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suchenden  —  überhaupt  mit  Strafe  bedroht  sein,  und  sodann  auch
nach  der  Gesetzgebung  beider  Teile  einem  der  in  dem  betreffenden
  Vertrage  aufgeführten  Delictsbegriffe  entsprechen.
Seit  Abschluss  sämmtlicher  deutschen  Auslieferungsverträge  hat
sowohl  in  den  Niederlanden  als  auch  in  Deutschland  eine  Aenderung
  des  Strafrechts  stattgefunden.  In  Holland  gilt  jetzt  seit
dem  1.  September  1886  !”)  das  Strafgesetzbuch  vom  3.  März  1881
(Staatsblad  Nro.  35)  1%).  1%).  Dasselbe  umfasst  475  Artikel  und  ist
eingeteilt  in  drei  Bücher:  Allgemeine  Bestimmungen  (Titel
I—IX),  Verbrechen  (Titel  I-XXXI)  und  Uebertretungen  (Titel
I—IX).  Es  schliesst  sich  in  vielen  Puncten  eng  an  das  deutsche
Strafgesetzbuch  an  *%).  Ueber  den  Einfluss,  welchen  eine  nach
dem  Vertragsabschluss  erfolgte  Aenderung  des  Strafrechts  hinsichtlich
  der  Strafbarkeit  überhaupt,  insbesondere  der  Verjährung
sowie  der  Delictsbegriffe  auf  die  Auslieferungspflicht  ausübt,
herrscht  Streit.  Man  wird  in  Uebereinstimmung  mit  Lamnmaser,
a.  a.  OÖ.  S.  186,  und  dem  deutschen  Reichsgericht  (Urteil  vom
3!X  1890,  Entsch.  Bd.  21  S.  180)  als  Regel  annehmen  müssen,
dass  massgebend  ist  für  die  Auslieferungspflicht  das  Strafrecht,
welches  zur  Zeit  der  Errichtung  des  Vertrages  galt,  nicht  das  gegenwärtig
  in  Kraft  befindliche,  weil  ein  Staatsvertrag  nur  durch  ge-——



 

17)  Vgl.  Einführungsgesetz  vom  15.  April  1886.  Die  Novelle  (zum  Strafgesetzbuche)
  vom  15.  Januar  18386  enthält  Abänderungen  desselben,  welche
hier  aber  nicht  interessiren.

18)  Bei  Angabe  des  Textes  ist  die  Uebersetzung  der  Professoren  Dr.
DocHnow  (Art.  1—91)  und  Dr.  Teicnmann  (Art.  92—475)  benutzt  (Vgl.  Zeitschrift
  für  die  ges.  Strafrechtswissenschaft  Bd.  I  Beiheft).  Die  Artikel  bezeichnen
  das  niederländische,  die  Paragraphen  das  deutsche  Strafgesetzbuch.

1%)  In  Niederländisch-Indien  gilt  das  Strafgesetzbuch  von  1866;  vergl.
DE  Pınto,  wetboek  van  Strafrecht  vor  Nederland-Indie.  1866.

Der  beste  Kommentar  zum  niederländ.  Strafgesetzbuch  von  1881  ist
derjenige  van  SwINDEREN,  het  hedendaagsche  Strafrecht  in  Nederland.  Groningen
  1888.

20)  Gegen  den  Vorwurf,  das  holländische  sei  nur  eine  getreue  Nachbildung
  des  deutschen  Strafgesetzbuches  ohne  eigene  Selbstständigkeit,  richtet
sich  Scnönrern.  Klachtdelicten.  Groningen  1886.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIIT.  1.  2