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sämmtlich  zu  den  schweren  gerechnet  werden  müssen,  ıst  der  Vertrag
  dahin  zu  interpretiren,  dass  nur  wegen  doloser  Strafthaten
ausgeliefert  werden  soll.  Fahrlässige  Tödtung  (Art.  307)  wird  mit
Gefängniss  oder  Haft  bis  zu  9  Monaten  bestraft.  In  den  Verträgen
  des  deutschen  Reichs  figurirt  auch  fahrlässige  Tödtung
nicht  als  Auslieferungsdelict.

Die  Körperverletzung  mit  tödtlichem  Ausgange  ($  226)  wırd
mit  Gefängniss  bis  zu  9  Jahren  bestraft,  sie  ist  aufgeführt  ım
Art.  301  unter  der  Titelüberschrift  „Misshandlung“.  Nach  den
zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Auslieferungsvertrages  geltenden
preussischem  Strafrecht  wurde  das  Delict  des  $  226  als  „Todtschlag“
  angesehen  (vgl.  Allg.  Landrecht  II.,  20  SS  806  ff.  bezw.
die  Kabinetsordre  vom  10.17.  1837  G.8.8.128).  Es  verpflichtet
zur  Auslieferung.

Das  Reichsgericht  hat  die  Bestrafung  eines  wegen  Mordes
seitens  der  Niederlande  ausgelieferten,  aber  nur  der  Strafthat  des
$  226  St.-G.-B.  schuldig  befundenen  Verbrechers  mit  Rücksicht
darauf,  dass  für  den  Delictsbegriff  das  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  geltende  Strafrecht  massgebend  sei,  ausdrücklich  gebilligt.
  (Vgl.  Entsch.  Bd.  21  8.  180).

Nothzucht.  Wer  durch  Gewalt  oder  Bedrohung  mit  Gewalt
  eine  Frau  zum  ausserehelichen  Beischlaf  zwingt,  wird  wegen
Nothzucht  mit  Gefängniss  bis  zu  12  Jahren  bestraft.  (Art.  242).
Nach  Art.  81  wird  der  Anwendung  von  Gewalt  die  Versetzung
ın  einen  Zustand  von  Bewusstlosigkeit  oder  Ohnmacht  gleichgestellt.


Unter  dem  Begriff  „Nothzucht“  sind  auch  die  Delicte  der
Art.  243  und  244  zu  subsumiren:  Missbrauch  einer  Frauensperson
zum  ausserehelichen  Beischlaf,  von  der  der  Thäter  weiss,  dass  sie
sich  im  Zustande  der  Bewusstlosigkeit  oder  Ohnmacht  befindet.
Art.  243.  Strafe:  Gefängniss  bis  zu  8  Jahren  und  wenn  die
Strafthat  schwere  Körperverletzung  bezw.  Tod  zur  Folge  hat:
bis  zu  12  bezw.  15  Jahren  (Art.  248);  Vollziehung  des  Beischlafes