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Es  fehlt  in  den  Auslieferungsverträgen  an  einer  ausdrücklichen
Bezeichnung  des  Momentes,  für  welchen  festgestellt  werden  soll,
ob  die  Verjährung  vollendet  sei  oder  nicht.  Das  niederländische
Auslieferungsgesetz  (Art.  5)  schreibt  vor,  dass  der  Moment  der
Verhaftung  oder  der  Vorladung  des  requirirten  Individuums  von
seiten  der  niederländischen  Behörden  entscheide.  Richtiger  wäre
es  wohl,  den  Augenblick  des  Eintreffens  des  (formell  abgefassten
und  gehörig  instruirten)  Auslieferungsbegehrens  bei  der  niederländischen
  Regierung  als  den  massgebenden  zu  betrachten.

Ist  die  Verjährung  eingetreten,  so  darf  die  Regierung  nicht
mehr  ausliefern.

lI.  Spezieller  Teil.

Bei  der  Erörterung  der  einzelnen  Delicte??)  empfiehlt  es  sich,
die  Reihefolge  zu  beobachten,  in  welcher  dieselben  in  den  Auslieferungsverträgen,
  speziell  in  dem  preussischen,  aufgeführt  sind:

a)  1.  Meuchelmord,  2.  Giftmischerei,  3.  Vatermord,
4.  Kindesmord,  5.  Todtschlag,  6.  Nothzucht,  7.  Vergiftung,
  8.  Verwandtenmord,  9  Tödtung,  10.  vorsätzliche
  Tödtung  mit  Inbegriff  des  Meuchelmordes
12.  absichtliche  Tödtung  mit  Einschluss  von  Mord,
13.  Mord.

Preussen  hat  die  Delicte  unter  No.  1,  2,  3,  4,  5,  6;  Baden
1,  4,  6,  7,  8,  9;  Baiern  1,  3,  4,  5,  6,  7;  Bremen  1,  4,  6,  7,8,10;
Hamburg  1,  2,  3,  4,  5,  6;  Hessen  #4,  6,  7,8,  11;  Mecklenburg-Schw.
1,  2,  3,  4,  5,  6;  Oldenburg  4,  5,  6,  7,  8,  12;  Sachsen  4,  5,  6,
7,  8,  13  und  Württemberg  1,  3,  4,  5,  6,  7  und  13.  —  88  211
bis  217.  177.  —

Die  Strafen  sind  für  Mord  (Art.  289):  lebenslängl.  Gefängniss
oder  Gefängniss  bis  zu  zwanzig  Jahren;  Todtschlag  (Art.  287):
Gef.  bis  zu  15  Jahren,  die  Verbrechen  der  88  214  bezw.  216
(Art.  288  bezw.  293)  lebenslängl.  Gef.  oder  Gefängniss  b.  z.  20  J.

 

 

»2)  Wo  bei  einem  Delict  nichts  besonderes  bemerkt  ist,  findet  sich  dasselbe
  in  allen  Auslieferungsverträgen.