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buches  erwähnten  Urkunden,  so  tritt  Gefängniss  bis  zu  7  Jahren
ein.  (Art.  226).

Das  deutsche  Strafrecht  verlangt,  dass  von  der  gefälschten
Urkunde  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  gemacht  wird,
nach  niederländischem  tritt  Strafbarkeit  schon  ein,  wenn  aus  dem
Gebrauch  ein  Nachteil  entstehen  kann.

Auch  die  sog.  intellectuelle  Urkundenfälschung  (88  271.  272)
ist  Auslieferungsdelict.

Nach  Art.  227  wird  derjenige,  welcher  in  eine  öffentliche
Urkunde  eine  falsche  Angabe  betreffs  einer  'Thatsache,  deren
Wahrheit  die  Urkunde  darthun  soll,  aufnehmen  lässt,  um  dieselbe
zu  gebrauchen  oder  durch  andere  gebrauchen  zu  lassen,  als  wäre
Ihre  Angabe  wahrheitsgemäss,  wenn  aus  dem  Gebrauch
eın  Nachteil  entstehen  kann,  mit  Gefängniss  bis  zu  6  Jahren
bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vorsätzlich  von  der
Urkunde,  als  wäre  ihr  Inhalt  wahrheitsgemäss,  Gebrauch  macht,
wenn  aus  dem  Gebrauch  ein  Nachteil  entstehen  kann  (Art.  227
Abs.  2).

Nach  deutschem  Strafrecht  wird  unter  ‚Urkunde‘  jeder  leblose,
  von  Menschenhand  gefertigte,  zum  Beweise  von  Thatsachen
geeignete  Gegenstand  verstanden  (vgl.  Entsch.  d.  Reichsgerichts
Bd.  I  8.  162).  Wo  die  Verträge  nur  von  „Schriftfälschung‘“
'eden,  wird  die  Auslieferungspflicht  auf  Schriftstücke  beschränkt
sein.

d)  Anfertigung  falscher  Münzen,  Verfälschung
der  gesetzmässigen  Münzen  und  wissentliche  Ausyabung
  falschen  Geldes  (Preussen,  Hamburg,  Mecklenburg-Schwerin).
  Münzfülschung  durch  Fertigung  falscher  oder  Verfälschung
  ächter  Münzen  und  wissentliche  Verausgabung  falscher
Münzen  (Baden).

Münzfälschung,  Münzverschlechterung  und  wissentliche
Inumlaufsetzung  falschen  Geldes  (Baiern).