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Die  Wirksamkeit  dieser  Verträge  erstreckt  sich  nach  niederländischem
  Recht  nur  auf  das  Königreich  der  Niederlande  —
nicht  auch  auf  die  überseeischen  Besitzungen  (Vgl.  Lammascn,
Auslieferungspflicht  und  Asylrecht  1887,  S.  91).  Auf  der  anderen
  Seite  bezieht  sich  die  Auslieferungspflicht  auch  auf  diejenigen
  Gebietsteile,  welche  nach  Abschluss  der  Verträge  z.  B.
zu  Preussen  gekommen  sind.  Der  hannoversch-niederländische
Vertrag  ist  ausdrücklich  aufgehoben  und  der  preussische  vom
Jahre  1850  bezw.  1867  an  dessen  Stelle  gesetzt.  (Vgl.  Ministerialerklärung
  vom  25.1X.  1867;  G.  S.  8.  1835).

Die  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  besitzen  keinen
Auslieferungvertrag  mit  den  Niederlanden.  Letztere!)  pflegen  im
Gegensatz  zu  der  sonst  üblichen  Praxis  in  Europa  Auslieferungen
an  Staaten,  mit  denen  ein  Vertrag  nicht  besteht,  nicht  zu  bewilligen.
  (Vgl.  die  Verhandl.  der  II.  Kammer  der  Generalstaaten,
Bijblad  van  de  Nederlandsche  Staats-Courant  1874—-75  II,  Seite
1015  £.)?).

!)  In  Uebereinstimmung  mit  Belgien;  vgl.  Haus,  Principes  generaux  de
droit  penal  belge.  1885.  Paris.  No.  954.

2)  Bei  den  betr.  Kammerverhandlungen  ist  es  allerdings  nicht  recht
klar  geworden,  ob  der  Justizminister  die  Zulässigkeit  einer  Auslieferung  an
solche  Staaten,  mit  welchen  die  Niederlande  in  keinem  Vertragsverhältnisse
stehen,  leugnete  oder  ob  seine  Angaben  gerichtet  waren  gegen  die  Annahme
einer  gesetzlichen  Verpflichtung  der  niederländischen  Regierung  zur  Auslieferung
  wegen  aller  in  dem  Auslieferungsgesetze  aufgezählten  Delikte  auch
an  solche  Staaten,  mit  welchen  ein  Vertrag  nicht  besteht.

Die  niederländische  Verfassung  schreibt  ausdrücklich  vor,  es  sollen  gesetzlich
  geregelt  werden  die  allgemeinen  Bedingungen,  unter  welchen  Auslieferungsverträge
  abgeschlossen  werden  können.  Aus  dieser  Bestimmung
folgert  ein  hervorragender  niederländischer  Staatsrechtslehrer  ps  HarTtoe
(vgl.  Marquarosen’s  Handbuch  des  öff.  Rechts.  Bd.  4,  Abt.  4,  S.  14),  dass
eine  Auslieferung  nur  auf  Grund  eines  bestimmten  Vertrages  stattfinden
dürfe.  °

Der  König  der  Niederlande  ist  berechtigt,  ohne  dass  er  der  Genehmigung
der  Volksvertretung  (Generalstaaten)  bedarf,  unter  Einhaltung  der  gesetzlich
aufgestellten  Bedingungen  Auslieferungsverträge  mit  fremden  Staaten  abzuschliessen.
