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bei  Fremden,  die  um  Eingesessene  (ingezetene)  zu  werden  sich
bei  der  Gemeindebehörde  gemeldet  haben.

Jeder,  welcher  innerhalb  des  europäischen  Gebietes  geboren
ist,  selbst  von  nicht  sesshaften  Eltern,  erwirbt  den  Stand
eines  Niederländers,  wenn  er  binnen  eines  Jahres  nach  Vollendung
  des  23.  Lebensjahres  (Zeitpunct  der  Volljährigkeit;  Art.  385
des  bürgerlichen  Gesetzbuches)  der  Gemeindebehörde  sein  Vorhaben
  anzeigt,  im  Lande  verbleiben  zu  wollen.  (Art.  1  Ziff.  2.)
Infolgedessen  werden  als  Niederländer  auch  Findlinge  betrachtet,
welche  im  europäischen  Staatsgebiet  gefunden  und  daselbst  bis
zu  ihrem  vollendeten  23.  Lebensjahre  verblieben  sind.  (Territorıalprinzip.)


Uneheliche  Kinder  sind  Niederländer,  wenn  sie  von  einem
niederländischen  Vater  anerkannt  sind  oder  bei  Ermangelung
dessen  ihre  Geburt  von  einer  niederländischen  Mutter  erwiesen
ist.  Auf  dem  Abstammungsprincip  beruht  ferner  die  allgemeine
Regel,  dass  das  Staatsbürgerrecht  allen  zukommt,  welche  von
einem  Niederländer  abstammen,  es  sei  denn,  dass  die  Geburt  in
einem  Zeitpunkte  stattgefunden  hätte,  wo  die  Eltern  ihr  Staatsbürgerrecht
  nach  den  Regeln  dieses  Gesetzes  verloren  hatten.
Die  letzte  allgemeine  Regel  hat  einen  doppelten  Zweck:  a)  es
wird  damit  eine  Vermuthung  zu  Gunsten  desjenigen  angenommen,
welcher  eine  niederländische  Aszendenz  nachweisen  kann,  b)  das
Gesetz  spricht  sowohl  bei  Erwerb  und  Verlust  des  Staatsbürgerrechts
  nicht  vom  Colonialgebiet.  Die  darin  stattgefundene  Geburt
gibt  also  keineswegs  das  Staatsbürgerrecht.  Da  nun  aber  auf
der  anderen  Seite  Niederländer,  welche  sich  dort  niederlassen,
ihren  Stand  nicht  verlieren,  so  bleiben  auch  ihre  Deszendenten
der  letztgenannten  Regel  zufolge  fortwährend  ın  Besitz  des
Staatsbürgerrechts  ?”).

#7)  Die  im  Auslande  geborenen  Kinder  von  Niederländern  werden  als
niederländische  Staatsangehörige  betrachtet.