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den  Niederlanden  geflohen  ist,  an  Deutschland  ausliefern?  Diese
Frage  ist  im  Allgemeinen  zu  bejahen.  Das  Gesetz  erklärt  das
niederländische  Strafrecht  ja  auch  nur  für  „anwendbar“  ?®),  Nach
den  Verträgen  mit  Preussen,  Baden  und  Baiern  soll  die  Auslieferung
  nicht  statt  haben,  wenn  der  betreffende  Flüchtling  wegen
desselben  Verbrechens  bereits  in  den  Niederlanden  strafrechtlich
verfolgt  ist  oder  noch  verfolgt  wird,  nach  denjenigen  mit  Bremen,
Hamburg,  Hessen,  Mecklenburg-Schw.,  Oldenburg,  Sachsen,  wenn
er  wegen  der  nämlichen  Strafthat  bereits  seine  Strafe  erlitten
hat  oder  noch  erleidet  **).

Ist  also  wegen  der  Strafthat  zur  Zeit  des  Einganges  des  förmlichen
  Auslieferungsantrages  ?°)  bei  der  holländischen  Regierung
noch  keine  strafrechtl.  Untersuchung  eingeleitet  bezw.  noch  kein  Urteilsspruch
  gefällt,  so  muss  ausgeliefert  werden.  Aus  practischen
Rücksichten  wird  jedoch  bei  eröffneter  Untersuchung  der  Auslieferungsantrag
  wohl  zurückgezogen  werden.

Ist  die  Strafthat  ausserhalb  des  Gebiets  des  ersuchenden
Bundesstaats  erfolgt,  so  muss  Holland  dem  Auslieferungsgesuch
stattgeben,  da  vertraglich  die  Auslieferungspflicht  nur  cessiren
soll,  wenn  das  Delict  in  den  Niederlanden  begangen  ist.
[rrigerweise  glaubt  Herzer,  Deutsche  Auslieferungsverträge  1883
S.  9,  dass  der  baierische  Vertrag  die  Auslieferungspflicht  auf
diejenigen  Verbrecher  beschränkt,  welche  die  Strafthat  in  dem
Gebiete  des  ersuchenden  Staates  oder  gegen  dessen  Gesetze  begangen
  haben.  Beantragt  jedoch  die  Regierung  des  Thatortes

22)  Die  Fassung  der  Artt.  4—7  ist  also  falcultativ,  wie  das  Wort
„toepasselijk‘‘  zeigt.  (vgl.  auch  LammaschH,  a.  a.  O.  S.  480).  v.  Marrırz,  Internationale
  Rechtshilfe  in  Strafsachen  1888  S.  79,  glaubt,  dass  die  Fassung
aine  obligatorische  sei.

”)  In  dem  Vertrage  mit  Württemberg  heisst  es:  „wenn  er.....  schon
eine  Strafe  erstanden  hat,  oder  noch  ersteht.

25)  Die  Zeit  des  Antrages  auf  vorläufige  Festnahme  kann  nicht  entscheiden,
  weil  die  Gesetzeskraft  habenden  Verträge  eine  solche  nicht  vorsehen,

  vielmehr  nur  Ministerialverordnungen;  eine  Ausnahme  macht  nur
Baden  (Art.  7).