ein,  gegen  welchen  das  Verbrechen  begangen  ist  (Art.  316
Abs.  2).

Wegen  der  Antragsdelicte  vgl.  oben  No.  I.  6.

8)  Unterschlagung  seitens  öffentlicher  Kassenheamten
  und  Steuererheber  (Preussen);  U.  oder  Veruntreuung
  von  seiten  öff.  Hinterlegungs-  oder  Rechnungsbeamten
(Baden);  U.  seitens  öff.  Einnehmer  oder  Verwahrer  (Baiern);
U.  oder  Veruntreuung,  wenn  von  öff.  Kassenverwaltern  oder
ltechnungsführern  begangen  (Bremen);  U.  oder  Entwendung
seitens  Öff.  Kassenbeamten  und  Steuererheber  (Hanıburg);  U.
oder  Veruntreuung  seitens  öff.  Depositen-  oder  Kassen-Beamten
(Hessen);  U.  oder  Entwendung  seitens  Öff.  Kassenbeamten  und
Steucrerheber  (Mecklenburg-Schw.):  U.  oder  Unterschleife,  verübt
  von  Depositaren  oder  öff.  Rechnungsbeamten  (Oldenburg);
U.  oder  Veruntreuung  seitens  öff.  Kassen-  oder  Rechnungsbeamten
(Sachsen);  und  U.  oder  Restsetzung  seitens  eines  Depositars
oder  öff.  Kassenbeamten  (Württemberg).

—  88  350.  351.  —

Die  gewöhnliche  Unterschlagung  ist  also  kein  Auslieferungsdelict.
  Unter  öffentlichen  Kassenbeamten  werden  nach  niederländischer
  Auffassung  nur  solche  Beamten  verstanden,  welche  vom
Staate  angestellt  oder  der  Aufsicht  der  staatlichen  Behörden
unterstellt  sind,  bezw.  welche  dem  Staate  oder  einem  zur  Staatsverwaltung
  gehörigen  Gemeinwesen  Rechnung  zu  legen  haben.
(Vgl.  im  übrigen  die  Bemerkungen  unter  ı).

Nach  Art.  359  wird  der  Beamte  oder  eine  andere  mit
einem  Öffentlichen  Amte  dauernd  oder  zeitweise  betraute  Person,
welche  vorsätzlich  Geld  oder  geldwerthe  Papiere,  Jdıe  er  amtlich
in  Gewahrsam  hat,  unterschlägt  oder  zulässt,  dass  sie  durch
einen  anderen  weggenommen  oder  unterschlagen  werden,  oder
dabei  als  Teilnehmer  mitwirkt,  mit  Gefängniss  bis  zu  6
Jahren  bestraft.

8  350  spricht  von  „Geldern  oder  anderen  Sachen‘.  Das