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denburg  die  Auslieferung  wegen  relativ-politischer  Delicte  zu  verweigern,
  den  anderen  deutschen  Bundesstaaten  dagegen  zu  gewähren
  sich  verpflichtet  hätten.  Die  Geschichte  des  Asylrechts
in  Holland  zeigt,  dass  man  dort  unter  politischen  Delicten  auch
die  relativ-politischen  verstanden  hat.  Eine  ausdrückliche  Bestimmung
  hat  man  nicht  für  erforderlich  erachtet.  Erst  als  die
völkerrechtliche  Theorie  den  Unterschied  zwischen  absolut-  und
relativ-politischen  Delicten  schärfer  hervorzuheben  begann,  hat
man  die  letzteren  besonders  erwähnt,  wie  der  ım  Jahre  1861
abgeschlossene  badische  Vertrag  zeigt,  welcher  gleichsam  als
eine  authentische  Interpretation  der  Auffassung  der  niederländischen
  Regierung  für  die  älteren  deutschen  Verträge  betrachtet
werden  kann.

Grundsätzlich  widerstreben  auch  die  Niederlande  jeder  Einschränkung
  des  Asylrechts  wegen  relativ-politischer  Delicte.

Auch  das  Auslieferungsgesetz  von  1875  enthält  eine  die
Auslieferung  wegen  politischer  Delicte  ausdrücklich  ausschliessende
Norm  nicht.  Ein  sich  hierauf  beziehendes,  von  mehreren  Deputirten
  eingebrachtes  Amendement  wurde  zurückgezogen,  nachdem
die  Regierung  ausdrücklich  ihr  Einverständniss  mit  der  Tendenz
der  Antragsteller  erklärt  hatte  (vgl.  oz  Vos  van  Steenwrk,  a.  a.  0.
8.  83  ff).  Dass  aber  eine  Auslieferung  auch  wegen  relativ-politischer
  Delicte  nicht  statthaben  darf,  ergibt  sich  aus  dem  Verbot
  der  Bestrafung  des  Ausgelieferten  in  dem  requirirenden
Staate  wegen  einer  politischen  oder  mit  einer  solchen  in  Verbindung
  stehenden  Strafthat  (Art.  3);  vgl.  oben  den  badischen
Vertrag.

Das  Auslieferungsgesetz  zählt  diejenigen  Strafthaten,  wegen
deren  eine  Auslieferung  zulässig  ist,  einzeln  auf,  und  zwar  befindet
  sich  darunter  auch  „der  Anschlag  gegen  das  Leben  des
Staatsoberhauptes  und  der  Mitglieder  seiner  Familie“.  Man
könnte  hierdurch  zu  der  Annahme  gelangen,  dass  die  Niederlande
  die  sog.  belgische  Attentatsklausel  in  dem  gewöhnlich  ge-