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Alljährlich  flüchten  zahlreiche  Verbrecher  nach  Holland;
die  Auslieferungsfrage?)  wird  somit  häufig  praktisch,  es  beweisen
dies  auch  die  mannigfachen,  den  Auslieferungsverkehr  mit  den
Niederlanden  regelnden  Verfügungen  des  preussischen  Justizministers.
  Es  erscheint  daher  angezeigt,  das  niederländische  Auslieferungsrecht
  einer  besonderen  Erörterung  zu  unterziehen,  soweit
es  für  Deutschland  von  Interesse  ist.

Im  Nachstehenden  soll  zunächst  das  eigentliche  Auslieferungsverfahren
  zur  Darstellung  gelangen.

Die  Niederlande  besitzen  ein  die  Bedingungen  für  die  Gewährung
  einer  Auslieferung  und  die  Prozedur  der  Auslieferung
regelndes  Gesetz.  Dasselbe  ist  datiert  vom  6.  April  1875*)  und
erstreckt  sich  nur  auf  den  europäischen  Teil  des  Staatsgebietes
—  nicht  auch  auf  die  Kolonien.  —  Im  Verkehr  mit  den  deutschen
  Staaten  findet  es,  trotzdem  die  Verträge  aus  früherer  Zeit
herrühren,  Anwendung,  da  nach  Inhalt  sämmtlicher  Auslieferungsverträge
  bei  Ausführung  der  Vertragsbestimmungen  nach  denjenigen
  Gesetzen  der  beiden  contrahirenden  Staaten  verfahren
werden  soll,  welche  die  Leitung  des  regelmässigen  Ganges  der
Auslieferung  zum  Gegenstande  haben  oder  künftig  deshalb
erlassen  werden.

Das  Auslieferungsverfahren  ist  m  den  Artikeln  8—13  des
niederländischen  Gesetzes  geregelt.

Die  Auslieferung  muss  auf  diplomatischem  Wege  beantragt
werden  (Art.  8  Abs.  1).  In  Holland  scheint  man  die  Vermittlung
durch  die  Consulate  zum  ‚‚diplomatischen  Wege‘‘  hinzuzurechnen

®)  Eine  deutsche  Auslieferungsstatistik  giebt  es,  soweit  ermittelt  werden
konnte,  noch  nicht.

#)  Wet  tot  regeling  der  allgemeene......  voorwarden,  op  welke,
ten  aanzien  van....  de  uitlevering  van  vremdelingen,  verdragen  met  vreemde
mogendheden  kunnen  worden  gesloten,  so  lautet  der  Titel  des  Gesetzes
(Staatsblad  No.  66).

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