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machung  derselbe  auch  verzichten  könne.  Allein  der  Satz  ist
publici  juris,  wie  von  Marrızz,  a.  a.  O.  S.  219  Anm.  13  zutreffend
  nachweist.

Ist  der  Auszuliefernde  Angehöriger  eines  dritten  Staates,
so  hat  Holland  gleichwohl  nach  den  Verträgen  mit  Preussen,
Bayern  und  Hessen,  weil  diese  keine  einschränkende  diesbezügliche
  Bestimmung  enthalten,  die  Auslieferung  zu  gewähren.

An  Baden  erfolgt  diesfalls  die  Auslieferung  nur  dann,  wenn
der  Staat,  dessen  Angehöriger  der  Auszuliefernde  ist,  nach  Benachrichtigung
  von  dem  Auslieferungsgesuch,  sich  der  Auslieferung
  nicht  widersetzt  hat.

Im  Verkehr  mit  Bremen,  Hamburg,  Oldenburg,  Mecklenbnrg-Schw.,
  Sachsen  und  Württemberg  steht  es  der  niederländischen
  Regierung  frei,  ob  sie  Auslieferung  bewilligen  will  oder
nicht.  Im  Falle  der  Ablehnung  sind  jedoch  die  Weigerungsgründe
  der  ersuchenden  Regierung  mitzuteilen.  Die  Auslieferung
darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Regierung  des  Heimathstaates  trotz
Benachrichtigung  es  unterlassen  hat,  ihre  etwaigen  Gründe  gegen
die  Auslieferung  zur  rechten  Zeit  zu  erkennen  zu  geben.  (Bremen,
Hamburg  und  Mecklenburg-Schw.)  Gegenüber  Oldenburg,  Sachsen
und  Württemberg  hat  die  niederländische  Regierung  das  Recht
--  nicht  auch  die  Pflicht  —  vor  der  Auslieferung  den  Heimathstaat
  zu  befragen.

Beantragt  der  Heimathstaat,  dem  gegenüber  Holland  in
demselben  Umfange  auslieferungspflichtig  ist,  gleichfalls  die  Auslieferung,
  so  hat  die  niederländische  Regierung  die  Wahl  zwischen
beiden  Staaten.

Beantragen  mehrere  Staaten  nicht  wegen  desselben,  sondern
wegen  verschiedener  Delicte  die  Auslieferung  ein  und  derselben
Person,  so  haben  die  Niederlande  das  Recht  zu  wählen,  welchem
Staate  zuerst  ausgeliefert  werden  soll,  vorausgesetzt,  dass  die
ersuchenden  Staaten  sämmtlich  mit  den  Niederlanden  einen  Aus-