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Die  Naturalisation  erfordert  verfassungsmässig  ein  (formelles)
Gesetz,  vorherige  Niederlassungserklärung  bei  der  Munizipalıtät
des  Niederlassungsortes,  sechsjährigen  ununterbrochenen  Aufenthalt
  in  den  Niederlanden  oder  den  niederländischen  Colonien
(Art.  5)  und  ein  Alter  von  23  Jahren  °°).  Sie  erstreckt  sich  auf
die  Ehefrau  und  die  minderjährigen  Kinder.

Das  Staatsbürgerrecht  verliert  derjenige,  welcher  1)  ın
einem  anderen  Staate  sich  naturalisiren  lässt,  2)  ohne  Genehmigung
  des  Königs  in  fremden  Kriegsdienst  tritt,  oder  öffentliche
Funktionen  unter  einer  fremden  Regierung  versieht,  3)  ın  einem
fremden  Staatsgebiete  während  fünf  aufeinanderfolgender  Jahre
sıch  aufhält  mit  der  erweislichen  Absıcht,  nicht  zurückzukehren.

Ein  fortgesetztes  Verbleiben  im  Auslande  zum  Behuf  inländischer
  commerzieller  Unternehmungen  hat  den  Verlust  des
Staatsbürgerrechtes  nicht  zur  Folge.

Obgleich  nach  dem  Wortlaut  des  Art.  83  Abs.  1  der
Stand  der  Niederländer  zu  beurteilen  ıst  nach  dem  erwähnten
(Gesetz  vom  28.  Juli  1850,  wird  diese  Regel  wieder  umgestossen
durch  Abs.  2,  nach  welchem  „dem  Niederländer  gleich  steht
jeder  andere,  dessen  Auslieferung  durch  das  Gesetz  verboten  ist‘,

Dies  ist  dem  niederländischen  Fremdengesetze  von  13.
August  1849  zufolge  der  Fall  mit  allen,  die  nach  dem  Civilrechte
  als  Niederländer  gelten.  Die  einschlägigen  Bestimmungen
sind  enthalten  in  den  Artt.  5—12  Teil  I  Titel  II  des  Omilgesetzbuches
  (burgerlijk  Wetboek)  von  1838.  (Vgl.  auch  Cam,
Erwerb  u.  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  1889  S.  21,  27,  42,
121  u.  Anlage  40).

Eine  Frau  erwirbt  die  niederländische  Staatsangehörigkeit

2)  Es  fehlt  im  Gesetz  die  Forderung  der  Entlassung  aus  dem
früheren  Staatsverbande.  Von  Seiten  der  Regierung  wird  hierauf  aber
genau  gehalten.

Die  Naturalisation  kann  auch  sofort  als  Belohnung  für  ausserordentliche
Dienste  verliehen  werden  (Art.  7).