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lieferungsverträgen  erstreckt  sich  die  Extraditionspflicht  also  auch
auf  die  Fälle  des  Versuchs.  (Vgl.  Lauwasch  a.  a.  O.  8.136  Anm.  1,
anderer  Meinung  anscheinend  Harsorn,  a.  2.0.8.  123).  Für  Preussen
ist  der  Betrug  Auslieferungsdelict  erst  seit  dem  Zusatzvertrage
von  1867.  Holland  wird  indess  wegen  Betrugsversuches  ausliefern
müssen,  da  offenbar  für  Betrug  dasselbe  gelten  soll,  wie  für  die
im  Vertrage  von  1850  erwähnten  Delicte.

Das  neue  Auslieferungsgesetz  von  1875  gestattet  die  Auslieferung
  wegen  Versuches  und  Teilnahme.

9.  Teilnahme  an  strafbaren  Handlungen:

a)  Als  Thäter  werden  gestraft  diejenigen,  welche  1.  die  Handlung
  begehen,  begelıen  lassen  oder  mitbegehen,  2.  durch  Geschenke,
Versprechen,  Missbrauch  des  Ansehens,  Gewalt,  Drohung  oder
Täuschung  die  Handlung  vorsätzlich  veranlassen.  Hinsichtlich  der
letzteren  kommen  nur  die  Handlungen  nebst  ihren  Folgen  in  Betracht,
  welche  sie  vorsätzlich  veranlasst  haben.  (Art.  47).

Die  erfolglose  Anstiftung  z.  B.  zum  falschen  Zeugniss  ist
nicht  strafbar  (J.  M.  Bl.  1889  S.  22  Ziff.  38).  Ebensowenig  unterliegt
  derjenige,  welcher  nach  $  49a  wegen  erfolglos  gebliebener
Anstiftung  bestraft  wird,  der  Auslieferung.

b)  Als  Teilnehmer  werden  bestraft,  welche  vorsätzlich  1.  bei
Begehung  des  Verbrechens  Hülfe  leisten,  2.  Gelegenheit,  Mittel
oder  Aufklärungen  zur  Begehung  des  Verbrechens  beschaffen.
(Art.  48).  —  Ist  nur  das  Verbrechen  des  Thäters  in  der  Reihe
der  Auslieferungsdeliete  aufgeführt  —  wie  dies  bei  sämmtl.  Verträgen
  der  Fall  ist,  —  so  gilt  die  Auslieferungspflicht  auch  für
den  Fall  der  Teilnahme,  sofern  nur  letztere  ın  dem  Rechte  der
beiden  contrahirenden  Staaten  der  Thäterschaft  an  Strafbarkeit
gleichgestellt  werden  (vgl.  Lammascn  a.  a.  O.  8.  162).

Nach  niederländischem  Recht  ist  nur  die  Teilnahme  an  einer
Uebertretung  nicht  strafbar  (Art.  52).

Die  Auslieferung  ist  erfolgt  wegen  Beihülfe  zu  einem  Kindesnord
  (88  217,  49)  in  der  Strafsache  cla  Fricke  K  */sı  (Landgericht