiell  Gesetzgebungsakt,  ein
Gesetz  im  materiellen  Sinne.  Es  sollten  desshalb  auch  sämmtliche
  Voraussetzungen  eines  Bundesgesetzes  erfüllt  werden.  Nach
schweizerischem  Staatsrecht  wird  aber  in  Bezug  auf  die  Staatsverträge
  eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatze  gemacht,  wonach
die  Bundesgesetze  und  allgemein  verbindlichen  Bundesbeschlüsse
dem  sog.  Referendum  unterstellt  werden  ?®).

Wenden  wir  uns  nach  diesen  Erörterungen  wieder  der  Frage
zu,  welche  Bedeutung  einer  Kündigung  des  Vertrages  zukomme.

Wir  haben  folgende  zwei  Momente  des  Staatsvertrages  hervorgehoben:
  Vertrag  zwischen  den  obersten  Staatsbehörden  als
den  eigentlichen  Kontrahenten  und  die  zur  Erfüllung  der  übernommenen
  Verpflichtung  nothwendige  Geltungserklärung  der
gesetzgebenden  Behörden.  Diese  Geltungserklärung  ist  ein  Gesetz
  im  materiellen  Sinne,  welches  das  Mittel  zur  Erfüllung  der
vom  Staatsoberhaupte  eingegangenen  Verpflichtung  bildet.  Sie
ist  somit  etwas  Selbständiges,  das  nicht  mit  dem  Vertragsverhältnisse
  steht  und  fällt.  Das  Staatsoberhaupt,  welches  kontrahirt
  hat,  kann  allerdings  den  Vertrag,  oder,  richtiger  gesagt,

 

2)  Bei  der  Berathung  der  gegenwärtig  in  Kraft  stehenden  Bundesverfassung
  wurde  im  Nationalrathe  ein  Antrag  gestellt,  das  Referendum
auch  auf  die  Staatsverträge  auszudehnen.  Dieser  Antrag  wurde  verworfen.
BLumEr-Moreu  Bd.  III,  S.  18  und  22.  Immerhin  ist  zu  bemerken,  dass
der  Wortlaut  der  Bundesverfassung  die  Anwendbarkeit  des  Referendums
nicht  expressis  verbis  ausschliesst.  Art.  113  schweiz.  B.-V.  wonach  „die
von  der  Bundesversammlung  genehmigten  Staatsverträge  für  das  Bundesgericht
  massgebend  sind“,  bildet  kein  Argument,  da  dieser  Artikel  im
gleichen  Satze  auch  „die  von  der  Bundesversammlung  erlassenen  Gesetze
und  allgemein  verbindlichen  Beschlüsse“  als  massgebend  für  das  Bundesgericht
  bezeichnet.  Einzig  und  allein  die  in  diesem  Artikel  aufgestellte
Dreitheilung  von  Gesetzen,  allgemein  verbindlichen  Bundesbeschlüssen  und
Staatsverträgen  lässt  vermuthen,  dass  der  das  Referendum  behandelnde
Art.  89,  welcher  nur  von  Bundesgesetzen  und  allgemein  verbindlichen
Bundesbeschlüssen  spricht,  die  Staatsverträge  nicht  mitumfasst.
        <pb n="420" />
        —  402  —

das  Vertragsverhältniss  künden  und  damit  die  bestehende  Verpflichtung
  aufheben;  damit  ist  aber  nicht  ipso  jure  die  zur  Ermöglichung
  der  Erfüllung  eingeführte  Geltung  der  Rechtssätze
aufgehoben.  Wie  zur  Geltungserklärung  die  Thätigkeit  des  Gesetzgebers
  nothwendig  ist,  so  ist  auch  zur  Aufhebung  dieser
Geltungserklärung  ein  Gesetzesakt  erforderlich.

Es  darf  nicht  ohne  Weiteres  angenommen  werden,  dass  die
Geltungserklärung  der  zur  Durchführung  des  Vertrages  nothwendigen
  Rechtssätze  unter  der  Resolutivbedingung  der  in  Art.  12
des  Vertrages  vorgesehenen  Kündigung  geschehen  ist,  dass  der
Gesetzgeber  die  Rechtssätze  nur  solange  als  geltend  habe  erklären
wollen,  als  es  dem  kontrahirenden  Staatsoberhaupte  beliebt.
Art.  12  des  vorliegenden  Vertrages  bezieht  sich  auf  das
Vertragsverhältniss,  nicht  aber  enthält  er  eine  Bestimmung,
welche  der  Gesetzgeber  seiner  Erklärung  zu  Grunde  gelegt  hat.
Wenn  desshalb  der  deutsche  Kaiser  oder  der  schweizerische
Bundesrath  von  der  Kündigung  Gebrauch  machen  will,  so  muss
zugleich  auch  dafür  gesorgt  werden,  dass  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
  die  geltend  erklärten  Rechtssätze  aufgehoben  werden,
m.a.  W.,  dass  die  Kündigung  von  den  gesetzgebenden  Faktoren
genehmigt  wird;  im  anderen  Falle  würde  ein  Zustand  herbeigeführt,
  wonach  zwar  ein  Vertragsverhältniss  nicht  mehr  vorhanden
ist,  aber  dennoch  in  den  betreffenden  Staaten  die  durch  den  Vertrag
  verursachte  Geltung  bestimmter  Rechtssätze  weiter  besteht.

Anderseits  unterliegt  es  wohl  keinem  Zweifel,  dass  auch
vor  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Kündigung  seitens  eines
Kontrahenten  zulässig  ist,  die  gesetzgebenden  Faktoren  die  Geltungserklärung
  zurückziehen  können.  |  Würde  dieser  Fall  eintreten,
so  läge  seitens  des  kontrahirenden  Theils  (des  deutschen  Kaisers
oder  des  schweizerischen  Bundesrathes)  nicht  Vertragsbruch,  sondern
Unmöglichkeit  der  weiteren  Vertragserfüllung  vor.

Die  andere  Meinung,  dass  in  Folge  Kündigung  des  Vertrages
  durch  das  Staatsoberhaupt,  die  Geltung  der  Rechtssätze
        <pb n="421" />
        —  403  —

ohne  Weiteres  dahin  falle,  ist  vertreten  von  JELLINEK  (Gesetz
und  Verordnung,  8.  362  ff.)  und  LABann  (Staatsrecht  des  deutschen
  Reiches  I,  S.  665  und  666).  Beide  Schriftsteller  konstruiren
eine  Delegation  des  Aufhebungsrechtes  seitens  der  gesetzgebenden
Faktoren  an  die  Regierung.  Meiner  Ansicht  nach  ist  die  Annahme
  einer  Delegation  staatsrechtlich  nicht  haltbar.  Die  Delegation
  ist  Abtretung  einer  Befugniss;  die  Rechte  der  Volksvertretung
  können  aber  von  dieser  nicht  veräussert,  nicht  einer
anderen  Behörde  übertragen  werden.  Die  Auffassung,  dass  der
deutsche  Kaiser  oder  der  schweizerische  Bundesrath  die  Kraft
hätten,  durch  Kündigung  des  Vertrages  zugleich  auch  die  eingeführte
  Geltung  der  bezüglichen  Rechtssätze  aufzuheben,  könnte
bloss  durch  die  Annahme,  dass  die  Geltungserklärung  resolutiv
bedingt  sei,  nicht  aber  durch  Konstruktion  einer  Delegation  gestützt
  werden.
        <pb n="422" />
        Quellen  und  Entscheidungen.

Beiträge  für  ein  deutsches  Auslieferungsgesetz.
Von

Dr.  iur.  DELIUS,  Gerichtsassessor  in  Bielefeld.

Man  hat  vielfach  die.  Auslieferung  in  Verbindung  gebracht
mit  der  sog.  Fremdenpolizei,  d.h.  mit  den  Befugnissen,  welche
der  Staatsgewalt  gegenüber  Nichtstaatsangehörigen  zustehen,  welche
sich  im  diesseitigen  Staatsgebiete  aufhalten,  namentlich  mit  der
Befugniss  der  Ausweisung.  Auch  sie  wurde  daher  und  wird  in
manchen  Staaten  noch  immer  als  ein  Reservatrecht  des  Souverains
aufgefasst,  während  sie  in  anderen  Staaten  vom  Souverain  den
Verwaltungsbehörden  zur  Ausübung  übertragen  ist.  Erwägt  man
nun  aber,  dass  die  Ausweisung  doch  einen  weit  geringeren  Eingriff
  in  die  persönliche  Freiheit  des  Betroffenen  bedeutet,  als  die
Auslieferung  an  eine  fremde  Gerichtsgewalt,  dass  diese  ein  Act
der  Rechtspflege  oder  wenigstens,  wie  Andere  sagen,  der  Rechtshilfe
  ist,  so  wird  man  zugeben  müssen,  dass  die  Auslieferung  der
Herrschaft  von  Rechtsgrundsätzen  zu  unterwerfen  ist,  und  nicht
der  freien  Willkür  der  Verwaltungsbehörden  anheimgegeben
werden  darf.

Die  erste  Anregung  zur  Erlassung  eines  Auslieferungsgesetzes
wurde  von  REGNAUD  in  der  Sitzung  der  Nationalversammlung  vom
19.  Februar  1791  in  Frankreich  gegeben,  blieb  aber  ohne  Erfolg').

1)  Vgl.  Gazette  nationale  ou  Moniteur  universel  IV,  S.  206  du  20  fevrier
1791  und  REwBELL’s  Ausspruch:  „L’usage  (d’extradition  sur  simple  requisition
  ministerielle)  qui  n’existe  que  de  ministre  &amp;amp;  ministre,  est  un  usage
despotique.“
        <pb n="423" />
        —  405  °  —

Das  erste  ausführliche  Auslieferungsgesetz  wurde  in  Belgien  am
1.  October  1833  erlassen,  welches  seitdem  im  Jahre  1868  und
zuletzt  durch  das  jetzt  geltende  Gesetz  vom  15.  März  1874?)
amendirt  wurde.  Vollständige,  die  Bedingungen  für  die  Gewährung
der  Auslieferung  und  die  Prozedur  der  Auslieferung  regelnde  Gesetze
  bestehen  zur  Zeit  ferner  in  den  Niederlanden),  Luxemburg),
  Grossbritannien®),  Kanada®)  und  der  Argentinischen  Republik”).
  Sodann  sind  auch  in  Oesterreich®),  sowie  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika?)  eine  Anzahl  von  das  Recht
und  das  Verfahren  der  Auslieferung  beherrschenden  Grundsätzen
gesetzlich  festgestellt.  Entwürfe  eines  Auslieferungsgesetzes  sind
erschienen  in  Frankreich,  Italien,  Spanien  und  der  Schweiz.  Endlich
  stellt  der  Art.  4  der  Strafprozessordnung  für  Griechenland
einen  solchen  Entwurf  in  Aussicht.  (Vgl.  LammascH,  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht.  1887.  S.  110.)

Die  Vortheile  eines  Auslieferungsgesetzes  liegen  zu  sehr  auf
der  Hand,  als  dass  ernstliche  Bedenken  dagegen  erhoben  werden
könnten.  So  hat  auch  das  Institut  de  droit  international  zu  Oxford,
  1880,  sich  dahin  ausgesprochen:  „Il  est  &amp;amp;  dösirer  que,  dans
chaque  pays,  une  loi  rögle  la  procödure  de  la  matiere,  ainsi  que
les  conditions  auxquelles  les  individus  r&amp;amp;clam&amp;amp;s  comme  malfaiteurs
seront  livrös  aux  gouvernements  avec  lesquels  il  n’existe  pas  de
trait&amp;amp;*  (These  IV),  und  selbst  die  Motive  eines  russischen
Strafgesetzbuches  (Erläuterungen,  allg.  Theil,  St.  Petersburg  1882)
S.  58,  heben  die  Nothwendigkeit  eines  Auslieferungsgesetzes  oder

2)  Siehe  das  letztere  bei  BırLLoTt,  Trait&amp;amp;  de  l’extradition.  Paris  1874,
S.  426ff.

®)  Zuerst  die  Art.  17ff.  des  Fremdengesetzes  vom  13.  August  1849,
jetzt  das  Gesetz  vom  6.  April  1875.

*)  Gesetz  vom  13.  März  1870.

5)  Extradition  Act  1870  u.  73.

®)  Gesetz  vom  27.  April  1877.

?)  Gesetz  vom  20.  August  1885.

8)  Oesterreich.  Strafgesetzbuch  von  1852  $  39ff.  (gilt  auch  für  Lichtenstein)
  und  Oesterreich.  Strafprozessordnung  von  1873  $  59.

®)  Gesetze  vom  12.  August  1848,  22.  Juni  1860,  3.  März  1869  und
3.  August  1882.  Revised  Statutes  sect.  5270ff.
        <pb n="424" />
        —  406  —

wenigstens  der  Regelung  des  Auslieferungsverfahrens  im  Wege
des  Gesetzes  hervor.

In  Deutschland  würde  der  Erlass  eines  Auslieferungsgesetzes
  Sache  der  Reichsgesetzgebung  sein!).  Es  folgt
dies  einmal  aus  Art.  4  Nro.  11  der  deutschen  Reichsverfassung,
  welcher  der  Beaufsichtigung  seitens  des  Reichs  und  der
Gesetzgebung  desselben  unterstellt  die  „Bestimmungen  über  die
wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  in  Civilsachen  und
Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt“.  Es  ist  nicht
anzunehmen,  dass  darunter  nur  Requisitionen  der  Bundesstaaten
unter  sich,  nicht  auch  fremder  Staaten,  zu  verstehen  sind.  Als
„Requisition®  ist  aber  ein  Auslieferungsantrag  einer  fremden  Regierung
  unbedenklich  anzusehen.  Nach  Art.  4  Nro.  13  a.a.0.
hat  ferner  das  Reich  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das
Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.  Das  Urtheil  des  preussischen
  Obertribunals  vom  17.  April  1879  bezeichnet  die  Auslieferungsverträge
  als  „das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren
  berührend“.  In  einem  Auslieferungsgesetze  werden  aber
die  Hauptbestimmungen  der  geltenden  Verträge  berücksichtigt
werden  und  Aufnahme  finden  müssen.

Endlich  hat  die  deutsche  Reichsregierung  damit,  dass  sie
sämmtliche  Auslieferungsverträge  dem  Reichstage  !!)  zur  Beschlussfassung
  gemäss  Art.  11  Abs.  3  a.  a.  O.  vorgelegt  hat,  selbst  anerkannt,
  dass  sich  dieselben  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
welche  nach  Art.  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  ge-10)

  Die  einzelnen  Bundesstaaten  beanspruchen  allerdings  die  Befugniss,
selbständig  Auslieferungsverträge  abschliessen  zu  dürfen,  solange  als  mit
dem  betreffenden  auswärtigen  Staate  kein  Vertrag  des  deutschen  Reiches
besteht,  vgl.  die  Verträge  Preussens  und  Bayerns  mit  Russland  aus  dem
Jahre  1885.

11)  GEssner  in  v.  Holtzendorff’s  Handbuch  des  Völkerrechts,  Bd.  2,
S.  40  verneint  allerdings  das  Erforderniss  der  Zustimmung  des  Reichstages
und  führt  die  Praxis  der  Reichsregierung  auf  eine  Gefälligkeit  gegenüber
der  Volksvertretung  zurück,  Vgl.  dagegen  Lammasch,  a.  a.  O.  S.  83  und
Mtırer,  Der  Ausgelieferte  vor  dem  Gerichte,  in  Hırr#'s  Annalen  1887,
S.  671.
        <pb n="425" />
        —  407  —

hören.  Unter  den  Bestimmungen  des  Art.  4  können  aber  nur
die  unter  Nro.  11  und  13  aufgeführten  in  Betracht  kommen.

Ein  Auslieferungsgesetz  vermag  natürlich  den  bestehenden
Auslieferungsverträgen  nicht  zu  derogiren,  da  Staatsverträge  nicht
einseitig  durch  einen  Kontrahenten  abgeändert  werden  dürfen;  es
kann  mithin  nur  Bestimmungen  treffen  für  den  Fall,  dass  die
Verträge  eine  einschlägige  Vorschrift  nicht  enthalten  oder  ein
Auslieferungsvertrag  überhaupt  noch  nicht  abgeschlossen  ist.
Ferner  wird  es  bei  dem  Abschluss  neuer  Verträge  als  Grundlage
dienen.

Die  einzige  gesetzliche  Bestimmung  über  die  Auslieferung
enthält  bis  jetzt  der  8  9  des  Reichsstrafgesetzbuches:  „Ein  Deutscher
  darf  einer  ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung  oder
Bestrafung  nicht  überliefert  werden.“  In  neuerer  Zeit  hat  man
sich  wiederholt  für  das  Fallenlassen  des  Grundsatzes  der  Nichtauslieferung
  eigener  Unterthanen  ausgesprochen,  England  hat  dies
auch  schon  praktisch  bethätigt.  Allein  in  Deutschland  dürfte
wohl  wenig  Neigung  zu  einer  Aufhebung  des  8  9  vorhanden  sein.

Ein  Deutscher  im  Sinne  des  $  9  a.  a.  O.  ist  derjenige,  welcher
zur  Zeit  der  Anbringung  des  Auslieferungsbegehrens  (bezw.  des
Antrages  auf  vorläufige  Festnahme)  deutscher  Reichsangehöriger
ist,  sollte  er  es  auch  erst  nach  Begehung  der  zur  Auslieferung
Anlass  gebenden  That  geworden  sein'®).  Nach  These  VOL  der
Oxforder  Beschlüsse  soll  die  nach  der  That  erfolgte  Aenderung
der  Nationalität  auf  die  Auslieferung  ohne  Einfluss  sein.

Damit  nun  aber  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  ein
Delict  verübt  hat,  in  Folge  des  Verbots  seiner  Auslieferung  nicht
straflos  im  deutschen  Reich  weilen  darf,  bestimmt  8  4  Abs.  2
Nro.  1—3  St.-G.-B.!?),  unter  welchen  Umständen  eine  solche  That
in  Deutschland  gestraft  werden  kann  (nicht  muss).  Diese  Vorschriften
  beziehen  sich  nur  auf  Verbrechen  und  Vergehen.  Im

12)  So  Bmpma,  Handb.  des  deutsch.  Strafrechts,  Bd.  1,  S.  418  und
OLSHAUSEN,  Kommentar  zum  St.-G.-B.,  Bd.  1,  S.  82.

18)  Vgl.  auch  $  12  des  sog.  Sprengstofigesetzes  vom  9.  Juli  1884
(R.-G.-Bl.  8.  61).
        <pb n="426" />
        —  408  —

Auslande  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann  zu  bestrafen,
wenn  dies  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge  angeordnet
  ist  (8  6  a.a.  O.).

Den  Gerichtsstand  bei  den  im  Auslande  begangenen  Strafthaten
  bestimmt  8  9  der  Strafprozessordnung.

Nach  dem  deutsch-brasilianischen  Auslieferungsvertrage  vom
17.  September  1877  ist  das  deutsche  Reich  verpflichtet,  einen
Deutschen,  welcher  im  Auslande,  also  auch  ausserhalb  Brasiliens,
eines  der  im  Vertrage  aufgezählten  Delicte  begangen  hat,  gemäss
84  Nro.  3  und  $  5  St.-G.-B.  zu  bestrafen  (vgl.  Art.2  Abs.  2)'%),

Es  empfiehlt  sich  jedoch  nicht  die  facultative  Bestimmung
des  8  4  2.2.0.  in  eine  obligatorische  umzuwandeln.

Ein  Grundstock  für  ein  deutsches  Auslieferungsgesetz  ist  in
den  bestehenden  Auslieferungsverträgen  des  deutschen  Reiches  !?)
schon  gegeben.  In  sämnitlichen  sind  nämlich  gleichmässig,  von
kleinen  Modifikationen  abgesehen,  eine  Reihe  von  Hauptgrundsätzen'®)
  enthalten,  welche  auch  in  das  neue  Gesetz  aufgenommen
werden  müssen.  So  heisst  es  denn  auch  in  dem  im  nichtamtlichen
  Theile  des  preuss.  Just.-Min.-Blattes  von  1889  8.  10  über
die  Auslieferung  veröffentlichten  Aufsatze:  „Die  in  den  in  neuerer
Zeit  seitens  des  Reichs  geschlossenen  Verträgen  enthaltenen  Voraussetzungen
  für  die  Auslieferung  sind  im  Allgemeinen  auch  denjenigen
  Staaten  gegenüber  massgebend,  mit  welchen  bezügliche
Verträge  nicht  bestehen.“

Art.  1.  Was  zunächst  die  Frage  betrifft,  wegen  welcher  Straf-14)

  Vgl.  die  Bestimmungen  im  Art.  2  Abs.  2  der  Verträge  mit  Italien
und  der  Schweiz.

15)  Auslieferungsverträge  hat  das  deutsche  Reich  bis  jetzt  abgeschlossen
mit  Belgien  (R.-G.-Bl.  1875,  S.  73),  Brasilien  (R.-G.-Bl.  1878,  S.  293),
Grossbritannien  (R.-G.-Bl.  1872,  S.  229),  Italien  (R.-G.-Bl.  1871,
S.  446),  Luxemburg  (R.-G.-Bl.  1876,  S.  223),  Schweden-Norwegen
(R.-G.-Bl.  1879,  S.  110),  Schweiz  (R.-G.-Bl.  1874,  S.  113),  Spanien
(R.-G.-Bl.  1878,  S.  215)  und  Uruguay  (R.-G.-Bl.  1883,  S.  287).

16)  Dieselben  sind  mit  den  erforderlich  erscheinenden  Abänderungen
und  Zusätzen  unter  den  nachfolgenden  Artikeln  1—8,  11,  12,  20,  23,  25,  26
und  29  aufgeführt,
        <pb n="427" />
        —  409  —

thaten  eine  Auslieferung  erfolgen  soll,  so  empfiehlt  es  sich,  die
einzelnen  Delictsarten  im  Gesetze  aufzuzählen,  wie  dies  auch  in
den  Auslieferungsgesetzen  Belgiens,  Grossbritanniens  und  der
Niederlande  geschieht.  Abweichend  hiervon  sagen  die  Entwürfe
des  französischen  und  italienischen  Auslieferungsgesetzes:  „les  faits
qui  pourront  donner  lieu  &amp;amp;  l’extradition,  sont  les  suivants:  1)  tous
faits  punis  de  peine  criminelle  par  les  lois  francaises,  2)  les  faits
punis  des  peines  correctionelles  par  les  lois  francaises,  lorsque  le
maximum  de  la  peine  est  de  deux  ans  et  au  dessus“;  bezw.:
V’estradizione  puö  essere  consentita  per  tutti  i  fatti  puniti  dalla
legge  italiana  come  reati.  Sono  eccettuati  1)  i  reati  colposi,
2)  i  reati  puniti  dalla  legge  italiana  con  pena  minore  di  un  anno
di  carcere,  3)  i  reati  commessi  col  mezzo  della  stampa,  4)  i  reati
puramente  militari.  Auch  das  argentinische  Auslieferungsgesetz
sieht  von  einer  Aufzählung  der  Delicte  ab  und  gestattet  die  Auslieferung
  wegen  sämmtlicher  mit  einer  Strafe  von  mindestens  einem
Jahre  bedrohter  Strafthaten.  Es  kann  hier  nicht  der  Ort  sein,
die  Nachtheile  dieser  sog.  Eliminationsmethode  gegenüber  der  sog.
Enumerationsmethode  des  Näheren  auseinanderzusetzen.  Die
deutsche  Reichsregierung  hat  sich  in  sämmtlichen  Verträgen  zu
der  letzteren  bekannt  und  wird  auch  wohl  für  die  Zukunft  daran
festhalten.

Eine  Aufzählung  im  Gesetze  wird  sich  vermeiden  lassen,  da
es  angemessen  erscheint,  als  Auslieferungsdelicte  sämmtliche  in
den  bisherigen  Auslieferungsverträgen  des  deutschen  Reiches  genannten
  Strafthaten  zu  constituiren.  So  wird  denn  auch  in  dem
oben  erwähnten  Aufsatz  (Just.-Min.-Blatt  1889  S.  18)  bezüglich
Dänemarks,  mit  welchem  ein  Vertrag  nicht  abgeschlossen  ist,  die
Anweisung  ertheilt:  „Die  Gesuche  um  Auslieferung  sind  auf  solche
strafbare  Handlungen  zu  beschränken,  wegen  welcher  nach  den
neueren  Verträgen  des  deutschen  Reiches,  insbesondere  dem  Vertrage
  mit  Belgien,  die  Auslieferung  vereinbart  ist.“

Es  erscheint  nicht  gerechtfertigt,  hinsichtlich  der  Auslieferungsdelicte
  einzelnen  Staaten  gegenüber  Unterschiede  zu  machen,  z.B.
den  benachbarten  gegenüber  den  Kreis  derselben  zu  erweitern.

Die  deutsche  Reichsregierung  ist  auch  dementsprechend  verfahren,
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3.  97
        <pb n="428" />
        —  410  —

z.  B.  der  Vertrag  mit  Uruguay  zählt  dieselben  Strafthaten  auf,
wie  derjenige  mit  Belgien.

„Die  Auslieferung  findet  auch  wegen  Theilnahme  und  wegen
Versuches  statt.  Die  betreffenden  Strafthaten,  bezw.  die  Theilnahme
  und  der  Versuch  müssen  indess  sowohl  nach  deutschem
Recht  als  auch  nach  der  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  begehrenden
  Staates  überhaupt  mit  Strafe  bedroht  sein  und  auch
einem  der  aufgezählten  Delictsbegriffe  entsprechen.  Die  Auslieferung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  nach  den  Gesetzen  eines
der  beiden  Staaten  erforderliche  Strafantrag  fehlt!”).  Fahrlässige
Delicte  begründen  eine  Auslieferungspflicht  nicht.“

Nach  These  e.  des  XVI.  deutschen  Juristentages  soll  Entstehen
  und  Bestehen  des  behaupteten  Strafanspruches  ausschliesslich
  nach  dem  Rechte  des  requirirenden  Staates  beurtheilt  werden.
Dem  kann  nicht  beigetreten  werden!?).  Der  ersuchte  Staat  würde
diesfalls  als  urtheils-  und  willenloser  Vollzieher  fremden  Willens
handeln  und  unter  Umständen  ausliefern  müssen,  wenn  nach  seiner
Auffassung  eine  strafbare  Handlung  überhaupt  nicht  vorliegt  !?).
Die  diesseitige  Ansicht  vertritt  auch  These  XII  der  Oxforder
Beschlüsse.

„Es  können  ausgeliefert  werden  unter  der  Bedingung  der
Gegenseitigkeit  die  von  den  Gerichten  eines  anderen  Staates  verfolgten,
  angeklagten  oder  verurtheilten  Personen,  sofern  es  sich
um  ein  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  aufgeführtes  Verbrechen
oder  Vergehen  handelt.“

Die  Forderung  der  Reprocität,  von  welcher  natürlich  nur
beim  Fehlen  eines  Vertrages  die  Rede  sein  kann,  hat  These  V
der  Oxforder  Beschlüsse  unter  Beistimmung  vieler  Schriftsteller
aufgegeben  (vgl.  LammAscH,  a.a.  0.  8.66).  Für  Preussen  bestimmt
  der  auch  jetzt  noch  in  Geltung  ?°)  befindliche  $  96  Nro.  2

17)  Der  ital.  Entwurf  (Art.  4  Abs.  2)  schliesst  die  Auslieferung  nur
dann  aus,  wenn  der  nach  ital.  Rechte  erforderliche  Strafantrag  fehlt  (vgl.
LammascH,  a.  a.  OÖ.  S.  442,  ferner  auch  $  5  Nro.  3  R.-St.G.-B.).

16)  Vgl.  HETZER,  Deutsche  Auslieferungsverträge,  1883.  S.  21.

19)  Vgl.  R.  v.  Mont,  Die  völkerrechtl.  Lehre  vom  Asyl,  I,  8.  697  ff.

2°)  HETZER,  a.  a.  O.  S.  66.
        <pb n="429" />
        —  41  —

der  Kriminalordnung  von  1805  (vgl.  auch  preuss.  Gesetzsamml.
1820  8.  129):  „Bei  Auslieferung  eines  Verbrechers  an  ein  auswärtiges
  Gericht  muss  darauf  gedrungen  werden,  dass  das  letztere
ebenfalls  vor  der  Auslieferung  Reversalien  (de  observando  reciproco)
  ausstelle;  es  sei  denn,  dass  das  Departement  der  auswärtigen
  Geschäfte  solche  in  einzelnen  vorkommenden  Fällen  für
überflüssig  erklärt.“

Von  diesem  Rechtszustande  abzugehen,  liegt  keine  Veranlassung
  vor  (vgl.  auch  Just.-Min.-Blatt  1889  S.  10).

Art.2.  Sämmtliche  Verträge  haben  die  Bestimmung:  „Wegen
politischer  Verbrechen  oder  Vergehen,  sowie  wegen  einer  Handlung,
  welche  mit  einem  solchen  im  Zusammenhange  steht,  findet
eine  Auslieferung  nicht  statt“  *1).

Einige  Verträge??)  enthalten  ausserdem  die  sog.  belgische
Attentatsklausel:  „Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt  einer  fremden
Regierung  oder  gegen  Mitglieder  seiner  Familie  soll  weder  als
politisches  Verbrechen  oder  Vergehen,  noch  als  mit  einem  solchen
im  Zusammenhange  stehend  angesehen  werden,  wenn  dieser  Angriff
  den  Thhatbestand  des  Mordes  oder  des  Todtschlages  bildet“  2°).

Allein  das  politische  Asylrecht  bedarf  noch  einer  weiteren
Einschränkung.  Das  Institut  de  droit  international  schlägt  in
seinen  Oxforder  Beschlüssen  °*)  vor,  der  ersuchte  Staat  solle  sich
bei  Prüfung  der  Frage,  ob  ein  politisches  Delict  vorliege,  von
den  folgenden  beiden  Grundsätzen  bestimmen  lassen:

1)  „Handlungen,  welche  alle  Eigenschaften  unrechtlicher  Verbrechen
  an  sich  tragen  (Mord,  Brandstiftung  und  Raub),  begründen

21)  Dieselbe  Bestimmung  enthält  Art.  9  des  neuen  ital.  Strafgesetzbuches
  von  1890.

?2)  Nämlich  mit  Belgien,  Brasilien,  Luxemburg,  Schweden-Norwegen,
Spanien  und  Uruguay.

?®)  Im  April  1881  hat  der  deutsche  Reichstag  auf  Antrag  des  Abgeordneten
  WINDTHORST  eine  Resolution  angenommen,  in  welcher  der
Reichskanzler  aufgefordert  wird,  auf  eine  Vereinbarung  mit  den  Regierungen
anderer  Staaten  hinzuwirken,  nach  welcher  der  Mord  eines  fremden  Staatsoberhauptes
  und  der  Versuch  dazu  nicht  als  politisches  Verbrechen  betrachtet
  werden  soll.

*)  Vgl.  HRTZER,  a.  a.  O.  8.  22,

27*
        <pb n="430" />
        —  42  —

wegen  der  blossen  politischen  Absicht  ihrer  Urheber  keine  Ausnahme
  von  der  Auslieferung.

2)  Für  die  Prüfung  der  Handlungen,  welche  während  einer
politischen  Rebellion,  eines  Aufstandes  oder  eines  Bürgerkrieges
begangen  sind,  kommt  es  darauf  an,  ob  dieselben  durch  die  Kriegsgebräuche
  entschuldigt  werden  oder  nicht.“

Man  wird  dem  nur  zustimmen  können.  Es  dürfte  sich  empfehlen,
  folgende  Bestimmung  in  das  Gesetz  aufzunehmen:  „Wegen
politischer  Verbrechen  oder  Vergehen  wird  die  Auslieferung  nicht
bewilligt.  Die  Auslieferung  wird  dagegen  bewilligt,  obgleich  der
Thäter  einen  politischen  Beweggrund  oder  Zweck  vorschützt,  wenn
die  Handlung  vorwiegend  den  Charakter  des  gemeinen  Verbrechens
  oder  Vergehens  hat;  in  diesem  Falle  wird  jedoch  dem
ersuchenden  Staate  die  Bedingung  gestellt,  dass  der  Auszuliefernde
wegen  eines  politischen  Beweggrundes  oder  Zweckes  nicht  strenger
bestraft  werden  dürfe“?°).  Daneben  wird  die  belgische  Attentatsklausel
  im  Gesetze  ihre  Stelle  finden  müssen.  Es  ist  jedoch
nothwendig,  dass  dem  Morde  oder  Todtschlage  die  Körperverletzung
mit  tödtlichem  Erfolge  (8  226  St.-G.-B.)  und  die  schwere  Körperverletzung
  ($  224  St.-G.-B.)  angereiht  wird.  In  den  Verträgen
Russlands  mit  Hessen  vom  15.  November  1869?°),  mit  Preussen
und  Bayern  vom  13.  Januar  bezw.  12.  November  1885  ist  dieses
Delict  bereits  aufgeführt.  Dagegen  wird  man  nicht  soweit  gehen
dürfen,  und,  wie  dies  in  den  beiden  letztgenannten  Verträgen
geschieht,  auch  die  „vorsätzliche  Beraubung  der  persönlichen
Freiheit“  und  die  „Beleidigung“  miteinschliessen.

Soweit  ein  rein  politisches  Verbrechen  in  Frage  kommt,  ist
der  Thäter  im  Zufluchtsstaate  im  Allgemeinen  straflos.  Ist  derselbe
  ein  Deutscher,  so  kann  er  gemäss  &amp;amp;  4  Abs.  2  St.-G.-B.
im  deutschen  Reich  bestraft  werden;  ist  er  dagegen  ein  Ausländer,
so  ist  seine  Bestrafung  im  Inlande  nur  zulässig,  wenn  er  im  Aus-75)

  Zeitungsnachrichten  zufolge  bestimmt  der  Art.  10  des  schweizerischen
Entwurfs  in  der  vom  Nationalrath  angenommenen  Fassung  im  Wesentlichen

dasselbe.
?®)  HETZER,  a.  a.  O.  S.  285.
        <pb n="431" />
        —  413  —

lande  eine  hochverrätherische  Handlung  gegen  das  deutsche  Reich
oder  einen  Bundesstaat  begangen  hat  ($  4  Abs.  2  Nro.  1
St.-G.-B.).

Art.  3.  „Die  Auslieferung  findet  nicht  statt,  wenn  seit  der
begangenen  strafbaren  Handlung  oder  der  letzten  Handlung  des
Strafrichters  oder  der  erfolgten  Verurtheilung  nach  den  Gesetzen
des  deutschen  Reiches  oder  des  die  Auslieferung  begehrenden
Staates  Verjährung  der  strafgerichtlichen  Verfolgung  oder  der
erkannten  Strafe  eingetreten  ist.“

Hiermit  stimmen  denn  auch  die  Auslieferungsgesetze  Belgiens
(Art.  7)  und  der  Niederlande  (Art.  5),  sowie  die  Entwürfe  Frankreichs
  (Art.  3  Nro.  4)  und  Italiens  (Art.  4  Abs.  1)  überein.  Dagegen
  sieht  das  argentinische  Gesetz  (Art.  3  Nro.  5)  nur  darauf,
ob  Verjährung  nach  den  Gesetzen  des  ersuchenden  Staates
eingetreten  ist.

Es  fragt  sich,  nach  welchem  Zeitpunkt  soll  bestimmt  werden,
ob  die  Verjährung  vollendet  ist  oder  nicht.  Man  könnte  hierfür
den  Augenblick  des  Eintreffens  des  (formell  abgefassten  und  gehörig
  instruirten)  Auslieferungsbegehrens  bei  der  deutschen  Regierung
  als  geeignet  erachten.  Es  entspricht  jedoch  mit  Rücksicht
  auf  die  Wirkungen  für  den  Angeklagten  der  Sache  besser,
wenn  man  den  Moment  der  Verhaftung  oder  der  Vorladung  des
requirirten  Individuums  seitens  der  deutschen  Behörden  entscheiden
lässt,  wie  dies  auch  das  niederländische  Auslieferungsgesetz  (Art.  5)
vorschreibt  ?”?).

Art.  4  „Es  wird  nicht  ausgeliefert,  wenn  das  requirirte
Individuum  wegen  derselben  strafbaren  Handlung,  wegen  deren
die  Auslieferung  beantragt  wird,  im  deutschen  Reich  in  Untersuchung
  gezogen  und  ausser  Verfolgung  gesetzt  worden  ist  oder
sich  noch  in  Untersuchung  befindet  oder  bereits  bestraft  worden  ist.“

Art.5.  „Die  Auslieferung  wird,  wenn  sich  der  Auszuliefernde
im  deutschen  Reich  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung
in  Untersuchung  befindet,  bis  zur  Beendigung  dieser  Untersuchung
und  bis  zur  vollendeten  Vollstreckung  der  etwa  gegen  ihn  er-2?)

  Vgl.  LammascH,  a.  a.  O.  S.  436.
        <pb n="432" />
        —  414  —

kannten  Strafe  aufgeschoben  2?).  Diese  Bestimmung  hindert  jedoch
nicht,  dass  das  betreffende  Individuum  einstweilen  nach  dem  ersuchenden
  Staate  übergeführt  wird,  um  vor  dem  dortigen  Richter
zu  erscheinen,  aber  unter  der  Bedingung,  dass  dasselbe  nach  Beendigung
  der  Untersuchung  wieder  nach  Deutschland  zurückgebracht
  wird.“  Es  findet  sich  eine  derartige  Vorschrift  in  den
Auslieferungsgesetzen  der  Niederlande  und  der  argentinischen
Republik  (Art.  7),  sowie  in  dem  französischen  und  italienischen
Entwurf  (Art  5  bezw.  Art.  8,  Abs.  2).  Die  Aufnahme  derselben
in  das  deutsche  Gesetz  empfiehlt  sich  besonders  desshalb,  weil
Bayern  wiederholt  die  österreichische  Regierung  um  die  vorläufige
Stellung  eines  in  Oesterreich  in  Strafhaft  befindlichen  bayerischen
Unterthanen  an  die  bayerischen  Gerichte  zum  Zwecke  der  Haupt.
verhandlung  ersucht,  und  unter  der  Bedingung  der  alsbaldigen
Rücklieferung  erwirkt  hat,  mithin  dieselbe  Berechtigung  Oesterreich
  gegenüber  zugestehen  muss  ?®?).

Art.  6.  „Wenn  eine  reklamirte  Person  Verbindlichkeiten
gegen  Privatpersonen  eingegangen  ist,  an  deren  Erfüllung  sie
durch  die  Auslieferung  verhindert  wird,  so  wird  dieselbe  dennoch
ausgeliefert  und  es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten  Theile
überlassen,  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde  geltend  zu
machen.“

Es  würde  also  z.  B.  die  Haft  wegen  Verweigerung  des
Offenbarungseides  (88  782  ff.  O.-P.-O.)  der  Auslieferung  nicht  entgegenstehen,


„Auch  Verpflichtungsverhältnisse,  in  welchen  das  requirirte
Individuum  zu  dem  um  die  Auslieferung  ersuchten  Staate  steht,
vermögen  die  Auslieferung  desselben  nicht  aufzuhalten.“

„Die  Auslieferung  wird  indess  an  die  Bedingung  geknüpft,
dass  der  ersuchende  Staat,  falls  nach  dessen  Civilprozessrecht  ein

#2)  y.  Bar,  Internationales  Privat-  u.  Strafrecht,  S.  602,  will  diesfalls
die  Auslieferung  für  zulässig  erklären,  wenn  das  im  Gebiete  des  ersuchten
Staates  begangene  Delict  ein  leichtes,  das  im  Gebiet  des  requirirenden
Staates  begangene  eine  schwere  Strafthat  ist.

2%)  Vgl.  LammascnH,  a.  a.  O.  S.  486,  Anm.  5.
        <pb n="433" />
        —  45  —

Gerichtsstand  für  die  Ansprüche  der  deutschen  Gläubiger  nicht
besteht,  für  die  Schaffung  eines  solchen  Sorge  trägt.“

Art.  7a.  Dass  ein  Angehöriger  des  deutschen  Reiches  einer
fremden  Regierung  nicht  ausgeliefert  werden  darf,  bestimmt
bereits,  wie  erwähnt,  das  Strafgesetzbuch.  Für  den  Fall,  dass
die  reklamirte  Person  nicht  dem  ersuchenden  Staate,  sondern
einem  dritten  angehört,  bestimmen  nun  die  Verträge  des  deutschen
  Reiches®®),  dass  der  um  die  Auslieferung  ersuchte  Staat
berechtigt  (nicht  verpflichtet)  sei,  die  Regierung  des  Heimathsstaates
  des  Requirirten  von  dem  Auslieferungsbegehren  zu  benachrichtigen
  und  für  den  Fall,  dass  diese  Regierung  ebenfalls
die  Auslieferung  desselben  zum  Zwecke  seiner  Verfolgung  (wegen
eben  dieses  Delictes)  beansprucht,  sich  nach  freier  Wahl  zu  entscheiden,
  welchem  der  beiden  Staaten  er  die  Auslieferung  gewähren
  wolle.

In  der  Regel  ist  es  das  Zweckentsprechendste,  wenn  die  Auslieferung
  an  denjenigen  Staat  erfolgt,  in  dessen  Gebiet  das  Delict
begangen  ist,  denn  hier  wohnen  die  Zeugen,  sind  auch  die  übrigen
Beweismittel  meistens  vorhanden,  sodass  eine  ausführlichere  und
genauere  Feststellung  des  Sachverhalts  als  anderswo  möglich  wird.
Die  Nationalität  des  Verbrechers  hat  grundsätzlich  auch  nichts
mit  der  Frage  der  Auslieferung  zu  thun.  Nichtsdestoweniger
können  sich  unter  besonderen  Voraussetzungen  Bedenken  gegen
die  Auslieferung  an  den  judex  delicti  comissi  ergeben.  LAMMASCH,
a.  a.  O.  S.  425  führt  folgendes  aus:  „Denken  wir  uns,  ein  Angehöriger
  des  Staates  A  habe  in  dem  Staate  B  ein  Verbrechen
verübt  und  sich  in  den  Staat  C  geflüchtet.  Nun  gehört  aber
der  Staat  B  zu  jenen  Staaten,  deren  Rechtspflege  die  Staaten  A
und  ©  nicht  vertrauen.  Oder  es  besteht  gerade  eine  heftige  Gereiztheit
  zwischen  den  Nationen  A  und  B  oder  es  wird  gar
zwischen  ihnen  mit  nationalem  Fanatismus  ein  Krieg  geführt?
Wird  unter  diesen  Umständen  der  Staat  A  nicht  zum  Schutze
seines  Unterthanen  berechtigt  sein  müssen,  Einspruch  gegen  dessen
Auslieferung  an  den  Staat  B  zu  erheben?“  Der  ersuchte  Staat

°°)  Mit  Ausnahme  desjenigen  mit  Grossbritannien.
        <pb n="434" />
        —  416  -—.

muss  daher  die  Möglichkeit  haben,  zwischen  dem  Staate  des
Thatorts  und  dem  Heimathsstaate  zu  wählen.  Es  empfiehlt  sich
daher,  die  vorgedachte  Bestimmung  der  Verträge  in  das  Gesetz
mit  aufzunehmen.  Dagegen  verdient  die  Vorschrift  des  italienischen
  Entwurfs  (Art.  6)  keine  Billigung,  welche  der  Regierung
zur  Pflicht  macht,  den  Heimathsstaat  zu  benachrichtigen.

Von  einer  Anwendung  der  mehrgedachten  Bestimmung  kann
natürlich  nur  die  Rede  sein,  wenn  der  Auszuliefernde  erwiesenermassen
  und  nicht  etwa  bloss  nach  seiner  durch  nichts  unterstützten
  Behauptung  Angehöriger  eines  dritten  Staates  ist.

b.  „Die  Auslieferung  erfolgt  nur,  wenn  die  Strafthat  ausserhalb
  des  Gebietes  des  deutschen  Reiches  verübt  ist.“

Auf  seinem  Territorium  begangene  Verbrechen  zu  bestrafen,
gehört  zu  den  obersten  Pflichten  eines  jeden  Staates,  zu  jenen
Pflichten,  auf  deren  Ausübung  er  zu  Gunsten  eines  anderen
Staates  nicht  verzichten  kann.

Für  den  Fall,  dass  die  Strafthat  ausserhalb  des  Gebietes
des  ersuchenden  Staates  begangen  ist,  bestimmen  nun  einzelne
Verträge  des  deutschen  Reiches®!),  dass  dem  Auslieferungsantrage
  alsdann  stattgegeben  werden  könne,  wenn  nach  der  Gesetzgebung
  des  ersuchten  Staates  wegen  derselben  ausserhalb
seines  Gebietes  begangenen  Handlungen  eine  gerichtliche  Verfolgung
  statthaft  ist.  Diese  Vorschrift  stammt  aus  dem  belgischen
Auslieferungsgesetze  (Art.  2),  eine  analoge  Bestimmung  enthält
auch  der  französische  Entwurf  (vgl.  LammaAscH,  a.  a.  O,.  S.  457),

Für  die  Regel  ist  auch  diesfalls  demjenigen  Staate  auszuliefern,
in  welchem  die  Strafthat  begangen  ist.  Es  muss  aber  auch  die
Möglichkeit  offen  stehen,  einem  anderen  Staate  die  Auslieferung
zu  gewähren,  z.  B.  dem  Heimathsstaate  des  Beschuldigten  oder
demjenigen  Staate,  gegen  dessen  Interessen  und  Rechte  das  betreffende
  Delict  gerichtet  war,  wie  etwa  im  Falle  der  Münzfälschung.
  Dieselben  Erwägungen,  wie  unter  a,  greifen  grösstentheils
  auch  hier  Platz,  Man  wird  daher  diese  Bestimmung  in

°»!)  Nämlich  mit  Belgien,  Brasilien,  Luxemburg,  Schweden-Norwegen,
Spanien,  Uruguay.
        <pb n="435" />
        —  4117  —

dem  Auslieferungsgesetze  nicht  entbehren  können.  Für  den  Fall,
dass  nach  $  4  Nro.  1  St.-G.-B.  3?)  die  Kompetenz  des  Inlandes
wegen  der  betrefienden  That  begründet  ist,  ist  die  Auslieferung
nicht  unzulässig,  nach  dem  Wortlaut  des  &amp;amp;  4  ist  nämlich  die  Strafverfolgung
  ım  Inlande  in  das  freie  Ermessen  der  deutschen
Behörden  gestellt.

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  wird  man  derjenigen  Verwaltungsbehörde
  überlassen  müssen,  welche  über  die  Auslieferung  den
endgültigen  Beschluss  fasst.  Den  (Gerichten  darf  dies  nicht
übertragen  werden.  Selbstverständlich  muss  die  Auslieferung  an
diejenigen  Staaten,  unter  denen  zu  wählen  ist,  überhaupt  nach
dem  gegenwärtigen  Gesetze  gleichmässig  zulässig  sein.

Das  Wahlrecht  greift  natürlich  auch  dann  Platz,  wenn
mehrere  Staaten  wegen  derselben  Strafthat  gleichzeitig  die  Auslieferung
  beantragen.  These  IX  der  Oxforder  Beschlüsse  will
diesfalls  die  Auslieferung  an  den  Staat  des  Thatorts  bewilligt
wissen.  In  ähnlichem  Sinne  hat  sich  auch  der  XVI.  deutsche
Juristentag  geäussert  (vgl.  HETZER,  a.  a.  O.  S.  23)°3).

Art.8.  „Die  Auslieferung  erfolgt  nur  unter  der  Bedingung,
dass  das  ausgelieferte  Individuum  wegen  eines  anderen  von  ihm
vor  der  Auslieferung  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens°®),
als  desjenigen,  wegen  welches  die  Auslieferung  stattfand,  weder
verfolgt  noch  bestraft  wird,  es  sei  denn,  dass  es  sich  um  ein
anderes  in  diesem  Gesetze  vorgesehenes  Auslieferungsdelict  handelt
und  dass  die  deutsche  Regierung  ihre  Zustimmung  ertheilt  hat.
Diese  Beschränkungen  fallen  weg,  wenn  der  Ausgelieferte  ausdrücklich
  oder  freiwillig  vor  einer  richterlichen  Behörde  seine  Zustimmung
  dazu  erklärt,  oder  wenn  derselbe,  nachdem  er  wegen  der

®)  Vgl.  auch  $  12  des  sog.  Sprengstoffgesetzes  vom  9.  Juni  1884
(R.-G.-Bl.  S.  61).

°»8\,  v,  Bar,  a.  a.  OÖ.  $  149  Anm.  1,  befürwortet  Auslieferung  an  den
Staat,  von  welchem  eine  dem  Rechtsbewusstsein  und  den  Gesetzen  des  ausliefernden
  Staates  am  meisten  entsprechende  Aburtheilung  des  Verbrechens
zu  erwarten  ist.

%*)  Hinsichtlich  der  Uebertretungen  ist  das  Strafrecht  des  ersuchenden
Staates  unbeschränkt.
        <pb n="436" />
        —  48  —

Strafthat,  welche  zur  Auslieferung  Anlass  gegeben  hat,  bestraft
oder  freigesprochen  ist,  versäumt  hat,  vor  Ablauf  einer  Frist  von
drei  Monaten  das  Gebiet  des  deutschen  Reiches  zu  verlassen.

Die  Auslieferung  kann  ferner  an  die  Bedingung  geknüpft
werden,  dass  der  Auszuliefernde  vor  die  ordentlichen  Gerichte
des  ersuchenden  Staates  gestellt  wird,  oder  dass  er  keine  schwerere
Strafe  erhält,  als  nach  deutschem  Rechte  angedroht  ist.“

Der  Grundsatz  der  Spezialität  ist  in  den  Auslieferungsgesetzen
Englands  und  Argentiniens  zur  Geltung  gelangt,  ebenso  in  den
Entwürfen  Frankreichs,  Italiens  und  Spaniens  enthalten,  während
nach  belgischem  und  niederländischem  Recht  es  nur  als  eine  Bedingung
  der  Auslieferung  hingestellt  ist,  dass  der  Ausgelieferte
nicht  wegen  eines  in  dem  belgischen  Gesetze  bezw.  in  dem  betreffenden
  niederländischen  Vertrage  nicht  vorgesehenen  Delicts
bestraft  werde.  Auch  das  Institut  de  droit  international  hat  sich
in  seiner  22.  und  23.  These  zu  Oxford  für  das  erwähnte  Prinzip
ausgesprochen.  Ebenso  nimmt  bezüglich  der  Verträge  des  deutschen
  Reiches®°)  sowohl  der  deutsche  Reichskanzler,  als  auch  der
preussische  Justizminister  an,  dass  in  denselben  der  Spezialitätsgrundsatz
  enthalten  sei,  obwohl  der  Wortlaut  nicht  dafür  spricht
(vgl.  preuss.  Just.-Min.-Bl.  1878  8.  137).  Dagegen  hatten  die
deutschen  Regierungen  im  $  34  des  Rechtshülfegesetzes  für  den
norddeutschen  Bund  bezw.  der  entsprechenden  Verträge  mit  den
süddeutschen  Staaten  jenes  Prinzip  schon  zu  völlig  durchgreifender
  Geltung  gebracht.  Soll  die  Bestrafung  wegen  eines  anderen
im  Auslieferungsantrage  nicht  genannten,  gleichwohl  aber  im
gegenwärtigen  Gesetze  aufgeführten  Delicts  erfolgen,  so  muss  die
(Grenehmigung  der  deutschen  Regierung  eingeholt  werden.

Nicht  zu  billigen  ist  die  Bestimmung  des  Art.  15  des  französischen
  Eintwurfes,  nach  welchem,  wenn  es  sich  um  ein  erst
nach  Erlangung  der  Auslieferung  aufkommendes  Delict  handelt,
der  ausliefernde  Staat  um  die  Ermächtigung  zur  Ausdehnung  der

#5)  Auch  in  dem  preussisch-niederländischen  Vertrage  vom  17.  November
1850  (G.-S.  S.  509)  soll  nach  Ansicht  des  deutschen  Reichsgerichts  (vgl.
Just.-Min.-Bl.  1889,  S.  120)  jenes  Prinzip  angenommen  sein.
        <pb n="437" />
        —  419  —

Verfolgung  auf  diese  That  ersucht  werden  kann,  während  ein
solches  Ersuchen  in  Betreff  eines  schon  zur  Zeit  der  Gewährung
der  Auslieferung  bekannten  Delictes  ausgeschlossen  sein  soll.  Es
lässt  sich  nämlich  in  vielen  Fällen  gar  nicht  bestimmen,  ob  ein
bestimmtes  Delict  eine  „infraction  posterieurement  d&amp;amp;couverte“
ist  oder  nicht,  z.  B.  wenn  ein  vager  Verdacht  schon  zwar  bestand,
  aber  nachher  erst  genauere  Indicien  sich  ergeben.

Stellt  sich  diejenige  Strafthat,  wegen  welcher  die  Auslieferung
erfolgt  ist,  im  Laufe  der  Untersuchung  als  ein  Delict  dar,  welches
im  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  aufgeführt  ist,  so  ist  gleichwohl
die  Bestrafung  zulässig  und  zwar  ohne  Genehmigung  der  deutschen
  Regierung.  Die  Auslieferungsverträge  des  deutschen  Reiches
verbieten  diesfalls  die  Bestrafung  ausdrücklich  (vgl.  auch  preuss.
Just.-Min.-Bl.  1878  S.  137).  Dasselbe  bestimmt  auch  das  englische
  Auslieferungsgesetz°®)  und  der  italienische  Entwurf  (Art.  10
Abs.  1).  Der  diesseitigen  Ansicht  ist  dagegen  die  französische
und  belgische  Praxis  3”),  ebenso  These  22  der  Oxforder  Beschlüsse.
Ist  die  Auslieferung  einmal  bewilligt,  so  hat  es  kein  Bedenken,
die  Bestrafung  auch  dann  zuzulassen,  wenn  der  Auslieferungscharakter
  später  sich  verliert.  Die  Unzweckmässigkeit  eines
solchen  Verbots  tritt  besonders  dann  deutlich  hervor,  wenn  es
nur  von  ganz  äusserlichen  Umständen,  z.  B.  von  dem  Werthe
einer  gestohlenen  Sache  abhängt,  ob  die  That  noch  in  den  Rahmen
eines  der  im  Gesetze  aufgezählten  Delictsthatbestände  fällt.  Es
bedarf  auch  nicht  einer  Ausnahme,  wenn  die  That  hinterher  sich
als  ein  politisches  Delict  darstellen  würde.  Ein  solcher  Fall
dürfte  wohl  kaum  praktisch  werden,  da  der  ersuchte  Staat  in
Fällen,  in  welchen  eine  Aenderung  der  Qualifikation  in  dieser
Richtung  möglich  wäre,  schon  von  vornherein  die  Auslieferung  ablehnen,
  auch  der  Auszuliefernde  wohl  nicht  unterlassen  würde,
darauf  hinzuweisen  (vgl.  LammascH,  a.  a.  O.  8.  764).

Dass  die  Beschränkungen  des  Strafrechts  des  die  Auslieferung
erhaltenden  Staates  dann  wegfallen  sollen,  wenn  der  Ausgelieferte
Gelegenheit  gehabt  hat,  in  das  Land,  welches  in  ausgeliefert  hat,

86)  Extradition  Act.  1870,  sect.  19.
        <pb n="438" />
        —  420  °—

zurückzukehren,  schreibt  auch  das  englische  Auslieferungsgesetz  °?”)
vor,  ohne  jedoch  eine  bestimmte  Frist  zu  setzen.  Es  empfiehlt
sich  indess,  es  nicht  lediglich  in  das  Ermessen  der  ausländischen
Gerichte  zu  stellen,  ob  der  Ausgelieferte  sich  freiwillig  oder  noch
in  Folge  der  Auslieferung  in  dem  fremden  Staat  sich  aufhält,
ein  bestimmter  Zeitraum  schneidet  alle  eventuellen  Streitpunkte
ab,  auch  ist  die  Frist  von  drei  Monaten  ®®)  weit  genug  bemessen.
Eine  Bestimmung  dahin,  dass,  wenn  der  Ausgelieferte,  nachdem
er  das  fremde  Land  einmal  verlassen,  später  wieder  dorthin  zurückkehrt,
  das  Strafrecht  des  ersuchenden  Staates  unbeschränkt  ist,
in  das  Gesetz  aufzunehmen,  ist  überflüssig,  da  sich  dies  von
selbst  versteht,  sie  würde  auch  nur  zu  Missverständnissen  führen.
Selbstverständlich  muss  die  Rückkehr  eine  freiwillige  sein,
nicht  etwa  im  Wege  der  Kriegsgefangenschaft,  des  Schiffbruchs
u.  Ss.  w.  erfolgen.  Der  Einwilligung  des  Ausgelieferten  in  eine
Ausdehnung  der  gegen  ihn  erhobenen  Anklagen  will  der  französische
  Entwurf  und  die  italienische  Kommission  für  ein  Auslieferungsgesetz
  nur  dann  eine  Wirkung  beilegen,  wenn  sie  abgegeben
  ist,  nachdem  derselbe  definitiv  in  Freiheit  gesetzt  worden,
weil  erst  dann  die  Abgabe  der  diesbezüglichen  Erklärung  eine
vollkommen  freiwillige  sei??).  Zu  dieser  Einschränkung  liegt  indess
keine  Veranlassung  vor,  selbstverständlich  kann  nur  die  ausdrückliche
  und  ernste  Einwilligung  eine  Wirkung  haben,  auch  bietet
die  Abgabe  der  Erklärung  vor  einer  richterlichen  Behörde  Gewähr
  dafür,  dass  kein  ungerechtfertigter  Zwang  ausgeübt  wird.
Auch  der  französisch-bayrische  Vertrag  vom  19.  Dezember
1869  (Art.  9)  gestattet  einen  Verzicht  des  Ausgelieferten  auf  die
Beschränkungen  der  Strafbefugniss  des  die  Auslieferung  erhaltenden
  Staates;  derselbe  verlangt  indess,  dass  hiervon  der  ausliefernden
Regierung  Mittheilung  gemacht  werde.  Die  letztere  Vorschrift

”)  Vgl.  Urtheile  des  französischen  Kassationshofes  bei  Bomboy  u.
Gilbrin,  Trait&amp;amp;  pratique  de  l’extradition.  Paris  1886,  S.  130ff.

8)  Dieselbe  Frist  setzen  auch  die  Verträge  des  deutschen  Reiches  mit
Italien,  der  Schweiz,  Schweden-Norwegen,  Spanien  und  Uruguay  fest.

89)  Vgl.  Lammasch,  a.  a.  O.  782,  Anm.  2,
        <pb n="439" />
        —  421  —

erscheint  nicht  erforderlich,  da  der  „Verzichtende“  einem  „freiwillig
  Zurückkehrenden“  gleichgeachtet  werden  muss.

Unter  Umständen,  namentlich  wenn  die  Strafthat  den  Charakter
sowohl  eines  politischen  wie  auch  eines  gemeinen  Delictes  an  sich
trägt,  muss  die  ausliefernde  Regierung  die  Befugniss  haben,  die
Aburtheilung  des  Ausgelieferten  durch  ein  Ausnahmegericht  zu
verhindern  (These  XV  der  ÖOxforder  Beschlüsse).

Nach  Ansicht  von  Bar,  Internat.  Privat-  und  Strafrecht
S.  589,  soll  die  Auslieferung  verweigert  werden,  wenn  der  Flüchtling
  mit  einer  den  Rechtsanschauungen  des  ersuchten  Staates
völlig  widersprechenden  barbarischen  Strafe  in  dem  ersuchenden
Staate  belegt  werden  würde,  oder  wenn  vom  Standpunkt  einer
höheren  Gerechtigkeit  und  nach  den  Ansichten  des  in  dem  ersuchten
  Staate  das  Begnadigungsrecht  übenden  Organs  eine  Begnadigung
  stattfinden  müsste.  Hiergegen  ist  zunächst  einzuwenden,
dass  die  Begnadigung  doch  nur  von  dem  Oberhaupte  desjenigen
Staates  ausgehen  kann,  in  dem  und  eventuell  gegen  den  das
Verbrechen  verübt  ist.

Was  sodann  die  Bestrafung  betrifft,  so  war  allerdings  sogar
auch  nach  dem  Rechtshülfegesetze  für  den  Norddeutschen  Bund
($  25  Nro  3)  die  Auslieferung  dann  nicht  zulässig,  wenn  die
Handlung  nach  den  Gesetzen  des  ersuchenden  Staates  mit  Todesstrafe
  oder  mit  körperlicher  Züchtigung  bedroht  war.

Allein  die  Auslieferung  zu  verweigern,  weil  man  eine  allzu
harte  Bestrafung  fürchtet,  dazu  dürfte  kein  genügender  Grund
vorhanden  sein.  Die  in  Art.  8  Abs.  2  vorgeschlagene  Bestimmung
  reicht  vollkommen  aus,  um  dieser  Befürchtung  zu  begegnen.
  Natürlich  darf  diese  Bedingung  nur  in  einzelnen  besonderen
  Fällen,  z.  B.  gegenüber  Russland  oder  der  Türkei,  an  die
Auslieferung  geknüpft  werden,  nicht,  wie  der  italienische  Entwurf
  Art.  10  Nro.  2  dies  thut,  ganz  allgemein.  Letzterenfalls
würde  auch  die  Vorschrift  wohl  praktisch  undurchführbar  sein.

Art.  9.  „Wenn  ein  an  das  deutsche  Reich  ausgelieferter
Ausländer  von  einem  dritten  Staate  wegen  eines  anderen  Verbrechens
  oder  Vergehens  reklamirt  wird,  so  darf  dessen  Auslieferung
  an  diesen  Staat,  auch  wenn  sie  im  übrigen  statthaft
        <pb n="440" />
        —_—  42  —

wäre,  nur  erfolgen,  wenn  die  Regierung,  die  denselben  ausgeliefert
  hat,  hierzu  ihre  Einwilligung  ertheilt.“

Dieser  in  der  24.  These  der  Oxforder  Beschlüsse  niedergelegte,
  auch  im  italienischen  Entwurfe  (Art.  10)  enthaltene
Grundsatz  ist  in  Art.  8  des  argentinischen  Gesetzes  zu  gesetzlicher
  Anerkennung  gelangt.  Derselbe  cessirt  jedoch,  wenn  der
Ausgelieferte  sich  freiwillig,  nicht  mehr  in  Folge  der  Auslieferung,
in  Deutschland  aufhält  (vgl.  Art.  8  Abs.  1  a.  E).

Art.  10.  „Wird  von  zwei  oder  mehreren  Staaten  der  Antrag
  auf  Auslieferung  eines  und  desselben  Individuums  wegen
verschiedener  Verbrechen  oder  Vergehen  gestellt,  so  wird  an
denjenigen  Staat  ausgeliefert,  welcher  die  Auslieferung  auf  Grund
des  schwereren  Verbrechens  oder  Vergehens  beantragt.  Für  den
Fall,  dass  alle  Verbrechen  oder  Vergehen  gleich  schwer  sein
sollten,  erfolgt  die  Auslieferung  an  denjenigen  Staat,  der  zuerst
den  Antrag  gestellt  hat.“  |

Diese  Bestimmung  findet  sich  nur  in  dem  deutsch-italienischen
  Auslieferungsvertrage,  während  in  den  anderen  eine
einschlägige  Vorschrift  fehlt.  Nach  dem  bayerisch-französischen
Vertrage  ?°)  vom  29.  November  1869  (Art.  8)  hat  die  ausliefernde
Regierung  bei  ihrer  Wahl  zwischen  den  verschiedenen  Staaten
einmal  auf  die  Schwere  des  Delicts  Rücksicht  zu  nehmen,  dann
aber  auf  die  Frage,  in  welcher  Weise  die  successive  Ueberlieferung
der  requirirten  Person  an  sämmtliche  Staaten  am  meisten  erleichtert
wird.  Unter  Umständen  mag  es  zweckentsprechend  sein,  auch  die
geographische  Lage  der  requirirenden  Staaten  zu  berücksichtigen.
Deswegen  aber  der  obersten  Verwaltungsstelle  überhaupt  ein
Wahlrecht  einzuräumen,  würde  nicht  angebracht  sein.  Bei  Statuirung
  einer  festen  Regel  vermeidet  das  deutsche  Reich  jeden
Verdacht,  dass  ein  Staat  vor  dem  anderen  bevorzugt  wird.  Auch
der  italienische  Entwurf  (Art.  9)  lässt  in  Uebereinstimmung  mit
These  10  der  Oxforder  Beschlüsse  die  Schwere  des  Delictes  entscheiden.


Eine  Konkurrenz  von  Auslieferungsanträgen  kann  nur  ein-4%)

  Vgl.  HETZER,  a.  a.  O.  S.  202.
        <pb n="441" />
        —  423  —

treten,  wenn  die  Auslieferung  an  einen  Staat  noch  nicht  formell
bewilligt  ist.  Ein  nach  diesem  Zeitpunkte  gestellter  Antrag
eines  dritten  Staates  ist  ohne  Einfluss  auf  die  schon  zugestandene
Auslieferung.

Art.  11.  „Die  Auslieferung  muss  auf  diplomatischem  Wege
beantragt  werden“.  Dieselbe  Anforderung  stellen  die  Auslieferungsgesetze
  Englands,  Argentiniens  (Art.  12)  und  der  Niederlande
  (Art.  8),  auch  der  französische  und  italienische  Entwurf
(Art.  7  bezw.  11),  sowie  These  XVIII  der  Öxforder  Beschlüsse.


Art.  12.  „Die  Auslieferung  wird  bewilligt  auf  Grund  eines
verurtheilenden  Erkenntnisses  oder  auf  Grund  eines  förmlichen
Beschlusses  des  zuständigen  Gerichts  auf  Versetzung  in  den  Anklagezustand
  oder  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  oder  auf  Grund
einer  von  dem  zuständigen  Richter  erlassenen  Verfügung,  in
welcher  die  Verweisung  des  Beschuldigten  vor  den  erkennenden
Richter  ausdrücklich  angeordnet  wird,  oder  auch  auf  Grund  eines
Haftbefehls  oder  eines  anderen  von  der  zuständigen  Behörde  erlassenen
  Dokumentes,  welches  die  gleiche  Geltung  hat,  mit  genauer
Angabe  der  Thatsachen,  welche  die  Strafthat  bilden.

Diese  Schriftstücke  können  in  Urschrift,  oder  in  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  werden.  Ihr  Inhalt  verdient  vollen  Glauben.

Dem  Auslieferungsantrage  müssen  beiliegen  ein  Signalement
der  requirirten  Person  und  alle  anderen  zur  Feststellung  ihrer
Identität  dienenden  Angaben,  wenn  möglich  eine  Photographie
desselben,  sowie  eine  Abschrift  der  auf  das  begangene  Verbrechen
oder  Vergehen  anwendbaren  strafgesetzlichen  Bestimmung.“

Was  nun  das  eigentliche  Auslieferungsverfahren  anbetrifft,  so  ist
zur  Zeit  die  Gewährung  der  Auslieferung  nicht  Sache  des  Reiches,
sondern  der  Einzelstaaten.  In  denselben  beruht  das  Verfahren
nur  zum  geringsten  Theile  auf  Gesetzen  oder  auch  auf  allgemeinen
Verordnungen,  es  ist  zum  weitaus  überwiegenden  Theile  nur  durch
Grewohnheitsrecht  geregelt.

In  Preussen?!)  liegt  die  Entscheidung  ausschliesslich  in  den

#1)  Vgl.  die  Denkschrift  des  preuss.  Justizministeriums  Z.  I  2669/84
bei  Lammasch,  a.  a.  O.  S.  604.
        <pb n="442" />
        —  424  -—

Händen  der  obersten  Verwaltungsstellen,  es  bestimmen  darüber
nämlich  gemeinschaftlich  der  Justizminister,  der  Minister  des
Innern  und  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Die
Prüfung  der  Berechtigung  des  Auslieferungsverlangens  steht  den
Bezirksregierungen  und  der  Staatsanwaltschaft  #°)  zu.  Nur  bei  den
seitens  der  Vereinigten  Staaten  und  von  Grossbritannien  gestellten
Anträgen  wird  die  Schuldfrage  in  Gemässheit  der  Verträge  seitens
  der  Gerichte  geprüft.

In  Bayern  *?)  steht  Instruction  und  Vorlage  der  Auslieferungsgesuche
  den  Districtspolizeibehörden  und  landgerichtlichen  Staatsanwälten,
  die  Entscheidung  dem  Ministerium  des  Aeussern  und
zwar  zufolge  genereller  königlicher  Ermächtigung  zu,  es  müssen
jedoch  vorher  das  Justizministerium  über  die  Rechtsfragen  des
Falles  und  das  Ministerium  des  Innern  über  die  etwa  streitige
Staatsangehörigkeit  des  requirirten  Individuums  gehört  werden.

Bei  Auslieferungen  nach  Grossbritannien  und  den  Vereinigten
Staaten  findet  eine  summarische  Prüfung  des  vorgebrachten
Schuldbeweises  durch  die  Strafkammer  des  Landgerichts  statt.

In  Baden  *)  entscheidet  über  Auslieferungsbegehren,  welche
auf  bestehende  Staatsverträge  sich  stützen,  das  Ministerium  der
Justiz.  Dasselbe  erhebt  erforderlichen  Falles  Aeusserungen  des
Landgerichts  und  der  Staatsanwaltschaft.  Können  Auslieferungsanträge
  nicht  auf  Vertrag  gegründet  werden,  so  bleibt  besondere
höchste  Entschliessung  im  einzelnen  Falle  vorbehalten.

Auch  in  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  beruht,  soweit
ermittelt  werden  konnte,  die  Bewilligung  oder  Verweigerung
einer  Auslieferung  in  den  Händen  der  obersten  Verwaltungsinstanz.


Es  fragt  sich  nun  zunächst,  ob  die  Entscheidung  über  einen
Auslieferungsantrag  den  Einzelstaaten  belassen  oder  dem  Reiche
übertragen  werden  soll.  Hier  liegt  es  nahe,  auf  die  ebenfalls
bundesstaatlich  organisirten  Gremeinwesen,  nämlich  die  Schweiz
und  die  Vereinigten  Staaten,  einen  Blick  zu  werfen.  Das  Ver-#2)

  Vgl.  Allerh.  Erlass  vom  26.  Juli  1867  (G.-S.  S.  1264).

48)  Vgl.  LAmMAscH,  a.  a.  O.  S.  640.
“,  Vgl.  Böum,  Handbuch  des  Rechtshülfeverfahrens,  Bd.  2,  8.  9.
        <pb n="443" />
        —  425  —

fahren  in  ersterem  Lande  ist  ein  verschiedenes,  je  nachdem  ein
Auslieferungsvertrag  vorliegt  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  prüft
die  äusseren  Bedingungen  das  Bundesdepartement  für  Justiz  und
Polizei  und  erstattet  Gutachten  an  den  Bundesrath,  welcher,
wenn  die  vom  Vertrage  geforderten  Bedingungen  zur  Gewährung
vorliegen,  die  betreffenden  Kantone  zur  Ausforschung  und  Verhaftung
  auffordert.  Ist  der  Festgenommene  mit  seiner  Auslieferung
  einverstanden,  so  gewährt  auf  desfallsige  Mittheilung
der  Kantonsregierung  der  Bundesrath  die  Auslieferung.  Ist  aber
die  Anwendbarkeit  des  Vertrages  entweder  seitens  des  Reklamirten
  oder  seitens  der  Kantonsregierung  selbst  bestritten  worden,
so  entscheidet  das  Bundesgericht  über  Gewährung  oder  Abweisung
  des  Auslieferungsbegehrens.  Ist  kein  Vertrag  vorhanden,
so  steht  die  Entscheidung  lediglich  jenem  Kantone  zu,  in  dessen
Gebiete  der  Flüchtling  betroffen  wird  *).

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  kann  der
Auslieferungsantrag  entweder  bei  dem  zuständigen  Richter  oder
bei  einem  Staatssekretär  gestellt  werden.  Letzterenfalls  erwirkt
der  Staatssekretär  einen  Haftbefehl  des  Präsidenten  der  Vereinigten
  Staaten,  der  im  ganzen  Gebiete  der  Union  vollstreckbar
ist.  Der  Richter,  in  dessen  Sprengel  der  Flüchtling  verhaftet
wird,  hat  darüber  zu  entscheiden,  ob  die  Auslieferung  statthaft
ist  oder  nicht.  Gegen  diese  Entscheidung  des  Gerichts  steht  der
requirirten  Person  Appellation  zu.  Die  Beschlüsse  des  Gerichts
sind  für  die  Verwaltungsbehörde  insoweit  bindend,  als  diese  eine
Auslieferung  nicht  bewilligen  kann,  die  vom  Gericht  für  nicht
zulässig  erklärt  worden  ist.  Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  ordnet  die  Auslieferung  durch  den  Staatssekretär  an
(vgl.  LammascH,  a.  a.  O.  S.  584  u.  601).

Es  ruht  also  demnach,  von  dem  Ausnahmefall  in  der  Schweiz
abgesehen,  in  beiden  Staaten  die  endgültige  Entscheidung  in  den
Händen  der  Oentralbehörde.  Diese  ist  auch  dem  Auslande  gegenüber
  das  geeignetste  Organ.  Auf  diese  Weise  bildet  sich  eine
einheitliche  feste  Praxis,  während,  wenn  die  Einzelstaaten  die

4)  Vgl.  Bönm,  a.  a.  O.  S.  66  und  LammaschH,  a.  a.  O,  S.  628ff.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3.  98
        <pb n="444" />
        _  46  —

Auslieferung  bewilligen,  abweichende  Entscheidungen  sich  nicht
vermeiden  lassen  werden,  was  nothwendig  zu  Unzuträglichkeiten
führen  muss.

Man  könnte  nun  daran  denken,  im  deutschen  Reiche  die
Entscheidung  in  Auslieferungssachen  dem  Bundesrathe  zu  übertragen.
  Indess  derselbe  ist  nicht  fortwährend  beisammen  und
eine  Zusammenberufung  für  den  einzelnen  Auslieferungsfall  würde
den  Gang  des  einer  schnellen  Erledigung  bedürfenden  Auslieferungsverfahrens
  allzusehr  verzögern.  Es  empfiehlt  sich  daher,
die  Sache  einem  Ausschusse  des  Bundesrathes  zu  übergeben  und
zwar  würde  sich  der  Ausschuss  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  hierzu  am  besten  eignen,  der  indess  zu  diesem  Zwecke
durch  mehrere  preussische  Bevollmächtigte  verstärkt  werden
müsste,  da  Preussen  in  diesem  Ausschuss  nur  schwach  vertreten
ist.  Auch  dürfte  in  Auslieferungssachen  der  Vorsitz  Bayern  zu
nehmen  und  auf  den  Reichskanzler  zu  übertragen  sein.  Hierdurch
  wird  indess  nicht  ausgeschlossen,  dass  in  besonders  wichtigen
  Fällen  auf  die  Entscheidung  des  Bundesrathes  recurrirt
werden  kann.  Sollten  indess  die  Einzelstaaten  der  Uebertragung
der  Entscheidung  in  Auslieferungssachen  an  das  Reich  sich  widersetzen,
  so  würde  eine  Bestimmung  dahin  genügen,  dass  über  die
Auslieferung  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaates  zu  befinden
habe,  in  welchem  der  Flüchtling  ergriffen  worden  ist.  Die  Frage,
ob  das  gesammte  Staatsministerium  oder  nur  einzelne  Minister
zu  entscheiden  haben,  dürfte  landesgesetzlicher  Regelung  zu
überlassen  sein.  Uebrigens  würde  auch  die  Regierung  eines  einzelnen
  Bundesstaates,  selbst  wenn  die  Auslieferung  Sache  des
Reiches  werden  sollte,  in  den  Fällen  die  Eintscheidung  zu  treffen
haben,  wenn  die  Auslieferung  auf  Grund  eines  nur  von  einem
Bundesstaate,  nicht  vom  Reich,  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrages
  nachgesucht  würde,  z.  B.  von  Frankreich,  den  Niederlanden
  u.  s.  w.*%).  Würde  aber  Holland  die  Auslieferung  von

4)  Soweit  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  das  Auslieferungsverfahren
noch  nicht  durch  Gesetz  oder  durch  einen  demselben  gleichstehenden  Staatsvertrag
  geregelt  ist,  müsste  dies  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  erfolgen  und
zwar  entsprechend  den  unten  für  das  deutsche  Reich  gegebenen  Vorschriften.
        <pb n="445" />
        —  471  —

einem  Staate,  mit  dem  es  keinen  Vertrag  abgeschlossen  hat,
2.  B.  Braunschweig,  verlangen,  so  stände  die  Entscheidung  dem
Reiche  zu.

Es  ist  nun  weiter  zu  prüfen,  ob  die  Aufgabe  über  die  Existenz
  oder  Nichtexistenz  der  Auslieferungsbedingungen  zu  befinden
lediglich  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen  werden  soll  oder
ob  auch  den  Gerichten  ein  Antheil  hieran  zu  übertragen  ist.

In  den  meisten  deutschen  Staaten  sind  die  Gerichte  beim
Auslieferungsverfahren  gar  nicht  betheiligt,  abgesehen  bei  Auslieferungen
  nach  Grossbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten,  in
welchen  Fällen  die  Schuldfrage  von  ihnen  zu  prüfen  ist.

Für  Preussen  bestimmt  der  8  96  der  Kriminalordnung  *”)
Nro.  3  und  4:  „Kein  Richter  darf  einen  Menschen  ausser  Landes
verabfolgen  lassen  oder  an  ein  auswärtiges  Gericht  abliefern,  bevor
nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  des  Departements
der  auswärtigen  Angelegenheiten  eingeholt  worden.  Unterrichter
müssen  diese  Autorisation  bei  dem  ihnen  vorgesetzen  Obergerichte
nachsuchen,  welches  letztere  über  das  Verlangen  des  auswärtigen
Richters  an  das  Kabinetsministerrum  gutachtlich  berichtet.“

Diese  Form  des  Verfahrens  ist  jetzt  in  Preussen  aufgegeben.
Die  bereits  erwähnte  Denkschrift  des  preussischen  Justizministeriums
  bemerkt:  „Da  die  Obergerichte,  denen  die  Kriminalordnung
  die  Prüfung  zuweist,  nach  der  jetzigen  Justizorganisation
eine  veränderte  Stellung  einnehmen  und  die  Verfolgung  strafbarer
  Handlungen  jetzt  der  Staatsanwaltschaft  obliegt,  so  wird  in
der  Praxis  jetzt  dieser  Behörde,  nicht  der  Gerichtsbehörde,  die
Prüfung  zugewiesen.“

In  Bayern  und  wohl  auch  in  einigen  anderen  deutschen
Staaten  sind  die  Gerichte  nur  insofern  zu  einer  Mitwirkung  an
dem  Auslieferungsverfahren  berufen,  als  sie  den  Verhafteten  zu
vernehmen  und  auf  Grundlage  seiner  Angaben  Erhebungen  über
deren  Wahrheit  zu  pflegen  haben,  nicht  aber  auch  insofern,  dass
sie  Gutachten  oder  Anträge  zu  stellen  hätten  *°).

)  Vgl.  auch  die  Verordnung  vom  80.  Juni  1820  (G.-S.  S.  129).
*s)  Vgl.  LammascH,  a.  a.  O.  S.  640ff.

28*
        <pb n="446" />
        —  4238  —

Erwägt  man  nun,  dass  die  Entscheidung  über  die  Gewährung
oder  Ablehnung  eines  Auslieferungsverlangens  ein  Act  der  Rechtspflege
  ist,  dass  dieselbe  über  einen  zum  Zwecke  der  Verwirklichung
der  Gerechtigkeit  erfolgenden  Eingriff  des  Staates  in  die  Freiheit
des  Individuums  ergeht  und  dass  die  Fragen,  welche  bei  dieser
Entscheidung  in  Betracht  kommen,  entweder  Fragen  von  solcher
Beschaffenheit  sind,  wie  sie  auch  sonst  in  Strafprozessen  entschieden
  werden  müssen,  oder  Fragen  über  den  Bestand  und  die
Tragweite  irgend  eines  Satzes  des  inländischen  oder  fremden
Rechtes,  so  wird  man  zugeben  müssen,  dass  den  Gerichten  ein
nicht  unbedeutender  Antheil  an  dem  Auslieferungsverfahren
zuzuweisen  ist.  Die  Aufgabe  der  Gerichte  kann  verschieden  aufgefasst
  werden.  Man  kann  sie  darauf  beschränken,  die  erforderlichen
  Erhebungen  zu  pflegen  und  auf  Grund  derselben  ein  Gutachten
  an  die  zur  Entscheidung  berufenen  Ministerien  zu  erstatten.
Oder  es  kann  den  Gerichten  die  Entscheidung  selbst  übertragen
sein,  wenigstens  insofern  als  eine  Auslieferung  nicht  stattfinden
darf,  wenn  das  Gericht  dieselbe  nicht  jfür  zulässig  erklärt  hat,
wobei  dann  die  Möglichkeit  offen  bleibt,  dass  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  aus  Gründen  des  internationalen  Verkehrs  die
vom  Gericht  für  statthaft  befundene  Auslieferung  ablehnt.

Die  erstere  Auffassung  ist  in  Belgien,  Frankreich  und  den
Niederlanden  vertreten,  während  der  anderen  Grossbritannien,  die
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  Luxemburg,  Italien  *?)  sowie,
mit  allerdings  nicht  unerheblichen  Modifikationen,  die  Schweiz
und  Oesterreich  gefolgt  sind.

BERNER  sagt  in  seiner  Abhandlung:  „Wirkungskreis  des
Strafgesetzes“  S.  196:  „es  lasse  sich  nicht  verkennen,  dass  eine
Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Entscheidung  über  Auslieferung
wünschenswerth  sei*,  und  findet  es  nachahmenswerth,  dass  das
früher  geltende  preussische  Recht  „die  Anerkennung  des  Prinzips,
dass  dem  Ministerium  des  Auswärtigen  in  Auslieferungssachen
die  letzte  Entscheidung  gebühre,  mit  dem  Grundsatze  der  gerichtlichen
  Begutachtung  verbindet“.

4)  Vgl.  Art.  9  des  ital.  Strafgesetzbuches  von  1890.
        <pb n="447" />
        —  429  —

Es  hat  unzweifelhaft  vieles  für  sich,  bei  einer  Neuregelung
des  Auslieferungsverfahrens  an  das  frühere  Recht  anzuknüpfen,
Allein  unseres  Erachtens  muss  den  Gerichten  ein  grösserer  Einfluss
  auf  die  Entscheidung  zugewiesen  werden,  als  die  blosse  Erstattung
  eines  Gutachtens.  Zutreffend  führt  in  dieser  Beziehung
LAMMASCH,  2.2.0,  S.  616  aus:  „Wir  werden  in  dieser  Annahme
nur  noch  bestärkt  werden,  wenn  wir  bedenken,  dass  die  obersten
Verwaltungsbehörden  eines  Staates  die  Anforderungen  einer
anderen  befreundeten  Macht,  mögen  dieselben  auch  noch  so
unbegründet  sein,  nur  schwer,  jedenfalls  viel  schwerer  als  die  Gerichte
  werden  ablehnen  können,  und  dass,  wenn  eine  solche  Ablehnung
  trotzdem  durch  die  obersten  Verwaltungsbehörden  erfolgt
ist,  dies  die  guten  Beziehungen  der  beiden  in  Frage  stehenden  Staaten
viel  eher  zu  gefährden  vermag,  als  eine  durch  die  Gerichte  erfolgte
Abweisung  eines  ähnlichen  Begehrens.  Ausserdem  sind  die  Entscheidungen
  der  Verwaltungsbehörden  durch  die  politischen  Strömungen
  innerhalb  des  betreffenden  Staates  selbst  in  viel  höherem
Maasse  beeinflusst,  als  die  Urtheile  der  Gerichte.“  Auch  der  XV1I.
deutsche  Juristentag  hat  die  Entscheidung  über  das  Vorliegen  der
Voraussetzungen,  von  welchen  die  Bewilligung  des  Auslieferungsbegehrens
  abhängt,  den  Gerichten  zugewiesen  (vgl.  These  e.  bei
HETZER,  a.  a.  0.  S.  24).

Es  empfiehlt  sich  daher  folgende  Bestimmung:  Art.  13.  „Die
Auslieferung  kann  nur  vom  Bundesrath,  bezw.  von  einem  besonders
  hierzu  ernannten  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern
entscheidenden  Ausschuss  desselben  bewilligt  werden  und  zwar
nur  auf  voraufgegangenen  übereinstimmenden  Beschluss  des  zuständigen
  Gerichts.*  u

Es  bleibt  also  der  obersten  Verwaltungsbehörde  die  Befugniss,
  in  Ausübung  des  Rechtes  der  Retorsion  oder  aus  anderen
besonderen  internationalen  Rücksichten  die  Ausführung  der  vom
Gerichte  für  zulässig  erklärten  Auslieferung  im  konkreten  Falle
zu  unterlassen.

Jetzt  entsteht  die  Frage,  welchem  Gerichtshof  die  Entscheidung
  übertragen  werden  soll.  Die  Beantwortung  hängt  zunächst
  davon  ab,  ob  die  Bewilligung  der  Auslieferung  den  Einzel-
        <pb n="448" />
        —  430  °—

staaten  verbleibt  oder  nicht.  Ruht  die  Entscheidung  beim
Bundesrath,  so  erscheint  es  zweckmässig,  einen  Strafsenat  des
deutschen  Reichsgerichts  als  Auslieferungsgerichtshof  zu  bestellen
und  zwar  für  das  gesammte  deutsche  Reich.  Man  kann  nämlich
nicht  bei  jedem  Gerichtshofe  des  deutschen  Reiches  jene  genaue
Kenntniss  fremder  Rechte  erwarten,  die  in  Auslieferungssachen
nothwendig  ist,  es  müsste  demselben  dann  eine  ungeheure  Bibliothek
  zur  Verfügung  stehen,  welche  mindestens  alle  Strafgesetzbücher
  der  Welt  umfasste.  Die  Entscheidung  kann  daher  nicht
jedesmal  jenem  Gerichte  übertragen  werden,  in  dessen  Bezirke
der  Flüchtling  ergriffen  wurde,  sondern  es  muss  ein  für  allemal
zur  Entscheidung  über  alle  Auslieferungsbegehren,  welche  an  das
deutsche  Reich  gestellt  werden,  ein  und  dasselbe  Gericht  berufen
werden,  dessen  Mitglieder  in  der  Lage  sind,  sich  die  mannigfachen
speziellen  Kenntnisse,  welche  zu  diesen  Entscheidungen  nothwendig
sind,  zu  erwerben.  Allerdings  wird  unter  Umständen  der  Auszuliefernde
  nach  Leipzig  transportirt  werden  müssen,  der  Kostenpunkt
  kann  aber  den  geschilderten  Vortheilen  gegenüber  nicht  in
Betracht  kommen,  auch  werden  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  die
erforderlichen  Erhebungen  durch  einen  ersuchten  Richter  ausgeführt
  werden  können.

Eine  Centralisation  des  Auslieferungsverfahrens  findet  sich,
wie  bereits  erwähnt,  in  der  Schweiz,  ferner  in  England,  wo  der
Chief  magistrate  der  Metropolitan  police  courts  (in  Bow  Street,
London)  der  Auslieferungsgerichtshof  ist).  Auch  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  scheint  sich  die  Praxis  in
ähnlicher  Weise  zu  entwickeln,  denn  in  dem  Falle,  wenn  das
Verfahren  bei  einem  Staatssekretär  eingeleitet  wird,  pflegt  regelmässig
  ein  Richter  des  Staates  Newyork  mit  der  Prüfung  des
Falles  betraut  zu  werden  (vgl.  ULARKE,  Treatise  upon  the  law  of
extradition.  1874.  S.  181).

Bleibt  die  Entscheidung  Sache  der  Einzelstaaten,  so  wird  das
Oberlandesgericht  oder  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  die
Ergreifung  des  Flüchtigen  erfolgt  ist,  bestellt  werden  müssen.

50%)  Vgl.  LammascH,  a.  a.  U.  S.  590.
        <pb n="449" />
        —  431  —

Diesfalls  ist  es  aber  unbedingt  nothwendig,  um  eine  einheitliche
Rechtsprechung  zu  erzielen,  ein  Rechtsmittel  gegen  den  Beschluss
des  ersten  Richters  zuzulassen.  Als  Berufungsgericht  würde  das
Reichsgericht  und  zwar  ein  Strafsenat  desselben  wiederum  das
geeignetste  Organ  sein.

Nachdem  wir  so  die  Hauptgrundsätze  des  Verfahrens  zur
Darstellung  gebracht  haben,  müssen  wir  den  Gang  desselben  einer
näheren  Besprechung  unterziehen.

Das  Auslieferungsbegehren  wird  von  dem  Gesandten  des
requirirenden  Staates  gewöhnlich  beim  auswärtigen  Amte  des
deutschen  Reiches  gestellt.  Sollte  der  Minister  des  Auswärtigen
in  einem  Bundesstaat  angegangen  werden,  so  muss  derselbe  das
betreffende  Gesuch  ungesäumt  dem  Staatssekretär  des  auswärtigen
Amtes  einreichen.  Eine  Ausnahme  tritt  nur  ein,  wenn  es  sich
um  einen  nicht  von  dem  deutschen  Reich  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrag
  handelt.  Hier  verbleibt  ja  die  Entscheidung  der
Regierung  des  betreffenden  Bundesstaates.

Art.  14.  „Nach  Empfang  des  Auslieferungsbegehrens  prüft
der  Reichskanzler  zunächst,  ob  dasselbe  von  den  erforderlichen
Schriftstücken  begleitet  ist,  nichtzutreffendenfalls  giebt  er  dasselbe
  zwecks  Actenvervollständigung  zurück;  sodann  ob  aus  demselben
  etwa  die  Unzulässigkeit  der  beantragten  Auslieferung  sich
schon  unzweifelhaft  ergiebt.“  Man  denke  z.  B.  an  den  Fall,  der
Auszuliefernde  ist  Deutscher,  das  Deliet  nach  deutschem  Recht
längst  verjährt  u.  s.  w.

Art.  15.  „Ist  das  Ergebniss  dieser  letzteren  Prüfung  derart,
dass  dem  gestellten  Auslieferungsbegehren  nicht  entsprochen  werden
kann,  so  unterbreitet  der  Reichskanzler  seine  Ansicht  dem  Ausschuss
  des  Bundesrathes  (für  die  auswärtigen  Angelegenheiten)
und  theilt  dieselbe,  falls  sie  Zustimmung  findet,  amtlich  und
motivirt  dem  betreffenden  diplomatischen  Vertreter  des  ersuchenden
Staates  mit°!).  Wird  die  Zustimmung  versagt,  so  ist  gemäss
Art.  16  zu  verfahren.“

 

 

51)  Es  erscheint  nicht  zweckmässig,  bei  Auslieferungsanträgen,  deren
Unzulässigkeit  klar  auf  der  Hand  liegt,  die  Entscheidung  des  Gerichts
herbeizuführen.  Auch  in  England  kann  der  Staatssekretär  des  Auswärtigen,
        <pb n="450" />
        —  432  —

Art.  16.  „Sollte  dagegen  der  Reichskanzler  bei  seiner  Prüfung
  das  Auslieferungsbegehren  als  ordnungsmässig  befinden,  so
beauftragt  er  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  in  welchem  sich
der  Flüchtling  aufhalten  soll,  mit  der  Verhaftung  desselben.  Eine
Freilassung  des  Verhafteten  gegen  Sicherheitsleistung  ist  unzulässig.“


In  einzelnen  Staaten,  z.  B.  Italien,  Frankreich,  Argentinien,
ist  vorgeschrieben,  dass  der  Minister  des  Auswärtigen  den  Auslieferungsantrag
  an  den  Minister  des  Innern  weiter  zu  geben  habe,
damit  dieser  die  Verhaftung  veranlasse.  In  Belgien  wird  sogar
die  Anordnung  zur  Verhaftung  erst  vom  Gericht  getroffen,  indem
dieses  den  ausländischen  Haftbefehl  für  vollstreckbar  erklärt.  Alles
dies  verzögert  die  Auslieferung  indess  über  Gebühr.  Die  Prüfung
des  Reichskanzlers  bietet  hinreichende  Gewähr  dafür,  dass  die
Verhaftung  nicht  ohne  genügenden  Grund  stattfindet.  In  Preussen
und  Bayern  ist  die  Verhaftung  desjenigen,  gegen  welchen  ein  den
äusseren  Vorschriften  des  betreffenden  Vertrages  entsprechendes
Auslieferungsbegehren  vorliegt,  schon  jetzt  obligatorisch  (vgl.
LammaschH,  a.  a.  O.  8.  654).  Diese  Bestimmung,  welche  übrigens
auch  in  England,  Belgien  und  Frankreich  in  Geltung  zu  sein
scheint,  hat  keine  Bedenken,  da  der  Beschuldigte  sich  meistens
auf  der  Flucht  befindet,  jedenfalls  aber  beim  Vorliegen  einer  so
schweren  Strafthat,  wie  dies  ein  Auslieferungsdelict  ist,  fluchtverdächtig
  erscheint  ($  112  St.-P.-O.).  Haftentlassung  gegen
Kaution  widerspricht  dem  Zwecke  des  Auslieferungsverfahrens
(vgl.  Denkschrift  des  preuss.  Justizministeriums  bei  LAMMAscH,
a.  2.0.  S.  657).  In  Belgien  ist  sie  allerdings  zulässig.

Art.  17.  „Der  Verhaftete  ist  innerhalb  24  Stunden  nach
seiner  Festnahme  dem  Amtsrichter  desjenigen  Bezirks  vorzuführen,
in  welchem  er  ergriffen  ist.  Der  letztere  hat  ihn  über  seine

wenn  die  nöthigen  Dokumente  fehlen,  oder  der  Staatssekretär  des  Innern,
wenn  nach  seiner  Auffassung  ein  politisches  Delict  vorliegt,  ein  Auslieferungsgesuch
  selbständig  zurückweisen  (vgl.  Lammasch,  a.  a.  O.  8.  588ff.).  —  Dass
der  Reichskanzler  Auslieferungsanträge  aus  irgend  welchen  unzutreffenden
Gründen  zurückweist,  dagegen  schützt  die  erforderliche  Zustimmung  des
Bundesrathsausschusses.
        <pb n="451" />
        —  433  —

Identität  mit  der  requirirten  Person,  sowie  über  seine  Einwendungen
  gegen  seine  Auslieferung  zu  vernehmen.  Bis  zur  erfolgten
Entscheidung  über  die  Auslieferung  bleibt  der  Ausländer  in
Untersuchungshaft.*

Diese  Bestimmung  schliesst  sich  an  den  8  115  St.-P.-O.  eng
an.  Ein  abgekürztes  Verfahren  für  den  Fall,  dass  der  Ergriffene
etwa  selbst  wünscht,  ohne  Verzug  und  ohne  Einhaltung  der  vorgeschriebenen
  Formen  ausgeliefert  zu  werden,  pflegt  besonders
zwischen  Frankreich  und  Belgien  stattzufinden.  Es  empfiehlt  sich
nicht,  dasselbe  auch  im  deutschen  Reiche  einzuführen.  Die  die
Auslieferung  an  gewisse  Bedingungen  knüpfenden  Bestimmungen
sind  öffentlich-rechtlicher  Natur,  ein  Verzicht  des  Beschuldigten
kann  daher  keine  Wirkung  ausüben.  Höchstens  könnte  man,
wenn  der  Ausgelieferte  keine  Einwendungen  erhoben  und  sich
mit  der  sofortigen  Auslieferung  einverstanden  erklärt  hat,  die
Auslieferung  an  die  Bedingung  knüpfen,  dass  die  Auslieferungshaft
  auf  die  eventuell  zu  erkennende  Strafe  anzurechnen  sei.  Auch
in  England  und  Oesterreich  ist  ein  abgekürztes  Verfahren  —  sog.
freiwillige  Auslieferung  —  nicht  zulässig,  der  italienische  Entwurf
schliesst  dasselbe  ausdrücklich  aus.  Endlich  hat  man  sich  sowohl
in  Frankreich  wie  in  Belgien  veranlasst  gesehen,  allerlei  einschränkende
  Bestimmungen  bezüglich  der  „extradition  volontaire“
zu  erlassen.

Art.  18.  „Der  Beschuldigte  kann  den  Beistand  eines  Rechtsanwaltes
  und  eines  Dolmetschers  verlangen.  Dem  Rechtsanwalt
steht  das  Recht  der  Acteneinsicht  zu.

Art.  19.  Das  Vernehmungsprotokoll  ist  mit  den  Acten  unverzüglich
  dem  Oberreichsanwalt  einzusenden,  welcher  die  Vorlage
  an  das  Reichsgericht  bewirkt.  Ein  Strafsenat  desselben
entscheidet  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  nach  Anhörung  der
Reichsanwaltschaft  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  darüber,  ob
der  Auslieferung  stattzugeben  sei  oder  nicht®?).  Der  Auszu-2)

  Ein  Rechtsmittel  gegen  diesen  Beschluss,  etwa  an  das  Plenum  der
Strafsenate,  erscheint  nicht  erforderlich,  der  Spruch  eines  Kollegiums  von
?  Richtern  ist  völlig  ausreichend.
        <pb n="452" />
        —  434  —

liefernde  oder  sein  Anwalt  hat  sechs  Tage  Frist  zur  Einreichung
einer  Vertheidigungsschrift.  Das  persönliche  Erscheinen  des  Beschuldigten
  oder  Verurtheilten  kann  auf  Antrag  desselben  angeordnet
  werden.

Auf  die  Frage,  ob  der  Beschuldigte  oder  Verurtheilte  3)
der  ihm  zur  Last  gelegten  That  wirklich  verdächtig  ist,  hat  sich
die  Prüfung  des  Gerichts  nur  dann  zu  erstrecken,  wenn  der  betreffende
  Auslieferungsvertrag  dies  vorschreibt.

Die  Entscheidung  muss  binnen  einer  Frist  von  zwei  Monaten
nach  Eingang  der  Acten  beim  Reichsgericht  erfolgen.“

In  manchen  Auslieferungsgesetzen,  z.  B.  dem  argentinischen
(Art.  18),  ist  genau  vorgeschrieben,  auf  welche  Punkte  sich  die
Prüfung  des  Gerichts  zu  erstrecken  hat.  Eine  Aufzählung  derselben
  erscheint  jedoch  überflüssig.  Selbstverständlich  ist  die
Identität  des  Verhafteten  mit  dem  Beschuldigten  zu  prüfen,  ferner
dessen  Nationalität,  sodann  die  Fragen,  ob  es  sich  nicht  etwa
um  ein  politisches  Delict  handelt,  ob  die  Strafverfolgung  nicht
schon  verjährt  ist,  kurzum  ob  einer  der  in  diesem  Gesetze  aufgeführten
  Hinderungsgründe  der  Auslieferung  vorliegt.  Nach  der
Anschauung  der  europäischen  Staaten  ist  indess  abgesehen  von
Grossbritannien  und  Oesterreich  (8  59  österreichische  Strafprozessordnung)
  eine  Prüfung  des  Schuldbeweises  nicht  erforderlich®!).
  Damit  nicht  auch  darauf  die  richterliche  Prüfung  sich
erstrecke,  erscheint  die  Aufnahme  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
in  das  Gesetz  nothwendig.  Die  Schuldfrage  wird  nur  erörtert,
wie  schon  mehrfach  erwähnt,  in  Gemässheit  der  Verträge  mit
Grossbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.

Nach  belgischem  und  niederländischem  Recht  wird  der  Auszuliefernde
  vor  Gericht  in  öffentlicher  Sitzung  vernommen.  Die
Oeffentlichkeit  hat  hier  wenig  Zweck,  da  das  Gericht  über  Schuld
und  Strafe  des  Angeklagten  nicht  zu  entscheiden  hat.  Ver-58)

  Grossbritannien  verzichtet  bei  einem  nach  contradictorischem
Verfahren  Verurtheilten  auf  die  Nachprüfung  des  Schuldbeweises;  anders
die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.

5%)  Das  Institut  de  droit  international  (These  XXI)  will  die  Prüfung
auf  die  „vraisemblance  de  l’accusation*  ausgedehnt  wissen.
        <pb n="453" />
        —  435  —

schiedene  Schriftsteller  verlangen  ferner  die  Veröffentlichung  des
vom  Grericht  gefällten  Spruchs,  weil  die  Gefahr,  dass  derselbe
von  der  Verwaltungsbehörde  nicht  gebührend  beachtet  werde,  insbesondere
  dann  gross  sei,  wenn  er  völlig  geheim  bleibe.  Auch
dieser  Bestimmung  bedarf  das  deutsche  Auslieferungsgesetz  nicht,
weil  nach  unserem  Vorschlage  dem  Gericht  ein  Decisivvotum  eingeräumt
  werden  soll.

Die  Gestattung  eines  rechtskundigen  Beistandes  enthält  gegenüber
  dem  preussischen  Brauch  eine  vollständige  Neuerung,
nach  bayerischem  Recht  ist  dem  Beschuldigten  die  Besprechung
mit  einem  Vertheidiger  erlaubt,  welchem  aber  allerdings  im  Falle
des  Vorliegens  wichtiger,  mit  dem  Auslieferungsbegehren  überschickter
  Actenstücke  die  Einsicht  in  dieselben  nur  mit  Zustimmung
  des  requirirenden  Staates  gestattet  wird.  Man  muss  jedoch
die  Acteneinsicht  ohne  Einschränkung  dem  zum  Beistand  erwählten
Rechtsanwalt  gestatten.  Die  Stellung  des  letzteren  bietet  Gewähr
dafür,  dass  ein  Missbrauch  nicht  sattfindet.

Um  zu  verhindern,  dass  das  Verfahren  nicht  allzusehr  in  die
Länge  gezogen  wird,  ist  es  nöthig,  eine  Frist  für  die  Abgabe  der
Entscheidung  zu  setzen.  Die  Frist  von  zwei  Monaten  ist  weit
genug  bemessen,  dieselbe  kann  auch  dann  innegehalten  werden,
wenn  über  diese  oder  jene  Thhatsache  noch  Beweis  erhoben  werden
  muss.

Hervorzuheben  ist  noch  der  Punkt,  ob  dem  Reichsgericht
auch  die  Entscheidung  der  Nationalitätsfrage  übertragen  werden
soll.  In  Bayern  ist  der  Minister  des  Innern  über  die  etwa
streitige  Staatsangehörigkeit  des  requirirten  Indiviuums  zu  hören.
Auch  in  Preussen  ist  derselbe  Minister  mit  zur  Entscheidung
über  die  Auslieferung  berufen.  In  Frankreich  entscheidet  den
fraglichen  Punkt  das  Civilgericht.  Es  empfiehlt  sich  jedoch,  der
Einheitlichkeit  des  Verfahrens  halber,  in  analoger  Anwendung  des
8  261  St.-P.-O.  auch  hier  die  Entscheidung  dieser  Präjudizialfrage
dem  Strafgericht  zu  überlassen.

Sollte  nicht  das  Reichsgericht,  sondern  die  Oberlandes-  bezw.
Landgerichte  zu  Auslieferungsgerichtshöfen  bestellt  werden,  so  muss
zwecks  Erzielung  einer  einheitlichen  Judikatur  ein  gemeinsames
        <pb n="454" />
        —  436  —

Berufungsgericht  in  einem  Strafsenat  des  Reichsgerichts  bestellt
werden.  Die  Berufung  muss  im  vollen  Umfange  statthaft  sein
und  darf  nicht,  wie  im  argentinischen  Gesetze  (Art.  23),  nur  auf
einzelne  Punkte  beschränkt  werden.  Sowohl  der  Staatsanwaltschaft
  als  auch  dem  Angeschuldigten  ist  das  Rechtsmittel  in
gleichem  Umfange  innerhalb  einer  dreitägigen  Frist  nach  der  Zustellung
  der  gerichtlichen  Entscheidung  einzuräumen.

Art.  20.  „In  dringenden  Fällen  und  insbesondere,  wenn
Gefahr  der  Flucht  vorhanden  ist,  können  die  deutschen  Gerichte
auf  unmittelbares  Ersuchen  der  Gerichtsbehörden  eines  an  das
deutsche  Reich  grenzenden  Staates  oder  eines  Landes,  welches
mit  dem  deutschen  Reich’’)  einen  Auslieferungsvertrag  abgeschlossen
  hat,  die  vorläufige  Verhaftung  des  Ausländers  anordnen,
sofern  die  ersuchende  Behörde  sich  auf  das  Vorhandensein  eines
Strafurtheils,  eines  Beschlusses  auf  Versetzung  in  den  Anklagezustand
  oder  eines  Haftbefehls  beruft  und  die  Art  der  strafbaren
Handlung  in  bestimmter  Weise  angiebt.  Das  Gesuch  kann  auch
telegraphisch  gestellt  werden,  jedoch  muss  gleichzeitig  auf  diplomatischem
  Wege  dem  Reichskanzler  Kenntniss  gegeben  werden.

Die  Gerichte,  welche  die  Verhaftung  ausgeführt  haben,
müssen  sofort  dem  Reichskanzler  telegraphisch  Nachricht  geben“  5°).

Für  die  diplomatische  Ueberlieferung  des  Antrages  auf  vorläufige
  Festnahme  hat  sich  allerdings  die  überwiegende  Mehrzahl
der  Schriftsteller  ausgesprochen  °”).  Die  fremde  Regierung  bietet
somit  eine  Gewähr  dafür,  dass  ein  Ausländer  nicht  grundlos  verhaftet
  wird.  Das  im  unmittelbaren  Verkehr  der  unteren  Behörden
beförderte  Telegramm  ermangelt  allerdings  der  nöthigen  Authentisirung.
  LAMMASCH,  a.  a.  O.  8.  665  führt  aus:  „Die  Sicherheit
eines  Ausländers  wäre  der  Willkür  jedes  Bösewichts  preisgegeben,
wenn  die  Behörde  seines  Aufenthaltsortes  verpflichtet  wäre,  ihn

55)  Bezw.  mit  sämmtlichen  Staaten  desselben,  wie  z.  B.  die  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika.

66)  In  Preussen  müssen  Staatsanwaltschaften  und  Polizeibehörden  von
jeder  Verhaftung  dem  vorgesetzten  Minister  unverzüglich  Nachricht  geben
(vgl.  Allg.  Verfügung  vom  17.  Nov.  1881  im  J.-M.-Bl.  S.  277).

57)  Vgl.  LammascnH,  a.  a.  O.  S.  667,  Anm.
        <pb n="455" />
        —  437  —

auf  Grund  eines  angeblich  von  einer  Gerichtsbehörde  eines  fremden
  Staates  abgesendeten  Telegrammes  in  Haft  zu  nehmen.“  Abgesehen
  indess  davon,  dass  eine  Telegrammfälschung  wohl  kaum
vorkommen  wird,  bietet  der  unmittelbare  Verkehr  den  Vorzug
schneller  Erledigung.  Es  entsteht  ein  nicht  unerheblicher
Zeitverlust,  wenn  der  Untersuchungsrichter  des  requirirenden
Staates  erst  an  den  Justizminister  telegraphiren  und  dieser  ein
Telegramm  des  Ministers  des  Aeussern  an  den  Gesandten  in
dem  Zufluchtsstaate  erwirken  muss,  welcher  seinerseits  sich  an
den  dortigen  Minister  des  Aeussern  wendet,  um  den  telegraphischen
  Auftrag  zur  Verhaftung  an  die  betreffende  Lokalbehörde
gelangen  zu  lassen.  Unmittelbarer  Verkehr  ist  schon  jetzt  zulässig
  mit  der  Schweiz,  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Luxemburg,
Spanien,  und  soweit  einzelne  Bundesstaaten  in  Frage  kommen,
auch  mit  Russland,  Dänemark  und  Frankreich.  Existirt  indess
kein  Auslieferungsvertrag  mit  dem  betr.  Staate  oder  ist  derselbe
kein  Grenzstaat,  so  muss  der  diplomatische  Weg  gewählt  werden.
  Der  unmittelbare  Verkehr  ist  auch  nur  zulässig,  falls  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist?®).

Art.  21.  „Der  vorläufig  verhaftete  Ausländer  wird  sofort  in
Freiheit  gesetzt,  wenn  der  Reichskanzler  es  unter  Zustimmung
des  Bundesrathsausschusses  beantragt,  oder  wenn  das  Auslieferungsbegehren
  aus  einem  an  das  deutsche  Reich  grenzenden  Staate
nicht  binnen  20  Tagen;  aus  einem  sonstigen  europäischen  Staate
nicht  binnen  60  Tagen  5°)  oder  aus  anderen  Staaten  nicht  binnen
90  Tagen‘®)  auf  diplomatischem  Wege  und  in  gehöriger  Form
gestellt  wird.“

Art.  22.  „Die  vorläufige  Verhaftung  eines  Ausländers  kann
auch  durch  den  Reichskanzler  auf  Antrag  des  diplomatischen
Vertreters  des  fremden  Staates  angeordnet  werden.  Der  Verhaftete
  ist  diesfalls  innerhalb  24  Stunden  dem  Amtsrichter  des

5)  Vgl.  z.  B.  bezüglich  der  Niederlande  die  Verfügung  des  Justizministers
  (Preuss.  Just.-Min.-Blatt  1889,  S.  194).

#)  Die  Frist  der  Verträge  mit  europäischen  Staaten  schwankt
zwischen  15  Tagen  (Luxemburg,  Belgien)  und  2  Monaten  (Spanien).

e)  Frist  der  Verträge  mit  Brasilien  und  Uruguay.
        <pb n="456" />
        —  438  —

Ortes  seiner  Ergreifung  vorzuführen,  welcher  denselben  in
gleicher  Weise  zu  vernehmen  hat,  wie  bei  Art.  17.“

Diese  Bestimmung  enthält  die  nothwendige  Ergänzung  zum
Art.  20,  um  die  Verhaftung  zu  ermöglichen,  wenn  unmittelbarer
(Geschäftsverkehr  nicht  zulässig  ist.  Ausserdem  aber  wird  der
Reichskanzler  von  der  Befugniss  dieses  Artikels  dann  Gebrauch
machen,  wenn  einem  förmlichen  Auslieferungsantrage  nur  die
nöthigen  Schriftstücke  fehlen.

Art.  23.  „Die  entwendeten  oder  im  Besitze  des  Ausländers
vorgefundenen  Gegenstände,  die  Geräthschaften  und  Werkzeuge,
deren  er  sich  zur  Ausübung  seines  Verbrechens  oder  Vergehens
bedient  hat,  sowie  alle  anderen  Beweisstücke  werden  der  requirirenden
  Regierung  übergeben,  wenn  sie  es  verlangt,  jedoch  unter
der  Bedingung  der  kostenfreien  Rückerstattung  nach  beendigtem
Prozesse,  falls  dritte  Personen  Ansprüche  auf  dieselben  machen.

Die  Herausgabe  wird  selbst  dann  geschehen,  wenn  die  Auslieferung,
  nachdem  sie  zugestanden  worden  ist,  in  Folge  des
Todes  oder  der  Flucht  des  Schuldigen  nicht  sollte  stattfinden
können,  und  sich  auch  auf  alle  Gegenstände  der  gedachten  Art
erstrecken,  welche  von  dem  Angeschuldigten  im  deutschen  Reich
versteckt  oder  hinterlegt  worden  sind  und  daselbst  später  gefunden
werden.*

Art.  24.  „Auf  das  Auslieferungsverfahren  finden  im  übrigen
die  Vorschriften  der  deutschen  Strafprozessordnung  entsprechende
Anwendung.“

Art.  25.  „Die  Durchführung  eines  auszuliefernden  Nichtdeutschen
  durch  das  Gebiet  des  deutschen  Reiches  ist  unzulässig,
wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Auslieferung
erfolgt,  ein  politisches  oder  rein  militärisches  Vergehen  bildet,
und  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  aufgeführt  ist,  und  wenn
der  Beschuldigte  wegen  eben  jener  That,  wegen  welcher  er  jetzt  ausgeliefert
  wird,  im  deutschen  Reiche  in  Untersuchung  gewesen  und  entweder

  freigesprochen  ist  oder  die  ihm  zuerkannte  Strafe  verbüsst  hat.
Der  betreffende  Antrag  kann  nur  auf  diplomatischem  Wege

unter  Ueberreichung  der  zu  einer  Auslieferung  erforderlichen  Urkunden
  gestellt  werden.
        <pb n="457" />
        —  439  —

Der  Bundesrath  bezw.  ein  Ausschuss  desselben  befindet  über
den  Antrag,  ohne  dass  es  einer  Entscheidung  des  Auslieferungsgerichts
  bedarf“  °1).

In  diesem  Fall  erscheint  ein  Angehen  des  Gerichts  nicht  erforderlich,
  dasselbe  würde  überdies  das  Verfahren  erheblich  verzögern.
  Nach  einzelnen  Verträgen,  z.  B.  dem  deutsch-belgischen,
ist  die  Durchführung  auch  dann  unzulässig,  wenn  das  betreffende
Delict  nach  deutschem  Recht  verjährt  ist.  Diese  Bestimmung  erschwert
  jedoch  den  Durchtransport  in  unangemessener  Weise,  ein
wesentliches  Interesse  kann  auch  der  Durchgangsstaat  daran  nicht
haben.

Art.  26.  „Die  Kosten,  welche  aus  der  Festnahme,  dem
Unterhalte  und  Transporte  der  Personen,  deren  Auslieferung  bewilligt
  worden,  sowie  aus  der  Deponirung  und  dem  Transporte
der  nach  Art.  23  auszufolgenden  oder  zu  überliefernden  Gegenstände
  bis  zur  Grenze  bezw.  Einschiffung  erwachsen,  fallen  der
Reichskasse  zur  Last.

Die  Kosten  einer  Durchführung  trägt  der  ersuchende  Staat.“

Art.  27.  „Die  gerichtliche  Verfolgung  und  Bestrafung  der
von  einem  fremden  Staate  ausgelieferten  Person  kann  nur  insoweit
  stattfinden,  als  dies  nach  dem  Auslieferungsvertrage  oder,
wenn  ein  solcher  nicht  besteht,  bezw.  keine  einschlägige  Bestimmung
  enthält,  nach  den  Bedingungen  der  Auslieferungsbewilligung
  im  konkreten  Falle  zulässig  ist.

Erfolgt  die  Auslieferung  eines  wegen  mehrerer  Verbrechen
oder  Vergehen  zu  einer  Gesammtstrafe  Verurtheilten  und  ist  die
Auslieferung  nur  wegen  einzelner  dieser  mehreren  Strafthaten  bewilligt,
  so  ist  die  Strafe  durch  Gerichtsbeschluss  so  zu  bestimmen,
als  wenn  die  ausgeschlossenen  strafbaren  Handlungen  keinen
Gegenstand  der  Anklage  gebildet  hätten®).  Der  $  494  St.-P.-O.

©)  Auch  nach  den  Auslieferungsgesetzen  Belgiens  (Art.  4)  und  der
Niederlande  (Art.  20),  sowie  nach  den  Entwürfen  Frankreichs  und  Italiens
ist  die  Mitwirkung  der  Gerichte  nicht  nöthig  (vgl.  Lammasch,  a.  a.  0.
S.  711).

2)  Vgl.  die  ähnlich  lautende  Bestimmung  des  Art.  XX  Abs.  4  des
österreichischen  Strafgesetzbuchsentwurfes  bei  Lammascn,  a.  a.  O.  8.  775.
        <pb n="458" />
        —  40  7°—

findet  entsprechende  Anwendung.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn
der  Fall  des  $  73  St.-G.-B.  vorliegt  (ideale  Konkurrenz).

Ist  die  Strafverfolgung  zur  Zeit  ausgeschlossen,  so  ist  das
Verfahren  vorläufig  einzustellen.

Bezüglich  der  im  Auslande  erlittenen  Haft  findet  8  60
St.-G.-B.  entsprechende  Anwendung.“

Die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  ist  erforderlich,  um  die
Bedingungen,  unter  welchen  die  Auslieferung  stattfindet,  für  die
(serichte  und  Staatsanwaltschaften  bindend  zu  machen,  da  der
Beginn  und  der  Lauf  einer  Strafverfolgung  nicht  anders  als  durch
gesetzmässige  Gründe  gehemmt  werden  darf  (vgl.  auch  8  152
Abs.  2  St.-P.-O.).  Nach  constanter  Judikatur  des  ehemaligen
preussischen  Obertribunals‘?)  und  des  Reichsgerichts®t)  wohnt
nun  allerdings  den  Auslieferungsverträgen  des  deutschen  Reiches
Gesetzeskraft  bei.  Es  erscheint  jedoch,  um  alle  Zweifel  zu  beseitigen,
  nothwendig,  dies  noch  einmal  im  (Gesetz  ausdrücklich
auszusprechen.  Die  nicht  auf  einer  Vertragsbestimmung  basirenden
  Abmachungen  der  Regierungen  anlässlich  des  einzelnen  Falles
haben  keine  Gesetzeskraft,  sie  müssen  aber  von  den  Gerichten
beachtet  werden,  weil  sonst  der  internationale  Verkehr  geschädigt
werden  würde®°).  In  Bayern  hat  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868
bereits  eine  der  oben  mitgetheilten  entsprechende  Bestimmung.

Dem  Erfordernisse,  dass  bei  einem  zu  einer  Gesammtstrafe
Verurtheilten  nur  der  dem  Auslieferungsdelicte  entsprechende
Theil  derselben  vollstreckt  werden  darf,  trägt  schon  die  preussische
  Praxis  Rechnung  (vgl.  die  Denkschrift  des  preussischen
Justizministeriums  bei  LammascH,  a.  a.  O.  S.  744).  Die  Festsetzung
  der  zu  verbüssenden  Strafe  hat  bei  real  konkurrirenden
Strafthaten  ($  74  St.-G.-B.)  keine  Schwierigkeit,  da  ja  das  Urtheil
  die  für  die  verschiedenen  Handlungen  angenommenen  Einzelstrafen
  ersichtlich  machen  muss.

Die  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  ist  desshalb  ane8)

  OPPENHOF,  Rechtsprechung,  Bd.  20,  S.  207.
6)  Eintsch.,  Bd.  12,  S.  381.
85)  Vgl.  Deuivs,  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher,  1890,  S.  110.
        <pb n="459" />
        _  41  —

gemessen,  weil  das  Strafrecht  im  deutschen  Reich  nicht  zerstört,
sondern  nur  suspendirt  ist.  Das  Institut  de  droit  international
(These  XXVI)  will  dem  Ausgelieferten  das  Recht  zusprechen,
die  Rechtsungültigkeit  der  stattgehabten  Auslieferung  vor  den  Gerichten
  des  ersuchenden  Staates  geltend  zu  machen.  Dem  kann
nicht  beigestimmt  werden‘).  Eine  Auslieferung  gegen  das  Gesetz
  bezw.  den  Vertrag  würde  doch  nur  das  Recht  des  ersuchten
Staates  verletzen,  es  kann  daher  nicht  Aufgabe  der  deutschen
Gerichte  sein,  darüber  zu  wachen,  dass  die  fremde  Regierung  bei
Gewährung  einer  Auslieferung  ihre  Berechtigung  nicht  überschreitet.


Art.  28.  „Wenn  der  ersuchende  Staat  den  Ausgelieferten
wegen  eines  anderen  vor  der  Auslieferung  verübten  Verbrechens
oder  Vergehens  zur  Rechenschaft  ziehen  will,  so  muss  er  die  Genehmigung
  hierzu  nachsuchen  (Art.  8).  Die  Bestimmungen  der
vorhergehenden  Artikel  finden  entsprechende  Anwendung.  Ausserdem
  bedarf  es  der  Vorlegung  der  Bemerkungen  des  Angeklagten
zu  diesem  neuen  Antrage  oder  einer  von  ihm  unterzeichneten  Erklärung,
  dass  er  nichts  zu  bemerken  habe.  Das  Gesuch  wird,
falls  nicht  die  Zurückweisung  schon  auf  Grund  des  Art.  15  erfolgt,
  vom  Reichskanzler  dem  zuständigen  Gericht  übersandt,
welches  innerhalb  20  Tagen  nach  Eingang  der  Acten  bei  demselben
  zu  entscheiden  hat.“

Dieser  Artikel  enthält  nähere  Bestimmungen  für  den  Fall,
dass  die  die  Auslieferung  erhaltende  Regierung  den  Ausgelieferten
wegen  eines  anderen  im  gegenwärtigen  Gesetze  gleichfalls  vorgesehenen
  Delicts,  wegen  dessen  die  Auslieferung  aber  nicht  beantragt
  war,  bestrafen  will.  Das  Verfahren  ist  das  sonst  bei
Auslieferungsanträgen  vorgeschriebene.  Der  Angeklagte  muss
vorher  gehört  sein.  Die  Entscheidung  des  Gerichts  kann  in
kürzerer  Zeit  erfolgen,  da  verschiedene  Fragen,  z.  B.  Nationalität,
Identität  u.  s.  w.  schon  früher  festgestellt  sind.

Art.  29.  Die  Auslieferungsverträge  des  deutschen  Reiches

 

°)  Vgl.  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  29.  August  1888  (Preuss.
Just.-Min.-Bl.  1889,  S.  120).
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3.  29
        <pb n="460" />
        enthalten  ausser  dem  bereits  Mitgetheilten  noch  meistens  Bestimmungen
  über  die  Verpflichtung  des  ersuchten  Staates,  in  der
den  Gegenstand  der  Auslieferung  bildenden  oder  einer  anderen
nichtpolitischen  Strafsache  auf  Antrag  Zeugen  vernehmen  zu
lassen  oder  sie  aufzufordern,  sich  vor  dem  Gerichte  des  ersuchenden
  Staates  zu  gestellen  bezw.  verhaftete  Verbrecher  dem  ersuchenden
  Staate  behufs  Konfrontation  mit  anderen  Verbrechern  zu
übersenden.

Um  auch  den  Rechtshilfeverkehr  mit  dem  Auslande  in  Strafsachen
  gesetzlich  zu  regeln,  wird  es  angemesen  sein,  die  Art.  13—15
des  deutsch-belgischen  Vertrages,  welche  die  einschlägigen  Bestimmungen
  ausführlich  enthalten,  in  das  Gesetz  aufzunehmen.

Es  ist  dringend  zu  wünschen,  dass  an  Stelle  der  von  den
einzelnen  Bundesstaaten  mit  fremden  Ländern  geschlossenen  Auslieferungsverträge
  ein  Vertrag  des  deutschen  Reiches  mit  dem  betreffenden
  Staate  tritt.  Hierbei  kommen  nur  Russland,  Frankreich
  und  die  Niederlande  in  Betracht,  da  die  von  sämmtlichen
einzelnen  Bundesstaaten  mit  Oesterreich-Ungarn  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  geschlossenen  Verträge  denselben
  Inhalt  haben.
        <pb n="461" />
        Das  französische  Gesetz  vom  26.  Juni  1889  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

Von
Dr.  jur.  L.  BEAUCHET,  Professor  der  Rechte  in  Nancy.

 

[Die  in  Nachstehendem  von  fachkundiger  Seite  gegebene  Darstellung
der  Jüngsten  Reform  des  französischen  Rechts  betr.  die  Staatsangehörigkeit
(loi  du  26  juin  1889  sur  la  nationalite)  sucht  den  Zusammenhang  nachzuweisen,
  der  zwischen  der  neugeordneten  und  anderen  verwandten  Materien
  des  französischen  Rechtssystems  besteht.  Die  häufigen  Hinweise  auf
den  positiven  Gesetzesstoff,  sowie  die  in  den  rechtsgeschichtlichen  und  dogmatischen
  Ausführungen  gebrauchten  zahlreichen,  in  der  französischen  Rechtsterminologie
  befestigten  Fachausdrücke  liessen  die  Veröffentlichung  der  Studie
im  französischen  Originaltext  geboten  erscheinen.  Anm.  d.  Red.]

Etude  sur  la
Loi  du  26  juin  1889  sur  la  nationalite.

En  prenant  devant  le  Senat,  le  1  avril  1882,  Tinitiative
d’une  proposition  de  loi  sur  la  naturalisation,  notre  regrett6&amp;amp;  callögue,
M.  le  professeur  BATBIE,  se  bornait  &amp;amp;  r&amp;amp;clamer  la  codification
des  lois  &amp;amp;parses  qui  röglaient,  &amp;amp;  cöt&amp;amp;  des  dispositions  du  code
civil,  Y’acquisition  et  la  perte  de  la  nationalite  francaise.  Ces  lois,
»faites  A  des  &amp;amp;poques  &amp;amp;loigndes  l’une  de  l’autre,  r&amp;amp;digees  sous  des
regimes  differents,  dont  les  unes  &amp;amp;taient  restrictives  et  dont  les
autres  &amp;amp;taient,  au  contraire,  favorables  et  extensives,  du  droit  de
conferer  la  qualit&amp;amp;  de  Francais«,  formaient  naturellement  un  tout
peu  homog?£ne;  elles  avaient  donn&amp;amp;  lieu  &amp;amp;  de  nombreuses  controverses
  et  paraissaient  parfois  inconciliables.  Il  etait  absolument
necessaire,  pour  mettre  de  l’ordre  et  de  la  clart&amp;amp;  dans  la  mati£re,
de  refondre  toutes  ces  lois  en  une  seule.  Ü’est  ce  qu’a  compris
la  commission  du  Senat  qui,  saisie  de  la  proposition  BATBIE,
a  proc&amp;amp;de&amp;amp;  r&amp;amp;solüment  A  une  nouvelle  r&amp;amp;daction  de  tous  les  articles

29*
        <pb n="462" />
        -—  4  7  —

du  code  civil  relatifs  &amp;amp;  la  matiere  pour  y  condenser,  avec  les
modifications  apportees,  toute  la  l&amp;amp;gislation  sur  l’acquisition  et  la
perte  de  la  qualit&amp;amp;  de  Francais.  En  consequence  toutes  les  autres
lois  et  döcrets  anterieurs  (d&amp;amp;crets  des  6  avril  1809  et  26  aoüt  1811;
lois  des  22  mars  1849,  7  fevrier  1851,  29  juin  1867,  16  d&amp;amp;c.
1874,  14  fevr.  1882,  28  juin  1883)  ainsi  que  les  anciens  articles
du  code  civil  sont  abrog&amp;amp;s  (art.  6  de  la  loi  du  26  juin  1889).
Demeurent  seuls  en  vigueur,  par  exception,  certains  textes  sp&amp;amp;ciaux,
tels  que  la  loi  du  15  dec.  1790  sur  les  descendants  des  protestants
emigres,  le  d&amp;amp;öcret  du  27  avril  1848  et  les  lois  des  11  fevr.  1851
et  28  mai  1858,  sur  le  commerce  des  esclaves,  le  senatus-consulte
de  1865  et  les  decrets  sur  la  naturalisation  en  Algerie,  dans  les
colonies  de  ’Inde,  de  la  Cochinchine,  de  la  Nouvelle-Caledonie
et  dans  les  pays  de  protectorat,  Tunisie,  Annam  et  Tonkin.  La
loi  de  1889  n’a  point  touch®  non  plus  aux  trait&amp;amp;s  d’annexion  et
de  d&amp;amp;membrement.

Nous  avons,  &amp;amp;  propos  de  la  nouvelle  loi  du  26  juin  1889,
a  rösoudre  les  trois  grandes  questions  d’acquisition,  de  perte  et
de  recouvrement  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise.

Io  Acquisition  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise.

A.  Des  Gauses  d’acquisition  de  cette  nationalite.

D’une  maniere  genörale,  la  nationalit&amp;amp;  frangaise  peut,  depuis
la  loi  de  1889,  comme  auparavant,  r&amp;amp;sulter:  1°  de  la  filiation;
2°  de  la  naissance  sur  le  territoire  francais;  3°  de  la  naturalisation.


1°.  De  1a  filiation.

L’acquisition  de  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  par  la  filiation,  le
jus  sanguinis  est  rest&amp;amp;  la  base  de  la  theorie  legale  sur  la  nationalit&amp;amp;.
  Aussi  l’art.  8  (nouveau)  commence-t-il  par  d&amp;amp;clarer  Frangais
»tout  individu,  ne  d’un  Francais,  en  France  ou  &amp;amp;  l’ötranger«.
C’est  le  principe  qui  &amp;amp;tait  d&amp;amp;eja  pos&amp;amp;  par  l’art.  10  c.  civ.  portant:
»Tout  enfant  n&amp;amp;  d’un  Francais  en  pays  &amp;amp;tranger  est  Francais«.
Seulement  l’art.  8  (nouveau)  r&amp;amp;pare  l’oubli  des  r&amp;amp;dacteurs  du  code
en  attribuant  &amp;amp;  la  filiation  la  vertu  de  conferer  la  qualit&amp;amp;  de  Francais,
        <pb n="463" />
        —  445  °  —

quel  que  soit  le  lieu  de  la  naissance;  il  n’omet  plus  de  mentionner
Y’'hypothöse  la  plus  ordinaire,  celle  de  la  naissance  en  France.

L’application  de  l’art.  8  (nouveau)  ne  souffre  pas  de  difficulte
lorsqu’il  s’agit  d’un  enfant  legitime  n&amp;amp;  de  deux  parents  rest6s
francais  depuis  la  conception  jusqu’&amp;amp;  la  naissance.  Mais  on
peut  supposer  que  le  p£re  seul  soit  Francais  et  la  möre  &amp;amp;trange£re,
cas  qui  peut  encore  se  presenter  malgr&amp;amp;  la  r&amp;amp;gle  nouvelle  pos6e
par  lart.  12  de  la  loi  1889  dans  le  but  d’assurer  l’unit&amp;amp;  de
nationalit&amp;amp;  dans  la  famille:  c’est  ainsi  que,  le  mari  s’ötant  fait
naturaliser  francais,  la  femme  peut  &amp;amp;tre  rest&amp;amp;e  &amp;amp;trangere.  Dans
le  silence  de  la  loi  de  1889  sur  l’'hypothöse  que  nous  signalons,  il
faut  faire  un  choix  entre  les  nationalites  differentes  des  deux
parents.  Üe  choix  doit  porter  sur  la  nationalit@  du  pere,  chef
de  la  famille,  investi  &amp;amp;  la  fois  du  droit  de  puissance  paternelle  et
du  droit  de  puissance  maritale,  maitre  de  l’education  de  l’enfant,
dont  il  dirigera  certainement  les  sentiments  vers  sa  patrie  &amp;amp;  lui.
Uette  solution,  conforme  &amp;amp;  la  tradition  historique,  et  donnee  notamment
  par  POTHIER,  r&amp;amp;sulte  a  fortiori  de  ce  que  decide  la  loi
de  1889  relativement  A  lenfant  naturel  (v.  infra).  —  Ce  n'est
point  cependant,  croyons-nous,  la  meilleure  au  point  de  vue  lögislatif.
  En  effet,  ce  qui  constitue  la  nationalite,  c’est  le  sang,  le
caractöre  h£reditaire  des  races;  or  la  möre,  aussi  bien  que  le
pere,  transmet  son  sang  &amp;amp;  l’enfant;  autant  que  le  pere,  et  möme
peut-&amp;amp;tre  plus  que  lui,  elle  contribue  &amp;amp;  former  son  coeur  et  son
esprit.  Aussi  LAURENT,  dans  ses  Principes  de  droit  civil,
a-t-l  propos&amp;amp;  d’accorder  &amp;amp;  l’enfant  l’option  entre  la  nationalite
de  son  pöre  et  celle  de  sa  möre.  Sans  aller  jusque  lä,  nous
aurions  voulu  que  le  lögislateur,  tout  en  attribuant,  dans  notre
hypothöse,  ä&amp;amp;  l’enfant  la  nationalit@  du  pere,  ne  la  lui  conferät
que  provisoirement  et  lui  röservät  le  droit  d’opter,  &amp;amp;  sa  majorit6,
pour  la  nationalit6  de  sa  möre,  si  l’influence  maternelle  avait
prevalu  dans  l’&amp;amp;ducation.  —  Que  si  le  pere  n’a  aucune  nationalits,
tandis  que  la  möre  en  possede  une,  on  doit  d&amp;amp;cider  que  l’enfant
suit,  par  exception,  la  nationalitE  de  sa  mö£re.

Le  legislateur  de  1889  a  &amp;amp;galement  gard&amp;amp;  un  silence  regrettable
  sur  ce  qu’il  faut  d&amp;amp;cider  relativement  &amp;amp;  la  nationalıte
        <pb n="464" />
        —  446  —

de  l’enfant  legitime  dans  !’hypothese  oü,  le  pere  &amp;amp;tant  frangais
lors  de  la  conception,  est  devenu  &amp;amp;tranger  au  moment  de  la
naissance.  Il  nous  semble  que  l’enfant  doit  naitre  francais;  en
effet,  des  la  conception,  l’oeuvre  du  p£öre  est  terminee;  si  celui-ci
venait  &amp;amp;  mourir  avant  la  naissance  de  l’enfant,  ce  fait  n’empöcherait
pas  l’enfant  de  naitre  francais;  il  doit  donc  en  ötre  de  möme  au
cas  de  changement  de  nationalit&amp;amp;  du  pere  posterieurement  ä  la
conception.

En  ce  qui  concerne  l’enfant  naturel,  le  code  civil  ne  posait
aucune  regle.  L’art.  8  (nouveau)  renferme,  &amp;amp;  son  6gard,  les  dispositions
  suivantes:  »L’enfant  naturel  dont  la  filiation  est  &amp;amp;tablie
pendant  la  minorite,  par  reconnaissance  ou  par  jugement,  suit  la
nationalitE  de  celui  .des  parents  &amp;amp;  l’egard  duquel  la  preuve  a
d’abord  &amp;amp;t&amp;amp;  faite.  Si  elle  rösulte  pour  le  pere  ou!)  la  möre  du
möme  acte  ou  du  m&amp;amp;me  jugement,  l’enfant  suivra  la  nationalite
du  pere.«e  Ainsi,  rompant  avec  la  rögle  recue  en  droit  romain
pour  leenfant  n&amp;amp;  du  concubinat:  partus  ventrem  sequitur,
regle  &amp;amp;galement  admise  dans  l’ancien  droit  francais,  le  l&amp;amp;gislateur
de  1889  a  decide  que  l’enfant  naturel  reconnu  en  möme  temps
par  son  p£re  et  par  sa  möre  suivra  la  nationalit&amp;amp;  du  pere.  Cependant,
  dans  cette  hypothöse  se  dressent  avec  toute  leur  force  les
objections  auxquelles  nous  faisions  allusion  pour  l’enfant  l&amp;amp;gitime,
ä  savoir  que  l’enfant  issu  de  deux  races  differentes  a  thöoriquement
droit  &amp;amp;  deux  patries,  aussi  bien  &amp;amp;  celle  de  son  pere  qu’ä  celle
de  sa  möre.  Pourquoi  donc  donner  plutöt  A  l’enfant  la  nationalite
paternelle?  Il  n’y  a  plus  les  mömes  raisons  du  cöt&amp;amp;  du  p£re
naturel  que  du  cöte  du  pere  lögitime.  En  cas  de  mariage,  la
personnalit&amp;amp;  de  la  femme  est  ötroitement  li&amp;amp;e  avec  celle  du  mari,
et,  en  quelque  sorte,  absorb&amp;amp;e  par  elle.  La  situation  est  toute
autre  pour  les  unions  illegitimes.  Allöguera-t-on  la  puissance
paternelle  exercöe  par  le  pere  naturel?  Mais  la  nationalit&amp;amp;  ne
depend  pas  de  cette  puissance,  car  il  s’agit  du  droit  de  l’enfant
et  non  de  celui  du  pere.  Doit-on  se  prononcer  pour  le  p£ere

!)  Le  texte  emploie,  &amp;amp;  tort,  la  conjonction  ou  au  lieu  et  place  de  la
conjonction  et.
        <pb n="465" />
        —  47  7  —

parce  que,  comme  le  dit  M.  BROCHER,  c’est  de  lui  que  l’enfant
naturel  recevra  principalement  des  secours?  Mais  la  verite,  c’est
que  l’enfant,  m&amp;amp;öme  reconnu  par  son  p£re,  sera  le  plus  souvent
soign&amp;amp;  et  &amp;amp;lev&amp;amp;  par  la  mere.  A  supposer  que  le  p£re  contribue
aux  frais  d’entretien,  c’est,  dans  tous  les  cas,  prös  de  sa  me£re
que  l’enfant  trouvera  l’appui  moral;  ce  sont  ses  id&amp;amp;es  que  la  möre
lu  inculquera.  Si  Yon  devait,  a  priori,  determiner  la  nationalit&amp;amp;
  de  l’enfant  d’apr&amp;amp;s  celle  de  !’un  de  ses  parents,  nous  pencherions
  plutöt  en  faveur  de  la  möre,  du  maintien  de  la  rögle
romaine.  Mais  admettons  que  la  balance  soit  &amp;amp;gale  entre  les
deux  parents.  En  droit  strict,  l’enfant  devrait  avoir  la  facult&amp;amp;
de  choisir  entre  les  deux  nationalit6s.  Toutefois,  en  raison  de
Vincertitude  qui  rösulterait  de  cette  facult&amp;amp;  d’option,  Yinter&amp;amp;t  social
commande  que  !l’on  fixe  la  situation  de  l’enfant  naturel  däs  le  jour
oü  elle  peut  &amp;amp;tre  fixee.  Or  voici,  &amp;amp;  notre  avis,  la  solution  qui
eüt  &amp;amp;t&amp;amp;  la  meilleure  pour  le  cas  oü  l’enfant  naturel  a  &amp;amp;t&amp;amp;  reconnu
simultan&amp;amp;ment  par  son  p£re  et  par  sa  möre:  c’est  celle  qui  aurait
declar&amp;amp;  francais  l’enfant  naturel  n&amp;amp;  en  France  et  dont  l’un  des
auteurs  aurait  &amp;amp;t&amp;amp;  francais.  En  efiet,  Vinter&amp;amp;t  presum&amp;amp;  de  l’enfant
est  d’&amp;amp;tre  francais;  son  intention  probable  est  &amp;amp;galement  de  l’ötre,
car  on  s’attache,  en  general,  au  pays  oü  l’on  nait.  Que  si  l’on
avait  craint  encore  d’imposer  &amp;amp;  l’enfant  une  nationalit&amp;amp;  qui  lui
serait  odieuse,  on  aurait  pu  lui  röserver  le  droit  d’opter,  dans
l’annee  de  sa  majorite,  pour  la  nationalit&amp;amp;  de  son  auteur  nonfrancais.


Bien  que  l’art.  8  ne  prevoie  que  le  cas  oü  la  simultanäite
de  la  preuve  de  la  filiation  naturelle  vis-A-vis  du  p£re  et  de  la
mere,  rösulterait  »d’un  möme  acte  ou  d’un  mäöme  jugement«,  il
faut  ötendre  la  solution  qu’il  donne  relativement  &amp;amp;  la  pr&amp;amp;&amp;amp;minence
de  la  nationalit&amp;amp;  du  pre  &amp;amp;  tous  les  autres  cas  oü  se  produirait
cette  concomitance,  comme  si,  par  exemple,  les  deux  parents
reconnaissaient  l’un  et  l’autre  leur  enfant  le  möme  jour,  mais  en
des  lieux  differents  et  par  des  actes  differents.

La  nationalit&amp;amp;  (du  pere  ou  de  la  möre,  peu  importe)  que  doit
suivre  l’enfant  naturel,  aux  termes  de  l’art.  8  (nouveau)  est-elle
celle  qu’avait  son  auteur  au  moment  de  sa  naissance  ou  bien  celle
        <pb n="466" />
        —  448  —

qu’il  possedait  au  moment  oü  la  reconnaissance  ou  le  jugement
qui  etablit  la  filiation  sont  devenus  definitifs?  La  loi  de  1889
est  encore  muette  sur  ce  point  qu’il  faut,  croyons-nous,  r&amp;amp;soudre  par
une  distinction.  Si  lauteur  de  la  reconnaissance  (volontaire  ou
forc&amp;amp;e)  etait  etranger  A  l’&amp;amp;Epoque  de  la  naissance  de  l’enfant  et
a  acquis  la  qualite  de  Francais  au  moment  oü  la  filiation  est
etablie,  l’enfant  sera  francais  sauf  facult&amp;amp;  de  repudiation  &amp;amp;  sa
majorite.  Cette  solution  nous  parait  rösulter  des  art.  12,  18  et  19
c.  civ.  modifi&amp;amp;  qui  &amp;amp;tendent  aux  enfants  mineurs  de  l’etranger
ou  de  l’ex-Francais  les  effets  de  la  naturalisation  ou  de  la  r&amp;amp;integration
  dans  la  qualit&amp;amp;  de  Francais.  Si  nous  supposons  maintenant
  que  l’auteur  de  la  reconnaissance  &amp;amp;tait  Francais  A  l’eEpoque
de  la  naissance  de  l’enfant  naturel  et  est  devenu  &amp;amp;tranger  au
moment  oü  la  filiation  est  &amp;amp;tablie,  nous  dirons  qu’il  faut  s’attacher
a  l’öpoque  de  la  naissance  et  declarer  encore  l’enfant  Francais.
En  effet,  les  art.  12,  18  et  19  ont,  dans  la  loi  nouvelle,  un  caractere
exceptionnel,  et,  comme  nous  le  verrons,  la  naturalisation  acquise
par  un  Francais  en  pays  &amp;amp;tranger  ne  modifie  point  la  nationalite
des  enfants  mineurs.

Au  surplus,  V’art.  8  (nouveau)  n’a  trait  qu’&amp;amp;  l’enfant  naturel
mineur.  Si  donc  cet  enfant  est  reconnu  pendant  sa  majorite,  il  ne
change  plus  de  nationalite.  Ainsi,  &amp;amp;  supposer  qu/il  soit  ne  en
France,  il  y  aura  lieu  de  le  declarer  irr&amp;amp;vocablement  Francais,  par
application  de  la  rögle  que  nous  allons  signaler  concernant  les
enfants  nes  de  parents  inconnus.

L’art.  8-2°  (nouveau)  declare  &amp;amp;galement  Francais  »tout  individu
  n&amp;amp;  en  France  de  parents  inconnus  ou  dont  la  nationalite
est  inconnue«.  Cette  solution,  qui  &amp;amp;tait  deja  admise  par  les  auteurs
dans  le  silence  du  code  civil,  est  tres-rationnelle.  Il  ya,  en  effet,
de  fortes  presomptions  pour  que  l’enfant  trouve&amp;amp;  soit  fils  de  Francais,
ceux-cı  formant  la  masse  de  beaucoup  la  plus  considerable  de  la
population.  Quant  &amp;amp;  l’enfant  n&amp;amp;  de  parents  dont  la  nationalite
est  inconnue,  comme  on  ne  peut  rattacher  sa  nationalit&amp;amp;  &amp;amp;  celle
de  ses  parents  et  qu’il  importe  &amp;amp;  l’ordre  public  que  cet  enfant
ait  une  patrie,  on  ne  peut  faire  autrement  que  de  le  declarer
Frangais.
        <pb n="467" />
        —  449  °—

2°,  De  la  naissance  sur  le  territoire.

La  loi  nouvelle  a  notablement  augmente,  et  avec  raison,  l’influence
  du  sol,  du  jus  soli  sur  l’acquisition  de  la  qualit&amp;amp;  de
Francais.  Ainsi,  tout  d’abord,  l’art.  8-3°  (nouveau)  declare
Frangais  »tout  individu  n&amp;amp;  en  France  d’un  &amp;amp;tranger  qui  lui-möme
yest  ne«.  Dans  le  projet  d’abord  adopt&amp;amp;  par  le  Sönat,  on  maintenait,
  au  profit  de  cet  individu,  la  facult&amp;amp;  de  repudier,  lors  de  sa
majorite,  la  nationalit&amp;amp;  francgaise,  c’est-ä-dire  le  syst&amp;amp;me  de  la  loı
du  22  janvier  1851  et  du  10  decembre  1874.  Cette  facult&amp;amp;  n’a
pas  &amp;amp;t&amp;amp;  conservee  dans  le  texte  döfinitif  et  lYindividu  dont  il
s’agit  ne  peut  plus  perdre  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  que  par  la  naturalisation
  acquise  &amp;amp;  l’etranger.  On  a  considere,  comme  Ile  disait
le  rapporteur  du  Senat,  que  cet  individu,  qui  represente  la  troisi&amp;amp;me
generation  d’une  famille  d’etrangers  &amp;amp;tablie  en  France,  qui  ya
&amp;amp;t&amp;amp;  &amp;amp;lev&amp;amp;,  qui  a  joul,  depuis  sa  naissance,  de  tous  les  bienfaits  de
notre  &amp;amp;tat  social,  ne  peut  guöre  avoir  un  attachement  serieux
pour  sa  patrie  d’origine,  qu'il  ne  connait  pas,  ni  avoir  lintention
d’aller  ultörieurement  y  fixer  son  domicile.  Il  y  avait  aussi  un
danger  veritable  ä  laisser  subsister,  surtout  dans  les  d&amp;amp;partements
frontieres,  un  grand  nombre  de  familles  d’origine  &amp;amp;trang£re,  &amp;amp;tablies
depuis  plusieurs  generations  en  France,  et  dont  les  membres,  se
conformant  aux  lois  de  1851  et  de  1874,  n’excipaient  de  leur
qualit&amp;amp;  d’etrangers  que  pour  &amp;amp;viter  les  charges  de  la  qualit&amp;amp;  de
Francais,  notamment  celle  du  service  militaire,  mais  restaient  en
France  pour  profiter,  en  fait,  des  avantages  dont  les  Francais
Jouissent.  Il  est  vrai  que  la  double  naissance  sur  le  sol  frangais
peut  n’ötre  que  le  r&amp;amp;sultat  d’un  pur  accident.  Mais  c’est  lä  une
hypothöse  tout-A-fait  exceptionnelle  et  nous  estimons  que  la  pr£-somption
  de  nationalit&amp;amp;  posee  par  art.  8-3°  doit  s’appliquer
möme  dans  ce  cas,  du  moment  que  le  legislateur  n’a  aucunement
manifest&amp;amp;  l’intention  d’apporter  A  la  rögle  une  derogation  qui  eüt
pu  devenir  Toorigine  de  difficultes  serieuses.

Il  est  toutefois  une  situation  en  pr&amp;amp;sence  de  laquelle  on  pourrait
hesiter  &amp;amp;  appliquer  la  rögle  de  l’art.  8-3°;  c’est  celle  oü  il  s’agit
d’enfants  des  agents  diplomatiques  ou  consulaires  des  gouvernements
  ötrangers.  Dans  le  cours  de  la  discussion  de  la  loı,  on  a
        <pb n="468" />
        —  450  —

voulu,  &amp;amp;  plusieurs  reprises,  introduire  une  exception  en  leur  faveur.
Mais  cette  tentative  a  &amp;amp;chou&amp;amp;  par  un  double  motif:  d’abord  en
raison  du  petit  nombre  d’applications  que  devait  rencontrer  l’exception,
  et,  en  second  lieu,  en  raison  de  son  inutilite.  En  efiet,
suivant  le  rapporteur  du  Senat,  on  ne  peut  assimiler  &amp;amp;  un  s&amp;amp;jour
spontan®  et  impliquant  lintention  de  se  fixer  en  France  le  sejour
qui  n’a  d’autre  raison  d’ötre  que  l’exercice  d’une  fonction  diplomatique.
  D’ailleurs,  comme,  d’apres  l’art.  8  lui-möme,  »est  assimile
&amp;amp;  la  rösidence  en  France  le  s&amp;amp;jour  en  pays  &amp;amp;tranger  pour  l’exercice
d’une  fonction  confer&amp;amp;e  par  le  gouvernement  francais«,  la  r&amp;amp;ciproque
doit  ötre  vraie,  et  le  s&amp;amp;jour  en  France  de  l’agent  diplomatique
etranger  doit  &amp;amp;tre  assimild  &amp;amp;  sa  residence  dans  le  pays  m&amp;amp;me
qu'il  reprösente.  Donc,  concluait  le  rapporteur,  l’enfant  dont  le
grand-pöre  ou  le  p£re  ne  residait  en  France  que  pour  l’exercice
d’une  fonction  diplomatique,  ne  tombera  pas  sous  l’application  de
’art.  8-3°.  —  Sans  doute,  les  raisons  donn&amp;amp;es  par  le  rapporteur
pour  faire  decouler  des  principes  generaux  une  exception  en  faveur
des  enfants  des  agents  diplomatiques  ou  consulaires,  ne  sont  point
absolument  decisives.  Nous  croyons  n&amp;amp;anmoins  qu’en  presence  de
la  volont&amp;amp;  nettement  manifest&amp;amp;e  par  les  r&amp;amp;dacteurs  de  la  loı  de
1889,  ’exception  en  question  doit  &amp;amp;tre  admise.

L’application  de  l’art.  8-3°  (nouveau)  peut  soulever  un  certain
nombre  de  difficultes.  Mais  comme  elles  sont  A  peu  pres  les  mömes
que  celles  qui  se  posaient  relativement  &amp;amp;  liinterprötation  des  lois
de  1851  et  de  1874,  nous  les  passerons  sous  silence.  Nous  nous
bornerons  ä  rechercher  si  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  n’a  &amp;amp;t&amp;amp;  confer&amp;amp;e
  par  l’art.  8-3°  qu’aux  individus,  de  la  cat&amp;amp;gorie  qu’il  pr&amp;amp;voit,
nes  aprös  la  promulgation  de  la  loi  du  26  juin  1889  ou  si,  en
d’autres  termes,  les  individus  nes  avant  cette  date  ont  conserv&amp;amp;
la  facult&amp;amp;  que  leur  reconnaissaient  les  lois  de  1851  et  de  1874,
de  repudier  la  nationalite  francaise  dans  l’annde  qui  suit  leur
majorite.  On  ne  peut  songer  &amp;amp;videmment  &amp;amp;  donner  un  effet  retroactif
  &amp;amp;  la  loi  nouvelle,  sans  violer  Vart.  2  c.  civ.  La  question
est  donc  de  savoir  si  la  facult&amp;amp;  de  r&amp;amp;öpudiation  constitue,  au  profit
des  individus  vises  par  l’art.  8-3°  (nouveau)  un  droit  acquis  qui
ne  puisse  leur  ätre  enlev&amp;amp;  sans  violer  le  principe  de  la  non-r&amp;amp;tro-
        <pb n="469" />
        —  451  —

activit&amp;amp;,  ou  au  contraire  une  simple  expectative,  du  moment  qu’elle
n’avait  point  encore  6öt&amp;amp;  exerc6e.  Ü’est  cette  dernire  maniäre
de  voir  qui  nous  parait  la  plus  exacte.  Il  en  est  de  la  faculte
de  röpudiation,  accord&amp;amp;e  par  les  lois  de  1851  et  de  1874,  comme
de  la  facult&amp;amp;  qui  appartient  &amp;amp;  un  Francais  de  döpouiller  sa  nationalit&amp;amp;
  en  se  faisant  naturaliser  &amp;amp;  l’ötranger.  Or,  en  supposant  qu’une
loi  nouvelle  vienne  &amp;amp;  supprimer  cette  faculte,  il  est  certain  quelle
frapperait  tous  les  Francais  existants  lors  de  sa  promulgation  et
non  point  seulement  ceux  qui  naitraient  &amp;amp;  partir  de  ce  moment.
La  situation  est  absolument  la  m&amp;amp;me  pour  les  individus  vis&amp;amp;s  par
art.  8-3°  (nouveau):  les  autoriser  &amp;amp;  user  de  la  facult&amp;amp;  de  r&amp;amp;pudiation
  apres  la  loi  de  1889,  ce  serait,  en  döfinitive,  leur  permettre
  de  se  d&amp;amp;pouiller  de  leur  qualit&amp;amp;  de  Francais  par  un  mode
que  la  loi  a  abol.

Quant  aux  individus  nes  en  France  d’etrangers  qui  n’y  sont
point  nes,  et  que  l’art.  9  du  code  civil  considerait  seulement
comme  des  personnes  auxquelles  il  fallait  faciliter  l’acquisition  de
la  qualit&amp;amp;  de  Francais,  la  loi  de  1889  les  divise  en  deux  categories,
suivant  qu’ils  sont  ou  non  domicilies  en  France  &amp;amp;  l’epoque  de
leur  majorite.  A  l’&amp;amp;gard  des  premiers,  Y’art.  8-4°  (nouveau)  dispose:
  »Est  Francais  tout  individu  n&amp;amp;  en  France  d’un  &amp;amp;tranger  et
qui,  &amp;amp;  l’&amp;amp;poque  de  sa  majorite,  est  domicili&amp;amp;  en  France,  &amp;amp;  moins
que,  dans  l’annde  qui  suit  sa  majorite,  telle  qu’elle  est  rögl&amp;amp;e  par
la  loi  frangaise,  il  n’ait  d&amp;amp;clin&amp;amp;  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  et  prouve
qu’l  a  conserv&amp;amp;  la  nationalit&amp;amp;  de  ses  parents  par  une  attestation
en  due  forme  de  son  gouvernement,  laquelle  demeurera  annex&amp;amp;e
&amp;amp;  la  declaration,  et  qu’il  n’ait  en  outre  produit,  s’il  ya  lieu,  un
certificat  constatant  qu’il  a  röpondu  &amp;amp;  l’appel  sous  les  drapeaux
conformöment  &amp;amp;  la  loi  militaire  de  son  pays,  sauf  les  exceptions
prevues  aux  traites.«  On  a  ainsi  notablement  &amp;amp;tendu  le  jus
soli,  et  trös-l&amp;amp;gitimement  d’ailleurs.  En  effet,  l’enfant  qui  r&amp;amp;unit
la  double  condition  d’ötre  n&amp;amp;  en  France  et  d’y  ötre  domicilie  &amp;amp;
l’epoque  de  sa  majoritö,  qui,  par  consäquent,  doit  &amp;amp;tre  pr&amp;amp;sum6
’avoir  habit&amp;amp;e  pendant  sa  minorite,  peut,  &amp;amp;  juste  titre,  &amp;amp;tre  considere
  comme  lui  &amp;amp;tant  attach&amp;amp;  par  des  liens  puissants.  Le
systeme  admis  par  la  loi  de  1889  concilie  parfaitement  l’interet
        <pb n="470" />
        —  42  —

francais  avec  les  droits  de  l’&amp;amp;tranger,  libre,  par  son  option,  de  conserver
  sa  nationalit&amp;amp;e  d’origine.  Ce  systöme  r&amp;amp;sout  aussi  la  question
du  service  militaire.  L’&amp;amp;tranger,  n&amp;amp;  en  France,  et  y  &amp;amp;tant  domicilie
  &amp;amp;  l’&amp;amp;poque  de  sa  majorite,  sera  inscrit  sur  les  listes  de  recrutement
  et  appel&amp;amp;  &amp;amp;  servir  dans  l’armöe  francaise;  siil  veut
echapper  au  service  militaire,  il  devra  faire  la  double  preuve  exigöe
par  lart.  8-4°%,  et  comme  cette  preuve  sera  rarement  fournie,  on
verra  disparaitre,  dans  le  plus  grande  nombre  de  cas,  l’abus
deplorable  qui  se  produisait  fröquemment  sous  l’empire  de  l’art.  9
c.  civ.  et  contre  lequel  la  conscience  publique  n’avait  cess&amp;amp;  de
protester.

Quant  aux  individus  non  domicilies  en  France  lors  de  leur
majorite,  la  loi  nouvelle  leur  facilite  l’acquisition  de  la  qualite
de  Francais,  conformöment  au  syst&amp;amp;me  de  l’ancien  art.  9  c.  civ.
L’art.  9  (mnouveau)  porte,  &amp;amp;  leur  &amp;amp;gard:  »Tout  individu  n&amp;amp;  en
France  d’un  ötranger  et  qui  n’y  est  pas  domicili&amp;amp;  &amp;amp;  l’&amp;amp;poque  de
sa  majorite,  pourra,  jusqu’&amp;amp;  l’äge  de  vingt-deux  ans  accomplis,
faire  sa  soumission  de  fixer  en  France  son  domicile,  et,  siil  !’y
etablit  dans  l’annde  &amp;amp;  compter  de  Y’acte  de  soumission,  r&amp;amp;clamer
la  qualit&amp;amp;  de  Francais  par  une  döclaration  qui  sera  enregiströe
au  ministöre  de  la  justice.«  Lindividu  en  question  peut  donc,
sous  les  conditions  pr&amp;amp;vues  par  la  loi,  reclamer  la  qualit&amp;amp;  de
Francais;  c’est  pour  lui  un  droit.  Le  projet  d’abord  adopt&amp;amp;  par
le  Senat  se  bornait  &amp;amp;  &amp;amp;dicter  &amp;amp;  son  &amp;amp;gard  une  naturalisation  de
faveur,  systeme  qui  permettait,  par  cons&amp;amp;quent,  de  refuser  &amp;amp;  cet
etranger  la  nationalit&amp;amp;  frangaise.  On  voulait  ainsi  empöcher  que
le  gouvernement  ne  füt  d&amp;amp;sarme&amp;amp;  vis-A-vis  d’un  individu  dont
/’honneur  est  entach&amp;amp;,  qui  peut  ‘,ötre  pour  la  France  une  cause
de  difficultes  et  dont  les  sentiments  pour  notre  pays  sont  douteux.
Mais  c’&amp;amp;tait  raisonner  sur  une  hypothöse  tout-A-fait  exceptionnelle:
du  moment  qu’un  &amp;amp;tranger  n&amp;amp;  en  France  vient  r&amp;amp;clamer  la  nationalıt&amp;amp;
  francaise  et  se  soumettre  &amp;amp;  la  lourde  charge  du  service
militaire,  ıl  faut  lui  reconnaitre  le  droit  &amp;amp;  cette  nationalit&amp;amp;  et  ne
pas  permettre  au  gouvernement  de  l’exclure,  sous  prötexte  d’un
danger  souvent  imaginaire.

La  faculte  de  r&amp;amp;clamer  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  n’&amp;amp;tait  accord6e,
        <pb n="471" />
        —  453  —

par  l’ancien  art.  9,  que  dans  l’ann&amp;amp;e  qui  suivait  la  majorit&amp;amp;.  D’apres
le  nouveau  texte,  elle  existe  jusqu’ä  22  ans,  expression  qui  fait
disparaitre  les  difficult&amp;amp;s  d’interprötation  auxquelles  avait  donn&amp;amp;
lieu  l’ancien  art.  9.  La  d£claration  peut  donc  ötre  faite  depuis
la  naissance  jusqu’&amp;amp;  22  ans.  Si  l’enfant  est  majeur,  il  la  fera
lui-m&amp;amp;me;  s’ıl  est  mineur,  elle  pourra  ötre  faite  par  ses  repr&amp;amp;sentants
legaux.  L’art.  9  (nouveau)  dispose,  &amp;amp;  ce  sujet,  dans  son  8  2:
»DS  il  est  äge  de  moins  de  vingt-un  ans  accomplis,  la  declaration
sera  faite,  en  son  nom,  par  son  pere;  en  cas  de  decös,  par  sa
möre;  en  cas  de  deces  du  p£ere  et  de  la  möre,  ou  de  leur  exclusion
  de  la  tutelle,  ou  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  les  art.  141,  142
et  143  c.  civ.  par  le  tuteur  autorise  par  deliberation  du  conseil
de  famille.«  Gräce  &amp;amp;  ce  procede,  l’enfant  pourra,  pendant  sa
minorit&amp;amp;,  jouir  des  avantages  attaches  A  la  qualit&amp;amp;  de  Francais,  par
exemple,  entrer  dans  les  &amp;amp;coles  du  gouvernement.

Le  8  3  du  nouvel  art.  9  porte:  »Il  devient  &amp;amp;galement  Francais
si,  ayant  &amp;amp;t&amp;amp;  port&amp;amp;  sur  le  tableau  de  recensement,  il  prend  part
aux  op£erations  de  recrutement  sans  opposer  son  extraneite.«  On
a  considere  ce  fait  comme  &amp;amp;quivalent  &amp;amp;  la  declaration  par  laquelle
on  reclamerait  la  qualit&amp;amp;  de  Francais?).

3°  De  la  naturalisation.

D’aprös  la  loi  de  1889,  comme  dans  la  lögislation  ant£rieure,
la  naturalisation  reste  une  faveur,  accord&amp;amp;e  par  le  chef  de  l’Etat,
aprös  enquöte  rendue  sur  la  moralit&amp;amp;  de  l’etranger.  Celui-ci  ne

?)  L’art.  11  de  la  loi  des  15—17  juillet  1889  sur  le  recrutement  de  l’armee
porte  que  »les  individus  nes  en  France  d’etrangers  et  residant  en  France  sont
portes,  dans  les  communes  oü  ils  sont  domicilies,  sur  les  tableaux  de  recensement
  de  la  classe  dont  la  formation  suit  l’&amp;amp;poque  de  leur  majorite  telle  qu’elle
est  fixee  par  la  loi  francaise.  Ils  peuvent  reclamer  contre  leur  inscription
lors  de  l’examen  du  tableau  de  recensement  et  lors  de  leur  convocation  au
conseil  de  revision,  conformöment  &amp;amp;  l’art.  16  ci-apres.  S’ils  ne  r&amp;amp;clament
pas,  le  tirage  au  sort  &amp;amp;quivaudra,  pour  eux,  &amp;amp;  la  declaration  prevue  par
l’art.9  c.  civ.;  s’ils  se  font  rayer,  ils  seront  immediatement  dechus  du  benefice
dudit  article.«  Cet  art.  11  a  ainsi  reduit,  dans  une  certaine  mesure,  le  delai
d’option  consacr&amp;amp;  par  le  nouvel  art.  9  c.  civ.  et  a  en  m&amp;amp;me  temps  modifie
les  formalites  &amp;amp;  remplir.
        <pb n="472" />
        —_  454  —

peut  donc  nullement  r&amp;amp;clamer  la  naturalisation  comme  un  droit
pour  lui  et  la  decision  qui  la  lui  refuse  n’est  susceptible  d’aucune
voie  de  recours.  Le  principe  est  pos&amp;amp;  &amp;amp;  cet  &amp;amp;gard  dans  le  nouvel
art.  8-5°  dernier  alinea:  »Il  est  statu&amp;amp;  par  decret  sur  la  demande
de  naturalisation,  apr&amp;amp;s  une  enquöte  sur  la  moralit&amp;amp;  de  l’&amp;amp;tranger.«

On  peut  dire,  d’une  manitre  generale,  que  les  rödacteurs  de
la  loi  de  1889,  au  lieu  de  consid£rer  la  naturalisation  comme  un
mode  exceptionnel,  anormal,  d’acquisition  de  la  qualit&amp;amp;  de  Francais,
!’ont,  au  contraire,  envisagee  comme  une  source  constante  de
recrutement  pour  la  population  et  comme  un  moyen  de  contribuer
dans  une  large  mesure  A  l’accroissement  du  chiffre  de  nos  nationaux.
Sur  le  fondement  de  cette  id&amp;amp;e,  la  naturalisation  a  &amp;amp;t&amp;amp;  rendue
beaucoup  plus  accessible,  surtout  pour  ceux  des  6trangers  que
des  circonstances  particuliöres  permettent  de  considerer  comme
plus  facilement  assimilables.  —  On  peut,  en  ce  qui  concerne  les
divers  modes  de  naturalisation,  distinguer  la  naturalisation  ordinaire
et  la  naturalisation  privilögiee.  Nous  rattacherons  &amp;amp;  cette  partie
de  notre  &amp;amp;tude  certains  cas  d’acquisition  de  la  qualite  de  Francais
par  le  bienfait  de  la  loi,  autres  que  celui  pr&amp;amp;evu  par  l’art.  9  et
que  certains  auteurs  et  m&amp;amp;me  la  loi  de  1889  ont  consider&amp;amp;,  mais
&amp;amp;  tort,  comme  une  naturalisation  de  faveur.

Naturalisation  ordinaire.

Le  caractäöre  de  cette  naturalisation  c’est  d’exiger,  chez  celui
qui  la  sollicite,  une  condition  de  stage,  dont  la  duröe  varie  d’ailleurs
suivant  les  cas.  L’art.  8-5°  (nouveau)  r&amp;amp;partit  en  quatre  cat&amp;amp;gories
les  &amp;amp;trangers  qui,  pour  ötre  naturalises,  doivent  justifier  de  cette
condition.

1°  »Les  &amp;amp;trangers  qui  ont  obtenu  l’autorisation  de  fixer  leur
domicile  en  France,  conformöment  &amp;amp;  lart.  13  ci-dessous,  apres
trois  ans  de  domicile  en  France,  &amp;amp;  dater  de  l’enregistrement  de
leur  demande  au  ministere  de  la  justice.«  La  demande  de  fixer
en  France  son  domicile  t&amp;amp;moigne  chez  l’&amp;amp;tranger  l'intention  d’acquerir
la  qualit&amp;amp;  de  Francais.  Üe  texte  ne  fait  du  reste  que  confirmer
les  conditions  exig&amp;amp;es  par  la  legislation  anterieure  (loi  du  29  juin
1867,  art.  1).
        <pb n="473" />
        —  455  —

Mais  l’art.  13  nouveau,  auquel  renvoie  l’art.  8,  renferme  une
innovation  considerable  en  ce  qui  concerne  l’admission  &amp;amp;  domicile.
Il  porte,  en  effet:  »L’&amp;amp;tranger  qui  aura  &amp;amp;t&amp;amp;  autorise  par  döcret
a  fixer  son  domicile  en  France,  y  jouira  de  tous  les  droits  civils.  —
L’effet  de  cette  autorisation  cessera  &amp;amp;  l’expiration  de  cing  anndes,
si  l’ötranger  ne  demande  pas  la  naturalisation,  ou  si  la  demande
est  rejet&amp;amp;ee.«  Cette  disposition,  que  nous  approuvons  entiörement,
a  pour  but  de  mettre  fin  &amp;amp;  des  abus  nombreux.  La  legislation
ant&amp;amp;rieure  permettait  aux  &amp;amp;trangers  qui  avaient  obtenu  l’autorisation
de  domicile,  de  jouir  indöfiniment,  sans  jamais  r&amp;amp;clamer  la  naturalisation,
  de  tous  les  avantages  röserv&amp;amp;s  aux  nationaux  et  d’&amp;amp;chapper
en  möme  temps  aux  charges  qui  pösent  sur  le  citoyen.  Aujourd’hui
V’admission  &amp;amp;  domicile  n’existe  plus  que  comme  le  preliminaire
oblig&amp;amp;e  de  la  naturalisation;  elle  n’est  plus  accord&amp;amp;e,  ou  plutöt
son  effet  est  retire  &amp;amp;  celui  qui  n’a  pas  l’intention  d’acqu£rir  la
nationalit&amp;amp;  francaise?).  La  naturalisation  ordinaire  suppose  donc
que  l’autorisation  accord&amp;amp;e  au  postulant  d’etablir  son  domicile  en
France  remonte  &amp;amp;  trois  ans  au  moins,  mais  non  &amp;amp;  plus  de  cinq
ans  &amp;amp;  dater  de  l’enregistrement  au  ministere  de  la  justice  *).

2°  »Les  &amp;amp;trangers  qui  peuvent  justifier  d’une  residence  non
interrompue  pendant  dix  ann&amp;amp;es.  —  Est  assimil&amp;amp;  &amp;amp;  la  rösidence
en  France  le  söjour  en  pays  &amp;amp;tranger  pour  l’exercice  d’une  fonction
conferde  par  le  gouvernement  frangais.«  —  Avant  la  loi  de  1889,
la  r&amp;amp;sidence,  quelque  prolong&amp;amp;e  qu’elle  füt,  ne  pouvait  jamais  remplacer
  l’autorisation  de  domicile.  On  a  pense,  et  avec  raison,
qu’une  r6sidencee  de  dix  ann&amp;amp;es  t&amp;amp;moignait  chez  l’&amp;amp;tranger  un
attachement  suffisant  &amp;amp;  la  France.  Quant  &amp;amp;  l’assimilation  toute

®)  Une  disposition  transitoire,  placee  &amp;amp;  la  fin  de  la  loi  de  1889,  porte
que  »toute  admission  &amp;amp;  domicile  obtenue  anterieurement  &amp;amp;  la  presente  loi,
sera  perimee  si,  dans  un  delai  de  cing  annees  &amp;amp;  compter  de  la  promulgation,
elle  n’a  pas  &amp;amp;t&amp;amp;  suivie  d’une  demande  en  naturalisation,  ou  si  la  demande  en
naturalisation  a  EteE  rejetee.«

*)  L’art.  13  al.  3  (nouveau)  dispose  que  »en  cas  de  deces  avant  la  naturalisation,
  l’autorisation  et  le  temps  de  stage  qui  a  suivi  profiteront  &amp;amp;  la
femme  et  aux  enfants  qui  &amp;amp;taient  mineurs  au  moment  du  decret  d’autorisation.«
Cette  disposition  est  la  consequence  du  nouveau  systöme  adopte  par  la  loi  de
1889  relativement  aux  effets  de  la  naturalisation  (v.  infra).
        <pb n="474" />
        —_  456  —

naturelle  &amp;amp;  la  r&amp;amp;ösidence  en  France  d’un  sejour  A  l’&amp;amp;tranger  pour
l’exercice  d’une  fonction  conferee  par  le  gouvernement  francais,
elle  interesse  particuliörement  les  agents  consulaires  accredites
par  ce  gouvernement.

3°  »Les  &amp;amp;trangers  admis  &amp;amp;  fixer  leur  domicile  en  France,
apres  un  an,  s’ils  ont  rendu  des  services  importants  A  la  France,
sils  y  ont  apport&amp;amp;  des  talents  distingues,  ou  s’ils  y  ont  introduit
soit  une  industrie,  soit  des  inventions  utiles,  ou  s’ils  ont  cr&amp;amp;&amp;amp;  soit
des  &amp;amp;tablissements  industriels  ou  autres,  soit  des  exploitations
agricoles,  ou  s’ils  ont  &amp;amp;te  attaches,  A  un  titre  quelconque,  au
service  militaire  dans  les  colonies  et  les  protectorats  francais.«
I  n’ya  que  la  reproduction  des  dispositions  des  lois  anterieures
de  1849  et  de  1867.

4°  »L’etranger  qui  a  &amp;amp;pous@  une  francaise,  aussi  aprös  une
annee  de  domicile  autorise.«

Naturalisation  privilegiee.

Cette  naturalisation  est  dispensee  de  la  condition  de  stage
en  raison  de  la  qualit&amp;amp;  des  personnes  qui  la  sollicitent  et  qui
ont  possed&amp;amp;  anterieurement  la  nationalit&amp;amp;  francaise  ou  dont  les
ancötres  l’ont  possedee.  Elle  se  rencontre  dans  les  cas  pr£&amp;amp;vus
par  les  art.  18  et  19  c.  civ.  (nouveaux)  et  par  l’art.  4  de  la  loi
de  1889.  Nous  retrouverons  les  art.  18  et  19  en  traitant  du
recouvrement  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise.  Quant  &amp;amp;  l’art.  4  de  la
loi  de  1889,  il  dispose  que  »les  descendants  des  familles  proscrites
  lors  de  la  revocation  de  l’edit  de  Nantes  continueront  &amp;amp;
benöficier  de  la  loi  du  15  decembre  1790,  mais  &amp;amp;  la  condition
d’un  decret  special  pour  chaque  demandeur.  Üe  decret  ne  produira
  d’effet  que  pour  l’avenir.«

Acquisition  de  la  nationalite  frangaise  par  le  bienfait  de  la  loi.

Depuis  la  loi  de  1889  il  n’y  a  plus  que  trois  modes  d’acquisition
  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise  par  le  bienfait  de  la  loi,  c’est-A-dire
de  plein  droit  et  sans  l’intervention  du  gouvernement.  Ils  sont
prevus  par  les  art.  9,  10  et  12  8  1  du  code  civil-modifies  par
la  loi  nouvelle.
        <pb n="475" />
        —  47  0  —

Nous  avons  deja  &amp;amp;tudie  lart.  9,  relatif  aux  individus  nös  en
France  d’etrangers  qui  n’y  sont  point  nes.  —  Quant  &amp;amp;  l’art.  10,
il  dispose  que  »tout  individu  n&amp;amp;  en  France  ou  &amp;amp;  l’Etranger  de
parents  dont  l’un  a  perdu  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  pourra  r&amp;amp;clamer
cette  qualit&amp;amp;  &amp;amp;  tout  äge  aux  conditions  fix&amp;amp;es  par  l’article  9,  &amp;amp;
moins  que,  domicili&amp;amp;  en  France,  et  appel&amp;amp;  sous  les  drapeaux  lors
de  sa  majorite,  il  n’ait  revendiqu&amp;amp;  la  qualit&amp;amp;  d’etranger.«  Cet
article,  reproduit,  sauf  des  modifications  de  detail,  l’ancien  art.  10
c.  civ.  —  Enfin  Vart.  12  8  1  (nouveau)  porte:  »L’etrangdre  qui
aura  &amp;amp;pouse  un  Francais  suivra  la  condition  de  son  mari.«  Ce
.  principe  &amp;amp;tait  deja  consacre  par  le  code  civil.

B.  Eiffets  de  V’acquisition  de  la  nationalitö  frangaise,.

Sous  l’empire  de  l’ancienne  legislation,  on  admettait,  dans
le  silence  des  textes,  &amp;amp;  cet  &amp;amp;gard,  que  les  effets  de  l’acquisition
de  la  nationalit&amp;amp;  frangaise  &amp;amp;taient  strictement  limites  &amp;amp;  la  personne
de  celui  qui  devenait  Francais,  sans  pouvoir  s’&amp;amp;tendre  A  sa  femme
ni  &amp;amp;  ses  enfants;  cependant  certaines  exceptions  avaient  &amp;amp;t&amp;amp;  admises
en  faveur  des  enfants  du  naturalise  par  les  lois  du  7  fevrier  1851
et  du  14  fevrier  1882.  Quant  au  nouveau  Francais,  on  decidait
qu’il  jouissait  immediatement  de  tous  les  droits  civils  et  politiques
du  citoyen,  mais  seulement  pour  l’avenir,  et  que  l’acquisition  de
la  qualit&amp;amp;  de  Francais  n’avait  pas  d’effet  retroactif,  sauf  dans  le
cas  de  l’art.  9  c.  civ.  pour  lequel  il  y  avait  controverse.  La  loi
nouvelle  a  pos&amp;amp;  plusieurs  r&amp;amp;gles  concernant  les  effets  de  l’acquisition
  de  la  nationalit6.  Nous  distinguerons  &amp;amp;  ce  sujet,  1°  la
condition  de  la  famille  de  celui  qui  acquiert  la  nationalit&amp;amp;  frangaise;
2°  ]Ja  condition  personnelle  de  cet  individu.

a)  Condition  de  la  famille  de  celui  qui  acquiert
la  nationalit&amp;amp;  frangaise.

Pour  le  cas  d’acquisition  de  nationalit@  par  naturalisation,
l’art.  12  (nouveau)  pose  les  rögles  suivantes,  dans  ses  al.  2  et  3:
»La  femme  mariee  A  un  &amp;amp;tranger  qui  se  fait  naturaliser  Frangais
et  les  enfants  majeurs  de  l’&amp;amp;tranger  naturalise  pourront,  s’ils  le

demandent,  obtenir  la  qualitö  de  Frangais,  sans  condition  de  stage,
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  3.  30
        <pb n="476" />
        —_  458  —

soit  par  le  döcret  qui  conföre  cette  qualit&amp;amp;  au  mari,  ou  au  pere
ou  A  la  möre,  soit  comme  consequence  de  la  declaration  qu’ils
feront  dans  les  termes  et  sous  les  conditions  de  l’art.  9.  —  Deviennent
  Francais  les  enfants  mineurs  d’un  pöre  ou  d’une  möre
survivant  qui  se  font  naturaliser  Francais,  &amp;amp;  moins  que,  dans
l’annde  qui  suivra  leur  majorite,  ils  ne  d&amp;amp;clinent  cette  qualit&amp;amp;  en
se  conformant  aux  dispositions  de  l’art.  8  8  4.«  Ainsi,  en  ce
qui  concerne  d’abord  la  femme  et  les  enfants  majeurs  au  moment
de  la  naturalisation,  ls  ne  sont  point  engages  par  le  chef  de
famille  lorsqu’il  se  fait  naturaliser  Francais.  On  a  pense  qu’il
n’y  aurait  aucun  avantage  &amp;amp;  rattacher  &amp;amp;  la  France  des  personnes
qui  auraient  de  l’aversion  pour  ce  pays  ou  que  leurs  interäts
rattacheraient  &amp;amp;  une  nationalit&amp;amp;  &amp;amp;trangere,  qui  pourraient  m&amp;amp;me
enfin,  s’il  s’agissait  des  enfants  majeurs,  rejeter  presque  aussitöt
cette  nationalite  qu’on  leur  impose.  Mais  la  loi  de  1889  leur
facılite  P’acquisition  de  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  toutes  les  fois  qu’elles
en  manifestent  le  desir.  Quant  aux  enfants  mineurs  au  moment  de
la  naturalisation  du  chef  de  famille,  comme  ils  sont  places  sous
l’autorit&amp;amp;  de  ce  dernier,  le  lögislateur  a  pens&amp;amp;  qu’ils  devaient  subir
les  consäquences  de  la  naturalisation  obtenue  par  leur  auteur.
C’est  la  solution  la  plus  conforme  &amp;amp;  l’inter&amp;amp;t  des  enfants,  comme
a  celui  de  la  famille,  dont  il  importe  de  ne  pas  compromettre
Y’unite.  Toutefois,  on  sauvegarde  les  droits  des  enfants  et  on
les  emp&amp;amp;che  d’ötre  livres  arbitrairement  au  caprice  du  chef  de
famille,  en  leur  permettant  de  röpudier  la  nationalit&amp;amp;  francaise
conform&amp;amp;ment  A  lart.  8  8  4.

Si  nous  passons  maintenant  &amp;amp;  l’acquisition  de  la  nationalıte
par  le  bienfait  de  la  loi,  par  application  des  art.  9  et  10  (nouveaux)
  c.  civ.  et  m&amp;amp;me,  pour  la  femme,  de  lart.  12  8  1,  on
peut  se  demander  si  Yon  doit  &amp;amp;tendre  &amp;amp;  cette  hypothöse  les
regles  pos&amp;amp;es  par  l'art.  12  sur  l’effet  collectif  du  changement  de
nationalite.  Le  decret  du  13  aoüt  1889,  portant  röglement
d’administration  publique  pour  l’ex&amp;amp;cution  de  la  loi  du  26  juin
1889  röpond  affırmativement  &amp;amp;  cette  question  en  disposant,  dans
son  art.582  que  »dans  les  cas  de  naturalisation  de  faveur
prevus  par  les  art.  9  et  10  du  code  civil,  la  demande  est  jointe
        <pb n="477" />
        —  459  —

ä  la  döclaration  faite  par  le  mari,  le  pre  ou  la  mere«.  C’est
en  ce  m&amp;amp;me  sens  que  s’est  prononcee  une  circulaire  du  garde
des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  du  23  aoüt  1889,  oü  il  est
dit,  en  parlant  de  l’acquisition  de  la  nationalite  par  döclaration,
que  »cette  faculte,  qui  existait  dans  la  l&amp;amp;gislation  antörieure,
avait  et&amp;amp;  deja  assimil&amp;amp;e  par  la  doctrine  et  par  certaines  decisions
de  jurisprudence  &amp;amp;  un  mode  special  de  naturalisation.  Elle  a
et&amp;amp;  consacree  par  le  lögislateur  sous  le  nom  de  naturalisation
de  faveur«.  Üette  expression  se  retrouve,  en  effet,  dans  l’art.  5
8  2  de  la  loi  du  26  juin  1889,  qui  l’oppose  &amp;amp;  la  naturalisation
ordinaire.  Nous  doutons  fort,  n&amp;amp;anmoins,  que  le  legislateur  de
1889  ait  entendu  assimiler,  quant  &amp;amp;  leurs  effets,  la  naturalisation
et  Yacquisition  de  la  nationalite  par  l’effet  de  la  loi.  Ainsi
d’abord,  il  les  distingue  trös-nettement  dans  le  nouvel  art.  17
8  1  cc.  civ.  relatif  &amp;amp;  la  perte  de  la  qualit&amp;amp;  de  Frangais.  D’autre
part,  le  rapporteur  de  la  Chambre  des  döputes,  dans  son  rapport
du  7  novembre  1887,  en  parlant  des  art.  9  et  10,  intitule  son
commentaire:  »Etrangers  qui  peuvent  devenir  francais  sans
avoir  recours  &amp;amp;  la  naturalisation.«e  Enfin,  dans  l’art.  12,
il  est  question  de  l’obtention  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise  par  de&amp;amp;-cret,
  ce  qui  prouve  bien  que  le  lögislateur  n’a  envisag&amp;amp;  que  le
cas  d’une  naturalisation.  Il  y  a  sans  doute  dans  la  loi,  telle
que  nous  l’entendons,  une  lacune  regrettable,  lacune  &amp;amp;  laquelle
le  legislateur  n’a  probablement  pas  pris  garde  et  qui  n'est
apparue  qu’apres  le  vote  de  la  lo.  Mais  pour  avoir  voulu  la
combler,  ceux  qui  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  charges  de  preparer  le  decret  et  la
circulaire  pröcit6s  se  sont,  en  r6alit6,  &amp;amp;  notre  avis,  substitues  au
legislateur.

b)  Condition  de  l’individu  qui  acquiert  la  nationalite
francaise.

L’art.  20  c.  civ.  (nouveau)  porte:  »Les  individus  qui  acquerront
  la  qualitö  de  Francais  dans  les  cas  prevus  par  les  art.  9,
10,  18  et  19  ne  peuvent  s’en  pr&amp;amp;valoir  que  pour  les  droits  ouverts
  A  leur  profit  depuis  cette  öpoque.«  Lart.  3  de  la  loı
nouvelle  porte  aussi:  »L’6tranger  naturalis  jouit  de  tous  les  droits

30*
        <pb n="478" />
        —  460  —

civils  et  politiques  attaches  &amp;amp;  la  qualit&amp;amp;  de  citoyen  francais.  Neanmoins
  il  n'est  &amp;amp;ligible  aux  assembl&amp;amp;es  lögislatives  que  dix  ans
apres  le  decret  de  naturalisation,  &amp;amp;  moins  qu’une  loi  speciale
n’abröge  ce  delai.  Le  delai  pourra  ätre  reduit  &amp;amp;  une  annee.«

Nous  ne  voulons  pas  indiquer  ici  tous  les  effets  produits  par
V’acquisition  de  la  qualit&amp;amp;  de  Francais.  Nous  nous  bormerons  &amp;amp;
dire  qu’&amp;amp;  cet  &amp;amp;gard  le  principe  est  que  le  naturalise  et,  d’une
maniere  plus  generale,  tout  &amp;amp;tranger  qui  devient  Francais,  jouit
desormais  de  tous  les  troits  civils  ou  politiques,  mais  sans  effet
retroactif.  Toutefois  la  loi  de  1889,  modifiant  sur  ce  point  la  lEgislation
  anterieure,  sous  l’empire  de  laquelle  le  naturalis&amp;amp;  jouissait
immödiatement  de  la  plenitude  des  droits  politiques,  n’accorde
a  celui-ci  le  droit  d’eligibilit@  aux  assemblöes  l&amp;amp;gislatives  qu’apres
un  nouveau  stage  de  dix  annöes  &amp;amp;  partir  du  d&amp;amp;cret  qui  lui  a  confer&amp;amp;
  la  nationalit&amp;amp;  francaise.  Ce  stage  peut  d’ailleurs  &amp;amp;tre  reduit  &amp;amp;
une  anne  par  loi  speciale  dans  le  cas  oü  le  naturalis&amp;amp;  aurait
rendu  &amp;amp;  la  France  des  services  remarquables.

11°  Perte  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise.
A.  Des  causes  de  perte  de  cette  nationalite.

Les  causes  qui  entrainent  la  perte  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise
sont,  aujourd’hui  comme  avant  la  loi  du  26  juin  1889,  au  nombre
de  sept,  mais  deux  des  anciennes  causes  de  denationalisation  ont
disparu  avec  la  loi  nouvelle,  &amp;amp;  savoir  l’etablissement  en  pays
etranger  sans  esprit  de  retour  et  l’affiliation  &amp;amp;  une  corporation
militaire  &amp;amp;etrangere;  par  contre  le  legislateur  de  1889  a  cr&amp;amp;&amp;amp;  deux

causes  nouvelles  de  dönationalisation  que  nous  signalerons  &amp;amp;

leur  place.
1°  et  2°  Naturalisation  ou  acquisition  d'une  nationalit&amp;amp;
  &amp;amp;trangöre  par  l’effet  de  la  loi.  —  D’aprös  le

nouvel  art.  17  du  code  civil,  »perdent  la  qualit&amp;amp;  de  Frangais:
le  Francais  naturalisö  a  l’ötranger  ou  celui  qui  acquiert,  sur  sa
demande,  la  nationalit&amp;amp;  &amp;amp;trangdre  par  leffet  de  la  loi;  sil  est
encore  soumis  aux  obligations  du  service  militaire  pour  l’arm£e
active,  la  naturalisation  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger  ne  fera  perdre  la  qualit&amp;amp;  de
Francais  que  si  elle  a  &amp;amp;t&amp;amp;  autorisee  par  le  Gouvernement  fran-
        <pb n="479" />
        —  41  —

gals.«  —  En  ce  qui  concerne  d’abord  la  naturalisation  &amp;amp;  l’ötranger,
ancien  art.  17  disposait  que  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  se  perdait
par  »la  naturalisation  acquise  en  pays  ötranger«,  ce  qui  supposait
  l’acquisition  de  la  nationalit&amp;amp;  &amp;amp;trangöre  sur  linitiative  du
Francais.  Le  nouveau  ö&amp;amp;tant  redig&amp;amp;  d’une  maniöre  plus  large  que
V’ancien  »le  Frangais  naturalise....«,  on  peut  en  conclure
que  la  perte  de  la  qualite  de  Francais  rösulte  de  toute  naturalisation
  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger,  alors  möme  quelle  n’a  pas  &amp;amp;t&amp;amp;  sollicit&amp;amp;e
par  le  Francais.

Sous  l’empire  du  code  civil,  un  individu  pouvait  devenir
etranger  par  le  seul  effet  de  la  loi  &amp;amp;trangöre  sans  cesser  pour
cela  d’ötre  Francais,  d’oü  re&amp;amp;sultait  ce  grave  inconv£&amp;amp;nient  que  l’individu
  en  question,  cumulant  ainsi  deux  nationalites,  &amp;amp;tait  astreint
dans  deux  pays  &amp;amp;  la  fois  au  service  militaire.  C’est  pour  prevenir
un  semblable  rösultat  que  la  loi  nouvelle  dans  l’art.  17-1°  place
ä  cöt&amp;amp;  de  la  naturalisation  A  l’ötranger  la  nationalite  &amp;amp;trangädre
demand&amp;amp;e  et  acquise  en  vertu  de  la  loi.  D’aprös  le  texte,
il  ne  suffit  pas  que  la  nationalit&amp;amp;  &amp;amp;trangäre  ait  &amp;amp;t&amp;amp;  obtenue  par
V’effet  de  la  loi;  il  faut  de  plus  quelle  ait  &amp;amp;t&amp;amp;  acquise  sur  la
demande  de  lindividu;  le  legislateur  s’est  pr&amp;amp;occup&amp;amp;,  avec  raison,
des  pays  oü  la  nationalit&amp;amp;  est  impos&amp;amp;ee  par  le  seul  fait  de  la
naissance  ou  de  l’etablissement.

3°  Repudiation  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise  dans
les  cas  pr&amp;amp;vus  aux  art.8  $4,  12et  18  du  code  civil.—
Cette  troisiöme  cause  est  indiquse  par  Y’art.  17-2°  de  la  lol
nouvelle.

4°  Mariage  d’une  Frangaise  &amp;amp;  un  ötranger.  —  Le
nouvel  art.  19  du  code  civil  porte:  »La  femme  francaise  qui  Epouse
un  6tranger  suit  la  condition  de  son  mari,  &amp;amp;  moins  que  son
mariage  ne  lui  confere  pas  la  nationalit&amp;amp;  de  son  mari,  auquel  cas
elle  reste  Francaise.«  —  La  loi  de  1889  a  jug&amp;amp;  utile  de  supplöer
  au  silence  du  code  civil  pour  le  cas  oü  une  femme  frangaise
en  öpousant  un  &amp;amp;tranger  n’acquiert  point  ipso  facto  la  nationalit&amp;amp;
  de  son  mari,  ce  qui  arrive  dans  quelques  lögislations.  La
modification  de  texte  se  justifie  d’elle-möme.

5°  Acceptation  de  fonctions  publiques  &amp;amp;  l’etran-
        <pb n="480" />
        —  462  —

ger.  —  D’aprös  l’art.  17-3°  (nouveau),  perd  la  qualite  de  Francais
»le  Francais  qui,  ayant  accept&amp;amp;  des  fonctions  publiques  conferdes
par  un  gouvernement  &amp;amp;tranger,  les  conserve  nonobstant  linjonction
du  gouvernement  francais  de  les  resigner  dans  un  delai  determine.«
  Le  code  civil  de  1804  faisait  rösulter  la  perte  de  la
qualit&amp;amp;  de  Francais  du  seul  fait  de  l’acceptation  non  autorisee  de
fonctions  publiques  confer&amp;amp;es  par  un  gouvernement  &amp;amp;tranger.  Üette
disposition  absolue  &amp;amp;tait  certainement  trop  dure  et  ne  prösentait
pas  une  grande  utilite.  On  a  pense,  avec  raison,  qu’il  importait
avant  tout  d’armer  le  gouvernement  francais  en  lui  donnant  le
moyen  de  frapper  un  individu  qui,  en  acceptant  des  fonctions
publiques  &amp;amp;  T’&amp;amp;tranger,  nuirait  aux  interets  francais.

6°  Service  militaire  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger.  —  Le  nourel
art.  17  porte,  dans  son  4°,  que  perd  la  qualite  de  Francais
»le  Francais  qui,  sans  autorisation  du  gouvernement,  prend  du
service  militaire  &amp;amp;  l’etranger,  sans  pröjudice  des  lois  penales  contre
le  Francais  qui  se  soustrait  aux  obligations  de  la  loi  militaire.«  —
Le  lögislateur  de  1889,  en  reproduisant  dans  le  nouvel  art.  17
l’ancien  art.  21,  a  supprim&amp;amp;  la  partie  de  la  disposition  qui  avait
trait  &amp;amp;  l’affiliation  &amp;amp;  une  corporation  militaire  &amp;amp;trang£re.

7°  Commerce  et  possession  d’esclaves.  —  La  loi  de
1889  a  maintenu  les  textes  existants  sur  cette  cause  de  döch6ance
de  la  nationalit&amp;amp;e  francaise  (decret  du  27  avrıl  1848,  art.  8  et
loi  du  11  fevrier  1851).

B.  Effets  de  la  perte  de  la  nationalit6  francaise.

Sous  l’empire  du  code  civil  de  1804,  on  admettait  gön£ralement,
  en  doctrine  et  en  jurisprudence,  que  la  dönationalisation
etait  toute  personnelle  et  ne  produisait  aucun  eflfet  ä  l’ögard  de
la  femme  ou  des  enfants  du  Francais  denationalise.  La  loi  nouvelle
  ne  renferme  aucune  disposition  &amp;amp;  cet  &amp;amp;gard  mais  comme,
en  ce  qui  concerne  la  naturalisation  d’un  &amp;amp;tranger  en  France,
elle  döcide  expressement  que  ce  changement  de  nationalit&amp;amp;  est,
a  certains  egards,  collectif,  et  s’etend  de  plein  droit  tout  ou
moins  &amp;amp;  ses  enfants  mineurs,  il  peut  sembler  logique  d’appliquer

les  mömes  principes  &amp;amp;  la  naturalisation  des  Francais  A  l’&amp;amp;tranger.
        <pb n="481" />
        —  463  —

Uette  solution  est  toutefois  fort  douteuse,  Elle  &amp;amp;tait  sans  doute
formellement  consacröe  dans  le  projet  de  loi  ölabor&amp;amp;  par  le  Conseil
  d’Etat;  elle  avait  m&amp;amp;öme  &amp;amp;t&amp;amp;  accept&amp;amp;e  par  la  commission  du
Senat.  Mais  comme,  apres  avoir  öt&amp;amp;  adoptee  en  premiere  lecture,
elle  a  &amp;amp;t&amp;amp;  supprim&amp;amp;e  entre  la  premiere  et  la  seconde  d&amp;amp;liböration,
il  y  a  tout  lieu  de  croire  que  le  principe  contraire  a  däfinitivement
  prevalu  et  que  la  naturalisation  des  Francais  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger
est  individuelle  et  ne  s’&amp;amp;tend  pas  aux  membres  de  la  famille,  qui
restent  Francais.  —  Il  ne  saurait  d’ailleurs  y  avoir  aucun  doute
pour  le  cas  oü  la  perte  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise  est  encourue
&amp;amp;  titre  de  döech&amp;amp;ance:  comme  les  peines  sont  essentiellement
personnelles,  il  ne  saurait  &amp;amp;tre  alors  question  d’effet  collectif,
möme  &amp;amp;  l’egard  des  mineurs,

L’individu  qui  a  perdu  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  cesse  d6sormais
  de  jouir  des  droits  politiques  ou  civils  röserves  aux  Francais.
Il  est  d&amp;amp;sormais  trait@  comme  un  6tranger  et  soumis,  en  principe,
a  la  loı  &amp;amp;trangöre,  notamment  en  ce  qui  concerne  son  6tat  et  sa
capacite.  Il  n’y  a  de  restriction  &amp;amp;  faire  que  relativement  au  service
militaire.  Lorsqu’un  individu  a  perdu  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  &amp;amp;  titre
de  peine,  avant  d’avoir  satisfait  &amp;amp;  ses  obligations  envers  sa  patrie,  il
ne  peut  trouver  dans  cette  dech&amp;amp;ance  un  moyen  de  se  soustraire,
aux  yeux  de  la  loi  francaise,  &amp;amp;  l’obligation  du  service  militaire.

III®  Recouvrement  de  la  nationalit&amp;amp;  frangaise.
1°  Modes  de  recouvrement  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise.

La  loi  de  1889  a  modifi&amp;amp;  &amp;amp;  cet  &amp;amp;gard  les  art.  18,  19  et  21
du  code  civil.  Le  nouvel  art.  18  dispose  d’abord,  d’une  maniere
generale  que  »le  Francais  qui  a  perdu  sa  qualit&amp;amp;  de  Francais
peut  la  recouvrer,  pourvu  qu'il  reside  en  France,  en  obtenant  sa
reintegration  par  decret.«  et  article  suppose  que  la  d£nationalisation
  a  une  des  causes  indiquees  en  l’art.  17,  autre  que  le
service  militaire  &amp;amp;  l’ötranger  ou  le  mariage  avec  un  £tranger.
Le  nouvel  art.  18  n’exige  plus,  comme  le  code  de  1804,  que  le
Francais  dönationalise  rentre  en  France  avec  lautorisation  du
gouvernement  et  declare  s’y  fixer;  il  veut  simplement  que  le
postulant  röside  sur  le  territoire  francais.
        <pb n="482" />
        —  464  —

En  ce  qui  concerne  la  femme  francaise  qui  a  perdu  sa  nationalit&amp;amp;
  par  mariage,  le  code  de  1804,  dans  son  art.  19,  distinguait
  suivant  que  cette  femme  rösidait  en  France  au  moment  de
la  dissolution  de  son  mariage,  ou  qu’elle  residait  &amp;amp;  l’Etranger.
Le  nouveau  texte  a  supprim&amp;amp;  toute  distinction  et  dispose  que
»si  le  mariage  de  la  Francaise  mariee  &amp;amp;  un  &amp;amp;tranger  est  dissous
par  la  mort  du  mari  ou  par  le  divorce,  elle  recouvre  la  qualite
de  Francaise  avec  l’autorisation  du  gouvernement  pourvu  qu’elle
reside  en  France  ou  qu’elle  y  rentre  en  declarant  qu'elle  veut
s’y  fixer.«

Enfin  quant  au  Francais  qui  a  perdu  sa  nationalit&amp;amp;  par
prise  de  service  militaire,  le  nouvel  art.  21  cod.  civ.  ne  comprend
plus  que  la  derniere  partie,  l&amp;amp;gerement  modifiee,  de  l’ancien
artice.e.  I  porte  que:  »le  Francais  qui,  sans  autorisation  du
gouvernement,  prendrait  du  service  militaire  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger,  ne
pourra  rentrer  en  France  qu’en  vertu  d’une  permission  accord&amp;amp;e
par  decret,  et  recouvrer.  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  qu’en  remplissant
les  conditions  imposees  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger  pour  obtenir  la  naturalisation
ordinaire.&amp;lt;

2°  Effets  du  recouvrement  de  la  nationalit&amp;amp;  francaise.

Ces  effets,  en  ce  qui  concerne  d’abord  la  famille  de  l’individu
reintegr&amp;amp;  dans  la  nationalit&amp;amp;  frangaise  sont  rögles  par  les  art.  18
et  19  du  code  civil,  modifi6s  par  la  loi  de  1889.  Lart.  18,
alineas  2  et  3  dispose  que:  »La  qualit&amp;amp;  de  Francais  pourra
etre  accordee  par  le  m&amp;amp;me  d£ecret  (accordant  reintegration  &amp;amp;  un
ex-Francais)  &amp;amp;  la  femme  et  aux  enfants  majeurs,  s’ils  en  font  la
demande.  Les  enfants  mineurs  du  pere  ou  de  la  m£re  reintegr&amp;amp;s
deviennent  Francais,  &amp;amp;  moins  que,  dans  l’annde  qui  suivra  leur
majorite,  ils  ne  d£clinent  cette  qualit&amp;amp;  en  se  conformant  aux  dispositions
  de  l’art.  8  8  4.e  La  condition  de  la  famille  du  r&amp;amp;integr&amp;amp;
  est  ainsi  la  m&amp;amp;me  que  celle  de  la  famille  de  l’ötranger
naturalise,

Quant  aux  enfants  d’une  ex-Frangaise,  Tart.  19  (nouveau)
porte:  »Dans  le  cas  oü  le  mariage  est  dissous  par  la  mort  du
mari  (&amp;amp;tranger  mari&amp;amp;  &amp;amp;  une  Francaise  qui  recouvre  la  qualit&amp;amp;  de
        <pb n="483" />
        —  45  —

Francaise),  la  qualite  de  Francais  peut  &amp;amp;tre  accord&amp;amp;e  par  le
m&amp;amp;me  döcret  de  reintegration  aux  enfants  mineurs,  sur  la  demande
de  la  mere,  ou  par  un  döcret  ulterieur,  si  la  demande  en  est
faite  par  le  tuteur  avec  l’approbation  du  conseil  de  famille.«

En  ce  qui  concerne  le  r&amp;amp;integr&amp;amp;  lui-möme,  il  redevient  citoyen
  francais  &amp;amp;  partir  du  jour  du  decret  de  reintögration  et  jouit
de  nouveau,  des  ce  moment,  de  tous  les  droits  civils  et  politiques
  qui  n’appartiennent  en  principe  qu’aux  Francais.  Mais,
d’apres  l’art.  20  (nouveau)  du  code  civil,  »les  individus  qui  acqueront
  la  qualit&amp;amp;  de  Francais  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  les  art.  18
et  19,  ne  pourront  s’en  pr&amp;amp;valoir  que  pour  les  droits  ouverts  &amp;amp;  leur
profit  depuis  cette  &amp;amp;poque.«  —  La  condition  de  l’ex-Frangais
reintegre&amp;amp;  est  d’ailleurs  meilleure,  &amp;amp;  un  point  de  vue,  que  celle
de  l’ötranger  naturalise.  En  effet,  d’apres  le  second  alinea  de
art.  3  de  la  loı  du  26  juin  1889,  »les  Francais  qui  recouvrent
cette  qualit&amp;amp;  apres  l’avoir  perdue,  acquierent  immödiatement  tous
les  droits  civils  et  politiques,  m&amp;amp;me  l’eligibilite  aux  Assemblees
legislatives.«
        <pb n="484" />
        Literatur,

 

Felix  Herzfelder.  Gewalt  und  Recht.  Eine  Untersuchung  über  den
Begriff  des  Gewaltverhältnisses.  Zugleich  ein  Beitrag  zur  allgemeinen
Rechts-  und  Staatslehre.  176  8.  1890.  München,  Ackermann’s  Verlag.

Vorliegendes  Buch  zerfällt  in  drei  Abschnitte,  wovon  der  erste  (S.  1—35)
das  Verhältniss  von  Gewalt  und  Recht,  der  zweite  (S.  36—70)  die  Gewaltverhältnisse
  im  Allgemeinen,  der  dritte  (S.  71—169)  die  Gewaltverhältnisse
im  Einzelnen,  und  zwar  zuerst  die  privaten  Gewalten,  sodann  die  Staatsgewalt
  erörtert.  Ein  Anhang  (S.  170—176)  behandelt  unter  der  Ueberschrift
„Angebliche  Gewaltverhältnisse*  das  Lehens-  und  Staatsdienstverhältniss.

Die  Ausführungen  des  ersten  Abschnittes  gipfeln  in  der  Thesis,  dass
die  Gewalt  über  Personen  wesensgleich  sei  mit  der  Gewalt  über  Sachen;  sie
sei  ein  factisches  Können,  vermöge  dessen  ein  fremdes  Wollen  unterdrückt
oder  sonst  —  und  zwar  durch  äusserliche  Mittel  —  beeinflusst  werden  kann;
zwischen  Gewalt  und  subjectivem  Recht  bestehe  daher  ein  Gegensatz,  analog
demjenigen,  welchen  wir  im  Privatrecht  zwischen  Besitz  und  Recht  annehmen.
Im  Anfang  des  zweiten  Abschnittes  wird  das  Gewaltverhältniss  als  ein  rein
thatsächliches  Verhältniss  charakterisirt,  welches  einräumliches  in-Beziehung-Stehen
  der  betheiligten  Personen  oder  Sachen  voraussetze,  weil  die  Gewalt
etwas  factisches  und  physisches  sei;  sein  wesentliches  Merkmal  sei  die  völlige
Bedeutungslosigkeit  des  Willens  des  Gewaltunterworfenen  gegenüber  dem
Willen  des  Gewalthabers.  Im  Anschlusse  an  diese  Begrifisbestimmung  führt
der  Verfasser  sodann  aus,  dass  weder  die  Repräsentation  des  Gewaltunterworfenen
  durch  den  Gewalthaber,  noch  die  Ausschliessung  der  Klage  zwischen
ihnen,  noch  endlich  das  Vorhandensein  eines  Disciplinarstrafrechtes  als  Begriffsmerkmal
  des  G.-V.  betrachtet  werden  könne;  ebensowenig  vermag  er
als  ein  Kriterium  desselben  den  Umstand  anzusehen,  dass  „an  die  Stelle  der
Forderung  der  Befehl  trete“,  oder  dass  Jemand  einem  Anderen  seine  ganze
Arbeitskraft,  seine  ganze  Persönlichkeit  zur  Verfügung  stellen  müsse,  statt
bloss  zu  einer  Summe  einzelner  Leistungen  verpflichtet  zu  sein.

Aus  der  rein  thatsächlichen  Natur  des  G.-V.  wird  endlich  der  Schluss
gezogen,  dass  ein  solches  Verhältniss  weder  durch  das  objective  Recht,  noch
durch  private  Willenserklärungen,  insbesondere  auch  nicht  durch  Vertrag
begründet  oder  aufgehoben  werden  könne.
        <pb n="485" />
        —  467  —

Im  ersten  Kapitel  des  dritten  Abschnittes  (S.  71—117)  sucht  der  Verf.
die  Stichhältigkeit  seiner  Ausführungen  an  einer  Reihe  zumeist  antiquirter
Rechtsinstitute  —  Detention,  Gewere,  manus,  Sklaverei,  mancipium,  eheherrliche
  Gewalt,  patria  potestas,  tutela,  cura,  mundium  —  zu  erproben.

Schon  durch  diese  kurze  Inhaltsangabe,  bei  welcher  von  dem  Schlusskapitel
  vorläufig  abgesehen  wurde,  dürfte  der  Leser  über  die  Methode  des
Verf.  orientirt  sein.  Auf  dem  von  ihm  gewählten  Felde  Klarheit  der  Begriffe
herzustellen,  ist  nicht  nur  sein  erstes,  sondern  sein  einziges  Bestreben.  Eine
Untersuchung  von  solcher  Tendenz  läuft  aber,  wie  jeder  Kundige  zugeben
wird,  nur  allzu  leicht  Gefahr,  in  Scholasticismus  zu  verfallen,  wenn  der  juristischen
  Construction  nicht  durch  den  Hinblick  auf  die  realen  Lebensverhältnisse
  eine  stete  Controle  und  Correctur  zu  Theil  wird.  Diese  Gefahr  hat
m.  E.  auch  der  Verf.,  dessen  sorgfältige  und  grösstentheils  selbständige  Gedankenarbeit
  desshalb  nicht  unterschätzt  werden  soll,  nicht  zu  vermeiden
gewusst.

Hievon  zeigt  zunächst  der  oben  angedeutete  Grundgedanke  des  Buches.
Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  es  logisch  überhaupt  zulässig  ist,  einen  —
in  dieser  Abstractheit  vollkommen  inhaltslosen  —  Begriff  „Gewalt“  anzunehmen,
  von  welchem  die  G.  über  Sachen  und  die  G.  über  Personen  blosse
Unterarten  sein  sollen.  Vielleicht  wäre  der  Verf.  auf  diesen  Gedanken  gar
nicht  verfallen,  wenn  er  sich  des  —  auch  sprachlich  angemesseneren  —  Ausdruckes
  „Subjections-Verhältniss*  bedient  hätte.

 Zuzugeben  ist  ferner,  dass  in  der  ältesten  Zeit  die  Gewalt  über  Menschen
von  der  über  Sachen  nahezu  ununterschieden  ist;  aber  nur  desshalb,  weil
einerseits  die  Gewaltunterworfenen  (Sklaven,  Hauskinder  u.  s,  w.)  keine  Rechtspersönlichkeit
  besassen,  d.h.  als  rechtlich  willenlose  Sachen  angesehen  wurden
und  weil  andrerseits  die  gesammten  Öulturverhältnisse  ein  nahes  Beisammensein
  (die  vom  Verfasser  nach  Analogie  des  Besitzes  postulirte  „räumliche
Beziehung“)  der  Gewaltherren  und  ihrer  Untergebenen  regelmässig  mit  sich
brachten.

Der  Irrthum  des  Verfassers  liegt  darin,  dass  er,  von  der  Unwandelbarkeit
  der.  Rechtsbegriffe  durchdrungen,  uns  zumuthet,  einen  Begriff  des  G.-V.,
der  für  die  Anfänge  der  Rechtsentwicklung  giltig  sein  mag,  auch  für  heute
und  immer  gelten  zu  lassen.  Es  ist  aber  a  priori  klar,  dass  dieser  Begrift
in  seiner  Anwendung  auf  die  Rechtszustände  der  Gegenwart  sich  als  zu  enge
und  daher  unbrauchbar  erweisen  muss.  So  gelangt  der  Verf.  z.  B.  zur  Behauptung,
  dass  selbst  ein  unerwachsenes  Kind  nur  dann  unter  elterlicher
Gewalt  stehe,  wenn  es  sich  bei  den  Eltern  befindet  (S.  98)  —  wobei  freilich
zu  bedenken  ist,  dass  der  Verf.  in  der  körperlichen  Züchtigung  oder  deren
Androhung  die  einzige  Bethätigungsweise  dieser  Gewalt  zu  erblicken  scheint.
Ebenso  soll  zwischen  Vormund  und  Mündel  nur  dann  ein  G.-V.  bestehen,
wenn  sich  letzterer  im  Hause  des  Vormundes  oder  sonst  in  dessen  Machtbereich
  befindet  (S.  104).  Noch  viel  bedenklicher  ist,  dass  eine  ganze  Reihe
        <pb n="486" />
        —  468  —

von  Gewaltverhältnissen  der  Gegenwart  vom  Verf.  überhaupt  nicht  als  solche
anerkannt  werden,  weil  sie  sich  eben  der  von  ihm  beliebten  Formel  nicht
fügen  wollen:  so  die  Gewalt  der  Kirche,  die  Dienstgewalt  des  Staates  über
die  Beamten  u.  a.

Nur  im  Einklang  hiemit  steht  es,  wenn  der  Verf.  auch  der  m.  E.  sehr
wohl  begründeten  Auffassung  entgegentritt,  wonach  ein  G.-V.  schon  bei
weitgehender  wirthschaftlicher  Ueberlegenheit  auf  einer  Seite,  völliger  Dahingabe
  der  Persönlichkeit  und  Arbeitskraft  auf  der  anderen  Seite  als  vorhanden
anzunehmen  ist,  mag  auch  das  Verhältniss  formell  durch  Vertrag  begründet
sein  (S.  51).  Der  Einwand  des  Verf.  besteht  in  dem  Hinweis,  dass  der  Wille
des  pflichtigen  Theiles  durchaus  nicht  bedeutungslos  gegenüber  dem  des
Berechtigten  sei,  mag  er  auch  im  Rahmen  des  Verpflichtungsverhältnisses
umfassend  gebunden  sein;  sodann,  dass  ein  durch  Vertrag  begründetes  Verhältniss
  immer  ein  Vertragsverhältniss  sei  und  bleibe,  von  dem  Vertrage
schlechterdings  nicht  losgelöst  werden  könne.  In  ersterer  Beziehung  ist  zu
erwidern,  dass  gänzliche  Bedeutungslosigkeit  des  Willens  des  pflichtigen
Theiles  eben  nur  möglich  ist,  wenn  dieser  Theil  als  rechtlose  Sache  behandelt
  wird;  ein  G.-V.  unter  erwachsenen  Menschen  mit  voller  Rechtspersönlichkeit
  wäre  bei  diesem  Erforderniss  überhaupt  unmöglich.  Was  den
zweiten  Punkt  betrifft,  so  ist  in  der  Literatur  schon  oft  und  in  den  verschiedensten
  Zusammenhängen  hervorgehoben  worden,  dass  aus  der  Art,  wie
eine  rechtliche  Beziehung  zu  Stande  kommt,  sich  nicht  auf  deren  Inhalt
schliessen  lasse.  Speciell  in  Bezug  auf  das  hier  gemeinte  G.-V.,  als  dessen
prägnanteste  und  bedeutsamste  Erscheinungsform  uns  das  Verhältniss  zwischen
Unternehmer  und  Lohnarbeiter  entgegentritt,  lässt  sich  aber  die  Frage  aufwerfen,
  ob  die  Art,  wie  dasselbe  in  concreto  begründet  wird,  sich  wirklich
noch  als  Vertrag  bezeichnen  lasse?  Gewiss  ist  ja,  dass  dieselbe  sociale,
ökonomische,  intellectuelle  Ueberlegenheit  des  einen  Theiles  über  den  anderen,
welche  das  Verhältniss  zum  G.-V.  stempelt,  sich  auch,  und  zwar  ganz  besonders,
  bei  seiner  Begründung  zeigt.  Die  einseitige  Festsetzung  der  lex
contractus  durch  den  Unternehmer,  welche  dem  anderen  Theile  in  der  Regel
nur  Unterwerfung  oder  Ablehnung  übrig  lässt,  die  zwingende  Gewalt  der
Umstände,  welche  die  Unterwerfung  herbeizuführen  pflegen  und  so  manche
andere  Erscheinungen  lassen  von  einem  Vertrage  kaum  mehr  als  den  Namen
übrig.  Dies  zeigt  sich  besonders  deutlich  angesichts  der  grossen  Strikebewegungen
  der  letzten  Jahre.  Jedermann,  der  sich  durch  den  Buchstaben
des  positiven  Rechtes  nicht  beirren  lässt,  wird  das  Unzulängliche  einer  Auffassung
  empfinden,  welche  diese  socialen  Erscheinungen  lediglich  als  eine
Summe  von  einzelnen  Contractbrüchen  zu  begreifen  sucht.  Eine  Rechtslehre,
welche  sociale  Gesichtspunkte  nicht  von  vornherein  ablehnt,  müsste  über
diese  Dinge  ganz  anders  urtheilen.

Vom  Standpunkt  des  Verf.  vollkommen  consequent,  aber  kaum  zu
billigen  ist  ferner  die  Art  und  Weise,  wie  von  ihm  das  Verhältniss  zwischen
        <pb n="487" />
        —  49  —

Gewalt  und  objectivem  Recht  aufgefasst  wird.  Sie  bewegen  sich  seiner  Ansicht
  nach  gleichsam  auf  ganz  verschiedenen  Ebenen,  ohne  sich  jemals  treffen
und  decken  zu  können;  denn  nur  die  erstere  ist  für  ihn  etwas  thatsächliches,
das  objective  Recht  dagegen  ein  blosses  Gedankending.  Der  Gesetzgeber
soll  daher  niemals  ein  G.-V.  schaffen  können,  letzteres  nie  ein  Rechtsverhältniss
  werden  können.  Dies  sind  Behauptungen,  welche  der  Verf.  bei  gebührender
  Berücksichtigung  der  Entstehungsweise  des  objectiven  Rechtes
schwerlich  aufgestellt  hätte.  Wer  diese  im  Auge  behält,  wird  nur  so  viel
zugeben,  dass  das  objective  Recht  thatsächlich  und  durchschnittlich
keine  Gewaltverhältnisse  zu  schaffen  pflegt,  sondern  im  Allgemeinen  die  schon
bestehenden  anerkennt,  letzteres  aus  dem  einfachen  Grunde,  weil  wohl  die
„Gewaltherren®,  nicht  aber  die  „Gewaltunterworfenen“  die  Bildung  des  objectiven
  Rechtes  zu  beeinflussen  vermögen.

Die  Ausführungen  des  Verf.  haben  mich  in  der  Ueberzeugung  bestärkt,
dass  eine  formale  Definition  des  G.-V.  überhaupt  nicht  möglich  ist  oder  doch
nur  zu  Tautologien  führen  kann.  Das  Verfahren  des  Verf.,  welcher  den  von
ihm  untersuchten  Begriff  inhaltsvoller  und  dadurch  einer  solchen  Definition
zugänglicher  zu  machen  sucht,  indem  er  den  grössten  Theil  seines  Umfanges
preisgibt,  ist  willkürlich  und  darum  ohne  befriedigendes  Ergebniss.  Meinerseits
  möchte  ich  an  dieser  Stelle  nur  behaupten,  dass  der  Begriff  G.-V.  jedenfalls
  in  naher  Beziehung  zu  dem  der  Persönlichkeit  steht,  wobei  allerdings
weniger  an  die  formal-juristische  als  an  die  ungleich  schwerer  zu  fixirende,
ethische  Bedeutung  dieses  Ausdruckes  zu  denken  ist.  Es  ist  ferner  nicht  zu
verkennen,  dass  jedes  G.-V.,  welches  sich  nicht  als  Specialfall  des  Verhältnisses
  zwischen  Staatsgewalt  und  Unterthan  darstellt,  im  Rahmen  des  heutigen
Rechtes  den  Charakter  einer  —  wenn  auch  vielleicht  sehr  wohl  zu  rechtfertigenden
  —  Ausnahmserscheinung  hat.  Dies  ergibt  sich  insbesondere
aus  der  Betrachtung  der  Geschichte,  welche  zeigt,  dass  die  heutige  Staatsgewalt
  nur  durch  die  allmähliche  Einschränkung,  Aufhebung  oder  Mediatisirung
  der  von  ihr  vorgefundenen  Gewalten  der  Kirche,  der  Familie,  der
Lehens-  und  Gutsherren  u.  a.  emporgekommen  ist.

Im  Schlusskapitel  des  Buches  gibt  der  Verf.  —  von  einzelnen  zum
Theil  beachtenswerthen  Abweichungen  abgesehen  —  eine  Reproduction  der
bekannten  staatstheoretischen  Thesen  der  SevpEL’schen  Schule.  Ein  näheres
Eingehen  auf  diese  Ansichten  ist  an  dieser  Stelle  weder  nöthig,  noch  möglich.

Dr.  Ernst  Radnitzky.

1.  Dr.  Siegfried  Brie,  Professor  der  Rechte  und  Geheimer  Justizrath  in
Breslau.  Die  Fortschritte  des  Völkerrechtes  seit  dem  Wiener
Kongress.  Rede  bei  Antritt  des  Rektorats  der  Universität  Breslau.
Breslau,  Schletter’sche  Buchhandlung  1890.

2.  Graf  L.  Kamarowsky,  Professor  des  Völkerrechtes  an  der  Moskauer
Universität.  Ueber  die  Friedensbestrebungen  der  Völker.
        <pb n="488" />
        —  40  —

Die  Abrüstungsfrage  Ueber  einige  internationale  Kongresse
  im  Jahre  1889.  —  Deutsch  von  E.  MansuRrorrF,  Berlin,  Puttkammer
  &amp;amp;  Mühlbrecht  1890.

3.  Dr.  Christian  Meurer,  Professor  der  Rechte  an  der  k.  Universität  Würzburg.
  Völkerrechtliche  Schiedsgerichte,  ein  populär-wissenschaftlicher
  Vortrag.  Würzburg,  Georg  Hertz  1890.

Wohl  noch  nie  hat  die  Gesammtbevölkerung  Europas  unter  den  Lasten,
Schrecken  und  Folgen  eines  Krieges  so  empfindlich  und  so  nachhaltig  gelitten,
  wie  unter  der  Last  des  gegenwärtigen  Friedens;  von  den  Einnahmen
der  europäischen  Staaten,  welche  sich  nach  den  neuesten  Erhebungen  auf
15,449,384,425  Francs  belaufen,  werden  jährlich  ungefähr  4  Milliarden  für
kriegerische  Zwecke  aufgewendet'!);  wenn  auch  nicht  immer  freudig,  so  doch
stets  bereitwillig  bringen  die  Völker  die  grössten  Opfer  an  Volkskraft  und
Volkswohlstand  und  erfüllen  die  umfassendsten  Forderungen  der  Regierungen;
haben  ja  doch  alle  diese  Rüstungen  nur  den  Zweck,  den  Frieden  zu  erhalten
und  zu  sichern.  Denn  furchtbar  und  unabsehbar  wären  heute  die  Wirkungen
eines  Krieges.  —  In  einer  solchen  Zeit  liefern  Fragen,  welchen  die  in  der
Ueberschrift  verzeichneten  drei  Schriften  näher  treten,  Themen  von  höchster
Aktualität,  und  von  diesem  Standpunkte  allein  schon  müssen  wir  diese
wechselseitig  sich  ergänzenden  Publikationen  insgesammt  willkommen  heissen.

Graf  KamarowskKkY  registrirt  in  der  ersten  seiner  oben  unter  2aufgeführten
  drei  Abhandlungen  in  Abschnitt  I  die  neuesten  und  wichtigsten
Fälle  der  Anwendung  von  internationalen  Schiedsgerichten  und  mehrere  von
hervorragenden  Personen  und  in  Volksvertretungen  ausgegangene  Anregungen
zu  deren  Anwendung,  bespricht  im  Abschnitte  II  dieser  Abhandlung  die  von
GUILLAUME  Pays  in  dem  Werke  „Le  Contrat  international“  oder  „La  Paix.
Abolition  de  la  guerre  par  une  Jurisdiction  internationale“  im  Jahre  1886
gemachten  Reformvorschläge  zur  Einführung  eines  internationalen  Gerichtes
  und  Schaffung  eines  internationalen  Gesetzbuches,  und  unterzieht
  im  Abschnitte  III  den  höchst  beachtenswerthen  Aufsatz  des  Schweizer
Publieisten  Numa  Droz  „Die  ökonomische  Anarchie  in  Europa“
einer  eingehenden  Würdigung.  Graf  KamarowskY  bekennt  sich  rückhaltslos
zu  der  Ansicht,  dass  sich  eine  internationale  Rechtspflege  vermittelst  der
schiedsrichterlichen  Praxis  und  der  Einführung  eines  ständigen  Gerichtes
und  Gesetzbuches  begründen  liesse,  stellt  dieses  Bestreben  geradezu  als
Programm  der  Regierungen  auf  (S.  19)  und  hält  hierbei  consequent  an  seiner
in  der  Schrift  „Ueber  das  internationale  Gericht“  vertretenen  Anschauung
fest,  der  auch  ich  vollkommen  zustimme,  dass  derartige  Gerichte,  soll  ihnen
ein  Erfolg  gesichert  sein,  einen  rein  juristischen  Charakter  haben,  dass  sie
nicht  zu  Werkzeugen  der  Politik  und  der  Diplomatie,  sondern  zu  Organen
der  Rechtspflege  gemacht  werden  müssen  (S.  9).  —  Als  eifriger  Verfechter

1)  Vgl.  Anmerkung  auf  S.  19  der  obigen  Schrift  des  Grafen  KAmarRowsKY.
        <pb n="489" />
        —  41  —

ständiger  internationaler  Schiedsgerichte  tritt  KAMAROWsKY  in  seiner  zweiten
Abhandlung  „Die  Abrüstungsfrage“  natürlich  auch  energisch  für  die  Abrüstung
  ein,  hält  dieselbe,  falls  diese  Frage  auf  internationalen  Boden  gestellt
  wird,  für  durchführbar,  sieht  nur  in  dem  gegenseitigen  Misstrauen  der
Grossmächte  das  Hinderniss  dagegen  und  fordert,  dass  unter  den  Grossmächten
  diejenigen  das  erste  Beispiel  der  Aufrichtigkeit  und  Friedensliebe
geben,  die  gegenwärtig  am  meisten  ganz  Europa  in  ewiger  Furcht  vor  dem
Kriege  erhalten,  namentlich  Deutschland  und  Frankreich  und  dann  Russland
und  England  (S.  23).  Auch  in  diesem  Punkte  stimme  ich  dem  Grafen  zu,
nur  hätte  ich  eine  andere  Rangsliste  der  misstrauischen  Mächte  für  richtiger
gehalten.  —  In  der  dritten  Abhandlung  „Ueber  einige  internationale
Kongresse  im  Jahre  1889*  bespricht  Kamarowsky  die  Thätigkeit  der
Konferenz  der  Friedensfreunde  in  Paris  (23.—27.  Juni  1889),  des  damit  in
Verbindung  stehenden  Kongresses  der  Deputirten  verschiedener  europäischer
Parlamente  in  Paris  (29.—380.  Juni  1889),  sowie  des  in  Lissabon  versammelten
ersten  Juristentages  in  Portugal  (22.  April  bis  1.  Mai  1889)  und  bringt  den
Bestrebungen  dieser  Versammlungen  hoffnungsfreudige  Sympathie  entgegen.

Weit  skeptischer  als  der  gelehrte  Russe  verhält  sich  Dr.  MEURER  in
seinem  unter  3  erwähnten  Vortrage  „Völkerrechtliche  Schiedsgerichte“  derartigen
  intensiven  und  weitgehenden  Friedenshoffnungen  und  Friedensbestrebungen
  gegenüber;  er  behandelt  in  frischer,  kräftiger  Darstellungsweise
die  „Organisation  und  das  Verfahren  beim  völkerrechtlichen  Schiedsgerichte“
und  dessen  „muthmassliche  Zukunft“.  Von  festen  rechtsgeschichtlichen
Grundlagen  ausgehend  betont  MEURER,  dass  in  neuester  Zeit  etwa  in  30  Fällen
das  schiedsrichterliche  Institut  in  Anwendung  gekommen  und  verlangt
vom  Schiedsrichter,  dass  er  eine  rechtliche  Entscheidung  treffe,  hat  aber
zur  Wirkung  des  Schiedsgerichtes  wenig  Vertrauen,  denn:  „das  Rückgrat
des  Schiedsspruches  ist  der  Krieg“  (S.  17).  MEURER  ist  darum  gegen  jedes
ständige  internationale  Schiedsgericht,  vor  Allem  gegen  das  päpstliche
(S.  30),  setzt  aber  grosse  Hoffnungen  neben  den  Kongressen  auf  die  vereinbarten
  Schiedsgerichte  (8.  38  u.  39)  und  fordert  zur  Fortbildung  derselben
  die  Vereinbarung  eines  Reglements  der  Staaten  über  das  schiedsrichterliche
  Verfahren  sowie  die  Aufnahme  der  Kompromiss-Klausel  in  die
völkerrechtlichen  Verträge.  Dr.  Msurer  fasst  damit  die  Materie  von  ihrer
dem  wirklichen  Staatenleben  zugewandten  Seite,  seine  belehrende  Schrift
steht  daher  auf  dem  Boden  eines  gesunden  Realismus,  von  dem  aus  zunächst
nur  auf  das  Mögliche  und  Erreichbare  hingewiesen  werden  will.  Mit  Recht
behauptet  M.,  dass  ein  ewiger  Friede  undenkbar,  dass  ein  allgemeiner
Völkerbund  nicht  möglich,  dass  wir  eine  Allerweltsgesetzgebung  weder
haben  noch  erhalten  werden,  dass  ein  Universalstaat  eine  Illusion,  ein
Völkerareopag  ein  Phantom,  dass  der  Krieg  von  Natur  aus  nothwendig  und
die  Rüstungen  als  Mittel  gegen  Erschlaffung  und  Versumpfung,  sowie  ın
volkserziehender  Bedeutung  sogar  nützlich  sind.  —  Allerdings  wäre  auf  das
        <pb n="490" />
        —-  42  —

letztangeführte  Argument  zu  erwidern,  dass  diese  letzteren  Nützlichkeitseffekte
  sich  gewiss  in  einer  für  die  Völker  weniger  drückenden  Weise  erreichen
  liessen,  und  entschieden  zu  bestreiten  ist  seine  Meinung,  wenn  er  auch
die  vertragsmässige  theilweise  Entwaffnung  für  unmöglich  (S.  36)  und  die
Forderung  der  Abrüstung  als  das  Bestreben  hinstellt  (S.  37),  sich  bei  der
nicht  zahlungsfreudigen  Menge  einzuschmeicheln;  ebensowenig  kann  ich  ihm
beistimmen,  wenn  er  ständige  internationale  Schiedsgerichte  unbedingt  verwirft
  und  den  Bestrebungen  in  dieser  Richtung  unbedingt  entgegentritt
(S.  30).  —  Auf  diesen  Standpunkt  gelangt  Dr.  MEURER  durch  eine  unverkennbare
  Unterschätzung  der  heutigen  Entwicklung  des  Völkerrechtes  und
der  Völkerrechtslehre.  Mit  der  Unterwerthung  ist  hier  der  Sache  selbst
ebensowenig  gedient  wie  mit  der  unleugbar  vorhanden  gewesenen  theoretischen
  Ueberschätzung  des  Völkerrechtes.  Kein  ruhiger  Kenner  des  Völkerrechtes
  findet  in  demselben  alles  „vollendet  und  fertig,  klar  und  anwendbar“,
aber  auch  Keiner  wird  ernstlich  die  These  von  der  „augenscheinlichen
Impotenz“  und  „verblüffenden  Unfertigkeit“  (S.  16)  desselben  aus  den  Thatsachen
  des  wirklichen  Verkehrslebens  herauslesen  können.  Wie  wenig  M.
an  solchen  Punkten  dem  seiner  prinzipiellen  Schranken,  aber  auch  seiner
Leistungskraft  bewusst  gewordenen  verjüngten  Völkerrecht  unserer  Tage
gerecht  wird,  wird  besonders  klar,  wenn  man  den  Ausführungen  der  unter
1  aufgeführten,  vortrefllichen  Rectoratsrede  Prof.  Dr.  Brıie’s  „Die  Fortschritte
  des  Völkerrechtes  seit  dem  Wiener  Kongresse*  folgt.
In  wenigen  ebenso  markigen  als  klaren  Zügen  zeigt  uns  hier  der  gelehrte
Forscher,  wie  das  seinem  Ursprunge  nach  westeuropäische  Völkerrecht  allmählig
  ein  Recht  aller  civilisirten  Staaten  geworden  und  sich  einem  die
ganze  Menschheit  umfassenden  Rechte  nähert,  wie  es  also  sein  Geltungsgebiet
  erweitert;  wie  das  Völkerrecht  in  der  Art  seiner  Entstehung
sich  weiter  gebildet,  indem  es  nicht  mehr  vorzugsweise  auf  Gewohnheit  beruht,
  sondern  durch  die  immer  zahlreicher  werdenden  Verträge,  durch  Festsetzung
  allgemeiner  neuer  Rechtsregeln,  und  selbst  durch  die  Bestrebungen
der  Kodifikation  gewonnen  hat.  Mit  regstem  Interesse  folgen  wir  dem  Autor,
wenn  er  uns  mit  einer  das  Wort  belebenden  Wärme  anschaulich  macht,
in  wie  erfreulicher  Weise  nicht  nur  das  Geltungsgebiet,  sondern  vor  Allem
der  Inhalt  des  Völkerrechtes  erweitert  worden  ist  durch  Ausbildung  des
Konsularwesens,  durch  die  auf  zahlreichen  Kongressen  über  die  mannigfaltigsten
  Bedürfnisse  der  Rechts-  und  Verkehrsordnung  gefassten  Beschlüsse,
insbesondere  aber  auf  dem  Gebiete  des  materiellen  Friedensrechtes  und  in
der  Festsetzung  von  Normen  für  die  Erledigung  völkerrechtlicher  Streitigkeiten
  und  vor  Allem  im  Sinne  eines  positiven  Zusammenwirkens  der
Kulturstaaten.  —  Ist  das  Völkerrecht  auch  noch  in  vielen  Beziehungen
unvollkommen  und  lückenhaft,  so  wird  durch  die  vorliegende  Schrift
Dr.  Brie’s  doch  unser  Vertrauen  in  die  Zukunft  des  Völkerrechtes  gestärkt,
und  wir  gewinnen  dadurch  die  Ueberzeugung,  dass  das  Recht,  welches  so
        <pb n="491" />
        _  43  —

rasch  und  so  vielseitig  sich  entwickelt,  auch  die  Kraft  in  sich  trägt,  allmählig
  ein  friedliches,  geordnetes  Zusammenleben  der  Völker  zu  erweitern
und  zu  verbürgen.

Wien.  Dr.  H.  Slatin.

Die  schweizerischen  Strafgesetzbücher  zur  Vergleichung  zusammengestellt
  und  im  Auftrage  des  Bundesrathes  herausgegeben  von  Carl
Stooss.  Basel  und  Genf,  Kommissionsverlag  von  H,  Georg,  1890.  —
Mit  dem  weiteren  Titel:  Les  codes  p&amp;amp;naux  suisses.  Ranges
par  ordre  de  matieres  et  publies  &amp;amp;  la  demande  du  Conseil  federal
par  Carl  Stooss.  Bäle  et  Gen&amp;amp;ve,  en  commission  chez  H.  Georg,  1890.  —
XXXI,  867  Seiten.

Je  mehr  man  heutzutage  bestrebt  ist,  das  Strafrecht  der  verschiedenen
Länder  Europa’s  kennen  zu  lernen,  um  bei  gesetzgeberischen  und  rechtsvergleichenden
  Arbeiten  daraus  Nutzen  zu  ziehen,  desto  bedauerlicher  musste
die  selbst  für  in  der  Schweiz  Einheimische  obwaltende  Schwierigkeit  der
Kenntniss  des  Strafrechts  dieses  Landes  erscheinen.  Neben  der  von  Jahr
zu  Jahr  sich  erweiternden,  leichter  zugänglichen  Bundesgesetzgebung  handelt
es  sich  um  die  ausserordentlich  ausgedehnte  und  vielfach  schwer  beschaffbare
kantonale  Gesetzgebung.  Die  einfache  Aneinanderreihung  der  Texte  der
betr.  Strafgesetzbücher  wäre  für  Gewinnung  eines  Einblicks  insofern  unzureichend,
  als  manche  wichtige  Bestimmungen  sich  anderwärts  (in  den  Strafprozessordnungen,
  Gerichtsorganisationsgesetzen  u.  dgl.)  finden,  viele  neuere
Gesetze  seit  Erlass  jener  einzelnen  Strafgesetzbücher  grössere  oder  geringere,
zum  Theil  schwer  feststellbare  Abänderungen  gebracht  haben,  endlich  viele
Regelungen  namentlich  rücksichtlich  des  Strafvollzugs  in  besonderen  Gesetzen
u.s.w.  erfolgten.  So  war  denn  eine  gut  gearbeitete,  zuverlässige  Zusammenstellung
  der  sehr  zersplitterten  Gesetzgebung  ein  frommer  Wunsch  Vieler,
nicht  zum  Mindesten  derer,  welche  berufsmässig  sich  mit  diesem  Gegenstande
zu  beschäftigen  haben.  Nothwendig  war  hiezu  die  Mitwirkung  Anderer,
welche  mit  dem  Strafrecht  und  der  Strafpraxis  in  den  einzelnen  Kantonen
vertraut  wichtige  Aufschlüsse  über  scheinbare  Lücken  der  Gesetzgebung,
sowie  sonstige  Einzelnheiten  zu  geben  im  Stande  wären,  wie  solche  dem
Einzelnen  unmöglich  erreichbar  sind.  Die  in  dieser  Beziehung  vorhandenen
Schwierigkeiten  hätten  vielleicht  auch  schon  früher  überwunden  werden
können,  wenn  nicht  namentlich  auch  technische  sich  hinzugesellt  hätten  und
die  Arbeit  eines  Privatmannes  schwerlich  Aussicht  auf  Erfolg  gehabt  hätte.
Glücklicherweise  änderten  sich  diese  ungünstigen  Verhältnisse  zum  Besseren,
als  es  der  Umsicht  und  Emsigkeit  des  Oberrichters  Prof.  Dr.  CarL  ST0oss
in  Bern  gelang,  bei  Fachleuten  und  in  weiteren  Kreisen  das  Interesse  an
Behandlung  strafrechtlicher  Fragen  wachzurufen  und  eine  der  Erzielung
einer  einheitlicheren  Gesetzgebung  gewidmete  Zeitschrift  zu  begründen,  deren
über  alles  Erwarten  grosser  Erfolg  für  die  Zukunft  das  Beste  erhoffen  lässt.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VL.  3.  3l
        <pb n="492" />
        —  44  —

Auch  wurde  nun  endlich,  nach  vielen  vergeblichen  Anregungen,  in  den  massgebenden
  eidgenössischen  Organen  die  Nothwendigkeit  einer  einheitlichen
schweizerischen  Strafgesetzgebung  anerkannt,  sodass  das  eidgenössische  Justizdepartement
  die  bez.  Vorarbeiten  hiezu  anordnen  konnte.  Mit  denselben
wurde  der  oben  Genannte  betraut.  Mit  grösstem  Eifer  unterzog  sich  derselbe
  dem  ehrenvollen  Auftrage.  Um  eine  geeignete  Grundlage  zu  den
eigentlichen  Arbeiten  zu  gewinnen  war  es  durchaus  erforderlich,  in  etwelcher
Erweiterung  des  ursprünglichen  Auftrages  —  wozu  dankenswertherweise
die  hohe  Behörde  ihre  Zustimmung  ertheilte  —  zuerst  eine  vergleichende
Zusammenstellung  des  nach  den  kantonalen  Gesetzen  augenblicklich  geltenden
Rechtes,  mit  Ausschluss  der  weniger  wichtigen  Materien  und  namentlich  des
Militär-  wie  Polizeistrafrechts,  bez.  der  Bundesnebengesetze,  in  Angriff  zu
nehmen.  Diese  Arbeit,  mit  einer  Fülle  des  Stoffes,  die  gewiss  die  Meisten
überraschen  dürfte,  liegt  nunmehr  abgeschlossen  vor  und  wird  die  freudigste
Aufnahme  besonders  auch  im  Auslande  sicher  finden.  Die  gleich  zu  Beginn
des  umfangreichen  Werkes  gegebene  genaue  Aufzählung  der  geltenden  Strafgesetzbücher
  nebst  Hinweis  auf  die  wichtigsten  abändernden  Gesetze  wird
fortan  die  vielen  falschen  Datirungen  derselben  und  sonstige  leicht  begreifliche
  Irrthümer  beseitigen  und  ein  jeder,  handele  es  sich  um  Fragen  des
allgemeinen  oder  besonderen  Theiles,  sehr  schnell,  dank  der  vortrefflichen,  in
allen  Beziehungen  beifallswerthen  Stoffanordnung,  sich  über  den  Stand  der
Gesetzgebung  in  den  verschiedenen  Kantonen  aus  dem  durchaus  zuverlässigen
Texte  orientiren  können.  Mit  Recht  wurden  nur  zweifellos  geänderte  oder
weggefallene  Bestimmungen  als  dieses  bezeichnet,  alle  sonstigen,  vielleicht
schwierige  Auslegungsfragen  darbietenden  Aenderungen  durch  spätere  Gesetze
sorgiältig  angedeutet,  nicht  ohne  Hinweis  auf  die  Anschauungen  der  Praxis.
Die  Verschiedenheiten  der  deutschen,  französischen  und  italienischen  Texte
verschwinden  —  dem  Auge  wohlgefällig  —  in  den  gewählten  lateinischen
Lettern  ;  ein  sorgsam  gearbeitetes  deutsches  und  entsprechendes  französisches
Register,  deutsche  und  französische  Ueberschriften  u.  A.  leisten  treffliche
Dienste.  Allen  an  dem  Werke  Betheiligten  gebührt  innigster  Dank.
Basel.  Teichmann.

Viecomte  Yorikadzu  de  Matsudaira.  Die  völkerrechtlichen  Verträge
des  Kaiserthums  Japan  in  wirthschaftlicher,  rechtlicher
und  politischer  Bedeutung.  Stuttgart,  Deutsche  Verlagsanstalt
1890.  XV,  527  SS.

Das  Japanische  Inselreich  ist  seit  dem  Jahre  1854,  Dank  dem  thatkräftigen
  Eintreten  amerikanischer  Politik,  offen.  Seit  dieser  Zeit  gehört
der  Japanische  Staat  dem  völkerrechtlichen  Verbande  als  Mitglied  an.  Und
zwar  sind  für  seine  Rechtsstellung  innerhalb  desselben  diejenigen  Prinzipien
zu  Grunde  gelegt  worden,  welche  seit  Alters  für  die  Länder  muhamedanischer
Gesittung  bestehen,  welche  auch  bei  der  Erschliessung  des  chinesischen
        <pb n="493" />
        —  45  —

Reichs  zur  Anwendung  kamen.  Das  Verhältniss  beruht  demnach  auf  Verträgen
  und  erst  subsidiär  entscheiden  die  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätze.
  Jene  Verträge  sind  nun  zwar  in  solidarischem  Vorgehen  der  führenden
  Mächte  Europas  und  Amerikas  zu  Stande  gebracht  worden;  doch
verwirklichen  sie  für  jede  derselben  eine  Sonderstellung  und  ist  ihr  Inhalt
verschieden.  Nur  insoweit  stimmen  sie  überein,  als  Japan,  wie  der  ganze
nicht  im  Europäischen  Besitz  befindliche  Orient,  von  den  s.  g.  civilisirten
Staaten  zu  den  Gebieten  konsularer  Jurisdiktion  gerechnet  wird;  d.  h.  das
Fremdenrecht  ist  ein  anderes  als  das  civilisirter  Staaten.

Der  Eintritt  des  bis  dahin  in  strenger  Isolirung  gehaltenen,  grossen
(angeblich  40  Millionen)  und  begabten  Volkes,  das  eine  uns  fremdartige,
erst  in  ihren  Umrissen  bekannt  gewordene,  relativ  hohe  Kultur  entwickelt
hat,  in  die  völkerrechtliche  Gemeinschaft  ist  von  schweren  inneren  und
äusseren  Krisen  begleitet  gewesen.  Und  die  vorschnelle  Hast,  mit  welcher
Japan  sich  beeifert,  es  den  Europäischen  Staaten  gleich  zu  machen,  wenn
möglich  sie  zu  übertrumpfen,  lässt  befürchten,  dass  die  Reihe  dieser  Krisen
noch  keineswegs  abgeschlossen  ist.  Hat  ja  doch  das  merkwürdige  Reich
gegenwärtig  sich  dem  konstitutionellen  Regime  angeschlossen!  Deutsche
Berather  sind  es,  die  für  Japan  die  am  11.  Februar  1889  verkündete  Verfassungsurkunde
  ausgearbeitet  haben.  Und  mit  Ergötzen  bemerkt  der
deutsche  Leser,  dass  die  allermodernsten  Theorien  des  preussisch-deutschen
Budgetrechts  in  der  Konstitution  sorgfältige  Berücksichtigung  gefunden  haben.
Noch  folgenreicher  aber  als  die  Einführung  einer  Repräsentativverfassung
erscheint  die  Bereitwilligkeit,  mit  der  Europäische  und  Amerikanische  Mächte
sich  im  Laufe  des  Jahres  1888  darauf  eingelassen  haben,  in  Verhandlungen
zur  Revision  ihrer  japanischen  Verträge  zu  treten.  Grundlage  dieser,  zur
Zeit  die  Tagesfrage  in  Tokio  bildenden  Treaty-Revision  ist  einerseits  der
(beschränkte)  Verzicht  auf  die  Konsularjurisdiktion;  andrerseits  die  Er-Öffnung
  des  Landesinnern,  während  bis  jetzt  nur  die  11  Vertragshäfen  und
ihre  Bezirke  dem  internationalen  Verkehr  offen  stehen.  Auf  solcher  Basis  ist
in  der  That  ein  Vertrag  mit  den  V.  St.  von  Mexico  am  30.  November  1888
perfekt  geworden.  Welches  Schicksal  die  in  gleichem  Sinn  gehaltenen
Vertragsentwürfe  mit  Deutschland  und  mit  der  amerikanischen  Union  haben
werden,  bleibt  abzuwarten.

Unter  diesen  Umständen  kann  es  nur  als  eine  zeitgemässe  Aufgabe
bezeichnet  werden,  wenn  Jemand  es  unternimmt,  den  dermaligen  Zuschnitt
der  Beziehungen  Japans  zur  Aussenwelt  quellenmässig  darzustellen.  Die
Aufgabe  ist  dadurch  erleichtert,  dass  die  kaiserl.  japanische  Regierung  es
sich  hat  angelegen  sein  lassen,  amtliche  Sammlungen  der  von  ihr  seit  dem
Perryvertrag  von  1854  abgeschlossenen  Staatsverträge  zu  veranstalten.  Unser
Interesse  an  Lösung  der  Aufgabe  wird  naturgemäss  dann  gesteigert,  wenn  es
ein  Eingeborener  des  fernen  Landes  ist,  der  ihr  sich  widmet.  So  ist  es
denn  freudig  zu  begrüssen,  wenn  der  VıcomrE  DE  MarsuDarra,  ein  wie  ich

3l*
        <pb n="494" />
        —  46  —

annehmen  möchte,  einer  Familie  des  dortigen  Militäradels  angehöriger  talentvoller,
  bildungseifriger  und  patriotischer  junger  Mann,  als  der  erste  seiner
Nation,  das  in  der  völkerrechtlichen  Literatur  bis  jetzt  ganz  ungenügend
vertretene  Thema  zum  Gegenstand  seiner  Studien  gemacht  und,  wie  gleich
bemerkt  werden  mag,  in  lobenswerther  Weise  gefördert  hat.  Nur  das  eine
bleibt  zu  bedauern,  ist  aber  charakteristisch  für  Jung-Japan,  dass  der  Vf.
des  vorliegenden  stattlichen  Buches  nicht  wie  ein  Japaner,  sondern  wie  ein
Europäer  denkt  und  schreibt.  Er  handhabt  die  deutsche  Sprache  erstaunlich
  gut;  und  die  vielseitige  Bildung,  die  er  sich  während  seines  vierjährigen
Aufenthaltes  in  Deutschland  aneignete,  hat  leider  seiner  Arbeit  jeden
nationalen  ursprünglichen  Zug  genommen.  Das  Buch  hätte  ebensogut  (oder
noch  besser)  von  einem  Deutschen  in  Deutschland  abgefasst  werden  können.
Und  doch  wäre  es  vor  allem  seine  Aufgabe  gewesen  uns  darüber  aufzuklären,
wie  man  denn  in  Japan  über  die  Geschichte  der  letzten  30  Jahre  denkt;  welche
Wünsche,  Hoffnungen,  Befürchtungen  dort  der  bevorstehenden  Oeffnung  des
Gesammtterritoriums  entgegengetragen  werden.  Ja  selbst  für  die  Interpretation
  der  Verträge  ist  es  ganz  unentbehrlich  einen  Einblick  in  die
internen  Zustände  des  Landes,  die  politischen,  ökonomischen,  socialen  zu
erhalten.  So  ist  es,  um  ein  Beispiel  anzuführen,  doch  recht  belangreich,  zu
wissen,  was  das  für  „Ortsbehörden“  sind,  von  welchen  die  Ausländer  bei
allen  durch  Japaner  erlittenen  Rechtsverletzungen  sich  Rechtes  zu  erholen
haben  (p.  294,  299,  300),  überhaupt  'welche  einheimische  Justizorganisation
thatsächlich  besteht  (oder  bis  jetzt  bestanden  hat.  Auch  wenn  es  heisst,
dass  Japan  „seit  langer  Zeit“  Papiergeld  hat  (p.  217),  dass  Schiffsregister
(p.  185)  geführt  werden  u.  s.  w.,  so  war  es  Aufgabe  des  Vf.,  diese  Daten  zu
erläutern,  da  sie  ja  das  ausländische  Publikum  sehr  interessiren  müssen.
Die  Naivetät,  mit  welcher  der  jugendliche  Autor  seine  Unbekanntschaft  mit
vaterländischen  Einrichtungen  zum  besten  giebt  (p.  216,  366,  368),  hat  einen
etwas  hochmüthigen  Beigeschmack.  Und  bei  der  Lektüre  des  umfangreichen
Werkes  ist  mir  zuweilen  die  Sorge  gekommen,  ob  sich  nicht  die  so  mächtig
aufstrebende  japanische  Regierung  in  den  zahlreichen,  Jahr  für  Jahr,  auf
Staatskosten  nach  Europa,  zumal  nach  Deutschland,  zu  Studienzwecken
gesandten  jungen  Leuten  (vgl.  die  interessante  Tabelle  auf  S.  438)  eine
Schaar  von  Nihilisten  erzieht?  —  Japanische  Quellen  hat  Vf.  jedenfalls  nur
in  sehr  unbedeutendem  Masse  herangezogen.  Ausser  der  oben  erwähnten  Sammlung
  der  Staatsverträge,  deren  einzelne  Ueberschriften  er  in  der  Anlage  I
recht  nachlässig  abgedruckt  hat,  beruft  er  sich  nur  auf  statistische  Publikationen
  der  Regierung  (p.  230,  236,  317).  Im  Uebrigen  schöpft  er  vornehmlich
  aus  dem  deutschen  Handelsarchiv.  Auch  kann  ich  die  Bemerkung
nicht  unterdrücken,  dass  unser  Schriftsteller,  der  doch  offenbar  gute  Verbindungen
  hat,  mit  den  neuesten  seit  etwa  drei  Jahren  spielenden  diplomatischen
Vorgängen,  die  sich  auf  sein  Vaterland  beziehen,  recht  unbekannt  ist.  Ja
von  manchen  seit  dem  Jahre  1884  abgeschlossenen,  zu  breitester  Oeffentlich-
        <pb n="495" />
        —  4717  —

keit  gebrachten,  höchst  wichtigen  Konventionen  hat  er  keine  Kunde;  und
seine  Angabe  (p.  V),  dass  „auch“  die  nach  1884  abgeschlossenen  Verträge
„soweit  angänglich“  zur  Berücksichtigung  gelangt  seien,  giebt  hiefür  weder
Entschuldigung  noch  Erklärung.  Erstes  Erforderniss  an  eine  Arbeit  wie  die
vorliegende,  also  an  eine  Quellenarbeit,  ist  unbedingte  Vollständigkeit  und
Zuverlässigkeit.

Soll  nun  aber  von  der  Persönlichkeit  des  Vf.  abgesehen  und  das  Buch,
wie  es  vorliegt,  mit  dem  Masse  deutscher  Wissenschaft  gemessen  werden,
so  fallen  grosse  Mängel  in  die  Augen.  Der  Hauptfehler  ist  die  Unübersichtlichkeit.
  Vf.  theilt  sein  Thema  in  drei  Theile,  einen  volkswirthschaftlichen,
  einen  rechtlichen  und  einen  politischen.  Die  beiden  ersten  Theile
zerlegt  er  dann  weiter  in  je  zwei  Bücher;  so  zwar,  dass  Buch  I  und  IH
dem  nationalökonomischen,  Buch  II  und  IV  dem  juristischen  Gebiet  angehören,
  Buch  V  den  politischen  Theil  enthält.  Die  beiden  ersten  Bücherreihen
  sind  so  geschieden,  dass  Buch  I  und  II  mit  der  unpassenden  Ueberschrift:
  „allgemeiner“  volkswirthschaftlicher  resp.  rechtlicher  Theil  alle  die
einzelnen  Punkte,  die  vertragsmässige  Regelung  erhalten  haben,  rein  äusserlich,
  rubrikenmässig  zusammenstellt  ;  wobei  leider  zu  bemerken  ist,  dass  diese
Zusammenstellung  viele  Fehler  enthält.  Dagegen  sind  Buch  IH  und  IV  als
„besonderer“  volkswirthschaftlicher  resp.  rechtlicher  Theil  dazu  bestimmt,
die  aus  den  Verträgen  sich  ergebenden  Verkehrsbeziehungen  aus  der  Kultur-,
Wirthschafts-  und  Rechtsgeschichte  Europas  zu  erläutern,  auch  wohl  zu
rechtfertigen  und  zu  kritisiren.  Hier  begegnet  denn  eine  Reihe  allgemeiner
und  allgemeinster  Ausführungen  aus  den  verschiedensten  Staats-  und  Rechtswissenschaften,
  die  von  geringem  Werthe  sind  und  für  das  Thema  nichts
austragen.  —  Die  ganze  Anordnung  des  Stoffes  ist  von  Hause  aus  verfehlt
und  lässt  sich  eine  solche  Systematisirung  gar  nicht  durchführen.  Man  kann
die  Handels-,  Schifffahrts-,  Jurisdiktionsverträge  u.  s.  w.  eines  Staates  von
einander  sondern;  man  kann  aber  nicht  den  „rechtlichen“  Theil  eben  dieser
Verträge  von  einem  volkswirthschaftlichen  u.  s.  w.  sondern.  Die  weitere
Unterscheidung  „allgemeiner“  und  „besonderer“  Theile  hat  die  Veranlassung
zu  vielen  unnöthigen  und  lästigen  Wiederholungen  und  Verweisungen  gegeben.
  So  z.  B.  ist  von  der  Meistbegünstigungsklausel  auf  p.  102,  283,  374
die  Rede,  also  an  drei  verschiedenen  Stellen.

Wichtiger  aber  als  die  verfehlte  Disposition  des  Werkes  ist  der  Umstand,
dass  eine  äussere  Geschichte  der  Verträge,  dass  die  Untersuchung  ihrer
Entstehung,  Motive,  Tendenzen,  ihres  gegenwärtigen  Bestandes  nicht  gegeben
wird.  Ohne  solche  Darlegung  lassen  sich  die  internationalen  Beziehungen  des
heutigen  japanischen  Reichs  gar  nicht  übersehen.  Es  ist  zu  bedauern,  dass
Vf.  sich  diese  interessanteste  Seite  seines  Themas  hat  entgehen  lassen.  Denn
was  er  in  der  Einleitung  auf  $.  41,  44  bietet,  ist  gering.  Von  dem  gemeinschaftlichen
  Vorgehen  der  grossen  Mächte  in  Ostasien,  einer  Solidarität,
die  geradezu  epochemachend  geworden  ist  für  die  Europäische  K.olonial-
        <pb n="496" />
        —  478  °  —

politik  des  19.  Jahrhunderts,  weiss  er  nichts  zu  berichten.  Der  blutigen  und
so  folgenreichen  Zusammenstösse  von  Kagosima  und  Simonoseki  von  1863
und  1864  gedenkt  er  mit  keinem  Worte.

Mit  alledem  soll  nicht  geleugnet  werden,  dass  das  vorliegende  Werk
vermöge  der  Materialien,  Angaben,  Tabellen,  die  es  bringt,  recht  verdienstlich
  ist.  Mancherlei  schätzenswerthe  Winke,  ausgesprochen  oder  zwischen
den  Zeilen,  werden  gegeben.  Bemerkenswerth  und  nicht  ohne  praktischen
Werth  ist  die  Uebersicht  über  die  Vertragshäfen  (p.  200—208).  Auch  die
Angaben  über  Japanisches  Bankwesen  (p.  221—226),  die  Einfuhr-  und  Ausfuhrtabellen
  (p.  228—252)  sind  wohl  geeignet,  in  Europa  nach  mannichfacher
Richtung  hin  zu  interessiren;  nicht  minder  die  Darstellung  der  Konsularjurisdiktion
  (p.  294—302),  die  Frage  des  Grundbesitzerwerbes  durch  Ausländer
  (p.  307,  vgl.  p.  106,  111,  219,  312).  Von  den  Anlagen  sind  einige
sehr  dankbar  aufzunehmen,  insbesondere  die  Nr.  XV,  die  Konstitution  des
Kaiserreichs  enthaltend.

Tübingen.  F.  von  Martitz.

Böhm,  Ferdinand,  kgl.  Oberlandesgerichtsrath,  Die  räumliche  Herrschaft
der  Rechtsnormen  (örtliche  Statutenkollision)  auf  dem  Gebiete  des
Privatrechts  einschliesslich  des  Handels-,  Wechsel-  und  Konkursrechts  —
nach  Theorie  und  Rechtsprechung,  unter  besonderer  Berücksichtigung
der  Entscheidungen  der  obersten  deutschen  Gerichtshöfe,  zum  Handgebrauche
  für  die  Praxis.  IV,  237  Seiten.  Erlangen,  Verlag  von
Palm  &amp;amp;  Enke  (Carl  Enke)  1890.

Die  verhältnissmässig  noch  junge  Disciplin  des  internationalen  Privatrechts
  nimmt  in  unseren  Tagen  eine  immer  bedeutendere  Stellung  im  Rechtsgebiete
  ein.  Der  wachsende  Verkehr  und  die  damit  verbundene  Annäherung
unter  den  Kulturstaaten  erklärt  dies  zur  Genüge.  Im  praktischen  Rechtsleben
  werfen  sich  eine  Menge  dem  Gebiete  des  internationalen  Privatrechts
angehöriger  Fragen  auf,  die  dem  Richter  und  Rechtsanwalt  zu  lösen  obliegen.
Diesen  ist  nun  eine  rasche  und  richtige  Orientirung  in  der  verwickelten  und
theilweise  viel  umstrittenen  Lehre  des  internationalen  Privatrechts  besonders
wünschenswerth.  Die  grösseren  theoretischen  Werke,  insbesondere  auch  das
jetzt  in  2.  Auflage  erschienene  Werk  v.  Bar’s  „Das  internationale  Privatrecht
nach  Theorie  und  Praxis“  (2  Bände),  sind  dem  einzelnen  Praktiker  nicht
immer  beim  spontanen  Gebrauchsfalle  zugänglich  und  das  Material  an  Entscheidungen
  der  Gerichtshöfe  findet  sich  in  grösseren  Sammelwerken  zerstreut,
wesshalb  eine  Bearbeitung  des  internationalen  Privatrechts,  die  die  dermalen
geltenden  Grundsätze  desselben  in  einer  dem  Gebrauche  des  Praktikers
dienlichen  Weise  zur  Darstellung  bringt,  lebhaft  zu  begrüssen  ist.  Um  so
mehr  ist  diese  Begrüssung  am  Platze,  wenn  sich  eine  solche  Bearbeitung  als
eine  wohl  gelungene  und  brauchbare  erweist  und  zugleich  der  wissenschaftlichen
  Behandlung  der  Rechtsdisciplin  gebührende  Rechnung  trägt,  ohne
        <pb n="497" />
        —  479  —

hiebei  zu  weitgehend  sich  mit  der  Entscheidung  kontroverser  Fragen  zu
beschäftigen,  wodurch  ja  gerade  der  Zweck,  dem  Praktiker  rasche  Orientirung
zu  ermöglichen,  vereitelt  würde.

Dem  Verfasser  ist  es  nun  mit  seinem  oben  angezeigten  Werke  gelungen,
  dem  Praktiker  eine  zweckdienliche  Bearbeitung  des  schwierigen
Rechtsstoffes  zu  bieten.  An  der  Hand  des  Werkes  von  BöHm  kann  der
Richter,  der  Anwalt  sich  rasch  in  vielen  ihm  vorkommenden  Fragen  orientiren
  und  namentlich  auch  in  Folge  der  wissenschaftlichen  Behandlung  des
Stoffes  Seitens  des  Verfassers,  der  in  dieser  Beziehung,  stets  den  vorgesteckten
  Zweck  im  Auge,  weise  dem  Grundsatz  des  „ne  quid  nimis“  huldigt,
in  schwierigeren  Fragen  sich  sicheren  Rath  erholen,  wenn  er  die  Literaturnachweise
  und  die  angeführte  Judikatur  mit  Verständniss  benützt.  Sie
geben  ihm  einen  zuverlässigen  und  sicheren  Wegweiser  durch  die  oft  geradezu
labyrinthischen  Gänge  der  schwierigen  Lehre  von  der  räumlichen  Herrschaft
der  Rechtsnormen.

In  einer  Einleitung,  die  mit  einer  Vorbemerkung  und  Literaturübersicht
  beginnt,  verbreitet  sich  der  Verfasser  über  die  leitenden  Grundsätze
  des  internationalen  Privatrechts  und  über  die  Anwendung  und
Ermittelung  des  ausländischen  Rechts.  Sodann  gibt  er  in  neun
Kapiteln  die  Grundsätze  über  die  räumliche  Herrschaft  der
Rechtsnormen  in  Ansehung  der  einzelnen  Rechtsverhältnisse,
wobei  er  die  Formen  der  Rechtsgeschäfte,  das  Personen-,  Familien-  und
Sachenrecht,  das  Recht  der  Obligation,  das  Handels-  und  Wechselrecht,  das
Erbrecht  und  endlich  das  Konkursrecht  in  den  Kreis  seiner  Erörterungen  zieht.
Hiebei  behandelt  er  nicht  bloss  das  gemeine  deutsche  Recht,  sondern  geht
auch  auf  das  Recht  der  einzelnen  deutschen  Staaten  sowie  auf  jenes  des
Auslandes,  wie:  Frankreichs,  Englands,  Amerikas,  Oesterreichs,  Italiens
u.  s.  w.  ein.  Den  Schluss  des  Werkes  bildet  ein  gut  gearbeitetes  alphabetisches
  Register.

Bei  Darstellung  der  leitenden  Grundsätze  des  internationalen  Rechts
steht  der  Verfasser  sicherlich  auf  dem  allein  richtigen  Standpunkt,  wornach
dieses  Recht  seiner  Natur  nach  ein  internes  und  nationales  ist,  kein
internationales  Recht.  Ein  internationales  Einheitsrecht  ist  ja  anzustreben,
die  ganze  Rechtsentwicklung,  der  Kulturfortschritt  drängt  mächtig  darauf
hin,  allein  bis  jetzt  existirt  es  noch  nicht,  und  die  Anschauung,  welche  jetzt
schon  die  Verwirklichung  eines  internationalen  Einheitsrechts  für  nahe  bevorstehend,
  bezw.  für  schon  eingetreten  hält,  ist  eine  geradezu  utopistische.
Dieser  Standpunkt  des  Verfassers  tritt  insbesondere  in  der  Betonung  des
gewiss  zutreffenden  Satzes  hervor,  dass  der  Richter,  wenn  im  einheimischen,
d.  h.  in  seinem  Recht,  im  Falle  eines  Konfliktes  mit  dem  fremden  Recht
über  dessen  Lösung  Vorschriften  bestehen,  wenn  solche  ein  Princip  aufstellen,
  unter  der  Herrschaft  welches  Rechtsgebiets  das  betreffende  Rechtsverhältniss
  fallen  solle,  —  diese  Vorschriften  beachten  muss  und  zwar  auch
        <pb n="498" />
        —  480  7°  —

dann,  wenn  die  allgemeine  Theorie  einen  anderen  Grundsatz  darbietet.  Ganz
zutreffend  hebt  der  Verfasser,  hievon  ausgehend,  sodann  hervor,  dass,  wenn
für  den  Kollisionsfall  im  einheimischen  Recht,  bezw.  in  den  massgebenden
Staatsverträgen,  Vorschriften  nicht  enthalten,  oder  jene  Vorschriften  unvollständig,
  unklar  u.  dgl.  sind,  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  räumliche
Herrschaft  der  Rechtsnormen,  wie  solche  durch  Theorie  und  Praxis  sich
herausgebildet  haben,  zur  Anwendung  kommen  —  und  diese  sind  diejenigen,
welche  v.  Savıeny  (System  Bd.  8  S.  107  ff.)  aufgestellt  hat,  wornach  der
Richter  bei  so  gelagertem  Kollisionsfalle  zunächst  nach  den  einzelnen  Rechtsverhältnissen
  zu  bestimmen  hat,  ob  er  das  Recht  seines  Rechtsgebiets  oder
das  eines  anderen  anzuwenden  hat  („jedes  Rechtsverhältniss  ist  nach  den
Gesetzen  desjenigen  Rechtsgebietes  zu  beurtheilen,  dem  es  seinem  Wesen
nach  angehört,  wo  es  seinen  Sitz  hat“).

In  eingehender  Weise  und  namentlich  mit  Bezugnahme  auf  die  Rechtsprechung
  des  Reichsgerichts  erörtert  der  Verfasser  diese  Grundsätze  und
verbreitet  sich,  nach  Beantwortung  der  Frage,  wann  ausländisches  Recht
vom  Richter  anzuwenden  ist,  im  Weiteren  über  die  Grundsätze,  die  über
die  Anwendung  desselben  und  seine  Ermittelung  gelten.

Hier  wirft  sich  eine  Frage  auf,  die  der  Verfasser,  offenbar  als  eine  ihn
zu  weit  von  dem  Zwecke  seiner  Darlegungen  abführende,  nicht  in  den  Kreis
seiner  Erörterungen  gezogen  hat,  nämlich  die:  ob  bei  räumlichen  Gesetzeskollisionen,
  wenn  der  Richter  das  Auslandsgesetz  anzuwenden  in  der  Lage
ist,  im  gegebenen  Fall  das  Princip  der  Rückverweisung  Platz  greift,  —
m.a.  W.  ob  im  gegebenen  Fall  das  Auslandsrecht  in  dem  Sinn  anzuwenden  ist,
den  dieses  sich  selbst  beilegt,  mithin  unter  Umständen  von  dessen  Anwendung
  Umgang  zu  nehmen  ist,  wenn  dieses  selbst  es  verlangt,  indem  es  auf
das  einheimische  Recht  zurückverweist  (wenn  z.  B.  gemäss  Art  3  ©.  c.  das
einheimische  [französische,  badische]  Recht  die  Beurtheilung  der  Handlungsfähigkeit
  nach  der  lex  originis  vorschreibt  und  diese  wieder  auf  die  lex
domicilii  des  Betreffenden,  der  im  Inland  sein  Domicil  hat,  rückverweist)  —
oder  ob  es  nur  als  solches,  als  Auslandsrecht,  ohne  weiteres  Eingehen  auf
seinen  Inhalt,  die  Beurtheilungsnorm  abgeben  soll.  Diese  Frage  ist  bei  uns
eine  brennende  geworden,  seit  das  Reichsgericht  in  einer  vor  Kurzem
ergangenen  Entscheidung  (Entsch.  Bd.  24  S.  326  ff.)  in  Uebereinstimmung  mit
LAURENT,  LaBBf  das  Princip  der  Rückverweisung  verworfen  hat,  und  das
ausländische  Personalstatut  als  solches,  nicht  das  ausländische  Recht  im
Allgemeinen,  angewendet  wissen  will,  während  es  früher,  entsprechend
der  allgemeinen  Rechtsprechung  in-  und  ausländischer  Gerichte  der  Anwendung
  besagten  Princips  huldigte.  Ich  halte  die  Anwendung  des  Princips
der  Rückverweisung  für  geboten  aus  Gründen  der  Logik  und  zwar  hauptsächlich
  desshalb,  weil  der  Richter  im  Kollisionsfall  sein  Recht  anzuwenden
hat,  wenn  es  klar  ist.  Sagt  es  ihm,  das  Verhältniss  sei  nach  der  lex  originis
  zu  beurtheilen,  und  diese  lex  originis,  im  gegebenen  Fall  das  Auslands-
        <pb n="499" />
        —  481  —

recht,  verweist  ihn  auf  sein  Recht,  so  folgt  hieraus  nothwendig,  dass  die  lex
originis  identisch  ist  mit  dem  einheimischen  Recht,  dass  somit  dieses  zur
Anwendung  zu  kommen  hat.  Es  liegt  in  solchem  Falle  eigentlich  gar  keine
Kollision  vor,  solche  würde  nur  dann  vorhanden  sein,  wenn  die  lex  originis
keine  Rückverweisung  enthält.  Es  hat  daher  in  solchen  Fällen  der  Richter
sich  stets  über  die  Vorfrage  klar  zu  werden,  was  das  fremde  Recht,  das
im  Princip  zur  Anwendung  kommt,  vorschreibt.  Schreibt  es  die  Anwendung
seines  Inlandsrechts  vor  —  m.  a.  W.  verweist  es  zurück  —  so  löst
sich  die  Frage,  ob  Kollision  vorliegt,  in  negativer  Weise;  verweist  es
nicht  zurück,  so  löst  sich  die  Kollisionsfrage  in  positiver  Weise,  hier
kommt  das  specielle  Auslandsrecht  als  solches,  z.  B.  das  ausländische  Personalstatut
  als  solches,  nicht  das  Auslandsrecht  im  Allgemeinen  zur  Anwendung.

Die  Frage  über  die  Anwendung  oder  Nichtanwendung  des  Rückverweisungsprincips
  ist  bis  jetzt  noch  nicht  genügend  erörtert,  es  fehlt
zur  Zeit  noch  an  einer  erschöpfenden  Klarstellung  derselben,  und  auch  die
neuesten  Ausführungen  von  Dr.  Franz  Kann  in  Inerıng’s  Jahrbüchern
(Bd.  XXX  1.  Heft)  „Gesetzeskollisionen,  ein  Beitrag  zur  Lehre  des  internationalen
  Privatrechts“,  welche  die  Anwendbarkeit  besagten  Princips  als
eines  zweckwidrigen,  logisch  undurchführbaren  und  der  Natur  der  Normen
über  internationales  Privatrecht  widerstrebenden  verwerfen,  vermögen  so
wenig  zu  überzeugen  als  die  Gründe  der  oben  angezogenen  reichsgerichtlichen
Entscheidung.

Auch  der  im  internationalen  Privatrecht  von  Manchem  vertretene
Grundsatz  der  Näherberechtigung  wird  vom  Verfasser  nicht  näher  besprochen.
  Er  verwirft  jedoch  diesen  offenbar  unrichtigen  Grundsatz,  ohne
ihn  als  solchen  zu  bezeichnen,  indem  er,  das  internationale  Recht,  wie  bemerkt,
  als  ein  internes,  nationales  Recht  betrachtend,  bei  positiven  Gesetzeskonflikten
  stets  das  Inlandsrecht  zur  Anwendung  bringt.  Was  des  Verfassers
Darlegungen  der  geltenden  Grundsätze  über  die  räumliche  Herrschaft  der
Rechtsnormen  in  Ansehung  der  einzelnen  Rechtsverhältnisse  anlangt,  so
gestattet  der  Raum,  hier  nur  Einzelnes  hervorzuheben.

In  Bezug  auf  die  streitige  Frage,  ob  die  bei  Beurtheilung  der  Formvorschriften
  geltende  Regel  „locus  regit  actum“  einen  fakultativen
oder  imperativen  Charakter  habe,  entscheidet  sich  der  Verfasser  wohl  richtig
für  den  fakultativen  Charakter  und  er  steht  damit  auf  dem  heute  fast
allgemein  angenommenen  Standpunkt.

Sehr  eingehend  verbreitet  sich  der  Verfasser  über  das  Recht  der  Eheschliessung.
  Bezüglich  der  Form  derselben  gilt  die  allgemeine  Regel
„locus  regit  actum“.  Hiebei  bemerkt  der  Verfasser  sehr  zutreffend,  dass
heutzutage  innerhalb  des  deutschen  Reichs  überhaupt  nur  noch  bei  der
Frage  nach  der  Rechtsgültigkeit  einer  im  Ausland  abgeschlossenen  Ehe
eines  Ausländers  von  einer  Statutenkollision  die  Rede  sein  könne,  weil  es
nach  dem  Reichsstandesbeurkundungsgesetze  vom  6.  Februar  1875  für  sämmt-
        <pb n="500" />
        —  482  0  —

liche  Reichsangehörige  nur  noch  die  Eheabschliessungsform  vor  dem  Standesbeamten
  gibt.  In  Bezug  auf  die  Frage,  ob  die  Erfordernisse  der  Eheschliessung
  bei  Verschiedenheit  der  Personalstatuten  der
beiden  Ehegatten  in  Bezug  auf  die  Fähigkeit  zur  Eheeingehung  und  auf
die  bei  der  Eheschliessung  nothwendige  Willensfreiheit  für  den  einzelnen
Ehegatten  vorhanden  sein  müsse,  oder  ob  nicht  vielmehr  das  Personalstatut
  des  Mannes  hier  allein  massgebend  sei,  vertritt  der  Verfasser  die
erstere  Ansicht.  Er  geht  hiebei  davon  aus,  dass  das  Uebergewicht  der  Stellung
  des  Mannes  in  der  Ehe  nicht  ausschlaggebend  sein  könne,  wenn  es  sich
um  die  Vorbedingung  seiner  dominirenden  Stellung  selbst,  m.  a.  W.  um  die
Schliessung  der  Ehe  handelt.  Dies  ergibt  sich  auch  aus  88  4  und  10  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  betreffend  die  Eheschliessung  und  Beurkundung
des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande.

Die  ehelichen  Güterrechtsverhältnisse  anlangend,  so  sind  für
die  Regelung  der  güterrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  die  Personalstatuten
des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheeingehung  massgebend  und  sie  gelten  auch
in  Ansehung  des  in  anderen  Rechtsgebieten  gelegenen  Vermögens,  es  wäre
denn,  dass  es  sich  um  Grundstücke  handelt,  welche  auch  nach  neuerem  Recht
von  der  Universalsuccession  ausgeschlossen  sind,  wie  Lehen,  Familienfideikommisse
  u.  dgl.  Hier  greift  die  lex  rei  sitae  Platz  und  auch  dann,  wenn
sie  bestimmt,  dass  an  den  hier  liegenden  Grundstücken  Rechte  nicht  anders,
als  in  bestimmter  Weise  erworben  werden  können  und  diese  Erwerbungsart
von  der  lex  domicilii,  bezw.  originis  nicht  gefordert  wird.

Sehr  eingehend  verbreitet  sich  sodann  der  Verfasser  über  die  sog.
Unwandelbarkeitstheorie,  welche  nunmehr  in  Deutschland  allgemein
angenommen  wird.  Er  bemerkt  ganz  zutreffend,  dass  die  Kontroverse,  ob
bei  nachmaliger  Veränderung  des  Domicils  eine  Aenderung  der  ehegüterrechtlichen
  Verhältnisse  eintrete  oder  nicht,  natürlich  für  Diejenigen  hinwegfällt,
  welche  für  die  Ehe  und  insbesondere  auch  für  die  Güterrechtsverhältnisse
  als  Personalstatut  nicht  das  Domicilsgesetz,  sondern  das  Gesetz  der
Nationalität  gelten  lassen  wollen,  insofern  nicht  etwa  auch  ein  Wechsel  der
Nationalität  in  Frage  kommt,  in  welchem  Fall  wohl  auch  die  Unwandelbarkeitstheorie
  als  die  richtige  angenommen  werden  muss.

Bemerkt  sei  hier  auch  noch,  dass  der  Verfasser  bei  sehr  umstrittenen
Fragen  meistens  keine  bestimmte  Theorie  als  die  richtige  hinstellt,  sondern
vielmehr  die  verschiedenen,  in  der  Judikatur  und  Literatur  hervortretenden
Meinungen  wiedergibt,  wobei  er  insbesondere  die  reichsgerichtlichen  Entscheidungen
  unter  oft  wörtlicher  Wiedergabe  ihrer  Gründe  in  Betracht  zieht.
Diese  Methode  der  Darstellung  macht  das  Buch  besonders  brauchbar  für  die
Praxis,  welcher  dadurch  ein  besserer  Dienst  geleistet  wird,  als  wenn  beim
jus  controversum  der  „für  die  Bedürfnisse  der  Praktiker“  schreibende  Autor
seine  Meinung  als  die  allein  richtige,  mag  er  sie  auch  noch  so  gut  begründen,
hinstellen  würde.
        <pb n="501" />
        —  483°  —

Die  Aufhebung  der  Obligationen  durch  Klagenverjährung
betreffend,  führt  der  Verfasser  wohl  überzeugend  aus,  dass  die  Klagenverjährung
  nicht  eine  prozessrechtliche  Frage,  die  dem  Gesetze  des
Orts  der  Klagestellung  unterstehe,  sondern  vielmehr  ein  dem  materiellen
Rechte,  dem  Civilrecht,  angehöriges  Institut  sei,  wesshalb  die  Einrede
der  Verjährung  einer  eingeklagten  Forderung  nach  demjenigen  Rechte  zu
beurtheilen  ist,  welches  für  die  Obligation  im  Uebrigen  massgebend  erscheint,
also  je  nach  dem  Gesetze  des  Vertrags-  oder  des  Erfüllungsorts.

Der  Verfasser  beschäftigt  sich  u.  a.  eingehend  mit  der  bestrittenen
Frage,  nach  welchem  örtlichen  Recht  der  Anspruch  des  Gläubigers,
Rechtshandlungen  des  Schuldners,  durch  welche  er  in  der
Befriedigung  verkürzt  wird,  dem  Erfolge  nach  rückgängig  zu  machen,
sich  bestimmt,  Er  erörtert  hiebei  die  verschiedenen  Ansichten,  wobei  er
namentlich  auch  auf  die  aus  neuester  Zeit  stammende,  in  dem  Archiv  für
eivilistische  Praxis,  Bd.  60,  S.  358—390  veröffentlichte  Abhandlung  von
West  „Welchem  örtlichen  Rechte  sind  Veräusserungen  zur  Benachtheiligung
der  Gläubiger  unterworfen*  Bezug  nimmt,  ohne  sich  jedoch  für  die  eine
oder  andere  Ansicht  schlüssig  zu  machen,  obwohl  er  sich  derjenigen  des
Reichsgerichts  (Beschlüsse  der  vereinigten  Civilsenate  vom  28.  Juni  1888
[Entsch.  Bd.  20])  zuzuneigen  scheint.

Im  Kapitel  vom  Erbrecht  verbreitet  sich  der  Verfasser  eingehend
über  die  bestrittene  Frage,  nach  welchem  örtlichen  Gesetze  die  Erbfolge
  und  die  damit  zusammenhängenden  Rechtsverhältnisse
zu  beurtheilen  sind,  wobei  er  die  zwei  sich  entgegenstehenden  Grundanschauungen
  bespricht.  Die  eine  geht  davon  aus,  dass  der  Uebergang  des
Vermögens  eines  Erblassers,  ohne  Unterschied,  ob  bewegliches  oder  unbewegliches
  Vermögen  in  Frage  steht,  zufolge  des  Prineips  der  Universalsuccession
  einem  einheitlichen  Recht,  dem  Personalstatut  des
Erblassers  (abgesehen  von  gewissen  Ausnahmen),  zu  unterstellen  sei,  —
während  die  andere  Grundanschauung  strenge  zwischen  Mobiliar-  und
Immobiliarvermögen  unterscheidet  und  lediglich  ersteres  nach  dem
Personalstatut  des  Erblassers  beurtheilt  wissen  will,  dagegen  für  die
Erbfolge  in  Immobilien  unterschiedslos  die  Gesetze  des  Orts  der  belegenen
  Sache  anwendet.  Die  erstere  Grundanschauung  gilt  in  Deutschland
  in  Theorie  und  Praxis  als  die  herrschende.  Neuerdings  neigt  sich,  wie
der  Verfasser  richtig  bemerkt,  auch  bezüglich  des  Erbrechts  die  Theorie
dem  Satze  zu,  dass  für  die  Personalstatuten  des  Erblassers  die  Gesetze
der  Staatsangehörigkeit  entscheidend  seien,  so  namentlich  v.  Bar
(II  S  309)  und  v.  Bunmermeg  (Völkerrecht,  S.  35),  und  es  lässt  sich,  so
führt  der  Verfasser  gewiss  zutreffend  des  Weiteren  aus,  für  das  Staatsangehörigkeitsprincip
  auch  der  praktische  Vortheil  geltend  machen,
dass  Inländer,  welche  im  Auslande  domiciliren  und  daselbst  verstorbene
Familienglieder  beerben,  nicht  der  Gefahr  ausgesetzt  sind,  hinsichtlich  des
        <pb n="502" />
        —  484  —

Erwerbs  der  Erbschaft,  der  Haftung  für  die  Schulden  des  Erblassers  und  in
ähnlichen  wichtigen  Fragen  nach  einem  Rechte  beurtheilt  zu  werden,  das
für  sie  fremd  und  schwer  erkundbar  ist.

Das  letzte  Kapitel  des  Werkes,  das  sich  mit  dem  Konkursrechte
beschäftigt,  bildet  eine  schätzenswerthe  Bereicherung  dieser  Lehre.  Hier
findet  sich  in  Kürze  und  dennoch  zureichend  eine  Reihe  von  Fragen  des
internationalen  Privatrechts  behandelt,  und  ist  daher  dieses  Kapitel  eine
gute  Fundgrube  für  den  Konkursrichter  und  namentlich  auch  den  Konkursverwalter.
  Hier  ist  auch  dem  Letzteren  die  Gelegenheit  geboten,  sich  in
Zweifelsfragen  rasch  zurechtzufinden.

Im  Anschlusse  an  das  Konkursrecht  und  gewissermassen  als  Anhang
zu  demselben  gibt  endlich  am  Ende  seines  Werkes  der  Verfasser  Ausführungen,
  welche  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  des  deutschen  Reichs
über  Konkurssachen  sowie  die  hier  einschlagende  Konsulargerichtsbarkeit
betreffen.

Wenn  der  Verfasser  in  der  Vorrede  um  nachsichtige  Beurtheilung
seines  Werkes  bittet,  da  er  sich  der  Schwierigkeit  des  Stoffes  wohl  bewusst
ist,  wobei  er  betont,  man  möge  bei  der  Kritik,  seine  gute  Absicht,  hauptsächlich
  für  die  Zwecke  der  Praxis  Nützliches  zu  schaffen,  in’s  Auge  fassen
und  dies  besonders  berücksichtigen,  so  wird  man  nach  Prüfung  des  in  dem
Werke  Gebotenen  auf  des  Verfassers  allzu  bescheidene  Bitte  mit  Genugthuung
  erwiedern  müssen,  dass  seine  Arbeit  vollständig  ihren  Zweck  erfüllt
und  in  jeder  Beziehung,  sowohl  nach  der  praktischen  als  auch  nach  der
theoretischen  Seite  hin  nur  Lob  und  Anerkennung  verdient.

Heidelberg.  Barazetti.

Strafgesetzbuch  für  das  Königreich  Italien  (Codice  penale  per
il  Regno  d'Italia),  übertragen  und  erläutert  von  Dr.  Richard  Stephan,
Staatsanwalt  am  Königl.  Landgericht  I  zu  Berlin.  Berlin,  Verlag
von  Georg  Reimer  1890,  —  223  Seiten  —  Preis  7  Mark.  —

Dem  seit  dem  1.  Januar  1890  in  Geltung  befindlichen  neuen  Strafgeesetzbuche
  für  das  gesammte  Königreich  Italien,  welches  nach  fast  dreissigjährigen
  Bemühungen  endlich  durch  die  Verdienste  des  Justizministers  ZANAR-DELLI
  zu  Stande  gekommen  ist,  wird  in  Deutschland  ein  lebhaftes  Interesse
entgegengebracht.  Schon  der  am  22.  November  1887  der  ital.  Deputirtenkammer
  vorgelegte  Entwurf  dieses  Gesetzes  ist  wiederholt  Gegenstand
kritischer  Erörterung  durch  deutsche  Juristen  gewesen,  vgl.  z.  B.  MAvYER
in  Goltdammer’s  Archiv.  Bd.  35  S.  337  ff.  u.  416  ff.;,  Liszt,  Der  ital.  Strafgesetzentwurf.
  Freiburg  1888  und  HOoLTZENDoRFF  im  Gerichtssaal,  Bd.  40
S.  327.  Das  Gesetzbuch  selbst  ist  bisher  bereits  zweimal  in’s  Deutsche  übersetzt,
  zunächst  bezüglich  des  allgemeinen  Theils  von  SucHsLAnD  im  42.  Bande
des  Gerichtssaals  und  dann  vollständig  von  Professor  Dr.  Teichmann  in
Basel  im  X.  Bande  der  Zeitschrift  für  die  gesammte  Strafrechtswissenschaft.
        <pb n="503" />
        -  45  —

Die  dritte  Uebersetzung,  mit  welcher  eine  ausführliche  Erläuterung  des
Gesetzes  verbunden  ist,  bildet  das  vorliegende  Werk.  Der  23  Seiten  umfassenden
  Einleitung  liegt  zum  grössten  Theil  ein  von  demselben  Verfasser
in  der  Juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin  am  11.  Mai  1889  gehaltener,  in
den  Preuss.  Jahrbüchern  (Dezemberheft  1889)  veröffentlichter  Vortrag  zum
Grunde.  In  der  Einleitung  wird  zunächst  ein  kurzer  Ueberblick  über  die
geschichtliche  Entwicklung  italienischer  Codifikation  auf  strafrechtlichem  Gebiete
  überhaupt,  und  sodann  eine  eingehende  Darstellung  der  Geschichte  des
Gesetzbuches  selbst  gegeben,  wobei  die  Abweichungen  vom  Entwurf  besonders
hervorgehoben  werden.  Hieran  reiht  sich  eine  charakterisirende  Besprechung
des  Gesetzes,  welche  mit  den  Worten  schliesst,  dass  das  italienische  Volk
seinen  altbewährten  Ruf  als  zur  Gesetzgebung  berufene  Nation  von  Neuem
glänzend  bewährt  habe.

Der  Einleitung  folgt  der  Text  des  Einführungsgesetzes  vom  22.  Nov.
1888,  der  Einführungsverordnung  vom  30.  Juli  1889  und  des  eigentlichen
Strafgesetzbuches.  Das  letztere  besteht  aus  498  Artikeln  und  ist  eingetheilt
in  3  Bücher:  1)  Von  den  Strafthaten  und  von  den  Strafen  im  Allgemeinen,
2)  Von  den  Vergehen  im  Besonderen,  3)  Von  den  Uebertretungen  im  Besonderen.
  Die  sonst  in  europäischen  Strafgesetzbüchern  übliche  Dreitheilung
der  Delicte  ist  nicht  beibehalten,  das  Gesetz  kennt  nur  Vergehen  (delitti)
und  Uebertretungen  (contravvenzioni).  Auch  die  Todesstrafe  ist  abgeschafft.

Der  Gesetzestext  ist  mit  erläuternden  Anmerkungen  versehen,  welche
einen  vollständigen  Kommentar  bilden.  Der  Verfasser  lehnt  allerdings  die
letztere  Bezeichnung  für  sein  Werk  ab,  dasselbe  soll  nur  eine  Erläuterung
des  Gesetzes,  d.  h.  eine  Prüfung  und  Erklärung  seines  Inhalts  und  der  Absichten
  des  Gesetzgebers  darstellen,  welche  derselbe  den  einzelnen  Vorschriften
  zu  Grunde  gelegt  hat.

Dem  Verfasser  ist  seitens  des  Justizministers  ZANARDELLI  die  gesammte,
auf  die  Herstellung  des  Codex  sich  erstreckende  Litteratur  zur  Verfügung
gestellt  worden.  Von  einem  sehr  eingehenden  Studium  derselben  zeugt  die
vorliegende  Arbeit.

Die  Motive  des  Gesetzes  (die  von  ZANARDELLI  angefertigte  „Relatione
ministeriale*)  und  die  Kommissionsberichte  sind  ausführlich  berücksichtigt.
Zum  besseren  Verständniss  des  Gesetzbuches  hat  der  Verfasser  auch  die
frühere  italienische  Strafgesetzgebung  mitangegeben  und  zwar  nicht  bloss
die  unmittelbar  vorher  geltenden  Strafgesetzbücher,  nämlich  das  sardinische
(Codice  Sardo),  das  toskanische  (Codice  di  Toscana)  und  dasjenige  für  die
neapolitanischen  Provinzen,  sondern  auch  den  Codice  Parma,  due  Sicilie
Este  u.  a.  Auch  die  Vorschriften  des  ital.  Civilgesetzbuches  (Codice  civile
vom  25.  Juni  1865)  sind,  soweit  erforderlich,  mitgetheilt.  Endlich  stellt  der
Verfasser  die  einzelnen  Bestimmungen  des  Gesetzbuches  mit  den  entsprechenden
  Vorschriften  des  Code  NaroLkon,  des  österreichischen  und  des
deutschen  Strafgesetzbuches  in  Parallele.  An  einzelnen  Stellen  sind  auch
        <pb n="504" />
        _—  486  —

die  Strafeodexe  anderer  Kulturstaaten,  z.  B.  Ungarns,  Spaniens  u.  s,  w.,
berücksichtigt.

Die  Rechtsprechung  der  italienischen  höchsten  Gerichtshöfe  ist,  soweit
sie  für  die  neuen  Bestimmungen  noch  verwerthbar  war,  ebenfalls  angegeben
unter  Heranziehung  von  entsprechenden  Entscheidungen  des  deutschen
Reichsgerichts.

Durch  das  vorliegende  Werk  ist  nicht  allein  der  deutschen  Wissenschaft,
  sondern  auch  der  deutschen  Praxis  ein  nicht  geringer  Dienst  geleistet.
Für  die  letztere  ist  die  Kenntniss  des  ital.  Strafrechts  besonders  dann  von
Bedeutung,  wenn  eine  in  Italien  begangene  Strafthat  gemäss  $$  4  ff.
R.-St.-G.-B.  zu  ahnden  ist  und  ferner  in  Auslieferungssachen.  Für  letztere
hat  die  Angabe  der  Bestimmungen  der  früher  geltenden  ital.  Strafgesetzbücher
  desshalb  besondere  Bedeutung,  weil  das  Reichsgericht  (IV.  Strafsenat)
in  seinem  Urtheile  contra  Temme  (Schwurgericht  Bielefeld)  vom  3.  October
1890  (noch  ungedruckt)!)  den  Rechtsgrundsatz  aufgestellt  hat,  dass  die  Frage,
ob  ein  Delict  unter  den  Begriff  einer  der  im  Vertrage  aufgezählten  Strafthaten
  falle,  nach  dem  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  betreffenden  Auslieferungsvertrages
  geltenden  Strafrecht,  nicht  nach  dem  jetzt  in  Kraft  befindlichen
  zu  entscheiden  sei.  Der  deutsch-ital.  Ausl.-Vertrag  datirt  bekanntlich
  vom  31.  October  1871.

Bielefeld.  Dr.  Delius,

Dr.  O0.  Schott.  Versuche  einer  Verfassungsrevision  in  Württemberg.
  Ulm,  Ebner  1890.  157  S.  Preis  M.  1.60.

Das  kleine  Württemberg  rühmt  sich  neben  dem  grossen  England  der
älteste  Verfassungsstaat  Europa’s  zu  sein.  Der  verfassungsmässige  Zustand
wurde  freilich  zu  Anfang  des  Jahrhunderts  unliebsam  auf  mehr  als  zehn  Jahre
unterbrochen,  auch  führten  die  bekannten  Kämpfe  nicht  zur  Wiederherstellung
des  „guten  alten  Rechts“,  wohl  aber  zur  Vereinbarung  einer  neuen  Verfassung,
  die  in  Vielem  zeitgemässer  war,  als  die  alte,  die  aber,  was  namentlich
  die  Zusammensetzung  der  Landstände  und  das  Wahlgesetz  angeht,  bei
minder  hartnäckigem  Widerstand  der  „Altrechtler“  gegen  die  ursprünglichen
Vorschläge  der  Regierung  bedeutend  freisinniger  geworden  wäre,  als  sie  es
unter  dem  Druck  der  während  des  Verfassungsstreits  beginnenden  deutschen
Reaktion  geworden  ist.

An  Versuchen,  das  damals  Versäumte  nachzuholen,  hat  es  nicht  gefehlt,
und  das  Buch  von  ScHoTT  unternimmt  es,  eine  geschichtliche  Darstellung
der  auf  die  Reform  der  Verfassung  namentlich  in  den  beiden  oben  bezeichneten
  Richtungen  abzielenden  Bestrebungen  zu  geben.  Es  zerfällt  in

!)  Inzwischen  ausführlich  mitgetheilt  in  der  Abhandlung  des  Referenten:
„Rechtsgrundsätze  des  Reichsgerichts  in  Auslieferungssachen*  in  der  Zeitschrift
  für  internat.  Privat-  und  Strafrecht  Bd.  I  S.  178,
        <pb n="505" />
        —  470  —

zwei  Theile:  der  erste  behandelt  die  Bestrebungen  der  Jahre  1848—1851,
die  zuerst  zu  einer  ziemlich  gewaltsamen  Aenderung  der  Verfassung  von
1819  von  unten  (zu  einem  höchst  eigenthümlichen  Gesetz  über  die  Wahl
einer  verfassunggebenden  Versammlung,  das  zugleich  die  bisher  vorhandenen
gesetzgeberischen  Organe  für  Verfassungsänderungen  aufhob,  so  dass  die
ganze  Verfassung  gewissermassen  in  der  Luft  schwebte)  —,  nachher  zu  einer
nicht  minder  gewaltsamen  Wiederherstellung  des  alten  Zustands  von  oben
führten;  der  zweite  Theil  befasst  sich  mit  den  unter  der  Regierung  des
jetzigen  Königs  unternommenen  theils  gelungenen,  theils  und  überwiegend
misslungenen  friedlichen  Reformversuchen.

Die  Schrift  enthält  sich  jeder  Kritik  dieser  Versuche,  sie  will  nur  nach
der  Erklärung  des  Verfassers  „einen  Beitrag  zur  Geschichte  der  staatsrechtlichen
  und  politischen  Entwicklung  eines  deutschen  Kleinstaates*  und  —  für
den  gegenwärtig  schwebenden  Streit  über  weitere  Reformen  —  „ein  vollständiges
  Aktenmaterial  und  einen  status  controversiae  geben“.  —  Eine
pragmatische  Geschichtsdarstellung  bietet  das  Buch  nicht  und  kann  sie  bei
seinem  kleinen  Umfang  nicht  bieten,  die  Anlage  ist  vielmehr  die  einer  alten
Chronik:  der  Zeitfolge  nach  werden  die  wichtigsten  Ereignisse  und  Kundgebungen
  zusammengestellt,  die  sich  auf  die  Verfassungsreform  beziehen;  das
so  aus  Kammerverhandlungen,  Beschlüssen  und  Adressen  von  Volksversammlungen,
  Wahlreden,  Zeitungsartikeln  u.  s.  w.  zusammengesetzte  Mosaikbild
gibt,  wenn  auch  keine  vollständige,  d.  h.  keine  den  künftigen  Geschichtschreiber
  des  Nachlesens  der  Quellen  überhebende  Darstellung  der  Ereignisse,
so  doch  eine  lebendige  Anschauung  der  sehr  wechselvollen  Stimmungen  und
Bestrebungen,  die  im  Lauf  eines  halben  Jahrhunderts  auf  dem  Gebiet  der
Versuche  zur  Reform  der  Verfassung  eines  deutschen  Mittelstaates  an  den
Tag  getreten  sind.

G.  Pfizer.

Das  Reichsgesetz  betr.  dieInvaliditäts-  und  Altersversicherung
vom  22.  Juni  1889.  Erläutert  von  Hermann  Gebhard,  Director  der
Hanseatischen  Versicherungsanstalt  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.
  Altenburg,  Stephan  Geibel  1891.  Preis  geheftet  6  M.

Verfasser,  welcher  in  seiner  Eigenschaft  als  Reichstagsabgeordneter
und  Mitglied  der  zur  Vorberathung  des  Gesetzes  gewählten  VI.  Kommission
an  der  parlamentarischen  Berathung  desselben  wesentlichen  Antheil  genommen
  und  sich  durch  den  von  ihm  im  Verein  mit  P.  GEIBEL  herausgegebenen

„Führer  durch  das  Gesetz  betr.  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung“

bereits  allgemeine  Anerkennung  erworben  hat,  bietet  in  dem  vorliegenden

Kommentar  allen  Denjenigen,  welche  bei  der  Ausführung  dieses  schwierigen

Gesetzes  betheiligt  sind,  ein  treffliches  Hülfsmittel,

Das  Werk  ist  in  einfacher,  für  Jedermann  leicht  verständlicher  Form
geschrieben,  erläutert  das  Gesetz  durch  zahlreiche,  aus  dem  praktischen
        <pb n="506" />
        —_  488  —

Leben  gegriffene  Beispiele  und  beantwortet  manche,  schon  jetzt  zu  Tage
getretene  Zweifelsfragen.

Durch  ein  ausführliches,  sorgfältig  ausgearbeitetes  Sachregister  und  eine
Reihe  von  Belägen  wie  die  Bekanntmachung  des  Bundesraths  über  die  Befreiung
  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht  und
die  Entwerthung  der  Marken,  die  vom  Reichsversicherungsamt  unterm
31.  October  1890  veröffentlichte  Anleitung  betr.  den  Kreis  der  versicherten
Personen  und  besonders  die  Zusammenstellung  der  im  Deutschen  Reich
festgesetzten  ortsüblichen  Tagelöhne  erwachsener  gewöhnlicher  Tagearbeiter
wird  der  praktische  Gebrauch  des  Werkes  sehr  wesentlich  erleichtert.

Es  kann  daher  allen  Staats-  und  Gemeindebeamten,  Mitgliedern  der
Schiedsgerichte,  Vertrauensmännern  u.  s,w.  nur  warm  empfohlen  werden.  —

Greifswald.  Gesterding.

Hergenhahn,  Th.,  Oberlandesgerichtsrath,  Das  Eheschliessungs-  und
Ehescheidungsrecht,  dargestellt  nach  der  Rechtsprechung  des
deutschen  Reichsgerichts.  Zweite  vermehrte  Auflage.  Hannover,
Hellwing’sche  Verlagsbuchhandlung  1890.  SS.  X  u.  272.

Die  im  IV.  Bd.  dieser  Zeitschrift  (S.  575)  besprochene  systematische
Darstellung  der  das  Eherecht  betreffenden  wichtigen  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  von  HERGENHAHN  trug  in  so  hohem  Masse  die  Eignung  in  sich,
einem  tiefempfundenen  Wunsche  der  Fachkreise  Befriedigung  zu  schaffen,
dass  sie  in  überraschend  kurzer  Frist  in  neuer  und  erweiterter  Auflage
erscheinen  konnte.  In  359  der  Bearbeitung  unterzogenen  Erkenntnissen
vermittelt  der  Verfasser  die  grundsätzliche  Auffassung  des  obersten  Gerichtshofes
  nach  den  drei  Richtungen  des  materiellen  Eheschliessungs-  und
Ehescheidungsrechts,  des  Prozessrechts  und  der  Strafrechtsnormen  in  lichtvoller
  Behandlung.  B.
        <pb n="507" />
        Wleuere  Bispeitng  von  Yerlagswerke
der  Mkademifchen  Perla  bichhafdlung  von  I.C.B.  Mohr  (Paul  Sieberk)
“in  Freiburg  i.

das

HSfaafsrehf  des  Deuffhen  Reides.

Bon
r.  Paul  Tabanp,

Bil  an  ber  Univerfität  Straßburg.
Bmeife  gänzlich;  umgearbeifefe  Auflage  (in  2  Bänden).

Eriter  Band.  Ler.  8.  1888.  (XVI.  800  ©.)  M.  17.50.  Geb.  M.  20.—.
Zweiter  Band,  Ler.  8.  1891.  (VIIL  1114  ©.)  M.  24.50.  Geb.  M.  27.  —.

Handhbuh  des  Deffentlihen  Rechts.

Herauögegeben  von

Dr.  DB.  Marquardfen,

Brofeffor  in  Erlangen  und  Mitglied  des  Neichdtag3  ıınd  der  Bayerifhen  Abgeordnetenfammer.
Bolftaändig  Band  I—III

Allgemeiner  Cheil.  —  Dentfches  Reid),  dentfche  Htanten.
Ler.  8  M.  73.—.  In  Halbfranzband  gebunden  DM.  83.  —.

 

 

 

 

 

 

 

Vom  vierten  Wande,
welcher  die  Daritellung  des  ausländischen  Staatärehtg  enthält,
find  folgende  Abtheilungen  erj&amp;amp;hienen:

Oefterreich-Ungarn,  Schweiz,  Vereinigte  Htanten  von  Anterika.
Ler.  8%.  M.  16.—.  An  Halbfranz  gebunden  M.  18.50.

 

Miederlande  nebfl  Luremburg,  Frankreich,  Italien  T.  m.  IL,  Spanien,

2...

Rußland  nebft  Finland,  Schmeden  und  Norwegen,  Dänemark.
Ler.  8.  M.  26.—.  In  Halbfranz  gebunden  M.  28.50.

1890/91  ericheinen  die  Abtheilungen:
Belgien,  Italien  III.  (Schluß),  Portugal,  Großbritannien  und  Irland.

Drud  von  €.  U.  Wagner  in  Freiburg  i.  B.
        <pb n="508" />
        Seite
scheidungen  der  obersten  deutschen  Gerichtshöfe,  zum  Handgebrauch

  für  die  Praxis.  Erlangen,  Verlag  von  Palm  &amp;amp;  Enke

(©.  Enke)  1890.  Referent:  Barazetti  .  .  .  478
R.  STEPHAN.  Strafgesetzbuch  für  das  Königreich  Italien  (Codice  penale

per  il  Regno  d'Italia),  übertragen  und  erläutert  von  —.  Berlin,

G.  Reimer  1890.  Referent:  Delius.  .  .  .  484
O.  ScHoTT,  Versuche  einer  Verfassungsrevision  in  Württemberg.  Ulm,

Ebner  1890.  Referent:  Pfizer  .  .  486
H.  GEBHARD,  Das  Reichsgesetz  betr.  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung

  vom  22.  Juni  1889  erläutert.  Altenburg,  St.  Geibel

1891.  Referent:  Gesterding.  .  .  oo...  00.487
Tu.  HERGENHAHN,  Das  Eheschliessungs-  und  Ehescheidungsrecht,  dargestellt

  nach  der  Rechtssprechung  des  deutschen  Reichsgerichts.

Zweite  vermehrte  Auflage.  Hannover,  Hellwing’sche  Verlagsbuchhandlung

  1890.  Referent:  B..  .  2  2  2  2  2  2  2.2..2.488

 

 

Fin  meinem  Berlage  ijt  erjchienen:

Würterburk
0es  dentfhen  Vermwaltungstedts.

An  Verbindung
mit  vielen  Praftifern  und  Gelehrten
herausgegeben  von

Zreiherrn  Dr.  8.  von  Stengel,

Brofeffor  an  der  Univerfität  Würzburg.

I.  Band  A—f.  Xer.  8.  1889.  (VII.  895  ©.)  M.  19.  —.  Geb.  M.  21.  40.
II.  Band  2—3.  Xer.  8.  1890.  (XVI.  1040  ©.)  M.  22.  —.  Geb.  M.  24.  40.

Aus  dem  Gebiete  der  Socialgesetzgebung  enthält  das  Wörterbuch  folgende

Artikel:
Arbeiter  (gewerbliche).  |  Knappschaftsvereine.  Armenrecht.
Bergarbeiter.  Krankenversicherung.  Armenverwaltung.
Fabrikaufsichtsbeamte.  Landesversicherungs-  Notstandsgesetzgebung.
Fabrikgesetzgebung.  ämter.  Sparkassen.
Gesindepolizei.  Reichsversicherungsamt  euerungspolizei.
Invaliditöts-  und  Unfallversicherung.  Unterstützungs-Altersversicherung.

  wohnsitz.

 

Akademifche  Derlagsbuchhandlung  von  3,  C.  8.  Mohr  (Waul  Hieberk)
in  Ireiburg  i.  8.
        <pb n="509" />
        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.  !

HERAUSGEGEBEN

Dr.  PAUL  LABAND

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  I  E.

UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD,

SECHSTER  BAND.
VIERTES  HEFT.

 

FREIBURG  I.  B.  1891.

AKADEMISCHE  VERLAGSBUCHHANDLUNG  VON  J.C.  B.  MOHR
(PAUL  SIEBECK).

Mit  Beilagen  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  in  Freiburg  i.  B.
        <pb n="510" />
        INHALT.

 

Aufsätze.

J.  GRASSMAnN,  Das  Recht  der  Regentschaft  in  Preussen  und  im
Deutschen  Reiche.

Quellen  und  Entscheidungen.
LEsk£,  Zur  Frage  des  Telephonmonopols  ..  .
PFENNINGER,  Der  Entwurf  eines  Schweizerischen  Bundesgesetzes  betreffend
  die  Auslieferung  gegenüber  dem  Auslande.

Literatur.

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der  preussischen  Städte  systematisch  dargestellt.  Berlin  1891,
Siemenroth  und  Worms.  Referent:  Stoerk  ..

A.  Trıeps,  Das  Deutsche  Reich  und  die  Deutschen  Bundesstaaten  in
ihren  rechtlichen  Beziehungen.  Berlin  1890,  Puttkammer  &amp;amp;
Mühlbrecht.  Referent:  Preuss

W.  v.  TzscHoPpE,  Geschichte  des  deutschen  Reichstags-Wahlrechts,
Leipzig  1890,  Duncker  &amp;amp;  Humblot.  Referent:  Neukamp

G.  SEILER,  Die  Immunität  der  Mitglieder  der  Vertretungskörper
nach  Österreichischem  Rechte.  Wien  1891,  Franz  Deuticke.
Referent:  Radnitzky  ..  nn

L.  GumpLovicz,  Das  österreichische  Staatsrecht.  (Verfassungs-  und
Verwaltungsrecht.)  Wien  1891,  Manz.  Referent:  Hauke.

D.  Otto,  Die  Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
mit  ihren  Arbeitern  in  Theorie  und  Praxis.  Berlin-Neuwied
1889,  Heuser  nn

W.  Srtiepa.  Das  Gewerbegericht,  Leipzig  1890,  Duncker  &amp;amp;  Humblot

E.  G.  EBErTY,  Gewerbegerichte  und  Einigungsämter.  (Bd.  VI  von
Freunds  politischen  Handbüchern.)  Breslau  1890  .

Referent:  Hoffmann.

J.  Insart  Latour,  La  mer  territoriale  au  point  de  vue  theorique  et
pratique.  Paris  1889,  G.  Pedone-Lauriel.  Referent:  v.  Weil

Fr.  MvHeım,  Die  Prineipien  des  internationalen  Privatrechtes.  Altdorf
  1887,  Huber.

W.  Fucas,  Die  sogenannten  siebenbürgischen  Ehen  und  andere  Arten

der  Wiederverehelichung  geschiedener  österreichischer  Katholiken.
  Wien  1889,  Manz  .  .  .  nn“
Referent:  Slatin.

Seite

489

535

556

579

581

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591

591

599
        <pb n="511" />
        Aufsätze,

—

Das  Recht  der  Regentschaft  in  Preussen  und  im  Deutschen  Reiche,
Von

Dr.  Joser  GRASSMmAnN,
Rechtsrat  in  Augsburg.

Einleitung.

Die  Regentschaft!)  ist  nach  dem  Rechte  des  modernen  Staates
eine  Ööffentlich-rechtliche  Einrichtung,  welche  unabhängig  von  den
für  die  privatrechtliche  Bevormundung  eines  willensunfähigen
Fürsten  geltenden  Normen  geregelt  ist.

Nach  älterem  deutschen  Rechte  waren  für  die  „Regierungsvormundschaft“
  auschliesslich  privatrechtliche  Grundsätze  massgebend.
  Dies  galt,  wie  für  andere  Territorien,  so  auch  für
Brandenburg  nach  den  Bestimmungen  der  Dispositio  Achillea  vom
24.  Februar  1473,  welche  an  der  Agnatentutel  des  älteren  Rechtes
festhielt.

Da  überhaupt  nur  einmal  der  Fall  der  Regierungsunfähigkeit
des  Kurfürsten  vorkam?)  und  überdies  der  Fall  der  Minderjährigkeit
  des  Fürsten  nicht  eintrat,  so  bestanden  diese  Hausgesetze

')  Vgl.  im  Allgemeinen

HaAnoke,  Regentschaft  und  Stellvertretung  1887.

v.  KırcHenneim,  Regentschaft  1880  und  die  dort  8,  161—164  angeführte
Litteratur,

SCHULZE,  preussiches  Staatsrecht  1888  Bd.  I  8$  66  ft.

M.  SeypeL,  bayrisches  Staatsrecht  I.  Bd,  S.  449  ff.

?)  Verlıandlungen  der  I.  Kammer  1849/50,  Sten.  Ber.  S.  1726.

Archiv  für  öffentliches  Recht,  VI.  4.  32
        <pb n="512" />
        —  490  °—

in  Preussen  trotz  ihrer  Unzulänglichkeit  unverändert  bis  zum
Erlasse  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848  fort.

Die  preuss.  Verfassung  trug  den  Forderungen  der  modernen
Staatslehre  vollkommen  Rechnung  und  regelte  das  Institut  der
Regentschaft  systematisch  und  umfassend  auf  neuer  staatsrechtlicher
  Grundlage.  Das  Recht  der  Regentschaft  in  Preussen
ist  deshalb  ohne  Rücksicht  auf  die  frühere  geschichtliche  Entwicklung
  dieses  Instituts  ausschliesslich  auf  Grund  der  Verfassungsurkunde
  wissenschaftlich  zu  entwickeln?).

Die  Regentschaft  ist  nach  preussischem  Staatsrechte  die  selbstständige
  Ausübung  der  vollen  Staatsgewalt  in  Vertretung  des
regierungsunfähigen  Königs‘).

Bedingung  der  Regentschaft  ist  der  Bestand  der  Herrschaft
des  Königs  und  dessen  Regierungsunfähigkeit.  Bezüglich  der  Berufung
  zur  Regentschaft  gilt  der  richtige  unbedingte  Grundsatz,
dass,  wie  der  Uebergang  des  Monarchenrechtes  unabhängig  von
der  Verfügung  des  vorhergehenden  Herrschers  erfolgt,  so  auch
der  Uebergang  der  Bethätigung  der  Staatsgewalt  auf  den  Regenten
  von  BRechtswegen  geschieht  für  den  Fall  der  Behinderung
des  Königs.

Die  Art  der  Berufung  entscheidet  überhaupt  nicht  über  Wesen
und  Inhalt  dieser  Staatseinrichtung.  Der  nach  der  Successionsordnung
  berufene  Agnat  und  der  von  den  Kammern  erwählte
Regent  haben  eine  und  dieselbe  Aufgabe  und  Rechtsstellung.  Ihr
Recht  auf  Ausübung  der  Staatsgewalt  im  Namen  des  Königs  ist
ein  eigenes,  von  keinem  Rechtssubjekte  abgeleitetes,  sie  sind  gleich
dem  Könige  „von  Gottes  Gnaden“.  Insbesondere  beruht  dieses
Recht  weder  auf  einem  Auftrage  des  Königs,  noch  bestimmt  sich
der  Umfang  der  Regentenbefugnisse  nach  dem  Willen  des  Königs:
nur  das  Gesetz  bestimmt  das  Subjekt  dieser  Rechte  und  den  Um-®)

  BoRNHAK,  preussisches  Staatsrecht  I,  S.  195  ft.
*)  Hanckz,  a.  a.  OS.  6.
        <pb n="513" />
        —  491  —

fang  seiner  Gewalt,  welche  begrifllich  jener  des  Königs  gleich
steht?).
Grund  der  Regentschaft.

Die  Rechtsordnung  erfordert  die  stetige  Thätigkeit  und  Wirksamkeit
  eines  höchsten  Willens  im  Staate.  Ist  das  nach  der  gesetzlichen
  Folge  berufene  Subjekt  zur  Aeusserung  eines  Herrscherwillens
  unfähig,  so  muss  ein  anderes  Subjekt  diese  Thätigkeit
ausüben,  sei  es  unter  Ersetzung  des  zunächst  zur  Herrschaft  Berechtigten,
  sei  es  in  Vertretung  desselben  unter  Aufrechterhaltung
eines  abstrakten  Herrscherrechtes.

Das  neuere  deutsche  Verfassungsrecht  hat  den  Grundsatz
aufgestellt,  dass  die  Regierungsunfähigkeit  des  Herrschers  nicht
zur  Thronentsetzung  oder  zum  Ausschlusse  von  der  Thronfolge
führt;  hieraus  hat  sich  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft  ergeben.

Auf  dieser  Rechtsauffassung  beruhen  auch  die  einschlägigen
Bestimmungen  der  preussischen  Verfassung‘).

Die  Verfassung  setzte  in  Artikel  56  fest,  dass  die  Regentschaft
  eintrete,  wenn  der  König  entweder  minderjährig  oder  sonst
dauernd  verhindert  ist,  zu  regieren.  Der  Grund  des  Eintrittes
der  Regentschaft  ist  mithin  die  dauernde  Verhinderung  des  Königs
an  der  Selbstausübung  der  Regierungsgewalt.

Die  Verfassung  hat  nach  dem  Vorgang  anderer  Verfassungen,
indem  sie  den  Begriff  der  „dauernden  Verhinderung“  nicht  näher
definiert,  nur  einen  bestimmten  Umstand  als  zwingenden  Grund

5)  SeypeL,  bayr.  Staatsrecht,  I.  Bd.,  S.  451,  Scauze,  pr.  St.-R.  in
Marquardsens  Handbuch  des  öff.  R.  S.  49.

®,  Es  kann  daher  bei  dieser  Abhandlung  über  das  positive  Recht  des
preussischen  Staates  die  Streitfrage,  ob  nach  dem  sogenannten  gemeinen
deutschen  Staatsrechte  die  Bestimmung  der  goldenen  Bulle  cap.  24  $  3  über
den  Ausschluss  von  der  Thronfolge  bei  gewissen  Gebrechen  noch  Geltung
habe  oder  nicht,  ebenso  unerörtert  bleiben,  wie  jene  Frage,  welche  insbesondere
  infolge  der  Freignisse  in  Bayern  im  Jahre  1886  wiederholt  aufgeworfen
  wurde,  ob  nicht  de  lege  ferenda  die  Rückkehr  zum  ältern  Rechte
einen  Fortschritt  zum  Bessern  bedeuten  würde.

92*
        <pb n="514" />
        —  42°  —

der  Regentschaft  bezeichnet,  nämlich  die  Minderjährigkeit  des
Königs.  Dieselbe  dauert  nach  Art.  54  d.  V.  bis  zur  Vollendung
des  18.  Lebensjahres  des  Königs.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  besteht
  die  unwiderlegbare  Rechtsvermuthung,  dass  der  König
regierungsunfähig  sei.

Welche  Umstände  ausserdem  unter  den  Begriff  der  dauernden
  Verhinderung  fallen,  ist  in  Theorie  und  Praxis  schwer  festzustellen”).
  Deshalb  haben  fast  alle  Verfassungen  ein  Mittel  zur
Sicherung  der  Rechte  der  Monarchen  darin  gesucht,  dass  im
einzelnen  Falle  diese  Thatfrage  unter  Mitwirkung  der  Volksvertretung
  in  einem  gesetzlich  geregelten  Verfahren  entschieden
werden  muss.

Bei  der  jeweiligen  Entscheidung  dieser  Frage,  welche  zunächst
dem  berufenen  Agnaten  bezw.  dem  Staatsministerium  und  endgiltig
  dem  Landtage  zusteht,  muss  davon  ausgegangen  werden,
dass  eine  mangelhafte  oder  bisweilen  unterbrochene  Ausübung
der  Staatsgewalt  seitens  des  Königs  nicht  in  jedem  Falle  den
Eintritt  der  Regentschaft  bedingt.  Die  Verhinderungsursache
muss  Unfähigkeit  zur  Ausübung  der  Regierungsgewalt  sein.  Hieraus
folgt,  dass  nicht  die  volle  Willensunfähigkeit  erfordert  wird;  der
König  kann  in  privatrechtlicher  Hinsicht  dispositionsfähig  bleiben,
ohne  deshalb  willenskhfähig  als  Herrscher  zu  sein,  da  zur  Erfüllung
des  Herrscherberufes  andere  Fähigkeiten  gefordert  werden  müssen,
als  zur  Wahrnehmung  irgend  einer  privatrechtlichen  Thätigkeit.
Fehlt  die  privatrechtliche  Dispositionsfähigkeit,  so  ist  unzweifelhaft
  die  Regierungsunfähigkeit  vorhanden‘).

Der  Begriff  „dauernde  Verhinderung“  darf  nicht  zeitlich  aufgefasst
  werden.  Dagegen  spricht  schon  die  Erwägung,  dass  die
Minderjährigkeit  —  unabhängig  von  ihrer  Dauer  —  unter  allen

?)  Preussische  Jahrbücher  II,  Jahrg.,  S.  438.  Materialien  zur  Geschichte
der  Regentschaft  in  Preussen  1859,

#)  Preussische  Jahrbücher  II.  Jahrg.,  S.  351.  SrypeL,  bayr.  Staatsrecht  I,
S.  457.
        <pb n="515" />
        —  493  —

Umständen  rechtlich  zur  Einsetzung  der  Regentschaft  zwingt.
Es  ist  aber  auch  grundsätzlich  gleichgiltig,  wie  lange  die  Regierungsunfähigkeit
  dauert.  Die  aus  der  Erfüllung  der  Staatszwecke
  folgernde  Notwendigkeit  einer  stetigen  Regierung  fordert
vor  allem  Sicherheit  über  das  ununterbrochene  Vorhandensein
eines  Herrscherwillens.  Mag  man  auch,  wie  insbesondere  die
Lehre  von  der  Regierungsstellvertretung  behauptet,  eine  Zeitlang
ohne  direkte  Aeusserung  des  monarchischen  Willens  mit  des
Königs  vermuteten  Intentionen  als  Ersatz  sich  helfen  können,  so
muss  doch  der  Wille  eines  andern  Subjektes  bestimmend  eingreifen,
  sobald  für  die  Organe  der  Regierung  der  Mangel  des
Herrscherwillens  trotz  dieser  Interpretation  fühlbar  wird.

Wann  körperliche  Gebrechen  die  Fähigkeit  zur  Selbstbestimmung
  des  Herrschers  oder  zur  Aeusserung  seines  Willens
oder  zur  Empfänglichkeit  für  äussere  Eindrücke  aufheben  oder
derartig  mindern,  dass  Ungewissheit  hierüber  entsteht,  ist  eine
mit  Rücksicht  auf  die  jeweiligen  Verhältnisse  des  Staates  zu
prüfende  Thatfrage  und  wird  je  nach  Umfang  und  Entwicklung
des  Staates  eine  verschiedene  Beantwortung  grundsätzlich  zulassen.

Dies  wird  man  insbesondere  für  den  Fall  der  Blindheit  des
Herrschers  behaupten  müssen,  da  man  zwar  den  Versuch  der
ehem.  Hannoveranischen  Regierung”),  die  Regierung  des  erblindeten
Thronfolgers  durch  besondere  Beglaubigung  der  Unterschriften
zu  ermöglichen  (Verordnung  vom  3.  Juli  1844),  nicht  als  gelungen
betrachten  kann,  anderseits  den  zu  Gunsten  der  Regierungsfähigkeit
geltend  gemachten  Erwägungen!°®)  auch  mit  Rücksicht  auf  die  fortschreitende
  Entwicklung  der  Blindenerziehung  doch  ein  solches
Gewicht  beizulegen  ist,  dass  aus  diesem  Gebrechen  eine  absolute
  Regierungsunfähigkeit  nicht  gefolgert  werden  darf.  Wohl

®)  Orpenueim,  Staatsrechtliche  Betrachtungen  tiber  Regierungsunfähigkeit
  und  Regentschaft  1844.

0)  TaBor,  Zeitschrift  für  deutsches  Staatsrecht  IX.  1844,  v.  Sarwey,
Staatsrecht  des  Königreiches  Württemberg  1883,  S.  63.  u.  A.
        <pb n="516" />
        —  44  —

aber  muss  diese  für  Preussen  in  diesem  Falle  angenommen  werden,
da  die  preussischen  Könige  stets  an  der  weitgehendsten  persönlichen
  Leitung  des  Staates  festgehalten  haben'!').

Das  Gleiche  ist  für  den  Fall  der  Taubstummheit  anzunehmen.
Unbestritten  gelten  in  der  Doktrin  als  Fälle  der  dauernden
Verhinderung  die  Kriegsgefangenschaft  und  Verschollenheit  des
Fürsten  !?).

Nicht  dasselbe  gilt  für  den  Fall  einer  längeren  Abwesenheit
des  Königs  auf  einer  Reise  in  das  Ausland.  Solange  die  Verbindung
  mit  dem  Könige  zur  Übermittlung  seines  Willens  an  die
Regierungsorgane  besteht,  mag  seine  Abwesenheit  zu  Unbequemlichkeiten
  führen  und  die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  oder
die  Ausdehnung  der  Vollmachten  des  Staatsministeriums  zur  Erledigung
  der  weniger  wichtigen,  laufenden  Geschäfte  angemessen
sein.  Hört  die  Möglichkeit  einer  derartigen  Benachrichtigung
auf,  so  wird  anstatt  des  etwa  aufgestellten  Stellvertreters  der
Regent  eintreten  müssen,  insbesondere  wenn  sich  aus  der  langen
Dauer  der  Abwesenheit  oder  der  zufälligen  Gestaltung  der  Verhältnisse,
  z.  B.  Kriegsfall,  eine  Situation  entwickelt,  welche
die  Zulässigkeit  bezw.  das  Vorhandensein  einer  entsprechenden
Vertretung  in  Zweifel  stell.  Man  wird  bei  Lösung  derartiger
schwieriger  Verhältnisse  sich  des  von  Mrrrnacar'°)  ausgesprochenen
Satzes  erinnern  müssen:  „Die  Regentschaft  ist  notwendig,  sobald
eine  Verhinderung  des  Fürsten  von  der  Dauer  und  der  Intensität
eingetreten  ist,  dass  mit  Vollmachten  für  bestimmte  Kategorieen
laufender  Regierungsgeschäfte  und  mit  Zurücklegung  der  wichtigsten
  für  die  Entscheidung  des  Monarchen  selbst  ohne  ernstliche
Beeinträchtigung  des  Staatswohles  nicht  mehr  geholfen  werden,

"1)  Vgl.  den  Königlichen  Erlass  vom  4.  Januar  1882,  „Direktiven  für
die  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Wahlen  betr.“

ı2)  Kraut,  die  Vormundschaft  nach  den  Grundsätzen  des  deutschen
Rechtes  dargestellt  III,  S.  166.

3)  MırtnacHt,  Stellvertretung.  Deutsche  Vierteljahrschrift  1864,  S.  242.
        <pb n="517" />
        —  49  —

mithin  eine  Übertragung  der  vollen  Regierungsgewalt  auf  einen
Vertreter  des  Monarchen  nicht  umgangen  werden  kann.“

Ferner  wird  der  Eintritt  der  Regentschaft  auch  dann  als
notwendig  bezeichnet,  wenn  im  Momente  der  Erledigung  des
Thrones  die  Person  des  Nachfolgers  ungewiss  ist,  sei  es  nun  dass
nicht  sofort  klar  ist,  wer  der  nächstberechtigte  Agnat  ist,  sei  es
dass  die  Wittwe  des  Königs  oder  des  nächsten  Agnaten  in  diesem
Zeitpunkte  schwanger  ist.

Im  ersten  Falle  lässt  sich  die  Regentschaft  begründen,  da
die  Person  des  Königs  nach  objektivem  Rechte  gewiss,  mithin
ein  Subjekt  vorhanden  ist,  für  welches  ein  Vertreter  aufgestellt
werden  kann.

Im  zweiten  Falle  liegt  unzweifelhaft  eine  Anomalıe'*)  vor,
wenn  einem  Embryo  das  Thronfolgerecht  aufbewahrt  werden  soll,
die  sich  nur  aus  der  Uebertragung  privatrechtlicher  Grundsätze
auf  das  Institut  der  Staatssuccession  erklären  lässt!°).

Man  wird  bei  jedem  Versuche,  für  diesen  Fall  Bestimmungen
aus  allgemeinen  Grundsätzen  des  Monarchenrechtes  abzuleiten,
zur  Eirkenntniss  kommen,  dass  für  diesen  abnormen  Fall  nur
positive  gesetzliche  Normen  KMecht  schaffen  können.  Zuzugeben
  ist,  dass  man  sich  aus  praktischen  Erwägungen  am
besten  mit  der  Einsetzung  der  Regentschaft  bis  zur  Geburt

14)  v.  KiRCHENHEIM,  a.a.  0.5.65.  HAanckKE,  a.  a.  OÖ.  S.  14.  SEYDEL,  &amp;amp;.
a.  0.  S,  455.

5)  Während  der  eine  Theil  der  Schriftsteller  unter  Bejahung  der  Frage,
ob  der  Embryo  das  Thronfolgerecht  besitzen  könne,  diesen  Fall  der  Regentschaft
  aus  der  Analogie  mit  den  Fällen  der  Minderjährigkeit,  bezw.
subjektiven  Ungewissheit  des  Königs  begründet,  haben  andere,  der  englischen
Regentschaftsbill  vom  Jahre  1831  folgend,  vorgeschlagen,  dass  der  Nächstberechtigte
  einstweilen.König  werden  solle  und  für  den  Fall  der  Geburt  eines
Prinzen  zurücktreten  müsse.  Eine  weitere  Ansicht  geht  unter  der  Behauptung,
  dass  ein  Embryo  nicht  Subjekt  von  öffentlichen  Rechten  sein  könne,
dahin,  dass  weder  der  Embryo  noch  der  nächstfolgende  Agnat  König  werden
könne,  sondern  dass  bis  zur  Geburt  ein  Regent  an  Stelle  eines  nicht  vorhandenen,
  sondern  erwarteten  Königs  die  Staatsgewalt  ausüben  soll.
        <pb n="518" />
        —  496  —

behelfen  wird.  Denn  ein  zeitlich  begrenztes  Thronfolgerecht
widerspricht  dem  Principe,  dass  nur  solche  Gründe  das  Recht
des  Königs  zur  Herrschaft  beenden,  welche  nicht  ausser  seiner
Person,  sondern  in  seiner  Person  liegen,  nämlich  Tod  und  Abdankung.


Subjekt  der  Regentschaft,

Der  im  ältern  deutschen  Rechte  geltende  Grundsatz,  dass  die
Führung  der  Vormundschaft  ein  Recht  sei,  welches  dem  nächsten
Schwertmagen  in  erster  Linie  zustehe,  wurde  auch  auf  jene  Fälle
angewandt,  in  welchen  für  den  Landesherrn  eine  Regierungsvormundschaft!°)
  nöthig  wurde.  Das  eindringende  römische  Recht  gestaltete
  die  Ordnung  der  agnatischen  Vormundschaft  durch  das
Institut  der  testamentarischen  Tutel  vollständig  um.  Naturgemäss
  übte  diese  Neugestaltung  ihren  Einfluss  auch  auf  die
öffentlich-rechtlichen  Einrichtungen.

Die  preussische  Verfassung  hat  sich  vollständig  dem  deutschrechtlichen
  Principe  der  agnatischen  Tutel  unter  Verwerfung
jeder  diesbezüglichen  letztwilligen  Verfügung  des  Königs  angeschlossen.


Gemäss  Artikel  56  der  Verfassung  übernimmt  derjenige
volljährige  Agnat,  welcher  der  Krone  am  nächsten  steht,  die
Regentschaft.  Artikel  57  der  Verfassung  bestimmt  ferner:  Ist
kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits  für  diesen
Fall  vorher  gesetzliche  Fürsorge  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium
  die  Kammern  zu  berufen,  welche  in  vereinigter
Sitzung  einen  Regenten  erwählen.

Die  Entstehungsgeschichte  dieser  Normen  zeigt  deutlich,  wie
klar  sich  die  gesetzgebenden  Faktoren  über  das  eigene  Recht  des
Agnaten  auf  Uebernahme  der  Regentschaft  waren.  Die  Regierungsvorlage
  vom  20.  Maı  1848  hatte  in  $  31  vorgeschlagen,  dass

16)  Kraut,  a.  a.  OÖ.  S.  111.  Zacnarık,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht
  $  80.  H.  Scuhuize,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes  I  $  110.
        <pb n="519" />
        —  4910  —

die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anordnung  einer  Regentschaft
einem  besonderen  Gesetze  überlassen  bleiben  sollten.  Dagegen
hatte  der  Kommissionsentwurf  der  Nationalversammlung  die
Artikel  41  und  42  dahin  formulirt,  dass  die  vereinigten  Kammern
allein  die  Regentschaft  anordnen,  sofern  nicht  schon  durch  besonderes
  Gesetz  hiefür  Vorsorge  getroffen  sei.  Die  sog.  oktroyirte
  Verfassung  vom  5.  Dez.  1848  übernahm  sowohl  für  den
Fall  der  Minderjährigkeit  des  Königs  als  dessen  sonstiger  Verhinderung
  das  Princip  der  Regelung  der  Regentschaft  durch  einseitigen
  Beschluss  der  Kammern,  wobei  jedoch  abweichend  von
dem  erwähnten  Kommissionsentwurfe  die  Initiative  zur  Einleitung
dieser  Verhandlungen  statt  dem  Staatsministerium  „dem  Nächsten
zur  Krone  oder  demjenigen,  der  nach  den  Hausgesetzen  an  dessen
Stelle  tritt“,  übertragen  wurde.  Die  Revisionskommission  der
II.  Kammer  erachtete  die  selbstständige  Regelung  einer  so  fundamentalen
  Frage  in  der  Verfassung  selbst  für  nothwendig  und
gab  den  Artikeln  54  und  55  (jetzt  56  und  57)  ihre  dermalige
Fassung  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken,  es  solle  die  Idee  der
Dynastie,  insbesondere  die  Stellung  der  Agnaten  des  Königlichen
Hauses  mehr  gewahrt  werden.  Das  Plenum  der  Il.  Kammer
nalım  diese  Vorschläge  an,  indem  es  sich  mit  dem  Grundsatze,
dass  die  Regentschaft  bei  dem  Vorhandensein  der  normirten  Voraussetzungen
  ipso  jure  dem  nächstberechtigten  Agnaten  zufällt,
einverstanden  erklärte”).

Dem  Plenum  empfahl  der  Centralausschuss  der  I.  Kammer,
nachdem  er  seine  Beschlüsse  zu  Gunsten  der  von  dem  Plenum
der  II.  Kammer  angenommenen  Fassung  geändert  hatte,  die  Annahme
  der  letzteren  Normirung  mit  dem  Hinweise  darauf,  dass
in  der  Stellung  der  Agnaten  des  Königlichen  Hauses  nach  den
Hausgesetzen  die  alleinige  Berechtigung  und  Verpflichtung  für

'”,  Ein  von  Freiherrn  von  Gupenau  gestelltes  Amendement,  welches
die  Initiative  zur  Einleitung  der  Regentschaft,  abgesehen  vom  Falle  der
Minderjährigkeit,  wieder  demStaatsministerium  zutheilen  wollte,  wurde  abgelenht
        <pb n="520" />
        —  498  —

den  volljährigen,  zur  Krone  nächstberechtigten  Agnaten  zur  Berufung
  der  Kammern  liege  und  deren  Berufung  durch  das  Ministerium,
  solange  ein  majorenner  Agnat  vorhanden,  hiegegen  und
gegen  die  bestehenden  Hausgesetze  verstossen  würde.  Die  1.
Kammer  trat  diesen  Beschlüssen  bei.  —

Aus  den  beiden  Gesetzesbestimmungen  ergibt  sich  unzweifelhaft,
  dass  in  jedem  Falle  der  Nothwendigkeit  der  Regentschaft
derjenige  Agnat,  welcher  gemäss  Artikel  53  d.  V.  nach  dem
regierungsunfähigen  Könige  thronfolgeberechtigt  ist,  auf  Grund
seines  Successionsrechtes  zur  Uebernahme  der  Regentschaft  berufen
  ist.

Für  den  Thronerben‘®)  ist  erforderlich:  direkte  leibliche  Abstammung
  im  Mannesstamme  vom  ersten  Erwerber  der  Krone,
männliches  Geschlecht,  Abstammung  aus  einer  rechtmässigen,
ebenbürtigen  und  hausgesetzlich  consentierten  Ehe,  welche  Erfordernisse
  bei  sämmtlichen  Ascendenten  des  Agnaten  als  vorhanden
nachgewiesen  werden  müssen.  Innerhalb  der  agnatischen  Linealfolge
  vererbt  sich  die  Krone  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt.
Das  Recht  auf  die  Krone  nach  dieser  Erbordnung  steht  nur  dem
Agnaten  des  gegenwärtig  regierenden  Hauses  zu;  das  fürstliche

Haus  Hohenzollern  hat  ım  Königreiche  Preussen  kein  Thronfolgerecht
  !?).

Nach  der  herrschenden  und  begründeten  Ansicht  ist  auch
eine  subsidiäre  Thronfolge  der  Kognaten  durch  die  Hausgesetze,
welche  nunmehr  als  Bestandtheile  der  Verfassung  vom  Könige  nur
unter  Zustimmung  des  Landtages  nach  Massgabe  des  Artikels
107  d.  V.,  allerdings  auch  ohne  Einvernahme  oder  Zustimmung
der  Agnaten,  abgeändert  werden  können,  im  Königreiche  Preussen

18)  BoRNHAK,  a.  a.  O.  $8$  29  und  30  und  Litteratur  1.  c.  S.  175.

’®)  Vgl.  die  Landtagsverhandlungen  tiber  die  Einverleibung  der  Hohenzollern’schen
  Fürstenthümer;  Sten.  Bericht  II.  Kammer  1849/50  IV.  Bd.
S.  1923.
        <pb n="521" />
        —  499  —

ausgeschlossen®®);  ihre  Berufung  zur  Thronfolge  wäre  mithin  nur
Kraft  eines  zu  erlassenden  Verlassungsgesetzes  möglich.

Auf  Grund  der  durch  die  Verfassung  sanktionirten  Unteilbarkeit
  des  Staates  muss  auch  den  am  9.  November  1587  bezw.
am  26.  März  1614  geschlossenen  Erbverbrüderungen?‘)  zwischen
den  Häusern  Sachsen,  Hessen  und  Brandenburg  die  dermalige
Geltung  abgesprochen  werden  und  kann  aus  ihnen  ein  verfassungsmässiges
  Recht  auf  die  Thronfolge  beim  Aussterben  des
Mannesstammes  des  Kgl.  Hauses,  mithin  auch  ein  Recht  zur
Uebernahme  der  Regentschaft,  nicht  hergeleitet  werden.

Soll  nun  der  berechtigte  Agnat  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  übernehmen,  so  muss  derselbe  nach  dem  Wortlaute  der
Verfassung  volljährig  sein.  Indessen  zwingt  die  Aufgabe  des
llegenten  von  selbst  zur  Aufstellung  weiterer  Erfordernisse  in
seiner  Person;  da  der  Itegent  den  Herrscherwillen  bethätigen
muss,  so  kann  nur  ein  regierungsfähiger  Agnat  die  Regentschaft
übernehmen.  Die  Regierungsfähigkeit  des  Regenten  ist  nach  den
oben  entwickelten  Grundsätzen  zu  beurtheilen.

Ueber  den  Zeitpunkt,  in  welchem  der  zur  Uebernahme  der
Regentschaft  berechtigte  Agnat  volljährig  wird,  herrscht  Streit.
Das  preussische  Obertribunal  hatte  in  einer  Entscheidung  vom
4.  Dezember  1806  angenommen,  dass,  abgesehen  vom  Könige,
für  die  übrigen  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  der  allgemeine
landesgesetzliche  Volljährigkeitstermin  Geltung  habe”*).  Die  Praxis
des  Hausministeriums  hat  jedoch  in  Uebereinstimmung  mit  den
hervorragendsten  Kennern?®)  der  Hausgesetze  stets  an  dem  Grundsatze
  festgehalten,  dass  auch  für  die  nicht  regierenden  Mitglieder
des  Königshauses  die  Volljährigkeit  mit  dem  vollendeten  18.
Lebensjahre  eintritt.

20)  Schuuze,  Hausgesetze  III,  S.  624,
21)  SchuLze,  Hausgesetze  II.,  S.  36  ff.
22)  HAncKE,  a.  &amp;amp;.  O.  8.  9.

23)  ScHuLzeE,  Hausgesetze  IIL,  S.  617.
        <pb n="522" />
        —  500.  —

Die  Bestimmung  des  Volljährigkeitstermines  für  den  Regenten
hängt  nicht  von  der  Entscheidung  dieser  Frage  ab.  Der
Grund,  welcher  zur  Festsetzung  eines  frühen  Grossjährigkeitstermines
  für  den  König  geführt  hat,  nämlich  die  möglichste
  Sicherung  der  Stetigkeit  der  Regierung,  trifft  in
analoger  Weise  auch  hier  zu.  Die  Möglichkeit,  dass  der  nächstberechtigte
  Agnat  übergangen  werde,  wird  hierdurch  verringert
und  die  möglichste  Sicherung  des  diesem  zukommenden  Rechtes
ist  um  so  mehr  geboten,  als  es  bestritten  ist,  ob  der  eventuell
eintretende  Agnat  vor  dem  nachträglich  volljährig  gewordenen,
zunächstberechtigten  Agnaten  zurücktreten  müsse.  Es  lässt  sich
aber  auch  kein  Grund  dafür  denken,  warum  der  18jährige  Thronfolger
  im  Falle  des  Todes  des  Königs  zur  „Selbstregierung“  berufen
  würde,  für  den  Fall  der  eintretenden  Regierungsunfähigkeit
des  Königs  dagegen  zur  Ausübung  der  Herrschaft  ‚an  Stelle  des
Königs“  nicht  berufen  sein  sollte.

Man  wird  deshalb  zu  dem  Schlusse  kommen,  dass  die  auf
Grund  der  Successionsordnung  berufenen  Regenten  mit  der  Vollendung
  des  18.  Lebensjahres  als  volljährig  zu  erachten  sind,
weil  sie  in  diesem  Zeitpunkte  auch  thronmündig  sind?*).

Für  den  erwählten  Regenten  dagegen  fehlen  diese  Voraussetzungen
  und  muss  der  Beginn  seiner  Volljährigkeit  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt  werden.

Ist  nun  der  in  erster  Linie  zur  Uebernahme  der  Regentschaft
berechtigte  Agnat  regierungsunfähig,  so  ist  zur  Uebernahme  der
Regentschaft  jener  Agnat  berufen,  welcher  nach  dem  ersten
Agnaten  der  nächste  zur  Krone  ist  (Regentschaft  in  Bayern  im
Jahre  1886),  der  erstere  Agnat  wird  übergangen;  ob  sein  Recht
definitiv  verloren  ist,  wird  unten  erörtert  werden.

Ist  kein  regierungsfähiger  Agnat  vorhanden,  so  kann  die
Person  des  Regenten  auf  einem  doppelten  Wege  bestimmt  werden.

24)  HAncKE,  8.  a.  O.  S.  30.
        <pb n="523" />
        —  501  —

Regelmässig  ist  für  diesen  Fall  gesetzliche  Fürsorge  zu  treffen,
d.  h.  die  Person  des  Regenten  wird,  bevor  die  Nothwendigkeit
der  Regentschaft  überhaupt  eintritt,  bezw.  bevor  die  derzeitige
Regentschaft  des  letzten  regierungsfähigen  Agnaten  endigt,  durch
Gesetz  bestimmt.  In  diesem  einzigen  Falle  hat  mithin  der  König
bezw.  der  Regent  ein  Mitbestimmungsrecht  über  die  Person  des
zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  Berufenen,  das  ihm  sonst  gänzlich
  entzogen  ist?°).

Bestritten  ist,  ob,  falls  die  Voraussetzungen  des  Artikels
63  d.  V.  gegeben  sind,  die  Berufung  des  Regenten  im  Wege  der
sog.  Nothverordnung  erfolgen  kann.  Von  einigen  Rechtslehrern?‘°)
wird  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Verordnung  auch  in  denjenigen
  Fällen  verneint,  in  welchen  die  Verfassung  schlechthin
auf  ein  „Gesetz“  oder  auf  den  „Weg  der  Gesetzgebung“  verwiesen
  hat  (vergl.  in  Art.  65  und  94  u.  a.  „ein  mit  vorheriger
Zustimmung  der  Kammern  erlassenes  Gesetz“).  Dieser  Ansicht
gegenüber  ist  jedoch  in  Uebereinstimmung  mit  andern  Rechtslehrern?”)
  die  Zulässigkeit  der  Nothverordnung  zu  bejahen,  insbesondere
  mit  Rücksicht  auf  die  von  den  Kammern  —  abgeschen
von  den  Confliktsjahren  1863  und  1866  —  stets  genehmigte  Uebung
der  Regierung  und  auf  die  in  den  verfassungsberathenden  Kammern
gepflogenen  Verhandlungen?®).

Ist  eine  solche  gesetzliche  Fürsorge  nicht  getroffen,  so  wird
der  Regent  durch  die  vom  Ministerium  berufenen  Kammern  ge-25)

  Anderer  Ansicht  ScHULze,  preuss,  St.-R,  in  Marquardsens  Handbuch
des  öffentlichen  Rechtes  8.  49,

22)  H.  ScHhuLze,  preussisches  Staatsrecht  $  174;  ZacuHarıä  in  dem  Gutachten
  der  juristischen  Fakultät  Göttingen  1863;  v.  Stockmar  in  Aegidis
Zeitschrift  I.,  S.  237;  v.  Rönne,  pr.  St.-R.  $  98;  Dernsure,  pr.  Pr.  R.
1.  8  16.

2?)  G.  Meyer,  deutsches  St.-R.  I,  S.  51l;  v.  GERBER,  deutsches  St.-R.
  8  47;  BorsHax,  pr.  St.-R.,  I.,  S.  203;  Av.  Arnpr  im  Archiv  für  öffentliches
  Recht  IV.,  S.  488.

28)  Sten.  B.  der  I.  Kammer  1849  S.  1315  und  II.  Kammer  1849/50  I
Bd.  S.  545.
        <pb n="524" />
        —  502  —

wählt.  Die  Kammern  sind  verfassungsmässig  in  der  Wahl  der
Personen  völlig  frei;  nur  das  eine  Erforderniss  muss  gestellt
werden:  der  Erwählte  muss  regierungsfähig  sein.  Weder  ein
Ausländer  noch  ein  Angehöriger  des  geistlichen  Standes  ist  principiell
  ausgeschlossen.  Wäre  der  Erwählte  Herrscher  eines  fremden
Reiches,  so  müsste  vor  der  Uebernahme  der  Regentschaft  jedenfalls
  noch  eine  getrennte  Abstimmung  beider  Kammern  gemäss
Art.  55  d.  Verf.  stattfinden,  da  bei  dem  verschiedenen  Verfahren
nach  Art.  57  und  55  d.  V.  die  Majoritäten  sich  verschiedenartig
gestalten  können.

Von  der  Zugehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Glaubensbekenntnisse
  ist  die  Uebernahme  der  Regentschaft  nicht  abhängig.

Wenn  gleich  im  Allgemeinen  behauptet  werden  kann,  dass
die  Ausübung  der  Iegentschaft  durch  ein  Kollegium  (als  dauernde
Institution)  grundsätzlich  zulässig  ist?”),  so  muss  doch  für  Preussen
der  Grundsatz  als  positive  Norm  anerkannt  werden,  dass  die
Regentschaft  nur  einer  Person  übertragen  werden  darf”).  Dieser
Satz  war  ausdrücklich  aufgenommen  in  Artikel  43  des  Kommissionsentwurfes
  der  Nationalversammlung,  in  Artikel  56  der
V.  U.  vom  5.  Dezember  1848  und  in  Artikel  56  der  ursprünglich
  vom  Oentralausschusse  der  I.  Kammer  aufgestellten  Fassung;
die  ausdrückliche  Belassung  dieser  Bestimmung  wurde  jedoch  von
beiden  Kammern  als  überflüssig  bezeichnet,  weil  dieses  Princip
schon  nach  dem  von  der  II.  Kammer  gewählten  Wortlaute  des
Artikel  55  unzweifelhaft  sei.  —

Nur  die  provisorische  Regentschaft  im  Falle  des  Artikels
57  ist  dem  gesammten  Staatsministerium  übertragen,  jedoch  mit
der  Verpflichtung,  die  Einleitung  zur  Uebernahme  der  Regierung
durch  eine  Person,  den  erwählten  Regenten,  baldigst  zu  treffen.

”®)  A.  A.  Hancke,  a.  a.  O.  S.  32.
»*)  Ebenso  SCHULZE,  preuss,  St.-R.  ın  Marquardsens  Handbuch  des  öff.
R.,  S.  49.
        <pb n="525" />
        —  503  —

Beginn  der  Regentschaft.

Fasst  man  die  Regentschaft  als  selbstständige  Ausübung  der
Staatsgewalt  an  Stelle  des  regierungsunfähigen  Königs  auf,  so
muss  dieselbe  im  Interesse  der  Stetigkeit  der  Regierung  in  jenem
Momente  eintreten,  in  welchem  der  König  regierungsunfähig  wird.
In  diesem  Zeitpunkte  müssen  vom  Gesetze  im  voraus  bestimmte
Organe  kraft  eigenen,  von  einem  Auftrage  des  Königs  unabhängigen
  Rechtes  —  denn  mit  dem  Eintritt  der  Begierungsunfähigkeit
  des  Königs  hört  die  Willensbestimmung  des  Herrschers
mit  staatsrechtlicher  Wirkung  auf  —  zur  Uebernahme  der
Regierung  berechtigt  und  verpflichtet  sein.  Da  nun  der  Eimtritt
dieser  Thatsache  rechtsförmlich  festgestellt  und  hierzu  bei  der
weittragenden  Bedeutung  dieser  Feststellung  die  Volksvertretung
zugezogen  werden  muss,  so  hat  die  preussische  Verfassung  den
Eintritt  einer  provisorischen  Regentschaft  vorgesehen,  welche  sich
auf  die  pflichtgemässe  Entscheidung  über  das  Vorhandensein  der
Regierungsunfähigkeit  des  Königs  lediglich  seitens  des  berufenen
Agnaten,  bezw.  des  gesammten  Ministeriums  gründet  und  bis  zur
definitiven  Entscheidung  über  diese  Frage  durch  die  Kammern
dauert.

Der  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Königs  und  jener  der
sonstigen  Verhinderung  an  der  Selbstregierung  sind,  abweichend
von  zahlreichen  andern  Verfassungen,  gleichartig  behandelt,  da
(nach  dem  Berichte  des  Centralausschusses  der  I.  Kammer)  die
Unmöglichkeit  zu  regieren  aus  physischen  Gründen  zur  Behinderung
  wegen  Minderjührigkeit  keinen  logischen  Gegensatz  bildet
und  der  Grund  zur  verschiedenartigen  Behandlung  der  sonst  vor
dem  Gesetze  gleichen  Fälle  nicht  durchgreifend  in  der  Notorietät
der  sonstigen  Unmöglichkeit  zu  regieren  gefunden  werden,  Kriegsgefangenschaft
  und  Abwesenheit  ebenso  notorisch  sein  kann.
Bine  Unterscheidung  in  ordentliche  und  ausserordentliche  Regentschaft
  ist  deshalb  nicht  geboten.
        <pb n="526" />
        —  504  —

Demnach  ist  in  jedem  Falle  der  Regierungsunfähigkeit  des
Königs  die  Einleitung  zur  Herbeiführung  der  definitiven  Regentschaft
  in  die  Hände  derjenigen  gelegt,  welche  die  provisorische
Regentschaft  übernehmen.  Der  berufene  Agnat,  mangels  eines
solchen  das  Ministerium  haben,  wenn  sie  den  Augenblick  der
Regierungsunfähigkeit  des  Königs  oder  des  derzeitigen  Regenten
für  gekommen  erachten,  die  Regierung  zu  übernehmen  und  kraft
dieser  Regierungsgewalt  die  Kammern  „sofort“  zur  Beschlussfassung
  über  die  Nothwendigkeit  einer  Regentschaft  einzuberufen.
Sind  die  Kammern  zur  Zeit  der  Uebernahme  der  Regentschaft
gerade  aufgelöst  oder  ist  die  Legislaturperiode  abgelaufen,  so
bleibt  nur  die  Möglichkeit  übrig,  sogleich  eine  Neuwahl  anzuordnen,
  da,  wie  der  Abgeordnete  Stiehl  bei  der  Berathung  des
Artikel  51  d.  V.  richtig  ausführte?!),  eine  aufgelöste  Kammer
oder  eine  solche,  deren  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,  gar
nicht  mehr  als  solche  besteht  und  die  Zusammenberufung  ihrer
ehemaligen  Mitglieder  ungesetzlich  wäre.  Eine  bestimmte  Frist
ist  für  die  Einberufung  nicht  festgesetzt.

Die  Initiative  wurde  unbedingt  und  ausschliesslich  dem  zur
Uebernahnie  der  Regentschaft  berechtigten  Agnaten  anheimgestellt,
weil  es  vor  allem  als  eine  Frage  im  Innern  des  Königlichen
Hauses  angesehen  wurde,  ob  der  König  als  regierungsunfähig
erachtet  werden  darf.  Nur  eventuell  hat  das  Ministerium  diese
Rechte  und  Pflichten.

Es  versteht  sich  nach  den  Grundsätzen  des  Constitutionalismus
  von  selbst,  dass  der  Agnat  die  Kammern  nur  unter  der
Verantwortlichkeit  des  Ministeriums  einberufen  kann;  denn  er
kann  ebensowenig  als  der  König  einen  Regierungsakt  ohne
Gegenzeichnung  eines  Ministers  vornehmen.  Doch  kann  gegenüber
der  Bestimmung  des  Artikels  51  d.  V.,  wonach  die  Gegenzeichnung
eines  einzelnen  Ministers  genügt,  der  Regent  infolge  der  singulären
  Bestimmung  des  Art.  58  Abs.  2  d.  V.  diese  Einberufung

3)  Sten,  Bericht  d.  II.  K.  1849/50,  8.  350.
        <pb n="527" />
        —  205  —

nur  unter  Uebernahme  der  Verantwortlichkeit  seitens  des  gesammten
  Staatsministeriums  verfügen.  Diese  Bestimmung  lautet
nämlich:  „Bis  zu  dieser  (des  Regenten)  Eidesleistung  bleibt  in
jedem  Falle  das  bestehende  gesammte  Staatsministerium  für  alle
BRegierungshandlungen  verantwortlich.“  Deshalb  war  auch  der
Erlass  des  Prinzen  Wilhelm  von  Preussen  vom  9.  Oktober  1858
„die  Uebernahme  der  Regentschaft  und  die  Einberufung  der
beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  betr.“  vom  gesammten
  Ministerium  gegengezeichnet.

Bornnak  °?)  behauptet  gegen  Scnurze?”),  der  Agnat  könne
nach  der  gemäss  Artikel  56  d.  V.  erfolgten  Uebernahme  der
Regentschaft  einen  Wechsel  in  dem  zur  Zeit  der  Uebernahme
der  Regentschaft  bestehenden  Ministerium  vor  seiner  Eidesleistung
vornehmen,  da  die  Uebernahme  der  Regentschaft  abweichend
vom  ersten  Verfassungsentwurfe  vor  der  Eidesleistung  erfolge
und  der  Regent  von  da  an  die  volle  Regierungsgewalt  des  Königs
auszuüben  berechtigt  sei.  Diese  Ansicht  hängt  mit  der  Auffassung
BornmaX’s  über  die  Bedeutung  des  Regenteneides  zusammen,
worüber  unten  weitere  Erörterungen  folgen.  Nach  seiner  Ansicht
kann  der  unveränderte  Fortbestand  des  Gesammtministeriums  nur
für  den  Fall  des  Artikels  57  d.  V.  gefordert  werden.

Bei  der  Lösung  dieser  Frage  wird  man  davon  ausgehen
müssen,  dass  dıe  Bornsmx’sche  Ansıcht  dem  Wortlaute  des
Artikels  53  Abs.  2  direkt  widerspricht.  Nach  dem  nicht  misszudeutenden
  Sinne  desselben  kann  unter  dem  bestehenden  Staatsministerium
  nur  jenes  gemeint  sein,  welches  in  dem  Augenblicke,
da  die  Regentschaft  übernommen  wurde,  bestand;  also  das  von
dem  Regierungsvorgänger  berufene  Ministerium.  Die  Ansicht,  dass
diese  Bestimmung  lediglich  im  Falle  des  Artikel  57  zutreffe,
widerspricht  ebenfalls  dem  Wortlaute  der  Verfassung,  da  jeder

Regent,  gleichviel  ob  er  infolge  seines  Agnatenrechtes  oder  in-2)

  A.  a0  S.  207.
#3)  Pr.  St.-R.  I.  B.,  8.  212.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  4.  3
        <pb n="528" />
        —  506  —

folge  Wahl  berufen  worden  ist,  den  in  Art.  58  Abs.  1  normirten
  Eid  zu  leisten  hat.

Dieser  Ansicht  widerspricht  aber  auch  die  Absicht  der  mit
der  Revision  der  Verfassung  betrauten  Kammern.  Sämmtliche
Regierungsentwürfe  waren  von  dem  Bestreben  ausgegangen,  die
Einleitung  der  Regentschaft  ausschliesslich  dem  Ministerium  zu
übertragen.  Die  Kammern  wollten  dagegen,  dass  auch  die  Stimmen
des  königlichen  Hauses  gehört  und  der  Agnat  im  Zusammenwirken
  mit  dem  Ministerium  zur  Durchführung  der  Verhandlungen
  berufen  werden  sollte.  Bei  der  klaren  Auffassung  über
die  Stellung  des  Ministeriums,  welche  in  allen  diesen  Berathungen
zu  Tage  trat,  kann  für  die  Zulässigkeit  der  Entlassung  desselben
während  der  Regentschaftsverhandlungen  kein  Grund  gefunden
werden.  Der  Centralausschuss  der  I.  Kammer,  welcher  diesen
Absatz  einfügte,  bemerkte  in  seinem  Berichte:  „In  jedem  Falle,
wo  eine  Regentschaft  eintritt,  bleibt  bis  zur  definitiven  Einrichtung
  derselben,  bezw.  bis  zur  Eidesleistung  das  gesammte
bestehende  Ministerium  verantwortlich.“  Die  Kommission  der  II.
Kammer  empfahl  die  Annahme  des  Zusatzes  aus  dem  Grunde,
weil  „diese  Bestimmung  den  Fortbestand  des  dermaligen
Ministeriums  und  dessen  Verantwortlichkeit  solange  sichere,  bis
der  Regent  durch  die  Eidesleistung  die  ihm  verfassungsmässig
obliegenden  Pflichten  feierlich  übernommen  habe.“

Richtig  ist  demnach,  dass  der  Regent  alle  Regierungsrechte
des  Königs  ausübt;  unrichtig  ist,  dass  der  Regent  dieses  Recht
auch  vor  der  Eidesleistung  ohne  Einschränkung  besitzt.  Die
Verfassung  schuf  eine  provisorische  und  eine  definitive  Regentschaft,
  erstere  als  eine  Regierungsform  unter  der  Verantwortlichkeit
  des  gesammten  Ministeriums,  gleichgiltig,  ob  dieses  allein
oder  der  Agnat  unter  Gegenzeichnung  des  Ministeriums  die  Regierung
  führt;  letztere  unter  Einräumung  der  vollen  Regierungsgewalt
  des  Königs.  Man  darf  nicht  den  allgemeinen  Grundsatz
aufstellen,  dass  der  Regent  unbeschränkt  herrsche  wie  der  König,
        <pb n="529" />
        —  507  —

und  hiernach  das  positive  Recht  entgegen  seinem  Wortlaute  auslegen.
Eine  Beschränkung  der  Rechte  des  Regenten,  selbst  für  die  Zeit
nach  der  Eidesleistung,  widerspräche  keineswegs,  wie  BornHAaK
meint,  dem  Grundsatze  des  monarchischen  Staates®‘).  Ist  daher
eine  Beschränkung  in  der  Ausübung  der  Regierung  durch  das
positive  Gesetz  gegeben,  so  kann  diese  Bestimmung  nicht  deshalb
als  nicht  bestehend  behandelt  werden,  weil  sie  mit  einem  angeblichen,
  allgemeinen  Grundsatze  in  Widerspruch  stehe.  Die
Bestimmung  mag  als  politisch  unklug  bezeichnet  werden  —  deshalb
  ist  sie  nicht  ohne  weiteres  aufgehoben.  Der  Agmat  kann
daher  auch  vor  der  Eidesleistung  als  Regent  alle  Regierungshandlungen
  vornehmen  —  aber  nur  unter  der  Voraussetzung,
dass  das  gesammte,  von  seinem  Regierungsvorgänger  eingesetzte
Staatsministerrum  hiefür  die  Verantwortlichkeit  übernimmt??).
Bornnak  hat  nun  weiter  behauptet?®),  aus  dem  Regierungsrechte
des  Agnaten  folge,  dass  er,  soweit  die  Verfassungsurkunde  nicht
etwas  anderes  bestimmt,  Regierungshandlungen  rechtsgiltig  unter
Gegenzeichnung  eines  einzigen  Ministers  vornehmen  könne,  welcher
für  die  betreffende  Regierungshandlung  verantwortlich  sei.  Die
übrigen  Minister  könnten  hiefür  nicht  verantwortlich  gemacht
werden,  weil  man  sie  nicht  eine  Schuld  büssen  lassen  könne,  die
sie  gar  nicht  begangen  hätten.  —  Es  ist  bereits  dargelegt  worden,
dass  eine  Argumentation  aus  dem  Satze,  der  Regent  übe  vor  der
Eidesleistung  alle  Regierungsrechte  aus  wie  der  König,  deshalb
unzulässig  ist,  weil  dieser  Satz  gar  nicht  in  der  Verfassung  steht,
sondern  deren  positiven  Bestimmungen  widerspricht.  Hat  das
gesammte  Staatsministerium  die  Verantwortung  für  die  Regierungshandlungen
  des  Regenten  während  des  Provisoriums  zu  übernehmen,
  so  ist  es  nach  Artikel  44  der  Verfassung  ordnungsgemäss,

”)  SEYDEL,  a.  a.  O.  S.  451  Anm,  4.
35)  Uebereinstimmend  Bkıe  in  v.  Stengels  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts
  II.  Bd.  8.  491.
°)  a.  a.  0.  S.  208.
83*
        <pb n="530" />
        —  9508  —

dass  dasselbe  auch  gegenzeichnet.  Indessen  ist  hier  diese  Gegenzeichnung
  ebensowenig  für  die  Giltigkeit  einer  Regierungshandlung
des  Regenten  vorgeschrieben,  wie  in  Artikel  63  der  Verfassung
für  die  Erlassung  einer  Nothverordnung.  Der  einzelne  Minister
hört  jedoch  durch  Unterlassung  der  Gegenzeichnung  nicht  auf,
verantwortlich  zu  sein?”).

Ein  Allerhöchster  Erlass  vom  18.  Januar  1861  (V.  M.  Bl.
S.  73)  hat  eine  grundsätzliche  Regel  aufgestellt,  in  welchen  Fällen
Armeebefehle  und  Ordres  der  ministeriellen  Gegenzeichnung  nicht
bedürfen  sollen.  Nach  den  obigen  Darlegungen  ist  anzunehmen,
dass  nach  dem  Sinne  der  Verfassung  alle  Armeebefehle  und
Ördres,  welche  der  Regent  in  Militärdienstsachen  oder  Personalangelegenheiten
  erlässt,  nur  mit  Verantwortlichkeit  des  gesammten
Ministeriums  erlassen  werden  können,  denn  sie  sind  auch  Regierungshandlungen
  im  Sinne  des  Art.  53  Abs.  2.  Dasselbe  gilt
auch  für  Anordnungen  des  Regenten  in  seiner  Eigenschaft  als
summus  episcopus  der  evangelischen  Kirche,  soweit  es  sich  um
staatliche  Regierungsakte  handelt?®).

Werden  die  Regierungshandlungen  während  dieses  Provisoriums
  unter  Beachtung  dieser  Vorschriften  vorgenommen,  so
sind  sie  für  Regierungsnachfolger  ebenso  rechtsverbindlich,  wie
jene  des  Regenten  nach  der  Eidesleistung,  welche  verfassungsmässig
  geschehen  sind.

Die  Aufgabe  der  Kammern  in  allen  Fällen  der  Regentschaft
ist  nicht,  dieselbe  einzusetzen,  sondern  über  deren  Nothwendigkeit
gleichsam  durch  Urtheil  zu  entscheiden.  Diese  Beschlussfassung
erfolgt  in  vereinigter  Sitzung  der  beiden  Kammern,  für  welche
dieselben  sich  eine  Geschäftsordnung  schaffen.  Zum  Beschlusse
genügt  die  einfache  Majorität  der  Abstimmenden.

97)  Arnpr,  Verfassungsurkunde  Anm.  2  zu  Art.  63.

98)  Vgl.  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  die  evangelische  Kirchenverfassung
ın  den  8  älteren  Provinzen  betr.  Art  3,  4,  7,  10  etc.  etc.
        <pb n="531" />
        —  509  —

Der  Regent  kann  den  Eid  erst  nach  erfolgter  Einrichtung
der  Regentschaft  leisten,  d.  h.  erst  nach  dieser  Beschlussfassung
der  Kammern.

Die  Kammern  können  nur  auf  Berufung  zusammentreten
und  zwar  nur  auf  Grund  einer.  vom  Gesammtministerium  unterzeichneten
  Ordre  des  Agnaten  ım  Falle  des  Artikels  56  oder
eines  Erlasses  des  Gesammtministeriums  im  Falle  des  Artikel  57.
Ist  die  Regentschaft  von  den  berufenen  Personen  thatsächlich
einmal  übernommen,  so  kann  der  König  die  Kammern  zur  Entscheidung
  nicht  mehr  berufen.

Die  Berufung  der  Kammern  muss  nach  dem  klaren  Wortlaute
  der  Verfassung  in  jedem  Falle  einer  Iegentschaft  erfolgen.
Der  vielfach  gegebene  Rath,  bei  dem  nahen  Eintritte  der  Volljährigkeit
  des  Königs  die  Abgabe  einer  Erklärung  über  die
Minderjährigkeit  bis  zum  Ablauf  des  Termines  zu  verzögern  und
dadurch  die  Einrichtung  der  Regentschaft  zu  umgehen,  mag  insbesondere
  dann,  wenn  die  Einberufung  der  Kammern  vor  diesem
Termine  nicht  mehr  stattfinden  kann,  praktisch  sein  —  verfassungsmässig
  wäre  ein  solches  Verfahren  nicht.  Denn  nur  die
Kammern  haben  das  Recht,  darüber  zu  urteilen,  ob  die  Uebernahme
  der  Regentschaft  nach  der  Verfassung  gerechtfertigt  war.

Der  Beschluss  des  Landtages,  welcher  die  Nothwendigkeit
der  Regentschaft  anerkennt,  schafft  nicht  das  Recht  zur  Uebernahme
  der  Regentschaft  mit  rückwirkender  Kraft,  denn  zur
Uebernahme  gibt  die  Verfassung  den  Berufenen  die  Berechtigung
dann,  wenn  sie  auf  Grund  pflichtgemässer,  eigener  Beurtheilung
der  Verhältnisse  die  Regierungsunfähigkeit  des  Königs  als  vorhanden
  erachten.  Derselbe  schafft  aber  die  nothwendige  Voraussetzung
  zur  Ueberleitung  des  Provisoriums  in  den  endgiltigen
Rechtszustand,  welcher  mit  Leistung  des  Regenteneides  sich
vollendet.

Hieraus  ergibt  sich,  dass  alle  Regierungshandlungen  während
der  provisorischen  Regentschaft,  soweit  sie  verfassungsmässig
        <pb n="532" />
        —  510  —

vollzogen  worden  sind,  auch  dann  zu  Recht  bestehen,  wenn  der
Landtag  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft  nicht  anerkennt.

In  letzterem  Falle  hört  das  Recht  des  Agnaten  zur  Vornahme
von  Regierungshandlungen  ohne  weiteres  von  selbst  auf  und  die
Ausübung  der  Staatsgewalt  fällt  dem  Könige  zu,  dessen  Regierungsgewalt
  inzwischen  suspendirt  war.

Es  ist  hier  die  Frage  zu  untersuchen,  ob  während  der
provisorischen  Regentschaft  die  Kammern  aufgelöst  werden  können,
welche  Frage  von  Arnpr°®)  verneint  wird,  weil  hiezu  zwar  der
Regent,  der  alle  Befugnisse  des  Königs  habe,  nicht  aber  der
Agnat  und  das  Staatsministerium  in  den  Fällen  der  Artikel  56
und  57  berechtigt  seien,  welch’  letzteren  nicht  die  allgemeinen
königlichen  Rechte,  sondern  nur  ganz  bestimmte  Befugnisse  übertragen
  seien.  Letzterer  Satz  ist  unrichtig.  Die  Verfassung
kennt  keine  Suspendierung  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  während
des  Provisoriums;  wie  aus  Artikel  57  zu  entnehmen,  führt  das
Staatsministerium,  wenn  kein  Agnat  vorhanden  ist,  allein  die
Regierung;  wenn  ein  regierungsfähiger  Agnat  vorhanden  ist,  führt
dieser  unter  Verantwortlichkeit  des  gesammten  Ministeriums  die
Regierung;  von  einer  materiellen  Beschränkung  der  Gewalt  der
Regentschaft  ist  nirgends  die  Rede.  Eine  solche  ist  auch  nicht
zu  vermuten,  denn,  wie  oben  bemerkt,  hat  die  Verfassung  keinen
bestimmten  Termin  für  die  Einberufung  der  Kammern  festgesetzt,
wohl  deshalb,  weil  die  Verhältnisse,  z.  B.  Krieg,  den  sofortigen
Zusammentritt  des  Landtages  verhindern  und  eben  diese  Verhältnisse
  die  Ausübung  der  vollen  Staatsgewalt  erforderlich  machen
können.  Das  oberste  Princip  der  Stetigkeit  in  der  Regierung
kann  nur  durch  positive  Normen  eingeschränkt  werden;  da  eine
solche  Norm  nicht  gegeben  ist,  so  hat  der  Agnat  wie  das  Staatsministerium
  die  Vermuthung  der  vollen  Regierungsgewalt  für  sich.
Hieraus  würde  die  Zulässigkeit  der  Auflösung  des  Abgeordneten-#)

  V.-U.  Anm.  5  zu  Art.  51.
        <pb n="533" />
        —  sl  —

hauses  folgen,  welche  auch  dann  erfolgen  könnte,  wenn  dasselbe
nicht  versammelt  ist.  Dies  widerspricht  indessen  der  Absicht
der  Verfassung,  welche  dem  Agnaten  bezw.  dem  Staatsministerıum
  die  Pflicht  auferlegt,  sofort  die  Kammern  zur  Beschlussfassung
  über  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft  zu  berufen.
  Diese  Bestimmung  ist  dahin  zu  verstehen,  dass  eine
Neuwahl  nur  infolge  Ablauf  der  Legislaturperiode  oder  infolge
Auflösung  durch  den  Regierungsvorgänger  angeordnet  werden
darf.  Selbstverständlich  könnte  eine  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses
  auch  dann  vom  Agnaten  bezw.  Ministerium  nicht  angeordnet
  werden,  wenn  der  Landtag  in  seinem  Beschlusse  die  Nothwendigkeit
  einer  Regentschaft  nicht  anerkannt  hätte.

Während  der  Regentschaft  des  Ministeriums  im  Falle  des
Artikels  57  kann  ein  Gesetz  über  die  Berufung  zur  Regentschaft
nicht  erlassen  werden,  denn  die  Bestimmung  der  Person  des  Regenten
  ist  ausschliessliches  Recht  der  Kammern,  für  welche  der
Wille  des  Ministeriums  gleichgiltig  ist.

Mit  der  Uebernahme  der  Regentschaft  durch  den  erwählten
Regenten  hört  die  selbstständige  Ausübung  der  Regierungsgewalt
durch  das  verantwortliche  Ministerium  auf;  indessen  hat  es  bıs
zur  erfolgten  Eidesleistung  im  Amte  zu  verbleiben.

Eine  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Regentschaft  ist  für  den
berechtigten  Agnaten  nicht  begründet‘°);  ohne  seine  Zustimmung
kann  jedoch,  wenn  er  nicht  von  vornherein  seinen  Verzicht  auf
die  Führung  der  Regentschaft  erklärt,  die  Regentschaft  nicht  eingerichtet
  werden.  Lehnt  der  Agnat,  obwohl  er  die  Nothwendigkeit
einer  Regentschaft  anerkennt,  die  Uebernahme  derselben  ab  und
ist  ausser  ihm  kein  regierungsfähiger  Agnat  vorhanden,  so  treten
die  Vorschriften  des  Artikel  57  in  Wirksamkeit.

Der  König  kann  durch  Aufstellung  eines  Stellvertreters  den
Eintritt  der  Regentschaft  weder  hinausschieben  noch  überhaupt
verhindern,  falls  er  regierungsuufähig  wird.

——[  _.

*0)  SEYDEL,  a.  a.  O.,  S.  452.
        <pb n="534" />
        —  512  —

Beendigung  der  Regentschaft.

Die  preussische  Verfassung  enthält  gleich  den  meisten  andern
Verfassungen  keine  Bestimmung  über  die  Beendigung  der  Regentschaft;
  auch  die  Entstehungsgeschichte  der  Verfassung  bietet
für  die  Lösung  dieser  Frage  kein  Material.  Man  wird  deshalb
aus  dem  Wesen  und  der  Begründung  der  Regentschaft  auf  die
Form  ihrer  Beendigung  schliessen  müssen.

Voraussetzung  des  Eintrittes  der  Regentschaft  ist  die  Regierungsunfähigkeit
  des  Königs;  Wegfall  dieser  Voraussetzung
bedingt  das  Ende  der  Regentschaft.  Hieraus  ergeben  sich  folgende
Unterscheidungen  :

Stirbt  der  regierungsunfähige  König,  so  tritt  die  regelmässige
Thronfolge  ein,  die  Regentschaft  ist  beendigt.  Ist  der  Thronfolger
  ebenfalls  regierungsunfähig,  so  muss  für  diesen  eine  neue
Regentschaft  eingerichtet  werden  mit  Zustimmung  des  Landtages
und  zwar  auch  dann,  wenn  der  nämliche  Regent  dieselbe  übernimmt.
  (Vgl.  die  Verhandlungen  zur  Einsetzung  der  Regentschaft
in  Bayern  i.  J.  1886.)  Die  Regentschaft  kann  hienach  nicht
ohne  weiteres  fortgesetzt  werden,  denn  deren  Nothwendigkeit  war
nur  hinsichtlich  des  verstorbenen  Königs  anerkannt.  Auch  dann,
wenn  der  Thronfolger  noch  zu  Lebzeiten  des  Königs  reglerungsunfähig
  wird,  kann  —  abgesehen  von  einer  Verfassungsänderung  —
vor  des  ersteren  Regierungsantritt  eine  gesetzliche  Bestimmung
über  den  Eintritt  der  Regentschaft  nur  dann  getroffen  werden,
wenn  kein  regierungsfähiger  Agnat  mehr  vorhanden  ist.

Die  andere  Möglichkeit  einer  Endigung  der  königlichen
Rechte,  Verzicht  bezw.  Abdankung  kommt  hier  nicht  in  Betracht.
Ferner  muss  die  Regentschaft  ihr  Ende  finden,  sobald  der  König
wieder  regierungsfähig  wird.  Hier  ist  zu  unterscheiden:  Minderjährigkeit
  und  sonstige  dauernde  Verhinderung  an  der  Regierung.

Das  Ende  der  Minderjährigkeit  ist  durch  Artikel  54  bestimmt.
Eine  Aenderung  dieses  Termins  ist  mithin  nur  auf  dem  Wege
der  Verfassungsänderung,  daher  auch  während  der  Regentschaft,
        <pb n="535" />
        —  513  —

zulässig.  Kine  venia  aetatis,  zu  deren  Ertheilung  der  Regent
auf  dem  Gebiete  des  Privatrechtes  ermächtigt  ist,  hätte  gegenüber
der  Verfassung  für  das  Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes  keine
Wirkung‘').

Das  Aufhören  der  sonstigen  Regierungsunfühigkeit  kann  nur
durch  Prüfung  der  jeweiligen  thatsächlichen  Verhältnisse  festgestellt
  werden.

Zweifel  haben  sich  ergeben,  ın  welcher  Form  die  Beendigung
der  Regeutschaft  in  diesen  Fällen  herbeizuführen  sei.

Es  ist  davon  auszugehen,  dass  die  Nothwendigkeit  des  Euıntrittes
  der  Iegentschaft  in  jedem  Falle  von  den  Kammern  anerkannt
  werden  muss.  In  Anwendung  des  allgemeinen  Satzes,  dass
die  Form  der  Begründung  eines  Itechtsverhältnisses  ım  Zweifel
auch  für  dessen  Aenderung  massgebend  sei,  ist  aus  dem  Gesagten
zu  folgern,  dass  in  beiden  Fällen  der  Verhinderung  —  da  dieselben
  ohne  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Notorietät  gleichartig
zu  behandeln  sind  —  auch  die  Beschlussfassung  der  Kanımern
über  die  Beendigung  der  Regentschaft  geboten  ist.  Die  Verfassung
  hat  den  Eintritt  und  damit  auch  das  Ende  der  Regentschaft
au  bestimmte  Thatsachen  als  gesetzliche  Folge  geknüpft,  deren
Vorhandensein  nur  von  der  Volksvertretung  rechtsgiltig  constatirt
werden  kann.

Der  Regent  hat  deshalb,  sei  es  dass  die  Wiederkehr  der
Regierungsfähigkeit  notorisch  ist,  sei  es,  dass  er  zur  Annahme
derselben  sich  berechtigt  glaubt,  die  Pflicht,  gemäss  Artikel  56
die  Kanımern  zu  berufen??).  Die  Regentschaft  endigt  —  abgesehen
vom  Eintritte  der  Thronfolge  —  nicht  ipso  jure.  Würde  der
lvegent  sich  böswillig  der  Einleitung  dieser  Verhandlungen  widersetzen,
  so  bliebe  nur  eine  thatsächliche  Lösung  der  verfassungs-1)

  SeYDEL,  a.  a.  O.,  S.  455.

*1)  Ebenso  ScHhuLzE  preuss.  Staatsrecht  in  Marquardsens  Handbuch  des
öl.  R.  S.  50.
        <pb n="536" />
        —  514  —

widrigen  Lage  durch  das  Einschreiten  des  Königs  übrig‘?).  Denn
solange  der  Regent  die  Kammern  für  diesen  Zweck  nicht  beruft,
hat  er  das  formelle  Recht  zur  Ausübung  der  Staatsgewalt,  die
ihm  auf  verfassungsmässigem  Wege  nicht  entzogen  werden  kann.

Mit  der  Niederlegung  der  Regentschaft  geht  die  Ausübung
der  Herrschergewalt  von  selbst  auf  den  regierungsfähigen  König
über.

Aus  diesen  Ausführungen  ergibt  sich  die  Widerlegung  der
von  Bornuar  °*)  ausgesprochenen  Ansicht,  dass  die  Regentschaft
im  Falle  des  Eintrittes  der  Grossjährigkeit  des  Königs  von  selbst
aufhöre.  Indessen  hat  Bornsax  auch  hinsichtlich  der  Beendigung
der  sog.  ausserordentlichen  Regentschaft  die  herrschende  Lehre
als  falsch  erklärt,  welche  behauptet,  die  Beendigung  derselben
erfolge  nach  Analogie  ihrer  Begründung.  Bornnak  nimmt  an,
dass  diese  Analogie  nicht  zutreffe,  da  diese  Begründung  unabhängig
  vom  Beschlusse  des  Landtages  dadurch  erfolge,  dass  der
berufene  Agnat  und  eventuell  das  Ministerium  die  Regentschaft
übernimmt.  Er  verkennt  hiebei,  dass  die  Einrichtung  der  definitiven
  Regentschaft  auf  der  Beschlussfassung  des  Landtages  beruht
und  dass  die  provisorische  Regentschaft  dann  von  ltechtswegen
beendigt  ist,  wenn  der  Landtag  die  Uebernahme  derselben  als
nicht  gerechtfertigt  anerkennt.  Auf  der  einseitigen  Uebernahme
der  Regentschaft  durch  den  Agnaten  bezw.  das  Ministerium  beruht
nur  das  Provisorium.

Wenn  Bornuak  ferner  ausführt,  mit  dem  Augenblicke  der
Niederlegung  der  Regentschaft  höre  dieselbe  auf,  und  die  Beschlussfassung
  des  Landtages,  welche  sich  nach  diesem  Zeitpunkte
für  Aufhebung  derselben  ausspräche,  sei  überflüssig,  so  übersieht
er  hiebei,  dass  mit  der  freiwilligen  Niederlegung  der  Regentschaft
seitens  des  Regenten  zunächst  nur  die  Regentschaft  des  der- 



 

4%)  HancKE,  a.  a.  O.  8.  38.
4)  a.  a.  0.  S.  209  ff.
        <pb n="537" />
        —  515  —

zeitigen  Regenten,  nicht  aber  die  für  den  König  von  Rechtswegen
  zu  führende  Regentschaft  überhaupt  endigt,  dass  vielmehr
dann  nur  der  nächstfolgende  Agnat  zur  Uebernahme  der  Regentschaft,
  eventuell  das  Ministerium  zur  Einleitung  der  nach  Art.  57
vorgeschriebenen  Verhandlungen  verpflichtet  wäre,  weil  eben  der
Beschluss  des  Landtages  über  die  Regierungsunfähigkeit  des  Königs
noch  formell  zu  Recht  besteht.

Der  Regent  ist  verpflichtet,  die  Regentschaft  bis  zur  Beschlussfassung
  des  Landtages  fortzuführen;  jedenfalls  kann  er
nicht  einseitig  die  Regierungsgewalt  dem  Könige  übertragen.
Denn  wie  die  Verfassung  die  definitive  Entziehung  der  Ausübung
der  Staatsgewalt  gegenüber  dem  Könige  nicht  in  die  Entscheidung
des  Agnaten  bezw.  des  Ministeriums,  sondern  in  jene  des  Landtages
  gelegt  hat,  so  kann  auch  die  Frage,  ob  der  König  thatsächlich
  zur  Uebernahme  der  Regierung  wieder  als  befähigt  zu
erachten  ist,  nur  durch  die  Volksvertretung  entschieden  werden.

Mit  dieser  Annahme  ist  aber  keineswegs,  wie  BoxrnHAk
weiter  behauptet,  die  Möglichkeit  für  den  Landtag  gegeben,  dem
Regenten  jederzeit  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  zu  entziehen.
Denn  die  Beschlussfassung  des  Landtages  über  die  Beendigung
der  Regentschaft  kann  nur  in  denselben  Formen  erfolgen,  wie
jene  über  die  Nothwendigkeit  ihres  Eintrittes.  Der  Landtag  kann
nur  dann  in  vereinigter  Sitzung  hierüber  berathen,  wenn  er
zu  diesem  Zwecke  vom  Regenten  berufen  wird.  Dies  folgt  auch
aus  dem  Satze,  dass  die  Kammern,  selbst  wenn  sie  bereits  versammelt
  sind,  nicht  aus  eigener  Initiative  die  Einsetzung  der
Regentschaft  beschliessen  können.  Es  bleibt  mithin  das  ausschliessliche
  Recht  des  Regenten,  die  Beendigung  seines  Rechtes
im  Wege  der  Beschlussfassung  des  Landtages  herbeizuführen.

Ausserdem  kann  das  Recht  des  Regenten  auf  Ausübung  der
Staatsgewalt  auch  aus  solchen  Gründen  erlöschen,  welche  in  der
Person  des  Regenten  liegen  und  deshalb  die  Aufhebung  der  Regentschaft
  selbst  nicht  herbeiführen.  Die  Gründe  letzterer  Art
        <pb n="538" />
        —  516  —

sind:  Abdankung,  Tod  und  Regierungsunfähigkeit  des  Regenten.
Stirbt  der  Regent  oder  verzichtet  derselbe  auf  die  Fortführung
der  übernommenen  Regentschaft,  so  tritt  an  seine  Stelle  ohne
weitere  Beschlussfassung  des  Landtags  der  nächst  -  berechtigte
Agnat,  welcher  die  Kammern  nur  zum  Zwecke  seiner  Eidesleistung
  zu  berufen  hat.  Ueber  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft
  für  den  König  Beschluss  zu  fassen,  besteht  kein  Anlass,
denn  darüber  ist  bereits  entschieden  und  besteht  diese  Constatirung
noch  in  Kraft.  Nur  für  den  Fall,  dass  kein  regierungsfähiger
Agnat  vorhanden  ist,  sind  die  Kammern  zur  Wahl  des  Regenten
vom  Ministerium  berufen.  Es  ıst  anzunehmen,  dass  der  verzichtende
  Regent  nur  für  den  vorliegenden  Fall  der  Regentschaft
Verzicht  leistet  und  deshalb  hiedurch  weder  von  der  Thronfolge
noch  von  der  Uebernahme  der  Iiegierung  im  Falle  einer  neuen
Regentschaft  ausgeschlossen  wird.

Anders  liegt  die  Sache,  wenn  der  Regent  regierungsunfähig
wird.  Es  ist  natürlich,  dass  es  keine  hegentschaft  für  den  Regenten
  geben  kann.  Indessen  muss  auch  hier  der  Eintritt  der
Regierungsunfähigkeit  desselben  in  analoger  Weise  wie  in  den
Fällen  der  Artikel  56  und  57  durch  die  Kammern  constatirt  werden.

Bestritten  ıst,  ob  derjenige  Regent,  welcher  die  Ausübung
der  Regierung  nur  aus  dem  Grunde  übernahm,  weil  der  nächstberechtigte
  Agnat  im  Augenblicke  der  Einrichtung  der  Regentschaft
  zu  deren  Uebernahme  unfähig  war,  zurücktreten  muss,
wenn  die  Behinderung  des  Letzteren  aufhört.  Während  die  Mehrzahl
  der  Schriftsteller‘)  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  das
Princip  der  Stetigkeit  in  der  monarchischen  Regierung  sich  gegen
die  Kücktrittspflicht  ausspricht,  hat  SeyveL  *%)  in  ausführlicher  Begründung
  den  Satz  aufgestellt,  dass  da,  wo  die  Reihenfolge  der
zur  Regentschaft  Berufenen  nach  der  Thronfolgeordnung  sich  be-45)

  Hancke,  a.  a.  O,,  8.  38  ft.
4°)  Bayrisches  Staatsrecht  Bd.  I,  S.  467  u.  ff.
        <pb n="539" />
        —  517  —

stimmt,  auch  nach  erworbener  Regentschaft  der  fernere  Agnat
dem  nähern  zu  weichen  hat,  sofern  das  Gesetz  dies  nicht  ausdrücklich
  ausschliesst.  Hancke  hat  gegen  diese  Rücktrittspflicht
Stellung  genommen  und  nur  dem  Thronfolger  ein  besonderes
Recht  gegenüber  dem  ferneren  Agnaten  zugesprochen.

Für  das  preussische  Recht  ist  zunächst  als  unzweifelhaft  anzunehmen,
  dass  der  erwählte  Regent  die  Regierung  an  den
regierungsfähig  gewordenen  Agnaten  abzugeben  hat.  Dies  ergibt
sich  insbesondere,  abgesehen  von  Erwägungen  allgemeiner  Natur,
aus  den  Verhandlungen  der  mit  der  Revision  der  Verfassung  beauftragten
  Kammern.

Im  Plenum  der  II.  Kammer  war  zum  Art.  54  (jetzt  Art.  57)
das  Amendement  gestellt  worden:  etc.  etc.,  welche  einen  Regenten
erwählen,  dessen  Funktionen  jedoch  auf  den  verfassungsmässig
berufenen  Agnaten  übergehen,  sobald  dieser  die  Volljährigkeit
erreicht“.  Hiezu  bemerkte  der  Abgeordnete  Bodelschwingh:  „Wir
haben  es  für  nöthig  gehalten,  einen  Zusatz  einzufügen,  dass  der
auf  diese  Weise  gewählte,  also  nicht  von  Rechtswegen  eintretende
Regent  nur  so  lange  regieren  solle,  bis  die  Regentschaft  auf  verfassungsmässigem
  Wege  auf  den  Agnaten  übergeht,  d.  h.  bis  der
minderjährige  Agnat  volljährig  wird.  Es  wäre  abnorm,  wenn
der  grossjührig  gewordene  Agnat  längere  Zeit  von  der  Regentschaft
  ausgeschlossen  würde.*  —

Der  Berichterstatter  der  Revisionskommission  führte  hiegegen
an:  „Dieser  Gedanke  braucht  nicht  besonders  ausgedrückt  zu
werden.  Wenn  der  König  noch  minderjährig  wäre  und  inzwischen
der  nächste  Agnat  volljährig  würde,  so  wäre  der  Befehl  der
Verfassung  in  Art.  56  immer  noch  da,  dass  er  jetzt  die  Itegentschaft
  zu  übernehmen  habe.  Es  wird  niemand  die  unnatürliche
Interpretation  einfallen,  dass,  nachdem  einmal  ein  Regent  gewählt
worden  sei,  dieser  vielleicht  noch  Jahre  lang  den  inzwischen
volljährig  gewordenen  Agnaten  verdrängen  würde.  Es  könnten
auch  andere  Gründe  den  Agnaten  hindern.“
        <pb n="540" />
        —  518  —

Das  Amendement  wurde  in  namentlicher  Abstimmung  abgelehnt;
  die  I.  Kammer  trat  dem  Beschlusse  ohne  Debatte  bei,
von  Seite  der  Regierung  wurde  keine  Erklärung  abgegeben.

Der  Grund,  welcher  den  erwählten  Regenten  gegenüber  dem
„von  Rechtswegen  eintretenden“  Agnaten  zum  Rücktritte  zwingt,
muss  auch  die  Rücktrittspflicht  des  ferner  stehenden  Agnaten
begründen.  Es  steht  fest,  dass  für  die  Reihenfolge  in  der
Uebernahme  der  Regentschaft  die  'Thronfolgeordnung  massgebend
ist.  Darnach  muss  der  fernerstehende  Agnat  durch  den  näher
berechtigten  ausgeschlossen  werden,  weil  sein  minderes  Recht
dem  wirksam  gewordenen  besseren  Rechte  zu  weichen  hat,  wie
jenes  des  erwählten  Regenten.  Auch  hier  gilt  der  Befehl  des
Artikel  56  für  den  nächstberechtigten  Agnaten.  Der  letztere
würde  zweifellos  auch  dann  eintreten  müssen,  wenn  im  Falle  der
Thronerledigung  die  Nothwendigkeit  einer  Regentschaft  fortdauern
  würde.

Die  Ansicht,  dass  durch  dieses  Zurücktreten  des  Regenten
ein  häufiger  Wechsel  der  Herrschaft  bedingt  werde,  welcher  dem
Gedanken  der  Stetigkeit  in  der  Erbmonarchie  widerstreitet,  ist
nicht  ganz  richtig,  weil  die  Continuität  der  Herrschaft  in  dem
Uebergange  des  Rechtes  auf  Innehabung  der  Staatsgewalt  von
Monarch  zu  Monarch  gewahrt  bleibt.

Die  Weigerung  des  Regenten,  den  in  Artikel  58  normirten
Eid  zu  leisten,  „die  Verfassung  des  Königreiches  fest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben
und  den  Gesetzen  zu  regieren,“  bedingt;  die  Beendigung  seiner
Regierung.

Bornnak  *')  hat  ausgeführt,  dass  die  Eidesleistung  des  Regenten,
  ebenso  wie  jene  des  Königs,  für  ersteren  keinerlei  neue
Verpflichtung  schaffe,  da  die  Führung  der  Regierung  innerhalb

der  verfassungsmässigen  Schranken  eine  selbstverständliche  Ver- 



 

7)  A.  2.0.  S.  206.
        <pb n="541" />
        —  519  —

pflichtung  bilde.  Rechtswirkungen  könnten  sich  an  die  Nichtleistung
des  Eides  nur  knüpfen  infolge  einer  ausdrücklichen  gesetzlichen
Bestimmung,  wie  eine  solche  in  Artikel  538  Abs.  2  im  Widerspruche
  mit  der  rechtlichen  Stellung  des  Agnaten  aufgestellt
worden  sei.

Die  Unrichtigkeit  des  letzteren  Satzes  ist  oben  nachgewiesen
worden;  unrichtig  ist  es  aber  auch,  die  Eidesleistung  des  Regenten
  jener  des  Königs  gleichzustellen.  Denn  die  Rechtsstellung
des  Regenten  ist  grundsätzlich  eine  andere  als  jene  des
Königs,  so  dass  nicht  ohne  weiteres  ein  und  dasselbe  für  beide
gelten  muss.  Der  König  überkommt,  sobald  das  Recht  des  vorangehenden
  Trägers  erlischt,  die  Herrschaft  ohne  jede  weitere
Voraussetzung  als  die  seines  Thronfolgerechtes.  Kraft  dieses  Rechtes
wird  er  König  und  bleibt  Herrscher  auch  nach  der  Verweigerung
des  in  Artikel  54  bestimmten  Eides.  Der  Regent  aber  kann
als  „Unterthan“  die  Herrschaft  nur  nach  den  verfassungsmässigen
Vorschriften  übernehmen.  Nicht  zur  Einleitung  der  Regentschaftsverhandlungen
  ist  die  Eidesleistung  erforderlich,  wohl  aber
dazu,  definitiv  die  volle  Herrschergewalt,  wie  der  König,  zur
Ausübung  zu  erhalten.  Es  ist  selbstverständlich,  dass  die  provisorische
  Regentschaft  in  die  definitive  sobald  als  möglich  übergeleitet
  werden  muss;  weigert  sich  dessen  der  Regent,  so  muss
hierin  ein  Verzicht  auf  die  Fortführung  der  Regentschaft  erblickt
werden.  Mit  der  Behauptung,  dass  sich  der  Gesetzgeber  über
die  Bedeutung  des  Artikel  58  Abs.  2  nicht  ganz  klar  gewesen,
hat  Bornmax  schwerlich  etwas  bewiesen;  die  Bestimmung  in
Artikel  58,  Abs.  2  ist  wohl  begründet,  weil  sie  einen  indirecten
Zwang  zur  Eidesleistung  bewirkt.

Nur  insofern  hat  Bornnak  Recht,  als  der  Agnat  und  der
erwählte  Regent  vor  der  Eidesleistung  ebenso  wie  nach  derselbeu

verpflichtet  sind  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  der  Verfassung
zu  regieren.
        <pb n="542" />
        —  520  —

Die  Rechtsstellung  des  Regenten.

Der  Versuch  in  diesen  Abschnitte,  die  Rechtssphäre  des
Regenten  nach  der  preussischen  Verfassung  festzustellen,  bezieht
sich  nur  auf  die  Stellung  des  Regenten  nach  seiner  Eidesleistung;
seine  Befugnisse  vor  derselben  sind  im  einzelnen  schon  gewürdigt
worden.

Man  hat  allgemein  das  Verhältniss  zwischen  König  und
Regent  dahin  bestimmt,  dass  die  Staatsgewalt  dem  Rechte  nach
ganz  beim  Könige  bleibt,  dass  dieser  deren  rechtlicher  Träger
sel,  dem  Regenten  aber  die  Ausübung  der  Herrschaft  zukomme,
mithin  sein  Wille  als  Herrscherwille  Geltung  habe.

Das  preussische  Recht  hat  die  privatrechtliche  Identificirung
der  Regentschaft  mit  der  Vormundschaft  über  den  Landesherrn
am  vollständigsten  überwunden.  Die  Verfassung  bestimmt  nämlich
  in  Artikel  58  über  die  Rechte  des  Regenten:  „Der  Regent
übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen  Namen  aus.“
Hieraus  ergibt  sich:  Der  Regent  übt  die  Staatsgewalt  in  ıhrem
ganzen  Umfange  aus,  wie  der  König,  nach  den  Bestimmungen
der  Verfassung.  Es  gibt  daher  kein  Verbot  für  ıhn,  irgend  eine
dem  Monarchen  zustehende  Regierungshandlung  vorzunehmen,
wie  es  in  zahlreichen  andern  Verfassungen  aufgestellt  ist.  Insbesondere
  können  während  der  Regentschaft  Verfassungsänderungen
  vorgenommen  werden.  Doch  ist  hervorzuheben,  dass  es
dem  Wesen  der  Regentschaft  als  der  Ausübung  eines  fremden
Rechtes  direkt  widersprechen  würde,  wenn  während  ihrer  Dauer
die  Bestimmungen  über  die  Thronfolge  geändert  werden  wollten.

Die  Stellung  des  Regenten  gegenüber  dem  Könige  ıst
folgende.  Der  Regent  übt  die  Staatsgewalt  im  Namen  des
Königs  aus.  Die  Uebernahme  der  Regentschaft  entzieht  dem
Könige  die  Ausübung  des  Herrscherrechtes,  dessen  Träger  er
bleibt.  Der  Regent  ist  auf  Grund  seiner  Berufung  berechtigt,
die  Staatsgewalt  so  lange  auszuüben,  als  deren  Träger  hieran
        <pb n="543" />
        —  521  —

verhindert  ist.  Hieraus  folgt,  dass  dem  Könige  während  der
Dauer  der  Regentschaft  keinerlei  Befugniss  zur  Vornahme  von
Regierungshandlungen  zukommt,  dass  derselbe  mithin  die  Regierungsthätigkeit
  des  Regenten  mit  staatsrechtlicher  Wirkung  nicht
unterbrechen  kann.  Der  Regent  leitet  sein  Recht  nicht  aus
einem  Auftrage  des  Königs  ab,  sondern  er  übernimmt,  wenn  die
thatsächlichen  Voraussetzungen  für  die  Regentschaft  gegeben
sind,  die  Ausübung  der  Herrschaft  auf  Grund  der  Verfassung,
welche  die  ausschliessliche  Quelle  seines  Rechtes  ist.  Des  Königs
Wunsch  oder  Befehl  an  den  berechtigten  Agnaten,  die  Regentschaft
  zu  übernehmen,  ıst  rechtlich  irrelevant.  Wenn  es  in  dem
Erlasse  des  Prinzen  Wilhelm  vom  9.  Oktober  1858  „die  Uebernahme
  der  Regentschaft  betr.“  hiess:  „Infolge  dieser  Aufforderung
S.  Majestät  und  auf  Grund  des  Artikels  56  der  Verfassung  will
ich  hierdurch  die  Regentschaft  übernehmen,“  so  entsprach  diese
Fassung  vollständig  dem  geltenden  Rechte,  wenn  sie  auch  dabei
die  thatsächlichen  Vorgänge  erwähnte.  In  dem  Wunsche  des
Königs  lag  für  den  Agnaten  ein  Anlass,  sein  verfassungsmässiges
IVecht  auszuüben;  eine  Uebertragung  der  Regierungsrechte  ist  dadurch
  nicht  erfolgt.  Der  Erlass  des  Königs  vom  7.  Oktober  1858
„Ich  ersuche,  die  königliche  Gewalt  in  der  alleinigen  Verantwortlichkeit
  gegen  Gott  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  in
meinem  Namen  als  Regent  auszuüben®  ging  von  dem  richtigen
Gedanken  aus,  dass  der  Regent  berechtigt  ist,  die  Regierung
vollständig  unabhängig  von  den  ihm  bekannten  Intentionen  des  Königs
  zu  führen.  Dieser  Selbstständigkeit  des  Regenten  ungeachtet
hat  die  preussische  Verfassung  nach  dem  Vorgange  der  meisten
andern  Verfassungen  es  für  angemessen  erachtet,  dass  in  allen
Regierungshandlungen  sein  Stellvertretungsverhältniss  zum  König
ersichtlich  werde  und  er  im  Namen  des  Königs  regiere..  Die
gebrauchte  Formel  bei  der  Vollziehung  der  Urkunden  lautete:
„Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Wir,  Wilhelm,  von

Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preussen,  Regent.“  Er  führt  das
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  4.  34
        <pb n="544" />
        —  532  —

königliche  Siegel  und  Wappen,  die  Münzen  werden  mit  dem
Bilde  und  Namen  des  Königs  geprägt.

Mit  der  Stellung  des  Regenten  als  eines  gesetzlichen  Vertreters
  des  Königs  ist  auch  sein  Verhältniss  gegenüber  der  königlichen
  Familie  bestimmt.  Der  König  als  Oberhaupt  des  Staates
ist  nach  den  Hausgesetzen  auch  das  Oberhaupt  des  königlichen
Hauses.  Die  hieraus  sich  ergebenden  Rechte  gehen  unbedingt
auf  den  Regenten  über  und  zwar  sowohl  auf  den  Agnaten  als
auf  den  von  den  Kammern  erwählten,  wenn  auch  nicht  dem
königlichen  Hause  angehörigen  Regenten.

Hinsichtlich  der  Führung  der  Vormundschaft  über  den
minderjährigen  oder  sonst  regierungsunfähigen  König  hat  die
Verfassung  keine  Bestimmung  getroffen.  Die  Verfassungsurkunde
vom  5.  Dezember  1848  hatte  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Kommissionsentwurfe  der  Nationalversammlung  die  Anordnung
der  Regentschaft  und  Vormundschaft  den  vereinigten  Kammern
übertragen,  falls  nicht  schon  durch  ein  besonderes  Gesetz  für
beides  Vorsorge  getroffen  sei.  Die  Revisionskommission  der  1.
Kammer  hatte  in  ıhrem  Entwurfe  dieses  Recht  der  Kammern
beseitigt.  Als  der  Abgeordnete  Sarrıe  dieses  Recht  insbesondere
mit  Hinweis  auf  die  belgische  Verfassung  wieder  hergestellt
wissen  wollte,  erklärte  der  Berichterstatter  der  Kommission  gegenüber
  dem  gestellten  Amendement:  „Solange  die  Hausgesetze
bestehen  und  ihre  Anerkennung  in  der  Verfassung  finden,  ist
es  wohl  angemessen,  dass  die  Vormundschaft  mehr  als  eine
innere  Angelegenheit  des  königlichen  Hauses  belassen  und  nicht
durch  die  Verfassung  oder  irgend  welche  Gesetze  Bestimmungen
dafür  getroffen  werden.“  Hierauf  wurde  nach  Ablehnung  des
Amendements  der  Kommissionsantrag  angenommen.  Der  Centralausschuss
  der  I.  Kammer  hatte  vor  dieser  Beschlussfassung  ebenfalls
die  Anordnung  der  Vormundschaft  durch  die  Kammern  beantragt,
jedoch  in  der  Begründung  seiner  Anträge  festgestellt,  dass  aus
den  Bestimmungen  der  Haus-  und  Familienverträge,  verschiedenen
        <pb n="545" />
        —  523  —

Dispositionen  und  vorgekommenen  Fällen  von  Vormundschaft
unzweifelhaft  'hervorgehe:  1)  dass  im  kgl.  Hause  dem  nächsten
Agnaten  die  Vormundschaft  über  den  minorennen  König  zusteht;
2)  dass  es  jedoch  dem  regierenden  Könige  gestattet  ist,  über  die
Tutel  seines  minorennen  Nachfolgers  letztwillig  anderweitig  zu
disponiren;  3)  dass  auch  bei  solchen  anderweitigen  Dispositionen
die  Rechte  der  Agnaten  nicht  ausgeschlossen  seien  z.  B.  bei
Uebertragung  der  Tutel  an  die  Mutter;  4)  dass  über  die  minorennen
  Mitglieder  des  Kgl.  Hauses  die  Vormundschaft  dem
Könige  zusteht.  —

Nach  der  Beschlussfassung  der  Il.  Kammer  beantragte  jedoch
der  Centralausschuss,  derselben  zuzustimmen,  indem  er  sich  den
Motiven  der  Revisionskommission  wörtlich  anschloss.  Die  1.
Kammer  beschloss  nach  diesem  Antrage.

Demnach  steht  fest,  dass,  falls  ein  Agnat  Regent  ist,  diesem
mangels  einer  anderweitigen  Verfügung  des  Regierungsvorgängers
die  Vormundschaft  zusteht.  Aber  auch  der  erwählte  Regent  führt
unter  dieser  Voraussetzung  die  Vormundschaft,  da  er  alle  Rechte
des  Königs  ausübt  und  für  diesen  Fall  in  den  Hausgesetzen  keine
Vorsorge  getroffen  ist.

Die  Kosten  der  Regentschaft  sind  grundsätzlich  als  Aufwand
für  die  gesetzlich  nothwendige  Vertretung  des  Königs  vom  Staate
zu  bestreiten.  Mangels  gesetzlicher  Bestimmungen  ist  anzunehmen,
dass  zur  Deckung  derselben  der  Kronfideikommissfonds  bestimmt
ist.  Selbstverständlich  kann  diese  Rente  durch  die  Kammern  aus
diesem  Anlasse  erhöht  werden,  wie  dies  seinerzeit  durch  Gesetz
vom  30.  April  1859  geschehen  ist.  —

Bestritten  ist,  ob  dem  Regenten  gleich  dem  Könige  die
rechtliche  Unverantwortlichkeit  zukommt.  Bei  der  Lösung  dieser
Frage*®),  für  welche  weder  der  Wortlaut  noch  die  Enntstehungsgeschichte
  der  Verfassung  Anhaltspunkte  gewährt,  ıst  davon  aus- 



 

#8)  Litteratur  bei  SeypeL,  a.  a.  O,  8.492  Anm.  2,  hiezu  BornHaR,  a.
a.  0.  S.  196  ff.
34*
        <pb n="546" />
        —_  924  —

zugehen,  dass  die  Verantwortlichkeit  sowohl  in  Bezug  auf  die
Regierungshandlungen  wie  auf  die  Privathandlungen  des  Regenten
zu  prüfen  ist.  Als  unstreitig  gilt,  dass  der  Regent  wie  der  König
in  privatrechtlichen  Beziehungen  vor  den  Civilgerichten  Recht  zu
stehen  hat.

Dagegen  gehen  die  Ansichten  über  die  öffentlich-rechtliche  und
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Regenten  weit  auseinander.
Mangels  einer  positiven  Bestimmung  wird  die  Entscheidung  aus
allgemeinen  staatsrechtlichen  Grundsätzen  abzuleiten  sein.  Nach
vorwiegender  Meinung  muss  bei  dieser  Prüfung  der  rechtlichen
Stellung  des  Regenten  zuerst  die  Vorfrage  beantwortet  werden,
ob  der  Regent  Herrscher  oder  Unterthan  oder,  wie  Bornuak  und
v.  Kırcnenneım  annehmen,  etwas  Exzeptionelles  und  keines  von
Beiden  sei”).

Allgemein  wird  anerkannt,  dass  der  Regent  nicht  Herrscher
ist.  Bornnak  hat  dies  zugegeben,  indessen  bemerkt,  dass  derselbe
  eine  staatsrechtliche  Person  mit  dem  Herrscher  sei,  da
beide  nur  zwei  Seiten  derselben  Staatspersönlichkeit  bilden.  Diese
Auffassung  beruht  auf  dem  eigenartig  ausgedeuteten  Satze:  „Der
König  ist  der  Staat“  °%),  dem  hier  nicht  weiter  entgegengetreten
werden  soll.

Die  gesammte  Staatsgewalt  ist  in  den  monarchischen  Staaten
dem  Rechte  der  Innehabung  nach  in  der  Person  des  Staatsoberhauptes
  vereinigt,  welches  rechtlich  als  die  Quelle  jeder  staatlichen
Willensäusserung  gilt.  Die  Entwicklung  des  Königthums  zur
Erbmonarchie  und  das  später  auftretende  Princip  der  Unmöglichkeit
  einer  Ausschliessung  des  Berechtigten  von  der  Thronfolge
hat  die  natürliche  einfache  Gestaltung  der  Begriffe  von  Herrscher
und  Staat  durch  Aufstellung  von  Fiktionen  wesentlich  verändert
und  die  Unterscheidung  zwischen  einer  Trägerschaft  der  Herr- 



 

9)  HanckE,  a.  a.  O.  S.  58.
0)  Vgl.  kritische  Vierteljahrschrift  v.  SEYDEL,  n.  F.  IX.  Bd.  S.  526.
        <pb n="547" />
        —  5.3  —

schaft  und  einer  thatsächlichen  Ausübung  der  Herrschaft  herbeigeführt.


Zum  Begriffe  „Staat“  gehören  Land  und  Leute,  welche  ein
höchster  Wille  beherrscht?'!).  Dieser  Wille  muss  von  einer  oder
von  mehreren  Personen  gefasst  und  kundgegeben  werden,  um  in
die  äussere  Erscheinung  zu  treten  und  auf  Land  und  Leute
herrschend  einzuwirken.  Ursprünglich  galt  als  Herrscher  des
Staates  derjenige,  welcher  thatsächlich  die  Herrschaft  besass  d.  h.
dessen  Willen  thatsächlich  alle  Staatsangehörigen  Folge  leisteten,
ohne  Rücksicht  darauf,  wie  der  Herrscher  zu  dieser  Gewalt  gekommen
  war.  Die  Entwicklung  des  aus  dem  Privatrechte  entnonımenen
  Gedankens  einer  Vererbung  der  Herrscherstellung,
welcher  insbesondere  den  Germanen  seine  Gestaltung  verdankte,??)
musste  die  Thatsache  der  Innehabung  der  höchsten  Gewalt  zu
einem  Rechte  nicht  nur  des  dermaligen  Innehabers,  sondern  zu
einem  Rechte  der  bevorzugten  Familie  umgestalten,  denn  thatsächliche
  Verhältnisse  konnten  sich  nicht  von  einem  Subjekte
auf  ein  anderes  vererben.  Hiebei  war  anfänglich  immer  noch  die
Idee  lebendig  geblieben,  dass  dieses  Recht  der  Herrschaft  nur
auf  denjenigen  Familienangehörigen  sich  vererbe,  der  dasselbe
auch  thatsächlich  ausüben  könne;  der  Regierungsunfähige  wurde
von  der  Thronfolge  ausgeschlossen.  Das  Aufgeben  dieses  Grundsatzes
  und  die  Annahme  der  unbedingten  Vererblichkeit  des  Herrschaftsrechtes
  führte  dazu,  den  Monarchen  als  rechtlichen  Inhaber
der  Staatsgewalt  zu  bezeichnen,  als  deren  Träger,  während  im
Falle  seiner  Regierungsunfähigkeit  die  thatsächliche  Ausübung
mit  gänzlicher  Ausschliessung  des  Monarchen  von  der  Regierungsthätigkeit
  einem  andern  Subjekte  übertragen  werden  konnte,
welches  sie  als  gesetzlicher  Stellvertreter  des  Monarchen  übernahm.
  Hieraus  ergibt  sich,  dass  Herrscher  des  Staates  nach  dem
formellen  Rechte  der  Erb-Monarchie  nur  derjenige  ist,  welchem

°*)  SevpveL,  Grundzüge  einer  allg.  Staatslehre  1873,
°®)  FAHLBECK,  la  royaute  et  le  droit  royal  frangais  1889.
        <pb n="548" />
        —  526  —

das  ererbte  Recht  auf  die  Staatsgewalt  zusteht,  von  dessen  Rechte
jede  Bethätigung  des  Herrscherwillens  abgeleitet  wird.  Der  Regent
  übt  ein  fremdes  Herrscherrecht  aus,  die  Staatsgewalt  des
Monarchen:  sein  Recht  besteht  nur  darin,  dass  gerade  seine  Person
  und  nicht  eine  andere  zur  Ausübung  dieses  fremden  Rechtes
berufen  ist.  Der  Regent  ist  mithin  nicht  Herrscher,  sondern
Unterthan  °®);  er  ist  nicht  die  höchste  Quelle  des  Rechtes,  weil
er  sein  Recht  von  jenem  des  Monarchen  ableitet.

Eine  Folge  dieser  Stellung  ist,  dass  der  Regent  kein
Gesetz  sanktionieren  kann,  welches  den  regierungsunfähigen
König  seiner  Herrschaft  beraubt.  Auch  dieses  ist  eine  unerzwingbare
  Norm,  wie  so  manche  andere  im  Verfassungsrechte  der
Staaten°*).

Aus  der  Unterthaneneigenschaft  des  Regenten  leiten  SeypEu
und  G.  Meyer  ab,  dass  principiell  die  Verantwortlichkeit  des
Regenten  nicht  ausgeschlossen  sei,  weil  er  als  Unterthan  dem
gemeinen  Rechte  unterliege,  soweit  er  nicht  ausdrücklich  oder
aus  persönlichen  Gründen  hievon  ausgenommen  sei;  doch  lasse
sich  diese  Verantwortlichkeit  mangels  positiver  Normen  nicht
realisiren  weder  während  der  Regentschaft  noch  nach  deren
Beendigung.

Die  Unverantwortlichkeit  des  Begenten  für  Regierungshandlungen
  gründet  sich  aber  nicht  auf  die  nach  gegenwärtigem

 

 

53)  Es  ist  deshalb  nicht  nothwendig,  den  Regenten  als  etwas  „Undefinierbares
  im  Staate“  zu  bezeichnen  oder  ihm  die  Unterthaneneigenschaft  um
desswillen  abzusprechen,  weil  aus  dieser  seine  Unverantwortlichkeit  nicht
abgeleitet  werden  könnte.  Jede  Art  der  Construktion  hinsichtlich  seiner
rechtlichen  Stellung,  gleichviel,  ob  man  ihn  als  „interimistisches  Oberhaupt“
oder  als  „eine  Seite  der  Staatspersönlichkeit“  oder  als  „Unterthan*  etc.  etc.
bezeichnet,  führt  zu  Widersprüchen,  wenn  man  das  ursprüngliche,  nur  auf  thatsächlichen
  Beziehungen  beruhende  Verhältniss  zwischen  Herrscher  und  Unterthan
  in  Betracht  zieht.  Geht  man  von  dem  entwickelten  formellen  Begriffe
des  Monarchenrechtes  aus,  so  ergibt  sich,  dass  der  Regent  rechtlich  als
Unterthan  gegenüber  den  Monarchen  erscheint.

54)  Ernst  Mayer  in  Hirth’s  Annalen  1887,  3.  551.  Hancke  a.  a.  0.8.  43,
        <pb n="549" />
        —  59217  —

Rechte  allerdings  vorhandene  —  aber  jederzeit  aufhebbare  —
Unmöglichkeit,  den  Regenten  zur  Verantwortung  zu  ziehen,
sondern  auf  einen  allgemeinen  Grundsatz  der  constitutionellen
Staatsverfassung”).  Es  ist  ein  in  allen  constitutionellen  Verfassungen
  durchgeführtes  Princip,  dass  die  Staatsgewalt  unter
Beachtung  der  verfassungsmässigen  Bestimmungen  ausgeübt
werden  muss  und  die  Minister  für  die  Einhaltung  der  gesetzten
Schranken  verantwortlich  sind.  Nach  preussischem  Rechte  vermag
  der  Regent  —  soweit  er  nicht  wie  der  König  unumschränkte
Machtbefugniss  hat  —  keine  Regierungshandlung  ohne  Gegenzeichnung
  eines  hiermit  die  Verantwortung  übernehmenden
Ministers  zu  vollziehen  —  für  diese  Frage  mag  die  Natur  dieser
Unverantwortlichkeit  nach  preussischem  Rechte  unerörtert  bleiben.
Diese  Bestimmung  aber  geht  aus  dem  obersten  Grundgedanken
des  modernen  Staatsrechtes  hervor,  dass  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  in  den  Händen  eines  unverantwortlichen,  über  den
Parteien  stehenden  Subjektes  liegen  müsse  und  dass  nur  gewisse
Schranken  in  der  selbstständigen  Mitwirkung  anderer  Faktoren
an  der  Leitung  des  Staates  zu  setzen  seien.  Die  Unverantwortlichkeit
  ist  mithin  ein  Essentiale  des  höchsten  Willens  im
Staate  und  es  ist  derjenige,  welche  berechtigt  ist,  selbstständig
diesen  höchsten  Willen  zu  fassen  und  zu  bethätigen,  für  seine
Willensbestimmung  unverantwortlich.  Es  unterliegt  aber  keinem
Zweifel,  dass  der  Regent  in  Preussen  auf  Grund  eigenen  Rechtes
die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  selbstständig  im  vollen  Umfange
  ausübt.  Er  übt  die  Staatsgewalt  aus  wie  der  König,  ohne
irgend  Jemand  Rechenschaft  geben  zu  müssen:  nicht  dem  Könige,
denn  er  ist  nicht  dessen  Beauftragter;  nicht  dem  Volke,  denn
er  hat  nicht  von  diesem  seine  Gewalt.

Damit  ist  auch  die  Frage  verneint,  ob  der  Regent  nach
Beendigung  seiner  Regentschaft,  wenn  anders  er  nicht  selbst

#5)  Uebereinstimmend  Hanckz  a.  a.  O.,  S.  54.
        <pb n="550" />
        —  9528  —

König  wird,  zur  Verantwortung  gezogen  werden  könne°°®).  Die
Unverantwortlichkeit,  wie  sie  hier  behauptet  wird,  ist  begrifflich
eine  unbedingte,  eine  nur  zeitlich  begrenzte  Unverantwortlichkeit
wäre  überhaupt  keine.

Die  strafrechtliche  Unverantwortlichkeit  des  Regenten  wird
für  die  Dauer  der  Regentschaft  allseitig  anerkannt,  sei  es  weil
dieselbe  ebenfalls  als  Essentiale  der  Ausübung  der  Staatsgewalt
bezeichnet  wird,  sei  es  weil  die  Unmöglichkeit  ihrer  Verwirklichung
  behauptet  wird.

Auch  hierüber  enthält  die  preussische  Verfassung  keine
Bestimmung.  Unstreitig  ist  der  König  strafrechtlich  unverantwortlich.
  Die  Rücksicht  auf  die  Würde  des  Staatsoberhauptes
bringt  es  mit  sich,  dass  dasselbe  überhaupt  keiner  Bestrafung
unterliegt?”).  Es  ist  nicht  abzusehen,  warum  nicht  diese  Begründung
  der  strafrechtlichen  Unverantwortlichkeit  auch  auf  den
Regenten  mit  eben  demselben  Rechte  angewendet  werden  kann,
mit  welchem  andere  meist  künstliche  Rechtsdeduktionen  eine
solche  aus  dem  Umstande  ableiten,  dass  sich  der  höchste  Wille
des  Staates,  der  sich  im  Strafvollzuge  dokumentire,  nicht  gegen
sich  selbst  richten  könne.  Leitet  man  die  strafrechtliche  Unverantwortlichkeit
  des  Begenten  aus  seiner  thatsächlichen  Stellung
  als  Staatsoberhaupt  ab,  so  ist  es  natürlich,  dass  der  Regent
nach  Beendigung  seiner  Regentschaft  für  die  während  seiner
Regierung  vorgenommenen,  nichtstaatlichen  Handlungen  strafrechtlich
  ebensowenig  verantwortlich  ist  als  der  König  nach
seiner  Abdankung.

Aus  dem  positiven  Rechte,  wonach  gemäss  den  Hausgesetzen
ohne  Erlaubniss  des  Königs  kein  Strafverfahren  gegen  Mitglieder
des  Kgl.  Hauses  eingeleitet  werden  kann,  folgt  von  selbst  des

56)  Uebereinstimmend  ScHuLzE,  preussisches  Staatsrecht  in  Marquardsens
  Handbuch  des  öff.  R.,  8.  50.

#7)  Brıe,  „Landesherr“  in  v.  Stengels  Handwörterbuch  des  Verwaltungsrechtes
  II,  S.  9.  A.  A.  v.  Sarwey  a.  a.  0.  S.  66.
        <pb n="551" />
        —  9529  —

BRegenten  strafrechtliche  Unverantwortlichkeit  für  den  Fall,  dass
er  Agnat  ist.

Die  Unverletzlichkeit  des  Königs  kommt  nach  dem  geltenden
Rechte  dem  Regenten  nicht  zu.  Gegen  ihn  kann  weder  Hochverrath
  noch  Majestätsbeleidigung  begangen  werden.  Inı  Falle
des  $  96  des  R.-Str.-G.-B.  kommt  ihm  jedoch  ein  erhöhter
Rechtsschutz  dann  zu,  wenn  er  nicht  Mitglied  des  Kel.
Hauses  ist.

Ob  diese  Bestimmungen  der  Stellung  des  BRegenten  entsprechen,
  kann  bei  dieser  I)arstellung  des  positiven  Rechtes  unerörtert
  bleiben.

Das  Recht  der  Regentschaft  im  deutschen  Reiche.

Art.  11  der  Verfassung  des  deutschen  Reiches  bestimmt  im
ersten  Absatz:  „Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von
Preussen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.“

Anknüpfend  an  den  Wortlaut  dieses  Artikels  hat  sich  die
Streitfrage  erhoben,  ob  die  Bestimmungen  der  preussischen  Verfassung
  über  die  Regentschaft  auch  auf  das  Reich  Anwendung
finden.  Diese  Frage  ist  von  mehreren  Autoren’®)  verneint,  von
der  überwiegenden  Anzahl  der  Schriftsteller,  insbesondere  aus
neuerer  Zeit,  bejaht  worden°”).

Die  erstgenannten  Autoren  haben  ihre  Behauptung  mit  der
Aenderung  des  ursprünglichen  Wortlautes  des  Artikels  11  in
Folge  der  Neuredaktion  der  Verfassung  sowie  mit  der  sachlichen
Erwägung  zu  begründen  versucht,  dass  es  nicht  zulässig  sein
würde,  die  beiden  Häuser  des  preussischen  Landtages  zur  Ent-—



 

58)  AUERBACH,  Das  neue  deutsche  Reich  und  seine  Verfassung  S.  106.
v.  Rönne,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  I,  $  26.  R.  v.  Mour,  Reichsstaatsrecht
  S.  284,  anfänglich  auch  von  Pözı  in  seinem  Suppl.  z.  bayr.
Verf.  S.  106  —  der  später  in  der  V.  Aufl.  seines  bayr.  St.-R.  8.  591  die
entgegengesetzte  Auffassung  vertrat  —.  M.  v.  Ozsreıp,  Deutsche  Zeit-  und
Streitfragen,  herausgegeben  von  v.  Hoıtzenvorrr,  1887  H.  13,

59)  Literatur  bei  Lasannp,  Deutsches  Reichsstaatsrecht,  I.  Bd.,  S.  201,
hiezu  noch  Hancke  a.  a.  O.  S.  48.
        <pb n="552" />
        —  530°  —

scheidung  über  die  Nothwendigkeit  einer  Regentschaft  im  Reiche
zu  berufen  und  wenn  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  sei,  den
Regenten  für  das  deutsche  Reich  durch  den  preussischen  Landtag
  zu  wählen,  sowie  auch  die  Regierung  des  deutschen  Reiches
provisorisch  durch  das  preussische  Staatsministerium  führen  zu
lassen;  es  könnte  desshalb  die  Frage  nur  durch  Reichsgesetz
geregelt  werden.

Diejenige  Meinung,  welche  der  letzteren  Behauptung  entgegentritt,
  gründet  sich  zunächst  auf  den  Nachweis,  dass  die
Aenderung  des  ursprünglichen  Wortlautes  des  bezeichneten  Artikels
  ohne  Bedeutung  für  die  Frage  sei.

Die  Fassung  des  Artikels  vor  der  Neuredigirung  lautete:
„Das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preussen  zu.“  Man
gibt  nun  zu,  dass  aus  diesen  Worten  die  Anwendbarkeit  der  erwähnten
  preussischen  Verfassungsbestimmungen  sich  ableiten  lasse,
nicht  aber  aus  der  neuen  Fassung,  welche  eine  materielle  Aenderung
  in  sich  schliesse.

Diese  neue  Fassung  ist  auf  Grund  des  vom  Bundesrathe  des
norddeutschen  Bundes  im  Einverständnisse  mit  den  süddeutschen
Staaten  gefassten  Beschlusses®®)  vom  Reichstage  in  der  Sitzung
vom  10.  Dezember  1870  genehmigt  worden.  Dem  Kaiser  waren
in  der  Verfassung  die  Prädikate  „Bundesfeldherr,  Oberbefehlshaber
  der  Marine,  Präsidium“  beigelegt.  Abgeordneter  von
Bennigsen  konstatirte  hiezu,  dass  nach  den  Erklärungen  der
Bundeskommission  diese  Ausdrücke  als  identisch  zu  betrachten
und  die  Aenderung  Sache  der  Redaktion  sei,  dass  insbesondere
damit  eine  prinzipiell  verschiedene  Stellung  Preussens  im  Bunde  '
nicht  angedeutet  werden  wolle.  Diese  Aeusserung  erfuhr  von
keiner  Seite  einen  Widerspruch.  Dazu  kommt  die  Erklärung  des
Präsidenten  des  Bundeskanzleramtes  in  derselben  Sitzung,  mit
welcher  er  die  Vorlage  begründete,  den  Begriff  „Deutscher  Kaiser“

%)  Verh.  d.  Reichstages,  I.  L.-P.  1870  Akt.  St.  Nr.  31,  S.  114.
        <pb n="553" />
        —  531  —

an  der  Stelle  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  welche  die  „Präsidialstellung
  der  Krone  Preussens“  bezeichnet.

Man  wird  hier  die  in  den  Worten  Lasker’s  (a.  a.  O.  S.  95)
liegende  Interpretationsregel  nicht  übersehen  dürfen:  „Man  wird
in  Zukunft  bei  jedem  durch  die  Worte  nicht  ausgetragenen  Zweifel
das  Recht  haben,  zurückzugehen  auf  die  Verträge,  die  wir  genehmigt
  haben,  als  auf  ein  gewisses  Aufklärungsmaterial;  während
aus  dem  Umstande,  dass  wir  die  Redaktion  heute  so  oder  anders
gefasst  haben,  nicht  ohne  weiteres  hervorgehen  wird,  dass  wir
das  bestehende  Recht  haben  ändern  wollen.“

Mag  man  auch  die  Motivirung  der  jetzigen  Fassung,  dass
dieselbe  zur  Verknüpfung  eines  Relativsatzes  nothwendig  gewesen
sein  soll,  kritisiren,  so  muss  man  doch  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  Artikels  folgern,  dass  nach  wie  vor  seine  Bedeutung
  ist,  das  Präsidium  des  Bundes  sei  ein  Recht  der  Krone  Preussens.

Daraus  folgt  aber,  dass  wer  die  Rechte  dieser  Krone  in
Preussen  ausübt,  auch  diejenigen  Rechte,  welche  dieser  Krone  im
deutschen  Reiche  eingeräumt  sind,  wahrzunehmen  hat,  weil  dieselben
  kraft  Reichsrecht  untrennbar  mit  derselben  verbunden  sind.

Dieser  Satz  lässt  sich  aber  nicht  allein  aus  dem  Buchstaben
der  Verfassung,  sondern  auch  aus  dem  Grundgedanken  derselben
ableiten.

Das  ganze  Verhältniss  der  Bundesstaaten  wird  von  dem  Gedanken
  beherrscht,  dass  Preussen  die  Vormacht  sei  im  Reiche,
sein  König  eine  bevorzugte  Stellung  unter  den  übrigen  Bundesfürsten
  haben  soll.  Es  ist  bisher  in  keinem  der  praktisch  gewordenen
  Fälle  bestritten  worden,  dass  der  Regent  eines  Bundesstaates
  alle  dem  Landesherrn  desselben  zustehenden  Rechte  im
Bunde  ausübt.  Es  kann  nicht  bezweifelt  werden,  dass  auch  dem
Regenten  Preussens  die  Instruirung  der  preussischen  Stimmen  ım
Bundesrathe  zukommt.  Uebt  aber  der  Regent  diese  jedem  Bundesmitgliede
  zustehenden  Rechte  aus,  so  übt  er  auch  die  preussischen
        <pb n="554" />
        —  992  —

Präsidialrechte  aus,  denn  diesa  sind  mit  den  allgemeinen  Mitgliedschaftsrechten
  Preussens  untrennbar  verbunden.

Nur  derjenige,  welcher  die  Krone  Preussens  trägt,  ist  deutscher
  Kaiser;  wer  aber  diese  Krone  erwirbt,  bestimmt  sıch  nicht
nach  Reichsrecht,  sondern  nach  der  preussischen  Verfassung.  Es
kann  desshalb  nicht  bezweifelt  werden,  dass  die  Faktoren  der
preussischen  Gesetzgebung  ausschliesslich  berechtigt  sind,  unabhängig
  von  Bundesrath  und  Reichstag,  die  Thronfolgeordnung
in  Preussen  zu  ändern  und  dadurch  die  Person  des  deutschen
Kaisers  zu  bestimmen.  Nur  das  eine  ist  ausschliesslich  Sache  des
Reichsrechtes,  zu  bestimmen,  dass  der  jeweilige  König  von  Preussen
zugleich  deutscher  Kaiser  sei;  dieses  Recht  kann  die  preussische
Gesetzgebung  dem  Träger  der  Krone  Preussens  nicht  entziehen.
Es  bedarf  auch  keines  speziellen  Aktes  des  Reiches,  um  dieses
Recht  jeweils  zu  übertragen,  denn  dasselbe  geht  ıipso  jure  auf
den  Thronfolger  über.  Lasınp  a.  a.  OÖ.  sagt  ungemein  treffend:
„Das  rechtliche  Interesse  des  Reiches  ist  nur  auf  den  einen  Punkt
beschränkt,  dass  dieselbe  Person  die  Rechte  der  preussischen
Krone  und  die  Präsidialbefugnisse  ausübe,  es  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Normirung  der  Regeln,  nach  denen  die  preussische  Krone
erworben  wird.“

Nun  bestimmt  Artikel  58  der  preussischen  Verfassung,  dass
der  Regent  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen  Namen
ausübt.  Es  ist  oben  dargelegt  worden,  dass  derselbe  alle  Regierungsrechte
  des  Königs  ausübt;  das  BReichsrecht  konnte  und
wollte  hieran  nichts  ändern.  Da  die  Präsidialbefugnisse  im  deutschen
  Reiche  unbestreitbar  zu  den  Regierungsrechten  des  Königs
gehören,  so  ist  der  Regent  auf  Grund  des  preussischen  Rechtes
befugt,  dieselben  wahrzunehmen.

Mit  Lasanp,  G@.  Merer,  Seyver  u.  A.  sind  wir  darin
einverstanden,  dass  der  deutsche  Kaiser  nıcht  Souverän  des  deutschen
  Reiches  sei,  sondern  dass  er  als  dessen  Organ  im  Namen
der  verbündeten  Regierungen  die  Souveränitätsrechte  des  Reiches
        <pb n="555" />
        —  5393  —

ausübe.  Die  Reichsstaatsgewalt  ist  Recht  der  verbündeten  Regierungen;
  der  Kaiser  ist  nicht  Träger  der  Reichsgewalt,  sondern
überall  nur  Ausüber  der  Gewalt.  Desshalb  ist  die  Schlussfolgerung,
dass  die  Vertretung  des  Kaisers  nach  allgemeinen,  monarchischen
Grundsätzen  stattfinden  müsse,  falsch.  Wenn  die  Vertretung  gemäss
  dem  geltenden  positiven  Rechte  thatsächlich  nach  diesen
Grundsätzen  erfolgt,  so  beruht  dies  nicht  auf  dem  Wesen  des
Kaiserthums  als  einer  monarchischen  Einrichtung,  sondern  darauf,
dass  die  Präsidialbefugnisse  vom  Könige  von  Preussen  wahrgenommen
  werden.  Daher  ist  auch  die  Auffassung  unrichtig,  welche
H.  Scnurze  übereinstimmend  mit  v.  Marrırz  ©)  zum  Schlusse  führt,
dass  eine  bleibende  Realunion  zwischen  beiden  Kronen  stattfinde.
Eine  solche  könnte  nur  eintreten,  wenn  zwei  Staatsgewalten  über
verschiedene  Territorien  in  eine  dauernde  und  unlösbare  Verbindung
  unter  einem  Herrscher  gebracht  würden,  hier  aber  ist
die  Reichsgewalt  bei  der  im  Bundesrathe  vertretenen  Gesammtheit
der  Bundesstaaten,  die  preussische  Staatsgewalt  beim  Könige  von
Preussen.

Die  hier  vertretene  Anschauung  von  der  Stellung  des  Kaisers
führt  noch  zu  einer  weiteren  Begründung  des  oben  aufgestellten
Satzes  über  die  Regentschaft  im  Reiche.

Die  Regentschaft  ist  definirt  worden  als  selbststündige  Ausübung
  der  Staatsgewalt  an  Stelle  des  regierungsunfähigen  Horrschers;
  sie  findet  also  grundsätzlich  nur  in  Monarchieen  statt.
Ist  nun  aber  das  deutsche  Reich  keine  Monarchie,  so  kann  von
einer  Regentschaft  für  dasselbe  keine  Rede  sein;  es  gibt  cine
Regentschaft  nur  für  die  einzelnen  Bundesstaaten  mit  monarchischer
  Verfassung.

Auch  H.  Scnusze  hat  in  seinem  Lehrbuche  des  deutschen
Staatsrechtes  den  deutschen  Kaiser  nicht  direkt  als  Monarchen
bezeichnet,  er  hat  nur  gesagt,  der  Kaiser  dürfe  nieht  als  Monarch

———

 

——

®t)  v.  HoLtzenvorrr’s  Rechtslexikon  III.  Bd.,  S.  324.
        <pb n="556" />
        —  54  —

im  Sinne  des  deutschen  constitutionellen  Staatsrechtes  betrachtet
werden,  aber  er  sei  Monarch  wie  es  der  Kaiser  des  alten  Reiches
gewesen.  SeyneL°?)  hat  hierauf  erwidert:  „Wenn  Monarch  soviel
  bedeute  als  Souverän,  so  gäbe  es  keinen  mehrfachen  Sinn
des  Wortes.“  Diese  Kritik  ist  nicht  widerlegt  worden.

Aus  all  dem  Gesagten  folgt,  dass  die  Reichsverfassung  gar
keinen  Anlass  hatte,  die  Regentschaft  zu  regeln,  da  das  Reich
keine  Monarchie  ist.

Deshalb  kann  auch  den  Organen  des  Reiches  kein  Mitwirkungsrecht
  bei  der  Einrichtung  der  Regentschaft  in  Preussen
zuerkannt  werden;  denn  diese  ist  ein  Internum  Preussens.

Mit  diesen  Erörterungen  ist  auch  die  Forderung  von  OssreLo
(a.  a.  O.)  als  verfassungswidrig  zurückgewiesen,  den  deutschen
Kaiser  eventuell  durch  einen  regierenden  Bundesfürsten  im  Präsidium
  des  Reiches  vertreten  zu  lassen.

Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  dem  Regenten  von  Preussen  der
Titel  „Deutscher  Kaiser“  oder  dessen  Ehrenrechte  nicht  zustehen
können.

02)  Krit.  Vierteljahrschr.  N.  F.  IX.  S.  257.
        <pb n="557" />
        Quellen  und  Entscheidungen.

Zur  Frage  des  Telephonmonopols,

Urteil  des  Kgl.  Landgerichts  I  zu  Berlin  vom  10.  Juli  1890  ın  Sachen  der
Aktiengesellschaft  Mix  und  Genest,  Telephon-,  Telegraphen-  und  Blitzableiter-Fabrik
  zu  Berlin  gegen  den  Reichsfiskus.

Mitgetheilt  durch

Landrichter  Dr.  Leske  in  Berlin.

Thatbestand.
Klägerin  hat  in  der  mündlichen  Verhandlung  den  Antrag
gestellt:
den  Beklagten  kostenpflichtig  zu  verurtheilen,  anzuerkennen:
I.  dass  er  nicht  berechtigt  ist,  der  Klägerin  die  Herstellung
und  den  Betrieb  von  Fernsprechverbindungen
a.  zwischen  Grundstücken,  welche  zwar  einem  und  demselben

  Besitzer  gehören,  aber  räumlich  —  sei  es
durch  Grundstücke  anderer  Besitzer,  sei  es  durch
öffentliche  Wege,  Strassen  oder  anderweit  —  von

einander  getrennt  sind,

b.  zwischen  Grundstücken,  welche  sich  im  Eigenthuni
verschiedener  Besitzer  befinden,

zu  untersagen  und  zu  verhindern,

II.  falls  vorstehendem  Antrage  nicht  stattgegeben  werden
sollte,  dass  Beklagter  zur  Geltendmachung  eines  Untersagungs-
  und  Verhinderungsrechtes  des  im  Antrage  I  bezeichneten
  Inhalts  jedenfalls  dann  nicht  für  befugt  zu
erachten  ist,  wenn  die  Fernsprechverbindungen  der  zu  1
gedachten  Art  unter  Ausschliesung  eines  Erwerbszweckes
        <pb n="558" />
        —  536  —

nur  dem  Fernsprech  -  Bedürfniss  der  durch  dieselbe  mit
einander  Verbundenen  dienen  soll,  ohne  für  den  öffentlichen
  Verkehr  bestimmt  zu  sein.

Der  Beklagte  hat  beantragt:

die  Klägerin  mit  beiden  Klageanträgen  kostenpflichtig
abzuweisen.

Diesen  Anträgen  liegt  folgender  Sach-  und  Streitstand  zu
Grunde.  Die  Klägerin  beschäftigt  sich  gewerbsmässig  mit  der
Herstellung  und  dem  Betrieb  von  Telephon-  und  'Telegraphen-Anlagen
  jeder  Art.  Klägerin  behauptet,  dass  im  Jahre  1889
eine  Anzahl  Einwohner  Jenas  ıhr  erklärt  habe,  dass  sie  zu  einer
Genossenschaft  sich  zu  vereinigen  entschlossen  seien,  zu  dem
Zwecke,  für  die  einzelnen  Mitglieder  eine  Fernsprechverbindung
untereinander  herzustellen  und  zu  betreiben,  dass  aber  die  Anlage
nicht  dem  öffentlichen  Verkehr,  sondern  nur  dem  Bedürfniss  der
Mitglieder  dienen,  und  nur  von  diesen  für  ihre  Zwecke  und  auf
ihre  Kosten  unterhalten  werden  sollte,  Erwerbsinteressen  dagegen
ausgeschlossen  seien.  Die  Vertreter  dieser  Genossenschaft  hätten
ihr  —  der  Klägerin  —  die  Herstellung  dieser  Fernsprech-Anlage
und  die  Lieferung  der  dazu  erforderlichen  Betriebsapparate  und
Materialien  angetragen.

Bei  Ausführung  dieser  Anlage  müssten  Wege  und  Strassen
überschritten,  auch  fremde  Grundstücke  zur  Aufstellung  von
Stangen  und  zum  Anbringen  von  Drahtleitungen  in  Anspruch
genommen  werden.

Es  habe  nun  die  Reichstelegraphen-Verwaltung  seit  Einführung
  des  Telephons  in  Deutschland  und  seiner  Verwendung
zur  Nachrichtenvermittlung  die  Ansicht  vertreten,  dass  Fernsprechanlagen,
  wie  die  in  Rede  stehende,  ohne  ihre  Genehmigung  nicht
statthaft  seien,  dass  vielmehr  die  jener  Ansicht  entgegen  von
Privatpersonen  eingerichteten  Fernsprechanlagen  durch  polizeiliches
Einschreiten  beseitigt  werden  dürften.

So  habe  bereits  im  Jahre  1881  Professor  Abbe  in  Jena  sich
eine  Telephoneinrichtung  zwischen  seiner  Wohnung  und  dem  Geschäftshause
  der  Firma  7.  in  Jena  herstellen  lassen  und  in  Betrieb
  genommen.  Bald  darauf  sei  ihm  seitens  der  Kaiserl.  Ober-
        <pb n="559" />
        —  95397  —

postdirektion  ın  Erfurt  aufgegeben  worden,  entweder  die  Anlage
sofort  zu  beseitigen,  oder  die  nachträgliche  Genehmigung  derselben
einzuholen  und  sich  den  vom  Reichs-Postamt  aufgestellten  Bedingungen
  zu  unterwerfen,  insbesondere  eine  Jahresgebühr  zu  entrichten
  und  den  Betrieb  der  Aufsicht  der  Postbehörde  zu  unterstellen.


Professor  Abbe  habe  hiergesen  Widerspruch  erhoben  und
später  sei  ihm  mitgetheilt  worden,  dass  das  Reichspostamt  beschlossen
  habe,  die  Sache  auf  sich  beruhen  zu  lassen.  Neuerdings
habe  jedoch  sowohl  das  Grossherzogl.  Sächsische  Staatsministerium
zu  Weimar,  wie  auch  die  Kaiserl.  Ober  -  Postdirektion  zu  Erfurt
die  Beseitigung  dieser  Anlagen  verlangt,  und  in  gleicher  Weise
habe  dasselbe  Ministerium  den  Fuhrherrn  Z.  in  Jena  und  andere
Besitzer  von  Telephonanlagen  unter  Androhung  von  Geldstrafen
und  Zwangsmassregeln  aufgefordert,  den  Betrieb  ihrer  Anlagen
sofort  einzustellen.

Klägerin  hat  die  hierauf  bezüglichen  Schriftstücke  vom  16.
März  und  vom  29.  April  1889  in  Abschrift  zu  den  Akten
überreicht  und  vorgetragen.  Die  Beteiligten  hätten  sich  diesem
Gebote  einstweilen  unterworfen  und  demnächst  von  der  Kaiserl.
Ober-Postdirektion  zu  Erfurt  die  Erlaubniss  zur  Weiterbenutzung
ihrer  Anlagen  gegen  Zahlung  einer  Jahresgebühr  und  Erfüllung
der  übrigen  Bedingungen  erhalten.

Denselben  Standpunkt  habe  die  Reichstelegraphenverwaltung
gegenüber  Fernsprechanlagen  des  Fabrikbesitzers  Sch.  in  Ratibor,
des  Bürgermeisters  D.  in  Reinerz  und  des  Grossgärtnereibesitzers
S.  in  Erfurt  eingenommen.  Mit  ihrem  Anspruch  gegen  Sch.  auf
Zahlung  einer  Jahresgebühr  sei  die  Ober-Postdirektion  zu  Oppeln
rechtskräftig  abgewiesen  und  in  den  beiden  andern  Fällen  habe
sich  die  Verwaltung  bei  dem  Widerspruch  der  Beteiligten  beruhigt.
Da  nun  der  Klägerin  sowohl,  wie  der  erwähnten  Vereinigung  in
Jena  der  Standpunkt  der  Telegraphenverwaltung  bekannt  gewesen
sei,  beide  sich  aber  nicht  der  Lage  hätten  aussetzen  wollen,  nach
Aufwendung  bedeutender  Kosten  und  Mühen  zur  Herstellung  der
beabsichtigten  Fernsprechanlage,  am  Betriebe  derselben  mit  polizeilichen
  Mitteln  verhindert  zu  werden,  so  hätten  sie  beide  durch

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  4.  35
        <pb n="560" />
        —  5938  —

Eingaben  bei  dem  Herrn  Staatssekretär  des  Reichs  -  Postamtes
angefragt,  ob  verwaltungsseitig  das  Recht  zur  Herstellung  einer
Einrichtung  der  gedachten  Art  anerkannt  werde.

Auf  diese  in  Abschrift  zu  den  Akten  überreichte  Eingabe
vom  7.  August  1889  habe  Klägerin  als  Antwort  Abschrift  des
von  dem  Beklagten  den  Jenaer  Interessenten  erteilten  Bescheides
vom  12.  August  1889  erhalten.

Klägerin  hat  den  Inhalt  dieser  Schriftstücke  vorgetragen.

Klägerin  ist  nun  der  Ansicht,  dass  das  von  dem  Beklagten
in  Anspruch  genommene  Verbietungsrecht  in  den  bestehenden
Gesetzen  keine  Grundlage  finde  und  dass  sie,  die  gegenüber  diesem
Verbietungsrecht  ihren  statutenmässigen  Zwecken  in  vollem  Umfange
  nicht  genügen  könne,  ein  rechtliches  Interesse  daran  habe,
schon  jetzt  durch  richterliche  Entscheidung  die  Nichtexistenz
dieses  Rechtes  feststellen  zu  lassen,  zumal  sie  die  erheblichen
Kosten  der  Herstellung  der  beabsichtigten  Anlage  vergeblich  aufgewendet
  haben  würde,  wenn  nach  der  Herstellung  und  Inbetriebsetzung
  das  Verbietungsrecht  des  Beklagten  als  gesetzlich  begründet
  erachtet  werden  würde.

In  der  Sache  selbst  folgere  die  Reichstelegraphenverwaltung
aus  dem  Art.  48  der  Verfassung  des  deutschen  Reichs  die  Regalität
  der  Telegraphie  und  sie  habe  die  Anwendbarkeit  dieser  Verfassungsbestimmung
  auf  das  Fernsprechwesen  damit  begründet,
dass  das  Telephon  lediglich  eine  Art  des  Telegraphen  sei  und
deshalb  das  für  letzteren  geltende  Recht  auch  für  ersteres  massgebend
  sein  müsse.  Es  bestehe  sonach  für  das  deutsche  Reich
auch  ein  Telephon-Regal.  Klägerin  hat  demnächst  ausgeführt,
dass  von  der  Begründung  eines  Reichsregals  in  dem  Art.  48  keine
Rede  sei,  dass  aus  demselben  vielmehr  folge,  dass  an  Stelle  der
früheren  Partikular-Staatsverwaltungen  hinsichtlich  des  Post-  und
Telegraphenwesens  nunmehr  eine  einheitliche  Verwaltung  durch
das  Reich  treten  solle.

Deshalb  habe  auch  die  Reichsbehörde  zur  Einführung  des
Post-Regals  ein  besonderes  Gesetz  für  erforderlich  erachtet,  dagegen
  sei  für  das  Telegraphenwesen  ein  solches  Gesetz  bisher
        <pb n="561" />
        —  539  —

nicht  erlassen  worden,  vielmehr  habe  sich  die  Reichsbehörde
bisher  damit  begnügt,  das  Vorhandensein  eines  Monopols  zu  behaupten
  und  zur  Regelung  der  in  Betracht  kommenden  Rechtsverhältnisse
  lediglich  Verordnungen  im  Verwaltungswege  zu  erlassen.

Bestehe  aber  rechtlich  kein  Telegraphenregal  im  deutschen
Reiche,  so  falle  damit  auch  die  Annahme  eines  Telephonregals,
selbst  wenn  das  Telephon  lediglich  eine  Art  des  Telegraphen
„wäre,  und  Beklagter  sei  nicht  befugt,  die  Klägerin  an  der  Herstellung
  von  Fernsprecheinrichtungen  der  fraglichen  Art  in  Jena
oder  an  anderen  Orten  zu  hindern.

Indessen  ständen  sich  Telephon  und  Telegraph  in  rechtlicher
Beziehung  überhaupt  nicht  gleich.

Zunächst  habe  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Reichsverfassung
das  Telephon  noch  nicht  existirt,  der  Gesetzgeber  sei  also  auch
nicht  im  Stande  gewesen,  im  Art.  48  auch  nur  stillschweigend
unter  Telegraphenwesen  solche  Einrichtungen  zu  verstehen,  wie
sie  das  Fernsprechwesen  darstelle.

Zudem  unterschieden  sich  Telephon  und  Telegraph  auch  hinsichtlich
  ihrer  Natur  als  Verkehrsmittel  erheblich  von  einander.
Die  Telegraphie  habe  wesentlich  eine  schriftliche  Nachrichtenvermittlung
  zum  Gegenstande.  Die  Telegraphenanstalt  nehme
durch  Beamte  von  dem  Aufgeber  eine  geschriebene  Urkunde  entgegen,
  übertrage  den  Inhalt,  nachdem  er  geprüft  und  für  beförderungsfähig
  befunden,  durch  die  Thätigkeit  eines  ausgebildeten
Beamten  auf  die  Leitung,  reproduzire  den  Wortlaut  am  Bestimmungsorte,
  fertige  dort  das  Telegramm  schriftlich  aus  und  übersende
  es  durch  einen  Boten  dem  Adressaten.

Anders  der  Fernsprechbetrieb.  Hier  finde  keine  schriftliche
Beurkundung  statt,  es  bedürfe  nicht  der  vermittelnden  Thätigkeit
eines  geübten  Beamten,  der  Inhalt  der  Mittheilung  entziehe  sich
der  behördlichen  Prüfung,  die  Sprechenden  träten  in  unmittelbare
Beziehung,  Versehen  bei  der  Übermittlung  von  Nachrichten,  welche
den  betheiligten  Beamten  zur  Last  gelegt  werden  könnten,  seien
ausgeschlossen.  Allerdings  hätten  beide  Einrichtungen  die  Benutzung
  der  elektrischen  Kraft  gemeinsanı,  allein  diese  sei  so

unendlich  verschiedener  Anwendung  fähig,  dass  die  Möglichkeit
35*
        <pb n="562" />
        —  540  —

gänzlich  ausgeschlossen  erscheine,  alle  Gebiete  ihrer  Anwendung
unter  gleiche  Rechtsregeln  zu  stellen,  sie  in  juristischer  Beziehung
als  Species  des  Telegraphen  anzusehen.

Aber  selbst  wenn  man  das  Telephon  ohne  weiteres  zu  der
Kategorie  „Telegraph“  rechnen  wollte,  so  könnte  die  Regalıtät
auf  dem  Wege  der  analogen  Gesetzesauslegung  und  Anwendung
doch  niemals  weiter  ausgedehnt  werden,  als  dies  durch  das  Reichspostgesetz
  vom  28.  Oktober  1871  in  Ausführung  des  Postregals
geschehen  sei.

Nach  8  1  dieses  Gesetzes  falle  aber  in  den  Bereich  des
Regals  nur  die  Beförderung  von  Sendungen  gegen  Bezahlung
von  Orten  mit  einer  Postanstalt  nach  anderen  Orten  mit  einer
Postanstalt.  Daraus  folge,  dass  eine  Fernsprechverbindung  innerhalb
  desselben  Ortes  auch  vom  Standpunkt  des  Regals  aus  zulässig
  sein  würde.  Diese  Folgerung  werde  dadurch  unterstützt,
dass  das  Recht  der  Telegraphen  -Verwaltung,  die  öffentlichen
Strassen  für  die  Anbringung  der  Telegraphenstangen  -  Leitungen
zu  benutzen,  sich  nach  den  Bundesrathsbeschlüssen  vom  21.  Dezember
  1868  und  25.  Juni  1869  auf  Strassen  innerhalb  der  Stadt
nicht  beziehe.

Endlich  aber  greife  Art.  48  der  Verfassung  da  nicht  Platz,
wo  nicht  eine  Verkehrsanstalt  in  Frage  sei.

Die  Reichstelegraphenverwaltung  habe  in  den  von  ihr  festgesetzten
  „Bedingungen  für  bestehende  Telegraphenanlagen“  selbst
zugestanden,  dass  Privatpersonen  nicht  verwehrt  werden  könne,
innerhalb  ihrer  eigenen  Gebäude,  Etablissements  oder  Grundstücke
sich  Telegraphen-  und  Fernsprechanlagen  einzurichten.  Sie  beschränke
  dieses  Zugeständniss  aber  unzulässiger  Weise  dadurch,
dass  sie  verlange,  der  Besitzer  müsse  innerhalb  seiner  Grenzen
bleiben,  und  dürfe  mit  seiner  Anlage  fremde  Grundstücke,  sowie
Wege,  Strassen  nicht  überschreiten.  Eine  Verkehrsanstalt  liege
nur  dann  vor,  wenn  die  betreffende  Einrichtung  für  jedermann
zur  Benutzung  zugänglich  sei,  wenn  sie  also  einem  öffentlichen
  Bedürfniss  zu  dienen  bestimmt  sei.  Der  räumliche  Gesichtspunkt
  sei  für  die  Begriffsbestimmung  nicht  wesentlich.  Hätte
Art.  48  für  das  Vorhandensein  einer  Verkehrsanstalt  eine  be-
        <pb n="563" />
        —  541  —

stimmte  Entfernung  zwischen  den  beiden  durch  die  Telegraphenanlage
  verbundenen  Punkten  vorausgesetzt,  oder  das  Wesen  der
Verkehrsanstalt  in  der  Verbindung  der  Grundstücke  verschiedener
Besitzer  durch  die  Telegraphenanlage  erblicken  wollen,  so  hätte
dies  inı  Gesetz  ausgedrückt  werden  müssen.  Durch  Urtheil  des
Kgl.  Amtsgerichts  in  Ratibor  vom  28.  Juni  1886  und  des  Kgl.
Landgerichts  daselbst  vom  27.  Oktober  1886  sei  auch  bereits  in
einer  Prozesssache  der  Ober-Postdirektion  zu  Oppeln  wider  den
Fabrikbesitzer  Sch.  entschieden  worden,  dass  die  Fernsprechanlage
eines  Besitzers  verschiedener,  getrennt  liegender  Grundstücke  von
einem  derselben  zum  andern  den  Character  einer  Verkehrsanstalt
nicht  habe.

Der  Beklagte  hat  zugegeben,  dass  die  Reichstelegraphenverwaltung
  ein  Telegraphenregal  in  dem  von  der  Klägerin  angegebenen
  Umfange  in  Anspruch  nehme  und  hat  eingewendet,
dass  bezüglich  der  Privattelegraphenanlage  des  Prof.  Abbe  in
Jena  zur  Zeit  noch  ein  Prozess  schwebe,  dass  der  Sch.’sche  Fall
in  Batibor  thatsächlich  anders  gelegen  habe  und  dass  auf  der
vom  Magistrat  der  Stadt  Reinerz  hergestellten  Telegraphenanlage
zwischen  Stadt  und  Bad  Reinerz  (Fall  D)  nur  Diensttelegramme
des  Magistats  befördert  würden,  für  den  Privattelegrammverkehr
die  Benutzung  der  Leitung  aber  untersagt  sei.

Der  Fall  S.  in  Erfurt  habe  zu  den  von  der  Klägerin  erwähnten
  Ministerialerlassen  die  Veranlassung  gegeben.  Den  Bescheid
  des  Staatssekretärs  des  Reichspostamtes  vom  12.  August
1889  hat  Beklagter  anerkannt.

Beklagter  hat  zunächst  ausgeführt,  dass  die  Voraussetzungen
einer  Feststellungsklage  im  Sinne  des  $  231  C.-P.-O.  nicht  vorhanden
  seien,  denn  es  handle  sich  nicht  um  ein  Rechtsverhältniss,
sondern  um  eine  Rechtsfrage,  einen  abstracten  Rechtssatz,  welchen
Klägerin  feststellen  lassen  wolle,  nämlich:  welchen  Umfang  das
Telegraphenregal  nach  der  Reichsverfassung  habe.  Eine  Rechtsfrage
  könne  aber  nicht  Gegenstand  der  Feststellungsklage  sein.
Die  Feststellungsklage  verlange  ferner,  dass  es  sich  um  ein  Rechtsverhältniss
  zwischen  Kläger  und  Beklagten  handle,  ein  solches
bestehe  aber  zwischen  den  Parteien  nicht.  Zudem  müsse  es  sich
        <pb n="564" />
        —  542  —

um  ein  privatrechtliches  Rechtsverhältniss  handeln,  im  vorliegenden
Falle  handele  es  sich  aber  nicht  um  ein  solches,  sondern  um  ein
Verhältniss  des  öffentlichen  Rechts,  nämlich  um  die  Auslegung
und  Tragweite  des  Art.  48  der  Reichsverfassung.

Aber  auch  materiell  sei  die  Klage  unbegründet.  Das  Alleinrecht
  des  Reichs  zur  Anlage  von  Telegraphen-  oder  Fernsprechverbindungen,
  welche  die  Grenze  eines  Grundstückes  überschritten,
bez.  das  Recht,  die  Hertellung  solcher  Anlagen  durch  Private
von  seiner  Genehmigung  abhängig  zu  machen,  beruhe  auf  Art.
48  Abs.  1  der  Reichsverfassung.  Danach  solle  das  Telegraphenwesen
  für  das  gesammte  Gebiet  des  deutschen  Reiches  als  einheitliche
  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und  verwaltet  werden.
Daraus  folge:

a.  dass  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Telegraphenwesens,
  soweit  dasselbe  Verkehrsanstalt  sei,  im  gesammten  Reichsgebiet
  nur  in  einer  Hand  vereinigt  sein  und

h)  dass  diese  einheitliche  und  alleinige  Anstalt  für  den  telegraphischen
  Verkehr  eine  Staatsverkehrsanstalt  sein  solle.

Die  Ansicht  von  Lasanp,  dass  durch  Art.  48  der  Verfassung
die  bis  dahin  selbstständigen  Verwaltungen  zu  einer  einheitlichen
Verwaltung  des  Reiches  verbunden  werden  sollten,  stehe  im  Widerspruch
  mit  dem  Wortlaut  und  der  Entstehung  des  Art.  48  sowie
der  Praxis  der  Reichs-  und  Staatsbehörden.  Auch  ın  Preussen,
aus  dessen  Telegraphenverwaltung  diejenige  des  Norddeutschen
Bundes  unmittelbar  hervorgegangen  sei,  habe  der  Staat  die  telegraphische
  Nachrichtenvermittlung  ausschliesslich  für  sich  und
als  sein  Recht  in  Anspruch  genommen.  Die  Errichtung  von  Telegraphenanlagen
  zu  Privatverkehrszwecken  sei  nur  auf  Grund  besonderer
  ministerieller  Genehmigung  zugelassen  worden  und  insbesondere
  sei  auch  den  Eisenbahnen  nur  die  Beförderung  von
Diensttelegrammen  freigegeben,  dagegen  die  Befugniss  zur  Uebermittlung
  anderer  Telegramme  von  der  Erteilung  einer  besonderen
Ermächtigung  Seitens  der  Staatsverwaltung  abhängig  gemacht  und
an  Bedingungen  geknüpft  worden,  welche  einseitig  durch  staatliche
  Reglements  aufgestellt  worden  seien.  Auch  in  den  übrigen
norddeutschen  Staaten  habe  der  Telegraphenverkehr  in  den  Händen
        <pb n="565" />
        —  543  —

staatlicher  Verwaltung  gelegen,  obwohl  ein  ausdrücklicher  gesetzlicher
  Vorbehalt  für  den  Staat  nur  im  Königreich  Sachsen  durch
Gesetz  vom  21.  September  1855  gemacht  worden  sei.  Nur  in
den  Hansestädten  hätten  bis  1868  neben  den  staatlichen  auch
Privattelegraphenverkehrsanstalten  und  auch  nur  auf  Grund  von
Concessionen  der  Senate  bestanden.  Es  sei  nun  nicht  anzunehmen,
dass  man  bei  Berathung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
den  telegraphischen  Verkehr  dem  Privatgewerbe  habe  freigeben
wollen.  Für  die  Regalität  spreche  auch  die  Thatsache,  dass  ein
auf  Aufhebung  des  den  Bundesstaaten  zustehenden  Post-  und
Telegraphenmonopols  gerichtetes  Amendement  bei  Berathung  des
Art.45  des  Verfassungsentwurfes  (jetzt  Art.  48)  abgelehnt  worden  sei.

Auch  die  Norddeutsche  Telegraphenverwaltung  habe  einseitig
  die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Eisenbahn-Telegraphen
  zum  Telegraphenverkehr  des  Publikums,  sowie  für  die
Anlegung  von  Communaltelegraphenanstalten  geregelt.

In  diesem  Sinne  sei  der  Art.  48  ın  die  Reichsverfassung
übernommen  worden.  Der  Reichskanzler  habe  durch  Reglement
vom  7.  März  1876  festgesetzt,  unter  welchen  Bedingungen  die
Eisenbahnstationen  zur  Annahme  und  Beförderung  von  Telegrammen,
  welche  nicht  den  Eisenbahndienst  beträfen,  ermächtigt  seien  ;
derselbe  habe  ferner  Bestimmungen  darüber  getroffen,  inwieweit
Telegraphenanlagen,  welche  die  Grenze  eines  Grundstückes  überschritten,
  zuzulassen  seien.

Das  Postgesetz  habe  allerdings  die  Ausnahmen  von  dem
Alleinrecht  des  Reiches  gesetzlich  fixirt,  dies  sei  aber  mit  Rücksicht
  auf  Art.  48  Abs.  2  der  Verfassung  deshalb  im  Wege  der
Gesetzgebung  geschehen,  weil  der  Gegenstand  in  Preussen  durch
das  Postgesetz  geregelt  gewesen  sei,  trotzdem  bleibe  die  Grundlage
  für  die  Alleinberechtigung  des  Reiches  auch  im  Bereiche  des
Postwesens  der  Art.  48.

Im  Bereiche  des  Telegraphenwesens  habe  dagegen  keine
staatsrechtliche  Nothwendigkeit  bestanden,  die  Ausnahme  von  der
Exelusivberechtigung  des  Reiches  durch  förmliches  Gesetz  festzustellen,
  dies  sei  im  Verordnungswege  erfolgt.
        <pb n="566" />
        —  544  —

Auch  enthalte  Art.  48  keine  Andeutung,  welche  die  Berechtigung
  des  Reiches  auf  die  ölfentlichen  oder  die  gegen  Entgelt
betriebenen  Verkehrsanstalten  beschränkte.

Die  in  Jena  beabsichtigte  Fernsprechanlage,  welche  dazu
dienen  solle,  den  Verkehr  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft
  zu  vermitteln,  seı  also  zweifellos  eine  Verkehrsanstalt.  Zu
den  telegraphischen  Anstalten  und  Anlagen  seien  aber  auch  die
mittels  des  Telephons  betriebenen  zu  rechnen.  Für  den  Begriff
der  Telegraphie  sei  wesentlich,  dass  die  Reproduction  des  an  einer
Stelle  zum  Ausdruck  gebrachten  Gedankens  an  einer  anderen
Stelle  geschehe,  ohne  dass  die  Beförderung  eines  Gegenstandes
mit  der  Nachricht  erfolge.  Das  Mittel  der  Reproduction  sei  gleichgiltig.
  Die  Beschränkung  der  Telegraphie  auf  die  mittels  Schriftzeichen
  erfolgende  Reproduction  sei  viel  zu  eng,  denn  eine  telegraphische
  Nachrichtenvermittlung  liege  auch  dann  vor,  wenn
der  Beamte  am  Bestimmungsort  die  Nachricht  von  der  Morserolle
nicht  ablese,  sondern  nach  dem  Tact  des  Apparates  abhöre  oder
wenn  der  Beamte  der  Abgangsstelle  olıne  das  Vorhandensein  einer
schriftlichen  Vorlage  telegraphire.

Auch  beim  Telephon  würden  nicht  die  gesprochenen  Worte
selbst  ın  die  Ferne  übertragen,  vielmehr  werde  das  Wort  von
der  schwingenden  Platte  und  dem  Magneten  in  elektrischen
Strom  umgesetzt,  der  Strom  durchlaufe  die  Leitung  und  erzeuge
an  der  Ankunftsstelle  mittels  des  Magneten  und  der  schwingenden
Platte  neue  Töne,  welche  den  an  der  Abgangsstelle  verlautbarten
ähnlich,  aber  mit  ihnen  nicht  identisch  seien.

Dass  die  Telephoneinrichtungen  lediglich  eine  Unterart  der
Telegraphenanstalten  bildeten,  habe  auch  neuerdings  das  Reichsgericht
  angenommen,  indem  es  den  $  317  R.-Str.-G.-B.  auf  die
Beschädigung  von  Fernsprechanlagen  angewendet  habe.

Die  Klägerin  ist  den  Ausführungen  des  Beklagten  entgegengetreten.
  Es  war,  wie  geschehen,  zu  erkennen.

Gründe.

I.  Was  zunächst  in  processualischer  Beziehung  die  Zulässigkeit
  der  von  der  Klägerin  erhobenen  Feststellungsklage  anlangt,
        <pb n="567" />
        —  945  —

so  sind  die  vom  Beklagten  dagegen  vorgebrachten  Einwendungen
unbegründet.

Nach  8  231  0.-P.-O.  kann  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder
Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses  Klage  erhoben  werden,
weun  der  Kläger  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  dass  das
Rechtsverhältniss  durch  richterliche  Entscheidung  alsbald  festgestellt
  werde.

Wenn  der  Beklagte  behauptet,  dass  er  zu  der  Klägerin  in
keinem  Rechtsverhältuiss  stehe,  so  übersieht  er  zunächst,  dass
das  Vorhandensein  eines  Rechtsverhältnisses  unter  den  Parteien
  nicht  wesentliche  Voraussetzung  der  Feststellungsklage  ist,
dass  das  Gesetz  vielmehr  ganz  allgemein  eine  Klage  auf  Feststellung
  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses
  zulässt  und  damit  insbesondere  auch  alle  absoluten  Rechte
(z.  B.  Urheber  —  Patentrechte)  Gegenstand  eimer  Feststellung
sein  lässt.  Nicht  minder  zulässig  ist  die  Klage  eines  Forderungsberechtigten
  gegen  den  anderen  auf  Feststellung  des  Bestehens
des  vom  Kläger  oder  des  Nichtbestehens  des  vonı  Beklagten
prätendirten  Rechtes,  auch  wenn  es  an  jedem  ltechtsverhältniss
zwischen  den  Forderungsprätendenten  fehlt.

SEUFFERT,  Civilprozessordnung,  4.  Auflage  zu  $  231,  Note  3b.

Gaupr,  Civilprozessordnung,  2.  Aufl.  zu  $  231,  sub  II.

Manoer,  der  civilrechtliche  Inhalt  der  Reichsgesetze,  3.  Aufl.,
$  27,  S.  271.

SEUFFERT,  Archiv,  Bd.  42,  Nr.  187.

Andrerseits  fasst  der  Beklagte  aber  auch  den  Begriff  des
Rechtsverhältnisses  zu  eng.

Rechtsverhältniss  im  Sinne  des  $  231  C.-P.-O.  ist  nichts  anderes,
  als  die  an  einen  Thatbestand  (Verhältniss,  Zustand)  vom
objektiven  Recht  geknüpfte  Rechtsfolge,

SEUFFERT,  Civilprozessordnung,  1.  c.  Note  3a.
Berker,  Pandekten,  Bd.  1,  &amp;amp;  17.

Als  solche  Folge  kann  sich  ergeben  ein  Anspruch  auf  Leistung,
Duldung  oder  Unterlassung.

Klägerin  behauptet  nun  gar  nicht  das  Vorhandensein  eines
Rechtsverhältnisses  zwischen  ihr  und  dem  Beklagten,  sondern
        <pb n="568" />
        —  546  —

negirt  die  Existenz  eines  solchen,  d.  h.  sie  verneint  das  Vorhandensein
  eines  Zustandes,  aus  welchen  Beklagter  die  lkechtsfolge
  herleitet,  jedem  Dritten,  und  damit  auch  der  Klägerin,  den
Betrieb  eines  bestimmten  Gewerbes  untersagen  zu  können.

Die  Klage  ist  hiernach  die  sog.  negative  Feststellungsklage,
welche  nicht  wie  die  positive,  den  Schutz  des  eigenen  Rechts  bezweckt,
  sondern  auf  Rechtsschutz  durch  Abwehr  angemassten
Rechts  abzielt.

Beklagter  prätendirt  unstreitig  für  sich  ein  Telephonmonopol,
d.  h.  die  ausschliessliche  Berechtigung  zur  Anlage  und  zum  Betriebe
  von  Telephoneinrichtungen.  In  diesem  Staatsmonopol  wäre
eine  Beschränkung  der  allgemeinen  Gewerbefreiheit  zu  Gunsten
des  Reiches  zu  finden.

Klägerin  hat  unstreitig  die  Herstellung  und  den  Betrieb  von
Telephon-  und  Telegraphenanlagen  zum  Hauptgegenstand  ihres
Unternehmens  gemacht.

Nach  $  1  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche  Reich  ist
der  Betrieb  eines  Gewerbes  Jedermann  gestattet,  soweit  nicht
durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben
  oder  zugelassen  sind.  Nach  8  5  der  Gewerbeordnung
wird  in  den  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner  Gewerbe,
welche  auf  den  Zoll-,  Steuer-  und  Postgesetzen  beruhen,  durch
dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Endlich  zählt  $  6  eine  Anzahl  Gewerbebetriebe  auf,  auf  welche
die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  findet,  zu  denen  aber  der
Betrieb  der  Telegraphie  und  Telephonie  nicht  gehört.

Das  vom  Beklagten  in  Anspruch  genommene  Monopol  greift
also  insofern  in  die  Rechtssphäre  der  Klägerin  ein,  als  Beklagter
auf  Grund  dieses  von  ihm  als  bestehend  behaupteten  Rechts  befugt
  sein  würde,  der  Klägerin  den  von  ihr  in  Aussicht  genommenen
  Gewerbebetrieb  zu  untersagen.

Die  Rechtssphäre  der  Klägerin  ist  also  gefährdet,  wenn  das
Verbietungsrecht  des  Beklagten  zu  Recht  besteht  und  andrerseits
ist  diese  Gefährdung  der  Klägerin  gegenüber  dadurch  präsent  geworden,
  dass  der  Beklagte  unstreitig  ihr  die  Befugniss  zur  Herstellung
  von  Telegraphenanlagen  durch  die  Schreiben  vom  19.
        <pb n="569" />
        —  547  —

und  12.  August  1889  bestritten  und  für  das  Reich  die  Regalitit
der  Telephonie  in  Anspruch  genommen  hat.

Dadurch  ıst  gleichzeitig  das  Interesse  der  Klägerin  an  der
alsbaldigen  Feststellung  des  Nichtbestehens  des  Rechts  des  Beklagten
  begründet  und  durch  die  der  Klägerin  gegenüber  speciell
zum  Ausdruck  gelangte  Prätension  des  Monopols  ist  anch  das
vom  Beklagten  vermisste  Rechtsverhältniss  zwischen  den  Parteien
gegeben.

Dieses  rechtliche  Interesse  an  der  alsbaldigen  Feststellung
des  Nichtbestehens  eines  Telephonmonopols  ist  also  ohne  weiteres
mit  der  Abwehr  eines  Angriffes,  welcher  dem  der  Klägerin  auf
Grund  der  Gewerbeordnung  prima  facie  zustehenden  positiven
Rechte  droht,  gegeben.  Bei  dieser  Gefährdung  liegt  ein  Bedürfnıss
  nach  Rechtsschutz  schon  jetzt  vor,  und  dieser  Rechtsschutz
wird  durch  Feststellungsurtheil  gewährt.

Vgl.  auch  Deernkous,  Einlassungszwang  und  Urtheilsnorm,
Ss.  177.

Es  handelt  sich  aber  auch  um  ein  privatrechtliches  Rechtsverhältniss,
  denn  das  Recht  zum  Betriebe  eines  bestimmten  Gewerbes
  unterliegt  den  Normen  des  Privatrechtes.  Die  Behauptung
des  Beklagten,  dass  es  sich  um  ein  Verhältniss  des  öffentlichen
Rechtes  handle,  ist  zudem  eine  „petitio  principii“,  denn  es  ist
eben  unter  den  Parteien  streitig,  ob  ein  Reichstelephonmonopol
zu  Recht  besteht  oder  nicht.

Die  Erfordernisse  der  Fesstellungsklage  sind  also  vorhanden.

II.  In  der  Sache  selbst  hängt  die  Entscheidung  zunächst  von
der  Vorfrage  ab,  ob  die  Telephonie  lediglich  als  eine  Species  der
Telegraphie  zu  erachten  und  staatsrechtlich  unter  die  Telegraphie
zu  subsumiren  ist.

In  dieser  Beziehung  besteht  allerdings  in  Wissenschaft  und
Technik  die  auch  von  der  Klägerin  vertretene  Ansicht,  dass  Telegraphie
  und  Telephonie  durchaus  verschieden  und  dass  zwischen
beiden  erhebliche  Unterschiede  zu  vermerken  seien,  und  zwar  sowohl
in  Bezug  auf  die  Art  der  Anwendung  der  elektrischen  Kraft,  als  auf
die  Mittel  der  Reproduction  eines  Gedankens:  dort  Beförderung
von  Zeichen,  hier  von  Worten,  dort  Vermittlung  des  Verkehrs
        <pb n="570" />
        —  548  —

durch  Beamte,  hier  durch  die  Correspondenten  selber,  dort  Wirkung
  auf  den  Gesichtssinn,  hier  auf  den  Gehörssinn.
Norsa,  il  telefono  e  la  legge,  Mailand  1883,  5.  60—63.
Fvıo,  ım  Gerichtssaal  Bd.  31,  S.  202  ft.

Allein  diese  Ansicht,  welche  auf  einer  zu  engen  Auffassung
des  Wesens  der  Telegraphie  beruht,  indem  sie  Unwesentliches  für
Wesentliches  erachtet,  erscheint  nıcht  haltbar,  wie  der  Beklagte
mit  Recht  ausführt,  und  ist  mit  zutreffenden  Gründen  widerlegt
worden.

SCHEFFLER,  im  Gerichtssaal,  Bd.  36,  S.  481  ff.

W.  Lupewis  ın  Goldschmidts  Zeitschrift  für  Handelsrecht,
Ba.  31,  8.  73  ft.

Bericht  des  Schweizer  Bundesraths  an  die  Bundesversammlung
  vom  Jahre  1878,  bei  Mkıuı,  Telephonrecht,  5.  61  ff.

Es  ist  vielmehr  davon  auszugehen,  dass  beiden  Begriffen
gemeinsam  und  wesentlich  ist  die  Nachrichtenvermittlung  in  die
Ferne  durch  Anwendung  der  electromagnetischen  Kraft,  sei  es
durch  Schreiben  ın  die  Ferne,  sei  es  durch  Sprechen  in  die  Ferne.

Unter  den  Begriff  „Telegraphen“  fallen  alle  Einrichtungen,
welche  dazu  dienen,  mittels  der  Electricität  zwischen  zwei  von
einander  entfernten  Punkten  Nachrichten  zu  vermitteln.

Soweit  also  das  Telephen  dazu  dient,  einen  Gedankenaustausch
ın  dıe  Ferne  zu  bewirken,  also  ebenfalls  eine  Nachrichtenvermittlung
  herbeizuführen,  fällt  es  ohne  Weiteres  unter  den  Genusbegriff
  Telegraphie.

Die  Telephonie  ist  also  staatsrechtlich  insoweit  unter  die
Telegraphie  zu  subsumiren,  als  sie  dem  Zwecke  der  Nachrichtenvermittlung
  oder  des  Gedankenaustausches  mittels  des  gesprochenen
  Wortes  dient.

Ob  auch  solche  Anwendungsformen  der  Telephonie,  bei  denen
es  sich  nicht  um  Vermittlung  von  Nachrichten,  sondern  um  die
Reproduction  von  Tonbildungen  (musikalischen  Lauten)  anderer
Art  handelt,  als  Species  der  Telegraphie  angesehen  werden  können,
  kann  dahin  gestellt  bleiben,  denn  jedenfalls  handelt  es  sich
im  vorliegenden  Falle  lediglich  um  die  Anlage  von  Fernsprechleitungen,
  also  um  Nachrichtenvermittlung  in  die  Ferne  ohne
        <pb n="571" />
        —  549  —

Transport,  und  diese  Art  der  Telephonie  ist  principiell  von  der
Telegraphie  nicht  verschieden,  kann  vielmehr  staatsrechtlich  nur
als  Species  der  Telegraphie  in  Betracht  kommeu.
Mein,  das  Telephonrecht,  Leipzig  1885,  S.  47—55.
Scaott  in  Endemann’s  Handbuch  des  deutschen  Handels-,
See-  und  Wechselrechts,  Bd.  3,  S.  589,  612.
Mkıuı,  das  Recht  der  modernen  Verkehrs-  und  Transportanstalten,
  Leipzig  1888,  S.  121,  122.
Lösine,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts,  Leipzıg
  1884,  S.  612,  Note  2.
Zorn,  das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Bd.  2,  8.  18.
W.  Lupewise,  a.  a.  O.,  8.  76.
Derssurs,  preussisches  Privatrecht,  Bd.  2,  4.  Auflage,  $  202,
Note  16.
Entsch.  R.-G.  in  Strafsachen,  Bd.  19,  S.  55  ff.
Urtheil  der  engl.  Queen’s  Bench  von:  20.  Dezember  1880,
bei  Meıuı,  Telephonrecht,  S.  294  ff.

III.  Ist  die  Telephonie  als  Nachrichtenvermittlung  lediglich
eine  Art  der  Telegraphie,  so  entsteht  die  weitere  Frage,  ob  im
deutschen  Reiche  reichsgesetzlich  ein  Telegraphenmonopol  besteht.
Die  Vertheidiger  der  Regalität  der  Telegraphie

Zorn,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Bd.  2.,  8.13  ff.,  16  ff.

Fischer  in  v.  Holtzendorff’s  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,
Verwaltung  und  Rechtspflege,  Bd.  I,  S.  423  fi.,  441.
Damvach,  das  Telegraphen-Strafrecht,  Berlin  1872,  5.  6  fi.
W.  Lvpewic,  die  Regalität  der  Telegraphie  in  Goldschmidt’s
Zeitschrift,  Bd.  31,  8.  107  ft.
Synow  in  v.  Stengels  Wörterbuch  des  Verwaltungsrechts,
Ba.  2,  S.  617.
Vgl.  auch  Bruniseuss,  Allg.  Staatsrecht,  Bd.  2,  8.510  (5.  Aufl.)
Revyscner,  Zeitschrift  für  deutsches  Recht,  Bd.  19,  5.  232  if.
stützen  ihre  Ansicht  lediglich  auf  den  Artikel  48  der  Reichsverfassung,
  welcher  lautet:
„Das  Postwesen  und  das  'Telegraphenwesen  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  deutschen  Reiches  als  ein-
        <pb n="572" />
        —  50  —

heitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet.“


Aus  dieser  Bestimmung  wird  die  Regalıtät  der  Post  und
Telegraphie  gefolgert  und  deducirt,  dass  damit  Post  und  Telegraphie
  in  Staatsbetrieb  genommen  und  für  den  Staat  (das  Reich)
monopolisirt  seien.  Thatsächlich  besteht  auch  im  deutschen
Reiche  ein  monopolistischer  Betrieb  der  Telegraphie  und  Telephonie
  und  insbesondere  wird  eine  staatliche  Genehmigung  Seitens
des  Reiches  für  Telegraphen-  und  Telephonverbindungen  verlangt:

a)  zwischen  Grundstücken,  welche  zwar  einem  und  demselben
Besitzer  gehören,  aber  räumlich,  sei  es  durch  Grundstücke  anderer
  Besitzer,  sei  es  durch  öffentliche  Wege,  von  einander  getrennt
  sind,  oder

b)  zwischen  Häusern,  Etablissements,  Grundstücken  u.  s.  w.,
welche  nicht  einem  und  demselben  Besitzer  gehören,

vgl.  Circ.  der  preuss.  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  des  Innern  v.  27.  Oktober  1880  M.  Bl.  f.  d.  ı.  V.
1880  8.  305  und  v.  30.  Juni  1882,  ibid.  1882,  S.  170.

Es  kann  hierbei  zunächst  dahin  gestellt  bleiben,  ob  sich  der
Begriff  eines  Regals  für  das  heutige  moderne  Staatsrecht  überhaupt
  verwendbar  erweist,  oder  ob  derselbe  nicht  vielmehr  auf
die  historisch  gegebenen  oder  gesetzlich  festgestellten  Arten  zu
beschränken  ist,

Beseter,  deutsches  Privatrecht,  Bd.  1,  $  92,  4.  Aufl.,  8.  391.

W.  Lupewie,  a.  a.  O.,  8.  65  ff.

Mekıu1,  Telephonrecht,  8.  70.
und  ebenso  erscheint  es  für  die  zu  entscheidende  Frage  ohne
Belang,  ob  der  Betrieb  der  Telegraphie  und  Telephonie  durch
den  Staat  als  Gewerbeunternehmen  oder  als  ein  Act  der  allgemeinen
  Staatsverwaltung  aufzufassen  ist,

ZoRN,  a.  a.  OÖ.  S.  14.

J.  Lupewis,  die  Telegraphie,  Leipzig  1872,  8.  11  f.

W.  Lunewie  a.  a.  O.  8.  81  ft.

Denn  jedenfalls  prätendirt  der  Staat,  d.h.  das  deutsche  Reich,
die  ausschliessliche  Berechtigung  zum  Betriebe  der  Telegraphie
und  es  kommt  hierbei  nicht  auf  den  Inhalt  der  Bethätigung
        <pb n="573" />
        —  551  —

dieses  Willens,  sondern  auf  deren  Wirkung,  nämlich  die  Ausschliessung
  von  Privatpersonen  von  derselben  wirthschaftlichen
Thätigkeit,  an.

Es  kann  sich  also  nur  darum  handeln,  ob  der  factische
Telegraphenzwang  gesetzlich  begründet  ist.

Diese  an  sich  bestrittene  Frage  wird  von  der  Mehrzahl  der
Staatsrechtslehrer  verneint.

Vgl.  Lasann,  das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Bd.  2.
8  71,8.  S11  fi.

Lasınnp  in  Marquardsen’s  Handbuch  des  öffentlichen  Rechtes,
  Bd.  2,  8.  146  ff.

Scaorr  in  Endemann’s  Handbuch  des  deutschen  Handels-,
See-  und  Wechselrechts,  Bd.  3,  S.  584  ff.

Schunze,  deutsches  Staatsrecht,  Bd.  2,  $  312,  S.  201.

Mei,  das  Telephonrecht,  8.  31.

von  BRönse,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  2.  Auflage,
Bd.  2,  S.  309  ft.

Meyer,  deutsches  Verwaltungsrecht,  Bd.  1,  $  179,  S.  568.

Lönıng,  deutsches  Verwaltungsrecht,  S.  611.

RöseLer,  Verwaltungsrecht,  Bd.  2,  8.  479,  Note  8.

J.  Lunewic,  die  Telegraphie,  Leipzig  1872,  S.  11  ft.

v.  Kırcnenneim  in  von  Holtzendorff’s  Rechtslexikon  Bd.  3,
S.  869.

Beseuer,  System  des  deutschen  Privatrechtes,  Bd.  1,  $  92,
S.  391  (4.  Aufl.)

Dieser  Ansicht  aber  muss  beigetreten  werden.  Zunächst
bietet  die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  48  der  Reichsverfassung
keinen  sicheren  Anhalt  für  die  Annahme  der  Begründung  eines
Staatsmonopols.

In  Betracht  kommt  hierbei  nur  die  Berathung  der  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  vom  16.  April  1867,  denn  in  dem
constituirenden  Reichstage  von  1871  hat  eine  besondere  Erörterung
über  diese  Verfassungsbestimmungen  nicht  stattgefunden.  Allerdings
  hat  in  der  Sitzung  des  Norddeutschen  Reichstages  vom  2.
April  1867  bei  Berathung  des  Entwurfes  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  der  damalige  Bundescommissarius  Staats-
        <pb n="574" />
        —  5952  —

minister  Graf  zu  Irzenrumz  gegenüber  dem  zu  Art.  45  des  Entwurfes
  (jetzt  Art.  48)  von  den  Abgeordneten  Dr.  Becker  und  Genossen
  gestellten  Amendement  auf  Aufhebung  des  den  Bundesstaaten
  noch  zustehenden  Post-  und  Telegraphen-Monopols,  sowie
des  Postzwanges  sich  dahin  ausgesprochen,  dass  es  „dem  Interesse
der  Gesammtheit  nicht  entsprechen  würde,  wenn  die  Regalität
der  Post  und  Telegraphie,  sowie  der  Postzwang  alterirt  würden“
und  es  ist  dieser  Antrag  auch  demnächst  abgelehnt  worden.
Vgl.  Verhandlungen  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes  im  Jahre  1867,  Bd.  1,  8.  515  ff.  und  Anlagen
zu  den  Verhandlungen  Nr.  67,  S.  63.

Diese  Unterstellung  der  Existenz  eines  staatlichen  Monopols
hat  von  keiner  Seite  Widerspruch  gefunden  und  es  ist  deshalb
anzunehmen,  dass  man  bei  der  Berathung  von  der  Regalıtät  der
Post  und  Telegraphie  ausgegangen  ist,  wenngleich  diese  Frage
nicht  ex  professo  behandelt  worden  ist.

Allein  ein  weiterer  Schluss  wäre  nicht  gerechtfertigt,  insbesondere
  lässt  sich  nicht  behaupten,  dass  es  ın  der  Absicht  der
sesetzgebenden  Faktoren  gelegen  hat,  durch  Art.  45  (jetzt  48)
die  Post  und  Telegraphie  zu  regalisiren,  also  das  Staatsmonopol
in  Ansehung  beider  für  den  Bund  zu  schaffen.  Man  hat  an
der  Regalität  nicht  gezweifelt,  man  hat  sie  aber  nicht  begründen
wollen.

Hätte  der  Gesetzgeber  die  Absicht  gehabt,  für  den  Bund,
bez.  das  Reich  ein  Monopol  zu  schaffen,  so  hätte  dieser  Wille
einen  klaren  und  unzweideutigen  Ausdruck  finden  müssen.

Wenn  es  sich  um  die  Begründung  einer  so  exclusiven  Berechtigung
  handelt,  wie  der  eines  Staatsmonopols,  dann  muss,
zumal  gegenüber  dem  bestehenden  Prinzip  der  Gewerbefreiheit,
der  Wille  des  Gesetzgebers,  welcher  das  Prineip  durchbrechen
will,  in  einer  jeden  Zweifel  ausschliessenden  Form  erklärt  werden.

Nun  lüsst  aber  die  Bestimmung,  dass  das  Telegraphenwesen
als  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und  verwaltet  werden  soll,
diesen  Willen  des  Gesetzgebers  keineswegs  mit  Klarheit  erkennen.
insbesondere  enthält  diese  Fassung  keineswegs  die  Exclusivität  des
Betriebes,  d.  h.  die  Ausschliessung  und  das  Verbot  jedes  Betriebes
        <pb n="575" />
        -—  595  —

durch  Private.  Dazu  kommt  aher  vor  allem,  dass  die  vom  Gesetzgeber
  als  vorhanden  angenommene  Voraussetzung  der  bisherigen
  Regalität  der  Telegraphie  nicht  zutreffend  war.

Denn  abgesehen  von  dem  Bundesstaate  Sachsen,  welcher
durch  Gesetz  vom  21.  September  1855  das  Telegraphenmonopol
eingeführt  hatte,

J.  Lupewis,  die  Telegraphie,  S.  16,  17.
konnte  in  keinem  Bundesstaate  der  Telegraphenbetrieb  als  Staatsmonopol
  de  jure  erachtet  werden.  Insbesondere  entbehrte  auch  in
Preussen  die  Regalität  der  Telegraphie  jedes  gesetzlichen  Bodens,
denn  ein  im  Jahre  1855  den  Kammern  vorgelegter  Gesetzentwurf,
welcher  die  Telegraphie  als  Regal  erklären  sollte,  gelangte  nur
in  der  zweiten  Kammer  zur  Berathung,  ohne  weitere  Stadien  zu
durchlaufen.

Danmzıcn,  a.  a.  O.  8.7,  8.

J.  Lunewis,  a.  a.  0.  8.  19.

Von  einer  Uebertragung  eines  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bestehenden  Rechtszustandes  auf  den  Bund  kann  also  keine
Rede  sein.  Wenn  also  der  Gesetzgeber  ein  Telegraphenmonopol
schaffen  wollte  und  bei  dem  Mangel  einer  gesetzlichen  Regelung
dieser  Frage  erst  schaffen  musste,  so  hätte  dieser  Wille  in  anderer
Weise  zum  Ausdruck  gelangen  müssen,  als  durch  die  Bestimmung
des  Art  48.

Es  kann  also  nicht  darauf  ankommen,  ob  ım  Art.  48  die
Begründung  des  Alleinbetriebes  der  Telegraphie  durch  den  Staat
gefunden  werden  kann,  sondern  ob  darin  mit  Nothwendigkeit
die  Begründung  des  Monopols  gefunden  werden  muss,  also  die
Ausschliessung  jedes  Dritten  von  demselben  Betriebe.  Dies  ist
aber  zu  verneinen.

Der  Art.  48  besagt  also  nicht:  die  Telegraphie,  soweit  sie
eine  Verkehrsanstalt  ist,  wird  verstaatlicht,

W.  Lvupewie,  a.  a.  OÖ.  8.  112.
sondern:  die  Telegraphie,  soweit  sie  bisher  Staatsanstalt  war,
wird  einheitliche  Verkehrsanstalt,  d.  h.  sämmtliche  Staatstelegraphenanstalten
  der  Bundesstaaten  sollen  eine  einheitliche
Reichsverkehrsanstalt  bilden.
Archiv  für  öffentliches  Recht  VI.  4.  86
        <pb n="576" />
        _  904  —

Die  wesentliche  Bedeutung  des  Art.  48  beruht  nicht  darin,
dass  das  Telegraphenwesen  als  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet
und  verwaltet  wird,  sondern  dass  es  als  einheitliche  Verkehrsanstalt
  für  das  gesammte  Gebiet  des  deutschen  Reiches  organisirt
  wird,  d.  h.  dass  die  früheren  selbstständigen  Verwaltungen
der  einzelnen  Bundesstaaten  (mit  Ausnahme  von  Bayern  und
Württemberg,  Art.  52)  zu  einer  einheitlichen  Reichsverwaltung
  vereinigt  werden  sollen  und  dass  diese  Verwaltung  für
Rechnung  des  Reiches  erfolgen  soll.  (Art.  49.)

Lasanp,  Staatsrecht,  Bd.  2  8.  311  f.
Mein,  Telephonrecht,  S.  31.

Der  Sinn  des  Art.  48  ist  also  nur  der,  dass  das  Post-  und
Telegraphenwesen,  soweit  sie  bisher  von  Staatswegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  betrieben  wurden,  also  der  Staatsverwaltung
einverleibt  waren,  für  das  gesammte  Gebiet  des  Reiches  als
einheitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet
werden  sollen.  Damit  ist  aber  nicht  ausgesprochen,  dass  diese
Geschäftszweige  nur  vom  Staate  betrieben  werden  dürfen  und
dass  jede  Privatperson  von  dem  Betriebe  derselben  wirthschaftlichen
  Thätigkeit  ausgeschlossen  sein  soll.  Post  und  Telegraphie
sind  Verkehrsanstalten;  soweit  sie  vom  Staate  betrieben  werden,
Staatsverkehrsanstalten;  es  ist  aber  nirgends  im  Art.  48  bestimmt,
  dass  es  nur  Staatsverkehrsanstalten  geben  solle.  —
Es  ergiebt  sich  also:  Art.  48  der  Reichsverfassung  bezweckt
lediglich  die  Abgrenzung  der  Competenz  des  Reiches  gegenüber
den  einzelnen  Bundesstaaten  auf  dem  Gebiet  des  Post-  und  Telegraphenwesens,
  schafft  aber  kein  Monopol  zu  Gunsten  des  Reiches.

Nach  Art.  4,  Nr.  10  der  Reichsverfassung  unterliegt  das
Telegraphenwesen  der  Gesetzgebung  des  Reiches  und  damit  ist
auch  die  Möglichkeit  gegeben,  ein  Reichstelegraphenmonopol  im
Wege  der  Gesetzgebung  herbeizuführen.

Wenn  auch  zwingende  rechtspolitische  Gründe  für  die  Monopolisirung
  der  Telegraphie  und  Telephonie  zu  Gunsten  des  Reiches
sprechen  mögen,

Vınar,  le  telephone,  1886,  S.  16  ff.
Mertı,  Telephonrecht,  S.  67  ft.
        <pb n="577" />
        —-  559  —

so  vermögen  doch  solche  nur  de  lege  ferenda  in  Betracht  kommenden
  Gründe  den  Mangel  einer  gesetzlichen  Grundlage  nicht
zu  decken.

Nun  existirt  aber  —  abgesehen  von  dem  Art.  48  der  Reichsverfassung
  —  reichsgesetzlich  keine  Norm,  welche  die  Anlage
telegraphischer  oder  telephonischer  Leitungen  Seitens  Privatunternehmer
  verbietet  und  das  vom  Verklagten  prätendirte  Verbietungsrecht
  entbehrt  daher  eines  gesetzlichen  Grundes.  Wenn  also
Klägerin  die  Herstellung  und  den  Betrieb  von  Telephon-  und
Telegraphenanlagen  als  Gewerbe  betreibt,  so  ist  ihr  dieser  Betrieb
ohne  weiteres  zu  gestatten,  soweit  nicht  durch  die  Reichsgewerbeordnung
  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder
zugelassen  sind.  ($  1.)  Nun  trifft  aber  die  Gewerbeordnung  in
Ansehung  der  Telegraphie  oder  Telephonie  keine  Ausnahnıe  (efr.
$  6)  und  lässt  nur  die  auf  den  Postgesetzen  beruhenden  gewerblichen
  Beschränkungen  bestehen.

(Vgl.  Postgesetz  vom  28.  October  1871  R.-G.-Bl.  S.  147.)

Telegraphie  und  Telephonie  fallen  aber  nicht  unter  das  Postgesetz.
  —  Ob  und  inwieweit  etwa  der  Klägerin  polizeiliche  Beschränkungen
  auferlegt  werden  können,  kommt  hierbei  überall
nicht  ın  Betracht,  denn  es  handelt  sich  hier  nur  um  die  rechtliche
Anerkennung  eines  prätendirten  Monopols.

Ein  solches  besteht  aber  hinsichtlich  der  Telegraphie  und
damit  auch  der  Telephonie  im  deutschen  Reiche  nicht  zu  Recht
und  deshalb  rechtfertigt  sich  die  Verurtheilung  des  Beklagten  nach
dem  principalen  Begehren  der  Klägerin.

Nach  8  87  C.-P.-O.  fallen  dem  Beklagten  auch  die  Kosten
des  Rechtsstreites  zur  Last.  —

Gegen  dieses  Urtheil  hatte  der  beklagte  Fiscus  Berufung
eingelegt,  die  Parteien  haben  sich  jedoch  vor  dem  Berufungsgericht
  verglichen  und  sind  dadurch  leider  einer  endgültigen  Entscheidung
  aus  dem  Wege  gegangen.

Die  Berufungsrechtfertigung  des  Fiscus  bot  keinerlei  neue
Momente.

36*
        <pb n="578" />
        Der  Entwurf  eines  Schweizerischen  Bundesgesetzes  betreffend
die  Auslieferung  gegenüber  dem  Auslande

von
Dr.  jur.  PFENNINGER,
Docent  der  Rechte  in  Zürich.

I.

Der  Entwurf  eines  Auslieferungsgesetzes  der  Schweiz?),  welcher
nach  vollzogener  Berathung  im  National-  und  Ständerath  in  den
letzten  Stadien  des  Ausgleichs  geringer  Differenzen  zwischen
beiden  Räthen  sich  befindet,  ehe  er  zum  Gesetz  erhoben  wird,?)
ist  für  die  Schweiz  wie  für  die  internationale  Rechtshilfe  von
gleich  grosser  Bedeutung.  |

Zwar  ıst  nach  beiden  Seiten  bei  dem  bisherigen  Zustand  der
Verträge,  der  Reciprozitätserklärungen,  dem  Zusammenwirken  von
Bund  und  Kantonen  die  wirksame  und  schnelle  Erledigung  der
Auslieferungsfälle  die  Regel  gewesen.  Allein  das  Gesetz  soll  doch

 

 

!)  Botschaft  und  Entwurf  v.  9.  Juni  1890.  Bundesbl.,  1890.  III.  316  ff.

?)  Seither  sind  die  geringen  Differenzen  ausgeglichen  worden  und  der
durch  eine  Commission  endgültig  festgestellte  Text  sollte  den  Räthen  zur
Schlussabstimmung  vorgelegt  worden.  Nach  einer  neuesten  Wendung  aber
brachte  die  Commission  den  Antrag,  der  von  den  Räthen  angenommen
wurde,  es  sei  das  Gesetz  v.  10.  April  1891  zu  redaktioneller  Verbesserung,
wozu  allerdings  Veranlassung  gegeben  ist,  an  den  Bundesrath  zu  weisen.
Es  wäre  dann  den  Räthen  das  Ergebniss  formell  wieder  vorzulegen.  Hierauf
wird  das  Gesetz  veröffentlicht  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes
v.  17.  Juni  1874  betreffend  Volksabstimmungen.  Innerhalb  90  Tagen  von
der  Veröffentlichung  an  können  830,000  Schweizerbürger  in  schriftlicher  Eingabe
  an  den  Bundesrath  verlangen,  dass  eine  Volksabstimmung  über  dasselbe
stattfinde.  Bringt  die  Opposition  jene  Zahl  nicht  auf,  oder  wird  in  der
Volksabstimmung  das  Gesetz  nicht  verworfen,  so  triit  es  in  Kraft.
        <pb n="579" />
        —  991  —

erhebliche  Mängel  beseitigen  und  die  Grundlage  für  einheitliches
Recht  der  Verträge,  welche  in  Zukunft  abgeschlossen  werden,
schaffen.  Es  bestimmt  die  Thatbestände  der  Auslieferungsdelikte
und  das  Verfahren  und  setzt  an  Stelle  von  bestehenden  Ungleichheiten,
  Unbestimmtheiten  und  Lücken  den  einheitlichen  Rechtssatz,
  Bestimmtheit  und  Lückenlosigkeit  und  giebt  dem  Verhältniss
von  Bund  und  Kantonen  eine  feste  gesetzliche  Grundlage.

Ein  Ueberblick  der  Entwicklung  zeigt  am  besten  die  Eigenthümlichkeit
  der  Verhältnisse,  die  Mängel,  Verbesserungen,  die
das  Gesetz  bestimmenden  Gründe  und  vorgesetzten  Ziele.

a.  In  Bezug  auf  das  Verhältniss  des  Bundes  zu  den
Kantonen  in  Sachen  der  Auslieferung  an  das  Ausland  war  vor
dem  Jahr  1848  der  Abschluss  der  Verträge,  der  Verkehr  in  Auslieferungsfällen
  und  die  Entscheidung  über  die  Begehren  Sache
der  Kantone.  Die  von  den  Kantonen  selbst  oder  in  ihrem  Namen  abgeschlossenen
  Verträge  verpflichteten  nur  diejenigen,  welche  zustimmten
  und  der  Vorort  beschränkte  sich  darauf,  den  kantonalen
Regierungen  die  Auslieferungsbegehren  zu  übermitteln.  Es  zeigten
sich  aber  bereits  schon  die  Anfänge  einer  gemeineidgenössischen
Regelung,  indem  mit  Frankreich  1828  und  1833  Verträge  im
Namen  der  ganzen  Eidgenossenschaft  abgeschlossen  wurden.  —
Die  Bundesverfassung  von  1848  gab  dem  Bunde  ausschliesslich
das  Recht,  Verträge  mit  dem  Auslande  im  Namen  des  gesammten
Bundesstaates  abzuschliessen  und  ermächtigte  den  Bundesrath,
über  die  internationalen  Beziehungen  der  Schweiz  im  Interesse
der  Gesammtheit  zu  wachen.  Aus  dem  letzten  Satze  ergaben
sich  für  die  Auslieferungsverhandlungen  und  die  Entscheidung
über  das  Auslieferungsbegehren  die  Folgerungen,  dass  die  Verhandlungen
  in  Auslieferungsfällen  durch  den  Bundesrath  vermittelt
werden  mussten,  und  dass  ihm  das  Recht  zustehen  musste,  gegenüber
  kantonalen  Entscheiden  über  Auslieferungsbegehren  sich  zu
widersetzen  oder  Auslieferung  zu  verlangen,  wenn  internationale
Beziehungen  beeinträchtigt  oder  die  eidgenössische  Justiz  betheiligt
war.  War  keines  von  beiden  der  Fall,  so  hatte  die  kantonale
Regierung  den  Entscheid  über  die  Gewährung  der  Auslieferung.
—  Dieselben  Grundsätze  galten  für  den  Fall,  dass  Auslieferungs-
        <pb n="580" />
        —  5958  —

begehren  nicht  auf  einen  Vertrag  gestützt  werden  konnten.  War
aber  das  Auslieferungsdelikt  im  Auslieferungsvertrag  nicht  vorgesehen,
  so  blieb  der  Entscheid  lediglich  dem  Kanton  überlassen.

Die  Competenz  der  Kantone,  soweit  nicht  eidgenössische
Interessen  entgegenstanden,  über  die  Auslieferung  zu  entscheiden,
wurde  aber  bald  von  der  Praxis  beschränkt,  indem  der  Bund  das
Recht  in  Anspruch  nahm,  endgültig  über  die  Gewährung  der
Auslieferung  zu  entscheiden,  wo  es  sich  um  Anwendung  von
Staatsverträgen  handelte.  Wo  solche  dem  Begehren  nicht  zu
Grunde  lagen,  blieben  die  Kantone  competent,  vorbehalten  die
erwähnte  Controlle.  Zweimal  in  den  Jahren  1870  und  1871
wurde  im  gegebenen  Fall  von  Freiburg  und  Genf  jene  Praxis  des
Bundes  angegriffen  und  das  Recht  der  Kantone  über  Auslieferungsbegehren
  auch  bei  vorliegenden  Verträgen  zu  entscheiden  in  Anspruch
  genommen,  jedoch  ohne  Erfolg.

Mit  der  Bundesverfassung  von  1874  trat  die  Aenderung  ein,
dass  dem  Bundesgericht  der  Entscheid  über  streitig  gewordene
Auslieferungsbegehren  übertragen  wurde.  Das  Bundesgesetz  über
die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  vom  27.  Juni  1874  bestimmt:
  Das  Bundesgericht  entscheidet  über  Auslieferungen,  welche
kraft  bestehender  Staatsverträge  verhängt  worden,  sofern  die  Anwendbarkeit
  des  betreffenden  Staatsvertrages  bestritten  wird.)
Die  vorläufigen  Verfügungen  bleiben  in  der  Competenz  des  Bundesrathes.
  Ueber  das  bezügliche  Verfahren  wurde  zwischen  Bundesrath
  und  Bundesgericht  ein  Reglement  von  1875  vereinbart.

Wie  verhält  es  sich  nun  unter  der  neuen  Ordnung  in  Fällen,
wo  ein  Vertrag  dem  Begehren  nicht  zu  Grunde  liegt,  oder  wo
das  Delikt  im  Vertrage  nicht  genannt  ist?  Im  letzteren  Falle
weist  das  Bundesgericht,  falls  nicht  eine  Reciprozitätserklärung
vorliegt,  einfach  das  Begehren  ab,  und  es  kann  nicht  davon  die
Rede  sein,  dass  der  Bundesrath  oder  die  Kantone  anders  ent-®)

  Die  Botschaft  des  Bundesraths  vom  24.  Mai  1874  führt  aus,  dass  das
Bundesgericht  zur  Entscheidung  der  einschlägigen  Fragen  besonders  geeignet
sei,  da  abgesehen  von  den  zu  entscheidenden  Rechtsfragen  das  Bundesgericht
die  grösste  Gewähr  biete  für  die  Wahrung  der  Rechte  und  Interessen  des
Verfolgten.
        <pb n="581" />
        —  559  —

scheiden.  Liegt  aber  eine  Reciprozitätserklärung  vor,  so  steht
der  Entscheid  über  das  Auslieferungsbegehren  ausschliesslich  dem
Bundesrathe  zu  und  das  Bundesgericht  ist  nicht  in  der  Lage,
Einreden  zu  berücksichtigen,  gegen  die  Anwendbarkeit  einer
lediglich  administrativen  Reciprozitätserklärung,  sei  dieselbe  statt
eines  mangelnden  oder  in  Ergänzung  eines  bestehenden  Staatsvertrages
  abgegeben  worden®).  Der  Bundesrath  verfügt  sofort
die  Freilassung.  Besteht  kein  Auslieferungsvertrag,  so  hat  auch
hier  die  Praxis  die  Competenz  der  Kantone  zu  Gunsten  des  Bundes
zurückgedrängt.  Gestützt  auf  den  Satz  der  Verfassung,  dass  der
Bundesrath  die  völkerrechtlichen  Beziehungen  zu  wahren  hat,
entscheidet  dieser  nach  vorgängiger  Einholung  der  Ansicht  der
betreffenden  kantonalen  Regierung.  Nur  in  einem  Fall  können
die  kantonalen  Behörden  auf  direktes  Gesuch  die  Auslieferung  bewilligen,
  dann  nämlich,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist  und  der  Flüchtling
  selbst  seine  Einwilligung  zur  Auslieferung  schriftlich  erklärt.
Im  Uebrigen  ist  den  Kantonen  unbenommen,  dass  die  Gerichte
und  die  Localpolizei  derselben  mit  auswärtigen  Stellen  gegebenen
Falls  direkt  verkehren.

Es  bleibt  noch  ein  Verhältniss  zu  besprechen  übrig,  welches
zu  wiederholter  Opposition  von  Seiten  der  Kantone  und  der  eidgenössischen
  Räthe  Veranlassung  gab,  weil  eine  Verletzung  der
Verfassung  vorliege.  Der  Bundesrath  war  mehrfach  veranlasst
worden,  Auslieferungen  zu  bewilligen,  ohne  dass  ein  Vertrag  vorlag,
  oder  ohne  dass  das  Delikt  im  Vertrage  angeführt  war  —
gegen  die  Zusicherung  gleichen  Entgegenkommens  im  gegebenen
Fall  von  Seiten  des  begehrenden  Staates.  Solche  Reciprozitätserklärungen
  fanden  nicht  sowohl  Anfechtung  wo  Verträge  fehlten,
als  da,  wo  Verträge  bestanden  und  das  spezielle  Delikt  nicht  angeführt
  war.  Mit  Recht  wurde  darin  Abänderung  oder  Ergänzung
von  Verträgen  und  somit  ein  Eingriff  in  die  Competenz  der  Bundesversammlung
  gesehen.  Der  Bundesrath  selbst  anerkannte  diess,
indem  er  1873  einen  Zusatz  zum  Auslieferungsvertrag  mit  Italien

*)  Fall  Rısaup.  Grund  zu  Competenzkonflikten.  (Botschaft  zum  Auslieferungsgesetz
  Bundesblatt  1890.  III  S.  322.)
        <pb n="582" />
        —  560  —

der  Bundesversammlung  unterbreitete  und  1876  dem  deutschen
Reich  und  Italien  gegenüber  Reciprozitätserklärungen  verweigerte.

Alleın  schon  1877  sah  er  sich  veranlasst,  eine  Auslieferung
auf  Reciprozitätszusicherung  hin  zu  gewähren;  es  wurde  in  der
Folge  Praxis  und  bereits  1885  spricht  der  Geschäftsbericht  des
Bundesraths  vom  Austausch  von  Reciprozitätserklärungen  als  von
einer  feststehenden  Uebung.  Die  Räthe  luden  schliesslich  den
Bundesrath  ein,  Bericht  zu  erstatten  über  die  Frage  der  Verfassungsmässigkeit
  dieser  Administrativauslieferungen  und  falls  sie
bejaht  würde,  über  die  Art,  wie  die  Auslieferungen  auf  Grund
von  Reciprozitätserklärungen  mit  den  gleichen  Garantieen  umgeben
werden  könnten,  wie  diejenigen  auf  Grund  der  Verträge.

b.  1.  Hat  nun  auch  in  der  geschilderten  Weise  das  Verhältniss
  des  Bundes  zu  den  Kantonen  in  Bezug  auf  Auslieferungsverträge
  sich  befriedigend  ausgestaltet,  so  lässt  der  Inhalt  der
Verträge  in  Bezug  auf  die  leitenden  Grundsätze  und  ein  einheitliches
  Verhalten  mehr  zu  wünschen  übrig  und  hier  liegt  denn
auch  die  dringendste  Veranlassung  zum  Auslieferungsgesetz.

Die  zahlreichen  von  der  Schweiz  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge
  zeigen  mehrere  Ausgangspunkte  der  Fortentwicklung
  im  Anschluss  an  einige  Hauptverträge.  Die
nahen  Verbindungen  mit  Frankreich  hatten  bereits  1516,  1663,
1715,  1777  zu  Bestimmungen  über  gegenseitige  Auslieferung  von
Verbrechern  geführt;  sie  wurden  bestätigt  und  entwickelt  in  den
Verträgen  mit  Frankreich  von  1798,  1803  und  1828.  In  diesem
Vertrage  von  1828  ist  eine  geringe  Zahl  schwerer  Verbrechen
angeführt,  an  deren  Spitze  Hochverrath  und  Aufruhr  stehen.
Durch  Erklärung  vom  30.  Sept.  1833  wurden  diese  politischen
Verbrechen  aus  der  Zahl  der  Auslieferungsdelikte  beseitigt?).
Hochverrath  und  Aufruhr  sind  auch  Auslieferungsdelikte  in  den
Verträgen  mit  Oesterreich  vom  14.  Juli  1828,  Art.  1  und  mit
Baden  vom  30.  Aug.  1808,  Art.  2.  Gemäss  diesen  Verträgen
sind  es  nur  wenige  speziell  angeführte  Verbrechen,  welche  zur

5)  Vgl.  Snerz,  Handbuch  des  schweiz.  Staatsrechts,  1837  B.  I,  S.  497,
502,  5805.  —  Ebenda  S.  489,  484.
        <pb n="583" />
        —  961  —

Auslieferung  verpflichten  und  nur  sehr  lückenhaft  und  unter  sich
verschieden  sind  die  übrigen  Bestimmungen.  —  Baden  setzt
fest  (Art.  8),  dass  beide  Vertragsstaaten  verpflichtet  sind,  „wenn
die  Handlung  des  Verbrechers  die  im  Vertrag  genannten  Verbrechen
  nicht  erreichen‘  ,  entweder  den  Thäter  auszuweisen,
oder  selbst  zu  bestrafen,  letzteres,  wenn  die  nöthigen  Beweise
  durch  den  begehrenden  Staat  an  die  Hand  gegeben  und
vollständige  Entschädigung  der  Processkosten  geleistet  wird.  Der
Vertrag  mit  Oesterreich  enthält  den  Satz,  dass  Auslieferung  auch
stattzufinden  hat  (Art.  2)  wenn  österreichische  Unterthanen  in
der  Schweiz  ein  auf  die  österreichischen  Staaten  sich  beziehendes
  Verbrechen  des  Hochverraths,  des  Aufruhrs,  der  Fälschung
von  Staatskredit-Papieren  oder  Münzen  begehen°®).  Dasselbe  ist
zu  Gunsten  der  Schweiz  stipulirt.  Landesangehörige  werden
nicht  ausgeliefert.

Eine  neue  Entwicklungsphase  beginnt  Anfangs  der  vierziger
Jahre  mit  den  Verträgen  von  Sardinien  (1843)  und  Belgien  (1846),
den  letzten,  in  welchen  noch  die  Kantone  als  Vertragsparteien
erscheinen.  Auslieferung  erfolgt  bei  Verbrechen,  welche  mit
peines  afflietives  et  infamantes  bedroht  sind.  Der  Vertrag  mit
Belgien  specialisirt  die  Verbrechen.  Auslieferung  findet  bei
politischen  Verbrechen  nicht  statt,  noch  bei  Verjährung,  oder
wenn  das  Verbrechen  im  ersuchten  Staate  verfolgt  wurde.  Angehörige
  dritter  Staaten  können  mit  Zustimmung  derselben  ausgeliefert
  werden.  Jeder  Staat  trägt  die  Kosten  der  Auslieferung
auf  seinem  Gebiete.  Provisorische  Verhaftung  auf  vorgelegten
  Haftbefehl  ist  zugestanden.

Schon  1848  wurde  von  der  Bundesversammlung  der  Bundesrath
  eingeladen,  einen  Gesetzesentwurf  über  Auslieferung
einzubringen,  allein  es  unterblieb  mit  Rücksicht  auf  die  Reihe

6)  1856  wurden  der  österreichischen  Regierung  Personen,  die  in  der
Schweiz  österreichische  Banknoten  gefälscht  hatten,  ausgeliefert.  Noch  1875
war  der  Grundsatz  der  ausschliesslichen  Zuständigkeit  schweizerischer  Gerichte
  für  auf  Schweizer  Boden  begangene  Delikte  nicht  völlig  anerkannt.
Erst  1880  stellte  sich  das  Bundesgericht  auf  diesen  Boden.
        <pb n="584" />
        —  562  —

von  Auslieferungsverträgen,  welche  in  Aussicht  genommen  und
in  den  nächsten  Jahren  abgeschlossen  wurden.  Es  waren  die
Verträge  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  26.  Nov.
1850,  ratificırt  den  21.  Juli  1855;  Bayern  28.  Juni  1851;  Niederlande
  21.  December  1853;  Oesterreich  17.  Juli  1855.  Diese
Verträge  sind  mit  Ausnahme  desjenigen  von  Nordamerika  nach
dem  Muster  der  Verträge  mit  Sardinien  und  Belgien  abgefasst.

Indessen  der  frische  Zug  stockte  bald,  als  sich  die  Erwartungen
  nicht  erfüllten.  Besonders  der  Vertrag  mit  Nordamerika
gab  Veranlassung  zu  gründlicher  Verstimmung,  da  dieser  Staat
die  Auslieferung  nur  auf  Grund  eines  umständlichen  Verfahrens
gegen  den  Verfolgten  gewährte,  was  mit  ausserordentlichen  Kosten
und  Zeitverlust  verbunden  war  und  in  manchen  Fällen  doch  nicht
zum  Ziele  führte.  Auch  die  belgische  Vertragsbestimmung,  dass
die  provisorische  Verhaftung  Vorlage  eines  förmlichen  Haftbefehls
bedinge,  schloss  in  dringenden  Fällen  die  wirksame  Verhinderung
der  Flucht  aus.

Eine  neue  Bewegung,  welche  bis  heute  anhielt,  zahlreiche
Verträge  umfasst  und  ihren  Abschluss  in  dem  bevorstehenden
Auslieferungsgsetz  erhalten  soll,  nimmt  ihren  Ursprung  von  den
Verträgen  mit  Frankreich  vom  9.  Juli  1869  und  Italien  vom
22.  Juli  1868.  Der  erstgenannte  Vertrag,  welcher  mit  besonderer
Sorgfalt  ausgearbeitet  wurde,  ist  Muster  für  alle  späteren  geblieben
und  wir  heben  folgende  Bestimmungen  desselben  heraus:  Die  provisorische
  Verhaftung  kann  auf  directes  Verlangen  bewilligt  werden.
Auslieferung  kann  stattfinden,  wenn  der  ersuchte  Staat  und  der  Auszuliefernde
  der  Auslieferung  zustimmen,  wenn  auch  das  Delikt  nicht
speziellim  Vertrage  aufgeführtist.  Die  Auslieferungspflicht  erstreckt
sich  auf  fast  alle  Verbrechen  und  Vergehen.  Die  auf  das  Delikt  anwendbare
  Strafe  darf  nicht  ganz  geringfügig  sein.  Die  begangene
That  muss  auch  im  angefragten  Lande  strafbar  sein.  Die  Staaten
gestehen  sich  gegenseitig  den  Transit  der  Ausgelieferten  dritter
Staaten  zu.  Die  Rechtshilfe  ist  auf  alle  Acte  des  Verfahrens
ausgedehnt.  —  Nach  dem  Vorbilde  dieses  Vertrages  wurden  weitere
abgeschlossen  mit  Portugal  30.  Oct.  1873;  Russland  17.  Nov.
1873;  Belgien  13.  Mai  1874  (abgeändert  den  11.  Sept.  1882);
        <pb n="585" />
        —  569  —

Deutschland  24.  Jan.  1874;  Luxemburg  10.  Febr.  1876;  Grossbritannien
  31.  März  1874  und  26.  Nov.  1880;  Spanien  31.  Aug.
1883;  Salvador  30.  Oct.  1883;  Monaco  23.  Dec.  1885;  Serbien
28.  Nov.  1887;  Argentinien  22.  Nov.  1887.  —  Neuestens  haben
Unterhandlungen  stattgefunden  behufs  Abschlusses  von  Auslieferungsverträgen
  mit  Rumänien,  Equador,  Uruguay,  Chile,  Brasilien,
Schweden,  Norwegen.  Mit  Equador  kam  ein  provisorisches  Uebereinkommen
  zu  Stande  vom  2.  Juni  1888.  Mit  dem  Congostaat
und  Transvaal  sind  vorläufige  Bestimmungen  im  Niederlassungsund
  Handelsvertrag  vereinbart.  Brasilien  und  Schweden  und
Norwegen  geben  Erklärungen  ab,  dass  auch  ohne  Auslieferungsvertrag
  Begehren  entsprochen  werde.  Revision  der  Auslieferungsverträge
  ist  in  Aussicht  genommen  gegenüber  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  und  den  Niederlanden.  Abgeschlossen,
aber  nicht  ratifizirt  ist  der  Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn.

2)  Diese  zahlreichen  Verträge  sind  trotz  einer  gewissen  Gleichartigkeit,
  welche  die  späteren  verbindet,  doch  in  wesentlichen
Punkten  sehr  verschieden  und  mehr  oder  weniger  lückenhaft.”)

Die  Delikte,  welche  Auslieferung  begründen,  sind  nach  den
einen  Verträgen  nur  schwere,  nach  den  anderen  auch  leichte,
wobei  die  Bezeichnung  als  „Vergehen“  durchaus  nicht  bloss  die
leichteren  umfasst.  Einige  machen  die  Strafart  oder  den  Betrag
des  Schadens  in  willkürlichen  Maassbestimmungen  entscheidend  ;
Andere  nehmen  darauf  keine  Rücksicht  und  lassen  die  Auslieferung
  beim  geringsten  Diebstahl  zu,  wo  der  Werth  im  grellsten
Missverhältniss  zu  der  Kraftanwendung  steht,  so  dass  der  Bundesrath
  sich  veranlasst  sah,  Auslieferung  zu  verweigern.  Portugal
knüpft  die  Auslieferung  an  die  Bedingung  des  Nichtvollzuges  der
Todesstrafe.

Grundsatz  ist  die  Nichtauslieferung  von  Landesangehörigen.
Eine  Ausnahme  macht  die  Schweiz  selbst  gegenüber  Nordamerika  ;
England  hinwieder  liefert  seine  Angehörigen  aus,  während  die
Schweiz  den  Schweizer  nicht  ausliefert,  sondern  selbst  bestraft.  —
Einige  Verträge  enthalten  die  Bestimmung,  dass  der  requirirte  Staat

?)  Vgl.  BLumer-MoreLı,  Handbuch  des  schweiz.  Bundesstaatsrechts  II.
II.  1887,  S.  549  ff.  PFENNINGER,  das  Strafrecht  der  Schweiz  1890,  S.  500.
        <pb n="586" />
        —  564  —

das  Heimathland  anfragen  könne,  ob  es  selbst  die  Bestrafung  beanspruche.
  Andere  enthalten  hierüber  nichts.  —  Entgegen  der
Regel,  dass  Auslieferung  nur  erfolgt,  wenn  das  Delikt  auf  dem
Territorium  des  requirirenden  Staates  begangen  wurde,  setzen
einige  Staaten  fest,  dass  bei  gewissen  Verbrechen  (Münzfälschung)
Auslieferung  erfolgen  muss,  auch  wenn  das  Delikt  auf  dem  Gebiete
  eines  dritten  Staates  begangen  wurde.  —  Verschieden  sind
die  Bestimmungen,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Untersuchung
  auch  auf  andere  Delikte  als  diejenigen,  weswegen  Auslieferung
  erfolgt,  ausgedehnt  werden  darf  und  ob  die  Auslieferungspflicht
sich  auf  Verbrechen  beziehe,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Vertrages
  sich  ereigneten.  —  Verschieden  sind  die  Bezeichnungen
der  Delikte,  doch  liegt  darin  kein  Grund  der  Verweigerung.  Die
Gründe  der  Verweigerung  der  Auslieferung  stimmen  nicht  überein
  und  die  Bestimmung  des  politischon  Verbrechens  ist  recht
offensichtlich  eine  Qual.  —  Der  Bundesrath  begnügt  sich  die  formellen
Voraussetzungen  festzustellen  und  tritt  auf  eine  Prüfung  des  Beweises
  nicht  ein;  in  einigen  Staaten  findet  eine  materielle  Prüfung
statt.  (England,  Nordamerika  und  Schweden  ohne  Vertrag,)

Die  meisten  Verträge  enthalten  Vorschriften  über  Einvernahme
und  Stellung  von  Zeugen  (ausgenommen  Grossbritannien  und  England);
  im  Einzelnen  varliren  sie  in  Bezug  auf  Stellung  des  Gesuches
  und  persönliche  Stellung.  Manche  Verträge  sehen  gegenseitige
  Mittheilung  von  Strafurtheilen  gegen  Angehörige  vor,  andere
  nicht.  —  Als  eine  der  empfindlichsten  Lücken  im  Vertrage
mit  den  Niederlanden  hebt  der  Bericht  des  eidgenössischen  Justizdepartements
  des  Jahres  1888  hervor,  dass  derselbe  keine  Bestimmungen
  über  provisorische  Verhaftung  enthält.  Von  einer
Zusatzbestimmung  sah  man  ab,  weil  der  ganze  Vertrag  zu  beschränkt,
  lückenhaft,  und  unklar  seı.

3)  Unter  diesen  Umständen  war  die  Ausarbeitung  eines  Gesetzes,
  nachdem  für  die  neueren  Verträge  bereits  ein  Normalprojekt
  (1882  ausgearbeitet)  zu  Grunde  gelegt  worden  war,  geboten,
zumal  die  Erfahrung  dieses  Projekt  als  lückenhaft  herausgestellt
hatte.  Als  der  Bundesrath  den  Vertrag  mit  Österreich-Ungarn
vom  17.  Nov.  1888  (Botschaft  vom  30.  März  1888.  Bundesblatt
        <pb n="587" />
        —  565  —

1889.  I.  845,  II.  137)  den  eidgenössischen  Räthen  zur  Ratification
unterbreitete,  wurde  der  Wunsch  ausgesprochen,  vor  Allem  zu
untersuchen,  ob  es  nicht  geboten  wäre,  allgemeine  das  Auslieferungswesen
  betreffende  Normen  festzustellen,  welche
der  Schweiz  sowohl  beim  Abschluss  bezüglicher  Verträge  als  auch
für  das  Verfahren  in  Fällen,  wo  ein  Auslieferungsvertrag  mangelt,
als  Basis  dienen  könnten.  —  Das  Justizdepartement  nahm  die
Sache  auf  und  das  Ergebniss  war  der  Entwurf.  —  Er  soll,  zum
Gesetz  geworden,  auf  Grund  der  mit  den  Auslieferungsverträgen
gemachten  Erfahrungen  und  gewonnenen  Grundsätze,  die  bisher
bestandenen  Mängel  für  künftige  Verträge  beseitigen  und  Gleichförmigkeit
  schaffen,  insofern  diese  Verträge  den  Vorschriften  des
Auslieferungsgesetzes  mit  fest  bestimmten  Auslieferungsdelikten
nicht  widersprechen  dürfen  und  künftig  keine  Reciprozitätserklärung
  abgegeben  werden  soll,  welche  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zuwiderläuft.  —  Es  soll  die  Administrativpraxis  einen
gesetzlichen  Boden  erhalten  und  die  Competenzen  zwischen  Bundesrath
  und  Bundesgericht,  welche  bloss  auf  Vereinbarung  beruhten
  und  zweifelhaft  waren,  sollen  genau  begrenzt  und  gesetzlich
  sichergestellt  werden,  indem  die,  auf  Grund  des  Auslieferungsgesetzes
  abgegebenen  Gegenseitigkeitserklärungen  den  eigentlichen
Staatsverträgen  gleichgestellt  sind  und  sonach  der  Auszuliefernde
in  jedem  Fall  die  Vortheile  einer  unbefangenen  richterlichen  Beurtheilung
  erhält.  —  Es  soll  endlich  das  Schweizervolk  Gelegenheit
  erhalten,  seinen  massgebenden  Willen  mit  Bezug  auf  jene
grundlegenden  Fragen  kundzugeben,  welche  bisher  ungeachtet  ihrer
ausserordentlichen  Wichtigkeit  lediglich  dem  Ermessen  seiner
Vertreter,  ja  sogar  in  einzelnen  Fällen  demjenigen  der  Vollziehungsbehörde
  anheimgegeben  waren.

II.

a.  Der  von  Rıvırr  ausgearbeitete  Vorentwurf  wurde  von  einer
Expertenkommission  berathen  und  mit  geringen  Veränderungen
der  Beschlüsse  derselben  vom  Bundesrath  den  Räthen  vorgelegt.
—  Der  Entwurf  in  dieser  Gestalt  enthält  in  4  Titeln  Art.  1—14
die  Bedingungen  der  Auslieferung  ;  Art.  15—28  dus  Ausliefe-
        <pb n="588" />
        —  566  —

rungsverfahren;  Art.  29  die  Durchlieferung  (Transit)  und  Art.
30  verschiedene  Bestimmungen.

Folgendes  ist  in  gedrängter  Kürze  der  Inhalt:

1)  Bedingungen  der  Auslieferung.  Auslieferungsverträge  können
nur  in  Uebereinstimmung  mit  den  Vorschriften  des  Gesetzes  abgeschlossen
  werden.

Der  Bundesrath  kann  mit  oder  ausnahmsweise  ohne  Vorbehalt
  des  Gegenrechts  gemäss  den  Vorschriften  des  Gesetzes  jeden
Fremden  ausliefern,  welcher  durch  die  zuständigen  Gerichtsbehörden
des  ersuchenden  Staates  verfolgt  oder  verurtheilt  ist.  —  Er  kann,
soweit  es  mit  dem  Gesetz  vereinbar  ist,  Gegenrecht  zusichern,  wenn
er  die  Auslieferung  einer  Person  nachsucht,  welche  strafrechtlich
verfolgt  oder  durch  ein  zuständiges,  schweizerisches  Gericht  verurtheilt
  ist.  Ebenso  ist  der  Bundesrath  zur  Abgabe  und  Entgegennahme
  von  Gegenrechtserklärungen  innerhalb  der  Grenzen
des  Gesetzes  ermächtigt,  wenn  im  bestehenden  Vertrage  die  strafbare
  Handlung  nicht  vorgesehen  ist.  —  Der  Bundesrath  hat  die
Bundesversammlung  von  der  Annahme  oder  Ertheilung  solcher
Gegenrechtserklärungen  in  Kenntniss  zu  setzen.

Kein  Schweizerbürger  darf  an  einen  fremden  Staat  ausgeliefert
  werden.  Dagegen  übernimmt  die  Schweiz  die  Beurtheilung
und  Bestrafung  unter  der  Bedingung,  dass  der  ersuchende  Staat
auf  nochmalige  Bestrafung  oder  Verfolgung  verzichtet.  —  Wird
diese  Zusicherung  ertheilt,  so  ist  der  Niederlassungs-,  in  Ermanglung
  dessen  der  Heimathskanton  verpflichtet,  die  Beurtheilung
nach  eigenem  oder  eidgenössischem  Gesetz  vorzunehmen,  wie  wenn
das  Delikt  innerhalb  des  Kantons  begangen  worden  wäre.  —  Der
letztere  Satz  beseitigt  den  Uebelstand,  dass  nach  kantonalen
Strafgesetzbüchern  von  Kantonsangehörigen  ausserhalb  des  Kantons
  begangene  Verbrechen  straflos  bleiben  können.  —  Art.  3  des
Gesetzes  zählt  in  39  Nummern  die  Delikte  auf,  wegen  deren
Auslieferung  gewährt  wird,  wenn  dieselben  sowohl  nach  dem
Rechte  des  Zufluchtkantons,  als  nach  demjenigen  des  ersuchenden
Staates  strafbar  sind.  Die  Aufzählung  ist  mit  grosser  Sorgfalt
und  Ausführlichkeit  mit  Rücksicht  auf  französische  und  deutschrechtliche
  Thatbestände  ausgeführt.  Wir  heben  unter  Verweisung
        <pb n="589" />
        —  9567  —

auf  das  (Gesetz  nur  einige  hervor.  Androhung  gewaltsamer  Handlungen
  gegen  Personen  oder  gegen  das  Eigenthum,  gewaltsamer
Angriff  auf  die  Schamhaftigkeit,  unzüchtige  Handlungen  mit  Erregung
  Öffentlichen  Aergernisses,  gewerbsmässige  Kuppelei,  Körperverletzung,
  die  mindestens  Krankheit  oder  Arbeitsunfähigkeit
von  mehr  als  20  Tagen  veranlasst,  Theilnahme  an  einem  Raufhandel,
  worin  eine  solche  Körperverletzung  vorgekommen,  betrügerischer
  Bankerott  und  betrügerische  Handlungen  im  Schuldbetreibungs-
  und  Konkursverfahren,  Verleitung  zu  falschem  Zeugniss,
  Nachahmung  oder  Fälschung  von  Siegeln,  Stempeln,  Marken,
Missbrauch  von  Sprengstoffen,  die  Vergehen  gegen  Verkehrsanstalten,
  Verletzung  des  Brief-  und  Telegraphengeheimnisses,  vorsätzliche
  oder  fahrlässige  Verbreitung  von  Krankheiten  bei  Menschen
und  Thieren,  schädliche  Fälschung  von  Lebensmitteln,  Feilbieten
oder  Austheilen  solcher  unter  Verschweigung  der  Eigenschaften,
Anerbietungen  oder  Vorschläge  zur  Begehung  eines  Verbrechens
oder  zur  Theilnahme  an  einem  solchen,  Komplott  zur  Begehung
der  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen.  —

Für  leichtere  Vergehen  wird  Auslieferung  weder  begehrt  noch
bewilligt  so  „namentlich  dann“,  wenn  die  Verurtheilung  eine
Freiheitsstrafe  von  2  Monaten  nicht  übersteigt.  Es  bleibt  die
Prüfung  der  Schwere  der  That  vorbehalten,  sodass  selbst  die
Verurteilung  zu  mehr  als  2,  in  neuer  Fassung  3  Monaten  noch
nicht  zur  Auslieferung  verpflichtet.

Wegen  der  in  Art.  3  aufgezählten  Delikte  erfolgt  Auslieferung
  auch  bei  Versuch,  Theilnahme,  Mitthäterschaft  und  Begünstigung,
  wenn  dieselben  nach  dem  Rechte  beider  Staaten  strafbar
  sind.

Die  Auslieferung  wird  an  Bedingungen  geknüpft:  dass  Körperstrafe
  nicht  verhängt  werde,  wenn  das  Gesetz  solche  androht;
dass  der  Ausgelieferte  nicht  für  andere  Handlungen  bestraft  werde,
welche  mit  dem  Auslieferungsdelikt  in  keinem  Zusammenhange
stehen,  es  sei  denn,  dass  der  Ausgelieferte  einwillige  oder  nach
Freilassung  länger  als  einen  Monat  sich  im  Gebiete  des  Staates,
an  den  er  bedingungsweise  ausgeliefert  wurde,  aufhalte.  —  Der
Bundesrath  kann  auf  erneutes  Begehren  Ausdehnung  der  Verfol-
        <pb n="590" />
        —  568  —

gung  gestatten;  er  kann  seinerseits  auf  vorgenannte  Bedingungen
eingehen.  —  Der  Ausgelieferte  darf  ohne  die  Zustimmung  des
Bundesraths  nicht  weiter  ausgeliefert  werden,  es  sei  denn,  er  willige
ein  oder  bleibe  über  die  genannte  Frist  im  Gebiet  jenes  Staates.

Die  Auslieferung  wird  verweigert,  wenn  nach  dem  Recht
des  einen  oder  anderen  Staates  Strafe  oder  Strafklage  verjährt
sind;  wenn  die  strafbare  Handlung  vor  einem  Ausnahmegericht
zu  beurtheilen  ist;  ferner  wegen  politischer  Verbrechen  oder  Vergehen
  ;  dann  wegen  Uebertretung  fiskalischer  Gesetze  und  wegen
Militärvergehen,  endlich  wenn  das  fragliche  Delikt  in  der  Schweiz
begangen  oder  im  Auslande  begangen,  jedoch  hier  endgiltig  beurtheilt
  worden  ist  oder  strafrechtlich  verfolgt  wird.  (Vgl.  vorstehend
  die  Anmerkung  zum  Vertrage  mit  Österreich.)

Ist  der  Requirirte  in  der  Schweiz  wegen  eines  anderen  Delikts
  verfolgt  oder  verurtheilt,  so  kann  die  Auslieferung  erst  nach
Beendigung  des  Verfahrens  oder  der  Strafe  erfolgen.  Indessen  ist
provisorische  Auslieferung  behufs  Stellung  zulässig.

Bei  Conkurrenz  der  Auslieferungsbegehren  prävalirt  der  Anspruch
  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet  die  That  oder  die  Haupthandlung
  begangen  wurde,  bei  mehreren  Handlungen  auf  verschiedenen
  Gebieten  der  Anspruch  des  Staates  der  schwersten  That,
im  Zweifel  entscheidet  die  Prävention,  aber  auch  die  Entfernung
und  die  Staatsangehörigkeit.  Der  Bundesrath  kann  die  Ablieferung
  nach  erstandener  Strafe  an  die  anderen  begehrenden  Staaten
bedingen.

2)  Auslieferungsverfahren.  —  Auslieferungsbegehren  sind  auf
diplomatischem  Wege  zu  stellen.  Dem  Auslieferungsbegehren  muss
ein  Verhaftsbefehl  oder  eine  gleichwerthige  Urkunde  mit  den  gesetzlich
  erforderlichen  Angaben  beigelegt  sein.  Diese  Belege
haben  den  Zweck,  Missgriffe  zu  vermeiden,  sowie  das  nöthige
Material  für  die  Entscheidung  an  die  Hand  zu  geben;  Angabe
von  Beweismitteln  oder  Schuldindizien  ist  nicht  nöthig,  da,  anders
als  in  England  und  Amerika,  die  Schuldfrage  für  die  Schweiz  in
Auslieferungssachen  ausser  Betracht  fällt.  Nach  vorgängiger  Prüfung
  durch  das  Justizdepartement  entscheidet  der  Bundesrath  ob
er  seinerseits  die  Auslieferung  gewähre  und  trifft  bejahenden  Falls
        <pb n="591" />
        —  569  —

die  nöthigen  Maassnahmen  zur  Sicherung  der  Person.  Dieselben
Maassnahmen  trifft  er,  wenn  auf  diplomatischem  Wege  das  Begehren
  um  provisorische  Verhaftung  mit  Hinweis  auf  bestehenden
  Haftbefehl  und  das  förmliche  nachfolgende  Auslieferungsbegehren
  gestellt  wird.  Wird  Verhaftsbefehl  und  Ausliefevungsbegehren
  nicht  beigebracht  innerhalb  20  Tagen  von  der  Verhaftung
  an  für  (Grenzstaaten,  innerhalb  30  Tagen  für  nicht  angrenzende
  Staaten  und  spätestens  in  3  Monaten  für  aussereuropäische
  Länder,  so  wird  der  Verhaftete  auf  freien  Fuss  gesetzt.
—  Die  Ausführung  der  Fahndung  besorgt  die  Polizei  der  Kantone
  auf  Anweisung  ihrer  Regierung  gemäss  kantonalem  Recht
(Art.  18).  —  In  dringlichen  Fällen  können  die  kantonalen  Regierungen
  und  Gerichtsbehörden  dem  Begehren  um  provisorische
Verhaftung  Folge  geben,  welche  durch  die  Post  oder  auf  telegraphischem
  Wege  durch  die  zuständigen  ausländischen  Behörden
direkt  an  sie  gerichtet  werden;  die  angesprochenen  Behörden  wie
die  ansprechende  Regierung  haben  unverzüglich  den  Bundesrath
in  Kenntniss  zu  setzen.  —  In  schweren  Fällen  und  bei  Gefahr
im  Verzug  können  die  kantonalen  Polizeiorgane  auf  Steckbrief
unter  Anzeige  an  den  Bundesrath  verhaften.  Der  Verhaftung
folgt  die  Prüfung  der  Identitätsfrage  und  die  Aufnahme  des  Protokolls.
  Ist  die  Identität  nicht  hergestellt,  so  erfolgt  ohne  Weiteres
  Freilassung.  Der  Verhaftete  kann  einen  Rechtsbeistand  zuziehen,
  er  hat  sich  zu  erklären,  ob  er  in  seine  sofortige  Auslieferung
  willige  oder  sich  der  Auslieferung  widersetze.  Im  ersten
Fall  wird  die  Auslieferung  vollzogen.  Nach  dem  vorgelegten
Entwurf  darf  unter  keinen  Umständen,  selbst  nicht  bei  Einwilligung
die  Auslieferung  vor  Eingang  des  diplomatischen  Begehrens  vollzogen
  werden.  (Art.  19.)  Vgl.  Motive  hiezu.  Erhebt  der  Gesuchte
  Einsprache,  so  sendet  der  Bundesrath  die  Akten  an  das
Bundesgericht,  welches  Vervollständigung  anordnen  und  nöthigenfalls
  zur  öffentlichen  Verhandlung  den  Verhafteten  unter  Beiziehung
eines  von  Amtswegen  bestellten  Vertheidigers  beiziehen  kann.  Das
Bundesgericht  entscheidet  hierauf  über  die  Zulässigkeit  der  Auslieferung
  und  der  Bundesrath  verfügt  das  Weitere.  Papiere,
Werthsachen  und  Gegenstände  werden,  soweit  sie  sich  auf  das
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  4.  87
        <pb n="592" />
        —  570  —

Verbrechen  beziehen,  dem  ersuchenden  Staate  zugestellt.  Wenn
innerhalb  20  Tagen  nach  dem  Aüslieferungsbeschluss  der  ersuchende
Staat  nicht  für  Uebernahme  der  Person  sorgt,  so  wird  dieselbe
in  Freiheit  gesetzt.

3.  Der  Titel  über  Durchlieferung  (Transit  $  29)  bestimmt,
dass  der  Bundesrath  auf  diplomatisches  Ansuchen,  welchem  Haftbefehl
  beigegeben  ist,  den  Transit  gestatten  kann;  er  wird  verweigert,
  wenn  es  Schweizerbürger  betrifft  oder  politische  Vergehen
oder  Uebertretung  fiskalischer  Gesetze.  Der  4.  Titel  (Art.  30)
spricht  die  Aufhebung  des  Art.  58  des  Organisationsgesetzes  von
1874  aus  und  die  Anordnungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  vom
17.  Juni  1874  betreffend  die  Volksabstimmungen.

b)  In  den  Berathungen  der  Bundesversammlung  wurde  der
Entwurf  im  Ganzen  und  in  einzelnen  Theilen  lebhaft  angegriffen.
Das  Gesetz  vom  10.  April  1891,  welches  indessen  noch  der  Schlussredaktion
  und  formellen  Abstimmung  den  Räthen  unterliegt,
enthält  im  Wesentlichen  folgende  Aenderungen:  Die  einzelnen
Auslieferungsdelikte  sind  nach  dem  Gesichtspunkte  des  verletzten
Rechtsguts  gruppirt,  strenger  gefasst  und  einzelne  sind  ausgegeschieden
  worden.  Durch  Artikel  29  des  Gesetzes  ist  die  Abänderung
  getroffen,  dass  mit  Einwilligung  des  Verfolgten  die  Kantons-Regierung,
  sobald  sie  den  Verhaftsbefehl  hat,  die  Auslieferung
unverzüglich  brevi  manu  anordnen  kann.  (Vgl.  dagegen  Motive
zu  Art.  19.)  Gelungen  ist  diese  Abänderung  nicht.  Im  Ferneren
soll  der  Bundesrath  ermächtigt  sein,  die  Erstehung  einer  im  Ausland
  verhängten  Gefängnissstrafe  in  einer  inländischen  Verhaftsanstalt
  anzuordnen.  Der  Bund  übernimmt  die  Kosten  der  auf
seine  Vermittlung  erfolgten  Auslieferung  an  auswärtige  Staaten
an  Stelle  der  Kantone.  Die  Bestimmung  über  Nichtauslieferung
wegen  leichterer  Vergehen  ist  verbessert  worden.  Auslieferung
kann  verweigert  werden  für  geringere  Vergehen,  so  namentlich
dann,  wenn  die  Verurtheilung  eine  Freiheitsstrafe  von  3  Monat
nicht  übersteigt.  Der  Schwerpunkt  der  Diskussion  lag  im  Streit
um  den  Art.  10,  betreffend  die  Bestimmung  des  politischen
Verbrechens  und  das  Ergebniss  war  eine  geringfügige  Aenderung
des  Schlusssatzes  dieses  Artikels.
        <pb n="593" />
        —  51  —

II,

Zum  Schluss  sind  einige  kritische  Bemerkungen  anzubringen
und  insbesondere  ist  an  den  schwierigsten  Punkt  des  Gesetzes,
wie  er  sich  aus  den  Motiven  und  den  Debatten  der  Räthe  und
aus  der  lebhaften  Betheiligung  der  Presse  und  weiterer  Volkskreise
  herausstellt,  der  wissenschaftliche  Maassstab  zu  legen.

Zwweifellos  entspricht  das  Gesetz  einem  wirklichen  Bedürfniss
und  markiert  einen  wesentlichen  Fortschritt,  indem  es  auf  Grund
langjähriger  Erfahrungen  und  zahlreicher,  unter  sich  verschiedener
Verträge  Ordnung,  Sicherheit  und  Übereinstimmung  herbeizuführen
  bestimmt  ist.  Allein  heute  schon  sind  die  Stellen  sichtbar,
  aus  welchen  Mängel  heraustreten  werden  und  wo  die  Verbesserung
  einzusetzen  hat.  Die  Grundlage  der  Auslieferung  muss
die  Übereinstimmung  des  Rechts  des  verlangenden  und  des  gewährenden
  Staates  sein.  Die  Anwendung  des  Satzes  auf  die
schweizerischen  Verhältnisse  heisst,  dass  Übereinstimmung  zwischen
dem  Recht  des  auswärtigen  Staates  und  des  schweizerischen  Kantons,
  worin  der  Verfolgte  Zuflucht  gefunden  hat,  sein  muss.  Hier
besteht  eine  Inkongruenz:  Die  Eidgenossenschaft  schliesst  Verträge
  ab  mit  dem  Ausland  auf  Grund  eines  eidgenössischen  Gesetzes
  und  seiner  Bestimmung  der  Auslieferungsdelikte;  die  Auslieferung
  aber  ist  abhängig  davon,  ob  das  in  Vertrag  und  Gesetz
bezeichnete  Delikt  sich  auch  im  Strafgesetzbuch  des  Zufluchtskantons
  befindet.  Nun  sind  die  Strafgesetzbücher  der  Kantone
unter  sich  sehr  verschieden;  manche  haben  Thatbestände,  wie  sie
das  Gesetz  anführt,  andere  nicht  und  so  kann  es  vorkommen,  dass
für  denselben  Thatbestand  Auslieferung  erfolgt  oder  nicht  nach
Maassgabe  des  zufälligen  Umstandes,  ob  der  Verfolgte  in  einem
oder  dem  andern  Kanton  sich  aufhält.  Der  Übelstand  ist  nun
allerdings  nicht  so  bedenklich,  weil  Übereinstimmung  in  den
schwersten  Delikten  besteht,  weil  Übereinstimmung  in  der  Bezeichnung
  des  Deliktes  nicht  erforderlich  ist,  und  weil  ein  einheitliches
  Strafrecht  der  Schweiz  hierin  weitgehende  Übereinstimmung
  herbeiführen  kann.  Der  Entwurf  stellte  aber  in  ausschliessender
  Aufzählung  Auslieferungsdelikte  hin,  welche  nur

37*
        <pb n="594" />
        —  512  —

ausnahmsweise  in  schweizerischen  Strafgesetzbüchern  vorkomnen,
selbst  solche,  welche  der  Gelegenheitsgesetzgebung  von  heute  angehören
  und  die  besser  unerwähnt  geblieben  wären  (z.  B.
Duchöne  und  Complottbestimmungen).  Dies  gilt  um  so  mehr,
als  die  Motive  betonen,  die  bindende  Wegleitung,  welche  mit
Aufzählung  der  Delikte  dem  Bundesrath  für  Verträge  und
Gegenrechtserklärungen  gegeben  sei,  habe  auch  den  Zweck,  dem
Bundesrath  als  Stütze  zu  dienen  gegenüber  allzuweitgehenden
Ansprüchen  fremder  Regierungen.  Das  Gesetz  ist  verbessert.

Nach  dem  Entwurf  wird  wegen  leichterer  Vergehen  ungefährlicher
  Art  Auslieferung  verweigert,  sonamentlich,  wenn  die
bereits  erfolgte  Verurtheilung  2,  nach  der  jetzigen  Redaktion
3  Monate  (eventuell  mehr)  nicht  übersteigt.  Das  kann  nicht
heissen  leichtere  Vergehen,  als  die  speciell  aufgezählten  Delikte,
denn  nur  diese  kommen  für  die  Auslieferung  strikte  in  Betracht,
sondern  es  muss  heissen,  leichtere  Fälle  der  angeführten  Art,
z.  B.:  geringfügige  Fälle  des  Diebstahls,  der  Gefangenhaltung,
des  Menschenraubes,  der  Eigenthumsschädigung,  Drohung  u.  s.  w.
Indem  das  Maass,  ob  das  Vergehen  ein  leichteres  sei,  aus  der
Verurtheilung  gewonnen  wird,  ergeben  sich  eine  Reihe  von  Nachtheilen,
  wenn  auch  anerkannt  wird,  dass  erst  das  Urtheil  die
Strafbarkeit  der  Handlung  feststellt.

Die  Redaktionskommission  war  selbst  unsicher.  Man  wollte
allgemein  den  Grundsatz,  dass  für  leichtere  Fälle  Auslieferung
nicht  stattfinden  solle,  auf  ein  bestimmtes  Maass  reduziren.
Da  man  fand,  dass  die  Strafandrohung  keinen  genügenden
Massstab  zur  Beurtheilung  der  Schwere  der  That  bilde,  sondern  dass
dieser  erst  aus  der  verhängten  Strafe  erkennbar  sei,  so  kam  nach
mehrfachen  Redaktionsversuchen  die  Commission  schliesslich  dahin
die  verhängte  Strafe  zum  Maassstab  zu  machen.

Da  ist  nun  eine  Kluft  zwischen  dem  Gewollten  und  dem
Gesetzten.  —  Entweder  ist  damit  jener  allgemeine  Grundsatz
aufgestellt  und  auf  ein  besonderes  Maass  reduzirt  —  dann  wird
allgemein  ein  Urtheil  vorausgesetzt,  wo  nicht  sofort  die  Schwere
der  That  über  das  Dreimonatmaass  augenfällig  ist  —  oder,  man
ist  eben  nicht  dazu  gelangt,  den  allgemeinen  Grundsatz  in  be-
        <pb n="595" />
        —  9930  —

stimmter  Weise  nach  dem  Maassstab  der  verhängten  Strafe  zu
fixiren  und  das  Vorhandensein  eines  Strafurtheils  ist  nicht  erforderlich.
  Im  ersteren  Fall  liefert  zwar  das  Urtheil  den  bestimmten
Maassstab,  es  ergeben  sich  aber  erhebliche  Nachtheile  ;  im  letztern
Fall  fehlt  es  an  einem  Maassstab,  obgleich  das  Gesetz  einen
solchen  geben  will.  In  der  That  gilt  die  nähere  Bestimmung
des  leichteren  Vergehens,  welches  die  Auslieferung  ausschliesst,
nur  für  die  Fälle,  wo  ein  Urtheil  vorliegt,  für  die  andern  Fälle
bleibt  die  Unsicherheit  und  im  Ganzen  die  Ungleichheit  der  Behandlung.
  Für  die  einen  Fälle  soll  die  Erkenntniss  der  Schwere
der  That  nur  aus  dem  Urtheil  zu  gewinnen  sein,  für  die  andern
aus  dem  Unbestimmbaren.  Dafür  vertrösten  dann  die  Motive  auf
die  Staatsverträge,  denen  es  freistehen  soll,  genauere  Bestimmungen
zu  suchen  als  sie  die  Commission  finden  konnte  zur  Feststellung
dessen  was  ein  leichteres  Vergehen  sei,  wenn  ein  Urtheil  nicht  vorliegt.

Der  Satz  ıst  aber  auch  derart  abgefasst,  dass  selbst  die  3
Monate  der  Verurtheilung  noch  nicht  zur  Auslieferung  verpflichten
und  selbst  auf  ein  höher  gehendes  Urtheil  Auslieferung  verweigert
werden  kann;  bis  zu  3  Monaten  aber  wird  verweigert  und  verzichtet.
  Es  scheint  der  Ansatz  von  3  Monat  sehr  hoch,  denn  es
können  schon  recht  schwere  Vergehen  ein  milderes  Strafurtheil
finden,  und  ein  Vergehen,  das  mit  einer  Verurtheilung  von  3
Monaten  getroffen  ist,  kann  geringfügig  erscheinen,  wenn  es  sich
um  Auslieferung  nach  Brasilien  handelt  oder  schwer  genug,  wenn
die  blosse  Ueberschreitung  der  Grenze  Straflosigkeit  durch  Nichtauslieferung
  zur  Folge  hat.  —  In  den  schweizerischen  Cantonen
werden  selbst  schwere  Vergehen  der  im  Gesetz  bezeichneten  Art
nicht  höher  als  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  3  Monaten  belegt
und  es  scheint  bedenklich,  sich  für  diese  der  Stellung  eines  Auslieferungsbegehrens
  zu  begeben.

Es  kommt  aber  auch  der  Bundesrath  in  die  Lage,  mit  dem
Grundsatz,  dass  er  auf  die  materielle  Prüfung  und  die  Schuldfrage
nicht  eintrete,  zu  brechen,  denn  die  Motive  sagen  „auch  im  Falle
einer  Verurtheilung  zu  3  Monat  Gefängniss  oder  mehr  besteht
noch  keine  Verpflichtung  zur  Auslieferung‘;  die  Prüfung  der
Schwere  der  That  bleibt  auch  hier  vorbehalten.  —  Die  Schwere
        <pb n="596" />
        —  574  —

der  That  aber  ergiebt  sich  aus  der  Prüfung  des  objektiven  und
subjectiven  Thatbestandes.  —  Es  giebt  endlich  jene  Beschränkung
den  Gerichten  Veranlassung,  von  der  normalen  Strafzumessung
abzuweichen  und  ihre  Strafsentenz  nicht  dem  Fall,  sondern  dem
Auslieferungsgesetz  anzupassen,  wenn  sie  auf  Ausführung  des
Urtheils  vermöge  der  Rechtshilfe  halten.  —  In  Fällen  von  Versuch,
  Theilnahme,  Begünstigung  werden  die  Schwierigkeiten  sich
häufen;  nicht  nur  ist  die  Frage  zu  lösen,  ob  sie  für  das  specielle
Delikt  nach  dem  Rechte  des  ersuchenden  Staates  und  des  Zufluchtskantons
  strafbar  seien,  nicht  nur  wird  zu  prüfen  sein,  ob  es
sich  um  Handlungen  des  Versuchs  am  untauglichen  Objekt  und
Mittel  oder  des  entfernten  Versuchs  und  dessen  Strafbarkeit  in
beiden  Staaten  handle,  sondern  man  wird  auch  hier  den  Maassstab
  anzulegen  haben,  ob  in  dieser  Form  eine  Handlung  von  mehr
oder  weniger  Strafwürdigkeit  nach  dem  Dreimonatmaassstab
liege.°)  —  Der  Art  4,  wenn  er  auch  der  Oxforder  These  XI  entspricht,
  ist  von  nur  akademischer  Bedeutung,  denn  es  ıst  nach
der  Specification  des  Gesetzes  und  dem  heutigen  Stande  der  Strafgesetzgebung
  wohl  ausser  Frage,  dass  Auslieferung  eines  Seeräubers
  oder  eines  Kapitäns,  der  betrüglicherweise  sein  Schiff
stranden  lässt,  gemäss  dem  Gesetz  und  den  Strafgesetzbüchern  der
Kantone  stattfinden  kann,  wenn  auch  diese  keine  besonderen  Strafbestimmungen
  „nach  ihrer  geographischen  Lage  über  Seeräuber,
Strandung  und  Strandräuber“  haben  (vgl.  Nro.  37  Art.  3  des
Gesetzes).  —  Eines  Satzes  ist  noch  Erwähnung  zu  thun,  der  als
mangelhaft  nicht  bezeichnet  werden  kann,  der  aber  doch  im  internationalen
  Verkehr  Unzuträglichkeiten  im  Gefolge  hat.  Die
Schweiz  liefert  Angehörige  nicht  aus,  übernimmt  aber  deren  Bestrafung
  und  verlangt  dagegen  vom  requirirenden  Staate  nur  die
Zusicherung,  dass  der  Bestrafte  hernach  nicht  noch  einmal  für
dasselbe  bestraft  werde.  Diese  Zusicherung  war  gegebenen  Falls
von  einigen  Staaten,  Frankreich,  Belgien,  Deutschland  nicht  zu
erlangen  und  in  Folgr  dessen  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  dass

®)  Das  Gesetz  hat  die  Schwierigkeiten  beseitigt,  indem  es  einfach  an

Stelle  des  Zwanges  „es  wird  verweigert“  die  Freiheit  setzte  „es  kann  verweigert
  werden“.
        <pb n="597" />
        —  575  —

der  flüchtige  Angehörige  straflos  ausgeht.  —  Die  Fälle  sind
selten  und  eine  Besserung  in  dem  Sinne,  dass  der  ansuchende
Staat  auf  nochmalige  Bestrafung  verzichtet,  angebahnt.

Der  schwierigste  Punkt  liegt  jedenfalls  in  dem  Artikel
10  ın  der  Bestimmung  des  politischen  Verbrechens.  „Wegen
politischer  Verbrechen  und  Vergehen  wird  die  Auslieferung  nicht
bewilligt.  Die  Auslieferung  wird  indessen  bewilligt,  obgleich  der
Thäter  einen  politischen  Beweggrund  oder  Zweck  vorschützt,
wenn  die  Handlung  vorwiegend  den  Charakter  eines  gemeinen
Verbrechens  oder  Vergehens  hat.  Wird  die  Auslieferung  bewilligt,
so  stellt  der  Bundesrath  die  Bedingung,  dass  der  Auszuliefernde
wegen  seines  politischen  Beweggrundes  oder  Zweckes  nicht  strenger
behandelt  werden  dürfe.“  Professor  Hırry  hat  mit  Recht  diesen
Satz  als  Scheinwesen  bezeichnet.  Einige  Verbesserung,  besonders
mit  Rücksicht  auf  Mehrheit  der  Delikte,  ergab  in  den  Räthen  die
Abänderung  „dass  der  Auszuliefernde  weder  wegen  eines  politischen
Vergehens  verfolgt  oder  bestraft,  noch  wegen  seines  politischen
Beweggrunds  oder  Zweckes  bestraft  werden  dürfe“.

Das  Bundesgericht  entscheidet  im  gegeben  Fall  über  die
Natur  der  strafbaren  Handlung  auf  Grund  des  Thatbestandes.  —

Um  die  grösstmögliche  Sicherheit  zum  Schutze  der  Rechte
des  Verfolgten  zu  geben,  behandelt  das  Bundesgericht  solche
Fragen  in  pleno.

Die  Bestimmungen  betreffend  politische  Verbrechen  leiden  an
Unklarheit  des  Gedankens  und  der  Stellung.  Mag  man  auch  in  der
Praxis  schlecht  und  recht  damit  auskommen  und  ist  vielleicht  sogar  ein
ausgleichendes  Zwielicht,  welches  die  scharfen  Contouren  gefällig
umhüllt,  angenehm,  so  ist  dieser  Zustand  jedenfalls  nicht  derjenige,
  vor  dem  die  Prüfung  zurückzutreten  hat.

Die  Auslieferung  wird  nicht  bewilligt  wegen  politischer  Verbrechen,
  —  sie  wird  indessen  bewilligt  —  wenn  die  Handlung
vorwiegend  den  Charakter  eines  gemeinen  Verbrechens  hat,  obgleich
  der  Thäter  politischen  Beweggrund  oder  Zweck  vorschützt.
Vorschützt!  Wollte  man  hier  sagen:  obgleich  er  zu  seiner  Befreiung
  politischen  Zweck  geltend  macht,  während  in  Wahr-
        <pb n="598" />
        —  9796  —

heit  seine  That  ohne  solchen  Zweck  eine  gemeine  ist,  wie  ja
häufig  das  gemeine  Verbrechen  durch  die  Vorspiegelung  des
politischen  Zweckes  zum  politischen  gestempelt  werden  will  —
oder  wollte  man  sagen:  obgleich  er  in  Wirklichkeit  einen
politischen  Zweck  und  Beweggrund  hat.  Nach  dem  4.  Satze
des  Artikels  ist  das  letztere  gemeint.  —

Nach  der  ersten  Auslegung  ist  sofort  allseitige  Zustimmung
zu  gewinnen,  nach  der  zweiten  kann  man  darin  eine  Einschränkung
des  Begriffes  des  politischen  Verbrechens  sehen,  wie  dies  in  den
Räthen  zu  Tage  trat,  selbst  dann,  wenn  zugegeben  wird,  dass
politisches  Motiv  und  Zweck  allein  das  politische  Verbrechen
nicht  bestimmen  dürfen,  da  sonst  jedes  Wahnverbrechen  ohne
irgend  einen  anderen  politischen  Zusammenhang  einzig  durch
die  Idee  eines  Individuums  oder  einer  Gruppe  zum  politischen
werden  könnte.

„Der  Begriff  darf  nicht  auf  den  Zweck  beschränkt  werden,
es  ist  aber  auch  nicht  zu  verkennen,  dass  in  der  Richtung  auf
diesen  Zweck  eine  wesentliche  Seite  gegeben  ist.“  Die  Hauptangriffe
  gegen  die  Bevorzugung  des  politischen  Verbrechens  sind
daher  stets  gegen  die  politische  Absicht,  den  Zweck  gerichtet.
Man  kann  vollständig  einverstanden  sen  mit  dem  Satze,  dass
der  Zweck  allein  oder  der  vorgebliche  Zweck  das  politische  Verbrechen
  nicht  begründet  und  doch  die  Aufnahme  eines  solchen
Satzes  in’s  Gesetz  als  unrichtig  verwerfen.  Es  hat  auch  gar
keinen  praktischen  Sinn,  so  wenig  als  eine  Verdeutlichung  des
schwierigsten  Verbrechensbegriffes  damit  gegeben  wird.  Ist  denn
anzunehmen,  dass  ohne  eine  solche  Bestimmung  das  Bundesgericht
nicht  zu  unterscheiden  wisse  zwischen  einem  Anarchisten,  der
zur  Füllung  der  Parteikasse  Bürger  ermordet  und  einem  „politischen
  Verbrecher“,  der  unter  all  den  charakteristischen  Umständen
  der  That  einen  politischen  Zweck  verfolgte.  —  Man
kann  mit  Sicherheit  behaupten,  dass  das  Bundesgericht  vollständig
  befähigt  ist  —  —-  aber  wozu  denn  die  Einschränkung
und  diese  brüchige  Krücke!?

Während  Nichtauslieferung  für  politische  Verbrechen
und  Vergehen  in  den  Einleitungsworten  des  Art.  10.  statuirt  ist,
        <pb n="599" />
        —  9717.  —

sucht  der  folgende  Satz  das  Delikt  näher  zu  bestimmen,  durch
Ausschluss  der  Handlungen,  welche  „vorwiegend  den  Charakter
  eines  gemeinen  Verbrechens  haben,  selbst  wenn
ihnen  ein  politischer  Zweck  innewohnt.‘  Was  heisst  das?  Was
für  Handlungen  sind  das?  Wir  haben  anderen  Orts  bereits
eingehend  dargethan,  dass  es  trotz  aller  Bemühungen  unmöglich
  ist,  den  Begriff  des  politischen  Verbrechens  in  eine
Definition  oder  eine  andere  logisch  -  grammatische  Form  zu  spannen,
und  haben  als  These  aufgestellt,  dass  in  internationale  Verträge
nicht  eine  Klausel  aufgenommen  werden  soll,  welche  das  politische
Verbrechen  näher  zu  bestimmen  sucht.  Auch  der  schwache  Versuch
  im  neuen  Auslieferungsgesetz  bestätigt  die  Richtigkeit  dessen.
Politische  Verbrechen  im  engeren  Sinn,  Staats-  und  Regierungsdelikte
  kommen  für  die  Frage  gar  nicht  weiter  ın  Betracht,
sondern  es  kann  sich  nur  um  jene  Thatbestände  des  Strafgesetzbuches
  handeln,  welche  als  gemeine  Delikte  bezeichnet  werden,

die  aber  durch  das  Hinzutreten  besonderer  Umstände  —  des
politischen  Moments  —  zu  politischen  werden,  und  als  solche  den
Vorzug  der  Nichtauslieferung  des  Thäters  geniessen.  —  Wenn

eine  solche  Handlung  vorliegt,  so  ist  es  Sache  der  Regierung
oder  der  Gerichtsbehörde,  zu  prüfen,  ob  die  Handlung  ein  gemeines
Verbrechen  sei,  bei  welchem  das  bestimmende  politische
Moment  fehlt,  oder  ob  sie  ein  politisches  Verbrechen  sei,  weil
das  politische  Moment  da  ist.

Die  ganze  Handlung  ist  politisches  Verbrechen  oder  sie
ist  gemeines  Verbrechen.  Der  Richter  hat  darüber  schlüssig  zu
werden,  ob  nach  allen  Merkmalen  des  objektiven  und  subjektiven
Thatbestandes  das  eine  oder  das  andere  gegeben  sei;  er  hat
nicht  zu  entscheiden,  ob  dieHandlung  „vorwiegend“  den  Charakter
eines  gemeinen,  oder  vorwiegend  den  Charakter  eines  politischen
Verbrechens  habe.

Gerade  so  hat  sich  der  Richter  schlüssig  zu  machen,  ob
Schuld  oder  Nichtschuld  vorliege,  nicht  ob  vorwiegend  die
Schuld  oder  vorwiegend  Nichtschuld  statthabe;  —  ob  der  Thäter
zurechnungsfähig  sei  oder  unzurechnungsfähig  und  nicht  darüber,
ob  das  eine  oder  das  andere  vorwiegend  sei,  und  so  hat  er  sich
        <pb n="600" />
        —  918  —

für  jeden  Thatbestand  und  in  allen  Rechtsfragen,  wo  verschiedene
Thatbestände  in  Frage  kommen,  zu  entscheiden.  —

Es  ist  mit  dieser  unglücklichen  Bestimmung  von  vorwiegendem
  oder  nicht  vorwiegendem,  von  gemeinem  oder  politischem
Charakter  nichts  gewonnen,  sondern  bloss  dem  politischen  Verbrechen
  der  bestimmte  Charakter  abgeblasst  und  das  Anhängsel
des  darin  nicht  vorwiegenden  gemeinen  Verbrechens  angehängt.

Das  Richtige  und  Einfache  und  völlig  Genügende  war,  bloss
den  ersten  Satz:  der  politische  Verbrecher  wird  nicht  ausgeliefert,
hinzustellen,  und  im  Übrigen  dem  Bundesgericht  dasjenige  ganz
zu  üiberlassen,  was  es  ohnehin  ganz  thun  muss,  denn  die  Weiterungen
  des  Gesetzes  schaffen  ıhm  keine  weitere  Aufklärung,
wenn  die  abgegebenen  Versicherungen  richtig  sind,  dass  keine
Beschränkung  des  Asylrechtes  über  die  bisherige  Praxis  und  den
Sinn  des  ersten  Satzes  hinaus  stattfinden  soll.
        <pb n="601" />
        Literatur.

—

Leidig,  Eugen  Dr.,  Regierungsassessor.  Preussisches  Stadtrecht.  Die
Verfassung  und  Verwaltung  der  preussischen  Städte  systematisch  dargestellt,
  Berlin,  1891,  Siemenroth  und  Worms.  XIV  und  5528.  7M

Die  wissenschaftliche  Bearbeitung  eines  Rechtssystems  steht  mit  dem
räumlichen  Geltungsgebiete  desselben  in  einem  geraden  Steigerungsverhältniss.
  Hier  liegt  der  Schlüssel  für  die  Erscheinung,  dass  das  an  partikulären
  Gebilden  so  überreiche  preussische  Städterecht  mit  seinen  10—12  verschiedenen
  Rechtsgebieten  einer  intensiveren  Pflege  im  Rahmen  der  fachwissenschaftlichen
  Arbeit  nicht  zugeführt  worden  ist.  Den  älteren  Arbeiten
von  SIMON,  SCHILLING,  MÖLLER  fehlt  zum  grossen  Theile  neben  der  Anpassung
an  das  System  der  in  Schule  und  Gericht  herrschenden  Lehre  der  positive

Stoff  in  seiner  zeitlichen  Geltung  und  von  den  neueren  Materialiensammlungen

gilt  mit  wenigen  Ausnahmen  der  erstgerügte  Fehler  nach  wie  vor.  Die  von

STEFFENHAGEN  vor  Kurzem  veröffentlichte  Arbeit,  „Handbuch  der  städtischen

Verfassung  und  Verwaltung  in  Preussen“  versucht,  und  nicht  ohne  Glück,  die

Lücke  zu  decken,  welche  die  Kommentatoren  der  Städteordnung  MARCINOWSsKI,

OERTEL,  Korze,  BRAUcHITsCH,  STUDT,  BRAUNBEHRENS  u.  a.  namentlich  für

jene  Kreise  offen  liessen,  die  an  der  Selbstverwaltung  als  „illitterate“

Mitglieder  städtischer  Behörden  betheiligt  sind.  Eine  volle  systematische

  Durchdringung  des  Stoffes  lag  aber  weder  in  seiner  Absicht  noch

in  seiner  der  Praxis  zugewandten  Eignung.  Eine  hierauf  gerichtete  Arbeit
findet  daher  noch  immer  eine  unbesetzte  Stelle  in  unserer  bücherreichen

Literatur.  Die  von  Leıpıs  mit  vorliegendem  Werke  unternommene  Bewerbung

um  diese  scheint  nicht  vergeblich  gemacht.  Er  ist  sich  der  Schwierigkeiten,

die  es  zu  überwinden  gilt,  bewusst  und  steht  in  der  Beherrschung  des  Stoffes.
in  dessen  Kondensirung,  Vertheilung  um  gewandt  ausfindig  gemachte  beherrschende
  Punkte  den  besten  bisherigen  Arbeitern  im  bezeichneten  Specialgebiete
  gleich.  Verfasser  giebt  nicht  nur  alles,  was  billig  von  ihm  gefordert
werden  kann,  er  giebt  sogar  mehr  und  das  Mehr  ist  u.  E.  auch  hier  zuweilen
vom  Uebel,  So  bleibt  die  auf  einigen  20  Seiten  gegebene  Darstellung  der
Geschichte  des  deutschen  und  des  preussischen  Städtewesens  der  ganzen
Anlage  nach  dürftig,  selbst  den  Zwecken  einer  Einleitung  kaum  voll  ge-
        <pb n="602" />
        —  580  °—

nügend,  wobei  die  Vorfrage  ganz  unerörtert  bleiben  möge,  ob  denn  eine  auf
die  Systematik  lossteuernde  Untersuchung  sich  nicht  nutzlos  einer  Gefahr
der  Kraftvergeudung  aussetzt,  wenn  sie  sich  vergeblich  an  Fragen  versucht,
die  nicht  gestreift,  sondern  erobert  oder  unberührt  vermieden  werden  müssen.

Auch  die  Darstellung  der  „Allgemeinen  Lehren“  (S.  32  -  38)  findet  nur
in  unzulänglichem  Masse  den  Anschluss  an  die  principiensuchende  und  -verwerthende
  Thätigkeit  der  wissenschaftlichen  Arbeit  im  Gebiete  des  deutschen
Verwaltungsrechts.  Es  bleibt  bedauerlich,  dass  Verf.  die  zur  Zeit  der  Drucklegung
  erschienenen  einzielenden  Beiträge  des  v.  Steneer’schen  Wörterbuches
von  JoLLY,  v.  REITZENSTEIN  u.  A.  nach  Verdienst  den  Grundmauern  seines
Werkes  einzufügen  ausser  Stande  war.

Die  begrifflich  sich  ergänzenden  Theile  der  Systematik  Leivıss  behandeln:
  die  städtische  Verfassung  mit  ihren  Grundlagen  und  Organen,  den
Wirkungskreis  der  Stadtgemeinde  mit  städtischer  Gesetzgebung  und  Verwaltung;
  an  die  Betrachtung  der  Stadt  in  ihren  Beziehungen  zur  Staatsverwaltung
  schliesst  sich  an  eine  Reihe  von  Exkursen,  welche  nur  in  losem
Verbande  die  für  das  systematische  Problem  bedeutungsvollen  Funktionen
der  Stadt  bei  Besorgung  staatlicher  Verwaltungsgeschäfte,  ihre  Stellung  zu
öffentlichen  Korporationen,  Interessenverbänden,  zu  den  höheren  Selbstverwaltungskörpern
  etc.  ins  Auge  fassen.  Hier  reicht  offenbar  die  Kraft  des
Verfassers  oft  nicht  aus,  um  die  getrennt  laufenden  Fäden  zu  verknüpfen
und  doch  fordern  gerade  die  neuen  Gebilde,  die  im  Anschlusse  an  die  Socialgesetzgebung
  zu  Tage  getreten  sind,  zu  einer  juristischen  Ausprägung  des
Thatsächlichen  auf.  Gleichwohl  stehen  wir  nicht  an,  der  Arbeit  Leınıcs
volle  Anerkennung  zu  zollen  für  die  Gewandtheit  in  der  Bearbeitung  des
spröden  Stoffes,  der  nüchternen  Details,  die  den  Juristen  pflichtgemäss  auf
Schritt  und  Tritt  an  sein  oberstes  Gesetz  mahnen,  dass  er  nichts  Menschliches
  sich  fremd  achten  darf.  Vielleicht  wäre  es  aber  angebracht  gewesen,
auch  in  solchen  Punkten  durch  eine  umfangreichere  Berücksichtigung  der
Judikatur,  speciell  des  Oberverwaltungsgerichtes,  der  stofflichen  Vollständigkeit
  juristischen  Tiefgang  zu  sichern.  Dies  gilt  unter  anderem  von  der  Darstellung
  des  Bürgerrechts,  der  Zugehörigkeit  zur  Einwohnerschaft,  die  eine
principielle  Klarstellung  des  Verhältnisses  zu  den  Ausflüssen  des  für  ganz
Deutschland  gemeinsamen  Indigenats  nach  Art  3  der  R.-V.  verlangt  hätte.
Auch  die  m.  E.  richtige  Polemik  des  Verf.  gegen  die  Behauptung,  dass  die
Mitglieder  des  königlichen  Hauses  und  der  fürstlichen  Familie  von  Hohenzollern
  nicht  derjenigen  Stadtgemeinde  angehören,  in  deren  Bezirke  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  hätte  zahlreichere  Stützpunkte  in  den  Grenzgebieten  des
Straf-  uud  Processrechts  finden  können,

Bei  der  Frage  des  Ausscheidens  grösserer  Städte  aus  dem  Kreisverbande
geht  auch  Verf.  an  einer  von  der  Literatur  bisher  regelmässig  übersehenen
Unebenheit  des  Gesetzmaterials  vorüber.  Es  handelt  sich  um  die  vermögensrechtliche
  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Kreise  und  der  aus  diesem  aus:
        <pb n="603" />
        —  581  —

scheidenden  Stadt.  Nach  $  4  der  Kreisordnung  sind  nämlich  Städte,  welche
mit  Ausschluss  der  activen  Militärpersonen  eine  Einwohnerzahl  von  mindestens
25,000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landkreise  angehören,  befugt,
für  sich  einen  Kreisverband,  Stadtkreis,  zu  bilden  und  zu  diesem  Behufe
aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszuscheiden.  Auf  den  Antrag  der  Stadt
wird  dieselbe  durch  den  Minister  des  Innern  für  ausgeschieden  erklärt.  Durch
Königliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages  auch
Städten  von  geringererer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse
das  Ausscheiden  aus  dem  bisherigen  und  die  Bildung  eines  eigenen  Kreisverbandes
  gestattet  werden.  Es  ist  jedoch  zuvor  in  allen  Fällen  eine  Auseinandersetzung
  darüber  zu  treffen,  welchen  Antheil  die  ausscheidende  Stadt
an  dem  gemeinsamen  Aktiv-  und  Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,
sowie  an  fortdauernden  Leistungen  zu  gemeinsamen  Zwecken  der  beiden
neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.

Nach  Inhalt  des  Gesetzes  soll  demnach  die  Klarstellung  der  Vermögensverhältnisse,
  die  vermögensrechtliche  Lösung  der  Gemeinschaft  dem  Ausscheiden
  aus  dem  Kreisverbande  voran  gehen.  Ist  dies  aber  auch  wirklich
die  Absicht  des  Gesetzes,  kann  sie  es  sein?  Zumal  bei  denjenigen  Städten,
welche  keinen  in  der  Bevölkerungszahl  begründeten  Rechtsanspruch  auf  die
Auskreisung  besitzen?  Es  scheint  wohl  kaum  zweifelhaft,  dass  im  letztgedachten
  Falle  die  Aufrollung  des  ganzen  umständlichen  Apparates,  welcher
analog  dem  Verfahren  bei  der  actio  communi  dividundo,  hier  in  Bewegung
gesetzt  werden  soll,  erst  dann  versucht  werden  kann,  wenn  von  vorneher
durch  Extrahirung  der  Königlichen  Verordnung  der  endgültig  gewollte  Effekt
sichergestellt  ist.  Im  andern  Falle  würde  allerdings  das  umständliche
Vorverfahren  und  die  kostspielige  Bereinigung  des  Vermögens-  und  Schuldenstandes
  dann  völlig  nutzlos  sein,  wenn  nachträglich  die  Bewilligung  der  Ausscheidung
  aus  dem  Kreise  an  oberster  Stelle  überhaupt  verweigert  würde.

In  ähnlicher  Weise  hätten  wir  noch  an  manch  anderen  Stellen  der  im
besten  Sinne  sachlichen  Wortführung  des  Verfassers  ein  Fragezeichen  beizufügen;
  das  hält  uns  aber  nicht  ab,  auch  in  dem  vom  Verfasser  mit  Fleiss
und  Einsatz  reicher  Kräfte  Gebotenen  einen  wertvollen  Zuwachs  unserer
jungen  verwaltungsrechtlichen  Literatur  zu  erkennen  und  anzuerkennen.

Stoerk.

August  Trieps:  „Dasdeutsche  Reich  und  die  deutschen  Bundesstaaten
  in  ihren  rechtlichen  Beziehungen.“  Berlin  1890.
Puttkammer  u.  Mühlbrecht  232  8.  (89)  4  M.  50  d.

Das  vorliegende  Buch  ist  ein  bedauerlich  schlagender  Beweis  dafür,  dass
auch  bei  wissenschaftlichen  Monographien  die  stilistische  Form  keineswegs  so
nebensächlich  ist,  wie  man  bei  uns  leider  gemeinhin  annimmt.  Durch  langathmige
  und  schlecht  gebaute  Satzperioden,  die  in  öder  Eintönigkeit  auf  einander
  gehäuft  sind,  muss  man  sich  mühsam  hindurcharbeiten,  um  sich  dann
        <pb n="604" />
        —  582  —

jedesmal  wieder  auf  die  unerquickliche  Suche  nach  dem  Sinn  zu  begeben.
Ein  wissenschaftliches  Buch  ist  doch  aber  eigentlich  kein  Vexirspiel.  Wäre
dieses  Buch  wenigstens  lesbar  geschrieben,  so  könnte  man  es,  trotz  der  Unselbständigkeit
  des  grössten  Theils  seines  Inhalts,  immerhin  als  orientirenden
Ueberblick  über  die  Kontroversen  des  deutschen  Reichsstaatsrechts  gelten
lassen.  So,  wie  es  ist,  dient  es  mehr  zur  Verwirrung  als  zur  Orientirung.
Andrerseits  finden  auf  diese  Weise  auch  die  wenigen  selbständigen  Gedanken
der  Schrift  keine  klare  Ausgestaltung;  sie  leuchten  nur  hier  und  da  flüchtig
auf,  um  bald  wieder  in  der  Unklarheit  des  Ganzen  resultatlos  zu  verschwimmen.


Dass  der  Verfasser  seinen  Ausführungen  den  Souveränitätsbegriff
nicht  zu  Grunde  legt,  denselben  vielmehr  bewusst  und  absichtlich  in  den
Hintergrund  treten  lässt,  möchte  ihm  gerade  Ref.  von  Herzen  gern  als  Vorzug
  lobend  anrechnen;  aber  leider  sind  die  Erörterungen  über  diesen  Begriff
(S.  44  fge.,  bes.  S.  50—53)  wiederum  so  confus,  dass  ich  trotz  mehrfacher
Wiederholung  der  Lektüre  nicht  weiss,  was  der  Verfasser  in  dieser  Beziehung
klipp  und  klar  nun  eigentlich  will.

Was  TRrıEPs  aus  eigenem  Vermögen  zur  Konstruktion  des  Bundesstaates
beibringt,  beruht  wesentlich  auf  der  Übernahme  privatrechtlicher  Ideen  in
das  öffentliche  Recht.  Über  die  Zulässigkeit  dieser  Übertragung  spricht  er
sich  denn  auch  principiell  aus  (S.  12  n.  3.),  wobei  freilich  ein  Bild  aus  der
Mathematik  nicht  sonderlich  klärend  wirkt.  Gerechtfertigt  sei  „die  analoge
Verwerthung  privatrechtlicher  Rechtssätze,  falls  wegen  deren  allgemeinerer  Bedeutung
  der  Übertragung  selbst  unter  dem  Gesichtspunkte  kein  Bedenken
entgegensteht,  dass  es  sich  bei  dem  nur  sehr  allmählich  aus  dem  Privatrecht
  entwickelten  öffentlichen  Recht  um  eine,  wenn  auch  gleichartige,  doch
in  sich  selbständige  Materie  handelt.“  Auch  hier  führt  Unklarheit  zu  einem
fundamentalen  Irrthum.  Wirklich  „privatrechtliche  Rechtssätze*  können
nun  und  nimmer  im  öffentlichen  Recht  verwerthet  werden  ;  das  wäre  ja  die
vollkommene  contradictio  in  adjecto.  Wenn  Triırrs  später  (S.  230)  mit  Anerkennung
  von  meinen  „den  inneren  Zusammenhang  zwischen  Privat-  und
öffentlichem  Recht  veranschaulichenden  Grundsätzen  mit  ihrem  principiellen
Unterschiede  zwischen  Individual-  und  Socialrecht“  spricht,  so  kann  er  dort
doch  nur  die  schärfste  Bekämpfung,  aber  keinen  Anhalt  für  seine  Methode
gefunden  haben.  Allerdings  gibt  es  unzweifelhaft  allgemeine  Rechtsbegriffe,
  die  als  solche  gleicher  Weise  dem  privaten  wie  dem  öffentlichen
Recht  zu  Grunde  liegen  ;  aber  dies  sind  eben  gerade  keine  Privatrechtssätze.
  Was  dem  Recht  als  solchem  eigen,  gehört  auch  allen  seinen  Theilen
an;  was  jedoch  einem  Theile  eigen  ist,  kann  durch  Übertragung  auf  anderes
Gebiet  nur  Konfusion  anrichten.  Wenn  es  nun  überhaupt  einen  specifisch
privatrechtlichen  Begriff  gibt,  so  ist  es  der  des  Eigenthums;  die  ganze
Bundesstaatskonstruktion  von  TrıEps  besteht  aber  in  der  Herüberzerrung
dieses  Begriffs  in  das  Staatsrecht.  Den  obligatorischen  und  dinglichen  Privat-
        <pb n="605" />
        —_—  9893  —

rechtsgeschäften  sollen  obligatorische  (relative)  und  dingliche  (absolute)
Staatenverbindungen  entsprechen.  Beim  Staatenbund  überwiegt  das  obligatorische,
  beim  Bundesstaat  das  dingliche  Moment.  Der  Gesammtstaat  beruht
auf  der  Abtretung  einzelner  Hoheitsrechte  seitens  der  Gliedstaaten,  denen
im  übrigen  die  Gesammtheit  der  Staatsgewalt  verbleibe.  Also  verhält  sich
das  Reich  zu  seinen  Gliedern  genau  wie  der  Inhaber  von  Rechten  an  fremder
Sache  zum  Eigenthümer.  Von  einer  Überordnung  des  Gesammtstaats  über
die  Gliedstaaten  könne  daher  keine  Rede  sein;  vielmehr  sei  ihre  Coordinirung
  ein  essentiale  des  Bundesstaatsbegriffs  (S.  40;  50,  öl;  66  etc.).  Die
Unhaltbarkeit  dieser  Auffassung  ist  seit  zwanzig  Jahren  in  der  wissenschaftlichen
  Litteratur  oft  genug  dargethan  worden;  und  eine  bessere  Begründung
gibt  ihr  Trıeps  durch  das  ständige  Heranziehen  der  privatrechtlichen  Analogie
von  dominium  und  jura  in  re  aliena  wahrlich  nicht.  Freilich  spricht  er  auch
gelegentlich  von  einer  rechtlichen  Unterordnung  der  Gliedstaaten  unter  das
Reich;  aber  diese  sei  ganz  etwasanderes,  als  die  Herrschaft  des  Staates  über
die  Unterthanen;  denn  sie  beruhe  auf  einer  Socialgewalt,  nicht  auf  einem
imperium  des  Reichs.  (S.  113.)  Leider  unterlässt  es  der  Verfasser,  den
Gegensatz  von  Socialgewalt  und  imperium  nachzuweisen.  Wir  meinen,
imperium  sei  Staatsgewalt,  und  diese  als  körperschaftliche  Herrschaft  immer
Socialgewalt.

Es  ist  nur  eine  Konsequenz  seiner  Grundanschauung,  wenn  Trıers  die
Reichscompetenz  lediglich  für  eine  Summe  von  Einzelrechten  erklärt,  während
die  Staatsgewalt  im  allgemeinen  den  Gliedstaaten  zustehe,  so  „dass  die
Reichscompetenz  trotz  ihrer  überwiegenden  Bedeutung  formell  als  Ausnahme
erscheint;“  also  strikte  zu  interpretiren  sei.  (S.  105.)  Trıeps  berührt  verschiedentlich
  die  amerikanische  Verfassungsgeschichte,  diese  reichste
Fundgrube  für  alle  wichtigsten  Kontroversen  des  Bundesstaatsrechts.  Es
dürfte  ihm  daher  die  Theorie  der  implied  powers  nicht  unbekannt  geblieben
  sein,  welche  sich  nach  langen  Kämpfen  gegen  die  Staatenrechtler
siegreich  durchgesetzt  hat.  Diese  Lehre  von  den  implied  powers  ist  aber
keine  amerikanische  Eigenthümlichkeit,  sondern  ein  naturale  des  Bundesstaatsbegriffs
  überhaupt,  insofern  derselbe  den  Gesammtstaat  als  wahren  und
lebendigen  Staat  erfasst.  Gerade  das  wirkliche  Staatsleben  des  deutschen
Reichs  hat  sich  in  erheblichstem  Masse  aus  jenen  implied  powers  entwickelt.
In  ihnen  findet  daher  die  beliebte  ‚strikte  Interpretation‘  der  Reichscompetenz
  eine  sehr  bedeutende  Schranke  ;  und  aus  der  „Summe  von  Einzelrechten“
wird  ein  organisches  Ganze.  Ist  es  denn  auch  schliesslich  nicht  leerster
Formalismus,  die  Reichscompetenz,  deren  thatsächlich  überwiegende  Bedeutung
man  zugestehen  muss,  juristisch  als  Ausnahme  zu  construiren?  Und  das
gleiche  gilt  von  der  Lehre,  dass  die  Gliedstaaten  in  Folge  der  Competenz-Competenz
  des  Reiches  wohl  in  ihrer  sachlichen  Bedeutung  „bis  zur  Inhaltlosigkeit“
  beschränkt,  jedoch  niemals  in  ihrer  Existenz  in  Frage  gestellt
  werden  können.  ($S.  119.)  Also:  die  Reichscompetenz,  d.  h.  die  Aus-
        <pb n="606" />
        —_—  584  —

nahme  kann  die  Gliedstaatsgewalt  d.  h.  die  Regel  materiell  völlig  aufsaugen  ;
dennoch  bliebe  die  dann  allumfassende  Gewalt  die  Ausnahme  und  die  ganz
inhaltlose  die  Regel;  denn  heilig  und  unantastbar  ist  in  dieser  Welt  des
reinen  Gedankens  nur  eines:  das  altbekannte  Messer  ohne  Heft,  dem  die
Klinge  fehlt.

Vielfach  bricht  Trırps  seine  Erörterungen  gerade  da  ab,  wo  die  wissenschaftliche
  Begründung  seiner  Stellungnahme  zu  einer  wichtigen  Kontroverse
erforderlich  wäre.  So  berührt  er  z.  B.  (S.  178,  179)  zwar  einige  Momente,
welche  für  die  monarchische  Stellung  des  deutschen  Kaisers  sprechen  ;  trotzdem
  aber  bestreitet  er  diesen  monarchischen  Charakter,  ohne  andere  Begründung
  als  einen  mystischen  Hinweis  auf  eine  „tiefere  Auffassung  der  deutschen
Erbmonarchie.‘‘  Ebenso  dürftig  ist  gleich  darauf  (S.  181)  die  staatsrechtlich
  so  wichtige  und  interessante  Stellung  des  Reichskanzlers  behandelt.  —
Die  ganz  zutreffende,  wenn  auch  nicht  originelle  Betonung  der  Kombination
einheitlicher  und  vielheitlicher  Elemente  in  der  Reichsverfassung  vermag
mangels  klarer  Durchführung  hier  keine  wissenschaftlichen  Resultate  zu  zeitigen
  ;  ausser  etwa  der  merkwürdigen  Behauptung  (S.  173),  dass  der  Bundesrathsausschuss
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  nicht  Reichsorgan  sei!  —

Es  ist  peinlich,  so  über  eine  Arbeit  urtheilen  zu  müssen,  in  die  der  Verfasser
  wohl  ehrliche  Mühe  gesteckt  haben  mag;  und  daher  möchte  ich  gerne
mit  einem  Wort  der  Anerkennung  schliessen.  Es  ist  auch  in  der  That  anerkennenswerth,
  wenn  ein  Praktiker  sich  so  ernst  und  eingehend  mit  der
staatsrechtlichen  Theorie  beschäftigt;  aber  es  ist  nicht  immer  nothwendig
oder  rathsam,  das  Resultat  solcher  Beschäftigung  drucken  zu  lassen.

Dr.  H.  Preuss.

W.  von  Tzschoppe.  Geschichte  des  deutschen  Reichstags-Wahlrechts.
  Leipzig  1890.  Verlag  von  Duncker  und  Humblot.
Il.  und  69  S.

Eine  verdienstliche  Arbeit  bildet  diese  ganz  objektiv  gehaltene  geschichtliche
  Darstellung  der  Entwicklung  des  deutschen  Reichstags-W  ahlrechts.
Der  Verfasser  legt  zunächst  die  Entstehungsgeschichte  des  Reichswahlgesetzes
  vom  12.  April  1849  klar,  dessen  Wortlaut  S.  5  bis  8  mitgetheilt
wird;  im  Anschluss  hieran  schildert  er  die  Abänderungen  desselben,  welche
zwecks  Constituirung  des  „Parlaments  der  deutschen  Union“,  das  am  20.
März  1850  zu  Erfurt  zusammentrat,  von  den  verbündeten  Regierungen  vorgenommen
  wurden.

In  einem  II.  Abschnitt  werden  die  weiteren  Bundesreformversuche
Oesterreichs  und  Preussens  bis  zur  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  geschildert.
  —  Der  Ill.  und  wichtigste  Abschnitt  endlich  gibt  die  Entstehungsgeschichte
  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  zwar  insbesondere
des  Art.  21  der  Verfassung,  welcher  zuerst  das  noch  heute  bestehende,  allgemeine
  und  gloiche  Wahlrecht  eingeführt  hat.  Die  wörtliche  Wiedergabe
        <pb n="607" />
        —  585  —

der  Reden  aller  Fraktionsführer  und  des  (damaligen)  Grafen  Bismarck,  welche
diese  bei  der  Berathung  des  Art.  21  in  der  Sitzung  vom  28.  März  1867  gehalten
  haben,  wird  vielen  ganz  erwünscht  sein.

In  dem  IV.  Abschnitt  (S.  44  bis  54)  ist  die  Entstehung  des  jetzt
geltenden  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  zu  Darstellung  gelangt;  und  der
letzte  (V.)  Abschnitt  endlich  schildert  die  weitere  Entwicklung  des  Wahlrechtes
  im  deutschen  Reiche,  insbesondere  die  Einwirkung  des  Socialistengesetzes,
  die  Diätenprozesse  und  die  Verlängerung  der  Legislaturperioden.

Am  Schlusse  ist  endlich  noch  eine  die  Ergebnisse  der  Reichstagswahlen
von  1871  bis  1890  zahlenmässig  veranschaulichende  tabellarische  Übersicht
beigefügt.  —

Dieser  kurz  skizzirte  reiche  Inhalt  der  kleinen  Schrift  regt  zu  ernstem
Nachdenken  an  und  liefert  werthvolles  Material  für  zukünftige  gesetzgeberische
  Abänderungsversuche  des  jetzigen  Wahlrechts,  die  nach  der  Ansicht
  des  Referenten  unausbleiblich  sind.  —

Neukamp.

Dr.  Gustav  Seidler,  a.  o.  Professor  an  der  Wiener  Universität.  DieImmunität
  der  Mitglieder  der  Vertretungskörper  nach  österreichischem
  Rechte.  Auf  rechtsgeschichtlicher  und  rechtsvergleichender
  Grundlage.  —  Leipzigund  Wien  bei  Franz  Deuticke.  1891.  1158.

Mit  dem  Ausdruck  „Immunität  der  Volksvertreter“  werden,  wie  der
Verfasser  im  Vorwort  auseinandersetzt,  zwei  ihrem  inneren  Wesen  nach  verschiedene,
  wenn  auch  durch  ihren  gemeinsamen  politischen  Zweck  einander
sehr  nahe  stehende  Rechtsinstute  zusammengefasst:  einerseits  die  Unverantwortlichkeit
  der  Volksvertreter  in  Bezug  auf  ihre  Berufsübuug,  andrerseits
die  privilegirte  Stellung  derselben  in  Bezug  auf  Verhaftung  und  Verfolgung
wegen  ausserhalb  des  Berufes  begangener  strafbarer  Handlungen.  Den  historischen
  Ausführungen  des  Verfassers,  welche  den  ersten  Abschnitt  der

Schrift  (S.  1—60)  bilden,  entnehmen  wir,  dass  der  Ursprung  der  Immunität

im  ersteren  Sinn  bis  in  die  Anfänge  des  englischen  Parlamentes  zurückreicht,

so  dass  durch  den  bekannten  Artikel  der  bill  of  right,  welcher  das  Parlament

als  alleinigen  Richter  über  die  Redefreiheit  seiner  Mitglieder  erklärt,  nur
ein  vom  Parlament  seit  jeher  in  Anspruch  genommenes  Privilegium  verbrieft
erscheint.  Noch  älteren  Ursprunges  ist  die  Immunität  im  zweiten  Sinne,
insofern  dieselbe  mit  dem  erhöhten  Schutze  der  persönlichen  Sicherheit,
welchen  die  zu  des  Königs  Hof  oder  Rath  geladenen  Personen  schon  in  der
angelsächsischen  Zeit  genossen,  und  daneben  mit  dem  persönlichen  Vorrecht
der  Reichsbarone,  nicht  in  Schuldhaft  gesetzt  zu  werden,  historisch  zusammenhängt.
  Bezüglich  des  Inhaltes  dieses  Privileg’s  im  heutigen  Recht  constatirt
der  Verfasser,  dass  sich  dasselbe  auf  die  unbedingte  Befreiung  der  Parlamentsmitglieder
  von  der  Schuldhaft,  und  auf  die  Verpflichtung  der  Gerichte
reducirt,  die  geschehene  Verhaftung  sammt  Gründen  dem  betreffenden
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  4.  38
        <pb n="608" />
        —  586  —

Parlamentshause  zur  Kenntniss  zu  bringen;  nur  zu  Zeiten  der  Suspendirung
der  Habeas-corpus-Acte  sei  eine  vorherige  Genehmigung  der  Verhaftung
erforderlich.  Es  braucht  wohl  kaum  gesagt  zu  werden,  dass  der  Verfasser
hiemit  einen  der  zahlreichen  Punkte  berührt,  in  welchen  die  Wirklichkeit
des  englischen  Rechtes  zu  allgemein  verbreiteten  Vorstellungen  im  directesten
Gegensatz  steht!

Auf  die  continentale  Ausgestaltung  des  Immunitätsrechtes  übergehend,
legt  der  Verfasser  zunächst  deren  engen  Zusammenhang  mit  den  Lehren  von
der  Volkssouveränität  und  der  Gewaltentheilung  dar  und  gibt  sodann  eine
dankenswerthe  Übersicht  über  die  namentlich  in  ihren  revolutionären  Anfängen
  interessante  Geschichte  des  Rechtsinstitutes  im  französischen  Recht,
der  sich  eine  Darstellung  der  Reception  des  Institutes  in  Belgien,  den  deutschen
Staaten  und  Oesterreich  anschliesst.  In  diesen  geschichtlichen  Ausführungen
findet  sich  eine  Behauptung,  welche  mir  eine  Berichtigung  zu  erheischen
scheint.  S.  33  ff.  weist  nämlich  der  Verfasser  auf  den  Gegensatz  hin  zwischen
der  Strafgewalt,  welche  das  englische,  und  der  kaum  nennenswerthen
Diseiplinargewalt,  welche  das  französische  Parlament  über  seine  Mitglieder
  in  Bezug  auf  ihre  Berufsübung  besitzt,  und  sagt  sodann:  „Der  hier
sich  offenbarende  Gegensatz  ist  kein  zufälliger,  er  hängt  vielmehr  aufs
engste  zusammen  mit  der  Grundauffassung  politischer  Freiheit,  welche  die
französische  Gesetzgebung  seit  1789  von  der  Auffassung  politischer  Freiheit
im  englischen  Staatsleben  unterscheidet.  Hier  hat  die  geschichtliche  Entwicklung
  der  Jahrhunderte  den  Begriff  politischer  Freiheit  im  Sinne  activer
Theilnahme  an  der  öffentichen  Gewalt  gezeitigt,  in  Frankreich
erzeugte  die  Opposition  gegen  den  Druck  eines  unerhörten  Absolutismus  ein
Idealbild  politischer  Freiheit  im  Sinne  individueller  Unabhängigkeit
von  jeder  Gewalt.“  Man  geht  vielleicht  nicht  zu  weit,  wenn  man  sagt,
dass  nahezu  das  Gegentheil  dieser  Behauptung  der  Wahrheit  entspricht.  (zferade
  den  romanischen  Nationen,  insbesondere  der  französischen,  ist  es  eigenthümlich,
  sich  die  politische  Freiheit  nur  als  active  'Theilnahme  an  der
Staatsgewalt  vorstellen  zu  können  (Volkssouveränität,  allgemeines  Stimmrecht,
  Neigung  zur  republikanischen  Staatsverfassung).  Umgekehrt  findet  die
englische,  wie  überhaupt  die  germanische  Freiheitsidee  ihren  wesentlichen
Inhalt  in  einem  gewissen  Maass  individueller  Unabhängigkeit  von  der  Staatsgewalt
  (Unabhängigkeit  der  Justiz,  Verwaltungsrechtsprechung  mit  richterlichen
  Garantieen,  Selbstverwaltung).  Wenn  daher  die  Gewalt  des  Parlamentes
  über  seine  Mitglieder  in  Frankreich  und  den  von  ihm  beeinflussten
Staaten  bedeutend  geringer  ist,  als  in  England,  so  dürfte  der  Grund  dieser
Erscheinung  nicht  in  der  Rücksicht  auf  die  individuelle  Freiheit  der  Volksvertreter,
  sondern  in  der  Rücksicht  auf  den  Willen  der  Wähler,  kraft  dessen
auch  das  unwürdigste  Mitglied  seinen  Platz  einnimmt,  also  in  dem  Respect
vor  der  Masse,  nicht  in  dem  Respect  vor  dem  Individuum,  zu  suchen
sein.
        <pb n="609" />
        —  58970  —

Im  dogmatischen  Theil  seiner  Arbeit  (S.  63—115)  erörtert  der  Verfasser
die  ältere  Auffassung  von  der  rechtlichen  Natur  der  Volksvertretung,  entwickelt
  sodann  den  Begriff  des  Staatsorgans  im  Allgemeinen  und  zieht  die
aus  der  Auffassung  des  Parlamentes  als  eines  unmittelbaren  Staatsorgans
sich  ergebenden  Folgerungen.

In  den  weiteren,  dem  positiven  Recht  gewidmeten  Darlegungen  wird
zunächst  die  Immunität  der  parlamentarischen  Berufsübung  besprochen  und
der  juristische  Inhalt  dieses  Begriffes  entwickelt.  Die  hiebei  sich  ergebende
Frage,  ob  das  Privileg  auch  nach  österreichischem  Rechte  (wie  dies  in  Enngland
  und  Frankreich  der  Fall  ist)  in  jenem  weiteren  Sinne  zu  verstehen  sei,
wonach  den  ausserparlamentarischen  Instanzen  nicht  nur  die  persönliche
Verfolgung  der  Volksvertreter,  sondern  überhaupt  jede  Cognition  über  Gegenstände
  der  parlamentarischen  Verhandlung  untersagt  sein  soll  —  wird  vom
Verfasser  aus  Gründen,  die  mir  überzeugend  erscheinen,  verneint,  also  im
Sinne  der  persönlichen  (im  Gegensatz  zur  sachlichen)  Auffassung  der
Immunität  entschieden.

Bei  Erörterung  der  Immunität  des  ausserberuflichen  Verhaltens  findet
der  Verfasser  Gelegenheit,  eine  Reihe  von  Inconsequenzen  und  Lücken  des
österreichischen  Verfassungsrechtes  zu  besprechen,  wovon  eine  (schon  an
einer  früheren  Stelle  der  Schrift)  mit  Recht  als  eine  Quelle  möglicher  Verwicklungen
  mit  Ungarn  bezeichnet  wird:  während  nämlich  durch  den  ungarischen
  Gesetz-Art.  XII  vom  Jahre  1867  den  Mitgliedern  der  in  Budapest
tagenden  österreichischen  Delegation  die  Immunität  im  zuletzt  erwähnten
Sinne  zuerkannt  wird,  fehlt  es  an  einer  analogen  Bestimmung  im  üsterreichischen
  Recht  rücksichtlich  der  Mitglieder  der  in  Wien  tagenden  ungarischen
  Delegation.

Eine  andere  Lücke  des  österreichischen  Immunitätsrechtes,  welche  in
der  Nichtausdehnung  des  Privileg’s  auf  den  Fall  der  Verfolgung  (nicht  Verhaftung)
  durch  Polizeiorgane  besteht,  hat  sich  anlässlich  einer  im  Vor-‘jahre
  ergangenen  Entscheidung  des  Reichsgerichtes  fühlbar  gemacht;  der
Gesetzentwurf,  welcher  in  Folge  dessen  aus  der  Initiative  des  —  seither
aufgelösten  —  Abgeordnetenhauses  hervorgegangen  ist,  wird  vom  Verfasser
in  den  Kreis  seiner  Firörterungen  gezogen.

Bei  Besprechung  des  Genehmigungsrechtes  der  Vertretungskörper,  von
welchem  der  Verfasser  im  Anschluss  an  Seypeı  behauptet,  dass  dessen  Ausübung
  gar  keiner  rechtlichen  Beschränkung  unterliege,  wäre  m.  E.  ein  Hinweis
  auf  den  Satz  der  österreichischen  Verfassung  „Niemand  darf  seinem
gesetzlichen  Richter  entzogen  werden“  am  Platze  gewesen,  indem  dieser
Satz  —  unbeschadet  seiner  ursprünglichen  und  hauptsächlichen  Bestimmung,
die  persönliche  Freiheit  gegenüber  der  Regierung  zu  schützen  —  doch  auch
dem  freien  Belieben  der  Vertretungskörper  in  Immunitätsfragen  eine  —  wenn
auch  noch  so  ideale  —  Schranke  zu  ziehen  scheint.  Wie  dem  auch  sei,
jedenfalls  stellt  sich  die  „Immunität  des  ausserberuflichen  Verhaltens“  als

38*
        <pb n="610" />
        —  958  —

eine  mit  dem  Wesen  des  sog.  Rechtsstaates  in  argem  Widerspruch  stehende
Anomalie  dar,  die  sich  heutzutage  selbst  vom  politischen  Standpunkt  leichter
bekämpfen  als  vertheidigen  lässt.  Die  günstige  Aufnahme,  welche  der  erwähnte,
  auf  Erweiterung  der  Immunität  abzielende  Gesetzentwurf  gefunden
hat  und  manche  andere  Symptome  lassen  jedoch  die  Aufhebung  des  Institutes
  in  Oesterreich  in  absehbarer  Zeit  als  vollkommen  ausgeschlossen  erscheinen.

Dr.  Ernst  Radnitzky.

L.  Gumplowiez,  Professor  in  Graz.  Das  österreichische  Staatsrecht
(Verfassungs-  und  Verwaltungsrecht).  Rin  Lehr-  und  Handbuch.  Wien,
Manz  1891.  (655  Seiten.)

Die  Literatur  des  österreichischen  Staatsrechts  hat  durch  die  vorliegende
Arbeit  eine  Vermehrung  erfahren,  welche  jedoch  leider  nicht  zugleich  eine
Bereicherung  bedeutet.  Inhaltlich  bietet  die  Arbeit  eine  Gesammtdarstellung
des  österreichischen  Rechts  und  überdies  hat  in  einer  Reihe  von  Fragen  auch
das  ungarische  Verfassungsrecht  Berücksichtigung  gefunden.  Dem  Werke
liegt  die  Eintheilung  in  Verfassungs-  und  Verwaltungsrecht  zu  Grunde,  wiewohl
  nach  der  Versicherung  des  Verfassers  die  Grenze  zwischen  diesen
beiden  Gebieten  nie  scharf  gezogen  werden  kann  und  der  Natur  der  Sache
nach  immer  schwankend  bleiben  wird.  In  Betreff  der  Behandlung  erklärt
sich  der  Verfasser,  dessen  eigenthümlichen  Standpunkt  gelegentlich  BERNATZIK
in  zutreffender  Weise  als  juristischen  Nihilismus  bezeichnet  hat,  für  die
historisch-politische  Methode,  welche  er  für  die  im  Staatsrecht  althergebrachte
und  bewährte  hält.  Freilich  ist  nicht  einzusehen,  warum  dann  der  Verfasser
den  historischen  Stoff  im  Wesentlichen  ausgeschieden  und  in  einer  vor  zwei
Jahren  erschienenen  ‚„Rinleitung  in  das  (österreichische)  Staatsrecht‘‘  wenn
auch  nicht  juristisch  verarbeitet,  so  doch  selbstständig  behandelt  hat.  So
erübrigt,  namentlich  für  das  Gebiet  des  Verfassungsrechts,  überwiegend  die
politische  Behandlung  und  damit  die  Gefahr  einer,  wenn  auch  unabsichtlichen
Hervorkehrung  bestimmter  Tendenzen.  Die  Anordnung  des  Stoffes  ist  durchaus
  willkührlich  gestaltet,  der  Zusammenhang  der  Materien  wird  nicht  nur
nicht  gefördert,  sondern  oft  geradezu  gestört.  So  fehlt  es,  um  einen  besonders
  empfindlichen  Mangel  zu  erwähnen,  an  einer  konzentrirten  Hrörterung
  jener  Bestimmungen  und  Einrichtungen,  in  welchen  das  Rechtsverhältniss
  zwischen  Österreich  und  Ungarn  seinen  Ausdruck  findet.  Eine  kasuistische
  Behandlung  des  juristischen  Elementes  ist  kaum  im  Ansatz  vorhanden,
  dafür  finden  sich  so  oft  als  thunlich  politische  Bemerkungen  eingestreut.
  Während  z.  B.  die  von  ULBrIıcH  angeregte  Frage  nach  der  juristischen
Beschaffenheit  jenes  Grossgrundbesitzes,  welcher  das  Substrat  der  Verleihung
der  erblichen  Reichsrathswürde  bilden  soll,  mit  Stillschweigen  übergangen
wird,  hebt  der  Verfasser  ziemlich  umständlich  die  Möglichkeit  eines  von
der  Regierung  etwa  aus  politischen  Gründen  veranlassten  Pairsschubes  her-
        <pb n="611" />
        —  589  0  —

vor.  Ein  schwerer  Mangel  liegt  in  der  durchaus  unzureichenden  Berücksichtigung
  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  und  des  Verwaltungsgerichtshofes.
  Freilich  darf  an  ein  Lehrbuch  nicht  etwa  die  Forderung  eingehender
  kritischer  Erörterung  der  Rechtsprechung  gestellt  werden.  Soweit
dieselbe  aber  principiell  wichtige  Sätze  zu  Tage  gefördert  hat,  ist  es  unzulässig,
  sie  zu  ignoriren.

Das  Verfassungsrecht  (S.  256)  ist  in  zehn  Bücher  (richtiger  Kapitel)
  gegliedert,  von  welchen  das  erste  „Recht,  Gesetz,  Verfassung“,  das
zweite  „Österreich-Ungarn  und  sein  Gebiet“,  das  dritte  ‚die  Bevölkerung
Österreich-Ungarns“,  das  vierte  ‚die  Staaisgewalt‘“,  das  fünfte  ‚‚die  gesetzgebende
  Gewalt“,  das  sechste  ‚die  Justizgewalt“,  das  siebente  ‚die  Regierungsgewalt‘“,
  das  achte  ‚die  Gemeinde“,  das  neunte  „das  Staatskirchenrecht‘,
das  zehnte  ‚der  Einzelne  und  sein  Recht‘  überschrieben  ist.

Zu  Beginn  der  Darstellung  des  Verwaltungsrechtes  finden  wir  zunächst
  dürftige  Bemerkungen  über  Begriff  und  System  desselben,  über  die
Polizeigewalt  und  über  die  provinziellen  Verschiedenheiten  der  Verwaltung.
Es  werden  sodann  —  angeblich  der  historischen  Entwicklung  der  Erfassung
der  Staatsaufgaben  entsprechend  —  das  Militärrecht,  das  Finanzrecht,  das
äussere  Staatsrecht  (richtiger  Weise  kann  doch  wohl  nur  von  der  Verwaltung
  der  äusseren  Angelegenheiten  die  Rede  sein),  das  Evidenzhaltungsrecht
(das  als  blosses  Mittel  zu  anderen  Zwecken  doch  nicht  den  einen  selbstständigen
  Inhalt  aufweisenden  materiellen  Verwaltungsaufgaben  gleichgestellt
werden  sollte),  das  Verkehrsrecht,  das  Volkswirthschaftsrecht  (mit  den  Unterabtheilungen
  Landwirthschaftsrecht,  Gewerberecht,  öffentliches  Handelsrecht),
  das  Unterrichtsrecht,  das  Kultusverwaltungsrecht,  das  Sanitätsrecht,
das  Armenrecht,  das  Arbeiterschutzrecht  in  selbstständigen  Abschnitten  behandelt.


Es  fällt  der  vom  Verfasser  gewählten  und  überdies  einseitig  vertretenen
Methode  zur  Last,  dassnamentlich  im  Verfassungsrechte  die  juristisch  relevanten
Fragen  nicht  nur  unbeantwortet  bleiben,  sondern  nicht  einmal  formulirt,  dafür
  aber  sehr  häufig  durch  vage  Erörterungen  ersetzt  werden,  welche  sich
mit  Vorliebe  auf  die  Unterscheidung  zwischen  geschriebenem  und  ungeschriebenem
  Rechte  stützen.

Die  Fragen  nach  der  rechtlichen  Natur  der  Thronfolge,  nach  den  Voraussetzungen
  der  Successionsfähigkeit,  nach  der  juristischen  Bedeutung  des
Regierungsantrittes,  nach  der  Rechtsstellung  des  Regenten,  nach  dem  Wesen
des  Staatsbürgerschaftserwerbes,  des  Staatsdienstverhältnisses  u.  a.  werden
entweder  gar  nicht  oder  in  flüchtiger,  unzutreffender  Weise  behandelt.
Namentlich  muss  die  Darstellung  des  Monarchenrechtes  in  jeder  Hinsicht
als  ungenügend  bezeichnet  werden.  Dafür  erfahren  wir  S.  69,  dass  die
höheren  diplomatischen  Posten  im  Auslande  in  der  Regel  mit  Angehörigen
des  Hochadels  besetzt,  dass  bei  manchen  Heeresabtheilungen  observanzmässig
die  Offiziersstellen  vorwiegend  Mitgliedern  des  Adelsstandes  vorbehalten
        <pb n="612" />
        —  9590  —

werden,  Diese  Vorzüge  sollen.  staatsrechtlicher  Natur  sein,  wiewohl  der  Verfasser
  mit  Recht  bemerkt,  dass  das  geschriebeno  Staatsrecht  von  denselben
nicht  nur  keine  Notiz  nimmt,  sondern  sogar  Bestimmungen  enthält,  aus  denen
man  leicht  auf  das  Nichtvorhandensein  obiger  Unterschiede  schliessen  könnte!
Eine  Eintheilung  der  Staatsbürger  nach  der  Verschiedenheit  ihrer  Pflichten
nimmt  der  Verfasser  S.  92  in  der  Weise  vor,  dass  er  drei  Klassen,  Beamte,
Personen,  die  einen  öffentlichen  Beruf  ausüben,  endlich  Private  aufstellt.  Es
wäre  vielleicht  einfacher  gewosen,  schlechthin  zwischen  Beamten  und  Nichtbeamten
  zu  unterscheiden.  Gewiss  trifft  die  gewählte  Eintheilung  nicht  der
Vorwurf  unproduktiver  Scholastik,  welcher  auf  S.  17  der  von  LasanD  entwickelten
  Lehre  vom  formellen  und  materiellen  Gesetz  entgegengeschleudert
wird.  Unerfindlich  ist  es,  warum  der  Verfasser,  welcher  die  Einheitlichkeit
der  Staatsgewalt  (S.  100)  richtig  betont,  seiner  Darstellung  eine  Reihe  von
Gewalten  zu  Grunde  legt.  Gewiss  wäre  es  zutreffender  gewesen,  von  den
verschiedenen  Funktionen  der  Staatsgewalt  zu  sprechen.

Mehr  als  bedenklich  sind  die  wunderlichen  Ausführungen  des  Verfassers
über  den  Begriff  „historisch-politische  Individualität“,  welchen  Ausdruck  der
Verfasser  lediglich  als  Schlagwort  gebraucht,  ohne  mit  demselben  einen  bestimmten
  Rechtsinhalt  zu  verbinden.  Übrigens  wird  S.  77  richtig  hervorgehoben,  dass
diese  Bezeichnung  nicht  in  die  Gesetzgebung  Aufnahme  gefunden  hat,  wohl
aber  in  den  parlamentischen  Debatten  gebraucht  worden  ist.  Historisch  -  politische
  Individualität  soll  zukommen  jedem  einzelnen  der  deutsch-österreichischen
  Länder,  den  Ländern  der  böhmischen  Krone,  Galizien,  Lodomorien
und  der  Bukowina,  Ungarn  (warum  nicht  Siebenbürgen  ?),  endlich  dem  dreieinigen
  Königreich  Kroatien-Slavonien-Dalmatien.  Es  ist  zu  staunen,  dass
der  Verfasser,  indem  er  Ungarn  als  historisch-politische  Individualität  hinstellt,
  nicht  gewahr  wird,  auf  welch’  abschlüssiger  Bahn  er  sich  bewegt.
Denn  es  ist  klar,  dass  für  die  Individualität  des  österreichischen  Staatsverbandes
  kein  Raum  mehr  bliebe,  wenn  die  historisch-politische  Individualität
der  einzelnen  vom  Verfasser  angeführten  Länder  mit  einem  der  Reehtsstellung
Ungarns  auch  nur  entfernt  nahekommenden  Inhalte  ausgestattet  würde.  In
Betreff  der  Bukowina  ist  übrigens  zu  bemerken,  dass  ihre  vorübergehende
Verbindung  mit  Galizien  lediglich  administrativer  Natur  gewesen  ist  und
einer  Zeit  angehört  hat,  für  welche  sich  die  Annahme  einer  separaten  Rechtsstellung
  Galiziens  durchaus  unhaltbar  erweist.

Erwähnt  mag  werden,  dass  der  Verfasser  S.  162  von  einem  besonderen
Ministerium  für  Galizien  berichtet,  bei  welcher  Gelegenheit  in  einer  Note
auch  der  ezechische  „Landsmannminister“  zur  Sprache  kommt,welcher  freilich
wieder  dem  geschriebenen  Staatsrechte  fremd  ist.

Es  mag  zugegeben  werden,  dass  sich  die  oben  gerügten  Mängel  bei  der
Darstellung  des  Verwaltungsrechtes  in  geringerem  Masse  fühlbar  machen.
‘Einzelne  Abschnitte  desselben,  so  etwa  die  Kapitel  über  Gewerberecht  und
Arbeiterschutzrecht,  zählen  zu  den  relativ  besseren  Partien  des  Buches.
        <pb n="613" />
        —  8591  —

Lest  man  sich  die  Frage  vor,  warum  ungeachtet  der  unzweifelhaften
Begabung  des  Verfassers  das  Resultat  seiner  Arbeit  ein  so  unerfreuliches,
so  ergibt  sich  die  Antwort  aus  der  Erwägung,  dass  es  ein  Widersinn  ist,
eine  juristische  Aufgabe  lösen  zu  wollen,  wenn  man  sich  gegenüber  jeder
Art  juristischer  Behandlung  ablehnend  verhalten  zu  müssen  meint.

Czernowitz.  F,  Hauke.

1.  Dr.  D.  Otto.  Die  Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Arbeitern  in  Theorie  und  Praxis,  erörtert
auf  Grund  des  $  120  a.  der  Reichsgewerbeordnung.  Berlin-Neuwied
1889.  (Heuser.)

2.  Dr.  Wilh.  Stieda.  Das  Gewerbegericht.  Leipzig  1890.  (Duncker  und
Humblot.)

3.  E.  @.  Eberty.  Gewerbegerichte  und  Einigungsämter.  (Bd.  VI.  von
Freund’s  politischen  Handbüchern,  Breslau  1890.)

An  der  gewerblichen  Literatur  ist  erfreulicher  Weise  eine  grosse  Vertiefung
  wahrzunehmen.  Diese  Erscheinung  steht  im  Zusammenhange  mit
der  Vertiefung  der  gewerblichen  Gesetzgebung.  Diese  selbst  ist  wiederum
eine  historisch  nicht  unschwer  zu  erklärendo  Entwicklungsphase  unserer  gesammten
  socialen  Politik.  Für  heute  soll  das  Auge  auf  einige  Schriften
und  ein  Gesetz  hingelenkt  werden,  welche  die  Wahrheit  des  Satzes  bestätigen,
den  wir  vornean  stellten.  WıLuEeLm  StiepA  hat  das  angeborene,  seltene  Talent,
der  Entwicklung  gewerberechtlicher  Phänomene  nachzuspüren  und  ihnen  auf
den  Grund  zu  kommen.  Die  Art  wie  er  das  thut,  ıst  eine  vielseitige.  Sie
ist  cine  literarische  und  historisch-politische,  cine  dogmatisch-systematische
und  eine  praktische.  Die  Form,  in  der  er  seine  Gaben  bietet,  ist  eine  durchwcg
  klare,  nirgends  unaufgehellte.  Stıepas  Werkchen  „das  Gewerbegericht‘,
ınit  dem  er  eine  vortreffliche  Vorarbeit  zu  dem  Gesetze  vom  29.  Juli  1390
betr.  die  Gewerbegerichte,  geboten  hat,  steht  denn  auch  im  beherrschenden
Mittelpunkt  der  einschlägigen  neuesten  Literatur.  Dreierlei  Arten  gewerblicher
  Streitigkeiten  unterscheidet  er,  welche  Anlass  zu  einer  richterlichen
  Thätigkeit  geben:  Differenzen  aus  dem  Auftrage,  Uebertretungen
  der  Polizeigebote  und  Uneinigkeiten  in  Folge  des  Arbeitsvertrages.
  Zu  einer  gesonderten  Behandlung  haben  nur  die  letzteren
  Anlass  gegeben.  Zuerst  in  der  Periode  der  Zunftzeit,  wo  vier
Arten  von  gowerblichen  Streitigkeiten  auseinander  gehalten  werden:  Solche
über  den  materiellen  Inhalt  der  Zunftstatuten,  solche  der  Genossen  einor
Zunft,  solche  der  Arbeitgeber  mit  ihren  Hilfskräften,  solche  der  Zünfte
gegeneinander.  Örtlich  und  gewerblich  verschieden  entwickelte  aus  diesem
Anlasse  sich  in  der  Zunftgerichtsbarkeit  eine  gewerbliche  Rechtspflege.  Der
Reichsschluss  von  1731  verwies  in  Folge  vieler  Missbräuche  die  Zwistigkeiten
wieder  auf  den  ordentlichen  Rechtsweg  und  das  19.  Jahrhundert  brach  wohl
gänzlich  mit  den  alten  Einrichtungen:  die  ordentlichen  Gerichte  hatten  über
        <pb n="614" />
        —  592  -

die  Sondergerichte  gesiegt.  Es  ist  klar,  dass  eine  Einrichtung,  welche  Jahrhunderte
  bestanden  hatte,  in  ihrem  Kerne  etwas  Vernünftiges  in  sich  tragen
musste  und  dass  daher  das  Wesen  der  Sache  selbst  und  das  Verlangen  darnach
  immer  wieder  auftauchte.  Es  kam  hinzu,  dass  Frankreich  im  gewissen
Sinne  vorbildlich  für  die  Sache  wurde;  die  dort  zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts
  eingerichteten  conseils  de  prud’hommes  geben  zunächst  für  die  Gebietstheile
  Preussens,  die  eine  Zeitlang  unter  französischer  Herrschaft  waren,
Anlass,  eine  gleichartige  Einrichtung  zu  treffen  und  es  kamen  in  den  Rheinlanden
  mit  Hilfe  des  Staates  die  Gewerbegerichte  in  Flor.  Bald  bemächtigte
sich  die  Literatur  und  Praxis  des  fruchtbaren  Gegenstandes,  zunächst  cine
Gruppe  der  ersteren  derselben  im  Anschluss  an  die  älteste  Form  gewerblicher
Fachgerichte,  sodann  eine  Reihe  von  späteren  Autoren  unter  Hinweis  auf
die  verschiedenen  Ausgangspunkte,  aber  fast  alle  nicht  von  dem  umfänglichen
Zuge  erfasst,  der  das  nunmehr  gesetzgewordene  Gewerbegericht  leitete.  Eine
kurze  Uebersicht  der  früher  in  Bestand  gewesenen  Rechtseinrichtung  mag
dies  darthun.  Die  in  den  Rheinlanden  heute  noch  blühenden  Räthe  der
Gewerbeverständigen  sind  zuständig  für  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsvertrage
  und  werden  aus  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern  durch  Wahl  gebildet.
Die  Richter  wählen  aus  sich  den  Vorsitzenden  vnd  dieser  entwickelt  ein
Verfahren  in  einfachen  Formen,  nach  vorausgegangenem  vergeblichen  Sühneversuche.
  Die  im  Anschlusse  hieran  entstandenen  preussischen  Fabrik-  und
Gewerbegerichte  massen  sich  aber  eine  viel  umfangreichere  Competenz  bei,
insoferne  sie  nicht  blos  den  Arbeitsvertrag  selbst  und  die  aus  ihm  sich  ableitenden
  Rechtsfolgen,  sondern  auch  Streitigkeiten  der  Fabrikunternohmer
unter  sich  und  Zuwiderhandlungen  gegen  Fabrikgesetze  beurtheilten,  wie
sie  auch  Beleidigungssachen,  Schuldsachen  und  Handlungen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vornahmen.  Nach  diesem  Vorbilde,  das  zu  Berlin  seit  1815
bestand,  wurde  1829  die  Fabrikengerichtsdeputation  von  9  westfälischen
Städten  in’s  Leben  gerufen,  sogar  noch  mit  erweiterter  Zuständigkeit.  Wieder
aus  diesen  erfloss  1850  die  preussische  Verordnung  über  die  Gewerbegerichte,
deren  Gerichtsthätigkeit  aber  auf  die  Rechtsverhältnisse  aus  dem  Arbeitsvertrage
  sich  beschränkt.  Aus  beiden  Parteien  setzte  sich  das  Gericht  zusammen,
  dessen  Richter  gewählt  wurden.  Eine  Vergleichsverhandlung  war
obligatorisch,  der  Prozess  selbst  aber  sehr  mangelhaft.  Wenn  sonach  am
Rheine  die  Gewerbegerichte  noch  vollauf  in  Thätigkeit  waren,  so  war  nicht
ein  gleiches  der  Fall  im  Innern  der  preussischen  Lande  und  es  schien  daher
ein  Fortschritt  zu  sein,  wenn  $  108  (später  120a)  der  Gewerbeordnung  von
1869  die  Entscheidung  der  Streitigkeiten  selbständiger  Gewerbetreibender
mit  ihren  Gesellen  in  der  bekannten  Weise  subsidiär  regelte,  zu  denen  das
Innungsgesetz  von  1881  noch  das  Innungsgericht  fügte.  Es  gab  sonach  bis
zum  Erlass  des  Gesetzes  über  Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890  vier  verschiedene
  Arten  von  Behörden,  welche  zur  Entscheidung  von  Gewerbestreitsachen
  berufen  waren,  nämlich  die  auf  landesgesetzlichen  Normen  beruhenden
        <pb n="615" />
        —  59  —

Behörden  (in  ‘der  Rheinprovinz,  Elsass-Lothringen,  in  Meissen,  Darmstadt,
Hamburg  und  Bremen);  die  Gemeindebehörden;  die  Innungsgerichte;  endlich
die  durch  Ortsstatut  hervorgerufenen  Sch’edsgerichte.  An  diesen  Einrichtungen
  nagte  seit  1873  der  Zahn  der  Reformversuche.  Schon  in  diesem
Jahre  wurde  dem  Reichstage  ein  Entwurf  über  Gewerbegerichte  vorgelegt
und  im  darauffolgenden  Jahre  ein  zweiter.  Das  Plenum  konnte  sich  aber
mit  den  Vorschlägen  nicht  mehr  befassen  und  es  dauerte  bi:  1878,  dass  ein
neuer  Entwurf  an  den  Reichstag  gelangte.  Die  gegensätzliche  Waltung  des
Reichstags  zur  ganzen  Frage  führte  aufs  Neue  zu  einem  verneinenden  Eıgebnisse
  und  erst  1889  kam  eine  neue  Vorlage  an  den  Reichstag.

Die  Gerichtsverfassung  des  deutschen  Reiches  hat  durch  das  nunmehr
geltende  Gesetz  ein  neues  Sondergericht  erhalten  und  zwar  ein  solches  des
Reichs.  Es  fügt  sich  staatsrechtlich  betrachtet  den  Consulargerichten  und
den  Priesengerichten  an.  Finanziell  sind  diese  Gerichte  aber  nicht  Einrichtungen
  der  Bundesstaaten,  sondern  sie  gehen  auf  Communaletats  und  zwar
entweder  der  ongeren  Gemeinde  oder  des  weiteren  Communal-Verbandes.
Die  Gewerbegerichte  sind  auch  keine  absoluten  Gerichte  in  dem  Sinne,  dass
sie  zwangsweise  zu  errichten  sind;  sie  sind  vielmehr  facultative  Gerichte,
welche  errichtet  werden  können,  aber  nicht  müssen.  Das  errichteto  Gewerbegericht
  nimmt  aber  einen  cexclusiven  Gerichtsstand  in  Anspruch,  und  unter
den  verschiedenen  Gewerbegerichten  selbst  regeln  die  Zuständigkeit  die
Grundsätze  über  den  Erfüllungsort.  Soweit  die  Conturen,  welche  die  neue
Erscheinung  auch  für  das  öffentliche  Recht  bedeutsam  machen.

Es  darf  aber  nicht  vergessen  werden,  dass  das  Gewerbegericht  neben
seiner  richterlichen  Funktion  auch  noch  2  andere  hat.  Diese  Nebenaufgaben
derselben  sind  doppelter  Art.  Die  Gewerbegerichte  sollen  nämlich  dienen
als  Einigungsämter  in  Strikesfällen,  wenn  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme
  des  Arbeitsverhältnisses  entstehen  ;  sie  sollen  ferner  dienen  als
begutachtende  Behörde,  welche  über  gewerbliche  Fragen  auf  Ansuchen  der
Staatsbehörde  oder  des  Vorstandes  des  Kommunalverbandes  Gutachten  abzugeben
  haben  oder  Anträge  an  Behörden  u.  s.  w.  zu  richten  berechtigt  sind.

Das  Gewerbegerichtsgesetz  hat  ferner  in  dem  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher
  eine  Ersatzform  geschaffen,  für  den  Fall,  dass  ein  zuständiges
  Gewerbegericht  nicht  vorhanden  ist.  Ausserdem  war  das  Gewerbegerichtsgesetz
  in  hohem  Grade  conservativ,  indem  es  die  nach  $  14  Nr.  4  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  zugelassenen  Gerichte  erhielt,  wenn  sie  ihre  Zusammensetzung
  u.  s.  w.  dem  neuen  Gesetze  entsprechend  regeln  und  indem
es  gleichfalls  die  Innungsschiedsgerichte,  sowie  die  Schiedsgerichte  des  $  120a
der  Gewerbeordnung  am  Leben  liess.

München.  Dr.  L.  Hoffmann.
        <pb n="616" />
        —  54  —

Joseph  Imbart  Latour,  Docteur  en  droit,  Avocat  a  la  cour  d’appel  de  Paris;
La  mer  territoriale  au  point  de  vuetheorique  et  pratique.
Paris,  G.  Pedone-Lauriel,  Successeur,  1889,  380  p.

Für  das  Moment  der  Sicherheit  im  Völkerverkehre  ist  die  bestimmte
Abgrenzung  der  einzelnen  nationalen  Staatsgebiete  und  der  nationalen  Hoheitsrechte
  von  massgebender  Bedeutung.  Die  Auftheilung  der  Continente
unter  die  einzelnen  Staaten,  sowie  die  Abgrenzung  der  Staatsterritorien
gegeneinander  ist  das  Ergebniss  historischer  Entwicklung.  Das  freie  Meer
hingegen  —  hat  es  auch  gewaltige  historische  Momente  sich  vollzichen  gosehen
  —  ist  selbst  historischen  Processen  nicht  unterworfen.  Bleibt  der
Wissenschaft  nun  da,  wo  die  Geschichte  mit  ihren  wuchtigen  Hammerschlägen
die  staatentrennenden  Pfähle  einrammt,  lediglich  die  Aufgabe  des  Chronisten
vorbehalten  ;  hat  sie  dort,  wo  ein  unbeherrschbares  Element  staatlicher  und
privater  Aneignung  sich  entzieht,  durch  Festlegung  und  Anerkennung
dieses  Grundsatzes  ihr  abschliessendes  Wort  bereits  gesprochen,  so  fällt  ihr
doch  die  schwierige  Demarkirungsarbeit  für  jene  Gebietszone  zu,  welche  die
Verbindung  abgibt  zwischen  dem  vermarkten,  voller  staatlicher  Souveränetät
unterworfenen  continentalen  Territorium  und  dem  freien  Meere  —  das
Küstengewässer.

Diese  Aufgabe,  an  welche  die  vornehmsten  Erscheinungen  auf  dem  Gebiete
  der  öffentlich-rechtlichen  Literatur  stets  mit  einer  gowissen  Vorliebe
herangetreten,  hat  auch  in  dem  Verfasser  der  vorliegenden  Studie  einen
gründlichen  Bearbeiter  gefunden,  der  in  der  Formulirung  der  aus  der  Frage
vielfach  sich  ergebenden,  eminent  praktischen  Consequenzen  nicht  schwankend
ist,  weil  er  den  kritisch  festgestellten  Grundbegriff  unverrückt  im  Auge  behält.
  —  Der  Begriff  „mer  territoriale‘“  wird  vom  Verfasser  theoretisch
aus  den  rechtsphilosophischen  Wurzeln  der  Freiheit  und  Unabhängigkeit
  der  Staaten  entwickelt  und  durch  die  Aufnahme  der  Zweckbestimmung
in  die  Definition  zugleich  auf  den  Boden  des  praktischen  Bedürfnisses  gestellt.
Was  die  Natur  des  uferstaatlichen  Rechtes  über  das  Küstengewässer
betrifft,  so  wendet  sich  der  Verfasser  meines  Erachtens  mit  Recht  gegen  die
Anschauung  jener  Publicisten,  welche  darin  ein  dominium  erhlicken  oder  daraus
  ein  jus  sui  generis  construiren  wollen.  Er  findet  im  imperium  des
Uferstaates  dessen  Rechtshoheit  über  das  Küstenmcer  hinlänglich  begründet
und  gekennzeichnet.

Nach  Besprechung  der  für  die  Häfen,  Rheden,  Golfe,  Baien,  Binnenmeere,
  Meerengen  und  Canäle  geltenden  Grundsätze  wendet  sich  der  Verfasser
in  einem  zweiten  Theile  zur  Darstellung  der  dem  Uferstaate  über  das  Territorialgewässer
  zustehenden  Rechte:  der  Küstenfischerei,  der  Cabotage,
der  Polizei-,  Ceremonial-  und  endlich  der  Jurisdictionsrechte.
Unter  steter  Betonung  der  leitenden  Momente  entwirft  hier  der  Verfasser
ein  übersichtliches  Bild  des  Rechtszustandes,  wie  er  sich  auf  diesem  Gebiete
bis  heute  entwickelt  hat,  indem  derselbe  die  einzelnen  Züge  des  Bildes  —  von
        <pb n="617" />
        —  59%  —

historischen  Reminiscenzen  umrankt  und  beleuchtet  in  einer  zahlreichen
Exemplification  —  durch  die  Aufnahme  der  wichtigsten  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen
  der  verschiedenen  Staaten  und  der  von  denselben  getroffenen
Vereinbarungen  vor  unseren  Augen  zusammensetzt.  Deutlicher  als  anderswo
zeigt  sich  hier  der  Wandel,  den  das  geläuterte  Rechtsbewusstsein  unserer
Zeit  und  die  durchdringende  Eirkemntniss  der  Vortheile  eines  coulanten  Völkerverkehres
  auf  cinem  Felde  geschaffen,  wo  die  Überspannung  nationaler
Ambitionen  nur  zu  leicht  internationale  Conflictsgefahr  in  sich  trägt.

Der  dritte,  letzte  Abschnitt  der  vorliegenden  Studie  endlich  beschäftigt
sich  mit  dem  Sce-Kriegsrechte,  insoweit  dabei  das  Küstengewässer  in
Betracht  kommt.  —  Gestattet  der  für  diese  Besprechung  gewährte  Raum
auch  nicht,  den  Ausführungen  des  Verfassers  im  Einzelnen  kritisch  näherzutreten,
  so  fordern  sie  doch  in  ihrer  Gesammtheit  die  Anerkennung,  die
Frucht  einer  gründlichen  Arbeit  und  umfassenden  Belesenheit  zu  sein.  Wie
das  Meer  als  Territorialmeer  gilt,  „quousque  mari  e  terra  imperari  potest“,
so  darf  vom  Autor  gesagt  werden,  dass  er  den  behandelten  Stoff  beherrscht,
soweit  derselbe  zu  beherrschen  ist.  —

Wien.  Otto  v.  Weil.

Franz  Muheim,  Advokat  in  Altdorf.  Die  Principien  des  internationalenPrivatrechts.
  Inaugural-Dissertation.  Altdorf,  Buchdruckerei
Huber  1887.  319  Seiten.  —

Der  erste  Eindruck,  welcher  sich  dem  Leser  dioser  umfangreichen  berner
Inaugural-Dissertation  aufdrängt,  ist  der,  dass  ihr  Inhalt  nicht  dem  Titel  entspricht;
  um  ja  nicht  missverstanden  zu  werden,  muss  ich  vor  allem  beınerken,
  dass  ich  damit  nicht  im  entferntesten  einen  Tadel  aussprechen  will.
Der  Titel  dieser  Schrift  ist  nämlich  zu  bescheiden,  er  verheisst  nur  Principien
des  schweizerischen  internationalen  Privatrechtes  und  dennoch  bringt  uns
die  Schrift  nicht  nur  Grundsätze  und  allgemeine  Gedanken,  sondern  zieht
aus  den  niedergelegten  Principien  zahlreiche  Folgerungen  und  erläutert  dieselben
  durch  eine  Fülle  von  praktischen  Beispielen  und  casuistischen  Betrachtungen.
  Um  die  Richtigkeit  meiner  obigen  Behauptung  darzuthun,  will
ich  versuchen,  den  Inhalt  des  Buches  kurz  wiederzugeben.  —  Nachdem  Mu-HEIM
  die  von  verschiedenen  Seiten  aufgestellten  Begriffe  des  internationalen
Privatrechtes  besprochen  ($  1)  gibt  er  eine  kurze,  klare  Übersicht  der  Entwicklung
  desselben  von  den  ältesten  Zeiten  an,  unterzieht  hierbei  die  Ansichten
  Wäcnter’s,  Tuör’s,  Savıeny’s  und  Bar’s  einer  ausführlicheren  Betrachtung
  ($  2),  gelangt  sohin  zur  Entwieklung  des  schweizerischen  internationalen
  Privatrechtes  ($  3)  und  behandelt  im  $  4  die  Stellung  des  Richters
dem  internationalen  Privatrechte  gegenüber.  Wenn  Muneım  an  der  Spitze
dieser  Ausführungen  die  Behauptung  aufstellt:  „das  internationale  Recht  ist
        <pb n="618" />
        —  99%  —

ein  Theil  des  positiven  Privatrechtes;  dessen  Rechtssätze  sind  Rechtssätze
des  einzelnen  Staates*,  so  kann  ich  ıhm  hierin  nicht  vollinhaltlich  beistimmen  ;
er  folgt  hierbei  offenbar  der  von  LorımEer  „The  institutes  of  the  law  of
nations“  1883.  I.  S.  349  f.  aufgestellten  Theorie,  wonach  das  internationale
Privatrecht  nur  ein  Theil  des  internen  Rechts  der  einzelnen  Staaten  sei;  doch
bin  ich  der  Ansicht,  dass  hierdurch  der  Inhalt  des  internationalen  Privatrechtes
  nicht  völlig  erschöpft  werde,  dass  vielmehr  viele  Rechtssätze  des
internationalen  Privatrechtes  durch  die  positive  Gesetzgebung  eines  einzelnen
Staates  gar  nicht  geregelt  werden  können,  da  sie  dem  Völkerrechte  angehören,
  so  z.  B.  die  privatrechtliche  Stellung  und  Behandlung  der  Gesandten,
die  Exterritorialität  überhaupt,  manche  Punkte  des  Staatsbürgerrechtes  u.
dgl.  —  In  dem  $  5  über  die  „Anwendung  eines  örtlichen  Rechts“  gibt  Muneım
im  letzten  Absatze  gewissermassen  ein  System  der  Abtheilung  II.  des  allgemeinen
  Theiles,  und  schreitet  nun  in  dem  Folgenden  zu  den  wichtigen
Lehren  von  der  Heimatsangehörigkeit  ($  6)  und  dein  Wohnsitze  ($  7).  Die
Heimatsangehörigkeit  definirt  er  unter  I.  „als  Band,  kraft  dessen  eine
Person  Glied  einer  Rechtsgemeinschaft  ist,  deren  Substrat  Land  und  Leute
bilden“,  erörtert  unter  II.  die  Frage,  ob  eine  Mehrheit  von  (semeinde-  oder
Kantonsbürgerrechten  begrifflich  ausgeschlossen  ist,  was  er  verneint,  gibt
unter  III.  eine  Übersicht  der  Erwerbung  und  unter  IV.  des  Verlustes  der
Heimatsangehörigkeit  und  bespricht  unter  V.  die  Wiedererwerbung  der  Nationalität.

  —  „Wohnsitz“  sagt  Muneım  —  mit  Verwerfung  der  Definitionen,
  welche  den  Wohnsitz  als  „Mittelpunkt  des  juristischen  Daseins“
oder  als  „Mittelpunkt  des  privatrechtlichen  Daseins“  erklären,  —  hat  eine

Person  da,  wo  sie  regelmässig  und  dauernd  sich  aufhält“  und  zerlegt  nun
diesen  Begriff  in  seine  beiden  konstitutiven  Momente,  welche  sind:  der
rechtlich  relevante  Wille,  einen  Ort  zum  Mittelpunkte  seiner  geschäftlichen
Thätigkeit  zu  machen  und  die  That,  die  faktische  körperliche  Anwesenheit
an  einem  Orte.  —  Im  $  8  entwickelt  Munurım  seine  Ansicht  über  das  Verhältniss
  zwischen  Wohnsitz  und  Heimat  dahin,  dass  die  Frage,  ob  für  ein
Rechtsverhältniss  Domicil  oder  Heimat  entscheidend  sei,  sich  allgemein
  nicht  beantworten  lasse  (S.  83)  und  unterzieht  die  verschiedenen  Ansichten
  hierüber  einer  eingehenden  Kritik.  —  Die  wichtige  Regel  „locus  regit
actum“  ($  9)  hat  nach  der  Ausführung  Muvneım’s  den  Zweck,  die  Sicherheit
des  Rechtsgeschäftes  zu  befördern,  damit  dasselbe  unabhängig  vom  späteren
Wohnsitzwechsel  der  Parteien  bestehen  könne  und  soll  auch  dann  gelten,
wenn  bei  einem  Rechtsgeschäfte  eine  fremde  Form  angewendet  wird,  um
einer  lästigen  einheimischen  Form  zu  entgehen.  Im  $  10  wird  der  Art.  60
der  schw.  B.  V.  besprochen,  welcher  bestimmt:  „Sämmtliche  Kantone  sind
verpflichtet,  alle  Schweizerbürger  in  der  Gesetzgebung  sowohl  als  im  gerichtlichen
  Verfahren  den  Bürgern  des  eigenen  Kanton’s  gleichzuhalten.*  Hier
wird  mit  grossem  Scharfsinne  und  an  der  Hand  schlagender  Beispiele  bewiesen,
  dass  der  Rechtsgehalt  dieses  Art.  60  sich  keineswegs  mit  dem  Be-
        <pb n="619" />
        —  597  —
griffe  der  Reeiprocität  decke,  und  dass  der  Sinn  dieses  Artikels  ein  rein  negativer
  sei  (8.  95).  —  Nachdem  noch  das  Requisit  der  Reciprocität  und  die
Anwendung  der  Gesetze  eines  fremden  Staates  ($  11  und  12)  besprochen,  wendet
sich  MuneEım  dem  „speciellen  Theile“  zu.  Hier  handelt  Munueım  von  den
Begriffen  der  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  und  unterzieht  jeden  dieser  Be
sriffe  an  der  Hand  der  Theorien  Savıany’s,  Unger’s,  Wyss’,  Stospe's,  Bar’s
und  WÄCHTER's  einer  eingehenden  Erörterung.  Bezüglich  der  Rechtsfähigkeit
stellt  Munem  S.  108  u.  f.  den  wichtigen  Grundsatz  auf,  „dass  in  dieser
Beziehung  für  jeden  die  „Gesetze“  desjenigen  Ortes  zur  Anwendung  kommen,
welchen  das  betreffende  Rechtsverhältniss  unterworfen  ist,“  und  zieht  dann
in  scharfsinnigen  Ausführungen  die  Folgerungen  dieses  Grundsatzes.  —  Sehr
interessant  ist;  die  Besprechung  des  Art.  10  des  schweizerischen  Bundesgesetzes
  v.  22.  Brachmonat  1881,  betreffend  die  persönliche  Handlungsfähigkeit
(S.  115--120),  wobei  insbesondere  die  vielbestrittene  Frage,  ob  die  Handlungsfähigkeit
  mit  dem  Wohnsitze,  resp.  mit  der  Nationalität  wandelbar  sei,  sehr
klar  erörtert  ist.  (S.  117.)  In  der  Abtheilung  II.  des  speciellen  Theiles  wird
in  den  $$  16,  17  und  18  von  dem  Sachenrechte  im  allgemeinen,  von  den  Sachen
als  Einzelheiten  und  den  Sachen  als  Bestandtheilen  einer  juristischen  Einheit
gehandelt  und  ausgeführt,  dass  das  Prineip,  Mobilien  nich  dem  Wohnsitze
  der  Person,  Immobilien  nach  dem  Rechte  der  gelegenen  Sache
zu  beurtheillen,  zu  keinem  richtigen  Resultate  führen  könne,  dass
vielmehr  das  persönliche,  d.  h.  das  Recht  der  Person  alle  Sachen
beherrsche,  sofern  sie  Bestandtheile  einer  Rechtseinheit  sind,  dass  als
Norm  für  die  juristische  Einheit  das  Domicil  gelte,  wofür  der  Grund  in
der  Einheit  der  Rechtsheziehungen  zur  Person  liege  (S.  140),  dass  dagegen
das  dingliche  Recht  alle  Sachen  ohne  Unterschied  der  physischen  Qualität,
sofern  sie  ala  Einzelsachen  in  Betracht  kommen,  beherrsche,  und  dass  in
dieser  Richtung  im  Allgemeinen  die  lex  rei  sitae  entscheide.  —  Die  von
Muneis  entwickelte  Anschauung  hat  zweifellos  mannigfache  Rücksichten  auf  die
Einfachheit  und  Sicherheit  des  Verkehrs  für  sich;  es  wird  Aufgabe  der  litterarischen
  Specialarbeit  sein,  im  Einzelnen  Stellung  zu  den  Munzım’schen  Postulaten
  zu  nehmen.  In  der  Abtheilung  II.  wird  im  $  19  das  gesammte
Obligationenrecht  mit  Berührung  aller  wesentlichen  Fragen  aber  in  allzugedrängter
  Kürze  behandelt;  Munrım  bespricht  in  der  Lehre  von  den  Obligationen
  aus  Rechtsgeschäften  die  Anschauungen,  welche  diese  Obligationen
nach  der  lex  loci  actus,  nach  der  lex  fori  oder  nach  der  lex  loci  contractus
behandeln  wollen,  er  entscheidet  sich  für  die  Behandlung  der  Vertrags-Obligation
  nach  dem  Domicile  des  Schuldners  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Obligationen

  —  lässt  jedoch  mannigfache  Ausnahmen  zu  (S.  153,  109,
166),  während  er  die  Delikts-Obligationen  in  den  meisten  Fällen  nach  der  lex
fori  behandelt  wissen  will  (S.  180).  —  In  den  Schlüssen,  welche  aus  dem

Grundsatze  über  die  Vertrags-Obligationen  gezogen  werden,  sind  in  den  Punkten
1  bis  25  ($.  156  bis  176)  fast  alle  einschlägigen  Fragen  in  höchst  conciser
        <pb n="620" />
        —  5983  —

Weise  erörtert  und  entschieden,  nur  wäre  wohl  auch  eine  Auseinandersetzung
über  das  gerade  in  internationaler  Beziehung  so  wichtige  Urheberrecht
erwünscht,  welches  Thema  aber  nur  am  Schlusse  dieses  $  nach  den  Delikts-Obligationen
  durch  Anführung  einiger  Staatsverträge  gestreift  ist.  —
Dem  Familienrechte  ist  die  Abtheilung  III.  mit  den  $$  20—25  gewidmet,
in  welchen  nach  Aufstellung  einer  Übersicht  vom  Verlöbnisse,  der  Eheschliessung
  und  den  persönlichen  Verhältnissen  der  Ehegatten,  Eltern-  und  Kindesrechte
  und  der  Vormundschaft  die  Rede  ist.  —  Die  wichtigsten  in  diesem  Abschnitte
aufgestellten  Grundsätze  sind:  die  persönliche  Fähigkeit  zur  Eheschliessung
richtet  sich  nach  den  heimatlichen  Gesetzen,  die  Form  der  Eheschliessung  nach  der
lex  loci  actus,  die  Ehescheidung  nach  dem  heimatlichen  Rechte  des  Ehemannes
zur  Zeit  der  Eheschliessung  (jedoch  ist  dieser  Grundsatz  nicht  ohne  Vorbehalt
aufgestellt  (S.  198),  die  Wiederverheirathung  geschiedener  Personen  nach  dem
heimatlichen  Rechte  beziehungsweise  den  heimatlichen  Rechten;  für  das
eheliche  Güterrecht  entscheidet  das  heimatliche  Recht  des  Ehemannes,  die
persönlichen  Verhältnisse  zwischen  Eltern  und  Kindern  richten  sich  nach
dem  heimatlichen  Rechte  der  Eltern  und  durch  das  jeweilige  heimatliche
Recht  werden  auch  die  vermögensrechtlichen  Beziehungen  zwischen  Eltern
und  Kindern  geregelt;  für  die  Vormundschaft  ist  in  erster  Linie  das  Recht
des  Heimatstaates  massgebend  (S.  239).  —  Wenn  ich  noch  erwähne,  dass  in
den  Abtheilungen  V.  VI.  und  VII.  ($  26,  27,  28)  auch  das  Erbrecht,  der
Civilprocess  und  das  Arrest-  und  Concursrecht  in  ziemlich  eingehender  Weise
behandelt  sind  —  so  habe  ich  nicht  etwa  den  Inhalt  dieser  Schrift  erschöpfend
angegeben,  sondern  nur  die  wichtigsten  Punkte  derselben  herausgegriffen  ;  ist
es  mir  nicht  gelungen,  ein  übersichtliches  Bild  des  Inhaltes  dieser  Schrift
zu  geben,  so  liegt  der  Grund  davon  zunächst  in  dem  geistigen  Reichthum
derselben  und  in  dem  beschränkten  Raume,  der  mir  zur  Verfügung  steht;
zum  Theile  auch  in  der  Darstellungsart  dieses  Buches,  welche  nicht
immer  übersichtlich  und  vollkommen  systematisch  ist,  so  dass  man  —
insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeit  der  aufgeworfenen  Fragen
und  deren  Widerlegung  —  dem  (kedankengange  des  Verfassers  oft  nur  mit
Mühe  folgen  kann;  allein  hierbei  ist  wohl  zu  erwägen,  dass  MunHEım  nicht
ein  Lehrbuch  schreiben  wollte,  dass  er  nicht  ein  System  des  internationalen
Privatrechtes  der  Schweiz  bieten  wollte,  sondern  dass  es  sich  um  eine
lnauguralschrift  handelt;  und  als  solche  verdient  das  vorliegende  Werk  alle
Anerkennung;  das  Hauptverdienst  desselben  liegt  wie  in  der  umfassenden
  Beherrschung  der  einschlägigen  Literatur,  so  insbesondere  in  dem
Reichthume  praktischer  Fragen,  welche  darin  angeregt  und  einer  Entscheidung
zugeführt  sind.

Wien,  1891.  Dr.  Heinrich  Slatin.
        <pb n="621" />
        —  599  —

Dr.  Wilhelm  Fuchs,  Hof-  und  Gerichtsadvocat  und  Privatdocent  an  der  k.k.
Universität  in  Wien,  Diesogenanntensiebenbürgischen  Ehen
und  andere  Arten  der  Wiederverehelichung  geschiedener
  österreichischer  Katholiken.  Wien  1889,  Manz’sche  k.  k.
Hof-,  Verlags-  und  Universitäts-Buchhandlung.

Hält  man  sich  die  Mannigfaltigkeit  und  die  tiefgehende  Wirkung  der
rechtlichen  Seite  der  Ehe  vor  Augen,  so  wird  dadurch  allein  schon  die  Wichtigkeit
  und  zugleich  die  Schwierigkeit  einer  guten  Ehegesetzgebung  klar.
Gesteigert  wird  die  Schwierigkeit  des  legislatorischen  Problems  aber  noch
durch  eine  ganz  specielle  Eigenthümlichkeit  des  Instituts:  Die  Ehe  wird
durch  einen  Vertrag,  durch  den  freien  Willen  der  Contrahenten  begründet;
ihre  rechtlichen  Folgen  jedoch  sind  dem  Willen  der  beiden  Nupturienten  entzogen
und  stehen  unmittelbar  unter  der  den  Einzelwillen  beherrschenden  Zwangsgewalt
der  Gesetze;  erwägen  wir  weiter,  dass  kaum  auf  irgend  einem  anderen  Gebiete
  der  staatlichen  Gesetzgebung  das  religiöse  Element  so  bedeutend  zur
Geltung  gekommen  und  der  Wetteifer  (oder  die  Eifersucht)  zwischen
kirchlicher  und  staatlicher  Beziehung  so  mächtig  gewesen  wie  auf  diesen,  so
begreifen  wir,  dass  die  Ehegesetzgebung  ganz  besondere  Hindernisse  zu
überwinden  berufen  gewesen  ist.  Dass  auch  die  österreichische  Gesetzgebung
  unter  dieser  Schwierigkeit  zu  leiden  und  manche  Unvollkommenheit
aufzuweisen  bat,  ist  hiernach  erklärlich;  mit  einer  —  leider  nicht  der
einzigen  wunden  Stelle  des  österreichischen  Eherechtes  befasst  sich  das
vorliegende  Werk  in  ausführlichster  und  fachkundigster  Weise.

In  einer  kurzen  historischen  Einleitung  wird  erwähnt,  dass  Österreich
zu  den  Ländern  confessionellen  Eherechtes  gehört,  dass  hier  bereits  durch
das  josephinische  Gesetzbuch  vom  Jahre  1786  ($$  98,  104)  die  statuirte
Unauflösbarkeit  der  katholischen  Ehe  in  das  westgalizische  Gesetzbuch
($$  69,  111)  und  dann  in  das  allgemeine  bürgerliche  (Gesetzbuch  vom  Jahre
1811  ($$  62,  111,  115,  119  fl.)  übergegangen  ist.  Später  wurde  sogar
das  Recht  der  Akatholiken,  sich  wieder  zu  verehelichen,  durch  das  Ehehinderniss
  des  „Katholieismus“  (Hofdeerete  vom  26.  August  1814  No.  1099  J.  G.  8.
und  vom  17.  Juli  1835  Nr.  61  J.  G.  8.)  beschränkt  und  die  Concordatsgesetzgebung
  hat  in  der  Folge  diese  engherzigen  Grundsätze  bestätigt.  Eine
Wendung  zum  besseren  trat  erst  in  freisinnigerer  Zeit  durch  den  Antrag
MünureLp’s  vom  17.  Juni  1867  und  jenen  Hrxssr’s  vom  11.  Juli  desselben
  Jahres  ein,  welche  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1363  No.  47  R.  G.  RB.
zur  Folge  hatten.  Nachdem  noch  der  Antrag  Josspn  Korp’s  und  Genossen
von  21.  Januar  18574  sowie  die  weiteren,  leider  resultatlosen  Bestrebungen
  in  den  beiden  Iläusern  des  Reichsrathes  von  Fucus  eingehend
und  sachkundig  besprochen  sind  ($.  7—15),  wird  im  $  2  die  I'rage  der
Trennbarkeit  einer  katholischen  Ehe  nach  der  neueren  österreichischen
Gesetzgebung  untersucht  und  dargethan:
        <pb n="622" />
        —  600  —

1.  dass  bei  jenen  Ehen,  welche,  gleichgiltig  ob  sie  ursprünglich  katholisch
  waren  oder  nicht,  —  nunmehr  zwei  katholische  Ehegatten  umfassen,
also  bei  gegenwärtig  katholischen  Ehen  die  Unauflösbarkeit  ausser
Zweifel  steht,  dass  aber  auch

2.  jene  Ehen,  welche  ursprünglich  gemischt  oder  katholisch
waren,  in  der  Folge  aber  durch  Confessionswechsel  beider  oder  eines  Ehegatten
  zu  akatholischen  oder  wenigstens  gemischten  Ehen  geworden
  sind,  nach  der  richtigen  Ansicht  unauflöslich  gelten,  da  der  Absatz
  2  des  $  111  a.  b.  G.  B.  noch  vollkommen  zu  Recht  bestehe  und  auch
durch  die  Art.  4  und  5  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868  Nr.  49  R.-G.-B.  nicht
aufgehoben  ist.

Da  nun  diese  Unauflösbarkeit  der  katholischen  so  wie  der  gemischten
Ehe,  welche  auch  durch  den  Übertritt  eines  oder  beider  Ehegatten  zu  einer
akatholischen  Confession  nicht  behoben  werden  kann,  in  grellem  Widerspruch
steht  mit  den  heutigen  Anschauungen,  so  sucht  man  sie  zu  beseitigen  durch
Umwege  und  die  Möglichkeit  dazu  war  geboten  durch  den  Wechsel  der
Staatsbürgerschaft;  diese  Art  der  Beseitigung  des  Ehehindernisses  des
bestehenden  Ehebandes  hat  sich  organisch  zu  vier  verschiedenen  Formen
entwickelt,  welche  übrigens  nicht  strenge  geschieden  werden  können,  da  sie
oft  mit  einander  verbunden  vorkommen;  diese  vier  Formen  sind  nach  der
lichtvollen  Darstellung  des  Verfassers:

I.  Die  siebenbürgischen  Ehen  (in  Ungarn  Klausenburger  Ehen
genannt),  deren  Eingehung  dadurch  ermöglicht  wird,  dass  eine  schon  vorher
bestehende  Ehe  durch  ein  confessionelles  siebenbürgisches  Ehegericht  getrennt
wird  und  beide  Ehewerber  vor  der  Trauung  die  ungarische  Staatsbürgerschaft
  oder  die  eines  anderen  Staates,  der  die  Trennung  einer  katholischen
Ehe  zulässt,  erlangen  ($  4).  —  Ermöglicht  wird  die  Eingehung  dieser  Ehen
durch  die  weitgehende  Autonomie  der  beiden  protestantischen  Bekenntnisse
sowie  der  unitarischen  Kirche,  welche  diesen  in  Siebenbürgen  von  Anbeginn
zugestanden,  unter  den  Habsburgern  nicht  beschränkt,  auch  durch  die  vorübergehende
  Einführung  des  allgem.  bürgerlichen  Gesetzbuches  nicht  berührt
und  durch  den  österreichisch-ungarischen  Ausgleich  nicht  beseitigt  wurde,
und  welche  Autonomie  sich  sowohl  auf  die  kirchliche  Gesetzgebung  als  auch
auf  die  Ausübung  der  richterlichen  Gewalt  erstreckt  (S.  22  ff.).  Um  eine
solche  Ehe  mit  juristischen  Kautelen  zu  umgeben  (S.  21,  22  und  32—5o1),
ist  erforderlich:

1.  Scheidung  des  verheiratheten  Ehewerbers  von  Tisch  und  Bett  durch
das  österreichische  Gericht.

2.  Übertritt  beider  Ehewerber  zur  evangelischen  oder  unitarischen
Confession.

3.  Erwerbung  der  ungarischen  Staatsbürgerschaft  durch  beide  Ehewerber.
        <pb n="623" />
        —  601  —

4.  Trennung  der  geschiedenen  Ehe  des  verheiratheten  Ehewerbers
durch  das  konfessionelle  Ehegericht  in  Siebenbürgen  auf  Grundlage  des
Scheidungserkenntnisses.

5.  Schliessung  der  Ehe  vor  der  ungarischen  Kirchenbehörde  oder  vor
dem  von  derselben  delegirten  österreichischen  Pfarramte.

Zur  Verhinderung  dieser  seit  1868  (Gültigkeitstermin  der  ungarischen
Staatsgrundgesetze)  möglichen  Ehen,  —  deren  erste  als  im  Jahre  1871
abgeschlossen  nachgewiesen  ist,  —  und  welche  seither  immer  häufiger  wurden,
erschien  der  Erlass  des  k.  k.  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  Oktober  1879
Nr.  9482  ($  5),  welcher  jedoch  nach  den  Deduktionen  des  Verfassers  nur
jene  Ehen,  welche  zwischen  österreichischen  und  ungarischen  Uhnterthanen
  geschlossen  werden,  für  ungültig  erklärt,  während  er  die  unter
Anwendung  aller  Vorsichtsmassregeln,  also  von  zwei  zu  ungarischen
Staatsbürgern  umgewandelten  Oesterreichern  geschlossenen  Ehen
unangefochten  lässt  und  damit  gleichsam  sanktionirt  (S.  58).  Die  Wirkung
dieses  Erlasses  reducirt  sich  hiernach  nur  darauf,  dass  solche  siebenbürgische
Ehen,  bei  welchen  ein  Theil  die  österreichische  Staatsbürgerschaft  nicht  aufgeben
  kann,  nicht  geschlossen  werden  können,  dass  also  eine  Anzahl  solcher
Ehen  verhindert  werden,  und  weiters  darauf,  dass  die  Mitwirkung  österreichischer
  Seelsorge  bei  allen  solchen  Ehen  aufgehört  hat.  Mit  dieser  Kritik
des  obigen  Erlasses  setzt  sich  Dr.  Fuchs  in  direkten  Widerspruch  mit  der
von  RiTTNER  in  dem  Aufsatze  „Auch  Einiges  über  Siebenbürgische  Ehen“,
Ger.-Zeitung  1880,  Nr.  10  u.  11,  vertretenen  Meinung,  welche  er  an  diesem
Orte  einer  eingehenden  Prüfung  unterzieht.  —

Ein  gewaltiges  Hinderniss  für  die  Eingehung  der  siebenbürgischen
Ehen  schien  das  ungarische  Incolatsgesetz  G.  Art.  L.  vom  Jahre  1879  zu
bieten,  indem  dasselbe  zum  Erwerbe  der  ungarischen  Staatsbürgerschaft  durch
Naturalisation  laut  der  88  6  u.  8  unter  anderen  Erfordernissen  verlangt,  dass
der  Ausländer  seit  fünf  Jahren  ununterbrochen  im  Lande  wohne  und  seit
fünf  Jahren  in  die  Liste  der  Steuerzahler  aufgenommen  sei;  da  jedoch  laut
der  letzten  Alinea  des  $  8  diese  beiden  Bedingungen  erlassen  werden  können,
wenn  die  Naturalisation  durch  Adoption  erfolgt  und  der  Adoptirende  diese
Bedingungen  erfüllt,  können  siebenbürgische  Ehen  nach  wie  vor  eingegangen
werden,  die  Ehewerber  müssen  einfach  die  ungarische  Staatsbürgerschaft
im  Wege  der  Annahme  an  Kindesstatt  erwerben  —  was  erfahrungsgemäss
mit  Hülfe  bereitwilliger  Mittelspersonen  dort  unschwer  erreicht  wird  ($  6).

Weitere  Arten  der  Umgehung  des  Ehehindernisses  der  bestehenden
Ehe  sind  nach  den  Ausführungen  Fucas’:

II.  Die  ungarischen  Ehen,  deren  Eingehung  dadurch  ermöglicht
wird,  dass  die  Trennung  der  bestehenden  Ehe  in  der  Weise  herbeigeführt
wird,  dass  beide  Ehegatten  die  ungarische  Staatsbürgerschaft  erwerben,  ihren
Wohnort  in  Ungarn  nehmen  und  sodann  die  Trennung  ihrer  Ehe  durch  das
ungarische  staatliche  Gericht  erwirken.  Jeder  Ehetheil  kann  sich  dann

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VI.  4.  39
        <pb n="624" />
        —  602  —

wieder  verehelichen,  wenn  der  andere  Ehewerber  einem  Staate  angehört,
dessen  Gesetze  die  Trennung  einer  katholischen  Ehe  zulassen  oder,  falls  er
Oesterreicher  ist,  vor  der  Trennung  die  Staatsbürgerschaft  eines  solchen
Staates  erwirbt  ($  8).

II.  Die  deutschen  Ehen,  welche  in  ganz  analoger  Weise  wie  die
ungarischen  durch  Erwerb  der  deutschen  Staatsbürgerschaft  und  Trennung
der  Ehe  durch  ein  deutsches  Gericht  ermöglicht  werden  (8  9).  Sie  haben
vor  den  „ungarischen“  Ehen  den  Vortheil,  dass  das  deutsche  Staatsbürgerrecht
  leichter  als  die  ungarische  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben  ist.  —

IV.  Die  Coburger  Ehen,  bei  welchen  die  Trennung  der  bestehenden
Ehe  durch  Erwerb  der  deutschen  Staatsbürgerschaft  und  der  Gemeindeangehörigkeit
  in  einer  Coburg’schen  Gemeinde,  Verlegung  des  Wohnortes
nach  Coburg  und  Erlass  des  Herzogs  von  Coburg  geschieht,  während  der
andere  Ehewerber  in  Bezug  auf  seine  Staatsbürgerschaft  dieselben  Voraussetzungen
  zu  erfüllen  hat,  wie  bei  den  anderen  Ehen  ($  10).

Für  die  Frage  der  Gültigkeit  derartiger,  zunächst  und  insbesondere
der  siebenbürgischen  Ehen  ($  11)  ist  die  Entscheidung  der  internationalprivatrechtlichen
  Frage  massgebend,  nach  welchem  Rechte  die  Fähigkeit
von  Ehewerbern  zur  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  beurtheilt  wird,  ob:

1.  gemäss  der  Meinung  der  amerikanischen  Doktrin  nach  dem  Rechte  des
Ortes  der  Eheschliessung,  oder

2.  nach  dem  Territorial-System,  oder

3.  nach  dem  Nationalitäts-System.  Für  Oesterreicher  ist  im  $4  a.b.G.B.
das  Nationalitäts-System  unbestreitbar  ausgesprochen;  der  für  Fremde  in
dieser  Richtung  massgebende  $  34  des  a.  b.  G.  B.  erfährt  jedoch  eine  widersprechende
  Deutung;  da  Dr.  Fucas  in  einer  mit  grossem  Scharfsinne  geführten,
sehr  interessanten  Controverse  sich  mit  ZEILLER,  WINIWARTER,  STUBENRAUCH,
VEsquE,  RAnDA,  RITTNER  und  RosznER  gegen  die  Ansicht  Unger’s,  KIRcH-STETTER’S,
  SCHIFFNER’s,  PFAFF-HoFMANN’s  und  SINGER’'s,  welche  diesen  Paragraphen
  im  Sinne  des  Territorial-Systems  auslegen,  und  theilweise  auch  gegen
BURcKHARD,  der  eine  Mittelmeinung  aufstellt,  entschieden  für  das  Nationalitäts-System
  erklärt  (S.  100ff.),  so  gelangt  er  zu  dem  Schlusse,  dass  derartige
Ehen  gültig  sind;  wenn  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  entweder

1.  beide  Ehetheile  Angehörige  eines  Staates  sind,  dessen  (Gesetze  die
völlige  Auflösung  einer  gültigen,  wenn  auch  ursprünglich  katholischen  Ehe
zulassen  und  die  erste  Ehe  des  bereits  verehelicht  gewesenen  Ehetheiles  den
Gesetzen  (eines  Landes  gemäss  getrennt  wurde,  oder

2.  wenn  nur  der  bereits  verehelicht  gewesene  Theil  diesen  Bedingungen
entspricht,  und  der  andere  Ehetheil  zwar  Oesterreicher,  jedoch  Akatholik
und  ledig  ist,  oder  aber  in  einer  akatholischen  Ehe  gelebt  und  deren  Trennung
bewirkt  hat.

Zur  Illustration  über  das  Verhalten  der  Civilgerichte  zu  diesen  Ehen
führt  Dr.  Fuchs  ($  13)  15  Entscheidungen  oder  genauer  gesprochen  14  Ent-
        <pb n="625" />
        —  603  —

scheidungen  und  einen  Bescheid  an,  bespricht  sie  dann  kurz  (S.  163  ff.)  und
gelangt  dadurch  zu  höchst  beachtenswerthen  Folgerungen,  von  welchen  nur
die  eine  hier  hervorgehoben  werden  soll,  dass  nach  der  herrschenden  Praxis
Ehen,  bei  welchen  beide  Theile  Ausländer  sind,  auch  dann  gültig  sind,
wenn  der  eine  Ehetheil  früher  österreichischer  Staatsbürger  war  und  in
Oesterreich  eine  katholische  Ehe  geschlossen  hatte.

Aus  den  ($  14)  angeführten  strafrechtlichen  Fällen,  von  welchen
der  Fall  10  besonders  interessant  ist,  ergiebt  sich,  dass  eine  unter  Anwendung
aller  Vorsichtsmassregeln  eingegangene  siebenbürgische  Ehe  strafrechtlich
nicht  verfolgt  wird,  dass  aber  auch  bei  anderen  Ehen  eine  Verurtheilung  in
der  Regel  nicht  erfolgte,  da  nach  Ansicht  der  Strafrichter  den  Ehegatten
schuldlose  Unwissenheit  über  die  Ungültigkeit  der  von  ihnen  eingegangenen
Ehe  zu  Statten  kam.  —

Im  Schlussworte  (8  16)  spricht  Dr.  Fuchs  die  Ansicht  aus,  dass  diese
Ehen  keine  Gesetzesumgehung  seien  —  eine  Anschauung,  der  anzuschliessen
ich  mich  ausser  Stande  sehe  —  dass  sie  aber  eine  völlige  Rechtsunsicherheit
auf  dem  Gebiete  des  Eherechtes  zur  Folge  gehabt,  woraus  in  Folge  mangelnder
  Kenntniss  der  genauen  Verhältnisse  einzelner  Ehen  —-  naturgemäss  Misstrauen
  gegen  das  Vorgehen  der  Behörden  entstanden  sei.  Dem  gegenüber
hebt  Fuchs  mit  der  ganzen  ihm  zu  Gebote  stehenden  reichen  Sachkenntniss
hervor,  dass  diese  Ehen  keineswegs  eine  ausschliessliche  Eigenthümlichkeit
des  österreichischen  Rechts  bildeten,  sondern  dass  ähnliche  Erscheinungen
sich  auch  im  Rechtsgebiete  anderer  Kulturstaaten  vorfinden:  so  hat  Ungarn
seine  „Oesterreichischen  Ehen“,  England  seine  „Neuenburger“,  „Deutschen“
und  „Schottischen*  Ehen  und  etwas  Achnliches  hat  auch  Frankreich.  —

Häufig  hört  man  darüber  klagen,  dass  es  der  juristischen  Praxis  meist
an  wissenschaftlicher  Auffassung  gebreche  und  dass  die  Männer  der  Wissenschaft
  in  der  Regel  den  Blick  für  das  praktische  Leben  verloren;  nun  —
das  vorliegende  Werk  kann  als  glänzendes  Beispiel  zeigen,  wie  strenge
Wissenschaft  wit  gesunder  praktischer  Anschauung  verbunden  werden  soll
und  kann;  es  ist  gediegen  wissenschaftlich  und  praktisch  klar,  es  ist  lehrreich
und  interessant,

Wien  1891.  Dr.  Heinrich  Slatin.

Dr.  Menzen,  Landrichter.  Deutsche  Auslieferungsverträge  und
das  behufs  Erwirkung  von  Auslieferungen  zu  beobachtende
Verfahren.  Paderborn  1891.  Verlag  von  F.  Schöningh.  166  Seiten.

Aus  der  Ueberschrift  könnte  man  entnehmen,  dass  ebenso,  wie  in  dem

Herzer’schen  Buche:  „Deutsche  Auslieferungsverträge.  Berlin  1883“,  die

Verträge  sowohl  des  Deutschen  Reiches,  wie  auch  der  einzelnen  Bundesstaaten

  in  dem  Werke  zur  Darstellung  kommen  würden.  Dem  ist  aber  nicht

so.  Von  den  Einzelstaaten  ist  nur  Preussen  berücksichtigt.  Ueber  die  Ver-39*
        <pb n="626" />
        —  604  —

träge  der  ausserpreussischen  Bundesstaaten  wird  S.  140—142  nur  eine  ganz
kurze  Uebersicht  gegeben.  Dabei  ist  es  auffällig,  dass  unter  Nr.  8  der  russischbayrische
  Vertrag  vom  13.  Nov.  1885  gar  nicht  erwähnt,  vielmehr  noch  der
alte  Vertrag  vom  14./26.  Februar  1869  aufgeführt  wird.  Unter  Nr.  17  heisst
es  ferner:  „Ausl.-Vertrag  zwischen  Hessen-Darmstadt  und  Russland“.  Derselbe
  gilt  jedoch  nicht  für  das  ganze  Grossherzogthum,  sondern  nur  für  Hessen
südlich  des  Mains.  Das  Werk  zerfällt  in  vier  Abschnitte.  Der  erste  enthält
unter  der  Ueberschrift:  „Das  Herrschaftsgebiet  des  Reichsstrafgesetzbuches
nach  Raum  und  Personen“  die  $$  3—9  R.-St.-G.-B.  Es  folgt  sodann  im
2.  Abschnitt  (S.  3—139)  ein  wörtlicher  Abdruck  des  im  nichtamtlichen
Theile  des  preuss.  Justizministerialblattes  1889  S.  8ff.  erschienenen  Aufsatzes
  über  das  von  den  Justizbehörden  behufs  Erwirkung  von  Auslieferungen
zu  beobachtende  Verfahren.  (1.  Auslieferung  aus  deutschen  Schutzgebieten
und  Ländern  mit  Konsulargerichtsbarkeit.  2.  Auslieferung  aus  anderen  Ländern.
  3.  Vorläufige  Festnahme  flüchtiger  Verbrecher.  4.  Ausführung  der
Auslieferung.  5.  Besondere  Bemerkungen  bezüglich  einzelner  Länder.)  Bei
Nr.  5  ist  der  Text  der  Auslieferungsverträge  des  Deutschen  Reiches,  norddeutschen
  Bundes  und  Preussens  eingeflochten.  In  den  Anmerkungen  findet
sich  ein  Abdruck  der  für  Preussen  erlassenen  Vollzugsvorschriften  zu  den  einzelnen
  Verträgen,  die  Ausführungsbestimmungen  der  anderen  Bundesstaaten
fehlen.  Da  der  Verfasser  sein  Werk  auch  zum  praktischen  Gebrauch  für
Polizeibehörden  bestimmt  hat,  so  wäre  es  wohl  zweckentsprechend  gewesen,
auch  die  Verfügungen  des  preuss.  Ministers  des  Innern  vom  6.  Oktober  1885
(M.-Bl.  S.  210),  9.  Oktober  1886  (M.-Bl.  S.  223)  und  12.  Juli  1887  (M.-Bl.
S.  205)  betr.  den  Transport  der  von  Deutschland  an  das  Ausland  oder  umgekehrt
  auszuliefernden  Verbrecher,  sowie  die  Verfügung  desselben  Ministers
vom  22.  September  1889  (M.-Bl.  S.  169)  betr.  das  Verfahren  bei  Ausführung
  von  Auslieferungen  nach  Belgien  oder  an  die  Niederlande,  mit  aufzuführen.
  Ebenso  hätte  auf  S.  10,  wo  die  das  in  den  älteren  preuss.  Provinzen
  übliche  Auslieferungsverfahren  auf  die  im  Jahre  1866  erworbenen
Gebietstheile  ausdehnende  Kabinetsordre  vom  26.  Juli  1867  erwähnt  wird,
der  $  96  der  preuss.  Kriminalordnung  von  1805,  soweit  derselbe  noch  in
Geltung  ist,  unter  Berücksichtigung  der  über  das  Auslieferungsverfahren  in
Preussen  sich  des  näheren  verhaltenden  Denkschrift  des  preuss.  Justizministeriums
  (abgedruckt  bei  LammascH,  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
1887)  zur  Aufnahme  gelangen  können.  Anzuerkennen  ist  die  ausführliche
Mittheilung  der  allerdings  nicht  umfangreichen  Judikatur  des  Reichsgerichts
in  Auslieferungssachen  (S.  49  u.  78).  Es  fehlen  dagegen  die  Erkenntnisse
des  preuss.  Obertribunals  (OPPENHOFF,  Rechtspr.  Bd.  4,  S.  232  und  Bd.  20,
S.  207);  auch  die  Rechtsprechung  anderer  höherer  deutschen  Gerichtshöfe
ist  nicht  berücksichtigt,  z.  B.  Beschluss  des  preuss.  Kammergerichts  in
GoLTDAMMER’s  Archiv  Bd.  87,  S.  247,  sowie  die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts
  zu  Stuttgart  in  demselben  Bande  S.  85.  Der  dritte  Abschnitt
        <pb n="627" />
        —  605  —

enthält  die  bereits  erwähnte  Uebersicht  über  die  nicht  preuss.  Auslieferungsverträge,
  während  in  dem  Schlussabschnitt  die  preuss.  Justizministerialverfügung
  vom  20.  Mai  1887  betr.  die  im  Auslande  ausserhalb  eines  Festnahme-
  und  Auslieferungsantrages  zu  erledigenden  Ersuchungsschreiben  der
Justizbehörden  abgedruckt  ist.

Für  die  Praxis  wird  das  vorliegende  Werk  von  nicht  unbedeutendem
Werthe  sein,  da  das  bereits  erwähnte  Hexrtzer’sche  Buch  nur  bis  zum  Jahre
1883  reicht.

Bielefeld.  Dr.  Delius.

Zucker,  Dr.  A.,  ord.  Professor  in  Prag.  Einige  kriminalistische  Zeitund
  Streitfragen  der  Gegenwart.  Stuttgart.  Verlag  von  F.  Enke.
108  Seiten.  Preis  3M.  (Separatabdruck  aus  Gerichtssaal  XLIV.  Band.)
Es  sind  sieben  Fragen,  welche  einer  kritischen  Besprechung  unterzogen
werden.  1)  Was  die  „Abschaffung  des  Strafmasses“  betrifft,  so  erscheint  es
dem  Verfasser  zweckmässig,  in  einzelnen  —  schwerer  strafbaren  —  Fällen
unter  bestimmten  Voraussetzungen  dem  Richter  den  Ausspruch  über  die
Höhe  der  Strafe  zu  nehmen  und  denselben  einer  Strafvollzugscommission  zu
übertragen.  Für  Verbrecher,  deren  Gemeingefährlichkeit  bekannt  ist,  wird
nach  verbüsster  Strafe  Unterbringung  in  ein  Zwangsarbeitshaus  gewünscht,
deren  Dauer  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden  sein  soll.  Es  wird
2)  für  kurzzeitige,  aber  strenge  Freiheitsstrafen  plaidirt.  3)  „Arbeit  ohne  Einsperrung“
  soll  statt  kurzzeitiger  Freiheitsstrafe  als  besonderes  Strafmittel
zulässig  sein,  jedoch  nur  an  solchen  Orten  bezw.  vor  solchen  Strafgerichten
—  mit  Zustimmung  des  Verurtheilten  —  verhängt  und  in  Vollzug  gesetzt
werden  dürfen,  bei  welchen  sich  Verhältnisse  vorfinden,  die  die  Einrichtung
derartiger  in  Freiheit  zu  leistender  Strafarbeiten  gestatten  z.  B.  in  Wald-,
Bergwerks-  oder  Industriebezirken.  4)  Der  „Verweis“  soll  nicht  auf  einzelne
im  Gesetz  bestimmte  Fälle  beschränkt,  sondern  allgemein  zufällig  sein.
5)  Die  „Friedensbürgschaft*“  befürwortet  der  Verfasser.  6)  Auch  der  „Hausarrest“
  soll  Strafmittel  sein,  jedoch  für  Ausnahmefälle  reservirt  bleiben,  in
welchen  weder  die  Detention  in  einer  Öffentlichen  Strafanstalt,  noch  die  Verhängung
  einer  Geldstrafe  sich  als  entsprechende  Sühne  des  verübten  Delicts
darstellen.  7)  Endlich  spricht  sich  der  Verfasser  für  das  Institut  der  sog.
„bedingten  Verurtheilung“  aus,  für  welche  er  die  Bezeichnung  „bedingter
Strafnachlass*  vorschlägt.  Derselbe  soll  auch  bei  Geldstrafen  zulässig  sein,
jedoch  cessiren,  falls  bereits  eine  Freiheitsstrafe  verbüsst  ist  oder  der  Verurtheilte
  überhaupt  von  vornherein  als  dieser  Vergünstigung  unwürdig
erscheint.  Am  Schluss  des  Werkes  erfolgt  dann  noch  eine  eingehende  Erörterung
  der  durch  die  Einführung  des  bedingten  Strafnachlasses  entstehenden
prozessualischen  Fragen.
Bielefeld.  Dr.  Delius.
        <pb n="628" />
        —  606  —

Hinschius,  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschliessung  vom  6.  Februar  1875.  3.  verm.
Aufl.,  Berlin  1890  (XII.  498  S.).

Die  vorliegende  neue  Auflage  des  Hmscharus’schen  Kommentars  wird
zweifellos  von  allen  interessirten  Kreisen,  von  Praktikern  sowohl,  wie  von
Theoretikern,  auf  das  Freudigste  begrüsst  werden  und  in  der  That  ist  das
Werk  in  seiner  gegenwärtigen  Gestalt,  ohne  den  Verdiensten  Anderer,  vor
Allen  v.  SıicHEREr's,  zu  nahe  zu  treten,  als  die  hervorragendste  Arbeit  auf
diesem  Gebiete  zu  bezeichnen.

Das  Princip,  welches  der  neuen  Bearbeitung  zu  Grunde  liegt,  ist  dasselbe
  geblieben,  wie  bei  den  früheren  Auflagen,  nämlich,  wie  der  Herr  Verfasser
  selbst  es  ausdrückt,  in  dem  Kommentar  die  technische  Seite  des
Gesetzes,  welche  die  Standesbeamten  vor  Allem  berührt,  ferner  aber  auch
die  spezifisch  juristische  Seite  desselben  und  seinen  Einfluss  auf  das  bisher
bestehende  Recht  klar  zu  legen.  Namentlich  Letzteres  ist  in  ausgedehntestem
Masse  geschehen.  Dabei  sind  die  Motive  und  die  sonstigen  legislatorischen
Materialien  nur  insoweit  herangezogen,  als  sie  wirklich  für  das  Verständniss
der  einzelnen  Gesetzesparagraphen  von  Bedeutung  sind.  Diese  weise  Beschränkung
  in  Wiedergabe  der  Motive  muss  umsomehr  anerkennend  hervorgehoben
  werden,  als  gerade  in  dieser  Hinsicht  in  den  Kommentaren  nicht
selten  des  Guten  zu  viel  gethan  wird.

Das  Buch  ist  in  erheblich  vergrössertem  Formate  erschienen  und  nur
dieser  Umstand  hat  es  ermöglicht,  dass  der  äussere  Umfang  im  Verhältniss
zur  vorigen  Auflage  fast  gar  nicht  gewachsen  ist  (498  8.  gegen  495  S.).  Denn
im  Uebrigen  hat  der  Herr  Verfasser  das  Werk  einer  gründlichen  Durcharbeitung
  unterzogen  und  nicht  bloss  die  vorhandenen  Anmerkungen  durch
vielfache  Zusätze  erweitert,  sondern  auch  eine  Reihe  neuer  Noten  hinzugefügt,
wogegen  er  zu  Streichungen  oder  Zusammenziehungen  nur  ziemlich  selten
Veranlassung  fand.  Namentlich  sind  eine  Anzahl  streitiger  Fragen  weit
eingehender  als  früher  erörtert,  sowie  auch  allenthalben  die  in  Betracht
kommende  Literatur  auf  das  Gründlichste  berücksichtigt.  Ganz  besonders
ist  Letzteres  geschehen  mit  den  seit  dem  Erscheinen  der  vorigen  Auflage
publicirten  Kommentaren,  vor  Allem  mit  dem  v.  SICHERER'schen  Werke,
welchem  der  Verfasser,  wie  er  selbst  in  der  Vorrede  angibt,  einzelne  Berichtigungen
  verdankt.  Die  allgemeine  Anwendbarkeit  des  Kommentars  wird
wesentlich  gefördert  dadurch,  dass  in  viel  höherem  Masse,  als  es  früher  der
Fall  war,  die  neben  dem  Reichsgesetz  in  Geltung  befindlichen  Bestimmungen
des  Landesrechts  herangezogen  sind;  auch  haben  sich  die  in  der  Anlage
abgedruckten  Ausführungsverordnungen  (S.  229  ff.)  um  verschiedene  vermehrt.
Hervorzuheben  ist  noch,  dass  auch  auf  die  einschlagenden  Bestimmungen  des
Enntwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  allenthalben  die  gebührende  Rücksicht
  genommen  ist.

Der  Herr  Verfasser  hat  nur  verhältnissmässig  selten  Veranlassung  ge-
        <pb n="629" />
        —  607  —

habt,  seine  früher  vertretene  Auffassung  zu  ändern,  und  wo  es  geschehen,
betrifft  es  meist  mehr  untergeordnete  Punkte.  Eine  wichtige  Aenderung
bezieht  sich  insbesondere  auf  seine  Stellung  zu  der  Frage  nach  der  Ehescheidung
  durch  landesherrliches  Rescript,  eine  Frage,  über  die  bekanntlich
die  Meinungen  sehr  getheilt  sind  und  die  auch  erst  vor  Kurzem  im  Archiv
einer  eingehenden  Erörterung  unterzogen  wurde,  In  der  vorigen  Auflage
war  der  Herr  Verfasser  davon  ausgegangen,  dass  die  landesherrliche  Scheidung
ein  Richterspruch,  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,  sei  und  dass  sie  demgemäss,
soweit  das  Recht  dazu  auf  das  oberstbischöfliche  Recht  gegründet,  durch
8  76,  2,  soweit  es  als  Ausfluss  der  landesherrlichen  Gewalt  betrachtet  worden
sei,  dagegen  durch  $  76,1  aufgehoben  worden  sei.  Ohne  sich  der  entgegengesetzten
  Meinung  anzuschliessen,  welche  die  landesherrliche  Scheidung  rechtlich
  als  Dispensation  von  dem  vorhandenen  Ehebande  auffasst,  kommt  er
jetzt  dazu,  das  landesherrliche  Scheiderecht  als  einen  Ausfluss  der  Gesetzgebungsgewalt
  zu  erklären  und  folgert  hieraus,  dass  dasselbe  an  und  für  sich
durch  $  76,  abgesehen  von  einer  Ausnahme,  nicht  berührt,  also  auch  nicht
aufgehoben  worden  ist,  sodass  also  die  Entscheidung  über  seinen  Fortbestand
von  der  Entscheidung  der  Frage  abhängt,  ob  dem  Landesherrn  für  diesen
Specialfall  als  besonderes  Vorrecht  der  Krone  ein  alleiniges  Gesetzgebungsrecht
  verblieben  ist.  Was  aber  die  Ausnahme  anlangt,  so  soll  8  76  die  Ausübung
  des  landesherrlichen  Scheiderechts  allerdings  in  denjenigen  Fällen
hindern,  in  denen  die  Gerichte  nach  dem  bestehenden  Recht  zu  scheiden
befugt  sind.  Wenn  dieses  Resultat  auch  durchaus  annehmbar  ist  und  im
Einklang  steht  mit  der  in  einigen  Staaten  bestehenden  Uebung,  so  ist  doch
im  Grunde  die  vom  Herrn  Verfasser  aufgestellte  Theorie  nur  wenig  verschieden
  von  der  Dispensationstheorie.  Im  Uebrigen  kann  es  nur  als  ein
erfreulicher  Fortschritt  begrüsst  werden,  dass  der  Entwurf  das  landesherrliche
  Scheidungsrecht  nicht  kennt.  Wie  die  Motive  (IV,  S.  578)  mit  Recht
betonen,  fehlt  es  an  einem  Bedürfnisse,  das  Institut  neben  dem  bürgerlichen
Gesetzbuche  fortbestehen  zu  lassen.
Kiel.  Frantz.

Joseph  Huggenberger,  Die  Pflicht  zur  Urkundenedition.  Mit  einer
historischen  Einleitung  und  einem  Anhange:  die  Archivbenützung.
  München  1889.  Verlag  von  Theodor  Ackermann.
IV  und  72  SS.

Die  kleine  Schrift  behandelt  in  einer  im  Wesentlichen  systematischen
Anordnung  des  Stoffes  das  Urkundeneditionsrecht  in  drei  Kapiteln,  dessen
erstes  das  frühere  Recht  wiedergibt,  indem  hier  von  dem  gemeinen  Recht
ausgehend  zunächst  dieses  und  sodann  die  wichtigsten  Partikulargesetzgebungen
  (Bayern,  Preussen,  Sachsen,  Hannover,  Rheinisches  Recht)  zur
Darstellung  gebracht  werden.  Das  zweite  Kapitel  ist  dem  geltenden  Recht
gewidmet  und  in  dem  dritten  gelangt  das  zukünftige  Recht,  wie  es  sich
        <pb n="630" />
        —  608  —

nach  dem  Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich

gestalten  wird,  zur  Erörterung.  —

Der  Anhang  behandelt  die  wichtige  und  interessante  Frage  der  Archivbenützung,
  leider  jedoch  nur  unter  Berücksichtigung  des  bayerischen  Rechts,
während  bei  dieser  Materie  das  in  dern  grössten  und  wichtigsten  deutschen
Bundesstaate,  in  Preussen,  geltende  Recht  auch  nicht  einmal  gestreift  ist.
So  sehr  auch  der  auf  die  Arbeit  verwandte  Fleiss  zu  rühmen  ist,  so  bietet
sie  doch  eine  äusserst  geringe  wissenschaftliche  Ausbeute;  wo  der  Verfasser
  eigene  Ansichten  aufstellt,  lassen  dieselben  eine  genügende  Begründung
nicht  selten  vermissen.  —

Vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Rechts  aus  ist  es  zu  bedauern,  dass
die  praktisch  sehr  wichtige  Frage,  unter  welchen  Umständen  die  öffentlichen
Behörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  verpflichtet  sind,  dem  an  sie  gerichteten
  Ersuchen  des  Prozessgerichts  um  Vorlage  der  in  ihrer  Verwahrung
befindlichen  Akten  und  Urkunden  zu  entsprechen  ($  397  C.-P.-O.),  keine
Lösung  gefunden  hat;  der  Verfasser  hätte  sich  ein  unzweifelhaftes  Verdienst
erworben,  wenn  er  nicht  bloss  gesagt  (S.  51),  dass  die  ersuchten  Behörden
nach  den  für  sie  massgebenden  Gesetzen  und  administrativen  Vorschriften
darüber  entscheiden,  ob  sie  dem  Ersuchen  des  Prozessgerichts  stattzugeben
haben  oder  nicht,  sondern  wenn  er  auch  die  betreffenden  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  geltenden  gesetzlichen  und  administrativen  Vorschriften  zur
Darstellung  gebracht  hätte.  Neukamp.

Dr.  P.  Daude,  Geh.  Regierungsrath  und  Universitätsrichter  bei  der  Königl.
Friedrich-Wilhelms-Universität  Berlin,  Das  Aufgebotsverfahren
nach  Preussischem  Recht  mit  besonderer  Berücksichtigung
des  in  den  neuerworbenen  Landestheilen  bestehenden
Rechtszustandes.  2.  vermehrte  und  verbesserte  Auflage,  Berlin  1890
(Verlag  von  H.  W.  Müller).  VIII  u.  304  S.

Auf  keinem  Rechtsgebiete  ist  wohl  die  Zersplitterung  der  Quellen  eine
so  grosse  als  auf  dem  des  Aufgebotsverfahrens.  Die  deutsche  Civilprozessordnung
  und  für  Preussen  das  Ausführungsgesetz  zu  derselben  vom  24.  März  1879
erschöpfen  trotz  des  bedeutenden  Fortschrittes,  den  die  Rechtseinheit  durch
beide  Gesetze  gemacht  hat,  die  Materie  keineswegs.  Es  sind  daneben  immer
noch  zahlreiche  Spezialgesetze,  Privilegien,  Statuten  etc.  in  Kraft  geblieben,
deren  Ausserachtlassung  die  Nichtigkeit  des  ganzen  Verfahrens  und  für  den
Richter  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Kosten  einschliesslich  der  erheblichen
  Insertionsgebühren  zur  Folge  hat.  O.  FiscHEr  (Recht  und  Rechtsschutz
bei  BEKKER  und  FiscHEr,  Beiträge  zur  Erläuterung  und  Beurtheilung  des
Entwurfs,  Heft  6,  S.  14)  bemerkt  daher  mit  Recht:  „Wenn  irgend  ein  Gegenstand
  der  einheitlichen  Kodifikation  dringend  bedürftig  ist,  so  ist  es  das
Aufgebotsverfahren.  Die  gegenwärtige  Lage  der  Gesetzgebung  —  ich  denke
dabei  vornehmlich  an  das  mir  in  dieser  Beziehung  am  besten  bekannte
        <pb n="631" />
        —  609  —

Gebiet  des  preussischen  Landrechts  —  macht  das  Aufgebotsverfahren  zu  einem
Schrecken  des  Richters  und  der  Referendarien,  welche  dasselbe  erlernen  möchten.
Das  Aufgebotsverfahren  war  früher  der  vielbeneidete  Gegenstand  der  durch
jahrelanges  mühsames  Studiren  und  Sammeln  erlangten  Geheimkunde  einzelner.
Andere  waren  glücklich,  wenn  auf  ihre  Verfügung:  »simile  beizufügen«,  das
Bureau  ein  reponirtes  Aktenstück  über  ein  Aufgebot  gleicher  Art  herausfand.
In  neuerer  Zeit  haben  verdienstliche  Stoffsammlungen,  namentlich  die  von
DAupe,  dem  Aergsten  abgeholfen.  Aber  es  genügt  ein  Blick  in  ein  derartiges
Buch,  um  zu  ermessen,  welchem  Chaos  man  gegenübersteht.  Zu  einer  eigentlichen
  wissenschaftlichen  Pflege  dieses  wichtigen  Rechtsstoffes  sind  nicht  einmal
die  Ansätze  gemacht.“

Die  Bedeutung  des  Daupe’schen  Sammelwerkes,  dessen  erste  Auflage
im  Jahre  1881  erschien,  besteht  darin,  dass  es  dem  Praktiker  einen  sicheren
Führer  durch  die  Irrgärten  des  Aufgebotsverfahrens  gewährt.  Es  fehlt  wohl
selten  auf  einer  Gerichtsbibliothek  und  hat  durch  seine  grössere  Zuverlässigkeit
das  „Simile“  allgemein  verdrängt.  Die  Zusammenstellung  zerfällt  in  zwei
Haupttheile,  deren  erster  das  gerichtliche  Aufgebotsverfahren  im  allgemeinen
und  deren  zweiter  die  einzelnen  Aufgebotsfälle  behandelt.  Dabei  ist  das  in
Preussen  geltende  Reichs-  und  Landesrecht  im  Gegensatze  zu  den  ähnlichen
Arbeiten  von  WANDERSLEBEN  und  FÜRST,  die  sich  auf  das  landrechtliche  Gebiet
beschränken,  vollständig  erschöpft.  Die  mit  Aufgebotssachen  befassten  Gerichte
und  Verwaltungsbehörden  finden  bei  Daupe  auch  für  das  Gebiet  des  gemeinen
und  französischen  Rechts  das  erforderliche  Material.  Namentlich  ist  in  der
2.  Auflage  auch  die  seit  1881  erschienene  Judikatur  des  Reichsgerichts,  sowie
die  Subhastationsordnung  vom  13.  Juli  1883  und  das  Grundbuchgesetz  für
die  Rheinprovinz  vom  12.  April  1888  berücksichtigt  worden.

So  schätzenswerth  hiernach  die  Daune’sche  Zusammenstellung  auch  ist,
so  kann  man  doch  den  Wunsch  nicht  unterdrücken,  dass  durch  eine  erschöpfende
Kodifikation  des  gesammten  Aufgebotsrechtes  derartige  Krücken  für  die  Praxis
bald  entbehrlich  werden  mögen.  Erst  dann  wird  auch  die  Grundlage  für  eine
wissenschaftliche  Behandlung  des  Aufgebotsrechtes  vorhanden  sein.

Berlin.  Conrad  Bornhak.

K.  Parey,  Königl.  Verwaltungsgerichtsdirektor  a.  D.,  Die  Rechtsgrundsätze
  des  Königl.  Preussischen  Ober-Verwaltungsgerichts,
Ergänzungsband  1890,  enthaltend  Band  17  und  18  der  Entscheidungen.
Berlin  1890  (J.  J.  Heine’s  Verlag).  128  8.

Das  vorliegende  Ergänzungsheft  schliesst  sich  an  das  Stammwerk  und

die  früheren  Ergänzungshefte  des  der  an  dieser  Stelle  (vgl.  Bd.  3,  S.  189,

Bd.  4,  S.  196)  schon  mehrfach  erwähnten  Zusammenstellung  von  Entscheidungen

  des  Oberverwaltungsgerichts  nach  Form  und  Inhalt  durchaus  an.

Es  kann  daher  hier  auf  jene  früheren  Besprechungen  verwiesen  werden.

Allerdings  wird  die  Sammlung  immer  schwerer  zu  handhaben,  je  mehr  die
        <pb n="632" />
        —  610  °  —

Zahl  der  Ergänzungshefte  zunimmt,  da  man  jetzt  schon  nach  Entscheidungen
über  bestimmte  Materien  in  vier  verschiedenen  Registern  suchen  muss.  Eine
vollständige  Neubearbeitung  wäre  daher  der  Fortsetzung  des  Systems  der
Ergänzungshefte  entschieden  vorzuziehen.

Berlin.  Conrad  Bornhak.

C.  Dietz,  Regierungsassessor:  Vertragsbruch  im  Arbeits-  und  Dienstverhältniss.
  Berlin  1890.  Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht.  67  8.  —

Der  Verfasser  giebt  zunächst  eine  klare  und  übersichtliche  Darstellung
der  Entwicklung  des  positiven  Rechts,  soweit  dieses  die  Bestrafung  des  Vertragsbruches
  behandelt.  Sodann  wendet  sich  derselbe  zu  den  gesetzgeberischen
Versuchen,  welche  in  Deutschland  seit  der  Gründung  des  Deutschen  Reiches
gemacht  sind,  um  eine  Bestrafung  des  Vertragsbruches,  insbesondere  auf  dem
Gebiete  der  gewerblichen  Arbeit,  herbeizuführen.

De  lege  ferenda  spricht  sich  der  Verfasser  im  Allgemeinen  gegen  eine
Bestrafung  des  Vertragsbruchs  aus;  seine  diesbezüglichen  Ausführungen  sind
aber  keineswegs  klar  und  überzeugend  und  sie  leiden  vor  Allem  an  dem
Grundfehler,  dass  sie  die  Frage  lediglich  vom  individualistischen  Standpunkte
  aus  behandeln,  während  die  Lösung  derselben,  wie  Referent  bereits
anderweit  (Zeitschrift  für  Bergrecht,  Jahrgang  1890  S.  500  ff.;  Zeitschrift
für  die  gesammten  Staatswissenschaften  Jahrgang  1891  S.  1ff.)  nachgewiesen,
auf  diesem  Wege  niemals  gefunden  werden  kann.

Geradezu  inconsequent  auch  vom  Standpunkte  des  Verfassers  ist  es,
wenn  er  zwar  die  zur  Zeit  in  einzelnen  Landestheilen  Preussens  bestehenden
Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter
wegen  Vertragsbruchs  aufrecht  erhalten  wissen,  andererseits  aber  eine  solche
Bestrafung  dort  nicht  neu  einführen  will,  wo  sie  bisher  nicht  bestanden
(S.  50).  —  Denn  wenn  wirklich,  wie  Verf.  S.  48  ausführt,  eine  Bestrafung
des  Vertragsbruchs  ländlicher  Arbeiter  unbedingt  erforderlich,  so  ist  nicht
abzusehen,  wesshalb  dieselbe  nicht  auch  für  diejenigen  Landestheile  Deutschlands
  statuirt  werden  soll,  wo  sie  bisher  nicht  gegolten.  Uebrigens  mag  auch
darauf  hingewiesen  werden,  dass  sich  erst  neuestens  der  deutsche  Landwirthschaftsrath
  für  eine  Bestrafung  des  Vertragsbruchs  ländlicher  Arbeiter
mit  Energie  ausgesprochen  hat.

Dasjenige  endlich,  was  der  Verf.  (S.  44  ff.)  betrefis  einer  verschiedenartigen
  Behandlung  des  Vertragsbruchs  bei  industriellen  Arbeitern  einerseits
und  bei  landwirthschaftlichen  andererseits  ausführt,  ist  thatsächlich  unrichtig
und  ganz  und  gar  nicht  überzeugend.  Neukamp.

6.  Gothein:  Sollen  wir  unseren  Bergbau  verstaatlichen?  Mit  einem
Anhange:  „Wie  verbessern  wir  unsere  Arbeiterverhältnisse?“  Breslau

1890,  Verlag  von  Wilhelm  Koebner.  I.  u.  59  S.
Ein  Jeder,  welcher  dieses  Schriftchen  liest,  wird  dasselbe  nicht  ohne
        <pb n="633" />
        —  611  —

ein  Gefühl  grosser  Befriedigung  aus  der  Hand  legen;  in  klarer  Sprache  und
streng  logischer  Beweisführung  werden  hier  alle  die  Gründe,  welche  man  für
eine  Verstaatlichung  des  Bergbaues  in’s  Feld  geführt,  eingehend  geprüft  und
ihre  gänzliche  Unhaltbarkeit  nachgewiesen.  —  Wer,  wie  Ref.,  mchr  als
10  Jahre  lang  in  amtlicher  Stellung,  die  ihn  täglich  mit  der  Industrie  und
deren  Arbeitern  in  Berührung  bringt,  im  Mittelpunkt  des  Ruhrkohlengebiets
thätig  gewesen,  darf  sich  wohl  das  Urtheil  erlauben,  dass  die  Darstellung
des  Verfassers  eine  ganz  hervorragende  Sachkenntniss  verräth;  das,  was  derselbe
  wesentlich  unter  Berücksichtigung  der  schlesischen  Verhältnisse  ausgeführt,
  hat  auch  für  das  Ruhrkohlenbecken  ohne  Weiteres  Geltung.  Die
Argumente,  welche  S.  29  gegen  den  hie  und  da  aufgetauchten  Gedanken,
den  Bergleuten  bei  der  Verstaatlichung  des  Bergbaues  Beamtenqualität  zu
verleihen,  seitens  des  Verfassers  vorgebracht  sind,  lassen  erkennen,  dass
derselbe  den  Begriff  des  Beamten  und  des  Amtes  im  staatsrechtlichen  Sinne
durchaus  zutreffend  aufgefasst  hat;  G.  betont  mit  Recht,  dass  es  sich  bei
der  Thätigkeit  des  Bergmannes  ebenso  wie  bei  derjenigen  eines  Streckenarbeiters
  der  Eisenbahn  nicht  um  einen  Inbegriff  von  amtlichen  Obliegenheiten
  handle,  und  dass  ein  Zuchthäusler  an  und  für  sich  die  bergmännische
  Arbeit  ebenso  gut  besorgen  könne,  wie  ein  unbescholtener  Mann,
was  für  viele  Arten  dieser  Thätigkeit  sicherlich  zutrifft.

Indem  desshalb  G.  weiter  hervorhebt,  dass  zur  Beamtengqualität  ein
gewisses  Mass  sittlicher  Eigenschaften  erforderlich  sei,  das  auch  dem  Bremser
und  Weichensteller  nicht  fehlen  dürfe,  kommt  er  —  wenn  auch  nicht  expressis
  verbis  —-  auf  den  springenden  Punkt  des  Beamtenbegriffs,  welcher
eine  pflichtmässige  Thätigkeit,  unter  eigener,  wenn  auch  noch  so
geringer  Verantwortlichkeit  in  sich  schliesst,  eine  Thätigkeit,  die  nicht
lediglich  in  der  Vornahme  mechanischer  Dienstverrichtungen  aufgeht,  mögen
diese  auch  ausschliesslich  die  Art  der  Beschäftigung  bilden.  (Vgl.  Entsch.
des  Reichsger.  in  Civilsachen  vom  24.  März  1882;  Bd.  6,  S.  105  ff.;  Har-SEIM
  in  Stengel’s  Wörterbuch  Bd.  I.  S.  136  ff.).

Die  positiven  Vorschläge  des  Verfassers,  welche  er  in  dem  Anhang
unter  der  Ueberschrift:  „Wie  verbessern  wir  unsere  Arbeiterverhältnisse“
zusammengestellt,  verdienen  die  ernsteste  Beachtung.

Einen  Theil  dieser  Vorschläge,  welcher  darin  gipfelt,  die  jugendlichen
Arbeiter  wieder  mehr,  als  dies  gegenwärtig  der  Fall,  unter  die  Botmässigkeit
ihrer  Eltern  oder  Vormünder  zu  stellen,  sucht  bereits  der  gegenwärtig  dem
Reichstag  zur  Beschlussfassung  vorliegende  neueste  Entwurf  einer  Gewerbeordnungsnovelle
  zu  verwirklichen;  allerdings,  wie  Ref.  an  einem  anderen
Orte  gezeigt,  in  nicht  gerade  glücklicher  Weise.

Auch  die  sonstigen  Massnahmen  positiver  Natur,  welche  der  Verfasser
getroffen  haben  will,  sind  durchaus  geeignet,  eine  Besserung  der  Lage  unserer
Industrie-Arbeiter  herbeizuführen;  in  erster  Linie  verdient  die  von  dem
Verfasser  vorgeschlagene  Schaffung  guter  und  billiger  Arbeiterwohnungen
        <pb n="634" />
        —  612  —

durch  Aktiengesellschaften  oder  gemeinnützige  Baugenossenschaften  ungetheilten
  Beifall.  —

Wer  ferner  mit  den  Zuständen  in  den  Industriegegenden  auch  nur
einigermassen  vertraut  ist,  weiss,  dass  die  Arbeiter  mit  ihren  verhältnissmässig
  recht  bohen  Löhnen  in  zahlreichen  Fällen  nur  desshalb  nicht  auskommen,
  weil  ihre  Frauen  nicht  haushälterisch  zu  wirthschaften  verstehen;
GoTHEIN  hat  dies  richtig  erkannt,  wenn  er  (S.  55)  vorschlägt:  „Die  gewerbliche
  Beschäftigung  minderjähriger  weiblicher  Arbeiter  dürfte  nur  unter  der
Bedingung  erlaubt  sein,  dass  dieselben  (vorher)  einen  Oursus  im  Haushaltungswesen
  durchmachen.*  —  Der  eminente  Segen  einer  derartigen  Vorbildung
  ist  dem  Referenten  bei  einem  Besuche  der  von  dem  bekannten
Grossindustriellen  Krupp  in  der  Nähe  von  Essen  für  weibliche  Angehörige
  seiner  Arbeiter  gegründeten  Haushaltungsschule  klar  geworden,
welche  trotz  ihres  kurzen  Bestehens  schon  die  besten  Erfolge  aufweisen
kann.  Neukamp.

V.  Rintelen,  Geheimer  Oberjustizrath:  Das  Konkursrecht  nebst  Anhang
betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  ausserhalb  des  Konkursverfahrens.  Berlin  1890.
Verlag  von  Otto  Liebmann.  XI  u.  196  S.

Diese  systematische  Darstellung,  welche  ausser  dem  Reichsrecht  speciell
die  preussische  Landesgesetzgebung  eingehend  berücksichtigt,  zeichnet  sich
namentlich  durch  eine  übersichtliche  Anordnung  des  Stoffes,  sowie  durch
eine  gewisse  Vollständigkeit  aus;  insbesondere  ist  darin  in  höchst  dankenswerther
  Weise  überall  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  gehörigen
Ortes  mitgetheilt.  Wichtige  und  grundlegende  Controversen  sind  in  dem
Buche  nicht  zur  Erörterung  gelangt;  der  Verfasser  hat  dieselben  absichtlich
nicht  berührt  und  zwar,  wie  es  in  dem  Vorwort  heisst,  einmal  mit  Rücksicht
  auf  die  Fülle  des  Materials  und  sodann,  weil  das  Buch  auch  für  den
nicht  juristisch  gebildeten  Leser  das  Verständniss  der  Konkursordnung  erleichtern
  sollte.  —

Vom  Standpunkte  des  Öffentlichen  Rechts  aus  wird  eine  Darstellung
derjenigen  Grundsätze  vermisst,  nach  welchen  über  das  Vermögen  von
Korporationen  der  Konkurs  eröffnet  werden  kann;  ebenso  fehlen
Erörterungen  darüber,  welche  Wirkungen  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  Vermögen  einer  Korporation  in  Betreff  ihrer  Rechtsstellung  und
ihres  Rechtsbestandes  hat.  Der  Verfasser  hat  nur  (S.  30  ff.)  einige  kurze
Andeutungen  in  Betreff  der  Innungen  und  eingeschriebenen  Hülfskassen
gemacht,  ohne  sich  aber  auf  Einzelheiten  einzulassen.  Auch  die  Beschränkungen,
  welche  eine  Einzelperson  in  ihrer  öffentlich  -  rechtlichen
Stellung  in  Folge  der  Konkurseröfnung  erleidet,  hat  der  Verfasser  nicht
erörtert;  die  betreffenden  reichsrechtlichen  Vorschriften,  z.  B.$  3
        <pb n="635" />
        —  613  —

des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  (B.  G.-Bl.  S.  145)  hat  er  gar  nicht  erwähnt
und  von  den  landesgesetzlichen  nur  die  mehr  negativen  Bestimmungen  der
8$  5l  u.  52  des  Preuss.  Ausf.-Ges.  zur  Konk.-Ordnung  vom  6.  März  1879
(G.-S.  S.  109),  wonach  einerseits  alle  Beschränkungen  des  Gemeinschuldners
nicht  vermögensrechtlicher  Natur  nicht  mehr  mit  der  Thatsache  der  Zahlungsunfähigkeit
  oder  Zahlungseinstellung  verknüpft  sind,  sondern  nur  im  Falle
der  Eröffnung  des  Konkurses  eintreten,  und  andererseits  alle  solche
Beschränkungen  mit  der  Beendigung  des  Konkurses  ohne  Weiteres  in
Wegfall  kommen.

Endlich  fehlt  auch  eine  nähere  Erörterung  üher  den  in  $  4  Abs.  2
R.-K.-O.  ausgesprochenen  Satz,  wonach  die  principielle  Gleichstellung  inländischer
  und  ausländischer  Gläubiger  im  Weg  des  „Vergeltungsrechts“  auf
Anordnung  des  Reichskanzlers  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  beseitigt
werden  kann;  der  Verfasser  hat  sich  auf  die  Wiedergabe  dieser  Vorschrift
beschränkt,  ohne  indess  zu  untersuchen,  ob  und  eventuell  in  welchen  Fällen
der  Reichskanzler  und  Bundesrath  von  der  ihnen  beigelegten  Befugniss  Gebrauch
  gemacht,  bezw.  Veranlassung  haben  würden,  dies  zu  thun.

Bochum.  Neukamp.

 

Goldfeld,  Ueber  das  hamburgische  eheliche  Güterrecht,  nebst
einem  Anhang,  enthaltend  den  Wortlaut  der  wichtigsten  auf
dasselbe  bezüglichen  hamburgischen  Gesetze.  —  119  Seiten.
Verlag  von  J.  F.  Richter,  Hamburg  und  Leipzig  1888.

Bei  den  Bestrebungen,  im  künftigen  bürgerlichen  Gesetzbuch  für  das
Deutsche  Reich  das  eheliche  Güterrecht  einheitlich  zu  regeln  und  die  vielgestaltigen
  Particularrechte  in  den  reichsgesetzlich  zugelassenen  Güterrechtssystemen
  aufgehen  zu  lassen,  ist  die  vorliegende  Monographie  wie  ein  Spätlingsschoss
  auf  reichsgesetzlich  noch  unbefruchtetem  Rechtsboden.  Aber  sie
hat  bei  der  Ungewissheit  des  künftigen  Civilrechts  wohl  actuell  praktischen
Werth  und  darf  wegen  des  über  das  Bedürfniss  des  Praktikers  hinausgehenden
historischen  und  dogmatischen  Inhalts  wissenschaftliche  Berücksichtigung  beanspruchen.


In  den  beiden  ersten  Paragraphen  behandelt  der  Verf.  die  historischen
Grundlagen  und  die  Interpretationsgrundsätze  des  hamburgischen
Stadtrechts  von  1605;  er  greift  dabei  sowohl  auf  den  breiten  Untergrund  des
sächsischen  Landrechts  als  auch  speciell  auf  die  früheren  hamburgischen
Statuten  von  1270,  1276,  1292  und  1497  zurück,  allerdings  das  letztere  Statut,
den  unmittelbaren  Vorgänger  des  Stadtrechts  von  1605  in  seinem  Inhalte,
nur  oberflächlich  berührend.  Hat  aber  der  Verf.  einwandfreie  Legitimation,
das  hamburgische  eheliche  Güterrecht  in  seiner  deutschrechtlichen  Grundlage
freizulegen  und  von  den  Einwirkungen  romanisirender  Gesetzgebung  und
Ausdrucksweise  unbeschädigt  hervorzukehren?  Wenn  er  das  mittelalterliche
Recht  als  „nebelhafte  Gebilde“  bezeichnet  (S.7,  Anm.  16),  den  dreissigjährigen
        <pb n="636" />
        —  614  —

Krieg  auch  desswegen  für  ein  Nationalunglück  hält,  weil  er  „den  Process
der  Romanisirung  des  Rechts  um  Jahrhunderte  zurückgeworfen  hat“  (8.19,
Anm.  10),  wenn  er  ferner  den  Sachsenspiegel,  der  doch  so  vielen  deutschrechtlichen
  Ideen  einen  volksthümlichen  und  verbreitungsfähigen  Ausdruck
verliehen  hat,  „ein  dem  stagnirendsten  Kreis  der  Volkswirthschaft,  dem  ländlichen
  Grundbesitz  angehörendes  und  überdies  nach  rückwärts  schauendes
alterthümelndes  Rechtsbuch“  nennt  (S.  8),  wenn  er  schliesslich  zur  Interpretation
  des  hamburgischen  Stadtrechts  von  1605,  „welches  in  dem  Gipfelpunkt
  der  Receptionsepoche  erlassen  sei,  um  in  einer  durch  Handel  aufgeblühten
  Reichsstadt  die  der  fortgeschrittenen  Zeit  unverständlich  gewordenen
alten  Gesetze  dem  gemeinen  kaiserlichen  Rechte  anzupassen“,  „moderne  Anschauungen
  und  römische  Begriffe*  anwenden  zu  müssen  glaubt  (S.  18),  —
so  wird  der  Verdacht  unabweislich,  dass  der  Verf.  wenigstens  in  dem  hamburgischen
  Güterrecht  von  1605  jedes  deutschrechtliche  Princip  unhistorisch
verleugnet  und  für’s  römische  Recht  kämpft,  gleichviel  ob  die  Redactoren  des
Stadtrechts  von  1605  Romanisten  gewesen  sind.

Der  dogmatische  Theil  der  Abhandlung  umfasst  die  $$  3—11.  —  In
$  3  wird  die  juristische  Construction  des  ehelichen  Güterrechts
nach  gemeinem  deutschen  Recht  versucht  und  hieran  in  88  4  und  5
der  Nachweis  angeschlossen,  dass  im  hamburgischen  Stadtrecht  von  1605
allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  ideellen  Antheilen  besteht.
Die  8$  7—11  behandeln  sodann  die  Rechtsverhältnisse  nach  Auflösung  der
Ehe,  nämlich  die  Testirbefugniss  der  Ehegatten,  die  fortgesetzte
Gütergemeinschaft,  die  Abtheilung  (Abschichtung)  und  den  Uebergang
  der  Schulden  des  Sammtguts  auf  Wittwe  und  Erben.

Der  Stoff  ist  wohl  geordnet  und  juristisch  klar  zerlegt.  Entgegen  der
herkömmlichen  Auffassung  als  Gütereinheit,  construirt  der  Verf.  das  hamburgische
  Güterrecht  als  eine  Gemeinschaft  mit  ideellen  Antheilen.  Sei  dem,  wie
es  wolle,  so  kann  es  weder  vom  privat-  noch  öffentlichrechtlichen  Standpunkte
  gebilligt  werden,  dass  der  Verf.  getreulich  seinem  romanisirenden
Eifer,  der  jedem  deutschrechtlichen  Institut  seine  Eigenart  nimmt  und  es
römischrechtlich  zuschneidend  für  das  Pandektensystem  passend  machen  will,
die  eheliche  Gütergemeinschaft  in  ihrem  Wesen  und  ihren  Wirkungen  als
eine  gemeinrechtliche  Societät  behandelt,  deren  Entstehungsgrund  man  sogar
zulässigerweise  in  einer  stillschweigenden  Eingehung  finden  dürfe;  das  Stadtrecht
  von  1605  hat  sich  wenigstens,  obwohl  nach  Ansicht  des  Verf.  die  Juristen
der  damaligen  Zeit  „viel  eingefleischtere  Romanisten“  wie  wir  gewesen  seien,
davon  fern  gehalten,  das  Güterrecht  einem  römischen  Typus  zu  unterstellen.
Zudem  ist  die  gesetzlich  hervorgekehrte  Stellung  des  Ehemannes  als  Haupt
der  Familie,  Vertreter  der  Frau  und  Verwalter  des  Vermögens  nicht  zu
begründen,  wenn  man  das  eheliche  Güterrecht  als  eine  Schöpfung  privatrechtlicher
  Vertragswillkür  auffasst.  Auch  für  dieses  ist  in  erster  Linie  an
dem  öffentlichrechtlichen  Charakter  der  Ehe  als  eines  staatlich  geordneten
        <pb n="637" />
        —  615  —

Instituts  festzuhalten  und  hiernach  überhaupt  alle  ehelichen  Verhältnisse
einzurichten;  die  einheitliche  Bedeutung  der  Ehe,  die  öffentlichrechtliche
Eigenart  des  Güterrechts,  wie  sie  in  der  Bevorzugung  des  Mannsstammes,
der  Geschlechtsbevormundung  der  Frau,  der  Behandlung  des  Grundbesitzes
und  dem  Zusammenhalt  der  Familie  durch  die  communio  prorogata  hervortritt,
  sowie  die  politische  Auffassung  der  Familie  als  eines  staatlichen  Organismus
  vertragen  es  nicht,  wenn  das  eheliche  Güterrecht  als  Societät  declassificirt
wird.  —  Soweit  der  civilistische  Inhalt  des  Buches,  zu  dessen  Detailbesprechung
hier  nicht  der  Ort  ist,  in  Betracht  kommt,  soll  der  Monographie  ihre  Verdienstlichkeit
  nicht  abgestritten  werden.  Dr.  Rudolf  Bewer.

J.  Kohler,  Studien  aus  dem  Strafrecht.  I  (Mannheim,  J.  Bensheimer  1890).

Der  geistreiche  und  in  der  vergleichenden  Rechtskunde  vorzüglich
bewanderte  Gelehrte  veröffentlicht  in  dem  genannten  Buche  eine  Anzahl
Abhandlungen,  welche  den  Zweck  verfolgen,  die  Dogmatik  des  Strafrechtes
mit  der  Rechtsvergleichung  zu  verbinden.  Im  Einzelnen  wird  darin  behandelt
der  strafbare  Versuch,  insbesondere  der  Versuch  mit  untauglichen  Mitteln,
das  Unterlassungsdelict,  Vorsatz  und  Absicht,  Causalismus  und  Urheberschaft,
Mitthäterschaft  und  Beihülfe,  Anstiftung,  der  Charakter  der  Begünstigung
und  die  Vergehen  gegen  die  Religion.  Wie  aus  dieser  Inhaltsangabe  ersichtlich
ist,  berühren  die  von  KoHLER  erörterten  Fragen  das  strafrechtliche  Gebiet  im
eigentlichen  Sinne  und  es  kann  daher  auf  die  interessanten  und  vielfach
anregenden  Ausführungen  des  Verfassers  hier  nicht  näher  eingegangen  werden;
die  geradezu  verblüffende  Belesenheit  Kouter’s  und  seine  erstaunliche  Kenntniss
fremder  Rechte  zeigen  sich  auch  bei  diesen  Studien  wieder  in  deutlichster
Weise.  Für  das  Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes  dürfte  von  den  verschiedenen
Abhandlungen  lediglich  nur  die  auf  die  Religionsdeliete  bezügliche  von  Interesse
sein;  wir  heben  hervor,  dass  KoHLER  im  Gegensatze  zu  der  Rechtsprechung
des  Reichsgerichtes  die  Lästerung  Christi  nicht  schlechthin  als  Gotteslästerung
betrachtet  und  den  von  dem  genannten  Gerichtshof  aufgestellten  Satz,  dass
der  strafrechtliche  Schutz  nur  dem  Gottesbegriff  der  christlichen  Kirchen
und  der  mit  Corporationsrechten  innerhalb  des  Reichsgebietes  bestehenden
Religionsgenossenschaften  zukomme,  entschieden  bekämpft;  indessen  dürften
seine  diesbezüglichen  Ausführungen  vom  Standpunkte  des  deutschen  Rechtes
schwerlich  den  Vorzug  vor  den  Argumentationen  verdienen,  welche  das  Reichsgericht
  zur  Unterstützung  seiner  Entscheidung  vorgebracht  hat.  Sehr  richtig
sind  die  Bemerkungen  über  die  Frage,  ob  den  Altkatholiken  der  strafrechtliche
  Schutz  gegen  Beschimpfung  ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche  zu
gewähren  sei;  KoHLER  betont  mit  Recht,  dass  für  die  Bejahung  derselben
lediglich  der  Umstand  als  entscheidend  anzusehen  sei,  dass  der  Staat  sowohl
den  altkatholischen  Bischof  wie  auch  die  übrige  kirchliche  Organisation  der
Altkatholiken  anerkannt  habe;  hiernach  dürfte  freilich  in  Bayern  nach  der
neuesten  Entschliessung  des  Ministeriums  die  altkatholische  kirchliche  Organi-
        <pb n="638" />
        —  616  —

sation  den  Schutz  des  $  166  des  Str.-G.-B.  schwerlich  noch  beanspruchen
können.  Eigenthümlich  ist  es,  dass  KoHLER  eine  Bestrafung  des  Fluchens
empfiehlt;  wir  glauben,  dass  dieser  Vorschlag  trotz  des  Hinweises  auf  das
englische  Recht  in  Deutschland  schwerlich  viel  Beifall  finden  dürfte,  derselbe
scheint  uns  die  Grenze  zwischen  Recht  und  Moral  in  bedenklicher  Weise
zu  verrücken.  Diese  abweichende  Ansicht  in  diesem  Punkte  und  in  andern
Punkten  kann  uns  aber  nicht  hindern,  das  KonLer’sche  Buch  als  ein  überaus
fesselndes  zu  bezeichnen,  das  für  manche  strafrechtliche  Probleme  neue
Gesichtspunkte  eröffnet.  Dr.  Ludwig  Fuld.

Schürmann,  Die  Rechtsverhältnisse  der  Autoren  und  Verleger.

Halle,  Verlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  1889.

Der  Verfasser  behandelt  in  der  genannten  Darstellung  die  Rechtsverhältnisse
  zwischen  Autoren  und  Verlegern,  wie  er  sagt,  den  Kern  dessen,
was  man  Autorrecht  nennt,  in  „sachlich-historischer*  Form.  In  fünfzehn
Kapiteln  wird  behandelt  der  Zustand  des  Verlagsrechtes  in  der  Frühzeit,
das  Privilegienwesen,  der  Buchhandel  und  die  Autorenwelt,  der  Ursprung
und  die  Entwicklung  des  Verlagsvertrags,  das  Nachdruckszeitalter,  das
preussische  Landrecht,  der  Uebergang  zur  neuern  Zeit,  die  Basis  der  neuern
Gesetzgebung,  die  Stempelung  des  Verlagsrechtes  zum  Autorrecht,  der
Gegenstand  des  Verlagsrechtes,  der  Bücher-  und  Zeitungsnachdruck,  die
Dauer  des  Rechtsschutzes,  der  Auf-  und  Ausbau  des  Verlagsrechtes;  in
einem  Anhang  stellt  der  Verfasser  den  Entwurf  einer  Grundordnung  der
Rechtsverhältnisse  zwischen  Autoren  und  Verlegern  auf.  Die  historischen
Theile  des  Buches  sind  entschieden  besser  behandelt  als  die  rein  juristischen,
Als  einen  sehr  bedenklichen  Mangel  muss  der  Rezensent  es  bezeichnen,  dass
der  Verfasser  der  Berner  Literarkonvention  gar  keine  Erwähnung  thut,
trotzdem  dieselbe  für  die  Entwicklung  des  Urheberrechtes  von  der  allergrössten
  Bedeutung  ist  und  sein  wird.  Des  Weiteren  müssen  wir  es  als
eine  irrige  Beurtheilung  der  gegenwärtigen  Rechtszustände  erachten,  wenn
ScHÜRMANN  das  Bedürfniss  einer  reichsrechtlichen  Kodifikation  des  Verlagsrechtes
  bestreitet;  diese  Behauptung  steht  in  direktem  Widerspruch  mit
der  Aeusserung  der  Vertretungen  der  deutschen  Schriftsteller  und  Buchhändler
  uud  kann  darum  unmöglich  Beifall  finden.  Die  Zahl  der  aus  den
verlagsrechtlichen  Verhältnissen  hervorgehenden  Differenzen  ist  bei  Weitem
nicht  so  unbedeutend  wie  der  Verfasser  meint  und  wenn  die  hierauf  bezüglichen
  Prozesse  nur  einen  kleinen  Bestandtheil  der  Thätigkeit  der  Gerichte
bilden,  so  ist  der  Grund  eben  in  dem  Umstande  zu  suchen,  dass  es  an  klaren
Gresetzesbestimmungen  fehlt,  durch  welche  die  Rechte  und  Pflichten  der
Schriftsteller  und  Verleger  gegenseitig  scharf  bestimmt  und  abgegrenzt
werden,  Bekanntlich  wird  das  Bedürfniss  einer  reichsrechtlichen  Kodifikation
des  Verlagsrechtes  auch  seitens  der  Reichsregierung  an  sich  nicht  bestritten,
man  will  die  Regelung  jedoch  bis  zur  Revision  des  Handelsgesetzbuches
        <pb n="639" />
        —  617  —

verschieben  und  alsdann  das  Verlagsrecht  letzterem  einverleiben;  gegen
diesen  Vorschlag  hat  sich  die  öffentliche  Meinung  mit  Recht  erklärt  und  es
ist  zu  erwarten,  dass  das  Verlagsrecht  den  Gegenstand  eines  besondern
Reichsgesetzes  oder  einen  Theil  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  bilden  wird.
Mainz.  Dr.  Ludwig  Fuld.

Gierke,  Dr.  Otto,  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Berlin,  Untersuchungen
  zur  deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte.
Breslau,  Verlag  von  Wilhelm  Koebner  1889.  Heft  XXIX:  Beiträge
zum  Kriegsrecht  im  Mittelalter,  insbesondere  in  den
Kämpfen,  an  welchen  Deutschland  betheiligt  war.  (8.,  9.,
10.  Jahrhundert,  Anfang  des  11.  Jahrhunderts)  von  Dr.  phil.  Albert
Levy.  VI,  88  S.  Preis  M.  2.80.

Der  Verf.  klagt,  dass  die  juristische  Literatur  über  die  Geschichte
des  Völkerrechts  eine  so  überaus  dürftige  sei.  Keines  der  grossen  Handbücher,
  die  sonst  an  Ausführlichkeit  nichts  zu  wünschen  übrig  liessen,  komme
in  seinem  rechtsgeschichtlichen  Theil  über  allgemeine  Betrachtungen  hinaus,
und  bei  diesen  sei  das  Mittelalter,  insbesondere  das  frühere,  meist  noch
schlechter  gefahren,  als  das  Alterthum.  Uebrigens  scheine  die  Erforschung
des  Völkerrechts  früherer  Zeiten,  besonders  wegen  der  demselben  als  Hintergrund
  dienenden  politischen  Verhältnisse,  wohl  auch  mehr  als  die  Geschichte
anderer  Rechtsgebiete  zu  der  Aufgabe  des  Historikers  zu  gehören.  Lediglich
als  Historiker  will  denn  auch  der  Verf.  in  diese  Lücke  einspringen  und  ein
quellenmässiges  Bild  davon  geben,  wie  sich  die  kriegführenden  Völker  im
Mittelalter,  vornehmlich  aber  im  zweiten  Drittel  desselben,  gegenseitig  behandelten.
  Er  hat  zu  diesem  Zwecke  die  geschichtlichen  Daten  über  nahezu
dreihundert  Kriege  aus  dieser  Epoche  nach  ihrem  kriegsrechtlichen  Inhalt
durchforscht,  und  die  Resultate,  die  er  solchermassen  beibringt,  verdienen
darum  als  zweifellos  historisch-positive  Zeugnisse  alle  Beachtung  des  Rechtshistorikers.


Nur  schade,  dass  diese  Resultate  kaum  etwas  Neues  enthalten!  Denn
wenn  der  Verf.  gelegentlich  (z.  B.  S.  3)  eine  kühne  stilistische  Wendung
von  Waıtz  oder  GIESEBRECHT  korrigirt,  so  hat  er  sich  eben  für  seine  Polemik
weder  die  allerneuesten,  noch  auch  vollends  solche  Autoren  ausgewählt,  die
bei  ihren  Arbeiten  gerade  auf  völkerrechtliche  Forschungen  besonderes  Gewicht
  gelegt  hätten.  Hiervon  abgesehen,  darf  dem  Verf.  das  Liob  sorgfältiger
Prüfung  des  vorliegenden  urkundlichen  Materials  und  vorsichtigster,  durchaus
  phantasiefreier  Formulirung  der  Ergebnisse  nicht  vorenthalten  werden.
Zunächst  über  den  Beginn  der  Feindseligkeiten  konstatirt  er,  dass  'eine
Kriegserklärung  zuweilen  stattfand,  sehr  viel  häufiger  aber  nicht,  so  dass
man  sagen  könne,  es  bildete  die  Regel,  dass  der  Zustand  des  offenen  Kampfes
unvermittelt  dem  Friedenszustande  folgte.  Die  Behandlung  des  feindlichen
Landes  betreffend,  unterscheidet  er  zwischen  der  des  platten  Landes,  der

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  4.  40
        <pb n="640" />
        —  618  —

Städte  und  der  Kirchen.  Das  erstere  wurde  in  der  Regel  verheert:  terra
vastata  est  ist  der  stehende  Terminus,  mit  welchem  die  Chronisten  hierüber
berichten.  Die  Städte  wurden,  wenn  sie  mit  Gewalt  in  den  Besitz  des  Feindes
gekommen,  in  den  meisten  Fällen  zerstört,  bei  freiwilliger  Uebergabe  dagegen
ebenso  häufig  geschont.  Kirchen  und  Klöster  standen  unter  dem  Schutze
einer  Art  Neutralität,  von  welcher  der  Verf.  glaubt  feststellen  zu  können,
dass  sie  jedenfalls  prinzipiell  stets  anerkannt  wurde.  Der  moderne  Unterschied
  zwischen  Kombattanten  und  Nichtkombattanten  war  unbekannt,  die
ganze  Einwohnerschaft  des  feindlichen  Landes  war  den  direkten  Wirkungen
des  Krieges  ausgesetzt.  Im  eigentlichen  Kampfe  legte  man  sich  in  Bezug
auf  die  anwendbaren  Mittel  keinerlei  Beschränkungen  auf.  Die  Gefangenen
wurden  entweder  getödtet,  oder  in  ein  Helotenverhältniss  gebracht,  oder
endlich  verkauft,  resp.  ranzionirt;  ein  gleichmässiges,  in  der  Kriegstradition
sich  fortbildendes  Verfahren  sei  hier  jedenfalls  ganz  und  gar  nicht  festzustellen.
  Den  Waffenstillstand  findet  der  Verf.  in  den  meisten  von  ihm  erforschten
  Fällen  geachtet;  selbst  den  Heiden  gegenüber  hielt  man  sich  durch
ihn  für  gebunden.  Von  der  Institution  der  Neutralität  hat  er  nur  Spuren
entdeckt,  aber  nicht  genügende  Zeugnisse  für  ausgebildete  Verhältnisse.
Förmlicher  Friedensschlüsse  endlich  sind  ihm  eine  Anzahl  begegnet,  gleichwohl
  bilden  dieselben  aber  die  Ausnahme;  in  der  Regel  fällt  die  Beendigung
des  Krieges  mit  der  Thatsache  zusammen,  dass  die  Feindseligkeiten  aufhörten.

Man  sieht,  der  Verf.  hat  nicht  gerade  Unbekanntes  entdeckt.  Was  er  gibt,
haben  vor  ihm  schon  Warp,  LAURENT,  PÜTTER  ausführlich  und  in  grossen
Zügen  fast  alle  Handbücher  gebracht,  welche  der  Geschichte  des  Völkerrechts
einen  besonderen  Abschnitt  widmen.  Gleichwohl  ist  die  Arbeit  nicht  überflüssig.
  Denn  die  zahlreichen  Details,  welche  sie  aus  mittelalterlichen
Kämpfen  anführt,  sind  ebensoviele  drastische  Belege  gegen  die  prozessualrechtliche
  Auffassung  des  historischen  Krieges;  hier  liegen  in  der  That  nicht
rechtliche,  sondern  soziologische  Erscheinungen  vor.  Aber  wo  Juristen  und
Historiker  verzweifelnd  nichts  als  Willkür  erblicken,  ergibt  sich  für  den
Soziologen  im  Zweck  und  Handeln  der  kriegführenden  Parteien  eine  nothwendige,
  gesetzesmässige  Wechselwirkung.  Ihm  klingt  es  deshalb  sehr  naiv,
wenn  der  Verf.  z.  B.  bemerkt  (S.  56),  dass  das  Beuterecht  an  Privateigenthum,
welches  in  den  Kriegen  der  Jetztzeit  nur  ganz  ausnahmsweise  den  Soldaten
gestattet  werde,  in  damaliger  Zeit  ein  ganz  unbegrenztes  gewesen  sei;  meist
sei  getreulich  berichtet,  dass  die  Heere  fast  aus  jedem  Kriege  mit  Beute
und  Schätzen  reich  beladen  heimkehrten.  Allerdings!  Und  wenn  der  Verf.
seinen  historischen  Fleiss  noch  weiterhin  auch  darauf  erstreckt  haben
würde,  den  treibenden  Ursachen  dieser  Kriege  nachzuspüren,  so  würde
er,  offenbar  zu  seinem  Erstaunen,  gefunden  haben,  dass  gerade  die
Hoffnung  auf  Beute,  ob  diese  nun  in  Land  oder  in  Leuten,  in  Habe  oder  in
Tributen  bestanden,  zum  wenigsten  die  eine  der  beiden  Parteien  in  den
Krieg  geführt  hat.  Denn  sehr  viel  idealere  Interessen  als  solche,  die  sich  in
        <pb n="641" />
        —  619  —

letzter  Linie  auf  Kuh  und  Acker  zurückführen  lassen,  wird  er  den  Normannen,
Alanen  und  Avaren,  oder  wie  diese  heldenhaften  Völker  alle  heissen  mögen,
doch  wohl  kaum  zutrauen  können.  Und  wenn  in  anderen  Feldzügen,  wo
christliche  und  heidnische  Völker  zusammentrafen,  auch  noch  religiöse  Momente
  mitwirkten,  so  hat  gerade  der  Verf.  eine  Anzahl  Belege  dafür  gebracht,
dass  hier  das,  was  er  gemeiniglich  willkürliches  Kriegsrecht  heisst,  nichts
anderes  als  eine  nothwendige  Folge  des  Kriegszweckes  ist.  Wer  möchte  Karl
dem  Grossen,  der  sich  berufen  glaubte,  das  Christenthum  mit  dem  Schwerte
zu  verbreiten,  Willkür  vorwerfen,  wenn  er  die  Sachsen,  die  es  vorzogen,  beim
alten  Glauben  zu  bleiben,  über  die  Klinge  springen  liess?  Das  Heidenthum  auszurotten
  war  ja  eben  der  Grund,  wesshalb  er  zum  Schwerte  gegriffen.

Es  herrschte  also  keineswegs,  wie  der  Verf.  meint,  unverständige  Willkür
  in  den  Feldzügen,  die  er  auf  ihre  kriegsrechtlichen  Erscheinungen  geprüft
  hat.  Vielmehr  bestimmte  eine  zweckbewusste  Ueberlegung  das  feindliche
  Handeln,  freilich  nicht  weiter,  als  eben  die  barbarische  Intelligenz
Mittel  und  Zweck  in  Relation  zu  setzen  vermochte.  Aber  auch  eine
Schranke  völkerrechtlicher  Natur,  so  paradox  dies  klingen  mag,  war  schon  damals
  dem  feindlichen  Wollen  auferlegt.  Der  Verf.  hat  sie  freilich  aus  seinen
Chronisten  nicht  herauszulesen  verstanden,  aber  das  von  ihm  gesammelte
Material  gibt  interessante  Spezialzeugnisse  davon,  und  gerade  hierin  möchte
ich  den  eigentlichen  Nutzen  seiner  Arbeit  für  die  rechtsgeschichtliche  Erkenntniss
  erblicken.  Denn  so  brutal  die  Interessen  waren,  welche  sich  in  den  kämpfenden
  Parteien  gegenüberstanden,  so  barbarisch  die  Kämpfe  selbst  ausgefochten
wurden:  Ein  menschliches  Gut  war  nach  gemeinsamer  Rechtsüberzeugung  dieser
mittelalterlichen  Völkerschaften  schon  dem  Schwertrechte  entrückt,  nämlich
das  menschliche  Leben  selbst.  Nicht  etwa  bloss  anthropophagische  Gelüste,
die  wohl  schon  seit  Jahrhunderten  in  diesen  Horden  entschlummert  waren,
die  Mordlust  allein,  das  zwecklose  Gemetzel  solcher,  die  niemals  Widerstand
  geleistet  und  Rache  herausgefordert  hatten,  galt  thatsächlich  als  grausam
  und  verbrecherischh  und  wo  immer,  ausnahmsweise  (vgl.  S.  55),  derartige
  Fälle  sich  ereignet,  versäumt  der  Chronist  nicht,  seinen  besonderen
Abscheu  dagegen  kundzugeben,  während  er  sonst  alle  Greuel  der  Zerstörung
für  selbstverständlich  findet.  Man  unterschätze  die  humanitäre  Tragweite
dieser  kriegsrechtlichen  Errungenschaft  nicht,  aber  um  eine  gerechte  Vorstellung
  von  ihrer  immensen  Bedeutung  zu  gewinnen,  ist  es  allerdings  nöthig,
sie  im  Zusammenhang  mit  der  ganzen  Entwickelung  zu  betrachten,  welche
das  Kriegsrecht  von  den  Urzeiten  bis  auf  unsere  Tage  genommen  hat,  In
einer  früheren  Schrift  (Zur  Theorie  und  Geschichte  des  Rechts  zum  Kriege,
S.  225  ff.)  habe  ich  versucht,  dieses  interessante  Bild  vor  dem  Leser  aufzurollen.
  In  dem  vollkommen  schlüssigen  Material  der  heute  angezeigien
Arbeit  wird  er,  wie  bemerkt,  treffende  Belege  für  den  abstraktiven  Werth

meiner  dort  aufgestellten  Theorien  finden.
Stuttgart.  Dr.  H.  Rettich.
        <pb n="642" />
        Sachregister.

Abschluss  völkerrechtlicher  Verträge
398.

Agrarrecht  348.

Arbeiterversicherung  85,

Attentatsklausel,  belgische  411.

Aufgebotsverfahren  608.

Auskreisung  580.

Auslieferung  111,  603.

Auslieferungsgesetz,  Beiträge  für  ein
Deutsches  —  404.

Auslieferungsrecht  der  Schweiz  556.

Auslieferungsverfahren  427,  568.

Ausweisung  385.

Autorrecht  616.

Begnadigungsrecht  322.
Behördengeschichte  Bayerns  186.
Berliner  Conferenz  272.
Berufsgenossenschaften  101.
Budgetrecht  156.
Bürgermeisterei  371.
Bundesstaatsbegriff  583.

Communalbezirke  346.

Disciplinargewalt  im  Parlament  586.
Dispensation  11.
Dispensationstheorie  23.

Domizil  597.

Ehegericht  3.

Ehen,  siebenbürgische  599.
Eherecht  1.

Ehesache,  streitige  56.
Ehescheidung,  landesherrliche  1.

 

Ehescheidungsrecht  488.
Eheschliessungsrecht  488,
Ehestreitigkeiten  16.
Einigungsämter  591.
Einwohnergemeinde  356.
Episcopalgewalt  33.
Erbrecht  der  Ehegatten  190.
Eroberung  199.
Erwerb  und  Verlust  der  französischen
Staatsangehörigkeit  443,
Erziehungsgewalt  336.

Fernsprechverbindungen  140,  536.
Forstrecht  177.

Glebietshoheit,  Erwerb  der  —  198,
207.

Gemeindeabgaben  366.

Gewalt  und  Recht  466.

Gewerbegericht  591.

Grewerbetreibende  591.

Gnadenscheidung  20.

Grossjährigkeit  des  Königs  514.

Gutsbezirk  346.

Heimathsangehörigkeit  596.
Hinterlegung  192.

Immunität  585.
Interessensphären  284.

Invaliditäts-  und  Altersversicherung
94,  173,  487.

Jagdrecht  178.
Japans  völkerrechtliche  Verträge  474.
        <pb n="643" />
        —  621  —

Kirchenregiment  31.

König,  Recht  des  —  zum  Steuererlass
  311.

Kolonialgesellschaften  296.

K.olonialstaatsrecht  193.

Konkursordnung  191,  612.

Kongresse,  internationale  470.

Kriegsrecht  im  Mittelalter  617.

Kronschutzgebiete  289.

Kündigung  völkerrechtlicher  Verträge
402.

Küstengewässer  594.

Landesherrliches  Scheidungsrecht  607.
Landesoberhaupt,  oberbischöfliche

Macht  des  —  9.
Landgemeindeordnung  345.
Landnahme  236.

Monopolisirung  der  Verkehrsmittel
553.

Naturalisation  in  Frankreich  453.
Niederlassungsrecht  379.
Notariat  185.

Okkupation  193.

Okkupationsakt,  Effektivität  des  —
268,  Publicität  des  —  269.

Oxforder  Thesen  407.

Parlamentsrecht  585.

Personenstand,  Beurkundung  des  —
2,  606.

.  Politische  Verbrechen  576.

Post  und  Telegraphen  139,  540.

Präsidialstellung  Preussens  530.

Privatrecht,  internationales  594.

Protektorat  275,

Realgemeinde  364.
Rechts-  und  Staatsgeschichte  Brandenburg-Preussens
  183.

 

Rechtsnorm,  räumliche  Herrschaft
der  —  478.

Rechtsphilosophie  340.

Regalität  der  Verkehrsmittel  142,  538.

Regent,  Rechtstellung  des  —  520,

Regentschaft,  489  —  im  Deutschen
Reiche  529.

Regierungsunfähigkeit  500.

Regierungsvormundschaft  489.

Reichskompetenz  583.

Reichspost,  Monopol  der  —  142.

Reichsversicherungsamt  83.

Requisitionen  in  Strafsachen  406,

Sammtgemeinde  376.
See-Unfallversicherung  103.
Selbstverwaltung  181,  360.
Scheidungsbefugniss,  landesherrliche8,
Scheidungsvoraussetzungen,  54.
Schiedsgerichte,  völkerrechtliche  470,
Schutzbriefe  286.
Schutzgebiete  195,  285.
Siebenbürgische  Ehen  599.
Socialrecht  165.
Souveränetätsbegriff  582.
Specialitätsgrundsatz  bei  der  Auslieferung
  418,
Staatengründung  207.
Staatsangehörigkeit,  französische  443.
Staatslehre,  allgemeine  163.
Staatssuccession  495.
Staatsverkehrsanstalten  542.
Städterecht  579,
Statutenkollision,  örtliche  478.
Steuererlass,  Recht  des  Königs  zum  —
311.
Steuerverweigerungsrecht  158.
Strafrecht  der  Schweiz  342,  473.
Strafrecht,  Fragen  aus  dem  —  605,
615.
Strafrecht,  italienisches  111,  484.
Subjectives  Recht  171.
Successionsordnung  490.
        <pb n="644" />
        —  62  —

Telegraphenmonopol  139.
Telegraphenzwang  141.
Telegraphen  und  Post  540.
Telephonmonopol  535.
Telephonrecht  138.
Thronfolgerecht  495.
Trennung  der  Ehe  4.

Unfallversicherung  87.

Unterbringung  jugendlicher  Uebelthäter
  und  verwahrloster  Kinder
324.

Urkundenedition  607.

Verantwortlichkeit  des  Regenten  524.
Verbände,  zusammengesetzte  366.
Verfassungsrecht  Oesterreichs  588,
Verfassungsrevision  in  Württemberg
486.
Verhaftung,  provisorische  569.
Verlagsrecht  616.
Versicherungsrecht  174.
Verstaatlichung  des  Bergbaus  610.

 

Vertrag,  Wirksamkeit  des  völkerrechtlichen
  —  396.

Vertragsbruch  610.

Verwaltungsgerichtsbarkeit  91.

Verwaltungsrecht  Oesterreichs  588.

Völkerrecht,  Systematik  des  —,  187,
Fortschritte  des  —  seit  dem  Wiener
Kongress  470.

Völkerrechtsgemeinschaft  211.

Wahlrecht,  Geschichte  des  deutschen
584.

Waisenpflege  336.

Wasserrecht  179.

Wiedererlangung  der  französischen
Staatsangehörigkeit  462.

Wiederverehelichung  _geschiedener
Katholiken  599.

Wohnsitz  596.

Zwangserziehung  332.
Zweckverbände  376.
        <pb n="645" />
        Hkadenifche  Verlagsbuchhandlung  von  3.  ©.  8.  Mohr  (Baul  $ieberk)
in  Freiburg  i.  8.

sn  meinem  Verlage  ift  erfchienen:

das  HSfaafsredt
005  Ventfhben  NReides.

Dr.  Paul  Taband,

Profefjor  des  Deutfchen  Rechts  an  der  Univerfität  Straßburg.

Zweite  umgenrbeitete  Auflage.

Erfier  Band.  -
M.  17.50.  —  Gebunden  M.  20.—.

Inhalt  des  erften  Bandes:  Die  Entftehungsgefhichte  des  Deutichen
Reiches.  Die  rechtliche  Natur  des  Reiches.  Das  Verhältniß  des  Deut-Ihen
  Reiches  zu  den  Einzelftaaten.  Die  natürlichen  Grundlagen  des
Neiches  (Wolf  und  Land).  Die  Organifation  der  NReichögewalt.  Die
Gefeßgebung  des  Reiches.  Die  Staatsverträne.  Die  Verwaltung.  Die
Sonderftelung  Eljaß-Rothringens  im  Reid).

Anhang:  Schußgebiete.

3mweifer  Band
M.  24.50.  —  Gebunden  M.  27.—.,

Anhalt  des  zweiten  Bandes:  Die  einzelnen  Berwaltungsztweige:
Auswärtiges.  Verfehröwefen.  Bankfwefen.  Münzwefen.  Maß:  und
Gewichtöwejen.  Gewerbewefen.  Sozialgejegebung.  Gerichtswejen.  Be:
gnadigungsreht.  —  Die  bewaffnete  Macht  des  Reiches.  —  Das  Finanz:
wejen  des  Reiches.

Aus  den  Kritiken  tiber  den  erjten  Band:

Bornehmlic  auf  dem  Yufammenwirfen  zweier  Momente  beruht
die  allgemein  anerkannte  hervorragende  Bedeutung,  welde  Laband’3
großes  Werk  tiber  das  Staatsreht  des  Deutjchen  Reiches  erlangt  hat.
Zum  erjten  Mal  wurde  Hier  der  umfangreide  Stoff  ‚unferer  neuen
ftaatsrehtlichen  Gefammtorbnung  in  der  Fülle  jeiner  Einzelheiten  auf
Grund  jorgfältiger  Durdarbeitung  jyftematifch  dargelegt;  zugleich  aber
        <pb n="646" />
        eröffnete  die  mit  feltener  Mteifterihaft  gehandhabte  ftreng  juriftifche
Methode  nicht  nur  wichtige  Einblide  in  da8  innere  rechtliche  Gefüge
der  neugeihhaffenen  AInftitutionen,  jondern  gab  auch)  der  Deutfchen  Staatsrehtswiljenihaft
  überhaupt  eine  tiefgreifende,  nadhaltige  Anregung
  und  Förderung.

Brie,  Breslau,  in  der  Deutfchen  Litteraturzeitung  1888,  Ar.  32.

.:  .  Raband’3  „Staatsreht  de3  Deutfhen  Reiches”  ift  nit  nur
die  umfangreichite  und  erihöpfendfte  Bearbeitung  des  geltenden  Rechtes,
fondern  auch  die  vorzüglichite,  e3  tft  geradezu  ein  mujterhaftes,  vollen:
detes,  mit  einem  Morte  ein  Flajjijhes  Werk,  auf  welches  Deutjchland
  jtolz  fein  Tann.

..  +  Laband’3  Staatsrecht  unterjcheidet  ih  von  den  übrigen  Lehr:
und  Handbüchern  des  Reichsftaatsreht8  in  bedeutfamer  Weife.  Es  ift
ein  juriftifhes  Bud,  kein  politifches.

...  LZaband’3  Staatsreht  ift  aber  nit  nur  ein  juriftifches  Werk,
fondern  au  ein  patriotifches  Buch,  eine  ftolze,  vaterländifche  Gefinnung
  durdweht  die  marfigen  Worte,  in  weldden  der  Verfafler  uns

da3  geltende  Recht  darlegt.
Ithf.  Journal.  Br.  119.  14.  Febr.  1888.

...  Das  ganze  Buch  bezeugt  don  neuem  Die  großartige  Gabe
de3  Straßburger  Gelehrten,  die  rehtlichen  Verhältniffe  unjeres  Vater:
Yandes  au3  der  politifhen  Disfnjfion  Herauszuheben  und
willenihaftlih  zu  Tonftruiren.  Ir  Diefer  Beziehung  ift  Laband  no
bon  feinem  erreicht  worden.  Und  jo  wird  auf  fiher  der  am  Schluffe
der  Vorrede  ausgefprodene  Wunih,  daB  Diefe  zweite  Auflage  neue
Freunde  erwerben  und  alte  Gegner  verjühnen  möge,  nit  unerfüllt
bleiben,  wenn  überhaupt  noch  Gegner  vorhanden  find.

Irhf.  3tg.  Wochenblatt  Ur.  7.  12.  Yebr.  1888.

..  .  Raband’3  groß  angelegtes  Werf  war  die  erite  jhitematifche
Bearbeitung  bde3  gefammten  Reichäftaatsrecht3,  welche  mit  ftrenger  Confequenz
  und  durhaus  felbjtändiger  Forihung  den  Rechtscharafter  des
Staat3  ausschließlich  zur  Geltung  brachte.

.».  Das  Reichaftaatsrecht  ift  „ein  blühender  und  reich  entwiefelter
Bweig  ber  deutfchen  Rehtswifjenfhaft"  geworden.  An  diefem  Zweige
it  fein  Blatt,  das  nicht  den  befrucgtenden  Einfluß  der  Laband’shhen
Kpdeen  erkennen  ließe.  Auch  da,  vieleiht  am  wirfjamiten  gerade  ba,
zeigt  fi  ihre  productive  Kraft,  wo  die  Theorien  Laband’3  lebhaften
Widerfpruche  begegnen.  Der  Werth  einer  Gedanfenarbeit,  wie  Laband
fie  geboten,  beftimmt  fid  ja  nicht  nach  der  größeren  oder  geringeren
Zahl  zuftimmender  Erklärungen,  fondern  nad)  dem  Maße,  in  welchen
fie  für  weitere  wiflenhaftlihe  Dizcuffionen  und  Conftructionen  die
Bahn  freilegt  und  ficheren  Untergrund  bereitet.

Beilage  zur  Allg.  Itg.  (früher  in  Qugsburg)  29.  Jan.  1888,  Br.  29,

Akademifrhe  Berlagsbuchhandlung  von  I.  0.  8.  Mohr
(BDaul  Hiebeck)  in  Lreiburg  1,  2.
        <pb n="647" />
        Menzen,  Deutsche  Auslieferungsverträge  und  das  behufs  Erwirkung
von  Auslieferungen  zu  beobachtende  Verfahren.  Paderborn  1891,
F.  Schöningh

A.  Zucker,  Einige  kriminalistische  Zeit-  und  Streitfragen.  der  Gegenwart.
  Stuttgart,  F.  Enke.  .

Referent:  Delius.

Hinscurus,  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschliessung  vom  6.  Februar  1875.  3.  verm.
Aufl.  Berlin  1890.  Referent  Frantz  .  ren

J.  HVUGGENBERGER,  Die  Pflicht  zur  Urkundenedition.  Mit  einer  historischen
  Einleitung  und  einem  Anhang:  die  Archivbenützung.
München  1889,  Th.  Ackermann.  Referent:  Neukamp

P.  Daupe,  Das  Aufgebotsverfahren  nach  preussischem  Rechte  mit
besonderer  Berücksichtigung  des  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  bestehenden  Rechtszustandes.  2.  Aufl.  Berlin  1890,
H.  W.  Müller  .

K.  Pırey,  Die  Rechtsgrundsätze  des  Kol.  Preussischen  Ober-Ver.
waltungsgerichtes.  Ergänzungsband  1890,  enthaltend  Bd.  17  u.  18
der  Entscheidungen.  Berlin,  J.  J.  Heine  .

Referent:  Bornhak.

C.  Dietz,  Vertragsbruch  im  Arbeits-  und  Dienstverhältniss.  Berlin
1890,  Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht  .  .

C.  GoTHEIN,  Sollen  wir  unseren  Bergbau  verstaatlichen  ?  "Mit  einem
Anhang:  „Wie  verbessern  wir  unsere  Arbeiterverhältnisse?*“
Breslau  1890,  Koebner  .

v,  RiNTELEN,  Das  Konkursrecht  nebst  Anhang  betreffend  die  Anfechtung
von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  ausserhalb  des  Konkursverfahrens.
  Berlin  1890,  OÖ.  Liebmann

Referent:  Neukamp.

GOLDFELD,  Ueber  das  Hamburgische  eheliche  Güterrecht  nebst  einem
Anhang,  enthaltend  den  Wortlaut  der  wichtigsten  auf  dasselbe
bezüglichen  Hamburgischen  Gesetze.  Hamburg  und  Leipzig
1888,  J.  F.  Richter.  Referent:  Bewer

KoHLer,  Studien  aus  dem  Strafrecht  I.  Mannheim  1890,  Bensheimer

ScHÜnMann,  Die  Rechtsverhältnisse  der  Autoren  und  Verleger.  Halle
1889,  Buchhandlung  des  Waisenhauses  .

Referent:  Fuld.

O.  GIERKE,  Untersuchungen  zur  Deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte.
Breslau  1889,  Koebner.  Heft  XXIX.  Beiträge  zum  Kriegsrecht
im  Mittelalter,  insbesondere  in  den  Kämpfen,  an  welchen
Deutschland  betheiligt  war,  von  Dr.  phil.  A.  Levy.  Referent:
Rettich  ne

Seite

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606

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616

617
        <pb n="648" />
        Brorkenlammlung  der  Hnllalt  Beihel,

Ev.  oh.  6,  3.  12.

Seit  einiger  Zeit  haben  wir  in  unferer  Kolonie  Bethel,  in  mwelder  gegen  1100  epileptifche
Kranke,  aber  aud-viele  Krüppel,  Lahme,  Blinde,  Srre,  Berlafjene,  Witwen  und  Waifer,  alles  in
allem  itber  2000  Perfonen  in  über  100  Häufern  verpflegt  werben,  eine  Brodenfammlung  errichtet,
welde  Kranken  ben-Segen  .ber  Arbeit  und  unfern  Hausbaltungen  mandherlei  Erleichterungen,  ober
doch  unferer  Kaffe  einen  Eleinen  Gewinn  verjhaffen  fol.  Unter  Broden  verftchen  wir:  Cigarrenabjehnitte,
  CSigarrentifthen,  Staniolfapfeln,  Stahlfedern,  altes  Papier,  Zeitungen,  Hefte,  Alten
Kleidungsftüde,  Zeugrefte,  Lumpen,  abgetragene  Schuhe  und  Handfchuhe,  Hüte,  Strümpfe,  Schirnte,
alte  Lampen,  Eijen  und  jeded  andere  Metall,  Gla3  und  Ylafchen,  aber  au  abgejtempelte  Marken
und  jeglide  Art  von  werthoolleren  Gegenftänden,  bie  im  Haufe  unnüg  umberliegen,  3.B.  Samms
lungen  von  Steinen,  Pflanzen,  Münzen.  —  Un  die  Brodenfammlung  fhliegt  fih  aud  ein
Antiquariat  an,  —  bie  Sammlung  und  Berwerthung  jener  alten  Bücher  und  Schriften  aller  Art,
welche  fo  häufig,  cine  Laft  für  die  Haudhaltungen,  unbenugt  in  den  Eden  umberliegen.  —  &amp;amp;3
niebt  viele  liebe  Mohlthäter,  die  zwar  nicht  baares  Geld  fenden,  aber  doc  mit  einer  folden  Sammlung
fi)  und  den  Kranlen  eine  Kreude.bereiten  lönnen.  Um  bie  Wohlthat  nicht  illuforifh  zu  machen,
mwirb  herzlich  gebeten,  die  Sachen  portofrei  zu’  fenden  unter  ber  Ybreffe:  Anftalt  Bethel,  Brodenfammlung,
  Boftftation  Gabderbaum,  Eiferbahnftation  Bielefeld.

Der  Borjtand  der  Anitalt  Bethel.
v.  Bodelfhmwingh,  PRaitor.

Anfüindigung,
Bon
Frievherg’s  Bammluıng

geltenden  Verfaffungs-Gefebe

Der

evangelifchen  deuffchen  Landeskirchen
beginnt  eine  neue
billige  Subferiptionsansanake
zu  erfheinen,  welche  gegen  die  Fleine  monatlide  Ausgabe
von  M.  3.—

jedem  Anterefienten  die  Anihaffung  diejes  wichtigen  Nahjchlagemwerfes  ermöglichen
Toll,  deifen  großen  praftiichen  Werth  die  Kritik  einftimmig  anerkannt  Hat.

Das  Werk  enthält  Die  Gefeße  der  evangelifhen  Landesfirden  der  jämmt-Iihen
  deuten  Staaten,  fowie  diejenigen  Oefterreih’3,  Siebenbürgen’3  und
Rupland’2.

Die  Befete  aus  den  Jahren  1889/91  erjcheinen  in  einem  Bupplententbande
  zu  der

Deutschen  Zeitschrift  für  Kirchenrecht

herausgegeben
von

Friedberg  und  Sehling,
die  Gefehe  aus  dem  Jahre  1892  und  ff.  in  der  Zeitjhrift  jelbit.
Freiburg  i.  B,,  Juli  1891.

Akademische  Verlngsbuchhandlung  von  I.  C.B.  Mohr
(Paul  Siebel).

Druck  von  C.  A,  Wagner  in  Freiburg  i.B.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
