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ebenfalls  die  Auslieferung  wegen  desselben  Delicts,  so  wird  die
holländische  Regierung  berechtigt  sein,  nach  ihrer  Wahl  die  Auslieferung
  an  diese  oder  die  deutsche  zu  gewähren,  vorausgesetzt,

dass  ein  Vertrag  besteht  und  nach  diesem  die  Strafthat  ebenfalls
Auslieferungsdelict  ist.

Die  sämmtlichen  Auslieferungsverträge  bestimmen  sodann:

Ein  Niederländer  wird  an  Deutschland  nicht  ausgeliefert;
ebensowenig  solche  Fremde,  welche  nach  den  niederländischen
Gesetzen  den  eigenen  Unterthanen  gleichgestellt  sind,  noch  diejenigen
  Ausländer,  welche  sich  in  Holland  niedergelassen  haben
und  nach  ihrer  Verheirathung  mit  einer  Niederländerin  ein  oder
mehrere  Kinder  aus  dieser  Ehe  besitzen,  welche  in  Holland  gegeboren
  sind.

Die  niederländische  Verfassung  unterscheidet  Nederlanders
und  Vreemdelingen  (Fremde).

Nach  Art.  83  Abs.  1  des  neuen  Strafgesetzbuches  ist  Niederländer,
  wer  diese  Eigenschaft  auf  Grund  des  Ausführungsgesetzes
  zu  Art.  7  der  Verfassung  besitzt.

Dieses  Gesetz  (vom  28.  Juli  1850)  ?°)  enthält  folgende  Regeln,
  welche  die  Nationalität  teilweise  auf  die  Abstimmung,
teilweise  auf  das  Territorialprincip  gründen.  Nach  diesem  combinirten
  Grundsatz  sind  Niederländer:  eheliche  Kinder,  welche
geboren  sind  von  in  dem  europäischen  Teile  des  Staatsgebietes
sesshaften  Eltern;  Art.  1  Ziff.  1;  die  Eltern  —  da  nach  Civilrecht
  die  Ehefrau  den  Stand  des  Mannes  teilt,  so  ist  nur  der
Vater  zu  berücksichtigen  —  werden  als  sesshaft  betrachtet,  wenn
sie  während  der  drei  letzten  Jahre  innerhalb  des  Gebietes  gewohnt
  haben.  Diese  Frist  wird  auf  die  Hälfte  reducirt  bei  Eltern,
  die  selbst  des  Staatsbürgerrechts  schon  teilhaftig  sind,  und

 

2)  In  den  nachfolgenden  Absätzen  ist  hauptsächlich  benutzt:  DE

Harros,  Stuatsrecht  der  Niederlande  in  MAquarpsun’s  Handbuch  1886  Bd.  4
S.  10.