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das  niederländische  Strafgesetz  anwendbar  auf  jeden,  der  sich
ausserhalb  des  Reiches  in  Europa  an  Bord  eines  niederländischen
Schiffes  **)  einer  strafbaren  Handlung  schuldig  macht.  Die  Anwendbarkeit
  dieses  Artikels  wird  jedoch  gemäss  Art.  8  durch  die
im  Völkerrecht  anerkannten  Ausnahmen  beschränkt.  Befindet
sich  also  ein  niederländisches  Handelsschiff  im  Bereich  fremder
Küstengewässer,  welche  bekanntlich  soweit  reicher,  als  von  der
Linie  der  Küste,  bis  zu  welcher  noch  von  der  höchsten  Fluthwelle
ungefährdete  Strandbatterien  errichtet  werden  können,  das  Geschoss
  der  weitest  tragenden  Kanonen  seewärts  trägt,  so  ist  das
Strafrecht  des  fremden  Staates  massgebend,;  ausgenommen  sind
allein  niederländische  Kriegs-  und  Staatsschiffe.

Das  Gebiet  der  Kolonien  gehört  nicht  zu  Holland  im  Sinne
der  Ausl.-Verträge.  Vergl.  Lammascn,  a.  a.  OÖ.  S.  91.  Das
niederländische  Strafgesetz  ist  ferner  nach  Art.  4  anwendbar
auf  jeden,  der  sich  ausserhalb  des  Reiches  in  Europa  schuldig
macht:

1)...  ..  2)  eines  Verbrechens  an  Beichsmetallgeld,
Reichspapiergeld  oder  von  Reichswegen  ausgegebenen  Stempeln
und  Marken.  3)  einer  Fälschung  von  Schuldverschreibungen
oder  Certifikaten  von  Schuldverschreibungen  des  niederländischen
Staates  oder  einer  niederländischen  Provinz,  Gemeinde  oder
öffentlichen  Korporation,  oder  der  zu  einem  dieser  Papiere  gehörenden
  Talons,  Dividenden-  oder  Zinsscheine  oder  an  deren  Stelle
ausgegebenen  Scheine  oder  des  vorsätzl.  Gebrauchs  einer  der  hier
erwähnten  Urkunden.  In  Deutschland  ist  die  dort  geschehene
Fälschung  ausländischen  Metall-  oder  Papiergeldes  gemäss  $  146
St.-G.-B.  strafbar.  Muss  nun  Holland  denjenigen,  welcher  in
Deutschland  niederländisches  Geld  gefälscht  hat,  und  dann  nach

22)  Unter  niederländischen  Schiffen  werden  nur  die  Fahrzeuge  verstanden,
welche  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Erteilung  von  Seebriefen  und  die

Erlaubniss  zur  Führung  der  niederländischen  Flagge  als  Seeschiffe  angesehen
werden  (Art.  86).

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