_  4  —

(vgl.  Harsorp,  Jets  over  uitlevering  von  misdadigers.  Amsterdam
1879.  8.  121).

a)  Vorläufige  Festnahme:

In  der  Erwartung,  dass  der  Antrag  auf  diplomatischem  Wege
demnächst  gestellt  wird,  kann  der  Fremde,  dessen  Auslieferung
nachgesucht  werden  soll,  auf  Befehl  des  Staatsanwaltes  oder  Beamten
der  gerichtlichen  Polizei,  gemäss  dem  Ersuchen  einer  gerichtlichen
Behörde  des  fremden  Staates,  welche  befugt  ist,  eine  vorläufige
Verhaftung  anzuordnen,  einstweilen  festgenommen  werden.  Diese
Behörde  muss  in  dem  Vertrage  erwähnt  sein.  (Art.  9  Abs.  1.)

Es  könnte  hiernach  scheinen,  als  ob  bei  Anträgen  auf  vorläufige
  Festnahme  ein  unmittelbarer  Verkehr  der  niederländischen
und  deutschen  Justizbehörden  zulässig  wäre’).  Dem  ist  aber  nicht
so.  Nach  Mitteilung  der  niederländischen  Regierung  dürfen  dergleichen
  im  unmittelbaren  Verkehr  gestellte  Anträge  nicht  berücksichtigt
  werden.  Es  ist  also  auch  hier  der  diplomatische
Weg  vorgeschrieben  (vgl.  Verfügung  des  preuss.  Justizministers
vom  15./IX.  1889,  J.  M.-Bl.  S.  194).  Nur  ın  besonders  dringenden
Fällen  dürfen  die  preussischen  Behörden  sich  unmittelbar  an  die
kaiserliche  Gesandschaft  im  Haag  wenden  und  deren  Vermittlung
zur  Herbeiführung  der  vorläufigen  Festnahme  in  Anspruch  nehmen).

Die  Verfassung  ist  also  nicht  obligatorisch.  Beschlagnahme

°)  Nach  Art.  7  des  badischen  Vertrages  kann  die  badische  Regierung
vor  Zustellung  des  Verhaftsbefehls  die  unmittelbare  und  einstweilige  Verhaftung
  des  Fremden,  dessen  Ausliefernng  begehrt  wird,  verlangen.  Die
einstweilige  Verhaftung  hängt  jedoch  von  dem  Ermessen  der  niederländischen
Behörden  ab.  Der  Fremde  wird  wieder  in  Freiheit  gesetzt,  wenn  binnen
14  Tagen  nach  erfolgter  Verhaftung  der  förmliche  Verhaftsbefehl  ihm  nicht
eröffnet  ist.

°)  Ein  Steckbrief  oder  ein  sonstiges  Dokument  ist  bei  der  vorläufigen
Festnahme  nicht  erforderlich,  vielmehr  genügt  ein  blosser  Antrag  der  Kaiserlichen
  Gesandschaft.  Dieselbe  kann  sich  in  besonders  dringenden  Fällen  unmittelbar

  und  telegraphisch  an  die  betreffenden  Polizeibehörden  in  Rotterdam
oder  Amsterdam  wenden.