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Bielefeld).  Es  bleibt  hierbei  allerdings  zu  berücksichtigen,  dass
nach  Art.  292  der  Kindes-Mord  bezw.  -Todtschlag  in  Ansehung
anderer  Teilnehmer  —  als  der  Mutter  —  als  gewöhnlicher  Mord  oder
Todtschlag  betrachtet  wird.  In  Bezug  auf  den  preussisch-niederländischen
  Vertrag  hat  das  Reichsgericht  (Feriensenat)  am
29.  August  1888  (Just.-Min.-Bl.  1889  S.  121)  angenommen,
dass  nach  Inhalt  desselben  für  die  Auslieferung  und  das  dadurch
begründete  Recht  der  Strafverfolgung  ausschliesslich  die  objective
That,  nicht  die  Art  der  Beteiligung  an  derselben  massgebend
sei  und  diese  abseitige  That  auch  dann  Gegenstand  der  Urteilsfindung
  bleibe,  wenn  nicht  Thäterschaft,  sondern  nur  Beihülfe  zu
strafen  sei.

6.  Erhebung  und  Zurücknahme  des  Strafantrages.

Bei  Antragsdelieten  kann  der  Strafantrag  nur  erhoben  werden
binnen  drei  Monaten,  nachdem  der  zur  Klage  Berechtigte  Kenntniss
  von  der  begangenen  Handlung  erhalten  hat,  wenn  er  in  Europa,
und  binnen  neun  Monaten,  wenn  er  ausserhalb  Europas  sich  aufhält
  (Art.  66).  Ist  der  Antragsberechtigte  noch  nicht  16  Jahre
alt,  oder  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Verschwendung  unter
Curatel,  so  hat  der  gesetzliche  Vertreter  Strafantrag  zu  stellen.
(Art.  64).

Der  zum  Strafantrage  Berechtigte  kann  während  acht  Tagen
nach  Stellung  des  Antrages  denselben  zurücknehmen  (Art.  67).
Es  soll  hierdurch  die  Möglichkeit  geboten  werden,  in  der  ersten
Aufwallung  angebrachte  Strafanträge  wieder  zurückzuziehen.

7.  Verjährung.  In  allen  Verträgen  ist  bestimmt:  „Die
Auslieferung  kann  nicht  stattfinden,  wenn  die  Anklage  oder  die
Strafe  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Landes  verjährt  ist,  bei
welchem  die  Auslieferung  in  Antrag  gebracht  wird.“  Die  Kenntniss
  der  einschlägigen  niederländischen  Bestimmungen  ist  daher
von  besonderer  Wichtigkeit.

a)  Strafverfolgung.  Das  Recht  auf  dieselbe  erlischt  a)  in
sechs  Jahren  für  die  mit  Geldbusse,  Haft  oder  Gefängnissstrafe