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der  Effecten  des  Verbrechers  ist  zulässig  (Art.  9  Abs.  2).  Ist
die  Festnahme  auf  Befehl  eines  Beamten  der  gerichtlichen  Polizei
erfolgt,  so  muss  dieser  unverzüglich  den  Arrestanten  dem  Staatsanwalt
  zu  weiterer  Verfügung  zuführen.  (Art.  9  Abs.  3).

Nachdem  der  Arrestant  gehört  worden  ist,  soll  der  Staatsanwalt
  die  Befugniss  haben,  einen  einstweiligen  gerichtlichen  Haftbefehl
  zu  erwirken,  welcher  innerhalb  48  Stunden  dem  verhafteten
Individuum  zugestellt  werden  muss  (Art.  10  Abs.  1)).

Wenn  der  Auslieferungsantrag  und  die  erforderlichen  Urkunden
  nicht  innerhalb  20  Tagen  bezw.  3  Monaten  nach  der
vorläufigen  Verhaftung,  je  nachdem  der  ersuchende  Staat  ein  europäischer
  ist  oder  nicht,  eingehen,  verliert  der  Haftbefehl  seine
Kraft.  Das  Individium  wird  sofort  in  Freiheit  gesetzt  unter  Aushändigung
  seiner  etwa  beschlagnahmten  Effekten,  falls  nicht  aus
anderen  Gründen  Person  und  Sachen  in  Haft  bezw.  Verwahrung
zurückbehalten  werden  müssen  (Art.  10).

Wird  der  förmliche  Auslieferungsantrag  innerhalb  der  Frist
gestellt,  so  wird  gemäss  Artt.  13—18  (s.  unten)  verfahren.

b)  Eigentliches  Auslieferungsverfahren:

Dem  förmlichen  Auslieferungsantrage  muss  beigefügt  sein,
entweder  in  Urschrift  oder  in  gehörig  beglaubigter  Abschrift,  das
Strafurteil,  der  Anklagebeschluss  oder  Steckbrief  mit  Haftbefehl
oder  irgend  eine  andere  dem  ähnliche  Urkunde,  welche  in  dem
fremden  Staate  gebräuchlich  und  als  solche  im  Vertrage  bezeichnet
ist.  (Art.  11.)

Nach  den  deutschen  Verträgen  genügt  übereinstimmend  das
Strafurteil  oder  der  Anklageact.  Abweichend  ist  in  dem  deutschen
Text  wiedergegeben  der  französische  Ausdruck  „ordonnance  de
poursuite  avec  mandat  d’arr&amp;t‘‘:  „Steckbrief  mit  Verhaftsbefehl‘“
(Preussen,  Hamburg  und  Mecklenburg-Schw.);  „gerichtliche  Verfolgungsordonnanz
  mit  Verhaftsbefehl“  (Baiern);  „Untersuchungs- 



”)  Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Verhaftung  ist  nicht  gegeben.