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lieferungsvertrag  haben  und  ın  diesem  die  betreffenden  Strafthaten
  als  Auslieferungsdelicte  aufgeführt  sind.

2.  Strafen:  Das  niederländische  Strafgesetzbuch  teilt  die
Strafthaten  übereinstimmend  mit  dem  italienischen  vom  1.  Januar
1890,  aber  abweichend  von  der  in  europäischen  Strafgesetzbüchern
sonst  üblichen  Dreiteilung  ein:  in  Verbrechen  (misdrijven)  und
Uebertretungen  (overtredingen).  Letztere  scheiden  bei  unserer
Betrachtung  aus,  da  es  sich  hier  nur  um  schwere  Delicte  handelt.

Die  Todesstrafe  ist  abgeschafft.°')  Die  Strafen  sind  a)  Gefängnissstrafe
  von  1  Tag  bis  zu  15,  ev.  20  Jahren.  b)  Haft  von
einem  Tag  bis  zu  1  Jahre,  ev.  1  Jahre  und  4  Monaten.  c)  Geldstrafen.
  —  Art.  9,  10,  18  und  23.  —

3.  Ausschliessung  der  Strafbarkeit.  Die  Strafmündigkeit
  beginnt  nach  niederländischem  Recht  mit  vollendetem  10.
Lebensjahre  (Art.  35);  bis  zum  16.  Jahre  ist  zu  untersuchen,  ob
das  Kind  mit  Unterscheidungsvermögen  gehandelt  hat  (Art.  39).
Bezüglich  Taubstummer  ist  keine  besondere  Bestimmung  (vgl.
$  58)  getroffen;  sie  fallen  unter  Art.  37:  „Nicht  strafbar  ist,  wer
eine  Handlung  begeht,  die  ihm  wegen  mangelhafter  Entwickelung
nıcht  zugerechnet  werden  kann.“  Diese  Frage  wird  nicht  vom
ausliefernden  Staate,  sondern  erst  bei  der  Aburteilung  in  dem
Staate  des  Thatortes  geprüft,  dasselbe  gilt  bei  minderjährigen
Verbrechern.

Nicht  strafbar  ist,  wer  eine  Handlung  zur  Ausführung  einer
gesetzlichen  Anordnung  (Art.  42)  und  wer  eine  Handlung  zur
Ausführung  eines  amtlichen  von  der  zuständigen  Behörde  gegebenen
  Befehls  (Art.  43)  begeht.  Ein  unberechtigt  gegebener
amtlicher  Befehl  hebt  die  Strafbarkeit  nicht  auf,  es  sei  denn,  dass
er  von  dem  Untergebenen  in  gutem  Glauben  als  berechtigt  an-#1)

  Holland  trägt  indess  kein  Bedenken,  die  Auslieferung  wegen  solcher
Delicte  zu  gestatten,  wegen  welcher  der  Ausgelieferte  möglicherweise  hingerichtet
  werden  kann  (vgl.  Lammasch  a.a.  O.  S.  501),  macht  auch  den  Nichtvollzug
  der  Todesstrafe  nicht  zur  Auslieferungsbedingung.