uiederländische  Recht  beschränkt  also  den  Begriff  der  Amtsunterschlagung,
  bestraft  aber  mit  Gefängniss  bis  zu  +  Jahren
und  sechs  Monaten  den  Beamten,  welcher  vorsätzlich  Sachen,  die
für  die  zuständige  Behörde  zur  Ueberführung  oder  Beweisführung
bestinnmt  sind,  Akten,  Bescheide  oder  Register,  die  er  amtlich
in  Gewahrsanı  hat,  unterschlägt.  (Art.  361.)

h.  Erpressung:  —  $S  253—356,  339.  —  Dieselbe  soll
nach  der  Mitteilung  in  dem  mehrerwähnten  Aufsatze  (Preussisches
Just.-Min.-Bl.  1889  S.  22  Ziffer  38)  nur  dann  Auslieferungsdelict
  sein,  wenn  sie  von  Öffentlichen  Beamten  begangen  wird.
Der  Wortlaut  sämmtlicher  Verträge  spricht  nicht  für  diese
Annahme.

Art.  365:  „der  Beamte,  welcher  durch  Missbrauch  seines
Amtes  jemanden  zwingt,  etwas  zu  thun,  zu  unterlassen  oder  zu
dulden,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft‘‘.

Von  der  gewöhnlichen  Erpressung  handelt  Titel  XXIII
(Art.  317  —  320).

Wer,  um  sıch  oder  einem  anderen  einen  widerrechtlichen
Vorteil  zu  verschaffen,  durch  Gewalt  oder  Bedrohung  jemanden
zur  Herausgabe  einer  Sache,  welche  ganz  oder  teilweise  diesem
oder  einem  Dritten  gehört,  zur  Eingehung  einer  Schuld  oder
Aufhebung  einer  Forderung  zwingt,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu
neun  Jahren  bestraft  (Art  317).

Handelt  es  sich  nur  um  eine  Bedrohung  mit  Schmähung,
Schmähschrift  oder  Offenbarung  eines  Geheimnisses,  so  tritt  Gefängniss
  bis  zu  3  Jahren  ein,  überdies  ist  ein  Strafantrag  erforderlich
  (Art.  318).

Die  Bestimmung  des  Art.  316  (s.  oben  unter  Diebstahl
a.  E.)  findet  sowohl  im  Fall  des  Art.  317  als  auch  Art.  318
Anwendung.

1)  Bestechung  öffentlicher  Beamten  (öffentlicher
Angestellter:  Bremen;  Staatsbeamter:  Oldenburg  ;  öffentl.  Diener:
Württemberg).