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nach  niederländischem  Recht  bereits  verjährtem  Delictes  beschuldigt
  oder  wegen  eines  solchen  verurteilt  sind.  Die  niederländische
  Regierung  hat  es  jedoch  abgelehnt,  eine  Verpflichtung
zur  Durchführung  durch  ihr  Gebiet  auch  für  diesen  Fall  ın  neu
abgeschlossenen  Verträgen  zu  übernehmen.  (Vgl.  LammascH  a.  a.
O0.  S.  704  Anm.  3.)  Die  Durchführung  wird  seitens  der  Niederländischen
  Regierung  auf  einen  im  diplomatischem  Wege  gestellten
  Antrag  bewilligt,  ohne  dass  die  Einholung  eines  gerichtlichen
  Gutachtens  erforderlich  ist.

Es  ist  anerkannter  völkerrechtlicher  Grundsatz,  dass  wegen
politischer  Delicte  nicht  ausgeliefert  wird.  Die  Verträge  mit
Bayern,  Bremen,  Hamburg,  Hessen,  Mecklenburg-Schw.,  Sachsen
und  Württemberg  enthalten  keine  Bestimmung  über  politische
Delicte.  Diejenigen  mit  Preussen  und  Oldenburg  erklären  die
Vertragsbestimmungen  nicht  anwendbar  auf  Personen,  welche
sich  irgend  eines  politischen  Deliets  schuldig  gemacht  haben,
oder  wie  dies  der  niederländische  Text  noch  prägnanter  ausdrückt:
  „die  zich  aan  eenig  staatkunnig  misdryf,  hoe  ook  genaamd,
  hebben  schuldig  gemaakt‘“.  Hieraus  ergiebt  sich,  dass
die  Auslieferung  auch  wegen  der  im  Vertrage  aufgeführten  Deliete
  nicht  erfolgen  soll,  wenn  dieselben  ausnahmsweise  einen
politischen  Charakter  annehmen.  Dass  nach  dem  badischen  Vertrage
  wegen  relativ-politischer  Delicte  eine  Auslieferungspflicht
nicht  besteht,  folgt  aus  den  Worten,  „dass  wegen  irgend  einer
mit  einem  politischen  Vergehen  in  Verbindung  stehenden  Handlung
  eine  Verfolgung  oder  Bestrafung  in  dem  ersuchenden  Staate
nicht  statthaben  darf“  (Art.  5),  also  auch  nicht,  wenn  die  zur
Auslieferung  Anlass  gebende  That  sich  später  als  ein  relativpolitisches
  Delict  herausstellt.  Lässt  sich  letzeres  zur  Zeit  des
Auslieferungsverfahrens  in  den  Niederlanden  schon  übersehen,  so
ist  die  Regierung  berechtigt,  die  Auslieferung  zu  verweigern.

In  dem  niederländischen  Fremdengesetze  vom  13.  August
1849  Art.  17  ist  der  Grundsatz  aufgestellt,  dass  die  Regierung