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gesehen  wurde  und  die  Befolgung  desselben  zu  dessen  Amtsgeschäften
  gehörte  (Art.  43  Abs.  2).

Nicht  strafbar  ist  endlich,  wer  zu  einer  Handlung  durch  unwiderstehliche
  Gewalt  gezwungen  ist  (Art.  40).

4.  Versuch:  Der  Versuch  eines  Verbrechens  ist  strafbar,
wenn  der  Entschluss  des  Thäters  sich  durch  einen  Anfang  der
Ausführung  bethätigt  hat  und  die  Ausführung  nur  in  Folge  von
Umständen,  welche  von  seinem  Willen  unabhängig  waren,  nicht
vollendet  worden  ist.  (Art.  45).  Der  Versuch  ist  bei  allen  nachfolgenden
  Auslieferungsdelicten  auch  nach  niederländischem  Recht
strafbar  (Art.  78).  Auf  blosse  Vorbereitungshandlungen  bezieht
sich  die  Auslieferungspflicht  nicht.  Nach  dem  Wortlaut  der  Verträge
  braucht  wegen  Versuches  nicht  ausgeliefert  zu  werden.  Auslieferung
  nach  Preussen  ist  jedoch  thatsächlich  erfolgt  wegen  Mordversuchs
  (vgl.  den  im  nichtamtlichen  Teile  des  preuss.  Justizministerialblattes
  1889  erschienenen  Aufsatz,  S.  22  ff.  Ziffer  38)
Die  holländischen  Generalstaaten  haben  anlässlich  eines  Auslieferungsfalles
  im  Jahre  1873  angenommen,  dass  die  niederländische
  Regierung  mit  Rücksicht  darauf,  dass  das  Auslieferungsgesetz
  nur  von  Fällen  des  vollendeten  Verbrechens  handele  und
dass  seit  dem  Jahre  1854  die  Strafe  des  bloss  versuchten  Verbrechens
  eine  geringere  sei,  als  die  des  vollendeten,  einen  Auslieferungsantrag
  wegen  Versuches,  wenn  der  Vertrag  die  Auslieferungspflicht
  nicht  auf  die  Fälle  des  Versuches  erstrecke,  ablehnen
  müsse.  Es  handelte  sich  damals  um  Belgien,  dessen  Vertrag
  vom  Jahre  1862  bezw.  1868  datirte.  Die  deutschen  Verträge
reichen  mit  Ausnahme  des  badischen,  sächsischen  und  mecklenburgischen,
  über  das  Jahr  1854  zurück.  Bis  zur  Amendirung  des
niederländischen  Strafrechts  durch  das  Gesetz  von  1854  galt  für
Versuch  und  für  Vollendung  im  Sinne  des  Art.  2  Code  penal  ein
und  derselbe  Strafsatz,  der  niederländische  Gesetzgeber  von  1849
hatte  also  gar  keinen  Anlass,  den  Versuch  neben  dem  vollendeten
Verbrechen  zu  erwähnen.  Bei  den  vor  1854  geschlossenen  Aus-