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  sich  den  Zugang  zum  Ort  des  Verbrechens  verschaflt
  oder  die  weggenommene  Sache  in  seine  Gewalt  gebracht
hat.

Liegt  bei  dem  in  No.  3  bezeichneten  Diebstahl  einer  der
in  No.  4  und  5  erwähnten  erschwerenden  Umstände  vor,  so  tritt
Gefängniss  bis  zu  9  Jahren  ein  (Art.  311  Abs.  2).

Kein  schwerer  Diebstahl  nach  niederländischem  Recht  ist
mithin:

1.  Der  einfache  Kirchendiebstahl  (8  243  Ziffer  1).

2.  Der  Diebstahl  ar  Transportgegenständen  auf  öffentlichen
Wegen,  Eisenbahnen  u.s.w.  (8  243  Ziffer  4);  vgl.  jedoch  Art  311
Ziffer  2.

3.  Der  Diebstahl  mit  Waffen  (8  243  Ziffer  5).

4.  Der  einfache  Diebstahl  ım  wiederholten  KBückfalle
($  244).

Raub  (Art.  312)  ist  als  Diebstahl  unter  erschwerenden
Umständen  anzusehen,  die  Fassung  in  dem  Vertrage  mit  Sachsen
„Diebstahl  mit  erschwerenden  Umständen  (einschliesslich  des
Raubes)‘“  ergiebt  dies  deutlich.  Raub  ist  mithin  Auslieferungsdelict;
  in  den  Verträgen  mit  Baden  und  Sachsen  wird  es  als
solches  ausdrücklich  aufgeführt.

Raub  wird  nach  niederländischem  Recht  bestraft  mit  Gefängniss
  bis  zu  9  Jahren,  in  einzelnen  Fällen,  deren  Autzählung
  nicht  erforderlich,  da  die  Verjährungsfrist  dieselbe  ist,
(Art.  312)  mit  Gefängniss  bis  zu  12  bezw.  15  Jahren.

Ist  der  Thäter  oder  Teilnehmer  an  einem  Diebstahl  oder
Raube  der  nicht  von  Tisch  und  Bett  oder  Gütern  geschiedene
Ehegatte  desjenigen,  gegen  welchen  das  Verbrechen  begangen
ist,  so  ist  die  Verfolgung  gegen  diesen  Thäter  oder  Teilnehmer
ausgeschlossen  (Art.  316  Abs.  1).  Ist  er  sein  von  Tisch  und
Bett  oder  Gütern  geschiedener  Ehegatte  oder  Verwandter  in  gerader
  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie,  so  tritt  gegen
ihn  die  Verfolgung  nur  auf  gegen  ihn  gerichtete  Anzeige  desjenigen