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genseitiges  Einverständniss  beider  Kontrahenten,  nicht  aber  einseitig
  durch  den  einen  Teil,  welcher  sich  ein  neues  Strafrecht
gibt,  abgeändert  werden  kann  ?').  Anderer  Meinung  sind  Herzer,
Deutsche  Auslieferungsverträge  1883,  S.  188,  Stauninger,  a.  a.  O-S.
  29  und  der  holländische  Schriftsteller  Hırsorn,  a.  a.  S.  77
Anm.  3.

In  der  Praxis  der  beiderseitigen  Regierungen  wird  die  Auslieferungspflicht
  bemessen  nach  demjenigen  Strafrecht,  welches
zur  Zeit  der  Begehung  der  zur  Auslieferung  Anlass  gebenden
Strafthat  in  beiden  Ländern  gilt.  Es  ergibt  sich  dies  deutlich
aus  dem  mehrerwähnten  Aufsatze  im  Preuss.  Iust.-M.-Bl.  1889
S.  22  Ziffer  38,  wo  nur  das  geltende  holländische  Strafrecht  berücksichtigt,
  ja  der  Art.  326  des  neuen  Strafgesetzbuches  ausdrücklich
  angeführt  wird.  (Vergl.  auch  Ziffer  35,  wo  hinsichtlich
Englands  das  Gleiche  gilt.)  Ein  Zurückgehen  auf  die  alten  längst
aufgehobenen  Strafgesetzbücher  aus  der  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  ist  mit  zu  grossen  Mühseligkeiten  verknüpft.  Ausserdem
haben  beide  Staaten  ihr  Strafrecht  geändert.

Man  wird  aber  mit  der  geltenden  Praxis  nicht  so  weit
gehen  dürfen,  dass  man  auch  die  Delictsbegriffe  nach  gegenwärtigem
  Recht  interpretirt.

Unserer  nachfolgenden  Betrachtung  legen  wir  das  neue
deutsche  und  niederländische  Strafgesetzbuch  zum  Grunde  und
folgen,  was  zunächst  den  allgemeinen  Teil  betrifft,  dabei  der
Einteilung  des  letzteren  Gesetzes.

I.  Allgemeiner  Teil.

l.  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes:

Die  Auslieferungsverträge  bestimmen  sämmtlich,  dass  Holland
zur  Auslieferung  nur  verpflichtet  ist,  wenn  die  betreffende  Strafthat
  ausserhalb  seines  Gebietes  verübt  worden  ist.  Als  Teile
seines  Gebiets  betrachtet  es  auch  seine  Schiffe.  Art.  3  erklärt

2?!)  Vgl.  meine  Abhandlung  in  der  Zeitschr.  für  internationales  Privatu.
  Strafrecht  Bd.  2  Heft  2.