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Auslieferung  ausgesetzt  bleiben  kann,  bis  der  mit  der  Sache  beschäftigte
  Gerichtshof  sein  Urteil  gefällt  hat  und  dasselbe  zur
Vollstreckung  gekommen  ist.

Nach  dem  preussisch-niederländischen  Vertrage  vom  16.
Juni  1856  (G.  8.  S.  710  ff),  welcher  später  auf  die  deutschen
Konsule  ausgedehnt  ist  (vgl.  Vertrag  vom  11.  Januar  1872,  R.-G.-Bl.
  8.  67)  haben  die  preussischen  Generalkonsuln,  Konsuln,
Vicekonsuln  und  Konsularagenten  in  den  niederländischen
Kolonien  dieselben  Befugnisse,  insoweit  die  Auslieferung  von
entwichenen  Seeleuten  preussischer  Handels-  oder  Kriegsschiffe
vertragsmässig  stipulirt  ist.  (Art.  10).

Die  Frist  für  die  Festhaltung  beträgt  aber  nicht  zwei,  sondere
  mit  Rücksicht  auf  die  weite  Entfernung  drei  Monate.

Die  Tendenz  der  Auslieferung  desertirter  Seeleute  ist  nicht
die  Gewährung  der  Rechtshilfe  zur  Herbeiführung  einer  Strafverfolgung,
  sondern  eine  Unterstützung  im  Interesse  der  Seeschifffahrt
  als  solcher.

Uebereinstimmender  Inhalt  sämmtlicher  deutschen  Auslieferungsverträge
  ist,  dass  die  Auslieferung  nur  erfolgen  könne  behufs
  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Verbrechen  und  Vergehen,
welche  in  dem  Vertrage  selbst  genannt  sind.  Die  Zahl  dieser
Delicte  ist  sehr  beschränkt,  das  niederländische  Auslieferungsgesetz
  führt  erheblich  mehr  Strafthaten  auf.  Wenn  auch  in  dem
Texte  dieses  Gesetzes  kein  Hinderniss  für  eine  Auslieferung  wegen
eines,  zwar  im  Auslieferungsgesetze,  nicht  aber  auch  in  dem  Vertrage
  aufgezählten  Delictes  liegt,  so  sind  doch  Theorie  und
Praxis  in  Holland  darüber  einig,  dass  die  Aufzählung  der  Auslieferungsdelicte
  in  den  Verträgen  als  eine  limitative  aufzufassen
ist,  also  nur  wegen  dieser  Strafthaten  Auslieferung  gewährt  wird.
(Vergl.  Lammascn,  a.  a.  O.  8.  198).

Nach  moderner  völkerrechtlicher  Auffassung  muss  die  Strafthat,
  wegen  welcher  die  Auslieferung  nachgesucht  wird,  einmal
nach  dem  Rechte  beider  Vertragsstaaten  —  nicht  blos  des  er-