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Verfertigung  von  falscher  Münze,  Münzverfälschung  und
wissentliche  Ausgabe  falscher  Münze  (Bremen).

Falschmünzerei,  Münzfälschung  und  wissentliche  Verausgabung
  falscher  Münzen  (Hessen  und  Württemberg).  Anfertigung
falscher  Münze,  Verfälschung  der  Münze  und  bewusstes  Ausgeben
falscher  Münze  (Oldenburg).

Verfertigung  falschen  Geldes  und  wissentliche  Verausgabung
desselben  (Sachsen).

Die  Verbrechen  der  SS  146—148,  150  werden  mit  Gefängniss
  bis  zu  8  bezw.  9  Jahren  bestraft  (Artt.  208  und  213).  Wird
die  Münzfälschung  oder  Falschmünzerei  an  ausländischem  Metalle
oder  Papiergeld  begangen,  so  wird  der  Höchstbetrag  der  Gefängnisstrafe
  um  2  Jahre  herabgesetzt  (Art.  212).

Fälschung  von  staatlichen  und  staatlich  zugelassenen  Inhaberpapieren
  ($  149)  wird  nach  niederländischem  Recht  als  Urkundenfälschung
  betrachtet.

e)  Falsches  Zeugniss.  —  $$  154—157  —  °*)  Der
falsche  Parteieid  ($  153),  ebensowenig  der  falsche  Offenbarungseid,
  fällt  nicht  unter  diese  Bestimmung,  dasselbe  gilt  von  der  erfolglosen
  Anstiftung  zum  falschen  Zeugniss  (8  159).  Die  Auslieferung
  des  Anstifters  ist  dagegen  erfolgt  in  einem  Falle,  in
welchem  das  Zeugniss  falsch  abgelegt  war  und  der  Anstifter  zur
Erreichuug  dieses  Zieles  Drohungen  angewandt  hatte.  (J.-M.-Bl.
1889  S.  22  Ziff.  38).  Auch  die  falsche  eidliche  Aussage  eines
Sachverständigen  ist  Auslieferungsdelict.

Wegen  „Meineides‘“  wird  nur  ausgeliefert  nach  den  Verträgen
  mit  Baden  und  Hessen  ($$  153.  158).

Falsches  Zeugniss  und  Meineid  wird  nach  Art.  207  mit  Gefängniss
  bis  zu  6  Jahren,  und  wenn  die  falsche  eidliche  Erklärung
in  einer  Strafsache  zum  Nachteile  des  Angeklagten  oder  Beschuldigten
  abgegeben  ist,  bis  zu  9  Jahren  bestraft.  Dem  Eide

*)  Irrthümlich  nimmt  HETzer  a.  a.  O.  S.  52  an,  dass  an  Baiern  auch
wegen  falschen  Zeugnisses  nicht  ausgeliefert  werde.