mit  einem  Mädchen  unter  12  Jahren  Art.  244.  Strafe:  Gefängniss
bis  zu  12  Jahren  und  wenn  die  Strafthat  den  Tod  zur  Folge  hat:
bis  zu  15  Jahren  (Art.  248).

Belgien  liefert  wegen  des  im  $  176  Abs.  2  erwähnten  Verbrechens,
  die  Schweiz  sogar  wegen  Vornahine  unzüchtiger  Handlungen
  mit  Kindern  unter  14  Jahren  ($  176,3  St.-G.-B.)  aus,  obwohl
in  den  betr.  Verträgen  nur  von  „Nothzucht“  die  Rede  ist.

Blutschande  ($  173)  ist  kein  Auslieferungsdelict;  Blutschande
  unter  Verschwägerten  überhaupt  straflos.

b)  Brandstiftung:  —  $$  306—308.  311  —.

(temäss  Art.  157  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  Brand  stiftet,
nit  Gefängniss,  bis  zu  12  Jahren,  wenn  davon  Gemeingefahr  für
Sachen.  bis  zu  15  ‚Jahren,  wenn  davon  Lebensgefahr  für  einen
anderen,  auf  Lebenszeit  oder  bis  zu  20  Jahren,  wenn  davon  Lebensgefahr
  für  einen  anderen  zu  befürchten  ıst  und  die  Handlung  den
Tod  eines  Menschen  zur  Folge  hat.

Ob  die  fahrlässige  Brandstiftung  Auslieferungsdelict  ist,  darüber
  herrscht  Streit.  Die  Frage  ist  aber  zu  verneinen.  In  den
neueren  Auslieferungsverträgen  des  deutschen  Jteiches  ist  auch
überall  nur  die  vorsätzliche  Brandstiftung  als  Auslieferungsdelict
constituirt.

Die  fahrlässige  Brandstiftung  wird  nach  niederländischem
ltecht  bestraft  mit  Gefängniss  oder  Haft  bis  zu  3  Monaten  oder
Geldbusse  bis  zu  300  Gulden,  wenn  dadurch  eine  Gefahr  für
Sachen,  mit  Gefärgniss  oder  Haft  bis  zu  6  Monaten  oder  Geldbusse
  bis  zu  300  Gulden,  wenn  dadurch  Lebensgefahr  für  einen
anderen  entsteht,  mit  Gefängniss  oder  Haft  bis  zu  1  Jahre,  wenn
die  Handlung  den  Tod  eines  Menschen  zur  Folge  hat  (Art.  158).

Der  Brandstiftung  steht  die  Bewirkung  einer  Explosion  gleich
(vgl.  8  311).

Den  Strafausschliessungsgrund  des  $  310  (Löschen  des  Brandes
durch  den  Thäter,  bevor  derselbe  entdeckt  u.  s.  w.)  kennt  das
niederländische  Recht  nicht.

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