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c)  Verfälschung  von  Schriften  mit  Inbegriff  der
Nachahmung  von  Bankbillets,  von  Papiergeld  und
öffentlichen  Papieren.  (Preussen,  Hamburg,  Mecklenburg-Schw.,
  Baiern:  statt  „öff.  Pap.“  —  „öff.  Kreditpapieren“.  Bremen:
statt  „Bankbillets“  u.  „öff.  Papieren“  —  „Bankzettel“  u.  „Staatspapieren.“


Schriftfälschung  mit  Inbegriff  der  Fälschung  von  Bankzetteln.
Papiergeld  und  öffentlichen  Werthpapieren  (Baden).

Fälschung  von  öffentl.  oder  Privaturkunden,  mit  Inbegriff
der  Nachahmung  oder  Fälschung  von  Bankzetteln,  Papiergeld  oder
öffentlichen  Creditpapieren  (Hessen,  Sachsen).

Fälschung  von  öffentlichen  und  Privaturkunden  mit  Einschluss
  des  betrüglichen  Nachmachens  oder  des  Verfälschens  von
Bankbillets,  Papiergeld  und  Staatspapieren.  (Oldenburg).

Fälsehung  von  Öffentlichen  oder  Privaturkunden  mit  Inbegriff
  des  Nachmachens  oder  der  Fälschung  von  Bankbilletts,  Papiergell
  und  öffentlichen  Papieren  (Württemberg).

88  267  —  273;  149.

Art.  225:  Wer  eme  Urkunde,  aus  welcher  ein  Recht,  eine
Verbindlichkeit  oder  Schuldbefreiung  hervorgehen  kann  oder
welche  zum  Beweise  einer  'Thatsache  dienen  soll,  fälschlich  anfertigt
  oder  verfälscht,  um  sie  als  echt  und  unverfälscht  zu  gebrauchen
  oder  durch  andere  gebrauchen  zu  lassen,  wird,  wenn  aus
dem  Gebrauch  ein  Nachteil  entstehen  kann,  wegen  Urkundenfälschung
  mit  Gefängniss  bis  zu  5  Jahren  bestraft.  (Art  225
Abs.  2).

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vorsätzlich  von  der
falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  als  wäre  sıe  echt  und  unverfälscht,
  Gebrauch  macht,  wenn  aus  dem  Gebrauch  ein  Nachteil
entstehen  kann  (Art  225  Abs.  2).

Wird  die  Urkundenfälschung  begangen  an  öffentlichen  Urkunden,
  Credit-  oder  Handelspapieren,  welche  für  den  Umlauf
bestimmt  sind  oder  an  den  im  $  149  des  deutschen  Strafgesetz-