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von  weniger  als  3  Jahren,  b)  in  12  Jahren  für  alle  mit  zeitiger
Gefängnissstrafe  von  mehr  als  3  Jahren,  c)  in  18  Jahren  für  alle
mit  lebenslänglicher  Gefängnissstrafe  bedrohten  Verbrechen  (Art
70).  —  Die  Fristen  sind  also  kürzer,  als  im  deutschen  Strafrecht
($  67).  Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  auf  den  Tag  der
Begehung  folgenden  Tage,  bei  Fälschung,  Falschmünzerei  und
Münzverfälschung  dagegen  mit  dem  Tage,  an  welchem  von  dem
Gegenstande,  woran  die  Strafthat  begangen  wurde,  Gebrauch  gemacht
  ist  (Art.  71).  Jede  Verfolgungshandlung  unterbricht  die
Verjährung,  wenn  die  Handlung  dem  Verfolgten  bekannt  oder  ihm
auf  die  durch  das  Gesetz  für  richterliche  Acte  bestimmte  Weise
angezeigt  ist.  Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung
  (Art.  72).

Strafvollstreckung:  Die  Verjährungsfrist  beträgt  bei  den
hier  in  Betracht  kommenden  Strafthaten  ein  Drittel  mehr  als  die
Verjährungsfrist  des  Rechtes  auf  Strafverfolgung  (Art.  76).  Abweichend
  vom  deutschen  Recht  ($  70)  ist  massgebend  die  Dauer
der  angedrohten,  nicht  der  in  concreto  erkannten  Strafe.  In  keinen
Falle  ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  die  Dauer  der  erkannten
Strafe.  (Art.  76  Abs.  2).

Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  welcher  auf  denjenigen
  Tag  folgt,  an  welchem  das  richterliche  Urteil  vollstreckt
werden  kann  (Art.  77  Abs.  1).

Bei  Flucht  eines  Verurteilten  aus  der  Anstalt,  in  welcher
er  seine  Strafe  verbüsst,  beginnt  eine  neue  Verjährungsfrist  mit
dem  Tage,  welcher  auf  den  Tag  der  Flucht  folgt.  Bei  Widerruf
einer  vorläufigen  Entlassung  beginnt  eine  neue  Verjährungsfrist
mit  dem  Tage,  welcher  auf  den  Tag  des  Widerrufes  folgt.  (Art.
77  Abs.  2).

Die  Frist  läuft  nicht  während  des  durch  das  Gesetz  angeordneten
  Aufschubes  der  Vollstreckung,  noch  auch  während  der
Zeit,  welche  der  Verurteilte,  sei  es  auch  wegen  einer  anderen

Verurteilung,  in  Haft  sich  befindet.  (Art.  77  Abs.  3).