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Die  niederländische  Regierung  ist  nach  den  auf  Grund  des
Fremdengesetzes  von  1849  geschlossenen  deutschen  Verträgen
zur  Auslieferung  dieser  Individuen  nicht  verpflichtet,  wohl  aber
steht  heute  der  Gewährung  derselben  nach  Beseitigung  des
gegen  dieselbe  gerichteten  gesetzlichen  Verbots  kein  Hinderniss
ım  Wege.

Nach  deutscher  Auffassung  sind  die  in  den  Verträgen  genannten
  Kategorien  durchaus  Ausländer.

Hat  der  Verbrecher  auch  erst  nach  der  Strafthat  die
niederländische  Staatsangehörigkeit  erworben,  so  wird  seitens  der
Niederlande  die  Auslieferung  verweigert.  Die  Auffassung  des
höchsten  Gerichtshofes  (Hooge  raad)  geht  hierin  sehr  weit  °®).
Berücksichtigt  wird  darnach  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
nicht  etwa  bis  zum  Eintreffen  des  Auslieferungsantrages,  sondern
bis  zum  Erlass  der  Entscheidung  über  denselben.  Eine  Frauensperson
  braucht  im  letzten  Monate  vor  der  justizministeriellen
Entscheidung  sich  nur  mit  einem  Niederländer  zu  verheirathen,
um  gegen  Auslieferung  geschützt  zu  sein.  Nach  Art.  5  ist  die
Verfolgung  im  Inlande  wegen  im  Auslande  begangener  Verbrechen
  auch  zulässig,  wenn  der  Beschuldigte  erst  nach  Begehung
  der  Handlung  Niederländer  wird.

Hat  dagegen  der  Verbrecher  zur  Zeit  des  Eingangs  des
Auslieferungsbegehrens  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
bereits  verloren,  so  muss  seine  Auslieferung  erfolgen.  Der  Umstand,
  dass  er  zur  Zeit  der  That  noch  Niederländer  war,  steht
nicht  entgegen.

Art.  156  des  niederländischen  Staatsgrundgesetzes  vom  6.
November  1887  lautet:  ‚niemand  kan  tegen  zijn  will  worden
afgetrocken  van  de  richter  dien  de  wet  hem  toekent“*.  Aus
dieser  Bestimmung  folgert  Lammascn,  a.  a.  O.  8.  381,  dass  die
Nichtauslieferung  der  Inländer  ein  Privileg  sei,  auf  dessen  Geltend-°°)

  Vgl.  Jonee,  Uitlevering  van  eigen  onderdanen.  Leyden  1884  S.  191.