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Nach  dem  Wortlaut  könnte  man  auch  die  Bestechung  zu
einer  an  sich  nicht  pflichtwidrigen  Handlung,  welcher  nach  beiden
Rechten  nur  bei  dem  Beamten  strafbar  ıst  ($  331;  Art.  362),
zu  den  Auslieferungsdelicten  zählen.  Mit  Rücksicht  auf  die  Geringfügigkeit
  der  angedrohten  Strafe  ”')  und  den  Umstand,  dass
die  Verträge  des  deutschen  Reiches  z.  B.  mit  Italien,  Schweiz,
Belgien  und  Luxemburg  nur  von  einer  Bestechung  öffentl.  Beamten
  zum  Zwecke  einer  Verletzung  ihrer  Amtspflicht
reden,  wird  indess  der  Auslieferungscharakter  zu  verneinen  sein.

Dagegen  verpflichtet  aktive  und  passive  Bestechung  zu
einer  amts-  oder  dienstpfliehtwidrigen  Handlung  zur  Auslieferung
(vgl.  auch  Herrzer,  a.  a.  O.  S.  190  Ziffer  39  und  Lammascn,  a.  a.
0.8.  363).

Strafe  bei  aktiver  Bestechung:  Gefängniss  bis  zu  2  Jahren
oder  Geldbusse  bis  zu  dreihundert  Gulden  (Art.  171),  gegenüber
einem  Richter:  Gefängniss  bis  zu  6  Jahren  bezw.  wenn  die  Bestechung
  bezweckt,  um  in  einer  Strafsache  eine  Verurteilung
zu  erzielen,  bis  zu  9  Jahren  (Art  178).

Strafe  bei  passiver  Bestechung:  Gefängniss  bis  zu  4  Jahren
(Art  363),  für  einen  Richter  bis  zu  9  bezw.  12  Jahren  (Art.  364
Abs.  1  bezw.  2).

Unter  Beamten  werden  alle  Personen  verstanden,  welche
auf  Grund  einer  gesetzlichen  Vorschrift  gewählt  sind.  Unter
Beamten  und  unter  Richtern  werden  Schiedsrichter  verstanden,
unter  Richtern  auch  diejenigen,  welche  administrative  Befugnisse
haben.  Alle,  welche  zum  Heere  gehören,  werden  ebenfalls  als
Beamte  angesehen  (Art.  84).

k)  Betrüglicher  Bankerott  (Boshafte  Zahlungsflüchtigkeit:
  Baden  ;  böslicher  B.:  Sachsen).

Der  Kaufmann,  welcher  für  fallıt  erklärt  oder  zur  gericht-97‘

  Nach  niederl.  Recht  Gefängniss  bis  zu  3  Monaten  oder  Geldbusse
bis  zu  300  Gulden  (Art.  362).