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brauchten  Sinne  recipirt  hätten,  und  in  der  That  war  diese  Auffassung
  lange  Zeit  allgemein  verbreitet.  Allein  dem  ist  nicht
so.  Der  Königsmord  hat  nur  deshalb  neben  dem  gemeinen
Morde  in  dem  Gesetze  Erwähnung  gefunden,  weil  nach  niederländischem
  Recht  ein  Anschlag  gegen  das  Leben  des  Königs  aus
dem  Begriff  des  Mordes  ausscheidet  und  ein  delictum  sui  generis
wird  und  deshalb  der  unpolitische  Königsmord  auch  kein  Auslieferungsdeliet
  gewesen  wäre.  (Vgl.  Lammasen,  a.  a.  0.8.  329).

Aus  den  Erklärungen  der  holländischen  Minister  der  Justiz
und  des  Aeussern  in  der  ll.  Kammer  der  Generalstaaten  (vgl.
Bijblad  van  de  Nederlandsche  Staats-Courant  1874—75  II  Vel
274  S.  1024)  geht  klar  hervor,  dass  nur  wegen  eines  nicht  politischen
  Königsmordes,  z.  B.  eines  aus  Privatrache  verübten
Attentats,  seitens  der  Niederlande  ausgeliefert  wird.

Die  besonderen  Standesdelicte  der  Militärpersonen  unterliegen
  nicht  der  Auslieferung.  Das  sich  auf  das  Landheer  beziehende
  Deserteurkartell  mit  Preussen  von  1818  (abgedruckt
bei  von  Ronrscheipr,  Preussens  Staatsverträge  S.  828)  ist  längst
ausser  Wirksankeit  getreten.  Holland  verweigert  heutzutage
grundsätzlich  jede  Auslieferung  wegen  Desertion.  (Vgl.  Hırzorp,
a.  a.  OÖ.  S.  40.)  Das  Auslieferungsgesetz  untersagt  auch  den
Abschluss  neuer  Militärkartells.  Besonders  ist  die  Auslieferung
desertirter  Schiffsmannschaft  geregelt.

Nach  dem  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem
deutschen  Zollverein  !'*)  und  den  Niederlanden  vom  31.  Dezember
1851  (Pr.  G.  S.  1852  S.  145)  '?)  Art.  13  sind  die  beiderseitigen

 

 

)  Der  Zollverein  umfasste  den  grössten  Teil  der  deutschen  Bundesstaaten.


15)  Dem  Vertrage  vom  31.  XTJ.  51,  welcher  auch  jetzt  noch  gilt  (vgl.
STENGEL,  Wörterbuch  des  Verwaltungsrechts  Bd.  I  S.  636)  sind  später  beigetreten
  Schaumburg-Lippe  (11.  X.  1854),  Oldenburg  (19.  X.  1854),  die  beiden
Mecklenburg  und  Lübeck  (1.  XII.  1868)  und  Bremen  nebst  Hamburg  (23.  III.
1871);  vgl.  Staupınger,  Sammlung  deutscher  Staatsverträge  1882  S.  407,
sodass  also  alle  Seefahrt  treibenden  deutschen  Staaten  ihm  angehören.