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prüft  nur  die  Indentität  desselben  mit  dem  Beschuldigten,  dessen
Nationalität);  die  Frage,  ob  die  That  nach  niederländischem
Recht  als  eines  jener  Delicte  strafbar  ıst,  welche  nach  dem  betreffenden
  Vertrage  zur  Auslieferung  verpflichten,  ob  sie  nicht
etwa  ein  politisches  Delict  ist,  ob  ihre  Verfolgung  verjährt  ist
oder  ob  nicht  andere  besondere  Hindernisse  der  Auslieferung
entgegenstehen,  z.  B.  Anhängigkeit  einer  Untersuchung  im  Inlande
  wegen  derselben  oder  einer  anderen  Strafthat  u.  dgl.

Das  Gericht  giebt  sodann  sein  Gutachten  ab  und  entscheidet
zugleich  auch  darüber,  ob  die  beschlagnahmten  Gegenstände  dem
Individuum  ganz  oder  teilweise  zurückgegeben  oder  mit  ausgeliefert
  werden  sollen,  um  als  Ueberführungsstücke  zu  dienen  !”)

(Art.  8  Abs.  3).

Innerhalb  15  Tagen  nach  dem  Verhör  reicht  der  Gerichtshof
  sein  Gutachten  und  seine  Entscheidung  bezüglich  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  nebst  den  Acten  dem  Justizminister
ein.  Ein  Rechtsmittel  gegen  die  gerichtliche  Entscheidung,  welche
übrigens  nicht  öffentlich  verkündet  wird,  ist  nicht  gegeben.  Es
mangelt  somit  an  jedem  Ansatz  zu  einer  Centralisation  der  Entscheidung
  über  Auslieferungssachen,  da  die  zur  Erstattung  des
Gutachtens  berufene  Behörde  der  Gerichtshof  I.  Instanz  ist.

Der  Justizminister  entscheidet  über  die  Auslieferung,  nachdem
  er  von  dem  gerichtlichen  Gutachten,  an  welches  er  übrigens

°)  Vgl.  das  besondere  Verfahren,  im  Falle  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
  behauptet  wird,  unten.

1%)  Nach  Art.  8  des  badischen  Vertrages  werden  die  im  Besitze  des
auszuliefernden  Individuums  vorgefundenen  Gegenstände,  wenn  die  zuständige
niederländische  Behörde  deren  Rückgabe  verfügt  hat,  bei  der  Auslieferung
übergeben;  nach  dem  preussischen  alle  Gegenstände  ohne  Ausnahme,  baares
Geld  mit  eingeschlossen  (vgl.  Just.-M.-Bl.  1854  S.  386);  endlich  nach  dem
hessischen  (Art.  5)  diejenigen  Sachen,  welche  zum  Beweise  der  Strafthat
dienen  können.  Die  übrigen  Verträge  enthalten  keine  diesbezügliche  Bestimmung,
  sie  sprechen  nur  allgemein  von  der  Verpflichtung  zur  Ueberlieferung
von  Beweisstücken.