33  0  —_

bezw.  bis  z.  12  Jahren.  Giftmord,  Vater-  oder  Verwandtenmord
sind  ım  niederländischen  Recht  nicht  besonders  hervorgehoben.
Dasselbe  unterscheidet  aber  Kindesmord  und  Kindestodtschlag
und  bestraft  den  ersteren  mit  Gef.  bis  zu  9,  den  letzteren  mit  Gef.
bis  zu  6  Jahren  (Art.  290,  291).??)  Es  ıst  bestritten,  ob  die  Strafthat
  der  Art.  293  bezw.  216  (Tödtung  eines  Einwilligenden)  ein
Auslieferungsdelict  ist.  Diejenigen,  welche  dieselbe  als  selbständiges
Verbrechen  ansehen,  müssen  die  Frage  verneinen.  Richtiger  Ansicht
  nach  fällt  indess  das  Delict  unter  den  Begriff  des  Mordes
oder  Todtschlages,  das  Verlangen  des  Getödteten  bildet  nur  einen
strafmindernden  Umstand.

Wegen  Tödtung  ım  Zweikampf  wird  der  Regel  nach  nicht
ausgeliefert,  da  beide  Strafrechte  das  Duell  als  ein  selbständiges
von  Mord  und  Todtschlag  verschiedenes  Delict  behandeln.  Das
niederländische  Recht  bestraft  jedoch  denjenigen,  welcher  in  einem
/weikampf  seinen  Gegner  tödtet,  nach  den  Bestimmungen  über
Mord  bezw.  Todtschlag,  wenn  a)  die  Bedingungen  nicht  vorher
geregelt  sind,  b)  der  Zweikampf  nicht  in  Gegenwart  von  beiderseitigen
  Zeugen  stattgefunden  hat,  c)  der  Thäter  vorsätzlich  und
zum  Nachteile  des  Gegners  sich  einer  betrüglichen  Handlung
schuldig  macht  oder  von  den  Bedingungen  abweicht.  (Art.  155).
Die  Bestimmungen  über  Mord  und  Todtschlag  werden  auf  den
Jeugen  bei  einem  Zweikampf  angewendet,  in  welchem  eine  der
Parteien  getödtet  wird,  wenn  er  vorsätzlich  und  zum  Nachteile
der  Partei  sich  einer  betrüglichen  Handlung  schuldig  gemacht,
oder  eine  solche  zugelassen  oder  eine  Abweichung  von  den  Bedingungen
  zum  Nachteil  des  Getödteten  gestattet  hat  (Art.  156).
Die  Streitfrage,  ob  dort,  wo  der  Vertrag  nur  von  Tödtung,  z.  B.  Baden,
redet,  auch  die  fahrlässige  Tödtung  Auslieferungsdelict  ist,  muss
verneint  werden.  Mit  Rücksicht  auf  die  übrigen  Deliete,  welche

3)  Vgl.  wegen  Teilnahme  am  Kindesmord  oben  unter  I.  No.  5.  Es  ist
nicht  erforderlich,  dass  es  sich  um  eine  uneheliche  Geburt  handelt.
Archiv  für  öffentliches  Recht,  VIM.  1.  3