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nicht  gebunden  ist,  Kenntniss  genommen  hat  (Art.  18)')).  Der
Einholung  einer  königlichen  Ordre  bedarf  es  nicht.

Wird  die  Auslieferung  seitens  des  Justizministers  verweigert,
so  wird  das  Individuum  sofort  in  Freiheit  gesetzt  und  werden  ihm
die  beschlagnahnıten  Sachen  wiedergegeben,  es  sei  denn,  dass  der
Verhaftete  oder  die  Gegenstände  aus  anderen  Gründen  in  Haft
bezw.  zurückbehalten  werden  müssen.

Dasselbe  Verfahren  findet  auch  statt,  wenn  es  sich  um  die
Auslieferung  eines  Verurteilten  handelt.  Der  Justizminister
muss  auch  diesfalls  ein  gerichtliches  Gutachten  einholen  und  darf
nicht,  wie  Bernarp,  Traite  de  l’extradition,  Paris  1883,  II.  S.  482,
will,  sofort  selbst  in  der  Sache  entscheiden.  (Vgl.  Lammascn,
a.  a.  0.  S.  693.)

Ein  besonderes  Verfahren  tritt  ein,  wenn  der  Auszuliefernde
behauptet,  Niederländer  zu  sein  und,  dass  infolgedessen  die
Bestimmungen  des  Auslieferungsgesetzes  auf  ihn  nicht  anwendbar
seien.  Diesfalls  kann  er  sich  innerhalb  15  Tagen  nach  der  gerıchtlichen
  Vernehmung  mittels  Gesuchs  an  den  hohen  Rath,  hooge
raad  (höchster  Gerichtshof  in  Holland),  wenden  und  um  dessen
Entscheidung  bitten  (Art.  16  Abs.  1).

Der  Staatsanwalt  ist  verpflichtet,  den  Angeklagten  sobald
als  möglich  und  zur  Zeit  seines  Verhörs  vor  dem  Gericht  davon
zu  unterrichten,  dass  er  diese  Befugniss  hat  und  sich  zu  dem
Zwecke  mit  einem  Rechtsbeistande  beraten  könne  (Art.  16  Abs.  2)

Der  Gerichtschreiber  des  hohen  Rathes  hat  dem  Justizminister
ohne  Verzug  von  dem  Eingang  eines  solchen  Ersuchens  Kenntniss
zu  geben  (Art.  16  Abs.  3).

Der  hohe  Rath  entscheidet  nach  Anhörung  des  Oberstaatsanwaltes.


!)  Der  Justizminister  muss  jedoch  mit  seiner  Entscheidung  bis  zum
Ablauf  des  fünfzehnten  Tages  nach  dem  gerichtlichen  Verhör  warten,  da  der
Verbrecher  innerhalb  dieser  Frist  noch  die  Entscheidung  des  Hohen  Rathes
mit  der  Behauptung,  Niederländer  zu  sein,  anrufen  kann  (Art.  16).