Konsuln  befugt,  die  Matrosen  !°),  welche  von  Schiffen  ihrer
Nation  ın  dem  Lande  der  anderen  entwichen  sein  sollten,  festnehmen
  zu  lassen  und  sie  entweder  an  Bord  oder  in  ihre  Heimath
  zu  senden.

Sie  —  jetzt  wohl,  wenn  auch  ausdrückliche  Bestimmung
fehlt,  die  Konsuln  des  deutschen  Reiches  —  haben  sich  zu  dem
Ende  an  die  zuständigen  Beamten  zu  wenden  und  die  gedachten
Deserteure  schriftlich  zu  reklamiren,  wobei  sie  durch  die  Schiffsregister,
  Musterrollen  oder  andere  authentische  Dokumente  nachzuweisen
  haben,  dass  die  reklamirten  Personen  zu  der  Besatzung
  gehören.

Auf  eine  in  solcher  Weise  begründete  Reklamation  soll
die  Auslieferung  bewilligt  werden,  sofern  nicht  das  betreffende
Individuum  niederländischer  Unterthan  ist.

Die  Ortsbehörden  sollen  gehalten  sein,  ihre  ganze  Amtsgewalt
  aufzubieten,  un  die  Verhaftung  der  Deserteure  herbeizuführen.


Die  so  angehaltenen  Deserteure  sollen  den  gedachten  Konsularbeamten
  zur  Verfügung  gestellt  werden  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Reklamanten  in  einem  öffentlichen  Gefängniss
verwahrt  bleiben  können,  um  demnächst  an  Bord  des  Schiffes,
zu  welchem  sie  gehören  oder  irgend  eines  andern  Schiffes  derselben
  Nation  gebracht  zu  werden.

Falls  sie  nicht  innerhalb  zwei  Monaten,  von  dem  Tage
ihrer  Verhaftung  an  gerechnet,  zurückgenommen  sind,  so  sollen
sie  auf  freien  Fuss  gesetzt  werden  und  wegen  derselben  Ursache
nicht  von  Neuem  angehalten  werden.

Uebrigens  versteht  es  sich,  dass,  wenn  der  Deserteur  irgend
ein  Verbrechen,  Vergehen  oder  eine  Uebertretung  begangen  hat,  seine

 

18)  Da  in  dem  Vertrage  von  Deserteuren  im  Allgemeinen  die  Rede  ist,
so  sind  darunter  sowohl  Deserteure  von  Kauffahrtei-,  wie  auch  Kriegsschiffen
zu  verstehen  (vgl.  Pereıs  in  diesem  Archiv  Bd.  I  S.  493,  sowie  dessen
Werk:  „Auslieferung  desertirter  Schiffsmannschaften*  1888.