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eine  Pflicht  zur  Gewährung  von  Auslieferungen  nur  wegen  der
im  Gesetze  aufgezählten  Delicte,  unter  welchen  sich  ein  politisches
Deliet  nicht  befindet,  übernehmen  dürfe.  Der  ursprüngliche  Entwurf
  dieses  Gesetzes  enthielt  eine  ausdrückliche  Bestimmung:
„Geene  uitlevering  kan  toegestaan  of  gevragd  worden  wegens
(zuiver)  staatskundige  misdrijven‘“.  Dieser  Zusatz  ist  später  als
vermeintlich  überflüssiger  gestrichen,  weil  sich  unter  den  im  Gesetze
  erwähnten  Strafthaten  ohne  dies  kein  politisches  Delict
befinde  (vgl.  ne  Vos  van  STEENwISK,  Over  de  misdrijven,  warbij,
wegens  hun  staatkundig  karakter,  uitlevering  is  uitgesloten.
Leiden.  1877  8.  28  ff.)

Auf  der  Basis  des  Gesetzes  von  1849  sind  die  deutschen
Auslieferungsverträge  abgeschlossen.  Dasselbe  muss  daher  als
Quelle  zur  Interpretation  derselben  dienen.  Da  die  holländische
Regierung  eine  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte  kraft  Gesetzes
  nicht  zugestehen  durfte,  so  ist  dies  auch  stillschweigend
nach  denjenigen  deutschen  Verträgen  vereinbart,  in  welchen  eine
ausdrückliche  Bestimmung  fehlt.

Streitig  ist,  ob  auch  nach  den  letzteren  Verträgen,  also
mit  Bayern,  Bremen  u.  s.  w.,  die  Niederlande  wegen  einer  zu
politischen  Zwecken  verübten  Strafthat  (Mord,  Brandstiftung  u.  s.  w.),
also  eines  sog.  relativ-politischen  Delicts,  eine  Auslieferung  verweigern
  dürfen.  Taunar,  de  tractaten  tot  uitlevering  van  misdadigers.
  Amsterdam  1872  S.  175  ff.  verneint  die  Frage,  indem
er  annimmt,  dass  die  Auslieferung  nur  wegen  absolut-politischer
Delicte  ausgeschlossen  sei.  Derselben  Auffassung  ist  Lammasen,
a.  a.  0.8.  282.  Dagegen  spricht  sich  van  Hreckeren,  Uitlevering
wegens  politieke  misdrijven.  Utrecht  1882  8.  82,  für  die  Bejahung
  der  Frage  aus,  indem  er  die  Aufnahme  einer  ausdrücklichen,
  die  Auslieferung  wegen  relativ-politischer  Delicte  zulassenden
  Bestimmung  in  dem  Vertrage  fordert.

Der  letzeren  Ansicht  muss  beigepflichtet  werden.  Es  wäre
auch  unverständlich,  wenn  die  Niederlande  Preussen  und  Ol-